Geschichte der vom Ursprung Französischen Gerichts-Verfassung der Fränkischen Monarchie bis zu unseren Zeiten. AuS den Quellen und besten Schriftstellern dargestellt von Johann Maul Drewer, Professor der Physik zu Düsseldorf. Zweiter Theil. Düsseldorf, bei I. H. C. S chreiner. 1837 . V o rred e. Endlich sehe ich mich im Stande, dem Publikum den zweiten und letzten Theil dieser Schrift zu überreichen. Das Erscheinen desselben, welches gleich nach dem des ersten erfolgen sollte, ist durch zwei Ursachen um einige Jahre verzögert worden ; wovon die erste (eine bedeutende Krankheit, die der Verfasser sich größtentheils durch übermäßige geistige Anstrengung zugczogen) für ihn eben so traurig war, als die andere hoffentlich dem Leser angenehm und für den Werth der Schrift selbst beförderlich senn wird. Nämlich kurze Zeit nach der Herausgabe des ersten Thcils ward die Masse meiner Hülfsmittel auf eine ganz unverhoffte Weise vermehrt. Da ich mich dadurch in den Stand gesetzt sah, fast Alles aus den Duellen selbst zu schöpfen, so entschloß ich mich, diesen zweiten Theil, der schon völlig zum Druck bereit lag, einer ganz neuen Bearbeitung zu unterwerfen, mit einziger Beibehaltung der schon früher gewählten und angekündigten Eintheilung und Ordnung der Abschnitte, woran ich Nichts zu ändern nöthig fand. Meine neuen Hülfsmittel hier alle anzugeben würde zu umständlich seyn. Allein ganz insbesondere war mir bei Bearbeitung dieses zweiten Theils ein fast uneingeschränkter Gebrauch der „Oodoiiimiieo» de« liois ds Ii>uii66 de ln troiHüme ruco, reeueillie« pur oräre olironoIoAiyue eto.", die schon in der Vorrede zum ersten Theil (S. v*) erwähnt worden, verstecktet. Diese Wichtige Sammlung, auch unter dem Namen.Oichot^mirob« du Louvre bekannt, eine der reichsten und''vollständigsten , deren sich ein Volk rühmen kann, ist nun bis zum neunzehnten Band einschließlich*) vorgeschritten, und wird noch fortgesetzt. Ihr Werth wird durch die vortrefflichen historischen Einleitungen nnd Abhandlungen, die den verschiedenen Bänden vorgesetzt sind, noch sehr erhöht. Sie enthält, wie schon der Titel ausweist, die Verordnungen in chronologischer Folge, wobei indessen viele, deren Besitz man sich bei Herausgabe der ersten Bande nicht verschaffen *) Bis zur Regierung Ludwigs des eilften. II konnte, in den folgenden nachgetragcn sind. Die sehr vollständigen Register weisen hier den Leser zurecht. Die Sprache, worin die Verordnungen abgefaßt sind, ist entweder die Französische oder (jedoch viel seltner) die Lateinische. Der erster» bediente man sich in den für die Provinzen der I^iiKns ck oil bestimmten Verordnungen und der zweiten in denjenigen, welche die Provinzen der I,-mKu6 ck'oo betrafen *). Ediere, welche sich sowohl auf die einen als andern Provinzen beziehen , sind auch in beiden Sprachen zugleich ausgefertigt; welches oft für die Erklärung mancher altfranzösischen Ausdrücke, so wie auch einiger des mittelalterlichen Lateins wichtig ist. Endlich sind einige, jedoch nur äußerst wenige Verordnungen (z. B. eine Philips d. Schönen v. I. 1306 Orckou. cku I-ouv. toin. I. p. 75-1) in den südlichen Dialekten verfaßt. Um Mißverständnissen vorzubeugen, bemerkeich noch, daß während des Mittelalters, d. h. während der ganzen Zeit, worauf sich diese Verordnungen bezieh», in Frankreich das Jahr fast ohne Ausnahme mit Ostern anfing, und zwar so, daß der Anfang des Jahres in Frankreich hinter dem (in Rom) gewöhnlichen, der vom Januar angerechnet ward, zurück war. Man zählte daher vom Januar bis Ostern**) in Frankreich ein Jahr weniger als in Rom. Allein von Ostern bis zum folgenden Januar war die Jahreszahl in beiden Ländern wieder gleich. Man muß sich dieses merken, und nicht gleich einen Anachronismus ver- muthen, wenn man z.B. findet, daß eine Verordnung, die *) Oräou llu L-OIIV. tom. I. p. 75t findet sich ein Schreiben Philips d. Langen, welches überschrieben ist „superkaetn monetiirum tust scriptum prout seguitur, bnnis villls vlNelicst 6uII>cilnis in ttullieo et Ocoituui« in I.ntinu prnnt sequitur". Die noch früher lind unter dem ersten und zweiten Geschlecht der Könige erlassenen Gesetze (die lexes lmrkai-nrum und Capitularien) find alle in lateinischer Sprache abge- saßt. Doch hatte sich die Französische schon zu den Zeiten des zweiten Geschlechts gebildet, wovon noch einige Denkmale übrig sind. **) Schon in der Vorrede zum ersten Theil ist S. V. angeführt worden, daß in Frankreich erst Lurch Art. 3!) der Verordnung von Roussillon (unter Carl d. Uten) der Jahresanfang für die Folge auf d. 1. Jan. gesetzt worden. Die Verord. ist datirtv. Jan. 1563. Dieses Datum ist noch nach der frühern in Frankreich gebräuchlichen Zeitrechnung zu ver, stehn, und müßte nach der Römischen oder jetzt allenthalben einge- führten Art zu zählen die Jahreszahl 1563 um Eins vermehrt werden oder 156t' sevn. In Len verschiedenen Schriften wird die Verordnung bald von dem einen, bald von dem andern Jahr datirt. im Decemb. erlassen ist, im Januar desselben Jahrs in die Register des Parlaments getragen worden. Zur Bequemlichkeit der Leser ist daher in den Ordon. d. I^ouv. fast bei jedem Jahr bemerkt, auf welchen Monatstag nach dem damals geltenden Julian. Kalender, das Osterfest fiel, welches sich auch in dem Glossar v. I)u-0suK6 sd voe. i»n»u8, so wie in der srt äs vürik. 168 liste« findet. Die Mannigfaltigkeit der in diesem zweiten Theil enthaltenen Gegenstände, welche fast alle Zweige nicht allein der Justiz sondern auch der Verwaltung begreifen, ist so groß, daß es unmöglich war, alle mit gleicher Umständlichkeit zu behandeln. Der Verfasser war genöthigt, sich hierbei theils nach der Wichtigkeit des Gegenstandes, theils nach der Menge der ihm zu Gebote stehenden Hülfsmittel, und endlich auch, um die ganze Wahrheit zu sagen, nach der größer» oder geringern Kenntnis), die er von diesem oder jenem Gegenstand besaß, zu richten. Er glaubt indessen nicht geirrt zu haben, wenn er voraussctzte, daß eine nähere Kenntnis) von der Organisation und dem Geschäftsgang des ehmaligcn Parlaments die Wißbegierde aller Rechtsgelehrten und nicht Rechtsgelehrten in vorzüglichem Maße in Anspruch nähme. Eben darum hat er sich bemüht über diesen Gegenstand sich so ausführlich als es nur immer möglich war, zu verbreiten; wobei er nur bedauert, einige Hauptwerke (k^s I^oelie-kllsvin Iii«toir6 de« psrlemen«, die 1,6t- trs« 8Ul- 168 psi I6IN6N8, '!>:dt6 de l'sppel 60MIN6 d'sbii« psr k°6vi-6l, und die !>i8toir6 de Is elirmeelle- rie) nicht haben benutzen zu können. Auch über die Münzgerichte wird man in dieser Schrift ziemlich ausführliche Nachrichten finden. Ich habe, um das hier Gesagte für den Geschichtsfrcund desto anziehender zu machen, damit eine umständliche Darstellung sowohl des ältern als des neuern Französischen Münzwesens verbunden. — Ueber keinen Gegenstand gibt es eine so große Menge Königlicher Verordnungen als über die Münzen *). Die Franzosen besitzen über- *) Fast jedem Band der Or,l«n. ü. l-ouv. ist eine sehr vollständige Tabelle über den Gehall und Nennwerth aller damals gebräuchlichen Gold- und Silbermünzen beigesügt. IV dem in der Schrift von Le Blanc*) ein vorzügliches Werk über ihr Münzwescn von den ältesten Zeiten bis zu Ludwig d. l4ten. Auch das rZo.88ur. von Ilu-Ouuxt; ist vorzüglich reich über diesen Gegenstand, so daß ich hier eher als sonst irgends im Stande war, etwas vollständigeres zu liefern. Mögte es mir nur gelungen seyn, mich dem Leser über diesen Gegenstand, wobei, so einfach er an und für sich ist, doch Mancher unüberwindliche Schwierigkeiten**) zu finden glaubt, gehörig deutlich zu machen. Wenigstens darf ich versichern, von meiner Seite Alles mögliche dazu gethan zu haben. Eine ganz besondere Aufmerksamkeit habe ich auch geglaubt den ehemal. geistl. Gerichten widmen zu müssen. Dieselben sind zwar jetzt von dem Boden Frankreichs fast bis auf die letzte Spur verschwunden. Aber eben darum nehmen sie wegen ihrer ehmaligen großen Wichtigkeit das Interesse des Geschichtsforschers um so mehr in Anspruch. Ich habe diese Gelegenheit benutzt, um über die Wichtigkeit und den Einfluß der Geistlichkeit in den verschiedenen Zeiten, über ihre Macht und ihren Reich- ihuin, ihre Stellung gegen die Regierung so wie gegen den Röm. Hof umständlicher zu handeln. Ich bin bei Darstellung dieses in unfern Tagen etwas kitzeligen Gegenstandes vorzüglich Hericourt***) gefolgt, der als der sicherste D Hut-- Iilstorlgus 6ss lVIonnovs-! 6s d'ranas nvea leurs IlZuras, 6<-s»ii« 1« soinmenaamsnt 6s ln ainnnrcüis prsssnt. l>nr .n. lä,s Maas, -i I'il,-!« 1690. 4to. — Leider habe ich nur die erste 'Ausgabe dieses Meisterwerks benutzen können. ""^Gewöhnlich ist es ein gänzlicher Mangel alles mathematischen Sinnes, wovon diese Schwierigkeiten herrübren. Ich habe mich bemüht, in der zweiten Auflage meiner Anfangsgründe der Arithmetik für Schulen, Düsseldorf bei Danzer 1821, alles zur Kenntniß des Münz- und Wechselwesens unentbehrliche auch für die ersten Anfänger verständlich vvrzukraqen. Ich glaube dieses kleinelBucd, das nur wenige Groschen kostet, allen, die hierin einer Nachhülfe bedürfen, aus Erfahrung empfehle» zu dürfen. Diejenigen, welche sich gründlicher unlerrichten wollen, finden über d. Münzwesen vollständige Belehrung in folgendem, unfern Rechtsgelehrten und selbst den Verwaltungs- beamten nur zu wenig bekannten Werk: Kenntnisse und Betrachtungen des neuern Münzwesens für Deutsche, von G. Buffe, Prof, zu Dessau. 2 Theile, Leipzig 1795, 1796. Uns Uolx llloslsslnstique» 6s Ikrnnee stnns Isur or6rs nntursl st uns nnnl>ss <1os Ilvrs« 6r«^6 t!o I'runeo, V:m I^8p6u*) zu« ooolo- 8iu8ti6uin und die Werke mehrerer anderer Schriftsteller, die man im Text naher angeführt findet, verbunden habe. Gern hatte ich, um bei dieser wichtigen Materie Nichts wesentliches zu übergehen, auch über die Art, wie die Geistlichkeit vor der Revolution zu den Abgaben beitrug, so wie insbesondere über die Befugnisse und den Geschäftsgang der geistlichen Kammer (olmmlire 606 l 68 m- «ti^us), welche über alle Reklamationen wegen Verthei- lung dieser Abgaben entschied, Einiges gesagt. Allein die übergroße Bogenzahl, zu welcher dieser zweite Theil angeschwollcn, zwingt mich, den Leser, der sich näher unterrichten will, auf das so eben angeführte Werk von Hericourt, so wie auf die mei»oir68 du DleiZfi, welche die Haupthülfsmittel in dieser Materie enthalten, zu verweisen. — Eine Streitigkeit, welche sich vor ganz kurzer Zeit in der Bairischen Deputirten - Kammer über die Ablösbarkeit der Zehnten erhob, bewog mich die Frage über den Ursprung der Zehnten, die ich schon, so viel ich es hier für nöthig hielt, vollständig abgehandelt hatte, noch Etwas weiter auszuführen. Ich wage es, diese Arbeit, die man unter den Beilagen Int. findet, der gütigen Berücksichtigung der Kenner zu empfehlen. Viel historisch neues wird man zwar darin nicht finden. Allein in unfern Zeiten, wo die Mittelmäßigkeit eine Ehre darin zu suchen scheint, Alles, auch das am besten begründete und längst abgemachte wieder zur Frage zu stellen, ist es nützlich die schon oft vorgebrachten Gründe unter einer andern Form wieder vorzubringen. Der letzte (sechste) Abschnitt dieser Schrift behandelt vorzugsweise die Geschichte des Cassationshofs und der Cassation überhaupt; welcher Gegenstand wegen seines großen praktischen Interesses eine ausführlichere Darstel- *) Dieser große Canonist, welcher zwar in Brabant (zu Löwen) lebte und lehrte, nimmt doch auf das Franz. Kirchenrecht allenthalben eine besondere Rücksicht. lung erforderte. Auch schon vor der Revolution war, was jedoch minder bekannt ist, die Cassation in Frankreich als ordentliches Rechtsmittel eingeführt. Die Entscheidung über dieselbe, so wie über die meisten Gegenstände, die nach der Revolution dem CassationShof übertragen wurden, gehörte einer besondern Abtheilung des Königlichen Staatsraths „oonsoil ckes pnrtios oder ooii- 86>l privü" genannt, an. Dieses letztere, in Verbindung mit einigen andern Umständen, die man in dieser Schrift selbst näher auseinandergesetzt finden wird, machte, daß die Cassation und überhaupt das ganze Verfahren vor dieser Abtheilung des Staatsraths als eine Art Ca- binets-Justiz angesehn und gescheut ward, welches sie in gewisser Hinsicht und in einzelnen Fällen auch wirklich war. Uebrigens bestand für das gewöhnliche Verfahren bei der Cassation und bei dem eonsoil ckos partim überhaupt eine ganz vortreffliche Vorschrift, die Dienstordnung des Staatsraths (ro^lemout cku eonseil) genannt, worüber man das Nähere ebenfalls im sechsten Abschnitt findet. Es gibt über dieselbe einen ausführlichen Commentar, der unter den Augen des berühmten Kanzlers d'Agucsseau, des Urhebers dieses lÖKlomoiU nr b'ioui-z- «dem Verfasser der Kirchengeschichtel" findet sich meistens nur andern Werken als eine Zugabe beigedruckt. Unter andern hat sie auch Dupin in sein „luunuol cke» etuäinns en ,1,-ntt, et Ne« jeu- nss uvoonts" vollständig ausgenommen und von den Zeiten Ludw. d- l4ien, wo Fleury endete, bis zum Anfang der Revolut. fortgesetzt. Die Schrift ist indessen so kurz und unvollständig, daß sie mir, auch wenn ich sie früher erkalten hätte, bei der Bearbeitung der meinigen von keinem sehr großen Nutzen gewesen wäre. Das Nämliche versicherten mir Kenner von der zweiten nicht zu meinen Händen gekommenen Schrift „«ilborrull Iii^tnrin ^uris, 6uIIivi" die einigen Ausgaben von Ueineociu» Iiistor. ^ur. »nmnn. beigedruckt ist. tem Ziel auszuharren. Uebrigens fühlt Niemand tiefer als ich selbst, wie viele Unvollkommenheiten an dem Werk noch zu verbessern, wie viele Lücken noch auszufüllen sind. Mögte der in der Vorrede zum ersten Theil ausgesprochene Wunsch sich verwirklichen, daß einer unserer Rcchtsgelehrten sich bewogen fühlte, diese Schrift noch weiter fortzuführen, und das Vorhandene zu verbessern und zu vermehren. Dadurch würden manche Mangel, welche das Werk in den Händen eines Nicht-Rechtsgelehrten nothwendig behalten mußte, von selbst und ohne Mühe verschwinden. Ich hoffe indessen, daß es auch in seiner gegenwärtigen Form und Unvollkommenheit für die Freunde der Geschichte nicht ohne alle Belehrung seyn wird. Vorzüglich glaube ich, daß es denjenigen, welche dem Studium der Revolutions-Geschichte einen ernsten Fleiß widmen wollen, ein nützliches Hülfsmittcl seyn wird, um sich über die Verhältnisse, wie sie vor der Revolution in Frankreich Statt fanden, so wie über die Ursachen, welche diese große welthistorische Begebenheit vorbereitet und herbeigeführt baben, näher aufzuklären. — Gern hätte ich dieser Schrift ein Verzeichniß der Druckfehler beigefügt. Allein theils habe ich keine eigentlich sinnentstellende gefunden, theils ließ cs die Kürze der Zeit nicht zu. Einige wenige, welche Namen betreffen, füge ich hier bei. Einen bitte ich im Voraus zu verbessern. Nämlich S. L56 * Zeile 4 v. u. ist der jährliche Ertrag der Domainen zu 15,000,000 (fünfzehn Millionen) Livr. angegeben. Dieses soll nur der zehnte Theil (eine Million fünfmal hunderttausend Livr.) seyn. — Zu dieser winzigen Summe war kurz vor der Revolution der jährliche Ertrag aller Domainen von Frankreich zusammengeschmolzen! Düsseldorf, im September 1837. Inhalt des zweiten Theils Vierter Abschnitt. Umständlichere Beschreibung der innern Einrichtung und des Geschäftsgangs des Parlaments von Paris .... Anhang. Von dem Stadtgericht von Paris (ciistteiet) . Fünfter Abschnitt. Von den Ausnahme. Gerichten. l. n) Die Handelsgerichte ()uri«dietion« eon«nlaires) b) Gerichte zur Erhaltung d. Meßprivilegien. Conservation von Lyon . e) Handwerks- und Scheffen-Gerichte lehmalige) . d) Jetzige Handwerks-Gerichte. It. Die Dvmainen-Kammern (burenux de« llnnnce«) Hl. Oie Fvrstgerichte lenux et iorets) IV. Die Salzkammern (greuiers st sei) . V-, ») Die Steuergerichte (elections) . . . . b) Die Obersteuerhvfe lcours de« «ide«) VI. Die Oberrechenkammern (clinmbre« des campte«) VII. Die Münzgerichte. Vlll. Die Admiralitäten oder Seegerichte (le, nmiraute«) IX. Die Zollgerichte (gurisdictians de« traite«, späterhin tribunnux de douaoes, caur« prevntale«) X. Die Voztei des Pallastes lprevnte de I'tiatel) . XI. Das Gericht, regnete« de l'liatel genannt XII. Oie geistlichen Gerichte lle« osüoiallte«) XIII. Die Kriegsgerichte (consell« de xuerre) XIV. Das Gericht des Kronfeldherrn (In 6»nnet»lills st .Vlnreednusses de ki-anoa, gustico militnire) XV. Der große Staatsrath lls xrand conseil) . Seite I —142 143-150 161 162 - 203 203-219 219—239 839-248 248—288 888-341 « 41-351 « 51-377 3 / 7-383 388 424—534 534 587—681 «81 « 81-683 «83 - 858 852 - 860 «80 868 Sechster Abschnitt. Don den Mitteln gegen die Aussprüche d. obersten Gerichtshöfe (eours souvsrains») anzugehn. Der ehemalige Staatsrath. Der CaffationShof. Der jetzige Staatsrath. Streitigkeiten in Verwaltungssachen (eontenti'eux admioistratlk) . . Anhang. Beilagen. Beilage Lit. X. (zu Th. I. S. 136). Auszug aus den assises 6s Jerusalem. IIL—V. Lit. s. (zu Th. I. S. 8S) Philips des Schönen Verordnung über den gerichtlichen Zweikamps v. Zahr 130« . .. Lit- 0. (zu Th. il. S. SS8). Ueber die Behandlung der Lombarden in Frankreich . Lit. o. (zu Th. II. S. 707). Ordonnavos de kliilipps III. (Is Iiardi) toucdant Iss amortisss- ments ........ Lit. k. (zu Th. ii. S. 711). Ueber d. Ursprung der Zehnten. Lit. k. (zu Th. 11. S. 721). ktablisseinsnt lait entrs Iss LIeros, IsNo^ (kliilipps XvAUste) st Iss Hurons (sans dats). Lit. 6. (zu Th- II- S- 721). Lottres du No> (kliilipps XuZusts) touoliant Is Privilegs des Llercs su matiers oriminelle .... Lit. U. La praxmatiqus de 8t. Louis . Lit. I. (zu beiden Theilen). Ueber die Abschaffung d. Sklaverei. Lettrss de Louis X. (Nutio) du 3. Quillst 131S .. V—XXL XXII-XXVIL t . lkM lldLl M IO XXVIL XLH. M m kt XLIIL Msk,» XLVI. XL VIII. Mr»» NstlkH LXX.^ liierter Abschnitt. , Umständlichere Beschreibung der innern Einrichtung und U. des Geschäftsganges des Parlaments von Paris. 6V 7-ü -^re constitmrende Versammlung hob durch ihr Dccret vom k. 6. und 7. September 1790 (Dosen, tom. III. x. A17 ) die Par- lamente in ganz Frankreich auf. Hierdurch ward es ferner ^ unmöglich, die Einrichtung und den Geschäftsgang dieser großen Gerichtshöfe durch eigne Erfahrung und Anschauung kennen zu M lernen, sondern Alles, was sich auf sie bezieht, ist dem Gebiet ^ ^ der Geschichte anheim gefallen. Da nun schon ein Zeitraum von fast einem halben Jahrhundert uns von jener Epoche trennt, so wird es den Freunden der Rechts-Geschichte nicht unange- ZM nehm scyn hier eine umständlichere Darstellung Alles desjenigen, was sich auf die Zusammensetzung und die Gerichts-Verwaltung der Parlamente bezieht, zu finden. Zwar wird in dem Fol- A9> genden vorzüglich und fast einzig von dem Parlament von Pa- i'LiM ris die Rede seyn. Allein theils haben, wie wir schon früher bemerkt, sich alle Parlamente von Frankreich nach dem Muster ^ des Pariser gebildet; theils aber war das Parlament von Paris,*) so wie das älteste, also auch an Rang und Achtung *) Sieht man nicht blos auf die Verwaltung der Gerechtig- tigkeit, so hatten andere Parlamente hin und wieder sogar noch größere Vorrechte als das von Paris. So hatte das Parlament der Provence (zu ^ix) wegen der großen Entfernung von dem eigentlichen Sitz der Regierung von jeher das Recht sich in Abwesenheit des Gouverneurs mit der Finanzverwaltung zu befassen, Auflagen zu erlauben u. s. f. Es behauptete auch das ausschließliche Recht zu haben, allen Breven, Bullen und ähnlichen Schreiben, die von 2 das Erste des ganzen Königreichs, welches auf die Regierung und Verwaltung desselben einen bedeutenden Einfluß gehabt hat. Von dem Ursprünge und der Entstehung des Parlaments, daß cs zuerst ans den Großen der Nation (i-iocoios tN-sneo- später aus Königlichen Staatsräthen oder andern vornehmen Personen, die dazu einen besonder» Auftrag erhielten, bestand, daß es nicht daurend war, sondern nur von Zeit z» Zeit wegen der Schlichtung wichtiger Angelegenheiten, und zwar an verschiedenen Orten zusammcntrat, daß es endlich durch die Verordnung Philips des Schönen v. 23ten März 1302 seinen festen Sitz zu Paris angewiesen erhielt, wo cs jedes Jahr zweimal zusammentreten sollte, davon ist schon (Thcil l. S. 176—192) im Allgemeinen das Nöthige angeführt; und soll hier das Nähere nachgetragen werden.* *) Es würde indessen theils für den Leser sehr ermüdend und hin und wieder nicht ausführbar seyn, wenn wir alle Veränderungen in der Einrichtung und dem Geschäftsgang des Parlaments von seinem Ursprung an, nach der Ordnung der Zeiten, hier verfolgen wollten. Wir werden daher vorzugsweise die Organisation dieses großen Gerichtshofs, so wie sic in den letzten Zeiten bestand, näher erklären**) und bei jedem einzel- Rom oder der Legation von Avignon ausgicngen, durch Eintragung in seine Register erst gesetzliche Gültigkeit zu verschaffen. Dieses Recht hieß »leoit ll snuoxo. *) Es gibt von den ältesten Zeiten bis zur Revolution eine außerordentliche Menge Kvnigl. Verordnungen, die sich auf das Parlament beziehen, so daß cs unmöglich ist sie hier alle anzuführen. Unter den alten sind die wichtigsten die Philips des Schönen v. I. 1291; die desselben Königs v. 23ten März 1302; die beiden von Philip dem Langen (ötcn) v. 17ten November 1318 und v. 3. Dezbr. 1320; drei von Philip v. Valois v. 9ten Mai 1330, v. Ilten.März 1311 und v. Dezember desselben Jahrs; die des Königs Johan v. Dezember 1363; endlich die beiden Verordnungen Earls des siebente» v. Oktober 1116 und v. April 14,)3, welche man alle unter den oi-clon. lln I.ouvio findet. **) Der Gerichtsbezirk des Parlaments von Paris, obschon durch die nach und nach erfolgende Errichtung der andern 3 'Kb»,, 'rsico- kA ükft z-ii;» N>, M > Eli» Ä;M r§ ictil Mrill du; M itmi: R ll« j>n» ttt g taZc, rzuzsum sic i» i« >cm emz^ neu Punkt zugleich seine Entstehung und die Veränderungen, die er in dem Lauf der Zeiten erlitten, bemerken. In den letzten Zeiten vor der Revolution war das Parlament von Paris auf folgende Weise zusammengesetzt. Als Erstes Mitglied oder richtiger zn sagen als Oberhaupt desselben konnte man gewisser Maßen den König selbst arischen, indem er sich, so oft cs ihm gut dünkte, in dasselbe verfügte, entweder um ihm auf eine mcbr oder minder feierliche Art seinen Willen vom Thron herab kund zu thun, oder auch um dessen Rath über gewisse Angelegenheiten zu vernehmen. Mit größerm Recht kann man indessen den Kanzler von Frankreich, welchcr die Bcfugniß hatte, so oft er wollte in dem Parlament den Vorsitz zu führen, als Zweites Mitglied desselben nennen. Außer dem König und dem Kanzler aber, die entweder als uneigcntliche oder wenigstens als außerordentliche Mitglieder anzusehn sind, bestand das Parlament aus einem Ersten Präsident, aus nenn Präsidenten mit der Mörserhaube (piösiclenz ä moiniei), ans den Prinzen vom Geblüt, die alle geborne Pairs waren, aus sechs geistlichen Pairs, worunter drei Herzoge und drei Grafen, aus den weltlichen Pairs, aus den Ehren-Räthen (con8oiIIvl-8 ä'llonnour), * *) aus den Requcten-Meistern (m-uwos sie l-oguö- iünzll»? Micn» », r»/ cgliänll' sic k- tu b s. 3. , ki>' Parlamente Etwas geschmälert, war doch selbst in den letzten Zeiten noch ganz außerordentlich groß. Er begriff die Ländcrstriche Jölc de France, Beauce, Sologne, Berry, Auvergne, Lyonnois, Forcz und Beaujolais, Ni- vernois, Bourbonnois, Maeonnois, Anjou, Angoumois, Picardie, Champagne, Brie, Maine, Perche, Tourraine, Poitou, Aunis und Rochelois. ke-liioi'. Uiet. ll. Ul', Sit. Üsilement. *) Dieses waren nicht bloö Titular-Räthe, wie man etwa aus dem Namen schließen mögte, sondern wirkliche Räthe mit Sitz und Stimme, denen überdies der Titel Ehren - Rath als ein besonderer Vorzug bcigelcgt war. Eigentliche Titular-Räthe, wie solche, die Alterswegcn u. s. f. den Dienst nicht mehr zu versehn brauchten, hießen nicht cnnsoilloi '8 (l lionnoui- , sondern con8oiI>c:i-8 I,0noi'gi,'k!8. Äcan sehe 6uir:sit tliclion. cle8 5^noilim. <1. I. Ig„^. il'Aiio. ->lf. oo»8oillei- cl Iianileui'. Der Erzbischof von Paris und der Abt von Clugny waren geborne Ehren-Räthe. — Was 1 * 4 tos) deren indessen nur vier im Parlament saßen; aus den eigentlichen, geistlichen (oloeos) sowohl als weltlichen Rathen, aus vier Obergcrichtschreibem (Arokl-ei-8 e„ elict, einem für das Civil-, einem für das Criminalsach, einem für die Annahme der Aktenstücke (^l-ellmi- 68 gllli-mstio»8), aus vier Notarien und Geheiinschreibern, (Secretarien) des Hofs, und mehreren andern bei dem Gcrichtösecrctariat angcstcllten Personen; aus einem Ersten Gerichtsdiener (prcmioc bui88ici) und viemndzwanzig andern Gerichtsdicnern; ferner aus dem General-Procurator, drei General-Advocateu, fünfzehn Substituten des General-Procurators, und mehrern andern weniger bedeutenden Beamten. Ueber die Befugnisse und Verpflichtungen eines jeden derselben wird in der Folge näher geredet werden, nachdem wir zuvor die Eintheilung und den Geschäftsgang des Parlaments im Ganzen erklärt haben. Dasselbe zerfiel in vier Abteilungen, welche Kammern hießen, vbschon einige der letztem, um der Menge der Geschäfte zu genügen, selbst wieder in mehrere einzelne Kammern, jedoch alle von gleichem Namen, abgetheilt waren. Diese vier Abteilungen waren 1) die große Kammer (>a gesncl'elismdro), 2) die Untersuchuligskammer (cliamb, -o «lo8 cn^ucto8) , 3) die Kammer der Bittschriften oder Gesuche (ck>sml»c -cü'ivi'8 en clicl' angeführt. Dieser Beamte war angeordnct, um die eidlichen Erklärungen derjenigen auf« zunehmen, welche eines Protestes wegen nach Paris hatten reisen müssen, damit sie nämlich, wenn sie ihren Proccß gewonnen, die Reisekosten von der Gegenpartei zurückfor- dem konnten. ° > Die drei ersten Kammern sind wahrscheinlich so alt als das Parlament selbst, indem sie schon in der Verordnung Unter der großen Kammer verstand man bald eine besondere Abtheilung des Parlaments, bald das Zimmer oder den Saal, wo dieselbe ihre gewöhnlichen Sitzungen hielt, welcher auch bei feierlichen Gelegenheiten zur Versammlung aller Abtheilungen oder Kammern diente. In derselben hielt der König sein Throngericht, (In äe ju8tice). Der Kanzler, die Prinzen vom Geblüt, die Pairs, die Ehren-Räthe, eben so wie die vier Requeten-Meister nahmen, wenn sie in dem Parlament erschienen, ihren Sitz in dieser Kammer. 2n derselben geschahen alle Mittheilnngen des Hofes an das Parlament, cs mog- ten Gesetze oder andere Nachrichten, oder auch Begnadigungen selbst in solchen Sachen seyn, die bei einer andern Kammer anhängig waren. Sie hieß auch die Kammer der öffentlichen Verhandlungen (ellsmln-e än plsiäorer, csmers plseitoium) weil sie die einzige war, worin die Advocaten der Partheien allezeit öffentlich redeten. Man nannte sie auch wohl das große Gewölbe (Is gesnäe route). Bei dem Volk insbesondere hatte sie den Namen der goldnen (vergoldeten) Kammer Philips des Schönen v. I. 1291 angeführt werden. Doch waren die frühem Amtsbefugniffe der beiden letztem (der ellsinbi-e äe8 en^uet68 und re^uetes) von denjenigen, die ihnen in spätem Zeiten zukamen, verschieden, wie unten näher gezeigt wird, lieber die toui-nelle sehe man ebenfalls die Folge des Tertes. Die Verordnung v. I. 1291 (Oi'äon. ll. I.our. toni. I. p. 320.) enthält Sit. 1 „ker totum I^selsmentum peo re^uestis suäienä>8 ^uslibet äie seäesnt tie8 peesvne äe eon8Üio nostio, non Usillivi, et sä lloe äepUtSMU8 sä PIS680N8 msgistl'08 lognnem Dentis, Ouil- lielnium äs Useitste, et 8tepllsnnm äe Deäsgio iniliteni, et sä istuä ollieinm äeputsinus Notsiium insgistium Ili- elleeium. art. 3. Deo suäienäis et äeeiäsnäis inguvstis, seäesnt gustuoe peesone äe Lonsilio, non Dsillivi, viäe- lieet ^uslibet septimsns äiebus Dune et lilsetis Deesnus 8eno»en8is ete. — — Dielius reeo Aleeeueü et lovis in eisäen, in^uestis seäesnt Decsnus 8e»onvnsis etc. sei. ä. Deecipiinus gnoä oinnes ins^ectoees inguestseum äili^en- toe inspieisnt in äomil>u8 8ui8 in^uestss sibi tesäitss s Ouris, et es8 äiligentee et liäelitee releesnt, et sä Ls- mersm plseitoruin non venisnt, ni8i msnäetue ^ro eis, nt smplius et curiosius vseent in viäenäis inguestis." (cligmdre clome) wegen der vergoldeten Verzierungen, die Ludwig der 12te an der Decke derselben hatte anbringen lassen. *) Das Hauptgeschäft dieser Kammer war die Entscheidung über alle sogenannten mündlichen Appellationen in Civilsachcn (Th. I. S. 332), welche in der Regel vor dem Parlament ebenfalls öffentlich und mündlich verhandelt wurden. Indessen konnte die Kammer, wenn in dem Lauf eines Processes verwickelte Thatsachen aufzuklaren, oder schwierige Rechtsfragen zu entscheiden vorkamen, auch das schriftliche Verfahren verordnen, wo alsdann die Sache einem Richter zur nähern Untersuchung übergeben ward, der späterhin in einer geheimen Sitzung darüber an die Kammer berichtete. Doch durfte (nach der orllon. 6. 1667 ick. XI. sil. 9, 10.) das schriftliche Verfahren ohne weiteres nur in schwierigen Rechnungssachen und ähnlichen, in den übrigen aber nur nach vorläufiger mündlicher und contradictorischer Verhandlung durch ein förmliches Urtheil angeordnet werden. Vor die große Kammer gehörten auch**) noch alle Gesuche um Wiederherstellung in den vorigen Stand 0ln6re 608 ro^uätes), so wie desjenigen Gerichtshofes, den man rogutckes cko l'liüwl nannte, wurden zum Theil vor die große Kammer gebracht, wie späterhin naher erwähnt werden soll.***) In frühem Zeiten gehörte auch in allen eigentlichen Cri- minalsachen, wo die Unterrichter die Todesstrafe oder andere Leibesstrafcn erkannt hatten, die Entscheidung in letzter Instanz *) Es befand sich an derselben auch noch ein gemaltes Cru- cifir von Albert Dürer. Unterhalb sah man ein Gemälde, welches König Carl den Viten in derselben Kleidung darstellte, welche die Präsidenten mit der Mörserhaube (vrä- sitl6lN8 ä inoi-tiei') trugen. **) M. s. Th. I. S. 368 und dort **) ***) Uebcr die sppvl8 commo cHu8, welche zum Theil auch vor die große Kammer gehörten, s. weiter unten. einzig der großen Kammer an. Die vierte Kammer (toui-nelle), welche in den letzten Zeiten die eigentliche Eriminal-Scction des Parlaments bildete, entschied ursprünglich nur über Vergehen, und nicht über eigentliche Verbrechen, welche eine peinliche Strafe , poilio atllietivo) nach sich zogen. Erst im I. 1515 ward derselben die Bcfugniß ertheilt auch über eigentliche Verbrechen zn erkennen. Zn den letzten Zeiten lag sogar mit wenigen Ausnahmen, «wovon sogleich) dieses Geschäft ihr allein und mit Ausschließung der großen Kammer ob. Vor diese letztere wurden überdem noch mehrere Sachen schon gleich in erster Instanz gebracht. Hierhin gehörten alle Rcchtsstreitigkeiten der Pairs, welche sich auf ihre Pairien bezogen, so wie alle aus dem Gebiet von ganz Frankreich, welche über die Rechte der Krone (I)i-oit während derselben Zeit die Einkünfte des Bischofs oder Erzbischofs zn beziehen. Das erste Recht ward vorzugsweise das geistliche Hoheits-Recht (regale spirituelle), und das andere das weltliche Hoheits-Recht genannt. Einige Hof-Juristen leiteten dieses Recht des Königs gar aus dem alten Testament her. Da die Könige von Frankreich eben so wie die von Inda gesalbt und geweiht (eint« et «aore«) seyn, so könne man sie eben so wie diese als halb geistliche und halb weltliche Personen ansehn, wie sie denn auch in mebrern Domkirchcn Eanonici sepn. Die Könige von Inda hätten das Recht gehabt in Abwesenheit des Hohenpriesters die Stellen der Tempelbeamten zu besetzen. Dasselbe Recht stehe also auch den Königen von Frankreich in Beziehung auf die Pfründen wie einige öffentliche Anstalten, z. B. das große Krankenhaus von Paris, Imivl llieu genannt, das allgemeine Spital und das große Armen - Bureau derselben Stadt (oräon. <1. 1667 iit. II. ->>t. 12.) hatten das Vorrecht bei allen ihren Rcchts- streitigkcitcn schon gleich in erster Instanz nur die große Kammer des Parlaments von Paris zum Richter zu haben. (M. s. Th. l. S. 181, 260—262) In Criminal-Sachen nahm man gewöhnlich an, daß das Verbrechen des Hochverrats im höchsten Grad (ci-imo üe lose msjestc su Premier edel') schon in erster Instanz vor die Parlamente gebracht werden müsse, (die übrigen Grade dieses Verbrechens wurden nur zu den dem König vorbehaltnen Fällen (cs» rv)sux) gerechnet, worüber die Amtmänner und Seneschalle in erster Instanz entschieden.) Die Beamten der Oberrechenkammern von Paris, Rouen und Dijon; die des Obcrstcuerhofs der beiden letztem Städte konnten wegen eines Criminalverbrechens nur vor der großen Kammer der Parlamente dieser Städte belangt werden; alle Mitglieder der Parlamente standen in Criminalsachen nur unter dem Parlament, wohin sie gehörten; und zwar konnten sie nach ihrer Behauptung nur von den versammelten Kammern gerichtet werden; ein Vorrecht, worin sich wenigstens die Mitglieder des Parlaments von Paris stets behauptet haben. Vor die versammelten Kammern gehörten auch alle Criminal-Klagen gegen die Pairs des Reichs. zu. Die gemäßigter« Publicistcn behaupteten indessen, die Salbung nicht allein, sondern zugleich der Umstand, daß der König der Stifter der Pfründen und Beschützer der Kirchen sey (ssois unotio eoneui'rcn8 cum luncl-ttione et pi-otevlione) geben ihm dieses Recht. Einige glaubten, der Pabst Hadrian habe Carl dem Großen dieses Recht wegen Ausrottung der Arianer verliehen; nach andern hatte es schon Chlodwig erhalten. Gewiß ist es indessen, daß die Könige von Frankreich des dritten Geschlechts das Hoheits-Recht schon in den ältesten Zeiten ausgcübt haben. Von dem Ursprung desselben wird im folgenden Abschnitt Nr. XU. näher gehandelt werden. Uebcr die Einleitung der Prozesse, die über das Hoheits-Recht entstanden, lehc man I'cnie,-. vict. 6. II. -ut. Nessle (Roll'''- cle Doms». llisuc. litz. II. tit. 9. NNd^Kai-cs 6«- con- corll. Lsceläot. vt impec. tit. VUI. Lsp. 22, 21. 'kenl-tz, ^ »«> Aechls- ^ ^vi- .As » k« ii, ch M, l>« > dm tz »Mn >, llni) I- !kM « stltt !n: Mmj-r j ML Mw! »ni ßk«: »mi gmr MzM Scr» MN- IÜälll, >-' «1» ^ >,! ^ c» ^ n-k-2 ' M' ^ >Ä tl-n> :l- Alle bei der großen Kammer anhängigen Prozesse wurden, nach einer ein für allemal bestimmten Ordnung, nach der Amt- mannschaft oder Landvogtei, worin die streitige Sache lag, vorgcnommcn. Nämlich die Prozesse, die sich auf Gegenstände derselben Amtmannschaft bezogen, wurden in eine besondere Pergament-Rolle eingetragen, welche die Rolle dieser Amtmannschaft (ehemals die Zeit der Amtmannschaftcn, tem8 des Ii->il!ie8, die8 senescbsllorum et bgillivoeum) hieß. Alle in dieselbe Rolle eingetragenen Prozesse kamen unmittelbar nacheinander vor, so daß man erst zu den Sachen einer andern Rolle überging, wenn die der vorhergehenden alle abgemacht waren. Dieses war uralt*) und stammte noch aus den Zeiten her, wo die Amtmänner sich selbst ins Parlament verfügen mußten, um die Richtigkeit ihrer Aussprüche so wie auch die Rechte der Domainen zu vcrtheidigen. Dieselben wären zu oft von ihren Geschäften abgerufen worden, wenn nicht die Ordnung, nach welcher die Sachen der verschiedenen Amtmannschaften verhandelt wurden, fest bestimmt gewesen wäre.**) Die Rollen der *) Option, d. 129) srt. 7 „Lenesclislli et b-iilliei reeipisnt vsdis 8ua pee dietg8, uuibu8 ipsi eeunt iu k>siIIiHi8 8ui8, eundo et eedeundo sd oomputo8 et gd pselsments, et ibidem i-emanesnt, rsusmdis dies -Kr/Zrärs srco dueabunt vel c^ustenus per msZisteos eueie eetinobuntur." **) Oedon. de kliilip. V. d. 17. 9bee 1313 (Oedon. d. I^ouv. tom. I. p. 673) srt. 6. „<^us nulle bgillie, ne Leneebeucie ne seer» eommaneee u deliveee, devsnt es gue tuit le seee8t de l'sutee 8Lront tuit oonseille, et peononeiv, 8i es n'e8toit un es8 , ou lu court poue su- cune Aeunde egu 80 voudeoit uttendev le lio^." Oedon. d. deeemb. 1320 »et. 3. „<^ue Ie8 seneelisuls, Lsilliri, et Heoeueeur8, gue ont sceourtume ä venie en pselement, veneont pse teoi8 soue8 ou plu8 nvsnt In fournee d0 Ieur8 pre8entstion8, et 86 pevsenteeont tsntost comme i>8 86- eont venux su psrlenient, et Ioe8 le pselement bgudrs un LIeee et uu dudit I'aeleinent, Ie8^uel8 uveo un de8 M68lee8 de nv8 com^lez et no8tre teesoeiee tou8 ensemlile, oeeont en ceelui» lieu lv8 eelscions de8dit8 seneclisuls, lj-iilli/. et I^eooueeues, 8U8 les esu 808 et toug Ie8 ksiri gui nou8 touebent et peuent toucliee, et s'il voient cju'il esppoetut ebose, rzui ne tece a ovr, il loue verschiedenen zu derselben Provinz gehörigen Amtmannschaftcn wurden ebenfalls zu Einer vereinigt, welche die Rolle der Provinz hieß. Es gab (beim Parlament von Paris) neun dieser Rollen, nämlich die von Bermandois, Amiens, Senlis, Paris, welche letztere die Appellationen von der dritten Kammer (>e- yusto 5 palk,is) und von den Anssprüchen des Stadtgerichts von Paris enthielt; ferner die Rolle von Ehampagne und Brie, von Poitou, Chartres und Angoumois. Die Rollen wurden, von der jährlichen Wiedereröffnung des Parlaments an, nach derselben Ordnung, wie sie hier genannt sind, vorgcnommen; doch war für jede Provinz ein gewisser Zeitpunkt bestimmt, bis zu welchem die Prozesse derselben verhandelt wurden. Für diejenigen, welche bis zu dieser Frist nicht abgemacht waren, fand von selbst, dem Recht nach, das schriftliche Verfahren Statt, wenn der erste Präsident sie nicht in eine andere Rolle cintragen ließ. * *) Alle Sachen der so eben genannten Rollen, welche auch die ordentlichen Rollen hießen, wurden Montags und Dienstags Morgens abgemacht. Es gab indessen für verschiedene Sachen und Umstände auch noch besondere Rollen. Eine dieser Rollen, die Donnerstags Morgens vorkam, enthielt die loguötes civils8, kijipoU eomms cl'stzus, i6^alo8 U. d. g. aus allen Provinzen und Amtmannschaften. Noch eine andre Rolle begriff alle Sachen, die Eile forderten, und in die gewöhnlichen Rollen nicht hatten eingetragen werden können. Die Parthei mußte, um in diese Rolle ausgenommen zu werden, sich mit einer Bittschrift an den ersten Präsident wenden, dem die Ordnung**), nach welcher die einzelne» Sachen in clieont gm'il «e soulD-ont ot Io8 ->utr68 Ü8 los putzlioeont ßt I?8 leiont oir et jugei- eii Ugi-Ieinent. *) lieber die Bildung dieser verschiedenen Rollen s. a. die Königl. Erklärung v. löten März 1673. **) Uebcrhanpt war die Ordnung, nach welcher die zu derselben Amtmannschaft gehörigen Sachen in die Rolle derselben eingetragen wurden, dem ersten Präsident überlassen; nur daß die Beamten des Stadtgerichts von Paris (okätolet) die erste Sache der Rolle von Paris bestimmten. k'ei'iioi'. Diot. cl. I). ni't. Uole). Gewöhnlich indessen wurden die Sachen nach der Ordnung, wie sic auf dieselbe eingetragen wurden, völlig überlassen war. Die Sachen dieser Rolle wurden in den Nachmittagssitzungen von Dienstag und Freitag abgemacht. Die Sitzungen der großen Kammer wurden in große (grandos 3Utlienoe8) und kleine d. h. mehr oder minder feierliche, ferner in öffentliche- und Sitzungen bei verschlossenen Thnrcn, endlich in Morgens- und Nachmittags-Sitzungen cin- gethcilt. Die Sitzungen von Montag, Dienstag und Donnerstag Morgens hießen die großen Sitzungen. Die Richter saßen dem Secrctariat angcmcldet wurden, auch in die Rolle getragen. In frühem Zeiten war dieses gesetzlich vorgeschrieben. Schon die Verordnung Philips des Laugen v. 17tcn November 1318 (Orclon. cl. I.ouv. wm. I. p. 673) enthält Art. 3.: „()ii en toute8 in3nioro8 ono oo ^u'elle8 8eront pr«:8entee8, 8eront 68 P3rtie8, ^ue elle8 8oient trouve 3 I'IlUI8 tlo >3 elinmlire pre80ntv8 et §;glI1I68 lle leur eoii8eil, <^U3N(I vllo8 8eront Sppollev8. 031' >08 P3rtie8 Pi'68enl68 8eront t3nt08t 3elivre68 83118 3^ oto." Merkwürdig ist auch noch Art. 2. der Vcrord. Philip, v. Valois v. Dccember 13)4. (Orclon. 6. Oonv. tom. II. p. 210) „t^nin in pnrlnmento no8tro i^uocpie oon8iietum 1u0l'3t 0>,8LI V3l'i, ^nocl si P3rtv8 Pl'368ent3t30 voonrentur per rotulum, 8611 eelnm ijiioil voouliuntnr p3rle8, per pi308ent3tionem ouju8liliet enrunclem, 3otori8 8oil!eet zivo rei litiAnre teneliuntnr.^ 12 alsdann auf den hohen Sitzen *) und erschienen in ihrer Staatskleidnng. Sie fingen früh um 6 Uhr**) an, und dauer- *) Die Sitze der Mitglieder des Parlaments glichen, wie noch in dem Sitzungssaal des Caffationshofs zu sehen ist, den Chorstühlen (stalles) einer Domkirche, einer Abtei u. s. f., wobei man ebenfalls die Hintere an die Wand anstoßende Reihe von Stühlen die ober»,, und die unmittelbar davor Etwas tiefer befindliche Reihe die untern Sitze nennt. **) Es war von je her gebräuchlich, und erhielt sich als Erinnerung an die Tageszeit, zu welcher ehemals die Geschäfte anfingen, bis zu den letzten Zeiten, daß das Parlament seine Sitzungen Morgens früh begann. In der Verordnung Philips d. Langen vom Dccember 1320 (0>-- äon. to,n. I. s>. 727.) heißt es ... . Ululippes ete. . . . . z>gl' gi'giit clvlibeistion cle nostie Conseil, svon8 ksit or- ciennsnee 8ur l eist 6v nostre Usrlenient en Is insniere gui 8 vnsiiit. 1) 0'e8t s88svoie c^u'en no8tre clit Usilernent sues Iiuit OIei'8 et clou^e 4,sv8, IA'68il!en8 Ie8 guex et >68 dkotsirex gu88i vencliont su instin en Is (Üisinbie 8 gni 8Siont ouäit ksilsment et en Isllite Obsinbie cle8 en^ue8te8 86 s^embleront en Isclite elisin- tzie s lieure cle 8vleil levsnt." Die Verordnung Carls des 7ten vom 28ten Oktober 1446 über den Geschäftsgang des Parlaments stimmt mit dem Gebrauch der letzten Zeiten gänzlich überein. Sie enthält Art. 8. „4 ceitsinex Oi'6onnsncs8 eoniensn8 c^uo lex 8ei^neui'8 cle Usilement cloivent vonie bien instin et eontinuer tsnt r^ue Is Loui' seeers: scljoci8ton8 et oiüon- non8 ^ue cl'oresnsvsnt tou8 Ie8 joui-8 ^ne Ie8 IAe8icleii8 et 6on8eiIIei8 cle nostieclit Usilement clevinnt venie en nostie Ualsix fcle ju8tiee^ a Usiis, pocn- IiesoiAnei' en no8tie6it Usileinent, 8vit poui- plsiäer ou eonseillei', Ie8ilii8 Ui-esiäens et Oonseilleix vionnent et entient en nosiieclite Oour ineontinent ^ue 8,x lieurex 8ont 8onnee8, ou su inoins cleclsns un ^usit cl'lieure s^ies, 8ur ^eine tcn gewöhnlich bis 10 Uhr; in der Fastenzeit jedoch bis 11 Uhr, (um die Zeit wieder zu gewinnen, die früherhin während der Fasten auf Anhörung der Predigt verwendet ward.) Non 6 Uhr bis 7 wurden Berichte über die schriftlich verhandelten Prozesse abgestattet. Um sieben Uhr ward die Sitzung öffentlich. Zuerst wurden die summarischen Sachen und Instructionen verhandelt, und damit fortgefahren bis der Hof ins Erfrischungszimmer gieng (slloit L Is Küvette). * *) Um halb neun fing dann die eigentliche Sitzung an, welche, wie schon gesagt, gewöhnlich bis zehn Uhr dauerte. In der Zeit zwischen diesen beiden Sitzungen fanden gewöhnlich die Mittheilungen des Königs an das Parlament entweder durch die Beamten der Staatsbehörde oder durch den Ceremonienmeister Statt; auch wurden alsdann die Pairs und andere Beamten aufgenommen u. s. f. Nach zehn Uhr versammelten sich die äs privstion äs Isur xglsirs pour Is jour gu rsggrä gux csulx gui äsllguäloisnt; et xept lisursx sonnsex, ou Is pluxtoxt gue lsire xe pouvi'g gprsx, on coinmoncerg g plgi- äer sn Igäits V-ouv ü jouv äs plgiäoisiis, et g jugsr Iss proeex g jouv cle conxeil a Igäits bsuvs, st entrs Igäits keuve äs xix Iisuvex st äs xe^t lisursx, xeront sxpsäis^ Iv8 MSNU8 s^^ointemsnx äs kegixtrs et ls8 keguextes pss lg (Sems si-gprs8 äselgiiss." Die große Verordnung desselben Königs v. I. 1153 enthalt Art. 3, 4. fast dieselbe Bestimmung. — Dieses erhielt sich bis zu den letzten Zeiten. Den 31. August 1786, an welchem Tag der berüchtigte Halsband-Prozeß entschieden ward, versammelte das Parlament sich schon Morgens früh drei Viertel Uhr nach fünf. *) Nach den alten Vorschriften der Capitularicn sollten die Richter in der Sitzung nüchtern seyn. Dieses hatte sich auch bis zuletzt in so weit erhalten, daß man Criminal- sachen immer Morgens vornahm. So bestimmt es die nräon. criinin. äs 1670 tit. XXV. sit. IV. „lucuii procsx ns ^ourrg sxtre jugs äs /-s/evee, xi nox procu- rsurx on esux äe8 xsignsurx ^ ont prix äs8 coneIu8ion8 g mort, ou x'il eckeoit uns peins äs mort ngturslle ou civile, äs gglers, ou bgnnixxemsntx g tempx. X'sntenäonx nssnmoinx risn innover a cet sggrä « I'uxgAS okxerve ^sr nox courx. Kammern nur, wenn es nöthig war; auch hörte man zuweilen noch Berichte über die schriftlich-vcrhandcltcn Prozesse an; ein Gebrauch, der gar nicht alt, und erst seit der Zeit, daß die Stunde des Mittagscssens geändert worden, entstanden war. Die großen Sitzungen des Parlaments schlossen mit der Mitte Augusts. Alles was znm Dicnstgeschäst der großen Kammer gehörte, galt in einem so hohen Grade für ehrwürdig, daß die Sitzungen der andern Kammern und Gerichtshöfe, des Steuerhofs (ooui- ckes ->i6os), Stadtgerichts n. s. f. erst, wenn die der großen Kammer geendigt waren, oder nach zehn Uhr anfiengen. Nämlich dann erst begannen darin die mündlichen Verhandlungen, und vorher nahm man nur Erpcditionen für die Instructionen u. s. f. vor. Wenigstens hätte es gesetzlich so scyn sollen, und auch in der Ausübung ward so viel davon beobachtet, daß man darin den Grund und Zweck dieser Gebräuche erkennen konnte. Mitwochs und Samstags waren die Sitzungen der großen Kammer geheim. Man beschäftigte sich in denselben mit den Gründen und Einreden gegen die Einregistrirnng der Königs. Schreiben, mit Einsprüchen gegen die Vollstreckung der erlassenen Urthcile, Appellationen in Polizcisachen, Einreden in Ehesachen u. s. f., welche indessen auch mündlich, allein nur von den Procuratoren ohne Beistand eines Advocaten vorge- tragcn wurden. Für diese Sachen ward ebenfalls eine besondere Rolle angcfcrtigt und alle vierzehn Tage erneuert. Außer den Morgenösitznngcn fanden auch noch zweimal die Woche, Dienstags und Freitags, des Nachmittags Sitzungen Statt. Der erste Präsident führte nur in der ersten und letzten derselben den Vorsitz, und überließ ihn in allen übrigen dem zweiten Präsident. In dem Ccremoniel der großen Kammer war alles mit der pünktlichsten Genauigkeit geordnet.*) Wie in der katholischen ) Allerdings gab es auch Lächerlichkeiten dabei. In dem Sitzungssaale der großen Kammer befand sich eine Stelle, wo die Richter saßen, welche daö Parquet hieß. ein mit Holz cingeschlossener Raum, welcher alle Banke begriff, worauf Lilien gestickt waren. Nnr 15 ^ >vi>, "At, MW f«>»rj, üstih «IW, « Ikmi.e Ad Mt: MM tx milk. I ln D stn »! ln . ln kill pinnte , all««' «M r «m st>!' Kirche war die Kleidung der Richter sogar nach Verschiedenheit der Jahreszeit verschieden. In den großen Sitzungen (Montags, Dienstags und Donnerstags) trugen die Präsidenten von dem Ende der Ferien an bis zu Maria-Verkündigung einen Hermelin-Rock nebst der Mörserhanbc, und in dem andern Theil des Jahres einen scharlachrothcn Rock ohne Pelz; auch hatten sie die Mörserhaube nicht. Die Nachmittagssitzungen wurden zwar auf den hohen Sitzen aber in schwarzer Kleidung gehalten. In den geheimen Sitzungen endlich (Mitwochs und Samstags) saßen die Richter auf den nieder» Sitzen, und die Präsidenten erschienen in schwarzer Kleidung. II. Die zweite Abtheilung des Parlaments, oder die Un- tersuchnngskammer (clismki-o des en^uö-tos) hatte zum Hauptgeschäft die Beurtheilung derjenigen Prozesse, für welche entweder schon in der ersten Instanz das schriftliche Verfahren Statt gefunden hatte, oder die zwar in die Rolle der großen Kammer eingetragen waren, allein innerhalb der festgesetzten Frist nicht verhandelt werden konnten. Bei der Beurtheilung dieser Prozesse in der Untersuchungskammer, ward nun auch in der Regel schriftlich verfahren; indessen wurden doch einige Gegenstände in derselben mündlich verhandelt. Hierhin gehörten alle Prozesse, die wegen ihrer Verbindung mit andern bei der Kammer schon anhängigen (gse connexitä) ihr zugesendet wurden, eben so fand auch für alle Jncidentpunkte, die sich bei den schriftlichen Prozessen ergaben, das mündliche Verfahren 'die Prinzen vom Geblüt und die Präsidenten hatten das iss Recht durch diesen Raum zu gehen um zu ibren Sitzen siinl»" zu gelangen. Alle übrigen Mitglieder des Parlaments M - kamen von kleinen Zimmern aus auf ihren, Platz. Als nach dem Tode Ludwigs des Vierzehnten die Verordnung des- selben, wodurch er allen seinen legitimirtcn Kindern den väk ^ Titel Prinzen vom Geblüt verliehen und sie für succcssions- tcr!^' fähig erklärt hatte, durch ein Edict des Prinz Regenten wieder aufgehoben ward, ließ man denselben von allen ihren Rechten nur das sich durch das Parquet auf ihren zhtl. § Platz begeben zu dürfen; welches wie Voltaire (Inst, ckn ^ cle Csi-, 59.) richtig bemerkt, unter allen auf dieser Erde cingefübrten Ehrenrechten wohl das aller- unbedeutendste seyn mögte. Statt- daher auch jede Untersuchnngskammer*) wöchentlich zwei öffentliche Sitzungen hielt. Auch über Vergehen (piocöz cle petit eriminel), die keine peinliche Strafe nach sich zogen, erkannte die Untersuchungskammer. Wenn sich indessen in dem Lauf des Prozesses ergab, daß wohl eine peinliche Strafe Statt finden könnte, so ward die Sache der Criminalkammer (louinellö) zugeschickt, in welcher in diesem Fall derjenige Rath, der in der Untersuchungskammer schon über die Sache angetragcn hatte, ebenfalls darüber berichtete. Auch in Civil- sachen konnte die Untersuchungskammer gegen Jemand auf körperlichen Haft (piise » dt, ckrasi ^>Äz, >k cit. >" ÄL »wd W !» islk;x id ki K n, mit m l.i/ >cki tot: ge dir Sk ins. ib gnwr: ui dkir iöiiiz «r welM ntu. s s ( ^ «rmd, r tktK kden^ ,e M> . rjni^ 'xd-lkllkk skgle^^ ' <>, fördert. — Der stiame Untersuchungskammcr kommt daher, weil in gan; alten Zeiten, wenn das Parlament eine Beweisführung, sey cs durch Urkunden oder Zeugen-Aussagen u. s. f., verordnet hatte, die Acten, che über die Sache entschieden ward, gewissen Eommissarieu «m. s. d.Note v. S. 4,5) vorder zum schriftlichen Bericht zugcstcllt wurden. Diese Commissarien gehörten eigentlich nicht zum Parlament. Tie Verordnung v.J. 1291 (Oi-4on 4. I.ouv. tom. I. p. 320) bestehlt (Art. 4.) ihnen sogar in die große Kammer (in eamei-am plueitoeum) anders nicht zu kommen, als wenn sie gerufen würden. An diese letztere statteten sie ihre Berichte ab, und dieser allein kam, wie cs scheint, in den ältesten Zeiten die Entscheidung zu.*) In Fallen, wo an Ort und Stelle Etwas zu untersuchen war, wurden auch oft die Amtmänner damit beauftragt, welche darüber Bericht an das Parlament abstattctcn. **) Zuweilen indessen wurden dergleichen Untersuchungen auch von eigentlichen Mitgliedern des Parlaments (der großen Kammer) geleitet.***) Die Verordnung Philips dcö Laugen vom Teccmb. 1320 (Oläoii. iom. I. p. 727) enthält eine eigene Abthcilung über die Untersuchungskammer (xvui- lg elmmbre 4e8 e»iue8te8.) *) Oi-4on. 4. 23. Nsi-8 1302 (tom. I. p. 354.) m-t. 13- „14 volumu8 ^uo4 in^uo8te et s>iokntione8, po8t <^usm Ineeint trgn8mi'88o r>4 euiism, st>4ieentui' inlrs biennium s4 tru'- 4i»8, p 08 tguum ut ^remittetue, kueiint r»4 euiism ee^or- t-itse. **) Oe4on. 4. Ulnlch. I. IonA. 4. Decemb. 1320 (tom. I. p. 727) ai't. 11. ..14 bien 8«it poum'eü gne ciucun eommi88->iee ne 8oit envove, ne eommi88ion («ite 4e I>e- 8o»no ^ui s>ui88e e8tre stiite Ie8 xencebsux ou bsülirl, m(-8 ä ^ceux 8vient 1sitto8 le« cnmmi88ion8, 86 n'e>8t ou enr; gui Iv8 toucberont, ou gu'il 86eoient 8onp68onn->ble8." ***) Oe4on. 4. 5Ir>i8 1344 (tom. II. 222.) .ii't. 2. „i^on8 voullon8 et or4enon8 <^uo no8 A6N8 4e Um4ement, i^ui 80 >ont envo^er: en eommi88ion ne ^ui886nt penee gne poue 8>x cbevaux su plv8, comluen gue sll»8 en v me- »i>88ent. Ro8 ^en8 4e no8 en. 21S) sollten die Berichterstatter, wenn das Urtheil in der Kammer bcrathen war (spieg I'siregt SUIS ete eongeille en Is clismlil'e) daßelbe innerhalb sechs Tagen völlig abgcfaßt in die Kammer zurückbringcn, um es dort vorzulesen und nöthigenfalls zu verbessern (eoeiigee). Hierauf ward cs mit dem Siegel eines der Präsidenten versehen, und dann auf das Sekretariat (su reZisn-e) der großen Kammer gebracht, welche es öffentlich auchprach. Zu dieser Zeit ging also in allen Sachen, in welchen die Instruction des Prozesses von der Untersnchungskammer geleitet worden war, von derselben auch das definitive Urtheil aus. Die genannte Verordnung hob übcrdcm den Unterschied zwischen den richtenden und bcrichtcrstattcndcn Mitgliedern gänzlich auf, und übertrug allen abwechselnd das eine und andere Geichäst „ose toug iloivent egtee Ilsppoi'teui'8 et sugeui'8 (sot. i).)^ Tb schon seit dieser Zeit die Untcrsuchungskammcr eben so wie das eigentliche Parlament die richterlichen Befugnisse in vollem Maß hatte, so blieb doch noch längere Zeit nachher ein Unterschied in der Benennung, die man den Aussprüchen der einen und andern Kammer gab. Man unterschied in dieser Hinsicht sei-eüts, suclicis und congilis einige.**) ^i-eests nannte man *) lit. ü. „<)ugut niie eiigiiegto 8ors pselsile et I,silles 6» Is gesnt-el.ainluo ieello cliamdre Is lisueli-g tante>8t su sugeu, 8 eloge, poui- veoie et siigee. Ut geis sei egte 1 >se tieveeg le Oloee ein gielie s guel soue eile sues egte dsillT!. **) OniGIig lsicßen die Urthcile, wodurch den Partbcien eine gewisse Frist bestimmt ward um den Prozeß einzuleitcn, die Beweise zu liefern u. s. f. Tic Formel dafür lautete: „1>I68 eonsilii S88,gnsls L8t tsli 8,i,,ee lsli lile sei sliuel pgelsmeslum ^eoximum." Diese eoiigilia sind die Veranlassung zu den später» g>>j>oi„Iei»ei>8 (ä eoi ii e et proäuire) I!) ° lktzür kklckc j, ^>ckkc?i ^ Al '?r« ^ Mchij W»,, .coni»,,. NMkll» kn M Z» i!5s onime: tn «L >. Alt N),^!« >! Mjltti' " rc Gkst. G't. i. bc„ sc» t iü Stil r m U «nM" sin ^ „M" ,e »et» ^ die Urtheile, welche nach öffentlicher Anhörung des Vortrags beider Advokaten von der großen Kammer ausgesprochen wurden. Die Formel dafür war: „t^uil>»8 rsiionibux utrin8g»e par- t>8 Ino incke sutlilis ckictuin luit per »rrexlnm cnri-ie." ckuckioia hießen diejenigen Urtheile, die in schriftlich verhandelten Prozessen auf den schriftlichen Vortrag eines Referenten erlassen wurden. Die Formel dafür lautete: „Viz-, incpiexiä et ckili- genter i»8peetä prnnuntistnm luit per curi»e suckioiinn. Noch zu den Zeiten Boutilliers (i. I. 1402) hießen die Aussprüche der Untcrsnchungskammcr nur juckicia * *) und nicht arresta. Viel langer, (bis zu den Zeiten Ludwigs des 14ten) erhielt sich die Sitte, daß die von der Untersuchungskammcr erlassenen Urtheile an die große Kammer geschickt, und von dieser letzter» öffentlich ausgesprochen wurden. Dieser König verbot indessen durch die Verordnung v. I. 1667 (tit. XXXVI. srt. 7 .) für alle schriftlich verbandeltcn Prozesse **) diese Formalität ausdrücklich. Seit dieser Zeit wurden die Urtheile der Untersuchnngskammer, welchen man ohne Widerrede die Benennung s,-i-e8t8 gab, auf dem Gcrichtssccrctariat ausgclöst. U. Die Kammer der Gesuche (cb-nnbre cko8 regneten) zuweilen auch nur „regneten" oder „regneten ck» V-cksin" genannt. — Schon in den ersten Zeiten des Parlaments waren geworden. Noch unterschied man msncksts curise, welches meistens Befehle an die Amtmänner waren. „Injunetnm 08 t isli bsilUvo." Dieser Unterschied zwischen srrents, j»- 6ici'g und connilis ist uralt, und kommt schon in den ersten Registern des Parlaments vor. *) Auch machte man srüber Schwierigkeit, ob die clismlire sto8 engneien das Recht habe, sich in ihren Aussprüchen des Ausdrucks „mettre r>u nennt" zu bedienen. Vspon. Vollect. srrent. lib. 19. tit. 1. Xo. 27. „ (6 nnpremsm Uurl.imenti Ourism, relignin oinnilnin exelunin, pertinet sppellrilinnem et ick g gn» sppelletnin luit, in irrituin ckeckncencki hin. Vt reperitnr anno 1122 cknliitstum (uinne, nti uni Lamers inguinitionum ick l'aeere ponnet. Vt Oriente» Us> inienni cke 2). cksnnsrü prseckielo snno suckicstum luit guock nie. Ick igitur jnckicilnin Ursenickislibux non permit- titur, guornm nonnulli ick bockie l'scinnt." M. 1. n. Verlier. Diet. ck. I). srt. prononeialion. besondere Beamten unter dem Titel: Reqnetcn-Mcister (m-dlres de« rvguetos, msgistri libollorum supplieum) bestellt, NM die an das Parlament eingehenden Gesuche zu beantworten. Die Verordnung Philips d. Schönen v. I. 1291; (Ordou. w>». I. p. 320.) enthält darüber Art. 1.: „Uer toiu». 1>arls>nv,,tum pro re^uostis sudiendis svdesnt tros porsonso de cousilio nostro, non bsillivi, et sd lloo deputamus sd praesens magistros loannem Dentis, Ouillelmum de Usritate et8teplianum de pedsgio militem, et ad istud oMeium deputamus notarium magistrum Ilielierium." Um die Bittschriften, die aus den Provinzen des geschriebenen Rechts entgingen, zu beantworten, waren (Art. 2.)*) besondere Beamten angeordnet. Philip der Lange bestimmte durch verschiedene Verordnungen die Dienst-Verrichtungen dieser maitres des re-iuetos genauer. Sie thcilten die Antwort auf die eingehenden Bittschriften ihren Gerichtssecretarien (notuires) mit, welche dieselben zu Hans ins Reine schrieben**) und sie *) ilüd „Dro csu8i8 et Iloguestis 8enooalliarum et osrum partium ^uae jure scripto roguntur sedeant eto." **) Ordon. d. 17. lXovllr. 1718 (tom. I. p. 673.) srt. 7. „l^lue lzouues personnes et spertes pour delivrer soient sux rec^uestes de >8 Dsuguv-doe et de Is k'ranegise. Dt gu en obasoun siege des roguostes syt trois ou ^uatro uotairos, . . . . un de e . . . et le remanent des autres, par leurs seromens soient teuus d'estre sux reguestes, tant eomme les malstres des ree^uostes v sei out, saus laillir et saus aller 8 ia ellamlire et gue par leur ser- nient il uv puissent lairo autres letres, tsnt gue ils ayent letti-es de reguestos a lairo, et c^ue les lettres gue il leront, il rapporteront eeritos au matin, a leue malstres des ro^uestvs, li^uel les corrigeront, se il vovent gue elles laevnt ü eorrigor, et les signeront dou signot c^uo I'un d'eux portera, eognu su clisuevlier, et les envo)'o- ro„t su elisneelier toules eorrigees, et signees pour sool- ler. . . .Dt u'sura en eliasoun siege des re^uestes ^u'uu siguet, tel eomme li 1lo)-8 ordonners. Dt uo pourront eonnsitre, uo prendro eounoisssueo de csusos ne de ^uervlles espeeiaument ch-» r/es gui doivent estre demenees en Darlemont ou devant les liail- lis ou les seneelisus. Mais se Partie se oppose cnutre recpieste a ls lin «jue lettre de justice ue soit donnee, il in tue Kammer znrückbrachten, wo sie nachgeschcn, nöthigenfalls verbessert, mit einem besonder» Siegel («ignet) versehen und dem Kanzler zur Beisetzung des großen Siegels zngcsendct wurden. Sen Reguctenmcisteru kam über die Hauptsache keine Entscheidung zu. Sie sollten nach der Verordnung desselben Königs v. Deccmber 1320*), wenn die Sachen ihnen schwer oder bedenklich vorkämen, mit den Mitgliedern des Parlaments tgvn/. <>n l'cnüoinont) Rücksprache nehmen. Ins Parlament sollten sie nur, wenn sie gerufen würden, oder wegen eines besonder,, Geschäfts, kommen.**) Sic scheinen sich indessen doch in vielen Sachen eine wirkliche Gerichtsbarkeit angemaßt zu haben, welche der König auf die deshalb an ihn ergangenen Klagen durch seine Verordnung v. 25. Februar 1318 Art. 6, 7***) auf Fälle, wo über ein von dem König verliehenes Amt Streitigkeit entstand, und auf rein persönliche Klagen gegen seine Hausbcamtcn beschränkte. Durch eine andere Verordnung von demselben Datum über die Beamten, die dem König folgten (touoliant Io« Snne«uivan« Io Ho)-), befahl derselbe König, daß allezeit zwei Reguetenmeistcr, Ein Geistlicher und ein Weltlicher sich im Gefolge des Hofs 1) befinden, und jeden poieout I)ion eonnnistl-o et nie Io« psitio« c> la tin 80 il clonront lettee clo jnstico on non." *) Oi'ckon. clu Souv. tcnn. I. p. 731. **) ibicl. ***) (Oiclon. tom. I. p. 678, 680) ,,»i t. 6. Oommo plusiou!« clo nn« «nbjot« «o «vient clolci/. clo oo gu'll« «nnt «ouvent licivsillex, p->i' clovsnt clo« nwiteo« clo no« eoguesto« non« oeckonnon« gue Io« clit« n>si«teo« äs« eegne«to« clo nastee bo«,ol n'a^ent povoie clo uul 1«iee gcljouenoe p:»' clovsnt ecil«, n'en tonie (louet, no eonnoi««-n>ee «I co n'est poue 08 U 86 cl'suou» oltloo clo nnu« clonnö, clcc guol il «oit liebst entio psetio« ; nu guo I on 1oi«t auoune« cleingnclo« pure« poisonnollo« oontee suoun clo no«,io Ilo«,el." Diese Bc- stiininung findet sich Art. 6, 7 der Verordnung Philips v. Valois v. 15. Febr. 1345 lOrclo». to,n. II. p. 240) fast wörtlich wiederholt. v) Oeäon. cl. I.ouv. tom. 4 p. 732- reguosto« «eeont oontinuolloment Louct ot non plus, un <4e> o et un „lloux clo eonl« clo« svoo non« «uirm« ls Sc>r ete." Tag zu bestimmteu Stunden an einem bekannten Ort ihre Sitzung halten sollten, um die ihnen vorgetragcnen Gesuche anzuhören. Sie sollten indessen (Art. 3.) durchaus keine Entscheidung über Bittschriften (no ilelivei-i-ont ne ne pssseeont nullos leguoste!,) erlassen, welche sich auf das Parlament, die Oberrechcnkammcr oder den Schatz bezögen, sondern diese an die gehörige Stelle verweisen. Hierdurch waren die Amtsbefugnisse der olisinbl-o tlos reguötos «tu pülgis,*) so wie sse in den letzten Zeiten waren, schon völlig vorbereitet. Da die Re- quetenmcister dem König folgten, so konnten sie, nachdem das Parlament seinen beständigen Sitz zu Paris erhalten hatte, bei diesem die Geschäfte nicht wohl wahrnehmen. Es war also nöthig dazu besondere Beamten zn ernennen. In einem Brief Philips v. Valois vom 20. April 13(1 werden schon die maiti-os «los I'egue, 68 3e I'Iiolel von denjenigen des Justitz-Pallastes mai,l 08 368 rogll6t68 3n I'glgi8 unterschieden.*^') Das Nämliche geschieht in der großen Verordnung, wodurch derselbe König den 11. März 13^1***) den Geschäftsgang bei dem Parlament regelte, und die Personen ernannte, die bei dem nächsten Parlament in der „clismlire 3n INi-Iumen,, 368 6ngue8,68 6t 3e N 08 I'6gU68t68 3n I^Älgix" sitzen sollten. Der König beschränkte die Gerichtsbarkeit der LIai8,r-68 368 i-o- ^668t68 36 I'botel ebenfalls (M. s. S. 21 Not 3) ans die Ent- *) Auch wird wirklich nach der gewöhnlichen Meinung Philip der Lange für den Gründer der regnete 3n I'glgjg gehalten (Keilin Köper,. gl t. oommittimli8), so wie ich auch (Th. I. S. 312.) angeführt habe. Nach den vielen hier angeführten Stellen, mögte dieses doch nur mit einiger Einjchränkung mehr seyn. Ganz sicher bestand indessen die Kammer unter dem Namen „reguLteg 3n sch»» unler Philip von Valois. **) (Oi-3o,l. tom. II. p. 162.) In der Ansschrift heißt cs: „KH3lPP6.ä 1108 gM6/. ot legnlx >68 K6N8 t0I1g»8 1108,l-6 PI'68ent Kgllemeilt 6t gni 16 ten3ro,it gll Iemp8 g veilil-, 6t ü N08 SM 02 et keglllx Ie8 A 6 I 18 3e 16111168,68 30 N 08 ,I '6 Il08,6>, 6t 3o N08tr6 Kslai8 , pr686!I8 et g venir 8glut et 3ileo,ioii." ***) Oräon. tom. II. p. 220. 23 «er»» d» »ksll- l tl! 1 dtm I.. ni ^ IINI. ' tl iE niizki > IHM NM' 8kjlt7 MIL M ßk e; cle> is kie i ',!->> -r M it > 7lk>!>^ w> >'-' , jitch '«üir' , re" ^ scheidung von Streitigkeiten, die über die Verleihung eines Amtes entstanden, oder solcher persönlichen Klagen, die ein Haus- bedicntcr des Königs gegen einen andern führte. In der Verordnung Carls des fünften vom November 1364 wird bemerkt, daß die i-egnvstes du 1'alais mit Prozessen, welche die Beamten des Königs beträfen, überhäuft wären. Er befahl den Mitgliedern dieser Kammer alle Tage, wo das Parlament sich versammelte, ebenfalls Sitzung zu halten, und den Gcrichts- qebranch des Parlaments (le siile du l'ailenient) zu beobachten. Derselbe König (als Regent) wies im Octobcr d. I. 135!»*) dem Eapitcl von Nivier in Brie für alle seine Rechtsstreitigkeiten die Mitglieder des Parlaments, oder wenn das Parlament nicht versammelt wäre, die der eliamln-e des veizuesles du Calais zu Richtern an. Dasselbe Recht erhielten noch mehrere Kirchen und Klöster. Doch ward es später auf persönliche und possessorische Klagen beschränkt. **) Und so bildete sich *) Oi-do». io,n. HI. p. 371, 37Z. Das Capitel hatte schon die gavde-gavdienne. Doch heißt cs: ,.Ceel6sia>n, l lie- sauraiiuni et Oapitulun» Nun in eachte ^uani in nieintziis, .cnni eoi-uin lamiliai-ilius et seivitovibus Iiomi- nilius de eoi^oee, bonis etiani vobus.et snvibus nniveesis ...... de Avatia ssieeiali et ex oeeta seientia in sslva et 8>ieeiali ^aidia ee^ia dndnni susee^inins, vo- lentes^ue i>isos ex r et ««(e/fto/r eonunnniee, ne in suis causis et cjnevelis eoeani iliveisis sndions et diversis suditoeilius distealiantui', visdein I.un aAendo guani del- lendendo jiuliees eonstituiinus dileetas et lideles Gentes, ^nae pio tvni^oie Caelainentnin legiuin tenedunt, aut Ceesidentvs in eodein si i>isn,n non sedest Cai laniontnni, vel dileetas et /ftlo/ss Aöiftes **) Ludwig der Ute crtbeilte cs i. Jan. 1467 der Eatbedral- kirche von Clcrmont (Oodon. d I.onv. iom. XVII. >>. 66, 67.) „.. ausdiets siievost et el>ap^>itio de ladicte eKzIiso de (llovmont, poue eulx, leuis suecesseues et otli- cieos en ieelle etzlise peesens et ad venie, avons oeteo)e et oetoo^ons pao ex^oes pendele et., ,^no d'oi'08 en avant il^r ne soient auennomvnt tenu/. ni eon- tiains de sdaideo, s'il ne leuo plaist, psidevant sueun juA6 seculier ou tempooel de nostoe voiaumo, si non pav dann nach nnd nach der letzte Nechtözustand derjenigen Kammer des Parlaments, welche man ellsmbio si8 nannte. * *) Ähr Geschäft bestand in der Beurthcilnng aller persönlichen possessorischen und gemischten Klagen, wobei Personen, die das Recht co>nmitüinu8 hatten, oder diejenigen vom König gestifteten Klöster u. s. f., die wegen ihren Nechtöstreitigkeiten an diese Kammer verwiesen waren, als Klager oder Beklagte be- thciligt waren. **) Von dem Vorrecht committim»8 haben wir ckovsni nc>8(1ict8 con8villior8 1enan8 I68c)iot68 roguo8to8 en leui-cliot sulliioire ä U-uÜ8, 8»it en äemsnilant ou 6„ clet- lenllsiii, coatie guel^oon^uc!8 pei'8onno8 gire ce 8oit no8tio ^leocueeur ou sateo, en Ieuo8 osu868 ^er8onnelle8, iouolw»8 ou gui iouLlioront ou ^oureoieui toucber le coi'^8 ei loiillscion clo laclioto ogli8o.vouIon8 no8cIiLt8 c»i>8eillioi8 iliso8 ea nontee couit cle I^gelemeet ete." In der Einleitung dieser Urkunde wird noch angeführt, daß schon mehrere Prinzen vom Geblüt und andere Beamten (laut ü or-Ee >1o leu,8 ollicr?8 gue pgr ^ievillege8 pgr uou8 ou »08 ptLcleee58eur8 a eulx oeteo^68) das nämliche Vorrecht hatten. *) Nach der laii clo veiistee Is8 clste8 soll (wie Th. I. S. 311 angeführt worden) das Vorrecht commitiimu8 schon von Ludwig dem Dicken (reg. 1108—1137) der Abtei Tiron verliehen worden sein. Ich hatte dazu bemerkt, daß, wenn hier nicht die ^gille-^iiiclieuno mit den commiitimu8 verwechselt worden wäre, die Abtei in .Hinsicht ihrer Rechtsstreitigkeiten nur etwa an das Königliche Hofgcricht (>e- ^us8t68 >lo l liotol) oder an das gesammtc Parlament verwiesen seyn könne. Ich habe seit dieser Zeit Gelegenheit gehabt den vollständigen Tert der der Abtei verliehenen Urkunde einzusehn (Olckon. ä. Uouv. wm. XVII. 269.), und meine letztere Vermuthnng völlig bestätigt gefunden. Tie Abtei soll nämlich „ooisin mi>Ani8 ^l68iäe»iiAlibu8 n08tiÜ8 1'gli8iiL8, vel ülibi ubi »V8iis ^ir>Le6lIoii8 ei 8il- premL r-eZali8 ouris e68i8 Inen ox^l-688k-me„i ei 8i,o Io clevoir clo leuis schon im ersten Theil (S. 306—312) gehandelt, nnd bemerken hier nur noch nachträglich, daß dasselbe keine nothwendige Com- pctcnz begründete, indem es in der Willkühr derjenigen, die cs hatten, stand, davon Gebrauch zu machen oder nicht.— Die Prozesse wurden in dieser Kammer theils mündlich, thcils schriftlich verhandelt. Die Aussprüche derselben waren übrigens nur Urthcile erster Instanz. Man appellirtc davon entweder an die große Kammer oder an die Untcrsnchnngskammer, nachdem der Prozeß mündlich oder schriftlich verhandelt worden war. In dieser Kammer fand noch in einem besondern Saal tpsl-guet genannt) eine Sitzung Statt, um Sachen von geringeren Belang insbesondere solche, welche sich nur auf das Verfahren bezogen, abznmachen. Auch die gerichtlichen Verkaufe geschahen in derselben, so wie auch alle Streitigkeiten über die öffentlichen Ausrüfe vor sie gebracht wurden. Diese Sitzungen hielt ein Präsident mit einem einzigen Rath. Ta die Geschäfte im Lauf der Zeiten sich häuften, so setzte Heinrich der dritte durch sein Edict vom Juni 1580 zwei Kammern der Gesuche ein. Dieselbe Zahl bestand auch noch zu den Zeiten der Herausgabe der Encycloped. und des Dim. 3. Droit, par IHrrivro. Allein in den letzten Zeiten vor der Revolution gab es nur Eine solche Kammer, welche aus zwei Präsidenten und 14 Räthen bestand. * *) In einem offnen Briese Carls des sechsten vom I. 1378 werden die Mitglieder dieser Kammern Commiffaricn genannt, ein Titel, der denselben bis zu den letzten Zeiten geblieben ist. Gewöhnlich nahm man Mitglieder des Parlaments, der (ebsmbro dos onguötos) dazu. Man sah den Auftrag (.die Commission), die sie dadurch erhielten als Etwas von ihrer Würde als Rath des Parlaments getrenntes an. Wenn sie diese Commission sehe sie dieselbe fünf Jahre verwaltet hatten) nicderlegten, so konn- ollioos gu'ils no usont dosditos oroostions ot oo oom- moissouk des esusos «iiion do8 eollos gui Ivur sont ooin- misos ^>gr Io ooiuiniiniuius do uos oliioioi's." *) Nach b'orrioro srt. roguötos du I^Iais hatte jede Kammer drei Präsidenten und 15 Räthe. ten sie, ihrem frühem Dienstaltcr nach, ihre Stelle in dem Parlament wieder einnehmen, nnd auch in die große Kammer aufsteigen.*) Diese Commissaricn wurden übrigens bin den letzten Zeiten) allezeit zu dem Parlament gerechnet, dessen sämmtliche Ehren und Vorrechte sic genossen. IV. Die vierte Kammer, tou, -nells criminelle, oder auch nur tournelle genannt, war in den letzten Zeiten die Criminal- Abtheilung, welche in allen eigentlichen Criminalprozessen, wo eine peinliche oder entehrende Strafe (poino sl'tleeliee oa in- L,msnte) Statt finden konnte, entschied. Ursprünglich erkannte die nämliche Kammer sowohl in Criminal- als (Zivilsachen, wie denn das Parlament, wie wir schon erinnert haben, eigentlich nur aus Einer Kammer bestand. Zu den Zeiten der sogenannten Register olim, die vom Jahr 1254 bis zum I. 1318 gehn, und wovon am Schluß dieses Abschnitts näher gehandelt wird, gab es zwar für die (Zivil- und (Zriminalprozesse einen besonder» Gerichtschreibcr (ZreU'ior eivil et eriminel), (indem ersterer fast immer ein Geistlicher war, der den Grundsätzen seines Standes gemäß bei keinem Urtheil, wodurch auf Vergießung von Blut erkannt ward, Mitwirken durfte.) Allein die Urtheile wurden in bürgerlichen sowohl als peinlichen Sachen von dem nämlichen Richtcrcolleginm ausgesprochen, nur daß, wenn eine peinliche Strafe ausgesprochen werden konnte, die geistlichen Räthe sich vor der Abstimmung zurück zogen.**) Seit der Regierung Carls des sechsten (reg. 1380—1122) entstand indessen (wahrscheinlich wegen der Menge der Geschäfte) der Gebrauch, daß gewisse Civil- und geringere Criminalsachen, wo cs sich nicht um eine peinliche Strafe handelte, von einigen besonders dazu beauftragten Parlaments-Rüthen abgeur- thcilt wurden. Dieselben hielte ihre Sitzungen in einem bcsondern Zimmer, welches die Register der damaligen Zeit als die kleine Kammer hinter der großen bezeichnen. Im I. 111» bestand diese Kammer schon ganz gewiß, denn Carl der 7te *) 1.SNAV »ou». k»l-->tie. Vi-iiiie. liv. II. p. 11. **) Dieses ward bis zu den letzten Zeiten beobachtet, wenn nämlich irgend ein Criminal-Prozcß von der großen Kammer entschieden ward. 27 den;, »mcr-, 'k» Irtz ^rimix l>'° «n l«d Ni», öi^itz lk» ln» M)., )a zktn ln;m, inth, >s I ßlE ! »nd ql !.j Ls :k!»lltn i Knön llNtS^ Mi! ;!L B-Ist. mV- Illk,!^ MS'' >p'' «I>s^ befiehlt in seiner Verordnung v. 28. Oktober d. I. Art. 10*), daß alle an das Parlament gerichteten Gesuche dem Gcrichts- secretair des Hofs zugestellt, und von diesem diejenigen, die Eriminalsachen betrafen, der touonello ciuninollo zur Beantwortung und Ausfertigung übergeben werden sollten. Aus Art. 13. dieser Verordnung ersieht man, daß derselben Kammer auch die definitive Entscheidung dieser Sachen zukam. Ausgenommen indessen waren hiervon alle Sachen, worin eine Capital-Strafe erkannt werden konnte,**) worüber die Entscheidung nach Art. 25. der Verordnung desselben Königs vom I. 1153 der großen Kammer Vorbehalten blieb. Die Befngniß über alle eigentlichen Verbrechen, wie groß auch immer die dadurch verwirkte Strafe seyir mogte, zu erkennen, ward der ollnmln-o toui-nello erst von Fra»; dem Ersten durch die Verordnung vom I. 1515 beige- lcgt, wodurch dieselbe zugleich als eine beständige Kammer eingesetzt ward.***) Späterhin erhielt sie sogar allein und mit *) 0>3on. 3. 28> Ostoll. 1113 ,nrl. 13. „Oellonnons guo e» losdits pioosx an obacuns 3os3!tss ollsmluos, ot sussi sn In touonvllo coiminollo Iv8 invontoioes 3ss ^niNiss sooont vonos st louss tollt Sll lanA alin gns l'ion ns soit oluuis ^ui lass ä ln äsoision In ^roeos guo Ion jugooa. **) Ol'llon. 3. ,1v>il 1153 set. 25. „Ilt ä In tournello oiiini- nello soiont oxpo3io2 Is8 poooos oiinunols Io zllns Iniok ot 3ilcheminent ^us Inioo 80 pouoos. 'loulosvovos si ou llillinitives convsnnit jugoo 3'nuoun coims >gui onpooto poino cnpitnlo, Io jn^oniont sois tuito en In Aianü cllsmbi'o ot vonlons ^us tant ^ns Is ju^oinsnt 3u ons coiminsl 86 leos sn ladito oluunlno, guo I'nn 368 possidons ot Iss consvilloos Olercs sillent sn uns sutoo oluunluo, pouo IlSiONANSl' gux gUtl'SS ^10008 et bsson^nes 3u ^gl'Iornont." ***) In der angeführten Verordnung wird als Grund derselben vorzüglich die Menge der Geschäfte in der großen Kammer angegeben. ,1^n In Bouonello coiniinollv.pso oi-3olsnt on n'n socvutumu duinnt nosioedit kni-Ioment ju^oo anoun ä mort, oolnbion, ^n'il ^ soiont 3onx koo- sidsns ot douxo Oonseilloi s I.nis, 3ont los buit 3o In ^oand'ebainbi o 3s noslisdit l^grlomont ot los ^unlis 3os enguostvs 3o nostrsdito oouo, c^u! ost nomdoo sukl'isant - r. X' Ausschließung der große» Kammer die Gerichtsbarkeit in allen eigentlichen Eriminalsachen. Hievon waren jedoch, nach der eben angeführten Verordnung, und blieben, bis zu den letzten Zeiten, ausgenommen alle Eriminalklagcn gegen Adeliche und andere vornehme Personen, worüber nur die große Kammer entscheiden konnte. Ter Inhalt dieser Verordnung ward spater durch eine andere Carl's * *) des neunten (gegcb. zu Monlins im 1.156l>) Art. 38 näher bestätigt und erläutert. Nach derselben sollen Eriminal- Prozeffe gegen Adeliche, Geistliche und höhere Beamten, wenn sie schon in erster Instanz vor das Parlament gebracht worden, in allen Fällen, wo es füglich geschehen kann, und die Angeklagten es verlangen (81 Isii-o »e poot vt «i Ie8 sceuuvs Io i-eczuivlont) von der großen Kammer, (und zwar mit Zuziehung auch derjenigen ihrer Mitglieder, welche den Dienst in der toui nollo hatten) entschieden werden. Sonst soll die touinollo befugt scyn, darin zu entscheiden. Was die andern Fälle betrifft, die bei dem Parlament erst in zweiter Instanz vorkamen, so bestimmt die genannte Verordnung, daß, wenn die Appellation sich blos auf die Instruktion bezieht, die tomiiolls allezeit, und ungeachtet des entgegengesetzten Gesuchs der Partheien- in der Hauptsache aber nur dann entscheiden soll, wenn die Vcrur- thcilten nicht ausdrücklich das Gegenthcil verlangen. Dieses war vor der Revolution der letzte Zustand der Gesetzgebung in dieser Materie. Die Criminalkammcr bestand aus den fünf jüngsten Präsidenten mit der Mvrserhaube, überdcm aus zehn Mitgliedern der großen Kammer und aus zwei einer jeden der Untcrsuchungskammern. **) Die Mitglieder der großen Kam- pgr Ie8 oi'üonnsiieos ckv 1108 Dl esteee88l;iil8 ä juger t 0 U 8 pi 0008 ci iminvl8, ot cpi en la ililo Ai-rmck oliÄmlii'o Ie8ilit8 ciimi»6l8 pni886i>t 08t>'6 ooiiclsmue^ ü moit psr I'mi ckö8- <1it8 Di-(-8icIe,i8 et uvut eoii8eiIIel-8 ete. *) Sohn Hcinrich's des zweiten und der Eatharina v. Medici, gcb. lööO. Er oder vielmehr seine Mutter regierte von 1560 bis IÖ71. Unter ikm fiel (zwischen dem 21. und 2Ö. August 1572) die Bartholomäus-Nacht vor. **) So war es noch zu den Zeiten Ferneres (im I. 17M>. ^n den letzten Zeiten bestand sic, außer den fünf jüngsten »Ec t>, >kkiil l »Nt», ^>zi!hz ! Nz,i^ «zLt^ da >«u» lrurlh ^ lt dm( Mkl. II !X Lick l« lief,. iM»> »» kur u»kr! ui!e iciiüp a M- >r> > >E' r er. mer wechselten alle sechs- die der Untcrsuchuiigskammer alle drei Monate.* *) Die Prozesse wurden bei dieser Criminalkammer mit verschlossenen Tbüren (ä lluis clos) und schriftlich verhandelt. Viermal im Jahr verfügten sich die Mitglieder derselben, (die Präsidenten und Rathe) in das Gcfängniß des Aufsehers des Znstitz-Pallastcs (sn-ison ste eoncioogoile), und hielten dort ihre Sitzungen. — Was den Namen dieser Kammer betrifft, so kommt derselbe am wahrscheinlichsten von dem so eben angeführten Wechsel (tou>) der Mitglieder **) her. Andere hingegen behaupten beweisen zu können, daß er von dem Ort herrühre, wo die Kammer früher ihre Sitzungen hielt, und der ein besonderer Thurm des Znstitz-Pallastcs, toui-nelle genannt, gewesen seyn soll. Indessen ward bei den andern Parlamenten von Frankreich die Criminalkammer ebenfalls wuenelle genannt. — Zn den genannten Kammern könnte man auch diejenige als eine besondere hinzufügcn, ***) welche man die Kammer für den Seefisch-Handel (ellsmbeo llo Is marve) nannte, obschon sie gewisser Maßen nur als eine Commission anzusehen seyn mögte. Diese Kammer bestand in den letzten Zeiten aus dem Dechant (lln^en) der Präsidenten mit der Mörserhaube (ä mottisi) und den beiden ältesten Räthcn der großen Kammer. Sie hatte auch ihren eigenen General-Procnrator, der von dem des Parlaments verschieden war. Das Geschäft dieser Kammer bestand darin, die obere Polizei über den Fisch- Präsidenten mit der Mörscrhanbe, aus 12 Mitgliedern der großen Kammer und aus drei Mitgliedern von jeder der drei Untersnchungskammcrn sowohl, als der Kammer der Gesuche. Der Wechsel geschah, wie frühcrhin. *) Diese Mitglieder mußten alle weltlich seyn. **) Als Grund dieses Wechsels gibt l-'eieieee (si t. Psi-Iomont) an: „.^lincjuo l'Iigbituclo clo eonclsmiieo et llv l-üi-e riioui'ie tlt!8 llommes n'sllei'S Is cloueeue nstuiollv lles juge8, et ne Iv8 eenele inllumgi,i8." ***) Sie wird auch in dem »lmnueoll iov-->I als eine besondere Kammer aufgefübrt. Handel der Stadt Paris ausznüben, und alle sich darauf beziehenden Streitigkeiten in erster und letzter Instanz zu schlichten. *1 Die Befugnisse derselben haben indessen im Lauf der Zeiten mehrmals gewechselt. Anfangs erkannten die ordentlichen Richter über die angeführten Streitigkeiten zu Paris wie in den Provinzen. Als aber der Fischhandel für die Versorgung der Hauptstadt wichtiger ward, so fing das Parlament an den Fischhändlern zu erlauben, wenn sic etwa in ihrem Gew erb gestört würden, die Klage schon gleich in erster Instanz bei ihm anzuhcbcn. Die Parlamcntsrcgister enthalten Urthcilc der Art schon von dem Jahr 1311 an. Alles, was in Beziehung auf diesen Gegenstand bis 1379 von dem Parlament geschehen, findet sich in ein besonderes Register, registiv <1o I-, m-möo genannt, eingetragen. Dem Parlament ward auch durch einen offnen Brief dcS Königs Johan v. 26. Febr. d. I. 1351 das Recht in diesen Sachen**) zu erkennen, förmlich beigelegt. Allein, da die Sitzungen desselben damals noch nicht beständig waren, so übertrug der König durch einen Brief vom Dccbr. 1360 (Oi'äon. tom. III. s,. 415, )46) die ganze Gerichtsbarkeit über den Seefischhandcl dem Parlament und gewissen Lommis- saricn, die dazu ernannt werden sollten. *) Schon Ludwig d. H. erließ im I. 1258 eine umständliche Verordnung über den Handel mit Seefischen in Paris, die man tOi-clc»!. tom. II. I,. 575—582.) findet. Auch die große Verordnung Johanns des zweiten über die Polizei des Königreichs vom Febr. 1350 «Oi-clon. tom. II. 350 ) enthält Tit. IX. ausführliche Bestimmungen über den Fischhandel. Nach beiden Verordnungen stand die Bestrafung der Uebcrtrctung der darüber bestehenden Vorschriften, dem Vogt von Paris zu. **) d. h. wenn die Fischhändler in ihrem Gcwerb gestört wur- den. Dieses geschah aber, wie aus dem angeführten Scbrci- bcn des Königs (Oi-Icm. tom. III. 443 .» erhellt, durch Marone ». s. fi, durch deren Gebiet diese Fischhändler um die Waaren nach Paris ru bringen, ziehen mußten. Diese ließen die Pferde, Wagen, Retzc u. s. s. derselben anhalten, und zwangen sic die , 'bum festgesetzten Preis zfi verkaufen. Gegen diese Mißbrauche sollte das Parlament den Fischhändlern Schutz gewähren. ' ' 31 >>l " ^ui> " ndkil «« >'>«'^! Me l,r uilb tut- t. > IN n>I>t tei mti l-( bnn:kk! z« (^rM> «Wien il > «mau iü^»»sc sitn. ic «» ckn k' »n. >eT>^ li» t»rl U?' seritrk- IlZch^ „rA - k' Durch einen Brief des Königs Johan vom April 1361 (Oclon. tom. III. Z.)8.) wodurch cr nur einen Parlaments- Beschluß vom 21. Aug. 1361, bestätigte, ward die Gerichtsbarkeit über den Fischhandcl in erster Instanz wieder dem Vogt von Paris übertragen, welcher zum consoevsie»,-, gm-stion et eominis5-iie6 ^eneittl 5un le lait 6o la mgeee bestellt ward. Dieses ward im Juli 1379 (Oi-clcm. tom. VI. p. 401.) durch ein offenes Schreiben des Königs Carls des fünften naher bestätigt. Doch blieben noch immer einige Mitglieder des Parlaments als Commiffarie» für den Fischhandel bestellt. Im Jahr 1414 wurden die Fälle, worin die Gcrichtsbarktit dem Vogt zustehn sollte, von denjenigen, worin sie den Commissarien des Parlaments gehörte, unterschieden. Dieses bestand bis znm I. 1602, wo der, für den Fischhandcl bestellte, General - Procurator einen offnen Brief des Königs erwirkte, nach welchem cs ihm frcistand, alle sich ans den Fischhandcl beziehenden Klagen schon gleich in erster Instanz vor das Parlament zn bringen. Er bediente sich indessen anfänglich dieses Vorrechts nicht. Allein seit d. I. 1678 wurden alle genannten Klagen, auf Betreiben desselben, schon gleich in erster Instanz vor die, für den Fischhandcl bestimmte, Kammer (ollsrnbi-L 6o I« msiöo) gebracht, deren letzte Zusammensetzung (vor der Revolution) wir oben angegeben haben. Außer diesen vier Kammern gab es noch einige andere, welche in den letzten: Zeiten entweder nicht mehr bestanden, oder nur für gewisse Zeiten eingesetzt wurden. Da die südlichen Provinzen des Reichs nicht allein eine eigenthümliche Gesetzgebung, sondern frühcrhin auch eine eigne Sprache hatten, so war zur Schlichtung der dort vorfallcndcn Rcchtshandel ein eigner Gerichtshof nöthig. Vor dem Jahr 1291 pflegte der König einige Mitglieder des Parlaments von Paris nach Toulouse zu schicken, um dort die gerichtlichen Geschäfte wahrzunehmen. Allein i. I. 1291 ward das Parlament von Toulouse mit dem von Paris vereinigt, und in dem letzten: eine besondere Kammer, welche die Kammer des geschriebenen Rechts, (ebambro llo clioit ccei:), oder die des Dialekts ci'oe hieß, eingesetzt. Da nicht alle Richter den letzten« verstanden, so war * 32 der Kammer ein Dolmetscher (intoi-piäto llo I-i oour) zugegeben dessen Platz bis zu den letzten Zeiten in dem Parquet der großen Kammer «beim Hereintreten rechts» bezeichnet war. Diese Kammer gieng indessen im Jahr 1302, als in Toulouse ein besonderes Parlament eingesetzt ward, wieder ein. Wichtiger und zugleich bis zu den letzten Zeiten des Parlaments bestehend war die sogenannte Fericn-Kammer (oli.imbi-o ,. g. ..^ clui-ig I.iditto oligmbio do? omiuo 8 t 08 psi- tout l'sii en 1 «Moment ot Iic>i-s." ***) ibid. art. 7. ,»tt ^ ^ V,i >m r,i ^ a Ms ^°>z>, !, lM re?E «n Ilt, ! tij"> zlM!ii, , k-Nk!- >, >ke zl» »tu ^ vitlMl zMLklt »-ilK»! Pi l«' Parlaments auf. Endlich vcrordncte Carl der 6te (im August 1105), daß von dem Tag an, wo das Parlament geschlossen war, bis zu dem Wicderanfang seiner Sitzungen, die Präsidenten oder wenigstens Einer derselben nebst den Rathen, die zu Paris wären, alle bei dem Parlament anhängigen Sachen entscheiden sollten. Als einzige Bedingung setzte diese Verordnung fest, daß die Richter in gehöriger Zahl seyn, und die Urtheile erst bei Wiedereröffnung des Parlaments und in der Sitzung desselben, nach der gewöhnlichen Form ausgesprochen werden müßten. Dieses ward noch durch eine Verordnung von Ludwig dem 12tcn (v. I. 1199) , und von Franz dem Ersten (v. I. 1519) bestätigt, und es entstand nach und nach die Ferien - Kammer in der Form, die sie zuletzt hatte. Dieselbe ward alle Jahre vor dem Anfang der Ferien durch ein eignes königliches Patent eingesetzt, und beauftragt während der Ferien die summarischen Civilsachen, so wie solche, die eine schleunige Entscheidung forderten, und alle Criminalsachen, Mädchenraub einzig ausgenommen, zu entscheiden. *) Die Eröffnung der Kammer geschah d. 9tcn 7bcr durch den ersten Präsident, welcher aber nur in der ersten Sitzung den Vorsitz führte. Derselbe brachte auch jedes Jahr die Mitglieder dieser Kaminer dem König in Vorschlag. Sie bestand aus einem Präsidenten init der Mörserhaubc, und mehrcrn, theils geistlichen thcils weltlichen Räthen, welche zum Theil aus der großen Kammer und zum Thcil aus den Untersuchungskammcrn (ellamln-es 6es engue- tes) genommen wurden. Die Mitglieder der dritten Kammer (oliambi-s lies i-eguetes) wurden aus einem Grund, der unten näher angeführt wird, dabei übergangen. ,r ff, »til ^ *) Das wichtigste Edict über die Attributioncn der Ferien - Kammer ist v. August 1669. M. s. auch kei-i-iei-. Dior. L > !lnls U» IMj »NNtl.il >k knie ZkMM! akt si ^ M da tu ')iL otn kt« Ztutl-jr. llüta « en L!« ll t« - .«»«- tcin^' tn»* siitü^ , ^ r..^ i n< fli^ nt st> k<-^ der Sache an eine andere Kammer verwiesen *). Der Berichterstatter und derjenige Richter, welcher zuerst gegen den Referenten 'gestimmt statte, (den man compsmitoui- nannte,) begaben sich zu dem Ende in diese andere Kammer, um die Tatsache so wie die Gründe für die eine und andere Meinung vorzutragcn; worauf daun die Kammer entschied. In Crimi- nalsachcn ging in diesen Fallen die nähere Entscheidung von der großen Kammer an die Tournelle, und umgekehrt von der Tournclle an die große Kammer. In Zivilsachen ging diese nähere Entscheidung von der großen Kammer an die erste Untersuchungskammer, und von einer Untersuchungskammer au die andere. Kam hier wieder die gehörige Stimmenmehrheit nicht heraus, so ging die Sache an die große Kammer, und wenn sich hier derselbe Fall wiederholte, an die versammelten Kammern, wo dann die Mehrheit einer einzigen Stimme entschied. Wenn bei dem Parlament ein sogenanntes nppointement ü rnettl-e (Th. I. S. 278, 279) erkannt ward, so stattete der ernannte Bericht-Erstatter in der großen Kammer seinen Bericht nur an den Präsident ab. Waren beide verschiedener Meinung, so machten beide den Bericht an einen andern Präsident. **) *) Orston. 6. DIois 6. 1579 sot. 126. M. s. N. Nsi-Iio Köper-t. srl. ksotsgo cl'opinions. Wenn bei der Revision eines Prozesses, wo die versammelten Kammern urtheilten, Stimmengleichheit eintrat, so pflegte vor d. I. 1735 das frühere Ürthcil, wogegen angegangen ward, bestätigt zu werden. In dem genannten Jahr ward indessen ein solches Urtheil von dem Staatsrath cassirt „?uo Io koncloment, guo Is coui- öt->nt pgi-tsgöe on opinions, n'avoit rion fugtet consoguemment n'svoit pss conlirmer I'airet oevisö." Den 30. April 1777 erschien indessen eine königl. Erklärung, nach welcher künftig in solchen Fällen das angegriffene Urtheil als bestätigt angesehen werden sollte. Neilin Uepei't. I. e. Die Revision selbst war indessen Ul Civilsachen durch Art. 42 Tit. 35 der Verordnung v. I. 1667 abgeschafft. Sie dauerte dennoch bei einigen Gerichtshöfen, z. B. bei dem Parlament von Douai fort, und dafür galt die oben angeführte Regel. Nerlin Döjieit. srt. rövi8ion «ko procöz tz. I. **) k'eiinLl'e Diot. 6. Droit nrt. sppointemont ä mottre. 3* In den Untersuchungskammern geschah der Vortrag dieses Be» richts aber vor der ganzen Kammer. Um die schriftlichen Appellationen an die Untcrsuchungskammcr zu bringen, saiid ebenfalls ein eigenthümliches Verfahren Statt. Nachdem beiderseitige Anwälte die Actenstücke, die bei der früher» Instanz vorgebracht waren, (nebst dem Urtheil) auf dem Gerichtssecretariat des Parlaments (scr grelle) niedergelegt hatten, forderte der fleißigste (Io ^>rocurour le plus stüizzent) den andern auf, stch mit ihm darüber zu vereinigen, daß beide zur rechten Zeit ihre Beschwerden gegen das Urtheil und die Antworten daranf nebst den neuen Aktenstücken cinrcichcn wollten (clo lournir griel8 et leponses » Ariels et lsiro ^rocluotions nc>uvollo8.) Hatten beide Anwälte dieses unterschrieben, so erfolgte ohne weiteres ein Urtheil, wodurch die Partheien angewiesen und ermächtigt wurden so zu verfahren, wie sie beschlossen hatten.*) Dieses *) <^uo Io plocä» psr öorrt ontro toi appollant eto. ost conola et roccr pour suAer 8i bien on mal a ete sppollö, c^uo I's^i^ellgnt stonnees 808 Ariok8 et I'intimö 868 ro- pon8e8, prvcluiront bsillernnt oontroclits ete. Bei den Amtmannschaften war dieses Verfahren, wenn an sie ap- pellirt ward, nicht üblich, sondern auf eine eingcreichle Bittschrift entschied das Gericht in der öffentlichen Sitzung, und ans den mündlichen Antrag der Parthcien, daß dieselben zugelassen seycn, ihre Beschwerden u. s. f. vorzubringen. Ucbrigens fand auch, außer der Appellation, eine solche Vereinigung der Anwälte die Sache zur schriftlichen Verhandlung zu bringen. Statt. So muß man z. B. orll. ck. 1667 tit. XI. sit. 10. verstehen. Nachdem der vorige Art. 9. bestimmt hatte, daß um das schriftliche Verfahren zu erkennen, ein förmliches nach Stimmenmehrheit in der öffentlichen Sitzung erlassenes Urtheil nöthig sey, setzt Art. 10. hinzu: „Noui-i-ont nösnmomz öti-o p,i8 clo8 sp- point6M6n8 SU Zrvll'o 68 mstiö,68 clo i-ecl-lition clo compte, li^uillstion clo8 clomm.->g 08 et i„tei'68t8, appollation8 sto8 tsxo8 clo cl6j,on8, Ic>r8gu' il v su,-s plu8 clo cleux croix.^ Unter ciaix ward ein Merkmal verstanden, welches der Anwalt der Gcgcnparthci bei denjenigen Artikeln machte, wogegen er appelliren wollte. M. s. d'or-i-iore Diot. cl. II. srt. spxointomoiit clo eonolu8ion; -»ppoiatemont clo clobat 6o ooin^to, g^pollgtioir eir xrooo8 par ocrit, und lUorlin liefert, sc-t. raiöt. ^idrrsii- ^Ng!> 'ttnlk tc > M, jt ' jni ik »ritt»' ,K l>r xmi>, n) kk «Mr lt aiLit ».') !r lstck etci > etc >M ,ÜM !« >>c. n »ix « «:» M. Ui" i'--7 ^kkIlUl> >« V» f ^ illtt >- ,°I^' sil'l »- hieß gsiiiomtement cko conolusin,,. Der Dienst geschah besonders in der großen Kammer mit vieler Würde und Feierlichkeit. Die Advoeaten brachten ihr Gesuch (.ihren Antrag, conolusion) sogleich im Anfang ihrer Rede vor. Sie cntblösten dabei ihr Haupt, wahrend der Rede selbst aber hielten sie sich bedeckt. Am Ende derselben wiederholten sie ihren Antrag, wobei sie in das Parquet (den abgeschlossenen Raum, wo die Richter saßen) hinabstiegcn. In den altern Zeiten mußten die Anträge, (die Gesuche der Parthcic») durch die Anwälte gcschchn, welche die Stelle der Partheicn vertraten. Später thatcn dieses die Ad- vocaten. Wollten sie indessen ihre frühern (schriftlichen Anträge) abändcrn, so konnten sie dieses nur in Gegenwart des Anwalts thun. (M. s. die Encyclopäd. srt. conolunion.) Bei den Parlamenten fand noch zuweilen ein besonderes Verfahren Statt, welches der Commissarische Prozeß, und zwar der große oder kleine *) tstirooö« tlo grsnll oa politz coininizssires) genannt ward. Weitläufige Rcchnungssachcn, Streitfragen über die Vcrthcilung der aus dem Verkauf von Immobilien eingegan, gcncn Gelder, Entschädigungsklagen und andere dergleichen, worin wenigstens sechs Forderungspunkte vorkamen, und mehrere Urkunden und Beweise zu untersuchen waren, die also zu weitläufig waren, als daß in den gewöhnlichen Sitzungsstunden darüber berichtet und entschieden werden konnte, wurden nach dem großen Eommissarischcn Prozeß verhandelt; d. h. sie wurden 10 Mitgliedern des Parlaments übergeben, welche sich unter dem Vorsitz eines Präsidenten in der großen Kammer des Parlaments versammelten, und die Sache, ohne weiter an das Parlament zu berichten, entschieden. War dieselbe minder wichtig, jedoch so, daß wenigstens über drei Hauptforderungen zu entscheiden, oder sechs Acte zu untersuchen waren, so konnte, indessen nur durch eine Mehrheit von zwei Dritthcilen der Stimmenden, der kleine Commissarischc Prozeß angeordnet werden. Die Sache ward alsdann vier Mitgliedern des Parlaments übergeben, welche sich nebst dem Berichterstatter in der *) lieber den kleinen Commiffarischen Prozeß, s. m. das Edict Ludwigs des 14ten v. Junius 1683, welches man doll. iXeron tom. II. p. 184 findet. Wohnung eines Präsidenten versammelten und die Sache untersuchten. Sie entschieden indessen dieselbe nicht, sondern mußten darüber an das Parlament berichten. — Für die Geschichte ist insbesondere noch dasjenige Verfahren merkwürdig, welches man die Appellation wegen Mißbrauchs der geistlichen Gewalt Gppel commo el'sbus) nannte. In der tiefsten Finsterniß des Mittelalters gab cs gegen den Ausspruch der geistlichen Gerichte, wenn sie ihre Bcfngniß überschritten, insbesondere wenn sie sich eine Macht in weltlichen Dingen angemaßt hatten, nur schwache Hülfsmittcl. Die Könige selbst stritten lange vergebens gegen diese unsichtbare Macht, der man mit den Waffen dieser Welt nicht bcikommen konnte. Es gereicht den Parlamenten zum höchsten Ruhm, daß sie die Könige allezeit gegen die Unternehmungen des Römischen Stuhls und der geistlichen Macht überhaupt auf das kräftigste unterstützt haben. Ihnen vorzüglich verdankt Frankreich, daß cs wenigstens nie ganz so tief als die übrigen Länder Europa's unter das Joch der geistlichen Herrschaft gebeugt ward, daß insbesondere der Grundsatz, als ob der Geistlichkeit irgend eine (mittelbare oder unmittelbare) Macht in weltlichen Dingen von Gott verliehen worden, immer als gottlos und verderblich zurückgestoßcn worden. Es gelang indessen selbst in Frankreich der weltlichen Macht nur allmählig die in ganz Europa so fest gegründete Gerichtsbarkeit der Geistlichen, in ihre Grenzen zurückzuweisen. Ging irgend ein Erkcnntniß vom Römischen Stuhl selbst aus, so war es auch für Fürsten mit der größten Gefahr verbunden, nicht zu gehorchen. Als i. I. 1200 Pabst Jnnoccnz der dritte ganz Frankreich mit einem Interdikt belegte, so wußte der damalige König *) Philipp August kein anderes *) Der König hatte als Wittwcr sich im I. 1193 mit Jngc- burg, Tochter des Königs Wladcmar I. von Dänemark vcrheirathet. Allein im Augenblick, wo die Trauung voll- vollzogen werden sollte, empfand er plönlich eine unüberwindliche Abneigung gegen dieselbe. Vier Monate darauf ließ er seine Hcirath durch eine zu Eompiegne gehaltene Versammlung von Bischöfen und Baronen für nichtig erklären Im Jahr 1196 heirathete er, und zwar während ^ngcburg noch lebte, eine andere. Der Pabst schickte dcß- Auskunftmittel zu finden, als von dem Heiligen Stuhl an den H. Apostolischen Stuhl solo 8anota 80 Ü 0 acl 8anctain 86- clem spostolioam) zu appelliren. Späterhin appellirte man an ein Concilium oder an den besser unterrichteten Pabst Ol xa- meliliz conzultum). Bei den berühmten Streitigkeiten, die Philipp der Schöne mit dem Pabst Bonifacius dem achten hatte, appellirte elfterer an das nächstens zu versammelnde Concilium, und an den künftigen wahren Pabst, so wie an Jenen und Jene woran man rechtmäßig appelliren muß Ol conoilinm ^roximo oongreAsnelum, et s>1 vornm 6t leAitimum ^ontilicom, et scl illum 86» all illox scl guem vel all g »08 llo juio kueiit piovocsnllum.) * *) In der Folge fügte man diesen Appellationen den feierlichen Vorbehalt hinzu, die Handlungen, halb den Cardinal Peter von Capua als Legat an den König, um ihn zu ermahnen seine verstoßene Gemahlin wieder zu nebmen. Als dieser Nichts ausrichtete, sprach er über ganz Frankreich das Jnterdict aus. Der König legte nun die eben angeführte Appellation ein, wobei er unter den Worten „» 8snvt!, 8on8 und novit illo gui niliil iAnorst 6. ollie. leg-lt. (Ilooivtsl lil». II. tit. 28- csp. 43, lib. I. tit. 30. ogp. 7.) findet, bemerkt derselbe: „Interclieti 8ent6n- tisni Ov«lingIi8 non eclillit 86>l poti»8 publioavit, neo l'»it cliotntoi' ssi8iu8 8vll vo»i»8 oxoeutoo oto. *) Die Oiilon. ei. I,ouv. enthalten (tom. I. p. 374) zwei Schreiben Philips des Schönen von dem nämlichen Datum (15. Juni 1303) , von welchen Eines den Abt von Cluny „gui scl lutnvum AvneOk! pi'oxiinuin oon8ilium, vel scl futuinrn 8uininuni pontilicem pro»t meli»8 luooit, lsoien- >lum nns oum noliiscnln, ot ouin r>IÜ8 INk>o>sti8 6t ksro- »il>U8 vogni N08tl1, 6X OSnO Iogiti,NU8 pl'OV06k>880 noxoi- tuv ot etism!>ps,eIIss8o" in seinen besonder» Schutz nimmt, und allen seinen Beamten aufträgt nicht zuzulassen, daß sie in ihren Rechten «luianto ggpellgtioiio 8o» piovoostiono im mindesten gekränkt würde». Das andere Schreiben enthält die nämliche Versicherung für den Abt v. St. Corneille zu Compiegne. M. s. noch hierüber Dvto. lle Llnroa. nane8) vor dem Staatsrath oder Parlament des Königs verfolgen zu wollen. Hierdurch war der Weg zu dem Verfahren, welches späterhin sppel eomme 3'->llu8 hieß, gebahnt. Der General-Advokat Peter Cugnicrcs (OuAniereH soll dieselbe unter Philip von Valois (dem ölen, reg. v. 1328-1350) zuerst Angeführt haben.*) Indessen war das Eigentümliche des Verfahrens, welches man bei der g^pel eomme 3'sbu8 befolgte, und selbst der Name nicht außerordentlich alt, und kam erst seit Franz dem Iten recht in Gang. Vor dem Concordat, welches dieser König mit dem Pabst schloß, pflegte man, wenn in einem von der Geistlichen Behörde ausgegangencn Act gegen die pagmatischc Sanclion angegangen war, auf die Nichtigkeit des Acts anzutragen. Nach dem Concordat aber, wurden die Beschwerden gegen die Entscheidungen der geistlichen Gerichte nur unter der Form der sgpel eomme 3's1m8 vorgcbracht. **) Es gab eine Menge von Fällen, wo man sich dieses Rechtsmittels bedienen konnte. Sie lassen sich indessen auf vier Gat- *) In den preuve8 368 Iibert68 3o I'egli86 AsIIieeme wird eines Unheils des Parlaments v. 13. Marz >376 erwähnt, wobei der Procurator des Königs darauf angetragcn hatte, den Bischof von Bcanvais und seine Beamten zu einer Geldbuße zu verdammen „pour reparer Ie8 stte„tst8 et sk»u8 1sit8 »ii prvsinlioe 3e Is surilliotion temgorvlle.^ **) Uelr. 3. Älsros 3. eonooi'3. 8acer3ot. et imiier. lili. IV. eap. 19. V. „guaro 3i8tincts et 8epsrk>t-> er-mt >68- eripta ills ob pr-igm-itiosm inl'rootsm, et g^>ie!>glioin8 sk gbu?u. Ursgmsliese violstse i-ei in su8 voe-»lnintur, millo gppeIIstioni8 mentione inseetr,; eIvA-,nIi ratiooe. Onis ^uum 3o ->elu8 vel 86otentiao nullitate ^usereretur, nsce88e non erat ut ex provoeatione agvretur, <^uoma3- mollum 3oeet titulu8 6o3iei8, guan3o proroeare non e8t N666886 ((>o3.1. 3e 8611 t. et re sinlie.). t^uam provocaoäi necessitatom eo c->8u expre88a etiam Decrelalinm verba removeiimt: immo vero Inno remeclio nuUitali8 etiam P 08 t iaiia8 86Ilt6lltia8 loeum 6886 VoIu 6 ri 10 t. In 0 et 6 I'i 8 srtieuli8, gm pragmstioa non eontineliaotm- .... spnel- lationv uteb-mtur, 8o3 ea eaulioue, ut abu8U8 meulio 41 sk, Mlj- ild« tn; a«; r« >, sie HkiP M w tzr d«« »iizn. : zrqk» di , tcr zia j> tikinL i s»i:s licrne ri! »> Nw^l> 7i>V» ^ n> i'^ ,»e«»»« grelle-' l ia^ ^ r pittU kl-s^ .» »i>->- 1 . . 1'^ !..- < uen.°>- tungen bringen.* *) 1) Wenn die Geistlichen sich eine weltliche Gerichtsbarkeit anmaßten; insbesondre wenn sie einen Weltlichen wegen einer blos persönlichen Klage, welche sich nicht ans geistliche Sachen bezog, vor ihr Gericht laden ließen, welches durch die Verordnung von Visiers Eotterets v. I. 1-139 (Art. 14.) verboten war. 2) wenn durch das Urtheil eines geistlichen Gerichts gegen die in Frankreich angenommenen H. Dekrete, kanonischen Constitutionen, und die Freiheiten der Gallicanischcn Kirche angegangen war. 9) Wenn ein solches Urtheil den Verordnungen der Könige oder 4) den Beschlüssen der Parlamente entgegen war. Bei Entscheidungen, die vom Römischen Stuhl ausgegangen waren, ward aus Achtung gegen denselben die Appellation nur gegen die Vollstreckung der Bulle eingelegt. Wenn indessen der Pabst den König, die Prinzen vom Geblüt oder seine ersten Beamten ercommunicirte, oder das ganze Königreich mit einem Interdikt belegte, ward gegen die Bulle selbst die sppol comme si'slms eingelegt. Dieselbe stand auch den geistlichen Gerichten zu, wenn sie von einer weltlichen Behörde in ihrer Gerichtsbarkeit gestört wurden. Alle Appellationen, wegen mißbrauchter geistlicher Gewalt, gehörten vor die Parlamente, und zwar vor die große Kammer **), wo sie in der Regel in der öffentlichen Sitzung münd- insicerotur, neguis exislimarot nuigiütratunin consilinm illucl luisse, nt ecclesiastieam surissiiotionen, SLeculsri susi- nnlteront. ()nare non sie re Psa so jnsiieiuin «nscopln- ros lisc lormula prolitebantnr. 8im^Iicem enim et mersm gppollstionom s Luris ecelesisstics -ul Lurisin regi-im nuingugm in Osllis ssimisssm luisse Istentnr Uetrnz sie liugneriis art- 14, iUasueriuz tit. sie gpsiell-il. tz. 22 et llosnnos Oslli (gusest. 161.) M. s. N. Ilenrion sie Usnse/ sie l'sutorit. susiie. p. 329, und lVIerlin liefert. srt. s^pel. comme «1 gtzus *) Usnge nouv. Vrstric. Vrgnc. tom. 1. liv. IV. clmp. 42. Als das beste praktische Werk über diesen Gegenstand rühmt man: I'evrvt trsite sie I'^l^>^>el eomnio si'ulins, welches ich nicht Gelegenheit hatte zu benutzen. **) Wenn es sich indessen von Eriminalsachen dabei handelte, so entschied die tournelle criminelle. Verlier. Iliet. <1. II. srt. sp^el. comme ä'stzns. 42 lich verhandelt werden mußten. Die Parthel', welche eine solche Appellation einlegte, mnßte das Gutachten von drei Advokaten beifügen. Als Haupt-Parthei bei dieser Art von Klagen ward indessen die Staatsbehörde angesehen. Diesem Grundsatz gemäß durften die Parthcicn, wenn einmal die Berufung eingelegt war, zum Nachthcil derselben über ihre Privat-Interessen nicht anders, als mit Bewilligung der Staatsbehörde unterhandeln. Tie Einrede, daß die Frist zur Appellation verflossen sey, oder die Parthci von derselben abgestanden, (I'excoption tie. o ein Ir>p8 sto tomz ou ste Is u8 der Ausdrücke: motte«; 1'iippel an nennt ete. Th. I- S. nicht bedienen*), sondern cs hieß: „gu'il s ete innl, et nl,u8tivem6nt füge, oder gu'il n'/ s PN8 cl'gtzu8, oder I'ngpelnnt non recevnble en 80N gp^el^ **). Durch Einlegung der nppel comine cl'gliu8 ward in der Regel die Vollstreckung des Urlheils oder die Verordnung der geistlichen Behörde aufgehaltcn, mit Ausnahme jedoch solcher Urtheile, welche sich auf die kirchliche Disciplin bezogen. — Alle Klagen der Art gehörten, wie wir schon gesagt haben, vor die Parlamente. Dieselben handelten indessen hier nicht als Gerichte einer höher» Instanz, sondern vielmehr als Corporationcn, die hierin zur Handhabung der Königlichen *) Art. 1. des Edicts Heinrichs des Vierten v. Dccbr. 1606, untersagt den Gerichtshöfen ausdrücklich sich bei der appel. oomme st'nliu8 des Ausdrucks: melteo l'g^pel nu no'-nit zu bedienen; vm ihnen nämlich die Bcfugniß zu nehmen die Geldstrafe zu erlassen oder zu mildern. **) Art. 1. des Edicts v. Melun (v. Febr. 1580) wodurch dieses?, cingeführt worden seyu sott, spricht indessen nur von der „ooeiootion et <1i8ei^lino oeclo8ia8ti(^uL" die von den den Provincial-Concilieu angeordnet wurde. rines^ ldvchtz ^ grmji I>A U Un, ü, w lir) ticin ^ Mil! iiij' KÄlll, > Mit ^ i'i iin W: mm»! ir >t»u lni »itll >uni't«> l nov im > com« i )» kill!- ui A«i>^ Ä rixs -',! «II'7 iccüil - 7,< v!"- Zik >'' lii' Macht und zum Schutz seiner Unterthancn besonders bestellt waren. Diesen Ansichten der ästern französischen Publicisten gemäß, ward unter der Kaiserlichen Regierung die Entscheidung über diese Art von Klagen den gewöhnlichen Gerichten entzogen, und dem Staatsrath zugewiesen, ein Gegenstand, worüber in der Folge noch naher die Rede scyn wird. Den Parlamenten stand außer der Oberaufsicht über alle Untergerichte, nach der allgemeinen angenommenen Meinung, auch noch das Recht zu, die Strenge der Gesetze nach Umständen zu mildern *), über dunkle Stellen derselben Erklärungen zu geben, so wie Vorschriften für das gerichtliche Verfahren anzn- ordncn. Insbesondere hatten sie die Bcfngniß sogenannte re- gulircnde Urtheile oder Beschlüsse (arret8 llo roglomoat) zu erlassen. Man verstand darunter Vorschriften der so eben angeführten Art, welche, so lange sie nicht durch ein Gesetz widerrufen wurden, (80U8 Io bon plsisir llo roi) von allen Unterge- richtcn des Parlaments, wovon sie ausgegangen, befolgt werden mußten. Dieselben wurden nnr bei Gelegenheit eines eigentlichen Prozesses erlassen. Das Parlament erklärte alsdann bei Entscheidung desselben, daß in allen ähnlichen Fällen eben so entschieden oder verfahren werden sollte. Am Schluß des Ur- theils ward daher auch ausdrücklich hinzugesügt, daß es zur Regel dienen, und öffentlich vorgelesen und verkündigt (d. h. den Untergcrichten zugeschickt werden) sollte, (gu'll «orvira llo röglemont et 8ers I>1 et publio). Zuweilen erließ das Parlament auch dergleichen Entscheidungen und Anordnungen, ohne dazu durch einen Prozeß veranlaßt worden zu seyn, entweder von Amtswegen, oder ans den Vorschlag der Staatsbehörde auch wohl der Gesammtheit der Anwälte. Solche Beschlüsse hießen arröto8. Diese sowohl als auch die arröt8 llo röglomont *) Nach der ältern Gesetzgebung war schon die Vernrthcilnng zu einer Geldstrafe (omonllo) in Criminalsachen entehrend (Tb. k. S. 440). Die Parlamente konnten jedoch jemand zu einer Geldstrafe vernrtheilen, ohne daß er dadurch entehrt ward. Das Urtheil mußte alsdann ausdrücklich cnt- balten: „8an8 guo I'/4monllo PUI886 porter suouno nots ll'iokamio." M. s. Dlorlin. Deport, grt. .4 me olle konnten nur von den versammelten Kammern erlassen werden, indem eine Kammer über die andere gar keine Art von Macht oder Vorrecht hatte. Jedoch gab es einige dieser srrüw cko rö- glomonf, welche, obschon sie mir von einer Kammer ausgegan- gen, doch von allen befolgt wurden. *) Nach der jetzigen französischen Gesetzgebung hat kein Gerichtshof (selbst der Cassationshof nicht) eine solche Bcfngniß. Die Parlamente hatten, wie wir schon bemerkt haben, jährlich ihre regelmäßigen Ferien, deren Anfang und Dauer bei dem Parlament von Paris **) ebenfalls schon angegeben worden. An diesen Ferien nahm indessen die sogenannte Kammer der Gesuche (olisinbio elo8 reguöto8) keinen Antheil. Es galt nämlich als Grundsatz, daß alle Behörden, welche die Angelegenheiten des Königs besorgten, oder in diesen, so wie in denjenigen der Beamten seines Gefolges entschieden, ihre Geschäfte nie unterbrechen dürften. Daher dauerten die Sitzungen der genannten Kammer das ganze Jahr hindurch ***) oder wenigstens so lange, bis das Stadtgericht von Paris seine Ferien beendigt hatte. Von diesem nämlich konnten wenigstens die dringendsten Sachen abgemacht werden, da die, welche das Privilegium comu,ittimu8 hatten, auf dasselbe Verzicht leisten, und ihre Angelegenheiten bei den gewöhnlichen Gerichten erster Instanz Vorbringen konnten. Der Wicderanfang der Sitzungen nach den Ferien geschah mit großer Feierlichkeit. Die Mitglieder aller Kammern, die Beamten der Staatsbehörde, die Advokaten und Procuratoren des Parlaments n. s. f. versammelten sich in der großen Kammer, und wohnten der H. Geist-Messe bei. Alle erscheinen in ihrer Ccrcmonien-Kleidung, die Präsidenten in scharlachrothen Röcken mit Hermelin gefüttert, und ihre Mörserhaube in der *) Akoiliir ltögoi t. gi t. srröt lX» VIII. UNd i>rt. sirotö in- llieiAn-e. **) Bei andern Parlamenten war die Ferienzeit anders geordnet. Jetzt dauert dieselbe v. l. Septbr. bis zum l. Novbr. ***) Eben darum wurden, wie wir oben gemeldet haben die Mitglieder derjelben bei Bildung der Ferienkammer übergangen. Hand, die Räche und die Beamten der Staatsbehörde in rochen Röcken mit Mützen, die ebenfalls mit Pelz gefüttert waren (cllsperon8 chui-,08.) Die Advokaten und Procnratorcn erneuerten ihren Diensteid, *) welchen der erste Präsident abnahm. *) Diese jäbrliche Erneuerung des Eides der Advocaten schreibt sich ans uralten Zeiten her, wo man noch unendlich mehr Gewicht auf den Eid legte als später. Schon Philip der kühne (Sohn Ludwigs d. H.) schrieb sie durch seine Verordnung vom 23. Oktober 1274, die nur über diesen Gegenstand handelt, für die Advocaten aller Gerichte ohne Ausnahme (Orclon. cl. I.onv. tom. I. p. 300, 301) und Philip der Schöne durch die Verordnung v. I. 1291 Art. 11. (tom. 1. p. 320, 322) für die Advocaten des Parlaments vor. Der Verordnung, die Philip v. Valois im März 1344 über das Parlament erließ (Ordon. tom. II. p. 220), ist der Eid, welchen die Advocaten und Procura- toren schwören mußten, angehängt. Erstere schworen unter andern, guod c->u8arum insu8larum patroeininm 8eionter non reeipient, guod 8i non r,k> initio, ex p 08 t laeto tsmen viderint esm 6880 insi>8t->m, 8tatini eam dimittent, <^uod non psei8centnr de guots parle liti8, guod in esu8i8 gua8 kovebunt, 8i viderint tangi regem, ip8i de Iioe curiam »ävi8gbunt ete. Die Anwälte (Procuratoren) werden noch General-Procuratoren (proeuratoro8 g6neraje8 Th. I. S. 248) genannt. Es heißt dort: „8egni>ur jursmentum kroeuratornm generslium karlamsnti" daß darunter wirklich die gewöhnlichen Anwälte verstanden werden, ersieht man theils aus dem Inhalt ihres Eides, theils aus meh- mehrern andern Bestimmungen. Z. B. „T'rimo ponantur in seripti8 (nomina proeurat. general) post -romm« ackoo- catorrrm." Der Eid der Anwälte ist dem der Advocaten fast ganz gleich. Sie schworen noch überdem, gnod per i'avorem, preee8, pecunism aut alig8 indelrite non gnae- rent adveeatos all modum (Croxenvtae) vel mediatori8. Den Advocaten und Anwälten wird überdem noch aufgc- geben, und zwar den erster» „guod Irene mane veniant, et hone venire laeisnt part 08 8na8, guod 8tando, et retro primum 8eamnum patroeinentur, guod ip8i cle Luria non reeedsnt, guamdin magi8tri in eamera erunt. „Illt 08 t sciendum (heißt es 3.) guod nul!u8 advocatu8 ad pstroeinandum reeipietur, nisi 8it surstN8 et in rotulo nominum sclvoestorum 8criptus. Den Procuratoren werden fast genau dieselben Verpflichtungen auferlegt, insbesondere Um die Gesetze und Verordnungen ins Gedächtnis; zurück- zurufcn, laS der Obergerichtschreiber ehmals alle, ihrem vollständigen Inhalt nach, vor. Als indessen später die Menge derselben zu sehr angewachsen war, beschränkte man sich auf die Vorlesung einiger Artikel, welche sich auf die Disciplin der Gerichtshöfe bezogen. Bei Wiedereröffnung der großen öffentlichen Sitzungen (granäez sullencos), welche den Istcn Montag nach der Woche, worin das Martinusfest fiel. Statt fand, bielt der erste Präsident und einer der General-Advocaten eine Rede an die Advocaten und Anwälte. Dieser Gebrauch das neue Dienstjahr mit einer Feierlichkeit zu beginnen, der sich auch (Th. I. S. 668) bei den jetzigen Französischen Gerichten erhalten hat, wird gewiß jedem, der die menschliche Natur kennt, als höchst lobenswerth, und der wohl in allen Ländern nachgeahmt zu werden verdiente, erscheinen. Es ist ein einfaches und doch wirksames Mittel, die Einförmigkeit des Geschäftslcbens zu unterbrechen, und die dadurch cingeschläferten Gemnther zu neuer Kraft und Thatigkeit zu beleben. — Bei der Unabhängigkeit, die man den Gerichtshöfen nothwcndig zugestehn muß, ist es überhaupt keine leichte Aufgabe, sie vor Indolenz und selbst vor noch gröbern Pflichtverletzungen zu bewahren. Die Oeffent- lichkcit der Sitzungen und die Bestellung einer Staatsbehörde sind gewiß die allcrwirksamsten Mittel, die, gehörig angcwcndet, ihren Zweck nicht verfehlen können. Zu den kleiner» Mitteln diesen Zweck zu erreichen, gehörte bei den ehmaligen Parlamenten auch das, daß man sie ihrer eignen Censur unterwarf, welche sie zu festgesetzten Zeiten über sich ausüben mußten. Man nannte die dazu bestimmten Sitzungen Mercnriale, (moreuris- noch, guoä retro acivoeatob 8tent vel seäesnt, ^uoü primum 50gmnnm non oocupent. Item proknket curia I>i'oour!,1orit>u8 in vim jursmenti, ne imWtincte, prout lieri 8»6piu8 praesumpserunt, inki-a parcum Luriav sie par^uetf intrars prae8umant, ex c^uo suäientia propter eornkn inorflinstum tumultum et «trepitum ssepiuz impe- clitur, Leck juxta aclvocat 08 ^arti8 8uae 8tare relro 8eam- num. Den Huissiers wird noch aufgegeben l8) ne 80 uls,ont -nie stit:«ij, mln;,, Iiustii;; l> M?,> ^ »vl Ilit '/ LlE Ü-H'E klciiin' !>;» k-- V»kl!l Ulk, ^ les). In denselben waren alle Kammern, jedoch bei verschlossenen Thürcn, versammelt. Der General-Procnrator und der General-Advocat hielten abwechselnd eine Rede, in Beziehung auf die Ordnung und die Disciplin des Hofs, so wie auf die Mißbrauche, die sich allenfalls ciugeschli- chcn haben konnten. Verschiedene französische Schriftsteller beschreiben das Urthcil, welches die Gerichtshöfe dabei über sich selbst aussprachen, als sehr streng. Die kleinsten Nachläßig- keitcn wurden wie grobe Fehler gerügt; Mitglieder, deren Betragen nicht zu der Würde ihres Ranges paßten, wurden schonungslos bezeichnet; ja der Gerechte selbst mußte, nach dem Ausdrucke des Kanzlers D'Aguesseau, Rechenschaft von seiner Gerechtigkeit geben. Schon ehe sich die Kammern zu diesem Zweck versammelten, übergab der Gcneralprocurator einigen von dem Parlament dazn beauftragten Mitgliedern eine Schrift, welche seine Vorschläge über die Verbesserung der Disciplin u. s. f. enthielt. Diese berathschlagten unter sich darüber, und theilten, was Ihnen beachtungswerth schien, den versammelten Kammern mit. Es gehörte zu den Pflichten des General - Procurators darüber zu wachen, daß diese Mcrcuriale *) gebö- rig gehalten würden. Er mußte jeden Gerichtshof, der dieselben unterließ, beim König verklage», und die darin gefaßten Beschlüsse dem Kanzler mitthcilcn. Der Name dieser besondern Sitzungen, welche zuerst von Carl d. 8tcn durch die Verordnung v. Jul. 1493 Art. 110**), ferner von Ludwig d. 12ten durch die Verordnung v. Marz 1498 Art. 27 ungeordnet wurden, kommt von dem Wochentag (Mittwoch), wo sie (nach der letztgenannten Verordnung) gehalten werden sollten. Anfänglich *) Unter mer-cuilslo verstand man auch zuweilen die Rede, die der Gencral-Procurator in diesen Versammlungen hielt. In den Schriften von D'Aguesseau finden sich noch mehrere Mcrcuriale, die er als Königl. Procnrator gehalten hat. Da diese Schriften indessen eben nicht in Jedermanns Händen sind, so mache ich darauf aufmerksam, daß Jdeler eine dieser Reden in sein allgemein verbreitetes Handbuch der franz. Sprache und Literat. Th. l. anfgcnommen hat. **) Die Stelle ist zu weitläufig um sie hier mitzutheilen. 48 fanden sie alle 14 Tage Statt. Allein, da sie zuviel Zeit Wegnahmen, so befahl Franz d. Iste in seinem Edict v. I. 1539 Art. 130, sie alle Monate zu halten, und das Resultat von drei zu drei Monatcu dem König mitzutheilen. *) Eine der legten gesetzlichen Bestimmungen hierüber, welche auch bis zur Aufhebung des Parlaments beobachtet worden, ist von Heinrich dem 3tcn (reg. 1574—1589). Nach der Verordnung, welche er im Mai 1579 zu Paris auf die Vorstellungen**) der *) Da indessen diese Mercuriale Etwas unfern jetzigen Sitten durchaus fremdartiges haben, das an die Strenge der Römischen Ccnsoren erinnert, so wird es dem Leser vielleicht nicht unangenehm seyn in Beziehung auf dieselben den Tcrt einiger andern Gesetze wörtlich angcfükrt zu finden. In dem Edict Franz des Iten vom I. 1539 über die Verwaltung der Gerechtigkeit (sur- Io l'sit clo Is justioe) heißt cs sit. 130: „ü^ous-oidonnons gus los moroueislos so tiondiont clo mois on mois ssns )' tsieo lsuto, ot guo psi' ioollos saient ploinemont ot ontiveernont deduictos los tsutes des ollioiers de nosditos couis do ^uolguo oidio ou guslito ^u'ils soiont. 8 uv lesguolles soea incontinent rnis ordie pso nosditos couis, et ssns sucuno votsidstion ou delav, dont voulons ostio sdveitis, ot lesdites Aleieu- rislos ot Video inis sur ioollos nous ostio envovoes do tiois mois en tiois mois, dont nous clisigoons nosteo piooiiieui' gonoisl d'on lsiro ls diligonco." **) Oedon. de vlois. on 1579 sit. 144. „.^.usguolles illoicuiisles vonlons les Isutes et contisvontions Isiotos ü nosdites ordonnsnoos psr los ollioiors do nosditos couis et juiisdictions estvo ploinsment et entioiemont deduites: ot les sitiolos pioposeii osti o ineontensnt spies jugox ssns intoiinission ou discontinustion tsnt os jouis d'sudienoo gusutios, poui' lesdiotos Zlorculislos estio onvo^oos, sosvoii- collo dos nos cours souveisinos ü nous ot a nosti o Ii os olier et losl olisnoolioi', ou Agi do des sesux ot oellos do nos juges inboiiouls s nosditos ooili's souveisinos de 10110 rossort. Isisons tios-oxpiosses inliiditions et dolonses tsnt s nosditos oours et sio^es piesidisux, clisscun en son i'0Asrd, vsguoi' s I'expodition d sutees sklsii os guo losditos Aloiouiislos n'svent etö iuj>oes. declsions los juAonions ^ui suiont eslö supsi'svsnt donnos nuls ot do nul oHoct ot vsloun. lllnjoiAnons sussi 49 ^ RkU icküni; t Llm-I m ^',i > r iwj ^ izn'ütn n » ), IÄ »» är >»« ln m«ttr ^ st»>k. t >enl äeäiQ ^ ^uel^t xn M ^cv»r n- kl >NÄN l Nr« k»E- rlun««' .t- ,,s,,t«l>»! Stände von Blois erließ, sollten die Mercuriale nicht allein bei den Parlamenten und den übrigen höchsten Gerichtshöfen, sondern auch bei den Präsidialgerichten, alle sechs Monate und zwar bei den Parlamenten die ersten Mitwoche nach Vorlesung der Verordnungen, die gewöhnlich nach dem Martinus- und Osterfest Statt fand, gehalten werden. UnVjedcm Versäumniß zuvorzukommen, befiehlt die Verordnung allen Gerichten die in diesen Mercurialcn besprochenen Sachen vor allen andern Geschäften, sowobl an den gewöhnlichen Sitzungstagen, als auch an andern Tagen abzumachen, und erklärt alle vor Erledigung der genannten Sachen erlassenen Urtheile für null und nichtig. — Aus dieser Strenge selbst läßt sich indessen schon leicht einschn, daß die Gerichte eben keine große Vorliebe für diese Mitwochssitzungen haben mogten. Wenn man daher bedenkt, wie schwierig es ist. Etwas, das einzig von dem guten Willen der Handelnden abhängt, gegen den Willen derselben auszuführen, so mögte diese von den Gerichtshöfen über sich selbst ausgeübte Censur in der Ausübung wohl nicht so nützlich gewesen seyn, als man der Idee nach vielleicht erwarten könnte. Auch haben, wie es scheint, die Urheber der neuen Französischen Gesetzgebung eine solche ununterbrochene und ohne besondere Veranlassung ausgeübte Censur mit den Sitten und der Denkungsart unseres Zeitalters nicht verträglich gehalten, so daß sie unter die jetzt bestehenden Disciplinar-Maßregeln nicht ausgenommen ist. * *) Aus dem Vorhergehenden wird man sich von dem Gerichtsverfahren, so wie es bei dem Parlament von Paris gebräuchlich war, einen hinreichenden Begriff machen können, und werden s N 08 Sllvoost8 et procureurs genersux et ä Ieul'8 8uk>- 8titut8, 8ur peine 1o Is Dentooo8to I'nn 1287." In einer andern Verordnung desselben Königs von demselben Jahre (Oräon. tom. I. p. 316, 317), wodurch allen Geistlichen, welchen eine weltliche Gerichtsbarkeit zustand, befohlen ward, zur Ausübung derselben nur weltliche Beamten (Amtmänner, Vögte u. s. f.) anzustellen, findet sich am Ende noch näher übereinstimmend mit dem späten, Gebrauche. „D-wo oräinstio rogi8trstg 08 t inler juäiois, con8ilia et 3 rro 8 ts oxpoäits i„ I'grlsmento omnium 83110,01 um, ^11110 Domini 1287. Allein vbschon in jenen Zeiten allerdings mehrere Verordnungen mit Bcrathung des Parlaments erlassen worden, so gibt cs deren doch eine weit größere Menge, an welchen das Parlament gar keinen Theil hatte. Man braucht nur die drei Oräon. tom. I. 314. ^ iindn, ktlift, » !Ns>ÄI,. it »nii^ t-- Ä:n ^ «k>U ln d,l s ltitlrm M ln ^ l k»M r, . L I- >.- )«kc a ln §r' g '> l!^ >e äe r ^ ' N» 1'n'» .>-?-' lHt An- it^l, ^ j,-M, ^ i k^ ' ll, ' hi»»'' oder vier ersten Bände der O.-llon. 6. i.ouv. einzusehcn, wo wan finden wild, daß des Parlaments vder der Eintragung in dessen Register vor den Zeilen Carls des fünften und sechsten fast nie erwähnt wird. Die Meisten derselben tragen blos die Unterschrift des Königs, ohne daß von irgend einer andern Behörde oder Vcrsaminlnng, die dabei zu Rathe gezogen wäre, die Rede ist. In der Verordnung, welche Ludwig d. H. i. I. 1256 zum Nutzen des KönigsrcichS erließ, (Ooston. t»m. I. x. 77) heißt cs am Schluß Art. 26. en tonten een ebonen gne nouz svonn oostene paar lg pgix et tosnguillite ooir (pouvoiist cle steolsooo, cie sstjnunteo, sts smenster et ste gstmenuinnieo nelon ee gue noun suoonn con8eil ete." Sehr viele Verordnungen sind übcrdem in dem eigentlichen Staatsrath (cor>8eil) beschlossen worden. Die Verordnung Philips d. Schönen über die Erwerbung des Bürgerrechts, welche der großen Verordnung v. 23tcn März 1302 bcigefügt ist (Ooston. tom. I. p. 371, 3671 sängt so an: „llaee 68t oostinatio lset» per- non et eonnilium nontoum sts msnststo nontoo." Schon damals hatten die Könige einen großen und kleinen Staatsrath fAosncl et etroit eonneill *). Nach Art. 14 dieser Verordnung v. 23. Mär; 1302 sollten die Amtmänner u. s. f. nur mit Berathung des großen Staatsrath (ex stelibeostiono nontoi msgni connilül gewählt werden. Nach einer andern Verordnung Philips des Langen v. 16. November 1318 Art. 7 **) *1 Es scheint, daß der engere Staatsrath (eonneil cooit) ans einigen besonders ausgezeichneten Mitgliedern des großen Staatsraths bestand. In der Verordnung Pbilips des langen vom 10. Juli 1318 (Ooston. tom. I. p 677) heißt es: „poemieoement N0U8 svonn oostenne guo eliancun moin, il sui-g ste nontos go»nst eonneil, svee nov8, Iz on noun neoonn. 41t sungu'ü co souo touten gogcen glis l en noun rogueoeoa, stestenn lestit moin, 6s stonn et st'nutoen ebonen, neoont oetsosten n lmoL excepte stelioognce ste juntiee, gui so l'eoa ste sour en souo.^ M. s n. die folgende Note. **1 (Ooston. clu Imuv. tom. I. p. 6681 Noun oostenonn g»e nontoe entooit eonneil n'sssemble to»8 Ie8 moin en uu lieu, 4 - 52 sollte der kleine Staatsrath sich alle Monate versammeln, und Alles was in demselben beschlossen worden, in ein Register ein, getragen werden. Hieraus ergibt sich, daß zu diesen Zeiten die Verordnungen sich eher in den Archiven des Staatsraths als des Parlaments finden mußten. Wenn man auch annrhmen wollte, daß durchaus alle Mitglieder des Parlaments zugleich zu dem Staats-Rath gehört hätten, so fand doch das Umge, kehrte gewiß nicht Staat, vielmehr übte der Staatsrath eine gewisse Aufsicht über die Handlungen des Parlaments ans. So sagt Philip der Lange in der Verordnung v. 18. Juli 1318 (Oidon. tom. I. p. 656, 661) Art. 40, daß er die von dem Parlament verhängten Geldstrafen nicht anders, als wenn in dem Staatsrath über das Gesuch Bericht erstattet wäre, Nachlassen würde. Auch selbst der Staats-Rath hatte bei Erlassung allgemeiner Verordnungen nur eine berathende Stimme. Daß dem Parlament, wenigstens seitdem cs ein Justizhof geworden * *), nicht mehr als eine solche zustand, folgt schon daraus. oü il N0U8 semdleoa, et HU 6 tout eo k;ui lors 8613 con- 8 eiIIe, 86 lk regi 8 tr-e p-ir un de nci 8 I§otgioe 8 , lic^uel nous kleputoi on 8 ä co, Iigue >8 Notsioe 8 31103 oui-e de dom-inder -i i,o8t,'6 ebsneelier, nü 3 un nutoo de gui nnu8 li dioon8, 3 U 038 gue le eli 3 noeliol' n'i 86ooit, guund I'on i8toa du eon8eil , 8L P 3 I' 3 V 3 i>tuoo il II)' 3 Voit 68t6, 8'il ^ 3 rien eoii8eiIIe ^u'il doie 6nieAi8tl6l'. Lt guund li Ooii8eil8 86 p3>Nii3, il NVU8 lüiilleiu oopie de ce gu^il uui'3 931 dovei'8 8NI, et l>3illei'3 3U88I 60PI6 3 66UX 3 l^ui il 3s>pgl tiendra d'uoeomsilio >68 el>0868 gui 3uiont 68t6 60n8eille68 ete." *) So lange das Parlament noch eine Versammlung der großen Vasallen war, so fand freilich ein anderes Verhältnis Statt. Jeder hatte darin eine entscheidende Stimme. Man mußte mit diesen Vasallen um so glimpflicher umgehen, als nur durch ihre Zustimmung die Verordnungen auch auf ihrem Gebiet gesetzliche Gültigkeit erhielten. Allein bei Verordnungen, die nur auf dem Königl. Gebiet ( 93)8 de ioi) vollstreckt werden sollten, war die Zuziehung der Vasallen nicht nöthig. Die Könige scheinen sich dabei nach Gutdünken mit Jedem berathcn und nach Gelegenheit außer dem Staarsrath, der aus ihren Beamten bestand, Mitglieder aus dem Bür- gerstand oder andere verständige Männer zngezvgen zu ba, den. Die Verordnung Ludwigs d. H. v. I. 1262 (Oodon. 