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Drittes Hanptstück. Einteilung der Ablässe.
Herrn aus Savoyen, zweimal erlebt; deßhalb hielt PapstClemens VI. für gut, die Zeit für ein Jubiläum abzu-kürzen und von hundert auf fünfzig Jahre herabzusctzen. — Schonauf das Jahr 1350 hat dieser Oberhirt der katholischen oderallgemeinen Kirche denselben Ablaß, welchen sein Vor-fahrer Bonifacins Vlll. im Jahre 1300 ausgeschriebenhatte, für alle Die verkünden lassen, die nach fünfzig Jahrendie vier Hanptkirchcn zu Rom in vorgeschriebener Andachtbesuchen würden. Papst Clemens mochte sich wohl erinnerthaben an das alte Testament, nach welchem cs auch schonfür die Juden ein Jubeljahr gab, ein Jahr der Freude unddes Nachlasses, welches je nach fünfzig Jahren mußte be-gangen werden. — Doch die Zeit von fünfzig Jahren istnoch immer eine lange Zeit für die sterbliche Menschheit.Wie viele Leute, die gern ein Jubiläum erleben möchten,sterben noch vorher, ehe ein fünfzigstes Jahr, ein Jubiläums-jahr wiederkehret? Dank verdient daher Paul II., der umdas Jahr 1470 die Kirche regirte und als StatthalterChristi in diesem Jahre die Verordnung ergehen ließ, daßjedes fünfundzwanzigste Jahr ein heiliges Jahr sein solle,wo ein allgemeines Jubiläum sollte gehalten werden.
Fr. Gibt es nicht auch Ablässe für die Ver-storbenen ?
Antw. Ja. Alle jene Ablässe, von denen der Papsteigens erklärt hat, daß sie den Seelen im Fegfener zu-gewendei werden können, können denselben auch zu Gutkommen, nämlich fürbittweise.
Belehrung. Die Gerichtsbarkeit der Kirche oder ihreSchlüsselgewalt erstreckt sich allerdings nur auf die Gliederder Kirche auf Erden; denn der Heiland sagt: „Was ihrauf Erden binden werdet rc." (Matth. 18, 18.); sobaldalso Einer gestorben ist, so ist er dem kirchlichen Gerichteauf Erden entzogen und dem ewigen Gerichte Gottes über-geben. Allein wenn auch die Kirche das Richteramt hiernicderlegen muß, weil der oberste Richter eS selbst ansübt,so kann sie doch das Amt eines Fürsprechers und An-waltes übernehmen, und weil die streitende Kirche mit derleidenden noch eine Gemeinschaft unterhält, so kann sie auchden Vermittler abgeben und einen Theil des noch abzu-tragenden Lösegeldes auf sich nehmen, den sie durch die noch leben-den Glieder abtragen lassen kann. Sie richtet hier nicht, sprichtnicht loS, sondern sie bittet, bringt Opfer als Ersatz dar, undhandelt für Andere. Daß sie dieß kann, daran dürfen wir nichtzweifeln; und daß diese Fürbitte ihre Wirkung nicht verfehlen, dasAnerbieten nicht verworfen werde, dafür bürgt uns die Liebe,die Jesus gegen seine Braut, die Kirche, hat, deren Für-bitten er mit Wohlgefallen aufnimmt. (Sieh das vorher-gehende Bild!) — Diese Ablässe für die Verstorbenen waren
von den ersten Zeiten an in der Kirche üblich. „Sie sinddie Mittel des Lebens nach dem Tode, die Genugthuungdurch Darbringung des Opfers," wie die Liturgie des hei-ligen Leo I. sich ausdrückt, oder „der Nachlaß der Schuldenauf das Gebet der Kirche", wie das Sakramentarium Galli-canum sagt.
Fr. Wozu soll uns die tröstliche Lehre vom Ab-laß ermuntern?
Antw. Zur fleißigen Benützung desselben.
Belehrung. Der Ablaß ist wahrlich eine schöne HcilS-anstalt auf Erden, wo Gerechtigkeit mit Nachsicht und Mildesich paart. Mache daher fleißig Gebrauch, mein Christ!von diesem herrlichen Heilsmittel; achte und schätze die Ab-lässe hoch, suche recht viele und auf eine würdige Weise zugewinnen —sowohl für dich als auch für die Verstorbenen;denn was du für die armen Seelen im Fegfeuer thust, wirdfür dich nicht ohne Segen bleiben. Hilfst du ihnen ausdem Fegfeuer heraus, so werden sie dir zum Himmel hinaufhelfen. Daher schreibt schon der heilige Augustinus:„Ich bete für die Verstorbenen, damit, wenn sie einst imewigen Himmelreiche sein werden, sie es nicht versäumen,auch für mich zu beten."
Legende: Der heilige Bisch of Petrus (fl 1105.)
Ueberhaupt sollen wir die Gnaden und Segnungen,welche uns Gott in seiner Kirche mit solcher Liebe undin solch reicher Fülle theils durch die heiligen Sakramente,theils durch Ablässe anbietet, mit einer ähnlichen Be-