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2 (1837)
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Kompetenz derselben in Criminalsachen 816, 819. M. s. Verbrechender Geistlichen.

Durften nur die sogen.innten kanonischen Strafen aussprechen.Welche dieses waren 813, 814.

Gegen Laien stand denselben in Criminalsachen gar keine Gerichtsbar-keit zu, eigentlich geistliche Verbrechen, insbesondere das der Ketzereiund früher auch des Wuchers abgerechnet 81«, 817.

Verfahren vor denselben in Civilsachen 801804. Dasselbe war zu-letzt dem vor den weltlichen Gerichten gleich 801, 802. M. s.Urtheile der geistlichen Gerichte.

Einige Bemerkungen über dieses Verfahren 801804.

Verfahren derselben in Criminalsachen. War ebenfalls in der Haupt-fache dem bei den weltlichen Gerichten gleich 811. Wegen derAbweichungen s. m. Verbrechen der Geistlichen.

Werden im Anfang der Revolution aufgehoben 837.

Geistlichkeit war vor der Nevolut. der erste Stand d. Staates 692,692*.

Besondere Mittel, deren sich die Geistlichkeit bediente, ihre Macht zuerweitern 693, 694.

Geistlichkeit hatte hin und wieder auch die weltliche Gerichtsbarkeit, welchesie durch weltliche Beamten «ersehn lassen mußte 713

Reichthümer derselbe» 700, 701.

Wodurch sie dieselben erhielt 701, 702, 703, 704, 705.

Durch Schenkungen 701, 702, 708,

Besonders durch Vermächtnisse ibill.

Mittel, welche dabei angewendet wurden ibin.

Man verbreitet das Gerücht von dem nahen Untergang der Welt 702.

Verweigerung des Begräbnisses an diejenigen, welche der Kirche nichtshinterlassen 404, 405.

Das Parlament verbietet dieses 705, 708, 705

Intestatus mori ward als ineunkessus mori angesehn 703, 704.

1'estainsntum loco Notuncti 705.

Durch das Parlament verboten 705

Maßregeln, um die Zunahme der Reichthümer der Geistlichkeit zubeschränken 70». M. s. Amortisation.

Verbot an die Geistlichkeit v. 2 1749 ferner unbewegliche Güter zuerwerben 709 ", 831.

Geistlichkeit. Aufhebung der geistlichen Gerichtsbarkeit und geistlichenOrden im Anfang der Revvlut. 837, 639.

Alle Güter derselben werden zur Verfügung der Nation gestellt 837

Bürgerlicher Zustand derselben nach dem Oecr. d. Cvnstituirenden 838,

Dieselbe wird verpflichtet, den Constitutionellen Eis (Bürger-Eidizu leisten 839, «40, 842.