53 ^>!la > ^likkn k. «irihz ^ ^ 'Al'Mk, ^ M >> ^ UwlÄ, tlwml r l ^ :« n l«, -Nö, Äz x niirnn«: ll> klii ie ulnili c> M'^ki« zl säc« la s«!mr b Pik""- „sn> - ,1' >5S '-r l-cr^-r >fktt >kr?Ä ^ > ' daß die Mitglieder desselben keine beständigen Beamten waren, sondern alle halbe Jahre von dem König nen gewählt warben * *). Wie konnte sich in einer solchen Versammlung ein Corporations-Geist erzeugen, wie die Parlamente ihn in spater» Zeiten oft gezeigt haben. Daß dieselben die Verordnungen, die ihnen zugcschickt wurden, aufbcwahrten und cinrcgistrirten, geschah zu ihrer eignen Notiz und der Ordnung wegen, ohne irgend einen besonder,! Königlichen Befehl. Tic älteste der in den oi'äoii. st. l.ouv. vorkommenden Verordnungen, der sich ein solcher Befehl sie in die Register des Parlaments einzutragen beigefügt findet, ist von Philipp v. Nalois v. I. 1334 (Desto,,, st. D,ouv. tom. II. p. 102). Sie bezieht sich auf das sogenannte rö^sle, und bestimmt, daß dem König auch das geistliche Hoheitsrecht, oder die Ernennung zu den Pfründen zukomme. Am Schluß derselben befiehlt der König: » sos smos vt tom. I. p. 93 ), worin er verschiedenes über die Münzen bestimmt, schließt, wie folgt: „b'sots Istit liseo orstinstio Osenoti ^nno stomini millosimo stuventosimo soxg»esimo soouosto, vires mostism l^usstegAosimsIn, vui Isvionstso in- toel),oeuiit stuesti DIomens sto Visilisv, stosnnos stictus ei^istus, losnues Iloemsm, vires ksrisionses ete. Hier folgen die Namen von noch mehreren Bürgern mehrerer Städte- *) Diese Art das Parlament zu wählen bestand sicher noch, im Jahr >342 (zu Zeiten Philips von Nalois). In der Verordnung dieses Königs vom 8. April des genannten Jahrs (Oeston. st. 4.our. tom. II. p. 173) heißt cs Art. 7.: „<^ue c^usnst nosteestit I^selomont sees linr, nous msn- stveons nosteestit vbsnvelioe, Ivs teois insisteos keesistonts sto nosteestit ksrlement, et stix poesonnos tsnt DIoevs vommo I^sis, sto nosteo Donsoil (Hier wird, wie man sieht, das consoil von dem Parlament unterschieden) tels vommo il nous plsies, les^uels oestennoeont solon nosteo volonte, sto nosteestit I'selomont, tsnt sto Is grsnst'olismbeo sto nostiestit I'seloment, et sto Is olismlieo stos onc^uotos vommo stos ee^uostos (e astre-tt/,' vt sueeont pse lours seemonts, ^u'ils nous noinmeeont stos plus suilissnts, ^ui soiont on nosteestit paeloment, et nous stieont huel nombeo sto peesonnes il storrs suf- liro ^>oue Is granst vlrsmbi'v, poue los vnc^uostvs et ee- ssnestos." t'vaux gui tiendront le proebai» paoleinent et sux gens des comptes guo ä perpetuelle memoire les lassent ees presentes enregistror es olrsmbres de pgrlemeiit et dos comptos, et g-,r- cler ponr original -»r tresor des clisrtes. Der Verordnung, v. 14. Octvber 1360, wodurch König Johan der zweite die während seiner Gefangenschaft von seinem Sohne (nachherigen König Earl dem 5kcn) als Regent gemachten Ernennungen, Geschenke u. s. f. bestätigte, (Ordon. tom. III. p. 428) ist am Schluß bcigcfngt. „liogistrstuv buerunt presentes litorae sine pullliestione, r/e pr«ece/)/o crrrre, vigesima guinta eile dunuarii, ^4nno Domini, millesimo trecontesimo sexagesiino. Dt eollg- tione kacts diligenli oum literis originslibus lleedom liiere reddito et trsdile lüerunt D. de .4nguerranto LIerico et evn- silisrio regis, vigosima sexta die 4-muarü ^nno Domini mil- lesimo treck,itesimo sexsgesimo," welches der spätern Form schon sehr nahe kam. Wirklich war auch theils durch die Gefangenschaft des Königs Johan, der d. 19. September 1356 in der Schlacht von Potierö den Engländern Ln die Hände fiel, theils durch die jugendliche Uncrfahrcnheit des Dauphin das Königliche Ansehn damals merklich gesunken, und das der Eorporationen gestiegen. Allein demungeachtet geschieht in den meisten von diesem Dauphin (als Regent) erlassenen Verordnungen von dem Parlament oder von einer Eintragung in die Register desselben gar keine Erwähnung. Der Dauphin stand in einer weit größern Abhängigkeit von den Ständen, die er, um das zum Krieg nöthige Geld zu erhalten, oft znsammenbe- rief, so wie auch von seinem Staatsrath *), als vom Parla- *) In der Verordnung v. 14. Mai 1358 (Oi-dom tom. III. p. 219), die ebenfalls in Folge einer Versammlung der drei Stände erlassen ward, verordnet«: und versprach der Dauphin Art. 11 (nous arons ordone et promis, ordenons et promettons) in Rcgierungssachen keine Verfügung zu erlassen, ohne die Sache in Gegenwart von wenigstens drei Mitgliedern seines großen Staatsraths berathcn zu baben. Auch mußte jeder Befehl von wenigstens drei dieser Mitgliedern eigenhändig unterschrieben (oder, wenn sie nicht schreiben konnten! ! ! von ihnen unterzeichnet) se»n; sonst jollte der Kanzler sie nicht versiegeln, und, selbst wenn er es thate, die Verordnung ohne Kraft und Wirkung seyn. 55 ^ ,, ' i>vchk ^ l^jg, ö >'^ ^ L>er,k » ä>k ^ «- L'd Lekäk» ^ Oerie»,> »o 1>«- r irLin-. - lt>!>lS l-j cmmki m ia lr: tu! ln ^ !cn, ulk n zötÄn NläMII i euilu:- >n l i, t'l jk >i, »ll r» > ,0n!«'- ssrtt^ >k «t" ,iic - ment. Erst unter der Regierung Carls des sechsten, wo die Stellen der Parlaments-Mitglieder beständig geworden waren, fieng das Parlament an zu behaupten, daß die Gesetze nur durch die Eintragung in seine Register volle Kraft erhielten, und daß dieselben durch eine freie Bcrathung beschlossen werden müßten. Mably (liv. 5. ebup. 221 bemerkt dieses ausdrücklich. Auch enthalten die Register des Parlaments einen Act v. 31. Marz t4l8, wodurch dasselbe gegen eine am vorhergehenden Tag ohne Vorläufige Bcrathung geschehene Eintragung in die Register pro- tcstirtc*). Non dieser Zeit an wiederholte sich dieses sehr häufig. Tic Gewohnheit nahm endlich stillschweigend die Kraft eines Gesetzes an, so daß cs später, seit dem Ende des töten Jahrhunderts und noch mehr in dem tüten und t7tcn Jahrhundert bis zu den letzten Zeiten von den würdigsten Magistratspcrsoncn und den größten Rcchtsgclehrtcn als einer der ersten Grundsätze der französischen Verfassung**) angcsehn ward, daß die königlichen Verordnungen, nur nach Eintragung in die Register der Parlamente***), gesetzliche und crccutorische Kraft erhielten. Ja die *) üterlin. Deport. srt. Dnrö^i8trvment dos Ioi8. **) Du Doolre Dtavin 4'ruit. d. Ibidem, d. Druneo liv. Ilt. clrup. t9- ,.Ds prämiere et principule uutorite de8 pur- lemoiits est de verilier Ie8 ordonnsneen et edit8 du roi; et telle 88t la loi du Do)'uu,,i6, guv nul8 editx, nullex ordonnuno68 ir'unt dieltet, et on ne Iv8 tient pour tel8, 8'il8 »6 80 iit V 0 lili 68 KUX eoui'8 8ouversine8 et pur ls libio deliberstion d'ieelleu." ***) Die andern Höfe (.die Obcrrechenkammer, der Obcrsteucr- hof u. s. f.) Chatten hinsichtlich der Gesetze, die sich auf ihren Geschäftskreis bezogen, das nämliche Recht, eben so wie cs den andern Parlamenten, jedem in Beziehung auf seinen Gcrichtc-sprcngel zustand. Schon die Verordnung v. Johan dem zweiten (gcgeb. zu Paris im Deccmber t360) Orden. tom. III. p. 442, 443), wodurch alle Geschenke von Domaincn, dick seit Philip dem Schönen gemacht worden waren, widerrufen werden, enthält: „lV«u8 vordere et eoinnrundonu ubliöe8 pur tont oü il u^>paI4iendra, et enregiüti eo8 en la eliainbre de »o8tre Duilement, en Is elrunibre de nni^ eoinpt68 et en n»8tre tre8or u ksris." Ludwig der cilftc bemerkte in einem an Könige selbst haben hin und wieder in ihren Verordnungen, offenen Briefe» n. s. f. die Richtigkeit dieses Grundsatzes anerkannt. Der Erste, welcher dieses that, war der, sonst durch seine tyrannische Willkühr in der Geschichte übel berüchtigte Ludwig der eilfte, welcher nach der Angabe seines Geschichtschreibers Duclos i. I. 1482 erklärte, daß das Edict, welches er über das Getreide erlaffen hatte, ohne vorläufige Eintragung in die Register des Parlaments von Paris nicht habe in Vollzug gesetzt werden können. Die Könige wandten diese Maxime auch sehr oft als Hülfsmittel an, um früher von ihnen geschlossene Verträge, Schenkungen ihrer Vorgänger und dergleichen für nichtig und nicht geschehen zu erklären. So erklärte z. B. Ferner, den Earl der 9te i. I. 1561 auf die Klagen der Generalstaaten von Orleans nach Rom gesandt hatte, um gegen den Obersteuerhof (ä non amsL ec leaulx les ^onel-gux- eonseiilol'« PSI' NVU8 orclonneL sue le Isit cle lg su8tios de N 08 siäes) gerichteten Schreiben vom 23. Juli 1468 (Orden, tom. XVll. p. 110, 111), er habe um den vielen Vergehn, die in Beziehung auf den Salzhandel vorficlen, zu begegnen, vor kurzem einen Auszug aus den bestehenden Verordnungen über diesen Gegenstand machen, und mehrere Artikel derselben von neuem verkündigen lassen. Man habe aber unterlassen diesen Königl. Befehl ihnen zuzusenden, xo>E iuo)r vauz pourri'eri l'siro dillieultv de les lsirs Dublier et enregislrer en votro court, czui siourroit tour- ner 5 nostre yrefudiee et dommgAe eomme remonztre nou8 ä e8te. Da nun der Obersteuerhof der oberste Richter in diesen Sachen sey (pour ee czue vov8 68te8 .... suge8 8ouvergi,i8 8ur lediot 4sit), so schicke er ihm beiliegend die früher ausgezogcnen Artikel mit dem Befehl zu, sie verkündigen zu lassen und in die Register einzutragen. Die andern Gerichtshöfe (eou>8 ^uveeaineO nahmen auch, eben so wie das Parlament, das Recht die Eintragung in ihre Register verweigern zu dürfen in Anspruch, wovon sie auch bis zu den letzten Zeiten Gebrauch gemacht haben. Im Jahr 1473 weigerte sich der Obcrsteucrhof den Begnadigungsbrief, der^v. Ludwig dem eilften einem Peter Cornillot, der bei Gelegenheit einer Salzdcfrandation einen andern (Leonhard Velin) ermordet hatte, ertheilt war, in seine Register cinzutragcn, und verurtheiltc den Mörder, ungeachtet der Begnadigung in die geeigneten Strafen. 57 ^'illii^ >'«^^, "k i, >!, N,. ls»n> «nt ch;l- > En, ^ tllM IN!, UI- r >« xm ul ie!, - L 'ck k in» kn: ;!>!»!>! ,r re» dm: hni,»»: r lfm. 4 > itici W Ke k!° i> c»»«e i» tu ctcst! r0»> itlilk kt ' „I kN» ö' kl,in ki-L >°n»,»^ I'.c sc» , -M' kll'N« !.cr^ icnS'^ das Eoncordat zu protcstiren." *) Xeo e88v exi8tiin3nsiuin sie mors reoept3 et pulsiiomte eonooesinte. nnm mo,ilm8 no8t>38 6t I-6AUM ckristisnoi um 3»tigui8 eon8litutionilm8, in Kuno U8,p>o siiem ieligio86 ol»8eiV3ti8, nikil in Oisilin pulsiioe, ipiosi 3(1 83- 6038 rel KUM3N38 ,68 pe,'tine3t, pro lege 8t3tuit„I', ^uosi non 8it p3r>3M6nti 3ri'68to pukli63nsium. Die Könige mogten diesen Grundsatz auch für sich selbst um so minder gefährlich halten, als sie behaupteten, daß, wenn sie den Parlamenten durchaus befahlen eine Verordnung in ihre Register einzutragcn, diese unbedingt gehorchen müßten **). Uebcrhaupt wechselten Den Tcrt des Urtheils findet man vollständig (Oesion. tom. XVII. p. 602 Xot. a.) Es heißt darin: .... 1,3 oour sieolm'L >68cliot68 Iettre8 sie remi88iou nul>68 et clo nul eüeot et V3lleue, 6t pkirtont le sieliouto sie I'entelinement si'ieello8 et en ce id83nt, sieel-me lesiiot Uieire eoimillot 68ti'L l,3nni 3 tousour8 sie 66 Uo)3UMV eto." Auch im Anfang der Revolution weigerte der Obersteucrhof sich eben so, wie das Parlament die vom König erlassenen Verordnungen in seine Register einzutragen. M. s. weiter unten. *) kreuves sie8 libertes sie l'egli86 Oellioene (p3>- kitkoul X° 35. P. 22. **) Als das Parlament unter Ludwig dem Ilten auf den von der Pariser Universität gemachten Einspruch sich weigerte die Urkunde über die Stiftung einer Universität zu Bourges in seine Register einzutragen, erließ derselbe König, welcher zuerst die Nothwendigkcit der Eintragung in die Register anerkannte, den 20. März 1469 folgendes Schreiben an das Parlament: (Oesion. tom. XVU. p. 2661 „Xo8 3mes 6t chnulx, N0U8 3V0N8 I66U V08 Ieetee8 P3N N08tie kieu 3M6 V3rlet sio el>3ml>i'6 46N3N sie >3 lieetonniere, 68ou^ee, 86ign6ur sio Humblignv, touoli3nt Io läiot sio 13 publio3- tion sie I'univer8ite sio Uoui'g68, et p3>' ioell68 veu Kien 3U lonA >68 63U868 6t I3i80N8 POUI' Ie8guelle8 siiote8 3voir äifk6l68 l3siiot6 pul)Iio3tion, gui 68t eontie »08t>6 vouloir et N08tee entenoion, 60MM6 N0U8 3VON8 P36 plu8ieu68 loi8 6861 ipt et lsiot remon8teei' sie kouelie N08ti'6 3II16 et fe3l 60U- 8IN le 8I6U6 sie Ll>38tiIIon: et P3I'66 gue sie plu8 6N plu8 sie8i- nor>8 lesiiete u»iver'8ite siemonnee et 68tee entietenu en lesiiete ville sie Uouig68.nou8 vou8 renvovon8 nostnesiiet V3rlet sie ekemkre, nuguel 3von8 expre88ement sionne eliarbe sie poursuie vntoun rouz I 3 puklienoion. 3i 58 die Grundsätze und Ansichten hierüber nach Verschiedenheit der Zeiten. Die Verordnung Earls des nennten, gegcb. zu Moulins (i. I. 1.',66) befahl (Art. 1) allen Parlamenten, dem großen Staatsrath, der Obcrrcchenkammcr alle schon erlassenen königlichen Verordnungen genau zu befolgen, ungeachtet aller dagegen gemachten Vorstellungen, und ungeachtet sie bei einigen Gerichtshöfen nicht verkündigt wären. Für die Folge sollten Art. 2 die sonvcrainen Gerichtshöfe, wenn sie gegen eine ihnen zur Verkündigung cingcscndete Verordnung Vorstellungen zu machen für nöthig erachteten, dieses ans der Stelle thun, und nachdem sie die Antwort des Königs darauf erhalten, die Verkündigung ohne Weiteres und ohne allen nähern Aufschub vornehmen. Art. 1 der Verordnung Ludwigs d. 13tcn v. Januar 1629 (die von Marillac verfaßte) verordnet fast dasselbe. Die Civil - Verordnung (Ludwigs des I lten» v. I. 1667 ist noch strenger gegen die Parlamente. Nach tit. I. ^Vit. 1 sollen alle Ordonanzen, Edictc u. s. f., die entweder in Gegenwart des Königs oder eines von ihm besonders dazu Beauftragten in dem Parlament bekannt gemacht werden, von dem Tag dieser Bekanntmachung sogleich Gesetzeskraft haben. In Beziehung auf die andern Verordnungen sollten (Art. ö) die obersten Gerichtshöfe, nach Verschiedenheit ihrer Entfernung von der Residenz des Königs, entweder in acht Tagen oder sechs Wochen ihre etwaigen Beschwerden oder Vorstellungen gegen dieselben Vorbringen, nach welcher Frist sie als einregistrirt und V0U8 msn6on8 ot sxpre880ment enjoiAnon8, e^ue Uno ko>8 xour toutS8 et 8UN8 ^Iu8 SN käiio 6s 6slk>b ou clillicults, 8oub/. ombre 608 o>,po8,ton8 (i>iste8, tunt pan no8t,s tiö8-el,isr- et tio8-gme onclo et oou8in Iv Dni 6s Sscils Duo 6'^nsou et ete.vo,i8 ne llitl'oi'ies ä ksns ls publioueion 6o luäiots univor^itö on no8tio6ists sour 6e I'srlement, i>inooi8 -> icslls stublieacion käiels8 prnce6ei' ineonlinent st 8g»8 6els^, toutox sxcu8ucion8 ss88sn8 , et tellement no8tee6ict vuolot 6e sluiinbi-o ns uutos8 ne sisnt plu8 SKU8e 6'en notouenor pue 6vvei-8 vou8. 8i ^»r6e?: gu'en es n'uit (anlto, cse toi e8t nostoo pls^ie. Do,ins n ^mdoi8S Is 20- soiw 6s äk-w8. 5io 8iL»glum. I.ov8. 1. Dseleoc. verkündigt angesehen werden sollten. Die Erklärung v. 24. Februar 1673 erläuterte dieses noch näher dahin, daß erst, nachdem die Eintragung in die Register ohne alle Bedingung und Modifikation beschlossen und der Beschluß abgefaßt worden, die Höfe ihre Gegenvorstellungen in der oben bemerkten Zeit Vorbringen, und daß sie endlich ans die Antwort des Königs durchaus keine neuen Gegenvorstellungen machen dürften. Allein Ludwig der 45te (oder vielmehr der Herzog von Orleans als Regent in seinem Namenl gab durch die Erklärung v. lö. September 4715 *) dem Parlament die Befugniß wieder, auch gegen die von dem König unmittelbar (do propro mouvomont) ausgegangenen Befehle, noch ehe cs sie in die Register eintragen ließ, die geeigneten Gegenvorstellungen (remo»iranov8) zu machen **). Ans diese Erklärung folgte noch ein offener Brief v. 26. August 4748, dessen vollständiger Tert man bei b'eriior (4>iot. <4. Droit. art. romontranoo) findet, und welcher sehr umständliche Bestimmungen über diesen Gegenstand enthält. Dem Parlament blieb (Art. 4) das ihm durch die vorige Er- *) 6od. i^oron tom. 41. p. 499. **) Damals war der Haß, den früher Ludwig der 44te gegen die Parlamente hegte, gänzlich verschwunden In der Einleitung zu dieser Erklärung heißt cs: lwuiz eto. 8alut. I^a 6dölitö, Io 20 I 0 ot la 80 unu 88 ion avoo loscjuols no8tro oour de 4>arlomont ä tousoui'8 8ervi Io I4o^ notro tro8- llonoro 8oiAneur et 4ii8avoul, nou8 eo^sAoant a lui donner do8 mar^uo8 <1o notro oonlianoo ot 8urtout dan8 an tomp8 oü Io8 av>8 d'uno coinpaAnio au88i 8ajzo ^u'oolairöo peuvont nou8 otro d'uno 8i ^randv utilitö nou8 avon8 orü no pouvoir kairo rion do p>u8 llonorablo pour ello et de plu8 avantaAoux pour no8tro 8orvioo meine c^uo de lui pormottro do no»8 ro^re8onter oo ^u'ollo sugora a propo8 avant e^uo d'ötro obli^eo de prooödor ä I'enro- ßi8tromont do8 odit8 ot döolaration8 <^uo nou8 lui adrv8- seron8, ot nou8 8vmmo8 persuadex ^u'ollo usora aveo taut dv 8 SA 6880 et do oiroon8poction do I'anoienno lidertö dans la^uello nou8 la > ötak>>i88ou8 guo 868 avi8 no ten- dront samai8 gu'au dien de n 08 tro ostat ot möriloront toujour8 d'ötro oonstrmox par notro sutorite." Die Obcr- rechenkammer und der Obersteuerhof von Paris erhielten unter dem nämlichen Datum ähnliche Briefe. klärung gegebene Recht gesichert. Es mußte, wie dieselbe Erklärung verschreibt, (Art. 2) seine Gegenvorstellungen innerhalb acht Tagen machen, sonst wurden die Ordonnanzen u. s. f. als gehörig einregistrirt angesehn. Erhielt es auf seine Gegenvorstellung eine abschlägige Antwort, so mußte es (Art. 5) die Ordonnanz u. s. f. ohne weiteres in die Register eintragen lassen, sonst ward sie als gehörig einregistrirt angesehn. Durch Art. 9, 8, 7 ward ihm verboten, weder über Verordnungen, die ihm nicht zugcschickt wurden, noch über die Finanzen und Verwaltung des Königreichs irgend eine Berathung vorzunehmen, und überhaupt die andern Parlamente oder Gerichtshöfe zu einer gemeinschaftlichen Berathung über irgend einen Gegenstand einznladen. Das Parlament indessen hielt es nicht für angemessen, sich diesen Befehlen ohne Weiteres zu unterwerfen. Die Meinung, dasselbe sey an die Stelle der Volksversammlungen (clminpz clu Als!) unter den beiden ersten Königs-Geschlechtern, oder wenigstens an die Stelle der Pairs und Barone, so wie sie in den ersten Zeiten des dritten Königsgeschlechts waren, getreten; daß sie daher die einzige gesetzliche Schutzwchr gegen die despotische Willkühr des Hofs seyn, hatte in der Meinung aller Stände der Nation so tiefe Wurzeln gefaßt, daß die Parlamente meistens nur der unmittelbaren Gewalt und zwar nur für den Augenblick wichen, wovon man am Schluß dieses Abschnitts noch einige merkwürdige Beispiele finden wird. — Wir wollen hier einstweilen die Formalitäten *) , die in den letzten Zeiten bei der Eintragung der königlichen Befehle und Schreiben in die Register des Parlaments Statt fanden, näher beschrieben. — Schon von sehr langer Zeit her war cs, um das Andenken an Alles, was das Parlament beschlossen oder was der Hof ihm mitgetheilt hatte, zu erhalten, gebräuchlich, den Inhalt davon in besondere Bücher (die Gerichtsbücher) einzutragen. Zuerst wurden die Königlichen Verordnungen, und die eigentlichen Parlaments-Beschlüsse (ari-osts ouriae) durcheinander in dieselben Bücher eingeschrieben. Späterhin aber *) M. s. die Erklär. Ludwigs d. Ilten vom 21. Fcbr. 1673 und die Dno^clop. Slt. enroziztromont. ^g'Nvk, .^">4 >NI »A ^ Nl^k-^s, ^ m Söst iichi, «lllkwir: stl-lklilv jlciizhj m mi s liUkÄI» t Lltllkr tim ii> rzklii ^ gwilii i»» !- i üstni m Im'-, > lilt st» , clismlii-e , ls ^Ml! kr,»«,«) hltkM in Uii.' k Lsm? «i» m ^> p-klem« un nkli Mgll Mal «c Äk Älir jki Mi! ti 4k>l'" » 63 auf Stcmpclpapicr machen, und schrieb die so eben angeführten Worte (lo^istiö oni ot co rognöermt elo.) darunter, wozu er noch das Wort: oollationnö (mit dem Original verglichen) setzte. Diese Abschrift liente dem Parlament für die Zukunft als Original, und ward nebst dem Beschluß des Hofes und dem darüber aufgcnommencn Protokoll von dem Gerichtschreiber zu den Urkunden des Parlaments gelegt und unter denselben aufbewahrt. Frühcrhin pflegte man die Verordnungen, nachdem der Hof die Eintragung derselben in die Register beschlossen hatte, in der öffentlichen Sitzung zu verkündigen oder dem Volk vorzulescn. Bei einigen Parlamenten von Frankreich erhielt sich dieses bis zu den letzten Zeiten. Bei dem Parlament von Paris geschah es am Ende in der Regel nicht mehr, wenn der Gerichtshof es in seinem Beschluß nicht ausdrücklich verordnet«:. In diesem Fall brauchte man statt der Formel (i-ogis- Il'ö «ui et co et) folgende: In /-ttä/re et i-e»i8tie ete, welche in frükern Zeiten, als noch alle Ausfertigungen in lateinischer Sprache geschahen, so lauteten: lects, publiesta et regizti-ata auclito et reguioente ziiocuestol-e generali ete. War die Eilt- registrirnng in Gegenwart des Königs in einem Throngericht gcschehn, so ward dieses in der Schlußformel ebenfalls bemerkt. So findet sich z. B> unter der großen Verordnung v. I. 1667 über die Reform der Justiz: I.ries, publiee?, re'gi8teee8: oui et ce regrreeant le proeuiour genee-il clu roi, zroue etie exeeu- tee« «elon leue Poeme et teneue. ^ I'aeis en karlemeirt, le eo/ ^ sesnt en 8on lit «le juztieo, le vingt avril mil 8ix eens 8 oixant.e- 80 pt. 8igne. Itn Villet. Uebrigcns ward nach Erfüllung der bisher beschriebenen Formalitäten die Einrcgistrirung als vollendet angesehn. Die eigentliche Eintragung in die Register war nur eine Abschrift, die aber ganz wörtlich und ohne alle Abkürzungen den Inhalt der Verordnung und des Parla- mentsbcschluffcs enthalten mußte. Was das dem Parlament zngesandte Original des Gesetzes betrifft, so stellte, nachdem die nothwendigen Formalitäten erfüllt waren, der Gerichtschreiber cs dem General-Procurator, und dieser dem Kanzler oder Staatssccretair, der es ihm übersendet hatte, wieder zu, worauf es späterhin in der Urkunden- «4 Sammlung des Staatsraths niedergclcgt ward, welche sich in dem Kloster der Augustiner (nahe bei dem xlsees lies victoires) befand. Bei dem Staatsrath fand keine eigentliche Einregistri- rung der Verordnungen Statt, indem — sagen die Französischen Schriftsteller — derselbe kein Gerichtshof (eour cle furios) war. Die Königlichen Verordnungen erhielten Gesetzeskraft von dem Tag an, wo der Parlamcntsbeschluß sie cinzuregistriren ergangen war. Dasselbe galt für die Gebiets-Antheile, die zu dem Gcrichtssprcngel des Parlaments gehörten; doch waren, wie*) sich von selbst versteht, Verordnungen, die sich auf die Dienst- gcschäfte der Richter bezogen, nur von dem Tag an verbindlich, wo sie ibncn bekannt seyn konnten. Nachdem nun eine Verordnung cinregistrirt war, schickte der General - Procurator eine verglichene Abschrift derselben an alle Königlichen Untergerichte **), um sie daselbst zu verkündigen und in die Gcrichtsbücher einzutragen. Dieses letztere ward in dem über die Einregistri- rung ergehenden Parlamcntsbeschluß ausdrücklich verordnet, und zugleich dem bei dem Untcrgcricht angcstellten Substitut des General-Procurators zur Pflicht gemacht, die Vollstreckung zu betreiben, und darüber, daß dieses geschchn, inncrbalb der Frist eines Monats zu berichten ***). Diese Eintragung in die Gerichtsbücher der Untcrgerichte ward ebenfalls Einregistrirung (eniegistiemont) genannt. Dieselbe geschah auf den Antrag des *) Ucber den Zeitpunkt, von welchem an die Königlichen Verordnungen, Edicte u. s. w. gesetzliche Kraft erhielten, sebe man näher Th. I. S. 161, 162. **) Für die Grundhcrlichen Gerichte pflegte dieses nicht zu ge- schehn mit Ausnahme der in den Gebieten der Pairs bestellenden Gerichte, die unmittelbar unter dem Parlamente standen. ***)Das Letztere ward auch wohl der oben angegebenen Formel für die Einregistrirung zugesetzt. So findet man z. B. am Schluß der Verordnung Ludwigs d. löten v. Juli 1737, so wie einer Menge anderer Verordnungen: Hegis- trve, oui et ce reguersnt le proeureur general äu roi ^our etre executee sslon s» forme et teneur, et copies eollstionnve« envo^-ees rmx llmlljgxes et senvcli-mssves. r essort, pour v etre lues, pudlieos et registrees: kn- 65 "».»i 'l>!^ > «lillltz NNItz. Mtcr» ^ UüiklD i> Mkzi Mit»!,,, :ck'M» 'IlMiklll! !i>Ib tklP z in tii^ NttglM lSnliqi ^/n>, p ick;,--» W ^/Mtt . el< bei jedem Gericht angestcllten Substituts, unterschied sich indessen von der Einregistrirung bei den Parlamenten sehr wesentlich dadurch, daß die andern Gerichte durchaus keine Befugniß hatten, die Aechtheit oder die Gesetzmäßigkeit der Verordnung zu untersuchen, sondern sie ohne Widerrede in ihre Register cintragen mußten. In der letzten Zeit (etwa seit 1740) pflegte man die Certificate über diese geschehene Einregistrirung unter den Urkunden des Parlaments aufzubcwahren, um nämlich nö- thigcnfalls wissen zu können, wann die Einregistrirung bei jedem Untergcricht geschehn war. Was noch die verschiedenen Parlamente betrifft, so galt ein Gesetz nur in dem Gerichtsbezirk desjenigen Parlaments, wobei es einregistrirt war. Ward indessen eine Verordnung an mehrere Parlamente oder andere oberste Gerichtshöfe * *) geschickt, so ging es immer zuerst an das Parlament von Paris. Dieses gehörte mit unter die Vorrechte des letztem. So ward es wenigstens mit allen allgemeinen Verordnungen gehalten. Solche hingegen, die nur Ein Parlament oder Einen Gerichtshof insbesondere betrafen, wurden auch diesem wohl allein zugeschickt. Wir haben im Vorigen einen Fall vorausgesetzt, wo die Eintragung in die Register von dem Parlament genehmigt und durch einen freien Beschluß desselben festgesetzt ward. Allein sehr häufig nahm es eine Königliche Verordnung, nur mit gewissen Zusätzen oder Modificationen, an, und nicht selten verweigerte es die Eintragung in die Register gänzlich. Dieses veranlaßte gewöhnlich eine Menge wiederholter Befehle (lettres de ju8sion) und zuweilen ein sogenanntes Throngericht (Ick de justcko). joinl: sux substckutz da procureur-ge'nersl du roi, d'^ te- nck Is rnsind et d en eeitilier In eour dsn8 un moi8 8ui- vsnt I'arrst de eo joui'. ^ ?sri8 en pgrlsment Io onLieme jour de Oeeeinbre mit 8Lpt-eent trente-8ept. *) Die Oberrechenkammer (ellsmbl-e flo8 compte8), der Steuerhof (eour de8 siäk8) , der Münzhof (eour <168 inonnoie8) galten nämlich auch für oberste Gerichtshöfe (eour-8 sou- versine8), obschon sie sich gewöhnlich nicht init Justizsachen beschäftigten. 5 66 Der König erschien dann in Person, und in dcm vollen Glan; stincr Majestät in dcm Parlament, und befahl von seinem Königlichen Richtcrstnhl herab, die Verordnung, das Edict u. s- f- in seiner Gegenwart in die Register einzutra- Schon in den ältesten Zeiten pflegten die Könige sich zuweilen in das Parlament zu verfugen, nicht allein, um über allgemeine Gesetze in demselben zu berathschlagen, sondern auch um bei der Entscheidung wichtiger Ncchtsstrcitigkeitcn gegenwärtig zu scyn. Philip der Lange in der Verordnung v. >7. November 1318 * **), eben so Pbilip von Valois in seiner Verordnung vom 11. Marz des Jahrs 1344***) sprechen bestimmt von diesem Gegenstand. Die Vertheidigcr der Vorrechte des Parlaments behaupten, daß der König in diesen feierlichen Sitzungen nur als Präsident seines Parlaments erschien, daß die Stimmen frei gewesen, und die Sachen nach Zuweilen pflegte auch der König einen seiner Verwandten oder höchsten Beamten zu beauftragen, daß er sich in seinem (deS Königs) Namen in das Parlament verfügte, um demselben zu befehlen, die Königliche Verordnung in seine Register zu tragen. **) Oi 3oii. 3. I.ouv. tom. I. j,. 673, 676 sei. IO. „(Ouo li joiio g^ie li Ro^8 von3os s I^sol8 pour olo les oau868, gue 11 suis ro86rvo68 pouo ovo pso3evsut 11 , Io b'silomont 3e iOUt 08 suto68 gU6I'oIIo8 668860 S. Hl 860011 t publio 08 Io8- ^uelle8 0SU868 II suos 06860V668, en plsino couot, ^ouo 06 guo uul 116 3omeuoo 6t6." Art. 5 derselben Verordnung beißt es, daß das Parlament ohne Aufschub alle Sachen nach der Ordnung abmachen soll, abgerechnet. „(1s8 3o 3roit 1)omsin6, 3o I0sioi68 ou 36 Lsooni68, I68c^uol!e8 11 Dov8 ni6ttooit äovsur luv ä 8S V6I1U6. 41t sioio8. ou 3on Itsionnie8." km... HÄ, ^ ' rinziilk: ^>,IA ^>'!'.tcm ^ktzzk- kknirv^ >>kii il k -> M >tt w;r >? il lr lll»kw! Lltkll !' k n >iid »- klk M> !i»°z m ,l> ^ 8 «»!!>. sst.eic- >ült ^ K -. .^. e L e^°e s»>! ,t » v -^ - - .il-^i 67 Mehrheit der Stimmen entschieden worden seyen. «Diese Sitzungen hätten also nach ihrer Meinung, denselben Charakter, wie die sogenannten Königlichen Sitzungen (8ögnoo8 ro^sles) gehabt, und erst unter den Stürmen der Negierung Carls des sechsten hätten sie den mehr gewaltthätigen und willkührlichen Charakter der spätem Throngerichte angenommen.*) Wir *) Diese Meinung ist sehr umständlich und mit Ausführung aller historischen Gründe entwickelt, in der berühmten Vorstellung (romonti-gnco), welche das Parlament von Paris kurz vor dem Ausbruch der Revolution (den 11. April 1788) gegen dasjenige, was sich in der Königl. Sitzung vom 19. November 1787 zugctragen, machte. Man findet den Tcrt derselben in dem historischen Vorbcricht, der dem ersten Band des Moniteur (Ausg. v. I. 4 der Repub.) vorgcsctzt ist (p. 95). Sie ist leider zu weitläufig um sie bicr vollständig mittheilcn zu können. Das Parlament sagt in derselben: „11opui8 Iluguog Ospot ju8c,u ü I>liilippo ge Vslo>8, I'u8ggo conimun pour lg conkoetion clo8 loi8 otoit c«u6 Io roi vint on 8on psrlemont, ou lg loi 8o rocligooit on 8g pi ö8onco; ^uolguok'oi8 oepenclgnr Io pgrloment ro- cügeoit lg loi en l'»I,8enco clu roi, ot Io roi lg oongentoit: ^uol^uekoig Io roi I'gclre88oit gu psrlemont, pour ^ clöli- Iiöiol': mi88g per regem, rogo prsosonto, rogo ooii8on- tiente. c^u remp8 clo I^liilippe clo Vslo,8, (u8ggo a prorslu guo Io8 Ioi8 1u88eiit gc>ro88vo8 gu parlemont. Or il zuklit clo jeter un eoup ä'ooil 8iir Ie8 snoiens rogi8tro8 pour 80 eorivgiiicro ^uo Io psrlemont, svsnt ot clursnt Io rogno üe Cliilippo clo Vslois, clöliberoit liliromont 8iir Io8 loix comme 8ur Io8 procö8, on lg pro8onoe clu roi oommo on 8on glr8eneo .... I,s presence clu roi ötoit uno prosi- clenee. I^e roi segn Io cköolgro clsn8 I'orclonngneo reiicluo » I'sris le 17 clooembre 1352 jOrcloii. cl. I,ouv. rom. II. p. 5111, pour clök'enclre Ie8 guorros privöes clursnt lg guorre svoe Io roi cl'^nglotorre. Nou8 leg srong cleja clökon6uo8, clit co priuco, clg„8 nostro pgrlemonr, ^ prösicisnt por- 8onnellomont, in psrlsmonto nostro personsliter prso8i- e il puinne psr- H!>r^ c c le roi . »Nw»!, i i>e, il j>ni- »I« lb^ ! coikr« irmeN« loir ein , I >il di dliee! xr ,eo slilla IlltV c.« «j» '«ist«,' , ea dl! , » de« ls kV«' »Ml d Ml.»«! 7«t- ,F--' ! > Kammer, war dieser Thron aus fünf Kiffen zusammengesetzt. Eines diente dem König zum Sitz, gegen ein anderes lehnte er den Rücken, zwei dienten zu Armstützen, und Eines lag unter seinen Füßen. Der Kanzler von Frankreich saß zu den Füßen des Throns ans einem Armstuhl, der mit dem äußersten Ende des sammetnen Tuchs, das dem König zum Fußteppich diente, bedeckt war. Der König begab sich in ein solches Thrvngericht von einer großen Menge der vornehmsten Personen und Beamten seines Reichs umgeben. Die Prinzen vom Geblüt, alle großen Kronbeamten, der Obcrkammerhcrr (gouncl obamllellgn) der Obcrstallmeistcr, der Ober-Ceremonicnmeistcr, der Gouverneur von Paris, die vier Kapitaine der Leibgarden, der Befehlshaber der bundert Schweizer säe« oent-suisses 3e I« gsi-cle), der Vogt von Paris (prövöt clo Dsri«) u. s. f. hatten alle ihren angewiesenen Platz. Vor dem König auf den Knien lagen zwei Huissiers mit Staben von vergoldetem Silber (buissiors - mus- siors), so wie sechs Waffcnherolde. Auch der Kanzler, wenn er sich zum König begab, um seine Befehle einzuholen, beugte ein Knie zur Erde. Die Präsidenten und Rache des Parlaments knieten ebenfalls, bis der Kanzler ihnen im Namen des ler sooretement ü oonx, gue il appellorn jioui p>rn!oo u lu^." Ferner: „srt. 17. guo nul no so psrto clo son «löge, ns viogno soior clo Io 2 /b /ret st» los cliembelluins oxooptor, no no viogno oonsoillor ü lu), «eil no l'appellv." Die Verordnung, welche Carl der fünfte im Monat August 1374 über die Großjährigkeit des Thronerben, (die mit dem vierzehnten Jahr eintreten sollte) erließ, ward in einem Throngericht verkündigt (Orclon. tom. Vl p. 30, 31). „Lotto Tv)- ou Lonstitution lloxulo lut publioo su Dsrlomont clu Ilo^, on su Drosenco äo pso luv, tonsnt 8i> justioo on «on clit Dsrlo- niont on sä mggnilionoo ou Alsjestö Do)ule, lo vingtiöme jour clo I'sn clo gruco 1375. ^ co luoent prösens lVIonsisur lo DsupInn clo Viennois, lils ninsno, IKonsiouo Io cluo 3'4njou oto.^ — lluoo lox 8LU oonstitutio Ilogi-c publiesta luit in Dsrlemento Domini nostri liogi«, i,,8c> pnsosonto ot tune in Regia Nsjestatis 8olio poosiclonto, ot justitiam suam tonontu XXl. 3io lVIsji etc. .43 «liotao legis 86u Lonstitutioni« publioationom, sstiterunt rogiao prosontiao, magnilici Rrincipos et illustrissimi Donnni otc. 70 Königs erlaubte aufzustchcn. Die Eröffnung der Sitzung geschah gewöhnlich durch den König selbst, welcher aber meistens nur einige Worte sprach, und dem Kanzler die Auseinandersetzung des Gegenstandes überließ. Dieser begab sich, nachdem der König aufgchört zu reden, zu dem Thron desselben, um seinen Befehl einzuholcn. Er kehrte hierauf zu seiner Stelle zurück, und hielt seinen Vortrag sitzend und mit bedecktem Haupt. Beim Anfang seines Vortrags sagte er zu den Mitgliedern des Parlaments, der König erlaube ihnen, sich zu bedecken. Nach dem Kanzler erhielt gewöhnlich der erste Präsident das Wort. Der Kanzler sagte ihm zu dem Ende, daß er reden dürfe. Hierauf ließ der Präsident nebst allen Mitgliedern des Parlaments sich auf die Knie nieder. Der Kanzler verkündigte sogleich, der König befehle Allen aufznstchn. Hierauf hielt der erste Präsident stehend und mit entblößtem Haupt seine Rede. Nach dem ersten Präsident nahm der erste General-Advocat das Wort. Der Kanzler deutete vorher den Beamten der Staatsbehörde (sux Aon« -!> ^.d-S ^n> >l«^ ->gl> sliglüt kllkss « Zikk. j; «lrzx« kNÄklik <»ItkII K- > scMt kr Sr« sMl tkr kr , liisk »st :di tikk» aiWt Lik Ü ?krK m tikw: -, tts ^ NllkS/^ l« rM r ,ftr>^ 7l von Paris, sondern auch bei den übrigen Parlamenten von Zeit zu Zeit Statt gefunden. — Ueber die Throngerichte sehe man die Illemoü'68 Ü6 ll'sloir tcnn. III. In dem (lode d(vi'»!l findet man (toi». II. i>. 769) eine umständliche Beschreibung des Throngcrichts, welches d. 18. Mai 161:; nach dem Absterben Ludwigs des 13ten in Gegenwart seines Nachfolgers Ludwigs des ILtcn, der damals noch nicht 5 Jahr alt war, und seiner Mutter Anna von Oesterreich gehalten, und worin letztere zur Regcntin erklärt ward. — Dem ersten Band des Moniteur, der i. I. IV. der Republik wieder aufgelegt ward, ist ein Vorbericht über die der Revolution unmittelbar vorhergegangcnen Begebenheiten Vorgesetzte In dem letzter» findet r an S. 79 eine ganz ausführliche Beschreibung des merkwürdigen Throngerichtes v. 6. August 1787. Bei allen Parlamenten ward eine Sammlung der bei denselben einregistrirtcn Aktenstücke und gefaßten Beschlüsse aufbewahrt, welche, bei dem Parlament von Paris insbesondere, sehr- weit hinaufreichtc, und deren Kenntniß für die Geschichte wichtig ist. Es ist schon bemerkt worden, daß man diese Aktenstücke in Urschriften (minutes) und Register oder Abschriften einthcilte; daß die ersten auf Papier und die letzter» (die Register) auf Pergament geschrieben waren, so wie daß späterhin die Königlichen Verordnungen, Edikte u. s. f. abgesondert von den Beschlüssen des Parlaments in besondere Bücher eingetragen wurden. Noch ein zweiter Unterschied fand zwischen denselben Statt, nachdem ihr Inhalt sich auf Civil- oder Crimiualsachcu bezog *). Die Sammlung der ersten war dem Civil- und die der zweiten dem Criminal-Obcrgerichtssecretar tgrollicr vn cllok civil on ccilninol) anvcrtraut. Diese letztere Eintheilung war uralt, indem in den frühem Zeiten der Civil-Obcrgcrichtssecretär *) Zuweilen vcrordnete auch das Parlament gewisse Protokolle über Protestativncn u. dgl. sowohl in die Civil- als Criminal-Register einzutragcn. Ein wichtiges Beispiel ist die berühmte Protcstation v. 1. Mai 1558 gegen den offenen Brief, wodurch dem Parlament aufgcgcbcn ward, einen gewissen Criminal-Proceß gemeinschaftlich mit der Obcr- rechcnkammer zu entscheiden. allezeit ein Geistlicher war, welcher bei keinem Criminal-Urtheil Mitwirken durfte. — In dem cilften und zwölften Jahrhundert ließen die Könige sich die Originale der Gesetze u. s. f. nachführen. Allein i. I. 1194 verlor Philip August die ganze Sammlung seiner Urkunden zwischen Blois und Frettoval an die Engländer. Seit dieser Zeit fieng man an dieselben sorgfältiger und zwar zu Paris aufzubewahrcn, und sie unter andern auch dem Parlament mitzuthcilen. Sie waren Anfangs nicht, wie zuletzt, in Büchern oder Heften, sondern in Rollen. Auch nahm man zuerst keine Abschriften oder Register davon. Alles was von Civil-Urschriften von den Zeiten von Philip August bis zum I. 1618 bei dem Parlament aufbewahrt ward, gicng in letzter»! Jahr, bei dem im Justiz-Pallast ausgc- brochcnen Brand, verloren. Zum Glück ließ sich der Verlust zum Thcil durch die übrig geblieben Criminal-Register und noch mehr durch d,e Civil-Rcgister ersetzen *). Diese letztem, welche bei dem Brand verschont blieben, reichen sehr weit hinauf. Es scheint, daß ein gewisser Johan von Montluc (4orm cke Llont- lue), der i. I. 1257 bei dem Parlament Civil-Gerichtschreiber ward, und den man gewöhnlich für den ersten hält, der diese Stelle bekleidete, auch der erste war, der zu seinem Privat-Ge- brauch die wichtigem Parlaments-Beschlüsse sammelte. Dieses war der Ursprung der nachherigen Parlaments-Register. **) Die allcrältcsten derselben, die zum Theil von Montluc selbst verfaßt sind, heißen die Register olim, weil der dritte Band, welcher viel besser als die andern abgefaßt und geordnet ist, mit den Worten anfangt: olim Kamine« cle Ls^ons etc. In den letzten Zeiten waren von diesen olim noch vier Bände übrig. *) Deshalb pflegte man späterhin die Register abgesondert von den Urschriften aufzubcwahren. Voltaire (bist, clu ksrlem. clo ?ari« ckap. 11) vermuthet mit Recht, daß bei der großen Bequemlichkeit, welche diese Register gewahrten, die alten Gesetze nachsehn zu können, man später zu dem Gedanken gekommen, daß Nichts Gesetzeskraft habe, was nicht in diesen Registern stehe, worauf die Parlamente dann späterhin alle ihre Anmaßungen gegründet hätten. ^ 73 ^ l»< !^ükl >»°B« l>l!:ii ^ > tir^ in E „ t llAl' j «s ä! L 'mtistir clt, tn> » friM «>». !: ÜkM jl I kM?- > Ftt«- ,« eL j ^ D :S!N ^ Ursprünglich waren derselben fünf, zwischen welchen zuletzt der zweite fehlte. Der Erste, welcher auf dem Rücken mit einem Kreuz bezeichnet war, heißt in den Verzeichnissen: Uber in^ues- isrnm eoopertus pollo viriäi, siAnstuz in äorso 1° ab snno 1256 U8^ue sä snnnm 1270. Er ist von Montluc selbst verfaßt. Dieser hat indessen einige Beschlüsse darin ausgenommen, die, ehe er (i. I. 1257) Gerichtschreibcr ward, erlassen waren; daher fangt der erste Band auch mit d. I. 1254 an. Allein erst von d. I. 1257 an geht er ordentlich fort. Den Anfang hatte Montluc nach der Sammlung eines Andern, Nicolaus von Carnoto, verfaßt. Dieser Band besteht aus zwei Theilen. Der erste, welcher mit d. I. 1256 anfängt und mit d. I. 1272 endigt, enthalt Beschlüsse, die überschrieben sind: incsneZtso reä- äitae oder terminstse, oder äeliberstse I'srisiuz in psrlsmento. Die in dem zweiten Thcil enthaltenen Beschlüsse tragen die Ueberschrift srroststiones lsotse ksri8M8 in ksrlsmento, oder arrests oonsilis et jnäicia in ksrlsmento oder jnäieis et eon- 8Üis lsots ksrisins in ksrlsrnento. Dieser zweite Theil fangt mit d. I. 1254 an und endigt mit d. I. 1273. — Der zweite Band der «Um, (der jetzt nicht mehr vorhanden ist) trug auf dem Rücken den Buchstaben und heißt in den Verzeichnissen: Uder inc^uestsrum 8iAnstn8 in äorso L., incipiens s psrlamonto 1289 us^ue sä snnnm 1299. Der dritte Band der olim, welcher auch zuweilen, weil der zweite fehlt, der zweite genannt wird, heißt in den Verzeichnissen: Uder voestns olim ineipien» s psrlsmento 1274 as^ue sä snnnm 1298. Dieser Band ist es, der mit den Worten: „olim bominos äo Lsyons^ ansangt, und wovon alle vier Bände den Namen olim erhalten haben. Die Schreibart desselben ist viel besser, als die in den übrigen Banden. Der Verfasser davon ist Nicolaus Carnoto, welcher, wie es scheint, nach Montluc Gerichtschreiber bei dem Parlament war. Der vierte Band der olim heißt: Uber signatns in äorso 6, inoipiens s psrlsmento 1298 nsc^ne sä psrlsmentuM 1318. Der Buchstab 6 fand sich indessen zuletzt nicht mehr auf diesem Band. Der fünfte und letzte Band der «Um wird bezeichnet: Uber coopertn8 äo rnbso, signatns in äorso O, et ineixiens s psrlsmonto 1299 us^uo sä snnnm 1318. Mit die- 74 sem letztem Jahr schließen die olim. Die ältesten Civil-Negister nach den olim fangen i. I. 1320 an und gehn mit beträchtlichen Lücken, die indessen i. I. 1756 durch Wicdcrauffindung der alten Register größtentheils ausgcfüllt wurden, bis z. I. 1461. Ben diesem letztem Jahr bis zu den letzten Zeiten gehn sie ununterbrochen fort. Die noch übrigen vier Bände der olim enthalten 1) Königliche Verordnungen v. I. 1252—1273; 2) Par- lamentsbeschlüsse v. I. 1251 -1298; 3) Untersuchungen (o„- der Amtmänner und Sencschalle v. I. 1299—1318; 1) Besondere Anordnungen über das Prozeß-Verfahren O'ocö- ÜM-L8 et löglemoiis). Man findet darin kein einziges Todcs- urthcil. Doch beziehen sie sich auf einige Urthcile der letztem Art. Auch findet man darin mehrere Erschcinungs - und Verhaftungsbefehle (iUerets ä'ajournemont poi 80 nnL> et clo xrise clo coi'ps). Die eigentlichen peinlichen Urthcile fanden sich in den Urschriften und Registern der Eriminal-Jnstiz. Die Erstem gehn weiter hinauf als die noch übrigen Civil-Urschriften, nämlich bis zum Jahr 1582, von welcher Zeit an sie ununterbrochen bis zu den letzten Zeiten fortgesetzt sind. Auch die Criminal- Register fangen schon mit dem 1.1312 an. Sie gehn also auch weiter hinauf als die Civil-Registcr*) jedoch mit Ausnahme der Register olim. Von dem Jahr 1312 gehn sie ununterbrochen fort bis z. I. 1571. Von dem letzten Jahr an fehlen sie bis zum Jahr 1591, wo sic wieder anfangen und bis 1599 fortgehn. Der Abgang war indessen leicht zu ersetzen, da die Urschriften von diesen Jahren noch vorhanden sind. Die ältesten Criminal-Register sind besser geordnet als die olim. Man findet darin alle Beschlüsse des Hofs nach Monaten und Jahren nachgctragen. Sie enthalten auch mehrere wichtige Aktenstücke, die eigentlich in die Civil-Rcgistcr gehören, so daß man die Lücken der letztem zum Theil durch die Criminal-Register ergänzen kann. Aus diesen ergibt sich z. B. die Zeit, wo das Parlament leinen beständigen Sitz zu Paris erhalten hat. Ueberhaupt aber findet man darin alle über die Eriminal-Jnstiz erlassenen *) Die meisten alten Criminal-Register führen den Titel: Uo- gi8trum msrmslo csu8srum crimiiislium. 75 >>k U, ' km- ^>» ik». iO N tkrtzlii, - md?c e! ke ^ kt: Ak lrck dum, ü Wlkrtnt :c ö« !t« als« i L-»M' Mkkrknt sktlnl k<> jj,Wik , e, «k M« sssk-M krW n;iO Ml» i, B-» Verordnungen. Außer den Urschriften und Registern verwahrte man in dem Criminal-Archiv auch eine Samnilung aller Begnadigungsbriefe u. s. f. Die Sammlung der Parlaments-Register ist, wie man leicht denken kann, sehr groß. Sie machte in den letzten Zeiten mehr als achttausend Bande aus. Einige reiche Bibliotheken besaßen Auszüge daraus, die wichtiger» Stücke vollständig, und ein Jnhaltsverzcichniß aller übrigen. Eine, die aber nur bis z. I. 1669 geht, ist von dem Parlaments-Rath Le Nain verfaßt, welcher 20 Jahre daran arbeitete. Die Abschriften der Beschlüsse, Vcrordnugcu u. s. f. nahmen über 200 Bände ein; überdem macht das vollständige Jnhalts-Verzeichniß 83 Bände aus, außer einem 84ten Band, welcher das Register zu den erster» ist. Außer dieser Sammlung gibt cs noch eine andere von Colbcrt veranstaltete, von einem unbekannten Verfasser, die nur aus sechs Bänden besteht. Nachdem nun bis hierhin von der Einrichtung und dem Geschäftsgang des Parlaments im Allgemeinen ziemlich vollständig gehandelt worden, wollen wir von den einzelnen Mitglieder in der Kürze Einiges sagen, wo sich zugleich Gelegenheit geben wird, noch Manches nachzutragen oder näher aufzuklären. Die theils dem Parlament im Ganzen, theils den einzelnen Mitgliedern zukommenden Vorrechte waren sehr zahlreich, und können nicht wohl alle hier aufgcführt werden. Das Parlament von Paris im Ganzen galt von je her dem Rang nach als das erste Corps des ganzen Reichs, welches vor allen andern Kollegien und Gerichtshöfen, namentlich vor der Oberrechenkammer (ebsmlii '0 ckes comptos) und dem Ober-Steuer- Hof (oour- ckos giclos) den Vorrang hatte. Nach Abschluß eines Friedens ward er durch das Parlament verkündigt. Dies geschah zuerst in einer öffentlichen Sitzung nach einer Rede des Gcneral-Advocatcn, und dann in der Stadt durch den Gerichtschreiber (gr-oblier- suckiencier) unter Trompetenschall u. s. f. Unter den, den einzelnen Mitgliedern zukommcnden Vorrechten gab cs zwei einer cigenthümlichen Art, nämlich daß sic Itens, über alle Vorfälle, die sich unter ihren Augen zutrugen, und die den 76 Dienst des Königs, das Interesse des Staats oder auch des Parlaments selbst betrafen, ein Protokoll aufnehmen durften, ß und daß sie 2tens nur das gesammte Parlament zu Richtern I hatten, auch nur von diesen die Instruction eines Prozesses ge- ^ gen sie angcordnet und geleitet werden konnte, so daß, wie man , sich auszudrücken pflegte, die Feder aus der Hand fallen mußte, 4 sobald es sich ergab, daß ein Parlaments-Mitglied bei einem ^ Criminal-Proceß bcthciligt war.. Der Richter mußte das wei- M tere Verfahren augenblicklich einstellcn, und wenn es mitten in einer Zcugen-Aussagc, einer öffentlichen Rede oder in was sonst Dl immer für einem Act war.*) Ah Ferner hatten alle Beamten des Parlaments, den ersten Dl Huissier miteingeschlossen, den Adel, der sich gleich bei der ersten Generation vererbte.**) In den allerersten Zeiten mußte man — - O *)Die Mitglieder des Parlaments waren von den meisten Abgaben frei. Sie hatten (doch mit Ausnahme der Herzoge und Pairs und noch einiger andern zum Parlament gehörigen Personen) den sogenannten Jndult, d. h. das Recht einmal in ihrem Leben über die Besetzung einer Pfründe zu verfügen. Dieses Vorrecht ist sehr alt. Desselben wird schon in einer Randnote von Duluc v. I. 1303 erwähnt. Heber die verwickelte Jurisprudenz dieser Jndulte sehe man Ileiieouet. l,oix ecolösisst. 3. I?igneo I'srt II. Obsp. IX. (P-. IX ) **) „nolllssso rrgn8m>88ilil6 SN prämier cksgre'N So hieß der gewissen Stellen anklebende Adel, der, unmittelbar von dem, der die Stelle bekleidete, auf seinen Sohn vererbte. Demselben stand der Adel, welcher „nt patrs et svo" (8ubmteIIiA. eoii8ulil>u8) genannt ward, gegenüber, der erst beim Enkel u. s. f. erblich ward; wenn nämlich Vater und Sohn nacheinander eine Stelle, welcher dieser Grad des Adels anklebte, bekleidet hatten. Derselbe soll nach dem Beispiel des Gesetzes des Codex (leß. I. Lock, sie äiAnitst.) Angeführt worden seyn, woher er wenigstens den Namen hat „A ut peoponiti8, et armm eo,i8ulem et prsetorium k>sl>ni8ti8, et non privstse conllit>oni8 Iiomini- Im8 8eä elsri88imi8 nup8eriti8, elsritatem generi8 retine- 1>iti8". — Uebrigens hatten nicht die Mitglieder aller Parlamente, sondern nur die der Parlamente von Paris, von Besannen, von Grenoble und von Dombes die noblesse adelich seyn, um Parlaments-Mitglied zu werden. Als späterhin durch die Anordnungen Ludwigs des Heiligen ausgedehntere Kenntnisse zn diesen Stellen erforderlich wurden, nahm man auch gelehrte Bürger dazu auf, machte sie aber meistens zuAde- lichcn oder zu Rittern des Gesetzes (cliovaIisi-8 sn loi), doch scheint es, als ob man im Anfang diese bürgerlichen Rcchtsgc- lehrte einzig zur Instruction der Prozesse und zum Bericht-Erstatten gebraucht habe. Voltaire (lu8toü-. 6u xai-lsm. 6s 4ai-. csiap. V.) behauptet, die gelehrten Rätbe hätten während der Unruhen unter der Regierung Carls des sechsten (reg. 1380— 1422), die Abwesenheit der Barone, die sich an die Spitze ihrer Vasallen stellen mußten, zu ihrem Vorthcil benutzt, und deren Stellen eingenommen, so wie sie denn insbesondere sich erst seit dieser Zeit die Kleidung der Barone zugclegt hätten. Indessen mögte doch schon durch die unter Philip von Valois i. I. 1344 erlassene Verordnung (Orllon. 6. 4ouv. to,n. II. ti'snsmissidls au pivmior lle^es. — In den ältesten Zeiten z. B. zur Zeit Ludwigs d. H. erwarb man den Aoel durch Ankauf oder die Erwerbung eines adclichen Lehns und zwar so, daß der Enkel des Erwerbers für adelich galt. DieLtablissem. dieses Königs enthalten lsiv. I. ollax. 143 eine Classische Stelle darüber: „8o suoun Iron8 sou8tumier son^usioit ou aedstoit clro8s gui Iei8t a nisttrs (andere Handschriften haben a sutre) Iioniage ou il pouk-clia86 spoui'8uit, solli- sitej snvsl-8 8on 8eiAnieui' oommsnt l^us) il ls mstts SU lov ou en I>0MSA6 ou t0U8 868 1>sl'itaigo8 ou SU par- tis en telo lov, eonims S8t !a obo8S gui 8sroit, pour- sliasies, 8i auvoit sutsnt li un8 comms Is8 auti 08 enlan8 lalle Kinder sollten es in gleichen Theilen beerben) toi-8 U si8ns, g^ui loroit la (oi 8i auroit l'avsntago 8slon 1a Aran- 6suo 6o ls clio8S, st pour laire ls lov et pour Iss auti -08 sn poi-SAS. Lt tout sin8i llspartiva toujoui-8 MS8 jusljue8 en la toirce (o)-, st 6'ilsgus8 su avant 8i aura I'ai8ns Ie8 6enx pavtis8, et 86 llspartira toujoui8 mss Sentiment, d. h. bei der dritten Huldigung, welche bei jedem Wechsel des Besitzers erneuert ward, sollte die Thei- lung ferner wie bei den Adclichen (gentimont) geschchn. „4a rai 80 n S8t, bemerkt zu dieser Stelle 4aui-isoo (Oi-cion. tom. I. p. 226, 227) gu'a la tisros lov >68 i-otu,'isi8 pro^oistait-68 sie lisl'8 s8toisnt oon 8 iäel 0 !L eomine nol>Is8." s>. 219, 224 srt. 9), wodurch der Unterschied zwischen den untersuchenden und richtenden Räthen (con8eiIIei-8 onguvtours et Eour«) aufgehoben ward, auch eine völlige Gleichstellung aller Mitglieder des Parlaments, wenigstens was den Dienstrang betrifft, hervorgcbracht worden seyn. In den letzten Zeiten wenigstens erhielt man mit der Stelle eines Parlaments-Mitglieds von selbst den Adel. Es gibt hierüber einen Beschluß schon v. I. 1546. Dieses ward durch ein Edict Ludwigs des 13tcn vom November 1640 und ein anderes Ludwigs d. 14ten oder vielmehr der Königin Anna als Regentin v. Juli 1644 bestätigt. Ludwig der vierzehnte selbst, der wegen dessen, was während seiner Minderjährigkeit vorgegangen, einen unversöhnlichen Groll gegen das Parlament hegte, verfügte sich zwar persönlich in den Sitzungssaal desselben, und widerrief die Verordnung, wodurch seine Mutter (Anna von Oesterreich) den obersten Gerichtshöfen das Adels-Recht verliehen hatte. Aber demungcach- tet hat bis zu den letzten Zeiten der alte Gebrauch sich mächtiger als selbst der Wille des Souverains bewiesen (Volt. cbsp. 58). Unter den einzelnen Mitgliedern des Parlaments nahm der Kanzler von Frankreich (cllancelior äe k'rsnoe) die erste und bedeutendste Stelle ein. Obschon er in den letzten Zeiten nur uneigentlich zum Parlament gerechnet werden konnte, so war doch seine Einwirkung auf die ganze Justizverwaltung so bedeutend, daß wir eine kurze Erläuterung der Rechte und Pflichten seiner Stelle hier beifügen müssen. Die Stelle des Kanzlers ist uralt in der Fränkischen Monarchie. Doch waren seine Rechte Anfangs nicht so groß, als späterhin. Sein Geschäft bestand damals vorzüglich darin, dem Königl. Schreiben das Siegel bcizufügen, welches, da die Könige damals meistens nicht schreiben konnten, für ihre Unterschrift galt. Unter Idem ersten Königs-Geschlecht ward derjenige, der diese Stelle vertrat, cekei?6m)sriu8 *) auch wohl Aeru!u8 sunuli re^ii genannt. *) In dem Formular eines Königl. Urthcils, welches man Llsreulf. (ormul. üb. 1. osp. 25 (spuä Lslur:. tom. U. p. 388) findet, heißt cs: ...... (,um „<,8 in Dei nomine INI IN Pslsüo NOHsl'O Stl uni VcL'801'UM OSU898 I oero juäicio terminsnlls; uns cum Vomni8 ct psti-ibu8 N08tri8 epi800- I 79 ch tl Hzlikhz " ü> »Ätz "XNkklik msiiii kkMlL ÜMk« K ' klAiziÄ l> üt «,:L (Ult klc MM l:' «) lit e Ikkin, ^ > kciniü, M» i itwM- F/r^ M/s i,l.M ;,K«> ki^5' >F. Hd Unter dem zweiten Königs-Geschlecht ward statt dessen der Name Kanzler (csnoell3iiu8) gebräuchlich. Unter diesem Namen verstand man jeden Notar * *). Der eigentliche Kanzler ward daher meistens Erzkanzler, (aoolnognoellglinZ), oberster Kanzler (8UMMU8 oancoUui'iu8) **), Großkanzler genannt, obschon er in den Capitularicn nnr mit dem einfachen Namen: Kanzler genannt wird. Derselbe stand auch dem Königl. Archiv vor, worin die Urkunden aller Gesetze u. s. f. aufbewahrt wurden. ***) Unter dem dritten Königs-Geschlecht ward Anfangs für diesen Beamten derselbe Titel Großkanzlcr bcibehaltcn. Allein seit der Regierung des Königs Robert (reg. v. 996—1031) bis zu den letzten Zeiten ward er nnr Kanzler, Kanzler von Frankreich (clisnoelier de Irsnee) 1) genannt. Es gibt eine sehr große pi8 vel eum pluri1>u8 optimsti1>u8 N 08 tri 8 illl8, Ugti-il>u8 iIÜ8, r7//s, 11om68tiei8 illi8, 8enecllsloi8 iIÜ8, 0u1>iculsoii8 et illo eomite Uslstii .... i'68idei'Lmu8 ote. M. s. die Note von Bignon dazu (ibid. p. 912), wo er aus mehreren Stellen der alten Schriftsteller, Gregor, v. Tours, (Ii1>. I. osp. 5.) so wie aus Siegebert beweist, daß der relerendsriu8 den össentlichen Urkunden das Siegel bcigc- setzt habe. *3 Ospitul. I^otllsr. Imporst. lit. II. cgp. 12. „Ut egnoells- rii elseti I>oni ot veisee8 ellsitg8 pn1»Iios8 oon8cri1>ant snte vomitem et 8osbi,io8 er viegiiv8 eju8, et »nllis modi8 1>oe lscere prge8um->nt de peounis gnteiusm IvAitimum ^iretinm detue" spud. liglu^. tom. II. p. 322. M. s. noch die Anmcrk. von Baluz zu dieser Stelle (ibid. x. 1292). ^*) M. s. Ilu Osn^e sd voo. r>rol>iesneellgriu8, esnevllLriu8 und re1erendsi'iu8. **^) Ospitul. Osrol. Lsl v. tir. 33. (apud. Uslu 2 . tom. II. p. 1-51) „ . . . . iOropteroa neee88siium duximu8 ut oom- mendstionem uo8t,gm ex Iioe 8eribere ro^aremu8, guse ex mooe in no8tro ^>sIsUo spud Osneellürium retinestuo, et inde ^ee mi 8808 no8tiv8 diriAstur. 1) In der Erklärung gegeb. v. Phil. vvn Valois d. 17. Mai 1345 (Ordon. d. 4.0UV. tom. II. p. 228, 229) heißt es am Schluß : Deelgrstio 8 UP 0 S 801 isitn ikuit in Osmers Ugrda- menti, 8e>itims die 5Isji, sn'r>e8entilm8 inles 8ei i^ti>i. Ole- i'iei?. 4lpi800jio D.njocen«! eto. I.oui8 II. Oniliel. I^Iotte Menge von Urkunden, welche außer von den ersten Beamten, dem Scncschall, Kronfeldherrn, u. s. f. auch von dem Kanzler unterschrieben sind. *) Obschon sein Name immer zuletzt vorkommt, so war seine Stelle doch eine sehr angesehene, da sie von Personen des höchsten Ranges vcrschn ward. Gervais, welcher unter Philip dem ersten (reg. 1060—1108) Kanzler war, und in seiner Eigenschaft als Erzbischof von Rheims diesen König krönte, behauptete sogar, (doch ohne Erfolg), daß die Kanzler- Stelle an die eines Erzbischofs von Rheims nothwcndig gebunden sey. Tie Stelle des Kanzlers ward übrigens sehr früh, nachdem die des Sencschalls nntcrgegaugcn war, die erste des Reichs, welches sie bis zur Revolution blieb, so daß der Lsnoellsiio Vrsneige etc. In den Königl. Verordnungen wird er meistens „N 08 tre Lllsneelier" genannt. *) Schon die erste in den orllon. 6. Douv. verkommende Verordnung (Heinrichs des ersten v. I. 1057) schließt wie folgt: „Ilsee gutem perilonstio ut lirmg et 8tgbiÜ8 in Perpetuum permsneret, boe testamentum nostrse sucto- ritstis incle lieri volumu8 8ubtergue 8igillo et gnnulo no8tro tirmsvimus. 8ignum Iggmberli äeureliauensis epis- eopi: 8. Uenrioi De^is, 8. Oervssü Ilemeusis Vrcbiepis- eopi: 8. HuA 0 n ,8 Lsrclulli: 8. Ilu^onis Duticulsrii: 8. Denrici 6e b'errsrüs: 8. Zlslberli Trepositi: 8. Ilerre! visrii: 8. Derberti subvigrii: 8. Oislebsrti pincernse: 8. llorelsnis Oellgrii. Lgleluinus Lgneellsriug subscripsit. Dstum ^ureliss publiee VI. nong8 Octobriz gimo sb Inearnstione Domini millesimo guin^ug^egimo septimo, Denrici vero regi8 vi»esimo geptimo. (In der Ucbcrschrist und am Rand ist das I. 1051 jedoch nur in Ziffern angegeben). Das Schreiben Ludwigs des Dicken (sechsten) erlassen i. I. 1137 wodurch in Gupeune zum Vorthcil der Geistlichen die Huldigung und Investitur aufgeboben ward) (Oräon. tom. l. p. 7, 3) schließt so: „V8tgntibu8 in ?»- latio nc»8tro guorum noming gubtitulsts 8u„t et eigns. 8ignum Ugllulpbi Viromgnclorum eomiti8 et llgpileri no8- stri, 8. 5ViIIermi Dutieulsrii, 8, Ilugonig Ogmergrii, 8. Dugoni8 Lon8tgl>ulgrü. Dgts per msnum 8tepbani Osn- eellsrii. In dem Testament von Philip August v. I. 1190 Schluß: ,,^8tgntibu8 in pglgtio N 08 tr 0 eto. 8. Iibglsi äspi8leri no8tri .... llatg vgesnte esneellsris. T. R. 8. D. 81 xlktzk.. ^ !>e ^ WG ^Üilliq l'ldl K, !>> M,tx !° ^r lk krcidme: >ci!r>»i'. stich, t ilrze w tt >m u>e»!>>,. iculsni. ^ 8^ Ilr icerüiH chcrif eil ,0 !k/ll» l/echU Z-M S „etiml ,Ml tcl >ni ik^tj «>» >ser-r°^ Ä e>c- v»> k. Kanzler, Sitz und Stimme unmittelbar nach den Prinzen vom Geblüt hatte. Dieser Beamte ward von je her nicht nothwendig aus den Adelichen gewählt. Peter de la Forest, welcher unter Johan d. zweiten Kanzler war, und als solcher ein Landgut Loupelande in Maine erwarb, erhielt zugleich einen Adclsbrief, damit er das Recht, krsne-llet' genannt, nicht zu bezahlen brauchte. Der Kanzler war, dem Recht nach, Chef des geheimen Raths, des großen Staatsraths, (grsnä conseil) und aller Justiz-Kollegien. Er konnte, so oft er wollte, in den letzlern den Vorsitz führen. Gewöhnlich gieng er indessen nur mit dem König ins Parlament, wo er den Willen desselben vortrug, und die Stimmen sammelte. Alle Klagen über Amtsvergehen der höher» Justizbeamten, so wie auch alle Gesuche um Anstellungen im Justizfach giengen an ihn. Er verfaßte alle Königl. Verordnungen, Edicte und offne Briefe, welche sich auf die Justiz bezogen. Seine Stelle war weder verkäuflich noch erblich, sondern der König ernannte dazu nach eignem Ermessen. Seine Cere- monienkleidung bestand aus einem Oberrock (öpitoge) von ro- them Sammet mit Atlas gefüttert, und der Mörserhaube, die mit Gold gefüllt (oomblö cl'or), und mit Perlen eingefaßt war (borlle cko xei-les). Er hatte das Recht in seinem Haus Teppiche mit dem Wappen von Frankreich und mit Lilien besäet zu haben. Der Kanzler hatte seine Wohnung in der großen Kan- zcllei von Frankreich (grsnilo clisnoellerie, cbsncellorie «lo kosnce) genannt. Gewöhnlich war (vor der Revolution) die Stelle desselben mit der des Siegelbewahrers (gsrcle äez seesux) verbunden; so wie dieses auch in den ersten Zeiten der Fall war. Nach der Restauration erhielt aber der Titel Kanzler eine andere Bedeutung. Man versteht darunter nicht mehr den Chef der Justiz, sondern den Präsident der Pairskammer (Art. 29 der Chart, v. 1814 und Art. 25 der Charr. v. 1830). Die Verbindung zwischen den Stellen des Justiz-Ministers und Siegelbewahrers ist indessen dadurch noch fester geworden, so daß jetzt, wie cs scheint, Justizminister und Siegelbewahrer (gsrlls zoesux) als gleichbedeutend anzusehn sind. In den ersten Zeiten, wo die Beifügung des Siegels statt der Königl. Unterschrift diente, pflegte der Siegelbewahrer das Siegel beständig 0 bei sich zu tragen. Als man aber späterhin anfieng, sich weit größerer Siegel zu bedienen, jo trug er nur den Schlüssel zu der Kiste, worin die Siegel lagen, beständig bei sich, welches bis zu den letzten Zeiten beobachtet ward. Anfangs gab cs auch nur Ein Siegel, das sowohl zur Versiegelung der Privatschrci- ben des Königs, als auch der öffentlichen Urkunden diente. Späterhin hatte aber der König für seinen Privatgebrauch ein besonderes kleines Siegel (Petit 8ignet ckn roi) und für die Versiegelung der öffentlichen Urkunden diente ein großes Siegel, das große Siegel von Frankreich (gi-nul «cösu 6« b'i'-mce) genannt. Außerdem gab cs zuletzt (vor der Revolution) noch ein besonderes Siegel für die Dauphine und früher auch noch Eins für das Königreich Navarra. *) Alle diese Siegel, wovon jedes ein Gegensiegcl (contro-scel) hatte, waren der Ob- but des Siegelbewahrers anvcrtraut. Derselbe pflegte sie auf Reisen immer bei sich zu führen. Derjenige Beamte, der beim Versiegeln den Wachs warm machte (Io ell-nille-cire) **) trug chmals, bei solchen Reisen des Siegelbewahrers, demselben das Königliche Siegel auf seinem Rücken nach; welches noch i. 2- 1499 unter Ludwig d. 12tcn geschah. Späterhin gab der König ein großes mit vergoldetem Silber bedecktes Koffer, um die Siegel darin aufznbewahren. Dieses war in drei Behälter ge- thcilt, wovon jeder ein kleines verschließbares Kästchen enthielt. In dem ersten, welches mit vergoldetem Silber (ver-meil) bedeckt war, befand sich das große Siegel von Frankreich, nebst seinem Gegensiegcl. Das zweite war mit rothem Sammet überzogen, der mit Lilien und Delphinen von vergoldetem Silber besäet war, und enthielt das besondere Siegel der Dauphiuö, *) In den frühesten Zeiten gab cs derselben noch viel mehrere. Nämlich fast alle Provinzen hatten, ehe sie mit der Krone vereinigt waren, ihre bcsondern Siegel. So die Champagne, Bretagne u. s. f. **) Diese Stelle war uralt in Frankreich. Schon die Vcrord- nung Philips, d. Langen v. 10. Juli 13 l9 (Oeclon. wm. I. 6 ö 6 ) enthalt Sl't. 31: „1^68 6 inoIuiu 6 nts äu. eliäulsbeeire (ln 80 ol des loil'68 , V lk ^ in ^ ^ »llstN, ^liksl ch- !>kNl,ch, All H> ^ «GnL, tlkllj ülm;«« ni tii ü Nt, hl: Atzil dc mtni, mr :m. A m üllt t liiile j« tele!) st b >M!: d°on>« !,knm i! ' KS im I?Mü!i A W NI in» L^°- ; W»« MkA nnterschieden sich indessen nicht allein durch die Ausdehnung des Gebiets, worin sie gültig waren, sondern auch durch den Gegenstand, worauf sie sich bezogen. Alle Königlichen Verordnungen, Edicte und Erklärungen, auch alle Begnadigungsbriefc, z. B. solche, wodurch eine Strafe nachgelassen oder gemildert, wodurch Einer in seinen guten Namen und Ruf wieder eingesetzt ward (lettre« de« relrskilitstioa) u. s. f., eben so fast alle Gnadcnbriefe, z. B. Erhebungen in den Adel, Verleihungen eines privilegirteu Gerichtsstandes, die sogenannten Amortisse- mcnts, (wodurch geistliche Stiftungen, Gemeinden u. s. f. berechtigt wurden, liegende Gründe zu erwerben), eben so Naturalisationen, Legitimationen, kurz alle diejenigen, die von den Scerctarien des Königs verfaßt werden mußten, konnten nur von der großen Kanzellei ausgefertigt werden. Alle Briefe hingegen, welche sich auf minder wichtige Gegenstände, und vorzüglich solche, die sich auf die täglich laufenden und bei den Gerichten anhängigen Prozeßsachen bezogen* *), erhielt man bei den kleinen Kanzelleien. Doch konnte man die psresti«, wie schon im vorigen Theil bemerkt worden, sowohl mit dem gro- Vcrjahrungs- ober Veraltungsbrief (lettre« de snrsnns- tion) nachsuchen. Man pflegte den letzter» dem erster,! anzuheften. Nach der ordon. erim. < 1 . 1670 tit. 16 srt. 16 sollte denjenigen, welche einen Begnadigungsbrief erhalten batten, durchaus kein Verjährungsbrief ertheilt werden, indem große Mißbräuche dabei Statt fanden, so daß die Verurtheilte ihre Begnadigungsbriefe bis zu einem Zeitpunkt, der ihnen besonders günstig schien, zurückhielten. M. s. k'errier. Oiot. 6 . l). srt. lettre« de sursnnstion. *) Man theilte die Kanzelleibriefe in lettre« de justioe und lettre« de grsce. Einige der letzter» giengen auch von den kleinen Kanzelleien aus. Dahin gehörten: lettre« d'emsn- eipstion ou de bonelice d'äZe, lettre« de benelioe d'in- ventsire, le« terrier«, lettre« d'sttribution de jurisdietion pour criees, lettre« de rnsin «ouversine, d'sssiette ete. Die lettre« de jnstiee, die bei den kleinen Kanzelleien auö- gefertigt wurden, waren le« reliels d'sppel simple ou eomme d'sbu«, le« suticipstion«, le« debiti«, le« compul- soire«, le« desertions, le« roseissions, et le« regnete« eivi- les. M. s. lllerriere viet. d. v. srt. ebsneellerie. 86 ßen als kleinen Siegel ausgefertigt erhalten. Dasselbe galt auch von den committimus, nur daß es für diese nicht von der Wahl des Inhabers, sondern von dem Grad seines Vorrechts abhieng, ob sie mit dem einen oder andern Siegel versehn seyn mußten. Das bei den verschiedenen Kanzelleien angestellte Personale war sehr zahlreich, wie sich schon leicht, theils aus der großen Zahl der auszufcrtigcnden Briefe, theils auch daraus entnehmen läßt, daß über jedes auszufertigende Actenstück ein Bericht erstattet ward. Der Chef einer jeden solchen besonder,! Kanzellei ward ebenfalls Siegelbewahrer genannt. Er entschied über alle Bedenklichkeiten, die sich über die Ausfertigung der Kanzellei - Briefe erhoben; doch konnte man von ihm an den Siegelbewahrer von Frankreich appelliren. Wenn ein Requetcnmeister (m-ütro cle« reguätos) an einen Ort kam, wo eine solche kleinere Kaiizellei war, so mußte der dabei angestellte Siegelbewahrer dem erstem die Siegel überreichen. Alle bei den obersten Gerichtshöfen und bei den Präsidial - Gerichten bestehenden Kanzelleien wurden durch Art. 20 des Decrets der Constituircnden v. 6. und 7. September 1790 (Dosen, tom. III. p. 247) aufgehoben. Durch denselben Artikel ward der Gebrauch aller bei denselben ausgefertigten Briefe abgeschafft, und die Partheien wurden (Art. 21) angewiesen, sich sogleich in der Hauptsache bei den Competentcn Richtern vorzuschn. Der folgende Artikel 22 nahm indessen doch von jener allgemeinen Vernichtung die kleinen Kanzelleien, welche durch das Edict Ludwigs d. 15ten v. Junius 1771 geschaffen waren, aus. Durch dieses Edict ward nämlich, um den vielen Weitläufigkeiten und Mißbräuchen, welche die sogenannten Decrets volontsires veranlaßten, (Th. I. S. 423—425) ein Ende zu machen, ein anderes Verfahren eingeführt, wodurch sich die Ankäufer von unbeweglichen Gütern gegen Schaden wegen der darauf haftenden Hypotheken sichern konnten. Sie lösten zu dem Ende nach Erfüllung der durch das Edict vorgeschriebcnen Formalitäten einen König!. Bestätigungsbrief (lettres äo rsti- kcation) ein, zu deren Ausfertigung dasselbe Edict bei den Un- tergcrichten Amtmannschaften, Sencschaussöen u. s. f. eigene Kanzelleien schuf. Dieser Kanzelleien sollte nach Art. 22, 23 87 Nh, "kr-.ss> »KsH dikiz, ^»iL- > ciiM lktkiWic iclök ll( iigklbw^ rl. Al- itcr!!- lbm L >lkii?re mzeitist m Mc kB »»j MtL A i« W Mreü silte t,-I- kB M i» , li- ^ ^k°llk s kig» bei jedem Distrikts-Gericht provisorisch Eine bestellt, und das Amt des Siegelbewahrers durch die Mitglieder des Tribunals abwechselnd und zwar unentgcldlich ausgeübt werden. Allein auch diese Kanzellcicn giengen durch die veränderte Einrichtung des Hypothckenwcscns späterhin ein, und bestehn jetzt nicht mehr. (M. s. Älollin. Deport. srt. loltres llo ratiliostion, II)- potlieguo seot. I. tz. jt! 8 und clianeollorio). Auch die Stelle des Kanzlers von Frankreich, welche, im Laufe der Jahrhunderte, durch so viele glänzende Talente verherrlicht worden, unter welchen cs genug scyn wird aus den ältcrn Zeiten Su- gcr, Kanzler Ludwigs des dicken, und aus den neuern Olivier, de L'Hopifal und D'Agucsscan zu nennen, ward durch Art. 31 des Dekrets der Eonstituircnden v. 27. November 1791 (Doso». win. III. p. 117, dasselbe, wodurch der Eassationshof geschaffen ward) aufgehoben. Die Attributionen, welche der Kanzler in Beziehung auf die Justiz hatte, giengen von diesem Zeitpunkt an auf den Justiz-Minister über, welchem sie auch bis jetzt (1825) verblieben sind. Mit Entstehung des Kaiserreichs lebte indessen die Stelle eines Kanzlers von Frankreich, fast mit erhöhtem Glanz doch mit einigen Veränderungen, wieder auf. Durch das organische Senatus-Consult v. 28. Floreal I. 12, wodurch Napoleon den Kaiserlichen Thron bestieg, wurden unter dem Titel Staats-Erzkanzler und Reichs-Erzkanzlcr Grolii- olikmoolior äotst und nrcliicliiincelior äo I'ompiro) zwei Groß- würdner-Stellcn geschaffen, wovon besonders die letzte mit der des ehemaligen Kanzlers grosse Aehnlichkeit hatte. Er war (Art. 10) Präsident des hohen Kaiserl. Gerichtshofs; er verrichtete die Stelle des Kanzlers bei der Promulgation der Se- natns-Consulte und Gesetze; er war gegenwärtig bei den Heimchen und der Geburt der Prinzen, bei der Krönung und dem Leichenbegängnis! des Kaisers, wo er das vom Staatssecrctair aufgcnommene Protokoll Unterzeichnete; eben so war er gegenwärtig bei dem Bericht, den der Justiz-Minister dem Kaiser über die Mißbräuche, welche sich in die Verwaltung der Civil- und Criminal-Justiz eingcschlichen haben könnten, abstattete u. s. f. (Dosen, wm. I. x. 119, 153). Durch das Kaiserliche Familie«-Statut v. 30. März 1806 (Dosen. Win. I. p. 175) wur- 88 den dem Reichs-Erzkanzler nach nähere Attribntionen beigclegt. Er versah in Beziehung auf die Prinzen und Prinzessinnen des Kaiserlichen Hauses die Verrichtungen der Beamten des Civil- standcs, er empfieng das Testament des Kaisers und das Statut über das Witthum der Kaiserin. Nach Art. 34 führte er, in Abwesenheit oder bei Verhinderung des Kaisers (su «lölsut äo l'emxei-kml-) den Vorsitz im Kaiserlichen Familien-Rath (Th. I- S. 569), u. s. f. Diese Würde des Reichs-Erzkanzlers entwickelte ihren Glanz nur, um bald auf immer zu erlöschen. Sie gieng mit dem Kaiserreich, das sie geschaffen, unter. Nach dieser freilich Etwas weitläufigen aber nothwendigen Digression über die Rechte und die Stellung des Ersten Justizbeamten *) des Reichs kehren wir nun wieder zu dem eigentlichen Parlament zurück. Der gewöhnliche und ordentliche Chef desselben war der erste Präsident: Unter dem ersten Königs-Geschlecht führte der Pallast-Meister (msii-o 6u xslsis) in Abwesenheit des Königs in dem Gerichtshof desselben den Vorsitz. In der Folge beauftragte der König, wenn er seinen Gerichtshof zusammenberief, bestimmte Personen, um darin den Vorsitz zu führen. Dieselben wurden Ober-Präsidenten (msgni prsesiclontisle«) genannt um sie von den gewöhnlichen Räthen der großen Kammer zu unterscheiden, welche auch zuweilen Präsidenten **) genannt wurden. Es scheint, daß sie schon zu den Zeiten Ludwigs des Dicken diesen Namen hatten: denn schon in der Urkunde vom 12. April *)Von der Stellung des Justiz-Ministers oder Großrichters (gl-snä fuge) unter dem Kaiserreich und späterhin wird bei Gelegenheit des Cassationshofs näher geredet worden. **) In der Verordnung Philips des Langen vom Decbr. 1320 (Oräon. tom. I. p. 727) heißt es Art. 1. „e'o8t S88svoir gu 6li N 08 tl '6 äit I^grlelnent sues buit Olers Lt clouro ls)"8 kresillenZ, Ie8 auisx et Iv8 notsir68 su88i vonstront su mstln ou Is cbambro cko Dsrloment ü I'lieure ^us I'eu obsuto la prsmiöro me88e eu no8tre elrspelle bs88v ste I'ari8 etc:." 89 l töLÄizi, ile, ^ ngL ««M ii fidniii dkj Äki olgk bl- irninibssi 2M MIINI r;»w l,I »M '/Ltz'- „ird tci kL b, j»»r! stü^ 1120 (Oräon. 6. Huv. tom. XVII. x. 269) *) welche der Abtei Tiron den privilegirtcn Gerichtsstand ertheilte, heißt es: „Volente« .... c;uoä .... ip8um mons8teiium '1'!lonen80 so e)u8 sdlrss, oon vontu« et coteoi n,ini8tr-i et neligio«! neo non eorum ksmilisne«, «ubäiti et liomino« czuicum^ue prse«en- t68 et kuturi, äe ^uil,u«vi« (oii«fscti« Ikollait«^ re««oito, ap- pellstiono, äekootu ju«titise, reslitste, per«onslitstö et ^usoun- rzue civilitsto et juii«äiotione tempoosli .... po«t ip«ius mons8ter'ii Niionon«!« oueism, oorsm msgni« pv68iäentislil»u8 no«to!« ksri«iu«, vol slibi ulii no«tes piseoellen« et «upl-ems re»sll8 curis ne^icledit, immeäiste et «olummoäo dsdesnt et tenesntui- re«ponäeio, etc." In einer Verordnung, welche Lachesne vom I. 1296 datirt, **) wird der erste der Vorsitzende,'. Barone „«ouveosin äu Vsrlomont" oder auch einfach „pre«iäent" genannt. In den Registern des Parlaments kommt er (den 2. Dccembcr 1313) unter dem Namen „msltre äe Is Arsnä'elisinbro äe pisiä«" vor.***) In der Verordnung, die Philip der Lange im Dcccmber 1320 über das Parlament erließ, wird er (Art. 2.) wieder „«ouversin äe lsäite Oisindre (äe r>si'Ioment)" genannt, 7) Vom I. 1320 an geschieht lange keine Erwähnung eines Präsidenten. Allein in der Verordnung Philips von Valois vom 11. Marz 1314 werden drei Präsidenten mit Namen angeführt (Ne««,,-« Simon äe Luc^, AI. Isc^ue« Is Vsollen, ül. kleine Oemevi'IIe). 77) Bucy wird *) Die Urkunde steht auch in der Oallis <älni«tisns tom. VIII- r>. 320. **) M. s. Die kno^clox. art. ksrlemeot. p. 7. ***) ibiä. p. 8- 1) Oräon 6. kouv. tom. I. p. 728, 728'urt. 2. „(Oue il (los membre« äu ksrlement) ne pourront psrler äe nulle« I)68oigno8 iui touolreront eul«, ne leur« smi«, ne ne «e 80 porront lever pour psrler, ne con86iller s suoun« leur« smi« on leur seointo «s n'e«t äe «peoisle lioenoe äu Souversin äe Isäite cbsmkro. kt «e il ksi«oient le eon- trsire nou« Io« »«trsi^non« psr leur« «ermenL ^us 11 ne prsignent leur« gsige« pour ^ oo jour." 71) Für die olismkre äo« on^uostes und roczueste«, deren Mitglieder eben so wie die der großen Kammer in dieser Verord- hier zwar zuerst genannt, ohne daß ihm ein besondrer Titel, »erster Präsident« beigelegt würde. Derselbe wird ihm indessen gegeben in dem Brief vom 6. April 1350, der sich in den Registern des Parlaments befindet (Lnovolopoll. -mt. I^i-Ioment x. 8); wodurch der König ihn zum Mitglied seines geheimen Raths ernennt, und zwar so, daß er seine vorige Stelle „ville- lieet ztstum ^rimi s>l868iclenti8 in n 08 tro p8rlsm6»to bci- behaltcn sollte. Die Stelle eines ersten Präsident ward schon damals aus Lebenslang ertheilt. * *) Die Bestallung des Nachfolgers von Simon v. Bucy, der sich Wilhelm von Sens nannte, enthalt ausdrücklich „gu3mclin ^I86cliotu8 .... rixeiit 1.nm->ni8 (Lncvolox. ibiä. x. 8)". Seit dieser Zeit bis zur Revolution behielt der Chef des Parlaments allezeit den Titel: Erster Präsident. Derselbe war, vermöge seiner Stelle, Ritter. Sogar der König gab ihm in allen Schreiben, die er an ihn richtete, diesen Titel, und er selbst nahm ihn in allen von ihm ausgehenden oder Unterzeichneten Actenstücken an. Ehmals hatte er ebenfalls vermöge seiner Stelle Sitz im geheimen Rath (ooo- 8sil pl'ivö). Diesem war aber in den letzten Zeiten nicht mehr der Fall. Doch hatte er seit (1691) den freien Eintritt in das nung mit Namen anführt, ist kein besonderer Präsident bestellt. Wahrscheinlich führte Einer von den drei genannten Präsidenten in jeder dieser Kammern den Vorsitz. Die cbgmbie e>68 engno8te8 hatte wenigstens einen Präsident, denn cs heißt in der Vorschrift für dieselbe: „IR-omich-e- M6nt gu'il (>68 86IgN6UI'8 <1o8 6NgU68t68) <1oiM6Nt 6t Isoent oboäienoo, i'6V6l'6066 6t 8nllieii66, tollo 60MM6 il S^8eti6nt 8 I6UI? ^I68i68 teOI8 ^l'68icl6Nt8, gui ont ^8igL8 86p866r, 6t 3Ut,68 gue 168 e>688ULclits, 6t S8N8 ce.tlx, 8 nni II IiO)8 8 lloonö 1eur8 g8ig68 8 vie." 91 ^ ^ fii- ^ > 'lltz >k>k bj ^ k tk» ^ lkllk, Zim ^ rr A: Ini«»r fingst M j« i niibl« nitt i» !i r Prhb 7ki gni: >nütz , PA ,läcM sowienk i wMi > M,^ . UM ^ silsi »M« ^ g» ^ > ^ et f>°° Kabinet des Königs, so wie die ersten Kammerherrn (Iss en- trees des Premiers genlils-liommes äs lg cligmtzre). Die Stelle des ersten Präsident war selbst in den letzten Zeiten von der allgemeinen Verkäuflichkeit der Acmter ausgenommen. Der König ernannte dazu, nach eigner Wahl, jedoch auf Lebenszeit. Die Amtskleidung des ersten Präsident war dieselbe, wie die der ehmaligen Ritter und Barone. Er trug einen scharlachrothen mit Hermelin gefutterten Rock, und eine Mörserhaube von schwarzem Sammet mit doppeltem goldnen Rand. Im Winter trug er über*) dem Rock einen scharlachrothen, ebenfalls mit Hermelin gefütterten Mantel, worauf sein Wappen angebracht war. Derselbe war an der linken Seite aufgcschlagen und auf der Schulter (svee trois letices d'or. Lneveloped. grt. ?grlem. x. 8) befestigt, um nämlich die Schwcrtseite frei zu halten, indem die alten Ritter und Barone allezeit mit dem Schwert an der Seite zu Gericht saßen. Außer dem ersten Präsident hatte das Parlament von Paris noch neun Präsidenten mit der Mörserhaube (ä mortier), welche auch Parlaments-Präsidenten genannt wurden. Man unterschied sie durch diesen Titel von den Präsidenten der Untersuchungskammern, die nur Präsidenten der ersten, zweiten u. s. f. Untcrsuchungskammer hießen. Sie machten mit dem *) Dieses war auch ehmals die Kleidung der Könige, und aller großen Vasallen und Barone. Der Mönch von St. Gallen lib. I. esp. 36- beschreibt die Kleidung der Carolinger wie folgt: Ultimus eorum bgliitus kuit pgllium egnum, vsl ssplnrinum gugdrgngulum duplex, sie kormatum ut suin imponeretur llumeris, gute et retro pedes tgngeret, de Igteribus vero vlx genug eontegeret. Earl der Große ist in der Susannen-Kirche zu Rom so dargestcllt. Stephan de la Fontaine, der im I. 1351 Zahlmeister (grgontier) des Königs war, sagt in einer Rechnung von diesem Jahr, die sich in dem Archiv der Oberrechenkammer befindet: „pour XX. gulnes et denn ds llu rellujsu vermeil ds lors lsire, uns gsrnsclie, un long msntel fendu ü un coste, et ellgperon de meismes tout (ourre dTlrmin pour Is liov ä lg derniere leste de l'Lstolle ete." Man sehe die fünfte Abhandlung von Ou-6gnge (Oos cours et des bestes solennelles des Rovs de l^rsnee.) ersten Präsident gleichsam nur Eine Person aus. In Abwesenheit oder bei Verhinderung desselben konnte Jeder von ihnen, selbst in den versammelten Kammern, den Vorsitz führen. Sie hatten in den letzten Zeiten ebenfalls den Titel Ritter, und ihre Ccremonienkleidung war von der des ersten Präsidenten weiter nicht unterschieden, als daß ihr Mantel nicht mit drei goldnen lotioos Hcftnadcln auf der Schulter befestigt, und ihre Mörserhaube nur mit einem einfachen goldnen Rand umgeben war. Dieser Rand vertrat die Stelle eines Kranzes von massivem Gold, den die Präsidenten ehmals trugen und der die Krone der Barone darstcllte. In den letzten Zeiten hielten sie dieje Mörserhaube meistens in der Hand und setzten sie nur bei den höchsten Feierlichkeiten auf. Die minder feierliche Kleidung derselben bestand in einem schwarzen Nock und einem viereckigen Hut (ebspoion osrre). Alle, welche außer den Präsidenten Sitz und Stimme im Parlament hatten, lassen sich in zwei Classen theilcn. Sie waren nämlich entweder Pairs oder gelehrte Räthe (eigentliche Parlaments-Räthc), wozu die Ehrenmitglieder und die Requc- tcnmeister, von welchen letztem jedoch nur vier im Parlament saßen, kamen. Jede dieser Classen zerfiel wieder in zwei, nämlich in die der geistlichen- und die der weltlichen Räthe. Als man zuerst anfieng den Gelehrten *) neben den Pairs einen Platz im Parlament eiuzuräumcn, wurden die erstem nur Parlaments-Meister (ms'M'68 äll pselemsiit, msg>8ti1 curi vel eurise) genannt. Späterhin hießen sie bald Meister, bald Räthe. In einem Brief Johans des zweiten vom 18. November 13-53 nennt der König sie seine Räthe (eon8ilisri üäele8 et llileeti N 08 trum ksllsmentum tenenteH. **) Dieser letztere Titel scheint ihnen erst bestimmt geblieben zu seyn, seit dem die Function eines Parlamentsglicds nicht mehr als ein besondrer Dieses war unter Ludwig d.H. sicher schon der Fall. Nämlich m mchrcrn seiner Verordnungen (unter andern in der vE„^chnl 1228 (Oi-äon. tom. I. p. 50) heißt es, sic seyn erlassen „äs ingAnorum N 08 trorum et Lonsüio." **) Oräon. 6. I,ouv. wm. II. p. Z40. 93 K-Ü-». 'rm. - ^ »ki,! ^ ^i.s°r »! kü^ ^ Anin tni!>^ >g tnsü -tckigki h rnm i. Liki (tiz«!: d tik L »Puln >»->, i, «eitt. ^irs i n mir! n am > KM'r M-' - st /M- tn» K'r sijM kB--." Auftrag sondern als eine bleibende Stelle angesehn ward. Wahrscheinlich hatten auch im Anfang diese gelehrten Räthe keine entscheidende Stimme, sondern wurden thcils zur Führung der Untersuchungen, thcils zum Abstatten der Berichte gebraucht. In den allerersten Zeiten, che noch das Parlament seinen festen Sitz zu Paris hatte, waren überdem diese gelehrten Räthe fast alle geistlich. Allein, so wie sich Kenntnisse und Wissenschaften mcbr unter den Laien verbreiteten, änderte sich auch dieses. Heinrich der dritte setzte endlich durch seine Verordnung von Blois vom Mai 1579 die Zahl dieser geistlichen Räthe, die Präsidenten der Untcrsuchungskammern einbegriffen, auf vierzig fest- Die Stellen der Parlamentsräthe waren, wie schon oft erinnert worden, im Anfang bis zu den Zeiten Karls des sechsten (reg. 1380—1422) blose Commissionen, die zwar vom König ausgicngcn, aber bei jedem Parlament erneuert wurden. Von Carl dem sechsten bis zu Franz dem ersten wurden es eigentliche Aemter, die mcistentheils*) der König auf Lebenszeit verlieh. Unter der Regierung des letzter» Königs ficng die allgemeine Verkäuflichkeit aller Justizstellcn an, welches Unheil bis zur Revolution bestand, und wovon schon (Th. 1. S. 620, 627) umständlich geredet worden. Derjenige, der die Stelle eines Mitglieds eines Collegiums kaufte, trat nicht an die Stelle desjenigen, wovon er sie gekauft hatte, sondern ward dem Dienstalter nach als der jüngste angesehn. Zum Schein fand auch eine Untersuchung über die Sitten und den Wandel des neuen Mitglieds, so wie eine Prüfung Statt. Bei dem Parlament von Paris verfuhr man hierbei auf folgende Art. Sobald der König *) Nach der großen Verordnung, die Carl der sechste den 7. Januar 1400 über die Zahl und Dienstverrichtungen der Justiz- und Finanzbeamten erließ (Oi-clon. tom. VIII. s>. 409, 416), sollten (Art. 18) die Parlamentsmitglieder von dem Kanzler und Parlament gewählt werden. ,.()u6 äo- ro86lisVÄ»t gusnt los lieux äs Uro8icl6N8 et Ü68 aull'68 gens nv8ti6 Usrlomsnt vsogneront, ceulx, gui^86i'ont INI8, 80 j' 6 nt ^I'ir>8 6t MI8 par bllecoion, 6t gue Ion8 608 - treclit Olisncellier sillo en 8» pa per 80 „n 6 en nr»8tr6 Oonit clo no8treelir Usrlement, en la jii '686660 clu^uel v 94 den Verkauf der Stelle genehmigt, und in Folge dessen dem Ankäufer die Ernennung erthcilt hatte, überreichte dieser dem ersten Präsident eine Bittschrift, daß cs dem Hof gefallen wolle, ihn zu der Stelle, wozu der König ihn ernannt hatte, aufzn- nehmen. Der erste Präsident bestimmte darauf einen Rath, um über das Gesuch des Candidaten zu berichten. Zu dem Ende ward die Bittschrift diesem Rath zugcstellt, welcher sie weiter an den General-Procurator beförderte, um seinen vorläufigen Antrag dahin zu machen, daß an Ort und Stelle eine Untersuchung über die Sitten und den Lebenswandel des Neuangestellten eingeleitct werde. Auf diesen Antrag erfolgte ein Beschluß des Hofs, welcher die Einleitung dieser Untersuchung, und zugleich vcrordnete, daß der Bestallungsbrief des Candidaten auf dem Gerichtssecretariate einregistrirt werde. Dieser Beschluß ward auf Betreiben des General - Procurators an den gehörigen Ort befördert. Der Neuangestellte mußte vor Allem ein Zeugniß seines Pfarrers beibringcn, daß er sich zur Catho- lischeu Religion bekenne, und am letzten Osterfest zum Abendmal gegangen scy. Nachdem das Resultat der Untersuchung an das Parlament zurückgekommcn, machte der General-Procurator seinen definitiven Antrag. Dieser ward nebst den Acten dem Referent zugestellt, welcher am folgenden Tag seinen Bericht darüber an die große Kammer abstattete, worauf diese durch einen Beschluß den Kandidat an eine der Untersuchungskammern verwies, um dort, wie gewöhnlich, die Prüfung zu bestehn. Derselbe überreichte diesen Beschluß dem Präsident der «eit ksiete Igllieto DIeeoion, et ^ 8vient ^ein868 bonnes s>ee8orme8, , lettree8, expert68 et notsl>Ie8 8elon Ie8 I-ieux oü Ü 2 8Lront IM8, glin, ^u'il ^ 8vit pourvee, lle role8 p 6 l 80 NN 68 komme il »PPSI'tient ä tel 8>6ge, et 8SN8 sucune ksveue oe, scce^eion ste ^er8onne8; et gu88, gue entro Ie8 sutre8, I'en ^ leette ele n»l»Ie8 ^ee8onnk8 gui 8eront ä ev 8oulli8sn8; et 83ml>lgl>lement, «gue I'en ^ rnette, 86 ksire 8e xuet, cle tou8 le8 k->)8 ste „v8tre llo- , poue ce e^uo Ie8 er>u8tume8 6e8 I^ieux 8vnt cli- ver868, stin c^uv eie ebs8eun I>g)-8 sit 6ei,8 ei, no8t,-eclicte (lourt, eognoi88ent Ie8 Lou8tume8 cle8 I.ieux et v 8016 ,>t vxxer8.» M. s. Th. I. S. 626. Kammer, woran er verwiesen war, welcher alsdann einen Referent ernannte. Diesem stattete der Kandidat einen Besuch ab, und erfuhr von ihm den Tag, an welchem er das Gesetz, über welches er geprüft ward, zichn (durch das Loos bestimmen) sollte. An diesem Tag mußte der Kandidat, che noch die Richter versammelt waren, sich an der Thür der Kammer ein- findcn. Zur gehörigen Zeit ließ man ihn in die Kammer cin- tretcn, um sein Gesetz zu zichn, worauf man ihm dann einen nähern Tag, bestimmte, wo die Prüfung vorgcnommcn werden sollte. Beim Anfang der Prüfung sagte der Eandidat der Kammer einige Höflichkeiten in lateinischer Sprache, und gab alsdann eine Erklärung des Gesetzes mit allen Gründen dafür und dagegen, worauf der Präsident und einige Räche ihm einige Einwendungen entgegensetzten. Doch war das Ganze nicht von Bedeutung und mehr Schein als Wirklichkeit. Nachdem der Kandidat fähig befunden worden, begaben sich der Präsident und Referent in die große Kammer, um derselben dieses zu melden. Auf den Bericht der beiden Genannten ließ man ihn nun in die große Kammer eintreten, und nahm ihm den Eid ab. Er mußte sich hierauf noch an Ort und Stelle förmlich in sein Amt installiren lassen. *) Die Pairs von Frankreich, wovon schon im Ersten Thcil umständlich geredet worden, waren alle, vermöge ihrer Würde und dem Recht nach, Mitglieder des Parlaments. Die Prinzen vom Geblüt führten seit Heinrich dem dritten den Titel: geborne Pairs, und hatten vor allen übrigen, geistlichen sowohl als weltlichen Pairs den Vorrang. Dieselben erhielten schon im zwanzigsten - die übrigen Pairs erst im fünf und zwanzigsten Jahr ihres Alters eine entscheidende Stimme im Parlament. **). Die *)Die genannten Formalitäten fanden nicht allein bei der Aufnahme eines Mitglieds des Parlaments, sondern bei der aller Justizbeamten Statt, die ihren Diensteid beim Parlament ablegtcn. **) Für die Prinzen vom Geblüt war dieses nach den Feudal- Gcsetzcn das Alter der Großjährigkeit. In Beziehung auf die andern Pairs war es durch einen Parlaments-Beschluß vom 30- April 1643 so festgesetzt. Pairs mußten übcrdem, um Sitz im Parlament zu haben, darin förmlich ausgenommen werden. Dieses geschah, der Form gemäß, ebenfalls erst nach vorheriger Erkundigung über ihr Leben und Betragen. Bei der Aufnahme, welche in der großen Kammer und vor den Mitgliedern der letztem Statt fand, leistete der neue Pair einen Eid, sich wie ein weiser und hochherziger Herzog und Pair (eomme UN 83A6 et inggngnimo stue et xgir) zu betragen, dem König treu zu scyn, und ihm in seinen sehr hohen und sehr wichtigen Angelegenheiten zu dienen (äsns 868 tre8-I>3iil68 et tro8 pui883nt68 skbsir68). *) Die Pairs standen in allen Sachen, die entweder ihre Personen oder ihre Pairie als solche betrafen, nur unter der Gerichtsbarkeit des Parlaments von Paris. Ehmals ward dieses sogar auf die von den Pairs als Grundherrn bestellten Gerichte übertragen, so daß man frühcrhin von allen Aussprüchen der letztem nnr an das Parlament von Paris appclliren durfte. Wegen der großen Unbequemlichkeiten indessen, die dieses für die Partheicn hatte, hob Franz der erste dieses i. I. 1527 auf; so daß man zuletzt in allen Sachen, die nicht die Pairie, als solche, betrafen, von den Aussprüchen der genannten Gerichte an dasjenige Parlament appellirte, in dessen Gcrichtsbczirk die Pairie gelegen war. — Die Pairs hatten das Recht, allen Sitzungen, sowohl der großen Kammer, als auch der versammelten Kammern bei- znwohnen. Wenn aber ein Criminal-Prozcß, der gegen einen Pair ging, abgemacht werden sollte, so mußten die Pairs förmlich Ungeladen werden, bei der Sitzung zu erscheinen. Sogar an den König crgieng eine solche Einladung, der aber seit dem Eriminal-Prozcß gegen den Marschal Biron unter Heinrich dem *) Ehmals war diese Eidesformel anders. Carl von Genlis, Bischof von Noyon, Einer der geistlichen Pairs, schwor bei seiner Aufnahme ins Parlament d. 16. Januar 1502: „1)6 8'g6guitt6l' 6N 83 6068616666 68 jug6l6668 ste8 pr0668 oü !I 86 tr06V663 66 lg stit6 60U6 8368 3666ptgti06 Ü6 xei-80NN6, ni I-o'vöftl- 168 866,6t8 äo lg stits 60UI-, obwir 6t xor-tk-i- b 0666 ur 3 icallo." Früher leisteten die Pairs auch oft nur den Eid der übrigen Rache. Erst seit den Zeiten des Präsidenten Harlai ward die oben im Tcrt angegebene Eidesformel gewöhnlich. ^ " 97 » »r ^ "Soc x, > etnj, !tM d, M Mi» ilbcrin- lMm, Viznt ie Pink so H, >e, bmr: sjmigist stil gilc gm, P mmm glgni» fkl! ». §cji 7 snt t» imÄ tk« ßnilih > Ml >p,D°" ^ode>^ sllkS ^ k!» ^ vierten nicht mehr erschien. Um die Prinzen vom Geblüt ein- zuladcn, begab sich einer der Gcrichtssecretaire der großen Kammer in ihren Pallast, und sprach mündlich, entweder mit den Prinzen selbst oder mit einem ihrer ersten Hausbcamtcn. Bei den übrigen Pairs ließ der Gcrichtschreibcr, wenn er sie nicht zu Hans traf, ein Schreiben zurück. Dauerte die Sitzung mehrere Tage, so wurden den Pairs die Einladungsschreiben durch andere Boten zugcsendet. Was den angeklagtcn Pair selbst betrifft, so konnte er in den ersten Zeiten nur durch zwei andere Pairs vorgcladen werden. So ließ Philip der Schöne i. I. 1292 Eduard den Ersten, König von England, durch die Bischöfe von Beauvais und Noyon, welche beide Pairs waren, vor die Pairs-Kammer laden. Allein hier mogte man, weil der Verklagte ein König war, sich strenger an dem alten Ceremonial halten: gewiß ist, daß man schon früher hin und wieder davon abgcwichen, und eine Vorladung mehrmals durch einen Pair und zwei Ritter oder auch nur durch zwei Ritter geschehn war. Dieses ging im Lauf der Zeiten so weit, daß i. I. 1470 unter Ludwig d. Ilten der Herzog von Burgund durch einen bloßen Huissier des Parlaments vor die Pairskammer geladen ward, woher das Sprichwort kam: «ergesnt cku roi L8t xsir ä comke. In den letzten Zeiten geschah die Vorladung der Pairs durch offene Briefe, welche durch den öffentlichen Ausruf verkündigt wurden. Erschien der angeklagte Pair nicht, so wurde er auf dieselbe Weise aufgefordert zu einer andern Frist zu erscheinen. — Bei solchen Criminal-Prozcssen gegen einen Pair setzte man auch in die Ausfertigung des Urtheils die Formel: !a eour 8ufli8smment gsrnis cke xsir-8; wovon wir schon im vorigen Abschnitt (Th. I. S. 192) geredet haben. *) Dieses geschah indessen nur bei Criminal-Prozessen, *) Ursprünglich bestand das Parlament nur aus Pairs. Später wurden, vorzüglich wenn es sich nicht von einem richterlichen Ausspruch über einen Pair, sondern von der Erlassung eines Gesetzes handelte, auch andere Große und Vornehme mitzugezogen. So heißt cs in der Verordnung Ludwigs des achten über die Juden v. I. 1223 (Orckon. tom. I. p. 47): „^overiti8, guocl nos per voluntstein et 7 98 worin ein Pair a,«geklagt war. Waren die Prinzen und Pairs ii» bei der Entscheidung einer andern Sache gegenwärtig, so hieß A cs in« Urtheil nur: eouo, Iss zn-inoes et Ie8 ,,gi> s poexenx eic. ^ Wenn die Pairs als Mitglieder dem Parlament beiwohn- ^ ten, so gaben sie in den gewöhnlichen Sitzungen, wo der erste / Präsident die Stimmen sammelte, erst nach den Präsidenten mit der Mörserhaube und nach den geistlichen Räthcn ihre -ü Stimmen ab, in den Königlichen Throngerichten hingegen, wo »ß die Stimmen vom Kanzler gesammelt wurden, stimmten die W Pairs zuerst *). Ehmals legten sic in den Sitzungen ihren Segen ab; allein seit 1551 unterließen sie dieses, obschon das D Parlamcnt dagegen Einspruch that, und sich auf den alten Ge- ßn' brauch berief, nach welchem nicht einmal der Dauphin, sondern ^ nur der König mit dem Degen an der Seite im Parlament erschien» ü Zu dem Parlament gehörten nun auch noch die Beamten „ des GerichtSsecretariats. Es gab drei Beamten, welche als c die Ehcfs desselben anznsehn sind, nämlich der Civil- und Cri- ^ minal- Obcrgerichtösccretair (grellier en ebo? eivil et climinel) ^ und der Gcrichtssccrctair für die Annahme der Actenstücke < ^,-el- ller- clos ^i-esentatiens). Die Aintsvcrrichtungen der beiden ^ ersten erhellen schon aus ihrem Namen. Sie waren insbcson- ^ S850N8U»» ^i'ebiegi8eopoi'um, egi8oopc>lum, tüomilum, La- eonuin et rnilitum liogni b'euneine . . . lecimux 8tnbili- inentui» 8uger lluc>gec>8 eie?' Späterhin als das Parlament schon ganz den Cbaracter eines Gerichtshofs angenommen hatte, sorgte man doch dafür, daß sich einige Barone und Prälaten unter den Mitgliedern desselben befanden. So bestimmt z. B. die große Verordnung Philips d. Schönen v. 23. März 1302 Art. Z6: „ . . . Oni» vei-o mutio nmgne csu86 in Ii08tro Skii-Iameuto inteo Iio«abile8 per8ons8 et MSANS8 sgnntui-, oielinsmuZ et velnmn8, I^nolI >Ino Seelsti et llue slio 1>one et 8nllieientL8 ^eo 80 ne tle i>o8tev coi>8iIio, vol 8nlt6in unux grelntu8 et uns gee- 8c>na Isics ccn^n snäientli et üelibeountli lüetc>8 csn8L8, in nv8tli8 ^goln,neuti8 exi8t->nt." ^ *t letzteres geschah namentlich in den« oben S. 71 angefübr- ten Dhrongericht v. 18. Mai 1013. ' ' j«k re,!j xh bklwch tcr lÄnirc, v> tz» >rs »iw 7H ^tkUx -lintz, «, snk« PällM il ^«r: mltil h liüi h t crm» Nickk lgt dkl Kt H wlk» dcrc mit der Aufsicht über die Archive, die Urschriften und Rechtler, jeder in seinem Fach beauftragt. Das Geschäft des dritten (grelster k> tennr: wus Io8 82 >noclv 8 ü stailloo ön Is estsmstio (lo8 oom^tes, tout 08 Io5 constgmznnstion8 et onignstog peeu- , ^ niaiie8, gui non8 toucstei-ont 8an8 i-len 2 i-etenii-, ne a8- «ignei- autre pg,-t> (Ooston. tom. I. p. 727, 729.) **) Derselbe, wovon die Einrichtung der Parlaments-Register hcrrührt. ***)Du Tillet war der erste weltliche goelste,- en ostest civil. Criminalsachen nicht befassen dursten. Johan du Temple (sto- bannes cle lemplo), welchen man für den ersten Criminal-Ge- richtssccretair hält, besaß diese Stelle sicher schon i I. 1312. In den Registern des Parlaments finden sich nämlich Unter- silchnngsacten vom Jahr 1312, worauf der Eivil-Gerichtschreibcr bemerkt hat' ing,i968,3 rosttlitn 88t Äl. st. tlo tem^lo guiä 89N- xni.iis 88t. In der Verordnung, die Köllig Johan den 7. April 1361 über die Besoldung der Parlaments-Mitglieder erließ, geschieht auch schon von drei Gerichtssecretaircn Erwähnung (Orclon. I^ouv. wm. III. 1>. 482, 483). „OrstinaiE r^uo.1 . . . ti-68 cegi8trs,oi88 86,, grckerii Usclsmenti etc." heißt es dort. Diese Titel wurden ihnen seit dieser Zeit durcheinander bcigc- legt, bis endlich der Name x;,-olller der einzig gebräuchliche ward *). In dem Reglement, welches derselbe König d. 7. Dc- cember über die Königl. Notarien machte, werden die drei grek- 1'ivi8 (nämlich cieil ciim., et stcs pie8ontat. init Titel und Namen und zwar unter den Königl. Notariell aufgeführt. (Orclon. I^ouv. wm. III. p. 532. 534). Sie legten sich auch wirklich bis zu den letzten Zeiten den Titel protonotsire et 8eere- tsll-6 äu roi bei. — Wegen der großen Menge der Geschäfte ward es nöthig, den Gerichtssecretarien Gehüsten oder Stellvertreter zu geben. Dieselben hießen (und heißen noch) com- Ini8-Kro(6el8 oder auch nur grekli6,8. Einige derselben, welche das Einträgen in die Register besorgten, hießen gretlioi^ vn pesu on » s>esu. Die Uebrigen führten die Feder in den Sitzungen, und besorgten einen Theil der Ausfertigungen; nur die Auslieferung und Unterzeichnung der Urthcile hielten die Obcrgerichtösccrctarien sich selbst vor. Den letzter« Titel (Dbcr- gerichtssccrctär, ^eelllor e,r c/rc/) bekamen sie erst seit dem Edict vom December 1636. Sie ernannten früherhin ihre Gehüsten selbst, späterhin aber war der Dienst der letzter,, zu einem eigentlichen Staatsamt erhoben (cri^e en titre cl'owce). ) Du Tillet druckt es in lateinischer Sprache durch; com- montm 181,8,8 aus. — In einem Edict v. I. 1277 werde» sie cle,-88 «1e8 a,.ct8 genannt. Bei Fleta heißen sic cle- r,c, xlscitorum solse. lOl j chcittz IKkmx >!«>»:' ^siK >ss >« Llt r hin e>« l k la lisri '0 clo la cour), und heftete sie dann bei seiner Bank, die in dem großen Saal *) neben dem Parquct der Hnissiers war, öffentlich an. Auch rief er in der Sitzung die Sachen, wie sie vorgcnommcn wurden, von der Nolle ab. Wenn Eine der ab- gerufenen Partheicn nicht erschien, und die andere verlangte ein Contumaz-Urthcil, so verfügte sich der erste Hnissier an die Thüre der großen Kammer, und rief die Parthei, welche nicht erschienen war, nebst ihrem Anwalt auf, worauf er vor den Schranken des Hofs über das Geschehene Bericht abstattete. Ehmals, wenn ein Pair auf die gcschehnc Vorladung nicht erschienen war, begab sich der erste Hnissier an die Mormorta- fcl **), an dem Fuß der Freitreppe des Justizpallastes, und *)Dcr große Saal (In Zranclo ssllo) war die Vorhalle vor der großen Kammer (gi and'oligmbi'e), oder die Hausflur (Vestibüle) des Justiz-Pallastcs. Hier war der Raum (psi guLst), wo die Hnissiers sich vor Eröffnung der Sitzung aushieltcn. In der Folge wird von diesem ganzen Local noch näher geredet werden. "*) ,,'l'sblcr sto mai-bi o?' Es gab dieser Marmortafcln ehmals zwei. Eine sehr große war in dem großen Saal des Justiz-Pallastes, welche die ganze Breite dieses Saals cin- An derselben hielten die Hofmarschall-Aemter ihr b cncht, wie in der Folge näher bemerkt werden wird. Sic diente auch zu feierlichen Mahlzeiten. Das Gastmabl bei der Krönung der Isabelle von Baiern, Gemahlin Earls rief von da denselben vor die Schranken des HdfS. Sv forderte L. I. >521 der damalige erste Hnisster, Meister Iohan von Snrie (niastru stoaa .rio) in Gegenwart von zwe: Parlaments-Rüthen den Kronfeldherrn (oonnötablo) von Bourbon auf, sich vor Gericht zu stellen. Der Platz des ersten HuissterS in den Sitzungen der großen und der Eriminal-Kam- incr war neben dem Obcrgerichtssccretair. In der Versammlung aller Kammern trug er einen scharlachrothen Rock, und eine Mütze von Goldstoff (str-ip st'oe) mit Hermelin anSgcschlagen und auf derselben einen Büschel von Perlen. Wenn der ge- des sechsten «,d. 2l. Juni 1389) ward (('roissaxl I)r. ( olmp. 2) in dem Saal des IustizpallasteS an der großen Marmortafel (sur I.» gransto tablo «lo u.arl.re, «^ul oouli- »uollo.noi.t ots »u Calais, 6!. point no 80 l.ouge) gegeben. Auch König Heinrich der Zweite gab am Abend seines Einzugs in Paris (16. Juni >5(9) an dieser Marmortafel lein Königl. Nachtmahl. Noch gab es eine Marmortafcl in dem Hof neben der Freitreppe des IustizpallasteS, welche indessen häufig „I'iorro so msrl.ro" genannt wird. Die Ehronik v. St. Denys sagt „<>no los csclsvros «los soiAiiours ^,.i stiront tt.ös en 13ö7 an l^slsis, (laus Is Ol.snil.ro 3n Dsupliin ot on sa prösonco, lurent trainöz sus^u's Is onur 3 piorro tlo msrl.ro ot go'oo pouvoie los voir tlo ls cl.smbro litt Dsupl.io. Beide Marmortafcln dienten oft zu öffentlichen Verkündigungen, so wie zur Vorladung der Partheien. In den Registern des Parlaments bewahrte man ein Aetcnstück, worin bemerkt ist, daß der König den letzten JnniuS 1523 ein Throngericht gehalten, um das Eontninacial-Urtheil gegen den Grafen von Flandern (Kaiser Karl den Fünften! !!) aus- znsprechen, und daß der erste Hnisster denselben vorgeladen habe an der Fenster nahe bei der Thürc der Schranken des Parlaments (pi'ös tlo ls porto tlo In bsro «ln 1'srlon.oot), und darauf auf der Marmortafel des großen Saals, und aus dem Mormornen Stein (sur In piorro ,lo msrbro) , der ans dem Hof des Pallastes war. In den letzten Zeiten war keine dieser beiden Marmortafeln mehr vorhanden. Die große (innerhalb des großen Saals) ward in dem Brand, der i. I. l(i>8 im Iustiz-Pallast ausbrach, zerstört. M. s. d. Encplopcd. Art.: tsl.Io sto marl.ro und vorzüglich (Orstou. st. b-ouv. tom. III. p. 3^7 uoto.) 104 sammte Hof sich irgendwo hinbegab, war der erste Huissier an der Spitze desselben hinter der Masse der übrigen Huissiers. Von dem Zweck und den Amtsverrichtungcn der Staatsbehörde, so wie von dem wahrscheinlichen Ursprung und der Zeit der Entstehung dieser wichtigen Staats-Einrichtung haben wir schon im dritten Abschnitt (Th. I- S. 192—198, 217— 220, 669—670) umständlich gesprochen. *) Wir verweisen den Leser also dahin, und beschränken uns darauf, noch Einiges, welches früher minder verständlich gewesen wäre, hier nachzutragen. Bei dem Parlament von Paris bestand die Staatsbc- *) Den dort schon angeführten Stellen kann man noch folgende beifügen. In der großen Verordnung Philips des Schönen v. 23. Marz 1302 (Ooclon. tom. I. p. 354) heißt es Art. 20: Loterum V0>UMU8 guocl prooui3tOl'08 N08tl'i, in csuzis gun8 n 08 tro nomine ducent oontia ^u38cungue per80»38, juient do cslumnig, 8icut pnediote poo50ne. 44 8i continFst ip808 lsoere 8uk>8tituto8, ip8i8 8uk>8tituti8 83 - Ii8k3oi3nt et non P3ol08 3dvei'8e; nolentez immo pl'obi- bont68 expno8se ns clioti procul3toro8 no8tii 6s onusis slienix so intromittore, sut Iitor38 impoti3oo p,o8um3nt, nixi pro per 80 in 8 conjunoti8 ip 808 oontingeret lncoro pre- 6ist3." Man sicht hieraus, daß es schon i. I. 1302 nicht allein besondere Königl. Procuratoren, sondern auch Substitute derselben gab. In der Verordnung Philips v. Da, lois v. Decembcr 1344 über die Appellationen (Oidon. tom. II. p. 210,215) wird Art. 7 erwähnt, daß oft Uebcl- gesinntc in dem Namen des Königl. Procurators und ohne dessen Vorwisscn (8ub nomine proour3tori8 no8tri et ip8o penitu8 i^norente) Schreiben erwirken, um gegen ganz un- bescholtne Personen Untersuchungen anzustcllen. Der König verbietet solchen Briefen Folge zu leisten „niU de no8- tra oxpi-0883 6M3N3verint voluntate et oon8cienti3, 8eu 3 N08ti3 curi3 t3le8 litterao em3N3verint 3ut ip80 /-rocnra- tore noLtro Fener«//, boo in suu porxona potente, vel do ip8iu8 oerto msnänto." Tiefes ist die erste Königl. Verordnung , worin der Name proeurator rzenorslix in dem jetzt gewöhnlichen Sinne vorkommt. Merkwürdig ist cs dabei, daß in der großen Verordnung über das Parlament, die in demselben Jahr erlagen ward (0,-don. tom. II. p. 219, 226) die gewöhnlichen Anwälte (prooureui8 po»- tulanr) noch procur-3tooo8 ^enei-3>o8 genannt werden. Hörde in den letzter» Zeiten aus dem General-Procurator, drei General-Advokaten und achtzehn Substituten des Gcneral-Pro- curators. Die General-Advocaten machten mit dem General - Procurator gleichsam ein Collegium aus. Der letztere war zwar in Hinsicht seiner amtlichen Wirksamkeit der erste desselben. Allein in Hinsicht des Rangs gieng ihm der älteste Gene- ral-Advocat vor,*) welches indessen seit der Napoleon'schen *) ^eri-icr. Oiot. ä. v. srt. kcocur. gencr.; und lUerlin Uc- P6l t. slt. liliiiiströre pnbl. §. V. — der Titel: Gcneral-Ad- vocat soll, um einen bcsondcrn Beamten deS Königs zu bezeichne», Etwas später, als der General-Procurator in Gebrauch gekommen scyn. In der (vorig. Note angeführten) Verordnung Philips v. Valois v. I. 13)1, oder vielmehr in dem derselben angehängten Parlaments-Beschluß, worin die Anwälte unter dem Namen procul-gtoros generale« erwähnt werden, kommen die Advocatcn blos unter diesem letztern Namen (»llroosti) vor (z. B. x- 225 ,-primo pon-mtur in «cript!« nomins sllvoeatornm etc. ^»Ivoeati l8tiu8 euriao parsbnnt srticnlo«, c^ni «egunntur, et est «cienclum, (^,oll »ullu« allrocatu« s. 150, 156 ao>. 20) nochmals wiederholt ward. I. I. 1158 wurden sic durch einen Beschluß des Parlaments von Paris für Beamten des Hofs (ollieioo8 ste I» coui) erklärt Orsto». tom. XV. p. 462). Das im Tcrt angeführte Edict (Heinrichs des dritten) vom Mai 1586 findet sich in d. (lost. Noeon. estit. 1720 tom. I. p. 670- Der König sagt darin, daß die General-Procuratorcn ihre Substitute meistens aus den gewöhnlichen Advocatcn nähmen, welche oft früher für die' Parthcien gesprochen, geschrieben, denselben Rath ertheilt u. s. f., daß sie sich übcrdem Sporteln und sonstige Vergütungen Vorschüßen ließen, welche in der Rechnung nicht aufgcführt würden, so daß der obsiegende Thcil sie von dem Gegner nicht wicdcrfordern könnte. Er habe, um diesem abzuhclfen, für gut befunden, bei allen obersten Gerichtshöfen (en estscune sto »»8 ooui-8 ste I'sr- lomoot, gl'snst 00 N 8 oiI, 00 U 0 stk8 ^vstS8 0 t sutl'08 eonl'8 8 onversio 08 , oä nc»i8 svun8 I'e«oueeul'8 ^stnölsiix) Substitute der Gcneral - Prvcnratoren anzustcllen, welche als Königl. Beamten fungircn, und zu den Eorporationcn, wobei sie eingestellt wären, gehören, sich aber mit der Vcrthci- dignng und Bcrathuug in Angelegenheiten von Privaten nicht befassen sollten. Durch ein anderes bald darauf folgendes Edict auch v. Mai 1586 «Dost. Neo. wm. I. p. 671) ward diese Bestimmung auch auf die unter» Gerichte «lie- g 08 Veelstisnx, I>:stllig»ö8. 8eoec.bsu88eo8, 1'ievote/., Oliruu- bio ste oo8toe tee8oi-, 8>ög(>8 sto n«8 e8leetio„8, Nsblos sto )Ig>I»e et lieux procbe5 ste m>8 lvee>8) ausgedehnt, bei welchen allen Substitute dcS Gencral-Procuratörs angestcllr werden sollten. ^ Ti«, die »L >»«- >dln> lif klidkt j« wml cke NÄMK kk >>id II Wz i iksmiiiii st», ft HI Lktc n cdjG tzM! i, k'-t 15! ^ k> >l5tt«r ,or) Lti eÄ>' Ä> M, MM ral-Procurators angesehn, so wie die Wahl derselben früher auch von ihm abhieng. Allein durch dasEdict vom Mai 158» wurden sie zu dem Rang eigentlicher Beamten erhoben, die der König ernannte. Der General-Procurator mußte für die Erhaltung der guten Ordnung und der durch die Gesetze bestimmten Diö- ciplin sorgen. Daher kam er in den ältcrn Zeiten oft Morgens ganz früh in das Parquet der Gcrichtsdiener, wo er einen bestimmten Platz hatte. Im Winter kam er nach der Einfachheit der damaligen Sitten mit der Laterne in der Hand. Allein seine Verpflichtung ein wachsames Auge auf die Erhaltung der Disciplin, insbesondere auf die Handlungen der Haussiers zu haben, und die Mißbrauche, die er etwa bemerkt, anzuzeigcu, dauerte immer fort, und besteht noch jetzt. Was die Verthei- lung der übrigen Geschäfte zwischen dem General-Procurator und den General-Advocaten betrifft, so galt hierin bei den verschiedenen Parlamenten nicht dieselbe Regel, sondern cs gab fast allenthalben besondere Verordnungen und Gebräuche darüber. Als allgenieinen Grundsatz kann mau indessen annchmcn, daß außer der allgemeinen Aufsicht über das gesammtc Gericht auch Alles, was schriftlich abgefaßt ward, zu den Amts- bcfugniffcn des General-Procurators gehörte, daß dagegen der mündliche Vortrag in den öffentlichen Sitzungen durchaus und ausschließlich den General-Advocaten zukam. Diese waren in Hinsicht ihrer Anträge völlig frei und unabhängig vom Gene- ral-Procnrator. Letzterer hatte zwar bei der Einregistrirung der Königl. Verordnungen, Edicte u. s. f. das Wort, allein doch nur, wenn in geheimer Sitzung (bei verschlossenen Thüren) darüber berathschlagt ward.*) Der General-Procurator war übcr- dem die eigentlich handelnde Person des öffentlichen Ministeriums. Er verfolgte die Verbrecher, betrieb die Vollstreckung *) M. s. Aleiüa Hösioii. r,rt. minislöiv peiblio §. IV. Man findet dort ein i-oAlemvnl, welches i. I. 1681 über die Nertbeilnng der Geschäfte für daS Parquet des Parlaments von Rennes gegeben worden ist, und wobei man sich ganz nach dem Parlament von Paris gerichtet batte, lieber diese Vertheilnng nach den jetzigen Gesetzen sehe man Tb. I. S. 669). dcr ttrthcile, wachte über die Erhaltung der Königlichen Rechte und Domaincn u. s. f. Bei allen Processen, die über Domai- nen entstanden, versah ein Beamter dcr Staatsbehörde die Stelle des Anwalts, und Nertheidigers des Königs. *) Daher kommt die in den Gerichten gebräuchliche Redensart. „Io roi ne plsicle ^U6 pgr proeureur, et nul gutre gue lui ne peut ^Igicleo 6e eette ingnieoe. **) Man muß indessen nicht glauben, daß die Beamten dcr Staatsbehörde verpflichtet gewesen seycn, bei allen auch bei den ungerechtesten Weigerungen und Forderungen dcr Domaincnverwaltung für dieselbe anzutragen. *)Die Vertheidigung dcr Gerechtsame des Königs war von je her Eine der ersten Amtspflichten des Königl. Procnra- tors. In dcr Verordnung Philips des Langen vom Juli 1319, worin er den Bewohnern von Perigord und Quercy verschiedene Privilegien ertheilt (Orckon. tom. I. p. 694, 700) heißt cs Art. 30 „I^ogetereg nolumu8, ynio expres8e pioliilleinu8 siooeuigtoiibu8 nostiis, ns izixi in esuxix gui- 1iu8oun^ue opflunsnt 80 gut pgrtein Oiceie pia68unignt i>i8i 6e pgtiinionio gut slio jure nc>8lic> 8ine ti'gu6e ggs- tur, vel jii8 pulilieuni i-eguiogt, vel iÜ8i gliter evAnitg cgii8S, g nudix vel 8eno8cliullc> ligliogut 8>iecigliter in nign- 3sii8.^ In den genannten Provinzen (Perigord und O.uer- cy) galt das geschriebene Recht. Sonst hatte derselbe König durch seine Verordnung v. 18. Juli 1318 (Orcloo. toin. I. p. 656, 660) Art. 29 in allen Provinzen, wo das geschriebene Recht nicht galt, die Procuratorcn abgcschafft, und den Amtmännern die Vertheidigung der Königl. Rechte aufgetragcn ,,'I?<1U8 kooeuoeui^ 86ront V8le/., excepte ceulx gui 80 nt 68 lieux 68 guiex un u86 6e üroit e8eoipt, et 8ou8tenclront Ie8 Lgülv8, et cketlenclount uv8 egu868 p,ir 6on coii8eil gu'i>8 prenäroiii." Diese Beamten scheinen indessen bald wieder hcrgcstcllt worden zu scyn. **)Jn den früheren Zeiten scheint man hier unter „pi-oon- reur" »Sachwalter« verstanden, und dadurch angedeutet zu haben, daß die gewöhnlichen Sachwalter zwar für die Parthei aber nicht als Parthci vor Gericht sprachen. Jetzt aber, wo das Wort poneureue in dem Sinne von Sachwalter durch »vone ersetzt ist, versteht man unter dem Ausdruck „pi-oeui-eui" hier meistens den Staatsprocnra- tor, so daß die oben angeführte Formel soviel heißt, als nur der König hat den Staatöprocuratvr zum Anwalt. Ihre Pflicht beschränkte (und beschränkt sich auch noch*) bei den jetzigen Französischen Gerichten) einzig darauf, die von der Domainenvcrwaltung ausgestellten, oder die sonst wirklich für sie streitenden Gründe und Beweise, so wie ihr Gesuch dem Gericht vorzutragcn. Hat der Beamte der Staatsbehörde die, ses gcthan, so spricht er noch ferner seine Meinung im Sinne des Rechts und der Gesetze aus, und überläßt dem Gericht die Entscheidung. *) Man sehe l>loili,> s>u08t 60 6ro!t, 2Ü0 oäil:. ton. lor. srt. svouö. oominizssil6 ein Konvoi neuioiit ^eut ot lloit lsieo clsns I'olüio juäioigiio sotuol co guo ksisoit Io ziro- eui-oui-^onorol 6 :ui 8 l'sncion, oommo oolui-oi il-rönnit olbootivenient 6 oux gnslitos 6 sn 8 Iv 8 sllsires ou I'otot 08t zinrtie. I)6lon8ouo 60 I'ötst il iutonto son sotion, 8vs mo^ens, il poo »6 808 coiiol» 8 ioii 8 . Ln 8 uito oo^sno 60 Is loi . . . . il ooguiort momo oontro l'ötst es <^ui lui psroit otoo clsn8 Io voon clo ls loi." Merlin spricht hier von dem Verfahren während der sogenannten transitorischen Gesetzgebung, welche vor der Einführung des voll, 6 s pi-ooöä. galt. Es ist hierin indessen jetzt Nichts geändert, nur das? der Staatsprocurator an die Stelle des Regic- rungs-Eommissairs (oommi88sioo 6a gouvornomont) getreten ist. — In einigen Fällen wird indessen für den Staat gerade wie für jeden Privatmann ein besondrer Anwalt bestellt, wenn es sich entweder von der Versteigerung liegender Gründe, oder von Bestimmung der Rangordnung unter den Gläubigern u. dergl. handelt, von welcher Art fast alle Angelegenheiten sind, wo der öffentliche Schatz als Parthei erscheint. Ueberhanpt ist die Befugniß des Staats sich durch die Staatsbehörde vertreten zu lassen, nur facultativ, d. h. er kann davon Gebrauch machen oder nicht. Auch ist, wenn schon der Staat als Parthei auf- tritt, das gerichtliche Verfahren durchaus dasselbe wie in allen andern Sachen. Dasselbe ist nicht, wie Einige glauben, uothwendig schriftlich; sondern dieses hängt, wie bei allen andern Prozessen von den bcsondern Schwierigkeiten ab, die ein Fall darbieten kann, und es muß iu der öffentlichen Sitzung darüber erkannt werden. Nur in einigen wenigen Fällen, die eigentlich mehr in das Vcrwaltungs- fach gehören, und wo fast Alles zur Entscheidung erforderliche schon vorgearbcitet ist, findet nothwcndig das schriftliche Verfahren Statt, welches hier aber immer nur sehr Alle offenen und verschlossenen Schreiben des Königs, die Verordnungen, Edictc u. s. f. die dem Parlament mitgethcilt werden sollten, wurden an die Staatsbehörde und zwar an den General-Procnrator adressirt. Er konnte jeden Augenblick in die Sitzung treten um sie dem Hof mitzuthcilen; weshalb die Thüre aus dem Parquet in die große Kammer allezeit offen bleiben mußte. Das Parlament war alsdann verpflichtet die Sitzung sogleich zu unterbrechen, und mit Aussetzung aller andern Sachen zuerst über das Königliche Schreiben zu berathschlagcn. Der General- Procnrator führte auch die von dem König an das Parlament gesandten Beamten, die Ccrcmonicnmcister oder sonstige Edel- leute, endlich auch die Polizeibeamten, wenn sie, wie gewöhnlich vor der Fastenzeit kamen, um ihren Bericht über den Zustand der Polizei abznstatten, in das Parlament ein. Die Gencral- Advocatcn begleiteten hierbei denselben allezeit und nahmen, wenn es erforderlich war, das Wort für ihn. Durch die Beamten der Staatsbehörde fand auch die unmittelbare Verbindung zwischen dem König und dem Parlament Statt, welchem letztem dazu kein anderer Weg offen stand. Dieselben verfügten sich persönlich zu dem König, um ihm die ihnen vom Parlament gegebenen Aufträge zu hintcrbringen, die Befehle des Königs einznholen, und sich zu erkundigen, an welchem Tag und zu welcher Zeit es ihm gefällig scp die Deputationen des Parlaments anznnehmcn. Sie hatten daher allezeit Zutritt zum König, und brauchten sich deshalb nur an den ersten Kammer- Herrn (prämier Adenz gebörigcn Gegenstand die interessante Schrift des verstorbenen Präsident Daniels: lieber die Form des gerichtlichen Verfahrens in Domanialsachen n. s.f. Köln 1824. Ni. s. n. den folgenden Abschnitt IX ° II. ^ aii^ '^L ?ÄL>^ '""P A k gNki^. ^kil ZMS tk 8ll!!!: ^V!N>, Sr !ik?«x 'iiitmz;, ck>riü Ihr ffiiglC i I P«lL dis ji: ug m: A !-!»1 iaK».' ^ m kV w Ä ,-s kB iI-M DM L riB iB^ !i° IN gemeinschaftlich. Bei Gleichheit der Stimmen gab die Stimme des General-ProcuratorS den Ausschlag. Insbesondere entschieden sic in diesen gemeinschaftlichen Berathnngen über gewisse Competcnzstrcitigkeitcn, *) welche sich entweder zwischen den verschiedenen Kammern des Parlaments oder auch zwischen dem Parlament und dem Ober-Steucrhof (c»»o «lo« gicio«) erhoben. (Nach Artik. 12 Tit. II. der Verordnung v. I. 1669 und nach Artik. 23 Tit. II. der Licrordnnng v. I. 1737) sollten die General-Procuratoren und General - Advocatcn beider Höfe alle Monate, und auf Ersuchen noch öfter an einem bestimmten Tag im Parquct deö Parlaments znsammcnkommcn, und die Statt- findcndcn Eompctcnzstrcitigkciteu nach Stimmenmehrheit entscheiden. Die Thüren des Parquets blieben dabei für das Publikum offen, und die Entscheidenden gaben ihre Stimmen laut ab. Diesem ganz gleich war das Verfahren, wenn ein Eonffict zwischen zwei Kammern des Parlaments entstand, nur daß in diesem Fall natürlich nur die Parqucts-Bcamtcn des Parlaments- zusammcn kamen. Waren die Stimmen gctheilt, so gieng die Sache an den Staatsrath. In vielen Fällen entschied indessen der sogenannte große Staatsrath**) (grs»i-ivDt unterschied, wird in der Folge näker geredet werden. allen Deputationen, die das Parlament an den König schickte, nahmen sic Antheil. Sie zogen sich erst nach den übrigen Dc- putirtcn zurück, näherten sich dann alle dem König und verbeugten sich vor ihm. Ehmals pflegten sie dabei nur die Worte zu sagen: Ihre Leute, Euer Majestät (8iro, eo sont ros Zens). Seit den Zeiten Ludwigs des Vierzehnten aber pflegten sic, wenn die Deputation gekommen war um dem König Glück zu wünschen oder ihr Beileid zu bezeugen u. s. f. txour eomxli- monwr le ioi), ebenfalls einige Worte an den König, die Königin u. s. f. zu richten. Der Gcncral-Procurator leistete seinen Eid nur beim Antritt seines Amts: die General-Advocaten erneuerten ihn jedesmal bei der feierlichen Sitzung nach den Ferien. Nach Ihnen legten auch die übrigen Advocaten den Eid ab, so wie man denn überhaupt annahm, daß die General-Advocaten an der Spitze des Korps der Advocaten (iä. p. 320, 321) Art. 3 festgesetzt, daß keine Amtmänner gebraucht werden sollten, um im Parlament die Untersuchungen zu führen. Gleichwohl behielten sie in allen Sachen ihren Sitz im Parlament. Art. 13 der Verordnung, welche Philip der Brnge im Dcccmber 1320 über das Parlament erließ (Orilon. tom. 1. p. 727, 730), sagt: „1^0U8 voulon8 gue Ie8 6ui88ie>8 6c Usrlemeut lm88ent p»88er 1e8 8cne8cbgulx, Lsillir: et uv8 Urocureur8 psr äevor8 Ib8 ÄIo8tr68, 1or2 taut 8eu>Iemont guant il 8eront en eon8eil 8ur Ie8 srre?.". — Auch blieb bis zu letzten Zeiten in dem Sitzungssaal des Parlaments eine besondere Bank, welche die Bank der Amtmänner und Seneschalle hieß, und wo sie, wenn sie im Parlament erschienen, ihren Platz nahmen. 8 Der Justiz-Pallast (pal-iis de sustiee), der dem Parlament zu seinen Sitzungen diente, und welcher in der eigentlich sogenannten Stadt Paris (eite) auf einer von der Seine gebildeten Insel liegt, ward, wie man glaubt, zu den Zeiten Chlodwigs erbaut. Er war ursprünglich zur Königlichen Wohnung bestimmt, weshalb er auch den Namen Pallast führt. Wir haben indessen schon im vorigen Abschnitt bemerkt, daß derselbe auch schon in den frühesten Zeiten (wenigstens zur Zeit Ludwigs des H.) Theilwcise gebraucht ward*) um Gericht (die plaids *) In der Verordnung, welche Philip v. Valois d. 12. Januar 1330 gegen die Wucherer erließ, (Orden. tom. II. p. 59, 60) beißt es „Daguelle ordonnance (site, et pu- lstiee on nostre Dslais ä Daris, la ou Wirtes manieres . >»«.1 >Ii, k!§> »smkmi Mk»( II MiM s« «an äie », »«!> I ctir: ZMk ^ k» öe 8»«' sklli!« ^ »km ni^iÄ ,zn >c« t«, ^ kiK s- A W!" !^kS t» < KM SF-n?« Zs Is Ports) darin zu halten. Ludwig der Zehnte, genannt Hntin, ein Sohn Philips des Schönen (reg. 1314—1316) überließ ihn einzig zu diesem Gebrauch, wozu er noch in dem gegenwärtigen Augenblick dient. Derselbe hat eine sehr geräumige Vorhalle, die mau auch den großen Saal (Is grsnä'sslle) nennt. Dieser diente ehmals, als die Könige noch hier wohnten, zu allen großen Feierlichkeiten. Hier wurden die fremden Gesandten empfangen, und die Hochzeiten der König!. Kinder gefeiert. Gegenwärtig pflegen die Advocaten sich in demselben zu ergehn, und untereinander oder mit den Parthcicn zu be- rathschlagcn. * *) Aus dem großen Saal gelangt man in die große Kammer (Is gr-gnZ'elismIu-e), welche letztere von Ludwig dem Heiligen erbaut worden, und von Ludwig dem Zwölften ihre jetzige Gestalt erhalten hat. Ludwig der Heilige gab hier öffentlich Audienz. Der Saal, wo späterhin die Criminal- Abtheilung des Parlaments (Is tonrnelle) ihre Sitzungen hielt, war das Schlafzimmer Ludwigs des Heiligen, worin er an seinem Hochzeitstag schlief. Durch eine schreckliche Wendung des Schicksals sollte die große Kammer, wovon die Orakelsprüche der höchsten richterlichen Weisheit über ganz Frankreich aus- monstit 8eigneui' 08 N0U8 8erant sucht ?slsi8." Es scheint also, daß der König damals ebenfalls noch zuweilen in dem Justizpallast wohnte. Das Schreiben selbst ist indessen aus dem Louvre datirt (ksit st Zauns su 4,ouvre Iss?s- r>8). Es heißt darin nach Art. 10 „diou8 con8iZersn8 Is cht I'slsis Ho/sl S8tro et svoir S8tö Io prinsipsl bostel Zs nv8tis ti'S8 ober 8signeur st kers, et Zs8 äs k'isnss 8S8 4'ls6sss886Ul-8 st Ie8 U 08 tre 8 ets." — Die Stelle des Lonsiergo Zu I>glsi8 bestand bis zur Revolution, doch ward er bailli Zu kslsis genannt. Seine Gerichtsbarkeit erstreckte sich auch nur auf den Umfang des Justizpallastcs. M. s. noch d. Encyloped. Art. „Oonsioi-ge Zu 1?slgis.^ *) In der Verordnung, welche Philip v. Valois d. 11. Marz 1344 über das Parlament erließ (Oräon. Z. 4,ouv. tom. II. p. 219, 222) heißt cs Art. 8 „mault Zsslron68ts slro8s S 8 t guo, Is Lourt 8esnt, sucun8 Zes 8ei'gusur8 seonseil- Ier8^ voissnt tournesnt, st oslrstlssnt ^isr Is 8sIIs Zu kslsis ets. 8 * 116 qiengcn, späterhin auch dem Henker-Tribunal, das Frankreich und Europa mit Blut und Entsetzen erfüllte, zum Sitzungssaal dienen. Jetzt ist sie ihrer ursprünglichen Bestimmung wicdcrgegcben, indem sic zu den Sitzungen des Cassationshofs*) gebraucht wird. Oberhalb der großen Kammer befinden sich die Archive, worin die Urschriften und Register, wovon wir oben gesprochen, anfbc- wahrt werden. Unter den Gewölben des Justiz-Pallastes sind die Gefängnisse der Conciergerie, worin die Criminal-Angeklagten, deren Prozeß in der Instruction ist, aufbewahrt werden. **) Auch die unglückliche Königin» Marie-Antoinette ward in dieses Gefängniß gesetzt, aus welchem sie nicht herauskam, als bis sie (den 16. Oclober 1793) aufs Blutgerüst stieg. Nach der Zurückkunft der Bourbonischcn Familie ward das Zimmer, worin sie gesessen hatte, in eine Sühn-Kapclle (olispelle expia- toire) umgewandelt. Das bis hierhin gesagte wird wahrscheinlich hinrcichen um Jedem eine (Übersicht über den Wirkungskreis und den Geschäftsgang des Parlaments so wie auch eine Idee von dem Geist, der es belebte und der sich in einen Zeitraum von fünf Jahundcrten nie ganz verlaugnct hat, zu geben. Zur Erhaltung der inner» und äußern Würde des Richteramts hat dasselbe mehr als irgend ein Richter-Collegium, man darf wohl behaupten, auf der ganzen Erde beigctragcn. Durch die Oef- fentlichkeit des Verfahrens ***) war, was mehr als Alles *) Schon durch das Dccret der constituirenden Versammlung vom 13. März 1791 ward die große Kammer des Parlaments dem (den 20. April desselben Jahrs installirtcn) Cassationshof eingeräumt, (llexenne tom. III. 126) Späterhin hielt, wie gesagt, das Revolutions-Tribunal seine Sitzungen darin. Allein das Dccret vom 6. Mcssidor d. I. 3 gab ihn dem Cassations-Hof wieder. **) In dem eben (S. 111 *) angeführten Schreiben Jobans des Zweiten heißt cs Art. 2 : „Lt ä et ckoit sie eoiwieige 4 Mit Wnzii »x» tlihl K«, Am 'U M« ck « Bik» >»sl s P«kdk! !V« i !>> ^ dem Staatsrath, und bezahlte den Buchdruckern den Werth ihrer Bücher. Eben so halsstarrig zeigte sich das Parlament, als der große Minister Richelieu (im I. 1035) die französische Akademie stiftete. Das Parlament (wie man glaubt aus Furcht, die Academie mögte sich einen Einfluß auf den Buchhandel anmaßen), verweigerte achtzehn Monate lang die Einrcgistrirnng des Stiftungsbricfs. Man ersieht bieraus, daß das Parlament eben so gut, wie die übrigen Menschen und Eorporationen von den falschen Ansichten und Vorurtheilcn jener finstern Zeiten, und sogar hin und wieder von Partheilichkcit und kleinlichen Leidenschaften beherrscht ward. Bei der Ausschreibung neuer Auflagen hatte das Parlament es sich fast zum Gesetz gemacht die Einregistrirung der Königl. Edictc zu verweigern. Allein es thac dieses mehr aus Haß gegen jede Neuerung und einem Haschen nach Popularität, als ans wahrer Liebe für das Volk, dessen Beifall ihm übrigens dafür in überreichem Maße zu Thcil ward. Die Parlaments-Mitglieder selbst waren so wie die Geistlichkeit und der Adel von den meisten Auflagen frei; und dem Staat mußte weit mehr durch eine gleichmäßigere Nertheilung und zweckmäßigere Verwendung als durch Verminderung der Abgaben, welches der Gang der Zeiten nicht znließ, geholfen werden. Mehrmals, wenn der Hof das Parlament durch ein Throngericht zwang die Königl. Edicte in seine Register cinzu- tragcn, gicng dasselbe zu offenbarer Widersetzlichkeit über. Es prvtestirte nicht allein gegen die geschehene Eintragung, sondern es hob die Justizvervaltung völlig auf, und enthielt sich aller richterlichen Geschäfte. In der letzten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts ereignete sich dieser Scandal mehrmals; zuerst unter Ludwig dem fünfzehnten bei Gelegenheit der Janscnistischen Streitigkeiten. Die Geistlichkeit weigerte sich den Jansenistcn die Sacramcnte zu spenden. Der Hof nahm Parthci für die Geistlichkeit. Das Parlament erklärte sich gegen sie. Es hatte sehr weitläufige Vorstellungen an den König abgcfaßt, wovon dieser Nichts hören wollte. Hierauf versammelten sich (den 5. Mai 1753) alle Kammern und erklärten, daß sie alle ihre richterlichen Functionen rinstellen und nur darüber wachen würden die öffentliche Ruhe gegen die Eingriffe der Clerisey zu sichern. Der König verwies die große Kammer nach Pontoise. Hier beschäftigte sie sich einzig mit der Kirchenspaltung, und ließ alle sonstigen Rechtshandel liegen. Indessen konnte die Verwaltung der Justiz nicht stille stehn. Der König errichtete daher (den 18. Septbr. 