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Ward von der Cvnstituirenden einer Centralbehörde von 5 Mitglie-dern (caneervation tzonörals dos torsts) übertragen 921 *.
Geschäftsgang bei derselben lind.
Namen und Befugnisse der davon abhängigen Unterbeamten ibld.
Dieses Dekret ward erst unter der Consular-Regierung ausgeführt, wodie Verwaltung der Forsten von der Regie des Enregistrementsgetrennt und erstere fünf Administratoren übertragen ward 321 *.
Unterbeamten bei der Forstverwaltung und deren Bezirke ibid.
Unter der Kaiserlichen Regierung ward ein General - Forstdirectorernannt. Dessen Befugnisse ibid.
Forstwächter. Vor der Revolution. ES gab derselben von zwei Gradenlxardo« xöoöraux et Karde» partioulisrs) 305, SOS.
Befugnisse derselben SOS—308.
Hatten ein Register, worin sie alle Forstfrevel, die sie entdeckten, ein-tragen mußten so«, 397.
Die Berichte derselben, wenn sie in der gehörigen Form waren, gal-ten als volle Beweise 307.
Diese so eben angeführte Regel ist uralt 807
Sie verfolgten die Spur des gefrevelten Holzes, und durfte» es mitBeschlag belegen, durften aber in die Wohnung des Verdächtigenohne Beistand des Richters nicht eindringen 308.
Forstwächter nach der Revolution und jetzt. Es gibt derselben ebenfallsvon zwei Graden 325, 325
Die Pflichten und Befugnisse derselben sind denen der ehmaligen Forti,Wächter fast ganz gleich 325-32S, 326 »;
Dürfen die Forstfrevler vortaden 328.kouaze, kocaKium, relevatio monetär! 492 *.krano wird während der Revolution als Münze eingeführt 532.
War schon früher von Zeit zu Zeit eine ausgeprägte Münze 487. 4S9.
Gehalt und Gewicht eines jetzigen Franks 533.kraue-Lok 259 *.
Freiheiten der Gallicanischen Kirche 749;
Was sie waren, nach den Franz. Canonisten 749, 750 *,
nach den päpstlich gesinnten Canonisten 749.
Waren nicht in einem besonder» Gesetzbuch gesammelt 749, 75t
Erste Sammlung derselben durch Pithou 750, 751.
Diese Sammlung erhält gleich fast das Ansehn eines Gesetzbuchs751, 751 *.
Wichtigste Msrime, die sie enthalten 751, 75S, 753. M. s. Bulle.