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2 (1837)
Entstehung
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A n h a n g.

Von dem Stadtgericht von Paris(osssstelet).

Das Stadtgericht von Paris, von dem Ort seiner Sitznn-gen ollLtolet genannt, hatte die gewöhnliche und ordentlicheCivil- und Criminal-Gerichtsbarkeit der Hauptstadt, vorbe-haltlich jedoch der Appel an das Parlament. Es war also ei-gentlich ein Untergericht. Indessen gab der Glanz der Haupt-stadt auch dem Stadtgericht derselben einen solchen Vorrangvor allen andern Gerichten, und sein Name wird in der Ge-schichte Frankreichs so oft genannt, daß es wohl zweckmäßigsepn dürfte, einiges Nähere über seine Entstehung und Verfas-sung zu sagen.

Es ist schon im Vorigen bemerkt worden, daß zu der Zeit,wo es den Lehnsträgern gelang ihre Lehen erblich zu machen,viele, denen die Aufsicht und Verteidigung eines Schlosses (os-stollum) anvertraut war, sich in den Besitz der Gerichtsbarkeitsetzten, und daß solche Gerichte Castcllaneien (ellickollonws)genannt wurden. In einigen Städten (Paris, Orleans, Mont-pellier u. a.) hatten die Stadtgerichte von je her auch ihrenSitz in der Burg. Dieselben waren indessen nicht durch eineähnliche Anmaßung wie die Castcllaneien entstanden, und hat-ten mit diesen Nichts gemeinschaftlich, als daß sie ihre Sitzun-gen ebenfalls im Schloß hielten. Deshalb unterschied man sieauch wahrscheinlich durch einen besondern Namen. Man nanntesie cllätolot8, welches wir am füglichsten durch Burg- oderSchloßgerichte auödrückcn möchten. Die Burg, worin dasStadtgericht von Paris seine Sitzungen hielt, lag an dem Ende