1753) aus seiner gewissen (unbcstrittnen) und vollen Macht (llo sa ooitalns et plome xuisssnoe) eine besondere Kammer, welche die Stelle des Parlaments vertreten sollte. Dieselbe war aus sechs Staatsrathen und ein und zwanzig Requeten-Meistern zusammengesetzt. Bei ihrer ersten Errichtung hieß sie Ferienkammer, erhielt aber nachher den Titel: Königliche Kammer. Durch den ersten Namen wollte man wahrscheinlich dem Volk verbergen, daß cs kein Parlament mehr gebe. Auch war wirklich die Ehrfurcht gegen das Parlament bei allen Ständen so tief eingewurzelt, daß die Königliche Kammer es nicht wagte ihren Sitz in dem Justiz- Pallast zu nehmen, sondern sich zuerst in dem großen Augustinerkloster, späterhin im Louvre versammelte. Die Kammer war der ganzen Hauptstadt zum Gelächter, ja sie lachte über sich selbst. Indessen traf ein bedenklicher Umstand ein. Ein Dieb ^ Namens Sandrin, welcher von dem Stadtgericht zum Strang verurtheilt war, appellirte an die Königliche Kammer. Diese bestätigte das Urtheil. Allein das Stadtgericht weigerte sich das Urtheil zu vollstrecken, indem cs behauptete, nur das Parlament habe dasselbe bestätigen können. Der Berichterstatter in dieser Sache mit Namen Milon ward in die Bastille gesetzt. Hierauf stellte das Stadtgericht ebenfalls seine Functionen ein. Die Verwaltung der Gerechtigkeit hörte dadurch gänzlich auf. Dennoch blieb alles ruhig, Paris lachte, und die Policei war thätig. Da man keine Richter haben konnte, behalf man sich mit Schiedsrichtern u. s. f. Endlich rief der König (im August 1754) das Parlament zurück. Allein die Ruhe sollte nicht lange dauern. Im Jahr 1756 (bei dem Ausbruch des siebenjährigen Kriegs) brauchte der Hof Geld, und das Parlament verweigerte wieder die Einre- gistrirung der neuen Abgaben. Was dem Hof bei dieser Widersetzlichkeit am bedenklichsten schien, war die Vereinigung aller Parlamente von Frankreich zu dem nämlichen Zwecke unter dem Namen von Elasten. Das Parlament von Paris war die erste Classe u. s. f. Der Hof griff endlich zu dem äußersten Mittel nämlich zu einem Throngericht. Es wurden deren mehrere gehalten, worin die Einrcgistrirnng erzwungen, und verschiedene harte Maßregeln gegen daS Parlament angcordnet wurden. Als endlich ein Königl. Edict die dritte und vierte Untersnchungs- kammcr aufhob, reichten fast alle Parlaments-Mitglieder ihre Entlassung ein. Aber der Hof fand sich bald wieder gcnöthigt mit dem Parlament zu unterhandeln. Im Jahr 1757 (den Z. Januar Abends 7 Uhr) fand der bekannte Mordversuch von Damicns gegen das Leben des Königs Statt. Man mußte für dieses Verbrechen durchaus Richter haben, und war froh genug, daß die Glieder des Parlaments sich bewegen ließen ihre Functionen wieder anzutretcn. Im Jahr 1770 entstanden wieder neue Streitigkeiten zwischen dem Hof und den Parlamenten. Sie hatten sich, wie wir eben bemerkt, schon früher unter dem Namen von Elasscn vereinigt, und diese Vereinigung dauerte fort. War ein Königliches Edict denselben nicht angenehm, so reichten sie alle zusammen ihre Gegenvorstellungen ein. Einige Parlamente erließen sogar Vcrhaftsbcfchlc gegen die Beamten, die der König ihnen zusandte, um die Einrcgistrirnng zu erzwingen.*) Der König dieser Unordnungen müde beschick das Parlament von Paris den 7. September 1770 zu einem Throngericht nach Versailles, worin er ihm verbot, sich mit andern Parlamenten zu verbinden, sich der Ausdrücke Einheit, Unteilbarkeit (irnitö, inclirisibilits) und Elasscn zu bedienen, seine richterlichen Functionen einzustellcn, oder im Ganzen seinen Abschied zu nehmen. Alles unter Cassations-Strafe. Das Parlament stellte ungeachtet dessen doch seine Functionen ein. Der Hof ließ jeden Parlaments-Rath einzeln nochmals auffordcrn, indem *) In der Hauptstadt erschienen aus Ehrfurcht vor dem König die Mitglieder des Parlaments bei den Königlichen Throngerichten. In den Provinzen hingegen fanden die Königl. Beamten, wenn sie um die Einregistrirnng zu erzwingen sich in das Parlament begaben, oft nur den ersten Präsident und den Greffier gegenwärtig. Alle, übrigen Mitglieder waren verschwunden und nirgends zu finden. Kaum aber war die Einregistrirnng vollzogen, so strömten alle wieder herbei, und protestirten gegen das Geschchne. jedem (den 20. Januar 1771) ein Mousqueticr mit einem Bil- let zugcschickt ward, welches weiter Nichts enthielt, als er sollte durch Beifügung von Ja oder Nein erklären, ob er gehorchen wolle oder nicht. Als auch dieses Hülfsmittcl, nach einigen Schwankungen, nicht den gewünschten Erfolg hatte, wurden die Mitglieder des Parlaments aus der Hauptstadt verbannt, in welcher Lage der Nachfolger des Königs, Ludwig der sechszehnte, (im I. 1771) es noch fand. Um diese Strenge in den Augen des Volks zu recbtfertigen, beschloß der Hof eine allgemeine Reform in dem Justizfach vorzunehmcn. Damit der Gang der Gerechtigkeit nicht unterbrochen würde, ward die Verwaltung derselben provisorisch einer ähnlichen Kammer, wie im Jahr 1753, übertragen. Das Volk beschwerte sich von je her vorzüglich über die zu große Ausdehnung, die der Gerichtsbezirk des Parlaments von Paris hatte. Mehrere Par- theicn mußten 150 Meilen weit Herkommen, um ihre Prozesse zu führen. Besonders noch beklagte mau sich über die Verkäuflichkeit der Richtcrstellen und die Unmäßigkeit der Sporteln. Deshalb wurden unter dem Namen Obergerichtshöfe (eonrs su- z-erieures) sechs neue Parlamente, nämlich zu Arras, Vlois, Chalons, Clcrmont, Lyon und Poitiers eingesetzt, wozu in der Folge noch einige hinzukamcn. Auch zu Paris ward unter demselben Titel (eour superieuro) ein neues Parlament eingesetzt. Alle diese Gerichtshöfe sollten für die Verwaltung der Justiz von den Partheicu Nichts nehmen, und die Mitglieder von dem König ernannt und besoldet werden. Allein auch diese gewannen das Zutrauen des Volks nicht, welches den Despotismus des Hofs über Alles fürchtete. Nach dem Tode Ludwigs des fünfzehnten (im I. 1771) gab sein Nachfolger dem allgemeinen Wunsch nach und rief das Parlament zurück. Doch ihm standen von den Parlamenten noch weit größere Leiden bevor. Als die Erschöpfung der Finanzen den König im Jahr 1787 genöthigt hatte, die Notablen zusammcnzuberufen, ließ er tzie von denselben vorgeschlagenen Auflagen (den Stempel und die Grundsteuer (timbrs et Subvention territoriale) , der alten Sitte gemäß, dem Parlament zur Eintragung in die Register vorlegen. Das Parlament weigerte sich, und verlangte den Stand der Ausgaben zu sehen. Der König beschied es hierauf 123 Ä- -'ön, ^ I». ^ d«» >«k vki ' h' «„ !rlu„ »N k AM,» st?k> » tn^ kdrin 'i! stix rrdl! :< ! äk»>t (MNI IS, Lt , irg» Mir miw ttwss MM »Ältlr A ktt i'«l »,ls° lkl il» auf den 6. August 1787 nach Versailles und erzwang in einem Throngcricht die Einregistrirung. Das Parlament war kaum nach Paris zurückgekehrt, als es protestiere, wobei es seiner Gegenvorstellung au den König die merkwürdige Erklärung beifügte: nur die gesammte Nation habe das Recht die Auflagen zu bewilligen. Hierauf verbannte der König es den 15. August (1787) nach Troycs in der Champagne. Nichts desto weniger begab sich den 17. September der älteste Bruder des Königs (Llonsieui-, nachhcriger Ludwig der 18te) in die Oberrcchenkam- mer und der zweite Bruder (Graf v. Artois "nachher. Earl der zehnte) in den Oberstcuerhof, um im Namen und anstatt des Königs die Eintragung der Edikte in die Register derselben zn befehlen. Beide Gerichtshöfe machten Gegenvorstellungen, gehorchten indessen, wie gewöhnlich, erklärten aber schon am folgenden Tag die Einregistrirung für nichtig. *) — Durch die Verweisung des Parlaments hörte alle Verwaltung der Justiz gänzlich auf. Um diesem großen Ucbelstand ein Ende zu machen fieng man an mit demselben zu unterhandeln. Der König nahm die Edikte vom August über die Grundsteuer und den Stempel durch ein spateres (gegeb. zu Versailles im Scptcmb.) *) Der Beschluß des Obersteucrhofs (vom 18. August 1787) lautete wie folgt: „1,s eour . . . . ä srrcto: go'ollo do- olsro illögsles et niillos, contrairo8 sux vrsis intorcts da roi, et sux droit8 do I» nstion, los trsnscriptioos k'sitos le sour d'bier 8ur 808 rogistres: et eepondsnt guo Io sei^neur roi sors tro8 I-umblomont siipplie, d'-»s8omk>i6:' leg ötsts ^^"oraux, proalsblemont ä I'ötllblissemoiit d's»wn,k impöt, et de rsppolor Io psrlemont dsns Io liou ordinsiro de 808 konctions; g»»'ä cot eklet il 8er-» ksit audit 8oig^ neur Do» uns doputstion dans la forme secoutumeo, poor kui kgiro Ie8 suppliestions contenuos dsn8 Io present nr, rote: 8ar Io surplus coi»tinue la döliberntion gu> 30 do oo mo»8." Dieser Beschluß nebst den meisten hier unmittelbar folgenden historischen Angaben über die letzten Handlungen des Parlaments ist aus dem schon S. 67 * erwähnten Vorbericht entnommen, welcher dem ersten Band des Moniteur vorgesetzt ist, und die wichtigsten der Revolution unmittelbar vorangegangcncn Begebenheiten nebst den of- ficiellcn Aktenstücken enthält. Ich werde diesen Vorbericht künftig durch )». p. d. Llonii. citircn. wieder zurück, welches letztere das Parlament den 19. Septbr. zu Troyes (^. p. 6. Lloni». i>. 8-',) in seine Register eintrug. Dasselbe kehrte darauf nach Paris und zn seiner gewöhnlichen Geschäftsordnung zurück. Allein die dadurch hcrgestellte Ruhe sollte nicht von langer Dauer scyn. Um die Staats-Ausgaben zu decken, war durchaus Geld nothwendig, und dieses konnte, — welche Ausflüchte und Wendungen man auch nehmen mogtc — nur durch neue Auflagen oder Anleihen, die mit den erstem fast von gleicher Art und Wirkung sind, hcrbeigeschafft werden. Den 19. Novb. (1787) fand auf Kvnigl. Befehl eine allgemeine Versammlung des Parlaments Statt. Wir wollen diese für den Gang der Revolution wichtige Sitzung, um so mehr hier Etwas umständlicher beschreiben, als sie thcils zur Erläuterung desjenigen, was wir über den Geschäftsgang des Parlaments gesagt haben, dient, theils Manches darin vorgefallene denjenigen, die mit diesem Geschäftsgang nicht bekannt sind, dunkel und unverständlich seyn mögte. Man hatte diese Versammlung als König!. Sitzung (sösnoo sin I1»i) und zwar erst Abends vorher spät angckündigt. Dennoch war sie eine der zahlreichsten. Bei der Eröffnung kündigte der König an, er werde dem Parlament zwei Edictc verlegen lassen. Durch das Erstcre ward zur Deckung der außerordentlichen Bedürfnisse des Staats für fünf nacheinander folgende Jahre, (1788—1792) die Eröffnung von jährlichen und stufenweise abnehmenden Anleihen (emjwunts Ar-säuolz et sueeessilü) * *) angeordnet. Durch das *) Man findet den vollständigen Tert dieses merkwürdigen Edicts >1. Uonie. p. 87- Der Betrag der Anleihe sollte jährlich geringer werden, und von 120 bis zu 60 Millionen Livres abnehmcn. Man hoffte, daß theils durch die in dem Staatshaushalt cingcführtcn Einschränkungen, theils durch die Abtragung der alten, oft unter sehr lästigen Bedingungen gemachten Schulden die Staats-Ausgaben jährlich geringer- und bei dem Steigen des Staats - Ercdits die folgenden Anleihen zu einem niedriger»! Zinsfuß gemacht werden könnten. *) In Beziehung auf die Natur dieser Sitzung des Parlaments jagte der König einige Tage später (den 21. Nov. 1787), nachdem dieselbe die gehoffte Wirkung nicht hcrvor- gebracht, zn der Deputation des Parlaments' (^. ä. A 1 oi.it. 125 ckcH ilnsgch § kemki ^«kn. > tU sk »Mllh rr>MM füll» Nl! dm K, tlt MS»!l krii Sit« 7 ;M ^ irkilit !ilS «r dkH2!» »1 h-e ,M 7rrt« MM kÄtÄ >j i«kch dÄ f z di ^ »it"c Zweite ward den protestantischen Bewohnern Frankreichs eine gesetzmäßige Eristcnz *) gesichert. Auf die frühere mehrmals wiederholte Bitte des Parlaments um die Zusammcnbcrusung der Gencralstaaten antwortete der König, er werde nie fürchten sich in der Mitte seiner Untcrthancn zu befinden, so wie er denn ohne alle Aufforderung die Notablen zusammcnbcrufen habe. Allein er werde auch nie zugcben, daß man mit Unbescheidenheit von ihm fsrdcre, was man von seiner Weisheit und der Liebe zu seinen Völkern erwarten müsse. — Der Siegelbewahrer Lamoignon, der, wie gewöhnlich die Rede des Königs umständlicher entwickelte, sprach ziemlich heftig gegen das Parlament. 2n der Einleitung bezeigte er zwar die Zufriedenheit des Königs über den Gehorsam, den das Parlament jüngss gegen den Königlichen Willen gezeigt. Er eröffnete ihm die Einwilligung des Königs, daß, obschon er selbst gegenwärtig p. 91) „Io rno «ui» lapproclio sie vou8 par eonliance, ot clan8 oottv kormo antiguo 8i 8ouvent roclamoo par inon psrlement aupre8 clo8 ro>8 mo8 prö»8 gui invoguent Io romoclo clo8 Ioi8, ü vu gu'il kalloit noee88airomont, ou pro8oriro clo 808 Dtat8 la Portion nombreu86 clo 868 8nse>8 gui no prolo886 pk>8 I» religion ostlroliguo, ou In! k»88nrc>r uno e^/L/e^cs /eA»/e." Dieses sind die Worte, wodurch der Kanzler die in dieser Hinsicht sehr unbestimmte Rede des Königs erläuterte. Von einer Gleichheit der politischen Rechte zwischen Katholiken und Protestanten war gar nicht die Rede. Der Siegelbewahrer setzte zu dem Gesagten noch hinzu: „8a Mgso8to nv veut point cl'sntro oulto pnblio clan8 8on ro^aumv, guo colui clo la religion catlioligno, sp 08 tol>gno et romaino.8a cnase8to pro86rit les 1ormo8 1egalo8, gui cloivont oon8tator la nai88anoo, Ic>8 insriage8 ot la inort clo 808 8ujot8 non oatbuligno8; ot ello borno 8S ju8tieo ä lour ogarcl ä 068 laociltöa prinii- ti> 08 , gui 8ont un äroit 8acrö clo la natnrö plutot gu'un lnonl'ait arbitrairo clo la loi.De8 8ujet8 non catbo- Iiguo8 clu Iloi aeront protögo8 par cle8 Ioi8 gui a88urent leur ötat, 8an8 Ik8 renclro clangoreux, ot la 8ggo toloranco clo leur religion, ain8i re8treinto a?,^ ckrortL /e.? z),- co-r/eL/aä/cL cke /a /crcmafire, ne xora point oonloncluo avoo uuo coupalilo inäiilorenco pour tous Io8 oult 08 ." sev, die Abstimmung laut und öffentlich geschehe.*) Allein, fuhr er fort, cbc ich sie mit den von dem König beabsichtigten Ersparnissen bekannt mache, muß ich bestimmt auf den von ibncn ausgesprochenen Wunsch einer Zusammenbcrufung der Gcneralstaaten antworten. **) Der König ist mit Recht unzufrieden über die Weigerung, die das Parlament seinem Willen aus dem angeblichen Grund entgegengesetzt, die ihm von Sr. Majestät ertheilten Vollmachten scyn (M Bewilligung der Abgaben) nicht hinreichend.***) Ter König ist es der Nation, seinen Nachfolgern und sich selbst schuldig nicht zuzugebcn, daß das ihm von Gott verliehene Ansehn im mindesten geschmälert oder von seinen eignen Beamten verkannt werde, die allezeit die ersten Vcrtheidigcr desselben gewesen sind.Die von der ganzen Nation angenommenen Grundsätze bezeugen, daß dem König allein die höchste Gewalt in seinem Königreich zu- stcht; daß das Band, welches den König und die Nation verbindet, seiner Natur nach unauflöslich ist; *) „Hn r>88i'stgnt ä votre äolürerntion, rs mnje8to vient 8en- vioonnee svee eonlignee llo vo8 Iumiör 08 et 6e votre nmour. I'.IIe veut öcouter vv8 svi8 ziour Io tuen e8vi'n cl'em^Io^or 80 n sutoritö, eile vooe formet ä'opiner s lisnte voix en 8S ^io80nco." **) „I^a äignite clu trone ne permet po8 s 8s msjo8tL öe Fgitlei- 8ur cet olrjet un plu8 lon^ 8ilence, et le Moment L8t enlln srrivee sie conkronter >L8 tlemsncle8 Ü 08 coul'8 avoe Io8 prinei ^08 6e I» monareliie." ***)Jn dem zu Versailles den 6. Aug. 1787 gehaltenen Thron- gcricht x. c>. Konit. p. 79) sagte der erste Präsident in jeincr Rebe an den König: „Votre psrlement, sklligö flsroir eu s llonnor, clepui8 12 sn8, 8vn 8ui)rgAe 8ur lles impot8 sceumule8, et clont Ie8 projet8 pre8ente8 porte- roient la mg88e ju8^u'su ^Iv8 de eleux cent million8 fl sccroi88emont clepuis I'svenement 8 a v>8 de vo8 poiiplo8 daß die Nation dabei bcthciligt ist, daß die Rechte ihres Oberhaupts keine Beeinträchtigung erleiden; Endlich daß die gesetzgebende Gewalt ohne alle Abhängigkeit und Theilung (sgn« äögonlisnoe 6t «ans psitagv) in der Person des Souvcrains beruht. Dieses sind die Grundsätze der Französischen Monarchie. Der König hat sie nicht aus irgend einer seinem Parlament verdächtigen Quelle geschöpft. Er fand sie buchstäblich durch den Beschluß des Parlaments vom 20. März des I. 1766 geheiligt. . . . Eine Folge dieser alten, durch jedes Blatt der Geschichte bestätigten, Grundsätze der Monarchie ist, daß dem König allein das Recht zusteht, die Gcncralstaatcn zusammen- zubcrufen, daß er allein zu entscheiden hat, ob eine solche Zusammenberufung räthlich oder nothwcndig ist; daß er zur Verwaltung seines Reichs durchaus keiner außerordentlichen Macht bedarf, so daß er in den Stellvertretern der drei Stände nur einen mehr ausgedehnten Staatsrath scheu könnte, und daß er allezeit der oberste Richter über ihre Vorstellungen und Beschwerden (l'srbltro suprämo clo lourz rliprösontations et äoleances) *) bleiben würde. Der Siegelbewahrer ging nun zu der nähern Entwickelung und Rechtfertigung der beiden vorliegenden Edictc über. Ferner thcilte er noch den Beschluß des Königs in Beziehung auf das Parlament von Bordeaur mit. Dieses war, wie damals fast alle Parlamente des Königreichs, mit dem Hof in Streitigkeiten verwickelt. Es hatte die Einregistrirung des Edicts über die Provinzial-Versammlungen (zwar nur provisorisch) verweigert, und sogar durch einen Beschluß (-»rrot cls ckölenso) den Mitgliedern der genannten Versammlungen verboten, sich zu vereinigen. Der König hatte cs darauf von Bor- *) Zn dem Throngericht vom 6. August hatte der erste Präsident im Namen des Parlaments dem König gesagt: lirincisio conZtitutionnol 60 I« monsrobio lpsnosizo 68 t gus 168 impo 8 ition 8 8 vi 6 nt 60n80ntio8 s>»o 66 UX gui «loivLnt 168 5upportol-." Der Präsident hatte, wie aus dem unten bei den Steuergerichtcn bemerkten erhellen wird, mehr Recht, als das Parlament bei seiner Behauptung, daß es in gewöhnlichen Zeiten die Stelle der drei Stände oder der ganzen Nation vertrete. 128 dcaur nach einer andern Stadt seines Gerichtsbczirkö verlegt, cs aber übrigens in der Ausübung aller seiner Functionen ge- lassen. Das Parlament von Paris hatte bei dem König Vor- stclluugcn für die Zurückbcrufung desjenigen von Bordeaux ge- ^ macht; *) allein der König fand nicht für gut, denselben zu ss'" willfahren, welches der Siegelbewahrer dem Parlament anzeigte. . Kicranf ward das erste Edict (über die Anleihen) verlesen, und nun zum Einsammeln der Stimmen geschritten, welches der erste Präsident auf die gewöhnliche Weise verrichtete: Alle Mitglieder gaben ihre Meinung sehr ausführlich und mit Bei- fügung der Gründe ab, so daß die Abstimmung sieben Stunden dauerte. Nach Beendigung derselben erwartete der erste Prä- sidcnt, der König werde den Befehl geben die Stimmen zu Kz»f zählen. Allein statt dessen begab der Siegelbewahrer, sich wie chit in einem Throngcricht**) zu dem Thron des Königs, um den Uiz. Befehl desselben einzuholcn. Als er zu seinem Sitz zurückgekehrt ßb war, sprach er laut die gewöhnliche Formel: cour, toutes W los cligmlmes S88ornblee8, Io roi, los princes et psii'8 8esnt, M oui et oo oeguoisnt le ^locureui' Aeneiül cln roi, ä orclonne M et orclonne gue l'etst portsnt etc. soit enreAi8tre sn ßrelke cle la cour etc. 8uirsnt l'srret clo co jour." Hierauf erhob M sich der Herzog von Orleans und bat den König um die Er- Ml laubniß erklären zu dürfen, daß er diese Einregistrirung als ungesetzlich ansche, und daß man, um die Personen, die man als Theilnchmcr an der Berathung anschn könnte, jeder Ver- antwortlichkeit zu überhebcn, hinzusetzcn müßte, die Einrcgistri- L« rung sey auf ausdrücklichen Befehl (psr exxres commsncle- Lifä ment) des Königs geschchn. »Die Einregistrirung ist gesetzmäßig« erwiedcrte der König, indem ich die Meinung Aller ^ vernommen. Nun ward das zweite Edict verlesen, und von ^ *) Der Siegelbewahrer bemerkte: ,,Ousnst nos roi8 ont etsbli les psrlemens, AIe8sieur8, i>8 ont voulir in8tituer clv8 ol- lieier8, cbsrße8 clo In cli8tribution c!e ln ju8tico et clu insintion ir L lÄti, n ""ich,, "rlW, > >«>chfz Ar > »NSü - Li«, Mr^ UlLM, k, ßt». i, «rNr milzär MI,!«,!! r; sUr r orä«: sa °m räiis riir im kir i liniiz - , hl« jrtcr Ä MtjM ist iz Kk B tt» p-i^ dem König verordnet dasselbe am folgenden Tag einzuregistri- rcn. — Der König hatte kaum den Saal verlassen, als das Parlament einen Protest gegen das Geschehene verfaßte, worin es erklärte, an der vcrordncten Einrcgistrirung keinen Theil nehmen zu wollen. Tags darauf verwies der König den Herzog von Orleans auf eines seiner Landgüter (Rainey) und einige Parlamentsräthe (Sabathier und Freteau) nach den Hierischcn Inseln. Den 22. November ward die große Deputation des Parlaments nach Versailles bcschieden, mit dem Befehl, die Urschrift der Protestatio» gegen die Sitzung vom 19. mitzubringcn. Der König befahl dieselbe in den Registern des Parlaments auszulöschcn und auf keine Weise zu ersetzen. Er fügte hinzu, er habe versprochen die Stande vor dem I. 1792, also spätestens im I. 1791 zusammenzurufen und sein Wort scy heilig. Der erste Präsident antwortete, das Parlament füge sich dem Befehl des Königs. Er setzte noch die Bitte um die Befreiung des Herzogs und der beiden Parlaments-Näthe hinzu, welche ihre Freiheit nur verloren hätten, weil sie ihrem Gewissen und ihrer Pflicht gemäß ihre Meinung frei in einer Sitzung gesagt, zu welcher der König, nach seinen eignen Worten, gekommen sey, um freie Stimmen einzusammeln. Diese Bitte blieb indessen ohne Erfolg.*) Unter demselben Datum (den 22. Novbr.) ward allen Pairs verboten**) vor der Hand und bis zu einem Gegenbefehl, an den Sitzungen des Parlaments Theil zu nehmen. Die Pairs reichten gleich den 21tcn November eine sehr umständliche Vorstellung dagegen ein, worauf der König ihnen den 7. Dcccmber erlaubte ihren Sitz im *) 1.6 Iloi lui g roponclu: l.ol'8gue fleloiFnv cla ms per- 80 NN 6 un pi'inee äo mon 8sng, man psrlement cloit croii'L rzuo s'si c!o koites r3i80N8. ) si puni üeux msgi8tl'3t8 llont s'si äst etre meeontent. **) Der König batte, wie es scheint, in seinem Schreiben nur den Wunsch ausgcdrückt, daß die Pairs an den Sitzungen keinen Theil nähmen. Die Pairs sagen in ihrer Vorstellung : „6e llroit sclo 8iög6i' au psrlements ne peut «tone eti'6 sriete, 8ussienäu ou retsrclo, 8vit psr kle8 ol'lkl-68 kc»'mel8, 8vit ^isr Is certituclö lui rr>p^>e>er son plus beau clioit oelni cle kriire grsee anx ciicninels eonclrcinne«. I.es eonclsuiner eile ineme n est prcs uns 88i8to ps8 ü V 08 delideigtion8, ls pluislite peut 8eulo nlor8 nie Isiee connsltis le re8ultst de vv8 opinion8. I^oi8^ue je 8ui8 pro8ent, j'en ju^e psr moi-meme. Oe 861 -oit en eilet uns etrsn^e eoii8titution, gue celle gui reduieoit Is volonte du roi s Is vsleur «le I'opiniou cl'un kle 808 oillciei8, et c^ni S88ujettirsit le Iegi8lsteur s svoie autsnt de volontv8 gu'il ^ suroit de delidel-stiou8 . iVIonit. p. 97, 98); nämlich daß Frankreich eine in dem Mannsstamm des regierenden Hauses und nach dem Recht der Erstgeburt erbliche Monarchie sey; daß die Gewohnheiten und Eapi- tulationcn der verschiedenen Provinzen unverbrüchlich erhalten werden müßten; daß die Nation das Recht habe, die Steuern durch das Organ der Gcncralstaatcn zu bewilligen; daß eben so den Parlamenten das Recht zustehe, die Echtheit der Königlichen Edicte zu untersuchen und die Eintragung in die Register zu verweigern, wenn die Befehle mit den Gesetzen des Staats und der einzelnen Provinzen nicht übereinstimmtcn; daß kein Bürger seinem natürlichen Richter entzogen und unter keinerlei Vorwand verhaftet werden könne, ohne sogleich dem von dein Gesetz bestimmten Richter übergeben zu werden. Das Parlament 133 »ki,,,. lenk«. 'lg k« "kk OK 'M rq )n„ klkl!L it M n lm;? ilzlikl! >lm L: S- ztt- Inin- i r!>t' mi kr ^;n- «, it« n, s>> NI>! ö l^ > Aii' r lmV k ÄY M» K'W 'k^ , li-F' protestirte dabei im Voraus gegen jede Verletzung dieser Grundgesetze, und erklärte, daß diese Grundsätze alle seine Mitglieder zugleich verpflichteten, und in ihrem Diensteid enthalten wären; daß daher keines derselben in einem andern Collegium als in dem Parlament selbst, und zwar nur, wenn es ans denselben Personen zusammengesetzt und mit den nämlichen Rechten versehen wäre, Platz nehmen dürfe. Dieser Beschluß sollte allen Untcrgcrichten mitgcthcilt werden, zugleich ward noch eine heftige Vorstellung (.-). p. ck. Llonir. 98) gegen die Edicte vom 19. November 1787 entworfen. — Noch weit ärger als D' Eprömesnil selbst ließ der Minister Bricnne sich vom Zorn hin- rcißcn, als ihm diese Beschlüsse zu Ohren kamen. Gleich den folgenden Tag sollten D'Eprömesnil und mit ihm noch ein anderer Parlaments-Rath Goislard de Monsabert in aller Frühe, jeder in seinem Hans, aufgehoben werden. Es gelang denselben indessen sich in den Justiz-Pallast und in die Versammlung des Parlaments zu flüchten. Als sie (den 5- Mai) den versammelten Kammern das Vorgcfallne berichteten, ward sogleich ein Beschluß gefaßt, wodurch die beiden genannten Parlaments - Räthe, so wie alle Magistrate und Bürger unter den Schutz des Königs und Gesetzes gestellt, und zugleich eine Deputation bestehend aus dem ersten- und noch zwei andern Präsidenten und vier Rächen an de» König nach Versailles abgesandt ward, um Seiner Majestät das Uebcrmaß der Uebel, welche die Nation bedrohten, vorzustellc» und sie zu bitten in ihrer Weisheit andern Rathschlägcn Gehör zu geben. Das Parlament beschloß ferner sich nicht zu trennen, sondern die Zurückkunft der Deputation abzuwartcn. Wirklich blieben die Kammern bis in die Nacht hinein versammelt, und harrten ängstlich dieser Zurückkunft, als gegen cilf Uhr die französischen Garden mit aufgc- pflanztcm Bavonet unter dem Befehl des Capitains Vincenz D'Agoust ansicngcn die Zugänge des Justiz-PallastcS zu besetzen. Dieselben sperrten allen darin Versammelten den Ausgang. Selbst die Beamten der Staatsbehörde wurden in dem Parquct einge, schlossen und durften sich mit dem Gerichtshof nicht in Verbindung setzen. Es befanden sich gerade viele Fremde und zwar meistens sehr Vornehme*) in dem Parlament. Als dasselbe über den *) Die Verwandten der Pairs, die in der Sitzung waren u. dgl. außerordentlichen Vorfall bcrarhschlagen wollte, bemerkte man, daß dieses in Gegenwart von Fremden durchaus nicht angche. Allein die Garden wollten Niemand erlauben, das Zimmer zu verlassen. Endlich ward man aufmerksam, daß die in das Erfrischungs-Zimmer (a Is buvette) führende Thür noch nicht besetzt scy. Die Fremden zogen sich hierauf durch diese in das Zimmer Ludwigs d. H. zurück, wo sie die ganze Nacht cingc- schlosscn blieben. Als man sich anschickte die Bcrathschlagung anzufangcn, klopfte der Capitain D'Agoust an der Thür des Secrctariats, und verlangte den Präsident Gourgues (welcher wegen Abwesenheit des ersten) den Vorsitz führte, allein zu sprechen. Als dieser sich an die Thüre der Kammer verfügte, meldete ihm D'Agoust, er sey mit Befehlen des Königs beauftragt, und verlange für seine Person allein in die Kammer gelassen zu werden. Man bemerkte ihm, daß er der Sitte gemäß sich vorher an die Beamten der Staatsbehörde wenden, und von diesen angckündigt und cingcführt werden müsse, worauf dann diese Formalität durch den General - Procurator erfüllt, und der Herr D'Agoust (le rieur ll'^goust) cingeführt ward. Dem Parlament war der Inhalt und die Form der Befehle, die derselbe überbrachte, unbekannt. Auf jeden Fall glaubte man, sie sepn an das Parlament gerichtet, und darum hatte man wie gewöhnlich dem, der sie übcrbrachte, einen Platz zwischen den beiden jüngsten Räthen (neben der Stelle, wo der Gerichtssccrctair saß) angewiesen. Allein D'Agoust las sogleich ein an ihn gerichtetes Schreiben des Königs vor, wodurch ihm befohlen ward, die beiden Parlaments-Räthe Duval (D'Eprö- mcsnil) und Goislard in der großen Kammer oder wo sonst immer zu verhaften, und sie den Beamten der Vogtei des Pal- *lastes auszuliefcrn. Nachdem D'Agoust diesen Befehl vorgelcsen, forderte er den Präsident auf, ihm die beiden Räthe zu übergeben. Dieser erwiderte, daß gemäß der Sitte, die der Hof zu allen Zeiten und in allen Fällen beobachtet habe, derselbe vorher über die Sache bcrathschlagen müsse. Der Capitain antwortete mit Härte, er verstehe sich nicht auf ihre Formen. Sein Befehl laute, die beiden Räthe auf der Stelle zu verhaften; man möge sie ihm daher ansliefcrn. Es ward ihm darauf bemerkt, daß fein Befehl den Ausdruck »auf der Stelle« 135 daSh, 'Ät k > k>!,gk, ^Doa u«t,z L, >,, ^ >N!«Nl lzskii m«ü - litt D- lkl», r !, mr cr ch/ ön »r i !Ü g>O tm lr Bk>- , ».- t issczir -?Nit ü ,PW zM nör" :n V' ^ lnslö e:r^ k -k^'' I kll^ A>' (^8UI' Iv oksmp) nicht enthalte. D'Agoust entgegnete, daß der mündlich ihm ertheilte Auftrag des Königs so laute. Als nun noch mchreres hin und her gesprochen ward, und das Parlament auf der Weigerung die fraglichen Mitglieder auszuliefcrn bestand, sagte dcr Herzog von Praslin zu D'Agoust: Wenn man dergleichen Aufträge annimmt, so muß man Sorge tragen, daß sie so deutlich sind um über die Art der Vollstreckung nicht in Verlegenheit zu kommen. Sie werden sich doch nicht eingebildet haben, daß Wir Ihnen zwei Mitglieder des Hofs ausliefern würden. Wenn Sie dieselben nicht kennen, so werden Sie durch Uns sie gewiß nicht kennen lernen. »Wir alle sind Duval und Goislard« ertönte es hieraufplötzlich durch den ganzen Saal. Wenn Ihr sie wegführcn wollt, so nehmt uns Alle mit.« Als D'Agoust sah, daß er auf diese Weise nicht weiter kam, verlangte er von dem Präsident eine schriftliche Bescheinigung über die Weigerung des Parlaments, ihm die beiden Räthe zu bezeichnen. Man bemerkte ihm, daß dcr Präsident allein eine solche Bescheinigung nicht unterzeichnen könne, daß aber Alle bereit scyn mitzuunterzeichnen. D'Agoust erklärte hierauf sich zurückziehn zu wollen, um seinem Chef über das Vorgefallne Bericht abzustattcn. Ueber diesen Ereignissen war es Morgens halb drei geworden. Die lang ersehnte Deputation kam endlich um drei Uhr in dem Justiz-Pallast wieder an. Sie hatte ihren Zweck ganz verfehlt, und nicht einmal Audienz beim König erhalten. Der Leser wird sich aus dem Vorigen erinnern, daß, der hergebrachten Form gemäß, das Parlament nur durch den Kanal der Staatsbehörde mit dem König in Verbindung treten konnte, und sich vorher durch den General-Procurator ankündigcn lassen mußte. Dieses war wegen der Eile, mit welcher die Deputation ernannt und abgescndet worden, nicht geschchn, und man hatte diese Versäumnis' benutzt, um die Deputation nicht vorzulassen. Das Parlament wollte nach der Zurückkunft der Deputation dieser Form genügen. Allein die Beamten der Staatsbehörde wurden, wie schon gesagt, in ihrem Parquet eben so bewacht und eingcschlossen gehalten, wie die übrigen Parlaments-Glieder in der großen Kammer. Der General-Procurator schrieb an dcu Marschall Biron, daß er von dem Parlament den Befehl erhalten habe sich nach Versailles zu begeben, und er also durchaus die Erlaubmß haben müsse auszugehn. Der Marschall schickte den Brief an den Grafen Bretcuil. Dieser antwortete, er werde die Befehle des Königs darüber cinholen. Durch diese absichtlich herbeigcführte Verzögerung unterblieb die zweite Deputation. Um ejlf Uhr trat D'Agoust wieder in den Saal. Der erste Präsident und alle Mitglieder des Parlaments, die Pairs nicht ausgeschlossen, waren auf ihren Sitzen. Die tiefste Stille herrschte rings umher. Der Capitain beleidigte gleich Anfangs die Versammlung durch Verletzung einer hergebrachten Form. Er trat vor bis in die Mitte des Parquets, wodurch, während der Sitzung nur die Prinzen vom Geblüt und die Präsidenten gehn durften. Hier las er den ihm ertheilten Befehl die beiden Parlamentsgliedcr zu verhaften vor, und forderte sie auf ihm zu folgen. Niemand antwortete, und die allgemeine Stille dauerte fort. Dreimal wiederholte D'Agoust seine Aufforderung: doch vergeblich. Er erklärte endlich, daß er Befehl habe den Herrn Larchier, einen Gefreiten der Polizeiwache, (exempt äs Ikoke-souite) hereintrcten zu lassen, um ihm die beiden Räche zu bezeichnen. Diese Drohung ward auf der Stelle ausgeführt. D'Agoust verließ auf einen Augenblick den Saal, und kam mit Larchier zurück. Er führte denselben bis an die Schranken (jusgu'ü ka Karrs) und forderte ihn auf ihm die beiden Räche zu zeigen. Das Gesicht von Larchier war sichtbar entstellt, sein Blick ungewiß und verwirrt. Er sah rings umher, und erklärte endlich, daß er die beiden Räche nicht erkenne. D'Agoust ließ ihn hierauf abtrcten, und wiederholte seine Aufforderung nochmals an das ganze Parlament. Eine Bewegung des Unwillens theilte sich hierbei der ganzen Versammlung mit, welche aber bald der vorigen Stille Platz machte. Da Niemand antwortet, sagte D'Agoust, so ziehe ich mich zurück, um Bericht von dem Vorgcfallnen abzustatten. Er hatte kaum den Saal verlassen, als alle Parlaments-Mitglieder sich mit Goislard und D'Eprsmcsnil dahin vereinigten, daß, besonders, um Larchier nicht als Opfer seiner Großmuth fallen zu lassen, es Zeit scy diesem Auftritt ein Ende zu machen. Man verlangte, daß D'Agoust wieder cinträte. D'Eprsmcsnil, der älteste der bei den Räche, *) welcher auf den hohen Sitzen mit *) Er soll damals 42 Jahre alt gewesen scyn. 137 bedecktem Haupt saß, redete ihn so an: »Ich bin Einer der Magistratspcrsoncn, die Sic suchen. Das Gesetz verbietet mir in dieser Eigenschaft verschlossenen Briefen und Befehlen, die man durch Ucbcrcilung dem König entlockt hat, Folge zu leisten. Aus Gehorsam gegen dieses Gesetz habe ich mich bis jetzt noch nicht genannt. Allein ich fühle, daß es Zcir ist, das Opfer meiner Person zu vollenden, welches zu bringen ich an dem Fuß der heiligen Altäre gelobt habe. Ich fordere Sie daher auf zu erklären, ob Sie Befehl haben, mich, in dem Fall ich Ihnen nicht freiwillig folge, mit Gewalt von dem Platz rcisscn zu lassen, den ich hier einnchme.« »Ja, antwortete D'Agoust, und ich werde denselben vollführen.« »Wenn Sic die Mittel dazu versucht haben, entgegnctc D'Eprv'mcsnil, werde ich sehen, was ich zu thnn habe.« D'Agoust erklärte hierauf, er werde seine Leute hcrcintreten lassen. Hiermit ist cs genug, erwiedcrte D'Eprömesnil. Um den Pairshof, den Tempel der Gerechtigkeit, das Heiligthum der Gesetze keiner größer» Entweihung ausznsetzcn, weiche ich der Gewalt. Er erhob sich hierauf von seinem Sitz, und richtete, mit entblößtem Haupt, noch eine kurze Rede an den ersten Präsident, worin er gegen die ihm geschehne Gewalt protcstirte, und heilig betheucrte, daß, was auch immer sein Schicksal seyn möge, er nie von seinen Grundsätzen abweichen, und sich allezeit des Pairshofs würdig zeigen würde. Darauf stieg er unter den Thräncn seiner College» die Stufen des höchsten Gerichtshofs hinab. D'Agoust bemächtigte sich seiner Person und führte ihn aus der großen Kammer zwischen zwei Reihen von Bayoncttcn bis zu dem Wage», der ihn (in dem neuen Hof) erwartete. Das Parlament blieb noch immer gefangen. Acngstlich erwartete es den Augenblick, wo man auch das zweite Schlachtopfcr aus seiner Mitte reissen würde. Nach einer Todesangst von anderthalb Stunden (gegen ein Uhr) kam D'Agoust zurück. Hier erneuerte sich mit Goislard dieselbe Scene, die so eben mit D'Eprömesnil vorgcfallen war. Goislard gab sich selbst an, und ward, nachdem er vorher an den ersten Präsident eine ähnliche Rede, wie D'Eprömesmil, gerichtet, eben so wie dieser abgeführt. Als D'Agoust ihn zu der großen Kammer hcrausbegleitete, kehrte er plötzlich wieder zurück, um dem Hof zu melde», daß er frei scy, daß aber den 138 Befehlen des Königs gemäß, die Thoren des Justiz-Pallastes „ach der Sitzung geschlossen werden, und mit Wachen besetzt bleiben sollten. Der Gerichtshof, obschon tief erschüttert durch das Vorge- faüene, und ermattet durch die Mühseligkeit einer dreißigstün- digcn Sitzung, faßte, ehe er sich trennte, doch noch einen Beschluß, wodurch die schon früher ernannte Deputation nochmals beauftragt ward, sich zum König zu verfügen, und Seine Majestät auf das Schreckliche des Vorgefallnen aufmerksam zu machen, dessen Anblick sie ganz gewiß tief gerührt haben würde, und zugleich die Freilassung der beiden Magistrats-Personen, deren Festigkeit, Tugenden und Talenten in dem Beschluß, ein glänzendes Zeugniß gegeben wird, zu erbitten.*) — Nie war wohl ein Staatsstreich schlechter nach den Umständen der Zeit berechnet, und nie hat einer schlimmere Früchte getragen als dieser. War schon dem König das Recht Jeden nach eignem Ermessen verhaften zu lassen, wenn auch nicht durch ein Gesetz, doch durch lange Gewohnheit gesichert, so war doch die Art, wie dicsesmal davon Gebrauch gemacht worden, ganz unerhört. Der Prälat-Minister, einmal in den Weg der Gc- waltstrciche hineingezogcn, eilte sein Werk zu vollenden. Den 7. Mai (Mittwochs) zwischen 7 und 9 Uhr meldete der General-Procurator den versammelten Kammern, daß der Königl. Ecremonicnmeister sich im Parquct der Huissicrs befinde, *) Mehrere, die bei diesen Vorfällen gegenwärtig waren, haben dieselben schriftlich ausgezeichnet. Auch sind mehrere gedruckte Berichte darüber erschienen. Walkenacr (Mitglied des Instituts) hat in seiner neuen Ausgabe des r,li, egö elieonologiguo I'Iäst. »lo Danoo pae >e ftresillont IWiianlt (tom. V. j>. 401 ->uie. vllit. ck. 1822) einen Bericht über diese Verhaftung von D'Eprömcsnil und Gvis- lard mitgethcilt, der von einem dabei anwesenden Parlaments-Mitglied verfaßt worden. Nach Walkenacrs Angabe wäre derselbe (im Jahr 1822) durch den Druck noch nicht bekannt gewesen. Er stimmt indessen fast genau wörtlich mit demjenigen überein, den wir hier mitgethcilt habe». Die »niial. 1,-anc. enthalten auch einen solchen Bericht eines Augenzeugen, der ebenfalls mit den beiden andern sehr nahe übcrcinstimmt. 139 r-^ ^ L»- V'M «n K ^ c,W N M, '^kiikiü iinillil! k zmr lwt> irlctl , gu;i ztntz !». Ikt «L , k-k» 7itÜ »rlre 7 M ti-t ><- -°V'- ^ HB ji ^ Mk> sldl^ und einen Befehl des Königs zu übcrbringcn habe. Als derselbe mit dem gewöhnlichen Ecrcmonial cingcführt war, sich niedergelassen und bedeckt hatte, las er einen versiegelten Brief des Königs vor *), wodurch de», Parlament bekannt gemacht ward, daß der König beschlossen habe, am folgenden Tage (den 8. Mai) ein Throngericht zn halten, und daß daher alle Mitglieder des Parlaments sich an diesem Tage Morgens 9 Uhr zu Versailles cinfinden sollten**). Nachdem der öcrcmonien- mcistcr sich zurückgezogen, bestimmte das Parlament durch einen Beschluß den Inhalt der Rede, welche der erste Präsident vor Seiner Majestät in dem angcsagtcn Throngcricht halten sollte. Bei Eröffnung desselben machte der König dem Parlament über das Vorgcfallene bittere Vorwürfe. Er kündigte zugleich seine Absicht an, durch die Edictc, die er vorlegcn lassen würde, eine gänzliche Umgestaltung des Gerichtswesens zn bewirken. Der Sitte gemäß nahm nun der Siegelbewahrer das Wort um den Inhalt und die Beweggründe der Edictc umständlicher zu entwickeln. In dem Eingang seiner Rede bemerkte er. Seine Majestät habe sich in ihrem Staatsrath die anerkannt nützlichsten Verordnungen, die von ihren Vorgängern ausgegangen wären, vorlegcn lassen und sich durch die Ansicht der Einrcgistrirung *) Das Königl. Schreiben lautete wörtlich, wie folgt: „Vns siues et keaux, unus avous resolu cle teuir, jeucli prn- eliain 8 cle co innis, eu untre eliäteau ,le Versailles, untre lit cle justiee pour v kläre euteuclre untre vnlnute. I^ous vous eu clounous avis, guo tous et un cliaeuu cle vous si reulkeut a 9 lieures clu matiu eu untre eliäteau cle Versailles, pour s')' assembler eu enrps cle eoiir et eu robes rouges, et nnus reoevoir lorscpie „aus eutre- rons eu untre psrleiueut, aveo I'Iiouueur gui unus est clü et ainsi gu'il est aecoutuine e» seuiblalile vecasinu. l^ous remettaut clu roste sur eo guv le graucl inaktre cles eeremnniss vous ters savoir cle untre part, et 3rIeIuont. 8i u'^ käites baute: car tel est untre plaisir. Douue u Versailles, le six msi 1788. 8igne l^ouis. (et plus bas) l.e Larou cle Lreteuil. **) Der Oberrechcnkammcr und dem Obcrstcuerhof ward ein ähnlicher Befehl mitgethcilt. 140 dnsclbcii überzeugt, daß die Parlamente von je her nur durch Entwickeln,iq der souveraincn Gewalt hätten vermocht werden können, gerade die Verordnungen, welche das Glück der Völker begründet hatten (deren er zwanzig vom I. 1375 bis zn den letzten Zeiten namentlich anfführte), in ihre Register cin- zutragen. —Was den Inhalt der neuen Edicte selbst betrifft, so waren wohl seit dem Ursprung der Französischen Monarchie keine erlaffen worden, welche nicht allein in dem Gerichtswesen, sondern in der Grundvcrsaffung des Reichs eine so große Veränderung, als die durch sie beabsichtigte war, hcrvorgebracht batten. Der Inhalt derselben ist so wichtig und merkwürdig, daß wir ihn gern dem Leser vollständig mitthcilen möchten; allein der große Umfang derselben nöthigt uns, hier nur einige der wichtigsten Bestimmungen hcranszuheben, und wegen des Nähern auf den Moniteur s. p. 102—112) zu verweisen. Alle Ausnahme-Tribunale (die Finanz-Bureaus, die Steuer-' geeichte, Salzkammern, Forstgerichte, Zollgerichte) wurden aufgehoben. Die Mitglieder derselben wurden zwar als Verwaltungs-Beamte in ihren bisherigen Befugnissen erhalten; allein die Entscheidung aller Streitsachen ward an die ordentlichen Gerichte verwiesen. In Civilsachen ward die Zahl der Instanzen ans zwei beschränkt. Zu dem Ende wurden (Art. I. II.) die in den größeren Städten bestehenden Amtmanschaften zu Obcramtmanschaf- tcn erhoben, und alle übrigen Amtmanschaften in Präsidial-Gc- richte umgcwandelt. Die letzter,, urthriltcn in allen Eivilsachen, wenn der Werth des streitigen Gegenstandes nicht über 4000 Livres betrug, in letzter Instanz*). Ucbersticg derselbe zwar *) Der Werth des streitigen Gegenstandes ward, wenn er zwcifclstaft war, durch die Ucbcreinkunft der Partheien oder durch die Prciskourante und sonstige Docnmente, oder auch dadurch, daß, wie chmalS, der Kläger seine Forderung auf eine gewisse Summe beschränkte, bestimmt. lieber viele Gegenstände, deren Wertst sich nicht bestimmen läßt, nnd die Art. XXXV., XXXVI. bestimmt angegeben sind, gehörte das Erkcnntniß in letzter Instanz durchaus den Parlamenten. Uebrigcns durfte Niemand gegen ein Urtheil Appel cinlcgen, wenn in demselben bemerkt war, daß es in diesen Betrag, war aber nicht mehr als 20,000 Livres, so gicng die Appel an die Obcraintmanschaft, welche in letzter Instanz entschied. Für Sachen von noch höhcrm Werth als 20,000 Livres gicng die Appel von dem Präsidial-Gericht unmittelbar an das Parlament der Provinz. Jede Obcramtmanschaft war in zwei Kammern gcthcilt. Die zweite Kammer entschied in erster Instanz über alle (Zivilsachen, die vor die ehemalige Amt- manschaft, an deren Stelle die Obcramtmanschaft getreten war, gehört hatten. Die Appellation gicng bei Gegenständen von nicht mehr als 2000 Livres Werth an die erste Kammer, und bei allen übrigen an die Parlamente. Die Königl. Vögte behielten zwar in (Zivilsachen die Befugnis; in erster Instanz zu entscheiden, doch stand cs (Art. XXIV, XXV) jeder der Par- theicn frei, die Sache sogleich bei dem Präsidial-Gericht oder der Oberamtmanschaft anhängig zn machen. Die Grundhcrr- liche Gerichtsbarkeit ward zwar beibehalten* *), doch so, daß es in (Zivilsachen ebenfalls jeder der Partheien frei stand, diesen Grad der Gerichtsbarkeit zu übergehen, und die Sache gleich vor das Königl. Präsidial-Gericht zu bringen. In (Zriminalsachcn blieb (Art. XVI., XVII., XX.) den grundherrlichen Gerichten und eben so den Vögten nur die Instruction des Procefses. Das Erkcuntniß erster Instanz gehörte entweder dem Präsidial-Gerichte oder der zweiten Kammer der Oberamtmanschaft, wovon die Appellation an die erste Kammer gicng, welche in letzter Instanz entschied. Dieselben Gerichte erkannten auch über alle dem König vorbchaltnen Fälle (esu rovsux). Nur über diejenigen Personen, welche bis hierletzter Instanz erlassen sey. Den Staatsprocuratorcn stand es, wenn hierbei hierbei Unordnungen verfielen, (Artik. XVIV.) frei sich an den Königl. Staatsrath zu wenden, (nvU8 resei'vgnt cl nnnullee et essser Ie8clit8 Ssg,el8 , ziro- cecluee8 et aieels, z>->e clen neeet8 evn8 segnete cle zigetie. *) In der Einleitung zn dem Gesetz heißt cs: „Xou8 n'avon8 eepenclsnt ps8 oul-Iie gue Ie8 ju8lice8 8eigneneigle8 I'ont ^isetie ein cleoit tlv8 Ilests; et In pioteetion gue nou8 cle- von8 n tout68 le8 pi-opeietv8 cle nc>8 8»jet8 eenetern tou- jour8 cle nv8 con8eil8 I'lntention ä'v xorter stteints> hin das Privilegium halten, einzig von der ersten Kammer oder von den versammelten Kammern der Parlamente gerichtet werden zu können, blieb in Eriminalsachen das Erkenntniß letzter Instanz den Parlamenten. In Eriminalsachen ward der Gebrauch des Verbrcchcrstuhls (I-l selletto) abgcschafft, und derselbe durch eine gewöhnliche hölzerne Bank ersetzt. Den Angeklagten sollten übcrdcm ihre Kleider und selbst die äußern Merkmale ihrer Würden gelassen werden. Der Rest der Folter, unter dem Namen guestion pi'öalablo bekannt (nämlich zur Entdeckung der Mitschuldigen, welchen die Erklärung vom 2t. August 1780 Th. I- S. 479 noch hatte bestehen lassen) ward einstweilen, und zwar bis die Erfahrung näher entschieden hätte, ebenfalls abgeschafft*). — Ein Todes - Urthcil sollte in der Regel erst nach einem Monat, nachdem dasselbe dem Verbrecher bekannt gemacht worden, vollzogen werden; damit derselbe nämlich gehörige Zeit hätte, die Gnade des Königs anzuflehen. Nach Tit. XXV. Art. 21 der Criminal-Ordnung vom I. 1670 mußten Crimi« nal-Urthcilc an demselben Tage vollstrcckt werden, wo sic ausgesprochen wurden. Nach dem neuen Edict sollte nur in Fällen, wo beim Aufschub Gefahr drohte, bei Aufruhr u. dgl. die Vollstreckung dieser Urthcile an demselben Tage, wo sie dem Verbrecher bekannt gemacht wurden, geschehen. Die wichtigste Veränderung indessen, welche durch die neuen Edicte eingeführt ward, war die Errichtung eines allgemeinen Gerichtshofes (eouo pleniei-e) für das ganze Reich, welcher der Nation das Andenken an die alten Parlamente**), welche *) In der Einleitung zu dem Gesetz heißt es (X. p. st. ilkonit. p- 109) „(iette epoeuve steviont profus toujoui-8 egui- voesue p>ar les sveux absurstes, los eontiastietions et leg roti actations stes eiimineis. INIo est emliaevassanto pour los jiiAe«, c^ii ne jieuvent plus stemelee la vöi-itö au inilien stes evis ste la stouleur. ünlin eile 68t stangeieuse poui- I'inniiconee, en cv <^ue la torture pousse les pstiens n stes steelai-ations kausses e^u'ils n'osent z,Iu8 reti-acter ste z>euo sto voir venouveloo loui-8 touvmens." **) Ter König sagte in der Eröffnungsrede „l/orsti-v ^uo so veux elsblir n'est pas nouveau; ls xsilernent etoit unchne eine Versammlung der größten und mächtigsten Personen des Volkes waren, ins Gcdächtniß zurückrufen sollte. Ihm allein, und mit Ausschließung aller übrigen Gerichtshöfe ward (Art. XI. sa. p. ei. Llonit. p. 111)) die Bcfugniß beigclcgt, in Beziehung auf alle Verordnungen, Edicte, Erklärungen und offene Briefe, welche sich auf die allgemeine Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs bezogen, die Echtheit der Urkunden zu untersuchen, dieselben in die Register eiuzutragcn und zu verkündigen; doch sollte (Art. 12) die Einregistrirung von Edikten, wodurch in einem Krieg oder sonstigen dringenden Fallen neue Auflagen oder Anleihen gegründet würden, nur eine provisorische Wirkung bis zur Zusammcnbcrufnng der General-Staaten haben. Solche Anleihen, wobei die Bezahlung der Zinsen und endliche Tilgung durch die gewöhnlichen Einkünfte bestritten werden könnte, sollten (Art. 131 nur bei der Oberrechcnkammcr und zwar in Beziehung auf das Rechnungswesen, einregistrirt werden. Erklärungen und offene Briese, welche sich nur auf den Gcrichtsbczirk eines Parlaments oder einer Obcramtmann- schaft bezögen, konnten (Art. XVII.) diesen unmittelbar zuge- sendct und von ihnen einregistrirt werden. Dem allgemeinen Gerichtshöfe stand es frei, (Art. XV.) innerhalb zwei Monaten die geeigneten Vorstellungen gegen die Einregistrirung der Edicte u.s. f. an den König gelangen zu lassen. In diesem Falle wurden vier Mitglieder dieses Gerichtshofes in den Staatsrath lorsgus Vbilipps Io Lei Is renllit 8säentgirs ä Vsris. Il (aut ä nn granll stat nn 8oul Hoi, uns xsuls loi, un 8sul enrs- Aixtrornsnt, .... Vnlin «les stat8 gsneraux s88smbls8 non uns ( 018 , MSI8 tontS8 >68 (018 gus >68 I) 680 in 8 cle I'vtat I'sxigeront." Der Siegelbewahrer fügte in seiner Rede (X. p. cl. Ronit. p. 104) noch hinzu: „L'ext clan8 cetts (oimo guo Is roi rslsblit aujourll bui cs tribunal 8uprcine gui exiütoit autrs(oi8, st gui 8ölon Ie8 exprs88ion8 ms- moral>Is8 äs Vbilipps äs VaIoi8, et . 110) par notre vi-äonnsnce äu moi8 äe novemlne 1771, N0II5 rspzielsmex a leui-8 lonctionx los sneionx olliciei-8 srleinen8, lex^ei-ienee du pk>88L N0U8 svei-tit, r^u'il pouii-oit ari-iveo eneoi-6, ^u'en 8Ve,i,'lgnt de I'vlrjct de leui- inxtitution, Ü8 pl-i88ent cle8 delil>öi--,iion8 conti-gii-e8 gu dien-etio de noti-e 86i vice: en conseguence, poui- 8onmettie Ie8 c-,8 de Idrlniture ä un tiiliungl juridi^ue, no»8 en slti-i1»uk,m68 d'svsnce le eon- i,oi88snco vxelu8ive ä notre cour Kleinere, et nou8 sn- nc,noä»>68 dexlorx (ormellement dans uns loi onreLi8tröe, I Intention de lu retadlir." Krone, ans zwei Erzbischöfen und zwei Bischöfen, zwei Mar- schällen, ans zwei Gouverneurs, zwei Gcncrallicutenants der Provinzen, zwei Rittern der Königl. Orden, vier andern quali- ficirtcn Personen des Reichs, sechs Staatsräthen, vier Reque- tcnmcistcrn, einem Präsidenten oder Rath eines jeden der andern Parlamente, zwei Rathen der Obcrrcchcn-Kammcr (elism- bio MI cmio (lez eompies) und zwei Rathen des Obcrstcuer- hofs feoui- iles giclos) von Paris. Endlich erhielt sogar der Kapital» der ^Königl. Garden, wenn er den König in den Gerichtshof begleitete, Sitz und Stimme in demselben. — So wie diese Edicte der Ordnung nach verlesen wurden, machte der General-Advocat Scguier über jedes seinen Antrag. Dieser lief fast bei jedem Edict darauf hinaus, daß es bei einer so flüchtigen Mitthcilung unmöglich sey, den allgemeinen Geist der neuen Acnderungen zu fassen, und die geeigneten Anträge zu machen, daß er es daher der Weisheit des Königs überlassen müsse, die Einregistrirung der neuen Edicte zu verordnen. Nur hinsichtlich des Edicts über den neuen Pairshof (coui-plomörv) *) und der Veränderungen in der Criminal-Justiz verbreitete sich der General-Advocat etwas umständlicher. Das Parlament hatte besonders bei der Bestimmung, daß die Vollstreckung der Todesstrafe erst nach einem Monat, nachdem das Ur- theil dem Verbrecher verkündigt worden, Statt finden sollte, Anstand gefunden oder vielmehr Anstand gesucht, indem es vorschützte, daß die Verbrecher dadurch einen ganzen Monat lang zwischen Tod und Leben schwebend gehalten würden. Indessen waren die Acnderungen in der Criminal-Justiz (wie auch der General-Advocat im Allgemeinen eingcstaud) wahre Verbesserungen, die man auch zu jeder andern Zeit als solche anerkannt und mit Jubel ausgenommen hätte. Allein Alles ist verloren, wenn einmal das Mißtrauen in den Gemüthern zu tiefe Wurzeln geschlagen hat. Nicht allein das Parlament, sondern auch *) „ 8 ire, une nouvelle cour 608 I>gir 8 8 pöoiglem 6 iit cle 8 tineo ri lg veriliestioii et g I'enregistrernont cke 8 Ioi 8 , pouirg-t- elle romplscei' eo 8 pgrleineii 8 gnti^uo 8 , oä lg Nation 38- 8 emblee cleiibeioit 8 ur la kormstion < 1 o 8 orckonngn068, et secoräoit ü 8011 roi Is 8 8 iil> 8 iclo 8 gue Is nece 88 ite des tom 8 Io loreoir sie lever sur 8 e 8 sujets? etc.^ 10 146 das Volk sah die letztem Anordnungen mir als eine Zugabe au, wodurch es über die despotischen Zwecke der andern getäuscht wcr- den sollte. — Am Schluß hielt auch noch der erste Präsident eine Rede an den König, worin er die Ungcsetzmäßigkeit der genommenen Maßregeln zu beweisen suchte, und zugleich erklärte, daß weder das Parlament im Ganzen noch ein einzelnes Mitglied desselben irgend eine Stelle, die in Folge der neuen Edicte geschaffen werden könnte, entnehmen würde. Die Edictc wurden dcmungcachtct, wie immer, in Gegenwart des Königs cinregistrirt. Derselbe befahl hierauf den Mitgliedern, die in den neuen Gerichtshof (ooue xloniäm) cintrc- ten sollten, zu Versailles zu bleiben, und entließ die klebrigen. Man hatte gehofft, die Mitglieder der großen Kammer, welche alle in den allgemeinen Gerichtshof ausgenommen waren, würden den neuen Verordnungen eben nicht abgeneigt scyn. Allein kaum hatten sie die Königl. Gemächer verlassen, als sic sich in einem Gasthofc zu Versailles mit den Mitgliedern der andern Kammern versammelten *), und theils auf Antreibcn dieser Letztem, theils eingedenk ihres am 3tcn Mai geleisteten Eides, einen Brief an den König schrieben, worin sie erklärten, die Functionen, welche ihnen durch die neuen Edicte bcigclegt würden, nicht annehmcn zu können. Den folgenden Tag wurden die Mitglieder der großen Kammer zu einem neuen Throngericht ins Schloß bcschicden, welches durchaus denselben Erfolg hatte. Nach Beendigung desselben verfaßten die Mitglieder der großen Kammer eine förmliche Protestation gegen alles Vorgcfallenc. Den Parlamenten der Provinzen waren an demselben Tage oder kurz nachher die Edicte ebenfalls mitgethcilt worden. Allenthalben zeigte sich die nämliche Widersetzlichkeit, nicht allein von Seite der Parlamente, sondern auch von der fast aller Un- tcrgerichte, des gesammtcn Volkes, und was merkwürdig genug ist, auch des Adels. Der Adel von Bretagne erklärte diejenigen für ehrlos, die bei der veränderten Justizvcrfassnng irgend *) Diese Versammlung des Parlaments in einem Gasthof war ein Vorspiel zu der berühmten Sitzung der constitnircnden Versammlung in dem Ballhaus (jou W paumo) zu Versailles den 20. Iunius 1789. 147 cme Stelle annehmcn würden. Unfähig diesen Unordnungen zu steuern, verlor der Prälat-Minister den Mnth. Derselbe erbielt am 21. August (1788) seinen Abschied. Der Siegelbewahrer (Lamoignon) thcilte sein Schicksal. Der König besetzte die Stelle des letzter» durch den ersten Präsident des Obcrstcncrhofs, Barcntin. Dieser eilte das Geschehene wieder gut zu machen. Den 24stcn September fand unter dem lautesten Jubel des Volkes eine Sitzung des Parlaments statt. In derselben verlangten die Beamten der Staatsbehörde eingelassen zu werden, um eine Königl. Erklärung mit- zuthcilcn.*) Diese letztere sprach den noch immer unveränderlichen Willen des Monarchen aus, eine Vereinfachung der Pro- zcßformen, so wie eine Verminderung der Gerichtskostcn zu erwirken. Doch wolle er in Betrachtung der ihm gemachten Vorstellungen den Zeitpunkt, wo dieser Wunsch in Wirklichkeit treten sollte, bis zur Versammlung der Generalstaaten, die im Lauf des Januars des folgenden Jahres 1789 zusammentreten sollten, verschieben. Einstweilen und bis dahin sollten alle bestehenden Tribunale ihre Functionen in der gewöhnlichen Form fortsctzen. Die Erklärung ward mit dem größten Dank ausgenommen, und Alles schien in das gewöhnliche Geleise zurück- zukchren. Den Zten Mai des folgenden Jahres (1789) wurden wirklich die Gcneralstaaten zu Versailles eröffnet. Welche ungeheuren Veränderungen von diesen in der Grundverfassung des Reichs und in allen Zweigen der Verwaltung hcrvorgcbracht worden, ist weltbekannt. Von denselben ist, in so fern sie die Gerichtsverfassung betreffen, schon im vorigen Thcil das Wesentlichste vorgckommcn, und soll das noch etwa fehlende im Folgenden nachgctragcn werden. Die National-Versammlung — diesen Namen legten sich die Rcichsstände bei — hob durch ihren Beschluß vom 6. und 7. September 1790 alle Parlamente des Reichs nebst den Obcrstcuerhöfen (eoues clos »istes) und den Obcrrcchen-Kammern (ellsrnlwos on eours lies comp- *) p. ei. Dlonit. ,,Noei8 no cliangeons point, mgis nou? remplisson« plus nv8 intontions, en i'ometwrN nc>8 stermores resolutions susgn' apräs In tonno «los ötsts Aönöesux." 10 * tv«) auf. Das Volk, welches nun größere Verbesserungen, als die Parlamente je beabsichtigt batten, verlangte, sah letztere ohne Thcilnahme fallen. Sie giengcn unter in den Flammen, die sie selbst angcfacht hatten. — Mehreres über die Geschichte der Parlamente findet man in Voltaire : bist. «In xsrlem. Ne I>aris; Iloobo - k'lsvin trsitö des parlement«, lettre; 1ii«tori^„es rur le« parlements und in vielen andern Schriften. ^ Ilt- Ecs-tlt A n h a n g. Von dem Stadtgericht von Paris (osssstelet). Das Stadtgericht von Paris, von dem Ort seiner Sitznn- gen ollLtolet genannt, hatte die gewöhnliche und ordentliche Civil- und Criminal-Gerichtsbarkeit der Hauptstadt, vorbehaltlich jedoch der Appel an das Parlament. Es war also eigentlich ein Untergericht. Indessen gab der Glanz der Hauptstadt auch dem Stadtgericht derselben einen solchen Vorrang vor allen andern Gerichten, und sein Name wird in der Geschichte Frankreichs so oft genannt, daß es wohl zweckmäßig sepn dürfte, einiges Nähere über seine Entstehung und Verfassung zu sagen. Es ist schon im Vorigen bemerkt worden, daß zu der Zeit, wo es den Lehnsträgern gelang ihre Lehen erblich zu machen, viele, denen die Aufsicht und Verteidigung eines Schlosses (os- stollum) anvertraut war, sich in den Besitz der Gerichtsbarkeit setzten, und daß solche Gerichte Castcllaneien (ellickollonws) genannt wurden. In einigen Städten (Paris, Orleans, Montpellier u. a.) hatten die Stadtgerichte von je her auch ihren Sitz in der Burg. Dieselben waren indessen nicht durch eine ähnliche Anmaßung wie die Castcllaneien entstanden, und hatten mit diesen Nichts gemeinschaftlich, als daß sie ihre Sitzungen ebenfalls im Schloß hielten. Deshalb unterschied man sie auch wahrscheinlich durch einen besondern Namen. Man nannte sie cllätolot8, welches wir am füglichsten durch Burg- oder Schloßgerichte auödrückcn möchten. Die Burg, worin das Stadtgericht von Paris seine Sitzungen hielt, lag an dem Ende einer Brücke, welche die eigentliche Stadt Paris (cito) mit dem gegenseitigen Ufer der Seine verbindet. Sie war ursprünglich ein Thurm, den schon Julius Cäsar nach der Eroberung Galliens zur Vcrtheidigung der Stadt erbaut hatte *). Noch in den letzten Zeiten führte ein Zimmer darin den Namen der Cäsars- Kammer (clmmbro hier die Abgaben an den Kaiser bezahlt wurden. Zu den Zei- ^ ten der Römischen Kaiser hielten sich viele derselben von Zeit zu Zeit in Paris auf, besonders Julian. Unter dem Kaiser Aurelian hieß der erste Beamte der Stadt xi-aolecUiz uMis, welchen Namen er noch im I. 588 unter Chilperich, und im I. 665 unter Chlotar d. 3ten führte. Im folgenden Jahre aber nahm er den Titel eines Grafen von Paris au. Diese Würde stieg zu einem solchen Ansehn, daß Hugo Capet (im I. S87) sich durch dieselbe ans den Thron erhob. Er belehnte hierauf seinen Bruder Odo mit der Grafschaft von Paris unter dem Vorbehalt, daß sie bei dem Erlöschen des Mannsstammcs au die Krone zurückfallen sollte, welches im 1.1032 geschah. Diese Grafen von Paris hatten, wie alle Grafen, einen Vogt (pre- vöt) unter sich, welcher die Gerichtsbarkeit in ihrem Namen ausübte. Einen Thcil derselben hatten sie andern Herren zu ^ Lehn gegeben, welche Viccgrafen (vioomtos) hießen, und die ebenfalls ihre Vögte hatten. Im dreizehnten Jahrhundert wurden die Stellen dieser Vögte Ln Pacht gegeben. Allein Ludwig der Heilige machte diesen Mißbrauchen ein Ende. Er verwandelte das Geschäft des Vogts Ln eine eigentliche Bcamtcnstellc, und von diesem Zeitpunkt an nahm das Stadtgericht bald die Form an, die cs noch zuletzt (vor der Revolution) hatte. Der Vogt (prävot) erhielt nach und nach Stellvertreter, Beisitzer u. s. f., die anfänglich von ihm selbst ernannt, später aber zu *) Es gab dieser Schlösser zwei: Io ^ancl ot Io potit clll>- telot. Jedes lag an dem Ende einer der beiden Brücken, welche die Stadt mit dem festen Lande verbinden. DaS Stadtgericht von Paris hatte seinen Sitz in dem ursnä olmtclot. 151 -h i.^ jich st ti- L -rn)x la Lr> Ui n>^ itst, j >tsk 8: L ^ ^ !M Hl7 U!N>l k:h r Ltzlst Ml -,' «!> :-M« 7- l'L 7 ?!7IkL «Ä t« !!. r" TlW rin;> rni. ci»^ Königlichen Beamten erhoben wurden, gerade so wie wir es im vorigen Abschnitt in Beziehung aufdie Amtmannschaften angeführt haben. Der Bogt von Paris war ursprünglich nicht nur der Chef der Justiz-, sondern auch der politischen und Finanzvcr- waltung der Hauptstadt, wozu noch überdem der Oberbefehl über die von derselben gestellten Truppen kam. In den letzten Zeiten indessen gehörten die drei letzten Gegenstände gar nicht mehr zu seinem Wirkungskreise. Stur die Anführung des Heerbanns des ersten und letzten Aufgebots («W da,, ot cko I'm-riöro- ba») blieb ihm immer. Auch ward er bis zuletzt als der Chef des Adels der ganzen Grafschaft und Viccgrafschaft an- gcsehn. Seine Stelle gehörte zu den ganz ausgezeichneten, und ward von Zeit zu Zeit von den ersten Personen des Königreichs verwaltet. Er war dem Gouverneur nicht unterworfen, wie die Amtmänner und Seneschalle es waren. Auch ward er in den König!. Verordnungen allezeit namentlich vor den übrigen Amtmännern und Sencschallcn genannt. Er hatte das Recht, ein Picket von Stadtsoldatcn in seinem Hause zu haben, die dort die Wache bezogen. Bei Feierlichkeiten begleiteten ihn zwölf Sergeanten in kurzem Waffcnrock und mit Hellebarden bewaffnet, welche letztere Auszeichnung ihm schon Philip der Schöne im I. 1309 bewilligte. Derselbe war endlich — und dieses war der wichtigste Theil seines Amts — nicht allein dem Titel, sondern auch dem Recht und der Wirklichkeit nach der Chef des Stadtgerichts von Paris, worin er, so oft er wollte, den Vorsitz führte und eine entscheidende Stimme hatte. Er selbst sprach zwar in den öffentlichen Sitzungen das Urtheil nicht aus, allein wenn er bei der Verkündigung gegenwärtig war, so hieß cs: der H. Vogt von Paris sagt, Wir verordnen u. s. f. Indem Sitzungssaale dieses Gerichts befand sich ein besonderer Thronhimmel, unter dem der Vogt seinen Sitz nahm, eine Auszeichnung, die sonst keinem richterlichen Beamten znkam, und die noch aus den Zeiten stammte, wo die Könige (insbejondere Ludwig der Heilige) sich in das Stadtgericht begaben um selbst dort Recht zu sprechen. Das Stadtgericht von Paris vereinigte in der letzten Zeit mehrere Gerichtsbarkeiten in sich, die früher bestanden hatten, aber nach und nach aufgehoben wurden. 2>n I. 1522 ward eine eigene Amtmannschaft (stgillings) eingesetzt, die über die Erhaltung der Königl. Privilegien der Universität wachen sollte, allein schon im I. 1526 ward dieselbe mit derVogtci vereinigt. Im I. 1551 erhielt das Chatclet die Rechte eines Präsidial- Gcrichts. Im I. 1674 hob der König fast alle grnndherrlichen Gerichte in Paris auf und beschränkte die Gerichtsbarkeit, welche die Amtmannschaft des Pallastcs (dsilli-igö äu pslnis) ans- übte, auf den Umfang des letztem. Alle Rechte dieser Behörden wurden an das Stadtgericht übertragen, und dasselbe in zwei Abtheilungen, das alte und neue Stadtgericht (Imwisu er ls nouveau cbLtelot), gethcilt, die aber im September des I. 1684 wieder vereinigt wurden. Die Dienstgeschafte des Stadtgerichts von Paris waren fast eben so, wie die des Parlaments unter mehrere Kammern *) verthcilt. Die vorzüglichsten waren, 1) die Vogtei-Kammer (clismdis äs la prsvots), gewöhnlich auch Civil-Park (Psrc civil) genannt, welche in allen Civil- sachcn, die öffentlich verhandelt wurden, erkannte. 2) Die Nathskammcr (cbsmdrs äu conssii), welche über alle schriftlich verhandelten Civil-Prozesse entschied, und worin zugleich die Angelegenheiten des ganzen Kollegiums berathen wurden- 3) Die Criminalkammer. 4) Das Präsidialgcricht. Hierin wurden alle Sachen, die ihrer Natur nach vor die Präsidial- gerichte gehörten (man sehe den vorigen Abschnitt) entschieden. 5) Die Polizeikammer (cliaiuims äs la Zolles). Durch ein Edict vom März 1667 ward für die Stadt Paris ein eigener General-Polizei - Lieutenant (I-isutsnsut gsusral äs la ^olics) bestellt. Hierdurch erhielt auch die Polizeikammer (das Polizeigericht, welches sonst von der Civil- und Criminalkammer ausgeübt ward) seinen Ursprung. Der so eben genannte Beamte hielt das Polizei-Gericht ganz allein ohne Beisitzer. Es gab zwei Arten von Sitzungen desselben, nämlich für die Angelegenheiten der nieder» und hohen Polizei, welche Sitzungen an ver- *) Wie schon früher in Beziehung auf das Parlament bemerkt worden, so verstand man auch bei den übrigen Gerichten Wort Kammer bald eine besondere Abthciiung des Gerichts, bald das Local, wo dieselbe ihre Sitzungen 153 e «h. kl7k^ Ä W ^kkr i> k>«>i,l '«lim: im r:: Mcst^ ilac: l- '-r ckt itr «pp: I VÄ k. t- PrKt miitlÄ Iitö i u c:r ü^oli« lM A ^ KM si M- °>« Plstli-' AM»'' schiedencn Wochentagen Statt fanden. In der ersten wurden alle Polizeiklagcn, Injurien, Schlägereien n. s. f. abgemacht; in vcr andern statteten die Commissaricn ihren Bericht über den Zustand der Polizei im allgemeinen, über die zu Erhaltung derselben nöthigen Anordnungen u. s. f. ab. — Außer diesen Kammern oder Abteilungen des Stadtgerichts gab cs noch einige minder bedeutende, nämlich 1) die Eivil-Kammer (cliambre civile), in welcher der Eivil - Stellvertreter (nach dem Vogt der erste Beamte des Stadtgerichts) als einziger Richter saß, neben welchem einer der Advocaten des Königs die Geschäfte der Staatsbehörde wahrnahm. Vor diese Kammer brachte man alle summarische Sachen, Klagen und Einreden über Mobilien-Ver- käufe, über die Hausmiethe, wenn kein schriftlicher Vertrag gemacht worden, Kostcnforderungcn der Anwälte, Aerzte, Apotheker und Handwerker u. s. f. 2) Die Kammer des Richter-Auditeurs (seanee 6n jage sucliteul-). Dieser Beamte erkannte in allen persönlichen Sachen, welche den Werth von äO Livres nicht überstiegen. Ehemals waren besondere Anwälte bei dieser Kammer angestellt, welche man Anwälte der untern Kammer (procnreurs st'en das) nannte, weil das Sitzungszimmer des Richter-Auditeurs im unteren Stockwerk war. Späterhin indessen wurden in diesem Gericht keine Anwälte und Advocaten Zugelassen. Die Parthcien trugen selbst ihre Sachen vor, oder ließen sich allenfalls von dem Gchülfen eines Anwalts (eiere cla proeureur) vcrthcidigcn. *) Unter dem Wort eiere (eiericus) verstand man ursprünglich und größtcntheils auch noch einen Geistlichen. Da früherhin die Geistlichen allein im Besitz der Wissenschaften waren, so ward das Wort: eiere auch nach und nach gebraucht um einen Gelehrten zu bezeichnen, welches indessen damals wohl nicht viel mehr sagen wollte, als Jcmand, der lesen und schreiben konnte. Daher mag cs denn wohl gekommen scyn, daß man unter viere späterhin diejenigen verstand, die entweder als Gchülfen, Schreiber, Secre- taire u. s. f. oder auch als Lehrlinge bei einem Advocat, Anwalt, oder auch einem andern höher» gerichtlichen Beamten arbeiteten, und die demnach eieres st'nroest, eieres ste proenrenr oder eieres tke eonseiller ou President genannt werden. In Paris mußten diejenigen eieres, die Anwälte 151 Die Instruction dcr Prozesse war durchaus summarisch. Die Zeugen wurden in der Sitzung verhört. Ein schriftliches Verfahren durfte gar nicht Statt finden. Die Urtheile wurden in dcr Sitzung selbst, oder allenfalls nach Einsicht der auf dem Bureau nicdcrgclegten Aktenstücke Our- i>iöoos misvs «ui- le bu- i'v-n.) erlassen. Gegen diese Vorschrift ward nicht leicht angegangen, indem dcr Richter-Auditenr keine Sporteln, sondern für jedes Endurtheil nur fünf Sous nehmen durfte. — Noch gab cs 3) eine eigene Gerichtssitzung, welche Sitzung der gewöhnlichen oder laufenden Sachen (I'-nukie-nco cko l'orllin-rir-e) genannt ward. Die Anwälte brachten in derselben minder bedeutende Sachen, die mehr zur Form als zur Hauptsache gehörten, vor; z. B. die Anerkennung von Privat-Unterschriftcn, Streitigkeiten über Mittheilung der Aktenstücke u. s. f. vor. Auch die den Partheien vom Richter aufgegcbcnen Eide wurden in dieser Sitzung abgelegt. Endlich gab es 4) noch ein besonderes Gericht, oder eine besondere Gerichtssitzung, sueliouoo äes ci'iövs genannt, worin die öffentlichen Ausrüfe, ob sie nämlich nach dcr gehörigen Form und in dcr gehörigen Frist geschehen seyn, untersucht und bestätigt wurden. Die beiden zuletztgcnann- tcn Gerichtssitzungen (3 und 4) hielt Ein Richter, und zwar bald einer der Räthc des Eivil-Parks, bald einer der besonderen Stellvertreter (b-ioutouaiit sismioulior), ab. Für die öffentlichen Ausrüfe waren indessen noch zwei besondere Beamten unter dem Titel Beglaubigte dcr Ausrüfe (cer-tilivateui-s 4o «witzos) bestellt, welche abwechselnd den Dienst verrichteten. Denselben wurden die auf die Ausrüfe sich beziehenden Acten, Protokolle u. s. f. übergeben, worüber sie in der auäiouou stes cniäos berichteten. Das Gerichtsverfahren vor dem Ehatclet war dem bei den übrigen Gerichten fast ganz gleich; doch geschah die eigentliche werden wollten, sich in die Corporation derselben (dcroloros) cinschreiben lassen. Diese ward basoolru genannt. Die k>:>5ocbo des Parlaments von Paris und von einigen andern Städten übte eine Gerichtsbarkeit über ihre Mitglieder aus. In den frnhcrn Zeiten gab cs sogar einen König der Imsocbo (>ui 6 ' MI« Lj -e k«d ÜÄMi! i öiM I!k I! I M . !ikk .'kl, M ,kir^ ?«5^c !,M k» t5§«' kf!k°l -rj' ^üllä " ',lt s j rtl'' Außer dem Vogt, der mir außerordentlicher Weise in dem Stadtgericht erschien, gab cs, um gewöhnlich in den verschiedenen Kammern den Vorsitz zu führen, mehrere Beamten, nämlich der Civil-, Polizei- und Criminallicutenant und der Richter Auditeur. Den ersten Rang unter denselben hatte der Civil- Lieutcnant, der zugleich in dem Präsidialgericht den Vorsitz fübrte. Die Amtsbcfugnisse der andern erhellen thcils aus ihren Namen, theils aus dem was im vorigen Abschnitt darüber gesagt worden ist. Die Zahl der Mitglieder oder Räthe des Stadtgerichts war in den letzten Zeiten scchsundfünfzig. Die Geschäfte der Staatsbehörde wurden von vier Königl. Advoca- tcn (nvoosw stu roi), einem Königl. Procurator und acht Substituten wahrgcnommcn. Zu dem Personal desselben gehörten noch ferner ein Obcrgerichtsschreiber, mehrere Gerichtsschrci- ber, acht und vierzig Untersuchungs-Commissarien (oommiszsiros en^uötourz-oxgminstours), zwei Beglaubiget der Ansrüse, ein Bewahrer der Dccrcte, Matrikeln und ita ost, (von dessen Dienstvcrrichtungcn sogleich näher geredet werden soll), ein Empfänger der hinterlegten Gelder, ein Versiegter der Ur- theilc und Dccrcte, ein Empfänger der Strafgelder, zwci- bundcrt sechs und dreißig Anwälte (proonroni-s), hundert dreizehn Notarien,*) und andere minder bedeutende Beamte, eine sehr große Menge Hnissicrs, thcils um in den Sitzungen den Dienst zu verrichten (bui^iors sullionciers), theils um die Mobilien zu schätzen und zu verkaufen (lluissiols coMMlssslros-prizLul-s-vLii- cleui-8 llo bions-inoudleg), theils um zur Ehrenwache des Vogts höher» Instanz-Gericht erscheinen und sein Urtheil rechtfertigen mußte. '*) (notail 08 Agr,lo8 - Nvto8 Lt ggrcle« - 8col). Den ersten Titel (gsräo8-noto8) gab man den Notarien, weil sie chmals nicht die vollständigen Urkunden der von ihnen ausgcfer- tigtcn Acte, sondern nur Noten darüber verwahrten. — Agrcl68-8cel hießen sie, weil jeder sein eignes Siegel hatte. Die Notarien des Chatelet von Paris durften im ganzen Königreich Acte anfnehmen. Dieses letztere stand allen Notarien zu, die bei einem Gericht immatriculirt waren, das den Titel Chatelet führte wie zu Orleans, Montpellier. In Paris selbst indessen durften nur die Notarien des dortigen Stadtgerichts instrumentircn. 158 zu dienen, mehrere Kerkermeister s^eoliers ou concien»o8 rloz ^i-isons), cm geschworncr Ausrufcr, vier Trompeter u. s. f. Das Ehatclet hatte übcrdcm zur Erstattung der Bcfundscheine seine eignen Acrzte, Wundarzte und Hebammen, so wie überhaupt zur Erthcilung von Gutachten scchszig besondere Sachverständige (exz,eii8). Dem so eben unter dem Titel (gsrcle clo8 eloci ot« et immsliioulo8 et its esl) angeführten Beamten lagen drei Verrichtungen auf. Er mußte 11 die erlassenen und Unterzeichneten Dccrete 21- Stunden aufbcwahrcn, che er sic abgab, um abzuwartcn, ob etwa ein Einspruch dagegen geschehe. Fand dieses Statt, so nahm er den Einspruch auf. Fand keiner Statt, so bescheinigte er letzteres, und übergab das Dccrct dem Versiegter, um das Siegel beizusctzcn. 21 Führte derselbe das Register über alle bei dem Ehatclet angcstclltcn und immatriculirtcn Notariell und Huissters, die in dieser Eigenschaft das Recht hatten durch das ganze Königreich zu instru- rntiren. 31 Fertigte er die Reinschrift aller Acte aus, welche der Notar, der die Urkunde ausgenommen hatte, wegen Abstcr- bcns oder wegen des Verkaufs seiner Stelle nicht hatte ausfcr- tigcn können. Er Unterzeichnete seinen Namen in der Mitte des Blatts, und schrieb darüber: its e8t, welches soviel als verglichen (collstioniiol bedeutete. Der Nachfolger des abge- gangencn Notars unterschrieb rechts, und der zweite Notar *) (notsiro on 8eeoiitli links. Ehmals gab es bei dem Ehatclet auch besondere Advocatcn (svocst8 su cllsteloti. In den letzten Zeiten indessen traten alle Parlaments-Advocatcn auch bei dem Ehatclet auf, und umgekehrt. Das Ehatclet wohnte von je her allen Feierlichkeiten bei, eben so wie das Parlament. Es hatte seinen Rang unmittelbar nach den obersten Gerichtshöfen (oours souvorsino8l, dem Parlament, der Obcrrcchcnkammcr u. s. f. Zuweilen versuchte die Regierung, wenn das Parlament sich weigerte ein Edict *1 Nach mchrcrn Edictcn war zur völligen Gültigkeit eines Acts die Unterschrift von zwei Notariell erforderlich, wovon aber nur Einer die Urkunde (Is minutol behielt. Der andere hieß notsiro on 8ooonst. Man ersetzte indessen mci- stenthcils die Unterschrift des zweiten Notars durch die von zwei Zeugen. Hjlil» U?- I einzuregistrircn, dasselbe statt dessen bei dem Chatclct cintragcn zn lassen, meistens aber mit geringem Erfolg. So crgicng es im Jahr 1753 bei Errichtung der sogenannten Königl. Kammer, wovon oben geredet worden. Das Ehatclet verweigerte die Einrcgistrirung, und zwar unter dem Vorwand, weil Chlotar der Iste und 2te verboten hatten, gegen die alten Verordnungen zu handeln. Der Hof sah sich endlich genöthigt, die Ein- registrirung zu erzwingen, wogegen das Ehatclet protestirtc. Ganz dasselbe Spiel wiederholte sich im I. 1789 bei Einsetzung der caur plenis-r-o. Obschon das Ehatclet dabei zur Oberamt- Mannschaft (grsnä-bsillisgo) erhoben wurde, und also einen großer» Wirkungskreis erhielt, so machte es doch die kräftigsten Vorstellungen dagegen. Die oour ^Ikniäro erlag zwar der Menge der gegen sie gerichteten Streiche, aber bald darauf riß die Revolution das Ehatclet nebst allen Ober - und Untcrgcrich- ten Frankreichs in Einem Umsturz dahin. Fünktcr Abschnitt. Von den Ausnahme-Gerichten. Es gab der sogenannten Ausnahme-Gerichte (trikunsax ä'stti'idukiori) vor der Revolution eine so große Menge, daß es eben so lästig als nutzlos wäre, sie alle aufznzählen. Wir werden uns daher begnügen, nur von den vorzüglichsten zu sprechen. Man kann füglich drei Classen derselben unterscheiden, nämlich: 1) solche, welche über besondere Gegenstände, 2) solche, die über besondere Personen und 3) solche, die sowohl über besondere Personen als Gegenstände urtheilten. Zu der ersten Elaste gehören: 1) die Consular-Gerichtsbarkciten (sui-illietions eonsu- l->ii' 08 ) und andere Handelsgerichte, wie die con8erration 6o c,von u. s> f., 2) die Domaincn - Kammern (cllsml,i-68 llu clomsins, buresux äe8 6nk>nce8), die über alle Domainen-Sachcn entschieden, 3) die Forstgerichte (e->ux er loret8), nach ihren verschiedenen Abstufungen (gruerie8, M3itri868 c>68 esux et loret8, tsble8 cle msibre), 4) die Salzkammcrn (gl'eni6i-8 ä 86>), 5) die Stcnergerichte (eloetion8), und die Oberstcucrhöfe (eoui-8 äe8 S>cle8), 6) die Münzgerichte (suriiliotion8 äe8 inonnk>io8) und der Obermünzhof (ooui'8 3es rnonnsie8), 7) die Admiralitäts- Büreaus (bulesux ck'sniirkiutL) und 8) die Zollgerichte (buresux cle8 trsit68). Zu der zweiten Elasse von Gerichten, deren Gerichtsbarkeit sich über besondere Personen erstreckte, gehörten 1) die Vogtci des Palastes (provütö äo I'liütol), 2) das Gericht reguöko8 clo IRvtol genannt, 3) die Oberrechenkammern (cbgm- br68 sto8 comxt68), 4) die geistlichen Gerichte, (obschon die beiden zuletzt (vl° 3 und 4) genannten auch zu der folgenden Elasse gezählt werden könnten), 5) die Militair-Gerichte. Zu der dritten Elasse, welche sowohl über besondere Personen als 11 162 Sachen urtheilten, gehörten 1) Das Marschalls-Gcricht scon- oci^blie et mm 6cIi8U88öe sto s-'iancc), 2) der große Staatshalt) (Io graust conseil), welcher indessen kaum zu den Aus- »ahmsgerichten zu zählen ist, und wovon in dem sechsten Abschnitt näher gehandelt werden soll. I. a. I" Frankreich bestanden schon mehrere Jahrhunderte vor der Revolution zur Schlichtung der Streitigkeiten in Handelssachen besondere Tribunale, welche den Titel Eonsular-Gerichte (juristiclloiw ccmmilaii 08 ) führten, an deren Stelle die Gesetzgebung der Constitnirenden*) so wie auch die Napoleon's die Handels-Gerichte (tribunaux 6o commerce) gesetzt hat. — Dhnc bicr von denjenigen Gerichten näher zu reden, die für die Schifffahrt und den Sccbandel, so wie auch zur Schlichtung der auf den Messen (ioirex) verfallenden Streitigkeiten bestellt, und die beide in Frankreich uralt waren,**) so gründete schon Heinrich der Zweite durch sein Edict vom Jahr 1549 für die Kaufleute von Toulouse eine gcmcinschastliche Börse und erlaubte ihnen jedes Jahr aus ihrer Mitte einen Vorsteher (prieur) und zwei Consuln zu wählen, welche über alle Rcchtsstreitigkei- ten in Handelssachen in erster Instanz entscheiden sollten.***) Im Jahr 1556 erhielt die Stadt Rouen die nämliche Befugnis. Der Sohn und Nachfolger des oben genannten Königs, Franz der Zweite, erließ im August des Jahrs 1560 zu Fontainebleau ein Edict, nach welchem bei allen zwischen Kanfleuten 7) entstehenden Processen die Partheicn verpflichtet waren, drei Schiedsrichter oder wenigstens eine ungerade Zahl von Schiedsrichtern zu wählen. Diese sollten die Sache in erster und letzter Instanz entscheiden, und die ordentlichen Richter sollten die Aussprüche derselben voll strecken lassen. Allein diese gutgemeinte Verordnung war kaum erlassen, als sie schon außer Gebrauch *) Organist. sustic. st. 16 aout 1790 tit. Xll. (Dose» lom. HI. p. 237.) **) Von den letzter,, wird sogleich, und von den ersten, vi° VM. naher gehandelt. ***) M. s. d. Lneyclope'st. art. ccmsuls stoz mareliaast8. 7) Man findet cs in (loste vieron tom. I. ji. 366, 367. kam. Einige Jahre spater im Jahr 1563 erließ Carl d. Neunte unter der Leitung des berühmten Kanzlers de L'Hopital, ein Edict, wodurch in Paris ein Consular-Gericht gegründet ward, welches das Muster aller übrigen geworden ist. Dieses Edict*) entbält in 18 Artikeln ganz umständliche Vorschriften, nicht allein über die Art die Mitglieder der Handelsgerichte zu wählen, sondern auch über ihre Eompetenz und das Verfahren vor denselben, so daß man von ihm mit Recht den ersten Ursprung der Eonsnlar- oder Handelsgerichte von Frankreich herleitet, deren Zahl nach und nach zu sieben und siebcnzig anwuchs. **) Etwa ein Jahrhundert nach Erlassung des Edicts, unter der Regierung Ludwigs des 14tcn, erhielten bekanntlich alle Zweige der Gesetzgebung die wichtigsten Verbesserungen. Nachdem dieser König durch seine Verordnungen vom Jahr 1667 und 1670 das Verfahren in Civil- und Criminalsachen geordnet hatte, erließ er im März 1673 eine sehr ausführliche Verordnung über den Handel, die auch unter dem Namen oosto msrolwuc! bekannt ist, und über deren Abfassung man Th. I. S. 151 näher Nachsehen kann. Dieselbe enthält nicht blos Vorschriften für das gerichtliche Vcrfakren in Handelssachen, sondern sie ist ein eigentliches Handels-Gesetzbuch, wodurch, mit Ausnahme des Scehandels, worüber einige Jahre spater (im August 1681) eine besondere Verordnung erschien, alle Rechte und Verbindlichkeiten in Handelssachen bestimmt werden. Sie blieb, obschon später noch eine große Zahl von Edicten, Erklärungen u. s. f. über denselben Gegenstand erschienen, in Handelssachen die allgemeine Richtschnur des Rechts bis zur Revolution, oder genauer zu reden, bis zur Verkündigung des Handels-Gesetzbuchs Von Napoleon (ocxle ^"dkltz indch 'Mch«z >« »ch„ iiuigijj,^ M; u «m K -Gkrich,, >ckrM ui mir egt lak ticskr!>: !uf MW Mm ei bikfiii « st im D» ,'M lA i AA» 7S M « Ut kB w «i kc , ü-il p vom Jahr 1667 (Th. 1. S. 150) Statt fanden, bemerkte der Präsident Lamoignon, (bei den Verhandlungen über Tit. XVI. *) daß die Ernennung der Eonsnln fast ohne Wahl, nach einer- gewissen Anciennctät, welche die Kaufleute unter sich beobachteten, geschehe, daß deshalb oft viele unfähige oder durch Alter geschwächte Personen zu diesen Stellen gelangten, so daß bei den meisten Consular-Gerichten der Gerichrssecrctair die Urthcile mache, indem er der. einzige scy, der Etwas von Geschäften verstehe. Auch zwischen den verschiedenen Corporationen der Kauflente, deren es in Paris acht gab, entstand von Zeit zu Zeit eine gewisse Eifersucht in dieser Hinsicht. Um diesem Ucbelstand, wenigstens für Paris, abzuhelfen, **) erschien d. 18. März 1728 eine König!. Erklärung, nach welcher zu der Wahl der neuen Consuln aus jeder Corporation eben viele Personen (im Ganzen vierzig) versammelt, und diesen von den abgchenden Consnln nach Gutdünken noch zwanzig hinzugefügt werden sollten, welche dann die neuen Consnln, so wie eben gesagt worden, wählten. Diese Art der Wahl bestand bis zur Revolution. Nach der Justiz-Organisation der Constituirenden (Dom-. 6.16. 1790 rit. XII. Xrt. I. Osson. tom. Hl. p. 188, 237) sollte in allen Städten, wo die Departements-Verwaltung es für nö- thig erachtete, ein Handels-Tribunal (tribunsl llo oommsr-ee) errichtet werden. Jedes dieser Tribunale sollte (Art. 6), den Präsident mitgerechnet, aus fünf Mitgliedern bestehn. Dieselben wurden von der gesummten Masse aller Banquiers, Kaufleute Manufacturistcn, Schiffs-Ausrüster und Schiffökapitaine gewählt, die von den im Dienst befindlichen Handelsrichtern***) acht Tage vor der Wahl durch Anschlagzettel und öffentliche Ausrufe aufgcfordert wurden, sich zu versammeln. Die Wahl geschah (Art. 10) nach absoluter Stimmen-Mehrheit; die des Präsidenten ward besonders angekündigt. Der letztere blieb zwei *) Aus den Protokollen erhellt, daß das Parlament den Con-- sular-Gerichtsbarkeitcn nichts weniger als günstig war. ^ Uoi'Iin. Ilöpeot. art. consuls (Iss inarebansts. ***) In Städten, wo die Handelsgerichte erst eingesetzt wur- den, sollte (Art. 8) diese Versammlung von den Munici- palbeamten auf dieselbe Art zusammengernfen werden. 166 Jahre im Dienst. Nach dieser Zeit fand (Art. 111 für die Be- ^ setzung seiner Stelle eine besondere Wahl Statt. Auch die vier andern Richter blieben eigentlich zwei Jahre im Dienst. Das erstemal sollten indessen die beiden, welche die wenigste Zahl von ^ Stimmen erhalten hatten, schon nach einem Jahr ansschcidcn, und dafür zwei neue gewählt werden. Für die Folge schieden jedes Jahr die beiden ältesten aus, und wurden durch zwei ncugewählte erseht, wodurch man eine gewisse Regelmäßigkeit und Beständigkeit in dies Verfahren und die Entscheidungen der Handelsgerichte zu bringen bezweckte. Die so eben beschriebene Anordnung erlitt durch die Napo- (A leon'sche Gesetzgebung wieder einige Abänderungen. Nach Art. M 615 des Handelsgesetzbuchs bestimmt die Regierung die Städte, D welche ihr zum Sitz eines Handels-Gerichts geeignet scheinen. Jedes dieser Gerichte besteht aus einem Präsidenten, aus Richtern Ä und Stellvertretern (8us>ylöon8). Die Zahl der Richter kann U nicht über acht und nicht unter zwei seyn (Art. 617). Die D Zahl der Stellvertreter wird nach dem Bedürfnis; des Dienstes kr bestimmt. Die Wahl der Mitglieder der Handels-Gerichte ist » nicht allen Banquicrs, Kaufleuten u. s. f. ohne Unterschied sO überlassen; sondern der Prüftet stellt eine Liste der bedeutendsten Sa Kaufleute u. s. f. des Bezirks (sto I'ai'rolistissoment) auf. Die Zahl tw der in dieser Liste aufzunehmendcn ist nach Verschiedenheit der jt! Bevölkerung der Städte verschieden, kann aber nicht unter 25 seyn, und ist durch das Gesetz bestimmt (Art. 619). Die in g,i diese Liste Eingetragenen wählen, nachdem dieselbe von dem Mi- L nister des Innern bestätigt ist, die Mitglieder der Handelsgerichte, und zwar wird jedes Mitglied einzeln und nach absoluter ^ Stimmen-Mehrheit gewählt (Art. 618, 621). *) Wenn man zu der Wahl des Präsidenten schreitet, so wird dieses vor der Ab- ! stimmung besonders angekündigt (Art. 621). Wählbar zum Richter oder Stellvertreter ist (Art. 620) jeder Kaufmann, der „ *) 8 orutin instivicluol et s 1,1 mgjoeite kllisolno lies 8 >ik- tes^os." Das 80ruti„ iiiclivicluel ist dem 8 ciini,i cle liste entgegengesetzt. Bei dem letzter» wird bei einer Abstimmung die ganze Zahl der zu Wählenden ans einmal ge- "l! wählt. Za der insjoiite »lrsoluo ist wenigstens Eine Stimme mehr als die Hälfte der Stimmenden erforderlich. 1 167 ^ichcidi! ' Ichikdi: ^ Dü > dic Li Lchz- die ZK! llllSMtt Merl, . öl?) » tkjj M j-Gcrit» Ulilkksk fidküüO lif. AZi >i!dklid»l- Sj r.i ta'! Mch .s dir ^ kil >°° v-«s k V' dreißig Jahr alt ist, und den Handel fünf Jahre hindurch mit Ehre ausgeübt hat.*) Der Präsident, welcher ein Alter von vierzig Jahren haben muß, kann nur aus den ehemaligen Richtern gewählt werden. Der Präsident und die Richter bleiben zwei Jahre in ihrer Stelle, und können nur nach einer Zwischenzeit von einem Jahr wieder gewählt werden. Jedes Jahr scheidet eine Hälfte der Richter aus. Um dieses möglich zu machen, wird das erstemal (d. h. bei Errichtung eines neuen Handelsgerichts) nur die eine Hälfte der Richter und Stellvertreter für zwei Jahre und die andere Hälfte für ein Jahr gewählt (Art. 62L). Alle Mitglieder der Handelsgerichte müssen, um ihre Functionen antreten zu können, vom König eingesetzt werden, (ötro instituös psr Io Hoi (lCsestossus coui-8 6. I). 0. IX" 1338) Bei den Handels-Gerichten befindet und befand sich seit ihrer Entstehung im Jahr 1563 kein Beamter der Staatsbehörde. Bei einigen war indessen vor der Revolution ein Syndicus an- gestcllt, dem man die Sachen, wenn eigentliche Rechtsfragen darin vorkamen, vorher zustellte. **) Auch dürfen und durften von je her weder Advocaten noch Anwälte dabei auftreten, sondern die Partheien mußten entweder in Person erscheinen, oder einen Special-Bevollmächtigten ernennen.***) Doch fanden sich früher bei demselben gewisse Personen ein, die ein Geschäft daraus machten, die Partheicn vor den Handels-Gerichten zu vcrthcidigen, deren es auch jetzt unter dem Namen „«gi-öo«" gibt. Sie bedürfen indessen in jedem Fall einer schriftlichen Vollmacht der Parthci. !) *) Ueberdem muß er im Besitz der politischen Rechte eines französischen Bürgers seyn, und die zu einem Wähler (olooteue) nöthigen Eigenschaften haben. M. s. ks>Ro88N8 Dioit eornlllono. X" 1339, 1310. **) Orüoii. ü. 1673 tit. Xll. not. 11 „Xo sora ötsbl^ llsnz jui'izüioOan oon8ulairo guoun Uioourour 8)',iäio ni :>iit>o oilioior, Vil ii'ost oi-üonnö pni- I'öüi!: clo cröstion ilu sieZo, ou au>eo öüir «louöwent rogi8tro." ***) Lc>. n8, tou8 msr- ^ clisncl8, 8oit gue Ie8 Zu diesen Bestimmungen setzte die Oräon. 6. 1673 tit. XII. noch Mchreres hinzu. Ganz insbesondere ward (Art. IV.) über alle Verkäufe von Kaufleuten und Handwerkern an andere, die nur das Erhaltene entweder so wie es war oder nach einer vorhergehenden Bearbeitung wieder zu verkaufen geschlossen wurden, das Erkenntniß den Consnlar-Gerichten beigelcgt. Sie erhielten übcrdcm Art. 2 die Entscheidung in allen Streitigkeiten über Wcchselbriefe, welche von einem Ort ans einen andern gezogen waren, und zwar ohne alle Rücksicht auf den Stand der Partheien, d. h. sie mog- ten Kaufleute seyn oder nicht. Dagegen steht tit. XII. sct. 1- den Handels-Gerichten keine Erkenntniß über Streitigkeiten zu, die, wenn auch zwischen Kaufleuten, über den Verkauf von Ge- > genständen, die zu unmittelbarem Gebrauch des Käufers bestimmt ! 169 '"«Rh d-e,e^ >k l'iiriz, »Atz >V-»Z: l» §M Mglilifi! Mk! !l i> !, pv»r k !llllk! sli> , toll!« i°z!ioii;« , reji«i!i I!«, c-Iil jücirlM! tKjlt. ,L«D ,e Mkiwj itüij ^ r^«äV B ^ ft.ßE sind, entstehen. Gutsbesitzer, Pächter, Winzer und sonstige Eigen, thümer, welche die Erzeugnisse ihres Bodens an andere, welche mit denselben roh oder bearbeitet Handel treiben, verkaufen, konnten (tit. XII. srt. 10) bei darüber entstehenden Streitigkeiten ihren Gegner nach Gutdünken vor die gewöhnlichen oder Consular-Gerichte laden lassen, waren aber selbst bei den gegen sie deshalb gerichteten Klagen nur den gewöhnlichen Gerichten unterworfen. Obschon aus dem Gesagten die Ausdehnung der Competcnz der Handelsgerichte im Allgemeinen hinreichend klar ist, so war und ist auch noch jetzt, nach Erscheinung des Lollo cl« oo,n- rnoroo, die Entscheidung darüber in einzelnen Fallen nicht ohne Schwierigkeit; so daß wir den Leser, der sich naher unterrichten will, auf die Gesetzbücher und Eommcntatoren *) verweisen müssen. Nur noch einige Bemerkungen wollen wir hinzufügen. Nach den oben angeführten Worten des Edicts vom Jahr 1563 sollte man glauben, daß die Eompetenz der Handelsgerichte sich nur auf die Fälle erstrecken, wo beide Parthcicn Kauflcute**) sind, und zugleich der Streit ein Handels-Geschäft *) M. s. Norlin. Deport. srt. Oonsuls 3e8 nisrcbsnels und insbesondre Lours cle Droit commorc. psr Dsrclessus. Durl. VII. tit. II. **) In vielen französ. Städten bildeten vor der Revolution die Kaufleute, besonders diejenigen, die im Kleinen verkauften, eigene Zünfte, so daß nur diejenigen, welche dazu gehörten, Handel treiben durften. Um in eine solche Zunft ausgenommen zu werden, mußte Einer regelmäßig seine Lehrjahre abgemacht, noch eine Zeit lang als Gchülfe gearbeitet, und endlich eine Prüfung bestanden haben; worüber man (orclon. 6. 1673 tit. I.) die gehörigen Vorschriften findet. Es hatte also in allen diesen Fallen keine Schwierigkeit zu bestimmen, ob Einer ein Kaufmann sey oder nicht. Allein die Großhändler idic Banquicrs ohne Ausnahme) waren zum Thcil von diesem Zunftzwang befreit. Es blieb also für diese hin und wieder unsicher, ob man sie zu den Kauflcutcn rechnen sollte oder nicht; so wie es auch noch jetzt, nachdem alle Zünfte seit der Revolution aufgehoben worden, der Fall ist. Nach Art. I. des Handelsgesetzbuchs sind diejenigen Kauflcute, welche aus Handelsoperationen ihr gewöhnliches Geschäft machen. Bei bclrifft. Die o> «1on. elo 1673 bestätigte indirekt diese Meinung, indem sie (lii. HI- u>r. 2) das Erkcnntniß über gewisse Gegenstände (Wechselbriefe z. B.) und zwar ohne Rücksicht aufdas Gewerbe und den Stand der Partheien tchutit.- tc»ut«.-8 pei^niiiios) den Consnlar-Gerichtcn beilegte. Allein schon lange vor der oiclon. cl. 1673 stand es durch dm Gerichtsgebrauch fest, und ward auch bis zu den letzten Zeiten beobachtet, daß alle, welche ohne den Handel als eigentliches Gewerbe zu treiben, nur zufällig einmal handelten, wegen der daraus entstehenden Verbindlichkeiten denselben Gerichten unterworfen waren, als ob sie Kauflcnte wären. Der einzige Unterschied , der zwischen einem Kaufmann und einem andern hierin Statt fand, bestand darin, daß für alle Verbindlichkeiten und Unterhandlungen zwischen zwei Kaufleuten die gesetzliche Ver- muthung sprach, sie haben Bezug ans Handelsgeschäfte, woge- gcgen dieses bei Privaten aus bcsondern Umständen erhellen mußte. Das Napolcon'sche Handelsgesetzbuch laßt hierüber keinen Zweifel übrig, indem es (Art. 631 2) die Entscheidung über alle Streitigkeiten wegen Handelsoperationen (setos ";igr»r llnkll« hx liilllrin», kssilili,! ?! d»fie,«; »lkll M >mbkrl« sliikikUz^ >e coi»« rndenN igrsMx zWD KÄlittl» l-nilM Mle»d OM DilkXkk N KG KzB s«B'' . alle Verträge, die sich auf den Seehandcl bcziehn u. s. f. Ucber alle diese Gegenstände ohne Unterschied legt, wie schon erinnert worden, das Gesetz die Entscheidung den Handelsgerichten bei. Der Gcrichtsgebrauch hat aber dabei einen wichtigen Unterschied eingcführt. Nämlich ein Vertrag u. s. f. ist oft nur von Seiten eines der Eontrahentcn eine Handelsoperation, und von Seiten des andern nur ein Mittel, um sich seine Bedürfnisse zu verschaffen. Wenn z. B. ein Unternehmer von Frachtfuhren von Einem, der kein Kaufmann ist, Maaren zu verführen erhält, so ist dieses zwar in Beziehung ans den crstern eine Handelsoperation, aber gar nicht hinsichtlich desjenigen, der ibm die Maare in Fracht gibt. Durch den Gcrichtsgebrauch ist nun eingcführt, daß in solchen Fallen nur derjenige, welcher dabei eine Handelsoperation gemacht, bei den Handelsgerichten belangt werden, seinen Gegner aber nur vor die gewöhnlichen Gerichte laden lassen kann. *) Unter den voll. st. commerce. grt. 631 — 633 angeführten Geschäften, die das Gesetz als Handelsoperationen ansieht, gibt cs indessen einige, welcher diese Eigenschaft in einem so eigcn- thnmlichcn Grade zukommt, daß durchaus beide mitwirkcnde Parthcien ohne Rücksicht auf ihr gewöhnliches Gewerbe, so wie auf den Zweck, den sie bei dem Geschäft hatten, als Handels- trcibcnde angcschn werden. Hierhin gehören alle Geschäfte, die sich auf Wcchsclbricfe bcziehn, so wie alle Verträge über Sec- gcschäftc (contrsts maritimes). In Beziehung auf die Wcch- selbricfc galt dieses, wie schon erinnert worden, auch vor der *) Usrstessus Oours st. Droit commerce. 1315—1317). Derselbe kann auch sogar vor dem Eiviltribunal verklagt werden, ohne daß er, nachdem er sich einmal vor demselben in der Hauptsache eingelassen, seine Verweisung an das Handels-Gericht fordern kann. — Das Handelsgesetzbuch selbst spricht übrigens von diesem Unterschied zwischen den beiden Contrahcnten nicht. Es scheint denselben sogar im Allgemeinen zu mißbilligen, indem es ihn nur für einige besondere Fälle anerkennt. —- Nach der ältern Gesetzgebung mußte, um die Eompetcnz der Consnlar-Gcrichte zu begründen, das Geschäft, wovon es sich handelte, in der Regel in Beziehung aus beide Parthcien eine Handlnngsope- ration sepn. M. s. die Anmerkungen von Jonssc zu der orstom st. 1673 an verschiedenen Stellen. Revolution.*) Was die Seeverträge betrifft, so legte die *) 0,-clnn. 3. 1673 »il. XII. Sit. 2 „l^o« ju^o8 vt consulz cnnnoili'vnt 3s tni>8 I»iIIot8 3s slian^s I»it8 ontrs nsgo- s,),iit8 et rn-,i'ol>.-,»ll8, ou 3snt i>8 3svront Is vslsur, et e,«(ee /-e? »oune» /-o«e tet/ee» cts cäallAe oll »-emroe» ct llSAeut /ll/tc» cte /-tace e» /,/cree." )iach der französische» Gesetzgebung sowohl der älteren als der von Napoleon ist zum Wesen eines Wechsels erforderlich, daß er von einem Ort auf einen andern gezogen scy. Die neuere Gesetzgebung hat dieses (cocl. 3. c. alt. 110) ausdrücklich festgesetzt. Die ältere drückt sich nicht ganz bestimmt darüber aus. Allein es war der Meinung aller Commentatorcn gemäß; so wie denn auch wirklich die Ersparung der Transportkosten der Hauptzweck des Wcchsclgeschäfts ist. Uebri- gens ist es in Frankreich (auch in Holland und England) weder erforderlich noch gebräuchlich, daß in der Urkunde eines Wechsclbricfs das Wort: Wechsel vorkomme, wie dieses durch die meisten deutschen Wechselordnungen vorgeschrieben ist. Nur, wenn es ein pi-imr, oder 8scun3-> Wechsel ist, pflegt man ausdrücklich zu bemerken: psr setts stt'ömiörs ilo cbanZS cts. — Die k»illet8 3s cbsngs waren eine Art von Handclspapiercn, die zu den Zeiten Ludwigs d. 14ten sehr häufig waren. Sie wurden poc„- Istti-v» 3s sbnngs louiiiie» on ä k'ourmr (Or3on. 3. 1673 tit. V. srt. 27) ausgestellt. Wenn z. B. der Aussteller eines Wechsels denselben ohne den Werth weder in Geld noch in Waaren zu erhalten an einen andern verkaufte, so ließ er sich von diesem einen Schein geben, worin derselbe bekannte, diesen Wechsel erhalten zu haben, und zugleich versprach, in einer bestimmten Frist die Zahlung dafür zu leisten. Auf der andern Seite stellte oft Einer, der von einem Andern Geld erhalten hatte, demselben einen Schein ans, worin er versprach, ihm als Zahlung in einer bestimmten Frist, eine» auf einen bestimmten Ort ausgestellten Wechsel zu liefern. Diese Scheine hießen Wcchselscheine (tzillet» 3u ebsngo). Sie waren meistens ans Ordre ansgestellt, und wurden alsdann wie die Wech- sclbricfe verhandelt; so wie sie überhaupt fast die nämlichen Rechte hatten, wie diese. Sie scheinen bis zur Revolution und noch etwas langer im Gebrauch geblieben zu seyn. Die Schriftsteller vor der Revolution sprechen von denselben als einer bekannten und gewöhnlichen Sache. Auch in dem Gesetz vom 15. Germinal I. 6 (1. April 1798) ist (tit. II. sin. 1. 4 ) noch Rede davon. Im Handelsgesetzbuch werden sie indessen gar nicht erwähnt, weil, wie der Redner des Tribunals (Duveyrier) ausdrücklich be- oräon. kl. 1673 (tit. XII. srl. 7) das Erkcnntniß darüber den Consular-Gerichten bei. Allein die später im I. 1681 erschienenen oräon. 66 Is msi-ino übertrng cs (liv. I. rit. 2. »rt. 2) an die Secgerichte (jugo8 4o I'amn-gutä). Nach der Revolution änderte die Gerichtsordnung der Constituireiidcn vom 16. Aug. 1790 dieses wieder ab, und gab (tit. XII. r„-t. 2) den Handelsgerichten ihre ehemalige Befugniß in Beziehung auf Seegc- schäfte zurück. Dieses ward auch, jedoch mit Ausnahme von Priscnsacheu, (worüber VIII.) die ganze Revolution hindurch beibehalten und besteht noch jetzt. Noch ist zu bemerken, daß wenn von mchrern solidarisch Verpflichteten auch nur einer unter der Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte steht, dieses auf alle* *) ausgedehnt wird, welches auch von allen, die sich in Handelssachen verbürgt haben, so wie auch (Voll. 6. l)om. srt. 426) von den Erben und Wittwen derjenigen gilt, die unter der Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte standen. Diese Gerichte erkennen überdem noch über die Streitigkeiten zwischen zwei Meistern und Gesellen, worüber in der Folge ein Näheres. Ueber die richterlichen Befugnisse derselben bei Banqucrottsachcn wird ebenfalls sogleich noch Einiges Vorkommen. Ausgenommen von der Gerichtsbarkeit der Handels-Tribunale sind alle Streitigkeiten zwischen Handelsgesellschaften (s88ooit-r!), in so fern sic sich auf ihr Gesellschaftsver, hältniß bezieh«. Schon oben ist bemerkt worden, daß nach einem Edict Franz des zweiten vom I. 1560 alle Streitigkeiten zwischen Kaufleuten durch Schiedsrichter entschieden werden sollten. Die orllonnsnoo ci. 1673 schrieb dieselbe Maßregel bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaften vor. **) Das Napoleon'schc merkte, der Gebrauch derselben fast gänzlich aufgchört hatte. M. s. die Rede desselben, so wie auch die des Staatsraths Begouen im Monit. vom 13. und 3. September 1807. *) 1 '->i-ll 688 U 8 1349- Wenn indessen einige solidarisch Verpflichtete für sich nicht unter der Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte stehn, so können die letzter« sie nur so verur- thcilen, wie es von den ordentlichen Gerichten geschehen scyn würdö. M. v. Ooil. 6. o. ->rt. 637. **) rit. IV. srt. 9. ,,4'oule 8ooiots oontienlli'-, Is clsu8o 4o 86 8oum6tti6 -nix srbiti'68 xour Iv8 conl68tstion8 gui 174 Handelsgesetzbuch bat (Art. 51) dieses bcibchaltcn, und zwar so, daß wenn eine oder mehrere Partheicn sich weigern Schiedsrichter zu ernennen, das Handclstribunal (Art. 55) dieses von Amtswegcn thut.* *) Tie Handelstribunalc erkennen endlich auch über Handelssachen, nur in so fern es Handelssachen sind. Kommt bei einem Handclsprozcß selbst als Jncidcnt-Punct, eine andere Rechtsfrage vor (wird z. B. die Echtheit einer Urkunde angegriffen, der Stand von Jemand oder seine Qualität ob er Erbe sey n. d. g. bestritten), so müssen die Handelsgerichte diese Jncident-Punctc an die ordentlichen Gerichte verweisen, und erst nach Entscheidung derselben kommt die Sache an sie zurück. Dieses ist sowohl der altern als neuern Gesetzgebung gemäß. **) Auch über die Vollstreckung ihrer Urthcile steht den Handelsgerichten kein Erkenntniß zu.***) Schon das Edict vom I. 1563 bestimmte (Art. 12) daß die Beschlagnahme der Güter und Früchte, so wie die Einsetzung der Eommissaricn Kraft des Urtheils der Eonsular-Gcrichte geschchn, aber die fernem zur vionclnoiit entre Iss sssocie'ri; et encore ^ue 1s elsnse lut omiso, un lle8 888ociH en pourrs nomener, ee gue Ie8 suti68 8eic>nt tenu8 cle kaii'6, sinon en xers nommv psr le fuge ^>our eoux gui en leront relu8." *) Tie Gesellschafter können sich dieser bcsondern Gcrichtbar- kcit durch Uebcreinkunft nicht entzieh». (Tsrlle88u8 1001) **) Lall. 6. zu oeeel. sit. 426, 427; orllon. 6. 1673 tit. XIl. srt. 9, 16. lieber die Frage indessen, ob Einer als Kaufmann anzuschn sey, steht (ksrcle88U8 X" 1348) allerdings ein Erkenntniß zu. ***) Die Handelsgerichte bestimmen indessen allerdings im Allgemeinen die Art, wie ihre Urtheile vollstreckt werden können. Z. B. durch den Verkauf der Güter des Schuldners, durch persönliche Verhaftung u. s. f. Dieses gehört nämlich zum Urtbcil selbst. Nur wenn über die Ausführung dieser Verhaftung u. s. f. Eontcstationcn entstehn (ob sie nach der gesetzlich vorgcschricbcncn Form geschehen scyn oder nicht), so steht ebnen darüber kein Erkenntniß zu. Das Erkenntnis von Einsprüchen (selbst eines Dritten) gegen ihre Ur- tbeile gehört aber allerdings den Handelsgerichten. M. s- Dsr>1e:88U8 X» 1351. Schritte, die öffentlichen Ausrufe, und der wirkliche Verkauf unter Autorität der ordentlichen Richter gescheht, sollte. Der Ge- richtsgcbrauch hatte dieselbe Regel auf Alles, was sich auf die Vollstreckung der Urtheile bezieht, ausgedehnt, und das neue Gesetzbuch über das bürgerliche Verfahren verordnet dieses (Art. 442) ganz bestimmt und allgemein. *) Was die Competenz der Handelsgerichte in Hinsicht des Werthes der Gegenstände, worüber sie sprechen, betrifft; so urtheilten sic nach der älter» Gesetzgebung (Dst. st. 1563 -»rt. 8) über alle Gegenstände, deren Werth nicht über 500 Liv. Tourn. war, in letzter Instanz, welche Summe die neuere Gesetzgebung (Loci. st. com. srt. 639) auf 1000 Franken erhöht hat.**) Dasselbe gilt, wie groß auch immer die Summe scyn mag (ist. art), wenn die Partheien vorher erklärt haben, daß sie in letzter Instanz beurtheilt seyn wollen.***) Diesen letzter» Fall abgerechnet, findet die Appellation auch bei jeder noch so geringen Summe Statt, wenn die Competenz des Handelsgerichts bestritten ward (Lost. st. commerc. srt. 639)1) Uebrigens kön- *) Nach der Revolution war ein Zweifel entstanden, ob das Erkenntniß über den Verkauf der in Beschlag genommenen Schiffe zu der Competenz der Handels-Tribunale oder der ordentlichen Gerichte gehöre. Der Grund des Zweifels war, weil den erster» durch die Gerichtsverfassung vom 16. September 1780 (t!t. XIl. s,t. 2) das Erkenntniß über alle Handelssachen, sie mogten den Land - oder Scchaudel betreffen, beigclegt war, wodurch sie also an die Stelle der ehmaligen Seegcrichte (smiftsutes) gesetzt waren, welchen letztcrn die Befugniß, die Schiffe zn verkaufen, zukam. Allein ein vom Kaiser bestätigtes Gutachten des Staatsraths vom 29. April 1809 (Dosen, tom. IV. p. 452) entschied dieses dahin, daß diese Verkäufe unter Autorität der ordentlichen Gerichte gescheht: sollten. **) Dieses geschah schon durch die Gerichts-Ordnung der Cou- stituirenden vom 16. August 1790 tit. XIl. srt. 4 (Dosen, tom. III. x. 188), nur daß man dort Livres statt Franken findet. ***) Ward ebenfalls schon von der Constituirenden so festgesetzt (tit. XIl. not. 14). 1) Dieses gilt auch für die Urtheile der ordentlichen Gerichte. 176 ncn die Handels-Gerichte, ungeachtet der Einwendung der Inkompetenz in der Hauptsache sprechen; *) allein das Urtheil muß in diesem Falle (Loci. 4. proeö4. srt. 425, vl'4on. 4. 1667 lit. XVI. ->rr. 10) eine Entscheidung, wodurch die Einwendung der Inkompetenz verworfen wird, enthalten. Halt das Handelsgericht sich in Hinsicht des Gegenstands (ä raison 4e Is mstiere) für inkompetent, so muß cs (co4. 4. xrooed. Si 4 . 424) **) die Sache an die gewöhnlichen Gerichte verweisen, wenn auch diese Einrede von den Partheien nicht vorgebracht wird; alle übrigen Jncompetcnz-Einrcden müssen aber von der Parthei und zwar vor jedem andern Vertheidigungs-Grund vorgcbracht werden. Die Appellation von den Aussprüchen eines Handels-Gerichts ging nach der altern Gesetzgebung an das Parlament, zu dessen Gerichtsbezirk daö Handelsgericht gehörte. Jetzt sind die Ap- pclhöfe in dieser Hinsicht an die Stelle der Parlamente getreten. (6o4. ci. commero. srt. 644). Die Gerichtsbarkeit eines jeden Handelsgerichts erstreckt sich jetzt (oo4. 4. eommoro. srt. 616) eben weit, als die des Civiltribunals, zu dessen Bezirk (srron4i88oment) cs gehört. Bestehen im Bezirk desselben Krcisgerichts mehrere Handelsgerichte, so ist für jedes «44. srt.) die Ausdehnung seiner Gerichtsbarkeit besonders bestimmt. In den Bezirken, wo es keine Handelsgerichte gibt, vertreten jetzt (co4. 4. eommero. srt. 640) die Civiltribunale die Stelle derselben. Sie müssen aber in Handelssachen nach denselben Regeln verfahren und urtheilen wie die Handelsgerichte <4144. srt. 641). Nach der altern Gesetzgebung erstreckte sich die Gerichtsbarkeit eines Consular-Ge- richts durch den ganzen Bezirk der Königlichen Amtmannschaft *) Nach der altern Gesetzgebung brauchten die Handelsgerichte auf alle Privilegien, die sich auf den Gerichtsstand bezogen, Iottro8 4o commillämus, 4e Asrclo-Zsrclienne, Privilegs 405 univoi'8itö8 u. s. f. keine Rücksicht zu nehmen. Or4on. 4. 1673 tit. XII. srt. 13. **) Die altere Gesetzgebung drückt sich hierüber nicht ganz so deutlich aus. Or4on. 4. 1673 tit. XII. srt. 14 „(Ves jugos- 00N8U>8) 801 ont tenu8 nösnmoin8, 8l Is connoi88snot; ne leur sppsriient ps8, 4o 44böror su 4e'clingtoiro, s sisppel 4'inovmxetence, s Is pr,8e ü xsrtio ot sn renvo/." (KsillgFe), worin es seinen Sitz hatte. Diese Gerichte ließen es sogar an Versuchen nicht mangeln, ihre Macht weiter aus- zudehnen. In wenigen Jahren nach der Verkündigung des Ed. vom I. 1563 waren nach dem Muster des Pariser, in vielen, auch minder bedeutenden Städten Cousular-Gcrichte niedergesctzt worden. Allein man bemerkte bald, daß so großen Nutzen diese Gerichte für die größern Städte haben, sie eben so große Uebelstände in kleinern mit sich führen. Selbst die Stände des Königreichs erhoben deshalb Beschwerden. Heinrich der dritte fand sich dadurch bewogen, durch die zu Blois im I. 1579 gegebene Ordonnanz (Art. 240) die Consulargerichte in den kleinern Städten (68 vi>le8 in( 6 ri 6 llr 08 68^U6l>68 il nH s skliuknoo l' 0 rr >6886 g 6t6 l->il6 e ( Is maichancÜ86 livröe." Wird ein Handels-Geschäft, wie meistens, durch Briefwechsel eingcleitet, so ward es als an dem Wohnort dcs- 12 auch vor dasjenige des Bezirks, wo die Zahlung geschehen muß, zu laden. Was das Verfahren vor den Handelsgerichten betrifft, so finden sich die Vorschriften dafür (mit wenigen Ausnahmen) nicht in dem Handelsgesetzbuch, sondern in dem Gesetzbuch über das Verfahren in bürgerlichen Sachen (0. st. p. xgrt. I. lir. II. tit. XXV. Ol'ston. cl. 1667 tit. 16.), ein Punct, worin die Gesetzgebung Napoleons der von Ludwig d. Ilten gefolgt ist. DaS Verfahren im Ganzen vor den Handelsgerichten ist dem in bürgerlichen Sachen sehr ähnlich, nur daß cs kürzer, einfacher und schneller, so wie daß dabei dem Ermessen der Richter noch mehr überlassen ist. In Handelsprocessen bedarf es jetzt keines vorläufigen Sühneversuchs. Auch können Fremde (Lost. st. com. art. 423) als Kläger auftrcten, ohne vorher für den etwaigen Schaden-Ersatz Sicherheit zu leisten, wozu sie (Lost, civ.srt. 16; Lost. st. procest. srt. 166) in allen bürgerlichen Sachen verpflichtet sind, wenn sie in Frankreich nicht ein hinreichendes unbewegliches Vermögen besitzen. Die Vorladungen müssen die Klage mit ihren Gründen enthalten. Sie geschehen übrigens durch einen Huissicr in der gewöhnlichen Form* *) (Lost. st. procöst. srt. 415), nur daß darin kein Anwalt bestellt wird. Die Frist der Vorladung kann nicht kürzer als von einem Tage seyn (L. st. p. m-t. 416). Ist der wirkliche Wobnungsort des Norgeladenen von dem Sitz des Tribunals entfernt, so wird sie für jede drei Myriameter um einen Tag verlängert **). I» Sachen, die Schnelligkeit erfordern, kann der Präsident (Lost. st. procest. srt. 417) erlauben, von einem Tage auf jcnigcn abgeschlossen angeschn, welcher den Vorschlag seines Korrespondenten angenommen hat. M. s. noch Vsi-stes-m» dl". 1354. Für die Bankerotte gibt es noch besondere Regeln. *) Nach der alten Gesetzgebung brauchte man, nach einem Beschlüsse des Staatsraths (vom 13ten Juli 1709), wenn cs mehrere solidarisch verpflichtete Schuldner eines Handscheins, Wechsclbricfs u. d. g. gab, nur Einen derselben verladen zu lassen, welches für die übrigen ebenfalls galt. Die,es ist letzt anders. **) ksrstcssns X". 1367 . 179 Akiy lc.^ " Kl,!! UlkUM >N^ Mist,, WÄ: NÄL HsM, >t, » ^ > IkMi, tm A H»W ZI, ml >»zlr . I!V ^ »dii tkk?ri Ä-« ltz/'»'- HDV «rö M,»". »I den andern, und von einer Stunde auf die andere vorzuladen, auch das Mobilar-Eigenthilin in Beschlag zu nehmen. Dabei kann er nach Umständen dem Kläger auflegcn, Bürgschaft zu stellen oder seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Diese Verordnungen des Präsidenten sind erccutorisch, wenn auch Appelation oder Einspruch dagegen eingelegt wird. Die Partheien sind verpflichtet, persönlich oder durch einen Special-Bevollmächtigten in der Sitzung zu erscheinen (6. ä. z,. srt. 421; orst. cl. 1673 tit. XVI. kwt. 11. Halten die Richter es für nöthig, so können sie verordnen, daß die Parthei sich selbst einfinde, und mündlich antworte, oder wenn dieselbe gesetzmäßig verhindert ist, so können sic einen Commissair aus ihrer Mitte ernennen und mit der Vernehmung der Parthei beauftragen. Die Vorschriften, nach welchen bei Gegenständen unter einem gewissen Werth der Zeugenbeweis nicht zulässig ist (Th. I. S. 295), verbinden die Handelsgerichte nicht. Die Zeugen werden in der Sitzung, so wie es für summarische Sachen vorgeschriebe,: ist, vernommen. Ihre Aussagen wurden ehmals allezeit, jetzt nur in Sachen, wo die Appellation zulässig ist, schriftlich ausgezeichnet. Wenn die Zeugen nicht erscheinen, so können die Richter nach Gutdünken den Partheien eine weitere Frist bewilligen. Ein Beweismittel, welches dem Verfahren vor den Handelsgerichten fast cigenthümlich ist, bieten die Handlungsbüchcr dar. Die Vorschriften der ältcrn und neuern Gesetzgebung in Beziehung auf diesen Gegenstand sind fast übereinstimmend. (Loci. 4. c. liv. I. tl:. II., orclon. <1. 1673 tif. 3). Jeder Kaufmann ist (L. cl. e. srl. 8) verpflichtet, drei Bücher zu führen. Nämlich erstens dasjenige, welches auch bei uns unter dem Namen Journal bekannt ist, worin zugleich Monat für Monat*) die Kosten seiner Haushaltung aufgeführt werden müssen; zweitens ein Brief-Copierbuch, in welches die Eopicn aller von ihm geschriebenen Briefe getragen werden; auch alle erhaltenen Briefe muß er in einen Pack (basso) zusammenbinden und auf- bcwahrcn. Endlich muß er drittens jedes Jahr **), unter Pri- *) Die orclon. <1.1673 spricht nicht davon, daß dieses monatlich geschehn müsse. **) Nach der orclon. :it. III. srt. 8. nur alle zwei Jahre. 12 * vat-Unterschrift ein Jnventarium seines ganzen beweglichen nnd unbeweglichen Vermögens, seiner activen und passiven Schulden ansstellen, und dieses in ein besonders dazu bestimmtes Buch eintragen. Diese drei Bücher müssen (Lock. ck. c.-„ t. 11 ) zehn Jahre aufbewahrt werden. Jeder Kaufmann kann außer denselben so viele andere Bücher, als ihm gut dünkt, führen. Allein wenn er die genannten entweder gar nicht, oder nicht regelmäßig geführt hat, so kann er sich der andern als Beweismittel nicht bedienen und hat überhaupt gesetzliche Nermuthung von Nachlässigkeit und Unordnung gegen sich. Aber selbst richtig geführte Bücher haben vor Gericht nicht immer vollen Glauben. Nach dem ältern Gerichtsgebrauch *) und nach der ausdrücklichen Bestimmung der neuen Gesetzgebung (Lock. civ. srt. 1329) machen Handlungsbücher gegen einen Dritten, der kein Kaufmann ist, keinen Beweis, selbst in den Fällen nicht, wo die Streitigkeit sich auf eine Handelsoperation bezieht **). Nur, wenn bei einer Streitigkeit in Handelssachen beide Partheicn Kauflcntc sind, reichen die Bücher zu einem vollen Beweis hin, wobei die neuere Gesetzgebung (Lock. 3. eom. si->. 12) dem Ermessen der Richter noch immer eine nähere Würdigung desselben anhcimstellt. Auf jeden Fall aber, selbst bei Streitigkeiten, wo eine Parthci den Handel nicht als Gewerbe treibt, beweisen die Bücher eines Kaufmanns gegen ihn selbst ***), doch kann derjenige, welcher Vorthcil davon ziehen will, dasjenige, was sic gegen seine Behauptung enthalten, nicht davon trennen (Lock, oiv. am. 1330). Erbietet eine Parthei sich, den Büchern der andern Glauben beizumessen, und die letztere verweigert die Offenlegung derselben, so kann das Gericht die erstcre zum Eid znlasscn (Lock. ck. com. art. 17). Es kann auch während des Laufs der Verhandlungen von Amtöwcgcn verordnen, daß die *) b'eri'ioi'. Dict. ck. L). art. Ickrres ckes marcligncks. Nachdem Grundsatz: „I'orsonoo no pont so eröoo un titro a soi- moineR **) INickvssus NN 2.Z7. Doch können die Richter alsdann den supplctarischcn Eid erkenne». ***) Er mag sic selbst geführt oder einen andern (Handlungs- diener u. d. g.) damit beauftragt haben. 181 ßhri: lchdiir tl!. kir,, », K lr -l"). L k Punk 2) lm »z ich zlcim) kirns»! j> !«d z-,« Ml ^ -Ntict ts iqrie D>" sich auf den Streitpunkt beziehenden Stellen der Bücher vor- gezcigt, oder ein Auszug aus diesen gemacht werde. Die eigentliche Mitteilung (onmmuniostion) der Bücher (um sie nach Gutdünken ganz durchzusehen und zu vergleichen) kann nur bei Sachen, die sich auf eine Erbschaft, Gütergemeinschaft, Gesellschafts-Teilung, so wie auch Bankcrottsachcn beziehn, gerichtlich ungeordnet werden. Ucbrigens können Mittel, deren sich die ordentlichen Gerichte bedienen, um die Wahrheit zu entdecken, auch von den Handelsgerichten angcordnet werden. Sind Rechnungen zu untersuchen, Bücher durchzusehen, so ernennen sie (6o3. 3. p. si-t. 430) einen oder drei Eommissarien *), welche die Parthcien vernehmen und wo möglich vergleichen, sonst aber ihre Meinung abgebcn. Die Entscheidungen der Handelsgerichte sollen so schnell als möglich (wenn die Umstände es zulassen, gleich in der ersten Sitzung**)) erfolgen. Die Richter können indessen auch später, nachdem sie in der Rathskammer die Acten näher eingesehn und über die Sache bcrathschlagt, das Ur- theil erlassen und verkündigen. Eben so kann bei schwierigen Sachen ein Richter zum Berichterstatter ernannt und die Sache auf den schriftlichen Vortrag desselben entschieden werden, wobei das Verfahren dem bei den Eivil-Gerichten bei einem rappoei: E- 33Iib3rö ganz gleich ist. (M. V. Th. k. S. 277) ***). Bei jedem Urtheil müssen wenigstens drei Richter Mitwirken. Dieses war schon durch Art. 3 des Edicts vom I. 1563, wodurch die Consulargerichte gegründet wurden, bestimmt, und ward von der Gesetzgebung der Eonst-ituirenden (I)oor. 3. 16. uout. 1790 Ut. XII. ait. 6) so wie auch von dem Napoleonischen Handcls- *) Im Gesetz werden sie Schiedsrichter genannt,.welches, wie I'!n-ilo88U8 1373 richtig bemerkt, ein uneigcntlichcr Ausdruck ist. **) Erfolgt die Entscheidung nicht gleich in der ersten Sitzung, so müssen beide Parthcien, wenn sic gegenwärtig sind, ihren gesetzlichen Wohnsitz (äoiuioilo) an dem Ort, wo das Handelsgericht seinen Sitz hat, wählen. L. 3. z,. um. 422. ***) l'3i'rt. 433) bei den Handelsgerichten wie ^ bei den ordentlichen Gerichten der ersten Instanz. Ehemals brauchtcn dieselben nicht, wie 'die der übrigen Gerichte, auf ^ Pergament, sondern konnten auf gewöhnlichem Papier ausgc- fertigt werden. Auch waren sie ohne visa oder psrostis durch ^ ganz Frankreich vollstreckbar, welches letztere ebenfalls schon das ^ Edict vom I. 1563 (Art. 8.) verordnet?. !>>^ Wenn Eine Parthei nicht erscheint, so erfolgt auf der Stelle ein Contumacial-Urthcil (Oräon. cl. 1667 rir. XVI. srt. D 5). Erscheint der Kläger nicht, so wird der Verklagte frei ge- ^ sprechen. Erscheint der letztere nicht, so wird (6.6. p. srt. 434) dem Kläger seine Forderung, jedoch nur wenn er sie gehörig la> begründet hat, zuerkannt. Gegen ein Contumacial - Urthcil kann «Ä eben so wie bei den Civil - Tribunalen Einspruch (Opposition) V eingelegt werden. Die Frist dazu ist in der Regel (6. 6. p. Ztl nrt. 436) acht Tage *). Nach den Bestimmungen des Loci. 6. « pi-oooä. (I. ksrt. Liv. II. tit. XXV.) galt dieses sogar ohne Ä alle Ausnahme. Allein das Handelsgesetzbuch hat (Art. 643) kl diese Frist weiter (so wie bei Civil-Processen, wenn kein An- « walt bestellt ist) ausgedehnt, lieber diese Contumacial-Urthcile Ä wäre überhaupt noch vieles zu bemerken; allein da wir die uns » gesetzten Gränzen schon überschritten haben, so müssen wir den K Leser auf die Schriften der Rechtsgclehrten (lOräessus, I)ol- vincourt, Looro) verweisen. U ' Schon das Edict vom I. 1563 vcrordncte (Art. 9), daß s, alle von den Consulargcrichtcn erlassenen Urtheile, wie groß k>, auch immer der Werth der streitigen Sache scyn möchte, pro- Sli, visorisch vollstreckbar seyn sollten, und zwar ungeachtet der Appel t«, nnd jedes Einspruchs. Die Napoleonische Gesetzgebung gibt « -- M *) Die Bestimmungen der o,-c!on. st. 1667 sind noch strenger. v" Es heißt darin (tit. XVI. srt. 6) „Vouiioot nesnmoins ^ los clolruits et oon^o/. otr-o I'gbsttus 6-r /'auckre-rcs sett'rcr/r/e, , pourvu cjuo Io llol'sillant sit sommo pao aolo colui cpii ^ s obtonu Io clebsut ou congö, clo compsi-oio on I'iiuclieneo, ! et gu il ait oüert p»o Io memo noto clo plsiäoi' sue Io cliamp." »>, ^chtk» ^ s> «s l l-HH >D fl!>^ r ft gik lUnftilk stj>x«!tz >!l ssi, tkslÄ sezail A« kirn!»i cul-IIt .mlu WM» jeM, k t. S-/ Ü M ^ jte, M lktÄ^ ,, ,k-B« .ec» Kr ^ ^83 den Richtern (6. 6. p. am. 439) nur die Befugniß, ihre Urtheile provisorisch und ungeachtet der Appellation für vollstreckbar zu erklären, und zwar, wenn ein nicht angegriffener Titel, oder eine vorhergehende Vcrurtheilung vorhanden ist, selbst ohne Bürgschaft; in den übrigen Fallen aber nur nach gestellter Bürgschaft. Die Appclhöfe, an welche, wie schon angeführt worden, die Appellation von den Handelsgerichten geht, können (6. cl. o. »et. 6)7) in keinem Falle (selbst nicht, wenn die Appellation wegen Jiicompctenz eingelegt wird) der vorläufigen Vollstreckung des Urthcils eines Handelsgerichts Einhalt thun. Die Appcllationsfrist betragt drei Monate (6. cl. o. am. 645) welche Zeit bei contradictorischen Urtheilen von dem Tage der Insinuation des Urthcils und bei Contumacial-Urtheilen von dem Tage, wo kein Einspruch mehr zulässig ist, angercchnct wird. Man kann indessen auch schon an dem Tage, wo das Urtheil erlassen wird, dagegen appclliren (M. V. Th. I. S. 340). Eben darum braucht man nur einen Tag nach der Insinuation des Urthcils zu warten, um cs vollstrecken zu lassen. Dasselbe gilt (6. cl. p. am. 435) von den Contumacial-Urthci- lcn; doch wird die Vollstreckung derselben durch Einlegung eines Einspruchs aufgchaltcn. Bei den Appelhöfen geschieht die Instruction und Aburtheilung der Processe in Handelssachen, wie in summarischen Sachen. Uebrigens ist das Verfahren dem für die Civilsachen vorgcschriebcncn gleich (6. cl. o. am. 648). Noch eine Eigenthümlichkeit des Verfahrens vor den Handelsgerichten ist es, daß zur Vollstreckung ihrer Urtheile, wenn es nölhig ist, fast ohne Ausnahme persönliche Verhaftung (oon- trsints par corps) Statt findet. Schon das Edict Carls des 9ten vom November 1563 verordnet Art. 10, daß in allen Sachen, deren Werth 500 Livres*) nicht übersteigt, die von den Cousular-Gerichten verurlheilten durch körperliche Verhaftung zur Zahlung der im Urtheil festgesetzten Summen angehaltcn werden sollen**). Das Handelsgesetzbuch Ludwigs d. Ilten *) Bis zu dieser Summe urthcilcen nach Art. 8 des angeführten Edicts vom I. 1563 die Consular - Gerichte in letzter Instanz. **) ^rt. 10- „Ues conäamnes a Zai-uir par Provision ou 6ik- ! 1 . 18 t (orclon. fl. lllars. 1673) enthält einen eigenen nur aus zwei Artikeln bestehenden Titel (VII.) über dieses Zwangsmittel. Stach dem zweiten Artikel sollen bei allen Seevcrträgen (oomi-ats maritime«) diejenigen, welche sich verpflichtet haben, und zwar ohne Rücksicht ans ihren Stand und ihr Gewerbe, durch körperliche Verhaftung zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit angchalten werden. Der erste Artikel, welcher von den übrigen Fallen, in welchen körperliche Verhaftung Statt findet, spricht, gibt indessen den Richtern nur die Befugniß, und legt ihnen nicht gerade zu die Verpflichtung ans, die persönliche Verhaftung zu erkennen. Allein es stand auch in allen, Art. 1 genannten Fällen durch den Gerichtsgebrauch fest, daß, wenn beide contrahircnde Parthcicn Kauflcutc waren, die Gerichte aufVcrlangen * *) der einen Parthei die Anordnung dieses Zwangsmittels verordnen mußten. Dasselbe konnte nach den Bestimmungen dieses Artikels (I), gegen diejenigen, welche Wcchsclbriefe oder Wcchselscheine (lottros VN dillots fle cdsn^os) ausgestellt, oder sich für die Zahlung derselben verbürgt hatten, endlich gegen jeden Kaufmann, der einem andern Kaufmann einen Schein über einen baar oder in Waarcu erhaltenen Werth ausgestellt, angcordnet werden, welches der Gerichtsgebrauch ebenfalls ans alle, die keine Kanflcute waren, in den Fallen, wo sie zufällig Handel trieben, ausgedehnt hatte. Auch die Bestimmung von Art. 8 Tit. XXIV. der vrflon. 6 . 1667, nach welcher Personen weiblichen Geschlechts *) in der Regel von der persönlichen Verhaftung befreit waren, Imitivomenr, senonk contl'gints par corpz ä paver los «ominös li^uifloes pse Io« flilo« sontonees ol jugemoiNs cjui n'oxcöfloront oincz oons liv. tournoi«, ssns . proeell. gl t. 744 (wenn nämlich ein gerichtlich verkauftes Gut wegen Mangel an Zahlung von Seiten des An- steigercrs nochmals aüsgesetzt wird, und nicht wieder auf den ersten Preis kommt) hinzufügcn. Eben so kann man sich als Ausnahme von der Loci. oiv. 2067 festgesetzten Regel (Th. I. S. 426) den Loci. ct. prooöcl. 519 enthaltenen Fall merken. — Nach einem Gutachten des Staats- raths, genehmigt den 7ten Fructidor I. 12, können diejenigen, welche Zollgebühren, Strafgelder und den Preis der confiscirten Waarcn verschulden, durch körperliche Verhaftung zur Zahlung angehaltcn werden. Auch zur Beitreibung der in correctionellen Sachen von dem Staat vorgestreckten Gcrichtskosteu findet, nach einem Gutachten des Staatsraths genehmigt den 20sten September 1809, persönliche Verhaftung Statt. (I)oson. tom. IV. p. 3)6,454.) Nach dem Criminal-Gesetzbuch Napoleons findet (Art.467, 469) zur Beitreibung der von den Policei-Gerichten ausgesprochenen Strafgelder, Rückerstattungen, Entschädigungen und eben so der dabei anfgegangcncn Kosten ebenfalls körperliche Verhaftung Statt. Haben Privaten an den Ncrurthcilten dergleichen Forderungen, so bleibt er (Art. 469) in Haft, bis zur völligen Tilgung der Schuld. Hat aber der Staat dergleichen zu fordern, so kann er, wenn 186 setzbücher darüber erschienene Gesetz ist das vom löten Germin. I. 6 (4ten April 1798. Deson. tom IV. n- 209); welches in Handelssachen zu einem großen Theil noch gilt. Der Loä. <1. jn-nosti. civ. schaffte nämlich (Art. 1041) alle bis dahin in Beziehung auf das Verfahren in bürgerlichen Sachen bestehenden Gesetze, Gewohnheiten und Gebrauche gänzlich ab; so daß in bürgerlichen Prozessen die persönliche Verhaftung nur nach den in dem Loci. civ. und Loci. «1. pl-ovöck. enthaltenen Bestimmungen erkannt werden kann. Das Handels-Gesetzbuch spricht sich indessen in Beziehung ans die früher über den Handel gegebenen Gesetze lange nicht so pcrcmtorisch aus. Das Gesetz vom löten September 1807 schaffte Art. 2, von dem Zeitpunkte der Einführung des Loci. >i. cummLi'oe an, die alten Gesetze nur in Beziehung auf solche Gegenstände, worüber das neue Handels- Gesetzbuch verfügt hatte, ab. Dieses letztere enthält indessen durchaus keinen besondern Titel über die persönliche Verhaftung (ooiNi-aimo psr 00IP8) und überhaupt nur wenige einzelne Artikel darüber. Für alle übrigen Fälle, die in dem Handclsge- setzbuche nicht berührt sind, gilt daher noch das Gesetz vom löten Germin. I. 6 * *), wie cs auch durch den Gerichtsgebrauch allgemein angenommen ist. Dieses ist indessen nur von der Hauptfrage, ob nämlich in irgend einem Falle die cootrsie.to xsr cor-gz Statt finde oder nicht, zu verstehn. Was die Art, wie dieselbe ausgeführt wird, betrifft, so ist zu bemerken, daß (Loci, ch procöü. grt. 412) de» Handels-Gerichten das Erkenntniß über die Vollstreckung ihrer Urtheile nicht zukommt. Hierüber erkennen die gewöhnlichen Eivil-Tribunale, weshalb denn auch der dritte Titel des Gesetzes vom löten Gcrminal I. 6 als abgeschafft angesehen und statt dessen nach den Vorschriften des Loci. <1. piocöcl. (Uart. I. liv. V. lit. XV.) verfahren wurde. Die Anordnungen des Gesetzes vom löten Gcrminal I. 6 seine Zahlungs-Unfähigkeit erwiesen ist, nicht langer als 14 Tage (guin^o )oue'8) in Haft gehalten werden. *) Alle noch früher erlassenen Gesetze waren nämlich bei dem Erscheinen des Loci. cl. commoooo schon durch Art. 19 tit. III. des so eben angeführten Gesetzes vom löten Germin. 