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Christkatholisches Haus- u. Familienbuch in Wort u. Bild
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647
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Am Feierabende des 5. Oktober.

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sich verbindet, etwas Gntes zn thnn, das möglich nndbesser ist, als das Gegentheil.

Belehrung. Das Gelübde muß folgende Merkmalehaben: 1) Es muß ein Versprechen sein, nicht einbloßerVorsatz. Durch das Versprechen gibt man nämlichDem, welchem man Etwas verspricht, das Recht, von unsdas Versprochene auch zn verlangen; bei dem Vorsatze hin-gegen faßt man nur den Entschluß, Etwas zn thnn, ohnedie Meinung und den Willen, sich unter einer Sünde zuLeistung desselben zu verpflichten. 2) Das Gelübde muß einGott gemachtes Versprechen sein; denn nur Gott dem Herrnkann man Etwas geloben, weil dieß ein Akt der Anbetungist; gleichwohl kann man aber auch —zum Gedächtnisseder Heiligen ein Gelöbniß machen, um durch ihre Für-bitte von Gott eine Gnade zu erlangen. So kann manz. B. eine Wallfahrt zu einem Marianischen Gnadenbildgeloben, was gar häufig geschieht. (Sieh das folgende Bild!)3) Das Gelübde muß mit Ueberlegung geschehen; daherwäre ein Gelübde ungültig, welches man ohne Kenntnis;des angelobten Gegenstandes, aus Unwissenheit, Jrrthnm, in

der Trunkenheit, aus Mangel an Vernunft, in heftigerLeidenschaft u. s. f. gethan hat; denn „der Herr hat einMißfallen an einem thörichten Versprechen." (Eccl. 5, 3.)

4) Das Versprechen muß aus freiem Willen gemachtwerden; wen» also Eltern für ihre Kinder ein Gelübdethnn, z. B. daß sie dieses oder jenes Kind dem jungfräulichenStande widmen wollen, so ist das Kind nicht zur Haltungdesselben verpflichtet; ebenso wäre dieß der Fall, wenn manJemanden durch Drohung oder Zwangsmittel zn einemGelübde bestimmen würde, z. B. durch Androhung vonEnterbung oder Mißhandlungen rc. 5) Das, was mangelobt, muß möglich sein; d. h. es muß in unfernKräften stehen, es mit der Gnade Gottes zu thnn,und unsere Verhältnisse müssen cs gestatten.„Keiner," sagt der heilige Thomas von Aquin, „kannsich zn Dem verbinden, was nicht in seiner Gewalt steht,oder durch dessen Erfüllung er Demjenigen, unter welchemer steht, einen Nachthcil verursacht, ohne daß dieser aus-drücklich oder stillschweigend Unwillige. Man kann Gottnur Das versprechen, worüber man selbst, nicht aber Das,worüber ein Anderer das Recht hat." Sonach kann vonden Eheleuten nicht das Eine ohne Einwilligung des Anderngeloben, was den ehelichen Pflichten entgegen ist; der Dienst-bote nicht, was mit seinen Dienstcsverhältnissen im Wider-spruche steht; daS noch nicht mannbare Kind kannNichts geloben ohne Zustimmung der Eltern u. s. f. Endlich6) muß Das, was man gelobt, gut und besser seinals das Gegentheil z. B. Hcirathen ist gut undrecht; aber besser und gottwohlgefälliger ist dasGegentheil: der jungfräuliche Stand; darum kann ichLetzteres geloben, nicht aber Elfteres.

Fr. Ist es Pflicht, die Gelübde zu halten?

Antw. Ja, es ist strenge Pflicht, die Gelübdezn halten, wenn nicht eine Unmöglichkeit cintritt. „Wenndu ein Gelübde gelobest dem Herrn, deinem Gott, sosäume nicht, es zn erfüllen; denn der Herr, dein Gott,fordert es von dir; und wenn du säumest, wird esdir zur Sünde gerechnet." (5. Mos. 23, 21.)

Belehrung. Wenn man schon strenge verpflichtet ist,ein dem Menschen gemachtes Versprechen zu halten, um wieviel größer muß nicht diese Verpflichtung gegen Gott sein?Versprechen macht halten. Darum ist cs eine schwere oderläßliche Sünde, je nachdem wir uns verbunden haben,und je nachdem die Sache beschaffen ist, wenn man das ge-gebene Gelübde nicht erfüllen wollte. Hat man die Zeitfestgesetzt, zu welcher man sein Gelübde erfüllen will, so istman unter einer Sünde auch zur Beobachtung derselbe» vcr-