Sechster Abschnitt
Von den Mitteln gegen die Aussprüche der oberstenGerichtshöfe (oour« «ouvernine«) anzugehen. Derehemalige Staatsrath. Der Cassationshof. Der jetzigeStaatsrath. Streitigkeiten in Verwaltungssachen (eou-teittieux näministiatik).
Die Könige von Frankreich hatten, so wie die Fürstenaller Länder, von den frühesten Zeiten an, einen Staatsrath,d. h. ein Collegium von Männern, die sie mit einem besondernpersönlichen Zutrauen beehrten, und mit welchen sie über allewichtigen Sachen sowohl der innern Verwaltung als der äußernPolitik Rath pflegten. Unter den Königen des dritten Geschlechtsgab es auch schon sehr früh zwei Collegien der Art, von wel-chen Eines der kleine (enge)- das andere der große Staatsrath(eonseil grsnä et Stroit)* *) genannt ward. Der enge Staats-rath oder geheime Rath insbesondere bestand aus nähern Freun-den und Vertrauten des Königs, die in alle Staatsgeheimnisseeingeweiht waren. Die Zahl der Mitglieder dieses Raths warallezeit nur sehr klein**). Der große Staatsrath, der eine weit
*) M. s. Abschn. IV. S. 51 * und **; auch Osnrion 6«knnss^ Os I'autorits juäio. SN Viennes Introäuot. h VIII.— Der große Staatsrath wird in den Urkunden der da-maligen Zeit „eonsilium plenius, grsnäs eonsilium xls-nins" genannt. Oenrion ä. Vnnss/ I. e. p. 78.
*) In den Oräon. ä. Oouv. tom. III. p. 330 wird aus dem
Register 6. der Oberrechenkammer angeführt, daß der
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