1.6. (Ooson. tom. IV p. 209) abgeschafft. M. s. noch iUerlia liöpoit. srt. omgrisvnnement. 187 einzeln hier anzuführen, würde uns weit über die uns gesteckten Grenzen wcgführcn *). Sie stimmen übrigens mit den schon in den Verordnungen Ludwigs des 14tcn (or3on. < 1 . 1667 er oi-clon. 3. 1673) enthaltenen fast überein. Eine Verschiedenheit, die indessen schon durch den frühen, Gcrichtsgcbrauch verschwunden war, bestand darin, daß das Gesetz vom löten Gcrmin. I. 6. in den Fällen, wo es die coutrsintc annimmt, sie nicht bloö erlaubt, sondern vorschreibt. Nach tit. II. srt. 4 desselben findet eben so wie früherhin zur Vollstreckung der Urthcile über alle Scevcrträge die persönliche Verhaftung Statt. Zu den in dem ersten Artikel v. Tit. VII. der Ordonnanz v. I. 1673 angeführten Fallen fügte das Gesetz vom löten Germ. I. 6 noch einige hinzu, für welche indessen schon die Ordonn. v. 2-1667 Tit. XXXIV. Art. 4 größtenteils die persönliche Verhaftung erlaubt hatte. Mehrere halten sogar dafür, daß (nach dem Gesetz vom löten Germ. I. 6) bei jedem in Handelssachen erlassenem Urthcil der Verurtheilte der persönlichen Verhaftung unterworfen scy. Pardcssns (Lours 3g 3roit commerc. X". 1ö02, 1ö07) spricht sich indessen gegen diese Meinung aus**). Die Gesetzgebung über die contrsinto psr eorp8 ist überhaupt, wie Pardcssns bemerkt, noch lange nicht vollkommen, so daß ein neues Gesetz darüber sehr zu wünschen wäre. *) M. s. den Text des Gesetzes und 6ours 3. Droit commcr- cisl p. 4. LI. Usräessus. X". 1Ö01 — 1Ö27. "*) Wenn z. B. einer, der kein Kaufmann ist, Waarcn, um sie wieder zu verkaufen, ankauft, so hält Pardcssns (X°. 1ö07) denselben wegen der Bezahlung des Preises der con- trsiiito xsr corps nicht unterworfen, es scy denn, daß er dafür einen Schein auf Ordre lautend od. d. g. ausgestellt oder unterzeichnet habe. Der genannte Ankauf ist zwar, auch ohne die Unterzeichnung eines solchen Scheins im Sinne des Gesetzes (Lo3. 3. commerce srt. 632) eine Handelsoperation (setc 3c commerce», und der Ankäufer deshalb der Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte unterworfen (srt. 631), allein es ist doch ein anderes dieser Gerichtsbarkeit und der eontrsiuto psr corps unterworfen zu seyn. Das Gesetz verordnet (tit. II. srt. 1, X". 2) die Anordnung der persönlichen Vcrdaftung bei Waarenvcrkäufen, nur wenn sie zwischen zwei Kauflcuten (3v msrclismi s m»rcllan3) Statt finden. Man darf cs also nicht weiter ausdehncn. Daö jetzige Verfahren bei Vollstreckung der persönlichen Verhaftung, womit das frühere nahe übercinstimmtc, ist, wie wir schon (Th. l. S. 126) bemerkt haben, sehr mild. Sie kann nur in Folge eines Unheils *1, und zwar nachdem vorher der Betrag der Schuld in Geld festgesetzt ist, geschchn (Loch viv. an. 2067, (!»l. provöä. an. 552). Unmittelbar aus- gcfnhrt wird sie durch einen Huissier, der entweder durch das Ürtheil selbst, oder durch den Präsidenten des Krcisgerichts des Orts, wo der Schuldner sich aufhält, dazu bestellt ist: Er muß überdcm (Loä. 4. jwocätl. an. Z.Z6) dazu von der Parthei besonders beauftragt und von Zeugen (rvoois) begleitet scyn. Der Verhaftung muß die Insinuation des Unheils nebst einer Aufforderung zur Zahlung wenigstens um Einen Tag vorhcr- gehn, wovon nur der Fall, wenn der zu Verhaftende im Fallit- zustande ist, eine Ausnahme macht. Sic darf weder vor Aufgang noch nach Untergang der Sonne vorgenommen werden. An Festtagen, eben so an den Orten, wo die Gerichten ihre Sitzungen kalten, doch nur während dieser Sitzungen ist sie ebenfalls nicht erlaubt u. s. w. (Überhaupt darf sie in keinem Hause**) vorgenommcn werden, wenn nicht der Friedensrichter des Orts es verordnet, welcher sich alsdann noch mit dem Huissier in das Haus begeben muß. Noch ist zu bemerken, daß für die Stadt Paris zur Vollstreckung der persönlichen Verhaftungen eigne Beamten unter dem Titel Handclswächtcr (g-x -lez ein commvrve) bestellt sind. Zur Verhütung der vielen Unordnungen, die bei Ausführung der persönlichen Verhaftung verfielen, setzte Ludwig der löte *) Doch kann, wenn die Stellung einer Bürgschaft durch ein Urtheil angcordnet ist, derjenige, der sich alö Bürgen dar- gestcllt hat, in den Fällen, in welchen übcrkaupt persönliche Verhaftung Statt findet, auch ohne ein näheres Urtheil in Haft genommen werden. (Ooä. 4. i„-oco4. civ. srt. ö l!>, Ooil. eiv. r»-t. 2060 5.) — Dieses ist also eine Ausnahme von der Oo4. eiv. 2067 enthaltenen Regel, wovon schon (Th. I- S. 426) geredet worden. **) Nach der ältern Gesetzgebung (vor der Revolution) durfte eine Verkostung wegen Schulden nie in was immer für einem Hanse vorgcnommcn werden, wen» die glich rer es nicht besonders vcrvrdneten. 1'«wricr. Dict. »1. 11. gm. espturc. durch cm Edi'ct vom November 1772 dazu besondere Beamten unter dem angeführten Namen ein. Ludwig der 16tc fand cs „öthig über denselben Gegenstand noch ein näheres Edict (vom Juli 1778) zu erlassen *). Diese Beamten wurden in der Revolution aufgehoben. Allein das Äaiscrl. Decret vom Ilten Marz 1808 (Doso». wm. 8. p. 80) stellte sie wieder her, und fetzte das von ihnen zu befolgende Verfahren fest, welches in mchrcrn Punctcn von dem gewöhnlichen abweicht **). Ein wegen Schulden Verhafteter kann durch mehrere Mittel seine Freiheit wieder erhalten, die aber der Reihe nach anzu- führcn hier zu weitläufig wäre, so daß wir genöthigt sind, den Leser auf eod. d. piocöd. oiv. Hr. I. lir. V. tit. 15 und die Commentalorcn besonders auf Pardessus und Pigeau, und wegen des ältcrn Verfahrens auf Jousse zu verweisen. — Nach der ältern Gesetzgebung war durchaus keine Zeit bestimmt, nach deren Verlauf ein wegen Schulden Verhafteter wieder in Freiheit gesetzt werden mußte. Man hielt ihn vielmehr so lange *) Nach Artikel 8 desselben ward die bloße Weigerung des Schuldners, dem Handclswächter ins Gefängnis! zu folgen, als Empörung (»'obollion) gegen die Justiz angcsehn, und er konnte deshalb von dem öffentlichen Ministerium verfolgt werden. Nach Art. 209 des jetzigen Strafgesetzbuchs wird indessen diese Weigerung nur, wenn sie mit Gewaltthatig- kcit und Tätlichkeiten verbunden ist, als Empörung an- gesehn. **) Sie tragen (-nt. 8) bei Ausübung ihrer Amtsverrichtun- gen einen Stab (b-igueno), den sie dem Vcrurtbeilten bei Ausführung der Nerbaftung vorzeigcn müssen. (Man vergl. Th. I. S. 259). Sie können (-n-t. 15) einen Schuldner in seinem eignen Hause, wenn der Eingang ihnen nicht streitig gemacht wird, auch obne Erlaubnis; und Mitwirkung des Friedensrichters verhaften. Sie bedürfen, um eine Verhaftung vorznnebmen, keiner Special-Vollmacht des Gläubigers u. s. f. Diese letztere ist nämlich bei den gewöhnlichen Huissters erforderlich, damit sie nicht hätter, als der Gläubiger selbst will, gegen den Schuldner angehn. Da indessen die A-u'dos du commeics keine andern Dienst- Verrichtungen als diese Verhaftungen ausübcn, so werden sie, wenn ihnen das Urtheil von dem Gläubiger mitqe- theilt ist, als hinreichend bevollmächtigt zur Vollstreckung der Verhaftung angcsehn. fest, bis er die Schuld, wegen welcher er verhaftet war, abgetragen hatte, oder durch Einwilligung der Parthci, auf deren Antrag er verhaftet worden, oder sonst aus einem gesetzlich bestimmten Grund seine Freiheit wieder erhielt. Allein das Gesetz vom löten Germ, nahm (Tit. UI. Art. 18. 6.) fünf nacheinander folgende Jahre als die längste Frist an, nach welcher jeder wegen Schulden Verhaftete, dem vollen Rechte nach, seine Freiheit wieder erhalten sollte. Obschon dieser Tit. III. abgeschafft, und diese Bestimmung desselben in den Napolconischcu Gesetzbüchern nirgends erneuert ist, so hat man sie doch in der Ausübung für Handelsschulden beibehalten. Als Gründe dafür möchten sich ungeachtet dessen, was Pardcssus 1523) darüber sagt, wohl keine andern als Rücksichten der Menschlichkeit anführen lassen. Ein besonderes Mittel der persönlichen Verhaftung zu entgehen oder seine Freiheit wieder zu erhalten, waren nach der altern Gesetzgebung die Aufschubbriefe (lottres äe repi) *) **) und nach der altern sowohl als neuern Gesetzgebung gibt die Abtretung des gesammten Vermögens (oossion cio Kierw) ein eben solches Mittel an die Hand. Man unterscheidet sie, nach beiden Gesetzgebungen, in die freiwillige und gerichtliche. Die Bedingungen bei der freiwilligen werden, wenn nicht etwa der Verdacht eines ausgeübten Betrugs Statt findet, ohne alle Einmischung der Gerichte durch die Uebereinkunft der Partheien festgesetzt. Allein die zweite wird durch die Gerichte ***), und zwar auf das Gesuch des Schuldners erkannt. Die ältere sowohl als neuere Gesetzgebung sicht sic als eine Wohlthat an, um einen rechtschaffenen aber durch Unglücksfalle heruntergekommenen Mann, er mag übrigens Kaufmann seyn oder nicht 1), *) Die Analogie v. Art. 469 d. Loci. ken. ist sogar dagegen. M. s. Th. I. S. 428-431. ***) Das Erkenntnis; darüber gehört sowohl nach der altern als neuern Gesetzgebung nicht den Handelsgerichten, sondern den ordentlichen Richtern und zwar des Wohnorts des Schuldners Loci. 6. proeeci. r>rt. 899. Loci. cl. commerce srl. 509. Man findet daher sowohl in d. Loci. cl. prococi. cir. als in d. Loli. ci. commerc. einen besonderen Titel über die 191 6 ') f» ach irrl Liil. Mk» i« fl'D ÄÜÜiH lizziiir l iliih ir pH")« id! dik ll si kil li! , int!> !. Ast i lwi d Mi> ^ick- k^,e vor der persönlichen Verhaftung zu schützen (6o<1. eir. 1268). Daher werden Betrüger und Verbrecher in derselben nicht zu- gelasscn. Auch Rechnungspflichtige, Vormünder, Verwalter, Depositarien und Fremde sind davon ausgeschlossen *). Durch die Weigerung der Gläubiger selbst indessen kann einem der Anspruch darauf nur in den von dem Gesetz bestimmten Fallen benommen werden ( 6 o< 1 . civ. srt. 1270), so wie auch Niemand im Voraus darauf verzichten kann. Um zu dieser Rcchtswobl- that zugelassen zu werden, muß der Schuldner, er mag ein Kaufmann seyn oder nicht, sein Gesuch bei dem Bezirksgericht seines Wohnorts Vorbringen, und einen Etat seines Vermögens auf dem Secretariat desselben niederlegen. (6o<1. 6. procöcl. gm. 898 — 900; Om), «l. oom. si-t. 569). Bei Handelsschulden wird (ist. srt.) überdcm sein Gesuch in die öffentlichen Blatter eingerückt. Wenn das Gericht ihm seine Bitte bewilligt, so muß er noch in eigener Person vor dem Handelsgericht seines Wohnorts, oder, wenn dort kein Handelsgericht ist, auf dem Rathhaus erscheinen, und in der öffentlichen Sitzung vor seinen Gläubigern, die deshalb vorgeladen seyn müssen, die Abtretung seines Vermögens erneuern. (Lost. st. commerce srt. 571, Dost. 6. procest. srt. 901). Tit. X. Art. 1 der Ordon. v. I. 1679 enthält fast dieselbe Bestimmung. In früher« Zeiten aber trieb man die Beschämung derjenigen, welche ihre Zuflucht zu der Abtretung des Vermögens nehmen mußten, noch viel weiter. Es gab nach Verschiedenheit der Provinzen hierüber auch verschiedene, zum Thcil höchst sonderbare Gebräuche **). In Paris Vermögens - AbAetung. M. s. auch den Oost. civ. srt 1265 — 1270. *) Lost. 6 . proeest. civ. srt. 905; Lost. 6 . commerce srt. 575 . Zur Zeit der altern Gesetzgebung war thcils durch die cou- tumes, thcils durch den Gerichtsgebrauch, auch durch einige Gesetze das nämliche eingeführt. 51erlin, Deport, srt. ces- sion ste 1 ) 1608 . M. s. a. die Anmerkungen von Iousse zu tit. X. der orston. 6. 1673. **) kspon. Lolloct. srrost. lil). X. tit. X. srrest. 5 Xot. I» nonnullis k'rsneise civitstibus cessio bonorum siebst, per- eutieiiclo Ispistem guonstsm postice tribus vicibus in loeo publico ist guost sit Durstegslse et Lugstuni, ut Luisto Dsps steces. 345. relert." Fcrrier (srt. bannet verst.) ward der Schuldner an einem Markttage an den Fuß des Prangers O" Kg8 clu pilori) gestellt, wo der Gcrichtsdicner, der ibn führte, laut ablas, daß der Anwesende zu der Wohl- that der Vermögcnsabtretung zugclassen worden scy, welches zu jedermanns Warnung bekannt gemacht werde. Derselbe mußte überdcm zum Schimpf und um Allen kenntlich zu seyn, sein ganzes Leben lang eine grüne Mütze (Könnet verä, KK-ewm vii-iäe) tragen. Ließ er sich ohne dieselbe sehn, so konnten seine Gläubiger ihn wieder verhaften lassen. Dieses fand später ebenfalls nicht mehr Statt; doch ward bis zu den letzten Zeiten in das Urtheil, welches Jemand zu der Dcrmögcnsabtrctung zuließ, die Verpflichtung, eine grüne Mütze zu tragen, ausdrücklich cin- gcrückt, obschon cs nicht ausgeführt ward * *). Die Gerichte waren überhaupt hierin sehr strenge, so daß alle, welche ihr erläutert dieses dahin, daß ehemals zu Lyon derjenige, der zur Vermögens-Abtretung zugclassen ward, sich mit bloßem Hintern auf einen vor dem Sitzungssaale befindlichen Stein setzen mußte. Dieses war indessen schon lange ab- gcschafft/ Man befolgte vielmehr, wie bei Papon an der angeführten Stelle hinzugefügt wird, zu Lyon die durch die Verordnung Ludwigs des 12ten vom I. 1510 Art. 70. vorgcschricbene Form. 1'oiirco guo plusieui's insroksnils ot sutie8 ns cisignont ü Isioe ov88ioii 6e Kieii8, psrce r^iil8 v 8o>it oeou8 par krocureuo et en lieux 80 crei 8 ; i>ou8 or<1oimoii8 gue 6'ooe8iisv-uit nul ne 8vit oeeii ä luire Isclite 06881011 ioii8 pao pioeureuo; si»8 80 leiont en poi'8onii6 en ju^emeiit clurgiit I'guüieiice, cle8ksint8 (8LN8 oeintui-e) et Is te8te uue.^ Der Schuldner mußte den Gürtel auf den Boden werfen, indem man chmals den Geldbeutel in Form eines Gürtels um den Leib trug. *) So ward cs nach dem Zcugniß von Jonsse, der seine Anmerkungen zu der orllon. cl. 1673 im I. 1761 zum zweitenmal hcrausgab, damals zu Orleans gehalten. In einigen südlichen Provinzen scheint der alte Gebrauch noch länger bestanden zu haben (Lleolin liepeit. art. eo88i'oii . X. tir. X. sxxenä.). Der Gebrauch dieser grünen Mütze ging gegen das Ende des löten Jahrhunderts NiHih von Italien, wo er schon früher bestand, nach Frankreich über. «Tl«. Wir bemerken endlich noch, daß, sowohl nach der neuern*) als ältern Gesetzgebung, durch die Vermögensabtrctung das Eigen- thum der abgetretenen Güter nicht an die Gläubiger übergeht. !>M Letztere erhalten dadurch nur die Befugniß, die abgetretenen Güter zu verkaufen **) und sich daraus bezahlt zu machen. »Kommt mehr heraus als sie zu fordern haben, so fällt cs Eh dem Schuldner wieder zu; dagegen bleiben ihnen auch, wenn sie nicht gedeckt werden, ihre Forderungen gegen den Schuldner allezeit offen, so daß sie ihn, wenn er neues Ver- kiikch,!> mögen erwirbt, noch weiter verfolgen können, (Loä. cir. srt. Rmi- 1270.) ie tllff gebung ihnen in Beziehung auf die Bankerotte beigelegt hat. y UI Es ist hier durchaus unmöglich, diesen höchst wichtigen Gegen- imrcl» stand der Handelsgesetzgebung nach seinem ganzen Umfang zu «, erklären. Wir verweisen daher den Leser wieder auf die schon " ^ oft angeführte Schrift von Pardessus (Usrt. VI.), so wie auf "er«!! das Gesetzbuch selbst, worin ein ganzes Buch (lir. III.) von dic- »ki» sim Gegenstand handelt. Einen sehr lichtvollen und umfasseu- den Ueberblick über die Gründe aller seiner Bestimmungen und Abänderungen, die es in den ältern Gesetzen gemacht, geben die Reden, welche die Staatsräthe Segur und Treilhard in Äk» *) g^ch der neuern Gesetzgebung ist daran gar kein Zweifel. (LoL8 dions), doch scheinen mehrere Schriftsteller anderer Meinung ge- wesen zu seyn. »!a«zi> Zn den wichtigsten Attributionen der Handelsgerichte gehören noch diejenigen, welche ins besondere die neuere Gesctz- **) Loci. cir. srt. 1269; Lost. cl. zrrocöcl. srt. 901, Lock. «I. commcrc. srt. 574. 15 der Siynng des gesetzgebenden Corps vom 3ten September 1807 bei Einführung dieses Thcils des Handelsgesetzbuchs gehalten haben *). Der Zustand eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen entstellt (gui 00880 808 pg^omsns), was auch immer der Grund oder die Veranlassung dazu scyn mag, heißt Falliment (k'aillsio). Regt dabei ein grober Fehler oder gar ein Betrug zum Grunde, so wird das Falliment Bankerott genannt (6. «I. e. am. 437— 130)**). Derselbe wird in den einfachen und betrügerischen cingctheilt. Den erster» Namen erhalt er, wenn zwar kein eigentlicher Betrug, aber doch eine grobe Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit des Falliten, kurz die Handlungen und Umstände vorgcfallen sind, die man 6. <1. c. am. 586—588 näher anfge- zählt findet, lieber die Bestrafung der einfachen Bankerotte erkennen (6. oM. aM. kuillito ot banguocouto 8ect. II. **) Dieser Unterschied zwischen laillitc und Uangaoiouto war zwar nicht in der alten Gesetzes-, wohl aber in der alten Gerichtssprache bekannt. k'oroioo. am. kaülito. ***) M. s. Ilci'Iin Ilogom. ait. (aillito ct bangnooouto 8oct. I. tz. IV. Vo. 7. Auch in der angeführten Rede des Staats- Raths Segnr beißt cs: »I.a loi (c. a. c>. I'ancionne) »e cooooissoit c^uo Ic malbcui' on In Ici^>oniiocio; oliv pos- 8nmoit Io mallieno, il lalloit jicauveo In loanlle. Do ciöaa- cioi- oa ölnit cbaigo a 808 ti', 18 ; il ötoit „atnool gn'il soceugat ^1u5 sto 8a ^ropoiotö gno ilo 8a vongoauco; letzten, gehörte zu der Competcnz der ordentlichen Gerichte. Allein bei einem nicht betrügerischen Bankerott waren die Gläubiger in Beziehung auf ihr Interesse sich ganz selbst überlassen und fast ohne allen obrigkeitlichen Schutz, wodurch, wie der Saats- rath Segur bemerkte, die schreiendsten Mißbrauche entstanden. Die neuere Gesetzgebung, um allem diesem zuvorzukommen, hat die Untersuchung über den Vcrmögenszustand des Falliten, die Verwaltung, den Verkauf seines beweglichen Eigenthums u. s. f. der Beaufsichtigung der Handelsgerichte untergeordnet, und ihnen ebenfalls das Erkcnnlniß über die zwischen den Gläubigern entstehenden Streitigkeiten beigelegt. Damit ein Kaufmann als im Fallitzustand befindlich angesehen werden kann, muß dieses durch ein Urtheil des Handelsgerichts (seines Wohnorts) förmlich erklärt seyn * *). Dasselbe kann ein solches Urtheil entweder auf die Erklärung des Falliten, oder auf das Gesuch der Gläubiger oder**) auf die SU88I mal^rö In sevoeito sto la loi conteo los banguo- route8 lbaucluleuso8, rion n's otö plus raus guo 8e»n gp- xliomion.« Man glaube auch nicht, als ob etwa schon die durch Nachlässigkeit oder Verschwendung herbcigeführtcn Bankerotte als betrügerische angesehen und bestraft worden seyn. Ol-äon. cl. 1673 tit. XI. ai-t. 10 heißt cs ausdrücklich: »1)öclaic:n8 banguoi outioi'8 liaucluloux coux gu> su- roiit clivoeti louis ellets, sypposö clos or-uanoiees c>u clo- olarv plu8 gu'il n'ötoit 6u au vöiitable8 oiöaneio^.« *) Selbst die eigene Erklärung des Falliten reicht ohne ein solches Urtheil nicht hin. rt. 442) dem Falliten von Rechtswegen die Verwaltung seines ganzen Vermögens benommen. Er wird zugleich**) *) Die Ordonnanz vom I. 1673 enthält Tit. XI. Art. 1 eine andere Bestimmung »l-s ksillite ou bsngnoronto sors re- puteio ouveote 4 n jour gue Io clöbiteur 86 86 rs rotire, vu gno Io scellö snra 68 to gpp086 8 ur 868 I)i 6 N 8 .« **) Noch ist zu bemerken, daß nur ein Kaufmann (0. 4. c. ->rt. 1) eigentlich ein Falliment machen kann. In dem Handelsgesetzbuch heißt cs nämlich art. 437 »tont eom-ueufant gni 00886 868 pg^ 6 M 6 N 8 68t 6n 6tst 46 ksillite.« »Ein Privatmann, der den Handel nicht als gewöhnliches Gewerbe treibt, kann daher kein Falliment machen, wenn auch seine Zablungs-Unfäbigkcit durch Handelsschulden hcrbei- gcführt scyn sollte. Dieses folgt nicht allein aus dem so eben angeführten Gesetz, sondern es ist auch in der Ausübung so angenommen (Usrsto^nL X". 1093, 1320). Tic entweder in das für die zahlungsunfähigen Schuldner bestimmte Gcfängniß gebracht, oder der Bewachung eines Gensdarmcn, Polizei- oder Justizbeamten (zu Paris eines 4 ^ oom- mei-oe) übergeben; welches das Handelsgericht nothwcndig verordnen muß. Durch dasselbe Urtheil ernennt es eines seiner Mitglieder zum Commissair, und mehrere Personen, deren Zahl von der Wichtigkeit des Falliments abhängt, zu Agenten des Falliments. Diese Agenten, deren Wahl (srt. 456) dem Ermessen des Gerichts überlassen ist, und die cs (set. 460) nach Umständen zurücknehmen kann, sollen gleich bei dem Ausbruch des Falliments, che noch die Gläubiger versammelt und bekannt und ihre Forderungen gehörig festgesetzt sind, unter Beaufsichtigung des Commissairs den Vcrmögenszustand des Falliten untersuchen ; seine Bücher, die ihnen deshalb mitgetheilt werden, durchsehn; alle conscrvatorischen Maßregeln vornehmen, Hypotheken-Einschreibungen auf die unbeweglichen Güter der Schuldner des Falliten nachsuchen, und eben so sich eine solche Einschreibung im Namen der Masse auf die unbeweglichen Güter des Falliten geben zu lassen (sol. 499, 500); die Beitreibung und den Empfang der dem Falliten während ihrer Functionen zu gut kommenden Gelder, so wie den Verkauf der dem Verderben unterworfenen Maaren besorgen, die an den Falliten Zahlungsunfähigkeit eines Privatmannes heißt clsoonlituro. Streng genommen tritt dieselbe nur ein, wenn sein passives Vermögen das active übersteigt. Ein Kaufmann hingegen ist fallit, sobald er seine Zahlungen cinstcllt, wenn auch bei dem endlichen Verkauf seiner Güter sich ein noch so bedeutender Uebcrschuß des activen Vermögens über das passive ergeben sollte. Die gesetzlichen Folgen, welche den im Falliments-Zustand befindlichen Kaufmann treffen, finden auf einen Privatmann, der sich en ötst äe äöconlitui-o befindet, keine Anwendung. Er verliert nicht die Verwaltung seines Vermögens, und eben so wenig seine Freiheit wenn nicht wegen eines ganz bestimmten UmstandeS, einer Wechselschuld u. dgl. eine ooiitrsinto psr ooipg gegen ihn erkannt wird. Auch wird er wegen Verschwendung und Nachlässigkeit nicht gestraft. Doch ist noch zu bemerke» daß Wechsel-Agenten und Makler ebenfalls zu den Kaufleuten gezählt und als solche behandelt werden, (p-näessuz 1322.) adressirtcn Briefe eröffnen *); endlich vermittelst der Erkundi- gnngcn, die sic von dem Falliten selbst oder seiner Familie erhalten oder mit Hülfe seiner Bücher eine Bilanz seines activcn „nd passiven Vermögens aufstellen, oder die etwa von ihm selbst aufgestellte berichtigen **). Der Redner der Regierung (Staatsrath Segnr) machte auf die Bestellung dieser Agenten, die ihre Geschäfte unter der Aufsicht des Handelsgerichts ausüben, als ans eine sehr wesentliche Verbesserung, welche die neuere Gesetzgebung bei diesem Gegenstand cingeführt habe, aufmerksam. Nämlich gerade bei dem Ausbruch eines Falliments fielen chmals die größten Unordnungen und Betrügereien vor. Die zufällig anwesenden, oder zuerst ankommcnden, oft untergeschobenen Gläubiger drängten sich voran, ernannten Syndiken, und erzwangen ans Kosten der übrigen von dem Falliten, der die Verwaltung seines Vermögens behielt, größere Summen, als ihnen zukamen. Zum Lohn dafür verheimlichten sic die wahre Lage des Falliten und stellten sie unter einem günstiger» Lichte dar. Die meisten Handelskammern hatten daher auch, wie in der Rede des Staats-Raths Segur angeführt wird, den bei dem ersten Entwurf des Handelsgesetzbuchs gemachten Vorschlag gebilligt, bei den Handelsgerichten für die Bankerotte einen bcsondern Staatsprocurator anzustcllen ***), welcher Vorschlag *) Wenn er anwesend ist, in seiner Gegenwart (srt. 463). **) Ist der Fallit anwesend, so muß er selbst in Gegenwart der Agenten die Bilanz aufstellcn Ort. 472). »-»») M s. die angeführte Rede »1,6 l>68vin d'une teile su, veillsnco vtoit si Aeneislement 86nti, gue loisgue Ie8 leclaeleurs clu pioset 4e eoclo jiro^oxerent ä'etablii' zione Iv8 j'silli- t68 un ooninn88gieo clu gouveenement pi-68 4o8 ti'ibnn-iux clu eommeneo, ls mnsoeitö 468 elignil,e08 4v conunciev g^^eouva eet etablisseinent, 4ont Ie8 ineonvenieiw etoient eopvnllant p->ls,sble8: l inllueneo 4'un tel mngi8ti-nt 8ar 4e8 tribunnux 4v n6Aveisn8 äenntuieisit loue in8titution, et «Hilleue8 nou8 eeo)o,>8 8u^eiilu 4e ävnivnteee conibien il poureoit svoie 4v tl-uigee ä üonneo eonxtnnnnent -mx n>em68 Iioinn>68 4v8 1on6tivn8 8i cleiieate8, 4an8 lexguvlles VN 86 tl'vuve 8NN8 66886 6X^086 gux j,ieg68 4o In 8e4u6- tion et ä In mLllsnco clu inallwue.« indessen aus wichtigen Gründen nicht angenommen, und statt dessen das ganze Geschäft der oben, Leitung des von dem Handelsgericht ernannten Commissars untergeordnet ward. — Derselbe stattet (->rt. 458) über alle in Beziehung auf das Falliment sich erhebenden Streitfragen seinen Bericht an das Handelsgericht ab. Er sorgt dafür, daß die Gläubiger zusammcn- berufen werden, zu welchem Ende das Urthcil, wodurch der Fallitzustand erklärt wird, öffentlich*) angehcftet, und zugleich auf die (6. 6. p. e. rwt. 683) vorgcschriebcne Weise zur Kunde des Publikums gebracht wird. Gleich nach Anlegung der Siegel berichtet Ort. 466) der Commissair an das Handelsgericht über den anscheinenden Zustand des Falliments; wobei er Vorschlägen kann, den Falliten entweder ohne weiteres in Freiheit zu setzen und ihm provisorisch ein freies Geleit zu ertheilcn **), oder auch ihm diese Wohlthat nur nach Stellung eines Bürgen zukommcn zu lassen. Das Handelsgericht erkennt über diesen Vorschlag; wobei zu bemerken ist, daß wen» das Urtheil desselben für die Freiheit lautet, dadurch alle früher gegen den Falliten (wegen Schulden) bestehenden Verhaftungsbefehle unwirksam werden, auch während der von dem Tribunal bestimmten Zeit des freien Geleits keine solchen Befehle gegen ihn erlassen werden können (m-t. 455. I'grdessus 1149.) Die Agenten üben ihre Functionen nur so lange aus, bis die Gläubiger zusammengetretcn, oder wenigstens bekannt sind. Das Gesetz hat dem gemäß (->m. 459) die Dauer der Functionen derselben auf 14 Tage (höchstens auf das Doppelte dieser Zeit) beschränkt. Wenn sie die Bilanz dem Commissair übergeben haben, stellt dieser (srt. 476) innerhalb drei Tagen die Liste der Gläubiger auf, die er dem Handelsgericht übergibt. *) Ucbcrhaupt können (6o6. 4. peooecl. srt. 1036) alle Tribunale nach Umständen verordnen, daß ihre Urthcilc durch Anschlagzettel und durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werden. Dieses gilt vorzüglich für solche Urtheile wodurch Schriften unterdrückt oder für vcrläumderisch erklärt werden. **) Dieses ist noch eine Anwendung und weitere Ausdehnung dessen, was (Th. I. S. 508*1) in Beziehung auf das freie Geleit angeführt worden. und dann noch bestimmter die Gläubiger durch Briefe, öffentliche Anschlagzettel, und durch Einrückcn in die Zeitungen zusammen- ruft, und 502) sie auffordert innerhalb vierzig Tagen entweder in Person oder durch einen Bevollmächtigten zu erscheinen. Dieselben versammeln sich in Gegenwart des Commiffairs an einem von diesem bestimmten Tag und Ort, und übergeben ihm eine dreifach ausgefüllte Liste derjenigen, welche sie als provisorische Syndiken der Masse Vorschlägen, woraus das Handelsgericht wählt. Das Geschäft dieser provisorischen Syndiken ist, theils die von den Agenten angefangene Verwaltung des Vermögens weiter fortzusctzcn, theils die Forderungen der einzelnen Gläubiger zu bestimmen und dem gemäß wo möglich einen Vergleich zwischen dem Falliten und seinen Gläubigern zu Stande zu bringen. Die Untersuchung der Richtigkeit der Forderungen (la vo- rikcsiion) geschieht contradictorisch zwischen den Syndiken und den Gläubigern oder den Bevollmächtigten derselben in Gegenwart des Commissairs, welcher letztere darüber ein Protocoll aufnimmt. Alle Gläubiger, deren Forderungen schon festgesetzt find, dürfen bei der Untersuchung über die Forderungen der übrigen gegenwärtig seyn, und ihre Einwendungen machen. Streitigkeiten, die darüber entstehn, entscheidet das Handelsgericht auf den Vortrag des Commissairs. Nachdem endlich die Forderungen aller Gläubiger, welche sich innerhalb der gesetzlichen Fristen gemeldet haben *), festgesetzt und von jedem Gläu- *) Nach Ablauf dieser Fristen stellen (si-l. 510) die Syndiken ein Protocoll über die Namen der nicht erschienenen Gläubiger auf: in Folge dieses Protokolls, welches von dem Commissair geschlossen wird, sind sie als im Verzug befindlich anzusehn. Das Handelsgericht setzt alsdann (srt. 5ll) auf den Vortrag des Commissars eine neue Frist fest, bei deren Bestimmung auf die Entfernung des Wohnorts des Gläubigers Rücksicht genommen, und in Beziehung auf die außerhalb Frankreich wohnenden nach Doll. 0. pi-ocecl. srt. 73 verfahren wird. Das Urthcil, welches die neue Frist bestimmt, wird (srt. 512) nach der (Oocl. cl. procccl. srt. 683) bestimmten Form zur öffentlichen Kunde gebracht. Diejenigen, welche sich erst nach dieser letzten Frist meiden, haben (Oocl. cl. com. srt. 513) auf die schon vorgcnom- 201 °is»ih > kkj'tc 'crgkift ße alj ^h«i- ÄUx IlMztk > in - «gliö >!»(>,« liitiki r i« EG , Pu« »v MW» sM milit» !d!kB biger als richtig beschworen sind (set. 519 , 507), wird nun ein Vergleich zwischen dem Falliten und seinen Gläubigern versucht. Zur Gültigkeit eines solchen Vergleichs ist Ort. 519) erforderlich, daß die Mehrzahl der Gläubiger, und zwar solcher, deren Forderungen wenigstens drei Viertheile der Summe aller festgesetzten Schulden ausmachcn, cinwilligt. Derselbe muß übcrdcm auf der Stelle »ösnoo tensnto) unterzeichnet werden. Hypothekar-Gläubiger und solche, die durch ein Pfand gedeckt sind, haben dabei keine Stimme. Der Vergleich muß endlich noch, um gültig zu scyn, von dem Handelsgericht bestätigt werden. Ehe dieses gcschchn ist, können Gläubiger, welche sich durch denselben beeinträchtigt glauben, ihre Einwendungen dagegen bei dem Handelsgericht Vorbringen, welches nur mit Berücksichtigung derselben die Bestätigung ertheilt. Auch wenn dieses Gericht den Falliten einer unordentlichen Geschäftsführung oder gar des Betrugs verdächtig hält, kann es die Bestätigung des Vergleichs verweigern. Der Fallit wird in diesem Fall Ort. 526) von Rechtswegen als eines Bankcrotts angcschuldigt an- gcsehn und von Amtswcgen als solcher verfolgt. Das Handelsgericht muß deshalb dem Staatsprocurator die gehörige Anzeige machen. Dieselbe Verpflichtung haben auch die Agenten und provisorischen Syndiken. Diese muffen sogar Ort- 488) bei jedem Falliment acht Tage nach dem Antritt ihrer Functionen eine Denkschrift über die Umstände und die Ursachen des Falliments dem Staats-Procurator des Bezirks znstcllen. Dieser kann sich auch Ort. 489) von Amtswegen in die Wohnung des Falliten begeben, der Aufstellung der Bilanz, des Jnventariums u. s. f. beiwohnen, und nach Umständen gegen den Falliten verfahren. Wird in Folge dessen gegen denselben ein Vorführungs-, Sequcstrations- oder Verhaftungsbefehl erlassen, so kann Ort. 490) der Commissair dem Handelsgericht nicht Vorschlägen, ihm ein freies Geleit zu ertheilen. Wird indessen der Vergleich von dem Handelsgericht bestätigt, so erklärt es zugleich, daß der Fallit zu entschuldigen und deshalb fähig sey nach Erfüllung menen Vertheilungcn (ro'gsrtiiions) durchaus keinen Anspruch. der gesetzlichen Bedingungen wieder in seinen vorigen Stand eingesetzt zu werden *). Kommt aber der Vergleich, aus was immer für einem Grunde, nicht zu Stand, so wählen die anwesenden Gläubiger einen oder mehrere definitive Syndiken und einen Cassirer. Die ersten, betreiben nun, unter immerwährender Beaufsichtigung des Eommissairs, den Verkauf der ganzen Fallitmaffe und die Vcrtheilung der daraus eingehenden Gelder nach den von dem Gesetz vorgcschriebcnen Formen und Regeln. Der Verkauf der Immobilien geschieht (um. 564) nach den Formen, welche das bürgerliche Gesetzbuch für den Verkauf der Güter von Minderjährigen vorgeschriebe,, hat. Die Strafe eines betrügerischen Bankerotts war nach der Oräon. cl. 1673 (tit. XI. Sil. 12) der Tod, so wie es auch die frühen, Verordnungen (die von Orleans Art. 143, von Blois Art. 205) bestimmten. Allein in den letzten Zeiten, und schon im Anfang des 18tcn Jahrhunderts hatte der Gerichtsgebrauch diese Strenge gemildert, und an die Stelle der Todesstrafe die amonlls lionorable, die Ausstellung am Pranger und die Ga- lecrcnstrafe gesetzt. Nach der jetzigen Gesetzgebung (6oä. xön. *) Ucber diese Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (i-ölis- liilitmio») sehe man (0. cl. c. urt. 604 — 614). Jeder Fallit verliert nämlich seine politischen Rechte. Er kann nicht mehr zum Handels - Richter gewählt werden u. s. f., er darf sogar auf der Börse nicht mehr erscheinen ((l. cl. c. um. 614). Durch die Rehabilitation erhält er diese Rechte wieder. Ucber das Gesuch um Rehabilitation entscheidet der Appelhof. Dieselbe kann nur erkannt werden, wenn der Fallit seine Gläubiger vollständig befriedigt hat. Betrügerische Bankervttircr, Rechnungspflichtige, Verwalter u. d. g. (um. 612) werden zu derselben nie z,«gelassen. Der einfache Baukcrottirer kann indessen, nach Überstunde»,',' Strafe, dieselbe nachsucheu. Nach der alten Gesetzgebung tnrllon. cl. 1673 tit. IX. um. ö) konnten die Falliten ebenfalls nicht mehr zu Schcffcn, Handelsrichtern u. s. f. gewählt werden; allein es fand ebenfalls eine Wieder-Einsetzung iu den vorigen Stand Statt, die man durch einen Königl. Gnadcnbrics erhielt. Dazu mußte mau indessen ebenfalls vorher alle Gläubiger befriedigt haben. srt. 402) wird der betrügerische Bankerott mit Zwangsarbeit auf bestimmte Zeit bestraft. K) Zu den Handelsgerichten gehörten ehemals auch die zur Erhaltung der Meßprivilegien angeordnctcn Gerichte. — Schon unter den Carolingischen Königen war es nur zu gewissen Zeiten und an gewissen Orten erlaubt Markte (mercsts) zu halten, wo Waaren aller Art zum Verkauf ausgestellt wurden*). Im Mittelalter unter den ersten Königen des dritten Geschlechts waren besonders die Märkte oder Messen der Champagne (l'oires cle OlmmpsANL, nunclinse Dcunpsniae) weltberühmt**). *) Däict. Distens. Darol. Dslv. Dsp. 19 (gp. Dalur!. tom. ll. p. 174, 182 » . . . . Volumus ut unusczuis^ue Domes cle comitstu suo omnis mercsts inbrovisri Iscist, et seist nvliis clicere guso mercsts tempore ^vi nostri l'uerunt, et ^uso tempore Domini et genitoris nostri esse coepe- runt, vel guse illius suetoritste eonstituta l'uerunt, vel cjuse sine suctoritsto illius licets l'uernnt, vel cjuse tempore nostro eonvenire coeperunt, vel guse in snticzuis lo- cis permsnent, et si mutsts sunt, cusus suetoritate mutstn Inernnt. Dt ipsnm brevem unusguiscjus comes scl pro- ximum plaeitum nostrum noliis sciportet, ut cleeerners possimns czustenus neoesssris et utilis, et guse per suc- toritstem sunt, msnesnt, ^uae vero supertlus, interclicsn- tur vel loeis suis restitusntur. Dt mercsts in clio clo- minieo nulls lisbesntur, sieut in primo libro Dspitulo- rum Dspitulo 136 bsbetur.cc **) Pbilipp von Valois sagt in der Einleitung zu seiner Verordnung vom Juli 1344 (Orclon. tom. II. p. 202) in Beziehung ans diese Ältesten: »Dliilippes ete. scsvoir lsisons, s tous present et s venir, ^ue comme notoire eboso soit, et cle ee soiens soullisrmcment enl'orme^, c^ue nos Doires cle Dliampsigne et cle Drio, luront I'oncieos et l'aites en I'institulion cl'iceiles, pour le bien com,nun cle taut psvs, tsnt cle nostro Ilovsume, comme cleliors; et l'urent estublios, on msrclios eonimunes, pour tous les ps^s remplir cle marclisnclises necesssii es s iceuls. Dt pur ce se consentoront en ls lonclstion cl'iceiles, tuit Dreist, Drince, ttaron Dbrestien et mescresnt, et se soumistrent en ln suriscliction et obeissnce cl'iceiles, pour lesguelles clio- ses bucent oetroiees lrsncliises et liberte^ sux Ireguen- tans clesclietes loires, et ssub-eonclnit gux vensns et ste- Schon unter den alten Grafen von Champagne, noch ehe diese Provinz durch die Vermahlung der Prinzessin Johanna mit Philipp dem Schonen an Frankreich kam, bestanden zur Schlichtung aller Handelsstreitigkciten, die bei Gelegenheit dieser Messen entstanden, unter dem Namen gsrclos- oder maistnes ious 68t clue obel'sssnee per tout ps/s cleea »>en et clela men et.« *) In den ältesten Verordnungen der Könige von Frankreich werden sie durcheinander bald maestres bald Zsncles cles (eines genannt. So heißt cs in der großen Verordnung Philipps des Schönen vom 23sten März 1302 Art. 11. » . . . . V»Iumu8 et onlinamus guocl nnstri seneselialli, Laillivi, jucliees et ettstockeL nunclinaruin Lampsniae, ins- gistni et eustecles (enestsnum et sguanum 6e .eetono eli- Aantun et eustiluantun ex cleliliorstione msAni nostni een- silii ete.« (Onclen. cl. 1>oun. tom. 1. p. 351). Dagegen heißt cs in der Verordnung Carls des Schönen v. Junius 1326 Art. 11 »IVuls eommissaines ne svrent envv)'er! cle (an nou8 8eue Ie8 (nec^uentesns cle nes clites (eines, mais senent ssistiee pan los mm/nes cles keines taut seulemeat. Iilt se pan aven^ tune,pan aueune eublianee, ils alloient, neu« ne voullons eue les clits maitnos v obeissent« (il>i6. x. 791). **) On-kvn. cl. I.euv. tem. I. p. 791, 800. H. von Martens m seinem vortrefflichen »Versuch einer historischen Entwickelung des wahren Ursprungs des Wechsel - Rechts. Göt- finden sich aber in den beiden Verordnungen von Philipp von Valois vom Jul. 1344 und vom 6ten Aug. 1349, besonders in der letzten (Orston. st. 1>ouv. tom. II. p. 200, 30-5). Nach der Bestimmung aller dieser Verordnungen sollten alle Streitigkeiten über Mcßgcschäfte einzig von den genannten ^soste8 oder msitre8 stes 1oio68 entschieden werden. Alle Königlichen Beamten waren zugleich angewiesen, zu der Vollstreckung dieser Ur- theile hülfreiche Hand zu leisten*). Um die Kaufleute gegen die Bedrückungen der Königlichen Beamten zu schützen, sollten nach Art. 13 der Orston. 3. 1327 zwei Mitglieder des Parlaments und zwei der Obcrrechenkammer ernannt werden, die auf Verlangen der Mcßrichtcr einschritten **). Jeder konnte sich in Sachen, wobei keine persönliche Verhaftung erkannt werden konnte, vor diesen Meßrichtern auch ohne besondere Erlaubniß durch einen Anwalt (Procurator) vertheidigen ***). Declinato- tingen 1797« gibt S. 14 Not. s die Verordnung vom I. 1311 als die erste sich auf die Messen der Champagne beziehende an. Allein dieselbe handelt unmittelbar nur von der Bestrafung des Wuchers. (Orston. stu 4-ouv. tom. I. x. 484, 494.) *) Ooston. st. 1344 art. 16 »4uit o16eleo8 ste 6Imms>kNAne, tsnt staillik, eomme sutre, 8ont et seoont 8 ubjugie 2 snx Aarste8 ste8stit68 t'oioe8, pour seeom^Iio ls teneuo stox insnsteinen8 a eul8 sstreoier, et sn8sti'L oklieioo8. ik.t lour inansteoont et eommsnsteoout Ie8stit68 ggrste8, 8U8 psins st'amensts, ä nppligueo ä non8, et leront contrsinstoe Ie8 rek>elle8 et ste8obei88sn8 Io8stite8 gsoste8 psr Ieno8 eom- ini88->ir68.« **) 8e SU0UN8 ste N08 oklieisux 1e8oit sucnn goiek, ou 6M- ^68ek>6inent gux msrc1>6gn8 ste8stit68 1oioe8, N0U8 voulon8 et oostenon8 xso Is teneuo ste 8e8 poe 8 ent 08 Ietti-68, gugtrs P0080NN68 ste N08tos Lon8kii, e'est S88gvoir stenx PL080N- N68 ste N08tre ksrlement et stenx suto68 peo80nn68 ste8 LIo8tee8 ste no8toe Obemln-e ste8 eompt68, ou lex tooi8 ste euls! Appellen, ceux gui 8eoont ä greller, s Is re- gue8te sto8 Ue8toe8 ste8stitL8 1oirs8, fsceut 8ommerein6nt et ste zilsin sceon>pli886ment ste jn8tiee.« ***) Ooston. st. 4Nili^>. st. Vsloi8 stu stuil. 1344 not. 19. »Rou8 orstonnon8 ^ue tuit stellensteurs 5oient receu8 s plsistieo Ieuo8 causes pso proenoeur, 8sn8 goaee en la conr stes rische und dilatorische Einreden sollten von denselben gar nicht angenommen und selbst, wenn Einer an das Parlament appel- lirte, darauf keine Rücksicht genommen werden *). Die eigentliche Appellation ging an die großen Gerichtstage der Ehampagnc**). koires, es ess gui ne stesirent stetention sto oorps non olrstant ooustumo contrsiro, et so auouno eliose est stoul»- touse on stosiro intorprotstion pour le goueerneinsnt stes- stites koires, les garstes st'icelles gui sont et gui seront, puissent intorprotter et oselairoir psr le eonseil :U n'gues v84ito8 I'vii'68 tgliellioii8 ^ui lli88snt clisiti'68. IN 86 1i msoclicant voulloient svois clisrlo68 4s Iclii'8 conti siix, i>8 no 8'en gomioisnt nilliso on 1->i8nnt sction no sontiauct 4c loiis 86 il n'svoiont oliligglion 86slls 4n 8ossn 4o8 loiiss.« Die im Mai 1327 erlassene Verordnung desselben Königs (0,'ilon. toin. I. g. 800) enthält dagegen -nt. Il »INclitsg 1 oie 08 sura un tcliellion t-nit 8eiill6nisnt gni goussn stiiro Onito 468 contssux, ksiir 4s INsüsn ä antss 4tnli6n, 6t non SIltl'L guts08 g6I'80NNS8, I68gllol!s8 6»ll68 ou IN8tl'II- IN6N8 IIS 86I0Ilt P88 IIli868 ä SXSSIItion g,16 M8Il4sm0l18 468 koii'68 « Sie waren also als gewöhnliche Eontracte anzusehn. Man tränte nämlich diesen Jtaliäncrn eben nicht zu sehr. Dieselbe Bestimmung enthält die Verordnung Phil. v. Valois vom I. 1344 Art. 28 (Oi-4o,i. tom. II. g. 200, 206 > mit der einzigen Abänderung, daß cs, und zwar ebenfalls blos für Eontracte zwischen Jtaliäncrn, zwei Tabellionen geben sollte. »IN 46ll6,i4oii8 sn Olmnosliei' st 6si'4s 4n 86cl 4o84it68 1oi'sL8, gui a gl'686nt 68t 6 t gui P0U0 Is tsmg8 8668, gus tsl8 MMl4em6N8, IIS 80isnt 86 sllo2, 6t gux IXotsil'68 4s84itL8 Iois68, ^116 Iinl8 IIS 68 - soivsiit 4oiL8-on-8V3iit gas Nulls msiiieos.L Eine spätere Verordnung Pbilipps v. Valois vom 6ten August 1349 tOi doii. tom. U. g. 30ö, 313) setzte Art. 29 die Zahl der Notarien ans diesen Messen ebenfalls zu 40 fest. Der Kanzler und die Mcßwächter sollten in Uebereinstimmung (soiisointsmsnt st 4'366oe4, 6t I10II rmtl'smsiit) die erledigten Stellen wieder besetzen. Die vier ersten, die sie ernennen würden, sollten »Kons Olsrs st bon8 Notaii-sz Streitigkeiten, die sich auch in der Folge und in einer andern Gegend über die mit dem Mcßsiegel versehenen Contracte erhoben, zu der Eompctenz der Meßrichter gehörte*). Jeder konnte übcrdem zur Erfüllung aller unter dem Meßsiegel einge- gangcnen Verbindlichkeiten durch persönliche Verhaftung gezwungen werden **). Königliche Gnadcnbricfe, um den Schuldnern einen Ausstand zu geben, fanden für Meßschuldcn nicht Statt, oder wurden nicht beachtet***). susiissnz pour e8erire 6t dieter et 6N Drancoix et en Darin« seyn. *) voutil. 8om. Dur. liv. k. tit. 17 »Item peut on decliner cle toute8 ol,Iigation8 ksicteg 68 1dire8 de Lbsmpa^ne et de Drie. Lar nu>8 autrea su^68 au Dovsnine n'en ont eognoi88ance Iior8 Ie8 mai8tr68 et lk8 jug68 dexdietea koirex. **) Im Jul. 1304 crtheilte Philipp der Schöne den Kaufleuten von Brabant durch einen offnen Brief verschiedene Privilegien »Didelitstix eonxtantia (heißt cs im Eingang), et dileetionix inte^ritax, gsuax ad nox et re^num nv8trum mereatore8 Lraliantio novimux sugiter llaetenux liabuixxe, merito nox inducunt ut eoxdem Gratia xpeciali, et opor- tunix (avoribux proxec^uamur.« Ferner heißt es art. 7 »Loneedimux etiam <^uod sliguix dictorum mercatorum pro debito sliguo alieno, «keörtrs r-r non poxxit aliguatcnux de- tineri in regno vel arre8tari, nixi ad lioe xpecialiter 5v obligaverit, vel lidvsuxxor extiterit delnti alieni vel nixi (orte exxet de villa aliax obli^ata.« (Ordon. d. Douv. tom. I. p. 414- ***) Ordon. cl. 4uin 1326 art. 2 »Doutex ^rscex donneex et n donner et tuit rexpit ce88eront du tont. Dt sursront lex maitrex dex l'oirex ^ue pour lettrex donneex ne a donner, i>8 ne leront rien ^ui 8oit eontre la eouxtume dex loii-ex« (Ordon. 3. Douv. tom. I. p. 800). Die spä- tern Verordnungen enthalten dasselbe. Eben wegen der größern Sicherheit der Meßschulden wurden mehrere Contracte verstellter Weise so abgefaßt, als wären sie auf den Messen geschlossen, welches schon Philipp der Schöne in seiner Verordnung vom 30sten Januar 1311 verbot. Art. 6 »linrxux plerigme propter privilbgia uundinarum Lam- panie concexxa pro debitix exigendix eontraeti8 in corpore uundinarum, debita extra nundina8 eontracta (aeiunt in8cril»i vel literax nundinarum ipxarum vel aliter tan- Auf dcu Messen war cs übcrdcm erlaubt, Zinsen (doch nicht mehr als 15 Procent) zu nehmen, welches sonst in Frankreich durchaus verboten war *). Alle Maaren, welche in Frankreich gusm in numlini« contrgetg, ut ggusiegnt Privileg»« «uprg- 4ioti«, probibemu« boe igitur in (uturum penn gmissio- ni« 4ebiti, li«ei viribus gpplicgn4i cobsreente« eo«4em. l^otsrio« «igillgnte«, er ministro« guoslibot tslig inscri- bente« lglso «ciente«, peng lslsi punimus.« (Or4on. 6. Douv. tom. I. p. 494). Das nämliche Verbot (sur poins cle eorp« et 4s bien«) wird durch die Or4on. 4. 1349 srt. 22 wiederholt. Dsguelle ebose (die verstellten Contracte) e«t (gui bien vsrito rsggrcleroit) gu grsn4 4ommggv 4e uo«4iete« kbires, grgn4 lssion 4e eeux rpri les sie« 4ette«) 4oivent et 4e« gutre« eresneier« g gui le«4iot8 4ebiteur« sont oblige?, gu grsn4 prejusiioo gu««i et molesto 4e« gutre« justicier«, en quelle juri«4iotion 1e«4its eontrgts sont Igit« en ve'rite ete.« *) Schon Carl der Große verbot durch ein Capitular, gegeben zu Aachen im I. 789 Capit. 5 (gpu4 Dglur. tom. I. p.215) Zinsen zu nehmen (gliguicl s4 usursm 4sre). Unter u«urs verstand man nicht blos übertriebene (wucherische) Zinsen, sondern überhaupt jeden Fall, wo man mehr zurück erhielt, als man gegeben hatte. (Lspitul. lib. I. csp. 119 »usurs e«t ubi glnpliu« roguiritur ^usm 4stur: verbi grätig, «i 4e4eri« «oli4o« 4oeem et grnpliu« roguisioris; vol «i 4s- 4eri« mo4ium vini, lrumenti, et iterum «upsr gliu4 exe- geris«). Dasselbe Verbot wird durch die Verordnung Ludwigs des H., gegeb. zu Melun im December 1233, wiederholt srt. 4: »Do Lbristigni« vero «tgtuemu«, guo4 nulla« usurg« 4e 4ebiti« eontrabsn4i« so« tsciemu« bgbere no«, «su bgrone« nostri; bgee gutem «tgtuts servsbimu« et jgeiemu« «ervgri in tsrrg nostrg, et bsrone« nostri in terri« «ui««; grt. Z. Dt «i gligui ligrone« noluerint boe servsre, ip«o« g4 boe eompellemus, s4 <^uo4 glii Lsrone« nostri cum po««e «uo, bong 1i4s no« juvgro tsnebuntur, et «i gligui in terri« Lsronum invenientur robellos, no« et glii Dsronss nostri juvgbimus s4 eompellLn4o« rebel- le« prge4ictg «tgtuts ssrvare.« — Die Verordnung, welche sich Or4on. 4. Douv. tom. I. p. 53 sinket, ist eine von denjenigen, wovon Th. 1. S. 117 geredet worden. Mehrere Barone haben sie unterschrieben und sich verpflichtet, dieselbe zu beobachten. So hieß es am Schluß: »Lgo k>bi- lippu« Dome« Dolonio eg gue premissg «unt, volui eon- 14 eingcführt wurden, mußten vorher auf die Messen gebracht und dort zum Verkauf ausgestellt werden. Dagegen durften die Kauflcutc die Maaren, die auf den Messen nicht verkauft wurden, nach allen Orten in Frankreich versenden und verkaufen, und dieselben auch, eben so wie das dafür gelöste Geld, ans dem Lande ausführcn *). Es gab übcrdem in Frankreich selbst sului et juravi; ülgo Illeobaldus Domes Dampanie eadem volui, eonsului et )uravi ete.« Philipp der Schöne wiederholte ebenfalls das Verbot, Zinsen zu nehmen, durch feine Verordnung vom Junins 1311 (Oidon. tom. I. i>. 484) „ . . . . lioll'endons ü toutos personnos et a sinZulieres, seit de nostre Ilo^aume seit doliors «zue nul ne lasse, use, ne aceoustumo de laire nnlle maniero d'usures dellen- dues de ilieu, ;,ar les sainets peres, et per nos snteces- seurs." Ganz insbesondere bedrohte er Art. 1 mit Geldstrafen und körperlicher Züchtigung (paine de eorps et .x.tz dem Münzfuß oder Silberwertb dieses Tages) (ä la valsur i'icells monno^s, comms il eourru i'or, ou i'srgeut gu temp8 ^0 leui'güits contl'sct8) *). Um den Verkehr noch mehr zu er- ii8S8, pourront mener Is rsmsnsnt ie Iour8 msrollogn- ii8S8, <^ui ns pourront 8S ielivrer su8 troi8 sour8 oris- N62 SN 1oiiS8, I08 iiiL troi8 jour8 PS88S2, pgr tort In oü i>8 vouiront vn no8tre ko^sume is l'rancs ou sillsur8, rn68 Ior8 tels8 nigrsllosncli868 ne 8eront ps8 ou coniuit äs8 1lte8 foii-08 et etc." Ferner heißt cs in der Verordnung Philipps v. Valois vom 6tcn August 1319 (Orion, tom. II. p. 305, 309) „srt. 1. sucun8 mgrclisni8 ie8 l0g^8 cls88U88srvsncs, is Is venius ou ielivrsnee de eliscune8 ienres8 ou msrclisnii868, 8ur peins Ie8 msr- clisnii868 S8tre s Nou8 scgui8e8." *) In Frankreich war der Gebrauch fremder oder auch verrufener inländischer Münzen sehr streng verboten. Insbesondere sollten alle Contracte, ausgenommen die auf den Messen abgeschlossenen, immer in Sous und Livres, obne alle Rücksicht auf den Silbcrgchalt derselben, abgeschlossen werden. Selbst auf den Messen wurden unter diesem Vorwand große Bedrückungen verübt. Orion. 1.6 ^.ou8tl7L9 (tom. II. p. 305, 310) „srt. 11. I'our 8S guo N0U8 SV0N8 snteniu gus plu8icur8 msrclisni8 S8trsnger8, vensn8 st I'regusntsn8 S8clite8 IoirS8, 80nt et out S8ts ^sr plu8iour8 Ioi8 pri8, srre8te/. st mols8ts2 inieumcnt sisr uv8 Ooiu- 14 -- M IG 1 M! K k l«! In. >l sei» si»Ie in ilre i» t, irklt- Ich sire e» ^ ciiMl' acke, si!« I-«' xüM' V ll!t ,e»r» 212 leichtern, gab es auf den Messen eigene Wechsler, die aber von den Meßrichtern ernannt wurden * *) und dabei ihr Geschäft an einem in die Augen fallenden Orte, wo ein Teppich ausgebrei- tet war, treiben mußten. Von diesen Meßwcchslern ist höchst wahrscheinlich der Gebrauch der Wechselbriefe eingeführt wor- den. Die durch keine historischen Thatsachen begründete Meinung , daß die aus Frankreich vertriebenen Juden die Wechselbriefe eingeführt haben,"um ihre zurückgclasscnen Gelder sicher einzuzichn, verdient kaum eine ernstliche Widerlegung. Gewiß hat cs seit undenklichen Zeiten Fälle gegeben, daß Jemand, der an einem andern Ort Geld hinterlegt hatte, einen Dritten beauftragte, dieses Geld für ihn in Empfang zu nehmen. Allein davon handelt es sich eigentlich nicht, wenn man von dem Ur> sprung der Wechsel spricht. Die Hauptfrage ist vielmehr die, wodurch geschah cs, daß eine solche an einen Dritten gerichtete Zahlungsaufforderung ein Handelspapier ward, wofür jeder mit Vertrauen sein Geld hergab, welche Frage auf das innigste mit der zusammenhängt, woher kam es, daß ein Wechselschuldner strenger als jeder andere und zwar durch persönliche Ver- nnsssire« Ileputes 8ur Is eoppe et priser lies inonnoies «leüenllnes et psr ieeux Lommisssires renver8ve8 leurs inslettez Meise- oder Mantelsäcke (nislle8). M. s. Dn-Lsnge, srt. mslets) psr les Ville8 ou ps88gg68 on Ü8 venoient, pour bsii'6 Ienr8 g(lept8 et insrcb 2 ncli 868 68cllte8 loireb, clont pIn8ieui-8 msrel>snkl8, 8i comine on clit, ont e8ks robben et «lepouille^, et percln leur cllevgnee8 psr sucun8, gui lsu88eme»t et contre verite 86 tli8oient 68tre 8nr ee 1108 L0Mmi88gil'S8: l>lou8 V0ulon8 6t 0lt1onn0n8 gU6 SU8- clite8 1oire8, nv environ ieelle8, sucune8 <üoinmi88ion8 ne 8oient orsnge8, et sntre8 Obsn- geur8 gui ont e8te, 8ont et 8eront orllene Llisngeurs pur le? me8tre8 <1e8 toir68 en ps^snt leg äebte8 aceoustu- me68, et non sutre8 per8onn68 8eront tenu8 cle sosir » leni'8 el>snge8 et sroir leur taxi/. en Is msniere gu'ils Loloient bsire snciennement." Haftung zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit angehalten ward; kurz was ist der Ursprung des strengen Wechsel - Rechts ? Wie aber sollte es Menschen, die man, wie die vertriebenen Juden, alle ohne Ausnahme als Wucherer und Betrüger ansah, möglich gewesen seyn, sür die sichere Einziehung ihrer zurückgelas- scnen Gelder besondere Privilegien zu erhalten? *) Nicht genügender möchte auch die Erklärung derjenigen seyn, welche, ohne gerade einen bestimmten Zeitpunkt von dem Ursprünge des strengen Wechselrechts anzugeben, dasselbe aus der Natur des Handels herleiten, dessen Seele der Credit sey. Daraus läßt sich nänilich gar nicht einsehn, warum denn gerade bei den Wechselgeschäften eine so große Strenge angeordnet wird. Weit tiefer aus dem Innern der Sache hergeleitet ist die Meinung des Prof. Büsch (aus Hamburg). Seine Ansicht ist ungefähr folgende: Man kann eine Wechselschuld durchaus nicht mit einer aus einem gewöhnlichen Darlehn entspringenden Schuld vergleichen. Wenn z. B. ein Kaufmann von einem andern einen Wechsel von 1000 Thlr. einhandelt, so ist der erste nicht als Darleiher anzusehn, dem der Wechsel als Schein, als eine Anerkennung, daß der andere ihm schuldig ist, gegeben wird. Die ganze Handlung gleicht, so wie auch das Wort: Wechsel hinlänglich anzeigt, vielmehr derjenigen, wenn Einer zu einem Bankier Silbergeld bringt um Gold dagegen einzuwechseln. So wie nun dieser letztere, wenn er das Silber nähme ohne auf der Stelle den gleichen Werth in Gold zurückzugeben, offenbar kein saumseliger Schuldner, sondern ein grober Betrüger wäre, so verhält es sich auch mit dem Aussteller eines Wechsels, wenn er nicht Sorge trägt, daß dem Ankäufer (dem Remittenten) das Geld, welches er an einem Ort nur in dem sichern Vertrauen bezahlt hat, es an einem andern wieder zu erhalten, nicht wirk- *) Wenn es anders wahr ist, daß vertriebene Juden ihr Geld durch Wechsel gesichert haben, so ist es viel wahrscheinlicher , daß sie dafür in Frankreich Wechsel auf das Land, wohin sie sich zurückzuziehn dachten, gekauft und sich den Betrag dort haben auszahlen lassen. Allein dieses setzt voraus, daß zur Zeit der Judenvertreibung die Wechsel schon eingeführt waren, wie auch ohnedem höchst wahrscheinlich ist. 214 ll'ch auf der Stelle ausbezahlt werde. Diese Darstellung ist, was die moralische Verpflichtung des Ausstellers des Wechsels b' betrifft, völlig erschöpfend. Daß auch der Trassat, wenn er den Wechsel acceptirt, so wie die Indossanten, zur Bezahlung B des Wechsels eben so streng verpflichtet sind, als der Aussteller selbst, erklärt und rechtfertigt sich dadurch, daß sie sich frei- ! willig an die Stelle desselben setzen. Allein diese mora- ^ lische Verpflichtung möchte ohne Mitwirkung von besonder!, äu- ^ ßeren Umständen doch noch nicht ausgereicht haben, dies strenge Wechselrccht einzusühren. Die äußern Umstände, welche dieses W bewirkten, waren aber nun folgende. Die Fremden, welche die Messen bezogen, brachten um einzukaufen natürlich nur das M Geld ihres Landes mit, wofür sie in Frankreich nicht einkaufen M konnten. Eben so war den auswärtigen Verkäufern das für M ihre.Maaren Ungelöste Französische Geld in ihrer Heimath nur sl« von einem geringer,, Werthe. Um diesen Unbequemlichkeiten ab- y> zuhelfcn waren die Wechsler, wovon wir schon gesprochen ha- §l ben, bestellt. Dieselben hielten sich häufig auf den Messen auf, UI oder hatten dort wenigstens ihre Factorcn. Eine sehr große »si Menge dieser Wechsler hatte sich zu Paris niedergelassen, wo sie nach einer Verordnung Philipps des Schonen vom Februar 8 4304*) ihr Gcschäftslocal auf der großen Brücke (xont sa cliange) aufschlagen mußten. Viele fremde Kaufleute, welche ^ die Messen bezogen, sagt Villaret in seiner Geschichte von Frankreich (tom. 14 x- 210), wandten sich an diese Wechsler von Paris, um von denselben gegen die von Haus mitgcbrachten Münzen solche einzuwechseln, die an den Orten, nach welchen die Kauflcute sich begeben wollten, Cours hatten. Zuweilen gaben sie diesen fremden Kauflentcn nur eine Anweisung auf den Wechsler einer andern Stadt (oder einen ihrer Factorcn) um von diesem den Werth ihrer Gelder zu erhalten. Diese *) Orllon. ,om. I. ji. 426. srt. 1 „ssiuxi,n,,8 ooclinsiiäam) guoä Osmbium Uarisiense erit et tenedituo «»per nostram mgAiium Uontem soUimmoöo (noch jetzt „Uont su ob-uigo" genannt), pgi-ts Oravie (pl -,06 cle Oeere), intei' eecle- sism kesti Ueoli'ökli et majoeem sreliam, sire cloüoetum ij,8iu8 ponUz, pioat baetenuz «nte eoriuxtionem poiitis ojesllem ^uonsiaw la^oäei extitit eonsuetum." Wechsler trieben ihr Geschäft nur mit Erlaubniß der Obrigkeit; da sie überdem nur nach geleisteter Bürgschaft angcstcllt wurden, so hatte man zu allen von ihnen ausgestellten Scheinen und Briefen ein großes Zutrauen. Die Juden und Lombarden, auf jede Art von Gewinn aufmerksam, drängten sich nun auch bald in dieses Geschäft. Sie verbanden sich untereinander und bildeten in dem ganzen Lande gleichsam nur Eine Familie u. s. f. — So weit Villaret. — Aus dem Gesagten ergibt sich von selbst, warum bei allen solchen Wcchselschulden die schleunigste Vollstreckung'und das Zwangsmittel der persönlichen Verhaftung Statt fand, indem dieses bei allen aus Meßge- schaften entstandenen Verbindlichkeiten der Fall war. Dasselbe Verfahren ward nun später auch auf alle außer der Meßzeit gezogenen Wechsel ausgedehnt, theils wegen der großen Bequemlichkeit, die dadurch für den Handel entstand, theils auch wegen der Eigenthümlichkeit des Wcchsclgeschäfts, welches, wie man damals weit deutlicher Ansehen mußte, nichts mit einem Darlehn gemein hat, sondern vielmehr als eine Einwechselung von Geld gegen Geld anzusehn ist. Die älteren Verordnungen der Könige sprechen indessen gar nicht bestimmt von eigentlichen Wechselbriefen. Die älteste Verordnung, worin derselben bestimmt erwähnt wird, ist die Ludwigs des Ilten vom März 1462*), worin er der Stadt Lyon ihre Messen von neuem bc- *) (Oi'äon. 4u Rouvs. tom. XV. p. 644). „Rour 06 guv 651 loil'68, >68 INgrellsNllZ ont ScS0U8tllINS U5SN 4e e)>ang68, gri'isre-eIisnZS8 6t 1ntsre8t2 voulon8 et oetrovon8, 1 U 6 4unsnt Ie8(lict68 koii-68, tout68 ASN8 4s guelqus 68tst, Nation ou eoa4ition ^u'il? 8visnt, pui88snt kgillsr, pren4es et rem68trs leur srgont s,sr /ect/'ss cks c/ratrAe, eir quel- 1»s ^s^8 <^ue es 8oit, touellsnt Is Isist cls msieben4i8S vxce^tü ls 4iets nstion 4 Vngletsni'S ^ourveu q^ue I gelest ginA rsmi8, es quelque xsv8 ^ue es 8oit, ns pouina v8t^s ieml8, ne en vornytsnt L8tie porte 4irsotement ou in4irsetvment ä Roms, pour c^uel^us csu8e ou oees8ion, gus so 8oit; car sin8i I'aron8 nourellement or4onns pan nor 8tstutx et e84ict2." Vrt. 8 „8i psr osss8ion 4'au- cuns8 Isetrs8 toucbsnt Is84iete8 o8clisngo8 Imetes S84io- tS8 koirS8 poun paven et ren4i s grient sutrs ^srt, ou 4v8 Isetie8 gui 8eront 1'aiot68 silleur8 pou rsn4rs si- gsnt S84ictS8 1oiro8 4e R)on, Isc^usl srgvnt ne ssroit stätigt; zu welcher Zeit indessen der Glanz der Messen von Champagne fast erloschen war. An die Stelle derselben treten die Messen von Lyon, deren Bedeutsamkeit sich bis zu den letzten Zeiten erhalten hat. Lyon allein blieb auch bis zur Revolution in dem Besitz eines eigenen Mcßgerichts (oon8si'vgtion äs 4>on), dessen Befugnisse weit ausgedehnter als die der ehemaligen Meßrichter waren, und welches in den letzten Zeiten sogar den Titel eines Gerichtshofs (coui- äs co,i8si-vLtion) hatte. Der Stadt Lyon wurden von Carl dem 7ten im Febr. des I. 1143 auf fünfzehn Jahre drei jährliche Messen * *) bewilligt. Der Sohn dieses Königs, Ludwig der Ute, bewilligte ferner durch sein Schreiben vom 8ten März 1462 **) derselben Stadt psvs selon Issäictes Isotrs8 (on lgissnr suoons protssts- eion, sm8i gus ont scoou8tums ksii's mril'olignäz krsgueii- tsii8 koii'68, tont u nostrs lo^suws gni silleuiz) miäiot sss, csux gui 8kront temi8 ^uvso lsäit sogsnt, tsiit äu zii'inoipsl g^us äs8 äomm»A68 ei inteiL8t, ^ouciont 68trs st 861 ont conti'sint8 ä Ik8 Pgiei', tsiit g SSU86 äv8 clisn- AS8 8r:iei'S-c1lSNg08, gni sutrsmoot, üin8l guo on 3000118- tllms äs kläre 08 koii'68 äs V68SIIS8, Lourg68, 6enovs st suti'S8 kc>irs8 äs cs Ilo^gums." *) (Oräon. tom. XIII. p. 399.) Diese Messen waren gegen die der Stadt Genf gerichtet, welche damals allen Handel an sich zogen, so daß die sonst so berühmten Messen von Champagne und Brie fast verödet waren. Ludwig der Ute verbot daher durch ein Schreiben vom LOsten Octobcr 1162 (Oräcm. tom. XV. p. 571) allen inländischen Kauflcittcn, auf der Messe von Genf Waaren zu kaufen und zu verkaufen. Auch den ausländischen sollte es nicht erlaubt scyn, ihre Waaren durch Frankreich nach diesen Messen zu führen noch zurückzubringen, und zwar alles unter Verlust der Waare und einer willkührlichen Geldstrafe. **) Oräon. ä. 4,011V. tom. XV. p. 644. Man muß bemerken, daß das Jahr 1162 mit dem achtzehnten April anfing, also das hier erwähnte Schreiben (vom 8. März 1462) von einem später,: Datum als das v. 20sten October d. I. ist. Die Obcrrcchcn-Kammcr trug das Schreiben v. 8tcn März erst einige Monate später, den 27stcn Jul. 1463, und nach mehrmals wiederholten Befehlen des Königs, in ihre Register ein. Bei dem Finanzburcau zu Paris fdie Mitglieder nennen sich „Xo:i8 Is8 geosisux con8eillsi8 äu llov iiostrv auf ewige Zeiten vier jährliche Messen, jede von 15 Werktagen, mit großen Freiheiten. Unter andern ward (Art. 4) die Schlichtung aller Streitigkeiten, die sich über Handelsgeschäfte dieser Me„en erheben könnten, dem Amtmann vonMagon, Seneschall von Lyon, übertragen, der dabei summarisch und ohne weitläufige Proccß-Formen verfahren sollte. Die Befugnisse dieses Sencschalls gingen aber später — man weiß nicht bestimmt zu welcher Zeit — an ein besonderes Gericht über. Dasselbe bestand indessen gewiß schon vor dem I. 1535; indem ein Edict vom Febr. d. I. die Eompeteuz desselben regelt. In diesem Edict wird es: Gerichtshof zur Erhaltung der Meß-Privilegien (cour de eon?ervstion) genannt. So wie die Wichtigkeit der Messen von Lyon zunahm, wurden auch die Befugnisse dieses Gerichts vermehrt. Die Mitglieder desselben waren indessen bis zum I. 1655 lauter Beamte, die der König ernannte. Allein das Edict Ludwigs des Ilten vom Mai 1655 bestimmte, daß das Gericht künftig aus dem Vorsteher oder Vogt der Kaufleute (pl-svot des insiolisiidL) , vier Schüssen und noch sechs andern Richtern, wovon der König nur zwei ernannte, bestehen sollte. Das Gericht ward dadurch mit dem Stadtrath vereinigt, und ist eines der wenigen Beispiele, daß in Frankreich ein Stadtrath in den letzten Zeiten eigentliche Gerichtsbarkeit hatte. Die des Gerichts von Lyon war sehr ausgedehnt. Sie war schon durch viele frühere Edicte bestimmt. Allein die vielen Eompetcnzstreitigkciten, welche zwischen diesem Gericht und den ordentlichen Gerichten entstanden, veranlaßten endlich das Edict Ludwigs des Ilten vom Jul. 1669, wodurch die Befugnisse desselben noch bestimmter und genauer geregelt wurden. Dem- sire sur Io sirwt et commsndement de tout68 868kiiisneo8l geschah cs erst den 3ten August 1163. — Nach demselben hatten (Art. 2) während der Messen alle fremden Münzen freien Courö nach ihrem Werth und Gehalt und konnten frei in das Königreich eingeführt und wieder ausgeführt werden. Jeder durfte (Art. 61) ohne Erlaubniß eine offene Wechselbank halten (tenir trsiu do cbunAv public: poue oxeroe,' lsit d'e8vbgng6) u. s. f. In diesem Schreiben wird auch (Art. 7) der Wcchselbriefe zuerst bestimmt erwähnt. M. s. S. 215. ungeachtet erneuerten sich die Conflicte mit den andern Behörden von Zeit zu Zeit, und vcranlaßtcn mehrere neuere Königl. Befehle, unter andern den offenen Brief Ludwigs des löten vom löten September 1763. Das Gericht, cvasorvmion de Q)-on genannt, entschied ohne Widerrede l) über alle Klagen, die über McfigeschLfte, über Wechsel und andere Zahlungen, deren Verfalltag auf eine der Messen gesetzt war, so wie über Verbindlichkeiten, die unter dem Meßsiege! geschlossen waren, entstanden; 2) über alle wegen anderer Handelsgeschäfte, die auch außer der Meßzeit verfielen, sich ergebenden Streitigkeiten, in Fallen, wo entweder beide Theile oder wenigstens Einer derselben Kauflcute waren. In den unter 1 bemerkten Fällen erstreckte sich die Gerichtsbarkeit der Conservation über ganz Frankreich. Sie konnte die persönliche Verhaftung gegen jeden auch in einem andern Gerichtsbczirk wohnenden erkennen. In den Fällen 2 war indessen die Gerichtsbarkeit der conser- vation auf ihren eignen Gerichtsbczirk beschränkt. Sie vertrat alsdann die Stelle der Consular- oder gewöhnlichen Handelsgerichte. Da das Gericht, wovon wir hier reden, an die Stelle der ehemaligen Königl. Richter gesetzt war, so kam ihm auch die Vollstreckung seiner Urthcilc, und eben so das Erkcnntniß über Bankerotte selbst solcher Kaufleute, die nicht zu Lyon wohnten, sondern die nur gewöhnlich die Messen besuchten und unter dem Meß-Privilegium handelten, zu. Die consorvation übte in diesen Fällen nicht allein die Civil- sondern auch die Criminal-Gerichtsbarkeit aus, gerade wie die gewöhnlichen Gerichte. Eben so konnte sie in den geeigneten Fällen den gerichtlichen Verkauf von unbeweglichen Güter», wo sie immer in Frankreich gelegen seyn mochten, verordnen; wobei das ganze Verfahren, die öffentlichen Ausrüfe (criöcs) u. s. f. ganz so von ihr geleitet und beaufsichtiget wurde, wie von den ordentlichen Gerichten, lieber alle Gegenstände, deren Werth nicht über fünfhundert Livres, urthcilte dieselbe in letzter Instanz und ohne Appel. War der Werth der Gegenstände höher, so ging die Appel (nach dem Edict Franz des Ersten vom I. 1ö3ö) au das Parlament von Paris. In allen Fällen aber*), Selbst wenn die Competcnz der consorvation angegriffen und welches auch immer der Werth des Gegenstandes seyn mochte, waren ihre Urtheile vorläufig vollstreckbar. Das Verfahren vor diesem Gericht war dem vor den Consulargerichtcn fast gleich, doch etwas umständlicher. Unter den Richtern mußten sich (nach dem Edicte vom I. 1655) immer zwei Rcchtsge- lehrte befinden. Nach dem Edict vom August 1692 waren auch dreißig Auwälde (^roouroul'8 postulans) dabei angcstcllt, wovon weder das Eine noch Andere bei den übrigen Handels-Gerichten Statt fand. Die Conservation konnte nach Umständen auch das schriftliche Verfahren erkennen. Bei jedem Civil-Urtheil mußten (nach dem Edict v. I. 1655) wenigstens fünf, und bei einem Criminal-Urthcil wenigstens sieben Richter stimmen. Die Richter erhielten keine Sporteln, doch hatte der Gerichtssecre- tair, dessen Stelle der städtische Gerichtschrciber versah, seine Gebühren, so wie bei den andern. Handelsgerichten. — Dieses Gericht ward eben so wie alle Ausnahme-Gerichte durch Artik. 13, 14 des Decrets der Constituirendcn vom 7ten September 1790* *) aufgehoben. e) Mit den Handelsgerichten nahe verwandt sind die Hand- wcrksgerichte (consoils äs pruck'llciinmos). — Es ist im ersten Theilc (Abschn. II. S. 73,77) angeführt worden, daß die Städte, welche im Mittelalter (während des 12tcn Jahrhunderts) das Joch der Grundherrn abschüttelten**), rille8 cko loi, villv8 o» mourio ou oolrovinggs genannt wurden, und daß unter andern Begünstigungen, welche sie ihren ehemaligen Herren oder vielmehr Tyrannen abzwangeu, auch immer das Recht war, daß ihre Bewohner in allen bürgerlichen und Rcchtsstreitigkeiten nur durch Richter, welche die gesummte Bürgerschaft selbst gewählt, durch Bürgermeister und Scheffcn, bcurthcilt wurden. In den ward. Dasselbe galt und gilt übrigens für alle Handelsgerichte. *) Uo8en. tom. III. p. 247. **) In den Orclon. clu I,ouv. findet sich eine sehr große Menge Materials für diesen wichtigen Gegenstand, dem wir bald einen tüchtigen Bearbeiter wünschen. Unser Zweck und unsere Zeit laßen nicht zu, ihn in dieser Schrift vollständiger auszuführen. 220 letzten Zeiten vor der Revolution war indessen dieses letztere Recht sehr geschmälert. Die von den Städten gewählten Beamten hatten damals (wie ebenfalls schon Th. l. S. 78* bemerkt worden) meistens nur die Verwaltung des städtischen Vermögens, und hin und wieder einen Theil der Polizei. Was die Civil-Gerichtsbarkeit betrifft, so ward diese den Scheffen durch Art. 71 *) des Edicts Carls des Oten, gegeben zu Moulins im I. 1566, völlig genommen. Nur in den niederländischen Städten (Valencicnnes, Arraö, St. Omer, Douay, Dünkirchen u. s.f.) behaupteten sich die Scheffen bis zu den letzten Zeiten vor der Revolution in dem Besitz sowohl der Criminal- als Civilge- richtsbarkeit, so daß man sie dort als die ordentlichen Richter ansah, welche, mit Ausnahme von Lehnsachen, in allen Fällen und Sachen Recht sprachen (Koriin Höhere, srt. Dollovin8). In der Hauptstadt Paris erkannten die Scheffen unter dem Vorsitze des Vorstehers (Vogts) der Kaufleute (provot des rns» sllsnds) bis zu den letzten Zeiten über alles, was sich auf die Hafcnpolizci der Hauptstadt bezog, so wie über Handelsstreitig» leiten, die über Waarcn (Getreide, Wein), welche zur Verpro- viantirung der Hauptstadt auf der Seine oder auf den in diese einmündenden Flüssen nach Paris geschafft wurden **), cntstan- ^) „l?our donnvr guslguo ordrs s Is Police des villes de nostrs Ilo^snnis, st pourroir sux plsintcs ds co nous ont ostö lsitss, avons ordonnc ^us los Kairos, Dscllsvins, Donsuls, Ospitouls et sdndnistrsteurs clos corps dssdites villes ^ui ont en oi-dsvsnt, et ont do prvsont I'sxorcics llos oanses civiles, criminelles et ds Is polico, continneront ^isprös ssulemont I'sxorcics dn sriminol st do Is polioe, s ^uoi leur oiffoiAnons vsguor incosssmmsnt st cliligem- rnont, ssns pouvoir doresnavsnt s'entromettro 6s Is oo»- nsisssncs dos instancos civilos entro Iss psrtivs, Isguells lour srons intsrdite st dsl'endns st icells i'Snro)'ons et attrilluons s nos sn^os ordinsirss vu dos llsuts justicisrs des villss od s corps st communsuts? tsls guo dcssus^ Non ollstsnt to»8 privilvgos, soutumos, U8SN0SS st pre- scriptions ^us I on ponrroit sllognsr un contrsirs.^ **) So lange sic entweder an dem Orte, wo sie eingcladcn werden sollten, oder auf dem Wasser, oder in dem Hafen und auf dem Stapel von Paris waren. Hatte man sie in die Stadt gebracht, so stand das Erkcnntniß darüber dem den. Auch die Polizei auf den Wersten und die der Wasserleitungen und Unterhaltung der öffentlichen Brunnen kam ihnen zum Theil zu. Sie erkannten auch über Streitigkeiten, die sich in Beziehung der auf der Stadt Paris stehenden Renten zwischen den Rentnern und denjenigen, welche sie auszahlten (ontre les p-rvours) erhoben. Bei dem Scheffengcricht war auch ein Staatsprocurator (proeureur llu koi ot äs la Villo) angestellt. Die Scheffen durften das schriftliche Verfahren nicht verfügen, sondern sollten alles auf der Stelle auf den mündlichen Vortrag entscheiden, und höchstens ein llölistörv erkennen. Die Appellation von ihren Aussprüchen ging an das Parlament. Durch die Königs. Erklärung vom Lösten Mai 169-5 (Doll. Rsron. tom. II. x.270) ward ihnen auch das Erkenntlich erster Instanz über alle Streitigkeiten über die Dienstgeschafte der Makler, Secretaire und Probierer, die für die Brandweine und Liqueurs angestellt waren, beigelegt. Die Appellation von ihren Aussprüchen ging aber in diesen Fallen an den Obersteuerhof. (M. s. kerrier. vier. ll. v. srt. Ilotol llo Ville). Sonst gehörte die gewöhnliche Civil- und Criminal- Gerichtsbarkeit in allen Sachen dem Königl. Stadtgericht (ellLtelot) an. In den andern Städten * *) waren die Befugnisse der Scheffen nach den verschiedenen Umständen und Gebräuchen auch mehr oder minder ausgedehnt oder beschränkt. Aus den Orllon. ll. I.ouv. erhält man eine Polizei-Lieutenant zu. Zwischen diesem und den Scheffen entstanden sehr häufige Conflicte, zu deren Schlichtung Ludwig der 14te im Jun. 1700 ein besonderes Edict erließ, welches man in dem 6oll. Noron. tom. II. p. 314 findet. Die Competenz der Scheffen ward dadurch genau bestimmt. Das Erkennrniß über den Austcrnhandel ward Art. 10 dem Polizei-Lieutenant beigelegt. M. s. n. die Königl. Erklärung v. April 1683 über alle Scheffen des Königreichs. *) Die Scheffen hießen an einigen Orten Consuln (consuls), zu Toulouse nannte man sie Capitularn (cspüouls), von dem dortigen (alt-römischen) Rathhaus, welches Lapitolo heißt. Diese Capitouls wurden nach Verlauf des Jahres ihrer Verwaltung in dem Oapitolo abgemalt (ein Rest des jus imsginum bei den Römern). Zu Bourdeaur wurden die Scheffen jurats genannt. deutliche Einsicht in die Mittel, deren man sich von je her bedient hat, um die Scheffcn um ihre Gerichtsbarkeit zu bringen. Wenn sie nämlich ihre Competenz überschritten, oder irgend ein schreiend ungerechtes oder partheiisches Urthcil gesprochen hatten, so erkannte das Parlament, wenn an dasselbe appellirt und das Urthcil reformirt ward, zu gleicher Zeit, daß zur Strafe die Scheffcn ihrer bisherigen Gerichtsbarkeit verlustig seyn und für die Zukunft die königlichen Richter damit beauftragt werden sollten. — Im I. 1331 (unter Philipp von Valois) ward ein Eapitular (Lspiwlarniz) von Toulouse, Franz von Gaurez, von einem dort studircnden Schüler, Aymcrich Bcrenger, tödlich verwundet *). Die Capitularcn verfolgten mit zweihundert Menschen den Thäter und seine Mitschuldigen, verhafteten sie, und führten sic als Gefangene aufs Rathhaus. Sie machten darauf dem Verenger den Prozeß und sprachen das Urthcil dahin, daß er an den Schweif eines Pferdes gebunden um die Stadt und bis zu dem Haus des Capitulars von Gaure geführt, daß ihm die Hand abgehaucn, und er von da auf einer Hörde («ur 1a elaio) nach dem Galgen des Schlosses geschleppt, dort enthauptet, sein Körper ausgestellt und sein Vermögen con- fiscirt werden sollte. Verenger, der einer angesehenen Familie angchörte, appcllirtc von diesem Urthcil an den ordentlichen königlichen Richter (viFuiei-). Da diesem indessen kein Erkcnnt- niß über das Urthcil der Capitularcn zustand, so ward auf diese Appellation nicht geachtet. Verenger appcllirtc nun an den Se- neschall. Es war gerade ein Commissair des Stellvertreters des Appellations-Richters (commisssiro du I.ivutonani du füge de» ^pgdaux) gegenwärtig, von welchem das Urthcil auf der Stelle bestätigt ward. Verenger appcllirtc weiter an das Parlament von Paris. Allein obschon ein Stellvertreter des Scneschalls sich auf das Rathhaus begab, und in dessen Namen erklärte, daß er von dem Urthcil appellire und gegen das fernere Fortschreiten protestier, so ward das Urthcil dennoch vollstrcckt. Das Parlament erließ nun später auf Betreiben der Familie von Verenger ein Urthcil, welches die Stadt Toulouse ihres *) Ordon. wm. II. p. 107 Not. d, wo der Herausgeber (Lau- ricrc) diese Geschichte erzählt. 223 ich. ^ liild tx ^rafe j. »Vdf/,! "N N«> MU, ld«,^ N ^ UM. >km «n. »Gm, kä As!!l s gÄK Tmcgli» nm ndM K-M Ä AfH« sntkiiK r/M-ie ^o»ei!s ttrSB . M, , M'k l!l'/ Gemeinde- und Uuivcrsitätsrechts (stroit sto corp» et st'univer- sitv) verlustig erklärte, wodurch ihre Gerichtsbarkeit* *) von selbst aufhörte. Durch eine Deputation, welche die Stadt an den König schickte, ward indessen die Sache wieder beigclegt**). Zuweilen ward auch wegen eines Aufstandes in einer Stadt derselben die Gerichtsbarkeit genommen. So entstand bald nach dem Negierungs-Antritt Carls d. 6tcn (reg. 1380—1422) wegen der auferlegten Steuern'zu Paris ein gewaltiger Aufruhr, wobei der Pöbel sich alle möglichen Ausschweifungen erlaubte, die Pachter der Königl. Einkünfte ermordete u. d. g. Um die Stadt zu bestrafen, hob der König durch ein Schreiben vom 27sten Januar 1382 die Stelle des Vogts dce Kaufleute und die der Scheffcn auf, und übertrug ihre Gerichtsbarkeit an den Königl. *) Durch einen Brief Philipps des Schönen vom Oktober 1283, den man ebenfalls an der angeführten Stelle (Or- slon. tom. II. p. 100) findet, war (Art. 4) den Capitula- ricn die Criminal-Gerichtsbarkeit über alle Falle, jedoch vorbehaltlich des Preventions - Rechts für den königl. Richter (vi^uier) beigclegt worden. „ . . . . Oräinr>mu8 guoä 6e csotero prselati eon8ule8, sie praeäieti8 omnibu8 et 8lNAuIis criminil>u8 H>olo8se, 8err Ioci8 prae<1ieti8, perpe- tl'ati8 8ivo eoinmi88i8 et cle omnilru8 rju-ie scl eo^nitionem et jullicium eorum pertinore viclebunt, prse8onte Viesrio no8tro 4'liolo8ao, gui pro tempore 1'oeril, vel loeum eju8 tenento, non tsmeo partom justiei8 oblinente, eogir 08 cant et jallieont ete." *) Fast auf dieselbe Weise erging es der Stadt Douai. Die Scheffcn derselben, welche einen, der angeklagt war, beim Frnchthandcl falsches Maß gebraucht zu haben, zum Strang verdammt und wirklich hatten aufhangen lassen, verloren deshalb durch einen Parlamcntssprnch ihre Civil- und Cri- minalgerichtsbarkeit, welche sic indessen durch eine Verordnung Carls des ötcn vom Ztcn September 1368 (Orclon. tom. V. p. 130) wieder erhielten. Zuweilen ward auch einer Stadt, wenn sie vom Feind halb zerstört und von den Einwohnern größtentheils verlassen war, und diese keine Lust zeigten in ihre alte Heimath zurückzukcbrcu, ihre Gerichtsbarkeit genommen. So benahm derselbe Carl der ötc durch ein Schreiben vom Januar 1373 (Oräon. tom. V. p. 662) der Stadt Rope (en Verm.-mstoi8) aus diesem Grund ihr Gemeinde-Recht und ihre Gerichtsbarkeit (Lommirno, jursgo, et IL8oli6vmsAe). Vogt*). Eben so löste er die Innungen der Handwerker größ- tcntheils ans. Er verbot ihnen sich zu versammeln, nahm ihnen die Befugniß, sich selbst Vorsteher os äs inestiers ne com- inunsute gueleongue^) zu wählen, beauftragte dagegen den König!. Vogt, für jedes Handwerk gewisse Kunstverständige (preuäommes) zu ernennen, welche über die etwa vorfallenden Unterschleifc und Betrüge wachen, und die Güte der eingebrach- tcn Maaren untersuchen sollten. Auch vie ganze Gerichtsbarkeit über alle diese Gegenstände erhielt der König!. Vogt. Demselben ward noch durch ein anderes Schreiben des Königs von *) (Ol-ston. st. Douv. tom. VI. p. 685, 686, 687.) Nachdem der König in der Einleitung der vorgcfallenen Unordnungen in den stärksten Ausdrücken erwähnt, sagt er (p. 686) „Dremioremont. lVov8 svons pistns et mis, prenon8 et mettor>8 er» nostre msiii In kreroste stes msrellsn«, Lsclie- vins^e et Olergis ste nostrs stiete vills ste Usris, sveo- czues toute ls juistieion, eeliercion et conAnoisssneo, et tous sutrez stroir ^uelcc»niu68 ^ue svoient et seuloient svoie les Urevo8t ste8 Nsrcllsn8, Ill8oli6vin8 et Llergie st'ieelle Ville, en «^uelgue nisniere i^ne ee 8c>it: et su88i toutS8 Ie8 iensto8 et ievenüe8 gppgilengn8 ä icoulx Die- vo8t, L8clleviii8 et Olerc, ä Is csu86 ste88U8stiete.^ Diese Strafe ward nun zwar durch einen Königl. Machtspruch aufcrlegt, allein eine jede Gemeinde (Stadt, Innung von Kaufleuten u. s. f.) konnte, bis zu den letzten Zeiten vor der Revolution, wenn sie sich empört, oder Gewaltthätig- keitcn und sonstige Ausschweifungen begangen, vor Gericht verklagt und bestraft werden. Der Liste Titel der Crimi- nal-Verordnung Ludwigs d. 14ten vom I. 1670 handelt ganz besonders von diesem Gegenstände. Der Gemeinde ward alsdann, Art. 2, vom Richter aufgegcben, einen Deputaten oder Syndicns zu wählen. Weigerte sie sich dessen, so bestellte das Gericht einen Curat'or. Dieser Syndikus oder Curator ward nun (Art. 3) statt der Gemeinde verhört, mit den Zeugen Coufrontirt u. s. f. (mit der einzigen Ausnahme, daß er nie auf dem Vcrbrecherstuhl, nur la «ellette, verhört ward). Auch das definitive Urtheil ward gegen die Gemeinde selbst ausgesprochen. Die Strafen bestanden nur in Schadens-Ersatz, Verlust der Privilegien, Niederreißung der Mauern u. s. f. Einzelne, welche sich dabei bestimmter Verbrechen schuldig gemacht, wurden besonders verfolgt. demselben Datum (27sten Januar 1382, ibiä. p. 688 ) das Rathhaus von Paris (gui souloit estoe-xoui- I'oklieo 60 la- clite krevoste lles Llgrebsnels, et eztoit g^gellee lg insisoi» 60 rille, sssise ei» lg plaoe ^ue l'en stit fle Orore) zu seiner Amtswohnung angewiesen *). Mit der Gerichtsbarkeit der Scheffen hielt diejenige, welche die Handwerks-Innungen über sich selbst ausübtcn, fast gleichen Schritt. In den sogenannten Gcsctzcsstädtcn (ViIIe8 cle loi), wo die Scheffen die ordentliche Gerichtsbarkeit über alle Bürger hatten, stand den von den Handwerkern gewählten Vorstehern auch die Civil- und selbst die Criminal - Gerichtsbarkeit in allen Prozessen, die sich über die Ausübung des Handwerks erhoben, zu. Eine solche hatten unter andern von uralten Zeiten her die Tuchfabrikanten (cli-spie»-«) der Stadt Troyes in der Champagne. Der Königl. Staatspröcurator bei der Amtmannschaft von Troyes hatte zwar unter der Regierung des Königs Johanns d. 2ten (reg. 1350—1364) die Vorsteher dieser Innung vor Gericht laden lassen, damit ihnen die Ausübung dieser Gerichtsbarkeit für die Zukunft verboten würde. Die Verklagten beriefen sich indessen theils auf ihren unvordenklichen Besitz, thcils darauf, daß sie in Beziehung auf die Tuchfabricatiou *) Im I. 1388 ward die Stelle des Vogts von Paris wieder gctheilt, und llosn lurensl clos Drsins zum gsrcle 60 lg Ill'erote dos mgrolisnäs cle lg rille 60 ?gri« ^oiie Io Hoi ernannt. (M. s. Oi-üo,». ton». VII. p. 511 Slot. I,.) Die Ernennung des Vorstehers (Vogts) der Kauflcute verblieb indessen von diesem Zeitpunkt an bis zu den letzten Zeiten dem König, nur die 4 Scheffen wurden gewählt. Der Vogt ward nur auf zwei Jahre ernannt, aber meistens längere Zeit in seinem Amt bestätigt. Die Wahl der Scheffen (von Paris) geschah jedes Jahr den 16ten August. Man wählte deren jedes Jahr zwei, einen (abwechselnd) aus den Stadträthcn und Viertelsmeistern (^»ugi-teoierH, und einen aus den Advocatcn und Notarien, oder aus den sechs Kaufmanns - Innungen (Lorpz stos mgrcbsnäz). Die Scheffen wurden nämlich auf zwei Jahre gewählt, wobei jedes Jahr die beiden ältesten ausschieden. Die Stellen des Vogts der Kaufleute so wie der Scheffen verliehen von selbst den Adelstand. M. s. Terrier. Hiet. 6 . II. srt. „Hotel <1e rille.» eine Gesetzcsstadt (villo sie Io)") seyen *), so wie auch, daß schon in früher» Zeiten von dem König!. Procnrator eine ähnliche Klage gegen sie vor dem Amtmann von Troyes erhoben, der Kläger aber nach gehöriger Untersuchung abgewiesen, und sie in der Ausübung ihres Rechts erhalten worden seyen. Sie wandten sich endlich an den König mit der Bitte, daß er sie aus dem Proccß setzen möchte. Dieser (oder vielmehr sein Sohn Carl der 5te als Regent) bestätigte aus diesen Gründen, wozu noch das Anerbieten eines Geschenks von zweihundert Goldstücken (clenie,-8 ll'cu- a mouton) kam, durch ein Schreiben vom 28sten October 1339 die Tuchfabricantcn in ihren Privilegien. Nach Art. 14 erhielten sie die Befugniß, sich jedes Jahr an den drei Meßtagen von Bar-snr-Aubc zu versammeln, und aus ihrer *) Man findet die Vorstellung derselben in dem Briefe Carls deS Zten, worin er sie in'ibren Privilegien bestätigt. 0 I 08 , comluen gu'il n'v ail Oni'ps ne Commune, 08 t et a 08 tö zrar tel temz>8 gue memoii-e ii'e8t au contosiov, Villo cle lov, «zuant au kalt cle laclite cloazieiie." 2 ) . . . . 3) Item guo Io 8 lli 2 ma,8tie8 50nt en z,08808lON et ont K8tö ziar le temy8 cle88U8lIit, cle zzaocleo et gouvvoneo le- ckit 3Ie8tieo cle 1)iaz)z>eoie, et laiee to»8 Ie8 Ieai8 et avvir touts Is clisigo et Aouveenement 6'ieelni AIe8liol', öe c»gno>8toe 8" ete. Mitte drei Vielster (steux l^anvurs er ,in Ti88eranst) und übcr- dem zwei Aufseher oder Wächter (g->rste8) zu wählen, welche über die gesetzmäßige Ausübung des Handwerks wachen, und die Zuwiderhandelnden strafen sollten. Auch die Bäckerzunft von Arras war, wie aus einem uralten Statut *) derselben, welches Carl der 5te im August 1372 bestätigte, hervorgcht, von den ältesten Zeiten her im Besitz des Rechts, sich jährlich Vorsteher unter dem Titel m-stro und ecllo- vins zu wählen, denen (Art. 21) in allen auf das Handwerk bezüglichen Fällen das Erkenntniß zustand. Allein dieses waren nur einzelne Fälle. In der Regel hatten die von den Handwerks-Innungen gewählten, oder auch von der Obrigkeit bestellten Aufseher oder Wächter (msistl-ez ot A3rsto8) nur das Recht, die Güte der Waarcn und der Arbeit zu untersuchen, den etwa vorfallenden Unterschleifen nachzuspüren und sie dem ordentlichen Richter an- zuzcigen, welcher nach Umständen die gehörigen Strafen erkannte, und die Streitigkeiten entschied. Dieses ergibt sich theils aus einer großen Menge von Handwerks-Statuten, die sich in der Sammlung der Onston. st. 4-ouv. finden, und vorzüglich aus der großen Verordnung über die Polizei des Königreichs und der Stadt Paris insbesondere, welche König Johann der 2te im Febr. 1350 erließ **). In derselben werden die meisten damals bekannten Handwerke und Gewerbe ***) der Ordnung nach *) Das Statut ist in dem Bestätigungsbriefe des Königs (Oi-ston. tom. V. x. 508, 509) vollständig angeführt. Es ist in einer alten, was besonders die Kunstausdrücke anbetrifft, oft unverständlichen Sprache verfaßt. Der Urheber ist in demselben nicht bemerkt. Carl der 5te sagt, er habe es bestätigt „sst 8us>sstiostionom stietoium Lolengsiioium 8ku I?!»lN8itUM (wahrscheinl. Ugnistcumf ^tesk>8t6N8lUM. **) Man findet den ausführlichen Text derselben Oosto». tom. II. x. 350-380. ***) Selbst der Abtrittsfeger wird in derselben (Art. 234) unter dem Titel „vuistgngeur8, gppollor Nai8tro8 bstll" erwähnt. Es war damals in Paris Mangel an diesen Leuten. Eben darum ward dieses Geschäft völlig frei gegeben, so daß jeder es neben seinem gewöhnlichen Gewerbe betreiben durfte. 15 * 228 anfgeführt. Fast bei jedem ist bemerkt, daß zur Beaufsichtigung desselben Wächter (gsrcle«) angcstcllt werden sollen, daß aber das Recht zu strafen und die etwa entstehenden Streitigkeiten zu entscheiden dem Vogt oder den Richtern des Chatelct gehöre*). Diese Wächter oder Aufseher selbst wurden bei vielen Gewerben z. B. bei der Bäckerznnft (Art. 5), denjenigen, die mit Seefischen handelten (Art. 128), nicht von den Gewerbetreibenden, sondern von dem Königl. Vogt oder einem Auditeur des Cka- telct unter Zuziehung des Vogts der Kauflcute, des Staats- procnrators, und mehrerer rechtlichen Bürger, jedes Jahr von neuem gewählt **). Diese Einrichtung bestand mit wenigen lo- *) Art. 246 bestimmt ganz allgemein „Ln tou« los mestiers, et tonte« le« msrebsnüises, czui sont et «e venäent s Lsi-i«, suis Visiteur«, Degai cleurs et ÄIsi8tr68, gmi regsr- cleront psr Ie8clit8 rno8tier8 et nisrclisncli8e8, et Io« visi- teront, esgsrcleront, et isziporteiont le« clestbaut« czu ils ^ trouvent, sux Ooinnii88siee8 et au Lrevost cle Üsris, et sux ^.uäiteui'8 clu OIis8teIet." **) In der eben angeführten Polizei - Ordnung Johanns d. 2ten geschieht der Goldschmiede keine Erwähnung. Allein für diese bestand schon ein älteres Statut (Orclon. tom. III, x>. 10), wovon unten noch näher geredet wird, und dessen Art. 27 sie ebenfalls der Gerichtsbarkeit des Vogts unterwarf. — Zn den Gewerben, worüber die Sammlung der Ordonnanzen besondere Königliche Vorschriften enthält, gehört auch noch das der Gcwürzkrämer. Unter Gewürzen (öpioos) begriff man in den frühem Zeiten zugleich alle Eonditor - Arbeiten, eingemachte Früchte (ooustturo«) u. d. g. Es ist schon Th. 1- S. 638 bemerkt worden, daß frühcrhin die Parthci, welche ihren Prozeß gewann, gewöhnlich dem Referenten einen Besuch abstattcte, und dabei eine Büchse voll eingemachter Früchte überreichte, daß diese Früchte später in Gold verwandelt worden, und daß so die Sporteln (öpioe«) entstanden sind. Hieraus allein ist es schon höchst wahrscheinlich, daß diese Maaren damals in einem weit böhern Werth standen, als jetzt. Philipp der Schöne und sein Sohn, Earl der Schöne, erließen, der Erste im Decembcr 1312, der Zweite im Febr. 1321 (Orüon. tom. I. ?- 512, 759) zwei beinahe gleichlautende Verordnungen, welche zwar von allen Kaufleuten, die nach dem Gewicht verkaufen, ganz insbesondere aber von den Gcwürzkrämcrn handeln. sie enthalten die umständlichsten Vorschriften für calen Abänderungen durch ganz Frankreich bis zu dem Augenblicke, wo die Revolution auöbrach. Damals waren in Frankreich die Handwerker und Kaufleute eben so wie fast in allen andern Landern von Europa noch in geschlossene Zünfte (oorps äs msliers) verthcilt. Nur diejenigen, welche zur Zunft gehörten, durften das derselben cigenthümliche Geschäft auf eigene Rechnung betreiben. Um über die Erhaltung dieses Vorrechts und der Statute überhaupt zu wachen, so wie auch um die Ansprüche und Geschicklichkeit derjenigen, welche in eine Zunft als Meister aufgenommen werden wollten, zu prüfen, waren sogenannte Gcschwornen-Aemter (jm-snäes) bestellt, deren Mitglieder meistens von den Zunftgenossen selbst und zwar nur auf eine beschrankte Zeit (von vier Jahren) gewählt wurden. Dic- die Beschaffenheit der Conditor-Arbeiten. So heißt cs in der Verordnung Philipps d. Schönen Art. 10 „gus mä ns veiiäe ns sclists poui' isvonäro OiiiZemIieat ns Di^nolat smdousliis leinliousliisi' e'sst niixioimoi' „t'sire nisl-inAS ä'uns lioiine vliose rives uns msäiovrs „Viäest." Supplement. (isiiAÜ sä voo. iml>otgrs"1 st gu'il ns soit autel äosous, ssmins äessus, et ssns snelispleuiss, oui8 .... nous 08 8ujet8 6e lour S88urer Is joui88snoo pleine et entiöro de Ienr8 drnitn: nou8 dovon8 8urtout eette protection s oetto ols88v cl'bommo8 r^ui, n'svsnt cio proprieto e^ue lour trsvsil t lour indu8trie, out ck'sutsnt plu8 Io Ko8oin et Io droit d'emplover dsn8 toulo lour etenduo Ie8 8eulo8 r 088 ource 8 gu7l8 siont pour 8ubzi8ter. IÜ0U8 SV0N8 VN sveo peine Io8 Stteinte8 multiplivo8 gu'ont donnö s oo droit nslurel et coinmun clo8 in8titution8 sn- eienne8 s In verito, msi8 ^uo ni Io temp8 ui I opinion, ni Io8 nelo8 momo8 ömsno8 lle I'sutoritv e^ui 8oml>lo Ie8 svoir eon8goröe8, n'ont pu legitimer. I1sn8 pre8gue toulv8 los villo8 8 Io8 msin8 cl'un petit nombro de msitro8 reuni8 en 8oeiete .... Io8 sbu8 86 8viit in- troduiks psr dogre8: Ü8 8vnt ori^insirement I'ouvrsge elo 1'inleret dv8 psrliculier8 gui le8 out etgbÜ8 contro >e public; o'e8t spre8 uu lonA intervslie de temp8 guo I'su- toritö, tontot 8urpri8o, tsntot 8eduite psr uno sppsrence d'utilito lour s donne uno 8orto de 8snction.(lette illu8ion s ölö portöo cbex r^uelezues per 8 vnn 08 ju8gusu point d'svsneer gue Io droit clo trsvsiller otoit un droit ro^sl i»o Io princo pouvoit vendre, ot ezuo lo8 8ujets de- voiont solioter. lVous nou8 Kston8 clo rojotor uno psreille rnsxiino. Ilieu en donnsnt s I komme clo8 Ke8oin8, on lui rendsnt nec688sirs Is re88ourco clu trsvsil, s k-iit clu droit sie trsvsiller Is propriete clo tout komme; et cettö propriete 68t Is Premiere, Is pluz 8soreo et Is plu8 im- proscriptikle de toutob. .... dious voulons en conse- März 1791 in ganz Frankreich aufgehoben, und die Gcwcroc, jedoch unter der Verpflichtung ein Patent zu lösen und sich den lzuenoo sliioxen 668 iii8titntion8 noliiti-gii v8, gni no pei-- inettent ,i»8 .1 I'inllie;o»t lle vieie du 80 ,i tisvsil, gni 66- ,101188611t II ,1 86X0 !1 gni 8» t'oilileüxe s llo,1,16 ,)In8 clo Il680IN8 et I 110 IN 8 llo 66880116668 .... IVoiI8 no 860008 , 1 S 8 S666I68 ds,18 st gute lle juxtiee ,166 In ei'sillto, gn'une toule ',i86,it llo !s liliei'tö sceoi'llee !> t0U8 ,10N6 6X60661' >1o8 I116tioi'8 gei'Ü8 ignoi'ent, 6t gl,6 Io ,,I1- lilie »6 8vit inoiiclö d'on66SA68 msl t'sl,6igu68: Is Iil>66>6 n's sioint pioduit 668 lsclienx elketx 68 lieiix o6 6Ü6 68t etslllie ll6pui8 Ioi 1 gteni, 18 . L68 0 U 66 I 668 lli;8 ksll- IlON6g8 et llo8 S 1 ltl 68 lieux ,n'!6il6gi68 116 tisvsillent PS8 mo!n8 llieil g 1 I 6 661 IX llo I'illtei'ieni' llo I'si'i8. tont >6 11101166 8 git d'siIl 6 U 68 coniiiien Is poliee (Io 8 jii 6 siide 8 , gusnt il 66 gni 6011661,16 Is pei'leetion cle8 0 N 66 Sg 68 , 68t illll- 80166; 6t gue t01I8 >68 II16IIlIl668 (>68 60 , 11 M 11 ,IllUt 68 etsnt , 10 I't 68 ,186 l'exglit äll 606,18 8 86 801 ltenil' Ie8 UII8 >68 SU- t668, UN PSI'liouliei' gni 86 plsillt 86 voit ,16681,116 tou- joni'8 oonclsnine, 6t 86 Ia886 sie ,101168111666 ein tl'iliniisnx 6,1 tl'iliunsnx 1II16 jnztioo ,lln8 (li8,10,Il!i6U86 l,N6 I olljet clo 8S plsinte. Leux c,ui 6o,i,ioi886iit Is Ilisiolie lln 60 ,, 1 - 106666, 8S66,lt »11881 l,U6 tonte 6,1166^6186 INI ,106> SN I 6 lt60,166I16N68 l,u! tont >68 S6SI1668 l>68 INL- tl6668 , 166,1116668 . . . 6t llo 8 i, 11 ple 8 00661668 l,ni tisvsillent ^0116 Io oonl^to <168 P66,NI668 , »> 0 ) 6 , 1 , 1 »„t u» 8slsi>'6 60I1V6IIN .... Leitsinenient 66UX I,ni 6iii,,Ioient lls,18 UN 60>»I1166e6 IeiI68 osgitsux, ont >6 ,du8 gl'SIlä III- toiet 8 N6 eonlieo IeU68 I1iati6668 >,u's llo >10,18 0U66I668, et I'on 116 cloit ,188 oi'gindio »,n'l8 6,1 ,166,1,>6»t SN >13296(1 lle 1118116818 l,ui gsteisieiit Is Iiisiolisndise et I'eliutei'oiont Ie8 S6liet6U68 ; on cloit ,1668UN>66 811881 c,N6 l68 6Iltl6,166- 1161,68 1,6 mettiont ^>88 loill' loituno illl,18 UN 601111116666 gn'il8 116 eonnoitioient ,ioint 88862 P 0 U 6 6t66 6,1 6tat clü 61,01816 lle Iio»8 011611668 et lle 8U66eiIl66 lene tisvail eto." Durch das zuletzt Gesagte sind alle jene Besorgnisse als ob durch Abschaffung der Zünfte nur arme Handwerker und schlechte Waareu entstanden, gänzlich gebobeu. Einer, der ein Kapital besitzt, und es selbst als Handwerker benutzen will, wird, wenn er freie Wahl hat, es gewiß in dem Handwerk verwenden, wozu er die meiste Neigung hat und welches ihm den größten Vortheil abzuwerfen scheint. Hat ein Handwerker selbst kein Kapital, so wird ihm Niemand 232 Polizeigesetzen zu unterwerfen, für Alle frei gegeben, (I)e«en tom. XII. k>. 595.) Obschon nämlich auf die Dauer das Publicum der beste Richter über die Güte der von einem Handwerker oder Kaufmann gelieferten Arbeit und Waarc ist, so gibt es doch einige Gewerbe, wo theils das Gute vom Schlechten scbwicrigcr zu unterscheiden, theils aber auch ein nur einmal Statt findender Betrug von zu nachtheiligen Folgen ist, so daß die immerwahrende Aufsicht und Wachsamkeit einer Behörde erforderlich ist. Darum hat die neuere Gesetzgebung die Controlc, welche sich nach der altern auf alle Handwerker ohne Ausnahme erstreckte, in Beziehung auf einige, insbesondere auf diejenigen, die in Gold und Silber oder Edelsteinen arbeiten oder auch damit handeln, jedoch in etwas veränderter Form beibehalten* *). eines leihen, wenn nicht sein Fleiß und seine Geschicklichkeit eine Bürgschaft für die Wiedcrbezahlung gewähren. Die größten Staatsmänner und Kenner des Handels, der Minister Colbert in seinem te«tament politi^ue, der berühmte Johann de Witt in seinen memoie. eene. xsrt. ebap. 10 haben sich gegen die Zünfte und Innungen erklärt. Allein gewisse Menschen sind nun einmal durch Gründe und Autoritäten von ihren Dorurtheilen nicht abzubringen. Ist cs aber zu unserer Zeit, wo der bei weitem größte Theil der Waarcn durch Fabriken auf den Markt geliefert wird, nicht gerade zu lächerlich, die Handwerker in Zünfte cinschließen zu wollen? Ein Fabrikant, der täglich einige tausend Schuhe fabricirte sollte dieses ohne alle Aufsicht thuu dürfen, und ein armer Handwerker, der um seine Familie zu ernähren ein Paar Schuhe macht, Gott weiß welche Proben bestehn müssen! *) D'XssernIrlöe nationale, con«isteignt ^uil e«t insti«s>6n5sble stetablie poui- le commeice stoilövreiis et joialleiie, ste« rezle« gui en sssurent l'exaetituste et la Ilstelite ste« vollsten,-8, in«piignt sux gebeten,-« la eoniiance «ne la quelle i-epose la pi08pe,'ite ste cette biancbe inteiesssnte ste I'instustrie nationale; veciets gue «e« eomite« ste« mon- noie«, ste I'im^osilion et stu eomnieice, Ini ^ro^o«eiant äsn« le moi« un xiojet ste iex;Iement ^enei-al «ne la go- liee et l astininististion ste I oilevi eniv stau« le l ovaunie; et neanmoin« ju«^na ee c;n'il ait ete «tstue j^ae elle a cet eZai-st, le« loi« et legleinent« exi«tant «ui- la maigue et eonti nie ste« niatieee« st oe et st geteilt, eontinuei ont Es gibt über diesen Gegenstand viele ältere Statute und Verordnungen der Könige. Das älteste Statut unter allen ist das, welches König Johann der 2tc im August 1355 bestätigte, und das wahrscheinlich schon unter Ludwig d. Heil, verfaßt worden ist. Man findet den Tcrt desselben Orllon. tom. III. x. 10. Es wird in den Archiven der Goldschmicdezunft zu Paris auf- bcwahrt und enthält schon die wesentlichsten Vorschriften, die noch in den letzten Zeiten für dieses Geschäft bestanden. Auch unter den zahlreichen Verordnungen über das Münzwesen finden stch viele Bestimmungen über die Goldschmiede, wovon gelegentlich die Rede seyn wird. Unter den Verordnungen der neuen Könige handeln ganz insbesondere über die Goldschmiede ein Edict Franz des Ersten v. I. 1513, welches stch in der Sammlung von Rebusse findet; ein Edict Heinrichs des 3ten vom 1.1579, mehrere Edicte von Ludwig dem 13ten und 14tcn (von dem letztem zwei Erklärungen vom 31stcn März 1672 und vom 17ten Fcbr. 1674, auch eine Verordnung vom I. 1681) so wie auch von Ludwig dem 15ten und 16ten. Diese Verordnungen (wenigstens die ältern) bezweckten indessen lange nicht so sehr die Käufer gegen Betrug zu sichern, als vielmehr der königlichen Münze Gold und Silber zu wohlfeilen Preisen zuzuführen *) und endlich dem Königl. Schatz die Erhebung der Rechte, die er von dem Verkauf des bearbeiteten Goldes und Silbers nahm, zu sichern, woher denn auch jedes einzelne Stück von Gold oder Silber, ehe cs verkauft werden durfte, einer besondern Controle unterlag. Die Art, wie man in dieser Hinsicht in den letzten Zeiten vor der Revolution verfuhr, war folgende. Jeder Gold- oder Silberarbciter, der irgend ein Stück, wie es immer seyn mochte, z. B. einen Becher, verfertigen wollte, schmiedete, nachdem er die dazu bestimmte Platte zubcreitct hatte, an einem Ende derselben ein kleines Stückchen ungefähr von der Dicke und dem Umfang eines 12 Stbr. Stücks aus, und bezeichnte cl'eteo exeoutöes suivsnt leur koi-mo ei lenvui." Deorot 4. 31. Asrs 1791 (Dosen, tom. XIII. p. 173). "') lieber den Gold - und Silberhandel im alten sowohl als neuen Frankreich wird bei den Münzgerichten noch einiges Vorkommen. die Platte mit seinem Stempel, wovon er bei seiner Aufnahme in die Zunft einen Abdruck auf dem Sekretariat des Münzge- richts, so wie auch auf dem Goldschmicde-Amt (msi;«» oom- iriuno clo8 Ol'iövi' 08 ), hatte nicdcrlcgen müflcn. Er brachte nun das soweit zugcrichtctc Stück in das Bureau des Münzpächters, wo cs gewogen und mit dem Bclastungssteinpel (l>oi„tzc»n «Io olirn-go) bezeichnet ward. Zugleich ward seine Erklärung, daß er an dem Tage ein Stück Gold oder Silber von dem und dem Gewicht, bestimmt zu dem oder dem Zweck, habe stempeln lassen und sich verpflichtet, die vollendete Arbeit wieder in das Bureau zu bringen, in die Register des Münzpächters eingetragen; der Eigcnthümcr des Gold- oder Silberstücks unterschrieb diese Erklärung und erhielt über das Vorgegangcne einen Schein. Mit diesem versehn brachte er das Gold- oder Silberstück auf das Amt der Goldschmiede (su bui-esu sie In msi- so„ commune siez oi-1'ävros). Hier schnitt einer der Aufseher an der dünn ansgctricbcncn Stelle ein kleines Stückchen weg und probirte es auf der Kapelle (ä I-, coupelle). Hatte es den von den Gesetzen vorgeschriebcuen Grad der Feinheit, so ward demselben in Gegenwart eines Beauftragten des Münzpächters der vorgcschriebene Stempel anfgedrückt *). Der Eigenlhümer uabm nun sein Silber nach Haus, und bearbeitete es vollends. Die fertige Arbeit brachte er wieder auf das Bureau des Münzpächters zurück, wo cs von neuem gewogen und mit dem Entlastungs-Stempel (poincou «Io cleeluu^e) bezeichnet ward**). *) In der Verordnung Philipps d. Schönen über die Münzen vom Inn. 1313 (Oeclon. tom. I. p. 5l81 heißt es Art. 10 „ . . - . gue nul »e puisso ouvior scheut gno il rio 8vit r>u88« boii oommo ooli I^uo Ion «lit gehont Io kiov. Dt vonlon8 ot occlo»non8, c^ue o» clir>8eune villv ou >1 »»i'a oilovro, nit un 8eign siro^ce s>ouc 8eig»ol'Io8 ourra- A 08 gui v 8econt 1ait8 ot 80 >-» g-wrlü psr cloux ^icccl'Iiom- I »08 08 tsl>Il 8 et 08 > 0 «l 8 ä co liiil'6, et k^ue UN 80 INZ »6 ro88oml>Io l'autie etc." **) Auf einem so vollendeten Stück standen also vier Stempel, 1) der besondere Stempel des Goldschmieds, 2) der Bcla- stungsstempel, 3) der Stempel deS Goldschmiede-Amts, 4) der Eutlastungsstempcl. 235 Dcr Goldschmied bezahlte nun dem Münzpachtcr die Abgabe, worauf cS ihm dann frei stand, das fertige Stück in den Han- del zu bringen. Ergab sich indessen bei dem Probircn des Stücks, daß es nicht den gehörigen Grad der Feinheit hatte, ' so mußte dcr Eigcnthümer cs nmschmclzcn, nachdem er vorher '" ^ den anfgedrücktcn Stempel des Münzpächtcrs hatte vertilgen ' ^ lassen. — Kleinere Stücke, bei welchen dieses Verfahren nicht , ^ anwendbar war, wurden vermittelst des Probiersteins geprüft und ibnen ein besonders dafür bestimmter Stempel aufgedrückt. " ^ Das Nachmachen oder Verfälschen dcr Stempel war unter schwe- ren Strafen verboten. Nach dcr Verordnung vom I. 168b l» Art. 8 mußten von dem Stempel eines jeden Goldschmieds Ab- drücke in eine Kupferplatte cingcgraben, auf dem Sccretariat dcr Münzgerichte nicdcrgelegt werden. Ward dcr Stempel der Goldschmicdezunft und der des Münzpächters verfälscht, so ward, Mi« wenn die Angestellten (oommi») des Münz-Pächters das Pro- tocoll über die Verfälschung ausgenommen hatten, die Sache in >»!„ Instanz vor die gewöhnlichen Stcuergerichte (ckleotionz) und in zweiter vor den Oberstcuerhof (eour lle« gille«) gebracht. »Mit War aber nur der Stempel der Goldschmicdezunft verfälscht, Mim ii,id die Zunft-Aufseher oder auch die eigentlichen Münzbcam- ten hatten ohne Bcihülfe der Angestellten des Münzpächtcrs die üi'H Beschlagnahme gemacht, so gehörte die Sache zur Competcnz der Münzgerichte *). Die Angestellten des Münzpächtcrs hatten überhaupt (nach Art. 11 der oi-llon. v. I. 1681) das Recht, in Begleitung eines Beamten des Steuergcrichts in den Häusern Untersuchungen, ob sich etwa nicht gestempelte Waarcn darin fänden, an- zustellcn. Dieses Recht ward denselben späterhin durch mehrere Königl. Verordnungen bestätigt **) und dauerte überhaupt bis zur Revolution fort. *) Sowohl von den Steuer- als Münzgcrichten wird noch im Verfolg dieses Abschnitts geredet werden. **) Durch einen im Staatsrath gefaßten Beschluß v. I. 1719 ward den Angestellten des Münzpächters erlaubt, jeden Richter, selbst den eines Grundherrn oder auch einen Notar aufzufordcrn, um sie bei ihren Hanöuntcrsuchungen in Im Anfang der Revolution ward dieses, wie aus dem so eben (in der Note) angeführten Dccret der Eonstituireuden vom Ilsten März 1791 erhellt, provisorisch bcibehalten * *). Ueberhaupt scheint man darauf bedacht gewesen zu seyn, nicht allein die Werke, sondern auch die Personen der Gold - und Silbcrarbeiter unter einer gewissen Aufsicht zu halten. Durch den Beschluß des Direktoriums **) vom Listen Brum. I. 5 (Ilten November 1796) ward verordnet, daß jeder der in seinem Gewerbe Anwendung von Gold und Silber machen wollte, gehalten sey, sich einen besonder» Stempel, um seine Arbeiten damit zu bezeichnen, anzuschaffen. Dieser Stempel sollte den Einzelnen von der Münzverwaltung, jedoch nur auf Vorzeigung 1) ihres Patents, 2) eines Zeugnisses derjenigen, wobei sie gearbeitet, über ihr gutes Betragen und ihre Geschicklichkeit, 3) eines Zeugnisses der Municipalität über ihre Moralität überliefert werden. Endlich erschien den 19ten Brum. I. 6 (9ten November 1797) ein sehr ausführliches Gesetz, wodurch dieser Gegenstand in allen seinen Theilen geregelt ward ***), dessen Bestimmungen auch noch jetzt gelten. Wir wollen das für unfern Gegenstand wichtigste aus demselben aushcben. Um die Aufsicht über die Gold - und Silber-Arbeiten zu führen, und zugleich die Abgaben davon zu erheben ward in den dazu geeigneten Städten (Tit. IV. Art. 31, 35) eine eigene Behörde unter dem Titel Sicherhcits- oder Gewähr-Bureau (dueo-ui äe ^si-gntie) bestellt. Jedes dieser Bureaus sollte (Art. 36) in der Regel aus drei Mitgliedern, einem Probircr, einem Empfänger und denjenigen Städten, worin kein Steuergericht war, zu begleiten. Dieses ward durch einen Königl. offnen Brief vom Listen Mai 1771 bestätigt. *) Es bestand noch im I. 1796. Denn ein Beschluß des Direktoriums v. 23sten Vendem. I. 5 (ILten Oktober 1796) verordnet die Abgabe für das Stempeln der Gold- und Silberwaaren (steoit 60 er oonteüle sei- los onv- ISF 08 ä'or et ck arZent) entweder in baarem Geld oder in Mandaten nach dem Eourö zu erheben. (Dosen. wm. XIII. x. 176.) **) Dosen, itzlll. j>. 17 tz. -»**) Dosen, tom. XIII. x. 177 — 189. 237 '-»sei, ir« ^ei- -!e>ie «S«M i?« m^ül Äüc D in UÄ ikiii' .vHii ,,rot jii«- Ä' K lB j.ir' ,i- einem Eontroleur bestehn; in den volkreicher» Städten konnte jedoch der Finanzministcr erlauben, eine größere Zahl von Beamten anznstcllen. Jedes dieser Bureaus selbst ward in Hinsicht des Technischen unter die Aufsicht der Münzverwaltung (Art. 37) und in Hinsicht des Finanziellen (sowohl der Ausgaben als Einnahme) unter die der Enregistrcments-Verwaltung (Art. 38) gestellt. Jeder der drei genannten Beamten führte ein besonderes Buch über alle Fabrikate, die in das Sicher- Heits-Burcan, entweder um sie zu untersuchen oder zu stempeln, gebracht wurden. Die Stempel wurden in einem beson- dcrn Kasten mit drei verschiedenen Schlössern verwahrt, zu deren jedem einer der drei genannten Beamten den Schlüssel hatte (Art. 45). Jeder der in Gold oder Silber arbeitete mußte einen ihm eigcnthümlichen, der Behörde (der Departements-Verwaltung und der Municipalität) mitgetheilten Stempel haben, um seine Werke damit zu bezeichnen. (Art. 72.) Diejenigen, welche blos mit Gold und Silber handelten, bedurften keines solchen Stempels, sondern sie mußten nur ihr Gewerbe auf der Municipalitat ihres Eantons anzcigen (Art. 73). Beide Gattungen von Gewerbetreibenden waren indessen gehalten, ein Register über die täglichen Einkäufe und Verkäufe, so wie auch über die Personen, von welchen sie gekauft hatten, zu führen (Art. 74). Diese Bücher mußten sie der Behörde auf Verlangen offen legen (Art. 76). Die beiden letzter« Verpflichtungen galten auch für die Juwclircr (Art. 86), so wie für diejenigen, die Gold oder Silber fein brannten (Art. 116), oder mit plat- tirten Waaren handelten (Art. 98). Sie durften nur von bekannten Personen, oder solchen, die bekannte Leute als Bürgen stellten, kaufen (Art. 75). Gold- oder Silber-Barren (lingot8 skllnös) durften nicht in den Handel gebracht werden, wenn sie nicht von dem Sicherheitsburcau untersucht und mit dessen Stempel bezeichnet waren (Art. 77, 122). Der Grad der Feinheit, welche die Gold- und Silberwaaren haben durften, hing dabei nicht von der Willkühr der Arbeiter ab, sondern es waren für Gold nur drei, für Silber nur zwei Grade *) erlaubt (Art. 1—4). *) Für Gold 0,920, oder 0,840, oder 0,750 des Gewichts der Waarc; für Silber 0,950 und 0,800 desselben Alle neu verfertigten Gold- und Silber-Arbeiten mußten, ehe sie ganz fertig waren, und zwar wenn sie diesem Zustande so nahe gebracht waren, daß die damit etwa vorzunehmende Veränderung so gering als möglich war, und zwar mit dem Stempel des Verfertigers bezeichnet (->,-,. 48) auf das Si- cherheits-Bureau gebracht und dort probirt werden. DieFein- brenncr mußten, noch che sie die feingebraunten Barren dem Eigenthümer zurückstcllten, sie auf dem Bureau probiren lassen (Art. 77, 117). Fand sich Alles in Richtigkeit, so ward die i Waare mit dem allgemeinen Stempel des Bureaus, so wie auch mit einem bcsondcrn, der den Grad der Feinheit angab, bezeichnet, und dem Eigenthümer nach Bezahlung der Abgabe zurückgestcllt (Art. 55). Für jeden Grad der Feinheit gab cs nämlich besondere Stempel. Eben so wurden auch kleinere Stücke, die nicht wohl* *) **) auf der Kapelle probirt werden konnten, alte Maaren, die wieder in den Handel zurückgcbracht wurden, und Maaren die aus der Fremde kamen, alle mit ei- Gcwichts. Diejenigen indessen, die mit plattirten Maaren handelten, durften Gold und Silber in jeder beliebigen Feinheit anwendeu, doch mußte der Grad auf jedem Stück bezeichnet seyn (Art. 95, 96, 97). Von Gold- oder Silberbarren, die als fein gebrannt abgeliefert werden sollten, durften die erster,, höchstens 0,005 und die letzter,, höchstens 0,02 Zusatz enthalten (Art. 118). *) 20 Frank's für ein Hectogramm Gold und ein Frank für ein Hectogramm Silber (die Probirungskostcn nicht eingerechnet) (Art. 21). **) Nach Art. 86 des hier angeführten Gesetzes vom löten Brum. I. 6 waren die Juwelircr von der Verpflichtung, ihre Goldwaarcn, wenn sie mit Edelsteinen oder Perlen besetzt waren, auf dem Sicherheits-Bureau prüfen und stempeln zu lassen, ausgenommen. Dieses muß indessen bald zu argen Klagen Veranlassung gegeben haben; denn der Beschluß des Direktoriums vom Isten Mcssid. I. 6 (1)650,1. tom. XIII. p. 195) erklärte den Art. 86 oder änderte ihn vielmehr dahin ab, daß nur diejenigen Juwclircr- Waaren, deren Fassung zu leicht und dünn 'wäre, um den Eindruck des Stempels auöhaltcn zu können, von jener Verpflichtung so wie von der Erlegung der Abgabe frei waren. nein besonder« Stempel bezeichnet. Vermuthete der Probirer, daß ein ihm übergebenes Stück im Innern ein anderes unedles Metall, Kupfer u. s. f. enthalte, so durfte cr es in Gegenwart des Eigenthümers durchschneiden. Fand seine Nermuthung sich nicht bestätigt, so ward dem Eigcnthümer der Schaden auf der Stelle ersetzt, und unter die Ausgaben-Postcn des Bureaus ausgenommen (Art. 65). War überhaupt (Art. 58, 59) der Eigenthümer mit dem von dem Probirer gefundenen Resultat nicht zufrieden, so ward ein kleines Stückchen von der Waare abgenommen und zum nähern Prokuren an die Münzverwaltung geschickt. Das von dieser gefundene Resultat ward als durchaus richtig angenommen. Herumziehende Kauflente, die mit Gold- oder Sil- berwaaren handelten, sowie diejenigen, welche deren auf die Jahrmärkte brachten, mußten sich bei ihrer Ankunft auf der Municipalität melden und derselben die Scheine der Goldschmiede, wovon sie ihre Waaren gekauft hatten, vorzeigcn (Art. 92). Der Empfänger und Controlcur eines Sichcrheits- Büreaus erhielten (Tit. VIII) das Recht, in Begleitung eines Municipalbeamten in den Häusern Nachsuchungen nach falschen Stempeln oder mit falschen Stempeln bezcichneten, so wie auch nach gar nicht gestempelten Waaren auzustellen, jedoch mit der Verpflichtung, sich nach Art. 359 *) der Constitution (v. 5ten Fructid. I. 3) zu richten. Ucbcr die Beschlagnahme der allenfalls gefundenen falschen Stempel u. d. g. mußte auf der Stelle (i> l'instsnt et 8SN8 cleglucel') ein Protokoll ausgenommen werden, welches die Aussagen aller intercssirte» Partheicn enthielt und von denselben unterschrieben war. Dasselbe ward in der Frist von höchstens einer Decade dem Staatsprocurator **) des corrcctionellen Tribunals zur weitern Verfolgung der Sache übergeben (Art. 102). ä) Aus Allem, was bis hierhin gesagt worden, ist offenbar, daß die Sicherheits-Bureaus keine gerichtlichen, sondern *) D. h. Nachts in kein Haus cinzudringcn, wenn nicht aus dem Innern des Hauses selbst diesem widersprochen und Hülfe hcrbeigerusen wird. **) Damals commi88siro ein clil-eetoire exo'culik genannt. Verwaltungs-Behörden sind, deren Beamten, eben so wie denjenigen vieler andern Verwaltungen (der Douanen z. B.) ein Recht, den Ucbertrctungcn des Gesetzes nachzuspüren und sie anzuzcigcn zustcht. Außer denselben sind aber nach der Revolution durch das Gesetz vom 18tcn März 1806 *), unter dem Namen coii8oil8 sto zirucl'bommo8 besondere Handwerks- oder Fabrikgcrichte mit eigentlichen richterlichen Befugnissen Angeführt worden. Der Zweck derselben ist indessen von dem der chmaligen Zunftämter (jursnc>68) gänzlich verschieden. Denselben steht nämlich weder über die Fähigkeit der Arbeiter überhaupt, noch über die Streitigkeiten zwischen den Handwerkern und dem Publicum irgend eine Entscheidung zu. Nach dem Sinne des Gesetzes (Art. 6) sollen sic vielmehr nur die kleinen sich täglich zwischen den Fabrikherren und Arbeitern, so wie zwischen den Fabrikmeistern (cbol8 ä'stöliLr), deren Gesellen und Lehrlingen sich ergebenden Streitigkeiten zu vergleichen suchen, und wenn dieses nicht gelingt, dieselben bis zu einem Betrag von sechszig Franken ohne Prozcßform und in letzter Instanz entscheiden. Durch das angeführte Gesetz (v. 18ten März 1806) ward unmittelbar nur für die Stadt Lyon ein solches Gericht eingesetzt; wobei indessen es (Art. 31, 3-5) der Regierung anhcimgestellt ward, auch in andern Städten ähnliche Gerichte mit denselben Befugnissen niedcrzusetzen. Zn Mitgliedern dieser Gerichte konnten nur Fabrikherren und Fabrikmeister genommen werden. (Zu Lyon waren cs fünf der erster» und vier der letzter».) **) Jedes Jahr schied der dritte Theil der Mitglieder aus (Art. 4), doch konnten die Ausscheidenden wieder gewählt werden (Art. 5). Das Gesetz überließ es (Art. 2) der Regierung, über die Art, wie sie gewählt werden sollten, eine Bestimmung zu treffen. Dieselbe erfolgte bald durch das Dccret vom 3ten Jul. 1806 ***). Demselben gemäß wählen die Fabrikherren und eben *) 1)e8on. voll. Asnor. tom. VIII. p. 166. **) In andern Städten war dieses anders geordnet. Man sehe z. B. Art. 2 des Kaiser!. Decrets über die Einsetzung eines oon8eil8 xiuä'bomms8 zu Rouen vom 20sten Jun. 1807. (I)o8en. tom. VIII. p. 171.) ***) 1)o8on. wm. VIII. x. 170. so die Fabrikmeister der Stadt die Mitglieder aus ihrer Mitte. Das Handwerksgericht ist in zwei Bureaus (ein besonderes und ein allgemeines) getheilt. Das besondere, aus einem Fabrik- Herrn und einem Fabrikarbeiter bestehend, ist das Vergleichs- Bureau. Es halt (Art. 7) täglich (von 11 — 1 Uhr) Sitzung. Alle Klagen zwischen Fabrikherren und Fabrikmeistern, so wie überhaupt zwischen Meistern und Gesellen müssen zuerst vor dieses Bureau gebracht werden (Art. 7). Gelingt es demselben nicht, die Sache zu vergleichen, so verweist es sie, wenn die Summe, um welche es sich handelt, nicht über 60 Franken*) beträgt, an das allgemeine Bureau, sonst an das Handels- Gericht oder überhaupt an den competenten Richter (Art. 8, 9). Die Handwerksgerichte sind auch (Art. 10—13) beauftragt, bei Klagen über Diebstähle der Handwerker und über alle Vergehen gegen die allgemeinen die Fabrikanten betreffenden Verordnungen die Sache zu untersuchen, ein Protokoll darüber aufzunehmen und dieses den Gerichten einzusenden. Von allen besonder» Zeichen, die ein Fabrikant auf seine Maaren setzen will, muß er, wenn er sich das Eigcnthumsrecht sichern will (Art. 15—19), einen Abdruck in dem Archiv des Handwerksgerichts niederlegen**). Im Fall einer Streitigkeit darüber stellt das Handwerksgericht dem Kaufmann ein Certificat und überhaupt ein Gutachten darüber aus; allein die Entscheidung gehört den Handelsgerichten. Ueber die Handwerksgerichte sind späterhin noch viele Kaiserliche Decrete erschienen, wodurch deren in mehreren andern Städten eingesetzt, aber auch die Attributionen derselben überhaupt nicht unmerklich abgeändert worden sind. Das wichtigste darüber erschienene Kaisers. Decret ist vom Ilten Inn. 1809 (Dosen, iom. VIII. x. 187) und den Lösten Febr. 1810 *) Durch das so eben angeführte Kaiser!. Decret vom 3ten Jul. 1810 ward das Gesetz vom 18ten März 1806 in einem wesentlichen Puncre abgeändert. Nach Art. 12 des Dekrets sollten die Aussprüche des Handwerks-Gerichts zwar innerhalb 24 Stunde»» provisorisch vollstreckbar seyn, aber die Appellation an das Handelsgericht Statt finden. **) Aber auch zugleich beim Handelsgericht. Art. 7 des Kaiser!. Decrets vom Ilten Jun. 1809 und Art. 18 des Gesetzes vom 22sten Germin. I. 11- Uesen, tvm. vm. p. 187, 66. 16 242 in einer etwas veränderten Gestalt ausgegeben. Es enthält eine sehr ausführliche Bestimmung über das Verfahren vor den Handwerksgerichten, welches dem vor den gewöhnlichen Gerichten fast gleich ist. Die Summe, worüber die Handwerkögerichtc sprechen, ist Art. 23 ganz unbeschränkt gelassen. Nur findet bei Sachen, deren Werth 60 Franken übersteigt, die Appellation an das Handelsgericht Statt. Hiermit muß man noch die Kaiser!. Dccrcte v. 3tcn Ang. und Zten September 1810 verbinden (vesen. wm. VM. p- 199, 84). Durch das erstcre (Art. 2) wird die Summe, über welche die Handwerksgerichte ohne Appellation entscheiden, von 60 auf 100 Franken erhöht. Art. 4 gibt denselben noch das Recht, wegen Unordnungen, die in den Werkstätten vorfallen, und wegen grober Beleidigungen der Lehrlinge gegen ihre Meister, eine Gefängnißstrafe von höchstens drei Tagen zu erkennen. Das Decret vom 5ten September 1810 legt in gewissen Fällen den Handwerksgerichten (Art. 8,9) auch die Gerichtsbarkeit in Klagen wegen nachgemachter Warenzeichen bei. H. Die Domainen-Kammern (lmresux 6es lmsnces). — Unter Domainen versteht man nach den verschiedenen Ansichten der Rechtslehrer alles Eigenthum, das entweder dem Staat oder dem Fürsten, als Oberhaupt des Staats, zugehört. Man genügt beiden Ansichten, wenn man dasselbe Kroneigcnthum (äomsino cle Is eouronne) nennt. In Frankreich zählte man ehmals dahfn nicht allein alle der Krone gehörigen unbeweglichen Güter nebst den ihnen anklcbendcn Gerechtsamen, sondern zugleich alle dem Landesfürsten als solchem zukommenden Rechte, deren Ausübung irgend ein Einkommen abwarf, wie z. B. das Besteuerungsrccht u. s. f. Gewöhnlich verstand man indessen unter dem Wort Domaincn dasselbe, was man in Deutschland unter Domainen und (nutzbaren) Regalien *) versteht; so daß *) Olioppin. Isrcllir>8, in8igne8 comitstn8, inonetk>8, telonis, lodrum, voctigslis, portu8, ^edsties (pesg68) rnolendins, pi8osrig8, eelersgue ex deournii ilu- ininum msrikmtig conirnodg, 8sIilodins8; surilodiiE, 86n guse slise metsllorurn veni8, terräve e1ko88o Isolde, justs dominies lieeat percipere." Diese Liste ließe sich übrigens noch sehr vermehren. M- s. weiter unten. *) Selbst schon unter den Merovingern; indem Grcgorius von Tours (Hi8tor. D'gnoor. lib. V. esp. 41) von einem tlle8sui-arin8 Olllodoviei spricht. 16 - Einrichtung und der Geschäftsgang der Schatzkammer deutlich erkennen läßt. Alle Einkünfte ohne Ausnahme wurden an den Schatz abgclicfert, und eben so alle Ausgaben durch diesen bezahlt *). Dieser selbst sollte, die gewöhnlichen und feststehenden Ausgaben abgerechnet, nichts ausgcben als auf einen schriftlichen Befehl des Königs, oder des Präsidenten der Schatzkammer**). Die Schatzmeister mußten alle Jahre zweimal Rechnung ablc- gen ***) und jeden Monat ward dem König Bericht über den Stand des Schatzes abgestatttet. Einmal im Jahr legte der Rechnungshof ihm den Zustand der Finanzen vor (ibis. srt. 3,4) *) Orson. 3. 10. suil. 1318 srt. 7 „Doutes msnieros se re- eopte8 vensront au treaor. lüt 86ront ps^ere susit trssor touttes insnieres so sespens lieii, sumusnes et gsZ 08 es ls rnsniero sneienno, et nulle sssignstion ne 8ers ksite k>oi'8 c^ue 8U8 le tre8or se88U8sit." **) Ibis. srt. 9 ,,lXuIIe sellivrsneo so saniere ne 8ers ksite an trosor, ne ines gue so8 rentes seue8 s'snciennete, et sn sroit orsinsire, 8e ce n'e8t pan n 08 lettros, ou su .souvorsin 68tabli psrso88U8 Ie8 tresoriers. klt 8e nou8 ou 10 sonversin psrse88U8 Ie8 trosoriors 68tsbli eomrnsnse- rons par bouclie anx tresoriers so88u8 si^, gui 8eront en nv8tie prosence, ce gue on verrs <^ui 8ers s ksire. Dout- teskois li 'I'rosoriers suront lettres, ou cesnllo8 so nous, on su psrsessus eul8 vstsblv, so eo c^ui leur aura este eommsnso, au88i bien eonirno 8e il e8toient en leur sb- 8ence, alin so ce epie il pui88ent rensre eompte bon et lo)gl, tontte8koi8 izne bo8vin 8era en teinps et en lieu." Ibis. srt. 10. „I^ul tour se eornptes ne 8e kers psr lettres, ne psr eosullo, bor8 psr la eesulle ses gen8 se no8 Lomptes. Ült jureront Ie8 <ülei 8 su tre8or, 8vr ssin- tes ülvsnAilles, s paine so persre leur serrioe, gue riens 11 n'eeriront su tre8or se reeette, ne so sepenses se eile n'e8t ksite psr ie8 Obsn^eurs su I'resor, en Is ms- niere gue se88U8 68t sit.^ — Nach der Verordnung §arls des Schönen vom November 1323 lOrson. tom. I. p. 776) Art. 11 sollte es nur einen Wechsler des Schatzes geben welcher jede Woche ein schriftliches Verzeichnest, wie viele, Münzen und zu welchem Preis er eingenommen und aus- gegeben hatte, cinrcichcn mußte. ***) Ibis. srt. ö ,.l>io8 1'i68orier8, et Ie8 gens se N 08 bostiex eoinpteront obaeun sn seux tois." Den Schatzmeistern kam außer der Verwaltung der Domainen noch eine wichtige Bcfugniß zu: sie urtheilten nämlich über alle Rcchtsstreitigkeiten, die über Domaincnsachen entstanden. Späterhin indessen (gewiß schon im I. 1390) *) waren besondere Beamte (welche man später Räthe des Schatzes, eonseillers du tresor, nannte) mit der Handhabung der Justiz in Domainen- sachen beauftragt. Allein dieses wechselte mannigfaltig, so daß im I. 1400 die Stellen dieser für die Verwaltung der Gerechtigkeit insbesondere angestellten Schatzmeister aufgehoben**), den *) Es gibt darüber eine bestimmte Verordnung Carls des 6tcn vom Ilten April dieses Jahres 1390 „Lllarles parla Arsee de dieu etc.oomme cle pieea uous s^ons ordonnex et institue^ nos tllresoriers pour 1 e lait et Gouvernement lammt u. s. f. behelligen wollten, ergriffen das Mittel, bestimmte Rcchtsgelehrte zu beauftragen, um in ihrem Namen die Prozesse in Domainensachen zu entscheiden. Bacquet theilt nämlich in der eben angeführten Schrift S. 8 aus den Registern des Schatz- Monats) (Orston. st. Imuv. tom. VIII. p. 405) enthält Art. 13 „lstem SV 0 N 8 orstonne et rouIon8 gue ^oue le Gouvernement ste toutes nos linsnoos, vensnx en guelgue mgniere ^ue ce 8oit ste nogtre stomgins ste tout nostre Ilovsume, tsnt ste8 parte8 ste I^gngsto;'!, eomme ste celle8 ste I^snzuestoe, noug guron8 xeulement steux tliregoriers, gingi eomme sneiennement gouloit 68tre, et svoii8 or- stonne gue no8 sme 2 et kesux A1Ü68 Lsillet et Ulsistre Ou^ Obregtien, gui psrsvgnt egtoient sustoit otllee, ^ stemeurent, et guront le8stit8 steux tbre8oriei'8 Ieur8 gs- tz08 orstingireg 8SN8 gueun8 ston8, et suront lg eognois- ggnee ste toute8 c1io868 g^^isi tengnte8 g no8tre tbresor ü kgrix et n'^ surg plu8 sucun8 tbi^e8orier8 8ur I» )u- 8tiee: et 8'il gurvient gueune8 stoudtex eu lg ebgmlne ste no8trestit tlire8or, n 08 stit 8 tbregoiierg pourront svoir re- courg g no8 A6N8 ste n 08 ebgmbrex stu ^»gilement et ste8 compto8, et spjreller ste nos eongeillerx ste no8stite8 cluun- boe8, ^our leg eongeillvr en ee r^u'ilg guront g lgire. 247 aiiits v. I- 1^08 folgenden Anszug über die Zahl und die Namen der Beamten derselben mit. Illi ersnt tu IN)' (I 108) tliossuigrü regis Dominus Hieolrgldus Declisntemeuto niilos Dt losnuos do Oampanu /-rs eornm ^'»/-/sd/c/Zötre ea)e-cenda aü ?/,§/§ enan/ de/tu/a/Z llsaistci' ^uberius de lila i „ , k, /in Dselamenli lls^istor daoolius do Durno t „ - i o . . t curia suvooati. Ilggisteo losnuos Ilomsrt iu>"or ) Den 17tcn Mai desselben I. 1408 ernannte der König*) den Parlaments-Advocatcn, msisti-e dscguos du Dou>-, welcher ohne allen Zweifel der nämliche mit dem so eben angeführten dscobus do Durno ist, znm Rath des Schatzes (Donsoilloo en nostredit tliresor) welcher Titel hier zum erstenmal vorkommt. Der König sagt in dem Bcstellungsbrief, daß, da der genannte dscczues du Dour schon seit einigen Jahren aus Auftrag und mit Bewilligung der Schatzmeister bei der Einleitung und Entscheidung der bei dem Schatzamt schwebenden Prozesse mitgewirkt, und dabei großen Eifer und Kenntnisse bewiesen, so wolle er, daß derselbe bei dem Schatzamt bleibe „xour cousoilleo et aZder- » voir, visiter et juger lesditos csusos et proce?.." Den eigentlichen Schatzmeistern blieb also ihr Recht bei Entscheidung der Domainen-Prozesse mitzuwirken ungeschmälert. Sie hielten indessen besondere Sitzungen für Vcrwaltungs - und besondere für Justizsachen**). Bei den letztem wurden zwar die Räthe *) M. s. die Urkunde bei Bacquet S. 10. **) Dxtrsit dosdits logistros (do Is ellsmlrrs du trosoi) du 13. Dovi-. 