4
hier der Fall; denn die Grundsätze, welche bei den Capiteln beobachtet werden müssen, die Vor-sicht bei Untersuchung der Proben und die hierüber zu erstattenden Stimmen beweisen genügenddie Unparteilichkeit dieses Ordensrathes und verleihen der von der hohen Stifterinn aufgesteiltenAbsicht: nur dem wahren Verdienste gerecht werden, volle Gewähr.
Übrigens steht es Seiner Majestät dem jeweiligen Grossmeister als Chef und Souverain desOrdens frei, aus höchst eigener Veranlassung den Orden an würdige Officiere zu verleihen ohnedass ihre Verdienste von dem Capitel festgestellt werden.
Bei der Stiftung des Ordens wurde der Grundsatz aufrecht gehalten, dass neben demselbenkeine andere Decoration getragen werden solle, doch ist man später davon abgegangen; eben sowurde das Princip, den Orden nur an k. k. Officiere zu verleihen, seit dem Jahre 1799 (manvergleiche die 56. Promotion) aufgegeben, und können auch Officiere der mit Österreichverbündeten Mächte den Orden erhalten, doch haben diese weder Anspruch auf eine Pension, nochauf die sonstigen, den inländischen Mitgliedern des Ordens statutenmässig zustehenden Prärogativen.
Die mit dem Besitze des Ordens verknüpften Pensionen (Zulagen), welche aus demeigenen von der Ordenskanzlei verwalteten Fonde bezogen werden, deren Zahl jedoch für jedeClasse beschränkt ist, wurden durch Verhältnisse, welche auf Herabsetzung des GeldwertesEinfluss nahmen, empfindlich erschüttert, wodurch die Mitglieder längere Zeit Abbruch erleidenmussten, ein Übelstand, dem endlich durch die Verwendung des gegenwärtigen OrdenskanzlersFürsten von Metternich abgeholfen wurde, indem seit dem Jahre 1843, bei Gelegenheit des fünf-zigjährigen Ordens-Jubiläums des Erzherzogs Karl, die Pensionen den Mitgliedern im vollenGeldwerte flüssig gemacht werden 1 ).
Der Orden zählte seit der Gründung nur drei Kanzler: den Fürsten Kaunitz, von 1757bis 1794; den Feldmarschall Graf Lacy bis 1801. •— Von dieser Zeit bis zum Jahre 1813 bliebdie Stelle unbesetzt. Es erhielt sie dann der gegenwärtige Kanzler Fürst v. Metternich. DieBeamten des Ordens, welche jeweilig aus dem k. k. Ministerium des kaiserlichen Hauses und desAussern gewählt werden, und vorerst aus dem Schatzmeister, dem Greifier und dem Kanzlistenbestanden, wurden mit dem Jahre 1853 durch einen Zahlmeister vermehrt.
1) Wir können nicht umhin zu bemerken, dass alle Prinzen des kaiserlichen Hauses, welche zu den Mitgliedern deszählten und noch zählen, auf die mit demselben verbundenen Pensionencn bereitwilligst verzichtet haben.
Ordens