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1 (1850)
Entstehung
Seite
392
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S92

Andere unerwartet überwälzt wird, ebenfalls einen anderen Cha-rakter annimmt (o). Es muß die Aufgabe der Finanzverwal-tung sein, die Steuern so anzulegen, daß solche unwillkommeneWirkungen vermieden werden.

(«) A. B. die Gefäll- und die Zinsrcnten- (Capital-) Steuer.

(L) In der Praxis ist es bis jetzt üblich geblieben, den Ausdruckdirccte

Steuern" zu brauchen, wo man eigentlich die Schatzungen meint,(u) Man hat wegen der Möglichkeit solcher Umwandlungen die ganze

Eintheilung in dirccte und indirecte Steuern im gewöhnlichen Sinne

bestritten, Hoffman n, a. o. O.

§. 295.

Eine aus dem französischen Finanzwesen herstammendc Un-terscheidung, obgleich von untergeordneter Wichtigkeit, verdienterwähnt zu werden, weil sie über die Anlegungsweise der Steu-ern einiges Licht verbreitet (»).

1) Vertheilungs- oder Repartitionssteuern sindsolche, bei denen man damit anfängt, festzusetzen, wie viel sie imganzen Lande einbringen sollen, woraus man diese Summe aufdie Provinzen, Kreise, Aemter, Gemeinden und endlich auf dieEinzelnen ausschlägt. Hier lassen sich zwei Fälle unterscheiden:

и) Man kennt die Zahl der vorhandenen steuerbaren Ge-genstände, und, falls sie nicht gleichen Betrag zu geben haben,auch das Zahlenverhaltniß der Steuerschuldigkeit jeder Classe.Hier ergiebt sich aus der beschlossenen Summe des ganzenSteuererirages sogleich auch, wieviel Steuer auf jeden gegebe-nen Betrag des besteuerten Objectes, z. B. auf 100 fl. Ertragoder Preis, treffen werde (5). Der St euerfu ß folgt also un-ter diesen Umständen von selbst aus der Steuersumme.

к) Wenn man solche Nachrichten nicht besitzt oder doch dieBertheilung nicht nach ihnen vornehmen will, so zeigt sich derSteuerfuß erst nach beendigter Bertheilung, und es wird sichleicht treffen, daß derselbe in den einzelnen Gemeinden des Lan-des verschieden aussällt, was allerdings eine Unvollkommen-heit ist.

2) O.uotitätssteuern werden diejenigen genannt, beidenen die Bestimmung des Steuerfußes (der O.uotität) voraus-geht und der gelammte Steuerertrag das nicht sogleich zu er-