1113- (Üsci(uet I. e. x. 15.) „^ujourdliui eu Is olnunbro do la kinsnoo sigrdevsnt Messieurs lio do Dsmp- martiu et Uoliort de Iliuillieres, 'Ibrosoriers, 11. desu Dolo a re^uis ^our II. Dsurens llonnerr, Miustro desu do Uourrs^, Msistro I'ierre Devvsc^uo, Drostrvs, Msistre Msoe I.uoss otDbilijiin de Doris, tous presons, guo mos- siours leurs voulsisout lsiro delivrer leurs biens, ^u' ils svoient l'sit srrester saus commissiou, si commo disoit lodit Dole. .V guo)' Messieurs ont resgondu gu'ssse?: tost r/s crsZe/d ssr«?ZsdZc/Zon en / sit 68te pso nor pl'6cleee886uie8 Iio)'8, cle lronne et re- eommenclsble memoire, sneiennement in8tituee et e8ts- klie pour svoir Is corznoi88snce et i'6Asrcl psr eoncur- renee et pievention, svee tou8 len sutro8 j»Ae8 orclinsire8 cle » 08 tre tlovsulme, 8ur Ie8 clitl'eients, esun68 et pooce 2 gui 86 penvent monvoir, pour isi8on cle8 clroiet8 du clo- msine cle no8trs eouronne. km lsgnelle clismliro no 2 sm 62 et tesulx, Ik8 tlire8oriei'8 cle k)snce, gui ont Iv gouvernement et sclmini8tlstion cle no8tieckiet clomsine pie8iclent et ail8i8tent orclinsireinent en Is compsxxnio cle nc »2 con8oillier8, sclvoest et proeureuo en reelle cliamlne, nahe bei Paris gelegenen Amtmannschaften sau steckst 6e8 f.nz ot limiteg 3o » 08 tio i,revo8te et vleomte clo 1 ^, 18 , et äe8 1>aiIIiaz;68 clo 8enli8, Nein», Li ve oomte loliort, Ill8tswpe8, Doui-äsn, LIsute et Lleullsnt, vesumont 8»e 0/86, et cle 6r68p)' eii VsIIois^ * *) wicdergcgebcn, welches Recht ihr auch von Ludwig dem 13tcn und Ilten von neuem bestätigt und auf die ganze Generalität von Paris ausgedehnt worden ist. Durch das Edict Ludwigs des Ilten vom März 1693 erlitt die Schatzkammer noch eine wesentliche und letzte Veränderung. Durch die Errichtung der Generalitäten und Finanz-Bureaus, (wovon sogleich ein Näheres) waren die Schatzmeister (treso- eiei-8) zu Paris der dortigen Schatzkammer fast ganz fremd geworden, und hatten sich einzig auf die Verwaltung der Domainen beschränkt. Durch das genannte Edict wurden die Stellen des General- und besonder« Stellvertreters aufgehoben, und die Schatzmeister von Frankreich mit den Mitgliedern der Schatz- xoue ksiro et sclmini8tre,' ssi8t,ee A toute8 xei' 80 nn 68 ls roguoesnt 68cliete8 mstiei '08 ete." Diesem gemäß hätte Art. I. des Edicts von Cremicn fast nichts Neues verordnet, sondern nur den alten Gebrauch wieder hergestellt. Auch war cs nicht wohl möglich, daß die Domainenkammer von Paris der Entscheidung aller Domaincnprocesse genügte. Sie mußte sehr zufrieden seyn, wenn die Amtmänner sie zum Theil an sich zogen. Sehr häufig wurden auch besondere Commissarien ernannt, um gewisse DomainensaaM zu entscheiden. Das Edict v. Fcbr. 1543, wovon wir hier reden, sagt ausdrücklich, daß „ . . . . psr Io8 eommi8sio»8 Pgl'ticnliero 8 , c^ii ont 08te ciclevsnt siso nov8 cleeernees et ex^eclie'68 psr importunitö clo i6guerg»8 pour Ie8 reu- nion8 clo nostieclict clomsino ete. und eben so pso smbi- tion ^u'ont eno sueui>8 üo »OL jugex clo eroi8t,e et Augmente,' la leu,- linri8reneur8 ou ,i8ui^gteur8 8ur ieelluv » 08 tre clomslno, eoutie Ie8guelL, pour rai8on äe ee, procoL 80 meuvent et intontent ete." 251 kammer von Paris zu einem einzigen Kollegium vereinigt, dem sowohl die Verwaltung der Domaincn, als die Entscheidung der darüber entstehenden Proteste übertragen ward. Es war zwar für diese beiden Gegenstände in zwei Kammern gcthcilt, wovon die für die Verwaltung das Finanz - Büreau und die für die Justiz die Domaincnkammer genannt ward. Allein die nämlichen Rathe dienten abwechselnd, ein halbes Jahr um daS andere, in der einen und andern Kammer. Dem ganzen Kollegium war durch das erwähnte Edict ein Präsident vorgesetzt, und übcrdem für jede Kammer ein besonderer Staatsprocurator und königl. Advocat bestellt. Diese waren verpflichtet, in To- mainensachcn das königl. Interesse wahrzunehmen, und alle zur Erhaltung desselben nöthigen Schritte zu thun *). Das Edict von Crcmien, welches die Entscheidung der Domainen-Prozcsse zum Theil an die Amtmänner übertrug, ließ den Gerichtsbczirk der Schatzkammer von Paris im Ganzen ungeschmälert. Allein ein Edict Ludwigs des 13ten v. April 1627 übertrug die Entscheidung der Domainenprozesse, die in den Provinzen verfielen, an die Finanz-Bureaus, deren in jeder Generalität Eines bestellt war **), und von deren Ursprung wir Einiges sagen wollen. Unter dem König Johann (reg. v. I. 1350—1364) wurden zur Vcrtheilung und Beitreibung der besonder», ihm von den drei Ständen bewilligten Steuern, von jeden Stand drei Abgeordnete gewählt, wovon in der Folge noch näbcr geredet werden soll. Diese Eommissaricn, welche den Titel General - Stcuer-Directoren (Zönsi-sux sur Io Isst cles siclos) erhielten. *) Nach der oeclonn. cl. 1667 tit. XXXV. -»t. 36 mußte in Domaincn-Sachen, ehe die Acten auf dem Bureau niedergelegt wurden, der Staatsprocurator in die Ralhskammer berufe», und befragt werden, ob es keine anderen Acten und Urkunden mehr gäbe. In dem Urthcil mußte ausdrücklich erwähnt werden, daß dieses geschehn scy. Sonst konnte man gegen das Urthcil, wenn cs in letzter Instanz erlassen war, durch die i-eguöto civilv angchn. **)Das Edict fand Anfangs großen Widerstand von Seiten der Gerichte, ward aber endlich seinem wesentlichen Inhalte nach angenommen. 252 wurden nicht lange nachher beständige Beamten, die der König ernannte. Sie waren nicht allein mit der Verkeilung und Verwaltung dieser Einkünfte beauftragt, sondern übten auch in Steuersachen die Gerichtsbarkeit, und zwar in letzter Instanz, aus. Ungefähr um das Jahr 1371 fanden die Generalsteuer- directoren cs zur bessern Uebersicht der Geschäfte angemessen, daß Jedem von Ihnen gewisse Provinzen zugewicsen wurden, um die Aufsicht darin auszuüben. Das ganze Reich, wie es damals bestand, ward zu dem Ende in vier Theile, nämlich in Languedoc, Languedui, in das Land jenseits der Seine und Nonne, und in die Normandie getheilt. Dieses war der erste Ursprung der Generalitäten, worin Frankreich späterhin (und zwar bis zur Revolution) in Beziehung auf die gesammte Domainen - und Finanz-Verwaltung eingetheilt war*). Franz der Erste (reg. v. I. 1515—1517), welcher durch sein Edict *) Es gab dieser Generalitäten zuletzt (vor der Revolution) 32, ... 20 in den Landestheilen, die mau p->^8 ä'öloction nannte, und 6 in den ä'otst, wozu noch sechs in den sogenannten oon^uis kamen, nämlich in den ä eleetioir 1) Paris; 2) Chalons; 3)Soissons; 1) Amiens; 5) Bourges; 6) Tours; 7) Orleans; 8) Rouen; 9) Caen; 10) Alenoon; ID Poitiers; 12) Limoges; 13) La Rochelle; 14) Bordeaux; 15) Montauban; 16) Lyon; 17) Riom; 18) Moulins; 19) Grenoble; 20) Pau und Auch; ferner in den P3V8 ä'ötst 2l) Rennes; 22) Dijon; 23) Air; 24) Bcsanoon; 25) Montpellier; 26) Toulouse; in den > oon^uis 27) Pcrpignan; 28) Metz (die drei Bis- tbümer Metz, Toul und Vcrdün); 29) Valcuciennes; 30) Naney; 31) Strasburg; 32) Lille. Jeder dieser Generalitäten stand ein Intendant vor. Nur Montpellier und Toulouse standen unter Einem Intendanten. Die Zahl dieser Generalitäten wird häufig, selbst in bessern Schriften (z. B. der Encyclopedie, auch 51srli,r Deport, srt. Zviis- r-äito unrichtig zu 26 oder 25 angegeben, weil die Generalitäten der P3V8 oon^uiz nicht mitgercchnet, und hin und wieder die Generalitäten Montpellier und Toulouse, die denselben Intendanten hatten, nur für Eine gezählt worden. Das Richtige findet man in dem Diotion. googrspli. psr I,s DIsrtiinere, und vorzüglich bei lXooltol- äs l'sämini8trst. äo8 bmsnooz I'gri8 1781 Nom. I. ol,->p. 1l p. 228, wo die finanziellen Hülfsmittel jeder Generalität umständlich v. I. 1543 die Obersteuerdirectoren zu einem Collegium (der Obcrstcuerhof (cnur üe« sille«) vereinigte, bestellte in den verschiedenen Provinzen 16 General-Empfänge (recettos Aonärs- 1o8) sowohl für die Steuern als andern Einkünfte. Dessen Sohn, Heinrich der Zweite, ernannte für jeden General-Empfang auch einen Gcneralstcuerdirector und einen Schatzmeister von Frankreich, wovon der crstere die Oberaufsicht über die Beitreibung und Vertheilung der Steuern, der andere über die Verwaltung der Domainen hatte. Er vereinigte später diese beiden Stellen zu einer einzigen, und gab dem Besitzer den Titel: General-Schatzmeister von Frankreich (träzoriei-s Asnöisux sto krsnoe), oder Schatzmeister von Frankreich und General - Dircctoren der Finanzen (trÜ8orior8 ,ke IR-snoe et gänörsux lles stnsnees). Sein Sohn, Heinrich der Dritte, setzte, um die Geschäfte derselben wahrzunehmcu, i. I. 1577 in jeder Generalität ein eigenes Collegium, unter dem Titel Finanz-Bureau ein, dessen Mitglieder Schatzmeister von Frankreich genannt wurden. Diesen Finanz - Bureaus oder Schatzmeistern von Frankreich ward nun durch das schon angeführte Edict Ludwigs des 13ten die Gerichtsbarkeit in Domainensachen übertragen. Ueberhaupt hatte von dem Tag dieses Edicts an bis zu den letzten Zeiten jedes dieser Finanzbureaus in seiner Generalität dieselben gerichtlichen und administrativen Befugnisse, wie die Schatzmeister und die Domaincnkammer von Paris. Sie waren ebenfalls in zwei Kammern, eine für die Verwaltung und eine für die Justiz gctheilt. Diese Trennung war ebenfalls nur scheinbar, indem dieselben Mitglieder abwechselnd in der einen und andern Kammer saßen. Der Wirkungskreis dieser Finanzbureaus erstreckte sich in Verwaltungssachen fast auf Alles, was in Frankreich unter dem Wort Domainen begriffen ward, also auf alle Einkünfte, die sich aus den eigentlichen Domainen, sowie aus den Hoheits-Rechten, dem Abzugs-Recht (sudsine) * *), angegeben werden. Ganz kurz vorher war die Generalität Pan und Auch in zwei getbcilt worden (p. 235), wodurch nock eine Generalität kinzukam. Man sehe nach clisp. 12. *) 1u8 glbsnsgü est ju8 regi8 vel elomini glicuju8 loei in pors- grinorum cleeoclentinm bnnig vicl. ItncsnAs sck. voo. slba- nagium, und besonders liacguet 4'rsite äu stroit ck'^udsine. 254 dcm Auffangen von herrnloscm oder vom Meer ausgeworfncm Gut (epavos)*) aus dcm Recht die unehlichen Kinder, welche keine gesetzmäßigen Nachkommen hatten, und eben so alle diejenigen überhaupt zu beerben, welche ohne Testament und ohne gesetzmäßige Erben zu hinterlassen, starben (datardiso et dosstö- rence) ; ferner aus dem Lehnhaus (neu«) **) und den Lchns- *) Unter epares verstand man eigentlich herumirrende flüchtige Thierc (aniinalia pavida, pavekaeta), von welchen man nicht wußte, wem sie zugehörten. Earl der Fünfte befahl in seiner Verordnung v. I. 1373 (zum Vortkeil der Stadt Angoulemc; Orden. d. Douv. tom. V. p. 681): „srt. 5 gue gui oongiio trouvera tzestes espaves, los doitzvent smenor au Narre, aklin do la rendre a eollui ü ^ui ollo sera odo'es gui en lacent lo^, et monstrent par Aens ereslrlos." Ja sogar Menschen wurden zuweilen zu den espaves gerechnet. Bacqnct in seiner Abhandlung du droit d'^ulraino thcilt 6I,ap. III. einen Auszug aus den Registern der Oberrcchcnkammer mit, wo unter andern (R° 20) gesagt wird „Espaves 80 Nt I, 0 MM 08 et komme« N8I2 deliors le liovaumo de si loinAtains lieux, gue I'ou n eu peut su Ilo^aume svoir reeoAnoissance de leurs nativiter. lüt guand ils sont demourans au Rovaume, peurent estre dicts espaves.^ — Gewöhnlich ward indessen unter dem Namen epave dasjenige verstanden, was das Meer aus- warf. In der Normandie ward dieses „Vareel," genannt. **)Wenn der Besitzer eines adclichen Lehns Jemand irgend einen Thcil Land gegen die Erlegung einer unveränderlichen jährlichen Abgabe abtrat, so hieß diese Lehnzins (eens, eensus). Sic ward gewöhnlich in Früchten, zuweilen auch in Geld bezahlt. Im letzter» Fall hieß sie „oroix eens" (Kreuzerzins), weil ehmals die Münzen auf einer Seite mit einem Kreuz bezeichnet waren. Man muß auch selbst in dem letzter» Fall den Lehnzins (eens) nicht mit den rontes eonstituees (redditus) verwechseln, welche ganz die Natur von Zinsen, die für ein Darlehn bezahlt wurden, hatten, und wovon A". VII. bei den Münzgerichtcn noch näher geredet werden soll. Der eensus sowohl als die redditus bestanden seit uralten Zeiten. Schon in einer Verordnung Philipps des Schönen vom 24. Innius 1303 (Ordon. tom. I. p. 378) wird derselben (tam reddiwum guam censuum et sliorum delritorum) als einer gewöhnlichen Sache erwähnt. Ein mit einem Lehnzins beschwertes Gut ward als nnadelich (roturier) angesehn. Umgekehrt gefallen überhaupt, die bei jedem Wechsel des Vasallen entwe- durch Vererbung, wenn die letztere anders als in gerader, auf- oder absteigender Linie oder durch Verkauf oder eine andere, einem Verkauf gleichgcltende Art geschah, oder endlich, wenn ein Unadclichcr ein adcliches Gut erwarb*), entrichtet wurden; die aus dem Mühlzwang (dannalitö), den Messen konnte nur der Eigenthümcr eines adclichen Lehns ein Grundcigenthnm einem andern mit der Verpflichtung einen LchnzinS zu geben überlassen (cloniioo ä oe„8). Der Lchn- zins war nicht nothwcndig ablösbar. Die Verpflichtung denselben zu entrichten, klebte dem damit belasteten Gut so an, daß bei dem gerichtlichen Verkauf des letzter», der direkte Eigenthümer zur Sicherung seiner Rechte stch gar nicht zu melden brauchte. Der Betrag des Lehnzinses war späterhin durch Umstände, wovon in der Folge noch näher geredet werden soll, so herabgcsuuken, daß man ihn in den letzten Zeiten nicht mehr als ein Einkommen, sondern nur als ein Anerkcnntniß des direkten Eigenthums ansah. Mau sehe über die ziemlich verwickelte Jurisprudenz des Lebn- zinscs und der bestimmten Renten bei Ferriere (viel. c>. 1).) die vortrefflich bearbeiteten Artikel oen8 und ronies eon- stitub'es. — Noch gab es eine andere Abgabe in Frankreich, die unter dem Namen olmmpsoi: oder woi-sAo sgrioo bekannt war. Derjenige, der einen mit dieser Abgabe beschwerten Acker besaß, mußte einen bestimmten Thcil (^, -/z u. d. g.) der darauf erzeugten Früchte, che er sie vom Felde in seine Scheune brachte, an den direkten Herrn abgeben. Diese Abgabe hatte also die größte Äehnlichkeit mit dem Zehnten. Sie ward gewöhnlich erst nach Wegnahme des letzten! und nur von dem Rest erhoben. Diese Abgabe war in einigen Provinzen ein grundherrliches Recht (äl-oit «eigneui-isl) in andern eine auf dem Boden haftende Last (ein Grundlast äroit k'onoior). *) Die Abgabe ward nach Verschiedenheit der hier angeführten Fälle rsobst ou rolisk; guint ot reguint; kosno-liek genannt. Ueber die nähere Bedeutung dieser Ausdrücke, deren Erklärung hier zu weitläufig wäre, sehe mau bei kei-oior. Diot. fl. I). die einzelnen Artikel. Die Abgabe, die (ei dem Verkauf eines Lchuzins-pflichtigen Guts an den direkten Herrn bezahlt werden mußte, ward „lots et ventos" genannt. 256 und Märkten (lmros es msrobos), Zöllen, Wegegeldern, Ge- richtsgebührcn u. s. f. ergaben, welche Einkünfte indessen fast alle (an die sogenannten General-Pachter) verpachtet waren *). Die Mitglieder der Finanzbureaus machten von Zeit zu Zeit eine Rundreise (cbovsuoböo), um sich von dem Zustand der königlichen Gebäude, Palläste, Gefängnisse u. s. f. und auch der Landstraßen zu überzeugen und für die nöthige Verbesserung zu sorgen. — Auch die Verthcilung der Steuern im Großen gehörte zum Theil zu ihrem amtlichen Wirkungskreis. Jährlich wurden Ihnen die Steuer-Rollen für die ganze Generalität zu- gcstellt. Sie vertheilten dieselben unter die Bezirke der einzelnen *) Die eigentliche Vcwaltung (rvgio) der Domaincn hatten diese General-Pachter, so daß die Geschäfte der Finanzbureaus sich in dieser Hinsicht fast nur auf die Oberaufsicht erstreckten. Neckcr (Öo I'sdministrat des liusnoos tom. I. p. 16) sagt hierüber Folgendes, woraus sich zugleich näher ergibt, was man in Frankreich zuletzt eigentlich unter Do- waincn verstand. „Oos rooouvromens conliös s l'sdmi- iiistrstion dos domsinos, proviounont principslement dos droits sur Io controle et l'insinustion dos sotes, des droits de grolllo et d'bvpotbögue, du droit de ceutiömo denier sur 1s vente lies immeubles, de Is tsxo psrtioulioro sur l'svguisition des bions nobles psr los roturiers (impot oonnu saus Io nom do lrsno-liet), dos droits düs sur les immoublos rendus sux eorps et oommunsufos <^ui n'ont pas Is l'soultv do s'en döbsiro fdroit d'smortissementsi des droits de pesgo spparteusnts su roi oto. Linlin la meine rögio perooit encoro Io produit dos voutos dos bois sp- partensnts su 8ouversin, Io rovonu de sos sutres domsi- nos lonciors, et los droits ossuels düs s Is inutstion des biens gui relovent do ses soigneurios. Oes divers reoou- vrements, oompris los dorniors sols pour livre, et in- dopondsniment de ^uvlguos petits droits sbonnes, doivent s'ölevor susourdbui ontro 52 ot 53 millions (psr sn). — Unter den hier angeführten Gegenständen gehörten die Forsten weder zu dem administrativen noch dem gerichtlichen Gcschäftskreis der Finanzbureaus. Die Einkünfte aus den eigentlichen Domaincn, die Waldungen abgerechnet, betrugen nur 15,000,000 Livres. M. s. w. unten. Neckcr schlägt an der angeführten Stelle (tom. I. p. ) 7 ) den Ertrag derselben nebst dem der Lchugefalle und der Forsten zu cilf bis zwölf Millionen an. 257 Steuergerichte (öleotionb), welche letztere die weitere Verthci- lung unter die einzelnen Pfarreien besorgten. Die Finanzburcaus ließen allen Rechnungs-Pflichtigen Beamten (oomptadleZ) den Etat ihrer Ausgaben und Einnahmen zukommen, und untersuchten vorläufig die Richtigkeit ihrer Rechnungen, welche spater von der Oberrcchenkammer (ostsmbi'e clos oompte«) definitiv festgesetzt wurden. Die Rechnungspflichtigen standen überhaupt unter den Finanzbureaus. Diese hatten sogar die Gerichtsbarkeit über die Rechnungsbeamten, so lange diese ihre Rechnungen vor der Oberrcchenkammer nicht abgelegt hatten. Die Finanz- Büreaus empfiengen die Eautionen derselben, und ließen, wenn sic ohne Rechnung abgelegt zu haben starben, die Siegel bei Ihnen anlegcn. Alle, welche bei dem König zu Lehn giengcn, mußten, wenn sie demselben den Huldigungs-Eid geleistet hatten, dieses bei dem Finanzbureau anzeigen, und dort eine beglaubigte Abschrift dieses Acts mit der Anzeige von Allem, was sie von dem König besaßen und ihm zu entrichten schuldig waren, niederlegen u. s. f. Alle Geschenke und Gnaden, die der König bewilligte, jede Adels-Verleihung, Legitimation u. s. f. ward auf dem Sekretariat der Finanzbureaus ein- registrirt. Die Gerichtsbarkeit derselben erstreckte sich fast auf die nämlichen Gegenstände, wie ihre Verwaltung. Insbesondere hatten sie auch die Polizei und obere Aufsicht über die großen Heerstraßen (Is voirie); worunter man sowohl die Befugniß Verordnungen über die Anlage, Richtung und Breite der Straßen u. s. s. zu erlassen, als auch die alle, welche die Srraße beschädigten, sperrten u. dgl., zu bestrafen verstand. Dieses vcranlaßte indessen viele Conflicte der Finanzbureaus mit den Obergerichtsherrn und den Magistraten verschiedener Städte, welche innerhalb ihres Grundgebiets oder der Städte, denen sie vorstanden, auf dasselbe Recht Anspruch machten. Es ist indessen unmöglich hier in diese Materie, die allein eine besondere Abhandlung erforderte, näher cinzugchen. Wir verweisen daher den Leser auf Neriin. Ilepeot. art. voir-iv und eliemin (gr-sncl). Im letzten Abschnitt wird übrigens noch Etwas von der Art, wie es unter der Republik und der kaiserl. Regierung in diesem Punct gehalten ward, Vorkommen. Ausgenommen von der Gerichtsbarkeit der Finanzburcaus 17 258 ' waren insbesondere Klagen und Streitigkeiten in Steuersachen, worüber eigene Gerichte entschieden. Dasselbe gilt auch für Forstsachen und noch einige andere Gegenstände, wie aus dem Folgenden naher erhellen wird. Nach dem Edict Ludwigs des 13ten v. April 1627 urtheiltcn die Finanzbureaus bis zu einer Hauptsumme von 250 Livres und bis zu 10 Livres Renten in letzter Instanz. Uebcrdcm waren ihre Urthcile, die sich auf die Instruction des Prozesses bezogen, allezeit provisorisch vollstreckbar. Das Verfahren vor denselben war, den Umstand abgerechnet, daß der Staatsprocurator als Advocat und Anwalt des Königs auftrat, auch in den Qualitäten (Th. I. S. 390) als Parthei aufgeführt ward *), dem gewöhnlichen fast gleich. Die Domainen hatten überdem mehrere Privilegien, wovon sogleich „über die Rede seyn wird. Die Appellation von den eigentlichen Urtheilen**) der Finanzbureaus ging unmittelbar an die Parlamente, welches für die Schatzkammer von Paris seit um *) Nach dem Grundsatz „ce n'osr ^ue Io roi gui plsisto psr pnocureur" (Th. I. S. 650 Not.). Die Gerichtsordnung der Constituirenden v. 16. Aug. 1790 schaffte dieses zwar ab; allein das Gesetz v. 10. Tbermid I. 4 (28. Juli 1796) (Dosen, tom. IV. p. 150) sübrte die alte Ordnung wieder ein, und befahl den Staatsprocuratorcn die Verthcidigung der Republik in allen Sachen, wobei dieselbe interessirt war, zu übernehmen. Die Verwaltungsbcamtcn sollten ihnen Denkscbriften, worin die Lage der Sache gehörig auseinander gesetzt war, übergeben, welche die Staatsprocuratorcn nach Gutdünken entweder vor Gericht ablcscn, oder auch sonst die gehörigen Gründe Vorbringen und die geeigneten Anträge macken konnten. Es hatten sich Zweifel darüber erhoben, ob nicht das letztere Gesetz selbst durch si't. 1041 6. oost. 6. zwoooel. cir. abgeschafft scy. Allem nach einem Gutachten des Staatsraths v. 12. Mai 1807 (bestät. d. 1. Juni d. I. Dosen, tom. IV. p. 431), ist der angeführte Artik. nur von gewöhnlichen Prozessen, u»d nicht von solchen, wobei der Staat betheiligt ist, zu verstehen. **)Die Entscheidungen der Finanzbureans in Verwaltungssa- chcn hießen »rclonnsnoes. Um dagegen anzugehn, mußte man sich an die höher» Verwaltungs-Behörden, gewöhnlich an den Staatörath wenden. denklichen Zeiten- und für die andern Finanzbureaus von der Zeit an, wo ihnen die Gerichtsbarkeit beigclcgt war, galt. — Die Fiiianzburcans wurden, wie alle Ausnahme-Tribunale, durch das Gesetz v. 7. September 1790 gänzlich aufgehoben, und ihre Attributioncn andern Behörden beigelegt, wie späterhin näher erklärt werden wird. Die Domaincn oder daö Kron-Eigenthum ward in Frankreich verschiedentlich eingctheilt. Man unterschied zuerst *) das große und kleine Kron-Eigenthum. Allein die Bedeutung dieser Worte, obschon sie in vielen Verordnungen Vorkommen, war doch nicht ganz bestimmt. Zn dem großen Kron-Eigenthum rechnete man durchaus und ohne Widerrede alle diejenigen Besitzungen, mit welchen die Gerichtsbarkeit irgend eines Grades verknüpft war, mit Allem davon Abhängigem. Unter dem kleinen Kron-Eigeu- thum verstand man meistens alles einzeln liegende, und nicht zu einem Ganzen verbundene Grund-Eigenthum, welches der Krone zugehörte. In der Verordnung Ludwigs des 14ten v. August 1708 (Art. 2), so wie in mehrern früher» Edikten desselben Königs werden Mühlen, Ocfcn (t'oul's), Hallen, Häuser, Kaufläden (boutchues), Keltern (prossoil-s), Plätze um Waaren ausznstellen tplsoes ü etalsi), Heiden, Moräste u. s. f., und eben so die minder einträglichen Rechte, nämlich die aus den Fähren (bsor). *)Das Kron-Eigenthum ward auch noch in veränderliches und unveränderliches, 6omsino (musblo et immusbls), so wie in beständiges und zufälliges (Romains üxs et essuel) getheilt. Das unveränderliche war dasjenige, dessen Ertrag bestimmt war, wie Lehnzins (eens) u. s. f.; veränderlich hingegen nannte man dasjenige, dessen Ertrag sich nach Umständen vermehrte oder verminderte, und das deshalb an den Meistbietenden verpachtet war, wie die aus den Wiesen, Teichen, so wie auch die aus den Gcrichts- gcbükren, Strafgeldern u. s. f. eingehenden Gelder. Beständiges Kron-Eigenthum hieß dasjenige, das nicht von besondcrn Begebenheiten abhängt, wogegen dasjenige, was von Zufällen abhängt, wie das 6,oit ll'gutzgine, 6s bätgr- 6iss u. s. f. zufälliges Kron-Eigenthum genannt ward. Noch eine andere Eintheilung des Krön-Eigenthums war die in körperliches (materielles) und unkörperliches, welches letztere nicht in dem Besitz körperlicher Gegenstände, sondern in Rechten, Privilegien u. dg. bestand. 17 * 260 Wegegeldern (xösxes), den öffentlichen Wagen und sonstigen Vermessungen (minsgo, mosursZo, uuIngAe, xoists) u. dg. sich ergebenden Einkünfte kleines Kron-Eigenthum (potits vomsinos) genannt. Allein eine frühere Verordnung Carls des 9tcn v. I. 1 Z 66 , welche die wichtigste über diesen Gegenstand ist, und die deshalb auch die Domainen - Verordnung (orstonnsnoo stu stomaine) genannt ward *), hatte den Begriff des kleinen Krön - Eigenthums lange nicht so weit ausgedehnt, und es vorzüglich auf Heiden und andere unbebaute Ländereien beschränkt**). Das Gesetz (der Constituirenden) vom 22. Nov. 1790, und eben so das vom 14. Ventose. d. I. 7. riefen die Bestimmungen der Verordnung v. I. 1566 wieder zurück***). Der Unterschied zwischen dem großen und kleinen Kron-Eigenthum war von der größten Wichtigkeit, indem das letztere veräußert werden konnte, *) Sie findet sich Lost. Xerou tom. I. x. 442. **) Das Wort: kleines Kron-Eigenthum kommt in derselben zwar nicht vor (vielleicht war dieser, wie cs scheint, doc- trinelle Ausdruck damals noch nicht eingeführt). Allein sie bezeichnet die genannten Gegenstände, nämlich Heiden und sonstige unbebaute Ländereien hinreichend als kleines Kron- Eigenthum, indem sic Art. 11 , 12 die Abtretung derselben an Andere für zuläßig erklärt. Der Kanzler D'Agucssean sagte in einem seiner Anträge »unter dem kleinen Kron- Eigenthum versteht man die (der Krone zugehörigen) Güter, wovon man nur durch Veräußerung derselben Vortbeil ziehn kann, oder, um mit dem Römischen Recht zu reden, Quorum USUS iu istmsu consistit« , d. h. bei welchen die Vcrwaltungskosten, wenigstens in den Händen des Königs, die Einkünfte verschlingen. — In der Erklärung v. 8 . April 1672 (Lost. Xecon tom. II. p. 112) drückt Ludwig der 14te sich fast auf dieselbe Art aus „guoigue . . . nous s^ons orstonne guo les petits stomsines ^ menkionnes, ensemlilo los (oucs, pcessoiis, etanAS et autces smrlions sto Oomaines, stont los repgiations rmnuelles cousomment Is meillouce psctie stu levvnu soroient äelaisser u titre sto propiüöto inoommutsblo etc." ***) Uesen, tom. XIII. p. 479, und tom. VIV. p. 56. M. s- Art. 31 des erster» und Art. 5 X". 3 , 4 , Z des letztem Gesetzes. Keines derselben bedient sich des Ausdrucks „pe- tit stomaine." das elftere hingegen durchaus unveräußerlich war, so daß, wenn cs etwa veräußert war, der König das Recht hatte, es wieder cinzuzichn, wie man sogleich naher sehen wird. Die zweite Eintheilung des Krön - Eigenthums war die in das alte und neue (I'sncieu 6t le nouvosu äomgino). Unter dem alten Kron-Eigenthum verstand man dasjenige, was schon gleich bei der ersten Länder - Vcrtheilung nach Eroberung des Landes der Krone zugefallen war, oder was sie seit undenklichen Zeiten besaß, so daß man den Ursprung ihres Eigenthums nicht mehr kannte, und endlich Alles, was mit dem alten Kron-Ei- genthnm vereinigt worden war. Nach der schon angeführten Verordnung Carls des 9ten v. I. 1566, geschah diese Vereinigung entweder ausdrücklich oder stillschweigend. Als stillschweigend vereinigt ward angesehn 1) Alles was die Krone früher besessen, und durch Erbschaft an dieselbe zurückfiel (wohin insbesondere die Apanagen der nachgebornen Prinzen gehörten, die bei Erlöschung des Mannsstammcs sä äolsut ck'Iioirs mLIesj wieder an die Krone fielen), 2) Alles was die Krone erwarb, und 10 Jahre hindurch von den Domainen-Beamten mit den übrigen Domainen verwaltet und verrechnet worden war (gui ötoit entiö SN ligns cls oompts) *). 3) endlich ward Alles, was der König bei seiner Thronbesteigung besaß, wenigstens in den später» Zeiten, ungefähr seit Ludwig d. 12ten (reg. 1498—1515) als mit dem Kron-Eigenthum vereinigt angesehn. **) — Der Unterschied zwischen dem alten und neuen Kron-Eigenthum war eben wichtig, als der zwischen dem großen und kleinen. In Frankreich galt es nämlich seit langen *) Llioppin. 6 . Oomsn. krsnoiso lib. I. tit. II. N". 1 „Do- insuiuin ki'gnoieum llioitur, guocl uominstim oonsooistuiu 08t, uniturn et inoorporstum regise eoronse: gut guosi g regiis ^usestoribus trsetstum cleeounio, in liseglo« rstionez inkertui." **)Von dieser letzten Art der Vereinigung spricht indessen die Verordnung v. I. 1566 nicht. Vor der Revolution gab es überhaupt kein eigentliches Gesetz darüber. Man hielt cs indessen für eine nothwendiqe Folge aus den Lch,«gesehen; indem ein lehnpflichtiges Gut, welches mit dem herrschenden den nämlichen Besitzer erhielt, sogleich als jeder Lehnpflichtigkeit entbunden, und als mit dem herrschenden Zeiten her, (sicher zeit dem Edict V. 1586) bis zn der Revolution als Grundsatz, daß alles alte Krön - Eigenthum nicht veräußert, noch auf irgend eine Art entfremdet werden könne. Das Wort Krön-Eigenthum (llomaine besonders in der Mehrzahl (les clomaines) ward auch oft in einem ausgedehn- tern Sinne genommen. Man verstand darunter das ganze Gebiet*); wo der König die oberste Gewalt ausübte, also vereinigt, angeschn ward. Selbst, wenn das lchnpflichtige Gut, welches der König vor seiner Thronbesteigung besaß, nicht unmittelbar der Krone, sondern einem andern Herrn oder Gut lehnpflichtig, also nur ein Afterlehn der Krone war, ward dieses eben so gehalten, indem es als Grundsatz feststand, daß jedes Gut, welches der König erwarb, auf der Stelle von der Lehnspflichtigkeit gegen jeden andern Lehnsherrn befreit war. Auch war es durch die Gewohnheit geheiligt. Ludwig der 12te (reg. 1498—1515), welcher ein großes Patrimonial-Eigenthum besaß, vcrordnete durch offene Schreiben v. I. 1500 und 1509, daß die Grafschaften Soiffons, Blois, Eoucy und Dunois nicht mit dem Krön-Eigenthum zusammengeschmolzen, sondern auf ewige Zeiten dem Haus Orleans verbleiben sollten. Allein, sagten die Französ. Publicisten, eben diese Ausnahme bestätigt die Regel. Auch Heinrich der vierte ward durch die Liebe zu seiner Schwester, der Herzogin von Bar, zu der Erklärung v. 15. April 1590 bewogen, nach welcher sein väterliches Vermögen nicht mit der Krone vereinigt werden sollte. Allein das Parlament verweigerte standhaft die Einrcgistrirung derselben. Die Herzogin von Bar starb 1604 und der König widerrief durch ein Edict v. Jul. 1607 seine frühere Erklärung. Die Könige, gehn nach diesem Edict, mit der Krone eine Art heiliger und politischer Ehe ein, wodurch sie derselben ihr ganzes Privat - Vermögen zubringcn. Die Französ. Publicisten gefielen sich sehr in dieser Idee einer politischen Vermählung des Königs mit der Krone, die sie allenthalben anbringen. 1'a- 2>on. collect, ariesto,'. lib. V. tit. X. seiest. I. „Doma- viiiln regis vorn stos est, gosm respublics kießsi sgonso siio io msteimonio guoclsm civil, seu politico clicit sei, llst. . . . keseclictum llomaniuin prgecipuus llos cst coeo- vse gui psti noi, potest reu vescius cessionis, slievstio- vis sut äivisionis etc." *) So ist cs insbesondere in den vielen Ordonnanzen zu verstehn, wodurch irgend ein Land, eine Stadt u. s. f. den eigentlich das ganze Reich, in so fern cs unter dem Gehorsam des Königs stand. In den ersten Zeiten der Monarchie scheint man auch wirklich das Eigcntkums-Recht, welches der König an den ihm ursprünglich zugctheiltcn oder später erworbenen Ländereien, Forsten, Teichen u. s. s. hatte, mit seinem Recht auf die Krone und Oberherrschaft als von gleicher Natur angcschn zu haben. Diesen Ansichten gemäß ward unter dem ersten und zum Theil auch unter dem zweiten Geschlecht, bei dem Abster-- bcn eines Königs nicht allein sein Vermögen, sondern auch sein Reich unter seine hinterlaßnen Söhne gcthcilt. Als Hugo Eapet i. I. 987 den Thron bestiegen hatte, vereinigte er Alles, was er vorher besessen hatte, das Herzogthum Frankreich und die Grafschaft Paris mit der Krone. Er soll übcrdcm ein Gesetz gegeben haben, welches das Reich für untheilbar und das Krön-Eigenthum für unveräußcrbar (insliensble) erklärte* *) Domainen des Königs einverleibt ward, u. dgl. So beißt es, um nur ein Beispiel anzufükrcn, in der Verordnung Earls des fünften vom Juli 137l (Ooclon. wm. V. >>. 415), wodurch die durch Kauf erworbene Grafschaft Aurerre mit dem Reich vereinigt ward „veeli (lonte sveeguo8 tous Ie8 b'is?, siierelior:, 8oigooi'iL8 öd . . . Nou8 av»»8 sp^iopcie unie et snnexe et . . . psr Is te- neue (ls 068 s»l'686nt68 , S^PI opoioiis, Uiiion8 et SNN6XVN8 perpetuelment s Xou8, s 1108 8uocS88euo8 et so Uvmsiiie cle Is Oouronne cle IHsnee ete.^ *) Der Graf Pastorct sagt in der Vorrede zum loten Bande der Ooclan. 3» I,o>iv. p. V. „Us troixieme iseo exixtoit ü ^eine, gue 8on toiillsteur cenäit 8ue eet vlssot une loi memorsble: oo cemsigue xue tout I'sbolitiuo 3ex psots- A68 entie >68 lilx clex Uoix, et Is üebense cl'slieoel- le 3o- msine." Er führt indessen den Tert dieses Gesetzes nicht an, und verweist auch nicht auf irgend einen andern Schrift- , steiler, wo derselbe zu finden wäre. Dieses ist Beweises genug, daß der Tert des Gesetzes nicht mehr übrig ist. In dem Krönungseid Philips des ersten, Urenkels von Hugo Eapet, geschieht weder der Verwaltung des Reichs, noch der Unveräußerlichkeit der Domaineu Erwähnung. Ich setze die Formel dieses Eides, welche man bei Uouguei, Iteeueil cle8 Ilixtoi'iens cle8 Osulex etc. tom. Xl. p. 32 findet, der historischen Merkwürdigkeit wegen, hierhin. 264 Soviel ist gewiß, daß unter seinen Nachfolgern das Reich durchaus nur in der männlichen Linie, mit beständiger Ausschließung der Weiber, nach dem Recht der Erstgeburt, kurz gerade so, wie noch jetzt, vererbt worden ist. Indessen bildete sich bald die Sitte aus, daß den nachgebornen Söhnen und auch wohl den Töchtern als Abkommen (spsnsge, spsnsgium) ein Theil des Kron-Eigcnthums, welches indessen selbst oft ganze Landes- theile, Grafschaften u. s. f. begriff, abgetreten ward. Anfangs ging dieses als volles Eigenthum fast mit allen Souverainitäts- Rcchtcn auf sie über. Allein schon Ludwig der achte (reg. 1223—1226) fiug an bei der Verleihung der Apanagen die Bedingung hinzufügen, daß sie bei Ermangelung von Erben an die Krone zurückfallen sollten; welchem Beispiel sein Sohn „ . . . D.rst gutem prolessio bsoe. Dgo Dbilippus Deo propitisnto mox luturus Ilex Drsneorum io «lies oräins- eionis meso promitto eorsm Deo et 8snotis ejus, ^uocl unicuigue cke vobis commissis esnonieum Privilegium et elebitsm legem stgue justitism eonservsbo et cloksnsio- uem, gusntum potuero, scljuvsnte Domino exbibobo, si- eut Dex in suo Degno uiniouiiue Dpiseopo et eeclosise sibi eommissse per reetum exbibers liebet, populo guo- gue nobis ereäito, me llisponsstionem legum in suo jure eonsistvntem uostrs suotoritsts coneesjurum." (Hieraus wählten ihn die Bischöfe zum König, und zwar zuerst der Bischof Gervasius (Oervsis) von Rheims). „ . . . Duno snnuente pstre ejus Doimieo (dieser ließ seinen Sohn schon bei seinen Lebzeiten i. I. 1059 krönen) elogit eum in Degem. Dost eum legst! Domsnse seclis, eum icl sine Dspse nutu licitum esse cliseitum ibi sit, bonoris tsmen et smoris gistis tum ejus ibi sD'ueiunt legsti. Dost bos Hrobiepiseopi et episeopi, ^bbstes et Olerioi. Dost Hiäclo Dux ^c^uitsniae, post Hugo blius et legstus Du- eis Lurgunclise, .... Dost milites et Dopuli tsm msjo- res gusm minoros uno ore eonsentientes, Isuäaverunt tor proelsmantes: Dsuclsmus, volumus, list (M. s. Th. l- S. 116). Dune soi-ipsit ipso Dbilippus prseceplum, sicut nnteeessores sui (eoersnt, cks ttebns 8tse. lVIsriso et De- monsi Lomitatu et cle Debus 8ti. Domigii et 6 l'inncs, et »illeuvZ en clivei8 Iieu8 et e8ti'3iiA68 pnv8, et 8v gn il ne peut e8tee tvn, ne eelö gue no8 te68 eliiei8 8eigneui8 Heie et t'eeie ou temp8 gu'ils ne^neient ioi8 cle b'rnnee, cleoeu8, 8i eouine neu8 oioion8 k'ei'inenient psr niaintes Luises et inninteZ M3nieie8 svsnt ksit I)on8 tiss grsnr et ontee mesuie et plu8ieui'8 3utee8 oontisu8 comme <1'selig8 ksit 8iii' no8tie lee8oe et silleui^ 8U8 no8 revenu8 clv8 vckigng68, peemutation8 . . . . I,i ^uel 1)on8 n'ont pg8 v8te Inix, 8i eommo cli38eun le peut 8onveii', ä per- 8011,168 , 88 giielle8 tel8 clvn8 3kstei'i88ent IN3I8 8 A6118 gui 3 plu8ieui'8 3uti'08 ingniei'68 ent geeve et expleitie leur clioitueier 8ei^neiii', Ie8 clevant clix nv8 eliiei'8 8ei'gneur8 en peennnt 3e eii>8 ^3e ninniei'68 8o«itile8 et enuteleuses clon8 cle kleiiisi'8 ils sevnux et cl'3ntie8 Iiieii8 meuk>le8 «lont le 8ul>set clu knvnume cle b'i'nnoe 8nnt moult geeve et 3pniii1 en plii8ieiii'8 p3etie8 . . . . I2t encoi e ne inie leur 8ultl8vnt Nlio Ie8clit8 I)on8 eii8int l'nix 3 eul8 cle terres, I0ntv8, 0Il38ti3UX et 3Utl'L8 ell08e8 cle88i!8clite8, M3I8 pcnii' z>Ic,8 gi3nclement gievee et cle nveie Ieui8 clix Leigneurs, en ve,i3nt npeitement eneontre Ieur8 86imen8, leur kov . . . . l>8 poui eii388»ient en clecevnnt leui'8 8eigneur8, psr gui ce8 clon8 Ieue8 S8toient 388i8 en tel8 Ieu8 et en tieux 6e8, et en te>8 clom3ine8 gui vnloient liion et 3 tou8)onr8 clepui8 valn 8i eoninie nou8 entenilon8 trop pln8 « 1 >ie clonne ne leur v8toit, Lt en8int npper-t elsirement, und Entfremdungen des Krön-Eigenthums, die unter seinem Bruder und Baker (also bis zu den Zeiten Ludwigs des H. hinauf, oder bis zum I. 1270) gescheht, waren. Der König beruft sich indessen dabei nicht auf irgend ein altes Gesetz, wodurch diese Abtretungen des Krön-Eigenthums verboten waren, sondern er sagt, es scy offenkundig, daß seine Vorfahren ohne Grund so wie ohne Maß und Ziel gewissen mächtigen Familien, deren Namen in der Verordnung angeführt werden, durch Schenkung und andere Contracte ein Theil des Kron-Eigcn- thums überlassen hatten. Daher sollten alle Besitzer von ehemaligem Kron-Eigenthum ihre Titel verlegen, worüber die Entscheidung dem Staats-Rath des Königs übertragen ward. Diese Entscheidung erfolgte unter dem folgenden König Carl d. vierten (dem Schönen) d. 5. April 132!. (M. s. den Schluß der vorigen Note). Ein großer Theil von Gütern ward hierdurch wieder guo li clonueuo et NOU8 , <1»! repr68enton8 leui'8 pev8on- n68 en la 8»cee88ic>n8 llegcli? kovsnmeg, ils et Noug svong 08 te et l'u8M68 clel'ogulleri et cleeeur: mault gr-mllement . . . . psr le eangeil cle 1ou8 svon8 vollen« et aillenang . . . . gue taug tie>8 «lon8, eamliien gu'Ü8 «reut egte tosn8poote8 ä cl'autoeg pso eeulx ü gui il lüoent b-iir, 8vit g>so sollst, pao egollsngeg au sutrement et gpeclilement taut ee gue Illeooe 8eignvuo cle Ollsmbli Hue .iml>Ii, et leg enlling la Dsme Nesude, au Ieuo8 ciergncieo8 tiennent au out teuu cle8 llan8 cle no8 elieo8 8eij;neuo8 üe88U8 clit8 au pso aueuneg cle8 csu808 cle88U8 clitss, camme pso Is commune oenammee, et en nostre eongeience soiang enboomv gu'il ^ u ä eoo- riAeo et smenlleo »oient äes manitensnt poig, et spreg leve exploilie en nastoe mgin, suggueg en tsnt gue eiigg- eun g^t inontrs son titoe en g»a^ il »alt connu et lle- clsioee pso clsvsnt noug et nostre eouot .... bln l,i- guelle connoissgneo noug voulong ^ue l'en sillo gvmmsi- vement .... sang egcrit et llgure gueiö68 , et en N08tre üo8tel, ne soront oclisnAiö 6N terr68, ne «8818 on torre." Sl't. 17 „Ü68 388iotte8 3v8 terre8 <^UL N 0 U 8 Ioron8 cles- or08-on-svsnt non8 8eront rspporte68 et enre^i8tro68 en Is ebsmbro clo8 eompt 08 , svsnt csuo 168 por8onn68, ä ^ui Io8cliote8 teri'68 ckevront 08tre 1>siIIiöe8, en 8eront mi8 en 8sisine." srt. 18 „I^uIIe 388iett6 äo terro ne 80,3 Isito psr esti- mstion cle es czu'ello nou8 s vsln psr eompto, psr cin^ SN8 on plu8, MAI8 80 rs Isito ä vslno s msnioro cleiie." In der Verordnung desselben Fürsten v. 16. Nov. 1318 (Oräon. 6. Uouv. tom. I. p. 668) heißt cs ferner „Sl't. 6 .... I)eKen6on8 c^no nnl ne nou8 080 Isire 8upplies- tion, 6o Isire I)on8 s IioritsAe, 80 eo n'o8t on Is pr68ence ste no8tro Arsnt conseil." 1344*) durchaus abgeschafft. Er erklärte darin, daß er Niemand eine Rente durch Abtretung eines Guts (pur a^iette de terre) zu vcrlcihn gesinnt sey, daß sie daher Alle, welche sich unter diesem Vorwand in den Besitz eines Guts gesetzt hatten, zwingen sollte, dasselbe hcrauszugebcn. Indessen dauerte das Uebel unter den folgenden Königen, Johann dem 2ten u. s. f. fort. Sogar diejenigen, welche das -von ihren Vorfahren entfremdete Kron-Eigenthum wieder cinzogen, fuhren selbst fort es zu entfremden (zu verschenken, verkaufen u. s. f.)**), wozu sie freilich oft die äußerste Noth zwang. Was diese Wiederrüfe der ehemaligen Schenkungen u. s. f. vorzüglich hart machte, war daß früherhin kein eigentliches Gesetz erschienen war, welches das Kron-Eigenthum für unveräußerlich erklärt hätte. Die Könige beriefen sich, um die Ungerechtigkeit dieser Maßregel zu bedecken, theils auf das Beispiel ihrer Vorfahren, theils auf die offenkundigen Untcrschleife und Betrügereien, die bei allen diesen Entfremdungen des Staats-Eigenthums Statt gefunden *) Ordon. tom. II. p. 210 „Xou8 avou8 entendu ^uo plu- sieui'8 per8onn68 su8guieux Xou8 de gisoo ^peoisl svori8 llsit I)oii8 de reute ä vie, ou ä beritsge, 86 «out ellldr- eie^, ou veuleut eklloroier de vouloir uvoir Ie8dite8 reu- 168 pgr 388iette de terre, 8elont cou8tumo de psv«, di8sn8 ^us psr ls llourme et tensur de8 Iettre8 ä eulx oetr 0 )S 68 8ur lodit dou, leur doit su88i etre kllit et de8js I'u 68te ksit 3 suoun5, 8> eomme I'en dit, Is^uelle obose nou8 de8- plgI8t 8°il 68t 311181, Vourguoi U0U8 V0U8 llsi80U8 388svoir cjiie ee ns kut oncaue8 uo8tre entente, ns u'e8t c^ue a sueun68 per8ouns8 de guelgus 68tst ou eonditiou gu'il 8vient, Xou8 leur llei88iou8 I1on8 de rente8 ä vis, ou ä IieritgAS per S88iette de P3i8, M3i8 tsnt 86ulement ä Va- lue de terre ou reute gunuelle. 8i vous msndon8 r^ue sutrsment no le llaeie^ , ou llacie^ Illire et 80 ksit I'aver, ou ksit kllire ä aueun8 8i le rsppelle^, et leur 1llite8 reu- dre ee gue leve en suront, oultre ladite value de reute snnuelle eomnie dit 68t ete." **) Mit Recht sagt daher der Graf Pastoret (prell d. tom. XV. de8 ordon. p. XXXV,) von den französiscben Köni- nigen, in Beziehung ans den Grundsatz der Unveräußerlichkeit der Domainen „Vk8 Vrinee8 l'etgl>li88oiont psr leurx edit8, i>8 le detrui8oient psr Ieur8 setioii8." hätten. Wegen dieses letzteren Umstandes ward auch diese Einziehung des abgetretenen Krön-Eigenthums von den Bessern aus dem Volk meistens gebilligt. Im März d. I. 1356 erließ Carl der fünfte (als Stellvertreter seines damals in England gefangenen Vaters, Johans des zweiten) eine Verordnung, worin er Art. 41 den damals versammelten drei Ständen des Reichs*) auf ihre Bitte**) versprach, keinen Theil des Kron- Eigenthums mehr in fremde Hände übergehn zu lassen, und Alles, was seit Philip dem Schönen von demselben getrennt und entfremdet worden, wieder damit zu vereinigen. Er nahm jedoch alles Dasjenige, »was gegen andere Besitzungen (bersts- Aez) von gleichem Werth eingctauscht war,« und die an Gott und die H. Kirche gemachten Geschenke, so wie dasjenige, was die Verwandten der königlichen Familie Theilungs halber erhalten hätten, und eben so auch diejenigen Schenkungen, welche an würdige Personen wegen wichtiger dem Staat geleisteter Dienste gemacht worden, davon aus. Der Vater des Daupbin bestätigte spater durch seine Verordnung vom Dcc. 1360 (Orsion. ton,. II. p. 442) diese Versprechungen. Um das Krön-Eigcnthum noch mehr zu sichern, wurden bei der Krönung desselben Carls des fünften (d. 19. Mai 1364) dem Eid, welchen die Könige abzulcgen pflegten, die Worte zugesetzt „8uperior,tate8 jur» et Nobilitstes eoronse k'rsneicse cu8toüism et ,11s neo trsn8por- *) Eigentlich waren es nur die drei Stände der Dsngue ä'o^I (Geistlichkeit, Adel und dritter Stands. **)0r6on. 6 . 4,0,1V. tom III. p. 121, 140. srt. 41 ... . Uonr ce gue les gen8 6 e 8 6,2 tro ,8 etst 8 ont svi 8 e et niomtre rnoult gi'gcieuüement, comment plu 8 ie,i ,8 el>o 868 svoient e 8 te e 8 t,'gngee 8 o„ te,np 8 j,g 88 e psr 4on8 exce 88 it 8 et inu- tille 8 et l's ,2 s Uer 8 onne 8 gui n'k 8 toient mie 6 igne 8 ne 8oulli83N8 sie prendre te >8 1)on8 ne 81 exce 88 ,k 8 , et gue lionnement > 686,2 sionz psr rsi 8 on ne 86 povoient ne 6e- voient 8ou8tenir, e» nou8 regne, snt gue >e 8 ä ,2 I1on8 N0U8 vou! 8 i 88 ,on 8 rsgpeller, et SU Demsine 6 s Is Oou- ronne de 4rsnee, dont Ü 8 e 8 toient )' 88 U 8 rsjoindre et rsp» xlignier .... diou 8 gui tvujour 8 vouldrioi >8 sccroistre Ie 8 t,sult 68868 et nobIe 8868 de Isdite Oouronne, et icelle 8 tenir et gsrder en Iran xoint et clon e 8 tat avon 8 promi 8 et xromettons etc. tsko nec sliensbo" *). Die Könige ließen sich indessen dadurch von der fernem Entfremdung der Domainen nicht abhaltcn. Allein, wenn sic die früher entfremdeten wieder cinzogcn, so versäumten sie von dieser Zeit an, nie sich auf den Umstand zu berufen, daß sie bei ihrer Krönung geschworen hätten, die Rechte und Besitzungen der Krone unversehrt zu erhalten. Sie glaubten oder stellten sich wenigstens zu glauben, es sey eine Gewisse,ispflicht für sie die von ihren Vorfahren und sogar die von ihnen selbst abgetretenen Domainen wieder zu dem Staats-Ei- gcnthum zu zieh». So hatte Carl der sechste (Sohn und Nachfolger des eben genannten Königs), der sehr jung zur Regierung gelangte, in den ersten Zeiten, (wie er selbst sagt „psr- insllvertsnce et psr importunite elo reguersns) viele Domainen verschenkt. In der Verordnung vom letzten Fcbr. 1401, worin er alle diese Schenkungen widerruft, (Orllon. 6. Uouv. tom. VIII. x. 484), sagt er, nachdem er das Beispiel seiner Vorfahren, die ein Gleiches gcthau, angeführt, er habe „6onziclersnz suzzi e^ie I^usnt noz preäecezzeurz ont vzte zscrer! et enoinctz en et sussi Nouz e^usnt Nouz le leusmes, i >2 ont jure et suzzi Nouz jurasmez Nouz moult solennelement, presenz s ce lez kerz, pluseurz kreise et sutrez krince« 2 uou» ne slieneronz ns ns souKerronz eztre sliensL etc." Orclon. <1. Douv. tom. III. P. 140 srt. 41. könnte». Um dasselbe zu befreien O Is Hesel,arge 60 nosttv cliete smo gui pour la transgrossion clo nostreäid serement xourroit vnoouiil-, guo Oieu ne vuillv, grsnt elisigo eiiver-s nostre 8 eiA»eul-) widerrief er alle von ihm gemachten Schenkungen von Domainen (diejenigen jedoch abgerechnet, die seine Verwandten, die er namentlich aufführt, erhalten hatten), und, was das wichtigste war, er erklärte alle Schenkungen, die er allenfalls (p»r ingärortsiico ou psr im^oi'tunito clo I'oguersns) machen würde, schon im Voraus für nichtig. Ludwig der eilftc gicng noch einen Schritt weiter. Ebenfalls gestützt auf den bei seiner Krönung geleisteten Eid, widerrief er durch die Verordnung v. 9. Sept. 1(61 (Orston. iom. XV. p. 16) nicht allein alle Schenkungen, sondern überhaupt alle Ucbcrtragungen des Kron- Eigenthums, (tous los stons, cossions et Nansports) die von den ältesten Zeiten her. Statt gefunden hatten. Indessen fuhren die folgenden Könige (und sogar Ludwig der eilfte selbst fOr- «ill 'jp ziziii lw .!« tüisk lsß i?» q» die wichtigste Verordnung über diesen Gegenstand, wodurch derselbe fast durchaus geordnet, und die, in Verbindung mit einigen Edicten Ludwigs des 14ten *), bis zu den letzten Zeiten vor der Revolution, als die Hauptvorschrift darüber angesehn ward, ist das schon oben angeführte Edict Carls des 9ten **), gegeben zu Moulins im Febr. 1566, und bei dem Parlament von Paris einregistrirt d. 13. Mai desselben Jahrs. Dieser Zeitpunkt (1566) ist auch für die folgende Geschichte wichtig, indem bei de« Bestimmungen, welche späterhin die National-Versamm- lung über das Kron-Eigenthum traf, darauf gesehu ward, ob diejenigen, welche einen Theil desselben in Händen hatten, schon vor 1566 im Besitz waren. Das Edict (v. I. 1566) beginnt mit der Bannal-Formel ,.Lommo ä N08tre saore Mous svon 8 en- tro autros clic>808 promi 8 et jure ggräor et ol> 8 erver le l)o- msine et kstrimoino Ilovsl cle notre Couronne." Nach (Art. 1) desselben konnte das Kron-Eigenthum nur aus zwei Ursachen entfremdet (sliene) worden. Erstens um die nachgebornen Prinzen von Frankreich (Ie8 xuineri inLIe8) in Stand zu setzen den Glanz ihrer Geburt zu erhalten. Alle Ihnen zu diesem Zweck abgetretenen Güter sollten aber nach Erlöschung des Mannsstamms an die Krone zurückfallen***). Zweitens zur Deckung der Kriegskosten. Dieses letztere sollte aber nur gegen baares Geld, in Folge eines offenen Schreibens des Königs, welches gehörig in die Register der Parlamente eingetragen wäre, und dann doch nur mit Vorbehalt des Wieder-Einlö- *) Unten wird näher davon geredet werden. Vorzüglich ge- hört hierher das Edict vom April 1667, die Erklärung v. 8. April 1672, und das Edict v. August 1708. (6uä. IXe- ß run. rom. II. p. 84, 112, 423). l« **) Durch Eingebung und Leitung des berühmten Kanzlers de L'Hopital. Die Verordnung von Blois (erlassen i. I. 1579 unter Heinrich dem Dritten) enthält (Art. 329—341) ' fast dieselben Bestimmungen, und bestätigt Art. 329 die E Verordnung v. I. 1566. ***) Es gibt eine Menge königl. Verordnungen, worin einzelnen Städten, Amtmannschaften und Provinzen versprochen A« wird, daß sie nie aus des Königs Hand, insbesondere nicht als Apanage gegeben werden sollten. 18 sungs-Rechts geschehn können. Den Erwerbern ward diesem gemäß das Recht genommen, auf den ihnen überlassenen Gütern den Hochwald zu fallen. Um zugleich allen Unter- schleifen für die Zukunft zuvorzukommcn, verbot der König den Parlamenten Befehle von Veräußerungen des Kron-Eigen- thums, die aus andern als den beiden erwähnten Ursachen geschähen, in ihre Register einzutragen. Was die früher» Veräußerungen betrifft, so sollten sie nur für gültig angeschn werden, wenn die Befehle dazu sowohl in die Register des Parlaments als der Oberrechcnkammer eingetragen wären. In den andern Fällen sollten die Besitzer die Güter ohne allen Ersatz und zwar mit den genossenen Früchten zurückgcben, ohne daß sie sich mit dem Vorwand des guten Glaubens schützen könnten. Es sollten ferner keine Domainen weder auf immer, noch auf Lebenszeit zu Lehn gegeben, sondern alle sollten verpachtet werden. Die Verordnung enthält noch eine Menge ähnlicher sebr strenger Bestimmungen. In Folge derselben ward i. I. 1571 und 1372 eine Commission niedergesetzt, um alle Ansprüche und Titel der Besitzer des Krön - Eigenthums zu untersuchen. Der Geistlichkeit gelang es indessen ein offenes Schreiben des Königs vom 15. September 1572 zu erhalten, wodurch sie wegen der kräftigen Unterstützung, die sie ihm in dringenden Umständen geleistet, Ln dem Besitz ihrer Güter, wenn sie schon ehemals Kron-Eigenthum gewesen waren, geschützt ward. Eben so glücklich war sie hierin unter den folgenden Königen, insbesondere auch unter Ludwig d. Ickten und 16ten bis zur Revolution. Unter Ludwig d. Ickten faßte die Regierung den Plan, alles veräußerte oder abgetretene Kron-Eigenthum, die Apanagen der nachgcbornen Prinzen und die Schenkungen an die Geistlichkeit abgerechnet, wieder einzuzichn. Dieser König erließ über diesen Gegenstand im April 1667 *) eine sehr umständliche und merkwürdige Verordnung, welche die Bestimmungen des Edicts von Carl d. neunten und einiger spätcrn von neuem bestätigte, auch insbesondere fcstsetzte, daß den Besitzern von Kron-Eigenthum die Einrede einer auch noch so langen Vcr- *) M. findet sie in dem Ooä. Sie,-on lom. U. (öätt. äe I'an 1720) x. 8ck. jährung nicht zu Statten kommen sollte, lim jeder Unterschlagung und Verheimlichung zuvorzukvmmen, sicherte die Verordnung am Schluß allen Angebern von ehemaligem Kron-Eigcn- thum, wovon die Behörden keine Kcnntniß hatten (dont illaur» drö siiit auoun ölat) den zehnten Theil des Gewinns zu. Die Verordnung war also noch strenger*), als die vom I. 1566; nur den Begriff des kleinen Kron-Eigcnthnms dehnte sie sm. s. S 2-59, 260) etwas weiter aus, als die letztere. Indessen erschien schon d. 8. April 1672 eine Erklärung (6od. dksro,,. wm. II. 1 >. 112), wodurch befohlen ward, einen Theil der kleinen Do- maincn, wozu hier (pchrtion8 de Domains molsnAe? sveo loz bien« i,sl'tieul!er8, eommo s,i88i stes et sts-5 gerechnet werden, bis znm Betrag von viermal hundert tausend Livres Einkünften auf immer zu verkaufen. Im Mär; 1695 erschien endlich ein Edict, welches den Verkauf nicht allein der kleinen, sondern aller in fremde» Händen befindlichen Domainen (domsines engsAoH vcrordnete. Der König hielt sich auch bei dieser neuen Veräußerung (die kleinen Domainen abgerechnet), das Wieder-Einlösungsrecht bevor, versprach indessen erst nach dreißig Jahren davon Gebrauch machen zu wollen. Dasselbe ward durch das Edict v. August 1708 (Lod. düoron. rom. II. p. 420) noch naher bestätigt; wobei jedoch immer das Wieder - Einlösungsrecht ansbcdungcn ward. Zuweilen erhielten auch die Erwerber den Genuß des ihnen abgetretenen Guts nur auf Lebenszeit. Unter der Regierung Ludwigs des löten befolgte man die nämlichen Marimen. Besonders sah man sich nach dem Fall des berüchtigten Systems des Law zu diesem Hülfs- mitkcl gezwungen. Ludwig der 16te erließ d. 14. Januar 1781 über diesen Gegenstand eine in einem sehr weisen und gemäßigten Sinne abgcfaßte Verordnung. Der König erkennt darin, daß alle früher» Maaßregeln um das in fremde Hände gefallene Kron-Eigenthum wieder einzuziehn, fruchtlos gewesen seyn**). *) Sie ward bei dem Parlament von Paris d. 20. April 1667 in einem Throngericht eiuregistrirt. **) Von wie geringer Wirkung alle königl. Verbote gegen die Veräußerung der Domainen gewesen, erhellt unter andern 18 * Insbesondere verwirft er die verhaßte Maßregel, durch Belohnungen der Angeber die Entdeckung der verheimlichten Güter zu bewirken. Um das Glück so vieler Familien, die so lange im Besitz dieses Eigenthums waren, nicht zu stören, verspricht der König allen diesen ihren Besitz jedoch gegen eine jährliche Abgabe zu sichern. Alle sollen daher ihre Titel und Ansprüche innerhalb einer gewissen Frist der Behörde vorlegen, um das Quantum der Abgabe billig bestimmen zu können *). Wenige Jahre darauf brach die Revolution aus. DieNa- tional-Versammlung schenkte sehr bald ihre Aufmerksamkeit diesem wichtigen Gegenstand. DasDccret, welches sie den 22. Nov. 1790 darüber erließ (Dosen, voll, gener. tom. XIII p. 497) rief die strengen Grundsätze des Edicts v. I. 1566 wieder zurück. Das Decret unterschied das Kron-Eigenthum in solches, welches nur nützlich und in solches, welches zugleich nützlich und ehrenvoll (utile ot llonoriliguo) ist. Letzteres, die sogenannten Hoheits-Rechte (droits regsliens) *) erklärte es (H. l. srt. 9) als der Natur der Sache nach für unveräußerlich, und aus dem Bericht, den Necker im Januar 1781 dem König über den Zustand der Finanzen abstattete, und der auf Befehl Sr. Majestät gedruckt ward (derselbe ist dem ersten Jahrgang des Moniteur vorangesetzt) „Des SeiAneuries et los divers domuineskonciers, gui eompvsoient sutrelois le prineipsl revenu de ls couronne, so sont suooessivement dissipes, ou du moins out ete rnis llors des msins du roi, et pur des liberulites ou des coucessions ü vil prix, et pur lu l'oriustiou dos upunuges, et pur des ocllsnges ruineux, et pur des usurputions: eu sorte g^uil ne roste rnuintenunt u votro msjeste, ^uo guin?:e cents inillo livres de rentv duns cette nuturs de biens, independurnment du produit de ses korets." Ueber die Domainen und deren Veräußerung sehe man noch den Bericht, den Enjubaut de la Roche dem Domainen-Comite der National-Versammliwg abstattete (in dem Iteeueil des rspports, discours et uutres pieees de I'sssemblee nstionsle constitusnte c^ui ne sont pss ontres duns les livruisons du Droces - verbsl, et gui peuvent I'ormer Io soixuntiömo volumo de cet ouvrsge. s Dsris cl>62 Lsudouin tom. II. p. ). *) „notumment ceux czui purticipent de ls nsture de I'im- pot, commo droits d'uides et uutres v joints, contröle, dem gemäß jede geschehene Veräußerung derselben für nichtig und aufgehoben. Sie sollten auf der Stelle wieder in die Hände des Königs zurückkehren (tz. H. am. 10), und jede Verbindlichkeit, die er cingegangcn haben könnte, um erst nach Erfüllung derselben diese Rechte wieder zu erlangen, ward ebenfalls für nichtig erklärt (§. H. art. 11). Was das nützliche Kron- Eigenthum betrifft, so ward es ebenfalls für volles Eigenthum der Nation erklärt, (inti-oclnot. X». 2 , so daß es auf einen von der gesetzgebenden Versammlung gefaßten, und von dem König genehmigten Beschluß auf jede Art und Weise veräußert werden könnte (H. II. art. 8). Das Kron-Eigcnthum sollte sogar, da es doch zur Deckung der Staatskosten (intiocl. X". 3) nur ein schwaches Hülfsmittel darböte, mit Ausnahme der großen * *) Waldungen (alt. 12) sämmtlich verkauft werden. In Beziehung auf die Güter, die ehmals der Krone gehört hatten, unterschied das Decret, ob sie schon vor oder erst nach dem Edict v. I. 1566 in fremde Hände übergegangen waren. Für den ersten Fall ward (art. 23) allen Besitzern dieser Güter, sie mogten dieselben durch Kauf, Schenkung, Belehnung u. s. w. erhalten haben (art. 14), ihr Recht auf immer gesichert, wenn nicht in der Abtretungsurkunde der Rückfall an die Krone oder das Wieder-Einlösungsrccht ausdrücklich**) ausbedungen war (art. 23, 28). Dieselbe Begünstigung sollte allen denjenigen zu Thcil werden, welche ihre Güter, zu was immer für einer Zeit, durch einen ordentlichen regelmäßigen Tausch an sich gebracht Insinuation, oentiöme denier, äroits äo nominstion et cle oasuslitös stes otlicos, smonclss, eonliseations, grollos, sceanx et tous antros semlilables" srt. 9. *)Die großen Waldungen wurden schon durch das Decret v. 6. August 1790 von dem allgemeinen Verkauf der Domainen ausgenommen. Dasselbe Decret verfügte auch über die kleinern. Uesen, tom 14 x. 155. **) Selbst unter dem Kaiserreich erschien ein Decret (d. 8. Mai 1812 Dosen. tom. XIV. x. 95), wodurch allen Besitzern von angeblichen Domainengütern, deren Titel nicht von späterer Zeit als v. Febr. 1566 waren, ihre Rechte erhalten wurden. L78 hätten *) (srt. 18-22). Alle sonstige Veräußerungen nnd Ent- frcnidungeii des Krön - Eigenthums nach d. I. 1566 wurden für widerrufbar, und für bloße Verpfändungen erklärt, selbst wenn das Wieder-Einlösungsrecht in der Abtretungs-Urkunde nicht ausbcdungcn oder auch gar das Gegcuthcil festgesetzt war <->m. 24, 28). Die freilich in viel wildern Zeiten erlassenen Gesetze v. 2. und 17. September 1792 (I)o8en. tom. XUI 567, 579) erklärten sogar alle diese widerrufbarcn Abtretungen und Veräußerungen für wirklich widerrufen und aufgehoben **). — Auch in Beziehung auf die Unterhaltung des Königs und der königlichen Familie machte die Gesetzgebung der Eonstitui- *) Die Vertauschung von Krongütcrn gegen andere, dem Interesse des Staats mehr entsprechende, galt in Frankreich von je her für erlaubt und verbindlich; wenn nämlich der König dadurch nicht zu sehr übervortheilt war. Folgende Ancctodc mag dieses erläutern. Ludwig der 14te hatte dem Herzog von Ehartres, seinem Eidam, das Palais-Royal geschenkt, und um den dadurch in dem Krön-Eigcnthum entstehenden Ausfall zu decken, den Pallast Lurenburg gekauft. Bedenklich über die Gültigkeit dieser Acte, sprach er dem damaligen General-Procurator, nachberigen Präsident Harlay davon. »In wessen Namen« fragte dieser den König »haben Euer Majestät das Lurenburg gekauft?« »In meinem eigenen,« antwortete dieser. »Desto schlimmer« sagte der Gcneral-Procurator: denn Alles, was Euer Majestät in ihrem Namen kaufen, gekört von Rechts wegen der Krone. Der Ankauf des Lurenburg ist also kein Ersatz für bas verschenkte Palais-Royal. Um ihrem Eidam das letztere auf immer zu sichern, hätten Euer Majestät das Lurenburg in seinem (des Herzogs) Namen kaufen, und es alsdann gegen das Palais-Royal vertauschen sollen. **) Das unter dem Directorium d. 14. Vent. I. 7 (4. März 1799) erlassene Gesetz (Uezon. t»m. 14 p. 56) milderte dieses wieder beträchtlich, und eröffnete den damaligen Besitzern einen Weg, nm gegen Entrichtung einer gewissen Summe für wahre Eigenthümcr der von ihnen besessenen Güter erklärt zu werden. Nur diejenigen, die sich durch Betrug den Besitz und die Nutznießung verschafft batten, waren davon ausgeschlossen, und dieser Betrug ward (-»>. 10), wenn die Besitzer Adcliche (genUIs Kominos titrös) ober Hofbeamte waren, vorausgesetzt. rcndcn eine wichtige Veränderung. Nach dem Decret v. 13. August 1790 (veson. tom. XIV. p. 102), besten Bestimmungen durch das Decret v. 22. Nov. 1790 bestätigt wurden, sollten die nachgeborncn Prinzen (art. 17 dcS letztern) aus dem Erbrecht durchaus keinen Anspruch ans die von dem König, der Königin und dem Thronerben hinterlassenen beweglichen oder unbeweglichen Güter haben. Ihre Apanagen sollten nicht in Grund-Eigcnthum, sondern in Renten auf den königl. Schatz bestehn (art. 16)*). Dem König selbst ward, außer den zu seiner Wobnung und Belustigung angewiesenen Pallästen, Parken und Gütern, um die Kosten seiner Hofhaltung zn bestreiten, eine bestimmte Summe (seine Eivil-Listc) angewiesen **). Hierdurch ward in Beziehung auf die Guter, die der König während seiner Regierung erwarb, eine wichtige Veränderung her- vorgcbracht. Ehmals ward Alles, waS der König besaß oder auf irgend eine Weise, selbst durch Kauf, erwarb, als dem Staat gehörig angcschn. Alle Schenkungen, die der König machte, waren daher den Geschenk-Trägern nur während der Lebenszeit desselben gesichert, indem sein Nachfolger das Geschenkte als entfremdetes Kron-Eigcnthum wieder cinzichn konnte. *) Nach dem Decret v. 13. Aug. 1790 fielen (art. 1) selbst alle schon verliehenen Apanagen wieder zurück, und zwar sollte (art. 2) dieses in Beziehung auf die eigentlichen Regalien (clroit8 ci-rlevant clits reFsIien8) und den Ertrag derselben auf der Stelle in Wirksamkeit treten, und diese mit dem National-Vermögen vereinigt werden. **) Die Constitution v. 179l enthält tit. III. cliap. II. 8 eet. I. art. 10 „I,s Nation ponrvoit a la 8 s,IenIee nationale decrete gu'il aers kalt une dsputation au roi, pour de- insndsr a 8a mase 8 tv gnelle 8 omine eile de 8 ire r^ue la Nation vote pour 8 a cles>en 8 o por80nnelle, celle cle 8 vn o»gu 8 ts lamille et cle 8a inai 8 on, et c^ue le pre 8 idenl, ebeb de la deputation, 8 era cbarge de prier 8a majexte de eon 8 ulter moin 8 80n e 8 prit d eeonomie, ^ue la dignile sie la nation c^ui exige gaie le trone d'un grsnd nionar^ue 280 Nach Einführung der Civilliste aber ward Alles, was der König aus dem Ertrag derselben bezahlte, sein volles Eigenthum, worüber er wahrend seiner Lebenszeit frei verfügen konnte. That er dieses nicht, so fiel es (gemäß dem Dekret der Cvn- stituirenden v. 19. Mai 1790 srt. 3*1 nach seinem Tod von selbst und dem Recht nach an den Staat. Die Constitution oder das organische Scnatus-Consult v. 28. Flor. I. 12 (18 Mai 1804. Dosen, tom. I. p. 250), wodurch Napoleon den Kaiserlichen Thron bestieg, setzte (srt. 15 ) demselben zur Erhaltung seiner Würde ebenfalls eine Civilliste fest, und ordnete den Betrag derselben genau so wie das Dekret der Constituirenden v. 26. Mai 1791. Nach Art. 16 erhielt er ebenfalls in den verschiedenen Departements zu seiner Wohnung einige Pallaste zugestchcrt, die nebst dem Zubehör durch ein Gesetz näher bestimmt werden sollten. Das Se- natus-Consult v. 30. Januar 1810 über die Aussteuer der soft enviromiö ä'un grsnst öolst (Dosen, tom. XIV- p. 100). Nach dem Dekret v. 5. Junius 1790 ward eine neue Bot- schaftzu dem nämlichen Zweck an den König gesendet. Der Monarch antwortete den 9. Juni 1790 in einem merkwürdigen Schreiben, worin er die zu seiner Hofhaltung nöthigen Kosten auseinander setzte. Bis dahin waren dazu jährlich außer neunmalhunderttausend Livres, die der König aus der Stadt Versailles zog, 31 Millionen Livres nöthig gewesen, ungeachtet aller, seit seines Negierungs-Antritts, gemachten Einschränkungen. Doch glaubte er mit fünf und zwanzig Millionen, wenn der Ertrag der ihm bleibenden Parken, Domainen und Lustschlösser dazu geschlagen würde, ausreichen zu können. Derselbe empfahl in diesem Schreiben noch einige andere hierhin gehörigen Gegenstände der Aufmerksamkeit der National-Dersammlung. Diese kam allen seinen Wünschen entgegen. Durch das Dekret v. 26. Mai 1791 ward die Civilliste auf 25 Millionen, das Witthum der Königin auf 4 Millionen gesetzt, und alle frühen: Schulden des Hofs auf den Staatsschatz übernommen (Dosen, wm. 14 p. 101, 1071. *) Dvson. oost. gen. tom. XIV. p. 100. Diese, die uachge- bornen Prinzen und das vom König erworbene Eigenthum betreffenden Bestimmungen sind ausdrücklich in die Constitution von 1791 (tit. III. c!>->j,. 2 soot. 1 srt. 9 Uttd sect. 3 srt. 81 ausgenommen worden. Krone (3otstion 3e Is couronns) *) fügte diesem noch wichtige Zusätze und Modifikationen bei. Demselben gemäß (Art. 1) bestand diese Aussteuer der Krone istens aus allen denjenigen Pallästcn, Häusern, Gütern, Parken, Waldungen, Manufactu- ren u. s. f. die nach dem Decret v. 6. Mai 179 k dem König zu seiner eigenen Benutzung überlassen waren **). Zum Ersatz desjenigen, was davon als National-Eigenthum verkauft war, sollten andere Palläste, Güter u. s. f. gegeben werden, worüber der Etat dem Decret beigefügt ist ***). Die Krone erhielt die Verpflichtung, alle diese Palläste, Güter u. s. f. zu erhalten, und mit dem nöthigen Hausgcräthe zu versehn. Zu der Aussteuer der Krone gehörten (Art. 8) Ltens die Kostbarkeiten, Edelsteine, Perlen, Gemälde und sonstige Denkmäler der Kunst, die sich theils in den Museen, theils in den kaiserl. Pallästen befanden. 3tens (Art. 9) alle Mobilien (meubles inoublsns), Wagen, Pferde, bis zu einem Betrag von 30 Millionen Franks. Die zur Aussteuer der Krone gehörigen Güter (Art. 10), konnten weder verjährt, noch auf sonstige Art entfremdet, oder mit Lasten beschwert werden. Der Tausch eines zum Kron-Ei- genthum gehörigen Guts gegen ein anderes konnte (Art.12)***) *) Oeson. tom. XIV. x. 129- **) Hierzu gehörten zuerst die Palläste des Louvre und der Tuillerien. Ueberdem enthält das zweite Decret v. 6. Mai 1790 SlU. 3 „8ont I'086l'V08 SU roi Io8 INSI80N8, bstiu>6N8, 6INj)Ig66M6N8 , teiu'68 , pl'L8, 60IP8 c>6 1ei'IN68, 1)018 6t t'o- röt8 comg 08 gnt 168 grsn38 6t P6tit8 psr68 36 V6r8SlIl68, Asrlv, Ä6u3on, 8sint-06rmsin-6u I.S V6, 6t 8slot-t)Iou3, sin8I guo Iö8 obj6t8 3o IN6M6 nsturo, 3eg6u3s»8 368 3o- msin68 36 Hsmbouillet, Lompiogno 6t Vontsin6l>l6su, Iss 1>atilN6N8 6t kon38 36 t6rre 36p6n3sn8 36 Is Nisuukg6tur6 36 pc> 166 >sin 6 36 86VI68. II jouirs SU88I 368 bstim6N8 6t 36pen3su668 36 Is msnu(s6tui6 36 Is 8SV0NN6IU6 6t 36 66ÜK 368 Ool>6lin8." srt. 8 „86IS SU881 I-686IV6 SU Noi 16 cbstosu 3a ksu SV66 80N psro, 60MNI6 Iiommsge r6»3u psr Is ustlon s Is ineiuoil'6 36 Honri IV. ***) Ueber das Verfahren bei einem solchen Tausch sehe mau das kaijerl. Decret v. 11. Juli 18 1 2 (1)686,1. tom. XIV. I>. 142). nur vermöge eines Scnatus-Evnsults geschehn. Auch die Schulden des verstorbenen Kaisers baftcten (Art. 17) auf dem Privat-Vcrinögcn desselben und nicht auf dem Kron-Eigenthum. Nach dem Dccrct der Eonstituircnden blieben die dem König zu seinem Gebrauch überlassenen Güter mit denselben öffentlichen Lasten wie jedes andere Privat-Eigcntham beschwert. Allein nach der neuern Bestimmung waren sie davon ausgenommen. Von der Eivilliste und den Einkünften des Kron-Eigcn- thums sollte (Tit. III.) noch das Privatvcrmögcn (äom-iine prive) des Kaisers unterschieden werden, welches er wie ein Privater als volles Eigenthnm besaß. Dahin gehörte Itens Alles, was er durch Erbschaft, Schenkung, Kauf u. s. f. Alles nach den Bestimmungen des voll. elv. erwarb. 2tcns, Alles beim Absterben des Kaisers in den Kassen der Krone und des Pri- vat-Eigenthums nicdergclegte baare Gelder. 3tcns, die Mobilien der Krone, in so fern der Werth derselben den von 30 Millionen Francs überstieg. Das Privat-Eigenthnm des Kaisers war allen öffentlichen Lasten unterworfen. Der Kaiser konnte, wenn er 2-5 Jahr alt war, darüber sowohl unter Lebenden als von Todcswegen nach Gutdünken verfügen, ohne durch irgend eine der Beschränkungen des ooä. civ. gebunden zu sepn. Vor dem zurückgelegten 25tcn Jahre konnte er unter Lebenden gar nicht über sein Vermögen verfügen. Von Todcswegen konnte er indessen darüber schon, wenn er das I6tc Jahr erreicht, doch nur bis zum Betrag von 12 Millionen verfügen. Starb der Kaiser ohne Testament, so ward das Vermögen, doch mit gewissen Modifikationen und Ausnahmen, unter seine Kinder gleichmäßig vertheilt. Auf keinen Fall sollten (Art. 48) die zum Privatvermö- gcn des Kaisers gehörigen Immobilien und unkörpcrlichcn Rechte als dem Recht nach mit dem Staats-Eigenthnm vereinigt an- gcsehn werden, sondern diese Vereinigung konnte nur durch einen Senats-Beschluß geschehn. Dagegen fielen (Art. 5l.) alle Diamanten und kostbaren Steine, von einem Werth über drci- malhundcrttauscnd Franken, alle alten Gemälde (tout isdlesu «Io poiutl'68 inoi'ts c>6pui8 Cent SN8) , Bildsäulen u. s. s. nach dem Tod des Kaisers von Rechtswegen dem Mobilar - Eigcn- thum der Krone zu. 283 Das Scnatus-Eonsult unterscheidet ferner noch Tit. II. daS außerordentliche Staats-Eigcnthum. Darunter ward (Art. 20) alles bewegliche oder unbewegliche Eigcnthum begriffen, welches der Kaiser bei Ausübung des Rechts von Krieg und Frieden durch Eroberungen und Unterhandlungen erwarb. Der Kaiser verfügte (Art. 21) darüber nach Gutdünken, jedoch zum öffentlichen Nutzen, zur Belohnung außerordentlicher dem Staat im Civil- oder Militairfach geleisteter Dienste, Aufmunterung der Künste, Errichtung von Denkmalen u. s. f. — Dieses Eigcn- thum war (Art. 22) allen öffentlichen Lasten unterworfen. Für die Verwaltung des zu jeder, der vier hier genannten Classen gehörigen Eigenthums (der Civillistc, der Krön-Güter, des außerordentlichen Staats-Eigcnthums, so wie des Privat - Vermögens des Kaisers) war ein besonderer General-Intendant bestellt, gegen welchen auch alle gerichtlichen Klagen gerichtet, und die Urtheile ausgesprochen wurden, so wie auch er selbst in seinem Namen alle gerichtlichen Verfolgungen cinleitete. Der Intendant des kaiscrl. Privat-Vermögens ward indessen in der Person des Staatsprocurators des Gerichts, das über den streitigen Gegenstand zu entscheiden hatte, vorgeladcn (coä. 6. xiooeä. civ. grt. 69). Endlich sollte nach der Bestimmung des kaiscrl. Dccrcts v. 12. Juli 1807 (vesori. tom. XIV. x. 128) über alle Forderungen an die Eivilliste des Kaisers (eben so wie über Streitigkeiten in Vcrwaltungssachen) durch den Staats-Rath entschieden werden, worüber im letzten Abschnitt ein Näheres Vorkommen wird. M. s. indessen das angeführte Dccrct selbst. Auch über das Witthum der Kaiserin, so wie über die Apanagen der nachgcborncn, Prinzen enthält das angeführte Senatus - Consult sehr umständliche Bestimmungen. Wir bemerken, um nicht zu weitläufig zu werden, hier nur, daß gegen die von der Constituirendcn Angeführte Ordnung die Apanagen (Art. 56) zum größten Thcil in unbeweglichen, in Frankreich gelegenen Gütern bestehn, und (Art. 60, 63) durch Erbschaft ganz und ungethcilt auf den ältesten Sohn des apana- girtcn Prinzen oder auf den nächsten männlichen Verwandten desselben und zwar bis zur gänzlichen Erlöschung des Manns- ftamms übergehn sollten. Bald nach der Restauration (d. 8. Nov. 1814) erschien 281 ein neues Gesetz *) über denselben Gegenstand (über die Civil- liste u. s. f.), welches die meisten Bestimmungen des Senatsbeschlusses v. 30. Januar 1810 bestätigte **). Indessen erhielt (Art. 21) der König nur bei Lebzeiten das volle Recht über sein Privat-Vcrmögcn zu verfügen. Starb er, ohne darüber bestimmt zu haben, so war cs dem vollem Recht nach mit dem Staats - Eigenthum vereinigt. Eben so ward (Art. 20), die alte Regel wieder hergestellt, daß bei der Thronbesteigung eines Königs sein ganzes Privat - Vermögen sogleich von Rechtswegen einen Thcil des Staats-Eigenthums ausmachte. Von der Bestimmung, daß die Apanagen zum größten Thcil in unbeweglichen Gütern bestehn sollten, spricht das Gesetz gar nicht. Es bestimmt im Gegentheil Tit. III. Art. 23, daß für die Prinzen und Prinzessinnen der königl. Familie jährlich von dem Staatsschatz acht Millionen ausbezahlt, und von dem König unter sie vertheilt werden sollten, welches Ihnen Statt der Apanage dienen sollte. — Wir kehren nach dieser Abschweifung, welche dem Leser eine hoffentlich nicht unangenehme Ueberstcht über einen Theil der ehemaligen französ. Verwaltung gegeben haben wird, zu unserm Hauptgcgenstand zurück. — Wir haben oben schon bemerkt, daß dem Kron-Eigenthum bei den Gerichten mehrere gesetzliche Privilegien zukamcn. Das Erste dieser Privilegien, welches indessen auf das gerichtliche Verfahren keinen Einfluß hatte, war, daß das Eigenthum desselben nicht in fremde Hände übergehen konnte. Die übrigen näher hierhin gehörigen Privilegien waren 1) Die Domainen waren von je her der Grundhcrrlichen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen. 2) Der König gieng allen Gläubigern seiner Pächter in deren beweglichem sowohl als unbeweglichem Vermögen vor. Jetzt hat er dieses Vorzugs-Recht nur in Beziehung auf die Mobilien, die sich in den gepachteten Domainen als Hausgeräthe befinden. Auf die Immobilien hat er zwar eine gesetzliche Hypothek, die aber nur von dem Tag *) Dosen, tom. XIV- p. 116. **) Zum Austausch eines zum Kron-Eigenthum gehörigen Guts gegen ein anderes ward (Art. 11), da der Senat nicht mehr bestand, ein förmliches Gesetz erfordert. S85 ^ «!r tic !kN ttlkn 8s -A, Ä - fii >t - MM! -Äl7 MM kl, tli t<Ä 8 Kk' I, --" SV M K irt! -B S»lS D an ihre Wirkung erbalt, wo sie eingetragen wird. 3) Nach den uralten Gesetzen (Ltsblissem. 3. 8c. I,ouis liv. I. ebsp. 2l) so wie nach der Bestimmung der Eivil-Vcrordnung v. I. 1667 (tit. 34. srt. 5.) konnte gegen Alle, welche den Domainen schuldig waren, die persönliche Verhaftung erkannt werden. Dieses gilt auch noch. «Plerlin. Ue'pert. srt. vomsino Public tz. IV. l^o. IV. 2). 4) Die Domaincn konnten, auch wenn sie als Kläger auftraten, von dem Gegner die Offenlegung seiner Titel verlangen. Dieses findet jetzt nicht mehr Statt*). 5) Gegen die Domaincn galt das Näher-Recht (Retract« Recht, retrsit lignsger) nicht **). Dieses ist jetzt, wo dieses Recht aufgehoben ist, ohne Anwendung. 6) Die Domainen - Verwaltung führte ihre Prozesse mit gesicherter Hand (msiu ßgrnio); d. h., wenn das Gut, worüber es sich handelte, ein unter der Oberherrlichkeit ***) des Königs stehendes Lchngut *) Es galt als Marime: omnis edends sunt iiseo, etism sd lundsndsm susm intontionem. M. s. Lscguet trsitö ls insle-lov Io titro suc^uel ils detiennent los terres ds nostro Domsiue, ou torres sur olles eu certsiu css s reversion, et oui en soront düeuieat convsincus, seront declsre^ decnüs de leur titro, et prive? du droit et possessiou desditss terres.^ Nach dem Gerichtsgebrauch war es angenommen, daß jeder, welcher sich weigerte seine Titel offen zu legen, den Besitz des Gutes, Rechtes u. s. f., verlor. „Lontumscis eniin guodsinruodo inlieistioni leudi segui- psrstur" sagt Llioppin I. e. **) Lboppin de domsn. Vrsnc. lib. III. tit. 23. Er führt aus dem 8t)-I. Vsrlsment. ein Urtheil ctlaffen am Fest aller Heil. d. I. 1283 an, wodurch dieses Vorrecht des Königs anerkannt, und er gegen den Grafen von Guines in dem Besitz der Grafschaft Guines, die er von einem andern durch Kauf erworben hatte, erhalten ward. Der Anwalt des Königs berief sich darauf, daß der König durchaus kein Fremder sey, sondern allen Agnaten vergehe. — Dem König stand indessen dieses Vorrecht doch nur unter gewissen Beschränkungen zu. ***) Das nämliche Recht stand jedem Lehnsherrn, der mit seinen 286 war, oder der streitige Gegenstand notorisch und der Natur der Sache nach zum Kron-Eigeuthum gehörte, (wenn es sich von dcr Gerichtsbarkeit, dem Recht einen Wcgezoll aufzulegen, Notariell zu ernennen u. s. f. handelte), so ward die Domaincn- Verwaltung provisorisch in den Besitz gesetzt. Auf jeden Fall aber ward sie darin erhalten. Denn, da sie im Namen des Königs handelte, so fand 7) die Klage, als habe sie Jemand gewaltsam aus dem Besitz vertrieben oder darin gestört (oom- xlainto) gegen sie nicht Statt, indem es unschicklich gewesen wäre, eine solche Klage gegen den König, dcr als die Quelle alles Rechts galt, vorzubringen. 8) Die Ausgleichung von Schulden und Forderungen (componsation) fand gegen die Domainen- Verwaltuug nicht Statt. 9) Auch die Einrede dcr Verjährung und dcr Nicht-Verfolgung der Klage (pooenij-tion si'instnneo) konnte derselben nicht entgegengesetzt werden; und eben so wenig 10) die Einrede dcr Abtretung der Güter (eossion sie dieiis), und des denel'iee ä'inventsire. 11) konnten die Proteste, welche dicDo- maineu betrafen, nicht (vermöge der lettros sie oomminimus und ähnlicher Privilegien) au ein anderes Gericht abbcrufen werden, welches, wie wir schon früher bemerkt, für alle Ausnahme-Gerichte, wozu die Finanz-Bureaus gehörten, galt. 12) Hatten die Domaincn das sonderbarste und drückendste aller Rechte, daß sie oder vielmehr der königl. Procurator in ihrem Namen, selbst wenn eine Sactie durch ein rechtskräftiges Urtheil entschieden war, gegen das Urtheil angchn, und die Klage zu jeder Zeit erneuern konnten *). Dieses gilt natürlich jetzt nicht mehr. Die Gerichtsordnung dcr Constituircndcn v. 16. Aug. 1790 (Dosen, tom. III. x. 188) schaffte tit. II. art. 16 alle Privilegien in Prozcßsachen ab. Hierdurch waren von selbst alle genannten Privilegien, wenn sie nicht durch spätere Gesetze erneuert wurden, abgcschafft. Nur eine kleine Beschränkung erlitt dieser Grundsatz durch Art. 13 desselben Titels, nach welchem die Gerichte aus keine Art die Verwaltungsbehörden in ihren Vasallen in Prozeß gerieth, zu; auch ward cs nur in Lchns- sachcn ganz streng ausgcübt. M. s. Daenuot ti-isit. si. siroit si'audsino 36 X°. 2. ^) M. s. Illoi'Iiit Dotiert, si t. clioso ju^oe §. XIV. 287 Handlungen stören, noch sie wegen ihren Functionen vorladen lasse» durften. Dem gemäß haben außer den VI". 1, 5 und 11 angeführten Privilegien, die jetzt ohne Gegenstand sind, auch die X". 4, 6, 9, 10, 12 gänzlich aufgchört *). Was (X°. 7) die Ausgleichung der Schulden betrifft, so ist sie der Natur der Sache nach nur dann anwendbar, wenn die nämliche Behörde verschuldet und zu fordern hat. Alsdann ist sie aber auch allerdings zulässig, und ward sogar auch nach der alten Gesetzgebung angenommen (M. s. 5Iei'Iin liefert. Slt. com^ensstion H. III.). Was X°. 7 betrifft, (daß die complm'nto gegen die Domainen nicht Statt findet), so kann hier allerdings wohl ein Eonflict zwischen den richterlichen und Verwaltungs-Behörden entstehn. (M. s. darüber: Koilin Deport. »rt. complsinto). Das Decrct v. 7. Sept. 1790 (Deson. tom. III. p. 217) hob nebst allen Ausnahme-Gerichten auch insbesondere (Art. 11) die Finanzbureaus ans. Hierdurch fiel das Erkenntniß in Do- mainensachcn von selbst den ordentlichen Gerichten zu. Dieses ward auch, durch das Gesetz v. 23. Oct. 1790 tit. III. X". 12**), näher bestätigt. Dasselbe gilt bei allen Streitfragen über das Eigenthums-Recht eines Gutes, einer Grundrente u. s. f. auch noch jetzt. Handelt es sich aber von Pacht-Eontracten, deren Auslegung, so wie über den einem Pächter zukommenden Ersatz u. s. f., so wird dieses auf dem Verwaltungsweg entschieden ***). Dasselbe gilt, wenn Frage über die Gültigkeit und Erklärung eines Verkaufs entsteht, welchen die Verwaltung in Folge eines Gesetzes veranstaltet hat 1). Jetzt tritt in Do- *) lieber die Privilegien des Fiscus überhaupt sehe man nach (lioppin de Domem. b'rsno. Iil>. III. tit. 29. **) Deren. wm. XIII. p. 155. M. s. n. das Gesetz v. 11. Ventose I. 7 Art. 27 (Derenne tom. XIV. p. 56. ***) Im letztem Abschnitt wird noch näher davon geredet werden. M. s. Kerlin Deport. eontontioux clos clom-n'n. ns- tion. 1) M. s. Deren. tom. XIV. p. 11. — Noch bemerken wir, daß nach Art. 27 des Gesetzes v. 14. Ventose I. 7. (Dosen. tom. XIV. p. 56) bei allen Streitigkeiten, die zwischen dem Besitzer eines angeblich zu dem ehemaligen Krön-Ei- maincnprozessen der Präfect als Stellvertreter für dieselben oder als Parthci auf (Oosi. proeeck. eiv. srt. 69). Nur in Klagen wegen rückständigen Pachtzinses vertritt die Enregistre- ments-Vcrwaltung die Domainen. Für dieselben tritt meistens kein Anwalt (svone) auf, indem die Staatsbehörde sie verthei- digen muß. Dieselbe wird alsdann aber auch als Parthei an- gesehn und als solche behandelt. So hat sie z. B. (nach dem kaiserl. Decret v. 30. März 1808 Tit. III. 87, Dosen, tom. IV. p. 138) bei gewöhnlichen Civil-Prozessen, wo ihre Anträge nur die Erhaltung des Gesetzes und der öffentlichen Ordnung bezwecken, allezeit das letzte Wort, und die Advo- catcn dürfen nur auf der Stelle dem Gericht schriftliche Noten in Beziehung auf die Thatsachen, welche in dem Vortrag der Staatsbehörde unrichtig dargcstellt sind, übergeben. Allein Do- mainensachen sind von dieser Regel ausgenommen. (M. s. ll>- gesn Uroceä. civ. liv. II. psrt. II. tit. IV. cbgp. V- I., tom. I. x. 444, 445). — III. Die Forstgerichte wurden im allgemeinen durch esui et korets bezeichnet. Man verstand indessen unter esux ot ko- rets * *) auch die Forsten und Gewässer selbst, nebst allen Ihnen genthum gehörigen Guts und der Domainen-Verwaltung entstehn, die Tribunale, sowohl der ersten als letzten Instanz auf einfache Denkschriften, die ihnen übergeben werden, entscheiden. *) köret ehmals korest, in dem mittelalterlichen Latein korest-,, korestus oder korestis, ist unserm »Forst« verwandt. Es bedeutet überhaupt jeden Wald oder Busch, doch vorzüglich solche, welche geschlossen waren, und worin man das Wild nicht stören, keine Bäume beschädigen durfte u. dg. Ou- 0-MA6 (k>cl voc. korest!,) führt aus einem alten Schriftsteller Oellsmus an „korests ost tut« kersrum msnsio, non gusrumlibet soll silvostrium, non guibuslibet in loois, seä certis et ickoneis, unäe korests e inntsts in o, gussi ke- rests, boe est korsrum ststio. Man findet bei demselben sei. voc. korestsre aus einer Urkunde des Kaisers Konrad v. I. 1029 (Obronic. Lpiseop. Ninclens 736) „(^usn- clsm silvsm . . . koreslari eoneessimus, et bsnni nostri stistrietn eireumvallavimus, es viäelieot rstivne, ut newo 28 » anklebcnden Rechten und daraus hervorgehcnden Vortheileu, wohin man die Fischerei in Teichen und schiffbaren Flüssen, (nicht auf dem Meer), das Recht Fähren darauf zu halten, Brücken und Mühlen anzulegcn, und überhaupt das Wasser derselben zu benutzen, so wie denn auch vorzugsweise die Jagd rechnete. Schon sehr früh waren besondere Beamten zur Erbaltung und Beaufsichtigung dieser Forsten bestellt, welche den Namen lor68tgrü (loi-ostiei-s) führten. In dem zweiten Capi- tular Earls des Großen v. I. 813 (gp. Lgluri tom. l. x. 506, 510) heißt es (cgp. 18) „De 1or08ti8, ut lorestgrii dene illaz sielensignt, 8imul et eu8toäignt destiss et pisoe«. ete". Man sieht aus dieser Stelle, daß schon damals die Aufsicht über die Forsten mit der über die Jagd und Fischerei verbunden war * *). Unter dem dritten Geschlecht der Könige erhielten die obern Forstbcamten den Titel msistres smsistres et ggräe8j sio8 esux et 1orvt8. Das Amt derselben ward ebenfalls von je her als sehr wichtig angesehn, indem schon Philip der Schöne in der großen Verordnung v. 23. März 1302, worin er die größten Gegenstände regelte, und unter andern dem Parlament seinen beständigen Sitz zu Paris anwies, Art. 14**) bestimmte, daß ulteriu8 in eockem 1ore8to gb8gu6 prgelibgti Dpi8copi 8U0- rumgus 8uecs88orum lieentig pote8tgtem llsbegt vengnäi, gggittsncki, retis gut Iggueo8 ^onencli, gut ullo ingenio 1eig8 6oeipien6i, guse merito 8ud jure kgnni eontinen- tur." Diese Forsten waren schon sehr früh der Nation lästig; denn schon das 5te Capitular Ludwigs des Frommen v. I. 819 (gp. I)glu 2 tom. I. p. 617) enthält cspit. 22 „ . . . . ut (m>88il eomitilru8 clenuntisnt, ut ne ullgm 1orv8tem noviter in8titugnt, et udi noviter in8titutg8 8ine nv8trg ju88ione invenerint, äimittero xrgeeipi'gnt." *) So blieb es bis zu den letzten Zeiten. Doch ward durch eine Verordnung Philips von Valois v. 11. Juli 1333 (Orckon. tom. II. p. 93) das Erkenntniß über die Flusse und Teiche (Art. 1, 2) den Forstmeistern genommen und den Amtmännern beigelegt. Dieses ward aber nicht lange beobachtet. M. s. die dritte folgende Note S. 290. **) Orckon. 6. Douv. tom. I. s>. 3-54, 359 „ . . . . Volum»8 et orckingmu8, guock no8tri 8e»e8eliglli, Lsillivi, juäieeg et cu8tocko8 nunäingrum Lgmpgnise, mggi8tri et eu8tocke8 1o- 19 diese Forstmeister nicht anders als mit Berathung des großen Staatsraths ernannt werden sollten. Wahrscheinlich stand schon seit den ersten Zeiten den Forstmeistern nicht allein die eigentliche Verwaltung der Forsten, sondern auch die Bcurtheilnng der darin verübten Forstfrevel n. dgl. zu. Bis zu den Zeiten Philips d. Schönen (einschließlich) ist mir zwar keine Stelle bekannt, woraus dieses ganz unzweifelhaft hcrvorging. Allein die. von dem Sohn desselben Philip d. Langen d. 17. Mai 1320 (Orion. st. I-,onv. tom. I. p. 707, 710) über die Forsten erlassene Verordnung bestimmt Art. 16, daß die Forstwärter (solang sto (0002) in Beziehung auf Forstsachen vor keinem andern Richter zu antworten brauchen, als vor den Forstmeistern *). Durch die Verordnung Philips v. Valois v. 29. Mai 1346 **), welche besonders und sehr umständlich von dm Forsten handelt, wird den Forstmeistern die Gerichtsbarkeit in Forstsachen fast in demselben Umfang ertheilt, worin sie dieselbe in den letzten Zeiten besaßen. Da die Könige von je her eine besondere Aufmerksamkeit auf die Erhaltung der Forsten, besonders auf die Jagd verwandten, so gibt es eine große Menge Verordnungen über diesen Gegenstand. Die beiden ältesten ***) rextsrum et gguai um ie cetera sin Zukunft) eliAantur et inxtitusntur ex ieliborstione noxtri inggni conxilii etc." *) „ . ... ievsnt le mextre «kos ( 0162 , lex Aruierx on wes- trex xer^enx, ege xe on lex Isixoit xemonire borx, en t«»t, comme il iemuurroient, pourroit I'en iomgAer lex koreri en boix on en liexlex." **) (Orion. i. Oonv. toni. II. p. 214, 248) art. 31 , Oue sncunx I)gillii5, xeneclisux, recevenrx, prevo/., Vicointox et sutrex ollicierx guel^conguex iorex-en-avnnt ne eog- noixxent ne x'entrsmottent en sncuns msniere, cln ka>t iex lii- 02 , lleurex, rivierex et Asronnex, ne cle clioxe gni en (UPencle, maix xo sncune cboxe en ont commeneie, ini il renvovent ln csnxe ou esnxex, o» l'extnt on eile ext, psrievnnt lex mextrex -lex 101 - 62 , cominix su pmx iont il xerant, ponr en jngier et ietermincr, xi comme cle raixon xera." ***)Die Encyclopcdie (Art. enux et loretx) führt noch einige ältere von den Königen des dritten Geschlechts an. Ich habe sie indessen in den Orion. i. l.onv. theils nicht sin-- noch übrigen , welche besonders darüber handeln, sind die Philips des Langen v. I. 1318, vom 2. Juni 1319, und v. 17. Mai 1320, (Ordon. wm. I. p. 683, 684, 707) , und die Philips v. Valois v. 29. Mai 1346 (ibid. wm. II. p. 244). Die wichtigsten unter den später erschienenen sind die von Carl dem 5ten v. d. I. 1367, 1376 (Ondon. wm. V. p. 27, wm. VI. p. 222) von Carl dem sechsten v. d. I. 1384, 1388, 1402 (die beiden letzten,, besonders die v. I. 1402 zur Kenntniß der alten Forstverwaltung sehr wichtig) Oidon. wm. VII- p. 770, wm. VIII. p. 521), die v. 1407, 1415, Mehrere von Franz dem Ersten, besonders die Heinrichs des Vierten v. Mai 1597, so wie das Edict desselben Königs v. Juni 1601 (letzteres über die Jagdfrevel)* *). Alle übertrifft aber an Vollständigkeit und innen,: Werth die Verordnung Ludwigs des 14ten v. August 1669 (ordoimsneo des eaux et lorets genannt (Th. 1. S. 148) **), den können, theils aber enthalten sie nur ganz einzelne Bestimmungen über die Forsten und Forstmeister. In der Encyclopedie ist nicht näher angegeben, wo sic zu finden sind. Uebrigens enthält sie an der angeführten Stelle eine sehr umständliche Angabe aller über die Forsten und Gewässer erschienenen Verordnungen. *) Aus der v. I. 1597, welche sich unter andern auch in dem Ood. dwron findet, ersieht man, in welchem traurigen Zustand damals die Forsten waren, und welche Mißbräuche in der Verwaltung derselben vorfielen. **) Es gibt eine Menge Ausgaben derselben, die zum Theil sehr fehlerhaft sind. Um dieselben zu verbessern, besorgte die Gesellschaft der vereinigten Buchhändler (la comp8Znio des I,l>,'-ii ,'08 85806168) zu Paris i. I. 1753 eine neue. Als der Druck i. I. 1752 vollendet war, fanden sich noch mehrere Fehler darin. Der Kanzler beauftragte deshalb zwei Commiffaricn Rousselet und Coqueley de Chansscpierre dieselben zu untersuchen. Diese verglichen den Tert der Ausgabe mit der, bei dem Parlament zu Rouen am 29. Nov. 1669 cinregistrirten Urkunde ldie zu Paris einregistrirte war nicht zu finden) und in dem Vorbericht zu der Ausgabe v. 1753 ist das Zeugniß derselben abgedruckt, wodurch sie erklären, daß nach Verbesserung der in dem Erraten-Verzeichnis angegebenen Fehler der gedruckte Tert mit der Urschrift völlig ubcreinstimme. welche bis zur Revolution die Hanptregel in Forstsachen blieb, und selbst während der Revolution und des Kaiserreichs ihre gesetzliche Kraft zum Tbcil behielt. Da sie eigentlich nur eine allgemeine Sammlung der früher» Verordnungen ist, so werden wir in dem Folgenden sie vorzugsweise berücksichtigen, und nur, wo die früher» Gesetze in merkwürdigen Fällen von ihr abweis chen, oder zu ihrer Erläuterung dienen, auch diese anführen. Die Verordnung v. I. 1669 enthält in 32 Titeln 1) sehr ausführliche Vorschriften über die Verwaltung und Benutzung sowohl der dem Staat als den Gemeinden und Privaten zugehörigen Forsten und Gewässer, und alles desjenigen, was man unter diesem Namen begreift. Sic ordnet indessen auch 2) die Gerichtsbarkeit über alle sich auf diese Gegenstände beziehende Rechtsstrcitigkeiten, und bestimmt das dabei zu beobachtende Verfahren. Sie bestimmt endlich auch 3) die gegen die Ueber- tretcr der Forst- und Jagdgesetze zu verhängenden Strafen, so daß sie in dieser Hinsicht als ein Strafcoder anzusehn ist. Den Forstgerichten kam, so wie fast allen Ausnahme-Gerichten, außer der Gerichtsbarkeit auch die obere Leitung dcrFvrstver- waltung zu. Um uns indessen nicht zu weit von nnsermHaupt- gegenstand zu entfernen, werden wir im Folgenden nur von der Gerichtsbarkeit und dem gerichtlichen Verfahren handeln, und zwar fürs Erste vorzüglich die eigentlichen Forstsachen ins Auge fassen, und späterhin über die Jagd Einiges nachtragen. Schon gleich der erste Titel bestimmt die Compctenz der Forst- gcrichte. Diesem gemäß kommt den Forstrichtern (ss-Aos ötskliz poui' Io ksit tlo N08 osux et koi'ötz) (srt. 3—10) die Eivil- und Criminal-Gerichtsbarkcit in allen die so eben genannten Gegenstände (die königl. Waldungen, Jagden, Fischereien, Mühlen», s. f.) betrcffcndendcn Fällen zu*). So erkannten sie insbesondere über die Verrückung der Grenzsteine, (Art. 2) auch (Art. A) über alle Contracte, die über Holzverkäufe gemacht wurden, vorausgesetzt, daß sie geschlossen waren, ehe das Holz ans dm Waldungen weggeschafft war; über alle Forst- und Jagdfrevel, *) Die Gegenstände werden (Tit. 1.) sehr umständlich und namentlich angeführt. Der Tert ist indessen zu weitläufig, um ihn hierhin zu setzen. 293 die in dcn königlichen Waldungen vorfielen, so wie überhaupt über alle Verbrechen, die bei Gelegenheit der erster» verübt wurden. Auch über Forstvergchn in dcn Waldungen von Privatleuten, geistlichen Eorporationen und andern Gemeinden konnten die königlichen Forstgerichte erkennen, doch nur, wenn sie darum ersucht wurden (Art. 11). Wenn aber das Vergehn von dcn Eigcnthümcrn oder Nutznießern selbst begangen war, so stand dcn königlichen Forstgerichten auf jeden Fall das Erkenntnis' zu (Art. 13). Auch über die in dcn Gcrichtsbczirken der Grundherrn vorfallcnden Forstvergchn erkannten sie in gewissen Fallen (Art. 11, 12). Ihre Gerichtsbarkeit erstreckte sich über Personen aller Gattungen, über Adeliche und Unadclichc, Geistliche und Weltliche, u. s. f. und ungeachtet aller Privilegien, wie das oommittimim u. s. f. (Art. 9). (Bi. v. Th. 1. S. 308). Bei Streitigkeiten über das Eigenthum der Waldungen indessen entschieden sie nur, wenn dieselben die königlichen Waldungen betrafen *). Zwischen Privaten oder Gemeiu- *) Auch wenn der König nur irgend ein Recht über einen Wald, oder das Miteigcnthum daran hatte, waren (Ul. XXIII. srt. 1, 8» 9) die Forstgcrichte eben so competent, als wenn es eine königliche Waldung war. Zu diesen Rechten gehörte das der gr-iiei-io, gi-sieis, und tier-8 6t claiigsi'. Das erstere (gruei-is) bestand in einem gewissen Antheil au allem verkauften Holz, so wie an den Gebühren, welche die Ausübung der Gerichtsbarkeit cinbrachtc. Unter 6i-N- i-io, welche Einige für gleichbedeutend mit gi-nori« halten, verstand man zwar auch die nämlichen Vorrechte, allein der König übte dieselben als Mitcigenthümer aus. Unter twi-z et clsugei- verstand man das Recht, welches, besonders i» der Normandie, der König (auch einige Grundherrn) auf dcn dritten und übcrdem noch ans den zehnten Thcil von allem aus einem Wald verkauften Holz (entweder an dem Preis oder dem Holz selbst) hatte. Daher durfte ohne seine Erlaubniß kein Holz daraus verkauft werden. Einige glauben, das Wort ck-mgon komme daher, daß man, wenn man dem König dcn zehnten Thcil gab, das Holz ohne Gefahr (8gii8 cksiigm-) habe verkaufen können. Wahrscheinlicher ist cs aber aus ckeniei- (äonsi-iiw) entstanden. Es ist sehr alt und kommt insbesondere schon in der sogenannten elwi-te Xoimsucle, welche Louis Hutin d. 22. Juli 13Iö gab (Orclon. tom. I. x. 587) si't. 9 unter der 294 den gehörte (Tit. I. Art. 10) die Entscheidung über alle Streitigkeiten dieser Act den Amtmännern und gewöhnlichen Richtern, wenn sie nicht etwa mit einem Forstvergehn, oder mit einer allgemeinen Untersuchung oder Verbesserung in Forstsache,i in Verbindung standen. Die unterste Stufe der Gerichtsbarkeit in Forstsachen übten diejenigen Gerichte ans, welche man ^mioi-ios nannte. Unter diesem Wort Aruer-io vcstand man, wie so eben bemerkt worden, zuweilen gewisse Rechte, welche der König in einigen Waldungen, die Privatleuten oder Gemeinden zugchörtcn, hatte. Man verstand indessen auch, und wir verstehn hier unter dem Wort giueoio die Forstgerichte des untersten Grades. Jedes derselben war nur mit Einem Richter, der ^ruyei-, in der Normandie voräior hieß, besetzt, dem indessen (Tit. VI. Art. I.) ein königlicher Procurator und ein Gerichtssccrctair (grollioe) zugegeben war. Die Geschäfte dieser Richter bezogen sich noch mehr auf die Verwaltung als auf die Justiz. Sie mußten so nahe als möglich bei den Waldungen wohnen, und von vierzehn zu vierzehn Tagen * *) eine Rundreise Benennung „tertium et «lanAeriumll vor. Man glaubt, dieses Recht komme daher, weil ehemals kein Privatmann Hochwald habe besitzen oder erwerben dürfen, also um die königliche Erlaubniß dazu zu erhalten, diese Abgabe darauf haften geblieben wäre. Wirklich sollten auch nach Art. 11 dieser Eharte die „nomoes plantgta ab antiguo^ dieser Abgabe nicht unterworfen seyn. *) Ein eigner Titel (IX.) der orclon. cles oaux et lorötz handelt von diesen Beamten. Er ist „cioz giuyo,«" übcr- schrieben. Diese Stellen waren in Frankreich uralt. Schon zu den Zeiten des ersten Königs-Geschlechts werden sie unter dem Namen! grugnii oustoclos, ssltusiii, viHss- oii erwähnt. Nach der Verordnung Philips d. Schönen v. I. 1291 (Ol-lloo. tom. I. p. Z20) sollten Art. 9 die „mggiztoi l'orostgrum ot ggugrum, Aiuorii ot looertgrii" den Eid in die Hände ihrer Obern ablegen. In einer Verordnung Philips des Langen v. I. 1320 (Oräon. tom. I- i>- 707) werden sie Art. 2 „Voeclieos ou mesteos seo- tzens dos köre--." genannt. Art. 1 der Verordnung Philips d. Langen v. I. 13 !8 (0,-6on. tom. I. p. 683) heißt cs Art. 1 „guo li gl-uioo szouvei ool'ont Io8 oguos ot Io8 vi- vioes on lg mgnioro gu'il souloioiit lairo." — Durch ein in ihrem Bezirk machen, um sich von dem Zustand der Waldungen, und den darin vorgefallncn Forstvcrgchn zu überzeugen, wobei sie alle Baume, woran ein solches Vergehn begangen worden, so wie die Windschlägc (obadlis) mit einem eignen Hammer bezcichnetcn. Ihre Gerichtsbarkeit war indessen blos fiscal. Sw hatten das Recht alle Forstvergehn zu untersuchen, die Schuldigen oder die Verdächtigen vor ihr Gericht zu fordern, und sic auf frischer That zu verhaften. Allein sie konnten keine andere Strafe als eine Geldstrafe von höchstens 12 Livres erkennen * *). In Fällen, wo die Strafe höher oder will- kührlich war, mußten sie (Tit. IX. Art. 3) die Angeklagten an die höbcrn Forstgcrichte verweisen. Die Appellation von den Aussprüchen der königlichen ^ru^ow gieng an das Gericht des Forstmeisters, das Forstmeister-Amt (mäikiixo 6s8 e3iix et lo- rets)**), und die von den Aussprüchen der grundherrlichcn Edict v. I. 1544 wurden ihre Stellen zu Aemtern erhoben (ei'iges on titro cloliioo). *) Dieses galt indessen nur von den königlichen Forstrichtcrn dieses Namens. Die Zruvers der Grundherrn erkannten in allen Fallen, wie hoch auch die Strafe steigen mochte. Die Forstordnung Carls des sechsten v. September 1402 (Orclon. cl. 4.0UV. WM. VIII. p. 521) enthalt hierüber Art. 69 „iLiiIoun8 vercliei'S, Llisstellsinz uu iii3i8ti08 8oi- A6N8 äo8 I'oi'08t2, no pouiiont lsiro 6'oi'68ii3V3iit 311I011110 vonto, 8i co n'ext ein commmicleiiioiit 6e8äit2 iii3i8tio8 gui 80nt orilemie? 08 lioux la oii i>8 8oiont et n'suront ovg- noi88snee clo8 0311808 1or8 c>68 ^>iiii808 gui v 8eront Isictex oiilx ot par Is8 801^0118 gui 8oroiit 608801162 oiilx, su8gu68 a >3 V3>61II- 60 8oix3nto 80I2 8ou»emont; et 86 311I- 01111 86 roult 6o!oir 6o86it2 Lli38toll3iii8, Vei'6ioi8, oiim3i8- tre8 8or»on8, ou 3ir>ti'08 8im^>68 80i'geii8, 611 kgit 6o86it2 1oio8t2, il eir pourrs 3ppeIIoi' äerant >08 mai8tr08 608- clitL lioux, gui eir i'oront 1318011 , ot 8 il avonoit suloun 038 <^ui 86ml>l38t guo >'311101160 II10I!i38t ^>>U8 60 8oixa>lt0 80>8, ot s^uo >086it/. LIl38loI>3IN8, vei'6ioi'8 011 M3i8tl'68 801'- F6I18 no V01ll8i8801lt 3X011' mi8 g^Il'3 80IX3Ilt0 8o>8, >68 111318- t!08 60861I2 Ü61IX veii6iont P0111' oiiguerie et Vi8itoi' 80 Ü2 ^oui'iont metlio iooilox 3M6ii6o8 311 110311t, et I0t3iixei' 3 p>118 A1'3Il6o 80MM0 P0U1' II08tl'6 proullit, 8eIon co ^uo Is 038 Io I'L(puei'13." 296 gl-uvers gierig unmittelbar an das Gericht der Mormortafel (tsble 6s nisi-bi's), wovon in der Folge näher geredet wird. Ein solches Forstmeister-Amt war eine Behörde, welcher ebenfalls sowohl die Verwaltung der Forsten, als die Ausübung der Justiz in den sich darauf beziehenden Klagen oblag. In der Regel hatte jede Amtmannschaft (dsillisge) mehrere, oft fünf dieser Forstgerichte. Jedes derselben bestand 1) aus cincm bcsondern Forstmeister (msilro ^srtieulier 6e8 esux et loi-et8). — So nannte man diese Beamten nämlich, um sie von den Ober-Forstmeistern tgrsncls-insiii'oz 6e8 esux et k'oretn) zu unterscheiden. — 2) aus einem Stellvertreter desselben, welcher ein Rcchtsgclchrter (gisllue) sein mußte; 3) aus einem Hammer-Bewahrer tgsoäe-msi-tesu), 4) aus einem Procurator des Königs; 5) aus cincm königlichen Advocaten; 6) ans einem Gcrichtssccrctair *). Zu demselben gehörten noch zwei Huissicrs, zwei Feldmesser, ein Empfänger der Strafgelder und die nölhige Zahl von Forstwärtern (8o>gen8 Zsi-äo8). Der Forstmeister war als Präsident des Gerichts anzuschn. Er sammelte in allen Fällen die Stimmen und sprach das Urtheil aus. War er ein Rechtsgelehrter, so hatte er zugleich die Instruction des Protestes; sonst gicng dieses seinen Stellvertreter an, dem allezeit die Erstattung des schriftlichen Berichtes oblag. Der Hammer-Bewahrer hatte seinen Namen von dem ihm anvcr- trauten Hammer, womit er das Holz, welches gefällt werden sollte, bezeichnet?. Er durste diesen Hammer, nur wenn er gesetzlich verhindert war, einem andern überlassen. Uebrigens hatte er in dem Gericht eine entscheidende Stimme. Die Verrichtungen der übrigen Beamten waren wie bei den gewöhnlichen Gerichten, und erhellen zum Theil ans ihren Bcnnungen. Das Forstmeisteramt sollte (nach der cn-clcm. cls8 euux et km-etst wenigstens einmal in der Woche eine öffentliche Sitzung halten, und sich eben so oft in der Raths-Kammer versammeln. — *) Nach dem ^Imunscl, Ile)»! snne'e 1787 p. 367 war das Forstgcricht (ms1til8e pcnticuliere) von Paris aus den hier genannten Beamten zusammengesetzt. Doch war die Stelle des königlichen Advocaten mit der des königlichen Procura- tors vereinigt. 2V7 Als Verwaltungs-Beamte mußten die Forstmeister wenigstens von sechs zu sechs Monaten, und so oft der Obcrforstmcistcr cs Ihnen befahl, und sic selbst cs für dienlich erachteten, eine allgemeine Untersuchung in den Waldung-m ihres Bezirks vornehmen. Sic mußten sich dabei von dem Hammcr-Bcwahrcr und den Forstwärtcrn begleiten lassen. Auch ihrem Stellvertreter (Ui'outongnt) und dem königlichen Procurator stand cs frei, dabei zu scyn, und cs war den Forstmeistern bci strenger Strafe verboten, letztere daran zu hindern. Ueber das Ergcbniß dieser Untersuchung mußte der Forstmeister ein Protokoll aufnchmcn, welches er, und zwar von allen anwesenden Beamten unter- tcrzcichnct, dem Obcrforstmeister cinsandtc. Die Stellen dieser Forstmeister waren früher nur Commissionen, welche entweder der König oder der damals für das ganze Reich bestellte Oberforstmeister (g^aall-msltro) Personen erhellte, wozu er Zutrauen hatte. Allein König Heinrich der Zweite erhob sie durch sein Edict vom Febr. 1554 zu eigentlichen Beamten. Durch Art. 4 dieses Edicts ward in jeder Amtei, Landvogtei, und in jedem Bisthum der Bretagne, ein Forst- gcricht, bestehend aus einem Forstmeister, einem Stellvertreter desselben, einem königlichen Advocat, einem königlichen Procurator und einem Gerichtssecretair eingesetzt. Schon Franz der Erste hatte durch sein Edict v. Mai 1523 jedem damals bestellenden Forstgericht einen königlichen Procurator beigcfügt. Die Stelle eines besonder» Hammcrbewahrers entstand erst durch das Edict Heinrichs d. 3tcn vom Januar 1583. (M. s. Lloelin Robert, sr-l. bois). In den letzten Zeiten konnten auch Un- adeliche die Stelle eines Forstmeisters (msitro ^artioulior) erhalten. Sie war indessen immer ehrenvoll. Die Forstmeister (maitros ^-irtioulioes) werden in der (or- äon. cles esux et korets. tit. III. srt. 1) Richter der ersten Instanz genannt. Sie erkannten auch wirklich, die minder bedeutenden Fälle abgerechnet, wo von den untersten Forstrichtern (den gru) 0 l- 8 ) an das Forstmeister-Amt appcllirt ward*), nur *) Auch war nicht jedem Forstmeister-Amt (maltriso psriicu- liöl-v) eine gi'uei'io untergeordnet. Vorzüglich war nur solchen Waldstücken, die von der ganzen Masse der zu den 2!)8 in erster Instanz. Die Appellation von demselben gieng an das Gericht der Marmortafel (tstzlo äo msrdo). Nämlich ehmals bestand in der Vorhalle, dem sogenannten großen Saal (gnsiiüe 8-,IIo) * *) des Jnstiz-Pallastes zn Paris eine Marmortafel (ein marmorner Tisch), welche die ganze Breite dieser Halle einnahm. An dieser Tafel, welche in dem Brand, der i. I. 1618 im Justiz-Pallast ausbrach, zerstört ward, wurde theils bei hohen Festlichkeiten, die der König **) gab, gespeist, theils aber hielten ehmals die Groß-Officiere der Krone, denen allen eine gewisse Gerichtsbarkeit zukam, an derselben ihr Gericht. Von diesen Gerichtsbarkeiten bestanden in der letzten Zeit noch drei, nämlich die des Kronfcldherrn (Is conntztablis) , die des Admirals (I'k>mii-»ut(-), und die des Obcrforstmeistcrs (esux et lo- r-atz)***). Man sagte von denselben auch, sie gehören zu dem Sitz der Marmortafel des Jnstiz-Pallastes zu Paris (siögo de Forstämtern gehörigen Waldungen zu weit entfernt lagen, ein gi-u)'or vorgesctzt. Es gab daher im Ganzen viel Weniger grmoiiös als msitrisaz. *) Diese Vorhalle oder dieser Saal, wovon schon im vierten Abschnitt gehandelt worden, diente ehmals zu allen großen Versammlungen und war mit einer Menge Bildsäulen u. s. f. geschmückt. Man findet eine Beschreibung desselben in dem Roman von Victor Hugo: Notno-Vsmo äo I'aris. cliap. 1. **) du Tillet in seinem roaueil clo8 rsngs 3o8 grsnstg clo krancs erzählt, daß Heinrich der Zweite, nachdem er d. 16. Juni 1519 seinen Einzug in Paris gehalten, Abends in dem großen Saal ein großes Gastmabl gegeben, und an der Mitte der Marmortafcl seinen Sitz genommen habe. ***) M. s. Orlloii. tom, III. p. 317 diot. und tom. V. p. 28- An der letzter» Stelle findet sich die Verordnung Earls des fünften v. Juli 1367, wodurch der König, insbesondere die Fischer gegen die Bedrückungen der Forstgcrichte, welche sie oft nach weit entfernten Orten verladen ließen, schützte. Es heißt darin „povres pesclieurs, ilesguels les SN 0 UN 8 8c>nt on s>roc68 i>-wclovg»t I 68 ili 2 mai8t>'68 on Ienr8 Ileute>ian8 ä ls tablo elo msrbro en no8tro I^slsir ü ?sri8 etc." Man sieht hieraus, daß damals das Forstgcricht wirklich an der Marmortafel des Justiz-Pallastes gehalten ward. 299 1.', Wille sto mei'die llu xalsiz » ?sriz). Die beiden ersten batten wirklich bis zu den letzten Zeiten ihren Sitz einzig zn Pa- ' ris *). Dasselbe galt in frühem Zeiten (m. s. sogleich unten) auch für die dritte, wo cs denn auch für das ganze Reich nur Einen Oberforstmeister (grsnll-msiti-o äos osux er lorew) gab. So wie indessen die Vermehrung der Provinzen und die Ausdehnung der Verwaltung überhaupt cs nöthig machte, mehrere Oberforstmeister anzustellcn, so wurden auch bei den verschiedenen Parlamenten eigne Obcrforstgerichte angeordnct, welche nach dem Beispiel des Pariser auch Marmortafcln (Gerichte der Marmortafel) genannt wurden. Wenn man überhaupt von den Gerichten der Marmortafcl ohne weitern Zusatz sprach, so verstand inan die Obcr-Forstgcrichte. Dieselben wurden zwar durch ein Edict v. I. 1704 aufgehoben, und in den Parlamenten zur Wahrnehmung der Geschäfte derselben eine eigene Kammer unter dem Titel: ollsiichro llo rökoi mstion **) clo8 6 SUX ot toröw eingesetzt. Allein durch spatere Verordnungen wurden mehrere dieser Oberforstgerichtc (Mormor-Tafeln) wieder hergestellt, und für diejenigen Bezirke, wo es keine gab, vertrat die Marmortafel zn Paris deren Stelle. Der Präsident der Marmortafcl war der Oberforstmeister (gr-snll IN8IU'0 c>68 esux et korew). Nach der Encyclopcdie (srt. mgitro clo8 esux ot kc>ret8) gab cs in den ersten Zeiten des dritten Geschlechts für ganz Frankreich nur eine solche Stelle, die mit der des Oberjägermeistcrs (grsnll-veneui') verbunden war. Es werden auch dort Mehrere namentlich anf- *) Doch nicht an der Marmortafel, welche i. I. 1618 zerstört ward. Das Forstgericht ward indessen bis zn den letzten Zeiten in dem Hintergrund des großen Saals, der Kapelle gegenüber, gehalten. Daher man vcrmuthct, hier habe die große Marmortafcl gestanden. Eben darum verstand man (wenigstens in den spätem Zeiten), wenn man von der wblo llo rnsrbi-o ohne weitem Zusatz sprach, darunter vorzugsweise die hohem Forstgerichte. **) Der Ausdruck „i'olormgtion" ward vorzüglich in Forstsachen gebraucht. Man verstand darunter jede Maßregel, die angeordnct ward, theils um Mißbräuchen vorzukommcn, theilö um sie zu heben. geführt, welche schon zu den Zeiten Philips des Schönen mit dieser Stelle bekleidet waren. In den doston. stu Qouv. habe ich indessen vor d. I. 1396 keine Spur eines solchen für ganz Frankreich bestellten Oberforstmcistcrö gefunden. Die Forstbe- amtcn kommen in den früher,, Verordnungen unter dem Namen „msgistri ggusrum et l'orestsrum, msitoes lies esux et lorets, msistovs et enguesteurs stes esux et looets" vor, wodurch offenbar diejenigen, welche später msitoes psotieulioos hießen, angedeutet werden. Dieses erhellt daraus, daß Philip der Lange durch einen Befehl (msnstoment) v. 12. April 1317 ihre Zahl ans zwei herabsctzte *). Dieses muß indessen entweder nicht ausgeführt oder bald wieder geändert worden scyn, indem Philip v. Valois durch Art. 1 seiner Verordnung v. 29. Mai 1346 (dosten, stn 4,ouv. tom. III. x. 244) die Zahl derselben in ganz Frankreich auf zehn setzte **), die alle gleiche Macht und Befugnisse haben ***), und msitoes engueteuos stes esux et lorets heißen sollten. Die Zahl derselben hat übrigens mannigfaltig gewechselt. Durch ein, an die Obcrrcchenkammcr gerichtetes Schreiben Carls des fünften v. 22. August 1375 (doston. tom. VI. p. 141), worin der König die höchste Unzufriedenheit über das Betragen der Forstbeamten äußert, wird ihre Zahl auf sechs vermindert, den Jägermeister (le msistoe sts venneur ste nostoe vvnneoie, c^ui ste son stooit stoit estre msistoe ste nosstictes loovr,) mit eingerechnet. Durch *) doston. st. 4>ouv. tom. I. p. 645 „Vbilippe psr Is goses ste Dien Hov ste b'osnce et ste ?lsvsoov, s nos siner et leaus les Aens ste nos Oom^tes ste Usois sslut et stilee- tion. 8esvoio vous Isisons, «^ue nous svons oostöne psr stelideoslion ste nostoe eonseil, gue nous n'suoons stores- vn-s^snt, gue steus mestoes ste no^ Vooer et ste nos Ülsuös, ee est s sesvoio, llobeot le veneur dbevslieo, et dustset llueoeus, et lous les untres nous svons oste et ostons stuclit otlice, et non pss pouo nul meüsit, ^usr nous les ponsons s pourveoio en sutoe msnieoe ete." **) In der Verordnung werden auch die Provinzen angegeben, welchen diese Zehn vorgesetzt werden sollen „ILt seoont tous autoes mestoes et gruvers oste^." ***) „ssns ee g^ue eulx jiuisseut entovpenstoe les uns sur les 301 ein Schreiben Carls des sechsten v. 13. Juli 1381 (Orclon. wm. IV. x. 601, 603) werden Art. 4 zehn mit Namen angeführte Personen zu Obcrforstmcistern (go'nörsux m-ststi-o? stes- tliws 0-11168 Lt (or 02 clo N 08 lroclit lio^gumo, ernannt. Einige Jahre spater i. I. 1396 unter demselben König gab es aber ganz gewiß einen Einzigen Oberforstmeister für das ganze Reich, dem die andern Forstbcamten untergeordnet waren. In dem Schreiben v. 3. August 1396 (Orclon. wm. VIII. x. 100, 101) spricht der König nämlich von seinem „treuster eou8>n Io vicomw cloAoleun, wuvorsin msl8trs clcr no8 eaux ot 1oro8t8." Ein anderes Schreiben desselben Königs vom 10. Januar 1396 (Orclon. cl. Touv. tom. VIII. p. 117) ist „ä N 08 tro smo et lesl eou8in et conwillier, Onillsume Vi8oonto clo Aleleun, 8ouve- rsin msi8tro et Aenersl relormateur clo8 esux et 1oret8 pnr tont no8troclit Do)sumo, et ä tou8 sntre8 msi8tro5 et ongue8- teur8 cle 1102 esnx et 1ore8t8 cle88U8cliete8 on n leurs liente- nsn8" gerichtet. Späterhin ward der Titel „Ara»ck-mKr(/'e 4e8 esux et Ioret8 et 8ouversin i-elormstenr cle8 esnx et Ioret8" üblich, welchen i. I. 1424 Wilhelm von Gamaches erhielt. Diese Stelle eines einzigen Obcrforstmeisters für ganz Frankreich bestand bis zum Jahr 1575, wo sie durch ein Edict Heinrichs des dritten für immer anfgeboben, und statt dessen für die verschiedenen Bezirke sechs Oberforstmeistrr bestellt wurden, die alle gleiche Macht haben sollten. Allein diese Einrichtung erhielt erst i. I. 1609 die gehörige Festigkeit. I. I. 1667 wurden alle Oberforstmeister - Stellen einstweilen aufgehoben, bis zum Jahr 1670, wo sie wieder auf den Fuß vom Jahr 1575 hergestcllt wurden. Der Bezirk, worüber sich die amtliche Macht eines einzelnen Obcrforstmeisters erstreckte, hieß Departement. Durch das Edict v. Febr. 1598 ward Frankreich in dieser Hinsicht in 16 Departements eingethcilt. Es gab derselben, nachdem ihre Zahl einigemal gewechselt, zuletzt (vor der Revolution) neunzehn *). Die Obcrforstmcistcr waren die ersten Verwal- *) 1) Paris mit zwölf Forstmeister-Aemtern (msitri 808 ); 2) Soissons mit eilf mg1tri865 und zwei grnorie8; 3) Picardie, Amiens, Artois und Flandern mit zehn mglw.; 4) Hcnne- gau, Canbrcsis mit drei m»1w.; 5) Champagne mit acht 302 tungs-Beamten ihres Faches, und wurden überhaupt nur aus Personen vom vornchmcrn Stand gewählt. Die königlichen Schreiben und Befehle, welche Forstsachen betrafen, waren an sie gerichtet, und der Inhalt ward durch sie und unter ihrer Leitung vollstreckt. Sie hatten die obere Aufsicht über alle Forstbcamten. Sie waren verpflichtet jedes Jahr wenigstens einmal eine Rundreise durch alle Theile ihres Bezirks zu machen, um sich von dem Zustand der Waldungen und Gewässer zu überzeugen, die nöhigen Verbesserungen anzuordnen und ein- zulcitcn, und den ihnen untergeordneten Beamten die Bezirke, wo Holz gefällt werden sollte, für das künftige Jahr anzu- wcisen *). Als richterlicher Beamter hatte der Oberforstmeister eine doppelte Function, nämlich eine als Präsident der Mar- mortafel, in Verbindung mit dieser Kammer, und noch eine andere, die ihm persönlich oblag. Wenn er nämlich auf seiner Rundreise begriffen war, so konnte er in Forstsachen alle polizeiliche Vorkehrungen treffen, und als Richter über alle Fvrst- Vcrgchn, so wie auch über alle Dienstvcrgehn der Beamten in erster Instanz entscheiden, oder dieselben auch an das Gericht msit.; 6) die drei Bisthümer Metz, Toul und Verdun mit sechs malt., zwei Feuer.; 7) Burgund, Frauche-Eomts und Elsaß mit fünfzehn msiti-. ; 8) Lyonnais, Dauphine, Provence und Auvergne mit neun nesltr. ; 9) Languedoc und Roussillon mit sechs msltr. und zwei Fruer. ; io) Guycnne mit sieben mseir. und fünf Freie,-.; 11) Poitou, Aunis, Saintonge, AngoumoiS, Limosin (das hohe und niedere), Marche, Bourbonnais und Nivernais mit vierzehn msitr., zwei Fruer.; 12 Tourraine, Anjou und Maine mit neun m-ckti-., Ein Freier; 13) Bretagne mit sieben maelr., zwei Feuer.; 14) Rouen mit sieben lualtr. ; 15) Eaen mit vier nesNr. 16) Alcneon mitfünf Nigilr., zwei Freier; 17) Berry, Blczois und Vendomois (ober und unter) mit acht m-ütr., drei Freier. ; 18) Lothringen und Bar mit scchszcbn msitr.; 19) Orleans, Montargis und Bcaugcncy (HesuFene)-) mit drei msitr. Endlich gab cs noch für die Insel Lorstca ein lutenclgut orcloniisteur, eonservstenr et ret'ormiNeur Oeieersl cles Lois et iorets. M. s. den ^Imsascle rovsl eie 1787. *) tit. III. der orelon. ä. egux et lor. handelt einzig von den Pflichten und Rechten der Oberforstmeister. der Marmortafel verweisen. Eben so stand cs ihm frei, diese Sachen unter seinem Vorsitz bei einem gewöhnlichen Forstmci- stcr-Amt (maitl'isk! pgl'ücalisii o) entscheiden zu lassen. In allen diesen Fallen ging die Appellation unmittelbar an das Parlament, oder auch wohl an den Staats-Rath, wenn der Obcr- sorstmeistcr nämlich aus einem besonder» Auftrag des Königs handelte. Ucbcr die gcringern Arbeiter, die in den Waldungen beschäftigt waren, Holzhauer, Hirten u. s. f. übte er eine unumschränktere Gerichtsbarkeit aus. Er konnte denselben bei dem nächsten Präsidial-Gericht den Prozeß machen, und die Sache unter seinem Vorsatz in letzter Instanz entscheiden lassen. Doch mußte die Zahl der Richter bei einem solchen Urthcil wenigstens sieben betragen. Diese ausgedehnte Vollmacht kam indessen den Oberforstmcistern nur, wenn sie auf ihrer Rundreise oder mit der Untersuchung der Waldungen beschäftigt waren, zu. Sonst waren sic in gerichtlicher Hinsicht nur die Präsidenten der Mar- mortafcln. Diese letzter» Gerichte waren, außer dem Oberforst- mcister, aus einem allgemeinen und besondcrn Stellvertreter slieuteimnt genöi sl et zisrtieulier), mehrere Räthen, einem General-Advokat und einem General-Procurator, einem Gerichts- secretair und dem nöthigen ^Interpersonal zusammengesetzt. Das Verfahren vor denselben war, wie gewöhnlich. Der Oberforst- meistcr hatte eine entscheidende Stimme, und das Urtheil ward in seinem Namen erlassen. Indessen wurden die Stimmen von dem Stellvertreter gesammelt, welcher auch das Urtheil aussprach. Der Obcrforstmeister gab seine Stimme zuletzt ab. Die Competenz dieser Gerichte war ziemlich verwickelt. 1) In allen Sachen, welche der Obcrforstmeister bei Gelegenheit seiner Rundreise und Untersuchung ihnen zusandtc, so wie in solchen, die das Eigcnthum der Waldungen betrafen, sprachen sie (Tit. XIII. Art. 1) vorbehaltlich der Appellation an das Parlament. 2) Was die Prozesse betrifft, die von den Forstämtern (mmtrise8 psrtiollliers) in zweiter Instanz an die Marmortafel gelangten, so unterschied man, ob sie sich s) auf Civil-Sachen oder I>) auf Forstvcrgehn bezogen. Tie letzter» wurden (Tit. XIII. Art. 5) an der Marmortafel und zwar in letzter Instanz entschieden. Das Urtheil gieng indessen nicht allein von den Richtern der Marmortafel ans. Vielmehr ward nur aus 304 Einigen derselben, worunter allezeit der allgemeine und besondere Stellvertreter war, und mchrern Rathen der großen Kammer des Parlaments ein gemischtes Gericht zusammengesetzt. Unter den letzter» mußte entweder der erste Präsident oder ein Präsident mit der Mörserhaube (prösistent ä mortioo) seyn. Einer von diesen hatte sogar den Vorsitz, allein das Gericht ward in dem Sitzungssaal der Marmortafel gehalten. Der Oberforstmeister hatte, wenn er wollte, darin ebenfalls Sitz und Stimme, er saß aber nach den Parlaments-Rätben. Dasselbe Gericht entschied auch in letzter Instanz über alle sich auf die Jagd beziehenden Vergehn, doch nur wenn eine körperliche oder entehrende Strafe darauf stand *). Die Mitglieder dieses Gerichts hießen Richter in letzter Instanz (ju^es en stornier i-os- sort) oder nach dem ausfnhrlichern Titel, den sie in ihren Ur- theilen annahmcn: )UF08 orstonnstz pgo Io roi, pour juAer ea stornier ro8sort ei 8SN8 g^pel Io8 prooos sto8 röl'orinstions stes osux et korotz an 8iogo ^onörsl sto la tadle sto mardrs sta ^glaix (ä Uaris). Was die (Zivilklagen betrifft, so konnten sie, wenn sie das Eigenthum der dem König zugehörigen Waldungen, oder auch solcher betrafen, woran ihm irgend ein dingliches Recht (Zruo- rio, Ai-sirio u. s. f.) zukam, von den Forstämtern unmittelbar an das Parlament gebracht werden **). In allen andern Fällen giengen sie aber vorher an die Marmortafel, von welcher ferner *) Ob die Jagdvergchn auch hierhin gehörten, darüber hatten sich bei den verschiedenen Gerichten Zweifel erhoben. Durch eine königl. Erklärung v. 13. Sept. 1711 ward die Sache aber auf die hier angegebene Weise entschieden. **) Nach srt. 4 tit. XIII. der ersten. st. esux et kor. scheint cs, als ob es dem Appellanten frei stand, die Sache entweder vorher an die Marmortafel oder unmittelbar an das Parlament zu bringen ,, 8 i nögnmoinx il / »voit sppel «Dm sugement ronstu on I nno ste N08 msitri808 touelignt Io 1onst8 sto nv8 duiz ot Iorot 8 , et ste eeux tenuz en grue- rio, Arsirio, seArairie, tior 8 et stsn^er, instivi 8 , enAk>Fvmoiit et U 8 nkruit, voulons ^a'il etro roloeö stiroctoinent en notro oour sto xarlernent en il r088orlit, 8sn8 p->88or par Io stesrö immostiat sto notro tsblo sto marbro." 305 die Appellation an das Parlament Statt fand. — Das Verfahren vor den Forstgerichten aller Grade war dem vor den gewöhnlichen Gerichten fast gleich. Die Competenz in Hinsicht des Territoriums bestimmte sich (Tit. I. Art. 9) in Forstsachen nicht nach dem Wohnort des Verklagten, sondern nach dem Ort, wo das Vergehn begangen worden, oder der Lage des Waldes, wenn es sich von einer Civilsache handelte. Die Forstmeister durften (Tit. IV. Art. 4) nicht urtheilen, einen Verhafteten oder in Beschlag genommenes Vieh nicht freilassen, ohne vorher den Antrag des Staatsprocurators gehört zn haben. Das ganze Verfahren dabei war überhaupt mehr summarisch. Man brauchte zur Einlegung der Appellation keines Kauzleibriefs, sondern konnte sie durch eine gewöhnliche Bittschrift einlegen. Die Appellationsfristen (Eriminal-Urtheile abgerechnet) waren kürzer; alle interlocutorischen Urhcile der Oberund besonder» Forstmeister wurden der Appellation ungeachtet vollstrcckt, welches auch von den definitiven bis zu höhern Summen als gewöhnlich galt*). Die Richter durften (Tit. XXXII. Art. 14) die gesetzliche Strafe unter keinem Vorwand mildern, auch sollte durchaus (Art. 15) keine Begnadigung in Hinsicht der Geldbußen oder des zu leistenden Schaden-Ersatzes weder vor- noch nach abgeurthcilter Sache Statt finden, und den Parlamenten und Oberrcchenkammern war verboten dergleichen Begnadigungsbriefe in ihre Register einzutragen, und den Oberforstmeistcrn und Forstbeamten sie zu vollstrecken. Die wichtigste Verschiedenheit zwischen dem Verfahren vor diesen Forstgerichten bestand aber in der Dazwischenkunft der Forstwächter **). Es gab derselben von zwei Graden, allgemeine ") M. s. Tit. XIV der oräon. 6. 1669. **) Die Forstordnung Karls des sechsten v. Scpt. 1402 (Oi-st. tom. VIII. p. 521) enthält Art. 35 „kour eo gue ou temp8 passe los insistres, verllieis ou Ai'uiei'8, Osrstes ou rusirN e« 86nAen8, out sceou8tume gugnt il e8toit plsit ou äebst clevsnt oulx 4'->uleuno8 korlsicture8 ou smen6e8, a U8or 4e comp 08 ition 8 , et 4e v pionllee proullit ^NAuIier, eontio fu8tios et ou n 08 tre prefucliee et nv8 8 ul>»et 2 , Io8 mai8tre8 4'ore8„grsnt n'en u8erout plu8, et ne 8oront sr- bitres cle no8tie ckroict; mai8 8eront tenu8 6e o^r psitie8 20 306 und besondere (garckes ^ünergux et gsrcles Pgrticu>iers1*1. Die letzter« hatten in einem bcsondern Waldstrich die Aufsicht, die der erstern erstreckte sich auf den ganzen Bezirk des Forstmcistcr- Amts. Nach Tit. X der Forstordnung v. 1.1669 sollten (Art. 31 berittene Forstwächter (ggr6os ^enersux g cbevgll. «»gestellt werden, um (Art. 41 die bcsondern Forstwächter (gsräos pgrti- cuIiel-8) thcils zu beaufstchtigen, thcils zu unterstützen. Die Forstwächter (sergensl waren (Art. 8) in zwei Elasten gethcilt, welche abwechselnd in den Sitzungen der Forstgerichte erscheinen mußten. Jeder derselben hatte (Art. 7) ein paginirtes und mit der Ehiffer des Forstmeisters und Staatsprocurators versehenes Register, worin er alle von Ihm entdeckten Beschädigungen und Forstfrevel eintrug. Er mußte einen Bericht über die Forstvergebn auf dem Sekretariat nicdcrlegen, und in der ersten folgenden Sitzung die Richtigkeit desselben beschwören. Auf eiet justement stirer solon ve'rite et lg nsture lichen Richtern, getrieben worden scyn. Die große Verordnung Philips des Schönen v. 23. März 1302 (pro relor- mstione reAni) enthält Art. 23 (Oräon. tom. I. p. 351, ! 3611 „Item, (^uock prelsti Rrepositi nostri (Rrorotsl, ni- bil penitus exi^gnt g subseotis, gut si olstergtur, non re- eipignt si» eisgem, nee Rcclesiss Argvsre prosumsnt rstio- ne subvontionis, gut guxilii eisäem impenäeuüi, nee sä essclem gccoüoro clebesnt pro comedenäo gut jseenäo ibiclem, sine mgAna esusg, nee cum personis 6iclsrumRe- elesigrum, gut gliis (pribuscumrpio subseetis suis Ronren- tiones, pgctg seu merests (geignt 6s clgnäg certg summri pecunie, pro omnibus ememlis ^ugs ineurreriut seu m- , eurrerv possint, in toto tempore guo eoruur ollicium per6urg,ot, guia per linno moüum ügretur preclietis sub- «lilis et gliis personis occgsio 6eliuguen6i. Lontrs boe sutem sgludre statutum venivnles volumus gnimg6versione eonkligng puniri." *1 M. s. Llerlin Report, art. gsrste äes Irois, und 6ar6es ge- nersux 6es bois. MN solchen Bericht konnten die Forstgerichte (Art. 8) auch ohne sonstige Beweise Jemand zu einer Geldstrafe verurtheilen, wenn nicht der Angeklagte gegründete Einwendungen hatte *). Auch die von den Ankäufern des Holzes zur Beaufsichtigung desselben, so lange cs in den Waldungen war, angcstclltcn und vereideten Wächter (i'aotenrg, ^grri868 gu6 il lers, oü il no eliarea ^ue smencle pocunisii e, gusr il eon- vient c^u6 I«8 80 i^en 8 guerent Ie8 mglksioteuix, le plug ooioment gue il povent, et 86 il slloient gueere t68- inoing8, Ie8 malkaicteur8 8'en ^onrroient aleo avant gue il reveni88ent, ne ne peut-on ^aa toursouia menen te8mo- rnA8, pour te8moigner leun pri868, 86 e!n8i n 68t gue il v sit M6naeea entie Ie8 aei^ens 6t eelui gui 86ra pni8, tele gue le« Ü1si8tre8 Ü68 Vone'ri voient gue Ie8 8e>A6nt Io Isee poun Arever eelui." Dieselbe Regel findet sich auch wörtlich Art. 56 der Forstordnung Carls des sechsten vom September 1402 (Onäon. wm. VIII. p. 521). **)Nach Tit. XV. Art. 51 waren die Ansteigerer des Holzes für alle in der Nähe ihrer Schläge, und zwar soweit man den Schlag der Art hören konnte (a i'ouie 6e la coiznee) verübten Frevel, wenn sie nicht darüber berichteten, verantwortlich. Diese Entfernung war für Forsten, die fünfzig Jahre und darüber alt waren, auf fünfzig, und für die jüngern auf fünf und zwanzig Ruthen festgesetzt. Um sich ganz sicher zu stellen, konnte der Ansteigcrer eines Schlags, vor dem Fällen des Holzes, in der Umgebung, soweit er für die Forstfrevel verantwortlich war (O >lkii ttks km- «:i« i«», »L l;i§^ ;« «l K Hi«, ÄH ,D ,L A>! «S ilic« .