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dcn Prinzen vorn königlichen Geblüte die Nothwendigkeitauf, sich zu schlagen, nur mit der Ausnahme, daß derSohn eines Königs sich nicht um bürgerlicher Angelegenhei-ten willen, als Mobilien, Hcerden und Ländereyen sind,schlagen sollte. — Wenn man sie aber beschuldigte, daß sie.einen Herrn haben todten lassen oder selbst gctodtet haben,oder, daß sie einen andern dessen beschuldigten, so mußtensie auf dem Tnrnierplaz erscheinen.
Wenn übrigens ein wichtiger Injurien - oder Erbschasts-proceß entstund, so war die ganze Familie verbunden, sichmit dem Gegner in einen Awcykampf einzulassen. — Die-ser Befehl, daß Anverwandten sich miteinander schlagenmußten, zog die Sekundanten nach sich, deren Anzahl aufzwanzig bis dreyßig anwuchs, indem die Freunde an ihrerFreunde Stelle traren, wann diese ausgcraset hatten. Danun die ganze Familie an der Beleidigung einer einzigen Per-son Theil ncbmcn mußte, so mußten natürlich auch dadurchdie Schlügereyen unzahlich und unvermeidlich werden.