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2 (1837)
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(»»dslle. Was man darunter verstand 342. M. s. Salzauflage.

6aräo «Iss Uecreks et immalrioules et itrr est (beim Chatelet vonParis) 158.

Geistliche. Welche man als Geistlich» ansah 796, 797, «VS M. s.Geistlichkeit, geistliche Gerichte und Gerichtsbarkeit.

Unter welchen Richtern die Geistlichen wegen Verbrechen standen;unter den griechischen Kaisern 686, 687, 688.

Zur Zeit des ersten und zweiten Geschlechts 688 688, 69V.

Gegen einen Geistlichen konnte zur Zahlung einer Civilschuld keinepersönliche Verhaftung erkannt werden 80S.

Aufhebung der geistlichen Orden und Vereine im Anfang der Re-volution 637, 838.

Wie für den Unterhalt der Mitglieder derselben gesorgt ward ZS7,637 838.

Geistliche Gerichte;

Hatten ursprünglich keine vollstreckende Gewalt 684, 685.

Ausdehnung ihrer Macht in diese» Hinsicht unter den griechischenKaisern 685, unter den Fränkischen Königen 698.

Konnten ursprünglich nur, wenn beide Partheien es wünschten, urthei-len 685.

Ausnahmen hiervon und Ausdehnung ihrer Macht unter den grie-chischen Kaisern 685, 686;

Unter den Carolingern 63V, 691.

Zusammensetzung derselben. Bestanden aus dem Official, einemStaatsprocurator lproiuvteur) u. s. f. 795, 786.

Competenz derselben in Civilsachen 795601.

Ueber dingliche und possessorische Klagen stand ihnen gar kein Erkennt-Nlß zu 797, 798;

mit Ausnahme der geistlichen Zehnten 798, 798 799; und der ge-

ringem Pfründen 798, 798 **.

Ueber persönliche Klagen erkannten sie nur, wenn der Verklagte einGeistlicher war 796, 797. M. s. Geistlich.

Ueberhaupl erkannten sie zwischen allen Personen über alle eigentlichgeistliche Sachen, die den Glauben, die Kirchenzucht u. s. f. be-trafen 799.

In Ehesachen erkannten sie nur über die Gültigkeit der Ehe, undzwar nur zwischen den Contrahirenden selbst 799, 8V0.

Ehemalige Anmaßungen derselben in Beziehung auf Ehesachen 800*.

Ehescheidungsklagen wurden zuletzt fast gur vor die weltlichen Ge-richte gebracht 6vl.