-e»r kauft. Nämlich Alles Holz, was auf einer gewissen, nach Ausmessung des Geometers eine bestimmte Morgenzahl enthaltenden, übrigens durch sichere Merkmale, Steine, Markbäume u. dgl. begrenzten Fläche, in einem Schlag (eoupe) stand, ward öffentlich versteigert; wo denn der Ansteigerer dasselbe auf seine Kosten fällen, und innerhalb einer Frist, die (Tit. XV. Art. 40) der Oberforstmeister fcstsetzte, aus dem Walde wegschaffen mußte*). Spätestens sechs Wochen, nachdem dieses geschehn, ward (Tit. XVl. Art. 1) von dem Forstmeister (mgitre pglii- culier) in Gegenwart des königlichen Procurators, des Ham- merbewahrers, des Gerichtssecretairs und des Stellvertreters, wenn er wollte, eine sogenannte Schlagbesichtigung (reeole- msnt) **) vorgenommen, um zu untersuchen, ob die Fläche Ü6S8U8 ä>2, ou sutr68 srl>re8 nouvellement plantar eil Ieui'8 saräinsge8, 86 leüit boi8 n'e8toit gppsreinment msr- guie on xeelle, et gn'il en gppsru8t promptement ä no8 llii! 86rASl>8, veeulx n»8 86IA6N8 vonloient vontrsincll'e iceulx exp 08 sn 8 n enxeignen et «leelsree clegnel mslebant et en ^uel korext le8äir doir, tsn, ebsrbon, cencl^ on srbeex, svaient S8te prin8 et aebeter, et pour ee Is8 scl- sournoient 68 plsir cls8clict68 1ore8t8 äe Lur-Ie-Rov, oa suti ement Is8 trsvsilloient, 86 il ne linolent ou eompo- 8oient a suenne 8omme 6e äenier8, Isi^uelle clioxe 68toit moult ^eiebve et elommsAable au8clir expv8sn8, ese ilr ne pouvoient ps8 e8tre memorsti(8 äe gue>8 inarelisn8 Ü8 svoient sebete leclit boi8, tan, ebsebon, eenclne et grbee8 et ins8in smerrienl eto." Der König half durch ein Schreiben vom 5. August 1396 ihren Beschwerden größten- theils ab. Sie sollten von den Forstwächtcrn ferner in ihren Häusern nicht mehr beunruhigt oder vorgcladen werden, wenn sie nur auf gehörige Aufforderung sagten, von welchen Kaufleuten sie das Holz gekauft hätten, oder eidlich versicherten, sich dessen nicht mehr zu erinnern; wo mau Ihnen aufs Wort glauben sollte. Der König nahm indessen einige Orte (Is psioi88e 6e 6ueron et le Ilame! 6s Liiin- mille), welche zu nahe an den königlichen Forsten lagen, von dieser Begünstigung zum Theil aus. *) In Deutschland wird das Holz in den fürstlichen Waldundungen fast durchaus, ehe es verkauft wird, unter Aufsicht und Leitung der fürstlichen Forstbeamten gefällt, nachher nach seiner Art und Stärke in besondere Haufen oder Massen gesondert, und diese einzeln ausgesteigert. **) In der Forstordnung Carls des sechsten v. Sept. 1102, wirklich das angegebene Maß habe, ob bei dem Fällen die als Eckstander (piocls-oornierH, Grenzbänme u. dgl. bezeichnet?, oder sonst zu schonende Stamme auch wirklich ausgespart, und erhalten, und besonders ob die bezeichnte Grenze nicht überschritten worden. Der Ansteigerer mußte (Art. 1) hinzugezogen werden, und konnte seiner Seits auch einen Feldmesser bestellen. Weigerte er sich dessen, oder zögerte er, so ward ohne Weiteres fortgefahrcn und der darüber erstattete Bericht (Art. 3) als contradictorisch verfaßt angcsehn. Der königliche Procurator machte nun später, nachdem ihm die Pro- tocolle mitgetheilt waren, bei dem Gericht einen förmlichen Antrag, worauf ein Urtheil erfolgte, wodurch der Ansteigcrer entweder die völlige Entlassung (vonZs cko eour) erhielt, oder welches die ihm noch obliegenden Verpflichtungen oder die gesetzlichen Strafen aussprach. Fand sich der Flächeninhalt größer oder geringer als der von dem ersten Feldmesser angegebene, so ward der Ansteigerungspreis verhältnismäßig erhöht oder vermindert. Waren beim Fällen die bestimmten Grenzen überschritten worden, so ward die außerhalb dieser Grenzen befindliche und benutzte Fläche gemessen, und der Ansteigerer bezahlte als Strafe das Vierfache desjenigen, was die Benutzung desselben nach Verhältnis des ganzen Ansteigerungspreises werth war. War das Holz auf derselben von besserer Art oder Höhen» Alter, so mußte er jeden Stamm eben so wie ein Forst- frevler vergüten. Dasselbe galt, wenn er Bäume, die als zur Grenze dienend bezeichnet waren, oder die sonst geschont werden sollten, wegnahm. Zweimal im Jahr hielten (Tit. XII) die besonder» Forstmeister au einem öffentlichen Ort eine große Sitzung (sssises Oll Iigirts-jourH, wobei sich alle Beamtendes Forstgerichts einfinden mußten. Dieselbe durfte nicht länger als zwei Tage dauern, während welcher Zeit alle Forsten geschlossen waren. Der Staatsprocurator berichtete alsdann über alle begangenen Fehler und eingeschlichencn Mißbräuche, und zwar sollte über die erstem so schnell als möglich, doch nach gehöriger Vorladung der Parthcien entschieden werden. Ucber- welche sonst fast die ganze, bis zu den letzten Zeiten übliche Forstverwaltung enthält, ist von diesen l öoolemeus noch keine Rede (Oi-ckon. ck. Douv. wm. VIII. p. 521). Haupt wurden nicht allein die Mißbräuche bemerkt, sondern auch die zur Verhütung derselbe», wie die zur Erhaltung der Forstpolizei nöthigen Vorschläge gemacht, welche dem Oberfvrstmeistcr und dem Staatsprocurator bei der Marmortafel mitgethcilt wurden. Zu der Competcnz der Forstgerichte gehörten, wie im allgemeinen schon bemerkt worden, auch alle Eivil- und Criminal- klagcn, die sich auf die Jagd bezogen. Handelte es sich von grobem Wildprct (kötes krmvos on noil-ez), so gehörte die Sache nothwendig vor die königlichen Forstgerichte. In den übrigen Fällen entschieden auch die grundherrlichcn Forstgerichte, wenn es nämlich in dem Gcrichtsbezirk des Grundherrn, wo das Vergehn begangen worden, ein besonderes grundhcrrlichcs Forstgericht gab. — Zu den königlichen Richtern in Jagdsachen muß man auch noch die sogenannten Jagdcapitains zählen. Einem solchen Beamten war in einem bestimmten Bezirk die nähere Aufsicht über die Jagd anvertraut. Indessen waren die Befugnisse derselben nicht allenthalben gleich. Ehmals hatten diese Jagdcapitains in Jagdsachcn, die in ihrem Bezirk verfielen, die Civil- und Criminal-Gerichtsbarkeit mit den Forstgerichten gemeinschaftlich , und so daß sie sich einander zuvorkommen konnten (eoncurromment: et gso xievention). Sie mußten indessen den Stellvertreter des Forstgerichts und überhaupt die nö- thige Zahl von Rechtsgelehrten zuziehn. Späterhin ließ man den Jagdcapitains nur die erste Untersuchung (inlormstion); die eigentliche Instruction des Prozesses aber erhielt der Stellvertreter des Forstgerichts, welches letztere überhaupt entschied, doch so, daß der Jagdcapitain dem Gericht beiwohnen durfte, und eine entscheidende Stimme dabei hatte. Demselben kam alsdann sogar der Vorsitz vor dem Forstmeister zu. In einigen Bezirken (St. Gcrmain-cn-Laye, Fontainebleau, Chambort, Bois de Boulogne u. s. f.) hatten indessen durch eine besondere Begünstigung die Jagdcapitainc die Gerichtsbarkeit (bis zur Revolution) behalten. Die Jagdgesetze waren in Frankreich, so wie fast allenthalben in Europa, sehr hart, und man darf wohl sagen, grausam. Nirgends ist der Uebermuth der Großen und die Verachtung, womit sie auf das Volk herabsahn, so grell hcr- vorgetreten, als in den Gesetzen über die Jagd. Nicht mit Unrecht könnte man die größere oder geringere Harte der Jagdgesetze eines Landes als den sichersten Maßstab der großem oder geringern Freiheit und Achtung ansehn, die das Volk genoß. Von den in Frankreich in den verschiedenen Zeiten geltenden hat Saugrain unter dem Titel: ooäo äes cl>s8868 eine Zusammenstellung in zwei Bänden veranstaltet. — Unter dem ersten Königsgeschlecht war die Jagd an und für sich allgemein erlaubt *). Doch war es Allen verboten in den, dem König zugehörigen Forsten zu jagen. Dasselbe Verbot findet sich in den Capitularien der Könige des zweiten, und 'in den Verordnungen derjenigen des dritten Geschlechts. Endlich kam es dahin, daß die Jagd an und für sich allen Unadelichen durchaus verboten ward. Carl der sechste erließ den 15. Jan. i I. 1396 (Oräon. 6. Uouv. tom. VIII. x. 117) ein solches**) Verbot („«Io sclisssior ne tonclie ä I>68t68 grv8868 ou inenues, no ä 0 V 8 SSUX, eii Osrenno »6 äöl,or8"). Er nahm indessen doch diejenigen, welche besonders dazu privilegirt waren, so wie auch solche, welche von ihren Renten lebten (Uoui-geoi8 vivant äe 868 xo88688ion8 6t rent68) davon aus. Die Unadeli- chcn durften (nach dieser Verordnung) in ihren Häusern durchaus keine Netze und sonstige Werkzeuge um das Wild zu fangen, oder auch nur Hunde halten, und im Uebertretungsfall war es den Adelichen oder dem Gericht erlaubt, sie wegnehmen zu lassen. Nur in der Zeit, wo die Schweine und andere wilde Thiere in die Felder kommen und die Früchte verzehren, sollte es den Bauern erlaubt scyn, Hunde zu halten, um jene zu ver- *)Das Salische Gesetz enthält gar kein Verbot über die Jagd. Es verbietet nur einen zur Jagd abgerichtcten Hirsch, eben so ein von einem andern schon verfolgtes Wildprct zu sangen oder zu tödten (ap. valus tom. I. p. 303). **) Als Grund dieser Verordnung wird außer der Vernach- läßigung der Arbeit, welche durch die Jagd veranlaßt würde, auch noch Folgendes angegeben „llont il 68t sveuu moult sts t'o^8 ^U6 gusnt N0U8 6t I«Z8 r>ol>!e8 äo »08tl'6- llit Ilo^sumo SV0N8 voolll rile>7 6,1 clelluit, I'en 3 trouvö 66 plu8l6UI'8 lieiix s>6U ou nosnt c>6 I»68t68 oo 0)'863UX, 6t PSI? 66 >6 llöcllllt slliv6ltl886M6Nt^ 36 N0U8 et ll08lli8 nobl68 3 68tö 6t 68t 800V6Ilt6loi8 6MP686lli6." jagen. Wenn sie aber bei dieser Gelegenheit das Wild fiengen, mußten sie cs dem Grundberrn oder dem Gericht ausliefern. Die Französischen Schriftsteller (m. s. die Lno>clopöst. und -lerlin. liefert, sit. 6bg88e, auch 8sugrsin Oost. st. clmssos tom. I. p. 9, 10) halten die eben angeführte Verordnung Carls des sechsten für das erste allgemeine Verbot der Jagd in Frankreich. Auch mir ist in den Orston. cl. I^ouv. kein früheres Gesetz aufgefallcn, wodurch die Jagd im Ganzen*) verboten würde. Allein schon Philip der Schöne befahl im Jahr 1299 (Orston. tom. 1. p. 335) allen, welche Tücher, um Caninchcn oder Hasen zu fangen (P3MSU8 ä 00NNI8 on ü Iiovl'68) besaßen, sie mogtcn eigne Gehege haben oder nicht (giri g^ont gsrermo8 on non), diese Tücher aufs Gericht (Schloß, (stifte!) zu bringen, wo sie verbrannt werden sollten. Auch Frettchen oder Stricknetze (lruron N6 rei86Ü8) durfte Niemand haben, wenn er nicht adelich war, oder ein Gehege besaß. Aus einer Verordnung Johans des 2ten v. 28. Dec. 1355 **), worin (Art. 20) er die Vertilgung aller, seit seiner eigenen und seines Vaters (Philips v. Valois) Regierung, angelegten Gehege (ggrenneO befiehlt, und jedem erlaubt, darin zu jagen (stonnon8 congö et li- cenoo goe clraoun ^ pui88o obsoier, et pronstre 8sn8 smonsto sucune) könnte man zwar wohl schließen, daß zu dieser Zeit in den nicht eingehegten Stellen die Jagd frei gewesen scy. Allein König Johan befand sich damals in einer Lage und Abhängigkeit von seinen Ständen, daß er wohl Manches erlauben mußte, was früher verboten gewesen war. Unter den früher» Verordnungen (vor der Carls des sechsten v. 1.1396), obschon sich darunter keine, welche die Jagd direct verbieten, befinden, setzen doch einige die Existenz eines solchen Verbots voraus. Die Verordnung v. April 1370, wodurch Carl der fünfte (Vater Carls des sechsten) den Einwohnern der Stadt St. Antonin in Rovergue das Jagdrecht beilegt, sagt (Art. 16), daß dieses nur Ausnahmsweise und ungeachtet der früher erlassenen Verordnungen geschehe***). Als überhaupt die Herr- *)D. h. auch au nicht eingehegten Stellen. **) Orston. <1. I.ouv. tom. III. p. 19, 31). ***) Orston. st. Touv. tom. VI. p. 499, 505) „srt. 16. tluost schaft des Lchnrechts sich über ganz Frankreich verbreitete, bildete sich bald der Grundsatz aus, daß die Jagdgerechtigkcit einen Thcil des Lchns ausmachte. Bei dem Steigen der königlichen Macht nahm man endlich an, daß dem König allein als Ober- lehnöhcrr des Reichs die Jagd in allen Thcilen desselben znstehe, und daß Keiner sie anders ausübcn dürfe, als auf den ihm zu Lehn gegebenen Gütern, oder wenn er mit der Jagdgerechtigkcit besonders belehnt, oder sie ihm sonst vom König bewilligt wäre. Diese Ansichten erhielten sich bis zur Revolution, und finden sich sowohl in den Gesetzen als den Entscheidungen der Gerichte wieder (Merlin Ilechert. srt. elrssse tz. 3). Nach der eben angeführten Verordnung Earls des sechsten erschienen noch sehr viele über die Jagd; die von demselben Carl d. sechsten im September 1402, von Carl dem 8ten i. I. 148-5, von Ludwig d. 12tcn i. I. 1501, Franz dem ersten i. I. 1515, (welche das Wesentlichste aller folgenden Verordnungen enthalt), die von demselben von den I. 1533, 1535, Heinrich dem dritten von den I. 1578, 1581 u. s. f. *). Die wichtigsten endlich, welche bis zur Revolution als Richtschnur dienten, eum siixts ordinstiones set^ Institution«» regiss dru/E estr/as, nullns eujusoungue eonditionis existeret, nisi de licentis regis susus esset rensre, nee espvre sniinalis sil- restris, nigra nee rulres eujuscumgus nsturse crests essest, inlrs negus extrs (orestss regias, propter gus lrlsds sles bleds^ et vinee gusmplurimuin devsstsntur, nun« volumus et eoneedimus de speciali gratis prelstis diots rille 8sneti.4ntonini Irsbitstorilrus et eoi-um suecessoiilrus, ut s eetero in perpetuum, extrs tarnen nemors et kores- tss regiss, rensre et cspere pvssint, et alrs^ue pens gus- cungue, de snimslitzus suprsdictis." Dolrulke theilt in seiner Sammlung der Ordonnanzen eine Verordnung Carls d. 4ten (reg. 1327— 13281 mit, worin es heißt „?er- sonnes nolrles peurent cirssser psrtout Irors gsrennes, a elriens: s lievres et s conins, s leuriers »u cbiens eour- rsnts, ou a elriens, a ovsesulx et s Irastons: mais ils u')' peuvent tendre guelrcongues engins gue ee soient, de sour et de nuiet, n')' ä grosses Irestes, s'ili5 n'en ent tittre." *) Man findet sie vollständig aufgezählt und ganz oder im Auszug mitgetheilt in dem Lvd. d. clrsssos p. Saugrain ks- ri« 1765. waren daS Edict Heinrichs des vierten v. Junius 1601 nebst der Erklärung darüber v. Juli 1607 und besonders die oräon. v. I. 1669, welche Tit. XXX Art. 1 alle früher» Gesetze, so wie ganz insbesondere die beiden vorigen (Heinrichs des Vierten) von neuem bestätigte (in so fern sie nämlich der Verordnung v. I. 1669 nicht widersprechen). Nach Tit. XXX Art. XIV der letztem durften die Grundherren, Edclleute und Adeli- chcn (soiznours, gentilsbommes et nobles) in ihren Wäldern, Forsten, Gehegen und Ebenen nach adelicher Weise mit Hunden, Vögeln (Falken) (noblomonr a lor-oe clo obions ot oisesux*) jedoch, nur in einer Entfernung von einer Meile und in Beziehung auf Roth - und Schwarzwild in einer Entfernung von drei Meilen von den königlichen Belustigungsörtern (6. srt). — Heinrich der Vierte verbot durch eine Erklärung v. 11. August 1603 (8sugegi,l L. 6. Llissso tom. I. p. 2191 selbst den Adeli- chen, welche das Jagdreeht hatten, sich dabei des Feuergewehrs (und zwar im Wiederbetretungsfall unter Todesstrafe) zu bedienen. Diese Verordnung, welche jetzt unwill- kührlich an das dem Lieutenant Hcldensinn gegebene Vorrecht erinnert, welcher zwar einen Degen tragen, denselben aber nicht herausziehn durfte, muß indessen auch damals schon große Beschwerden veranlaßt baben; denn der König fand sich schon im folgenden Jahr 1601 veranlaßt, dasselbe durch seine Erklärung v. 3. März (Ssugl-sin ibil. p. 253) wieder zurückzunehmen. Er hatte schon mehrern Einzelnen besondere Erlaubnißbriefe darüber ausfertigen lassen, und hielt cs jetzt für rathsam es Allen zu erlauben. Doch sollte cs jeder in Person, oder, wenn er sechszig Jahr alt war, durch einen Bedienten in seiner Gegenwart auö- üben. 316 kühc abgerechnet, zu schießen*). Denjenigen, welche die hohe Gerichtsbarkeit hatten, stand (Art. 26) in dem Gebiet derselben das Jagdrecht zu, selbst wenn das Lehn einem andern zugehörte. Dieser durfte indessen ebenfalls darauf jagen. Sein Recht war sogar noch ausgedehnter als das des Gerichtsherrn. Dieser letztere durfte cs nämlich nur in Person ausüben, und nicht seine Freunde und Bedienten an seiner Stelle schicken. Auch die Jagdbcrcchtigten durften (Art. 17) auf besäcten Feldern, so lange die Früchte auf dem Halm standen, und in den Weinbergen vom ersten Mai bis nach vollendeter Weinlese ihr Recht nicht ausüben; welche Beschränkung schon durch viele ältere Verordnungen (Orston. <1. Orlesns srt. 108) vorgeschrieben war. Allen Unadelichcn, von welchem Stande sse seyn mogten, wenn sie nicht ein Lehn, eine Grundherrlichkeit oder hohe Gerichtsbarkeit hatten (non possestsns lieks Lei'Zneurie et bsute jnstics), war (Art. 28) die Jagd (worunter nicht allein das Erlegen des Wildes durch eigentliche Waffen, sondern auch der Fang desselben durch Stricke, Netze und Fallen, so wie das Ausnehmen der Vogelnester verstanden ward), durchaus verboten **). Nach einem Beschluß des Staats- *) Fast übereinstimmend mit Art. IV und V des Edicts von 1601. **) Ganz unbedingt ward den Unadelichcn die Jagd durch die Verordnung Heinrichs des dritten v. 10. Dec. 1589 verboten. Art. 3 „bit gusnt gux Loturiers et non nobles, nous leur lsisons stelenses, sur peine ste Is bsrt (unter Strafe gehängt zu werden) III) durften selbst die Adelichen nur auf den ihnen zu Lehn verliehenen Gütern oder worauf sic die hohe Gerichtsbarkeit hatten, jagen. Die Unadelichen, Bauern u. dgl. durften nach der Erklärung v. I. 1607 nicht einmal Hunde mit aufs Feld nehmen, wenn denselben nicht ein Bein gelähmt war * *). Durch die Revolution ward diese Gesetzgebung gänzlich um- gcworfcn und zernichtet. Die Constituirende hatten kaum einige Monate ihre Sitzungen begonnen, als durch ihr Decret v. 4. Aug. 1789 (Art. 3) **) das ausschließliche Jagdrecht abgcschafft und jedem Besitzer das Recht erthcilt ward, das Wild jedoch nur auf seinem Eigenthum zu vertilgen und zwar unter der Verpflichtung sich den Polizeivorschriften, welche wegen der öffentlichen Sicherheit darüber erlassen werden sollten, zu unterwerfen. Auch alle Eapitaincrien, selbst die königlichen, und jeder Vorbehalt des Jagdrechts (re8ei-ve de ollste) wurden (durch denjel- ben Artikel) abgcschafft, und sollte für die persönlichen Vergnügungen des Königs durch Mittel, welche mit der dem Eigen- thums-Recht schuldigen Achtung verträglich wären, gesorgt werden. Der Grundsatz, den dieses Dccret aussprach, ward durch Ausführung gekommen wäre. — Die Verordnung Heinichs des Vierten v. I. 1601 ist so abgefaßt, daß man daraus auch wohl auf ein allgemeines Jagdverbot für die Unadelichen schließen könnte. Der König verbietet darin die Jagd „sux msrclisnds, srti8gn8, Isdoureui'8, P6)s8sn8 et 3utie8 telle8 8oitL8 de gsn8 i-otuniers." Nach Saugrain bezog sich dieses indessen nur auf den geringern Bürgerstand, Handwerker u. dgl. — *) Wer mögte in folgendem Gesetz (Oeolsrst.d. 1607 si-t. 6) die so gerühme Milde Heinrichs des Vierten erkennen? „I)et'endon8 pseeillement » tou8 lsdoureul'8, leurs elisr- tiei-8 et sutre8, de mener gusnd Ü8 ieont sux el>smp8 sueunz mstins svee oux gu'ils n'svent Ik jsret eoupe. Ilt enjoignon8 sux dei ^er8 , ä peine du louvt, de tenie ^enpeluellement Ieur8 ediv»8 en Ie886, 8i non gusnd il 8ens nece88sire de Ie8 Iselier pour Is eonduite et conser- vstion de leur trou^esu." **)Dasselbe Decrct, welches Art. 1 alle Feudal-Rechte aufhob. 11680N. toin. I. p. 2. 318 das organische Dccrct über die Jagd v. 22. April 1790*), welches bis jetzt in Frankreich die Hauptgrundlage über die Jagd-Gesetzgebung bildet, von neuem bestätigt und in Ausübung gebracht. Um Unordnungen, die unter dem Vorwand der Jagd gcschehn könnten und schon gcschehn waren, zu verhüten, ward (Art. 1) jedem verboten, auf dem Eigenthum eines Andern ohne dessen Erlaubniß zu jagen. Auch auf seinen eigenen Feldern, selbst wenn sie noch brach lagen **), durfte zu der Zeit, wo es der Ernte Nachthcil bringen konnte. Niemand jagen. Diese Zeit sollte durch die Ortsbehörde bestimmt werden. Auf eingeschlossenem Grund indessen, eben so auf Teichen, war (Art. 13) die Jagd zu jeder Zeit erlaubt. Auch in seinen Wäldern und Forsten durfte (Art. 14), selbst wenn die Jagd geschlossen war. Jeder, doch ohne Hunde, jagen. Auch stand es dem Eigenthü- mer (Art. 15) und Pächter zu jeder Zeit frei, das Wild aus allen seinen Feldern und Aeckcrn durch Anwendung von Netzen oder sonstigen den Früchten unschädlichen Werkzeugen zu zerstören. Um die Unordnungen, welche das unbeschränkte Jagdrecht veranlassen könnte, noch mehr zu verhüten, nahm man späterhin an, die alten Gesetze vor der Revolution, wodurch das Tragen von Waffen «Port st'srmes) ohne besondere Erlaubniß verboten war, sey noch nicht aufgehoben; so daß jeder, um Gebrauch von seinem Jagdrecht machen zu können, mit einem Erlaubnißschein Waffen zu tragen versehn sepn müsse.***) Der Kaiser erließ den 2. Nivose I. 14 (23. Decemb. 1805. Dose,,, tom. X. x. 337) ein Dccrct über diesen Gegenstand, nach welchem Jeder, der Windbüchsen oder Windpistolen bei sich trüge, nach den Bestimmungen des Gesetzes (der königl. Erklär.) vom 23. März 1728 gestraft werden sollte f). Auch hatten schon alle Präfccte seit dem *)I) 680 N. tom. XIV I>. 153. **) Art. 18 Tit. XXX der orston. st. esux ot (orets verbot die Jagd nur auf bcsäcten Acckern (sur terros onsemen- eöes.) ***) lUerlm Deport. art. armes §. 2. h) Ein ähnliches Decret erschien den 12. März 1806 (veson. isiist.) Jahr 9 Beschlüsse gefaßt, welchen gemäß keiner Waffen tragen durfte, der nicht die Erlaubnis dazu erhalten hatte.*) Auch der Polizei-Minister ließ den 7. Vcndem. I. 13 eine ausführliche Jnstruetion über diesen Gegenstand an alle Präfecte ergehen. Das kaiscrl. Decrct vom 4. Mai 1812 (Dosen. iom. X. p. 352) bestimmte endlich, daß jeder, welcher ohne einen Erlaub- nißschein ein Jagdgewehr tragen zu dürfen**) jagend gefunden würde, vor das Zuchtpolizci-Gericht gestellt, und mit dem (Art. 1, 2 und 3) bestimmten Strafen belegt werden sollte. Uebrigens sollten (Art. 4) die Vorschriften des Gesetzes (der Constituiren- den) vom 30. April 1790 (Dosen, tom. XIV. p. 153) ausgeführt werden. Mit einem solchen Erlaubnisschein Waffen tragen zu dürfen versehen kann nun in Frankreich Jeder auf seinem Grund und Boden die Jagd ausübcn. In Forsten, welche dem Staat zugehören, war das Jagen schon indircct durch das Gesetz vom 22. April 1790***) verboten. Dieses Verbot ward durch den Beschluß des Direktoriums vom 28. Vcndem. I. 5 (19. 8ber 1796 Dosen, tom. XIV. x. 185) wiederholt, und die Wächter (Agrclos) zugleich (Art. 2) angewiesen über die Jagdvergehen Protokolle in der nämlichen Form, wie über die Forstvergehen aufzunehmen. Durch den Consular-Bcschluß vom 19. Vcnt. I. 10 (10. März 1802 Dosen iom. VII. p. 100) wurden (Art. 1, 9) die Wälder, welche Gemeinden, Krankenhäusern und sonstigen öffentlichen Anstalten zugehörten, der nämlichen Verwaltung und der Beaufsichtigung der nämlichen *) Merlin (Sit. srmes tz. II.) glaubt, ihre Befugnis dazu liege in Tit. I. Art. 46 des Gesetzes der Eonstituirenden vom 22. Juli 1791 (Dosen, tom. III. p. 301, 310) welches den Municipal-Behördcn erlaubt „de publior l68) erklärt waren. Man findet (Berlin iräpert. srt. pstursge) ein Eassations - Urthcil, wodurch dem Eigenthnmcr eines Waldes das Recht dieses einem Andern zu erlauben, abgebrochen ward. Allein durch ein Gutachten des Staatraths v. 18. Brum. I. 14 (genehm, d. 16. Frim. d. I. I)680N. wm. XIV x. 213) wurden die Eigenthü- mer in ihr natürliches Recht *) wieder eingesetzt. Die für die Justiz-Verfassung wichtigste Veränderung indessen, welche das Decrct v. 15. Sept. 1791 hervorbrachte, war, daß es (Tit. IX Art. 2) die Bcurthcilung aller Klagen über Forst-Vergehn den gewöhnlichen Gerichten (dem Gericht des Districts, worin der Forst lag), übertrug **, von deren Aussprüchen indessen die gewöhnliche Appellation Statt fand (Art. 16, 17). Die Betreibung der Klage geschah im Ramm und durch die Agenten der allgemeinen Forst-Verwaltung. Mit der Verfolgung der Vergehn, welche bei dem Fällen und Abtrei- *) Nach dem Grundsatz „>s proprietö consisto clsn8 Is sti-oit ä'user et st'-chuser" so wie auch in Betrachtung, daß „lzuel- guo 8oit I'intoi-st cle l'stst g Is eonservstioir clss kois; on peut s'en remettie a celui clo8 psiticuliers cls ns ps8 sts- grasier Ie8 boi8 ^ui leur sppsi tiennest." **) Die den ehemaligen Forstbeamtcn zustchcnde Gerichtsbarkeit war ihnen eigentlich schon durch das Gesetz v. 7. Sept. 1790, welches alle Ausnahme-Tribunale anfhob, genommen und an die Districts-Gerichte übertragen. Art. 7 desselben heißt es „Vi> mslisre cl'ssux et t'oret8, ls 00115er- vsticin et l's,i s^^grtienclroiit snx oorp8 gui 8eront iiicliguss incssssmment; il sers 8tstus cle plu8 8ur Is insiiisre eie Isiio los vsntvs et gcljuclioslic»>8 äe8 bois. 1.68 seti«n8 poue lg Munition et repsostion cls8 stelits, 8eeont portses clevsnt los ju^es cle clistiiet, c^ui suront su88i I'execulion cles i-eglemeri8 concernsnt Ie8 l>oi8 cle psrtieuliei'8 et Is poliee cle Is peebe, et gui, clan8 tou» le8 eg8, eiitencli c>nt le con>mi88sire «ln roi (o. s. >1- ^ minimiere publio)" Il 680 nns tvm. III. p. 249). Die Alt der Verwaltung der Forsten blieb, wie aus dem Gesetz v> 15. Sept. 1791 deutlich hervorgcht, fast so, wie die orclcm. c>- 1669 sie geordnet hatte. Namentlich wurden die sogenannten Schlagbcsichtignngcn (rssolsinons S. 309) beibe- haltcn, und sind auch noch jetzt (i. I. 1836) üblich. Nur erhalten die Anstcigercr ihre Entlastung (songs cle oou>) bcn des Holzes (oonpes er exploltstlons) vorfielen, waren (Tit. IX Art. 6 ) die Beamten, welche Eonservatoren hießen, beauftragt. Die Inspektoren* *) betrieben die Verfolgung der Vergehn, welche in den Protokollen der Forstwächter (garstes) **) verzeichnet waren (tit. I. srt. 5). Diese letztern waren verpflichtet von Tag zu Tag Protokolle über die zu ihrer Kunde kommenden Vergehn aufzunehmcn, und in ihre Register cinzu- tragen. Sie mußten dieselben unterschreiben, in Zeit von 24 Stunden vor dem Friedensrichter ihres Wohnorts eidlich bekräftigen, und spätestens in acht Tagen ihrem Inspektor einsenden (tit. IV srt. 3 , 4 , 7 , 9 , )o, 11). Die Protokolle der Inspektoren und der andern höhern Forstbeamten bedurften der eidlichen Bekräftigung nicht (tit. IV srt. 1 Z). Die Protokolle der Forstbeamten hatten in allen Sachen, wo der Schadens- Ersatz und die Strafe zusammen den Werth von 100 Livres nicht durch einen Ausspruch der Gerichte, sondern durch eine Entscheidung der Verwaltungs-Behörde (jetzt des Präfekten). M. s. Doi st. 15. Sept. 179l tit. VI. srt. 18—20. *) Nach einem Cassations-Urtheil v. 7. August 1807 kann indessen die allgemeine Forstverwaltung die Verfolgung der Forstvergehn nach eigener Auswahl jedem von ihr Bevollmächtigten auftragen. **) Das hier angeführte Gesetz v. 29. Sept. 1791, welches einen eigenen Titel (IV) über die Forstwächter (gsrstes) enthält, spricht nicht von dem Unterschied zwischen den Asr- ste« genorsux und zzsrstes psrtieuliers (ungefähr unsere Ober- und Revicrförster). Allein das Gesetz v. 16. Nivos. I. 9 (Dosen. tow. XIV p. 194) führt die erster« unter den Forstbeamten und zwar unter dem Titel Erstes prin- oipsux auf. Später erhielten fie ihren Namen Zieles ^ 5 , nersux wieder. M. s. Dosen, tow IV p. 454. Auch Privatleute können zur Beschützung ihrer Forsten einen Wächter (Zsrsto) bestellen. Nach Art. 40 d. oost. st. 3. Drum. s. 4 mußten dieselben indessen von der Municipali- tät genehmigt werden. Uebrigens werden ihnen (Art. 41) dieselben Verpflichtungen und Befugnisse wie den vom Staat bestellten Forstwächtern beigelegt. Nach dem Gesetz«. 9. Flor. I. 11 (Dosen, tom. XIV p. 203) Art. 15 müssen fie von dem Forst-Conservator genehmigt, und vor dem ersten Instanz-Tribunal vereidet seyn. Ihre Protokolle haben alsdann denselben Glauben, wie die der Flurschützen. M. s. Llorlin Deport, srt. Osrsto stes bois H. IV Und clismpetre. nicht überstiegen, vollen Glauben*), wenn man sie nicht als verfälscht angriff, oder sonst einen erheblichen Grund dagegen vorbrachtc. In allen andern Fällen bedurften sie aber dazu noch einer andern Bestätigung (tit. IX srt. 13, 14). Die Forstwächter durften die Bäume, woran gefrcvelt worden, eben so die Werkzeuge, womit sie gehauen, die Thiere, womit sie fortgeführt waren u. f. f. verfolgen und mit Sequester belegen; allein in die Häuser durften sie nur, wenn sie von dem Gericht bevollmächtigt waren, oder unter Begleitung eines Municipal- Bcamten cindriugcn (tit. IV srt. 5) **). Die Friedensrichter konnten (Tit. IV. Art. 3) die sequestrirten Gegenstände provisorisch und gegen gute Bürgschaft frei geben. Den Angeklagten mußten bei ihrer Vorladung die Protokolle der Forstwächter mitgctheilt werden (tit. IX srt. 9). Die Vorladungsfrist war auf acht Tage festgesetzt, und die Instruction des Prozesses geschah (icl. tit. srt. 9, 10, 11) in der öffentlichen Sitzung. Auch konnten, den Fall abgerechnet, daß sich Fragen über das Eigenthums-Recht erhoben, die Partheien nur einfache Denkschriften überreichen (Llerlio srt. stellt korest. §. XVII). Appellation durfte der Forstbeamte, welcher den Prozeß betrieb, nur wenn er von der General-Forst-Eonservation ausdrücklich dazu beauftragt war, einlegen. Alle Klagen wegen Forstvergehn, so- *) Der neue coste korestier (promulgirt d. 31. Juli 1827 ftit. XI^, und die orstonnsrice sto ier sout 1827 tit. XII haben hierin Einiges geändert. Wenn das Protocoll von zwei Forstwärtern oder sonstigen Forstbeamtcn ausgenommen, unterzeichnet und mit den gehörigen Förmlichkeiten vcrsehn ist, so hat es (bis zur Klage wegen Verfälschung) (juscju's I'inscriptiori en ksux) in allen Fällen vollen Glauben (Art. 176). Dieses gilt aber, wenn das Protocoll nur von Einem ausgenommen ist, nur in den Fällen, wo die gesetzliche Strafe nebst dem Schadens-Ersatz nicht über 100 Franken geht (Art. 177). **) und auch selbst daun in Privathäuscr nur bei Tag, oder in den besonder«, Th. I. S. 672 angegebenen Fällen. Wirthshäuser und sonstige öffentliche Häuser sind nach Art. 129 d. Gesetzes v. 28. Germ. I. 6 (über die Gcns- d'armerie Dosen, tvm. XVII. p. 375) davon ausgenommen. M. v. N. Lost, st'instr. eriw. (16—21). wohl was die Bestrafung als den Schadens-Ersatz betrifft, waren, wenn die Thätcr in dem Protocoll angegeben waren, innerhalb drei Monaten, von dem Tag an gerechnet, wo das Vergehn entdeckt ward, und wenn sie unbekannt waren, innerhalb Eines Jahrs verjährt (tit. IX srt. 8). Wenn bei der Beurtheilung eines Forstvergehns zufälliger Weise sich eine Rechtsfrage über das Eigenthum erhob, so mußte (Art. 12) die Parthci, welche sich dieser Einrede bediente, den Procura- tor-Syndicus des Departements beiladen lassen, und ihm innerhalb acht Tagen ihre Actenstücke mitthcilcn. Sonst ward vorläufig über das Vergehn geurtheilt, und die Entscheidung über das Eigenthum Vorbehalten *). Das hier beschriebene Verfahren blieb während der Revolution und auch unter der kaiserlichen Regierung im Ganzen nngeändert. Nach dem Erscheinen des Gesctzsbuchs v. 3. Brum. I. 4 ward es häufig zweifelhaft, vor welches Gericht die Beurtheilung der Forstvergehn gehöre. Die Distriktsgcrichte (die eigentlichen Civilgerichte) waren durch die Eonsiitut. v. 5. Fructid. I. 3 (22. Aug. 179-5) aufgehoben, oder hatten eben so wie die Polizei- und Correc- tionnellen Gerichte eine andere Einrichtung erhalten. Das genannte Gesetzbuch v. 3. Brum. I. 4. wies (Art. 600) die Beurtheilung aller Polizei-Vergehn an die Polizei- und (Art. 601) die aller correctionnellen Vergehn an die correctionnellen Gerichte. Da es nun (Art. 600, 601) diese beiden Arten von Vergehn nur nach der Größe der darauf gesetzten Strafen unterschied, so gehörten die Forstvergehn bald vor die Polizei-, bald vor die Correctionnellen Gerichte. Allein cs ward durch mehrere Cassations-Urthcile **) entschieden, daß die Beurtheilung von Forstvcrgchn allezeit vor die Correctionnellen Gerichte gehöre; wozu sie sich übrigens auch schon meistens wegen der *) Damals urtheilten die Civil-Tribunale (die Distrikts-Gerichte) auch über Forstvergebn. Durch die dritte Constit. v. I. 1795 ward dieses geändert. Wie also, wenn damals oder auch jetzt eine solche Einrede gemacht würde? Einen merkwürdigen Fall findet man bei lVIvrlin, Roport. art. aäjuäicatairo §. Vl. **) 51orlin Report, srt. äelit torost. tz. XV. — Die Gründe scheinen aber nicht sehr überzeugend. 328 Größe der Strafe*) eigneten. Das Napoleonsche Gesetzbuch über das Eriminal-Verfahren machte diesen Zweifeln ein Ende. Nach (Art. 179 desselben) gehört die Beurtheilung der Forstvergehn nur dann unbedingt vor die Corrcctionnellen Gerichte, wenn sie auf den Antrag der Forstverwaltung verfolgt werden. Geschieht diese Verfolgung aber auf Betreiben von Privaten, so gehören (Art. 139 X°. 4, 137) die Forstvergchn, wenn die darauf gesetzte Strafe nur eine Polizeiliche ist, zu der Compe- tenz der Friedensrichter (als Polizeirichter). Uebrigens blieb das Verfahren bei Forstvergehn fast ganz so, wie das Decret v. 15. Sept. 1791 bestimmt hatte. Nach dem Decret v. 18. Junius 1809 (Dosen, tom. IV p. 454) soll den Forstbeamten, welche die Sache vor Gericht verfolgen (eonserrstours, inspee- teurs, sous-inspooteurs, ot gsrdos genörsux) in der öffentlichen Sitzung ein ausgezeichneter Platz unmittelbar nach den Beamten der Staatsbehörde angewiesen werden (m. s. Th. S. 5381. Es war früher lange darüber hin und her gestritten worden, ob die Forstwärter selbst die Beschuldigten verladen, überhaupt die Insinuationen ihrer Berichte und sonstigen Acte machen dürfen, oder ob dieses durch die Huissiers gescheht! müsse. Allein das von dem Kaiser bestätigte Gutachten des Staatsraths V. 16. Mai 1807 (Dosen, tom. XIV p. 217) legt ihnen diese ! Befugniß bei, mit Ausnahme jedoch der in Folge eines Unheils ! *) Nach dem Gesetz v. 23. Thermid. I. 4 (10. August 1796. Dosen, tom. VIII p. 7) sollte wegen Forstvergchn keine geringere Strafe als von dem Werth eines dreitägigen Arbeitslohns oder einer dreitägigen Einspcrrung erkannt werden können. Da nun nach der or4on. 4. 1669 (Tit. XXX Art. 8) die Entschädigungssumme der Geldstrafe wenigstens gleich scyn mußte, so machten beide zusammen sicher den Werth eines sechstägigen Arbeitslohns aus. In einem der Cassations-Urtkcile, welche man (Koriin Deport, -»'t. äelit. I'orest. tz. XV) findet, ward nun angenommen, daß diese Entschädigung auch per mo4um poonao erkannt werde. Hierdurch ward die geringste Strafe für Forstvergcbn (der Werth eines sechstägigcn Arbeitslohns) höher als die größte (von einem dreitägigen Arbeitslohn), welche nach dem oocl. 4. 3. brum. s. 4 (art. 600) die Polizeigerichte erkennen konnten. 329 tck«. ' »ie A Mt 18 . t», >ee. trn M N. ntü, r!»li ick» , K til>! l« t« M »t N O vorzunehmendcn Pfändungen u. dgl., welche nur durch die Huis- siers gcschehu soll; welches auch durch Art. 173 des nach der Restauration i. I. 1827 neu verfaßten oasto foi-estier beibehal- tcn worden. Eine wichtige Veränderung bei der Verfolgung der Forstvcrgehn ward noch durch das Gesetz vom. 22. März 1806 (Dosen, tom. XIV p. 215) eiugeführt. Dasselbe gab (Art. 1, 2, 3) den höher,, Forstbeamtcn (von dem Generaldirektor der Forsten an bis zu den Conservatoren einschließlich) das Recht bei allen in den Forsten der Krone oder des Staats begangenen Vergehn, wobei Forstbcamtc mit betheiligt waren, oder auch wo sie die Verbrecher auf frischer That trafen, einen Vorführungs- und selbst einen Sequestrations-Befehl (manclat ä'smeneo on llo flöpot) *) zu erlassen, die Beschuldigten zu verhören, die Zeugen zu vernehmen u. s. f., mit der Verpflichtung jedoch die Sacke nach gehöriger Instruction au den Untersuchungsrichter (damals ckroetour äu jurr) einzuscudcn. — In Beziehung auf die Jagdfrevel ward das gerichtliche Verfahren durch das Dccret der Constituirendcn v. 22. April 1790, wovon wir oben S. 318 schon näher gesprochen haben, geordnet. Das Erkenntniß darüber war (Art. 8) den Munizipalitäten, welche damals auch als Polizeigerichte fungirten (Th. l. S. 652), beigelegt, von welchen man an die Districts-Ge- richte**) (Th. 1- S. 617) appelliren konnte. Die Verfolgung des Vcrgehns geschah (Art. 8) entweder auf eine Klage des Eigenthümers, oder, wenn Jemand zu verbotner Zeit gejagt hatte, auf das Betreiben der Staatsbehörde (damals des Procu- rators der Gemeinde). Als Beweise dienten vorzüglich die Berichte der Flurschützcn (Asrlles-mossiers, IisuAgicls, Fsrüos clmm- xotros), welche (Art. 9) von der Municipalität genehmigt und vereidet waren. Diese Berichte mußten entweder mündlich oder , x! *) Doch keinen eigentlichen Verhaftungs-Befehl (mnnstst ll'-ir- >.j rot). M. s. Th. I. S. 516 die beiden Noten (* und **). ^ **) Nach den Worten von Art. 8 sollte die Appellation an die M durch das Dccret v. 23. März 1790 bestimmten Behörden gehn. Dieses letztere Decrct (Doson. tom. Ill p. 180) gab als solche provisorisch und bis zur Justiz-Organisation die M Amtmannschaften und Seueschaussccn an. Nach vollendeter Justiz-Organisation trat die gewöhnliche Regel ein. 33 « schriftlich auf dem Secrctariat der Mum'cipalität abgestattet, und in die Register eingetragen werden. Wenn sie innerhalb 21 Stunden vor einem Municipal-Beamtcn eidlich wahrgehal- tcn waren, so hatten sie vor Gericht Glauben, doch vorbehaltlich des Gegenbeweises, und ohne daß es um sie zu entkräften uothig war, sie als verfälscht anzugrcifen. Die Aussage von zwei Zeugen ersetzten (Art. 11) diese Berichte. Die Strafen bestanden (Art. 1, 2) in Geldstrafen, die im Wiederholungsfall (während desselben Jahrs) immer erhöht wurden. Wer diese Strafe innerhalb acht Tagen nicht erlegte, ward (Art. 4) persönlich verhaftet. Die Dauer dieser Verhaftung im Wiederholungsfall war aber nie unter 24 Stunden und nie über ein Vierteljahr. Die Waffen, womit das Vergehn begangen worden, wurden (Art. 5) auf jeden Fall confiscirt. Doch war cs den Wächtern (g-nclss) verboten, die Jäger*) zu entwaffnen. Die Eltern waren (Art. 6) für ihre nicht verhciratheten Kinder unter 20 Jahren, wenn sie bei ihnen wohnten, verantworlich; doch ohne daß gegen sie persönliche Verhaftung ausgesprochen Werden konnte. Jedes Jagdvergehn war (Art. 12) in einem Monat, nach dem es begangen worden war, verjährt **). Nach den Bestimmungen des Ooä. 6. 3 Krum. s. 4 so«. 601 gehörten alle Vergehn, worauf eine correctionnelle Strafe, (d. h. entweder eine Geldstrafe, die höher als ein dreitägiger Arbeitslohn war, oder eine Gefängnißstrafe von mehr als drei Tagen stand) nicht vor die Polizei- sondern vor die Eorrectionnellen Gerichte. Ta nun die geringste Geldstrafe für Jagdvergehn nach dem Gesetz v. 22. April 1790 (Art. 1) schon 20 Livres beträgt, so gehörte das Erkenntniß über Jagdvergchn unter der Herrschaft d. Ocxl. 6. 3 Drum. g. 4 d. h. seit dem 2-5. Oct. 1795 bis zur Verkündigung des costo chinsto. crim. sicher zu der Com- petenz der Eorrectionnellen Tribunale. Die Napoleon'sche Gesetz- *) Der Text des Decrets nennt sie „cliassonrs" nicht wie sonst „brsconniors" Wilddiebe. **) Das Dircctorium erließ d. 28. Vendem. d. I. 5 (19. Oct. 1796) einen Beschluß über die Jagdfrevel in den National- Waldungen (Dosen, lom. XIV I>. 185), wovon unten näher geredet werden soll. gcbung hat auch hierin nichts geändert, indem nach (Lost. ä'instr. crim. srl. 137) die höchste Geldstrafe, welche die Polizeigerichte erkennen können, von 15 Franken ist.. Ganz insbesondere gehört auch die Bestrafung derjenigen, die ohne einen Erlaubniß- schein Jagdgewehre tragen zu dürfen, die Jagd ausübcn, nach dem schon S. 319 angeführten kaiserl. Decret v. 4. Mai 1812 vor die Corrcctionnellcn Gerichte. Ehmalö konnte man sich, wie wir schon bemerkt, bei Jagd- und Forstvergehn des Privilegiums eommUtimas nicht bedienen. Dieses gilt gewisser Maßen auch noch jetzt. Nach einem vom Kaiser bestätigten Gutachten des Staatsraths v. 30. Frim. I. 14 (Iloson. tom. IV. x. 368) ist in Jagdsachen auch das Militakr, wofür sonst besondere Gerichte bestellt sind, den gewöhnlichen Correctionnellen Tribunalen unterworfen. Da es um einen richtigen Begriff von dem Geist der alten Gesetzgebung zu erhalten, und zur Vergleichung derselben mit der neuern höchst wichtig ist, die Strafen, welche gegen Forst- und besonders gegen Jagdfrevel ehmals und jetzt verhängt sind, zu kennen, so wollen wir zum Schluß dieses Artikels auch hierüber Einiges aus den früher» Verordnungen ausheben, und zwar mit den Forstvergehen den Anfang machen. Die Strafen gegen die letzter» bestanden nach den Bestimmungen der oräon. 6. eaux ot loröts, welche hierin mit den ältesten Verordnungen übereinstimmt, fast nur in Geldbuße». Tit. XXXII., welcher von diesen Strafen handelt, setzt noch (Art. 28) im Allgemeinen fest, daß die in den Forsten der Gemeinden und Privaten vcrübren Vergehen eben so wie die in den königl. Waldungen bestraft werden sollen. Derselbe unterscheidet (Art. 1) bei den an Bäumen verübten Freveln die Strafen theils nach der Art, theils nach dem Umfang der Bäume. Wer einen Fruchtbaum oder eine Eiche, der Baum mogte noch auf dem Stock oder schon abgehauen scyn*) (oa estsnt seo ou sbsttu) frevelte, ward, wenn es bei Tag, ohne Feuer und Sage geschah, das erstemal für jeden Fuß Umfang, *) Jetzt wird die Entwendung eines gefällten und zugeschnittenen Baums, wenn er auch noch in dem Wald liegt, nicht als ein Forstvergehen, sondern als eigentlicher Diebstahl angesehen. Neriin. Uvpert. srt. rlölit. lorvst. §. 1 . 332 den der Baum hatte (puue cliscun xiest ste tour) mit einer Strafe von vier Livres belegt. *) Waren die entwendeten Baume Laßhölzcr (tzalivesux), Mark-Baume (piost8-col,iior8), vder solche, die zur Bezeichnung der Gränze dienten, so fand (Art. 4) eine besondere Strafe Statt. Wer einen Baum ent- zwcigte oder sonst schändete, war (Art. II.) derselben Strafe unterworfen, als wenn er ihn an der Wurzel abgcschnittcn hätte. Für einen Karren entwendeten Faßdauben-, Säge- oder Zimmerholzes (mol-roiil, doi8 gugorö sto 8cisgo on sts eligi'pen- tei-ie) war (Art. 3) die Strafe achtzig- für einen Karren Brennholz fünfzehn Livres u. s. f. Geschah der Frevel zwischen dem Untergang und Aufgang der Sonne, durch Anwendung von Feuer oder Säge; oder auch durch die Forstbcamten selbst, durch die Ansteigerer des Holzes, ihre Factoren oder durch sonstige Personen, die man bei der Benutzung (exploitstion) der Wälder gebrauchte, so war (Art. V.) die Strafe doppelt. Im Wiederholungsfall verloren die so eben (Art. V.) genannten Personen, wenn es Beamten waren, ihre Stellen; wenn es Ansteigerer waren, alles Angekaufte, und waren es Nutznießer (usagoi'8), das Recht der Nutznießung; und alle wurden aus den Forsten auf immer verbannt. Außer der Strafe wurden alle Forstfrevlcr auch zur Wiedererstattung und zur Entschädigung (rozitiitionz, äoimngA68 6t interet8) verurtheilt, **) deren *) außer dem Ersatz des Schadens. — Das neue Forstgesetzbuch vom I. 1827 Kat (Art. 192) diese Regel, daß die Strafe nach der Art und dem Umfang des Baums bestimmt wird, ebenfalls beibehaltcn. Allein sie wird bei Bäumen, die über zwei Dccimeter Umfang babcn, für jeden folgenden Decimeter, nach der Art der Bäume um fünf oder zehn Ecntimes vermehrt. Nach dem angeführten Tit. der orston. st. 1669 wird (Art. 1) der Umfang des Baums einen halben Fuß - nach dem Gesetzbuch vom I. 1827 ein Meter vom Boden gemessen. Ist das weggeuommcne Holz bearbeitet, daß man den Umfang nicht mehr erkennen kann, so wird er an dem übrig gebliebenen Stock gemessen. **) Man hat hin und wieder die Frage aufgeworfen, ob dse Forstfrevler, außer dem Schadensersatz und der Strafe auch noch zu der Rückerstattung des Holzes, wenn cs noch vorhanden ist, angehalten werden können. Nach den Wer- 333 " i-I! Nr» cker peo. M» t« Mil aiij Mil iiir »ilm M im W M Ä, w dik M- Betrag (Art. 8) nicht unter dem der Strafe festgcstellt werden konnte. Das Vieh und Geschirr * *) nebst allen Werkzeugen, durch deren Hülfe der Frevel begangen worden, ward mit Beschlag belegt und confiscirt. Alle, die nicht weiter als zwei Meilen von den Forsten abwohntcn, waren (Art. 7), für die Forstfrevel, die von ihren Untergebenen begangen wurden, auf dem Eivil-Weg verantwortlich. Ein ganz besonderes Strafverfahren fand (Tit. XVII. Art. 35—40) gegen diejenigen Statt, welche für nutzloses Gesindel (inutiles) erklärt waren. Um Jemand dafür zu erklären mußte es notorisch seyn, nicht allein daß er ein Müßiggänger sey, sondern auch, daß er sich stets in den Wäldern aufhalte und dort Schaden anrichtc. Der Staatsprocurator machte alsdann seinen Antrag gegen ihn, worauf ein Urthcil erfolgte, das ihn für inutile erklärte. Sobald dieses geschehen war, mußte er (Art. 35) auf Befehl des ten der orüon. - los preneurs cloivent prenäre Portion, les mgistres, versiiers, gruiers ou mgistres sergons leront (siro le prix en clou^ pgrties; o'est gsssvoir, ee guo peut gppsrtonir gu pre- neur, el'uno pgrt ot eo ^ui poult gppsrtonir a Xous g une sutro pgrt, pour proneiro le olioix pour nous s ^ui il'gn- cien 1'osloctivn est elouö eto." 334 Staatsprocurators sich auf zwei Meilen von den Forsten entfernen, unter Strafe drei nacheinander folgende Markttage an den Pranger gestellt und einen Monat eingesperrt zu werden. Listen von diesen für Vagabunden erklärten, wurden an die Sekretariate aller benachbarten Forstamtcr (mr>itri«e«) geschickt, und wenn sich einer derselben dort betreten ließ, der um unerkannt zu scyn seinen Namen geändert hatte, so ward er (Art. 38) zu den Galeeren verdammt. (M. s. n. Aerlm. Deport, srt. inutile). Nach Tit. XV. Art. 37 mußte Jeder, der von den Forstämtern Holz angesteigert hatte, einen eigenen Hammer (Waldhammer) haben, dessen Zeichen (empreinte) er auf dem Sekretariat niedcrlegcn, und womit er jeden Baum, den er verkaufte, bezeichnen mußte. Wenn mehrere in Gesellschaft angesteigert hatten, und sie bedienten sich mehrerer Hämmer oder sie bezcichncten Holz, welches nicht zu dem angesteigcrten gehörte, mit ihrem Hammer, so wurden sie (Art. 37) als Verfälscher bestraft. Das Ausreisen von Setzlingen oder Pflänzlingen sollte (Tit. XXVII. Art. 11) exemplarisch, und nberdcm mit einer Geldbuße von ZOO Livres bestraft werden. Vieh, welches sich in den Wäldern entweder frevelnd (on delit) oder auch nur außerhalb der bezeichneten Wege fand, ward (Tit. XXXII. Art. 10) ebenfalls confiscirt; eine besonders harte Maßregel, die auch bei Ausübung der Weidgercchtigkeit in den Wäldern (Tit. XIX.) nur zu oft angewendet ward, und wodurch mancher arme Landmann das Beste, was er besaß, sein Vieh verlor. So hart indessen auch die Forstgesetzc, besonders in einzelnen Fällen, scyn mogtcn, so waren sie doch von himmlischer Milde in Vergleichung mit den Gesetzen über die Jagd. Diese letztem waren im eigentlichen Sinne mit Blut geschrieben.*) *) In einer Verordnung Philips des Schönen vom I. 1299 (Or- 3»n. tom. I. p. 335) heißt es in Beziehung ans die Wilddiebe: ^Item o„ ckssonne ekosielleniv «eeont e«toklideux pi euäes Korne« poue ongueiie de «oupconneux et de« eonsenteur« et äes leoepteui-« «Io ce« devon« dit Isi-eon« et de« isirons ües evve« sesuxs ou««i. Lt okeiinnt le« justicvs ä ces äeirx pieude« komme« de ceu« gui leur nommeiont, et le« ksilli« de« lieu« le« puniront Kien et selon 335 lltt,- dtr, I« cr ll- «r Ä A- ita B, clir Äk. ÜH l» >« fl l>5 h «- el >»i irr et Nach der Verordnung von Franz dem Ersten (gegeb. zn Lyon im Mar; 1515) sollten (Art. 3), nachdem unter Trompetenschall die Jagd in einem königlichen Forst, als verboten verkündigt louos mellsiv. ete. Was indessen hier unter sprement zu verstehen sey, ist nicht angegeben. Welche ungeheure Grausamkeiten die Könige von England aus dem Normannischen Stamme sich gegen die Jagdfrevler erlaubten, darüber findet man bei I)u-(lsngs srt. „(orexte dominieum" eine Menge Stellen der ältesten Schriftsteller angeführt. Wilhelm der Eroberer (reg. 1066—1087) hatte, wahrscheinlich um die Nation zn entnerven, den Engländern die Jagd gänzlich verboten. Von dem Sohn desselben, Wilhelm dem zweiten oder rothcn (reg. 1087—1100) findet man bei Eadmcr (vixit an. 1121) Iil>. II. last, novor. p. 48 „blx- empli eauss 50 circiter viri, guil>u8 sdbue illis diel>u8, ex antigua ilnglorum ingenuitste, divitiarum vvstigis gusedsm srridere videtzsntur, cspti 8unt, et cslumnisti, guod cerv 08 regi8 ceperint, msctsverint, msnduesverint. I^egsnt illi. linde 8tatim sä fudieium rspti, sudicatur injectsm cslumnism exsmine igniti (vrri a 86 propul8sre vollere. 8tatuto itsgue die prslixi poense judicii psriter subacti 8unt, remots pietate et mi8ericordia. birst ergo mixericordia vidore ete." Von dem Nachfolger desselben, Heinrich dem ersten (reg. 1100-1135) sagt Willi. Neubriger^.^ (vix. snno 1200) Iil>. I. cap. 3 et iit>. III. esp. 26 „b'vrsS propter venstionix deliois8 plu8 susto dilig 0 i> 8 , in putzlieis sninisdver8lonil,u8 cervieidas slr 1>omicidi8 psrum dl8oer- nelist. Heinrich der zweite (reg. 1151—1189) war Etwas milder. Richard der erste (reg. 1189—1199), welcher Anfangs die alten grausamen Gesetze von neuem in Kraft setzte, schaffte sie später wieder ab. älsttli. ksri8 anno 1232 sagt von ihm: „klsnc oniin legem da venslione 8uldstam in boc lempersvit, guod cum spud Deges antv 06880 r 68 osu8, 81 guilibst in l'rsude venstioni8 depre- liensi 1ui886nt, eruebsntur oculi eorum, sb8cindelisntur virilis, MSNU8 vel pvde8 truncslisntur. 8ed tale sudieium pio Ikegi llicardo vi8um 68t nimi8 inliumsnum, ut l>oini»08 ad imaginem dei crosti, pro beiÜ8, /öAem -ra(rcra/cm omnrärcs sr/n) co»cess«e, da vits vel membri8 periclitsrentur, ut id laciendo 1eri8 sc l>e8tÜ8 deterior videretur. IIov enim 8olummodo suklicielist ei, ut ^uilibet in culpa depren8i vel ^nglism shsursrent, vel poensm carcerslem 8ul>irent." 336 worden, diejenigen, welche auf grobes Wildprett Jagd machten (ckassel-ont sux Flosse« ketes) oder cs fingen, das Erstemal mit der Confiscation aller Werkzeuge und einer Geldbuße von Unter den Verordnungen der Französischen Könige des dritten Geschlechts vor Franz dem ersten habe ich freilich keine gefunden, welche körperliche Strafen gegen die Jagdfrevler fcstsetzte. Doch hatte Ludwig der eilfte schon als Dauphin verordnet (orclon. tom. XVI. p. 2 not. «.), daß diejenigen, die in den Gehegen Anderer ohne deren Er- laubniß jagten, das Erstemal eine Geldstrafe von zehn Livres, das Zweitemal das Doppelte erlegen, und das Drittcmal körperlich gezüchtigt werden sollten. Auch sagt die Geschichte von diesem finstern Tyrannen cs sey unter seiner Regierung gefährlicher gewesen einen Hirsch als einen Menschen zu tödten. Es konnte ihm an einem Vorwand seine Grausamkeit ausübcn zu lassen nicht feklcn z da mehrere Gewohnheits-Rechte körperliche Züchtigung gegen die Jagdfrevler aussprachen.. Die Ooutumes ein vsillisge clo Zloriux, welcke im I. 1509 (also noch unter Ludwig dem 12ten) abgcfaßt wurden, enthalten rut. 214 „<)u! est teouve ekgsssnt cn Fgnenne juiee soit ä cliiens et L psnneaux, kuion ou gutes ksinois, pse lsclicto eoustunio le ksi-nois gui est teouve en In clicte Fgrenno est con- lisguve, et est tenu cl'gmencle srkitrsiiv cellu^ gui est tiouve ckgsssnt, avee ee tenu cle renclee et remettre en Isclicte gsreune sutent cle mores guil ^ suroit piins cle conuins." grt. 215 ,,8'il est tiouve gu'il soit coustumier cle v ekgssei-, en ee ess selon lg cliscietion cle justice et i/tta/rle eleL on peult proeeclee ceiminollement ou evi poi ellement g I'enconlee cle tolles personnos eous- tumiees cle eksssei." sit. 16 „Vutee ckose est si on est teouve cksssruit en In ggecnne clu Hop: (lse en ee cas I'snioulle est plus Fiancle et tieut on cziie on peocesepsr puFnition coepoeello, lustiFstion, ou suteement contre eeulx c^ui v sciout tiouveL eksssans." Zur Erläuterung diene noch sei. 212 „Oseenne juröe s'entencl äekkenäne: et In ou on ne peut gller eksssee saus clsnFiee cle justice. „On peult psr Inäicte eoustunie svoie Fgeenne tsnt a geosses kesles c^u'g eonuins, et est conseo Fgeenne gusnt eile est pan I octeop et peemission «lu Ilov." —- Was man übrigens schon in den ältesten finstersten Zeiten über das ausschließliche Jagdrccht dachte, geht aus den bei Dil-LsnFe 8l't. koeesto clominic. angeführten Stellen deutlich hervor. 250 2ivr. Tourn. bestraft, und, wenn sic Zahlungs unfähig waren, in Geheimem Verwahrsam (sous ou8tosto) bis zum Blutflicßen mit Ruthen gestrichen werden. Das Zweitemal fd. b. wenn sie schon einmal vernrtheilt waren) wurden sic (Art. 5) rund um den Forst herum, wo sie gefrevelt hatten, mit Ruthen gepeitscht, auf 15 Meilen weit von den königlichen Forsten verbannt, und zwar, unter Strafe gehängt zu werden, im Fall sie wieder kämen (8UI- poino cio la bsrt. M. s. Terrier. Oiet. st. O,'. srt. Hart, Du-Lgngo glo88sr. srt. bsi-stoz.) Das Drittcmal (wenn sie schon zweimal bestraft waren) sollte (Art. 6) ihr Vermögen eingezogcn, sic selbst auf die Galeeren geschickt, oder mit Ruthen gepeitscht, oder aus immer aus dem Königreich verbannt werden. Waren sie endlich ganz hartnäckig und unverbesserlich, und kehrten, nachdem sie die angeführten Strafen schon erlitten, zu ihren alten Verbrechen zurück, indem sie ihren Bann brachen, so wurden sie (Art. 6) mit dem Tode (stu 6er- uier 8upj,Iice) bestraft, welches letztere, wie Saugrain (Lost, st. cl>388. tom. I. x. 128), in einer Anwandlung von Schamgefühl, zu diesem Artikel bemerkt, nicht eine Bestrafung des Jagdfrevels sondern des Bannbruchs wäre. Die Strafe war (Art. 7, 8) schon gleich bei der ersten Verurtheilung noch härter, wenn einer ohne gestraft worden zu seyn, mehrmals den nämlichen Fehler begangen hatte.*) Auf Jagdfrevel, die an kleinem Wildprett (Hasen, Kaninchen, Rebhühnern, Fasanen u. d. g.) begangen wurden, standen (Art. 9, 10) fast dieselben Strafen. Selbst die unbegrenzte Ehrfurcht, womit sich in jenen Zeiten auch die Könige vor der Geistlichkeit beugten, hörte bei den Jagdvergehn auf. Die Geistlichen sollten (Art. 18) wenn sie frevelten, aus der Nähe der Forsten verbannt und ihrem Richter, dem die Gerichtsbarkeit in den privilegirtcn **) *) Unter Rückfall oder Wiederholungsfall (röoistivo) versteht man, wenn Einer, nachdem er wegen eines Verbrechens schon einmal vernrtheilt worden, noch Eines begeht. Bei Polizei- Sachen wird nach dem Strafgesetzbuch Napoleons (Lost. pstn. r>rt. 483) dazu erfordert, daß Jemand, der wegen eines Po- lizei-Vergehns vernrtheilt worden, innerhalb desselben Jahrs und in dem Bezirk desselben Tribunals noch Eines begeht. **) M. s. unten Art. XII. (olstoikstite'H. 338 Fällen zustand, zur geeigneten Bestrafung übergeben, und, wenn sie eine Gewohnheit ans den Jagdfreveln machten, ihrer Einkünfte beraubt, und auf jede vernünftige und zulässige Art in Schranken gehalten werden (contrgint8 gar prin8o8 stu temgo- i-el et gsr touto8 sntre8 voie8 stue8 et rsi8onngdlo8). Denselben Geist der Härte behielt die Gesetzgebung bis zur Revolution. Wer Heinrich den vierten blos aus seinen Jagdgesetzen (v. I. 1600, 1601 und 1606*) kännte, würde ihn vielleicht den ärgsten Tyrannen beizählen. Die beiden ersten Verordnungen wiederholen fast wörtlich die eben angeführten Bestimmungen Franz des Ersten. Bis zur Todesstrafe, im Fall die Schuldigen unverbesserlich waren, ist Alles beibchaltcn **). Es wird nur noch eine besondere Art von Hohn hinzugesctzt, indem (nach Art. 24 des Edicts v. 1601) peinliche Strafen nur an geringen und verworfnen Personen (8ur Ie8 per8onno8 v>Ie8 et glssectes) vollzogen werden sollen. Saugrain überhäuft Ludwig den Ilten mit Lobcs-Erhcbungen, daß er bei Jagdvcrbrechen (Or- ston. <1. 1669 tit. XXX srt. 13) die Todesstrafe abgeschafft habe. Allein es ist wirklich auch nur die Todesstrafe, die er abgcschafft hat***). Ruthenhicbe bis aufs Blut, Auspeitschen und ewige Verbannung u. s. f. wurden beibchalten, und bis zur Revolution wirklich vollstreckt. Diese machte indessen bald *) Alle drei sinden sich bei 8sugrgin (lost. st. ol>g88. tom. 1. p. 193, 215, 260. Die beiden letzten stehn auch im ersten Band des Lost. Xeron. **) In dem Edict v. Juni 160l wird doch Art. 14 zu den Worten „üeront Piini8 stu stornier 8ugplioo» noch hinzu- gefügt ,,8'il 08 t sinsi tronvö rgi8onngdlo j,sr ste8 juge8 gni loront leur groco8, g lg con8cience stosguel8 nous gvon8 remis st'on orstonnor 8olon I'exigeneo sto8 cg8." ***) Der angeführte Art. 13 lautet so „b'gison8 tre>8-exgrosses inliiliition8 et stölensex ä tou8 . . . sto ouelouv guglile et constitio» gn'ils 8oiont, sto tirer ou enssser ä druit f» eor ot g cri^ stgns nv8 soröls, 1>ui88on8, ggronnos et gl!»' N 08 , 8Ü8 r/en ont litro on germi88ion, g peino oontre /er serA»e»rs sto stösolieisssnoo et ste 1500 Iiei 08 st'gmonclo et eonire /es ro/urrers stes gmonstes et sutre8 constgnins- tion8 instict68 pur l'estit sto 1601, g lg ro8erve sto la poine sto mort ci-ste88U8 sdvlio a oet ozsrst." 33 !) allen diesen Gräueln ein Ende. Durch die Abschaffung des ausschließlichen Jagdrechts hörten alle peinlichen Strafen wegen Jagdvcrgchn gleichsam von selbst auf. Nach den oben (S. 318) erklärten Bestimmungen des Gesetzes der Eonstituirenden vom 22. April 1790 wurden Jagdvcrgchn durch Geldbußen gestraft, welche nur in dem Fall, daß sie nicht erlegt wurden, in persönliche Verhaftung übcrgiengen. Das Direktorium erließ den 28. Vendem. d. I. 5 (19. Oct. 1796) einen Beschluß*), wodurch es (Art. 1) in Folge der orllon. lles esnx et (orets, so wie des Gesetzes v. 22. April 1790 die Jagd in den National- waldungcn durchaus verbot. Nach Art. 3 sollten die dawider Handelnden nach den Vorschriften des Gesctzsbuch v. 3. Brnm. I. 4 verfolgt, und in die von den eben angeführten Gesetzen v. I. 1669 und v. 22. April 1790) bestimmten Geldstrafen (poinos peounisires) vcrurtheilt werden. Nämlich alle andern von der orllon. st. 1669 über Jagdvcrgchn verhängten Strafen widersprechen nicht allein gänzlich dem Geist der neuern Gesetzgebung, sondern man sieht sie durch den letzten Art. des Peinlichen Gesetzbuchs v. 25. Sept. 1791 als abgeschafft an**). Dasselbe gilt auch von allen von der frühern Gesetzgebung auf die Forstvergehn gesetzten Strafen, in so fern sie peinlich oder entehrend sind. Das Gesetzbuch der Eonstituirenden über die Felder-Polizei v. 28. Sept. 1791 (Dolle rurel Dosen, tom. V. p. 228) enthält Tit. 2 ebenfalls viele Strafbestimmungen gegen Forstvergehn. Bei denselben geht (Tit. 2 Art. 5) nicht allein die Geldbuße, wenn sie nicht erlegt wird, in persönliche Verhaftung über, sondern gegen Viele derselben (Art. 36, 37) wird die letztere Strafe unmittelbar, und zwar zugleich mit der Geldbuße ausgesprochen. Der Betrag dieser letztern bestimmt sich indessen nicht nach dem Umfang oder der Art ***) der ge- *) Dosen, tom. XIV. p. 185. **) 5lerlin Deport. grt. clmsso tz. VI. Der Schluß des letzten Artikels dieses Gesetzbuchs (Dosen, tom. III. p. 386) sagt „Des llispositions du present Dolle n'guront lieu guo pour los crimes gui suront ete poursuivis psr voie lle sures." ***) Wenn indessen die entwendeten Stäüime Laßhölzer (b-lli- vesux) oder andere zur Bezeichnung der Grenzen bestimmte 22 ' frevelten Bäume, sondern nach der Größe des Schadenersatzes, so wie nach den Umständen, unter welchen der Frevel begangen worden, d. h. ob das Holz mit Karren, Lastthiercn oder blos auf dem Rücken' von Menschen fortgeschafft worden. — Las peinliche Gesetzbuch v. 3. Brum. I. 4 (25. Oct. 1795. Oesen. win. IV. p. 7) bestimmte (Art. 609), daß bis die Ordonnanz v. 1669, so wie die Gesetze v. 19. Juli und 28. Scpt. 1791, und v. 20. Mcssidor I. 3 über die Municipal- und Cor- rectionelle, und über die Felder- und Forstpolizei näher nach- gesehn worden wären, die Corrcctionellen Tribunale fortfahrm sollten, die von denselben bestimmten Strafen in Anwendung zu bringen. Das peinliche Gesetzbuch Napoleons, welches auf das Abhauen von Bäumen, die einem Andern zugehören (Art. 445—448) , eigene Strafen setzt, enthält in seinem letzten Artikel (484), daß hinsichtlich aller Gegenstände, worüber cs nichts verordnet habe, und worüber besondere Verordnungen bestehn, die Gerichte die letzten: auch ferner befolgen sollen. Hierdurch war also die Forst-Ordnung v. I. 1669 so wie das Gesetzbuch über die Felder-Polizei und das Gesetz v. 20. Messid. I. 3 in ihrer gesetzlichen Kraft erhalten. Sie wurden daher auch ferner als die vorzüglichste Norm, nach welcher die Gerichte in Forstsachen sprachen, angesehn * *) bis nach der Restauration, wo unter Carl dem lOten d. 31. Juli 1827 ein neues Forstgesctzbuch verkündigt ward, zu dessen Einführung der König, der schon zur Zeit des Kaiserreichs befolgten Sitte gemäß, d. 21. August desselben Jahrs eine eigene Ordonnanz erließ. Gern mögtcn wir hier zum Schluß auch noch Einiges über die Gesetze in Beziehung auf die Fischerei in schiffbaren und nicht schiffbaren Strömen beibringen. Allein die schon zu große Ausdehnung, welche dieser Artikel (III.) erhallen hat, nöthigt waren, so pflegten die Tribunale die Bestimmungen der vi'äon. 6. 1669 anzuwcndcn. Älerlin liefert, alt. velil. loiv8tier tz. II. *) Es batten sich für einige Fälle Zweifel darüber erhoben, vor welche Tribunale die Beurtheilung der Vergehn gegen die Feldcrpolizci gehöre, worüber man Llei-Iin liepei-t. -»t. Oelit i-lii'sl §. II et III nachsehn kann. 31! uns den Leser auf die Gesetze selbst und auf das Repertorium von Merlin (art. Väolw tz. I) zu verweisen. Nach der Restauration erschien ein besonderes Gesetzbuch über diesen Gegenstand (6o. 2, 3). Das miiiot war der 48ste Thcil eines muitl oder einer Tonne. 342 getheilt. — Die Auflage auf das Salz hieß gabelle. Ursprünglich verstand mau unter diesem Wort jede auf verkäufliche Dinge gelegte Abgabe. Es gab also eine gsdelle «los vin8, äos s. I)u-6anAS srt. gabella. **) Ludwig der lOte (Hutin) erließ den 25. Sept. 1315 eine Verordnung über den Verkauf des Salzes (Orston. tom. l. p. 606), worin er befiehlt, das Salz bei allen denjenigen, die es aufspeichern und verhehlen, um seinen Preis zu erhöhen, wegzunchmen. Von einer Auflage auf das Salz ist darin aber durchaus keine Rede, so daß es scheint, damals habe eine solche nicht bestanden. ***) Oräon. 6. I,our. tom. I. p. 678, 679. „Oomme pour ee rzu'a n 08 tre connoi88ance v8toit venu cziie la gabelle äu 8vl et Ie8 impv8ition8 cle guatre 6enier8 z>ar lii re e8toient mou8t cleplgi8s»te8 ä no8tre zienple, et czue tsnt z>ar ieel- Ie8, gue psr >68 z»'ero8t8 kermiei'8, et Ie8 exe088ib8 nom- bre cle8 8eigen8 et Ie8 eommi88aire8 envove^ ziar n 08 tre I)o)giime 8»8 plu8ieui8 es8 nn8trestit peuple 8v tenoit moult ag^rave, N0U8 6U88ION8 ksit appeller sterant N01I8 sä jene sie la ke8te no8tre-I)ame ste ölllanäeleur 6ernier p888e, le I'iels/'., Laron8, LIlaz>)tr68 et bonne8 ville8 6s N 08 trs Ilovaume, pour pourroir par leur bon eon8eil 8ur le« 612 Ariels, .... 8 eavoir 4ai8on8 . . . premierement. 8ur ee gai'ils äoiibtoient gue la Aabelle ilii 86>, et >68 iin- pasitions 1ii886iit incorporees eil noslre Romaine, et ga el- Ie8 äurassent a perpetuite, 110118 lern- l'ei8M68 6iro, et äö- elarvr cziio nostrs iiitvntion n'e8toit pas rzue losstites gs- bellos 6iiea88ent a toii8joui8 et ^u'elles 1ii88ent mises en notre stomsins eto.^ Allein diese Bewilligung ward oft so wiederholt, daß der Ertrag der Salzsteucr endlich zu den Domaincn des Königs gerechnet ward. Philip von Valois richtete zuerst durch das ganze Königreich die sogenannten Salzkammern oder Salzmagazine ein, wohin alles Salz geliefert werden mußte, und welchen er in den verschiedenen Städten eigene Commissarien versetzte. Durch seine Verordnung v. 20. März 1342 (Oi-llon. d. 4,ouv. wm. II. I». 179) ernannte er mehrere General-Commiffarien (mestros ot souveisins) , denen nicht allein die Leitung dieses ganzen Geschäfts und die Ernennung der einzelnen Commissarien, sondern auch die souveraine Entscheidung aller Civil- und Criminal- Klagcn, die über diesen Gegenstand sich erheben könnten, anvertraut ward; so daß sowohl den roguosws do INütel, als der Oberrcchenkammcr und dem Parlament jede Gerichtsbarkeit darüber benommen ward. Die Gcneral-Commissaire selbst sollten überdcm wegen ihrer Handlungen nur vor dem König verklagt werden können. Indessen versprach auch dieser König durch seine Verordnung v. 15. Febr. 1345, daß es seine Absicht nicht scy, die Salzabgabe zu einer daurendcn zu machen, wobei er sich fast derselben Worte, wie ehmals Philip der Lange bediente (Ol-ston. toin. II. p. 2381. — Dem Nachfolger desselben, Johan dem Zweiten, bewilligten die Stände, welche er mehrmals zusammcnberief, unter mehrcrn andern Beisteuern (sidos) auch eine Abgabe auf das Salz. Die Oberaufsicht über die Beitreibung aller dieser Steuern, so wie auch die letzte Entscheidung über alle Streitigkeiten, die sich darauf bezogen, ward neun von den Ständen erwählten Deputaten übertragen, welche den Titel: „göndrsux des sidss" erhielten, und wovon im Folgenden umständlicher abgchandelt werden wird. Diese Steuer- dircctoren bestellten in den einzelnen Städten Aufseher und Controlcure der Salzkammern (gronetiei>8 ot oontrüleur«). Die letzter» waren eigentlich Verwaltungsbeamte, und übten nur als Commissarien der Stcuerdircctorcn gelegentlich eine Gerichtsbarkeit aus. Allein so wie nach und nach die Auflage auf das Salz eine bleibende Abgabe ward, so verwandelten sich die Steuer- directoren aus ständischen Deputieren in königliche Beamten, und auch den cbemaligcn Commissaricn derselben ward eine bestimmte Gerichtsbarkeit beigelegt. Dieses geschah insbesondere 3L4 durch die Verordnung Carls des Neu v. Juli 1388, welche Ludwig d. 12. 21. Junius 1500 noch näher bestätigte. Dadurch ward ihnen in allen sich auf den Salzhandcl beziehenden Vergehn die volle Gerichtsbarkeit (einschließlich des Rechts eine peinliche Strafe zu erkennen), jedoch mit Vorbehalt der Appellation an die Obcrstcucrhöfe bcigclcgt. Franz der Erste erhob sie endlich zu eigentlichen königlichen Beamten, welchen Eharac- ter sie bis zur Revolution behalten haben. — Das Salz-Monopol war zuletzt, wie der Ertrag fast aller Abgaben in Frankreich, verpachtet. Die Hauptverwaltung des Salzhandcls gehörte also den General - Pächtern an; doch behielten die Beamten der Salzkammern allezeit einen Theil derselben, die Bcurtheilung der Güte des Salzes, die Nertheilung desselben und eine gewisse Controle bei. Die wichtigste Verordnung über diesen Gegenstand ist die von von Ludwig d. Ilten i. I. 1680 erlassen, die in zwanzig Titel gcthcilt ist. — Die Auflage auf das Salz hat in Frankreich von je her zu sehr heftigen Klagen Veranlassung gegeben, wozu noch weit mehr die Art, wie diese Steuer erhoben ward, als die eigenthümlichc Natur derselben beitrug. Nach einer Instruction, die unter dem König Johan dem Zweiten erlassen ward, sollte alles Salz, das sich bei den Kanfleutcn fand, zu einem billigen Preis für die königlichen Magazine aufgckauft, und von diesen an die Privaten zu einem (um ?tel) höhern Preis verkauft werden *). In den Ocrtern, *) Man findet (Orden. d. Deuv. lom. III. p. 136, 137) eine Instruction, welche der große Staatsrath (Frand-eonseil) i. Dec. 1360 über die Eintreibung der Beisteuern (sillos) und insbesondere der Salzabgabe erthcilt hat. Art. 3 „I 2 enerde- nera certsin8*, en I'en 68talilir3 6uernier8 de «eien bon- N68 villo8 et lieux net3ble8, ou I'en loveru I'gide du sei pgr la nianiere gui 8'en8uit. 0 08t 388avoir r^ue tout Is 5el Hne I'en trouveru pre86ntement en eliaeun desüir lieux 68 main8 do8 maiellsn/. et gue doi 68-en-3V3iit loa ^ smsneru I'en Io prendru on la mein du Ko^ et gour luy, de8di8 merolienri, pour eertein, ju8to et conrenable pri8, gue le Aronetier ^ui ü co 8eru eonimi'8, en pa)'er» sux msrebsnx, et 8er3 ieeluv 8el rendu per ledit grene- tier pour le Ho/, et c^uint denier plu8, e'e8t 388 evoir, ce «zui 8613 eolieto do8 meredenL vinAt 80U8, 8613 vendu wo es keine königliche Magazine gab, sollte der Ertrag der Abgabe verpachtet werden. Dort mußte sic bei jedem neuen Verkauf des Salzes auch von neuem entrichtet werden. — Diese Instructionen bezogen sich nur ans diejenigen Lander, die den Namen „PS?« de I^sngus d'oil" führten. Iwnguedou)4 nennt sie die Verordnung des Königs Johan v. Z. Dec. 1360 (Ordon. wm. III. p. 433). Allein die Stände der Provinzen der Isngue d'oe (lingllÄ oeeiwns) hatten dem König zur Deckung der Kriegskosten ebenfalls eine Auflage auf das Salz bewilligt. Dem Beschluß der letzteren gemäß erließ der König d. 20. April 1363 eine Verordnung (Ordon. wm. III. p. 618), deren Bestimmungen von den so eben angeführten in manchen Pnncten abweichen *). xingt eilig sous, et psr sinsi v surs pour Isdite gids eing sous etc." ^rt. 4 „bist ordenö gue au» elwse8 des- susdites gouverner et exeouter eir elisseune eite, pour ieelle eite et pour le dioeese gurr, deux personnes notables, bonnes et souliisantes, gui les clilr Isi^ gouverne- ront et exeouteront et feront exoeuter etc." Als Anhang ist noch bcigefngt „Ordens 68t gue en toutes villes et lienx ou il n'a sstsbli guernier de 8sl de tout le sei gui X 86rs vendux de guelgue lieux gn'il viegns ou soit sp- porter, Is Hov v prendrs en Is vente d'ieelu^, Is guinte psrtie toutsloir et gusntel'oix gu'il sera vendu, c'est ss- ssvoir cs gni vsudrs vingt «ous, en vendrs vingt eing sous et ^ prendrs le ko^ eing 8ou8. üt pour es gn'il ns seroit pss cliose proklitsble ne eonvensbls de Isirs tsnt de Oommisssires en tsnt de villes eonune il s ou Konsums ou I'en vsnt 8el, ordene est gue Isdite side du- dit sei en tou 2 les lieux et villes ou il n'surs point de Ousrnier de sei estsbli, sera vendu et lrsillies s lerms par les esleur: es cit 62 ou par leurs OeputvL psr mem- Iires et par psrties, au inieu^ et plus protlitsblement gue I'en pourrs etc." *) Eigentlich war es nur der Beschluß der Seneschauffeen, Beaucaire und Nismes, worauf sich die königl. Verordnung bezieht. Dieselbe ist wie die meisten, die sich auf die Länder der Isngue d'oe bezogen, in lateinischer Sprache abgefaßt. Der Betrag der Auflage auf das Salz war durch Art. 19 bestimmt „ . . . . ponendo et indieendo pro guo- libet guintali sslis ratione gabellae gustuor grassos sr- genti valentes tertism psrtem unius Iloreni 11111 » verum pretium sslis guod solvetur domino eujus erit." 346 S,ach Art. 21 sollte das Salz nur einmal besteuert, und konnte alsdann völlig frei verkauft, verführt und auf jede Art verwendet werden*). Jeder, welcher die Salzsteuer bezahlte, und das Salz anderswohin bringen wollte, erhielt darüber eine Quittung **), die er au dem Ort, wo er das Salz hinbrachte, unter Strafe des Verlustes desselben vorzeigen mußte. Um den Betrügereien derjenigen zuvorzukommen, welche in der Nähe der Salinen wohnten, und die sich leicht Salz ohne die Abgabe bezahlt zu haben verschaffen konnten, sollte in diesen Gegenden durch vereidete Taratoren festgesetzt werden, wieviel Salz jeder im Jahr verbrauche, und er gehalten scyn, die Quantität, wozu er veranschlagt worden, zu nehmen und zu versteuern ***). Das Nämliche ward (Art. 27) in Beziehung auf die in der Nähe der Salinen befindlichen Fischereien für das zum Einsalzen der Fische nöthige Salz verordnet. Zur genauern Beaufsichtigung sollten (Art. 30) vereidete Hüter oder Wächter bestellt werden, welche, wenn sie Unterschlcife entdeckten, die Hälfte des Salzes als Belohnung erhielten 1). Der Ertag der Abgabe sollte *) srt. 21 „l^uoä clietum ssl 86mvl cluntsxst liebest et P 08 - 81 t Agbellsri et non ultrs: imo ex ^uo luei'it 8emol gs- bellstum, emptor 8sli8 po88it clietum 8sl uliiczue libero pvrtsre et venclere, vol sliter moclo czuolibet expleetsre." **) „slbsrsnum." M. s. I)u-Lsn^e scl. voe. ***) srt. 23 „czuocl bo>nine8 loeorum i^isix 8slini8 vieinorum, et in 8glin>8 vel juxts 8slins8 ubi lit et erexeit clietum 8sl, z> 088 ent scl suum U8NM cle 8gle non §»sb>ellsto 8ibi ls- ciliter provicleri, eligsntur probi viri jursti exixtiinstoros czui extimsbunt gusntum 8sl pisebsti boinine8 8»le expen- clere p 088 unt in snno, et 8ie prselstis Iiominibu8 c^usnti- tsx üls 8SÜ8, czuse exi8timsts luerit, gsbellvtur: orstore8 eligentur, gui perguirent 8i lrsuz rel mslitis eommittetur in cliets Agbells. I'lt 8i reperierint, bsbebunt mecliolstem pro eorum Isbore clieti 8SÜ8, et slis meclietss ee6et emolumento clietse ^sbellse: 8i veeo (uerit slius, czui clietsni trsuclem reperierit et clennncisverit, liabebit tertism psrtem pro ejus Isbore, et cluae psrtex ceclent emolumento 6ietse ssbellse.^ (Art. 42, 43) entweder Theilweise oder im Ganzen, wie die Räche, Empfänger nnd Schatzmeister cS geeignet fanden, jedoch öffentlich und dem Meistbietenden (pslum et pudlioe ml ingusn- Illin fs l'enosnfj et extinetum esnclelav) verpachtet werden. In dem bis hierhin angeführten liegt schon die ganze Masse von Fiscalitaten, die spater bei Eintreibung dieser Abgabe Statt fand. Dieselbe war, wie wir schon bemerkt haben, von den Ständen mir für eine bestimmte Zeit und zwar zu einer Zeit drohender Noch und Gefahr bewilligt. Hierdurch war eine gewisse Strenge bei Eintreibung derselben theils nothwendig thcils minder drückend. Allein dieselben harten Maßregeln wurden später, als sie bei der steigenden Macht der Könige in eine bleibende Abgabe umgeschaffen war, ebenfalls angewendet. Die Habgicrdc der Pächter sah jede Möglichkeit sich der Abgabe zu entzieh«, als einen Eingriff in ihr rechtmäßiges Eigenthum an. Sie suchten daher von den Königen die Anordnung der härtesten Maßregeln zu erhalten, um ihr Eigenthum und in demselben das der Krone zu schützen *). Indessen wehrten sich, eben weil die Abgabe eigentlich nur durch die Bewilligung der Stände und auf eine bestimmte Zeit Angeführt war, alle Provinzen gegen die Fortdauer derselben, worin einige glücklicher waren als die andern. Es fand daher zuletzt in den verschiedenen Provinzen hierin die größte Verschiedenheit Statt. In einigen durfte man sich zwar nur aus den königlichen Magazinen mit Salz versehn, doch war die Qnatität jedem überlassen. In andern war jedem vorgcschricben, wieviel Salz er nehmen müsse. Er durste überdem das Salz, welches er etwa erübrigte, nicht verkaufen. In einigen, welche provinoes li-snobo» hießen, war der Salzhandcl von je her ganz frei, und das Salz ward ihnen aus den königlichen Salinen gegen eine sehr geringe Abgabe zugcführt. Andere (provinoes leilimeos) hatten sich schon früh (unter Heinrich dem zweiten) von der Auflage auf das Salz abgekauft. Die übrigen Provinzen wurden wieder ver- *) M. s. die Verordnung, welche Ludwig der cilfte i. I.1648 auf die Klage eines solchen Pachters erließ (Oellon. wm. XVII. g. 86); auch die ausführliche Verordnung desselben Königs über die Salzstcucr v. 26. März 1469 (illicl. 283). 348 schiedcntlich benannt und behandelt. Man unterschied xu-ovin- 668 de grande8 6t de petit68 ^slielle8, proviuce8 de 8alines, pg^8 de kjusrt-douillon u. s. f. *). Der Preis des Salzes war in den der Salzabgabe unterworfenen Provinzen, außerdem, daß das Salz darin den Unterthanen meistens **) aufge- drungcn ward, auch viel höher, als in den andern. Der Cent- ncr Salz kostete in den ersten: «Par» de grande8 gshelle8) im Mittel 62 Livres, wogegen in den freien Provinzen der Preis zwischen zwei bis neun Livres wechselte, und dabei mußte in den erster« jede Person sich mit 9^ Pfund Salz verfehl, ***). Dieses gab natürlich Veranlassung zu einem weit ausgedehnten Schleichhandel, der sehr viele in harte Strafen und großes Unglück brachte 1). Im Anfang der Revolution richtete die *) M. s. Neolier Do I'admini8trat. dv8 tinane. 6. I. Drsncs wm. II. Lliap. I., wo auch die einzelnen Provinzen genannt werden. M. s. f. die Einleitung zu der In8t. tiuaue. de Ir Drauoe PLI? Ul' 0880 !i ?sii8 1829 tarn. I. **) Man unterschied greniei-8 volontaire8 und Arenier8 d'impot. ***) Einige höhere Beamte erhielten das Salz aus den königl. Magazinen entweder ganz frei oder zu einem niedriger» Preis. Dieses hieß 1rane-8slü und ward als ein Ehrenrecht angesehn. Nach Ncckcr (de I'ad>nini8trst. clo8 llnanc, cl. I. Dranee tom. II. elisp. 1) waren dazu jährlich nahe fünfzehn tausend Eentner Salz erforderlich. 1) M. s. die Verordnung Ludwigs d. 13ten gcgeb. zu St. Ger- main i. Jan. 1639, eine der wichtigsten über den Schleichhandel mit Salz(6od. lXeron iom. I. p. 88-1). Die Strafen sind außerordentlich streng. Nach Art. 3 war es verboten Salz aus den freien Provinzen in die Nahe der königlicben Salzkammcrn zu bringen „L peine de eanli 80 atian dudit 8el, clieraux, olia- r 6 N 08 et Iisriioi8, 6t de ti '018 6611 t Iivr68 aniendö8 paar la Premiere Ioi8, clo mille >ivr68 pour Is 8eeonde et de troiü millo Iivre8 pour I» troi8ieme. Dt pour lo8 per' 80NII68 VÜ68 et de I>g88e eondirion, ^ui n'auront moeea de paver Ie8 8U8ditS8 Lme>ide8, elle8 8eront converlie8 eil peine eorporellen, 8oavoir pour la Premiere lois, an ban»i88em6iit u temp8; pour lg 8eoonde au tauet, et pour i la trvisieme au tauet, la 1Istri88ure et 6anni88ement per- petuel."- Nichts desto weniger gaben sich, wie aus der Verordnung hcrvorgeht, die vornehmsten Personen, Adelichc u. d. g. mit dem Verkauf von cingeschwarztem Salz ab. ^ Constituirende sehr bald ihr Augenmerk auf diesen Gegenstand, der fast mehr als irgend ein anderer das geringe Volk in Gährung erhielt. Schon den 23. Sept. 1789, als sie ihren Sitz noch zu Versailles hatte, erließ sie ein Dccret, wodurch die baldige Abschaffung der Salzabgabe verheißen und eine große Erleichterung in der Beitreibung derselben verordnet ward (Dosen, tom. XI. p. 4 . M. v. noch das Reglement, welches der König d. 27. Sept. 1789 erließ, ibiä. p. 5). Der Preis des Zentners Salz ward zu höchstens dreißig Livres festgesetzt, wobei in den Provinzen, wo er bis dahin weniger gekostet hatte, der vorige Preis bleiben sollte (Art. 3). Niemand sollte gezwungen seyn, eine bestimmte Quantität Salz zu nehmen (Art. 5). Auch stand ihm frei, das gekaufte Salz, wie er wollte (zu grosses oder monues salsisons) zu gebrauchen (Art. 5, 7). Alle Hausuutersuchuugen wegen verhehlten Salzes wurden (Art. 8) verboten. Auch sollten (Art. 9) gegen die Salz-Defraudanten (ksux-ssuniors) ferner keine peinliche- sondern nur Geldstrafen erkannt werden u. s. s. Durch Art. 5 verbot daher denselben Mehr Salz anzukaufen, als um ihre Haushaltung sechs Monate damit zu versehn nv- thig wäre." Die Beamten der Salz-Regie hatten daher auch das Recht deshalb Hausuntersuchungen anzustellen, welches indessen der Nation so zuwider war, daß einige Gerichte sich widersetztcn „set. 8- Dt combien goe pkir silusieurs öäits ot oelloiinsnoes Igiles sur Io ksit 3os Asliellos, il »it ostö cleionllu 3o (gieo ssllorgos ot smss 3o sei elsiis l'vstenäii tlesllites cing lioues scles gi eniers rorsux^, ot guo pour los empeober losllites visites et loobeeobes ri^ont osto oillon- noes, iiesnmoins los susots clesclits psis s'/ sont renclu« rokisotsiios et ilosobeisssns, les empoebsns per vovo 3o Igit, (oroe et violenoe; sppu^es 3o I'sutoeitö taut lle notro eour sie Dsi-Iomont sie LrotsAno guo llos piosilliaux et sutres suAos äesäitos provinoos, su ^rLsullieo «losäits o3its et oräonnsnoes, enjoiAnsns s nos sujets closäits psis clo oou- rir Silz gux Lommis, Dgpitsinos, Osilles, sroliers ot s>re- P 0862 pour Isiro losditos reelierolies ot visitos, cl'ompöolier lesllits ebus, memo clocei-nont oontro enx cles äoerots äo priso 3o oorps, ot oollonnent psr len^s srrosts et suZo- M6N8, gu'ils soront peis et spprelienlloL rnorts ou vils 350 das Gesetz vom 18., 20. und 21. März 1790 ward endlich das Salz-Monopol des Staats gänzlich aufgehoben*), und der dadurch in der Caffa entstehende Ausfall zum Theil auf eine andere Weise gedeckt. Das Gesetz v. 7. Sept. 1790 hob ferner die Salzkammern als gerichtliche Behörden auf. — Der Salzhandel im Innern blieb ganz frei und ohne alle Abgabe bis zum 16. März 1806, wo durch ein kaiserliches Leeret**) Alles von den innern Fabriken gelieferte Salz, wenn es zu Wasser oder zu Land für den Verbrauch eingeführt ward, mit einer Abgabe von einem Dccime, das Kilogramm, belegt ward. Auf dieses Leeret folgte bald (d. 24. April 1806) ein förmliches und ausführliches Gesetz ***), welches (Art. 48) diese Abgabe auf das doppelte erhöhte, und (Art. 49) den östlichen Fabriken noch übcrdem eine besondere Abgabe von zwei Franken für den metrischen Ccutner auflegte. — Die Regierung war nicht *) Dosen, tom. XI. **) Dosen, tom. XIV. p. 494. ***) ibick. p. 495. M. v. n. das kaiserl. Leeret v. 11. Juni 1806. Dosen, tom. XIV. p. 503. — Nccker in seiner Schrift „Do l'nckministrst. des lingno. ck. I. Drsnco tom. II. cbap. I. sagt über die Salzsteuer „Des ckioitssur uno äonröecko con- sommation genooslo soeont tousoues ceux kjui cksns uno nstion nombrenso oklriront los ressouicos les plus eten- ckuos. De sol ost uno cko cos ckeniees; et eoinmo le besoin ck'une somblgblo peockuotion, ^uoi^u' univeisel, n'est ni instsnteno, ni inckispenseblo ä la subsistsnoo iournsliere ckes Iiommes, oos oonsickoigtions ont sklonnobi le Aenio lisosl, et le renoliorissement cku peix cku sei n'g pgs oausv I'etlioi ^u'eüt inspiiö ssns ckouto, I'ickoo ck un impot ps- i-eil sue Io bleck, sur ce liuit preoioux cko l'g^iionlture ckont I liommo orsint ssns cosse cko mun^ueo , et ckont le prix no ssuioit öt,o un seul sour ckisproportionno sveo les k'scultös ckos pouplos, ssns ^u'on out u oockoutor les oommotions les plus cksnAvreusos. O'ost on rgison üo oos ckivorsos oirconstenoos, r^uo I'on g elevv, ot ^u'on s pu öloveo succossivement Io poix cku sol cksns les piorin» oos ou lg Agbello est intiockuite; et peut-ötio seroit-on alle plus loin eneore, s, I'on n'svoit öto notenu psr orsiuto ck'oxcite,' cksvsntgAo Is oonti obsncke, et cko perckre su liou cko ZgAnor." Die Salzsteuer warf damals (4784) für den König ein Einkommen von 60 Millionen Livres ab. ganz ohne Besorgniß bei Einführung dieser Abgabe, welche an die verfaßte gnbollo erinnerte. Der Redner, welcher den Vorschlag des Gesetzes, dem Gesetz gebenden Korps vortrng, (Erc- tct) bemühte sich daher auf alle Weise die wirklich große Verschiedenheit zwischen der gabollo und dieser neuen Auflage zu zeigen. Um sie minder gehässig zu machen, ward das Wegegeld aufgehoben, und die Unterhaltung der Wege aus der ucueu Auflage bestritten. V. Die Stcuergerichte (ölootions) hatten die Civil- und Criminal-Gerichtsbarkeit erster Instanz in Streitfragen über die Steuern und Auflagen aller Art, diejenigen abgerechnet, wofür (wie z. B. für die Salzsteucr, die Zölle u. s. f.), besondere Gerichte bestellt waren. Es ist selbst von Ludwig d. H. noch eine Verordnung über die Art, wie bei Verthcilung der Stcurcn verfahren werden soll, übrig.*) Es sollten nämlich nach dem Gutachten der Pfarrgcistlichen und anderer guter Mitglieder der Gemeinde dreißig oder vierzig gewählt werden, welche auf die Evangelien schwören mußten, daß sie entweder aus ihrer Mitte oder auch aus den andern Gemeinde-Gliedern die zwölf tüchtigsten um die Steuer nmzulegen (sä illsm t->IIism **) sssiclenllsm) wählen wollten. Dabei wurden sowohl die beweglichen als unbeweglichen Güter, die unbeweglichen jedoch nur zur Hälfte der beweglichen***) angeschlagen. Es scheint indessen nicht, oder cs wird wenigstens in der Verordnung nicht erwähnt, daß den so gewählten Steuer-Vertheilern irgends eine Gerichtsbarkeit zustand, sondern ihr Anschlag wird wahrscheinlich von dem gewöhnlichen Richter vollstreckt worden scyn. Philip der *) Oräon. ä. I.ouv. tom. k. p. 291. Die Verordnung ist ohne Datum in lateinischer und französischer Sprache zugleich. **) über die eigenthümliche Natur der Steuer tsllia (tsillo) genannt wird sogleich näher geredet werden. Sie war zuerst nicht beständig, sondern ward nur von Zeit zu Zeit in besonder» Fällen ausgeschrieben. ***) „blt vslor iminobiiium kippretiabitur sä meäietglom ino- Irilium in assisiä prsellictso tallise." Bei Beaumanoir clmp. 50 findet man viel Merkwürdiges über das Verfahren bei Verthcilung der Steuren. Schöne sah sich im Jahr 1295 gezwungen von dem gesummten, beweglichen und unbeweglichen Vermögen, welches Unade- lichc und Weltliche besaßen, zwei Prozent (des iüapital-Werths) als Steuer zu fordern. Die Eigcnthümer sollten selbst den Werth ihres Besitzthums eidlich angeben. Die Betreibung ward Männern, die mit den Verhältnissen der Einzelnen bekannt waren (pruä' liommes), anvertraut. Sie erhielten das Recht die saumseligen zu zwingen oder zwingen zu lassen, und die nöthige Macht um ihren Beschlüssen Kraft zu geben. *) Ludwig d. zehnte, welcher im I. 1315 von der Stadt Paris eine Steuer zur Führung des Kriegs gegen Flandern erhob, gab dem Vogt von Paris und den Sachverständigen den Auftrag, die Steuer bci- zutrciben **) und die Widerspenstigen durch den Verkauf ihrer Güter zu zwingen. — Eine gänzliche Veränderung gieng hiermit unter dem König Johan vor. Die drei Stände der Languedvil hatten (Orclon. >1. Imuv. tom. III. p. 19) demselben zur Führung des Kriegs unter dem Titel „siäe, subsiäe, Beisteuer« die Erhebung mehrerer Auflagen (auf das Salz, auf den Verkauf aller Waaren und alles beweglichen Eigenthums Art. 1) bewilligt. In Folge der mit denselben gepflogenen Unterhandlungen erließ der König den 28. Dccember 1355 eine umständliche Verordnung über die Vcrthcilung dieser Auflagen, und die Schlichtung der darüber entstandenen Streitigkeiten. Er »erstattete darin den Standen ***) neun Personen, welche die allgc- *) Oi'äon. 3. lbouv. tom. XII. p. 333, 334. **) Oräon. tom. I. p. 602. ***) lieber das Verfahren dieser Deputaten gibt folgende Instruction, welche sie denjenigen ertheilten, die sie in den einzelnen Pfarreien mit der Eintreibung der Steuren beauftragten, großes Licht. (Oi3on. 3. Imuv. tom. I!l. p. 24 Note c.) Sie ist überschricben: ^lis Or3inst,'o per Oepputstos 3ietorum trium ststuum Oenerslium, Oleriooimm, Nobilium et lionsrum Villsrum, 3sts XX. Älsrtii 1355. „4-es Deputeri pour fgire lever et cuillir en ls Ville et Viocese 3e ?sr>8, je 8ul»8>3e 3srnlere- me»t ootro^e ä lei, (Hier kam der Name des von ihnen Beauftragten.) Lomme pse Ie8 trois Lststri, e'est ssss- voir je LlerZee, Ie8 Nobles, et les Oeus 3es bomie» meine Aufsicht darüber führen sollten, und überdem noch eine gehörige Zahl zur Führung der Geschäfte in den cinzAnen Lan- dcstheilen zu wählen. Aus den ersten, welche man „eins gäü norsux« oder noch gewöhnlicher „genersux de8 rüstet, späterhin „oonseillel-s genersux zun Io tsit de8 side8« nannte, sind die Villes sit 68te ootro^e eertsin subsidv pour Io Igit stes guerre8 80U8tonir, v'e8t S88svoir gue tout bomme et per 80 nne 8oit du 8gnv et IstZnsigo du koi no8tre 8eigneur, et sutres 6Iers ou I,s^, Deligieux ou Ikeli- gieu868, sxemp8 et non exemp8, Ho8pitslior8, Lkiels d'LgÜ86 vu sutres, sient rente8 ou revenus, okkiee ou sdministrstion, tsnies vekves vu eelle8 gui 8vnt ebiek, Lnksn8 msriev. et non msries, gui ont sucune eiiv8e de psr eul8, 8oionv en Asrdo, tutello, eure, msinbournie fpui88snvo psternelle on msternolle! ou sdmini8trstion > guoleonguo8, Nonno^eurs et toug sutres de guelguo estat, suetoritv ou privilege gu'il U8ent, . .. gui surs vsillsnt cent livres cle revenu, et su dessous, 8 oit s vio ou s lieritgAS, en ggges s esu8e d'okliee, en Pension ü vio ou s voulente, Lors side de gustre Iivre8.: de gusrsnte Iivr08 cle revenuo, et su dessous, gusrsnte sols; de dix livres de revenue, et su de88ou8 vinAt 8ols: et su dessou« de dix livres, soient enksns en msinbournie su de 880 U 8 de guin^e sns, I,sboureurs et Ouvriers, gsignsns <^ui n'ont sutrv ebose gue leur lsborsge, keront side de dix> sols. (Hier folgt eine neue umständliche Bestimmung über die Beiträge der Geistlichen, Adelichen u. s. f., die merkwürdig genug ist, aber hier nicht wohl angeführt werden -kann. Die Geistlichen sollten für die ersten 100 Livres Einkommen einen Beitrag von vier Livres leiste», für jedes folgende hundert bis zu fünftausend Livres aber nur vierzig sous und für das, was sie über fünftausend Livres jährlich einnähmcn, so wie auch von ihren Mobilien keinen Beitrag leisten) . . kour eo est-il guo psr vertu du kouvoir s nous eom- mis, vou8 nisndons et coininettons guo tsntost et ssns dels^ 068 lettres veuo8 vou8 sppelle^, sveo vou8 leOure shier ist eine Lücke im Originall et psr 8vn von8oil esli- riies trois ou gustre personne» de bon estst de Isdite ksroisse, svee lesguies! et ledit Ouro so svoir le pover, vo»8 sllies psr tou 2 los Dostiox krnsison»! et mesnsges de Isdite ksroisse, et reguore? les 8eignenrs et 8ou- versins desdisi Hostiex et mesnsges, de guelgue estst 23 354 nachherigen Oberstcuerhöfe«, und aus den letztem, die eommig oder svpute'8 paetieu>iee8 8ue le snit se8 sisex hießen, die nachherigen Steuergcrichte (eleeti'on8), wovon wir hier reden, entstanden. Nach der angeführten Verordnung (Art. 3) waren alle, von welchem Stand und Rang sic seyn, und welche Prion eonsilion ^uo i>8 8oient, 8oient (ileeg . . . IVolseg et -iutiv8 gueloongues, gue i! vo«8 sigent se lene 08tst et Io»,' vnillgnt, et se Io»te8 Iv8 iiee8onnv8 so leuis I,I08U8»08 vt seinoueont fsvl»eursn8^ svee eulg, 80ient entüiir!, «ei'viteul'g ou suti os . . .; et vnee^i8tee8 on (gite8 onieKi 8 >i 08 eo gue vou8 en tiouveeen, et Iv8 ie- «jueeei«, ,,ot negntnioinz loue eomnignseis gue i>8 psient 8olo»t l'Oesengnee ot -(ise sv88u8sito et guo il lscent pgiee ü Ivu,8 mennieeg et enl'gnr! 8eloii l'Oesengnee sevsnt sile; et 00 >j,ie il siiont et pgieeont 80 >t pvnr eu>8, >»ou>' Ie>ii8 inv8nie8 ou enlgn8, lsiteg nieltio en esei-cht. dlt ou ee>8 guo il 8enidleig su sv88U8sit (iure et ü vou8 gu'i>ueui>8 s'vulg ne iv8^ons si»8 ^ge lsi 80 n, ou i»o en (geieir soudlo, 8i li sonnes foue fssjouenvr- ,, ich psesevsnt» Üiou8: Lt 86 il gvenvit gue en nueun se8«li« ^lo8te>8 ou me8nsge8, vou8 ne ti ouveggie?. les 8ouvonsin8 s'iceulx Oo8tel8 et M68»g^e8, et gu'il n'eu8- 8ont >-»188100 ou seputeo poui' vulx en leuigsiL Oa8teIs ou inesnsAtzs, seelgieee ^our t'giie paiee es gu'il se- vi'ont ^nioi', 8i Ie8 ssfouene/i p-»e sevgnt l^oug: et 86 SU0UN8 so8 so88U8sis, exceplö Ie8 LIee8 e8toient ie(u- 8SN8 se lgnlogt ^»siee, et i>8 lii88vnt rieden vt 8olgd!es l80>v-llilo8^ vt i>8 ne VOU8 sp^oui-toient ee gu'il seveoient sesenr'. guglee foui8 g^eo8 ee gue vou8 leg ->u,v 2 re- gni8 «le sigiee, 8i meiii88ie8 (mettes) un ou ^>Iu8^euI^8 geegen^ 8 N 0 eulx, Io8guiex ne 8 en sinitent fu8gnes >i eo gue I'eii vou8 git gsisioeto l'si^ent, c^ui 8vlon Igsite Oesengnee 8veg «leu pne eu>8 susit (lo8lel. kit on css guo^aneun8 (3ev8 8eeoiont eetÜ8gii8 «le psiee eomme «lit >o V8.t, et il 8ei oient r ielie8 et dien 8 olsl >>08 8i Io8 liükcs conti sintlee >ise leuo fuuo oxlin-üi-e pse 8enkenoe8 «I'es- eomknunieniont, et so la 8enlenco lI'e8cominiiiiiement tlo88U8«Iil6 80 U 8 tennient s>si' I'e8paee «le liuit jonis, ^ Ie8 conlesi^nio!'. lg p,i8v so lene tem^oeel; et a xo eeul8 <^ui ne 8veo»t 8le8 so ^>ev8lemeut ^siee, lsites eomiiignseinent guo il pgient :> >s nii Iigee8me lg »noitiv so ee gu'il seveont psioe, et poue I'gutee moitie psier, loue k»88i^neri tel termo comine don voug 8emdlerg; 355 leiin >«ie«t «o» > re- An! lkk«! ütk.ktz st« »NA «!l«ii n!». jkikkkr. > !IkM iik!!k! > st«. ko>>k>! ist! l!l. r. kt« -It!k!i' Mi n««l k» li' I«w sott -l d» «k>! ,kk bst! .st> kt » Illtk! ,«iti- ^>kk, ^kl>! vilogien sie vorschützcn inogten, verpflichtet den Steucrbeamtcn sowobl des ersten als zweiten Grades zu gehorchen, und wenn die bcsondcrn Stcucrdcputirten etwa nicht im Stande waren. Jemand zu zwingen, sollten sie ihn vor die Gcncralsteucrdirec-- toren laden lassen, deren Ausspruch einem Parlamentsbcschluß gleich geachtet werden sollte. Hierdurch war schon der Grund zu der Gerichtsbarkeit auch dieser besonder!! Stenerdeputirten gelegt. Carl der sechste legte ibncn durch seine Verordnung v. Januar 1382 (Orllon. tom. VII. p. 746, 749) das Erkenntlich über die Streitigkeiten in Steuersachcn, doch vorbehaltlich der Appellation an die Gcneralstcucrräthc bei * *), so wie Dt so »neun cl icouls veut gvoir guittgnee clo oe gue il dsilleis, et il vous ls dgille esoripte, si la li scelles clo votre scel ssns on prenllro.Urgent, ou Igites 80011017 su Oure, leguel temoigno on lgclile guiltsnee, gue II «>t eslö present s ssiio leclit pg)-ement; Dt tont ce gue vous reoevres pour Igllitv esuse, Portes et dgillies ä Diene Lbsppelg llecoveur Oeuergl esllites Ville et Dio- ceso, et sussi li poites et dgillies Io pgpior oü vous sures escript ou Istit escrire lles etiosos 6issusclites, le- guvl soit signe ou scelle psr lellit Lure, et ^ soit es- eripte cle sn nigin lg svinmo c^uo sg Dnroisso vsuclrg. Do co Igire vous äonnons povoir, msnilement et com- insnlle'nent pur vertu clu llessusllit povoir ä Mous clon- r.ö etc. . . . Donnv g Dsris, sous nos sesuls, Io vin^- tienio sour äe Itlsrs, l'nn inil trois eens eingugnte-einc^. ^Vinsi signe, Der vous Aessieurs los Depputes llessus- clits. 4 DIerici. *) grt. 16 „gue les esleus gui seront orllonues sur leclit bsit suront D cognoissunce sur lesclits kermiers slles gillos^, et loront clroit sux psrties sominsirement et 6e plsin, sgns ligure clo juAement; et on ens cl'sppel psrties seront ronvovees llevant eoux gui gurons In oognoisssnce lluclit Igit, jesguels ^ seront orclonne/. 6e psr le Ilov nostre Lire." srt. 21 „Dt si kiucuns gppelle llesllits esleus, I'sppellg- tion vienclrn pniAevnnt los Oonersux oonseillers n Dsris sur le lnit 6esclites nilles, psreillement gistnutrelois n ests Init; et gui ne reslovers son gppel llestnns un mois; i! scrn llvclieu ll'icelu)' gppel, et I'ginenclers 6e vin»t livres Dsrisis, msis ils pourront renoncer sgns sinenäe, stollsns Iluit jours; et s'üs poursuivent; et il est clit dien suge, 23 * 356 denn auch in den letzten Zeiten richterliche Functionen sogar ihr Hauptgeschäft ausmachten. Ursprünglich waren diese Stellen indessen nur Commissionen. Nach mehrern Verordnungen Carls des 6tcn, unter andern der vom 26. Januar 1382 (Orion. tom. Vl. p. 705) hatten die eben erwähnten Gencral-Deputirten das Recht, dazu zu ernennen und die Ernannten wieder zu entlassen. Unter Carl dem 7ten wurden sie aber zu königlichen Beamten erhoben. In seiner Verordnung v. Juni 14-15 (Orion. tom. XIII. p. 128) sagt dieser König den öteus, daß ordentlicher Weise das Erkenntniß erster Instanz in Steuersachen zukomme. * *) Die Steuer-Gerichte waren in den letzten Zeiten meistens mit zwei Präsidenten (einem ersten und zweiten), einem Stellvertreter (liea- tenant), mehrern Rächen**), einem Procurator des Königs, einem Gcrichtssecretair u. s. f. besetzt. An einigen derselben war nur ein Präsident; und eben so gab es an einigen außer den genannten Beamten noch einen Beisitzer (s88688eur), der den Rang vor den Richtern hatte (m. v. Th. I. S. 226). Ein Ausspruch eines solchen Gerichts ward bald ein Urtheil der Steuerrichter Oontencs i«8 elÜ8), bald ein Urtheil des Steuers gerichts Oentonce io I'olootion) genannt. Die Zahl dieser Steuergcrichte war in den verschiedenen Generalitäten verschieden. Die von Paris hatte deren zwei und zwanzig, die von Burgund nur zwei, im Ganzen gab es deren in Frankreich hundert ein und achtzig. Doch fand man nicht in allen Provinzen des Reichs solche Gerichte. Die sogenannten psv8 i'etst hatten deren meistens keine. Die Provinzen, worin diese Genial sppelle, psr los Ao'neraux consoillors ie88U8iitr, I'sinenio, en c;uov oneoorra Io Appellant, sera ile soixante livros Uarisis." *) Man unterschied damals noch eins on ostet von eins psr- ticulior-j, so daß man sogar von den letzter» an die erstem appellirte. Carl der 7tc schaffte dieses ab und verordne« (i. I. 1151), daß die Appel auch von den eins partim- Iivi-8 an die Oberstcuerhöfe gehn sollte. Durch ein Edict v. Januar 1685 wurden die eins particuliors aufgehoben und mit dem olus en eilet vereinigt. **)Das Steuergericht von Paris hatte zwanzig Räthc; bei den Steuergerichten der andern großen Städte fanden sich zuletzt meistens nur vier Räthe. richte bestanden, hießen darum auch <1'öloetic»li.— Was die Amtsbefugnisse der Steuergerichte betrifft, so haben wir schon bemerkt, daß sie zuletzt vorzugsweise richterlicher Natur waren, und sich über alle Streitfragen, die über die Vertheilung und Beitreibung der Steuern entstanden, erstreckte. In Fällen, wo die Ucberschätzung (surtsnx), worüber man sich beklagte, eine gewisse Summe, (von 20 Livres nach dem Edict v. I. 1679) nicht überstieg, entschieden sie in letzter Instanz, sonst appellirte man von ihren Urtheilen an die Obersteuerhöfe *). Bei allen Widersetzlichkeiten der Bewohner gegen die Steuerbeamten (gegen die Steuerdiener, Einsammler und Pachter) gehörte das Erkenntniß in erster Instanz ebenfalls den Steuergerichten. Hatten aber die Steuerbeamten selbst sich Gewaltthätigkeiten bei Ausübung ihres Amts zu Schulden kommen lassen, ohne durch Aufruhr oder Widersetzlichkeit der Steuerpflichtigen dazu gerecht worden zu scyn, so gehörte das Erkenntniß dem ordentlichen Richter an. Das Verfahren bei den Steuergerichten ist durch ein Edict v. 17. Febr. 1688 geregelt. Es war dem bei den gewöhnlichen Gerichten fast gleich. Doch sollte dasselbe kürzer seyn, als dieses. Man war nicht gehalten, einen Anwalt zu bestellen, sondern jeder konnte sich selbst vertheidigen. Die Vorladungen geschahn wie gewöhnlich durch die Gerichtsdiener schriftlich und mit Beifügung der Klage und Gründe. Bestellte der Klager keinen Anwalt, so mußte er seinen gesetzlichen Wohnort in dem Orte, wo das Gericht niedergesetzt war, wählen. Wenn beide Partheien in der Sitzung erschienen, so sollte (Röglom. ä. 1688 sl-f. 12) das Urtheil auf der Stelle erfolgen, ohne daß es den Richtern erlaubt war, das schriftliche Verfahren zu erkennen. Hiervon waren nur die Fälle ausgenommen, wo Jemand das Adels-Recht bestritten ward. Nach spätem Verordnungen konnten die Richter indessen in schwierigem Sachen überhaupt das schrifliche Verfahren anordnen. Versäumte eine Parthei an dem in der Ladung bestimmten Tag in der Sitzung zu erscheinen. *) Bei Anschlägen, welche der Intendant der Provinz mit Zuziehung der Steuerrichter von Amtswegen gemacht hatte, ging die Appel (nach dem Edict v. April 1667) an den königlichen Staatsrath (b'ol-rier. Dicn. 6.1). ->r-f. öloetion.) 358 so erfolgte sogleich und ohne weiteres ein Contumacial-Urtheil zum Vortheil der andern. Doch konnte diese innerhalb drei Tagen Einspruch (Opposition) dagegen cinlegen. Eine der ältesten Steurcn unter dem dritten Königs-Geschlecht war diejenige, welche tsillo (tallia) *) hieß. Wir haben schon so eben eine Verordnung Ludwigs d. H. über die Ver- theilung derselben angeführt. Doch schon in einer noch altern, der von Philip August v. Marz 1214 für die Kreuzfahrer (Oi-- don. d. Qouv. tom. l. p. 32) geschieht derselben Erwähnung, ^rt. 4 „8i vero ornoe-signatns stadest possossionos, guso de- stent talliam, reddet talliam ae si non esset ei-uce-signstus, et si liefet possessiones «ledere talliam, prodetur eoram dio- eesano episeopo, rel ejus ofliciali." Diese älteste unter allen Stcuren veranlaßtc auch bis zu den letzten Zeiten die meisten Beschwerden und Proteste, thcils wegen der vielen Ausnahmen, thcilö auch wegen der größcrn Willkühr, die bei der Verthcilung und Erhebung derselben herrschte, da die Negierung den Betrag derselben auch ohne die Bewilligung der Parlamente erhöhen konnte. Nach der so eben (aus der Verordnung von Pbilip August) angeführten Stelle könnte man glauben, dieselbe sey eine dingliche, auf dem Grundeigcnthum haftende Last (eine Grundsteuer) gewesen **). Allein zu den Zeiten Ludwigs d. H. *) Den Namen tsillo leiten Einige von den hölzernen Staben (Kcrbstöcken) ab, die auch taiiles heissen, und worauf die Empfänger der Steurcn durch einen Einschnitt die geleistete Zahlung bemerkten. Andere glauben, derselbe komme von tailloi- zerschneiden, ausstnckcln her, und deute auf die gleiche Verthcilung der Steuer hin. **) Auch unter dem zweiten Königs-Geschlecht unterschied man die lei-i-s tristutai'ia von den andern. Oapilul. Dudovi ?>> s. 810 dl". II. (spud Lalus. tom. I. p. 611, ,,<^uiounguo teiram tiistutarism, unde teistutnm ad paitem nostiam exiro solestat, vol sei ooelosiam vel cnilistot slteii teaili- cloiit, is gui oam susoopeiit, tristutlim >^uod indo solve- ststu»', omni moclo ad pgMom nostesm peesolvst; nisi loi to talem lir-mitatom do pai te dominiea stasteat per gusm ipsum tristutum sisti perdonatum osso possit ostendoie^ es scheint, daß hier von einem Grundstück die Rede ist, das von einem Domsnus tl'istutarius an einen Franken über- war sie dieses (nach der S. 351 angeführten Stelle) nicht mehr, und dasselbe gilt für die Zeiten von Philip dem Schönen; indem derselbe durch eine Verordnung v. I. 1296 oder 1297 (Oräon. tom. I. p. 329) dem Amtmann von Carcassonc auftrug, die geistlichen zu den persönlichen Steuren nicht hcranzu- zichn (msncliimos vobis, cp.mtoiius tllorioos V 08 tr^>e 6->ilIivi->o viventes clorioslitor, scl contillmonilum in uiiiversitstum et iooorum, in c^uidus Iigtzont sus bong et clo- micilis, nullstoinis com^iellotis »ut permittstis compelli). lleber- haupt ward die Steuer, wovon cs sich hier handelt, fast in allen Provinzen Frankreichs bis zu den letzten Zeiten, als eine gemischte, und zwar für eine mehr persönliche als dingliche Last angcschn *). Sie war in den frühern Zeiten nicht beständig, sondern ward bei bcsondcrn Gelegenheiten, vorzüglich in Kriegs- zcitcn u. dgl. ausgeschrieben**). Die Könige suchten allerdings die Dauer derselben aus mancherlei Gründen zu verlängern, welches oft große Unzufriedenheit verursachte. So brach insbesondere bald nach der Thronbesteigung Carls des sechsten (reg. v. I. 1380—1422) in der Hauptstadt wegen der Abgaben ein furchtbarer Aufstand aus, wo, wie der König selbst in gicng. Es gab indessen unter den Königen der beiden ersten Geschlechter noch eine andere Steuer, die inl'eroml» hieß, und, wie es scheint, von jedem Stück Vieh entrichtet ward. M. s. Liilu/.. tom. I. p. 669 KO. 15 . 'Pl'orrioro viot. ll. Droit srt. tsillo „(^uoigue clans I-, plus Ai'-Mllo pgrtio clo 66 Dolomo los taillos soioot mixtos, ollos 800t N63NM0IN8 66N8608 plus personoellos <1>I6 roel- Io8. Ilslio ost, guis imponuotur P 0 I 800!>6 noo Iisl>it» tsntuin I'gliono P6l'80ngo 8Lm roäituom ex laborilius et inclustria provLnieoliom. M. s. nach Dspon. (iolleot. srrostor. Iil>. 5 tit. 11 sppeocl. arresto 1. **) Oräon. cl. I.oov. tom. I. p. 20 Kot. r. findet man eine Uebcrcinkunft, die in Gegenwart d. Königs Philip August i. I. 1185 zwischen dem Bischof von Laon und seinen Un- terthanen hierüber getroffen worden „In Imoo mollum com- posuorunt i» nostra praoseotis, guvä opi8oo^>u8, pro tul- liis 8UP60 liominos, gus8 trilms cle 08U8I8 lscore potorrit, soilioet pro oxeroitus nostri sorvitio, pro Domino Daps, pro Auerrä Dsuclunonsis ecolesiso msnildstä 6slmnt otc." 360 seinem Schreiben v. 27. Januar 1382 (Oräon. 3, Imuv. wm. VI. x. 685) sagt, die Abgaben mit Gewalt abgeschafft wnrven (Io8 ai3o8 gui on 8on tom8 svoiont eouis eu N08tre3it Uo^sul- mo pour Is 3ok)onoo 3'iooIIui et mosmomont on nostre villg 3o ksri8 6U88ent 08 tö sllllattuo 3o isit et ini8 sie nesnt pae eertsino oommotion 3u pouplo Isieto s Vsri8). Der Monarch sah sich dadurch gezwungen, durch seine Verordnung v. 16. Nov. 1380 (tom. VI. p. 527) in Betrachtung der Rechtlichkeit, des Gehorsams und der Liebe zu ihm, die sein Volk stets bewiesen, alle seit Philip d. Schönen wegen des Kriegs entstandnen Auflagen (lousgo8, impo8ition8, Asbellos,13iomo8, 4ieme8 ot sutr-68 czuoloonguo8) abzuschaffen. Er wiederholte dieses in mehrern folgenden Schreiben für die ganze Isnguo 3'oil, nahm indessen in einem Schreiben v. Marz 1380 (ibicl. p. 565) „N 08 rente8, / 88 U 08 , trsvee8 ot piouUiL äes v.ivi '08 menees Iior8 3o oo8ti'L liozsume" davon aus. Die Steuren wurden indessen doch bald wieder eingeführt. Obschon wir das Gesetz, wodurch dieses geschah, nicht kennen, so erhellt es deutlich aus den späten: Verordnungen Carls des sechste» über die Steuren. Unter Carl d. siebenten*), Sohn . *) Gewöhnlich nimmt man in Frankreich an, daß die Steuer (tsillo) erst durch die Verordnung Carls des 7ten v. 19ten Juni 1415 (Ol-llon. 3. Douv. tom. XIII. p. 428) beständig geworden ist. Allein der Graf Pastorct bemerkt in dem trefflichen Vorbericht, den er dem 16ten Band der Or3on. 3. Qouv. vorangeschickt hat, (S. XXII) mit Recht „ello fls loi 3. Olisrlos VII.^ Is 8 UPP 08 S zilu8 gu'elle no Is pro- nonoo sporpötuollo " Der König bestimmt darin nur in der Einleitung, daß Adcliche (nobIe8 vivs»8 nobloment), seine ordentlichen Beamten und Tischgenossen (commen8sux), so wie Studenten auf den Universitäten abgerechnet. Alle andern ohne Ausnahme zu den Abgaben (g)'3o8, tsillo8 etgsbol- lv8 oi'3oonL68 oommo 3it 08 t pour Is tuition 6t clötlenso > Ui 3o N083it8 Ü0V3UM6 et 8ubsoot8) beitragen sollen, so wie daß das Erkeiintniß über alle Civil- und Criminal-Prozesse, die in Beziehung auf diese Steuren (^)-3o8, gsbolle8 et tgillo8) zwischen was immer für Parthcien (tsnt entro nou8 ot no8lro pioeuroui- pom- no»8, no8 oktioie», lor- mioi'8, ree6voeir8 et collooteues 3o83it68 a^3e8, gsbelloset tsillo8 so iogsr3 3o Is su8tico ooinmo soieos no8 8ubjecls 361 q, ^ die tdi,^ ida»j, sik«. I die L; - I« Li , skki- :ii- iiS ^ Ädii ! rt« ;. ISm tiiiikil ii Ä Aii» >/ K !/>» »» ckl, ml, <» -D »f ilHl Ü-t ,s« ler- dfü! des vorigen Königs, welcher zuerst ein stehendes Heer unterhielt, ward die Steuer (taille) sogar beständig. Es gibt über die Erhebung und Vertheilung derselben, so wie über die Befreiungen davon eine sehr große Menge königl. Verordnungen. Die wichtigsten, außer den altern in den Ordon. 6a Louv. enthaltenen sind die Carls des neunten gegeb. zu Orleans 1560 (Art. 121—137), die Heinrichs des dritten, v. März 1533, mehrere Heinrichs d. vierten, besonders die v. März 1600, die en tou8 038 oi,il8 68 oriminel8, entständen, in erster Instanz den Stcuerrichtern (68leu8)- und in letzter den Gcne- ral-Steuerräthcn zustehn sollte. Bestimmter in Hinsicht der beständigen Dauer der Steuren spricht sich das Schreiben desselben Königs v. 3. April 1459 (Ordon. tom. XIV. x. 484) ans. art. 2 „14 pour oo <^ue psr mortalite ou sutre aooident pout aouvent adrenir dirninution et oroi88aneo du peuplo et d'bal)itsn8 eu plu8ieur8 lieux, ou Ie8dit68 tsille8 8oront imp 08668 , par guo^ Ie8dit8 eleus ou conunia ue ponrront sustement lairs S88iotte dudit impot, so par cäüM-r K/r II n'avoient eonuoi883ne6 du noinvre de leux et do la laoultv et pui88sneo desdit68 paroi8868 psrtiou- lieroment; voulon8 et oidonnon8 etc. Die Verordnung enthält eine vollständige Instruction für die esleu8 u. s. f. — Einen wichtigen Beitrag zur Geschichte der immerwährenden Begründung der Steuren findet man in Le Llano tl'ait. IÜ8tor. dv8 M0NN0V68 d. Vranee p. 73, 167, wo er sagt ,,4'ai troure dsn8 un anoion manuseeit gui est envi- ron de es temp8-Ia (de Lbarlea VII) gne Io peuplo 86 I688ouven3nt de I'inoommodite et d68 dommagoa iniini8 l(u'il aroit roou8 de I'a1Ioi1»Ii88enient de8 Uonno)'68 et du Ireguent olianAoment du prix du ülare d'or et d'ar^ent, pria ie Lo)' de ^uitter ee droit, eon8ent3nt c^ull impo8a le8 'laillea etdea X)de8, oe gui leur lut aeoorde. Le Lov 86 I68orv3 8oulement un droit de LsiAnouriage lort petit, ^ui lut dö8tine su pa)'6mont do8 ol'lioiera de la IVIonno^o, et sux 1'rai8 de la labrioation. Du anoion Le- ^i8trs de8 ÄIonno)'68 i^ui paroit avoir 68te lait 80 U 8 Is Üegne de Lbarlea VII. dit gue onguea puisguo Io Lo/ meit Ie8 Daillo8 de8 po88688ion8, do8 5Ionnoio8 ne lui ebslut plu8. —Ich entnehme diese Stelle aus der Vorrede zum dritten Band der Ordon. d. Lour. p. LIII. Sie ist ohne Zweifel aus der zweiten Ausgabe von Le Llano genommen. In der ersten v. I. 1690 habe ich sic an dem bezognen Ort nicht gefunden. 362 Ludwigs d. 13ten v. Jan. 163t Mid v. 21. Juli 1611, die Erklärung v. 16. Januar 1650, die Edicte v. April 1650, v. Januar und Octobcr 1713 u. s.f. *). — Adeliche und Geistliche, auch die höhen, Beamten, waren, von uralter Zeit her, von der Steuer, t-nllo genannt, ganz frei. Dasselbe Vorrecht hatten viele Städte, die deshalb villo8 l'rsuclws hießen, bei verschiedenen Gelegenheiten von den Königen erhalten. Heinrich d. 4te bestimmte (Art. 19 seiner Verordnung v. März 1600 (OodeNsron toi». I.7081, daß diejenigen, die von den Adclichen und Geistlichen Güter in Pacht hatten, für den Gewinn, den sie daraus zogen, ebenfalls in der Steuer angeschlagen werden sollten **). Es fielen bei dieser Sache, wie Art. 19 erwäbnt, große Unterschleife vor. Da nämlich die Adclichen für alle Güter, die von ihnen selbst oder auch auf ihre Rechnung von ihren Rentmeistern, Dienern u. dgl. be- wirthschastet wurden, steuerfrei waren, so wurden Schein-Con- tracte gemacht, worin die eigentlichen Pächter als Rentmeister der adclichen Eigenthümer dargcstcllt wurden ***). Um dieses *1 M. s. N. besonders das inömorisl alpIigOöticzuv des tsillos. **) l rt. 19 „Vo8dil8 kissöeiii's cemprondront ontrs lo8 con- 1i'il)u->bls8 Io8 lermie>8 clo8 vcclö8i->8ti 2 , t-nit ü ini 80 » de leur Oien gne de8 piolit8 ^»118 peuvent lüirs v8dite8 teime8 ele." UebrigenS findet sich schon in den etsbli88om. d. 8t. 1.o»i8 liv. I. cO«p. 95 eine ähnliche Bestimmung „8e ^entilllem8 sroit »>e 80 » czui 8oit tsillslllej, en guelgue nianiers v86, eile e8t tsillg0l>?8. 8e il i let 68tsgs penr lui, ponrooi il In tiogne e» 8,n mni», eile ne 80 rn >ir>8 tnillsble: me8 8e il l'nvoit loiiee on nleinne'e ä lio»8 oo»8tnnner, il ne In porroit ^r>8 gnrgntir de teilten" (Orden, d. I.our. tom.I. I>. 185, 1861- — Rach der alten Sitte waren diejenigen Bau- ren, die von ibrcn Herrn willkührlich besteuert werden konnten, (suOgen j»8tieisl>Ie8 de lisut et de 0s8, tsillnbles ,i lenr pl.nine vnulente) auch von den königlichen Stcureu frei. Man findet (Orden, tom. VI. p. 155, 157) eine Entscheidung Earls des fünften, wo er ans die Vorstellung mehrerer Adclichen der I^nngue d'eo, die sich deshalb für ihre Untertbanen verwendet hatten, die letzter» von den königlichen Stcureu befreit. ***) Dieselben Untcrschlcifc dauerten unter Ludwig d. Ilten und zu verhüten, sollten nach Artikel 33 der Verordnung Ludwigs des 13te» v. Jan. 1643)* *) die Adelichcn, Geistlichen u. s. f. nur Ein Gut nebst den dazu gehörigen, selbst steuerfrei bewirth- schafccn, und für die andern, welche sie durch Rentmeister oder Diener bcwirthschaftcn ließen, sollten diese eben so wie Einer, der sie i» Pacht hätte, angeschlagen werden. Eine Erklärung v. 16. Jan. 1650 bewilligte zwar den Adclichen wieder die Steuerfreiheit für alle Guter, die sie selbst bewirthschafteten, ohne Ausnahme; allein ein späteres Edict v. April 1667 beschränkte dieses ans ein einziges Gut von vier Pflügen für die Geistlichen und Adelichen, und ans ein Gut von zwei Pflügen für die steuerfreien Beamten und die Bürger der freien Städte. Ueber- dcm sollte dieses Privilegium sich nur ans die in derselben Pfarrei gelegenen Ländereien erstrecken. Besaßen sie deren in mehren,, so mußten sie dieselben an einen Steuerpflichtigen verpachten**), oder sic wurden eben so besteuert, wie diese Pächter. wahrscheinlich bis zur Revolution fort. In dem Edict dieses Königs v. Januar 1713 (Loä. l^eron II. p. 464) heißt es „1.68 8eiAN6UI'8 clos 018868 86 80nt 86I'vi cke leue gutorlte POUI' taieo NoAlvN 6t eotli86l' I6II68 teeinioi'8 ü l-ilt6, ollieielx, sx'ivilegie?., ot !,»I>it3N8 cls noti-6 ville 6e ?3ii8, ziouri ont l'sii'6 valoie zise Ioui'8 msin8 uno 6e Ieun8 teri 68 et mgi8on8, et c6lle8 üjzc6nt68 et oonti^u68 ou c1epenclsn8: Lt poue Ie8 gut, 68 teil-68 et metsiiiex, gu'ils Ibeont vsloie, ^sr i'eeeveul'8 ou 8eevit6ur-8, Ie8^uel8 86>ont tsxer:, tout 3>n8i i^ue pouiioient etre tsxe^ Ieui-8 teimiel'8 <1e86!tS8 terr68 et in6tgii'!o8. Illt pour le eegnicl cle8 bu- Irilgn8 klemouisn8 sux vills8 lruncliex sutr68 guo noxtee- 4lt6 villo 6o I'selx, 8Ü8 tont vsloir Ieui8 teei'68 ou me- tsleiox psr ree6veue8 ou 86eviteur8, Ü8 80 iont tsxo/. sux tsillox eouim6 ziouiroiont eteo tsxe^ Ieue8 t6i'mier8 ou ls- 1>oueeui8. lX ontenilon8 toutex 4oi8 com^eencli e su present gitlelo Io8 M3I80N8 6on8i8tsn8 en o >08 et VIZN6, pour Ie8gU6lle8 ll eu 86ls U86 comme ll ü eto ciclevant tsit eto." ^) Art. 129 der Verordnung Carls d. 9ten (gegcb. zu Orleans i. I. 1560) verordnete dasselbe, jedoch nur für die bürgen 364 Hierdurch ward nun allerdings die Steuerfreiheit der Privile- girtcu in etwa beschrankt. Allein es ist gerade zu lächerlich, wenn Einige behaupten, auch vor der Revolution scy der Adel fast ebenso der Steuer, die man tsille nannte, unterworfen gewesen wie die Bürgerlichen. Ans dem, was so eben angeführt worden, und aus unzählichen Gesetzen und Urtheilen geht hervor, daß dieselbe nicht, wie Einige sich das Ansehn geben zu glauben, eine Grundsteuer, sondern vielmehr eine Vermögens-, oder richtiger zu sagen, eine Einkommen-Steuer war, wobei die Reichen und Mächtigen allezeit zu gering angeschlagen werden; und daß übcrdcm in keinem Fall die Adclichen selbst, sondern nur ihre Pächter sie bezahlten. Es gab indessen doch einige Provinzen in Frankreich, Langmdoc, Dauphine, Provence und noch einige andere, in welchen die teille durchaus eine dingliche, auf dem Gut selbst haftende Last war. Man theilte in diesen Provinzen (Verlier. Dior. 3. v. art. taille) die Güter selbst in adcliche und bürgerliche. Die erster» waren ohne alle Rücksicht auf den Stand des Besitzers von der taille frei, und die letzter» eben so derselben ohne Ausnahme unterworfen * *). lichcn, und Geistlichen von bürgerlichem Stande, wenn sie in den freien Städten wohnten, und außerhalb denselben Güter besaßen. *) Ein Schreiben Carls des sechsten v. 22. Juni 1392 (Or- clon. wm. VIII. x. 438) an den Seneschall v. Bcaucaire und Nimes (Delliesäri et Nenisii8i), welche in diesen Provinzen lagen, sagt „Vroeurstor N08ter cliete 8en68clisllie, nobi8 8iAiiitiesr6 eurevit, c^nock nonnnlli noI>Ü68, Oleriei, kro8bitoi'i, 11eligio8i, et slii, iUonetsrii sdie Münzarbeiter waren von den ältesten Zeiten her steuerfrei) et slie xer- 80 ii 6 pririle^iste, guanicpiaku pluriinn leuäs, bons, pos- 8688101108, Iiereditgrig, rn8ties et urbana, retrosetig ternpo- ribii8 giii8ivei uiit s nonnnlli8 i'u8tioi8 et nrl>3ni8, titulo 81166688101118, leAgli ernptioni8 vel slis 6SU8S, c^use conMS' eon/rröttere euui eliis plebeix in N08tri8 tslliis, ool- le6ti8, MNN6ri1>U8 et 8ul>8ickii8 reslibnx et pei'80nslibu8, glli 86 eximere eonsntur et nituntur, et 8vlvsre eontrsäi- ennt pro äieÜ8 boni8 .... ^uock eeäit in no8trnm klo- Iiovorum prsesuckieium ne rnsxininm ^rsvgnien ete. Der König trägt daher dem Amtmann auf, die Widerspenstigen zum Beitrag anzuhaltcn, und zwar „per eaptionem bono- 365 Die Steuer (tsille) ward jedes Jahr von neuem bestimmt und nach Generalitäten vcrtheilt, welches in dem Staatsrath des Königs geschah. Die fernere Nertheilung auf die Bezirke der einzelnen Stcuergerichte geschah durch die Domaincnkam- mcrn (tresoriers sie krsneo) und zwar nach einem bcsonderii, ihnen darüber erthcilten Auftrag und unter dem *) Vorsitz des Intendanten der Generalität. Die noch weitere Nertheilung auf die einzelnen Pfarreien ward dann ebenfalls von dem In* tendant und einem dazu beauftragten Mitglied der Domainen- kammer mit Zuziehung von drei Mitgliedern des Steucrge- richts, des Staatsprocurators und Secrctairs desselben, so wie auch des Steuerempfängers vorgeuommen. Um sich die dazu nöthige Localkenntniß zu erwerben, waren die Steuerrichter («-Ins) verpflichtet, jährlich im Monat August eine Rundreise in den Pfarreien ihres Bezirks zu machen, und sich von dem Ertrag der Ernte, von der Zahl der Nichtsteuerpflichtigen u. s. f. rum preclietorum, pro guik>u8 s1is8 contriliuere cum sIÜ8 nostris plebe^is . . . consuererunt . . . exeptis loe mot psroit eorrumpu^ sppellslionibus Irivolis et priviIogÜ8 non ol>8tsntibu8 guiduseumgue, prout in elelntis Ilegüs e8t Leri con8uetum etc. — Man sinket bei kspon Ool- leet. srrest. Iil>. V. tit. II. l^o Zg einen merkwürdigen Prozeß, den die drei Stände der Provence über die Steuerfreiheit vor dem Parlament von Paris, wohin der König sie verwiesen hatte, geführt haben. In den übrigen Provinzen ward frühcrhin ein, wenn auch schon steuerpflichtiges Gut, sobald eiu Adelicher, Geistlicher u. s. f. cs erwarb, steuerfrei. idicl. srresto 2l „4i, gui nokilitstis privilegio censen- tur (icl 68t gui nobilium numero 8unt, vel pr68b^terisli orcline) sei tributs «levocsri non p088unt, sclver8U8 ip8o- rum Privilegium, 8ul> 8pceie eju8 guocl propriis msnibus in proprn8 ip8vrum po88688ionibu8 opereutur . . . Llt its jullicstum (uit srresto Orstisnopolitsno, guocl ästum snno 1457- 8eel nec sciseribi pv88unt lunclorum ru8tioorum nomine, guse sclguisiversnt, guis mutstione personse mutstur conclitio rei, ut clicit Lsrtolus etc." *) Der Ertrag der Steuer (tsille) betrug in den letzten Zeiten vor der Revolution nach Necker (sflministrst. ä. 6nsnc. cllsp. Vk. tom. I. p. 159) 91 Millionen Livres. Man findet an dieser Stelle überhaupt einige wichtige Bemerkungen über die Natur und Nertheilung der tsille. zu unterrichten. War die Verkeilung auf die einzelnen Pfarreien festgesetzt, so wurden die Vorsteher (Maire's, Scheffen) derselben von dem Stcuergcrichte über den Betrag der zu leistenden Abgabe amtlich in Kenntniß gesetzt, mit dem Zusatz, daß sie auf die einzelnen Einwohner vcrtheilt, erhoben und in vier Terminen (I.Dec., 1. Fcbr., letzten April, 1.Oct.)an die Stcuer- cmpfänger (recereul'8 3o8 1 -üIIes) entrichtet werden sollten. Diese Vertbeilung aufdie Einzelnen geschah durch die Steucrumleger (früher gssöoui'8- später colleckeuis genannt), welche jährlich von den zu diesem Zweck (nach Beendigung der Hochmcsse) versammelten Bewohnern gewählt wurden *). Die von denselben angefertigte *) In den frühcrn Zeiten wurden sic von den Sreucrrichtern lölus) ernannt. Allein Earl der fünfte führte durch seine Verordnung v. 21. Nov. 1379 (Orllon. 3.1,ouv. tom. VI. f>. 240), welche er über die Erhebung der Stcurcn (aicle8) und die Salzsteuer insbesondere erließ, die Wahl der collecteurs dürch die Steuerpflichtigen selbst ein, welches sich bis zur Revolution erhielt. Art. 5 dieser Verordnung heißt es „Item encoio poun la pitie et csuse clevant 2 ollloiei'8, ne 8'en- tiemettont de meine volluntaii ement 68 ville8 et psrroi8- 808 eie plat pav8 oidnnne^ ä paver louages, 888voui8 8 8eiout eleu^ pan Ie8 ba- 4>iti»n8 me8mv8 de8 villea et psi 018868 , ou pan la plu8 8aine et Areigneune Partie tel8 et taut commv bon leur 8em- blera, en Ieun8 peiüii; Ie8^uelx lenont 8enement en ma- niene et 8i comme il e8t accou8tume: ei Io 8 cpiel 2 888ee»n8 entendront diligemmont a I'a88ietto (aii o 8un eulx et Ie8 sulne8; 8>io8t et en lei temp8 ^u'il pu>88ent avoir toul pailait, et I'a88iette bsillen aux OoIIecleun8 un moi8 avant Io eommencement eie I'annee; et Ie8 di^ eollecteun8 poun- nont eommencen a cueillin Isclite 388ietle un mo>8 avant le tenme, et executen ^ninre jounx avant ee ienme, ponn ee epio le pavement 8oit Ion8 tont pie8t; lec^uel un d'ioeul/. sena tenu ssöeu,-8 (Stenernmlcger) hießen, übertragen. Ta indessen die colleoteuo5 den ssGeni-Z für das richtige Ein- gchn der Steuren verantwortlich waren, so entstanden häufige Prozesse zwischen denselben; daher Heinrich der vierte (Art. 11 der Verordnung v. März 1600) beide Stellen Einem Beamten übertrug, welcher den Titel: collectene behielt. Derselbe beförderte die cingcsammclten Gelder, in »den oben angegebenen vier Terminen, an den Stcuerem- pfänger des Stenergerichts (eocovoue cl'plection). Bon diesem giengen sie an den Empfänger der Generalität und von diesem letzter» in den Schatz zu Paris. 368 F- den Vorsteher (procureur) der Pfarrei vorladen zu lassen *). Gegen die Steuerpflichtigen sowohl, als gegen die Steuersammler, welche in Rückstand blieben, konnte der Steuerempfängcr I einen Zwangsbefchl zur Zahlung (contrainte)**) erlassen, wel- j chcr aber von einem Steuerrichter (elus) visirt seyn mußte. Ein ganz besonderes Verfahren die Steuren einzutreiben, wenn > ein großer Theil der Gemeinde in Rückstand blieb, bestand darin, daß für die ganze Summe ein Zwangsbefehl gegen einzelne *) Man findet dieses merkwürdige Urtheil, welches dem Geist aller über diesen Gegenstand erschienenen königlichen Verordnungen (Orllon. ll'Orleans srt 134, bill. 6. lilars 1600 art. 6 etc. ) völlig gemäß ist, bei ?apon. Collect. arrest. lib. V. tit. XI., X". 40. Es ist zu weitläufig, um hier vollständig angefübrt zu werden. Es heißt darin „ . . . Decernit praellicta Curia opponentes seu conrpre- rentes lle superinllictione ssurtaux^, ineolss parocbiae ci- tsre oportere llie fvsto post misssm, compsllatis ipsoruin procurstoribus sprocureurs-8vnllics^, vel ipsis absentibus, matriculariis, iis68 eins: 6t slin gUS lo8 Sorgens st68 öleotions N o» puissent «Ilnsor, comnlo ils ont Isit psr Io pssso: los prinoipsnx sto Is psroisso, gni stoivent otro oontrsints solistsiremont pour lo gonörsl, soront stonommor: psr nomz, surnorns ot ^uslitsL, psr los contrsintos stosstits rocovours ot orston- NSN008 sto8stit8 eins . . . susguols Sorgens N0U8 (sisons tros-exprosses stökonsos st'exiger sneuns steniors ni trsito- rnont stosstits bsllitsns et eollootours, ni sto lsiro sncune exeoution sur Io psin, Io lit, los olievsux et gutros Irotos sto Igllour, ustsnoilos et ontils sto rnsnoouvros ot srti- 8SN8: commo gussi sto sto'convrir los insisons, ni srrsolior los portos et (onotros, Io tont st /-ems sto /« rire." M. v. d. Ges. v. 17. Brum. I. 5 (veson. ton,. XII. x. 189). **) Daher das Sprichwort „ls tsillo suit Io oloollor". — l?s- pon. eolloet. srrest. lib. V. tit. VI. spponst. 1 et 2. Lst. st. stsn. 1631- srt. 58 »Los partiouliers cottisgllles no pourront otro tsxoir gn'su seul lion sto lenr stomioilo, pour tous los Ilions gu'ils possestont, suront soguis on soguor- ront: ssns usor psr los bsllitans ou eins sto trsnsport sto tsxes sinsi r^u'il ost prstiguo sllusiromont vn guolguvs oloetions etc. 370 sehr viele Bestimmungen in den königlichen Verordnungen finden *) (m. s. unter andern eä. «1. 1634 r>rt. 59—62), und wodurch die Regel, daß Jeder nur in einer Pfarrei steuerpflichtig war, einige Beschränkungen erlitt. Am umständlichsten verbreitet sich über diesen Gegenstand die Erklärung Ludwigs des 14ten v. 16. August 1683. Nach derselben mußten diejenigen, die aus einer Pfarrei wegzichn wollten, cs vorher in der Predigt der Pfarrkirche verkündigen, und dem Procurator der Gemeinde, die sie verließen, vor dem 1. Oct. anzeigcn lassen. Ticselbe Anzeige mußten sie auf dem Sccrctariat des Steuergcrichts machen, und überhaupt noch mehrere Formalitäten erfüllen, die man in der angeführten Erklärung näher nachsehn kann **). Bcwirthschaftetcn sie dabei Güter in der einen und andern Pfarrei zugleich, so wurden sie auch in beiden zur Steuer (tsillo) hcrangezogen. Mit der isillo in naher Verbindung stand diejenige Abgabe, welche man in einem etwas uneigcntlichcn Sinn Kopfsteuer (Lgpitslioil) nannte. Sie ward zuerst i. I. 1695 (wie fast alle Steuren zur Deckung der Kriegskosten) Angeführt, und sollte mit dem Krieg wieder aufhörcn. Dieses geschah auch wirklich i. I. 1698. Aber ein neuer Krieg erneuerte dieselbe i. I. 1701, doch sollte sie ein halbes Jahr nach dem Krieg ^ aufhören. Allein i. I. 1715 ward sie durch eine königl. Erklärung auf eine unbestimmte Zeit verlängert, und so bestand sie fort bis zur Revolution, wobei der Betrag derselben oft erhöht ward. Sie ward auf alle Personen, die der tsille unterworfen waren, nach Vcrhältniß der letzter« ausgeschlagen, und war also in Beziehung auf Alle diese nur als eine Erhöhung derselben Steuer anzusehn. Allein auch alle übrigen Steuerfreien ldie Geistlichen ausgenommen) mußten, und zwar nach Vcrhältniß ihres Einkommens, dazu beitragen. Alle Bewohner *) Bei einem solchen Wobnungswcchsel ward nämlich die Steuer des Verziehenden der Pfarrei, die er verließ, abge- schricben, und zu der Steuer derjenigen, in welche er zog, hinzugefügt. **) M. s. n. k'orrior. srt. Domicilo en inntisti e sto tsilles. von Frankreich waren zu dem Ende in zwei und zwanzig Elasten getheilt. Die Vertheilung unter die Einzelnen geschah nach Listen, welche die Intendanten in Folge eines von dem Staatsrath bestimmten Tarifs festsetztcn*). In Paris wurden über- dcm alle Eorporationen, Gemeinden u. s. f. im Ganzen angeschlagen. Der Ertrag dieser Steuer betrug in den letzten Zeiten nach Nccker 41—42 Millionen Livres, wovon 22 auf die Steuerpflichtigen (tsillgliles) fielen. Die Competenz der Steuergcrichte (S. 351) begriff die Entscheidung aller Streitigkeiten, die in Beziehung auf die Vertheilung und Erhebung jeder Art von öffentlichen Abgaben, besonders derjenigen, die man unter dem allgemeinen Namen Beisteuern (sistes) begriff, entstanden. Wir können indessen ohne eine vollständige Darstellung der gesammten Finanz-Verwaltung Frankreichs, hier ins Einzelne nicht weiter eingehn, welches auch für unfern Zweck um so minder nöthig ist, da das gerichtliche Verfahren in allen Fällen sehr nahe das nämliche war **). Wir bcmer- *) M. f. Rcosson Inst, linsnk. st. 1. I'rgnc. intcostuct. p. 10, und besonders Neckee st. I'sstministrgt. st. stnsno. tom. I. cliap. 