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Das Concilium zu Friaul Lm Jahre 791.machte die Verordnung, daß ein Mann, so.lange scin ehebrecherisches Weib lebet/ nicht hcy-rathen, die Ehebrecherinn aber weder bey Lebzei-ten des Mannes nochlnach seinem Tode, zu einerandern Ehe scheiten dürfe. In diesem Kanonwird nun zwar der schuldige Theil scharfer, alsder Unschuldige behandelt. Aber was nützt diesesdem Unschuldigen? Rache nützt ihm nichts: erfordert seine Freyheit. Ein Neapolitaner hattevermag der alten Gesetze des Königreichs dasRecht, seinem ehebrecherischen Weibe die Naseabzuschneiden. » Was half ihm das, wenn ernicht eine andere mit einer ganzen Nase heurarhendurfte?
VII. Kapitel.
Politik der Pabste.
f^ier muß ich eine Geschichte anführen, welchedie politische Denknngsart der Pabste indiesem Punkte verräth, und demjenigen, die vor«theilhaster von ihnen denken, als ich, die Augenöfnen kann. Kaum war Karl der Schöne, sei-nem Bruder dem Langen auf dem französischenB 5 Throne
* kr. Viviu8 tr. com. op. L.. 2. verb. säulterjn. 4.