7 p. 185, 186, 187 ,,1.» psctik sto lg. ospitstion gut n'est pss ikpgctie su nisro Is livre stk Is tsillo est stk tous los irnpots Ik plus stillioilö ä rocouvier, st I'on sol- licite ssns cesso äes mostecations .... I^es plus gcansts seigneuis so soustosient stillicilementgux impots surles pro- stuotions, ou sux stcoits sur los eonsoinmslions; ils pg^knt ces steonieis ssns Io ssvoic et ssns pouvoic s'on stel'on- stco; ot I'on s'gttg^uo s leurs lecmiors pour los gutros. Aigis Is ospitstion ötsnt exigkk stsns le liou stu stomioile stos eontridusdlos, stomicilk souvent oloigno stos diens— ionsts stont ils sont possesseurs, ces Inens sont inconnus sux exsoteurs ste I'impot . . . ek ss msnkre r»/r-rMe»k cr>co»L/iec1 /es pers'E-res st'«» " **) M. s. hierüber vorzüglich die orston. st. stuil. 1681, die vrston. sur los cini- Zrosses lerines st. lor. 1687, welche beide in dem vierten Band des Reouoil glptzsdet. stos stroits stk trsites unilvrmes otc. ^LviAnon 1786 abgcdruckt und commcntl'rt sind. M. s. n. k'orrier. srt.: I'ormes stu lioi, sstjusticgt. stos lormos stu Hoi, und dsux stos l'ermos stu lioi, endlich Alerlin Report. srt.: doinmis, Lonnnis aux sistes, Vin^tiome. 24 * 372 ke„ daher nur im Allgemeinen noch Folgendes 1) die unter dem Namen (glstes, subslstee), bekannten Abgaben wurden ursprünglich von den Ständen als eine besondere Unterstützung auf eine bestimmte Zeit bewilligt, giengen aber späterhin in gezwungene und beständige Auflagen, deren Betrag der König bestimmte, über *). 2) in Frankreich war die Einnahme *) In der Vorrede zu dem I7ten Band der Ooston. st. Uouv., worin der Herausgeber, Marquis Pastoret (Pair v. Frankreich) eine Geschichte der franz. Steucrgerichte gegeben, sagt derselbe p. II. „b,e XIV. siecle out ^ueliuee lols eneors zur l'gselette stee tgillee; il en eut un plue grgnst nombre zur Is lovee stes glstes; et susel toucligat ls pereeptlon sto8 strolts sur Ie8 mgrelrsnstisee. 5lgis ce sieele g soue le rspport stes eontributions steux epoquee Iree-stletlnetes, stgns I'une Io roi orstonne soul; stsnz l'gutre j'linput est oclrove ou consontie." Ferner p. IV. „stusqug I'lmpüt mle pour lg egptivitö sto stesn II., lo8 suiisistes svolent ete snnuel8; celui-cl-stevoit sturer tsut que lg rgneon sstu Roi^ no 8eroit pge gequlttee: 1.6 Hol sotsnt reserve eix gn8 pour lg pg)kr. sto stls Is Hol, osr so n'etolt plus st'gnree uno stellbergtlon sto8 etsts Aenergux c^uon I'gvoit orstonne. M. s. Orston. tom. III. p. 433, 437. Dieser Fall ließ sich indessen auch wohl noch nach den ältcrn Gesetzen rechtfertigen, indem nach den Grundsätzen des Lehnrechts die Vasallen verpflichtet waren, ihren Lehnsherrn aus der Gefangenschaft loszukaufen. Uebrigens pflegten früherhin bei der Bewilligung einer Beisteuer die Stände sich fast immer vorzubchalten, und die Könige nachzugeben, daß dieselbe keine weitere Folge haben, und die Freiheiten der Stände nicht beeinträchtigen sollte. So heißt es unter andern in der von Carl d. 5ten als Stellvertreter seines gefangenen Vaters den 14. Mai 1358 erlassenen Verordnung Art. 20 (Orston. st. l.ouv. tom. III. p. 219, 235) „Ht g vons oelroi's et oetroion8 gusstl? Urelsn et gutre8 Aens st'eAÜse, Xobles, bonnes villes et plg^ pg^s et gu8 IrglutgnL stustit Uo)guwo sto Igstite I.gnAuestolI, «^ue leg Octroir, Xistes, ston8, subsi- stes et lmpoeitions et Agbollos autrekolr'. Isir: g nastrestrt sel^neur, g 868 stevgneiers, g Xous, ne ce8te presente sisto no soient trsi 2 ne rsmeneL g eonsequenoe g stebte, ne s servituste, et - äitiz ^ui isti pen8itationi obnoxii erant, nempe a «ervilix eonditioni8 Iiominil>u5: suxilium vero exiAi non poterat msl in ln8 es8ibn8, gui a lege aut eon8uetudine eon8ti- tuti erant. Oliart. an. 13lO in USA. Der. iltnde^av. in liainer. 6omput. Dari5. fol. 6 „Vaillea ne 8ont mis ^^clex ue leur 86molent: Lar taill68 aont Ievv68 pour es8 äs ns- ce88ite, et cle volente de k'rince: msi8 eettv8 a^dea nul ne puet lever, 56 ee n'eat u ea8 pour ^uov elle8 aont de- U68. — Ouplieia vero ^enerix 65t suxilium, le^itimum xcili- eet et lilrerum 86u gratioaum. De^itimum voeant ^uod a le^e vel eon5uetudino inductum 68t, eujuamodi 8unt tria illa suxilia, guae in omnik>u8 peno con8uetudinil>u8 inunieipalil>u5 Domino leudi a85erunt, eum primozzenitum tilium militem laeit, eum kiliam primozzenitsni nup- tui colloeat, ae tertio 8i ip8e e esptivitate redimendua e5t (tallia sie prixone). ^lteriux A6neri8 liiere suxilia, guae libera et gratio5a appellabant, ^uod dominia pro in- ^ruonte ali^ua neee85itate improvi8a a va88alli8 et 5ul>di- ti8 pengitarsntur grstuito et ex mero eorum srbitrio. — 2n nuserm deutschen Vaterland war es fast eben so. 8clul- ter "l'lieaaur. anti^uitat. leutoniear. Art. Bced. Beete, preeariae exaetionia Aenu8, ^uod olim preearium, poxtea nee688arium lsetum 68t . . . xeilieet 8^noniiua 5unt vete- ribu8 8türa et Dete, et illa trilruti vel eolleetae 5peciem proprio notat, c^uae non per indietionem regiam, 5vd eum eon8ou5u proeerum ae statuum impetratur.^ 374 indem (Orion. i. 1681 srt. 35) selbst wegen eines Verbrechens, wenn sie es in ihrem Geschäftsbezirk begangen hatten, nur die königlichen Richter (mit Ausschließung der grundherrlichcn) gegen sie verfahren konnten. Die Protokolle der Commissionaire und Aufseher (i«8 commiz et gsriex), wenn sie in der gehörigen Form abgefaßt und vor Gericht beschworen waren, hatten (orion. eit. srt. 19) vollen Glauben, wenn man sie nicht als verfälscht angriff (ju8gua inxoription io lsux). Die Pächter selbst konnten gegen die von ihnen angestelltcn Beamten, wenn diese mit der Rechnungsablage oder der Auszahlung der empfangenen Gelder in Rückstand waren, einen Zwangsbefehl erlassen, in Folge dessen persönliche Verhaftung Statt fand *). Hatten die Pächter Jemand für die dem König gebührenden Rechte Credit gegeben, so kam ihnen vor allen Gläubigern das Vorrecht auf die beweglichen Güter **) des Schuldners zu. Die Steuerpflichtigen selbst sollten übrigens (orion. eit. srt. 12) zur Bezahlung der Abgaben in der Regel nicht durch persönliche Verhaftung gezwungen werden. Nach der Verordnung v. I. ^ 1687 (8ur los ein^ gro 8808 lormox) Tit. 12 Art. 11 sollen indessen die Aussprüche der Gerichte, wodurch Einer zur Bezahlung der Abgaben verurtheilt wird, durch persönliche Verhaftung vollstreckt werden. Ucberhaupt waren alle Urtheile, in so , fern dadurch auf die Entrichtung der Abgaben und die Erlegung ^ einer Geldstrafe, wenn diese nicht mehr als 50 Livres betrug, er- > *) Orion. 6. 1681 srt. 12 „?ourrsle formier io no8 iroits, i ieoerner 868 oontrsintos oontro 568 proourourx et oomm>8 gui 5eront cn iemouro clo comptor ou io psvor; en vertu ie8^uello8 i>8 pourront ötre eon8tituo8 z-rrxonniero, et no oeront roou8 su kvnolioo io co58ion." **) möme Orion, srt. 6 „Voulonx guo lex formiere gui (e- ront croclit i. n08 iroito, et gui vioniront psr sction, Opposition, intorvention, plsinto ou sutrement, weine isns les cs8 ou ils pourroiont 8o lniro psvor sur le obsmp, xoient prolerös 8ur lex moubles, s tous sutres crennoiers, inöme s oeux gui ont pröto Iour8 ierniers pour los solieter; sux oxceptions portoes psr Io regle- mont io nv8 iroits ä'siio.^ 375 kannt ward, ungeachtet der Appellation provisorisch vollstreckbar *). Von den Sreuergerichten (electlon8), die in der Regel nur in erster Instanz urtheiltcn, ging die Appellation an die Obersteuerhöfe (coul'8 clez siclo8, curiso 8ul,8illioi-um). Diese letzter» gehörten nebst den Parlamenten und Oberrechenkammern zu den höchsten Kollegien des Reichs. Der älteste und erste dieser Gerichtshöfe war der von Paris. Er entstand dadurch, daß die Deputaten, welche zur Zeit Königs Johans d. 2te» (reg. v. I. 1350—1364) von den Ständen zur Regulirung der von denselben bewilligten Beisteuern ernannt waren, nach und nach in königliche Beamten umgeschaffen und zu einem besonder« Kollegium vereinigt wurden. Da cs nämlich unter der Regierung dieses Königs zur Führung des Kriegs gegen die Engländer und später zur Aufbringung des Lösegclds für den König, der in Englische Gefangenschaft gericth, sehr an Geld gebrach, so wurden theils von ihm selbst, theils von seinem Sohn Earl d. 5ten (während des Königs Gefangenschaft) die drei Stände sowohl derl)sn- gueä'oil, als der 4,sngue3'oe mehrmals zusammenbernfen. Sie ließen sich auch (S. 352, 353) willig finden die verlangten Bcisteu- *) (M. s. Th. l. S. 346). Orclon. 6. 1681 srt. 43 „ 1^08 ssu- tenee 8 , eon« 1 gmnstlon 8 , en oe gui coneonne 1108 clioit 8 et l'smencle, 8 eront exoeutöo 8 , non ol> 8 tsnt l'szipel et 8 sn 8 ^ prejuclioiee, sux eonclition 8 6 u dsil, ior 8 gu'elle 8 8 ont so pnolit sil, Ioi' 8 gu'eIIs 8 8 ont ol»tenus 8 psr lex 8 ou 8 -ler- iniorx. Helen 6 on 8 g nv 8 eours ele llonnen sucun sniet 3 e llölsnxex ou xursesnoos » peino ele nullite; poui vu nösnmoinx, su regsiä äe I'smenäo, gu'ello 8 vit 8 eulement clv 50 Iivi08 et su-äoxxoux, ou gu 4 l n'^ sit inxei-iplion äe (sux contl-e Io8 pi-oeex-vel-dsux gui ont clonne lieu sux conäsmnstion 8 ." Durch eine Sonderbarkeit, die bei allen französischen Gerichten, die Präsidial-Gerichte abgerechnet, Statt fand, hielt indessen (Art. 44) die Appellation die Vollstreckung des Urtheils in Beziehung auf die Gerichtskosten (tlepens) auf. (Th. l. S. 348). Auch der Verkauf der in Beschlag genommenen Güter, ward, die är-oitx e1te8 es «gne js n'sviegne, gue le 8 di 2 deppnter: partieulier8 ne pni88ent oontrsindre, Ü8 1ö8 adjourneront psr deVc>nt Ie8 genersulx 8uporintenden^, ^ni Ie8 pour- ront contrsindre et punir, 8elon ee c^ue bon lenr 86m- blers, clis8oun eeulx de 80 n 68tat; e'e8t a88svoir Ie8 6Isro8 8ur l68 eleres, et clis8enn de8 autre8 08 ts 2 8ur ceulx de 8VN 68tst, P0L86N8 toute8V0V68 et eon8eillan8 Ieur8 eompsignon8 Ü68 antl'68 L8ts^ et vsudra et tendra ce gui 8er» tait et ordene pan Ie 8 di 2 genersulx depputoL eomino srre8t äe Uarlement ete." ,,^rt. 5 . . . Lt ne pourront rien kaire Ie8 genersulx 8 uperintenden 2 do8 troi8 68 ts 2 de 88 udi 2 on sau^ lsit cle lenr sdmini8trstion, 8e il ne 80 nt d'aeeord tou8 en8ömble. Lt 86 il sdvenoit gne il lu88ent s de8eort cle8 eli 0808 gui regsrdent Ieur8 olIie 08 , no8 gen^ äe ksrlement Ie8 pour- roient seoorder et ordener du de8cort> In den Provinzen der Dgngueä'oe ward die Oberaufsicht über die Vertheilung und Erhebung der Steuer zwar auch ständi- . schen Dcputirten anvertraut; doch war die Einrichtung Etwas verschieden. M. s. d. Ordon. v. Febr. 1356, welche in Folge der Versammlung der drei Stände der gueä'oe, die im September 1355 zu Toulouse Statt fand, erlassen ward. (Ordon. tom. III. p. 99, 104, 105). p. 458) fängt an : „n N08 SM02 et kögux von86ill6o8 les A6I10- rsulx pgr N 0 I 18 3o^iit02 8UI' Ie8 g)i3e8 pgo N0U8 3gioi enoment oo3omi668 eil N 08 too Do^gums pouo Io bgit 3o N 08 too 3eli- vrgnee, 8glnt et äileetiom" Auch wird wirklich in der hier bezogenen Verordnung v. 5. Dec. 1360 (Or3om wm. III. p. 433) der Stände gar nicht gedacht, sondern es heißt darin (1133. p. 436) ,,^oii8 aron8 oo3one et ordeiivng, gue noii8 prsn3ron8 et suron8 8ur lestit zieo^Ie v8 ^>grtie8 3e lg DgiiAue3oii)'l .... 3oo2S 3enier8 pouo lg Klivie 3o touw8 marelisn3i8e8 et 3snoee8 c^ui 86ront ven3ii68 68 pgotiö8 3e lg I,ga^ue3ou)'l et le pgira Io Vensteuo, et sv3o 8uo le 8el le oinguiegme, et gu85^ goron8 Io tre^iegmo 8ur Iö8 vin8 et gutre8 IievrsAeL sbreuvgg68, 6oi88oii8^: I_,o 8 guoIIo 2 8irr Io 8el et 8iio Ie8 vin8 et girtreg brergAes serout Iovo 2 et eueiller: ^gr lg boome et mgnieoe czue -rvW «Borrs orsteire e/ oräensoong so meios 3e ^oiek 3e no8tre ^uo^Io e^iie nous ^ourrons: Ie8gueIIe8 noii8 loroag mettrs 68 eommi88ioii8 et instoiroeions c^ue nous en- voioous g oeulx gus -rorts «le^uterong 8ur ee 68 pgoties sie 4i8^ue8 g lg perbeotion et entormement 3o la ^>six^^. Diese Bcisteuren wurden Anfangs nur für Ein Jahr bewilligt *), und nicht länger *) Oo3on. 3. 28- Oeeemlr. 1355 grt. 7 „Itom. g^iie 068 prö- 8önte8 aiäk8 cluoeoont jii8guö8 ü un so et 110118 8vnt ge- oor3oo8 pgr Ie8 tooi8 08 tg 2 3688118312, 80112 ^>reju3ioo 3e leur liborteL, krivillege8 ou brgnelii868 etc." Diese Beschränkung ward, (wie schon S. 372 Not. erinnert worden) fast allen Steuren, die unter dem Titel giclos und guliüiiles bewilligt wurden, beigefügt, nämlich daß sie nur ein Jahr oder wenigstens nur eine bestimmte Zeit dauren, und den Freiheiten derjenigen, die sie bewilligten, nicht schaden sollten. Schon bei den Steuren, welche die Stadt Paris im Jahr 1315 zur Führung des Flandrischen Kriegs bewilligte (Oo3on. wm. 1. x. 603, 604) wurden diese beiden Bedingungen Vorbehalten. Dasselbe gilt von den vielen Steuren, welche die Stände dem König Johan dem zweiten zur Führung des Kriegs gegen England bewilligten, und welche man in der Vorrede zum 15ten Band der Oo3on. 3. Iwur. um- 378 dauerte die Amts-Gewalt der Obersteuerdeputirten. Als aber diese Stcuren immer wiederholt und beständig wurden, so ward die Amtsgewalt dieser Deputirtcn es ebenfalls. Anfangs kam denselben sowohl die Vcrwaltnng als die Gerichtsbarkeit in Stenersachcn zu. Carl der sechste bestätigte dieses durch seine Verordnung v. II. August 1382 (Orston. tom. VI. p. 705). Er ernannte in derselben fünf Personen zu Obersteuerrähen, denen allen er gleiche Gewalt in Finanz-und Justizsachen beilegte; doch sollten bei allen Entscheidungen in Finanzsachen wenigstens drei- in Justizsachen wenigstens zwei Räthe Mitwirken. Durch die Verordnung vom letzten Febr. 1388 (Orston. tom. Vll. p. 228) * *) trennte er indessen wieder die Justiz von der Verwaltung, doch so, daß die mit der Verwaltung beauftragten Beamten auch in Justizsachen mitentscheiden durften. Carl d. 6te wechselte hierin mehrmals (M. s. Orston. tom. Vll. x. 228, 336, tom. VIII. x. 8, 345, 414, 541). In diesen Verordnungen, deren Inhalt (die Trennung oder Vorladung der Finanzverwaltung mit der Justiz abgerechnet) sich fast gleich ist, werden die Amtsbefugnisse der Oberstcucrräthe viel genauer und umständlicher als in den frühen: Verordnungen des Königs Johan bestimmt, daher wir zur Belehrung des Lesers Eine hier mitge- ständlich angeführt findet. Nachdem aber König Johan d. 2ten aus der Gefangenschaft zurückgekehrt war, legte er durch seine Verordnung v. 5. Dec. 1360 (Orston. tom. III. I». 433, 436, 437) aus eigner Macht eine Auflage auf das Salz und alle Getränke, welche überdcm bis zur Vollendung des Friedens (eigentlich bis zur Bezahlung seines Lösegelds) dauren sollte. *) Orston. st. Olisrlo» VI. stu stornier Vovr. 1388 (Orston. st. 4,ouv. tom. Vll. p. 228) 0bnrle8 psr I» j-rsoo sto stieu eto.Oonligns s zstgiri stos seng, prustonees eke. ste nos grnes et lesulx Vonseillers, I'evesgue sto Nesux lOuillgume Oormsns), Vgneoi8 Olisnte-prime, Ouillsumo Lrunel, Dloistre 6»( Olliestion, stesn k'Isment, et Viorre Desmer, iceux Svens eom'i>i8, orstonne et e8tsl>li et par ee» presentes lettre» orstonnon», eommettons et e8tg6I>8»on8 n»8 6e- nersnx Lon8villers z>our le lsit stesstietes s^ste» gouver- ner et insntenir; et «zusnt s ieelui Isiet .. leur svons äonne et stonnon» xsr ce» mesmes lettre», thcilt haben. In der Verordnung v. 28. August 1395 (Oräon. wm. VIH. p- 8) wird denselben noch insbesondere die Befug- nig erthrilt, einzeln oder zusammen das Königreich zu bereisen. zäsin pouvoir, suetorite er rnsnäement es^eoisl äs or- äonner, mettro er estslrlir toute»l' 1 oi» ^ue ineslier »ers et le es» reguerrs, e»Ieus, reeeveur», ^rellisr» , eon- troleur», eonimisssire» »erzen» et sutre» oklieiers expres et »ouflissn» s es, äs le 8 äestituer, oster ou remettre, ou renoureller »i besoin e 8 t, en toute» Ie 8 eite», ville»,.et I*st 8 äs nostre lio^sume.; äs oräoniier et eommettre visiteur» zenörsux ou ^grti- eulier» Is oü bon leur »emblers; äs tsire venir en 8 , cueillir, lerer et reeeroir leg äenier» <^ui en isteront, et Iss spporter ü ksri», psräever» le keeeveur zenersl äe 8 äike 8 s^äes, pour Ie 8 tourner, eonvertir et emploier sie Isiet äs lsäiete recepte zenersle, ou sutrement, psr nostre eommsnäement et oräonnsnee; äs tsxer zsize» rsisonnslrls» susäit» vblieier», ieeux oster et mettre sutres en leur» lieux, toute» loi» <^uo bon leur »emblers; äs Isire ksiller ü t'vrme Ie 8 äite 8 s^äe», ou Is 8 tsire lerer en nostre msin; äonner re»pi» et äslsi» s eeux ^ui suront ^irin» et prenäront Ie 8 äiw 8 lerme» .et zenerslement äs zourerner tont le Isiet äk 8 äite 8 s^äe» . . . ., et <^u'il» puissent eommsn- äer Ä l'sire, »izner et pssser psr eliseun äo i>08 notsire» n es äeputes, lettre» soul)2 nostre zrsnä 86 el »ur le» eliose» äe 88 N 8 äite 8 , et äetlenäon» ^ue no 8 lettre» czuel- eon^ues touebsnt leäit Isiet ne »oient seeomplie» ne exeeutee», »e eile» ne »ont ^srsvsnt »eellee» ou »izne» äe no»äit» zenvrsux eon 8 eiller 8 ou ^sr le» ein^, c^ustre, trois ou äeux ä ieeux: voulou» sussi et oräonnon», ^ue eulx et ebseun ä'eux sient Is oorreetion, eonnoissnce et Munition äe» «»leu», reeeveur», zrenetier», eontiooleur», eommisssire», ollieier» et sutres, gusnt su es» touebsnt ieelu^ tsiet, et le» eireonstsnee» et äepenäsnees, »sn» es ^ue sutre juze ^ueleon^ue »'en entremette . . . ; et sussi voulon» et oräonnon» äes nisintensnt ^isr äeli- liergtion et säris äe no»treäict eon»eil, et äe no»tre suetorite et eertsine »eienee, i^ue tou» zsizes et ssl- Isires äe no»äit» notsires, e»Ieu», reeeveur» zenersux eto.tsxes ou ü tsxer ^>our le» elio»e» touelisnt ioelu)' Isiet .... et tou» re»pit» , äilstion» et eom^o- sition» Isiete» ou ü Isire, oräonnee» ou u oräonner psr eux ein^, ^uutre, trois ou äeux ä'ieeux, et sussi toutes 38V um den Zustand des Steucrwesens zu untersuchen, auch zu diesem Zweck andere als Commissarien und Visitatoren in die einzelnen Provinzen zu schicken. Durch die Verordnung Carls d. 6ten rnises et ckespens rsisonnslrles gui cks leui? conrmsnrle- rnent 8eront ps/en poue le tsictes clesclictes s/cles . . . vsrllent et tiennent, et s/ent leui- plsrn ekkeet, et soient pssses en nostce clrsmlrce cles Oomptes, rekorms- teurs et comknisssices ou sutres nos suAes .... guel- con^ues 8SN8 oe gue psr >68 A6N8 sie nostre psrlement, cle nostre clicte clrsrndre cles comptes, retorrnstours .... puisse e8tie clicte, orclonnee ou lsite su con- trsire, lsc^uelle clross 8« t^siete estoit, cles rnsintensnt ponr lors ruettons su ncsnt, et voulons et orcionoonz ieelle clu tout non vslsble; et sussi tont ee cprr psr nosciits conserllers, crn^, i/ustro, trois ou äeux cl'iceux, ^usnt su lsict cle sustice 86rs /e corco/rLtaMces e/ cke/-e»cka»ces c/'rce//e, sett/ement,' ne ^ucks puissent clonnec sueuns clvlsis ou respits cl icsllcs linsnces; sincois en svons cdsl'gie et cIisi-A 60 N 8 n>sr ces presentes, lesäits msistces 6u)^ (llirestion, ckeau le ^'Isinent et Pierre Desmec, seuls et pouc le tout; ne r^ue lesckits evesgue, k'csncois Lksn- tepriine et Ouillsuine Lrunel puissent instituer sucun otiicier en reelles r^^cles, ssns Is picsenoe, sccort et consentvrnent rl'iceux Ou)', ^Isrnent et Uesruer ou äe cleux ä'vux; et sussi gue sucuuvs ev^rilles ou clescksr- ^es, ne soieut cmplo^ves en sueuns cornptes, se eile» ne svnt sccllcvs ou signees psr lesclits insistres Ou/, vom 7. Ja». 1400 (Orclon. tom. VII. p. 409) wurden (Art. 1) für die Steucrvcrwaltung des ganzen Königreichs (pour le Aouvernvment de tvut68 Ie8 linsnce8 cle8 aicle8 äs tont N 08 tro- clit Ro^aumo, tnnt äo I.miguecloil c^uv cle 4.8nguecloe). drei Oberstcuerrathe (troi8 genernux tant 8oulement) bestellt, deren jeder vier Sccrctaire (6Ior8) haben sollte. Außer den Steucr- räthen wurden (Art. 1, 4) zwei General-Empfänger einer für das Land der I.anzuoä'oil , und ein anderer für das der L,an- Auestoe und Ouvennv angcstcllt (pour r>88Sml>ler, mettre en- 8 sml>lo et reeovoir clo8 roeevour8 psrtieulior8 «1e8l!iri ^cic!o8 äe nori äiri ps)'8 cle I^gNAuecloe et Dueliis cle 6u)-enne Ie8 Lnsnc68 cl'ieeulx ^i 08 - stit 08 s^cle8, et sueun8 68>eu8, receveur8 .... kermior8 et sutre8 pourroiont kgirv cioubte pour Ie8 svi8, onton- äemen8, 1>3uclo8 et mslioe8 guo ^ peuvont ebeoir et gue l en ^ pvurroit cle jour en jour oommottrv, dclou8 svon8 orcloune et voulon8, gue no8«1it8 gonereux eon- 8eiller8, p->r l'sclvi8 et cleliberstion, et en pro8oneo cle troi8 ou cleux cle8 ^on8 cle no8tre grsncl et e8troiet eon8«il voient, legsrclent et v>8itent cliligemment Io8- cliete8 in8truotion8, et to»8 Ie8 poinet8 eontonu8 en ievllo, svoe toute8 Ie8 gutro8 ebo8e8 gui 8ont ä es neoe88gir68 pour io (siet clo8cliete8 ^^äe8, et 8elon eo czue leur sclvi8 et cleliberstion, trouveront e8tre ü ksire, eorrigent, sugmentont, sooroi88ent, climinuent ou e8elsiroi88ent ieelle in8truelion et tou8 Ik8 poinet8 comme l>on leur 8eml>Iers ; et eeux gu'Ü8 ^ scljouteront interprotont, et leur clonnont 8i bon, 8i cler et 8l vrs^ entenclvment, eomme ils verront gu'il sors ä kciiro pour le proukiet et sclvaneoment clo8 ^^ilo» clo88U8- cliet 08 ; et voulon8 gue es vsillo et 8ers tenu lorme- ment et entiorement 8SN8 enkrninclre, tout sin8i eomme si eo (u8t kaiet psr nou8 en propre I*or8onne. 8i 8tree8 en la Obsmbre clo8 Oompt68, cn Is Oour <1e8 ^i«lo8 et sn kor- loment. Ln Is Obsmbro 1. I.uuv. wm. II. p. 73, 76) heißt es Art. 15 „ss auouns Os nos ollieisux lüisoit ausuu giist' ou smpeseliouisnt aus marolisnOs OvsOites loirss, nous voulous st orOsnous .... gus guati's per- sonnss Oe nostis sonseil, a ast asssvoir Osux personues Os nostre I'arlsiiisnt st Osccx autrss psrsounss cles insis- trss Os nostro Obumliee Oss eomptss ou lss trois O'euls kassut sommairemvnt et <1v plsiu gssomplissemsut üo justies.^ **) Die sechs hier zuerst genannten Oberrcchcnkammern wurden durch das Edict Carls deö neunten v. August 1569 wieder eingesetzt, nachdem sie schon früher bestanden, aber durch die Verordnung von Moulins v. I. 1566 wieder attsge- hvbcn waren. Die Obcrrcchcnkammer von Paris war also eine kurze Zeit wieder die einzige des Reichs. stenerhof) für die drei Visthümer Toul, Metz und Verdun. Cs gab also im Ganzen eilf dieser Oberrechenkammern. Das Hauptgeschäft derselben bestand, wie schon der Name hinreichend andeutet, darin, diejenigen, welche die königliche Gelder empfingen oder verwalteten *), zur Ablage ihrer Rechnungen anzuhaltcn, die Richtigkeit der letzten, zu untersuchen und zu bescheinigen, die saumseligen oder unredlichen zur Bezahlung der Rückstände anzuhalten, und nach Umständen zu bestrafen. Den Oberrechenkammern kam nämlich eben so wie den Parlamenten sowohl eine Criminal- als Civil-Gerichtsbarkeit zu **). Sie übten besonders in früher,, Zeiten über die ganze Finanz - und Domainenverwaltung des Reichs die Oberaufsicht aus. Zu dem Ende waren die Urkunden über alles dem König zugehörige Eigenthum, über alle von demselben abhangenden Lehen, alle ihm zukommenden Rechte und Gefälle in den Archiven dieser Kammern nicdergelegt. Insbesondere waren auf Befehl Ludwigs des 14tcn in dem Archiv der Oberrechenkammer von Paris Doubletten aller Jnventarien dieser Urkunden, und aller Etats, die sich in den Archiven der andern Oberrechenkammern befanden, gesammelt worden ***). Alle diejenigen, welche königliche Lehen besaßen, leisteten den Huldigungseid entweder vor der Oberrechcnkammer, oder vor dem Kanzler s). Alle Adelsdiplome mußten (S. 381-Not.) bei derOber- *) Oräon. cl. l'Iiilip. I. lang. cl. lluil. 1319 (Orckon. ck. l,our. tom. I. p. 657, 6-Z8). r^rt. 6 ,,'l'ou8 bsillis, 86lie8ebsulx et guti'68 mgnier68 cks recevem'8 venckrviit eliszeun c»i sux terms8 sneiermement sceou 8 tume 2 , 8SN8 ksrckte. Dt eeulx gui 80 iont clelsillans cls veirio eompter guclit terms, nou8 svon8 clonne povoir et eommsrulsmeat arrL? Ae-rs cko -ros co--r/-/es sie /es 8olon eo gue il veiront <^uo il 8ers s ksire." **) Dne^elopeä. srt. ebgmbrs cle8 comptS8 p. 79Z. ***) Sie gicngen zum Theil durch den Brand v. 27. October 1737 verloren. Doch eristirten von allen Doubletten. 1) Wer nur ein einfaches Lehen ohne besondere Ehrentitel (Hcrzogthum, Grafschaft u. s. f) besaß, konnte die Huldigung auch vor den Domainenkammern (ti-e8oi-ieo8 lle Drance) leisten, welche die Urkunden darüber jährlich an die Oberrechenkammern einsenden mußten. 392 rechenkammer, einregistrirt werden. Dasselbe galt von allen Schen- kungen, Veräußerungen und Vermehrungen der Domainen, Privilegien der Städte, Erhebungen gewisser Besitzungen zu Herzvgthü- mern, Stiftungen von Klöstern, Spitälern u. s. f. BeiderOber- rechenkammer von Paris wurden überdem die Heirathscontracte der Könige, die Friedensschlüsse, die Ernennungen der Kanzler, Marschälle und anderer hohen Staatsbeamten, einregistrirt. Die Großmeister der Artillerie, die General-Eontroleurs, die Oberforstmeister, Domaincn-Räthe (trösoriol-s llo kisnee), so wie alle Rechnungspflichtigcn wurden überdem von dieser Kammer in Eid und Pflicht genommen. Was nun die Dienst-Einrichtung und den Geschäfts-Gang bei den Oberrechenkammern nach der letzten Einrichtung (vor der Revolution) betrifft, so müssen wir, um dem Leser verständlich zu bleiben, über die Einrichtung des öffentlichen Rechnungswesens in Frankreich Einiges vorausschicken *). Jeder Minister legte jährlich dem König einen ausführlichen und umständlichen Etat der Ausgaben vor, die er für sein Departement nöthig zu haben glaubte. Dieser Etat, welcher nur ein muthmaßlichcr oder provisorischer seyn konnte, hieß der königliche oder dem König vorgelegte (l otst so roi), wogegen der Etat, wie er sich am Ende nach Deckung aller Ausgaben fand, der wirkliche (l otst sn vesi) genannt ward. Hatte der König den von dem Minister vorgelegten Etat genehmigt, so diente er dem letztem als Anweisung auf den königlichen Schatz, wodurch ihm ein Kredit bis zu dem festgesetzten Betrag eröffnet war. Es kam nun darauf an diese Gelder thcils auf die einzelnen Dienstzweige, theils auf die einzelnen Zeitperioden zu verthcilen. Der Minister stellte zu dem Ende eine Liste seiner Erhebungs- oder Verfalltage (ecllosnoes), d. h. derjenigen Tage auf, wo er die ihm bewilligten Fonds erheben wollte. Gewöhnlich geschah dieses von Woche zu Woche, oder von Mo- *) Wir mögten unfern Lesern über diesen Gegenstand ein zwar kleines aber mit vielem Geist und vieler Sachkennt- niß geschriebenes Buch eines Ungenannten empfehlen: Ue Is vomjNsbilitö )oul8), die von Ihnen bestellt, und auch nur ihnen verantwortlich waren, sie in Empfang nahmen, und endlich an diejenigen, welche an dem Staat aus irgend einem Grund zu fordern hatten, auszahlten. Diese General-Schatzmeister, welche eh- mals allein die Kunst zu rechnen verstanden, wußten auch allein, wieviel von dem Geld, das der Minister empfangen hatte, noch zu verwenden war, und wo jeder Theil der Summe steckte. Der Minister konnte daher keine einzige Ausgabe anordnen, ohne das Gutachten dieser Schatzmeister zu vernehmen, und im Grund waren sie es allein, welche die Verwendung des Geldes vcrordneten. Ihr Vortheil war es aber, das Geld so lange als möglich in ihren Händen zu behalten, und damit auf ihre eigene Rechnung Wechsel und Bankgeschäfte u. dgl. zu machen. Die Regierung kannte diese Mißbräuche und Unterschleife sehr wohl; allein es war ihr unmöglich denselben abzuhelfen **). Eines Theils waren diese Schatzmeister sehr reiche und angesehene Leute, die, wenn man Geld brauchte, unentbehrlich und von großem Einfluß waren; andern Theils aber kannten sie allein den Geschäftsgang und waren in dem Besitz aller Finanz- geheimnisse, so daß die Regierung nothwendig durch die Finger *) Sehr gut unterrichtete Personen behaupteten, daß dem bekannten Minister Brienne der Unterschied zwischen den Actien und Zetteln der osisso ä'osoompto nie recht klar geworden. So große Verbesserungen auch in Frankreich die Compta- bilität während der Revolution erhalten hat, so scheint sic sich von dem hier gerügten Unwesen doch noch nicht ganz losgcmacht zu haben. 394 sehn mußte. Hierzu kamen noch ein paar andere Umstände eigener Art. Jede Stelle eines solchen General-Schatzmeisters war doppelt, d. h. durch zwei Beamten besetzt, welche abwechselnd ein Jahr um das andere, der eine, wenn die Jahreszahl gerade, der andere, wenn sie ungerade war, den Dienst verrichteten. Der angebliche Grund 'dieser sonderbaren Einrichtung war, daß dem Schatzmeister ein Jahr Zeit gelassen würde, um die zur Ablegung seiner Rechnung nöthigen Belege von seinen Untcrzahlmeistcrn einzusammcln und zu ordnen. Das Publicum indessen sah es (und wohl mit Recht*) nur als'einen Kunstgriff an, um die bedeutenden Cautionen, welche diese General- Schatzmeister stellen mußten, doppelt zu erhalten. Wie dem aber *) In einem Edict Ludwigs des 14ten vom Nov. 1706, wodurch mehrere Oberforstmeister-Stellen geschaffen wurden, heißt es unter andern ,,nou« svon« 6ooute 4'sutant plus volontier« Is proposition cpii non« ä ete tsite cle erster stle nouvesux ot'lice« cle granils-nigitro« dsu« ollscun «loscht« depsrtoment«, gu'il non« ü psru gue ee pouvoit etre un movon cl'on srretor le cour« so. g. 4. 4os sbus^j, et cle tirer en ineme tein« une Partie 4o« «eeours 4ont non« avon« besoin pour tournir sux llepenses auxguelle« nou« neu« trouron« in4ispen«sblement enga^sts" LauZrain eo4. 6. eliasso« tom. II. p. 105. — Auch snr jede der 24 Generalitäten waren zwei General-Empfänger (für die Einnahme der Wille, capitstion und der vingtivrne«) bestellt, welche ebenfalls ihren Dienst abwechselnd, ein Jahr um's andere, verrichteten. Diese Beamten wohnten alle zu Paris, und hatten in dem Hauptort der Generalität ihren Eom- missionnair. Sie lieferten die Gelder an den Schatz in Paris entweder baar oder in sogenannten Rcscriptioncn ab. Dieses waren Zahlungs-Anweisungen oder Wechsel, die sie auf ihren Commissionnair an die Ordre des öffentlichen Schatzes aus stellten. Nccker hatte statt dieser 48 General-Empfänger eine Gesellschaft von nur 12 eingesetzt, welche die Geschäfte derselben gemeinschaftlich betreiben, und nur eine Cassa haben sollten. Allein nachdem Nccker aus dem Ministerium getreten, ward durch ein königlich^ Edict v. October 1781 die vorige Einrichtung wieder her- gestellt. M. s. Reeller > 1 . I'sclministrat. 4. lin-ine. tom I- ellsp. IV. p. 95 u. f., wo man sehr lehrreiche Bemerkungen über die Geschäftsführung dieser General-Empfänger findet. 395 auch scyn mogte, so sollte die Rechnung der General - Schatzmeister jedesmal am Ende des zweiten Jahrs ausgestellt und geschlossen scyn, so daß sie der Obcrrechcnkammer vorgelegt werden konnte. Man unterschied daher auch das gewöhnliche Jahr vom Dienst- oder Rechnungsjahr (anneo exvreioe), welches letztere, der Vorschrift nach, zwei gewöhnliche begriff*). Allein der Mißbrauch hatte dieses noch viel weiter ausgedehnt. Es ist offenbar, daß man zu der Zeit, wo die Verwendung einer gewissen Summe zur Ausführung einer Unternehmung, zum Bau von Brücken und Straßen u. s. f. verordnet wird, nicht bestimmt vorhcrsehen kann, wann dieselbe wirklich ansgegeben seyn wird. Dieses kann durch den langsamen Fortgang des Baues und Hindernisse aller Art oft auf mehrere Jahre hinausgeschoben werden. Hierdurch kam cs dahin, daß die Dauer eines Dienstes oder Dienstjahres bis zu dem Zeitpunct ausgedehnt ward, wo der im Anfang desselben eröffncte Kredit völlig erschöpft war. In dem Bureau eines General-Schatzmeisters ward also zu derselben Zeit für mehrere Dienstjahre laufende Rechnung geführt. Er selbst mußte oft zweifelhaft werden, auf welches Dienstjahr er einen Posten eintragen sollte. Wenigstens war dadurch dem Betrug und der Unredlichkeit ein weiter Spielraum geöffnet **). Sehr häufig verweigerte man den *) srt. 5 cle l'eclit «ln inoi8 cl. lluin 1717. **) In Frankreich besteht diese Art nach Dicnstjahren zu rechnen, wiewohl neben der Rechnung nach gewöhnlichen Jahren, noch jetzt. Der ungenannte Verfasser des oben (S. 392 Not.) angeführten Werks über das Rechnungswesen versichert, eine Instruction geschn zu haben, die den Eom- missarien, die unter dem Kaiserreich die fremden Länder nach französischem Fuß organisircn sollten, crthcilt ward, und worin folgende Stelle vorkam „ll 8eioit tiap lon^ «l'oxplicjueo eomment il 86 lait gue, «ls»8 ls eoniptsbilite li'gnegiüe, un buclget no 8vit t'ei'ius, tsnt poui- la nocette gue poue la cle'pon8v, gue loo8gu'il v a bglrnieo eiitoe I uno et I'autie, ce gui signilio en ck'ÄUtr68 te>'»>e8, gu un stust- §;vt ie8to in«Ielii>l!nent ouvert. O'eüt cet etst >lo8 clic>8e8 gue I'nn «lesigne on b'ianee pgn le mot: exeiciee. (iIIgc^ue exeieieo ro8te ouveet et Uinino un ovin^te llixtinet, tunt gu'il v ü «les ps^emen8 « laioo ou «lv8 recouvioinen8 ä StaatSgläubigern die Auszahlung ihres Guthabens unter dem Vorwand von Mangel an Fonds, obschon die Kassen vollauf Geld hatten. Die Schatzmeister der Minister rechtfertigten dieses dadurch, daß das vorräthige Geld für einen andern Dienst Oxercieo) bestimmt fcy, als worauf sich das fragliche Guthaben beziehe. Eine unausbleibliche Folge dieser Einrichtung war aber die, daß die Rechnungen nur sehr spät, oft erst nach fünf oder sechs Jahren aufgestellt, und zur Revision vorgelcgt werden konnten. Von der Art, wie in den Büreaus der Gcneralschatzmeister die Rechnungen geführt wurden, weiß man nur wenig. Nur soviel ist gewiß, daß sie die Richtigkeit derselben nicht durch Offenlegung ihrer Bücher, sondern durch Beifügung von Belegen (pse pivces justistostive«) nachwiesen. Man kann dreierlei Arten solcher Belege unterscheiden, nämlich 1) solche, wodurch die Nothwendigkeit und Nützlichkeit der Ausgabe selbst nachgewiesen wird; 2) solche, woraus erhellt, daß diejenigen, welchen die Gelder ausbezahlt werden, auch wirklich ein Recht darauf haben, daß also z. B. die Unternehmer eines Baues denselben wirklich den vorgcschricbcnen Bedingungen gemäß ausgeführt haben u. s. f., 3) solche, woraus erhellt, daß und an wen die Gelder ausbezahlt worden sind, also eigentliche Quittungen. Was die ersten betrifft, so ging die Frage über die Nützlichkeit und Nothwendigkeit einer Ausgabe den Minister allein an, der dem König und nur diesem, darüber verantwortlich war. Die Belege der zweiten Art mußten dem Minister und seinem Schatzmeister allerdings auch vorgelegt werden. Allein die Ober- rcchenkammer erhielt vorzüglich nur die Belege der dritten Art; so daß die Schatzmeister nur nachwiescn, wieviel und welchen Personen sie wirklich ausbezahlt hatten. Am Ende legte der Minister zwar dem Königlichen Staatsrath den wirklichen Etat ostkootuor 8ur le8 guotito8, gui svoient ötö propbotigue- rnont 3rkitroo8 su eoinmonoement «Io I'snnöo ä Isguello cot exoroioo 83s>pligue. Älsi8 eotto toiino ^setioulisre a I» oomplsbilito trsnosiso, ü ü'sutsnt uioinz bo8oin äotro oominoatve, guo rion n'invits st / rmstcr ar//erer§. kNo n'ont pas övi«lom«uo»t äs,»8 lv8 k> 08 vin 8 «Io ls b'rsnco gu'vllo est «1ai>8 «08 lisbitn«1e8." sl'etat au visi) zur Durchsicht vor. Allein dieser wirkliche Etat war meistens nur eine Abschrift desjenigen, den die Schatzmeister der Oberrechenkammcr einreichtcn. Derselbe enthielt vorzüglich nur die Summe der aus dem Schatz erhaltenen Gelder und die der geleisteten, nicht aber die der noch zu leistenden Zahlungen, welche letztere dem Minister selbst oft nicht bekannt war. Dem königlichen Staatsrath, wie er damals organisirt war, mangelten auch fast alle Mittel die Richtigkeit dieses Etats zu untersuchen. Derselbe ward zwar, nachdem er diese Prüfung des Staatsraths bestanden, auch noch an die Ober- rechcnkammcr geschickt. Dieses war aber nur eine leere Form: denn immer war ein königlicher Befehl beigcfügt, die Richtigkeit des Etats, ohne weitere Untersuchung zu bescheinigen *). Nach diesen Erläuterungen über das ehemalige Staats- Rechnungswesen wird es nun auch leichter seyn die Einrichtung und den Geschäftsgang der Oberrechenkammern zu verstehen. Wir wollen in den Folgenden vorzüglich die von Paris im Augenmerk haben, nach deren Muster alle übrigen eingerichtet waren. Der amtliche Wirkungskreis derselben umfaßte achtzehn Generalitäten, und erstreckte sich zum Theil über das ganze Reich. Alle Rechnungen, die sich auf den königlichen Schatz, auf die Colonicn, die Marine, die außerordentlichen Kriegs- Ausgaben, die Befestigungs-Arbeiten u. s. f. bezogen, gehörten *) Solche Befehle hießen orclonusnees cle eomptant, se^uits cle comptant (M. s. Rresson bist, linane. cl. I. krsnce tom. I. p. 6Z). Mit denselben vorzüglich ward der größte Mißbrauch getrieben, worüber die Oberrechenkammer mehrmals ihre Klagen laut werden ließ. 2» der oben angeführten Sitzung vom 17. August 1788, worin der Bruder Ludwigs des 16ten die Einregistriruug der Edicte über den Stempel und die Grundsteuer erzwang (S. 123), sagte der damalige Präsident der Oberrechenkammer, Nicolai zu diesem Prinz p. cl. lVlonit. p. 83) „bille (la ebsmbre lies eomptes) cloit clösirer l'etat cles recettes et clepenses cle I'annve; eile cloit clemancler au roi le suppiession cles scguits au comptant, ou cle les recluire a leur veritable objet, au seoret cle lallministrstion. L'est sous leur voile perkicle gue Ion a caobe les prolusions les plus oonclam- nsbles, et c^ue l'intrigue et la kareur out vpuise les tresors äs l'etat." ausschließlich vor die Rcchenkammcr von Paris. Dieselbe hatte ganz die Form eines Gerichtshofs, und die Geschäfte bei derselben wurden fast nach Art der Prozesse betrieben. Sie hatte daher auch, eben so wie die Parlamente, ihren Gcncral-Procu- rator nebst seinen Substituten, und ihren Gencral-Advocat, welcher letztere im Rang dem Gcneral-Procurator vorgieng. *) Die Geschäfte waren zwischen denselben auf dieselbe Art wie bei den Parlamenten gethcilt. Der General-Advocat nahm immer in der öffentlichen Sitzung das Wort, wenn königliche Verordnungen in die Register eingetragen werden sollten u. dgl.z der General-Procurator hingegen machte seine Anträge schriftlich, und besorgte überhaupt die schriftlich verhandelten Geschäfte. Außer den Beamten der Staatsbehörde bestand die Oberrcchcnkammcr in den letzter» Zeiten (vor der Revolution), ans einem Ersten Präsident, zwölf andern Präsidenten, 78 Rechnungs - Räthcn (maitio8 cles oc>mpte8 auch oonseillors- m-nti '08 en >a cbgmbi-6 cles comptes genannt) 38 Rechnungs- Revisoren (eoroectours oder cooseiller« eorreeteui'8), 82 Auditeurs (guciiteui s sios comptos oder conzeillor« du roi susiitoul'8 en la ebsmdoo sio8 cvmpto8 de 1'->ii8), **) zwei Obergcrichts- secretairen nebst den nöthigcn Gehülfcn, einem Controlcnr der Rückstände (controleur der Staatsbehörde und die Obersecretaire abgerechnet, alle Be- ^ amten höhcrn Rangs, die Ncchnungs-Rathe, Revisoren und *) Eben so wie bei den Parlamenten. **) Diese «uiütoms wurden früherhin OIer8^ genannt. M. s. (Oicton du I_a vige8imo-oetgvo norembii8 snnc» lnille8imo-tiecente8imo- guinguege8imo-nono. :j9!) Auditeurs abwechselnd mir Scmesterweisc oder ein halbes Jahr ums andere, die einen vom 1. Januar bis zum letzten Jnnins, die andern vom l. Juli bis znm letzten Deccmber im Dienst waren. Dieses kicng mit der oben angeführten Eigcuthümlich- keit des französischen Rechnungswesens zusammen, daß nämlich die General-Schatzmeister ebenfalls nur ein Jahr um das andere die Rechnung führten. Ehmals wurden alle Rechnungen, die aus Jahren mit einer geraden Zahl hcrrührten, in dem ersten-, und die andern im zweiten Semester beurthcilt. Allein durch die Erklärung vom Io. Julius 1716 ward dieses zuerst auf drei Jahre, und späterhin auf unbestimmte Zeit aufgehoben. Dennoch dauerte der nach Semestern cingetheilte Dienst der Beamten fort. Nur selten und bei wichtigen Gelegenheiten, zum Einregistriren von Verordnungen, welche die gesammtc Kammer betrafen u. s. f. kamen alle Beamten derselben, oder wie mau sagte, beide Semester zusammen. Für den gewöhnlichen Dienst war die Kammer in zwei Bureaus, das große und zweite, getheilt. Der Erste Präsident konnte, wenn er wollte, in beiden den Vorsitz führen, that dieses aber selten in dem zweiten. Von den 6 übrigen (im Dienst befindlichen) Präsidenten gehörten die drei ältesten zu dem großen, und die andern zu dem zweiten Bureau. Die Räche wechselten in dieser Hinsicht von Monat zu Monat. Ucber alle Rechnungen, die des königlichen Schatzes, der Münzen, und diejenigen, die zum erstenmal verkamen, abgerechnet, entschied das zweite Bureau. Von diesem ward auch, wenn ein Thcil der Domaincu wieder eiugclöst werden sollte, der Werth derselben berechnet »nd bestimmt, so wie alle Gutachten in Finanzsachen von diesem verfaßt wurden. Dem großen Bureau lagen, außer der Untersuchung der eben angeführten Rechnungen (des königl. Schatzes u. s. f.) auch alle übrigen Geschäfte ob. Das Sitzungszimmer derselben war zugleich der Ccremoniensaal der Kammer. Zweimal in der Woche (Mittwochs und Samstags) hielt das große Bureau eine sogenannte öffentliche Sitzung (sullienco), wozu indessen nicht das Publicum, sondern nur die Partheien und deren Anwälte Zutritt hatten. Alle königlichen Befehle und Schreiben, alle Einladungen wurden vor das große Bureau gebracht, das entweder allein oder auch mit Zuziehung des 401t zweiten Bureaus die nöthigen Anordnungen traf. Auch die Huldigungen der Lehnspflichtigen geschahen in dem großen Bureau, und alle gegen dieselben gemachten Einsprüche wurden zur öffentlichen Sitzung dieses Bureaus verwiesen. Die Rechnungs - Verhörcr (sustitour-s) waren in mehrere Abtheilungen (Kammern genannt) vertheilt, (nämlich in die des Schatzes, die von Frankreich, von Languedoc, von Anjou und ' die' der Münzen). Die Verhörcr konnten nur über die auf ihre Kammer Bezug habenden Rechnungen zu Referenten ernannt werden. Doch wurden sie alle drei Jahre einer andern Kammer zugetheilt. Die Pflichten und Befugnisse der einzelnen Beamten werden aus der Beschreibung des bei der Oberrechenkammer üblichen Geschäftsgangs am besten erhellen. Derselbe, so wie das Rechnungswesen überhaupt, waren durch eine Menge königlicher Verordnungen, Edicte u. s. f. geregelt. Besonders gehören hierhin die Verordnungen v. d. I. 1454, 1598, 1669, 1693. Jeder Rechnungspflichtige Beamte mußte in der gesetz- ^ lich bestimmten Zeit der Kammer seine Rechnung einreichen. ^ Hierzu gehörte außer der Original-Rechnung ein Auszug (1>or- äeiesu) aus jedem Kapitel von Empfang und Ausgabe, der provisorisch festgesetzte, so wie der wirkliche Etat (l'ötst sn roi et SN vrsi) und die Quittungen. War der Rechnungspflichtigc zu Paris, so mußte er sich selbst nebst seinem Procurator vor der Kammer stellen, um seine Rechnung zu überreichen. War > er abwesend, so konnte sein Procurator es in seinem Namen ! thun. Die Form bei der Einreichung dieser Rechnungen war, ^ daß der General-Procurator die Auszüge (Kooäeresux) der ein- ^ zureichenden Rechnungen dem großen Bureau übergab, worauf man den Rechnungspflichtigcn nebst seinem Procurator cin- treten ließ. Der erstcre versicherte endlich, daß die vorgelcgte Rechnung Einnahme und Ausgabe vollständig enthalte, daß er keine Quittungen beigelegt habe, als solche, die er in seinem Gewissen für richtig und gültig (Kons et vslsblo») ansehn, endlich daß alle in der Rechnung aufgeführte Posten völlig bezahlt and berichtigt seyen. Der Procurator versicherte, daß die Rechnung völlig angefertigt und ausgestellt sey. Das Datum der Einreichung ward nun sogleich auf dem Auszug bemerkt, ^ und von dem Präsident und einem Rechnungsrath unterzeichnet. ! 4»! "«k "kki, le!>kj l«Ä Ms ! er- la« >kv isi, °>zc W, j sdor- «, dir zu m Mgc w «n ÜlB !««r, I kl»! D ,'D tzt!-. itzdie :,IB Ml!>/ iM' Die Reckniung ward nun einem Rechnungsverhörer zur Bericht- Erstattung zugetheilt. Diese Vertheilnng der Arbeit unter die Rechnungsverhörer geschah durch den ersten Präsident und einen dazu im Anfang eines jeden Semesters beauftragten Rechnungs- Rath. Alles Bisherige geschah in dem großen Bureau. Die Rechnung ward nun auf dem Parquet nicdergelegt, von wo sic der zum Bericht-Erstatter ernannte Rcchnungs - Verhören abholte. Dieser ging nun die Rechnung von Kapitel zu Kapitel durch, und verglich sic nicht allein mit den oben angeführten Actenstücken, sondern auch mit der vorhergehenden Rechnung. War der Rechnungsverhörer damit fertig, so bestimmte der Präsident des Bureaus, wozu die Sache gehörte, ihm den Tag, an welchem er seinen Bericht abstatten sollte. Derselbe brachte dazu alle eben bemerkten Aktenstücke mit. Der Präsident behielt die beiden Etats für sich, und übergab den Auszug einem Rechnungsrath. Ein zweiter übernahm es, die vorhergehende Rechnung zu verfolgen, und ein dritter endlich untersuchte die Belege. Das Urtheil erfolgte nun auf den Bericht des Rcchnnngs - Verhörcrs, welcher dabei eine entscheidende Stimme hatte *). Zuerst ward darüber abgcstimmt, ob gegen den Rcchnungspflichtigen eine Geldbuße zu erkennen sey (weil er entweder keine Caution gestellt, oder seine Rechnung zu spät cingcreicht n. dgl.). War dieses nicht, so erfolgte das Urtheil: cs findet keine Geldstrafe Statt „n'öebot amonlle." Nun ward über jedes einzelne Kapitel der Rechnung abgcstimmt. Ucber die Einnahme sagte das Urtheil, entweder sie sey angenommen (sämiso), oder unbestimmt (inclecise), zu hoch oder zu gering, sie werde gestrichen oder verworfen (r-i^öe). War eine Einnahme nicht Angegangen, so ward der Rechnungspflichtige angehalten, sie einzutreiben, und nach Umständen gestraft. In Beziehung auf die Ausgabe (Wpense) entschied das Urtheil, entweder sie sey angenommen (pabsvo), wenn sich nämlich alles in Ordnung fand, oder mangelhaft (on souklrsnco), wenn *) Heinrich der Zweite verlieh den Rcchnungsvcrhörcrn durch sein Edict vom Fcbr. 1551 den Raths-Titel und gab ihnen durch sein ferneres Edict vom Juni 1552 in allen Sachen, worin sic Bericht-Erstattet waren, eine entscheidende Stimme. 26 nicht alle nöthigcn Belege beigebracht waren, oder sie sei gestrichen (rs)'«-e), wenn die Belege ungültig und ungenügend (non comptsble») waren. Der Rechnungsrath, welchem der Auszug (borsteoosu) mitgetheilt war, schrieb auf diesen die Beschlüsse der Kammer nieder, worauf derselbe mit der Unterschrift des Präsidenten und des genannten Rcchnungsraths versehn, zu den Originalien der Kammer gelegt ward. Der Berichterstatter nahm nun alle Acten, den Auszug abgerechnet, wovon er eine Copie hatte, auf welcher er ebenfalls die Beschlüsse der Kammer bemerkte, wieder zu sich. Er gieng nun die Rechnung nochmals durch, setzte vor jedes Kapitel den sich darauf beziehenden Beschluß, zog nun die Summen nochmals zusammen, wobei nur die als richtig angenommenen in Rechnung kamen, und stellte endlich den definitiven oder Schluß-Etat (l'ötst stogl) der Rechnung auf. In demselben bemerkte er noch den Betrag der Posten, welche wegen irgend einer Ursache nicht durchgegangen waren, und die er nach den Gründen, aus welchen sie ^ verworfen waren, classificirte. Der Berichterstatter schickte nun die Acten auf das Parquet des Gencral-Procurators, wo der Schluß-Etat in ein besonderes Register eingetragen ward. Von diesem Register nahm der General - Eontroleur eine Abschrift, und dessen Pflicht war es nun den Rcchnungspflichtigen zur Erfüllung der ihm durch das Urthcil aufcrlegtcn Verbindlichkeiten anzuhalten; welches Geschäft er unter der Aufsicht einiger von der Kammer dazu gewählten Commissarien ausführte. Er ließ dem Rcchnungspflichtigen durch einen Huissier eine Aufforderung (commsnelemsnt) zustcllen, sich dem Beschluß der Kammer zu fügen. Gehorchte derselbe nicht, so erfolgte eine wiederholte und endlich eine Aufforderung, wobei der Huissier Zeugen zuzog und sic von denselben unterschreiben ließ (com- nikmcloment i-ecoi-stö). Nun ward das bewegliche Eigcnthum des Rcchnungspflichtigen cingezogcn, und wenn dieses zur Deckung des Restes nicht hinreichte, so ward auf den Antrag bes Gcneral-Prccurators die Stelle *) und das unbewegliche Eigenthum des Schuldners in Beschlag genommen. Der General« ! *) Man muß sich aus dem dritten Abschnitt erinnern, daß ^ ehmals in Frankreich jede Stelle das volle Eigcnthum des Controlenr der Rückstände betrieb mm den Prozeß weiter vor dem Oberstcucrhof, welcher letztere, wie wir bei demselben bemerkt baben, einzig das Recht hatte, den Verkauf der Stelle und des unbeweglichen Eigenthums zu verordnen. Die Rechnungspflichtigen suchten indessen gewöhnlich diese» Verfolgungen zuvorznkommen. Sie reichten zu dem Ende eine Bittschrift Oegutzto d'kipurement) ein, um die Anerkennung der Richtigkeit ihrer Rechnung zu erhalten. In derselben war Alles, was ihnen zu Last gesetzt war, angeführt, und die zu ihrer Befreiung uöthigen Aktenstücke lagen bei. Diese Bittschrift ward dem Gcncral-Controlcur der Rückstände mitgctheilt, und nachdem dessen Antwort ekngegangen war, und zugleich der General-Procurator seinen Antrag gemacht, ward die Bittschrift einem Rechnungs-Vcrhörcr mitgetheilt, der darüber an das große Bureau berichtete. Ward die Rechnung nun für richtig erkannt, so theilte der Rechnungspflichtigc diesen Beschluß der Kammer dem Gcneral-Controleur mit, von welchem er dagegen die Bescheinigung seiner Entlastung erhielt. Ungeachtet dieser Bescheinigung mußte er, um völlig sicher zu scyn, seine Rechnung noch zur Revision übergeben. Die Rcchnungsrcvisoren (oonseillol-s-oorroc- teurz), welche Carl d. 6te i. 1.1410 einsetzte, machten eine besondere Kammer aus. Nur zwei derselben hatten abwechselnd und in bestimmten Fällen entweder bei Feierlichkeiten, oder wenn sie einen Bericht abstatteten u. s. f., Sitz in dem großen Bureau. Ihr Geschäft war zu untersuchen, ob in einer Rechnung keine Einnahme ausgelassen, kein doppelter oder unrichtiger Gebrauch eines Belegs gemacht, und endlich ob sie in Hinsicht des Kalküls richtig sey. Suchte ein Rechnungspflichtiger die Revision seiner Rechnung nach, so ward sie Einem dieser Rechnungs- Revisoren zngcthcilt, welcher mit Zuziehung eines seiner College!! dieselbe nochmals durchgieng. Sie statteten darauf über ibre Arbeit an die Kammer der Revisoren Bericht ab, welche über jeden Artikel nach Stimmenmehrheit entschied. Der Beschluß dieser Kammer hieß ein Revisions-Gutachten (-»vis de correetion). Dasselbe ward von den beiden Berichterstattern Inhabers war, die er gekauft hatte, und' auch wieder verkaufen konnte. 26 * 404 in dem großen Bureau dem Präsident übergeben, und von diesem vermittelst des Sekretariats weiter an den General-Pro- curator befördert. Dieser ließ den Inhalt desselben dem Rechnungspflichtigen mittheilen, und ikn vor die Oberrechenkammer laden, um dort nach dem Inhalt des Gutachtens verfahren zu sehn. Hatte derselbe etwas dagegen cinzuwenden, so konnte er seine Vcrthcidigungsgründc Vorbringen. Die ganze Sache ward nun weiter nach Art der schriftlichen Prozesse geführt, wobei der General-Procurator als Parthei handelte. Nachdem die Acten geschlossen waren, reichte der General-Pro- curator seinen Antrag schriftlich und versiegelt ein. Der Prozeß ward nun einem Nechnungsrath zum Bericht übergeben. Endlich entschied das große Bureau, worin aber die beiden Rechnungs-Revisoren, auf deren Bericht das Gutachten verfaßt worden, Sitz und Stimme hatten. Fiel nun dieses Urthcil auch zu Gunsten des Rechnungspflichtigen aus, so erhielt er von dem General-Procurator die Bescheinigung seiner definitiven Entlastung (le luiitus). Die Obcrrechenkammcr übte, wie überhaupt die obersten oder unumschränkten Gerichtshöfe (coni-8 «auveraine«), die Polizei- nnd Criminal-Gerichtsbarkeit über alle ihre Beamten aus. Sie konnte den Rechnungspflichtigen die Hände schließen (lei- mer log IN3IN5 sux compt-idles), d. h. sic einstweilen von ihren Stellen suspendiren, und andere mit der Verwaltung derselben beauftragen. Sie ließ, wenn ein Rcchnungspflichtiger starb, die Siegel bei ihm anlegcn, und sie nach Befinden der Umstände wieder abuchmen. — Der Erste Präsident der Kammer war einer der höchsten Beamten des Reichs. Man nannte ihn auch: Io prämier President eiere (den geistlichen ersten Präsident), indem früherhin meistens Geistliche, Bischöfe oder Erzbischöfe diese Stelle besaßen. Er hatte den Titel: Rath des Königs in seinem Staats- und geheimen Rath (conseiller lln roi on tous 868 eon8eil8 ä'etat et prirv). Ehe der General- Procurator die königl. Edicte, Verordnungen n. s. f. der Kammer übergab, und die Eintragung in die Register nachsuchte, thcilte er sie dem ersten Präsident nebst einem versiegelten an ihn adrcssirtcn Brief mit. In seine Hände leisteten die Beamten ihren Diensteid, und die königl. Vasallen ihre Huldigung. Die Bewahrung > des großen Schatzes der heiligen Kapelle war ihm anvertraut. Seine Ceremonicnklcidung, so wie die der andern Präsidenten, war von schwarzem Sammet, die der Rechnungs-Räthe von schwarzem Taffe,it, eben so wie die des Gencral-Advocaten und deS General-Procnrators. Die Art der Dienstgeschäfte des letzter» erhellt hinreichend aus dem bisher Gesagten. Er trug auf die Einrcgistrirung der königl. Befehle an, hielt die Rechnungspflichtigen theils selbst, theils dadurch, daß er die nöthi- gen Beschlüsse der Kammer erwirkte, zur Ablegung ihrer Rechnungen und zur Zahlung der Rückstände an, wachte allenthalben für die Sicherung des königl. Interesses; daß die Cautionen richtig gestellt würden, die Vasallen ihre Huldigung leisteten, und einen ausführlichen Etat ihrer Lehen (äenombi-ement *) einrcichten. *) Es gab eine weitläufige und ziemlich verwickelte Jurisprudenz über diese ckönombi-omonts. Anfangs, als die Lehen noch nicht erblich waren, verkauften einige Vasallen ihre Lehm unter der Hand und zum Schein, und kauften sie später wieder an, worauf sie dieselben für ihr Eigenthum geltend machten. Schon Carl der Große befahl daher (Lgpit. lib. III. tit. 20, 80, 81, 82) seinen Sendgrafen sich fleißig zu erkundigen, was von dem Besitz eines Jeden dem Kaiser gehöre. Späterhin war jeder Vasall verpflichtet, Alles, was er zu Lehen trug, anzugeben. Zuerst geschah dieses nur im Allgemeinen. Allein späterhin (insbesondere durch eine Verordnung des Königs Johan v. 26. Juli 1353) ward den Amtmännern und Sencschallen aufgegeben, von den Vasallen eine umständliche Auseinandersetzung aller einzelnen zu ihrem Lehen gehörigen Theile, so wie auch der davon abhängigen After-Lehen und zwar unter Strafe des Verlustes ihrer Lehen zu fordern „luoeii-on vobib itersto ^rseeipienclo nianclsinus, clistriotius injnnAen- 108 , gN3tenu8 praeäiets visis pi'sessntibus Igoiati«; äiotis prsosentibus 8iAni6o3nclo, ut 8nb poena smissionis l'eocko- rum suorum, clicts särosrnonts (gvouomons), (eoäs et re- tioleocls, 5eu tenements 8ua et psites sinAuIss eum rslore eorumäem, vobis <^U3M eito tesäere non omittsnt, ^use postmoäum clietis Zentibu8 (osinerse eomsrutoium) 8ul» sigillo ve8tro lilleliter trsn8mittsti8." Dem Gebrauch nach mußte man indessen die Afterlehen nur im Allgemeinen an- gebcn, ohne die einzelnen Theile aufzuzählen. Was die 406 -S Das Vcrnichtungs-Decrct der Constituirenden v. tt. Scpr. 1790, welches*) alle damals bestehenden höher,, Gerichte auf- hob, traf auch die Oberrechcnkammcr. Art. 12 dieses Decrcts wird in Beziehung auf dieselbe noch ganz besonders bemerkt, daß sie in Folge der Abschaffung der Feudal-Rechte aufgehoben scy, und ihre Functionen einstellen solle, sobald für die neue Regulirung des Rechnungswesens Vorsorge getragen worden. Dieses geschah durch das Decret der Constituirenden vom 17. Sept. 1791 **). Demselben gemäß (Tit. II. Art. 1) sollte die National-Versammlung selbst die Untersuchung und definitive Feststellung der öffentlichen Rechnungen übernehmen. Zur vorläufigen Untersuchung und Feststellung ward (Tit. I. Art. 2) ein Bureau des Rechnungswesens (dui-osn üe comjitsbilstch aus fünfzehn von dem König ernannten Personen niedergefctzt, wovon jede (Tit. H. Art. 5) eine Caution von sechszigtausend Behörde betrifft, wo diese Angabe geschehn mußte, so geschah dieses früher bei den Amtmännern. Carl der siebente gab durch seine Vcrodnung v. 12. August 1315 (Art. 15. Orüon. wm. XIII. x. 111, 117) den Domainenkammern (trv 80 l'iel '8 sto kl-anoe) das Recht, die Vasallen durch alle möglichen Mittel zur Einreichung des Etats ihrer Lehen zu ' zwingen. Die Amtmänner fuhren indessen noch lange mißbräuchlich fort, dieselben in Empfang zu nehmen. In den letzten Zeiten war dieser Mißbrauch aber gänzlich verschwunden. Dagegen hatten sich mehrere Streitigkeiten zwischen den Domainenkammern und der Oberrechenkammer über diesen Gegenstand erhoben, worüber verschiedene Rcglemens erschienen waren. Der Obcrrechenkammer mußten auf jeden Fall die Originalien dieser Acte eingeschickt worden. In den letzten Zeiten mußte der Vasall in den meisten Provinzen vierzig Tage nach geleisteter Huldigung seinen Etat (clönombl-ement) auf gestempeltem Pergament, doppelt angefertigt, einrcichcn. Ein Ercmplar behielt er selbst. Das andere ward in dem Archiv dcr Obcr- rcchenkammer niedergclegt. Nachdem der Etat eingcreicht war, mußte er, um allen Formalitäten zu genügen, »och bekannt gemacht werden. Dieses geschah, indem er sowohl in dem Audicnzsaal der Domainenkammer als an der Pfarrkirche des Hauptorts der zu Lehen gegebenen Herrschaft nach Beendigung der Hochmcsse öffentlich abgclcscn ward. *) Doson. t»m. III. p. 217. **) 1 ) 080 , 1 . tom. XI. j,. 322. 407 -'liüi - G >r j>i, wer- vm siltk i»i- Zur 2) -tzl, O >°ib ilkill kl.». MM tt jön >«gk . Ä i»;iü ntü- M, M iP iriil I- »s kk!>I B h-st Livres in unbeweglichen Gütern stellen mußte. Es sollte sich (Tit. II. Art. 2) in fünf Sektionen, jede von drei Mitgliedern, die alle Jahre wechselten, thcilcn. Alle Hauptempfänger, nämlich der General-Cassircr, die Hauptzahlmeister des öffentlichen Schatzes, der Zahlmeister der außerordentlichen Einkünfte, ebenso die Verwalter der Domaincn, der Zölle, des Einrcgistrcments und Stempels mußten (Tit. II. Art. 8) die Rechnungen über den Gcsammtbetrag ihrer Einnahme, so wie über die Verwendung derselben dem Ncchnnngsbureau einreichen, damit sie, nach einer vorläufigen Untersuchung desselben, endlich von der Nationalversammlung definitiv festgesetzt werden könnten. Die besonder» Schatz - und Zahlmeister, die Districts-Empfänger u. s. f. legten (Tit. II. Art 6) ihre Rechnung entweder den Commissa- ricn des National-Schatzes oder dem Schatzmeister der außerordentlichen Einnahmen, und zwar im letzter« Fall unter den Augen des für die Verwaltung der außerordentlichen Einnahmen bestellten königlichen Eommissairs ab; (nachdem nämlich die zu verrechendcn Gelder zu den ordentlichen oder außerordentlichen Einnahmen gehörten). Die Districts-Empfänger mußten (Art. 12) vorher noch ihre Rechnungen dem Direktorium des Distrikts verlegen, welches darüber die Bemerkungen, die ihm geeignet schienen, machen konnte. Streitigkeiten, die sich über diese letzter« Rechnungen (der besonder» Empfänger) erheben könnten, sollten auf das Gesuch der Commissarien des Schatzes oder des Schatzmeisters der außerordentlichen Einkünfte vor die Tribunale des Distrikts gebracht werden, wo der Rechnungspflichtige seinen Wohnort hatte (Tit. II. Art. 7). Wenn die Nationalversammlung bei Abnahme der Rechnungen der Haupt-Empfänger fand, daß einige Punkte streitig waren, so sollten dieselben auf ihren Befehl dem Agenten des Schatzes mitgetheilt und von diesem vor die Tribunale desjenigen Distrikts gebracht werden» wo das Hauptbureau der Verwaltung, oder die Cassa u. s. f. sich befand, von deren Rechnung es sich handelte (Art. 9). Die nämlichen Beamten (nämlich der Agent des Schatzes *) u. s. f.) waren auch beauftragt, die Rückstände, *) D. h. der Agent des Schatzes für die General-Empfänger und die Commissarien des Schatzes u. s. f. für die Districts-Empfänger. 408 die sich aus den festgesetzten Rechnungen ergaben, von den Rechnungspflichtigen einzutreiben (Tit. II. Art. 10». Als Zeitpunct, bis zu welchem die sich auf ein Jahr beziehenden Rechnungen spätestens eingegebcn werden mußten, war für die besonder», Empfänger der erste Junius, und für die Generalempfängcr u. s. f. der erste October des folgenden Jahrs (Tit. II. Art. 11 , 13) bestimmt. Rechnungspflichtige, die ihre Rechnungen nicht in der gesetzlichen Frist einreichten, mußten von diesem Zeitpunct an für alle ihre Rückstände fünf Procenr Zinsen, und überdcm eine gleiche Summe als Geldbuße bezahlen. Säumten sie drei Monate mit Einreichung ihrer Rechnungen, so fand persönliche Verhaftung Statt (Tit. II. Art. 11 und Tit. III. Art. 6). Aus allein Diesem erhellt, daß das Rechnungsbureau eine blos be- rathende und durchaus keine verwaltende Behörde war, indem die etwa nöthige Verfolgung der Rechnungspflichtigen von ihm nicht betrieben ward. Der Geschäftsgang dieses Bureaus, der zum Theil schon durch das Dccret, wovon hier die Rede ist, augedeutet war, ward durch das vom 8. Febr. 1792*) noch bestimmter geregelt. Es sollte sich (Tit. I. Art. 2)**) nach Verschiedenheit der Gegenstände in fünf Sektionen, jede zu drei Mitgliedern, theilen. Die Vertheilung der einzelnen Mitglieder in diese Abtheilungcn war den Eommissarien selbst überlassen; doch sollte sie jedes Jahr erneuert werden, und zwar so, daß weder die Eommissarien derselben Abthcilnng wieder beisammen blieben, noch auch Einer vor Ablauf von zwei Jahren in dieselbe Abthcilnng gesetzt würde (Tit. I. Art. 2, 3, 5, 6). Wenigstens Einmal in der Woche versammelten sich alle Commis- saricn zu einem allgemeinen Eomite, um über wichtigere Dinge zu berathschlagen. Den Präsident dieses Comitv's wählten sie selbst, doch nur auf zwei Monate (Tit. I. Art. 7, 8). Sonst stimmte jede Abtheilung für sich und berichtete an die Nationalversammlung über die ihr vorgelegten Rechnungen. Ein solcher Bericht mußte von drei Eommissarien unterschrieben scyn, die für die Wahrheit der darin enthaltenen Thatsachen vcraiitwort- *) Desen. eoä. genor. Ii sne. iom. XI. p. 370. **) Dieses war schon durch das Gesetz der Eonstituircnden v. 17. Sept. 1791 so verordnet. lich waren *). Fand eine Abtheilung irgendwo eine Bedenklichkeit, so konnte sie an das General-Comitö berichten, und mußte ihren Bericht nach dem Beschluß desselben abfasscn (Tit. III. Art. 3). Alle Commiffarien ohne Ausnahme waren für diesen Beschluß verantwortlich, ausgenommen diejenigen, die entgegengesetzter Meinung waren, und eine mit Gründen unterstützte Anzeige davon dem Beschluß beigcfügt hatten (Art. 4). Wenn die Commissarien es nöthig fanden, von einem der Rechnnngspflichtigen persönlich irgend eine Aufklärung zu fordern, so konnten sie ihn oder seinen Bevollmächtigten **) vor das Bureau ihrer Abthcilung laden lassen (Tit. III. Art. 9). Alle Mittheilungen dieser Art mußten aber in Gegenwart von drei Commissarien und in dem gewöhnlichen Versammlungs - Local der Abtheilung ***) erfolgen (Art. 2). Den untern Beamten des Rechnungsbnrcaus, deren Ernennung gänzlich von den Commissarien abhieng (Tit. I. Art. 10, 11, 12), war es dabei (Tit. III. Art. 2) streng verboten irgend eine Verbindung oder einen Briefwechsel mit den Rechnnngspflichtigen in Beziehung auf ihre Rechnungen zu unterhalten. Die Commissarien selbst hingegen waren sogar verpflichtet (Tit. I. Art. 13) sich mit den Rechnungspflichtigen in Corrcspondcnz zu setzen, theils um die nöthigen Aufklärungen zu erhalten, theils um sie zur Ablegung ihrer Rechnungen anzuhalten (Art. 14, 1-5). In dem Fall die Rechnungspflichtigen Ihnen in dieser Hinsicht Schwierigkeiten machten, sollten (Art. 14) die Commiffarien es der Nationalversammlung anzeigcn. Zu größerer Regelmäßigkeit des Ge- *) Die Abfassung dieses Berichts war schon durch das Decket v. 17. Sept. 1791 Tit. II. Art. 3, 4 verordnet. **)Die Anwälte bei dem Rechnungshof waren schon durch das frühere Decret v. 17. Sept. 1791 abgeschafft. Nach demjenigen, wovon wir hier reden (Tit. I. Art. 19), mußten die Rechnnngspflichtigen ihre Rechnungen entweder selbst oder durch einen besonders Bevollmächtigten (t'ouäö 4e prooul'stio» spöoiale) übergeben. ***) Nach Tit. I. Art. l des gegenwärtigen Dekrets versammelten sich die Commissarien einstweilen in dem Local der eh- maligcn Oberrechcnkammer. 410 schäftsgangs ward nach (Tit. II.) cm Secretariat unter dem Namen Ccntral-Burcau eingerichtet, wo alle zu prüfenden Rechnungen, Briefe u. s. f. abgegeben, und über diese so wie über die Beschlüsse des Rechnungsbureaus Register geführt wurden. Unter dem National-Convent behielt das Rechnungswesen fast dieselbe Form. Etwa dreivicrtcl Jahr vor seiner Auflösung d. 28. Pluv. 1.3 (16. Febr. 1795) erließ derselbe ein ausführliches Decrct über diesen Gegenstand *). Das Rechnnngs-Bürcau ward dadurch (ollap. I. p. 1, 5, 11) in seinen früher» Attribu- tionen bestätigt, und unter das Finanz-Comitö des Convents gestellt. Nach (olwp. I. m-t. 1, 2, 3) wurden die fünfzehn Commissarien desselben in sieben Scctionen vcrtheilt. In jede kamen zwei Commissarien, und einer, der jährlich wechselte, stand dem Centralbürcau vor. Diesen Commissarien ward indessen (cligp. I. s,-t. 4) — und dieses war die wichtigste Veränderung — noch ein Beamter unter dem Titel: Agent deS Rechnungswesens zugegeben, der gleichsam die Stelle des öffentlichen Ministeriums verschn, und (Art. 7) für die Ausführung der Beschlüsse des Rcchnungsbürcau sorgen, die Conscrvatori- schen Acte vornehmen, gegen die im Rückstand bleibenden die Zwangsbcfchlc zur Zahlung erlassen, kurz die Verfolgung derselben betreiben sollte. Die Rechnnngspflichtigen konnten ihre völlige und definitive Entlastung (cllsp. III. not. 9) nur durch ein Decrct des gesetzgebenden Korps erhalten, welches dieses auf einen Beschluß (am-eto) des Rechnungsbureaus, wodurch ihre völlige Befreiung gegen den Staatsschatz bescheinigt ward, erließ. Diese Bescheinigung durfte nicht eher ausgcfer- tigt werden, als bis der Nechnungspflichtige eine General- Quittung über alle ihm zur Last stehenden Rückstände (äebots) im Archiv des Rechnungsbureaus niedergelegt hatte. Jede definitive Festsetzung einer Rechnung (sr-röto äoliniüv <1es oomg- tos) sollte nur in einem allgemeinen Comitö beschlossen und von wenigstens acht Commissaricn unterschrieben werden. Dieselbe war alsdann vorläufig vollstreckbar (olws,. II. srt. 15). Die Rechnnngspflichtigen, welche säumten ihre Rechnungen cinzu- rcichcn, oder die ihnen vom Rcchnungöbureau zur Last gestellte *) Dosen, tom. XII. p. 86. Summe zu bezahlen, wurden (oln>p. in.) durch die Sequestration und den endlichen Verkauf ihres Vermögens, so wie durch persönliche Verhaftung dazu gezwungen; welches durch den Agent des Rcchnnngsburcaus auf einen von den Eommissaricn dieses Bureaus ausgehenden und von diesen für erecutorisch erklärten Act geschah. Unter dem Direktorium gieng eine gänzliche Veränderung mit der Obcrbchörde des Rcchnung- wescns vor. Man ward, wie es scheint, durch die Erfahrung belehrt, daß die Untersuchung und Festsetzung so vieler einzelnen Rechnungen sich mit den Beschäftigungen eines gesetzgebenden Korps nicht wohl vertrüge. Daher bestimmte die Constitution vom I. 1795 (Art. 320), daß die Rechnungen der Empfänger der direkten Steuern in den Departements, eben so die der verschiedenen Verwaltungen (reales) und Zahlmeister in diesen Departements bei den Eommissaricn des Schatzes*) abgelegt und von diesen festgesetzt werden sollten. Um die allgemeine Rechnung über Einnahme und Ausgabe zu untersuchen und festzusetzcn, wurden fünf Eommissaricn des National-Rechnungs- wcsens ernannt**), welche an die Stelle des Bureaus des Rechnungswesens traten. Denselben ward (Art. 322) die Haupt- Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Staats nebst den nöthigcn Belegen und den einzelnen Rechnungen von den Eommissaricn des Schatzes übergeben. Nur, wenn sie Mißbräuche, Unterschleife und dgl. bemerkten, machten sic (Art. 323) eine Anzeige an das Gesetzgebende Korps. Der Etat der von diesen Eommissaricn fetzgesetzten Rechnungen ward (Art. 321) durch den Druck bekannt gemacht.***) Diese Anordnungen wurden durch das Gesetz vom 18. Frim I. 4 (9. Decemb. 1795)1) näher in Ausübung gebracht. Kem- *1 Diese Commissarien wurden von dem Rath der Alten aus einer dreifach besetzten Liste, welche der Rath der fünfhundert vorschlug, ans fünf Jahre gewählt (Art. 315,316) **) Diese Eommissaricn wurden eben so gewählt, wie die des Schatzes (Art. 32l). ***) Nach Art. 5 des Gesetzes v. 18. Frim. I. 1 ward er jedes Vierteljahr dem Gesetz-Bulletin als Anhang bcigefügt (Dosen. Win. XII. I'. 131). ^ ^ 7) Dosen, wm. XII. p. 131. 412 selben gemäß hatte» die von den Commissarien gefaßten Beschlüsse, wenn die Ausfertigung von wenigstens drei derselben unterschrieben war, ohne Weiteres erccutorische Kraft (Art. 4). Sie bewirkten, jedoch unter der Verantwortlichkeit der Commissarien, die Entlastung der Rechnnngspflichtigen u. s. f. Was die Anmahnungen und nöthigen Verfolgungen der Rechnungspflichtigen in Beziehung auf die ältere Rechnungsablagen betrifft, so sollten dieselben, wenn sie mit ihren Rechnungen zurückblieben, durch den Negierungs-Commissair bei der Departements-Verwaltung, und wenn sie mit Einsendung und Abtragung der eingenommenen oder ihnen zu Last gesetzten Summen zögerten, durch den öffentlichen Schatz eingeleitet oder betrieben werden. — Diese Einrichtung bestand bis zur Einführung der Consular-Regierung, den 22. Frimaire I. 8 (13. Decbr. 1799), die indessen auch nur wenig daran änderte. Nach Art. 89 dieser Constitut. sollte eine Commission von sieben Mitgliedern, welche der Senat aus der Liste der National-Notablen wählte, die Rechnungen über die Staats-Ausgaben und Einnahmen untersuchen und festsetzen. Ein im folgenden Jahr (d. 29. Frim. I. 9) erlassener Regicrungs - Beschluß enthält eine umständlichere Bestimmung über den amtlichen Wirkungskreis und den Geschäftsgang dieser Commission. Sie sollte (Art. 2) nach Untersuchung der Rechnung einen vorläufigen Beschluß (sorötö) fassen, und diesen dem Rcchnungspflichtigen mitthcilen, um sich zu erklären, ob er sich dabei beruhigen wolle, oder sonst seine Einwendungen und Rechtfertigungsgründe innerhalb zwei Monaten mitzutheilen. Nach dieser Frist faßte die Commission eine» definitiven Beschluß, wovon sie ebenfalls den Rechnungspflichtigen in Kenntniß setzte. Uebcr alle Saumseligkeiten der Rechnungspflichtigen ward (Art. 4) von den Commissarien ein erklärender Act (sote ävolsrgtik) ausgefertigt, und dem Minister des Schatzes mitgetheilt, welcher durch den Agenten des Schatzes alle Verfolgungen gegen die Rechnungspflichtigen cinleiten und ausüben ließ. — Die Entscheidungen dieser Commissanen waren (Art. 7) provisorisch vollstreckbar, ohne daß der Recurs an die Regierung, welcher übrigens den Bctheiligtcn offen stand, *) Ileson. wm. XIl. p. 419. 413 diese Vollstreckung aufhielt. Man behandelte überhaupt diese Commissaricn mit großer Auszeichnung. Nach Art. 52 der Constitut. v. I. 1804 sollten sic bei der Eidesleistung des Kaisers gegenwärtig seyu. Man konnte hieraus schon vorherschen, daß man sie bald zu einem Korps, das einen böhern Titel führte, vereinigen würde. Dieses geschah wirklich einige Jahre spater durch das Gesetz v. 16. Sept. 1807*), welches die eh- malige Oberrechcnkammer unter dem Titel: Rechnungshof (oouo 6os comxtes), dem man derselben auch wohl schon früher beilegte, ins Leben zurückrief. Unter allen höhern Gerichtshöfen des alten Frankreichs hat also allein die Obcrrechenkammer ihr Dascyn und selbst ihren Namen aus den Stürmen der Revolution gerettet. Sie hat sogar an Ansehen merklich gewonnen, indem sie jetzt die einzige für das ganze Reich ist. Die Amts- bcfugnisse der Obcrrechenkammcr oder des Rechnungshofs, wie wir sie von nun an nennen werden, sind durch das angeführte Gesetz v. 16. Sept. 1807, und durch das kaiserl. Decret v. 28. Sept. desselben Jahrs bestimmt (Doson. ooä. Zonoi-. kosno. tnm. XV. x. 337, 339). Sie sind, mit Ausschluß der Crimi- nal-Gcrichtsbarkeit über die Rechnungspflichtigen, im Allgemeinen dieselben, wie vor der Revolution. Er soll die Richtigkeit aller Rechnungen der höhern Rcchnungspflichtigen Beamten **), die Art. 11 einzeln aufgezählt sind, untersuchen, und die saumseligen (Art. 12) durch Geld- und andere gesetzlich bestimmte Strafen zu ihrer Pflicht anhalten. Finden sich bei der Untersuchung einer Rechnung Spuren einer Verfälschung oder Erpressung, so berichtet der Rechnnngs-Hof darüber an den Finanz« und Justizminister, welcher letztere die Schuldigen vor den gcwöhn- *) Dosen, cocl. gönor. toin. XV. p. 337. **) nicht etwa der Lieferanten u. s. f. Wie es mit deren Rechnungen und Ansprüchen unter dem Kaiserreich gehalten ward und noch jetzt gehalten wird, davon werden wir im folgenden Abschnitt näher reden. Allein auch nicht alle Rcchnungspflichtigen Beamten legen unmittelbar ihre Rechnungen bei dem Rechnungshof ab. Seine Competenz ist in dieser Hinsicht nahe so, wie die des ehmaligen Rechnungsbureaus (kuoosu sto comptsbilito). Sie ist (Art. 11) genauer bestimmt. 414 sicher, Tribunalen verfolgen läßt (Art. 16). Was nun ferner die Beweise und Belege bei Untersuchung der Rechnungen betrifft, so zeigte die alte Schwierigkeit sich wieder. Wir haben schon oben bemerkt, daß sich chmals die der Oberrcchcnkammer mitgcthciltcn Belege vorzüglich auf Quittungen und Nachwei- suugen über die wirklich geleisteten Zahlungen beschränkten. Auch ist leicht cinzusehn, daß, wenn der Rechnungshof sein Ur- theil nur auf eine vollständige Einsicht aller Belege, sowohl über diese Zahlungen, als auch über die Rechte derjenigen, denen sie geleistet worden, gründen wollte, er nicht allein der Richter der Rechnungspflichtigen, sondern der Minister und der ganzen Staatsverwaltung wäre, welches weder in dem Sinn der chmaligen (königl.) noch auch der kaiserlichen Regierung lag. Daher untersagt Art. 18 des angeführten Gesetzes dem Rechnungshof jede Art von Gerichtsbarkeit über den Minister, welcher die Zahlungs-Verordnung erlassen hatte*). Der Rechnungshof muß jede Zahlung als gesetzlich geschehn gelten lassen, wenn die Verordnung dazu mit den gehörigen Formalitäten versöhn ist**). In Hinsicht der Belege, wovon eine solche *) srt. 18 lautet so „Da L0UL ne pourrs, en SULUN LS8 s'st- tiilluLn 8 ce886 s Is couo lies cvlu^tes, ^ue le siut cie son Zahlungs-Verordnung begleitet scyn muß, so ist cs genug, wenn diejenigen bciliegen, welche in der Zahlungs-Verordnung ausdrücklich angegeben sind (I)oor. imper. d. 24 äkess. -r. 12 -nt. 1, 2- M. s. jedoch die vorige Note Dosen, tom. XII. p. 500). Die Minister legten unter der kaiscrl. Regierung alle Jahre das Budget der Ausgaben ihres Departements dem Gesetzgebenden Korps vor. Allein dieses war nur eine leere Form. Der Wirklichkeit nach war es der Kaiser, der diese Budgets bestimmte und genehmigte. Dieser entschied sogar über die Vcrthcilung der Fonds auf die verschiedenen Zeiträume; indem er in dem Anfang eines jeden Monats den Ausgabe-Etat für denselben festsetztc. Auf diese Weise übte er selbst die Aufsicht über die Minister aus, und wollte sic unmittelbar keiner weitern Verantwortlichkeit irgend eines Verwaltungs-Tribunals (tribunsl sdministrstik) *) unterworfen haben. Um indessen den Rechnungshof zur Entdeckung der doch immer möglichen Unterschleife und zur Verbesserung des Dienstes überhaupt zu benutzen, sollte nach Art. 20 und 22 des Gesetzes (v. 16. Sept. 1807) jeder Rechnungs-Referendar Alles, was er in dieser Beziehung bei der Untersuchung einer Rechnung zu entdecken glaubte, in ein besonderes Heft (ccdiier) Anträgen. Am Schluß eines jeden Jahres gieng der Präsident mit Zuziehung von vier Commissa- ricn**) diese Cahiers durch, und faßte Alles, was dieselben wichtiges und geeignetes enthielten, in einen Bericht zusammen. Institution est de seoonder ot non d'ontrgvor la msrobe clu gouvornement, I.; lours ordonnsnoes doiront rokörer l'un et I'gutre et lors^ue oetto double borinslite vst remplie, Is eour des eomptos doit s'en contentor; il lui soroit iinpossiblo d'gpprolon- dir et de ju^er Ies csuses ot los inotibs, e;ui ont küit don- ner los sutorissttoos. -re SKmork /e Aorrrier-re- merrk." *) So drückte sich der in der vorigen Note angeführte Bericht- Erstatter aus. **) Diese wurden von dem Kaiser selbst auf den Vorschlag des Erzschatzmcistcrö gewählt. welchen er durch den Erzschatzmcister zum Kaiser gelangen ließ, lieber den gewöhnlichen Inhalt dieser Bemerkungen haben wir zufällig einen authentischen Aufschluß erhalten. Der jetzige Präsident des Rechnuugshofs, Barbö-Marbois, (Pair v. Frankreich und schon unter dem Kaiserreich Präsident dieses Hofs) erklärte nämlich d. 28. Marz 1822 in der Kammer, daß diese Bemerkungen meistens auf den allgemeinen Dienst und nur sehr selten auf die Personen Bezug hatten. Durch Einführung der Charte wurden in dem National - Rechnungswesen sehr wichtige Veränderungen nöthig. Dem Geist derselben, und der ausdrücklichen Bestimmung mehrerer spätem Gesetze (besonders desjenigen v. 25. März 1817) gemäß sind die Minister verpflichtet, über die Verwaltung der ihnen bewilligten Fonds vor den Kammern Rechnung abzule- gen*). Hieraus folgt von selbst, daß sie denselben alle nöthi- gen Belege, von welcher Art sie immer seyn mögen, mittheilcn müssen. Auch haben die Kammern bei ihrem großen Ucbcrge- wicht alle Mittel in Händen sich den Besitz dieser Belege zu verschaffen, welches dem Rechnungshof, wenn der Minister es weigerte, nicht leicht möglich seyn mögte. Der Rechnungshof ward so durch die Einführung der Charte gleichsam um eine Stufe niedriger gestellt, und seine Aufsicht noch näher einzig auf diejenigen, welche die öffentlichen Gelder in Händen haben *) Zur Rechnungsablagc waren sie einigermaßen schon durch Art 57 der Constitut. v. I. 1799, wodurch die Consular- Regierung cingcführt ward, verpflichtet ,.I,e.8 comptea c!e- taillex lle la ilepense cle oliague ministes, signes et certi- liees xsr lui, saut renclns publivs." Allein diese Nech- nungsablage war vor Einführung der Charte fast nur eine trockene Nebencinandcrstellung von Zahlen, die Niemand verstand. Das Gesetz v. 25. März 1817 bestimmt diese Verpflichtung weit genauer, und was noch mehr ist, die Kammern sind da, um über die Erfüllung zu wachen. Das Gesetz sagt „1,08 ministrss piesenteront, ä eliagua Session, les eomptes 68 ministees et <1e8 psvemens ekleetues." (manutentour8 äs stenier8 xnblieb), beschränkt. Der Hof hat sich zwar mehrmals darüber beschwert. Der Präsident desselben (Barbe-Marbois) drückte sich (d. 28. März 1822) in der Pairskammcr darüber so aus. »Das Gesetz über die Vorhergehenden Rechnungsjahre (exereier^ rmivrieui-s) führt ihre Aufmerksamkeit jedes Jahr auf den Rechnungshof zurück; und jedes Jahr fühle ich mich genöthigt, die großen Hoffnungen zu mäßigen, die ich selbst ihnen von dem Einfluß geben mögte, den die Mitwirkung desselben auf die Genauigkeit der Rechnungen haben sollte. Dieser Hof kann Ihnen keine hinreichende Bürgschaft für diese Genauigkeit gewähren, und der Augenblick ist noch nicht so nah, wie sie glauben, wo die Arbeiten desselben eine Eontrole und ein Beweis für die Richtigkeit der ministeriellen Angaben seyn werden. Noch mehrere Bedingungen sind zu erfüllen, um diesen Zweck zu erreichen, und ich werde darauf bestehn sie zu fordern, bis sie erfüllt sind. Diese Bedingungen sind Gleichförmigkeit in der Aufstellung der Rechnungen-endlich die Mitthcilung der Belege (proäue- tion 6e8 piece8 ju8tilicstive8 6e eomptskilite)-Zu keiner Zeit als der gegenwärtigen glaubte man Finanz-Rechnungen ohne Belege und Beweise beurtheilcn zu können.«*) Auch mch- *) Ganz anders und durchaus günstig für die von dem Rechnungshof erhaltenen Resultate sprach indessen derselbe erste Präsident in der feierlichen Sitzung des Rcchnungshofs v. 26. März des Jahrs 1834 (M. s. d. Mouit. v. 27. März 1834) „ . . . . 1.68 mini8te68 .... 6ont >68 tenvnux 80 nt 81 nombreux N6 peurent voir t0U8 Io8 6etsil8 PSI' 6UX- M6M68. 118 8'gppIsuäi886Nt 6e8 1>0N8 re8ultst8 clo V08 tisvsux S88ic1u8. 1,68 moinär68 1sut68 66 leui'5 8ul>or- 60 NN 68 N 6 peuvent eebspper 3 N08 V6rili63tion8 et 168 eomptglil68 6UX-M6M68 lor8gu'il8 8'e63rtent 668 loix 6t re'glemen8, 80nt I3M6N68 psr V08 3rret8. Quelle 6iü'e- renee entre nc>8 temp8 et eeux ou Ie8 8eul8 ismeäeg sux mslvei 83tion8 etoient spi'68 un gesn6 nombre 6'3,i„ee8 Ik8 6onst86stion8, Ie8 r68titution8 srliitrsieement vr6onnee8 ete. — ^ujourck'liui Ie8 eompt68 8ont jngL8 6an8 I'annee meine oü i>8 V 0 U 8 86nt ren6u8 ete. Der Rechnungshof erließ darauf ein Urtheil des Inhalts „1e eompte general 6e I's6mini8tlation 6e8 iinsnee8 pour I'snnee 1832 est st'seeorck avee Ie8 srret8 ren6v8 8ur 1e8 comptex instivi- stuelx pl68entee8 xsr toux lo8 3gen8 eomptsl>Ie8 6e8 418 rcrc Mitglieder der Kammern stimmten dieser Meinung bei, welcher sich aber die Minister nicht fügen wollten. Letzteres ist auch nicht allein dem Geist aller, von den frühesten bis zn den legten Zeiten über den Rechnungshof erschienenen Gesetze und Verordnungen gemäß, sondern es ist auch sicher, daß derselbe ein eigentliches Urthcil nur über die Verwaltung der Einnehmer und Ausgeber der Gelder fällen kann. Bei denselben fallen auch die großen Schwierigkeiten, die aus dem Unterschied zwischen den Rechnungen nach Dienst- und gewöhnlichen Jahren (p-ii- anne'o und p-u- oxorcico) entstehn, ganz weg, so wie auch jetzt wirklich die Casscnbcamtcn u. s. f. nach gewöhnlichen, und nur die Minister nach Dienstjahren * *) Rechnung ablegen. Allein auf der andern Seite sind die Bemerkungen des Rechnungshofs auch über die Verwaltung der Minister immer nicht zu verschmähen, und cs wäre daher wohl nützlich, ihn in den Stand zu setzen, deren machen zu können: die Kammern wenigstens und ihre Commissionen, so groß auch ihr Talent und ihr guter Wille scyn mag, scheinen gar nicht geeignet, Rechnungen Stück für Stück gründlich zu untersuchen **). Uebrigens werden auch noch jetzt (dem Artikel 22 des Gesetzes v. 16. Scpt. 1807 gc- stnancos pour Isckito annvo 1832 et gecompsgneo äe ziieees juxlilioAtivos." *) Die crstcrn Rechnungen nennt man comptos «lo gostion und die andern compt 08 tl'exoiclee. ^ **) Der Verfasser der schon mehrmals angeführten Schrift: Ile I-, comptsbilite elc. spricht sich eliap. 9 auch gegen die Mitthcilung der Belege an den Rechnungshof aus. Er selbst erkennt, daß gründliche Untersuchung von Rechnungen kein geeignetes Geschäft für Kammern ist; allein er glaubt der Rechnungshof (dessen Präsident, Barbe-Marbois, damals zugleich Finanz-Minister war), könne wegen feiner untergeordneten Stellung gegen die Minister auch nicht Richter derselben scyn. ' Eine völlige Sicherstellung gegen jeden Mißbrauch und Uuterschlcif mag es in dieser Materie nun wohl nicht geben. Die Mitwirkung des Rechnungshofes kann dieselbe aber nur vermehren und in keinem Fall vermindern. Das Gehcimhaltcn der Operationen der Minister, welches man so oft als Grund angab, ist jetzt ja so nicht mehr möglich. maß) die von den Rechnungs - Referendarien gemachten Bemerkungen am Ende des Jahrs geprüft und gesammelt. Den Bericht darüber stellt der erste Präsident dem Siegelbewahrer zu, welcher ihn dem König vorlegt. Hierzu hat das Gesetz vom 27. Juni 18!9 und die königl. Verordnung v. 9. Juli dessclb. I. »och hinzugcfügt, daß jährlich von dem Rechnungshof eine Vergleichung der von den Ministern für das vorgehende Jahr bekannt gemachten Rechnungen und der von dem Hof über die Rechnungen der Einzelnen gefällten Urtheilc (si-i-äis) aufgestellt, und das Ergcbniß den Kammern mitgethcilt werden soll. Der Rechnungshof war unter der kaiserlichen Regierung (Art. 3 d. Gesetz, v. 16. Scpt. 1807) in drei Kammern ge- thcilt. Die Erste beschäftigte sich vorzugsweise mit den Rechnungen über die Einnahme, die zweite mit denen über die Ausgabe *), und die dritte endlich untersuchte die Rechnungen, welche sich auf Einnahme und Ausgabe einzelner Departements und der Städte, deren Büdget von dem Kaiser selbst festgesetzt ward, bezogen. Um ein Urtheil zu fällen, waren in jeder Kammer wenigstens fünf Mitglieder erforderlich (Art. 5). Bei Stimmengleichheit entschied der Präsident (Art. 4). Das Personal des Hofs bestand aus einem Ersten- und drei Präsidenten für die einzelnen Kammern, aus achtzehn Rcchnungs - Rächen (oonsoillers msiti-ez), aus einer von der Regierung festzusetzenden Zahl von Referendarien (conseillois-iölvl'onllniro«) erster und zweite Klaffe, einem General-Procurator und einem Ober- secrctair **). Außer diesen Beamten, die vom Oberhaupt des Staats ernannt wurden, hatte der Hof noch eine Menge untergeordneter Beamten, Huisstcrs u. s. f. Man sieht hieraus, daß die Zusammensetzung des Hofs mit der vor der Revolution *1 Diese Geschäfts-Eintheilung war durch Art. 3 des kaiserl. Decrcts v. 28. Sept. 1807 festgesetzt. Um dieselbe nicht sonderbar zu finden, muß man bedenken, daß, obschou wohl kein Rechnungspflichtiger ausgibt ohne einzunehmen, oder umgekehrt; doch einige im Großen einnehmen und im Einzelnen ausgeben, wogegen andere im Kleinen cinnehmen und im Großen ausgeben. **)Nach Artikel 6 des Gesetzes v. 16. Sept. 1807 sollten die Mitglieder des Rechnungshofs vom Kaiser auf Lebenszeit 420 nahe übcreliisti'mmte. Nur waren die Rechnungs-Revisoren (oonsvillLl-s-coiroetours) weggefallen, und die Rechnungsvcr- hvrer hatten den Titel: Rcferendarien erhalten. Auch der Geschäftsgang und die Amtsbefugnifse des Hofs waren sehr nahe wie vor der Revolution. In Hinsicht der letzter» ist noch zu bemerken, daß einige Rechnungen von gcringerm Betrag z. B. die der Empfänger von Gemeinden und woblthätigen Anstalten, deren Einkommen nicht 10,000 Franken beträgt, von den Prä, fcctur-Rathen untersucht und festgesetzt wurden. Man konnte indessen von dem Ausspruch derselben an den Rechnungshof ap- pcllircn, der also in diesen Fällen in zweiter Instanz urtheilte. Der erste Präsident hatte die allgemeine Aufsicht und Polizei des Hofs, so wie die Vertheilung der Geschäfte unter die einzelnen Kammern. Er bestimmte nämlich für jede einzelne Rechnung den Referendar, der sic untersuchen, und zugleich die Kammer, an welche er seinen Bericht darüber erstatten sollte. Die Rechnungen wurden nicht mehr, wie früherhin, von den Rech- nungöpflichtigcn oder ihren Anwälten in der Sitzung der Kammer übergeben, sondern an das Sekretariat eingeschickt. Doch konnten die Rcferendarien, wenn sie es für nöthig hielten, die Rechnungspflichtigcn selbst, oder deren Bevollmächtigte (konstös clo ziouvoil) vernehmen. War bei Untersuchung einer Rechnung die Mitwirkung mehrerer Rcferendarien nöthig, so leitete ein Referendar erster Classe die ganze Arbeit, und stattete, jedoch in Gegenwart der Refcrendaricn, die bei der Arbeit mitgewirkt hatten, den Bericht an die Kammer ab. Die Stimme der Re- fercndaricn war jedoch nur eine berathcnde. Nach Abstattung des genannten Berichts bestimmte der Präsident der Kammer einen Rechnungs-Rath, welcher die Rechnung und die Arbeit des Referendars zugleich untersuchte und darüber schriftlichen Bericht an die Kammer erstattete. Auf diesen Bericht ward nun das Urtheil gefällt. — Das Geschäft des General-Procii- crnannt werden; allein Artikel 2 des Decrets v. 28. Scpt. 1807 beschränkte dieses darauf, daß den zuerst (bei der Einsetzung des Hofs) ernannten Rechnungs - Räthen und Rcferendarien erst nach fünfjähriger Dienstzeit ihre Stellen auf immer gesichert bleibe» sollten. (M. vcrgl. Th. I- S. 667). 421 rators war ganz dasselbe, wie bei der ehmaligen Oberrechen- kammer. Er sollte über das Interesse des öffentlichen Schatzes ^ wachen, die Rechnungspflichtigcn zur Ablage ihrer Rechnungen "ch anhalten, darauf sehn, daß die Kammern regelmäßig ihre Sitzun- gen hielten, die Rcfcrendarien gehörig ihren Dienst verrichteten i'B, u. s. f. Bei allen Gesuchen um Löschung der Hypotheken, Siegel-Abnahmen; eben so, ehe über die gegen einen Beamten vorgebrachten Beschuldigungen der Erpressung und Verfälschung M erkannt ward, mußten seine Anträge vernommen werden. Er P- konnte in allen Fällen, wo er es für nöthig hielt, die Mittheilte. lnng der Rechnungen verlangen. Au ihn schickten die Präfccte ijei die Rechnungen, über deren Festsetzung Klage geführt ward, m- Er besorgte die Corrcspondenz mit den Ministern, schickte ihnen rt- die Ausfertigungen der Beschlüsse zu und gab ihnen alle Aufklä- » rungen, die sie verlangten. Ar Alles dieses ist auch jetzt (i. I. 1833) fast noch so, wie M unter der kaiserlichen Regierung (i. I. 1807). Einige Abände- Ä» rungen und Zusätze, welche die Einführung des Repräsentativen Systems veranlaßte, haben wir schon angeführt. Der Rech- , die nungshof zählt auch jetzt noch 18 Rechnungs-Räthe und besteht «L aus drei Kammern; doch ist die Geschäftsvertheilung anders. M Sie gründet sich nicht mehr darauf, ob eine Rechnung sich auf n« Einnahme oder Ausgabe bezieht, überhaupt nicht mehr einzig ct>ii auf die Natur des Geschäfts, sondern auch auf die Territorial- Eintheilung. Der ^Imsnaoli ro^sl vom Jahr 1833 gibt diese sK Verkeilung sehr umständlich an, die aber hier anzuführen, zu weitläufig wäre. — Noch ist endlich zu bemerken, daß der B Staatsrath in Beziehung auf den Rechnungshof die Stelle des Ä Cassationshofes vertritt. Ersterer kann die Urtheile des letztem wegen Verletzung der Formen und Gesetze cassiren *), muß aber alsdann die Sache an eine andere Kammer des Rechnungshofs E zur neuen Beurtheilung verweisen. Auch hält der Recurs an den Staats-Rath die Vollstreckung der Beschlüsse des Rech- nungshofs nicht auf. — Der Rechnungshof hatte chmals den kr Raiig unmittelbar nach dem Parlament. Unter dem Kaiserreich l«d _ *)I,oi . 338). 422 und nach der Restauration erhielt er ihn unmittelbar nach dem Cassationöhof. Dem Rechnungshof steht jetzt, wie wir schon erinnert haben, keine, weder Correctioncllc noch Criminal-Ge- richtsbarkcit über die Rcchnungspflichtigen zu. Selbst die gegen dieselben zur Abtragung ihrer Rückstände angcwendcten Zwangsmittel werden nicht, wie cbmals, auf unmittelbares Betreiben dieses Hofs in Ausübung gebracht. Der General-Procurator desselben thcilt die Beschlüsse des Hofs dem Justiz- oder Finanz- minister oder dem des öffentlichen Schatzes mit, welcher alsdann das Nähere cinlcitct. Zu allen Zeiten, (sowohl vor als nach der Revolution) konnten die Rcchnungspflichtigen auch durch persönliche Verhaftung zur Ablegung ihrer Rechnungen sowohl als zu Abtragung ihrer Rückstände gezwungen werden. Es ist sogar dazu nicht einmal ein Beschluß des Rechnnngs- hofS nöthig, sondern die Beamten, welche mit der vorläufigen Festsetzung der Rechnungen beauftragt sind, können vorsorglich einen Zwangsbcfchl zur Zahlung (oontnainte) erlassen, in Folge dessen die Güter der Rcchnungspflichtigen mit Beschlag belegt, und ihre Personen verhaftet werden. So sagt z. B. Art. 1 des Gesetzes v. 13. Frim. I. 8*). »Die Eommissaricn des öffentlichen Schatzes, welche durch die Gesetze beauftragt sind, die Rechnungen der General-Empfänger, Zahlmeister der Departements und der verschiedenen Verwaltungen (iv^ies) provisorisch fcstzusctzcn, sind berechtigt zur Beitreibung der**) Rückstände dieser Rcchnungspflichtigen alle nöthigcn Beschlüsse zu fassen, welche vorläufig durch dieselben Mittel vollstreckbar sind, wie diejenigen der mit dem intermcdiairen Rechnungswesen beauftragten Commissarien ***).<< Dieselbe Bcfugniß gab Art. L *) Dosen, tom. XII. p. 376. **) Das Gesetz v. 12. Vendom. I. 8 Art. 3 (Dosen, tom XIl. I>. 367) spricht dieses ebenfalls und fast noch deutlicher als das angeführte aus. ***) Man fand sich während der Revolution zuweilen genöthigt, besondere Commissionen niederzusetzen, um die Rechnungen einer gewissen Periode oder eines besondcrn Verwaltnngs- zweigü zu untersuchen. Hierhin gehört auch die durch das Gesetz v. 2. Messid. I. 6 uiedergcsctztc, wovon hier die Rede ist, und deren Beschlüsse durch die angegebenen dieses Gesetzes diesen Commiffaricn in Beziehung auf die Lieferanten nnd Unternehmer, welche von der Regierung einen Vorschuß erhalten hatten, oder sonst im Rückstand waren. Der Consular-Beschluß v. 18. Nentose I. 8 (Dosen, tom. XII. i>. 386) legte dem Finanz-Minister die nämliche Befugniß bei. Ja jede Verwaltung kann, selbst ohne den Beschluß eines Ministers, dasselbe Mittel gegen diejenigen, welche sic mit dem Empfang beauftragt hat (gegen ihre xieposös), anwenden. Den Gerichten steht in solchen Fällen über die Hauptsache, über den Betrag der Schuld, über das Recht die Nerhafnng anzuordnen gar kein Erkenntniß zu — denn jedes Urtheil über die Handlungen der Verwaltungsbehörden ist ihnen verboten — nur wenn die Verhaftung nicht nach den von dem Gesetz vorgeschricbcnen Formen geschchn ist; wenn Ercesse dabei gcscbehn sind u. s. f. findet ein Recurs an die Gerichte Statt. Der Verkauf der Güter der Rechnungspflichtigcn sollte nach dem Gesetz vom 8. Pluv. I. 3 (Cap. III. Art. 8) * *) **) auf dem Verwaltungsweg, so wie derjenige der Nationalgüter geschehn. Allein nach einem, von dem Kaiser genehmigten Gutachten des Staats - Raths vom 3. Mai 1806, ist dicjes, da es weder in dem Gesetz v. 11. Brum. I. 6***), noch in dem Code Napoleon wic- Zwangsmittcl (Beschlagnahme, endlichen Verkauf der Güter und persönliche Verhaftung) vollstreckt wurden (Deson. tom. XII. p. 275). *) Man sehe die Entscheidung des Finanz - Ministers v. 28. Brum. I. 14 und das Schreiben des Großrichters an den Finanz-Minister v. 22. April 1806, welche (Dosen, tom. IV. x. 211 in der Note) mitgetheilt sind, und das Resultat sehr vieler Gesetze enthalten, z. B. des Gesetzes v. 26. Sept. 1791 srt. (30—31) (Dosen, tom. XI. p. 311), des Gesetzes über die Douancn v. 28. Juli 1791 Ut. 13 art. 21 (Dosen, tom. XV. p. 61). Mau vergleiche jedoch das kaiscrl. Dccrct v. 12. Jan. l811(Desen. tom. XII. x. 552.) **) Desen. tom. XII. p. 86. ***) welches von der „oxproprislion loieee" handelt, und wodurch die früher üblichen erieos (Th. I. S. 120) stillschweigend abgcschafft wurden. Es spricht nicht bestimmt von den Rech- nnngspflichtigen, sagt aber Art. 9 ganz allgemein „D'al- jnäication ost 1-rite pse le crrri cke 1a Situation los Iiious, «ux enoliöros et r> I'oxtinction los teux." 424 verholt ist, als stillschweigend abgeschafft anzusehn. Der Agent des öffentlichen Schatzes muß also diesen Verkauf vor den Gerichten verfolgen*). VH. Die Münzgerichte. — Als die Franken Gallien eroberten, behielten sie die Münz-Einrichtung der Römer bei, und ahmten sie nach. Schon unter dem ersten Königs - Geschlecht waren eigene Beamten für das Münzwesen angestellt, die in den Capitularien oft unter dem Titel: monetnrü erwähnt werden. Unter den Carolingcrn waren sie fast allezeit im Gefolge des Hofes, so wie auch die Münzen meistentheils im königl. Pallast geschlagen wurden **). Es gab indessen schon gegen das Ende des ersten Geschlechts an verschiedenen Orten des Reichs Münzstätten. Karl der Kahle (reg. v. 840—877) gründete deren acht, welchen er besondere Münzmeistcr ***) vvr- setzte. Allein die im Gefolge des Hofs angestellten Münzmeister übten die Oberaufsicht über die letzter» aus. Auch unter dem dritten Königs-Geschlecht gab es schon sehr früh i) Münzmci- ster, und zwar sowohl allgemeine als besondere (mgitl-es-xönö- raux und xsrtie>ilier8). Schon Philip August schlichtete durch *) M. s. Llerlin Uepsrt. srt. eornptsble. **) Osxitul. Osrol. N. 3. 80-5 csp. 20 (sp. Uglu 2 . tom. I. p. 433 „De lsIsiZ monetl8 guis in multiz Ioei8 contra ^u8titiam et conti'3 eclictum nv8trum 6nnt, volumu8 ut nullo elio loeo moneta 8it, ni8i in pslstio N08tro; nisi lorts s nol>i8 iterum aliter luerit orclinatum. Denarii vero i»i pen83nt et meri 8unt, 8tslrile8 688e pv88unt.^ ***)4i4iot. Vi8ten8. 3. 864. Lap. 12, 13, 14. „8eguente8 con- 8uetu6inöin prgeäeee88vrum n08trorum, 5iout in illorum Dapitulia invenitur, con8tituimu8, ut in nullo loeo 3 I 10 in omni regno no8tro monetn 6nt, ni8i in pnlntio no8tro, et in (Ouentovieo ne Uotomsgo, (i^uae moneta 3,1 (^uento- vieum ex 3ntigu3 eon8uetucline pertinet), et in Ueim8, et in 8enoni8, et in l>3ri8io, et in Vureli3ni8, et in 03villono et in LletuIIo et in l>>3rbon3." 1) Auch in den ersten Zeiten des dritten Geschlechts scheint die Münze dem Hof gefolgt zu seyn, wie De Diane x. 158 aus mchrern zu Zeiten Ludwigs d. 6ten und 7ten in den königlichen Lustschlössern geschlagenen Münzen folgert. 425 fmr Schreiben v. November 1211 (Oi-clon. wm. I. 30) eine Streitigkeit, die sich zwischen den Münzmeistern von Paris und den Münzarbeitcrn (intoi' inonetae I'siizius et ope- I-Slios ejusclem Ojreris) erhoben hatte. Den erster» wird darin die Gerichtsbarkeit über die letzter,, beigelegt. Durch diesen Umstand wird es sehr wahrscheinlich, daß hier unter Münzmeistern, die späten, Münzdirectoren oder General - Münzmcistcr (Ugitrez ^eneisux monnoies) zu verstehn sind. In ver- schicdnen Verordnungen Philips des Schönen werden indessen die insistres äe8 monnoiez nur als solche angeführt, welche das Technische des Münzwesens, das Schmelzen und Prägen der Münzen besorgten. So ist z. B. die etwa im Nov. 1314 *) (nachdem dieser König die Deputaten aller guten Städte über die Reguliruug des Münzwescns befragt hatte), erlassene Instruction so überschricben „L est Is lourwe et Is msniere eom- ment sers lsite Is monnoie v nous veuillioiiü Isii-e lloime inonnoie, et seur le eours ll'ieelle lioii»e monnoie . . 3. Oouv. geschieht, soviel ich gefunden habe, in einer Verordnung Philips v. Dalois v. 22. Marz 1339 die erste bestimmte Erwähnung von den ingi8te68-Fe»ee«nF 368 monnois8 *). Seit dieser Zeit bis zur Errichtung des Münzhofs (soue -Io« mon- noiez), wovon sogleich, sind säst alle allgemeinen Verordnungen über das Münzwescn an diese msitrv8-^sns'eaux gerichtet **). Sie werden in den königlichen Verordnungen sehr häufig den bcsondcrn Münzmcistcrn entgegengesetzt, welche blos technische Beamten waren, die ihre Befehle von den erstern erhielten ***). Nach der Encyclopedie (Art. C.oui-8 3e8 I>Ionnois8, unter dem Artikel LIonnoie8), welche indessen ihre Quellen nicht angibt, «>ion8 knit pnr gi'gnt 3elik»6l'3t>on 3s N08tes Oon8eiI, N/e.;/,'6§ cke m»»»or'es, et 3 s zzennt plante 3s bon,,e8 A 0 N 8 st 8agS8 on tait cls8 n>onnvis8, 3s plu8ieu>8 bonnes ville8 3s nv8tes Ilovaumv, ssetnins8 Oe3onnanss8 ete> *) Or3on. tom. II. p. 138, 139. Dieselbe enthält eine Ucber- cinkunft, welche zwischen den Obermünzdirectoren OI»itre8 xv'ns'ssux) und den Münzarbeitern und zwar vor der Obcr- rcchenkammcr (3evs»t no/ sms 2 et l'saux lo8 Oen8 3v nos Ooinpt68 a 1'sri8) getroffen worden. **) Sie hatten ihren beständigen Sitz zu Paris, und übten die Aufsicht über alle Münzstätten des Königreichs aus. So heißt cs z. B. in einem Befehl Philips von Valois (vom 18. Dec. 1318, Oe3on. toni. II. x. 293) an diese D1gi8te68-Aenersux 3s8 >IonnoiS8." „ . . . ILus islibees- tion 3s N08tl'S con8S>l VOU8 Mgn3oN8 gus tant08t st SANS 3el»v VOU8 Issie/ ouvese et inonnovse /iae »08 3ouI»Io8 3o 3sux l'ouenois sts." Doch gab cs (wenigstens von Zeit zu Zeit) in einigen Provinzen (der Normandie z. B.) eigne DlAitiss-gsnseaux 3s8 inonnvies. ***) Ein Befehl Carls des 5tcn vom 29. Nov. 1369 (Orion, tom. V. x. 23-5) fängt an, wie folgt „Obarles sto. :> non ame/. et (ssulx Is8 gensrnux-msistres 3e nos iVloiniovos: 8slut et iilestion. Oomins i'issa et /o»A vour st Is8 Asnsraux inaistrss giii ont S8te pnrievnnt vous, als/ svsonstuins n InnIIer NO/. IVIonnoies 3'or n i"UO :>»x 8«,- ce/2lrr»e.? sonllitions et or- 3onnnncs8, ent, e IssguvIIss nucnn Alaistrs I^arlisulier ne pvust »o 3oit tairv sa bosste 3s Ouniers 3'or, ssclniiss uu 3s8sou8 3'un >111° 3s Orient 3e Oo)' gu i> ns soit st ne 3enisurs sn nusuns auisnis ste." hätten die Ober-Mnnzdirectorcn smnitlos-^eneraux) in den ersten Zeiten des dritten Geschlechts mit den Mitgliedern der Obcrrechcn- und Domaincnkammer nur ein Kollegium aus gemuckt, welches nach Umständen entweder im Ganzen oder Scc- tionoweise entschied. Allerdings scheint auch die Oberrcchcn- faiiiiiicr seit den ersten Zeiten die Oberaufsicht über*) das Mmizwcsen ausgcübt zu haben. Ob indessen die Münzdirccto- rcn Mitglieder dieser Kammer waren, mögtc aus den Ordonnanzen wenigstens nicht zu erweisen scyn. Späterhin waren beide Kammern ganz sicher getrennt. Nach der Encyclopcdie hätte diese Trennung um das Jahr 1358, wegen der Menge der Geschäfte Statt gefunden. In den Registern des Münzhofs findet sich wirklich ein Befehl (Oiäon. tom. III. p. 310 Not. a), der so überschricbcn ist „Do 28 jour 6'Nvril 1359 lut npporto en In elinmbre i8todo8 et 0MN68 oklieial68 monotsrum) schwören, guod ip8i 8eivsbunt bonoiem et eommodum, et 8eei'ots Domini Dejzi8 et monetnrum, et Onmerse Domputorum et l'Iiexnulniiorum et sziecinlitoo 8eci'ota mutstionum mono- tnium, et eoomentorum pretii sigonti in moneti8. **) Ein Befehl Carls des fünften v. 13. Oct. 1373 (Ordon. tom. V. p. 612) ist unterzeichnet wie folgt „I'ni- le eon- 8eil ertsnt en In Dlinmboe <1e8 Oomzite8, ou^uol extoient le8 msi8lie8 8 leclit Vumo8nior n geeouxtnmö ionner et gumo8nor ou kalt cls I'Vumo8ne, et non p«8 Vgrix^ . . : IVou8 V0U8 Mgnion8 r^ue ju8ks»68 ä Is 8omme ie 11° insre8 i'nr^ent ou environ vou8 (giote8 Isiio et ouvror en Is- «liote monnove, n une Ioi8 ou plu8ieui'8 ete." *) Die (Th. I. S. 635, 636 Not. ****) angeführte höchst wichtige Verordnung Ludwigs des Ilten v. 21. Oct. 1167, wodurch allen Beamten ihre Stellen gesichert wurden fOr- ion. 6, l^ouv. tom. XVll. p. 25 , 27^ ward auch in der Münzkammcr einrcgistrirt. In den Registern des Münzhofs findet sich in Bezicbung auf diese Verordn, bemerkt ,,l.eue8 et publieex en Ir> Llismlire ie8 monnoiv8, Is XXVII jour ä'Oetobre, I'sn mil 000 8vixsnto 8ezit z,rr8en8 Lire Oermsin Lrsc^ue, iolrsn Lrlsn, Dliclrel ie ls OrsnAe, Ouillgume I_>omgeon et Xieolsi Lri8oul ^enernulx-msistros ie8iicte8 monno> 08 , et msi8trö ielisn Vourczusult, proen- reur iu Ilo^ en Isiioto Obsmliro." **) (Orion. 6. 1_,ouv. tom. I. p. 30) srt. 1 . . . . ego fllex 8vil.^ reiiiii ip8i8 opersrüx. . . iz> 80 rum libertstem, guse tsÜ8 e8t,.rzuoä eorgm null» juiiee zio88int conve- nir!, nee in juiieium evoouri, nixi corsm m:>Ai8tro mo»e- tse vorumiem, nini in tridu8 essibue, viielieet in liom> eiiio, razitu et eoml>u8tioue i^nix." ***) Philip von Valois dehnte das Privilegium auch auf die später« Zeiten dieser Zweifel ganz weg. Schon Philip v. Va- lois bestimmte nämlich durch Art. 3 der Verordnung vom 22. März 1339 (Ooston. eom. II. p. 138, 140), daß man die Münz- arbciter, welche nicht arbeiten wollten, oder sich sonst widerspenstig gegen die Vorschriften dieser Verordnung zeigen würden, den General-Münzmeistern (sux AÜnöoaux rnm8tro8 ste non Uonnoios ä rsoix) zur geeigneten Bestrafung zusendcn sollte. Ganz insbesondere kam denselben auch die Oberaufsicht und die Gerichtsbarkeit über die Wechsler zu, deren Geschäft mit dem Münzwcsen in sehr naher Verbindung stand.* *) Nämlich nach den alten Münzgesetzen war die Ausfuhr von Gold und Silber, und eben so die Einfuhr fremder Münzen durchaus verboten. Die letzter» und eben so alle verrufenen inländischen Münzen, auch alles geringhaltige Gold und Silber (billon) mußte sogleich entweder an die nächste Münzstätte abgeliefert oder an einen Wechsler verkauft werden, der nicht mehr als den von dem König festgesetzten Preis dafür bezahlen, und sie an die Königs. Münzstätte abliefern mußte. **) Es war also Frauen und Familien der Münzarbeiter aus. Sie brauchten, die drei Falle abgerechnet, sich vor keinem Richter zu stellen „8L 66 N68t stsvsnt Io8 LIm8t068 ste N08 M0NN0)'68" worunter ohne Zweifel die mÄi8tro8-Aönorsulx verstanden werden. *) M. s. Ooston. tom. III. p. 354 Not. a. **) Es gibt keinen Gegenstand, worüber so viele königl. Verordnungen erschienen sind, als über das Münzwcsen. Die spätern enthalten indessen meistens nur eine Wiederholung der frühcrn, so wie sie auch größtentheils nur wegen der Nichtbeachtung der erster,! erlassen wurden. Die meisten Bestimmungen, in so fern sie die eigentliche Münzgesetzgebung betreffen, findet man in einer Bekanntmachung (I?ul>Iio3tion) vom September 1813 (Ooston. tom. I. p. 528 Not) vereinigt. Hier folgt ein Auszug aus einigen Artikeln derselben, Item. (^uost nulln8 pootot extrs re^num vs8a suoos vel sogentes, n,8i 088 ent koaelsti, Lgron68 vel sliso lionoosbilo8 peo8ons6, guse pro 8tstu eorum msnu- tenonsto, 86 non P0886nt k>l>8tinor6 s VS8I8 posostivti8 eto. Item, l^uost null, pootent, surum, gr^ontum, InIInonom sbillon^ vel aligusm monetsm vxtrs re^num, n,8! 8olum Oensrio8 stiotvZ ^gnel, 11108 1)ominu8 no5ter Rox 430 natürlich, daß die Regierung auf diese Wcchlcr immer ein aufmerksames Auge hielt. Philip der Schöne befahl, daß sie ihr Geschäft allezeit öffentlich, zu Paris auf der großen Brücke (dem jetzigen Dont SN ebnnge), ausübcn sollten. Auch durfte keiner anders, als mit einer besoudcrn Erlaubniß der Regierung sich mit diesem Geschäft befassen. *) Philip v. Valois gab durch eine Verordnung vom 27. August 1348 Art. 10 und durch eine andere vom 23. März desselben Jahrs Art. 9 den Ober- müuzdircctorcn die Bcfugniß, die Wcchselcr zu wählen.*») Carl der fünfte (als Stellvertreter seines Vaters) erließ den Igelt steri sie prsesenti, nisi essent pvregrini ve! sliso personse guse lmlierent tseere extra regnum, guibus Oentes Degiae permittant portgre pnrros turononses, vel purros purisionses pro eornm expensis sullicienter eto. Item c^uocl nullus esmpsor, surilgber, vel nlius non possint emere nrgentum, nisi solum pro pretio luocl clsbitur in monetis Ilegis et unum rlenurium minus pro librg tantum etc. Item, t^uocl nullu8 osmpsor, nee slius non portet srgentum re! killnonem, nisi solum sst monetsm Domini Ilegis, et scl illsm guue erit propinguior cle loeis nbi erunt.sbgue lloo ^uocl eas reeassent rel trobugent, cpui oontrurium ksciet »mittet surum srgentum et Lillnonem, et erit in roluntute et miserieorckiu Domini Degis cle eorpore et avero.^ Das Letztere wird Etwas deutlicher durch die Verordnung Philips v. Valois vom 25. März 1332 Art. 13 (Orclon. tom. II. p. 83,87) „gue nnlx OlmnAeurs, Orlerres ne untres guiex c^ue il 8oient, ne 8oiont 8i Irurcli? sur puine cle eorps et cl'uvoir, sie utliner ni sie reellster urgent liillon ne untre monne/e Iilunelre ou noire guele gue eile 8oit, ne trelmelner no reeourro nulle monnore, quelle gue olle soit." *) M. s. d. Brief Philips d. Schönen vom 22. Juli 1305 Art. 4 (Orclon. tom. 1. p. 432, 433) „<^>ue »u8 ne soll 0862 cle eliunger, ne cle tenio eliunge en nostre teere, so il n en u nostre sssentement et nostre eongie des ores." **) Orclon. tom. II. p. 292, 296, 299 ,,(^ue ton 2 elisn- genrs et non sutre8, ^ui guront congie et lieenee öes generunlx Älaistres rle 1102 monnoie8 clonnöe8 clepuis eeste orclonnanee puissent Isirv tont luit clo eliunge selon le eontenu cl'ieelles per tou 2 Ie8 lioux ou eongie leur en suru este clonne clescli^ OenersuIx-ÄIsistres: Dt gue ieeulx ne soient contruinr. ä sroir nulles untres lettres, ou insu- 12. Mai 1356 (Orston. tom. HI. s>. Iig) eine Verordnung, nach welcher (Art. 4) die Wechsler in allen guten Städten, die einen Maire und Scheffen hätten, von diesen- und in den andern von vier oder sechs Sachverständigen (Viuustommos) , die zugleich achtbare Bürger (notables Louigeois) wären, gewählt werden sollten. Die Namen derselben wurden an die Ober- rcchenkainmer geschickt, von welchen die Obermünzdirectorcn sie erhalten und in ihre Register eintragen sollten (alln sto en avoir cognoisssnoo poue sueuno oauso spziartenant ä lour oklloe. * *) Durch einen Befehl vom 25. November 1381 (Or-äon. tom. VII. g. 97) trug Carl der sechste den Obermünzdirectorcn (Aenörsux- Illsistres clo nor lKonnoios) auf, sich in allen Städten des Reichs entweder einzeln oder zusammen in die Wohnungen der Wechselte zn verfügen, und alles Gold, Silber, so wie alle schlechte Münzen (billon), welche sie dort finden würden, in die dortigen Münzen zn schicken. Sie sollten zugleich alle, die ohne gehörige Erlanbniß sich mit dem Wcchselgeschäst befaßten, absctzen und nach Umständen bestrafen. Durch ein anderes Schreiben desselben Königs vom 15. Juli 1381 (Oc-äon. tom. VII. x. 86) erhielten die Obermünzdirectoren den Auftrag, die verschiedenen Münzstätte zu untersuchen, und die minder tauglichen Beamten zu entfernen (ostoi- ot stöboutor) **). Auch über die Goldschmiede übten die General-Münzdirec- toreu von je her in Beziehung auf ihr Geschäft eine Aufsicht und Gerichtsbarkeit aus. Was die Bestrafung der Privatpersonen, die gegen die Münz-Ordnungcn fehlten, betrifft, so kam diese zu den Zeiten Ludwigs d. H. den Amtmännern zu, welche clomons cl'suoun clo »02 sustieiers clo nostio Uo^gumo, pour k'siro lestit kalt clo obim^o." *)Anch in dieser Verordnung heißt es Art. 4 „Lt no soit SULUN si luocl^s suo pgine clo ooepz ot cl'svoio clo kam« kait ste clisn^o en speet, on obambee ou en lioux obseuis et oeleL, msis en lienx publi^ues et soooütumox pae los clisngenls ollous soulomont eomme clit ost etc.^ **) Aus demselben Schreiben ersieht man, daß man cs schon von früher» Zeiten her für angemessen hielt, die Münzbeamten aus einer Münzstätte des Reichs in eine andere zn versetzen (remuer cl'nno Uonnovo en autre). 432 diese Befngniß bis zu den letzten Zeiten mit den Münzgerichten theilten. Ludwig der zehnte erließ den 19. Nov. 1315 einen Befehl an den Amtmann vonMaeon (Oräon. tom. I. p. 609), wodurch er ihm auftrug, alle fremden und nachgcmachten Münzen, die in den Händen von Privaten getroffen würden, zu durchbohren *) und denselben wiederzugeben. Wechslern und Goldschmieden hingegen, welche die verbotenen Münzen kennen müßten (<(ui losäitos monnoie8 äet1'enäu68 äoivent eonno>8tre1, sollten sie, wenn sie Gebrauch davon machten, abgenommen werden und dem König verfallen seyn. Philip v. Valois befahl (d. 23. Marz 1318 (Oräon. tom. H. p. 2961 dem Vogt von Paris auf die Befolgung der königlichen Verordnungen über das Münzwcsen besser zu wachen. *) Dasselbe befahl schon Ludwig d. H. i. I. 1265 (Oräon. tom. I. p. 91, 95) srt. 3 „lüt reut et eommenäo fle Ro^ ^UL Ik8 monno^68 glli 8vnt contrelsit68 a Is 86NN6 (8ienne) .... ne gueurrent s nul pri8, sin8 veut et eommsnäe i>8 8oient pereieri en c^ueleon^ue lieu gue len lo8 trouvers entre e^ et Is-mi-Fou8t, et spre8 es terme 8i I'en en trouvoit nnle8 gui ne 1u886nt pereie en guelcon- gue lieu <^uo es Iu8t, i>8 8eroient prin8 et peräu8 s ceux ^ui il 8vr-oiont." Späterhin durchschnitt man diese ver- botnen Münzen. Eigne Commissarien waren bestellt, um darauf zu wachen. Ein zweiter Fortsetzer von Nangis (Oaelior^ LpioilsA 2° säit. (tom. III. p. 108 Ool. 2; Oräon. tom. III. p. 27 Not. §.) sagt zum I. 1316 „lune etism et äeineep8 et gutes, 8uper8einäe6sntur lloreni propter N 0 VS 8 monetg8 <^uss noviter 6ebsnt, et 8Uper >^uo8 inveniebsntur slise monetse gusm illso guse ersnt noviter lsetss, 8ins mi86rieoräis 8einäebsntur st säbue illi, eufu8 ersnt, trsäebsnt 8alsrinm non voluntsrium 8ein- äentibu8 pro Isllore et tune oportebst tsle8 pseuni»8 trs- äers esm 80 ribu 8 cum äsmno non moäiese gusntitstis.^ Das Nähere erhellt aus einem Befehl des Grafen von Armagnac an den Sencschall von Bcaucaire vom Marz 1316 (Oräon. tom. II. p. 332). — Diese „Ooupeur8 äes HIonno)' 08 "waren bei dem Volk sehr verhaßt, so daß König Johan durch Art. 11 der Verordnung v. 28. Dcc. 1355, welche nach der von den Ständen geschehenen Bewilligung der Steuren (siäeO erlassen ward (Oräon. tom. III. p-19, 27), sie gänzlich abschaffte. und die Zuwiderhandelnden zu bestrafen. Von der Gerichtsbarkeit der gvne'osux inaitres lles monnoies ist dort gar keine Rede, welches um so auffallender ist, als dieser Beamten an mehrcrn Stellen Erwähnung geschieht (z. B. Art. 9, daß Niemand ohne ihre Erlaubniß das Wcchsclgeschäft ausüben dürfe). Zuweilen ernannte der König auch einen oder mehrere besondere Cominissarien, um alle Münzvergehn zu bestrafen. So bestellte Philip der Schöne d. 18. Sept. 1313 drei solcher Commissarien (Johan von Cercz, Schatzmeister von Lisieur, Wilhelm v. Hangest und Peter Le Fcron) um für alle in der Vogtei von Paris verfallenden Münzvergchn die durch die königl. Verordnungen festgesetzten Strafen zu erkennen, und dieselben nach Umständen zu mildern *). Den 17. September 1361 fand der König Johan, wegen der Saumseligkeit, welche die Münzdirectorcn, Amtmänner und sonstigen Justizbcamtcn sich bei Bestrafung der Münzvergehn zu Schulden hatten kommen lassen **), es für angemessen, zwei General- *) (Ooäon. toin. 1. p. 527, 328 Not.) ,,.... Nouz sions, eornmettonz g vous troi«, et .1 cleux cle vous, ls eure «le I'vbzervgtion, vu Agolle . 369) den General-Münz- dircctorcn die Vollmacht, in allen Provinzen, wo sie es für gut hielten, geeignete Personen zu ernennen, welche, kraft des ihnen im Namen des Königs gegebenen Auftrags alle, welche fremde Münzen bei sich führten, wo sie immer angetroffen würden, heilige Oerter ausgenommen, ergreifen, die Münzen durchschnei- den, und in die nächste Münze bringen lassen sollten. Diese Commissaricn wurden verpflichtet, von vier zu vier Monaten nach Paris in die Münzkammer (s ksris en no8tre cbsmbro *) Idicl. p. 521 „ . . . . Rou8 VOU8 fn08 SM67 6t lesulx Oon86iIIor8, Olivier Is k'evre et Xclsm Obsnte-prime^ cc>rninetton8 et 68 tsI)Ii 880 N 8 Aenersul8 et 68peeisul8 kie- 1ol'msteur8, et voulono gne vou8 et el>g8eun cle vous sik7 et vo»8 clonnon8 plsin jivvoie et snetorite cle nos Oeclensnoes Isiio tenir et gseäee entee tout68 i>6r8onne8, cle punie et eorrigiee eiiminelment et eivilement tour lo8 ti sn8A688eui'8 cl'ioell68, cbs8cun 8elon Is luslite äe 80 n meltsit, cle Isire orstenei' in8tenecion8 8ne le ksit clex §zen8 cle no7clite8 Alonnoiex .... Illt vonlon8 c^ue en tout68 ee8 clw868, voci8 et cl>g8cun cle vou8 jiioeecle/. 80 !nmi 6 ien>oi>t et cle s>Isin,. 8LN7 erclee cle plsit et cle ^roee8 et 8 eii 2 liguee cle sugeinent, non ol>8tsnt guel/.- con^ue8 clolesnees on szipellstion8, I68^uele8 non8 sclnul- lo»8 clcc tont en ee es8 en voulsn8 vo8 sngernen8 , 8en- teno68 et Orclensnee8 80 itie et svoie leur plsin elleet. üt cl'slionclsnt, vou8 clonnon8 et s ebs8enn cle vou8 po- voir et snetorite cle rscnener cs8 eriminel8 s civÜ8 (M. s- Th. l. S. 471), et cle Isire toute8 et tele8 mstieres cle eompo8icion8, comme don vou8 8emI>Iers ete." Was unter 8ommierement et cle plsin? u. s. f. zu verstehen iß, erhellt noch deutlicher aus einem Beschluß des Parlaments vom 22. August 1361 (Orclon. tom. III. p. 521 Not. c.) 8uinmsrie et cle plsno, 8ine longis 8trepitn et ligurs ju- clieii, eur8„m et 8tilum slisrum^rce esu8srunr N 08 tli telletti I?si'i8ien8i8 omittenclo.^ >Ic8 Uonnoiex) zu kommen, UIN die in Folge ihrer Eommission gemachten Acte (exxloik) mitzntheilen. -,Lt ton8 eeulx (setzt das königl. Lchrciben hinzu) pse inloimntion ou autee- mvnt clenoment, lene spaiiont o8trö eoul^sblox clex mebstnetr. et iloliot? clo88U8 6i/., avecguex ceu>8 gui lex vonldroient v»si,6 « »o»/cc /^cocr<,cr<-' etc." Im Jahr 1467 (den 8. Sept.) übertrug oder bestätigte vielmehr Ludwig der Ute den Münzdircctoren die volle Strafgerichtsbarkeit in Münzsachen, so wie sie Ihnen von je her, sagt der König, zugestandcn hätte. — Franz der Erste, unter dem die Regierung und Verwaltung sich der Form, welche sie unter Ludwig dem Ilten noch bestimmter annahm und bis zur Revolution behielt, sehr näherte, erließ auch über das Münzwescn uud die Gerichtsbarkeit in Münzsachen mehrere wichtige Verordnungen. Die ausführlichste von allen, gegeb. zu Blois den 19. März 1540 (welche man vollständig in der Sammlung von Rekufko findet), setzt den Zahlwerth einer Menge von Münzeu fest, und bestätigt und erweitert überdem fast alle von den früher» Königen gegebenen, allgemeinen Vorschriften. Keiner sollte, unter einer willkührlichen Geldstrafe, das Geschäft eines Wechslers (das ausländische und verschriene Münzen umzuwcchseln) anders als kraft eines königlichen, an die General-Münzdircc- toren gerichteten und von diesen für ächt erklärten Schreibens (xsnx lettrex (Io noux sdstrexesntex sux Aeneraux clo nox mon- *) Nachdem der König von den täglich vorfallcnden Vergehn gegen die Münzordnungen gesprochen, sagt er (Orllon. tom. XVII. p. 14, 15) „aronx ordonnö poue donnoe provixio», guo nv 2 ainor: ot lesulx Io8 zzenersulx msix- tro8 de noxdictex inonno^ex 80 tranzportoiont diligom- mont en pluxieuix ot direex lieux clo noxtrodiot Ho^sume, pour noxdiotex ordonnsnoex sneiennex ot nouvollex kaico ontietonir et Asedor, et düi^ommont vulx insormec clo8 delingusnx et trsnxArexxourx, ot en lsiio la pUAnioion xo- lon I'exigenco -,seun), ausübcn, und in ihrem Gcschäftslocal (cnmsNoii) eine Tafel angchcftct haben, worauf der ihnen von den Münzdircctoren für jedes Stück bewilligte Gewinn verzeichnet war. Dort mußte auch einc Scheerc hangen, um die eingewechselten fremden Münzen vor den Augen derjenigen, welche dieselben abgaben, zn zerschneiden (dasselbe bestimmte die Oiilon. ean8 6. 1660 srt. 148). Ueber- dem mußten sie Buch und Register darüber führen. Zu Paris sollten die Münzdircctoren von Monat zu Monat oder noch öfter die Bücher und Register der Wechsler in den Häusern derselben untersuchen oder untersuchen lassen. In den übrigen Städten ward den Amtmännern, deren Stellvertretern, den Münzaussehcrn (g-irckos . 454, 45Z) enthält Art. 7 „Ut 0»c5t no racliets8t ^i'Aent no bil- lon, 1oi8 en I'llostol ste nos rnonnovL8." 437 ^i, >»i. stas esir- AiS »och fern igm li« »p> M>I- LlKl, II! Ll- Mt>L MMkll lkKl- ll «Ü itcki -«i »- tili ln» ip M ssl ! di>- Namen der Eigenthümer des von Ihnen fein gebrannten Golks und Silbers Buch und Register zu führen. Auch sollten die Münzdircctoren, den alten Verordnungen gemäss, zwei von Ihnen als Commissarien in die Provinzen senden, um diese Untersuchung von Stadt zu Stadt vorzunehmen. Sie sollten ganz besonders darauf merken, ob von den fremden Münzen, welchen man im Reich den Umlauf »erstattet hatte, vielleicht neue (von geringcrm Schrot und Korn) geprägt und eingeführt worden, und weun sie derselben anträfcn, einige Stücke an die Münzkammer in Paris senden, um sie dort auf ihren Gehalt prüfen zu lassen. Das Resultat sollte endlich nebst dem Gutachten der Münzdircctoren dem konigl. Staatörath zugcstellt werden. Den nämlichen Auftrag erhielten in Burgund, Bretagne, Dauphiin- und Languedoc, die für diese einzelnen Provinzen bestellten Münzdircctoren (maltres Aviim-sulx llos inonnoios). Ucbrigens wurden alle Münzen und Münzbeamten des ganzen Königsreichs der Münzkammer von Paris untergeordnet. Doch sollten die Münzdircctoren der eben genannten Provinzen, Burgund u. s. f., wenn sie sich zu Paris befänden, Sitz und Stimm in der dortigen Münzkammer haben. Wegen der Schwierigkeit Münzverfälschungen zu erkennen und zu verfolgen, sollte in allen Prozessen über Münzsachcn, worin entweder von einem Ausspruch der Münzkammer zu Paris, oder des Vogts daselbst, oder eines Amtmanns, Scneschalls u. s. f., die unmittelbar unter dem Parlament von Paris standen, an dieses appcllirt ward, der Präsident der Münzkammer oder zwei von derselben beauftragte Räthe hinzugczogen werden, und dabei die Zahl der Parlamentsglieder, die sonst bei einem Urtheil Mitwirken mußten, un- geändert bleibe». Dasselbe Vorrecht genossen die Münzdirectv- ren in den einzelnen Provinzen, wenn von ihren Urtheilcn an die dortigen Parlamente appellirt ward. Urtheile der Münzkammer von Paris, welche die Absetzung oder Suspension eines Münzbeamten aussprachen, waren dabei vorläufig und der Appellation ungeachtet vollstreckbar. Durch ein Edict vom Januar 15-5 l (unter Heinrich dem Zweiten) ward endlich die Müuz- kammer zu einem souveraincn Gerichtshof erhoben, der in allen zu seiner Competenz gehörigen Civil- und Criminalsachen durch einen unabänderlichen Beschluß und in letzter Instanz (gar 438 gerät et en derniee i- 6 S 80 rt) sprach. Der große Staatsrath (Io gegnd eou8eil) trug dieses Edict schon gleich den folgenden 27. Februar in seine Register ein: das Parlament von Paris zögerte. Das Edict ward bei demselben erst den 12. und 20. April in Folge eines besonder» königlichen Befehls (Iettre8 de sussion) und nochmals d. 17. Juni auf das Gesuch des kö- nigl. Procurators des Münzhofs, doch nur mit gewissen Beschränkungen, cinregistrirt. Das Edict ward durch ein anderes v. I. 1570 und endlich durch Eines v. I. 1653 von neuem bestätigt. Durch das letztere wurden alle Beschränkungen, welche das Parlament bei der Einregistrirung des Edicts v. I. 1551 gemacht hatte*), gehoben (cherrier. viet. <1. I). grt. 6oue do8 MOllN0i68) **). Die Gerichtsbarkeit des Münzhofs erstreckte sich nicht allein über alle Münzbeamtcn, Münzmeister, Probirer und Mimzar- beitcr, sondern auch über Alle, die auf irgend eine Weise in Gold und Silber arbeiteten, oder Handel damit trieben, als Goldschmiede, Juwclirer, Goldschläger, Goldsammlcr, Bergleute, Schwertfeger, Messerschmiede, Uhrmacher, Geldwechsler u. s. f. Alle diese standen in Sachen, die sich auf ihr Geschäft und auf den Gold- und Silbcrhandel bezogen, in letzter Instanz unter *) Die Orden. d'Orlesng d. 1660 srt. 41 nahm dem Münzhof sogar alle Gerichtsbarkeit wieder ab „,4von8 psreille- luent 8uppeirne tou5 olliC68 äs N08tee Loue et (stigmbee äs no8 Ü1onnois8 a Usri8, su8gue8 g so gu Ü8 8oient re- <1uit8 gu nomlire sneien: et Is reductiou leite, ^ 8eea pourvu de pee 80 nne 8 experimentceb su lsit de8 51onnoie8 et uietsux gui 8ont incorpoee^, eomms d sneiennete gu coep8 de nv8tee Lliembre dv8 Oompte8: et u'gueout gutes con- noi88anee gue du suAement de8 boete8 (m. s. d. Folgende), Is8gue1l68 leue 8eeout gppoetee8 ebseune snnee poue Ie8 su^ei, et deo88ee Ie8 L8tat8 de8 5Igl8tre8 de8 Nonnoie8. üt gugnt g lg punitiou de8 lsutS8 et sllu8 gui 86 com- inetteont su lsit de8 monnoie8 tsnt psr Ie8 ollicier8 d5celle8 , gue lgux Nonno)eur8, gppgrtiendeg et demeu- reeg ä no8 1lgiIÜ8 et Lenecligux ou Ieue8 Uieuteiisnt8" Dieses scheint indessen nicht in Ausübung gekommen zu scyu. **) Auch im Juli 1778 (unter Ludwig d. 16ten) erschien ein Edict über die Einrichtung des Münzhofs. dcm Münzhof. Dasselbe galt von denjenigen, welche Schmelz- tiegel und überhaupt irdene Gefäße znm Schmelzen der Metalle verfertigten. Auch diejenigen, welche Laboratorien und Werkstatte zum Schmelzen der Metalle anlegten, mußten von dem Münzhof die Erlaubniß dazu erhalten, und sie in dessen Register cintragen lassen. Die Münzgcsetzgebung behielt überhaupt bis zu den letzten Zeiten vor der Revolution ihren ursprünglichen Character von Harte, so wie wir ihn schon oben dargestcllt haben, zum großen Theil bei. Aus den neuern Zeiten bezieh» sich besonders hierauf die Erklär, v. 24. Oct. 1711, das Edict v. Febr. 1718 und v. Febr. 1726. Um dcm König den Vortheil, den er aus dem Münz-Regal zog, zu sichern, blieb das Recht mit Gold und Silber zu handeln, sehr beschrankt. Nach den eben angeführten Gesetzen war es den Gold- und Silberarbeitern unter lebenslänglicher Galeerenstrafe verboten, Münzen zu ihren Arbeiten zu verwenden. Wer Gold und Silber zu einem höhern Preis, als die Münze, einkaufte, verfiel außer der Confiscation der eingekauften Waare in eine Strafe von 3000 Livres. Nach Art. 4 des Edicts v. I. 1726 durfte Niemand im Besitz verrufener inländischer und überhaupt ausländischer Münzen seyn; sondern Jeder mußte diese in die königl. Münze liefern, welche dieselbe zu einem bestimmten Preis (wobei sie sicher den Schlag- schal; gewann) bezahlte. Nach Art. 5 desselben Edicts, waren die Richter, welche bei Siegel-Anlegungen, bei Beschlagnahmen, bei der Anfertigung von Jnvcntaricn und bei ähnlichen Fällen (on il öoboit trsnsport cles jugv») solche verrufene oder ausländische Münzen fanden, bei Jnterdictions-Strafe verpflichtet, davon auf der Stelle dem königl. Procurator des Münzhofs oder der untern Münzgerichte Anzeige zu machen. Nach Art. 7 ward den General-Procuratoren bei den Münzgerichten, deren Substituten, sowohl zu Paris als in den Provinzen, daS Recht bcigelegt, bei den Versiegelungen, der Aufstellung der Jnvcnta- rien u. s. f. gegenwärtig zu seyn. Man mußte sie sogar davon benachrichtigen, ohne daß jedoch daß Nichterscheinen derselben das Verfahren aufhalten konnte. Nach (Art. 6) ward dem Angeber derjenigen, die das Edict übertraten, es mogtcn Privaten, Beamten oder gar Gemeinden seyn, die Hälfte der confis- cirten Güter und der Strafgelder zugesichcrt; und zwar sollte ihm dieselbe von den Münzdirectoren (p»r los äireoteurs clo nos monnoios) auf eine bloße Bescheinigung des Staatsprocu- rakors des Münzhofs, worin der Name des Angebers nicht genannt zu seyn- und ohne daß letzterer eine andere Quittung als diese Bescheinigung zu geben brauchte, ausbezahlt werden. Nach Art. 8 endlich sollten auch Allen, welche verrufene oder fremde Münze in Verwahrung hatten (los äöpositgims), unter Confiscationsstrafe, und so, daß den Eigenthümcrn der Regreß gegen sie gesichert bliebe, gehalten seyn, diese Gelder in die kö- nigl. Münzen einzuliefern *). Der Münzhof erkannte (nach Art. 6 des Edikts vom I. 1551) mit den Amtmännern und Marschallsvögten zugleich und nach dem Preventions-Recht (si-ir conourrenoo et zrro'vontion) über das Verbrechen der Münzverfälschung, sie geschehe durch Prägung falscher Münzen, Beschneidung (rognuro) u. s. f. **). In den altern Zeiten wurden die eigentlichen Falschmünzer lebendig gesotten ***). *) Diese' harten Gesetze eristiren jetzt nicht mehr. Schon Ludwig d. 15te milderte sie bedeutend durch seine Erklärung vom 7. Oct. 1755. Der Handel mit Silber und Gold so wie mit fremden Münzen ward dadurch (Art. 1) ganz frei gegeben, auch (Art. 3) das Einschmelzen derselben jedoch nur vermöge einer besonder« Erlaubniß entweder des Königs oder Münzhofs und noch mit der Beschränkung erlaubt, daß man sich in Hinsicht des letztem den darüber bestehenden polizeilichen Verordnungen unterwerfen müsse. Wenn verschriene inländische Geldmünzen irgendwo entdeckt würden, so sollten dieselben (Art. 4) innerhalb vierzehn Tagen in die königl. Münzen geliefert, und von diesen vergütet werden. Erst nach Ablauf dieser Frist sollte die Eonfiscation Statt finden. Das Ausgeber! fremder Münzen als solcher (ä Is piöoe) blieb indessen (Art. 2) verboten und den frühem Strafen unterworfen. ^*)Jn Beziehung auf die Annahme von verrufenen Münzen oder auch von wirklich erlaubten über- oder unter dem gesetzlich bestimmten Werth derselben legte schon die Verord- nug Franz des Ersten v. I. 1540 (Art. 39) den Münzdirectoren und Amtmännern die gleichzeitige Gerichtsbarkeit bei. ***) Lauriere bemerkt (zu Oeclon. wm. I. x. 93), daß nach dem Arsnä coutnmior lir. l. p. 17 nur diejenigen, welche Diese unerhörte Strafe ward unter andern i. I. 1347 zu Paris an zwei Falschmünzern vollstreckt* *). Ja noch in der Mitte des 16 ten Jahrhunderts i. I. 1550 gibt es ein Beispiel von Anwendung dieser Strafe. Die eben angeführte Münzordnung Franz des Ersten v. I. 1540 enthält keine Strafbestimmung für die Falschmünzer, doch bestimmte der letzte Artikel, daß diejenigen , welche die Münzen, die in Frankreich Umlauf hätten, beschnitten oder veränderten (alteroient), eben so wie die Falschmünzer gestraft werden sollten **). Das Nämliche ward durch die königlichen Münzen nachmachten, lebendig gesotten würden; doch geschehe dieses nicht mit denjenigen, welche die Münzen der Prälaten und Barone nachmachten. M. s. indessen, was (Th. I. S. 444 *) aus Boutil. angeführt worden. *) 5Ierlin Deport, art. douilllr. Gewöhnlich geschah das Sieden in bloßem Wasser; zuweilen ward noch siedendes Oel hinzugesetzt. **) Dieser Artikel bestätigt nur dasjenige, was derselbe König schon in seiner zu Lyon den 13. Juli 1536 erlassenen Verordnung über das Münzwesen (die sich ebenfalls bei Ile- dulle findet) festgesetzt hatte „Lt guant aux rogneur8 cl'e80U2 et autrs8 08P6068 cl'or et clar^ent s^ant eoura en r> 08 trocliot Ilo^sulnie, et gui Iv8 renclent en lonts clu ldrt au loidls (d. h., welche die zu schweren Münzen sls8 monnoie8 lorie^ auswippen und einschmelzen), eon- 8iclere c^ue e'est un larreein pudlie, partieipsnt cle laulee inonnors, äont la laul8ets ne peut eon8,'8ter c^u'en poicla ou sllo)': voulon8 8tatuon8, orstonaona et nous plsi8t psr eo8lüete8 pre 8 ent 08 , gus la et au eaa c^uaueun ou aucuna aeront e/ apre8 reprin8, eliargSL et convaineu8 äe8clict8 robnemen8 et clekormement cl'e80U2, t68ton8, clou2ain8 et auti'68 68PVL68 cl'or ou monove, S)^ant8 eoura on N08tre- cliot Do^aulme: 1 I 2 8oient pu»i8 ciucliet ea8, tout ain8l et cle M 08 ML punition ^us Ie8 (aulx rnonno^eur8, 8au8 laire aueuns llikferenee, ä ee g^ue la guslitv tle8cliete8 peine8 8oit tant exemplsire et cle teils tremeur aux äe- Iinguan8, ^u'elle läse ee88er teln ca8 et clellet8 tant prejuclieiable8 a nou8 et ä la clio8o publique cle no8tre Ro^aukme etc." Der letzte Artikel der Verordnung v. I. 1540 dehnt dieselbe Strafe noch bestimmter auf alle „68pe- ev8 cl'or, (l'arAent; rnnnovo dlauclie or« erorre, a^ant8 eour8 en nostrecliot Ro^aulme^ aus. 442 die Verordnungen einiger der nachfolgenden Könige, unter andern durch die Carls des 9ten v. I. 1560 Art. 149 festgesetzt. Im Jahr 1582 wurden zwei Falschmünzer von dem großen Gerichtstag (eour- clt.-« ^rancls joui-8) von Clermont zum Galgen verdammt. Diese Strafe ward durch das Edict v. Febr- 1726 als die gewöhnliche Strafe der Falschmünzer fcstgestcllt. Nach Art. 16, 17 desselben wurden alle Schlosser, Schmiede und sonstige Eisenarbcitcr, welche Münzmajchincn, Prägestöcke u. s. f. ohne Erlaubniß der Münzbcamten verfertigten, eben so alle, welche Stempel schnitten u. dgl., gleich den Falschmünzern bestraft. Selbst diejenigen, welche diese Maschinen verführten, oder bei sich aufnahmen, ohne den Münzbeamten, oder in den Provinzen den Intendanten davon Anzeige zu machen, wurden (Art. 18) als Mitschuldige der Falschmünzer angesehn. — Nach dem peinlichen Gesetzbuch der Constituircnden vom 22. Decemb. 1791 (Dsuxiom. ksrt. tit I. 8oot. VI. slt. 1; Uesen, tom. III. x- 352, 367) wurden diejenigen, welche Münzen, die in Frankreich gesetzlichen Umlauf hatten, uachprägten oder verfälschten, oder dazu beitrugen, sie zu verbreiten (ä I'exposirion clesckites especos on monnoiez), oder in das Reich cinzuführen, mit fünfzehnjähriger Kettenstrafe bestraft *). Nach Tit. HI. Art. 1 (ibick. p. 384) traf jeden, der dem Urheber eines Verbrechens wissentlich und in böser Absicht die Mittel, Waffen und Werkzeuge zur Ausführung seines Verbrechens verschaffte, oder ihm entweder bei der Vollendung des Verbrechens selbst, oder bei den Handlungen, welche die Ausführung desselben vorbereiteten und erleichterten, Beistand leistete, die nämliche Strafe, wie den Urheber. Die Bestimmungen der Napoleon'schen Gesetzgebung über die Falschmünzerei finden sich Lo6. kLn. sr-e. (132—138). Dieselbe unterscheidet 1) ob die nachgcmachten oder verfälschten Münzen Gold- und Silber- oder Kupfermünzen sind, 2) ob die Münzen, wovon es sich handelt, in Frankreich gesetzlichen Umlauf haben, oder ob es fremde Münzen sind. Nur derjenige, ") Wer National-Papiere, die als Geld umliefen, nachmachtc, oder wissentlich dazu beitrug, sie zu verbreiten oder m Frankreich cinzuführen, ward (ibi>1. mt. 2) mit dem Tode bestraft. 443 'Sitz gr°iy -A Al »icte »so im lk», dm dm Mk! , «i! K1 ch»S A !H il» »to M -» H ^K « «hi D welcher Gold- oder Silbermünzen, die in Frankreich gesetzlichen Eonrs haben, nachprägt oder verfälscht, oder sich daran bethci- ligt, daß sie ausgegeben oder verbreitet (-» l'emi^ion on vxpo- sirion) oder in das Französische Gebiet eingeführt werden, wird (Art. 132) mit dem Tod und (nach der eigentlichen Napoleon'-- schcn Gesetzgebung m. s. Th. I. S. 437, 4)0) zugleich mit Con- fiscation des Vermögens bestraft. Bei dem Nachprägen, Verfälschen u. s. f. 4) von kupfernen und 2) überhaupt von fremden Münzen findet, (nach Art. 133, 134) die Strafe von Zwangsarbeiten, im ersten Fall auf immer, im zweiten auf eine bestimmte Zeit Statt *). Es gab in den letzter» Zeiten (vor der Revolut.) für daS ganze Reich nur Einen Münzhof, nämlich den von Paris. Ludwig d. 14te hatte zwar i. I. 1714 für die Generalitäten und Departements von Lyon, Dauphinö, Provence, Auvergne, Toulouse, Montpellier, Montaubau und Bayonne (wozu durch das Edict vom October 1705 noch die Provinzen und Distrikte von Bresse, Bugey, Valromey und Ger kamen), zu Lyon einen besondcrn Münzhof eingesetzt: allein Ludwig der löte hob denselben den 9. August 1771 wieder auf. Der Münzhof von Paris bestand in den letzten Zeiten aus einem Ersten und sechs andern Präsidenten, zwei Ehrenräthen (oonseillörs 4'lionireur), dreißig Räthen, welche Gelehrte (äs robs longue) waren, einem Ge- neral-Procnrator, zwei Substituten desselben, zwei General-Ad- vocatcn, einem Obersccretair, einem Ersten und mehrern andern Huissiers u. s. f. Zwei Räthe waren General-Eontrolcurs des Münzbureaus, und mehrere andere, sowohl Räthe als Präsidenten, waren Commissarien, um in den Provinzen die nöthigcn Untersuchungen über das Münzwesen anzustellen. Der Münzhof hatte Mittwochs und Samstags öffentliche Sitzung. Die übrigen Tage waren für die schriftlichen Berichte bestimmt. Das Ceremonial beim Münzhof war eben so feierlich, wie be *) Nach Art. 135 werden diejenigen, welche falsche Münzen hü, für ächte empfangen, und sie nachher wieder in Umlauf > j« setzen, nicht als Theilnchmer an der Verfälschung angese- M hen. Doch werden sic, wenn sic wußten, daß die Münzen falsch waren, mit einer Geldbuße bestraft. 444 dem Parlament. Wenn derselbe in Appellationssachen nrtheilte, so saßen die Räche auf den hohen, sonst auf den untern Sitzen u. s. f. Die Beamten dieses Hofs, den ersten Präsident und General-Procnrator abgerechnet, dienten nicht das ganze Jahr hindurch. Nach dem Edict vom I. 1570 waren sie Ein Jahr ums andere im Dienst. Späterhin aber (nach d. Edict v. I. 1017) dienten die Räthe Semester- und die Präsidenten Tri- westcrwcise. Die Advocaten und Procuratoren des Parlaments fungirtcn auch beim Münzhof. Dem Rang nach kam der Münzhof unmittelbar nach dem Steucrhof (00110 cle8 siäes). Der Münzhof von Paris hätte unmöglich allen Geschäften genügen können, wenn nicht in den Provinzen Gerichte eines untern Ranges seine Arbeit getheilt hätten. Es bestanden deren auch wirklich in vielen Städten unter dem Namen Münzgerichte, welchen, jedoch nur in erster Instanz, die Gerichtsbarkeit über dieselben Gegenstände zustand, wie dem Münzhof, an den man von ihren Aussprüchen appellirte. Insbesondere hatten sie auch das Recht, bei allen, die in Gold und Silber arbeiteten oder Handel damit trieben, Hausuntersuchungen anznstclle». Sie erkannten über die Prüfung und Aufnahme dieser Handwerker, über den Stich ihrer Stempel u. s. f. Diese Gerichte bestanden aus einem Präsident, der den Titel Provinzial- Obcrmünzdirector (gonörsl provinoial «los monnoie8) hatte, und von dessen eigenthümlichen Amtsbefugnisscn sogleich näher die Rede seyn wird, aus zwei Richtern oder Münzaufschern (ju- ges Asi-äoz), einem Controlcur (eonti-oleuo conti c-gsiäe), einem Siegelbewahrer, einem königl. Procurator und Advocat, einem Gerichtssccretair u. s. f. Die zuerst nach dem Präsident genannten Beamten konnten in Abwesenheit desselben alle Instructionen vornehmen. Die Gerichte hatten überdcm allein und mit Ausschluß ihres Präsidenten die innere Polizei über die Münzstätten (iiotols sto8 monnoic8), und die Münz - Fabrikation. Die Präsidenten derselben standen zu den Gerichten in einem ähnlichen Verhältnis;, wie die Oberforstmeister zu den Gerichten der Marmortafel. Sie waren nicht allein Präsidenten, sondern sie sollten überhaupt, unter der Oberaufsicht des Münzhofs, über alle Vergehn derjenigen, welche der Gerichtsbarkeit desselben unterworfen waren, (Goldschmiede u. s. f) wachen, zu dem Ende Rundreisen machen u. s. f. Anfangs wurde» deren nur in denjenigen Provinzen angestellt, in welchen die Herzoge und Grafen ebenfalls daS Münzrecht hatten *). Nämlich, ungeachtet dieses Rechts der hohen Lehnträgcr, übte der König doch immer die Oberaufsicht darüber aus. Er bestimmte den Stempel und den Gehalt ihrer Münzen, ernannte oder bestätigte die Münzbcamten, und gab ihnen die Bestallung il. s. f. Ucber Alles dieses sollten nun diese Provinzial- Mnnzdircctoren die Aufsicht führen. Als aber diesen großen Vasallen das Münzrecht nach und nach entzogen ward, so fielen die Dicnstverrichtungcn dieser Beamten weg. Heinrich der zweite hob auch, besonders da sic bei ihren Rundreisen oft Unordnungen veranlaßt hatten, i. I. 1540 die Stellen derselben gänzlich auf. Sie wurden indessen später wieder eingesetzt, und erhielten endlich die eben angegebene Bestimmung. Besonders sollten sie die Stelle der Commissaricn des Münzhofs, die oft durch Geschäfte verhindert wurden ihre Rundreise zu machen, vcrschn**). Sie konnten, so oft eine Sache ihres Departements vorkam, in dem Münzhof Sitz und Stimme nehmen. Das Edict vom Juni 1696 gab ihnen sogar das Recht, über das Verbrechen der Falschmünzerei und Münzverfälschung mit Zuziehung der gehörigen Richtcrzahl in letzter Instanz zu entscheiden. Allein der Münzhof, unter dessen oberer Aufsicht die Provinzial-Münzdirectoren standen, verbot ihnen durch mehrere seiner Beschlüsse davon Gebrauch zu machen. Ludwig d. 16te fand es dennoch geeignet. Ihnen dieses Recht durch eine Erklärung v. 5. Juni 1783 förmlich zu nehmen. Es gab noch andere Hülfsbcamten des Münzhofs, nämlich die der Münzvogtei (prövvtö g«»eislo «les monnoios). Diese war ein, aus mehrcrn Beamten zusammengesetztes Gericht, unter welchen der erste, der Vogt nämlich, in Beziehung auf Münzvcrgehn fast dieselben Pflichten und Befugnisse hatte, wie die Marschalls -Vögte (prövüts ües mgl-tzelnmx) in den zu *) Languedoc, Guienne, Bretagne, Normandie, Burgund, Dauphin« und Provence. **) Sie hießen daher auch ngonöl'Äux provinciaux clisiros." ihrer Gerichtsbarkeit gehörigen Fällen. Der Münzvogt sollte den Deputaten nnd Beamten deö Münzhofes allenthalben starke Hand leisten, und deren Befehle ansführen, zu welchem Ende ihm eine große Zahl von Häschern (arcllors) beigegcben war, die durch das ganze Reich ihre Dicnstgeschäfte verrichten durften. Dem Münzvogt, oder vielmehr dem Gericht der Münzvogtei kam nach dem Preventious-Recht und zugleich mit den Provinzial-Münzdirectorcn die Untersuchung und Beurtheilung aller Münzvcrgchn zu. Bei Falschmünzerei und Münzverfälschung indessen konnte der Vogt nur die Untersuchung anstellen, und den Prozeß instruiren, mußte denselben aber nach geschlossener Instruction an den Münzhof zur Beurtheilung verweisen. Alle Münzgerichte wurden durch das Decret der Constitui- renden V. 6. und 7. Sept. v. I. 1790 (Dosen. tow. III. p. 247) aufgehoben, und alle zu ihrer Competenz gehörigen Gegenstände an die ordentlichen Gerichte (die Distrikts - Gerichte) verwiesen *). Diesem Decret gemäß sollten zur Beaufsichtigung und Leitung der Münz-Fabrikation von dem König eigene Beamten ernannt werden, welche aber nicht zu den gerichtlichen, sondern zu den Verwaltungs-Beamten gehörten, wie dieses auch noch jetzt der Fall ist. Diese Bestimmung ward durch die später erschienenen Dekrete v. I. April und vom 19., 21. Mai 1791 (Dosen, tom. XIII. x. 2, 7) in Ausübung gebracht. Durch das Erstere (Art. 1, 2) ward zur Beaufsichtigung des Münzwesens in ganz Frankreich eine Commission von 8 Mitgliedern, unter dem Vorsitz des Ministers des Innern, bestellt. Derselben war ein Gcncralsecretair und ein Magazins-Aufseher (gardo des dexots) *) art. 9 „Da compötonoo des juridictions et de la cour dos monnoies, seit pouo la pvlieo dos cvmmunsutes gui travaillont los inatiöres d'or ot d'argent, soit pone los contestalions entro les parliculiors et los orkevres, relatives au commerce do l'orlevrerie, sppartiendrs sme jugos de district: et il sora ponrvu par uno commission d'olliciors nommes par lo roi, tant a la survoillsncv cle la kalirieation dos espöces dans les botols des monnoies <)n'ü lg döcbargo dölinitive des dirocteurs des monnoies." zugegeben. Dieselbe ließ den einzelnen Münzstätten die uöthi- gcn Verordnungen und Tariffc zukommen; sie entschied die Streitigkeiten, die zwischen den Münzbeamten in Beziehung auf die Fabrication der Münzen u. s. f. entstanden; unter ihrer Aufsicht wurden die Münzstcmpel geschnitten und den einzelnen Münzstätten mitgcthcilt (Art. 9). Zweimal des Jahres liest sie drei in eben diesen Münzstätten neu verfertigten Stücke in Hinsicht ihres Gehalts prüfen (Art. II). Die zu prüfenden Stücke sollten (Art. 12) aus der im Umlauf befindlichen Geldmasse genommen werden (Art. 12). Zur Ausführung dieser Arbeiten wurden der Commission durch das schon angeführte Decrct v. 19. und 2l. Mai als technische Beamte ein Gcne- ral-Stempclschneidcr (grsveur sl), ein Gcncral-Jnspector der Proben (in8pecko»r gönLisl clo8 e88gi8) nnd ein General - Probirer (e^g^eui- Avnoral) zugegeben. Die Fabrication der Münzen geschah in den einzelnen Münzstätten, deren es an mehrcrn Orten gab. Bei jeder solcher Münzstätte waren nach dem Decrct v. 19. und 21. Mai 1791*) Tit. II. Art. 2 fünf Beamten, ein königl. Commissair, ein Beigeordneter desselben, ein Direktor, ein Probirer und ein Stempelschneider angestellt. Der Commissair des Königs war der erste unter denselben. Ihm stand die Aufsicht über die andern Beamten, so wie die Polizei in der Münzstätte zu. Er führte die Correspondenz mit der Münzcommission, setzte alle Monate die Bücher des Direktors fest, bewahrte die Mustcrgewichte und Stempel, untersuchte jedes Vierteljahr alle Wagen und Gewichte der verschiedenen Münzbeamten, und sorgte überhaupt dafür, daß die Fabrication den Gesetzen und Verordnungen gemäß ansgeführt würde. Die Fabrication, das eigentliche Prägen der Münze oder das Ausdrücken des Stempels abgerechnet, lag dem Director ob, der sie auf seine Kosten und durch Arbeiter, die er selbst wählte, jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften ausführcn ließ (Tit. III. Cap. 4). Das eigentliche Münzen (Prägen) geschah nach Tit. III. Cap. 8 durch die Münzer (monno>eul-8), die früher eine privi- lcgirte Zunft**) ausmachtcn, und (Tit. II. Art. 2) einstweilen *) I1e8en. tom. XIII. p. 7. **) Schon Pbilip August bestimmte in dem schon oben ange« 448 beibehalten wurden. Wenn die Stücke ausgeschnitten, weißgc- sotten und gerändert (msr^ue'e« 5 ur tranoste) waren, übergab der Direktor sie den Münzern, in deren Gegenwart er sie vorher führten Schreiben v. Nov. 1211 (Orston. tom. I. p. 30 ) srt. 2 „ . . . . (4uost nullu8 in opere eorumstem eom- morsri, neo sst illust opu8 evoesri P08«it, ni«i «it lrster, liliu8 vel nepo« eorumstem, nee etism, ubi stensrii lsbri- esntur et trsstuntur in8tsnter, nt etism ubi opu« eorum, «ieut slia8, eonstruitur, nemo interexse potost nee eom- morsri, nisi sto eonssnguinitste eorumstem oporsriorum, ut «uprastiotum L8t et expressum^ — srt. 3 „volui et cono688i ei8stem, cjuost «i sliguis extrsneu« msnu« injeeit in sl! 451 ''ttd »'n- "Ä! MI- !cr lind itc. lchc «d Ws «Ici «k, >F «r» »l!k- ,1,1« M» Z°> doch so, daß man darin noch immer die angeführten Decrete der Eoustitnirendcu als Grundlage des Ganzen erkennen kann. Der National-Convent erließ d. 26. Pluv. I. 2 (14. Februar 1794) ein ausführliches Decret über diesen Gegenstand (Dosen, wm. XIII. p. 50), wodurch indessen fast nur die Namen der Beamten verändert, übrigens die alten Bestimmungen wiederholt wurden *). Zu den frühen: Beamten kam noch (Tit. IX. Art. 1) ein Münz-Controlcur (oontl-vlom- clu monnowAo) und (Tit. XI. Abth. III. Art. 1) ein Cassirer hinzu. Alle Münzstätten außer der von Paris wurden aufgehoben. Den. 28. Thcrmid. I. 4 (14. Oct. 1795) unter dem Direktorium erschien ein neues, ebenfalls sehr umständliches Gesetz über die Münz- vcrwaltung (Dosen. wm. XIII. p. 92), wodurch dieser Gegenstand fast so geregelt ward, wie er es noch ist. Die letzte Einrichtung gab ihm der Consular-Bcschluß v. 10. Prair. I. 11 (30. Mai 1803) (Dosen, wm. XIII. x. 92). Zur Beaufsichtigung und Leitung des gesummten Münzwesens ward einVerwal- tungs-Comite von drei Mitgliedern bestellt **). Demselben ist ein Gcneralsecretair, ein Gcneneral-Münz-Inspektor (der alle ihm von der Hauptverwaltung gegebenen Aufträge und Operationen ausführt), ein Inspektor der Proben, ein Controleur der Proben, zwei Probirer und ein Stempelschneider zugegeben. Die Beamten der einzelnen Münzstätten, deren wieder mehrere gegründet wurden, sind so, wie wir sie schon angegeben haben. Ehe indessen eine in einer dieser Münzstätte geprägte Münze in Umlauf gesetzt wird, müssen vorher (Tit. V. §. I. und II. einige Stücke dem allgemeinen Vcrwaltungs-Comitö der Münzen zugeschickt, und dort probirt werden. — *) Schon d. 7. Sept. 1792 war ein Decret darüber erschienen, welches indessen Nichts Wesentliches änderte (Dosen, wm. XIII. p. 37). Die Zahl der Mitglieder der Münzcommis- sion ward dadurch von acht auf sechs gesetzt. Die Stelle des Secretairs ward mit der des Niagazins - Aufsehers (gsiclo elos llöpvts) vereinigt. **) Nach dem ^Imgnsoli rovsl v. I. 1833 besteht diese Verwaltung noch aus drei Mitgliedern, wovon Eines Präsident ist, und die beiden andern den Titel General-Com- missaire haben. 29 - 452 Wir glauben dasjenige, was wir über die Münzgerichte und die Münzvcrwaltung gesagt haben, für die Leser noch lehrreicher und verständlicher zn machen, wenn wir eine kurze Geschichte des Französischen Münzwcsens hier beifügen; wobei wir indessen, da sehr viele von diesem übrigens einfachen Gegenstand nicht die richtigen Begriffe haben, Etwas weiter ans- holcn müssen. Der Werth einer jeden Münze bestimmt sich durch das Gewicht von edlem Metall (von Gold und Silber) * **) ), das sie enthält, so wie denn auch früher die meisten Münzen ihren Namen von diesem Gewicht erhalten haben (so bei den Römern «8, ein Pfund Kupfer, bei den Franzosen livro, ein Pfund Silber). Um also Einheit und Ordnung in das Münzwescn zu bringen, muß vor Allein die Größe des Gewichts, mit welchem die Münzen gewogen werden, fest bestimmt seyn; ein Gegenstand, worauf man in Frankreich von je her große Sorgfalt verwendet hat. Unter den beiden ersten Königsgcschlcchtcrn diente daS Römische Pfund (librs Ilomsns) in Frankreich als Einheit des Gewichts. Dieses Pfund, (welches nach den vortrefflichen Vergleichungen von Wurm*) zu 6160 Paris. Gran angenommen werden kann) ward von den Römern in zwölf Unzen, und die Unze in vicrundzwanzig Scrupel (soimpul-,) *) und zwar sieht man bei den Goldmünzen nur auf die Quantität des Goldes, und bei den Silbermünzcn nur ans die dcS Silbers; wenn auch erstcre zufällig Etwas Silber und letztere Etwas Gold enthalten. **)Wie der Verf. indessen selbst hinznfügt, mit einer Unsicherheit von 40—50 Gran. Man sehe dessen Schrift: I>e nnmmornm, inonsrnnrum so 4!so 1820. Die Meinung des Verf. über die Große des Röm. Pfunds erhielt seitdem eine volle Bestätigung durch die Arbeiten von Eagnazzi, der die zu Pompeji gefundenen Originalgewichte untersuchte. Nach demselben cntbält das Röm. Pfund 6138 Paris. Gran. In dem Verfolg dieses Abschnitts werden noch einige nähere Beweise für die Richtigkeit dieser Angabe Vorkommen. I o Illsno in seiner wichtigen Schrift t Ni'silo liistoviguo Ilo8 1>lannovo8 clo IR'-moe. 1'sr>8. 1690 nimmt p. 70 daS Paris. K zu 6144 Gran an. getheilt. — Unter dem dritten Königsgcschlecht und zwar unter Philip dem ersten, ungefähr im I. 1080 (Man sehe Du-Lsngo sä voc. Älsres) fing man an, sowohl im Handel als in der Münze sich des sogenannten Markgcwichts zu bedienen. Zwei dieser Mark wurden ein Pfund genannt. Die Mark ward in acht Unzen, die Unze in acht Drachmen (Acos), die Drachme in drei Scrupcl (äonioi-), endlich der Scrupel in vier und zwanzig Gran (grsin) getheilt; welche Eintheilung bis zur Revolution bestand und zum Thcil noch besteht. Dieses neue Pfund (vom I. 1080) unterschied sich von dem früher» (Römischen) nicht allein dadurch, daß es 16 Unzen statt 12 enthielt, sondern die Unze des Markgewichts war auch Etwas (im Verhältniß 576:513) schwerer als die Römische. — Daß unter den beiden erster» Königsgcschlechtcrn in Frankreich das römische Pfund im Gebrauch war, ist durch sehr viele Beweise außer Zweifel gesetzt. Erstens nämlich ward das Pfund in diesem Zeitalter gerade wie das Römische in zwölf Unzen*) getheilt. Dasselbe ergibt sich überdem aus dem Gewicht mehrerer noch übriger Münzen. Nach einem Befehl von Pipin, Vater Earls des Großen, sollen aus einem Pfund Silber 22 «ols (soliäi) geschlagen werden.**) Es sind von diesem König vier Dcna- *) Man sehe Du-6snge si e. librs. Vetus sgcimensor äo Donäec. „luxts Osllos vigesims sisrs uncise äensrius 68t, ei 12 äensrii soliäum reääunt: iäoogue juxts numorum äonsriorum tres uncise ^uingue soliäos eom^lent. 8io et c^uingue soliäi in ti es unois8 rväeunt: nsm äuoäecim uncise librsm 20 8oliäo8 continentem elstciunt." In dem Capitular Carls des Großen vom I. 779 ward jedem wegen der eingctretencn Hungersnoth zur Pflicht gemacht Almosen zu geben. „Vsssstus äominicus äe essstis äucentis rneäism librsm, äe os8sti8 centum soliäos guinguo, äs cs- 8sti8 guin^usgints unoism unsm et äimiäism (äonet)^ Man sieht leicht, daß, so wie der Besitz immer nur die Hälfte wird (cs8st. äucenti, centum, guingusgints) auch der Beitrag die Hälfte werden soll. Dem gemäß ist uncia uns et äimiäiä der vierte Thcil eines halben Pfundes, oder 12 Unzen machen ein Pfund. **) „De lllonets con8tituimu8 similiter ut smplius non bsbest in librs ^enssnte ni8i 22 8oliäo8 et äe i^sis 22 8oliäi8 lllonetsrius Iiabest soliäum unum, et illos slios Domino 454 n'en auf uns gekommen. * *) Einer derselben der sehr gut erhalten ist, wiegt (nach l^o Llsno) vollwichtig 23 Gran. Ein solcher ste- nsi-ius ist (wie aus der so eben in der Note angeführten Stelle hervorgeht, und sogleich naher bewiesen werden wird) der I2te Theil des Solist., also der 264te Theil eines Pfundes. Nimmt man das Römische Pfund zu 6149 Paris. Gran, so mußte das Gewicht desselben (stonsr.) 23./-A Gran oder sehr nahe 23^ Gran seyn; womit also die Erfahrung so genau, als man hier nur immer erwarten kann, übereinstimmt. Unter Philip dem Ersten (reg. vom I. 1060—1108) kam endlich, wie schon erinnert worden, das spätere Pfund von 2 Mark oder 16 Unzen in Gebrauch. Es ist zwar keine bestimmte Verordnung über die Einführung dieses Gewichts auf uns gekommen. Allein seit der genannten Epoche wird in den Urkunden immer von Marken gesprochen, wogegen in denjenigen vor Philip dem ersten immer nur von Pfunden die Rede ist. I^o Llsno**) führt eine Urkunde an, in welcher dieser König im I. 1093 neun Mark Silber gibt um eine abgebrannte Abtei wieder aufzubauen. Nach einer andern Urkunde vom I. 1117 gab Ludwig der sechste, der Sohn des vorigen, 9 Mark Silber um einen Ne- liquienkasten zu bedecken. Dagegen findet man in einer Schrift aus der Zeit Heinrichs des Ersten, Vater von Philip dem Ersten: ()ui eontis Iisnc vsrtsm ullsm oslumnisrn iminittoro prso- siimpsorit, unsm librsin purizsimi suri all comitem ste kiotsvis oomponst. Lpisoopo 56X llnciaz 6X suro." Aus der letzten Stelle folgt nicht allein, daß man damals noch nach Pfunden und nicht nach Marken rechnete, sondern auch daß das Pfund noch 12 Unzen hatte. Es ist nämlich wohl offenbar, daß dem Bischof nur die Halste (gex unoiso) desjenigen bezahlt werden sollte, was der Graf erhielt. I^o Ulsnc vermuthet, daß der cniju8 sunt roststst." Espitul. Äloton. s 756 suli Ulpln. I!> Osp. 7. sp. Uslux. tom. I. p. 177- — Unter Earl dem Großen wurden aus der litzrs zwanzig 8oli>1. geprägt. *) Man findet ste abgcbildet und beschrieben bei I-o Ulsno I>- 71. **) Vrsit. IiiiNoi. st. A-Io». st. D'sneo p. 159, wo man mehrere hierhin gehörige Stellen aufgeführt findet. Uebcrgang von dem einen Pfund zum andern so geschehn sey, daß man schon vor Philip dem Ersten (zu Zeiten Carls des Großen) die neue Unze angenommen, aber 12 derselben für ein Pfund genommen habe. *) Sogleich nämlich wird bewiesen werden, daß unter Carl dem Großen auf das Pfund Silber 210 Denarien gingen. Nun haben viele wohl erhaltene De- naricn Carls des Großen ein Gewicht von 27 bis 28 Gran. Dabei ist der 240ste Theil eines Pariser Pfundes grade 28§ Gran, wogegen der ebeuvielste Theil eines Römischen Pfundes 25/g Gran ist. Auch ist in mchreru Urkunden das Pfund Carls als ein besonderes erwähnt. So in einer des Kaisers Friedrichs des Zweiten vom I. 1234, die Do LIsno (p. 83) anführt „Lontum lidias auri in poncloro Darol! por8olvot." Doch, wie dem immer sey, so ist gewiß, daß die Franzos. Könige von je her große Sorge dafür getragen haben, das gesetzliche Gewicht richtig und unverfälscht zu erhalten. Sie bewahrten es daher in ihrem eigenen Pallast auf. Carl der Kahle befahl im I. 864**) den Magistraten die Gewichte aller Städte nach diesem Muster-Gewichte prüfen und abgleichen zu lassen. Auch die Könige des dritten Geschlechts waren hierin eben so sorgfältig. Nachdem einmal das Markgewicht in ganz Frankreich eingeführt war, ließen die Könige ein sehr genaues Muster-Gewicht davon verfertigen, und in ihrem Pallast aufbewahren. Dasjenige, was zuletzt für ganz Frankreich als solches galt, und noch sorfältig bewahrt wird, ist unter dem Namen „pile äo Lbarlo-Hagne" bekannt. Es ward indessen (nach der Encyclopedie) nicht unter Carl dem Großen sondern unter dem König Johan im I. 1350 verfertigt. Dieses Gewicht, welches fünfzig Mark oder fünfundzwanzig Pfund enthält, ist *) Drsit. ln8tor. p. 83. **)(Däiot. kistons. osp. 20) „ . . . . mon8uram soounstum antigusm oon8uotu bis, gui oon- sum tlebont, msjor moäins, ni8i siont oonsuotuclo (uit, oxigstur. Dt ipsi bomino« gui per rills8 6o clenarn8 proriclontism jurati liabolmnt, ip8l otiam äo mon8ura, nv aclnltorotur, provicleant oto." ein sogenanntes Einsatz-Gewicht*). Der fünfundzwanzigste Theil desselben galt in ganz Frankreich als das gesetzliche Pfund**)- Dieses Mnstcr-Gewicht blieb seit seiner Verfertigung *) d. h. ein solches, wo immer das kleinere Gewicht in das nächst größere, das noch einmal soviel wiegt, wie in eine Büchse, eingesetzt wird. **) Zu den Zeiten Carls des Schönen mußten alle Gewichte nach dem in dem Chatelct befindlichen Eichmaß abgeglichen werden. Die Verordnung dieses Königs vom Febr. 1321 (Ordon. tom. I. p. 759) sagt Art. 1 „Lbsxeun lexdltx Älsrelrsndx Ilour^eoix de ksrix, sura et tiendrs bon poix et Io)sl, ssrxtllle ou Östron dun poix, <^ue Io krevoxt de ksrix, ou Llisxtellet de Ingres l^vrs) pour Noux, et suis Konnex kslsncex, et suxtex percleex entre le krsx et Is IsnAue, 8SN8 extre ensrebleex". Nach Art. 6 derselben Verordnung ward die Erkcnntniß in Fällen, wo Einer nach zu leichtem Gewicht verkaufte, dem Vogt von Paris bei« gelegt. Nach einem Beschluß des Parlaments v. 6 Mai 149). (Dnevcloped. srt. insre.) ward in demselben Jahre dieses Gewicht des Chastelet nach der pile de Oksrle- Ussne abgeglichen. Franz der Erste verbot durch das Munzedict v. 19. März 1530 Art. 27 sich keiner andern Gewichte als solcher, die in irgend einer Münze des Königreichs nach dem bei der Münzkammer von Paris befindlichen Mustermaß gemacht wären, zu bedienen „sklln gms toutex psrxonnex, ^ui ont kexolnZ de poldx et ks- Isneex en leurx neAotlstlonx et sklslrex, dellvrsnoox et reeeptlonx de denlerx, 8oient eertsinx lex poldx, dout ilx uxvront e8tre suxtex, svonx iullibe et delendu ü toux ouvrlerx et msreksntx dedit8 poldx, ^u's eommeneer 'srr ^uintsl prlnx pour eent Ilvrex, vsllsnt deux eentx - ^ rnsrcx et es dexevndsnt et dlrnlnusnt suxrpr'ex s un ^rsln de poldx xvlon xs eomputstlou seeouxtumee en poldx de rnsre . ... ilx n'en veudent .... g^ui ne xolent sdjux- ter, vxtsiloneL et msr^ue^ en une dex monnolex exts- kllex en noxtre diet lio^sume .... psr Ie8 Asrdex d'leellex, ou I'un d'eulx, du polneon, dont llx devront über, srrexte st lmprirne psr l-Aurs ou ssu^ rö^ixtre de Is ellsinkre de no^ monnoie8 s I'srix, enxernble de I» insri^ue de I'ouvrler, ^ul aurs kalt Ie8diet8 poldx et gue de toutex xortex de poldx de wsrex s pexer et tröbuclrer or, srgent et killon en toutex lex nionno^ex de noxtre Hovsuline, psyx et xelAueu, lex de noxtre okeixxsnee, xolent redult/., reix;Ie^, extsllonne^, sd)uxte 2 et eonkorineL su 457 bis zum I. 1510 ebenfalls in dem königl. Pallast. Allein in diesem letzter« Jahre ward cs in Folge einer königl. Verordnung dem Münzhof von Paris übergeben, wo es bis zu den letzten Zeiten unter drei Schlössern verwahrt ward. Den Schlüssel zum Ersten hatte der erste Präsident, den zu dem zweiten ein Mitglied, und den zu dem dritten der Obcrsecrctair des Münzhofs (Lncvclop. sot. msi-c.). Allein außer diesem Pfund war in Frankreich wahrend des Mittelalters in den verschiedenen Provinzen eine große Menge von Pfnndcn üblich, welches auch bei der Verthcilung des Landes unter so viele einzelne Herrscher nicht wohl anders seyn konnte. Selbst das Pfund, welches zuletzt das gesetzliche für ganz Frankreich ward, war ursprünglich nur das der Stadt Paris oder ihres Grafen. (In der Verordnung Philips v. Valois v. 6. Sept. 1329 (Or- clon. tom. II. p. 34) wird die Mark desselben „msi-olla bosti 4,uäoviei Hogiz kluonäsm" genannt. Besonders waren die Pfunde der Städte Limoges, La Röchelte, Tours und Troyes sehr gebräuchlich. Das letztere (das Pfund der im Mittelalter sehr berühmten Handels- oder Mcßstadt Troyes)* *) ist dasjenige, das die Könige zu ihrem Mustcrgewicht (zum Pariser zioiclz rle msro, äoat I on usorn ot jugoos on Isäioto digrnbi'e, 8gn8 ins pour kswo leslliots estsllonoments, losäiotes jzsräo8 sntoos en pui886nt prenäro n'oxi»on ououn sslgiro." In den letzten Zeiten (Lno^clopoä. srt. chslon) waren zu Paris nur die Goldschmiede verpflichtet, ihr Gewicht nach dem Muster des Münzhofs abzuglcichcn. Für alle übrigen Geschäfte geschah es nach dem Gewicht, welches auf dem Rathhaus von den Apothekern und Gewürzkrämern zugleich aufbcwahrt ward. *) Dasselbe oder eigentlich die Mark Troyes - Gewicht war sicher schon i. I. 1211 in den Französischen Münzstätten eingcführt. Nämlich in dem oben (S. 425) angeführten Schreiben Philips August von diesem Jahr Art. 4 sollen die Arbeiter für ihren Lohn „eeen8em" haben. Doch scheint in einzelnen Handelszweigen aus betrügerischer Absicht das Römische, leichtere Pfund noch lange im Gebrauch geblieben zu seyn. In der Verordnung, welche Philip der Schöne i. I. 1312 über den Gewürzhandcl und überhaupt jeden Pfund) wählten, und welches in der pilo äo (Rsrle-Nggno aufbcwahrt wird. Neben demselben ist das Pfund der Stadt Tours besonders zu bemerken. Dasselbe war um ein fünftheil des Pariser Pfundes kleiner als dieses, so daß vier Pariser Pfund fünf der Stadt Tours ausmachten. Man pflegte daher, um Verwechselungen zu verhüten, der Zahl der Pfunde (livi-es) entweder l'ournoisses oder IHsis beizufügen. Der Gebrauch dieser letztcrn Benennung dehnte sich endlich noch viel weiter aus. Es kam nämlich dahin, daß, so oft in einem Contract oder einem Befehl der Zahl der als Packt oder Abgabe zu entrichtenden Maße von Getreide u. s. f. der Ausdruck xsrisis beigcfügt ward, das wirklich zu entrichtende um ^tel * *) des im Contract ausgedrückten vermehrt werden mußte, so daß der Ausdruck: 4 Scheffel I^risis 5 Scheffel bedeutete. Wenn alle Münzen blos aus reinem Metall (die Goldmünzen aus reinem Gold, die Silbermünzen aus reinem Silber) Handel mit Lebensmitteln (c!6nröe8) die nach dem Gewicht verkauft werden, erließ (Orflon. wm. I. p. 512) wird bemerkt, daß sehr viele, besonders Gewürzhändler mit dem leichten Pfund (s»sr lirro «ontive, libra subtilis) verkauften. Der König verbot Art. 1 dieses durchaus oston8 et gbstnns clu tout la livrs 8vritive.^ Nur an Acrzte und Wundärzte (ä klii8ieie,i8 et 8urgien8) sollte man, und zwar nur Maaren, die zur Zubereitung ihrer Arzneien dienten (pour leurs meclioiirv68 et 8irurgiöo8 e8timee8 et sfu8tev8 psr les ö8crij>ture8 sneienne8 ->u po>8 cle eette lirre 8vutive), nach diesem leichten Pfund verkaufen dürfen. Durch diesen letzten Zusatz wird cs wahrscheinlich, daß diese lirre soutive weiter Nichts als das Römische Pfund war. *) Man sehe lilerlin. Kvpert. grt. crue. Unter crue verstand man das Aufgeld, welches man in gewissen Fällen und Gegenden noch über die angelegte Taxe von Mobilien bezahlen mußte. Da nämlich nach dem Edict Heinrichs des zweiten v. I. 1556 der Tarator ((Kurier xri- 8eur) für seine Tare stehn mußte, so nahm man an, daß sie in der Regel zu gering scy. Das Aufgeld betrug in vielen Provinzen ein viertel der angelegten Tare, und ward in diesen auch I'sri8i8 genannt. In Einigen, wo cs nur ein achtel der Tare betrug, hieß es ein halbes psrisis (>1oini-psri8i8). beständen, so wurde der innere Werth einer Münze nur von ihrem Gewicht abhangen. Für die ältesten französischen Münzen ist dieses wirklich der Fall. Das Metall derselben ist, wo auch nicht völlig, doch so rein als man es durch die damals bekannten Methoden erhalten konnte. Späterhin aber ficng man an aus Gewinnsucht anderes Metall (meistens Kupfer) hinzuzufügen, welches auch noch jetzt, jedoch aus andern Gründen, geschieht. Man muß daher, um den Werth einer Münze zu beurthcilen, auch noch wissen, der wievielste Theil des Metalls, woraus sie besteht, reines Gold oder Silber ist. Dieses pflegt für die Silbermünzen Etwas anders angegeben zu werden, als für die Goldmünzen. In Frankreich denkt man sich für die ersten die ganze Masse, woraus die Münze besteht, in 12 Theile, donieos oder Pfenninge*) genannt, und jeden dieser nochmals in 21 Theile (grains oder Gran) cingetheilt, so daß die ganze Masse in 12mal 21 oder 288 Gran eingetheilt wird. Man gicbt nun an, wieviele dieser denioos und Zrsins reines Silber sind. Dieses heißt auch das Korn (tin-o) oder die Feinheit der Münze, wogegen ihr absolutes Gewicht das Schrot (poiäs) genannt wird. Hieraus wird man also leicht verstehn, was cs heißt, das Korn einer Münze scy 11 donioi-s 18 Aosilis, oder sie scy 11 derdeo« 18 gosins fein (sa titov da 11 clemers 18 Kl'SE). — Um die Feinheit der Goldmünzen anzugebcn, denkt man sich die ganze Masse in 21 Theile, Karate genannt, und jeden derselben wieder in 32 Theile**) gc- *) Dieser denioo ist also kein Gewicht von einer bestimmten Größe, sondern nur der zwölfte Theil eines jeden Ganzen. Der wirkliche Denier (Scrupel) ward in zwei Hälften lnknlle oder obolo (mcdlls, obollis) gcthcilt. Man wendete dieses auch auf den andern deniao (um die Feinheit des Silbers zu bestimmen) an, so daß ein 11 danieos 1 msills seines Silber ein IIH daaiao oder 11 danieos 12 ^rsins feines bedeutet. **) Die Eintheilung des Goldes in 21 Karate ist alt; reicht indessen doch wohl nicht über die Zeiten des dritten Geschlechts hinaus, indem der Ausdruck (1-natum (U.ii-->kum, Urivl'sium) in den Eapitularien nicht vorkommt. In der Verordnung Philips v. Valois v. 6. Sept. 1329 (Oodon. tom. II. p. 31, 3ö) wird desselben aber Art. 7 als einer 460 thcilt, und gibt ebenfalls an, wieviele dieser Theile reines Gold sind. — Es gibt noch ein anderes Mittel den Gehalt an reinem Metall für jedes Münzstück anzngcben, wenn nämlich durch die Gesetze des Staates bestimmt ist, wieviele solcher Münzstückc entweder aus einer völlig feinen- oder auch aus einer nach einem bekannten Vcrhältniß gemischten Mark Gold oder Silber geschlagen werden sollen. Man nennt dieses den Münzfuß (Wille) * *). In Frankreich gab cs in frühem Zeiten (von der Regierung Philips des Schönen an bis zu der Ludwigs des eilftcn) noch eine ganz andere, für die Geschichte des Münzwesens nicht unmcrkwürdige Art den Münzfuß anzngcben, deren die Könige sich in ihren an die Münzbeamten erlassenen Verordnungen bedienten, wahrscheinlich um den wahren Gehalt bekannten Sache erwähnt „ . . . . oräinsmn8 nt in omsi- lniz Ioei8 in 3 Art. 6 „1,68 Pieo68 ä'un äeoimo 86iont » ls tsillo cle 66nt Pgl- AI-SV6," d. h. aus einem AISV6 (einem bestimmten Gewicht) Münzmetall sollen 100 Dccimes geschlagen werden. Zuweilen bezieht sich tsillo sogar auf das einzelne Münzstück. So beißt es in dem Gesetz v. 28. Thermid. I. 3 Art. 43 „(lbsguo Pioco sera s ls tsillo äo 10 Arsmmos." der Münzen vor dem Pnblicum geheim zu halten. Es hieß nämlich in diesen Verordnungen, daß die zu schlagende Münze die erste, dritte u. s. f. (monnovo Premiere, troisiöme, monots prims, tornslis) u. s. f. seyn sollte. Um dieses zu verstehn, muß man wissen, daß, wenn die Mark Silber zu fünf Stüber (sols) ausgemünzt ward (d. h. wenn fünf Stüber eine Mark Silber enthielten), dieses die erste Münze hieß. Ward dieselbe zu zehn, fünfzehn, zwanzig u. s. f. Stüber ausgemünzt, so bicß dieses die zweite, dritte, vierte Münze u. s. f.*)> Noch ist zu bemerken, daß sich diese Zahl meistens nicht auf das reine Silber, sondern auf das sogenannte Königssilber (srgont Io liov, argontum reZis) bezog. Dieses Silber war nicht ganz rein, sondern es hatte ^ seines ganzen Gewichts Zusatz, d. h. cs war nur 11 clen. 12 Arsins, oder 11 clen. 1 msillo fein. Die Könige von Frankreich sollen ihre Münzen aus einem so gemischten Silber geschlagen haben, um zu zeigen, daß sie nicht Lehnspflichtige der deutschen Kaiser seycn **), die in ihren Münz- *) M. s. Ou-Osn^o srt. Alonots, und noch besonders die Vorrede von Sccousse zum drtiten Band der Orclon. p. 61, 6IX, 6XX. — Man erhielt also die Zahl der ans einer Mark gemünzten sols, wenn man die Ordnungszahl der Münze mit fünf multiplicirte. Bei der 18ten Münze wurden dem Nennwerth nach, fünfmal 18 d. h. 90 Stüber oder -1 Livres 10 Stüber aus der Mark geprägt. Diese Art den Gehalt der Münzen zu bestimmen, welche unter Ptsilip dem Schönen eingefnhrt worden war, kam unter Ludwig dem eilften außer Gebrauch. **) 1)u-6sngv hat (Art. srgontnm Hegis) aus den Registern der Oberrcchcnkammer (Xoster. l'ol. 202) folgendes ausgezogen „Urgent Io Ho/ ost ot cloit ötro s cmo msillo cl'sr- Aont sin (muß bis auf eine msillo, oder H «lon. seines Silber seyn). 6sr srgent sin ost ü 12 clen. cl'slo/ et si'sr- gont Io Ho/ s 11 clen. osiolo (11 und einen halben). Lt so I'enclit tolo monnovo ost s 8 sion. äsr^ont Io Ho/, si prent I on I Ergont Io Do^ s 12 clen., ot Io sin n clouro clon. osiolo, ot vsut osissoun clonior 24 (zrsins et 12 grsins msillo (12 Gran machen eine Mailte); »insi ont Porte osisscun clonior cl'slov cl'srgent sin un grsin en sr- gent Io Do/, si commo cliroit, eosto monnoio est » 4 cle- niers clsr^zont sin o'ost s cliro o8 d'argent jin, et ainxi l'en lsixoit 68 monnoie8 de8 Loix, Luc8 et gui tenoient sie lui: Lt skin ^u'il ne 86mbls8t gus le Loi de b'rsnce liit liomme de l'Lm- periere, et c^u'il teni8t cle lui, il lut ordene par le conseil cle8 Ler8 de Lrance, r^ue I'en diroit ar^ent le Lov gui 68t a nne msille pre8 d'^igent lin. *) Hierdurch erklärt sich, wie mir scheint, sehr einfach eine Schwierigkeit, die der berühmte Peircsc bei einer Münz - Verordnung Philips des Schönen fand. Ich entlehne die Worte desselben aus Du-Lan^e net. moneta. (gloxsar. tom. II. Lar8 II. p. 491) „iVlonnoie deuxieme, trei^ieme etc. de la^uellv il ext perle dan8 I'advi8 de le cour sur le lsit de8 monnovv8 dr 0886 80 U 8 Lbilippe le Lei. Le8 terme8 8S prennent ordin,eirement pour la monnoie d'ar- gent et InIIon c^ui e8toit nne lacon de parier usitee ea- tre le Lai et Ie8 maixtrex Feneraux de8 monnoies pour per le moven d'ieelle et le prix gue le roi laixoit don- ner au marc d'srgent 1ior8 oeuvre (für die unbearbeitete, oder »«gemünzte Mark Silber), gui 68toit taujour8 con- tenu e8 mandement kjuil envovoit aux mini8tr68 gens rsux, 8cavoir la traitte (Schlagschatz) au 1'imp05itian gue le Lai prenoit 8iir clraxcun marc d'argent en oeuvre des e8pece8 gu'il laixoit labri^uer. Lour entendre cela il laut prendre pour l'ondement gue monnoie prämiere gus d'sutrL8 appallent grv8, 68t cinc^ 80>8. Älonuoie deuxieme S8t dix 8vl8 etc. Alonnaie XVIII ext (90 8ol8) 4 lnres dix 8ol8. Or ^uand le Lo^ ordonnoit une lsbricalion d 68pece8, poxe »zue 8vit, cells c^ui 68t mentionnee a l srt. 2 de I'advix de la caur donne au Lai 1'liilippe le Del, lpn ext a xix den. (de lov), de 14 80 U 8 8 den. (de tadle) a^snt cour8 pour 3 den. 4'ourn. piece: Il laut conxidörer Außer dem Münzfuß, welcher sich durch die Ordnungszahl der Münze bestimmte, enthielten die königlichen Befehle, welche eine neue Ausprägung verordnet«,, meistens auch die Löthigkeit des Münzmctalls, sowie das Gewicht und den Nenn- oder Zahl- wcrth eines jeden auszuprägcndcn Münzstücks. Sie fügten demselben auch zuweilen die Livres-Zahl, wozu die Mark Kö- nigssilber ausgemünzt werden sollte (die übrigens schon durch den Münzfuß bestimmt war), und besonders den Preis, welchen man den Wechslern für die Mark Königssilber bezahlen sollte, bei. Wir wollen, thcils zum Beweis der Richtigkeit des so eben Gesagten, theils zur nähern Aufklärung des Leserö dieses durch ein Beispiel erläutern, dessen sich schon Sccousse (tom. III. st. Oi'ston. preise. p. Will.) zu diesem Zweck bedient hat. Es ist dieses der Befehl (Orston. tom. III. p. 87), wodurch Carl d. 5te d. 23. Nov. 13-56 den Münzdirectorcn (genei-sulx msiztrez) auftrilg, neue Münzen (Groschen, grv8 stoniors) aus- prägcn zu lassen. „ . . . . VN ouvrsnt 8ur Io piö sto Llonnoio gusegnte-buitieiuo ; o'ost S88svoir Aros stonior8 Islsnes, g czustro prmiöremont g8- cuno, vsllont 528 sten. Vourn., gui o8t Is vsleur stu rng,-o sto I'srgent s six ston. sto !o^ en oouvre sto8stite8 o8pöo68, czu'il gppollo rnonnove 18, Isguolle pour n'ötre gu'g 8ix ston. sto lov (gui 08 t Is moitio sto I'srgont Io lioi) il (aut stoubler Is vsleur sto 44 «ous pour sesvoir Is vsleur sto 8U8stile monnoio sto XVIII, gui soroit s ootto rg,8on sto 4 livres 8 80 U 8 , encoro guo Is stite monnovo XVIII stoit vsloir 4 liv. 10 sou8, gui 8vnt steux 80 U 8 8ur Io tout ou sur Io8 stoux msl 08 sto 8IX sten. sto Io)'; sto Sorte lu'il ^ suroit Isulo ä Is tsillo stesstites espocos Isguolle il lsu- stroit sugmeuter sto 4 steniors pour Is I'siro venir s 15 so>8 sto tsillo, n'e8t lou8 SV0N8 cntendu gue plu8ieur8 (disngeur8 et bon8 Nsrcbsns 1reguent-m8 >08 Äonnoves du I1o)gume, 8 oul )2 umbre d'sucune8 gen8 gui msrclrsn- doient on Isit de cbsngo, comliien guo a leur e8tst u'spsrtei»8t, out L8te moult Arandoment sdomsgic8, tsnt 30 * 468 rnchält nach dem, was wir so eben über den Werth der aus- znprägenden sgio» senior«) bemerkt haben, eine Menge von Münzstücken, die dem Nennwerth nach 12 Livres ausmachten, nur eine Mark Königssilber, also in 7 Livres nur ^,tel Mark von diesem Silber. Die Wechsler erhielten also für eine Mark Königssilber in dem ihnen ausbczahlten Preis (.von 7 Livres) nur /;tel Mark Königssilber zurück. Die Münze gewann also an jeder Mark dieses Silbers, die man ihr einliefcrte, ^tel Mark, oder da sie aus der Mark 12, also aus P.^tcl Mark 5 Livres schlug, an jeder Mark 5 Livres, wofür sie nur die Münzkostcn zu bestreiten hatte. Dieses ist ein Gewinn, der heute jedem Münzvcrständigen lächerlich Vorkommen muß, und auch damals unmöglich gewesen wäre, wenn nicht der Silbcr- bandel durch die strengsten Gesetze an die Münze gebunden, und der Handel überhaupt durch die Barbarei der Zeiten niedergedrückt gewesen wäre. Die Art den Münzfuß durch Ordnungszahlen (monnois cinguiäinv u. s. f.) anszudrückcn, kam unter Ludwig dem Ilten etwa i. I. 1467, wo besonders durch den Wechselhandel sich die Kenntnisse des Münzwesens mehr verbreitet und jede Gc- heimnißkrämcrei dabei lächerlich und nutzlos gemacht hatten, außer Gebrauch. Der Ausdruck Königssilber „srgont Io Iloi" erhielt sich bis zur Revolution. Schon in den ältesten Statuten für die Goldschmiede war es denselben vorgeschrieben, kein geringhaltigeres als Königssilbcr zu verarbeiten *). Dieses ward ^our eo guo gusnt ils avoiont lour billon 08 5 Ionnoves, il no jiovoiont, enti-o psvö« st st/'vrt tvu/' ste M/rrer, sinsi guil LLtoit socoütumo: insiz convort ^wahrscheinlich irrig^ cjuo losclits Ugoolignstans louo poi 88 suoe oussent Io 8 ^oemisires clolivisnee clos clonior« ^usut ils estoient Ibits oto." Eben weil einige minder vermögende Wechsler auf ihre Bezahlung nicht so lange warten konnten, erlaubte König Johan durch seine Verordnung vom letzten April 1360 Art. 3 (Ooston. tom. III. ^>. 405) den Wechslern ihr Gold, Silber u. s. f. auch an einen andern Wechsler zu verkaufen. *)Von diesen Statuten, die wahrscheinlich zu den Zeiten Ludwigs d. H. von dem Vogt Loilemi (Th. I. S. 620 **) versaßt wurden, ist schon oben näher geredet worden. durch sehr viele königl. Verordnungen, die thcils im Mittelalter, theils in später» Zeiten erlassen wurden, wiederholt. Ucbcr- haupt mußte bis zu den letzten Zeiten (vor der Revolut.) alles in Frankreich verarbeitete Silber den Feingehalt des Köuigsstl- bcrs (von 11 Denicrs 12 Gran) haben* *). Es ward indessen nicht mehr Konigssilber genannt. Unter der letztem Benennung verstand man vielmehr Silber von einem Feingehalt von 11 Denier 18 Gran (m. s. d. Lno)e!opoll. art. ^rgönt-Io-Koi und oiteveo). Auch in den königl. Müuzedictcn bezog sich in den letzten Zeiten die Bestimmung des Feingehalts allezeit auf reines Silber (nicht mehr auf Königssilber). Durch den Münzfuß und den Feingehalt (durch Schrot und Korn) einer Münze würde der innere Werth, oder richtiger zu reden, der innere Gehalt einer jeden Münze völlig bestimmt seyn, wenn jedes Stück genau nach der gesetzlichen Vorschrift ausgeprägt wäre. Allein besonders der ältern, noch un- vollkommnen Münzkunst war es nicht möglich dieses für jedes einzelne Münzstück zu erreichen. Man hat also den Münzmci- stern einen gewissen Spielraum »erstatten und eine Fehlergränze festsetzen müssen, über und unter welcher der Gehalt eines jeden Münzstücks sich von dem gesetzlich bestimmten nicht entfernen darf. Diese Fehlergränze wird in Deutschlands Rcmedium, und in Frankreich jetzt meistens tolei-snoo **) genannt. Es gibt ein Remedium sowohl für das Schrot als für das Korn, und zwar ist es nicht für beide nothwendig gleich ***). Das Sie enthalten Art. 12 „Nul orkevro no puot ouveer I'ge- gont gui no so roeienne su88i lion eomrno ^egont-lo-llo)- 8SN8 l68 80 uclur 08 , leguel 68t «lit Regent llo gl' 08 ." Noch heißt es Art. 3 „Nick Ol'l'ovro NO peut ouvi-oe cl'oe n I'i>i,8 gnil NO 8oit ä lg tvuobo llo 1^3118, oir meillouo: Isguollo P3886 t 0 U 8 >68 or8 ckont I'on ooveo on Mlllo t 6 ee 08 ; 1o- gnel 68t ä ckix-nouk Oansts ot un gnint.^ *) Mit einem Rcmedium von 2 Gran auf den Feingehalt. M. s. das Folgende. **) ehmals romöcko. ***) Das Remedium auf das Schrot der einzelnen Stücke (eomocko 8UN Io ^oiÜ8 z>sevillgin8 l'oet8 ot villain8 1oibIo8) ist erst gegen das Jahr 1318 cingeführt worden; wenigstens wird defscl- 47 « Remedium ward für das Schrot wie für das Korn sowohl über als »nrcr dem gesetzlich bestimmten Werth (onäoäsiwet en äotiors) gerechnet. Bei der jetzigen großen Vollkommenheit der ben in den Registern des Münzhofs nicht früher erwähnt. Doch ist schon in einem Diplom des Grafen Alphons von Toulouse v.J. 1272 davon die Rede. Auch die Verordnung über die Münzen, welche Carl der Schöne d. 25. Sept. 1325 erließ (Oräonnsno. tom. I. x. 802, 805) spricht davon Art. 22 „80 il 68toit tionve I^uc; il f>68 monno)6ul'8^ tie- 8i88Lnt st6gn8ioent^ Is loiblsAS äe lene Inevs, il 86ioient MI8 Ieor8 äs «1681160, 6t PUI1I7. ä Is volsnte cl68 M68tees. lüt N6 äoivent Isiie äellsut en Is 6,'eve äe cÜ8 säix^ li- >'668 ^U6 Iiuit äeniel'8." Unter „Iireve" verstand man die Menge der Münzen, die man den Arbeitern gab. Da „Iiuit c>6ni668" nur den 300ten Theil von zehn Livres betragen, so wäre das Nemedinm nur ^ Proceat gewesen. Allein dieses bezieht sich nicht ans jedes einzelne Munzstnck, sondern auf eine Summe von zehn Livres, und ist also von dem jetzt sogenannten Remcdium verschieden, wie cs denn hier auch unter dem Namen „l'oiblsAs^ vorkommt. Doch scheint schon in einer, freilich dunkeln Stelle einer Verordnung von Ludwig d. 8ten (Oi-äon. tom. II. p. 141, 1 40 Not. §.) unser jetziges Remedium lauf jedes einzelne Münzstück) gemeint zu seyn „ült tsm 1oi-te8 i^usm äeliile8 äedent 6886 ti'gN80unt68 s treäeeim 6t obolo in(eriu8 et 8u^eriu8.^ — Das Remedium auf das Korn kommt gar erst in einer Verordnung des Königs Johan v. 14. April 1361 (Ol- äon. tom. III. p. 487) vor „Voulon 8 gU 6 86 Ie 8 Mgi 8 tr 68 s>grtieulier 8 , gui tienäront nv 8 äites monnO)' 68 , laut Ieui 8 1>068te8 slroite 8 ä'e 88 si 8 ^ 68 ellgl '868 6 s tro)' ju 8 gU 68 s gus- tre gesin8 3 äo remecle se8olisl8 ist soviel als öeonome, M68guin, svsre slateitt 68oIiS666lIu8^, ilx ne 8oient poue 6SU86 6s ee tonu8 äe N0U8 en pg)'66 suoiine gmenäe." — Wieviel an dem Gewicht eines Münzstücks fehlen durste, damit cs noch als vollgültig (im Cours) angenommen ward, darüber sagt eine Verordnung Philips v. Valois V. 6. Sept. 1329 (Oräon. tom. II. p. 34, 36) srt. 13 „Item «zuoä omnes monetse surese 8upis äs8iAnstse, gui- dv8 äsmu8 6U68UM, guso 8uut minori8 ponäerm uniu8 ^rsni sä plu8, ponäeri8 eujus 6886 äebent, non Iiabesnt 6U68UM NI8i sä Ilillionum. ^It. 14 „Item ksuoä ^selibet monots sngentes, guse 8it minori8 ponäerm nniu8 zzrsni sä plu8 (höchstens) eju8 legslig ponäeri8, non Iisliost cur8um nwi sä dillionum." Münzkunst ist das Reinedium nur sehr gering, und hebt sich bei einer größer» Zahl von Münzstückcn von selbst auf. Allein chmals pflegte man bei der Bestimmung des innern Weerths gewisser Münzstückc (der Kronenthalcr z. B.) vorauszusetzen, daß alle um das gesetzliche Reinedium zu leicht sey». — Nach dieser kurzen Einleitung wollen wir nun zu dem geschichtlichen des französ. Münzwescns übergehn. Die Franken fanden bei ihrem Einfall in Gallien die Münzen der Römer dort schon verbreitet. Besonders galt dieses von den Goldmünzen, solicli genannt, die gegen die Zeit von Konstantin dem Großen aufkamen, und deren 72 auf ein Römisches Pfund (von 12 Unzen) giengen *). Die Fränkischen Könige des ersten Geschlechts ließen ebenfalls solcher Goldmünzen, genau nach demselben Schrot und Korn, jedoch mit ihrem Bildniß**) schlagen. Es ist eine Menge von «oliäi sowohl der Römischen Kaiser als der Fränkischen Könige des Ersten Geschlechts auf uns gekommen, und man hat nach einer sorgfältigen Untersuchung gefunden, daß ein Münzstück der einen oder andern Art im Mittel 85^ Pariser Gran wiegt***). Diese 8oli4i (der Könige des Ersten Geschlechts) tragen auf der einen Seite das Brustbild des Königs nebst dessen Namen und auf der andern ein Kreuz nebst dem Namen der Stadt, wo sie geschlagen sind, doch ohne Jahreszahl (niillöniino) t). Das Gold, woraus sie bestehn, hat man durch Probircu auf *) l,. 5 Lo4. cl. suseeptvl'. <^uotio8eunguv ooetg 8ummu 8u- liilol'um pro tituli guglitsto clLbetur, gut guoi ing88g ti'aiisluittitui', in soptusgint» äuo8 8«iIi8, 8o»8 entstanden. ***)Do Llsno (p. I. der Einleitung, und p. 4). Demgemäß enthielt das Römische Pfund, da 72 dieser 8oli6i ein Pfund ausmachten, 6144 Gran, welches von der Annahme von Wurm (6160 Gran) nur wenig abweicht. 7) Erst Heinrich der Zweite verordncte i. I. 1549 die Beifügung der Jahreszahl. — Man findet eine Menge Gcld- munze'n der Könige des ersten Geschlechts bei Ulano abgebildet. 472 der Kapelle von sehr verschiedenem Gehalt gefunden. Doch muthmaßt Uo Llano (p. 4 , 5), daß sie den Gesetzen gemäß von ganz feinem Gold hätten seyn sollen, und daß der Zusatz in Einigen nur durch Betrug der Münzmeistcr hereingekommen ist. Ein solcher goldner «oliclus galt soviel als 40 Denarien, wie sich aus unzählig vielen Stellen des Salischen Gesetzes beweisen lätzt*). Fast bei jeder Strafbestimmung, die in diesem Gesetz vorkommt, ist der Betrag der Geldstrafe sowohl in soliä. als äonsr. angegeben. Z. B. Tit. XXV. 4 „81 vei-o Vrano>i8 komsnum li^avoiit 8inv osu8k> I)L Donar. ^ui 1g- oinnt 8olilk. XV oulpgbili8 juäioetun." Diese Denarien waren ohne allen Zweifel von Silber, denn eine Goldmünze von demselben Werth hätte nur Etwas Mehr als 2 Gran gewogen, und wäre folglich durchaus unbrauchbar gewesen. Es sind noch mehrere Silbermünzen der Könige des ersten Geschlechts übrig, von welchen Lo Llano (p. 6) urthcilt, daß sie Nichts anders als die Denarien, wovon das Salische Gesetz spricht, seyn können. Man hat mehrere auf der Kapelle probiren lassen, und ihr Silber 11 clon. 12 grain8 fein gefunden. Diejenigen, welche gut erhalten sind, wiegen 21 Gran**). Vierzig derselben , deren Werth dem eines goldenen 8oliäu8 gleich kam, wogen also 840 Gran. Da nun ein 8oliäu8 85^ Gran schwer war, so war das Vcrhältniß von dem Werth des Goldes zu dem einer gleichen Masse Silber sehr nahe wie 10 : 1 ***). *) Der Werth eines solchen 8oliäu8 (das Gold desselben als völlig rein angesehn) beträgt soviel, als 0,78059 eines Napoleond'or oder (diesen zu 20 Franken gerechnet) 15,6111 Franken, d. h. nahe 15^ Frank. **) Es ist schon erinnert worden, daß das Römische Pfund in 12 Unzen, und die Unze in 24 Scrupcl (8orusiu1a) ge- thcilt ward. Für dieses letztere Wort brauchten die Franken äeimriu8, so wie denn 24 clon. eine Französ. Unze ausmachen. Nimmt man das Römische Pfund nach Wurm zu 6160 Pariser Gran, so muß ein Scrupel ^'//IGran oder 21A Gran wiegen, welches also auch mit der Beobachtung sehr nahe nbereinstimmt. ***)Das gesetzliche Vcrhältniß war höchst wahrscheinlich genau wie 10 : 1. Unter dieser Voraussetzung müßte nämlich 40 Denarien genau 853 § Gran oder jeder sehr nahe 31z- 473 ^«IA„ ^les, i ü- «« k» A Md ÄH «, lliU, PM, jkchl- >, « lß« «W i> !-> !ai!- ae; >? P tz !- « iB Außer diesen goldneu solid! gab cs nun aber, wenigstens unter den Königen des zweiten Geschlechts, auch noch silberne, deren Werth (wie bis zu den letzten Zeiten) 12 Denarien (deiner«) betrug. In einem Capitular von Carloman (Sohn von Carl Märtel) v. I. 743 wird verordnet, daß jeder, der ein ehmals einer Kirche zugehöriges Haus besäße, jedes Jahr eine Abgabe bezahlen sollte, „vo unsgusguc Osssts «olidu« id e«t 12 densrii." Ludwig der Fromme verordncte Ospitul. lid. IV. csp. 75 „Omni« «olutio stgue oompositio, gusc in IvAe 8sli- es eontinctui-, intor Vrsnco« por duodocim densriorum «oli- do« componstue, execpto ubi contentio intor 8sxone« et Vri- «one« exorts tuerit, ubi volumu«, ut 40 dcusiiocum gusutits- tom lisbesnt." Daß hier unter dem «olidu« dnodocim donsriorum ein silberner verstanden wird, ist schon an und für sich wahrscheinlich, und wird ganz gewiß durch die Bestimmung Carls des Großen in dem Capitular v. I. 797 Cap. 11 „ln argento XII densrii «olidum lscisnt." Ober aber dieser silberne «olidu« damals wirklich ausgeprägt, oder eine bloße Rechnungs-Münze war, ist ungewiß* *). Man sollte indessen das er- stere glauben, da in den Verordnungen der Könige davon so oft als von einer wirklichen Münze die Rede ist. So verordncte z. B. Pipin (Vater Carls des Großen) in seinem Capitular v. I. 756 **) „Do monets oon«tituimu« ut smpliu« non bs- bcst in librs poussntc nisi viginti duo« «olido«, ot do ip«i« viginti duobu« «olidi« monotsriu« sccipist «olidum unum et illos slio« domino, cujus sunt, reddst." Offenbar ist hier von einem -Pfund Silber (libis srgonti) die Rede. Wir sehn aus dieser Stelle auch, daß unter Pipins Regierung 22 Sols auf ein Pfund (livi-o) giengen. Unter der Regierung Carls des Großen kam nun die Rechnung nach livro« zu 20 8ol«, wie sic bis zur Revolution Gran wiegen. Der Unterschied von H Gran kann zuvcr- läßig auf die Unvollkommenheit der damaligen Münzkunst geschoben werden. *) Wirklicher Münzen, deren Werth ein silberner solid, ist, sind aus der Zeit der beiden ersten Geschlechter keine übrig. 1^6 Lisnc. p. 70. **) Osp. 7. sp. Latus, tom. I. p. 177. 474 blicb, ganz in Gebrauch, nur daß unter livre ein wirkliches Pfund (dem Gewicht nach) verstanden ward. 2,1 dem oben (S. 453 *) schon angeführten Capitular Carls des Großen v. 2 - 779, wodurch wegen cingetretencr Hungcrsnoth Jeder verpflichtet ward, Almosen zu geben, heißt es „Unin8^ui8^uv epi8- eopu8, gut ^I)l,g8, vel ^l»sti88a, c^ui lioo laeere P 0 te 8 t, librsm stonet ste sr^ento, sut vslentem in elemo8insm, n»eilioere8 vero mestism lilnam; minores 8olisto8 i»ingue." Offenbar soll hier der folgende Beitrag immer halb so groß seyn, als der vorige; daß also guingue 8oli
  • 8) der vierte Theil eines Pfundes sind. Noch bestimmter drückt sich derselbe Kaiser in der Verordnung v. 2- 805 hierüber aus „Hui vero non l,g- Iiuerit smpliu8 in 8uprs seripto pretio vslente ni8i iilns8 treb, »olisti triAintn gl> eo exignntur, ick «8t lilira et llimistia." Es wäre leicht zu diesen Stellen noch eine Menge *) anderer hinzuzufügen. Doch aus denselben geht hinreichend hervor, daß unter Carl dem Großen der Silber-Livre zu 20 8o>8 und jeder dieser 8ol8 zu 12 clen. gerechnet ward. Wir können jetzt auch dasjenige Etwas näher ausführen, was wir oben nur angedcutet haben, daß man nämlich zu Carls des Großen Zeit angcfangen habe, die Römische Unze mit der später gebräuchlichen (der Stadt Troycs) zu vertauschen, doch so, daß man 12 der letzter« Unzen für ein Pfund rechnete. Es sind noch vier unter Pipin geschlagene Denaricn übrig, worunter Einer, der gut erhalten ist, ein Gewicht von völlig 23 Gran hat**). Nimmt man (nach der Verordnung Pipins) das Pfund (livre) zu 22 8vl8 und den »ol zu 12 6en., so gehn 264 äen. auf das Pfund. Nimmt man noch das Römische Pfund nach Wurm zu 6160 Pariser Gran, so muß jeder est»e." Lxei l.e DIune 122 findet man mehrere Silber-Münzen Earls des Kahlen abgcbildet, welche dieses Gepräge haben. 478 cs ist nicht wohl möglich, daß dieser «oliä. dem Münzmeister als Gewinn zugcfallen sey. Das Läiot. I>isten8. spricht nicht unmittelbar von einem Schlagschatz, sondern es sagt nur, jeder Graf, in dessen Grafschaft eine Münzstätte wäre, sollte seinen Niccgraf nebst zwei angesessenen Männern und seinen Münz- meistcr nach Scnlis schicken, um dort von der königl. Kammer fünf Pfnnd reinen Silbers zu empfangen, damit man anfangen könne zu münzen. ö) Durch das klstiet. Iltens, werden alle früher gemünzten Denaricn von der Messe des H. Martinus an für verrufen erklärt, so daß nur die * *) neu geprägten im Umlauf bleiben sollten. Dieses Kunststück, um der königl. Münze als Schlagschatz einen beträchtlichen Gewinn zuzuführen **), ist unter den folgenden Königen sehr oft in Anwendung gebracht worden. Unter den ersten Königen des dritten Geschlechts waren noch immer »ols sowohl von Gold als Silber in Gebrauch. De VIsno führt eine große Zahl von Stellen aus den Schriftstellern der damaligen Zeit an, welche hieran keinen Zweifel übrig lassen. So findet man bei dem Geschichtschreiber Odo- rannus, wo er von den Geschenken spricht, welche der König Robert und die Königin Konstantin dem H. Savinian von Sens machten „Ilesterunt 8enoni8 .... per inanum VValäriei Ueber die Monogramme sehe man On (lange r„l. vor. Llonogismms, wo man viele Antiquarische Bemerkungen nebst Abbildungen einer Menge von Monogramme findet. Er gibt folgende Erklärung „Monogramms est nomen eompemlio clesei iptum, so certis litersrum implexionilm; concinnstuin, guoä seilieet msgis intelligi, ^usm legi promptem ext." *) „Dt sl> ip8s Z1i88s 8li. Lksrtini per omnv regnum noxtrum non ni8i iatilla nostrse novse monetse ineri et bene pen- 8snte8 elensrii secipisntur. Dt guieumcpio sk ills äie slium clensrinm negotisneli esu8s protuleiit, a (lomite et s mini5tri8 eju8 suldrstur all eo; sieut in Iik»o (lspüulo- rum seeunclo, cleeimo oetsvo Lspitulo continetnr." **) Die verrufenen Denaricn mußten nämlich in die königl. Münzen geliefert werden, wo man den Eigenthüincrn in gemünztem Geld nicht soviel Silber wicdcrgab, als die eingelieferlcn Denaricn enthielten. I>isopo8itl arAentl morl UIrro8 ^uatuor. Deinste per manum »illolmi Ouliieulaiii arzonti mori 8olisto8 55. Ai86runt otiam a kari8Ü8 per inanum Ostoranni monaelii auri 8vlisto8 17 et stensiio8 8 et Aemm-,8 protio8a8.» Allein es ist kein einziger weder goldener noch silberner 8olist. der ersten Könige des dritten Geschlechts auf uns gekommen. Silberne Denarien sind aus dieser Zeit einige übrig. Sie bestehn meistens aus reinem Silber und die gut erhaltenen wiegen 23 bis 24 Paris. Gran *). Das wichtigste, was wir von dem Münzwesen unter den ersten Königen des dritten Geschlechts wissen, ist Folgendes; 1) Unter Philip dem ersten (reg. v. I. 1060—1108) war neben den gvldnen 8olist. eine Goldmünze im Umlauf, die Gold- Frank (krano-st'or) hieß. Man nannte sie auch wohl Gold- Gulden (tlorin-st'or) **). Ucber den Gehalt und das Gewicht derselben ist indessen Nichts sicheres bekannt***). 2) Schon unter Philip dem Ersten fand ein Unterschied zwischen der Pariser Währung und derjenigen der Stadt Tours Statt. Wir haben schon oben bemerkt, daß das Pfund der Stadt Tours sich zu dem von Paris wie 4 : 5 verhielt. Ganz dasselbe Verhältniß hatten auch die gleichnamigen Münzen beider Städte, so daß 20 80 I. Usri8i8 eben viel galten, als 25 80 I. 4'oui-n. Es mußte daher, um Verwechselungen zu verhüten, jeder Summe beigefügt werden, ob sie sich auf die Pariser *) 4,6 Dlane, p. 153. **) 4o Llano (p. 154) führt aus der kii8t. ve'ritablo ste l'an- iigllit. stu Vieariat. 3. Lontoi8o folgende Stelle aus einer Urkunde v. I. 1068 an „Licta stoanna rollet» stieti stok- knneti Lotri lo 6oep 4iurgen8i8 Lonti8arse rooognovit ot conlo88s Uiit 86 venstisti886, <^uita886 ot in kliripliiteo8irn 86 31171181886 Lrsep 08 iti 8 stietae eonkrsriae Llorieoruiii, 86p- tem 8oIisto8 D»ri8ion868 8»pra äietani stoinuin, pro protio gustuor lersneornrn auri, 81118 guittaneÜ8, gniliu8 k'lore- IN8 86 tonult pro oontonts, gU08 86ptom 8olisto8 Pgri8ion- 808 annui reststitu8 promi8it AU5>ronti8aro." ***) Die älteste Goldmünze des dritten Geschlechts, die 4o Llano sah (p. 164), ist von Ludwig dem 6ten oder 7ten. Sie ist von sehr schönem Gepräge und feinem Gold. Ihr Gewicht beträgt 76 Paris. Gran. Er hält sie für den kraue st'or Philips des ersten. 48 « Währung oder die der Stadt Cour» bezog. Dieses dauerte durch das ganze Mittelalter fort, wo es Verwirrung genug anrichtcte. Erst durch die große Verordnung Ludwigs des 14ten v. I. 1667 *) über das Civil-Verfahrcn ward dieses gesetzlich aufgehoben und festgesetzt, daß jede Summe sich auf die Währung der Stadt Tours bezieh» sollte. Viele glauben, die Verschiedenheit dieser beiden Währungen sey erst unter Philip August (reg. 1180—12231 entstanden. Allein schon in einer Urkunde der Abtei St. Denis v. I. 1060 findet sich**) „gusm in vselimonio tonekst protio 60 librsrum Usrionsinm.« Eben so hat eine Urkunde v. St. Cyprian zu Poitiers v. I. 1105 „bs- dui octo Iil»-i>8 '1'uronen808.« In dem Testament von Philip August***) bezieh» sich alle angegebenen Summen auf die Währung der Stadt Paris, dagegen in dem von Philip dem Kühnen (reg. 1270—1285) auf die der Stadt Tours. Erst mir Ludwig dem Heiligen (reg. v. I. 1226—1270) *) Vit. XXVII. srt. 18 „Voulon8 c^ne Ie8 80MIN08 poun con- llgmnation8, t»xo8, 8->Isii'08, reclevkmoo8 et suti'68 «lroits 8oiont expiimöex ä l'svenii' 6sn8 Ie5 lugemenz, conven- tion8 et autre8 scle8, par 6enier8, 80>8 et Iivie8 et non pgr Ug>'i8i8 on Vournoix: et eneoi o n8 i'ien innover pour le psxxö." **) I.e Ulsnc. p. 155. ***) Dieses Testament ist vom Scpt. 1222 „Imprimix volumus .... ouocl executorex toxtamonti noxtri . . . . 6e rolmx noxtrix Inille-int ^uin^usgints inillia librgrum Ugrionxium scl roxtitueiitlum .... vel viginti ^uin^ue inillis msr- cllsrum rngenti XU xoliclorum Usrionxium pro msrobs." Man sicht hieraus zugleich, daß damals die Mark Silber 40 Paris. Stüber (8o>8) galt. — Die hier angeführte Stelle befindet sich bei Ue Llsne p. 175 . Er sagt, das Testament finde sich in dem trex. ä. (llmrt. Is^ette: toxts- inents Ue^um et Uoginsr. Uotte 1 .... I» den Oräon. cl. Uonv. kommt cs indessen, der Chronologischen Ordnung nach, nicht vor. Die dort (tom. II. p. 18) unter dem Titel: Testament von Pkilip August angefübrte Urkunde ist die Verordnung, welche dieser König i. I. 1190 vor seiner Abreise nach dem heil. Land über die Verwaltung des Königreichs erlassen hat. sängt das eigentlich historische Zeitalter für das Münzwesen unter dem dritten Königs-Geschlecht an. Dieser merkwürdige Fürst brachte nicht allein in die Gesetzgebung, sondern auch in das Münzwcscn eine neue und bessere Ordnung, so daß, wenn dasselbe späterhin, wie es oft geschah, in Verwirrung gericth, die Völker immer den Wunsch aussprachen, cs auf denselben Fuß zurückgeführt zu sehn, auf welchem cs unter Ludwig d H. gewesen war.*) Indessen ist keine Verordnung dieses Fürsten über den Gebalt seiner Münzen auf uns gekommen. Allein die später» Könige bezieh» sich in ihren Verordnungen sehr häufig auf die Ludwigs des H., wodurch wir theils diese Verordnungen selbst, theils auch den Gehalt der von Ihm geschlagenen Münzen näher kennen gelernt haben**). Unter den Goldmünzen, die er schlagen ließ, sind die berühmtesten die sogenannten Agncls (agnel8, Oeniei'8 cl'oe a I'gZnel, monton8 0 la grsnOe laine, inouton8 a la petite laine; mutvn68 vel inul- WN68 suri). Dieselben blieben von den Zeiten Ludwigs des Heiligen bis zu Carl dem siebenten, also mehr als zwei Jahrhunderte hindurch eine der gangbarsten und beliebtesten Goldmünzen nicht allein in Frankreich, sondern fast in ganz Europa; *) So heißt es unter andern in einer Verordnung Ludwigs des zehnten (Hutin) vom 15. Jan. 1315 (OoOon. tom. I. x. 6l3) „Domine nou8 gni .... S)-0N8 grant valente ei Aesnt 00810 pauo le bon gonveonement et 8 LU 0 V8tat O'ioelu)' 11a)'surne, Oe en8»ii' Iv8 bona kait8 Oe nv8 pie- 0ec6886ur8, et Oe ceu8 plu8 e8peoielloment gui. 8sintement et 8agenient 86 8ont porter an gonveenement OuOit Uo)sume» Dt pour ce o^ea Ie8 eomplaintea Oe no8 8ubAi'et8 .... 8ur- Ie8 AiOe^ et Oan>a^e8 gns il 8an8 nom- lli'6 et 8LN8 e8timation ent pln8 Iongtemp8 80 N 8 tenu pae la Mutation et sl'lleboiment Oe8 monoiea.aion8 kait gueeir et 8erebieo par no8 e8eript8 et iogi8toe8 sn- eien8, Ie8 OeOensnoe8, D8tatut8, et Oomm6nOemen8 8uo le lait Ov8 monsie8 Oe 5Io. 8t. Douin noatro poeOec688eiii', Do^ Oe Diance, gui psr ti'68-geanOo excellenee tint en graut psi8 et tranguilite 8on Dovaume.. aian8 lait orOenv et 68tabli 8ur le lait 0e8 Akonnoiea, arOenona et e 8 sl>Ii 880 N 8 en enauirsnt et gsrOant Ie8 OrOenvneea— Oe 5Ir. 8t. Douia en Is maniere, gui a'ensuit ete." **) De Diane, p. 185. - 31 482 indem der Gehalt derselben unter den meisten der folgenden Könige nahe »«geändert blieb. Sic waren von feinem Gold, und wogen völlig 3 6on. 5 grgins *). Ihr Werth war dem gemäß — 0,70436 eines Napoleond'or, oder (diesen zu 20 Franken) genommen — 14,0872 Franken d. h. nahe 14 Franken 9 Centimes. Der Name ggnel kommt von dem auf den Münzen abgebildetcn Lamm Gottes mit der Legende: ggnn8 stai, e^ui tolli8 pacasta niuucli, miseroro nobis. Hinter dem Lamm befindet sich ein Kreuz, woran eine Fahne hängt, und unter dem Lamm (als axergue) der Name des Königs: vuä. vex. Unter den Silbermünzcn, die Ludwig d. H. schlagen ließ, ist der Groschen der Stadt Tours, Oros l'ouinois (grossus 'l'uronensis, )ii'g6nt6U8 Diiron6n8i8, Dangi'ius AI088U8) die berühmteste. Früher glaubte man, Ludwig der H. sey der erste, welcher diese Münzen habe schlagen lassen. Aber mehrere von 4.6 Llgnc**) angeführte Gründe lassen keinen Zweifel übrig, daß deren schon vor dem Jahr 1191 in Umlauf waren. Dieselben waren, wie aus mehrern königl. Verordnungen sowohl, als auch ans den noch übrigen Münzen ***) hcrvorgeht, 11 6en. *) Den Gehalt, das Gewicht und den Cours dieser unter Ludwig d. H. geschlagenen ^gnels kennen wir aus den Verordnungen seiner Nachfolger (von Philip dem Schönen und Ludwig dem zehnten), die man bei 1.6 Vigna p. 186, 187 angeführt findet. So heißt es in einer Verordnung des letztem v. 15. Januar 1315 (Orllon. tom. 1. p. 613, 615) Art. 4 „vour 06 gua a'est N08ti6 enteilte, ot nosti'6 valente clv ^grller en taute mgniero les Orllengnaes 6e 8siut 4.01118, N0U8 SV0N8 (git I'eggl'ller 611 N08 I'6AI8tr68 86111' 16 Igit 66 lg Nonnoio Ü6 1 or 6t SV0N8 trouv'6 HU6 il iist lgii'6 ia Zenier 6'0r gu6 I' 6 I 1 gppal g I'gignal, 6t le list (gil'6 6t gjuster, le plu8 legllement gU6 il pot, 6t gue il 6118 t coui'8 pour 6ix 80>8 Pgri8i8 tglit seuleinent, 6t plus N6 vgut-il 6t 611 i'6Agi't g lg rgIÜ6 gue I'grgent rgult.'' In der Verordnung Philips d. Schönen v. 27. Januar 1310 lbei 4.6 Vigna irrthümlich 13201 (Oräon. tom. l- p. 477) heißt cs „nostra monnora ll'oi- gui 68t et sei» gppelloo ü I'aiAnel, Igguelv est 6u tenips äe 8t. 4 . 0)8 nostro tr68 aliiar gioul etc." **)p. 174. -**) Philip der Schöne sagt in einer Verordnung v. 22. Jan. 483 12 Drains fein, d. h. sie bestanden ans dem oben angeführten Königssilbcr Organt Io U 07 ) nnd hatten ein Gewicht von 3 cle». 7 Zl-gin« 2Z. Sie galten gerade einen 8ol. I'ournoi8, oder 12 «Ion. I'ourn. *), wobei indessen zu bemerken ist, daß der 8ol, und ston. I'ourn. beide Rechnungsmünzcn waren, so daß immer 12 «Ion. I'ourn. auf den 8ol. I'ourn., und 20 8ol8 I'ourn. auf den Geld-Livre I'ourn. giengen, wogegen der g,-o8. i'ourn. in den verschiedenen Zeiten einer verschiedenen Menge von 8 vl. 'I'ourn. gleich galt. Diese Münze hatte den Namen x;ro8 (gro8- 8 U 8 ) von ihrer beträchtlichen Dicke (sie war die dickste unter allen damaligen Silbermünzen), und endlich den Namen I'our- noi 8 von der Stadt Tours, wo sic geprägt war, wie aus der 1310 (De Ulsno. p. 189), daß die msill68 tioroo8 von der nämlichen Feilheit seyn, als die Zrog I'ourno>8 Ludwigs des H., und daß dieser msillo8 174 auf eine Mark gehn, und gerade ein Dritthcil eines I'ourn. Ludwigs des H. gelten sollten. Dem gemäß mußten zz I'ourn. auf eine Mark gehn, oder jeder mußte 3 llon. 7 grsin8 wiegen, wie sich auch aus einem noch übrigen Bruchstück einer Verordnung Ludwigs des H. ergibt „Lt gusnt Is ^srllo (der Münzmeister) voullrs clölivrer ootto monnovo, il Is moslors (mülors, untereinandcrmischen) touto on8emblo, ot cls 068 tl6nier8 Ni68lo8 (äonior bedeutet hier jedes einzelne Münzstück) il pesera 3 msro8, I'un sprÖ8 1'sutre, 6t 80 il Io8 trouve 8i koibl68, guo on nul c>6 008 tro>8 msro8 on ontro Z8.;, gu'Ü8 n6 8oient ckolirros, tsnt (biß daß) il on sit o8tö (olö wegnehmen) tsnt äo loiblo, par guo>' li rsmonant (die übrigbleibenden) 8oit 8 ä'.4rgont die Rede ist „8sncti I.uclo- viei bonao momorise UeAi8 krsnoiso clo leze unclooim üonsriorum et oboü, Quorum 1'uronensiunr ote." Das nämliche Gewicht und der nämliche Feingehalt ergibt sich aus der Untersuchung der noch übrigen gr»8. I'ourn. von Ludwig d. H., deren cs eine Menge gibt. *) Ein solcher gro8. I'ourn. entbält eben viel Silber, und gilt also auch eben viel als 0,8988 Franken. Er hat also sehr nahe den Werth von 90 Centimes. 31 * 484 Legende derselben: Duronus oivis (für civitas) herorgeht. Diese Groschen der Stadt Tonrs (in Deutschland auch Tournosen genannt), blieben sehr lange, bis zum Jahr 1-513, wo Ludwig der 12tc statt derselben die Dostons schlagen ließ, im Gebrauch. Ihre Feinheit nnd ihr Gewicht blieben unter den ersten Nachfolgern Ludwigs des H. fast unverändert, bis zu Philip dem 6ten (von Valois, reg. 1328—1350). Auch unter diesem letztem König und eben so unter seinen Nachfolgern ward der Feingehalt beibehalten, ,a er ward sogar zuweilen erhöht: allein das Schrot (das Gewicht) nahm in dem Lauf der Zeiten je länger desto mehr ab, wogegen der Nennwerth in sol und clon. Doürn. immer vermehrt ward. Unter Ludwig dem eilften war der Feingehalt derselben 11 «Ion. 15 grains, das Gewicht nur 2 äon. 18j grains, und sie galten 2 sols 10 äon. Dourn. Noch eine andere Münze, die Ludwig dc»H. schlagen ließ, waren die Pfennige (äeniors) sowohl Dourn. als Usrisis. Beide Münzen bestanden aus einem sehr geringhaltigen*) Silber, so wie man dann schon unter Philip dem Ersten angefangen hat, den äoniors (äonarii), die früher aus reinem Silber bestanden, Kupfer zuzusctzen. — Die agnols, gros Dourn., äon. Dourn. und äon. Darisis sind nach Do Llano (x.. 191) die einzigen Münzen Ludwig des H. Aus dem angegebenen Gewicht, Feingehalt und Werth des sgnols und gros. Dourn. ergibt sich das Verhältniß **) von dem Werth des (gemünzten) reinen Silbers *) Die äon. Daris. waren 4 clon. 12 grains, und die clon. Dourn. nur 3 äon. 18 gr. fein. Von den ersten giengen 221, von dem zweiten 220 auf eine Mark (Do Llano, x. 190). Unter Philip dem Schönen wurden die äon. Daris, auch Lourgeois) genannt. **) Unter Philip dem 6ten (von Valois) sollte nach einer kö- nigl. Verordnung v. 1. Jan. 1336 (ex Uo^. v. Lamer. Doniputor. kol. 105) das Verhältniß des Werths des Ko- nigssilbers zu dem des Goldes wie 1 : 12 scyn „Oräo- nons guo l'on laoo (gu'on lasse) nos inonnoies «l or, Ulsnobos ot noiros äix buitainos; o ost asssvoir nos monnoies blanclios et noiros snr Io pio äe DX gros Dourn. ä'argont Io ro/ au rnaro äo Daris, ot nostro rnonnoio ä'or ün sur Io piö äo äoui^o inarcs ä'srZent 485 zu dem des (gemünzten) Goldes wie 1 : 12, 86 oder nahe wie 1 : 12j. Auf die Agncls folgten unter Carl dem sechsten (reg. 1880—1422) als gebräuchlichste Goldmünzen, die Kro- ncnthalcr (S80U8 s lg couronno, auch 080U8 cl'or, 0ouronn68 äs lCrsnov, latcin Ooronsti genannt). Sie waren Anfangs von feinem Gold, es giengen 60 auf eine Mark, und ihr Zahlwerth war 22 sol8. Allein sowohl die Feinheit als das Gewicht und der Zahlwerth haben mannigfaltig gewechselt. Meistens waren sie jedoch etwa 23 Karat fein, und es giengen 71 bis 72 auf eine Mark. Sie erhielten sich bis zum Ende der Regierung Karls des achten (reg. 1483—1198). Ludwig der llte, dessen Vater, hatte angefangen, neben den Kronen- thalcrn eine andere Gold-Münze unter dem Namen Sonncn- thalcr ( 080 US cl'or SU soloil) schlagen zu lassen, die an Feingehalt und Gewicht von den eigentlichen Kronenthalern nur wenig abwichen, sich aber durch ihr Gepräge (durch eine Sonne über der Krone) davon unterschieden. Man fuhr fort dieser Sonnenthaler zu schlagen bis zum I. 165-5. — Im I. 1640 unter Ludwig dem 13tcn fieng man an die Louisd'ors zu schlagen, welche bis zur Revolution die gangbarsten und bekanntesten Goldmünzen von Frankreich geblieben sind. Nach der Erklärung (äöolarstlon) v. 31. März 1640 waren diese Louis- le rv)' auäit msro äe 4'sri8, o'o8t S88sroir guo un msro cl'or llo vsuärs et vourrs poor clouLo msros cl'sr- Zent, et sio8l psrmi ee 8vront toutv8 no8 clit68 monnoios 1»>gneli68, et noiro8 e vsluee8 äi 8 >cccitsi »08 , ea oucc- rsnt le msro ä'srgent le ro/ au cle88ii8 äu msro pour guatre lirres clix 8o>8 Nourn., et un msro cl'or lin ^our oingusnte gustre lirr. lourn. srgent Io kto^ cles monnoios äs88U8 clites. Nimmt man wirklich die Mark Königssilber zu 4 Liv. 10 Sous (90 Sous) und die Mark fein Gold zu 54 Livres, so ergiebt sich das Verhältniß des Werths des Königssilbers zu dem des Goldes genau, wie 1 : 12. *) In dem königl. Edict, wodurch die Prägung der Louisd'or verordnet ward, werden die Münzen, welche das Publicum Louisd'ors nannte, doppelte Louisd ors genannt. 486 d'ors 22 Karat fein (mit H Karat Rcmedium) und es giengen deren 36^ auf eine Mark. Das Gewicht eines einzelnen war daher 5 äon. 6 Osiris. Der Zahlwerth war 10 Livres. Der Feingehalt dieser Münzen ist bis zur Revolution ungeändcrt (22 Karat) geblieben; allein in dem Schrot haben verschiedene Veränderungen Statt gefunden. Bis zum Jahr 1709 blieb auch dieses ungeändert; allein seit diesem Jahr giengen 30 Louis- d'or auf die Mark. Dieses wechselte mannigfaltig; bis im Jahr 1726 verordnet ward, daß aus einer 22 Karat feinen Mark 30 Louisd'ors geprägt werden sollten. Dieses erhielt sich bis zum Jahr 1785, wo nach einer königl. Erklärung vom 30. Oct. festgesetzt ward, daß 32 Louisd'or aus einer 22 Karat feinen Mark geprägt werden sollten. Dieses geschah vorzüglich, um in den königl. Münzstätten das Verhältniß des Silber- und Goldwerths demjenigen, welches im Handel Statt fand, näher zu bringen *). Unter den Goldmünzen des Mittelalters kann man sich noch den AI-OS ro^al, und peilt ro^al von Philip dem Schönen, den Usrisis cl'ov von Philip von Valois (reg. v. I. 1328— 1350), den Gold-Franken (bVsno cl'or) des Königs Johan (reg. v. I. 1350—1364) und den Henrid'or Heinrichs des Zweiten (reg. v. I. 1547—1559) merken. Der petit r-o^sl ist die älteste Goldmünze, wovon in den Registern des Münzhofs die Rede ist. Diese Register fangen vom Jahr. 1293 (vom achten Jahr der Regierung Philips des Schönen) an; so daß seit dieser Epoche in der Geschichte des Münzwesens Alles viel bestimmter und fester begründet ist. Der pvtit i-oysl war von feinem Gold, es giengen 70 Stück auf die Mark **), und der Zahlwerth war 11 so>8 Lari«^. Der ^ro8 ro^sl *) Es ward dadurch 1: 15H, so wie cs noch jetzt (i. 1.1834) ist. **) Uv Llano p. 203. Das Schrot und Korn dieses xetit r-o^ai ist indessen in den Registern des Münzhofs nicht bemerkt, sondern es ergibt sich aus einem königl. Schreiben v. I. 1405 (Oräon. tom. I. p. 433). Auch Carl der Schöne (Sohn Philips des Schönen) ließ potit8 rv)sux und äoudlea ro^aux schlagen. Es giengen der erstem aber 116, und der letztem 58 auf die Mark. 487 war das doppelte des z>otir ro^al. Der I'srisis 600 von Philip von Valois war von feinem Gold, und cs giengen 33j auf die Mark, sa daß sein Gewicht 1 64/^ gr-lins war. Diese Münze ist merkwürdig, weil sie gerade 1 livre xgrisis, oder 20 sols ^grigis galt (Oeclon. 6. 6 8opt. 1329 srt. I. wm. II. z>- 34, 36). Die Goldfrankcn (I^r8no8 cl'or, k>gnci, äensrii suroi vocsti k'i-snoi, wurden zuerst von König Johan i. I. 1360 nach seiner Rückkehr aus England geprägt. Auf dem Gepräge dieser Münze sicht man den König zu Pferd, als geharnischten Retter abgcbildct. Deshalb ward dieselbe auch k>sno ä cbovsl genannt. Sie bestand aus feinem Gold, und wog unter dem König Johan 1 Zro8 1 grsin. Sie galt (Orson. cku 5 clecoml,. 1360. tom. III. p. 436, 440) gerade einen Livre Tourn. (20 8o>8 4'oui-n.). Deshalb, und weil die neue Französ. Silbermünze von ihr den Namen erhalten, ist sie merkwürdig. Sie gehörte zu den gangbarsten Goldmünzen der damaligen Zeit. Sie erhielt sich unter Earl dem 5ten, 6ten und 7tcn, verlor aber unter lctzterm beträchtlich an Gewicht, indem 80 auf eine Mark giengen. Carl der 5te ließ von d. I. 1365 an unter dem Namen: k'leur- clo Ick8 ä'or oder k3orin il'or sux blours clo 1.18 eine Goldmünze schlagen, die dem Goldfranken an Feingehalt und Werth völlig gleich war. Das Publicum gab ihr den Namen kVsno ä pieä, weil der König stehend *) (von Kopf bis zu Fuß) darauf abgebildet war. Heinrich der Zweite ließ seit dem I. 1559 eine neue Goldmünze unter dem Namen Hcnrid'or schlagen. Dieses war in Frankreich die erste Münze, die gleich den Münzen einiger alten Völker ihren Namen von dem König erhielt**). Ihr Fein- *) Auf den Münzen der Könige des dritten Geschlechts, die vor Ludwig dem 12ten (vor den to8ton8) geschlagen sind, findet man, wenn sie das Bildniß des Königs oder sonst einer Person enthalten, dieselben fast immer vollständig, (von Kopf bis zu Fuß) zuweilen sitzend und en tsoo dargestellt. **)Doch gab es schon unter Carl dem achten (reg. 1483— 1498) eine Art schlechter Münze, die 10 cken. Doui-n. galt, und Iial-olu8 genannt ward. Noch zu den Zeiten 488 gehalt war 23 Karat (^ Karat Remed.), und ihr Gewicht 2 llon. 20 Zrsins (d. h. cs giengen 67 auf die rauhe Mark). Unter Heinrich dem Zweiten erhielt die Münzkunst eine sehr wichtige Verbesserung durch Erfindung des Prägewerks (bs- Isneiel-), wogegen früher alle Münzen mit dem Hammer geschlagen wurden. Unter diesem König ward es auch zuerst Angeführt, nebst dem Namen des Königs auch die Ordnungszahl (der zweite, dritte u. s. f.), so wie auch die Jahreszahl (millöAme) auf den Münzen zu bemerken * *). Was die Silbermünzen betrifft, die nach den Zeiten Ludwigs des Heiligen und während des Mittelalters geschlagen wurden, so muß man sich noch den sol. Usrisi» merken. Diese Münze ward, soviel man weiß, von Philip von Valois zuerst geschlagen, welches sonderbar genug ist, da man sehr bäufig nach 8vl. Usri«. rechnete, und der Den. Usris. häufig, unter andern auch unter Ludwig dem Heiligen, geprägt ward. Ja dieser 801 . l?sri8. erhielt sich als ausgeprägte Münze nur unter Philip von Valois, obschon wirkliche Münzen vom doppelten Werth (lloublo» ksrisis) und eben so «len. Us- ris. auch unter den folgenden Königen häufig geprägt wurden **). Dieser 8ol. ksris., von Philip von Valois, den man auch gras I>sri8. nennen kann, war 11 clon. 12 Zrsin8 fein (wie der gros. 1'oui-n.) und es giengen davon 48 auf eine Mark, so daß ein Stück genau 4 clen. wog. Der Zahlwerth war 12 äen. ksri8., oder 15 clen. lourn. Auf die Groschen der Stadt Tours folgten, wie schon oben bemerkt worden, in Frankreich als gangbarste Silbermünze unter Ludwig dem 12tcn i. I. 1543 die Testoncn (also genannt, weil das Brustbild des Königs, im Profil, darauf abgebildct war). Um diese Zeit hatten die reichen Silbergruben Amerika's Ludwigs des 14ten bediente das Volk sich dieses Usrolus als Rcchnungömünze. Dieselbe galt 10 «len. *) Nach 1.6 DIgno (p. 318) ist die älteste französ. Münss, worauf die Jahreszahl bemerkt ist, v. I. 1498. Sic ist aber keine eigentliche kvnigl. Münze, sondern von der Königin Anna als Herzogin von Bretagne, worüber sic überhaupt die Souvcrainctät bcibehielt, geprägt. **) 4>e LIsne. p. 245- V 489 ,schon einige Wirkung auf den Europäischen Markt ausgeübt. ^5 Das Silber verlor mit seiner Seltenheit auch seinen frühen: , ^ Werth, und es war nöthig den Münzen ein größeres Gewicht zu geben. Die Teflons waren 11 den. 6s Gran fein, und wegen 7 den. 42s gn Der Zahlwerth war 10 salz '1'ounn. ^ Es gab auch halbe Teflons, die 5 8o>8 Do»,». galten. Die Testonen erhielten sich bis zum Jahr 1575. Während dieser ^ ' Zeit hatten sie allezeit dasselbe Schrot und auch nahe dasselbe Kern; ihr Zahlwerth war aber gestiegen und betrug im Jahr 1575 14 sols 6 den. Allein in diesem letztem Jahr verbot B Heinrich der dritte das fernere Prägen dieser Münze, und führte Diese waren nur 10 den. 10s§ gnsi»8 fein, und wogen (das Stück) 11 den. 1 gr-sin. Der Zahlwerth derselben war gerade 20 8ol8ll'ourn^, so daß also die alte Rechnungsmünze, der Livre, nun wirklich eine in Silber ausgeprägte Münze ward. Diese Münze, wovon es auch halbe und viertel (zu 10, 5 Sols) sind endlich die bis zur Revolution im Gebrauch gebliebenen sogenannten Laubthaler **) geworden. Sie hatten i. I. 1641 einen Feingehalt von 11 den., und ein Gewicht von 21 de,,. 8 8031,18, so daß sie die schwerste Silbermünze waren, die bis dahin in Frankreich je in Umlauf gewesen war. Der Zahlwerth derselben war 60 8o>8. Nach einer königl. Verordnung >>« *) Unter demselben König wurden viertel und achtel e8ou8 in Silber geschlagen. Sie waren 11 den. fein. Ein n, gusrt d'esou wog 7 de». 12s ge. und galt 15 sol8. Jk- ,ji ren Namen hatten sie daher, weil sie, dem Werth nach, machten. **) Vor 1641 verstand man in Frankreich unter eben allezeit eine Goldmünze, den eseu d'oe oder au soleil. ^ statt derselben die Silberfranken (k>a»o8 d'args»:) ein *). m» > i» i i« lirii IM gab, erhielt sich unter Heinrich dem 4ten und zum Theil unter Ludwig dem 13ten. Allein der Zahlwerth stieg sehr bald über einen Livre, so daß der Hauptzweck, den man bei dem Auspra- gen derselben erreichen wollte, verfehlt ward. Den 22. Dcc. 1641 verordnete Ludwig der 13te die Ausprägung einer neuen Münze unter dem Namen 1,oui8 d'argont. Aus dieser Münze, welche das Publicum auch I28ou dlsno (Silberthaler) naunte. damals gerade den vierten Theil eines <-8ou d'or aus- 490 v. I. 1726, von welcher man bis zur Revolution nicht abgewichen ist, sollten, mit Beibehaltung des vorigen Korns von 11 «len., ans der rauhen Mark 8/g dieser Münzstücke geprägt werden, so daß das Gewicht eines jeden Münzstücks 23 «len. 3 gr. war. Im Jan. 1726 ward der Zahlwerth zu 5 Livres und schon d. 26. Mai desselben Jahrs zu 6 Liv. festgesetzt, auf welchem Preis sie sich bis zur Revolut. erhalten haben, so daß man sie auch 6 Livres-Thaler nannte. Alles, was wir bis hierhin von den Franzos. Münzen gesagt haben, bezieht sich auf den Gehalt an Schrot und Korn, den sie nach den ältesten gesetzlichen Bestimmungen, wodurch sie zuerst eingeführt wurden, haben sollten, und unter den bessern Regierungen und günstigen Umständen auch wirklich hatten. Allein in Kriegszcltcn und im Drang der Noch erlaubte man sich in frühem Zeiten sehr häufig davon abzuweichen. Von den Königen des ersten und zweiten Geschlechts ist hierüber Wenig bekannt. Allein unter dem dritten Geschlecht kam schon früh (sicher seit Philip dem Schönen) der Grundsatz auf, daß dem König, und zwar ihm allein, das Recht zustehe, den Werth der Münzen, ohne Rücksicht auf den Gehalt an edlem Metall, nach seinem Gutdünken zu bestimmen. Gewöhnlich beschränkte man dieses jedoch dahin, daß er nur im Fall der Noth davon Gebrauch machen dürfe. Es ist noch eine Rede von dem General-Procurator Philips des Schönen übrig, worin er gegen den Grafen von Revers, der ebenfalls seine Münze verringert hatte, dieses Recht für den König allein in Anspruch nahm*). Noch viel stärker und allgemeiner ist die Sprache Philips v. Valois in einem Schreiben an den Seneschall von Beaucaire v. 16 Jan. 1316 (Oräon. tom. II. p. 251). »Wir können nicht glauben,« heißt es in der Einleitung, »daß Jemand zweifeln kann oder darf (puisso ne «lock lüire «loute), daß es *) Er drückte sich so aus „Item ssisissier et smenui'ser Is Llonno^e 68t privilege espeeisl sn Uo^ «le 8on äroit Uo^sl si «zue » Ini gppsrtient et non ä sutre, et encore en un seul ess, e'est ä sesroio en neee88its et lors ns vient ps8 lg gäge ne eonvertit en son prosit 68pecisl, insis su prosit et en Is «lsleose cl'on cornmun. 49 l uns allein und unserer Königl. Majestät zusteht, das Münz- wcsen in dem ganzen Königreich zu ordnen, Münzen schlagen zu lassen, und den Werth und Cours derselben fcstzusctzcn, wie es uns gefällt, zu unscrm sowohl als unseres Reichs und unserer Unterthancn Nutzen und Besten, und indem wir unser Recht gebrauchen.« Fast auf dieselbe Art drückt sich Johan der 2ke in einem Schreiben an die Oberrechenkammcr v. 20. März 1361 aus*). Die Könige erkannten zwar den großen Nachtheil, den die Veränderung der Münzen für ihre Unterthancn hatte, und sprachen sogar in ihren Verordnungen öffentlich davon. Allein ihr Recht hielten sie sich dennoch ausdrücklich bevor. Die drei Stände der Langued'oil hatten (S. 352) Johan dem zweiten zur Führung des Kriegs die Erhebung mehrerer Abgaben bewilligt. In der in Folge dieser Bewilligung erlassenen Verordnung v. 28. Dec. 13-55 (Oräon. tom. UI. p. 19) verspricht der König Art. 8 (p. 26) für sich und seine Nachfolger immer gute und unveränderliche Münze schlagen zu lassen. Er setzt indessen Art. 27 (p. 34) hinzu, daß, wenn der Krieg in dem gegenwärtigen Jahr — auf so lange waren die Abgaben einzig bewilligt — nicht zu Ende gicng, und die Stände sich nicht einigen könnten, ihm die dazu erforderlichen Summen ferner zu bewilligen, er zu seinem Münz- Regal **) zurückkehren würde. Das Volk hatte sich auch so *) Orllon. torn. III. p. 555 „Oons cls no» Oomptos. Xous srons entonclu cjuv jg »oit oo r^uo 5 diou» »oul et pour le tont, cle nostro clroit Ilo^sl, psr tont nostro Ilo^su- rno gppsrtieAno o)e» oornino il non» plgist, et clo lour clonnor pri» oto." **) „bln oo oas Kou» retournorion» ü nostro Domsino ckes 5lonno/es, et ä no^ sutros Droit», exoeptö le Isit Abgabe und zwar als die am mindesten drückende **), und die - am schnellsten und sichersten beizutreiben wäre, an. Letzteres ^ *) Diese Abgabe ward relevatio monstae, monetsgium, monne'sge, auch wohl toughe, loesAium genannt. Die zweite Charte, welche Ludwig der lOte d. 22. Juli d. I. 1315 der Normandie bewilligte (Onclon. tom. I. p. 587, 588), enthält Art. 2 „Item cguoll reclciitua nobi8 llebitoa pro cliota peounia non mutancla, cpci in clieto cluestu l^ormannise) monetagium, aliter bocsgium nuncupatur, levari non taeiemua, aut otism alic^ualiter premittemu8 levari, nisi c^uatenua in reg>8tro eon8uetu8 non obatante," Die anoien. eontum. cle la Normans, enthalten „I.e monnes^e V8t uns sicle cle clenier8 cjui äoit etre psvee au Duo cle Rorinanclie cle trois en troia an8, et cloit I'en reeevoir cle eele a^cle tele moa- noie eomme eile e8t mi8e eommunement en Is terre, ne ne le cloit l'en paa läire ebangisr." Ludwig der zehnte versprach in der eben angeführten Charte Art. 1 „guocl »08 aut noatri 8ueee88ore8 in clieto Oucslu IXor- msnniae, cle eetero sliam monetam, ^uam turonen8. et pari8ien8e8 , gro 8808 turonen8e8, ao oboloa sll >08 cle ponclere et valore ^nibu8 ersnt tempore auprsclicti proavi no8tri llleat. b.uclovie-1, lleri non 1seiemu8, nee aliam monetam cuesum bsbere c^uo^uomoclo, msxime eum ob boe eeitos recläitu8 in clieto clueatu, äe triov- nio in triennium pereipiamus ab antic^uo." M> s> »och Du-Oange art foagium. **) In einem Befehl, den Carl der 5te als Regent des Reichs d. 7. Mai 1358 erließ lOrclon. tom. III. p. 218) heißt es „ . . . . pour esu8e «le tr68 grsns et innumersble8 mises c^u'il noua eonvient aupportor.Ie8guelle8 8an8 le trop grsnt ^rieb cluclit pendle, I^ous n svons pu ni ne pourriona aoulkrir, 8i ev n'etoit psr lo ts>t et gouvvrnement äe8clit68 Nonno)68 et cle la revonue et proullilt cl'ioello8." war bei dem traurigen Zustand des damaligen Steuer-- und Finanzwesens auch wirklich der Fall, so daß die Könige, besonders beim plötzlichen Ansbruch eines Kriegs, fast genöthigt waren, zu diesem verderblichen Hilfsmittel ihre Zuflucht zu nehmen. Carl der sechste (reg. 1380—1422) bekennt dieses in seiner Verordnung vom 7. Marz 1418, wodurch er den Preis des Goldthalers (esou ä'oi) von 30 auf 50 sols erhöhte, ganz offen (Ho Llsno x, 291) „L'ost poul- resister ä no8tro aä- verssire ot obvioi' ä sa ügmnslrls enlrepriso .sttonäu csuo clo präsent nou8 i(svon8 auoun sutrs revenu äo no8trs Itomsino, no autroinorit rlo nou8 vOr>8 pui88ion8 Äicloi." Die Könige verfuhren bei dieser Verringerung der Münzen, oder Benutzung ihres Münz-Regals, wie sie cs nannten, auf eine doppelte Weise. Sie ließen entweder 1) die schon im Umlauf befindliche Münze fortbestehn, und erhöhten nur den Zahl- oder Nennwerth derselben *). (Doch scheinen sie von diesem Mittel, wovon wir so eben ein Beispiel unter Carl dem 6ten angeführt haben, in den frühem Zeiten einen minder seltnen Gebrauch gemacht zu haben); oder sie verordneten 2) die Ausprägung von neuen Münzen, wobei sie alle wirklich im Umlauf befindlichen verwiesen, und unter den härtesten Strafen geboten, dieselben als altes Silber (dillon) in die Münze zu liefern. Da nun sowohl dieBestimmung des Münzfußes, als auch des Preises, den die königl. Münze für die Mark Silber, welche die alten Münzen enthielten, bezahlte, ganz von dem Gut-, dünken der Regierung abhieng, so konnte sie ihren Gewinn fast so hoch treiben, als sie wollte. Es gab endlich noch Fälle einer dritten Art, nämlich daß die Regierung, ohne das Publicum von der Veränderung der Münze in Keuntniß zu setzen, Münzen den im Umlauf befindlichen äußerlich vollkommen gleich, aber von geringem: Korn schlagen ließ. Gewöhnlich ward *) M. s. die verschiedenen über die Münzen erschienenen Ordonnanzen, und besonders die Vorrede des Advocaten Secousse zum dritten Band der Orclon. 3. I^oav. p. 6X. R°. 5, LlV., auch die Vorrede des Grafen Pastoret, zum löten Band derselben Sammlung. 494 auf diese schlechter» Münzen doch irgend ein geheimes Merkmal gesetzt, damit wenigstens die Münzmcister selbst sie von den bessern unterscheiden konnten *). Es ward dabei den General-Münzdircctoren aufgegeben dafür zu sorgen, daß dieses Merkmal so wenig als möglich in die Angen falle. So sagt derselbe Carl der fünfte (als Regent) in seinem Befehl v. 15. Oct. 1360 (Oi-clon. tom. III. p. 43 g) „en üonnsnt g iooulx cleniers blsucs, tolle llissoronce eomme bon vous sombleis s Isico et ls moins sppsreevsnt gue I'on pourrs." Derselbe Fürst hatte in seiner Verordnung vom 2. Mai 1360 (Oiclon. tom. III. p. 407) befohlen, der neuen Münze gar kein Merkmal zu geben, wodurch sic sich von der altern unterscheiden ließ. Die Münzdircctoren sollten nämlich schlagen lassen „gios Denier» blsnes to!« et semblsbles en poix sGcwicht, Schrots, tsille et kgcon et en cours oommo ceulx gue neu» (sisons (siro a present.; lesguels von» (eres slls/er ü 6eux lleniers ckouso grsins 6e lo^ °") Carl der 5te trug seines, i. I. 1355 gegebenen Versprechens ungeachtet, schon d. 30. Oct. 1558 (Oräon. tom. III. p. 265) de» General-Münzmcistern auf, die Münze zu verringern, und zwar so außerordentlich, daß die Mark Silber, aus welcher bis zu diesem Tag 8 Livres geschlagen wurden, ferner zu 11 Livres 5 Stüber (»ol») vcrmünzt werden sollte. Die neue Münze sollte werden „Doubles tourno!».semblsbles en eoing, tsille et sseon eomme eenlx gue nou» kaisons (sire ü present, en mec- tsnt en ieoulx suoune üil'lerence." Das Wort „aueune" heißt hier, wie in dem altern Französischen, immer: irgend einen (Unterschied). Ganz deutlich erhellt dieses aus einer Verordnung desselben Fürsten über denselben Gegenstand vom 2. Mai 1360 (Orllon. tom. Ilk. p. 107) „Dn toutos les sutre» klonno^es 6e ls Dsngueäoc et <1'oil.(sietes et msncles (sire auemra petite clil» (örenee tolle» eomme vous sles genersux-msistresl vorres gue bon soit, sllingue I'en puisso eognoislre etc." Die Jahreszahl (Io millesime) konnte nicht als Merkmal dienen, indem man sic damals (i. I. 1360) noch nicht auf die Münzen setzte. — Unter «liUrrence verstand man übrigens auch das besondere Merkmal, das jeder besondere Münzmcister auf jedes Münzstück setzte, um seine Arbeit von der der übrigen zu unterscheiden. ^rgent-Ie-Iio)' tsnt 86nlement, 8SN8 ^ mettre ne ksiro Sll- cune siillerenoo sie eenx ^uo I'en ü lbiet« ä troi8 sienier8 sie Io)': eer sin5i I'svon8 lXou8 orsionne, nblin sie tenir In cbo8e pln8 8eorote." Philip von Valois befahl bei einer ähnlichen Verringerung der Münze i. I. 1350 den Münzdircctoren *), daß sie denjenigen, der die Münzen ausstückelte (tsilleur), und die übrigen Münzbcamten auf die Evangelien schwören lassen sollten, die Sache nicht zu entdecken, sondern geheim zu halten. Sein Sohn (Johan der zweite), der am 23. August desselben Jahrs (1350) seinem Vater folgte, trat auch in dieser Hinsicht in seine Fußstapfen ein, und erließ im Dcccmbcr 1351 einen ähnlichen Befehl an die Munzdirectoren **). Wie man nun auch immer über das Recht des Souverains den Werth der Münzen zu bestimmen denken mag, so ist doch nicht zu längnen, daß die Ausübung desselben auf die hier zuletzt angeführte Art nicht anders als ein schändlicher und unwürdiger Betrug genannt werden kann. Gewiß sind dunkle Erinnerungen und Ueberlie- ferungen aus diesen unglücklichen Zeiten die einzige Ursache, daß noch jetzt, wo dergleichen elende Kunststücke sich sogleich selbst strafen würden, der Gedanke, als ob der Fürst den Werth der Münzen nach Willkühr bestimmen, und seinen Unterthanen Kupfer statt Silber aufdringen könne und wirklich aufdringe, aus der Meinung der Menge nicht zu verdrängen ist. *) I^o DIgne. p. 251. **) (De LIsno p. 259) ,,8i vou8 sves sie8 ro^sux pour un jour 8i Iv8 1sits8 onvrer et inonno^er 68 coili8 368 1'er8 ^reeesieng, ssin ^ne Ie8 rnsrebsnsi8 ne pni88ent gperoeroir I'gbi,is8ement, tout68loi8 siit 08 leur bien gn'i >8 suront 62 sie 8 si!t 8 686 N 8 pour rnsre. 6 srsie 2 8 i ober eomme vou 8 sveri vv 8 bon»eur 8 !! csu'ils ne 86 so- bent ls lo^ psr vov 8 , s peine si'estre sieolsres pour trsitre 8 , et Ie 8 1 lsne 8 ( 1 Ik>n 8 , die schon ausgeschnittenen, aber noch nicht mit der Präge «ersehnen Münzstücke) gue V0U8 sures 3 von UN6 jonrnee sie Doyenx, 1-lil68 ourrer et rnonno^er en 1er8 c^uo vou8 sve 2 ä present, et toug 1e8 sntre8 klo/sux 1site8 resionsire en 1ei«nsnt et sii8gnt sux 1onsieur8, ssin ^n'Ü8 ne 86 pui88ent sie c68 cbo868 496 Der erste König, welcher von seinem Münzrecht einen so unglücklichen Gebrauch gemacht bat, war Philip der Schöne; so daß seine Feinde ihm den Namen »Falschmünzer« gaben. Im Anfang seiner Regierung waren die Münzen, die er prägen ließ, ganz so gut wie die älteren. Allein i. I. 1295 fing er an, schlechtes Geld prägen zu lassen. Da es ihm an edlem Metall gebrach, so vcrordncte er i. I. 1294, daß Alle, welche keine 6000 Livres Renten besäßen, den dritten Theil ihres Silbergeschirrs in die Münze liefern sollten. Hieraus ließ er nun eine Menge schlechter Münze schlagen, und bezahlte die Eigcnthümer in dieser letztcrn. Um die vielen Klagen zu stillen, versprach er Alle, die dadurch Schaden leiden würden, mit der Zeit zu entschädigen, und stellte deßhalb alle Einkünfte seiner Domaincn (Orston. st. Uonv. toin. I. p. 325) zum Unterpfand * *). spercevoir, gue Io Nsitre svoit ksill^ ä allster et ponr eette csuso los ksites rel'onstre." *) „Ubilippn8 etc. Rotum kseirnus universis, guoä nos pro ingruentil»u8 no8tri8 et regni nv8tri neZotim, tempo- ril>u8 bi8 inonetsm ensti, sen ksbriosri sti8ponente8 in gus 1»r8sm steerit ste ponstore, slleio (sloi) 8oii lege gusin Drsesteoe88ore8 no8tri re^ss I'rsneorum trsn8goti8 temporibu8 eon8ueverunt, in rnonetsrum ks- 1>ricä ol>86rvsre. i^e propter lioo monetsm reoipien- tes esnstem in p 08 terun> stamnistosri eontingst gut lesti, Dre8entium tenore promittimu8 , guost omnibus gui inonetsm busu8 mosti in 8olutum, vel sliss recipient in luturum, ist guost ste ipsius vslore rstione ininori8 poo- äeri8, sleii, sive legis steerit, in integrum sto n 08 tro supplebimus, ipsosgue instemnes servsbimus, in k->e psrte, no8 et terrsm nostrsm, llerestes se 8uooe88ores nv8tro8, se nostrs et eorum bons, et specisliter omne8 reststitu8 nv8tro8, et proventus guo8eunc;ue totiu8 bior- msnnise ste voluntste, et sssensu ebarissime eonsortis N08tre ckosnne regine IHsnoorum, sst lioe in integrum obligsntes. Volentes vtism ex nune, so stecernente8 tenors prsesentium, et msnstsntes, guost stiets monets pro pretio guost in es sppositum kuerit, s äio gua enrrers ineipiet, guo usgue sst liseum nv8trnin tots lins- liter sit reeepts, pro nostris reststitillus espistur, li^et Indessen ward die Münze bis zum Jahr 1306 immer schlechter und schlechter; so daß am Ende 3 «len. der neuen schlechter» nicht mehr Silber als 1 äeu. der alten enthielten. Welchen verderblichen Einfluß dieses auf alle Gewerbe haben mußte, ist leicht cinzuschen. Besonders schädlich war es für den Handel mit dem Ausland. Anfangs suchte man der großen Unsicherheit des Preises aller vom Ausland bezogenen Maaren dadurch auszuweichcn, daß man denselben in Gold festsetzte — der König hatte nämlich nur die Silbcrmünzen verändert und den Goldmünzen ihren Gehalt gelassen. — Allein als er sah, daß auf diese Weise seine schlechte Silbermünze nicht abgicng, so verbot er, Käufe in Goldmünze abzuschlicßcn, und verordnet«:, daß alle Verträge in Livres und Sols * *) gemacht werden sollten. Hierdurch verloren die fremden Kauflcute allen Muth nach Frankreich zu handeln, und die Messen der Champagne, damals die berühmtesten in Europa, blieben verlassen. Der König sah sich auf die Vorstellungen der Kaufleute genöthigt zu erlauben, daß während der Meßzeit alle Verträge über Kauf und Verkauf in Goldmünze abgeschlossen würden *). Indessen ipssin loi'ssn gutes cluxiinus reprobsullgru sivo 3e ^rimc» pretio rninuenclgui; guucl ut rstum et stabile psrleve- ret presentibus litei'is uostruin leeimus gjiponi sigil- lum. Nos gutem loanng ete. omnis rata bsbontes et grsts, es Isuclsmus et volumus, ipsisgue nostrum im- psrtimui' gssensum, et scl mssorem esutelsm sigillum uosteum literis bis spponi leeimus uns eurn sigillo praebsti Oni. nri. Ilegis. Return Usrisius iilense Älsjo, sno. Oni. 1295. >— Um dieses Versprechen einigermaßen zu erfüllen, erließ der König, nach vielen Klagen und Vorstellungen, d. 1. Dcc. 1303 eine Bekanntmachung, daß Alle, welche im Besitz schlechter Münzen wären, sie'in die Münzstätte bringen könnten, wo man sie gegen gute auswechseln und der König den Schaden tragen würde. *) Die Bekanntmachung (Uubliestion) v. Scpt. 1313, wovon schon oben (S. 429**) gesprochen worden, enthält „Item, huocl nullus mereetur, vel meresi'i l'aeigt, vel oontvgo- tus scl slic^usm monetam guregm, nee scl slism monetam, uisi scl illsm guso eurvet, scilioet scl soliilos et libi'gm. kit si sliguiz repevistur coutrsrium laeieus, venäitor merestursm, et emptor pretium mercsturso 32 wurden die allgemeinen Klagen des Volks und selbst der Hebern Stande immer lauter. Um das Jahr 1303 erboten sich sUe Liane x. 213) die Prälaten des Reichs dem König ibrer jährlichen Einkünfte zu überlassen, wenn er sich für sich und seine Nachfolger verbindlich machen wollte, in Zukunft nur in der dringendsten Noth, und auf das Gutachten seines Staatsraths und der vornehmsten weltlichen und geistlichen Herrn seines Reichs die Münze zu verringern. So mußte der König endlich an die Verbesserung der Münzen ernstlich denken. Diese trat nach vielen Ausflüchten und halben Maßregeln im Jahr 1305 ein * *). Der König, indem er die Ausprägung von besserer Münze (nach dem Fuß von den Zeiten Ludwigs d. H.) verordnete, ließ die damals im Umlauf befindliche schlechte Münze neben der bessern **), wogegen sie natürlich amiltet (Orclon. lom. 1 . p 520). Dieser Befehl ward von mehrern der folgenden Königen erneuert. Carl der 5te (als Regent) wiederholte denselben durch feine Verordnung v. 12. März 1356 Art. 3 ebenfalls, nahm jedoch Darleihen (wofür man damals keine Zinsen nehmen durfte) und hinterlegtes Geld aus (0,6on. iom. UI. p. 146, 148). „exeepte vrais prais (sits, et Oeposts par amistie et elierite I'un ü I sutre ssns eonventure clsulre elrose." *) Im Mai 1304 ( 1.6 Liane. x. 214, 215) schrieb der König an den Erzbischof von Paris, der ihm wegen Verbesserung der Münze Vorstellungen gemacht hatte ,, Philippus ete. notum laeimus guost nos olilatam nodis libe- rslitslem a Oileeto et licleli nostro Dpiseopo parisiensi pro suhsiOio nostrae gnerrae planclriae instantia gratsm plurimum aeceptam hadentes, eiclem gratiosius respon- clen6o tenore praesentium 6uximus coneeOenüum, guoä monetas nostras in statum, in guo erant tempore bosti Luäoviei proavi nostri inbra annum sl> instsnti pente- coste ineodsnäum reüuci lsciemus, non mutanäse am- plius nisi urgente neeessitate, et eum eonoilio prasla- torum et Laronum nostrorum, gua neeessitate cesssnte iterum all ststum 6ekitum reäueemus. Datum. Paris. 6ie prima Llaji an. 1304." **) In dem Befehl an den Vogt von Paris v. 3. Mai 1305 (Oräon. tom. I. p. 426, 429) heißt es „ . . . . (ai crier gue clraseun prenne et mette les I,ons gros tournois 49 !) sehr verlor, fortbestehn. Durch ein Schreiben an den Sene- schall von Beaucaire v. 8 . Juni 1306 (Ordon. tom. I. p. 441, 442) befahl der König aber, daß von dem Marienfest des Septembers angerechnet alle Conrracte in keiner andern als der guten Münze abgeschlossen werden dürften. Durch diese Veränderungen entstand im I. 1306 zu Paris ein fürchterlicher Aufruhr, indem die Reichen von dem Volk die Zahlung der Micthen u. s. f. in der bessern Münze verlangten, die es sich nur mit großem Verlust verschaffen konnte *). Dasselbe zerstörte in seiner Wuth die Garten und das Haus des Münz- directors Stcph. Barbettc, und belagerte sogar den Tempel, wo der König sich aufhielt. So erzeugte, wie fast immer, das plötzliche Aufhörcn eines 4'srgenO gue nous fgisons fgire nouvellement, »i 1>on8 eomme ils furent fgits! ou temp8 4» 8gint Dop I,op8 N08tre speul, vbs8eun pour clix cleniois et mgille de 1>on8 petits pginsis eto.Lt dix denier8 et mgille 4es4is lrons petiL pgri8>8 8vient prig pour un do8diir gro8 tournoig . . . . Lt k'gis erier sveo ee, gue ne n'est pg8 no8tre entention pgr ee Ori glrstre gusnt a oees le cour8 de n 08 tre gutes monope, fu8gue8 ü tsnt, c^us no»8 sions gutes ekiose ordene sue ee. ^ In der unmittelbar darauffolgenden Verordnung vom 12. Januar 1305 kOrdon. tom. I. p. 432) wird der Preis eines den gi -08 tournois ksiir ou temp8 dudit 8t. f,ou>8 ü trönte et un et mgille I'seisis de nostee monope gui ä eourru et eourt eneores gesetzt. *) 8ponde sagt über diesen Aufruhr (De Llgne p. 218) „t^uod Dex monetsm debilem guge in regne ejus per uncieeim gnnos cur8um bsbuerst boe snno in fortiorem eommutg88et gusli8 tempore 8ti. Dudoviei eurrebst, ingenti inde eoneitsts populi 8eclitione ex so guock deineep8 eeeum omnium 8olution68 fort! echtem mo- netse prsetio kieri deberent, msgno populi dsmno, kg- e> 8 in 08 in regem in8urrexi88e." Duumoulin setzt hinzu ,.klt in 8teplisnum Lsrbetum eussr8 delitio 808 Iiort 08 et domum 4uren8 populu8 diripuit, csvod i8 prsediveg eoe- ter>8 ciivitik>u8 8oelergto invento et 8uo exemplo sutor sui88St ut a psuperik>u8, c^uibu8 <1omo8 oklieing8, ergg8te- ria loogversnt, pen8ionvm exigerent, in veteri fortiori monets vel sd eju8 aS8timationem intrin8eosm." 32 - großen und allgemeinen Nebels für den ersten Augenblick ein anderes Unheil. Nachdem der Aufruhr gedampft und die Schuldigen bestraft waren, erließ der König d. 8. Sept. 1306, mit Bcrathnng der Stände, eine Verordnung über das Münz- wescn, wodurch die neue bessere Münze als Grundlage aller Preise angenommen, und die im Umlauf befindliche schlechte zwar nicht verrufen, sondern ihr Werth in der bessern Münze bestimmt ward*). Der König ließ sich indessen bald wieder verleiten, durch Verringerung der Münze seine Einkünfte zu vermehren, welches immer neue Unzufriedenheit hervorbrachte, und seinem, sonst nicht übel begründeten Ruhm Abbruch that. Gegen das Ende seiner Regierung sah er indessen die Ungcrechtig- tigkeit und Unzulänglichkeit**) dieses Hülfsmittels ein: denn bei seinem Tod (d. 24. Nov. 1314) empfahl er in seinem Testament seinem Sohn und Nachfolger Ludwig dem lOten (Hutin) ausdrücklich nur gute Münze schlagen zu lassen. Allein das böse Beispiel war einmal gegeben, und wiederholte sich unter den nachfolgenden Königen nur zu oft. Ludwig der lOte fand bei seiner Thronbesteigung (im I. 1314) den Schatz so leer, daß er ungeachtet der Ermahnungen seines Vaters gleich damit anfieng, die Münze zu verringern. Dieses verursachte eine fast allgemeine Empörung. Die Stände von Burgund insbesondere forderten (4,s VI-,no p. 227) in ihren schriftlich eingereichten Beschwerden (Art. 9, 10), daß der König die Münzen auf den Fuß zurückführe und auf demselben erhalte, wo sie zur Zeit Ludwigs des H. staizden (wo die Mark Silber 54 sols iourn. galt). Der König versprach dieses auch in einer um- *) Lauriere bemerkt zu einem Schreiben Philips des Schönen v. 8. Juni 1306 (Or-clon. tom. I. p. 441 l>Iota), daß er diese von 4-o Dlsno bezogene Verordnung v. 8. Septemb. 1306 nirgends habe finden können. **) Nicht allein wurden die Einkünfte des Königs selbst dadurch schwächer, indem man ihm alle seine Renten m der schlechten Münze bezalsite, sondern der große Gewinn, der an der Münze zu machen war, reitzte auch die Falschmünzer. Ans Ersuchen von Philip dem Schönen erließ der Pabst Clemens der Fünfte eine Ercommunications-Bulle gegen dieselben. ständlichen Verordnung vom 17. Mai 1315 (Orckon. tom. 1 . p. 567) *), welche auf die Vorstellungen der genannten Stande erlassen ward. Dieser wohlwollende Fürst hielt auch während seiner kurzen Regicrungszeit — er starb schon i. I. 1316 den 5. Juni — sein Versprechen redlich. Dasselbe gilt von seinem Bruder und Nachfolger Philip d. Langen (reg. v. 1.1316—1322). Dieser weise und gerechte Fürst, in dessen Verordnungen sich die größte Sorgfalt für das Wohl seiner Untcrthanen ausspricht, nahm sich auch insbesondere des Münzwesens an, worüber sogleich noch Einiges erwähnt werden soll. Der folgende König (Carl der Schöne), Bruder des vorigen, ließ sich bei Gelegenheit des Kriegs von Guyenne wieder verleiten, die Münze zu verringern. Wie es unter der nächstfolgenden Regierung (Philips von Valois) mit dem Münzwescn stand, davon sind schon so eben hinreichende Beweise angeführt worden. Allein zu keiner Zeit erreichte die Münzverwirrung einen so hohen Grad, als unter dem Sohn von Philip v. Valois, Johan dem zweiten; welches freilich vorzüglich durch die unglücklichen Kriege mit den Engländern, wobei der König endlich gar in Gefangenschaft gerieth, und sich durch ein schweres Lösegeld loskaufen mußte, veranlaßt ward. Durch einen Befehl vom 30. August 1360 ward eine neue Ausmünzung angeordnet, nach welcher die Mark Silber zu 8 Livres 5 Sols ausgegeben- dagegen dieselbe Mark in den umlaufenden, aber durch die Verordnung verrufenen Münzen nur mit 7 Livres (in der neuen Münze) bezahlt werden sollte. Dabei wiederholte sich dieses Spiel innerhalb desselben Jahrs wenigstens eilfmal **), und *) art. 3 „monetS 8 vero öle le^o et ponllero Leati Imcko- vici proari no 8 tri ex nunc cucli, et lieri 1 gciemu 8 , et continusre proponimu 8 , et ut ipsa continuatio pei'sc- versre et cluraro valest, cum pluribus Lsronilius et sliis pst'80kiis bonarum villarum re^ni no 8 tri in talibuz «npientibus, et expertibu 8 , nec non et 8 »per aliarum inonetsrum, extra regnum ipsum cu 8 arum i^uarumeum- gue cur 8 u, cum maturi tleliberstione consilii, all utili- tatem roipubliec regni no 8 tri intcnä!mu 8 orclinsre." **)M. s. die Vorrede zum dritten Band der 0,-äon. p. cm., civ. 502 dieses ist noch nicht das ärgste Beispiel. Die Verwirrung ward so groß, daß der König in einem Schreiben vom 17 . Sept. 1361 *), zu welcher Zeit er die Münze wieder zu einer bessern Ordnung zurückgebracht hatte, sagt, es seyn nur wenige Menschen gewesen, die von einem Tag auf den andern den Werth der Münzen gekannt hätten. Indessen führte, wie schon oft, das Ucbermaß des Uebels endlich das Heilmittel dagegen herbei. Man ficng an zu fühlen, daß die Unsicherheit und Unbeständigkeit der Münzen die drückendste aller Aussagen sey. Derselbe König Johan, dessen Sohn (als Regent) von den Ständen die Auflagen nur auf ein Jahr bewilligt worden waren, wagte, nach seiner Zurückkunft aus der Gefangenschaft, durch seine Verordnung vom 5. Dec. 1360 (Orckon. wm. Ul. x- 433) die Erhebung derselben aus eigener Macht bis zum Abschluß des Friedens (d. h. bis zur Abtragung des Lvse- gelds für den König) ** ***) ) auszudehnen; welches das Volk viel weniger drücken würde, als die Veränderung der Münze (gui no grövora pss tsnt nostrs puoplo 6e trop oomme loroit I» mutsoion 6s nost^e monnoio. iliill. p. 436). Er versprach dagegen auch gute, wichtige Münze zu schlagen, und an dieser nur einen geringen Schlagschatz zu nehmen. Sein Sohn, *) Ol-llon. tom. III. p. Z20 tsnt pouo 0SU80 äs D>it 6 e 8 guerre» . . . ., et sussi pour Is (oibloco et soullsine mutsoion 6 s N 026 it 08 !>lonnoi 68 , 68 toient touis 1102 1)0118 et loisux 8 ubg 62 , tsnt UroIsL et sutre8 6ens 6'egl>86, Oux, Oontes, Usi'on8 et suti'e8 Nobles et les I?opuIsire8 6e no8tre Uo^sume, 8i greve?. et opprimen ^ue ä Arsnt poine e8toit liomme c^ui en s»8te pgie- nient 6e no8Üite8 Nonnoie8 , 6e jour s sutre 8e peust eognsi8trs ete." **) Es war, wie aus der Verordnung selbst (p. 434 ) erhellt, durch wechselseitige Uebereinkunft zu zwei Millionen und acht- malhunderttausend Goldthalern («80112 6 'or-, 6 ont Ie 8 6eux vslent im Collie ll'-Xogleterie) festgesetzt. Vicrmalhnn- derttausend waren, als die Verordnung erlassen ward, schon bezahlt, und der Rest sollte innerhalb sechs Jahren, und zwar in vierteljährigen Terminen, jedesmal zu hunderttausend Goldthalern, abgetragen werden. ***)liii 6 . p. 43-5 „ . . . . i^ 0 U 8 t'ol-0118 f-iils boiiiio Lt kort Carl der fünfte (reg. v. I. 1361 —1380), dem die Nation den Namen des Weisen gegeben, hielt als König das Münzwcsen stets in Ordnung. Unter der folgenden Regierung (Carls des sechsten, reg. v.J. 1380—1122.) brachten die Krankheit und Schwachsinnigkeit des Königs, so wie die Streitigkeiten der Großen das Reich an den Mild des Verderbens. Der König gab seinem erbittersten Feind, Heinrich dem fünften König von England, seine Tochter (Catha- rina) zur Gemahlin, und ernannte ihn sogar zu seinem Nachfolger, mit Ausschließung seines eignen SohnS, und rechtmäßigen Thronerben Carls des 7ten. Wirklich bestieg auch im I. 1422 ein Englischer Prinz *) den Französischen Thron, auf dem er sich mehrere Jahre behauptete. Während dieser Zeit war das Reich unter zwei Regierungen getheilt, wovon jede ihr Parlament u. s. f. hatte, und ebenso besondere Münzen schlagen ließ. Der Dauphin (Carl d.7te), der sich in der größten Noth befand, hatte das alte Hülfs- mittel, die Verringerung der Münzen, in Anwendung gebracht. Er kehrte indessen bald nach dem Tode seines Vaters zu der bessern Münze zurück, wobei er auch, nachdem er endlich die Engländer gänzlich aus dem Reich vertrieben, und die Ordnung wieder hcrgestellt hatte, verblieb. Mit seiner Regierung hörten die Verwirrungen in dem Französischen Münzwesen, wovon wir bis hierhin gesprochen, gänzlich aus. Das Steigen des äußern Handels, und besonders der Gebrauch der Wechselbriefe, machten die Verringerung der Münze zu einem höchst unwirksamen, und sich selbst zerstörenden Hilfsmittel. Dabei wurden unter eben diesem König (Carl dem siebenten), der zuerst ein stehendes Heer unterhielt, die Steurcn, die sonst nur im Fall der Noth Dlonoio 3 Or et ä'^r'gent et noire Dlonoie, pgr Isguelle l'sn pourrs (sire plus sisieement 3es sulmones ä Is poure gent eto. ..... inesinement guo ä nosteeclite (orte Dlonoie, sueons nul vu moult petit gguest et gr>in le^usl Nous peust eslre tres-grsnt, si comme cligsoun puet ssvoir ete." ^) Heinrich der sechste, ein Kind von nur 10 Monaten, welchen Heinrich der fünfte in seiner Ehe mit der Tochter Carls des sechsten erzeugt. Heinrich der fünfte, sein Vater, starb d. 31. August 1422, und d. 22. Oct. desselben Jahrs starb Carl der sechste. 504 erhoben, oder von den Ständen auf eine gewisse Zeit bewilligt wurden, beständig. Der Sohn und Nachfolger Carls d. 7ten, Ludwig der eilfte, den man fast versucht wird, einen nützli- lichen Tyrannen zu nennen, verachtetete es, von einem so erbärmlichen Hülfsmittcl, wie die Verringerung der Münzen ist, Gebrauch zu machen; indem, wie er selbst sagte, er eine Wiese habe, die er abmähcn könnte, wenn er wollte (s^snt un xrö Hu'II tonll gusncl 1>on lui sernble *). Die großen Unordnungen, welche in Frankreich von je her durch die stete Veränderung der königl. Münzen entstanden, wurden noch vermehrt durch den Umlauf der fremden Münzen. Eigentlich war es von den ältesten Zeiten her durch die Gesetze streng verboten davon Gebrauch zu machen. Schon Ludwig d. H. befahl durch seine Verordnung v. I. 1262 Art. 2, daß keine andere Münze als die des Königs umlaufen, und alle Käufe und Verkäufe nur in dieser geschlossen werden sollten** ***) ). I. I. 1265 erließ er zwar eine andere Verordnung, worin er wegen Mangel an königlichen Münzen den Umlauf einiger, von den Baronen geschlagenen Münzen, so wie auch insbesondere den der Sterlinge, e8tellin8 (letzterer zu vier Tourn.) einstweilen (tsnt oomrne il 1')' plsirs) *") zugab. Allein um das Fest Aller Heiligen desselben Jahrs (1265) ward in dem Parlament eine neue Verordnung verfaßt, wodurch die Sterlinge nur noch bis zu der Mitte 1) Augusts im Umlauf bleiben, *) Man sehe weiter unten den in der Note angeführten Bericht des Münzhofs an Heinrich den dritten. **) Orclon. 6. I,ouv. tom. l. p. 93 „blt gue nulle inonnois ne 8oit YIÜN8S ou (su^ Uo)sume, 8." Schon d. 3. Mai 1305 batte derselbe König dem Vogt von Paris befohlen, dieses öffentlich ausrufen zu lassen (Orllon. tom. 1. p. 429) „sit. 4- k'si erieo gue nulle mono^e blnnebe ou noire Isite bor8 6e no8tcv lio/sume ne 8vit pri8s ns mi86 so N08ti e I1o)'nume sor8 gue ä billon et gue tou8 ceux gui Ie8 auiont on nv8tre teri e Ie8 portent n n»8 mo- no/S8 pereice8 ü seile clont il 8erout plu8 p>S8, 8uc peine 6e ^erüi e Ie8 et 6 etoe puui8 gi ement?' **) Man muß sich aus dem (S. 493) gesagten erinnern , daß die königl. Münze bei einer neu angcordnetcn Prägung 506 „ahm, doch schon ihren Weg ins Ausland. Hier wurden sie zum Thcil verwendet, um die königl. Münze nachzuprägen, und kehrten dann wieder zu ihrer Hcimath zurück. Allein ein großer Theil blieb doch im Ansland, so daß die königl. Münzen oft nicht genug Silber und Gold hatten, um münzen zu können, wodurch nothwendig ein Mangel an inländischen Münzen entstehn mußte. Carl der fünfte fand es i. I. 1370 aus diesen Gründen *) angemessen zu erlauben, daß die Groschen des Grafen von Flandern einstweilen lPoul- ee8te 1oi8 psr mgniöoe ,Ie poovi8ion ^our n 08 tre> 1 it peuple) im Umlauf blieben. Ludwig der cilfte erlaubte durch seine Verordnung v. Nov. 1470 (Or-clon. tom. xvn. p. 344, 345) wahrend der Meßzeiten den Gebrauch aller ausländischen Münzen. Franz der Erste erlaubte endlich durch mehrere seiner Verordnungen einige bestimmt angeführte fremde Münzen, doch nur zu einem ebenfalls bestimmten Werth anzunehmen. Indessen blieb es im Allgemeinen bis zu den letzten Zeiten vor ver Revolution verboten, fremde Münzen als solche (ä I-» xivee) auszugeben und anzunchmen. Zu den eigentlich fremden, d. h. außerhalb Frankreich geschlagenen Münzen, kamen nun noch die einiger Französischer einen doppelten Gewinn machte, nämlich erstens dadurch, daß sie die Münzen zu leicht prägte, d. h. aus der nämlichen Quantität Silber eine größere Zahl von Livres schlug, als früherhin, und zweitens, daß sie den Preis des unge- münztcn Silbers gegen das gemünzte zu gering oder den Schlagschatz zu hoch setzte. Durch einen Befehl an den Amtmann v. Senlis vom 12. Juli 1370 (Ooclon. 8 3 e8te rg^porle gue V 0 U 8 3V62 clit, en V 0 U 8 (le8el!3Aegnt (äeeliurgegnt), gut! Ik!8clite8 Or 6 i' preignsnt et moetont Ie 8 l>Ionno )"68 68 trsn» 68 , gue N08tre tl' 68 -elioo et legi 60 U 8 IN, le tlomte 4e b'Isnclreu 1,8t ^>ieeg et ü lait clernierement eto." Prälaten und Barone. Zn den Zeiten Ludwigs d. H. gab es mehr als achtzig Französische Grundherrn *), welche das Münz- rccht hatten und ausübtcn, und deren Münzen einen eben so gesetzmäßigen, jedoch mehr beschränkten Umlauf hatten, als die königlichen. Der König allein durfte Gold- und Silbermün- ze» schlagen; wogegen die der Barone aus einem mit Kupfer sehr vrrsetzten Silber bestehn, sogenannte schwarze Münze (monnoio noire) seyn mußten**), wenn sie nicht vom König ein besonderes Privilegium hatten, auch silberne Münzen zu schlagen***). Ludwig der zehnte ließ i. I. 13IZ die Münzen der Barone untersuchen, und bestimmte das Schrot und Korn, so wie das Gepräge derselben I). Dieser Bestimmung gemäß hatte die Münze des Grafen von Mans das feinste Korn, und diese war nur sechs Deniers fein. Allein die mächtiger« Barone scheinen sich wenigstens nicht alle diesem Gesetz unterworfen zu haben. Der Herzog von Bretagne, dessen Münzen nach der eben angeführten Verordnung nur drei Den. scchszehn Gran fein seyn sollten, ließ demungeachtet eigentliche Silber- und sogar Goldmünzen schlagen. Carl der 6te schickte i. I. 1391 Ich) *) So bemerkt Lauricre, der Herausgeber des ersten Bands der Oräon. äu Douv. zu der Verordnung Ludwigs d. H., v. I. 1262 (Oräon. tom. I. p. 93 Not. ä.) **) Du (lsnze sä voo. Alonots Dezis führt aus einer alten Schrift über die Münzen, die etwa um d. I. 1300 verfaßt ward. Folgendes an „Nuls äeg Dsrons äo krsnvo ne puet, ne ne äoit ksire Älonno^e ä'or et ä'srzent so ee n'est li Dois, ou psr son oommsnäement, ni mon- no^o ^ui vsille plus ä'un äonier." ***) Vor Ludwig d. H., der überhaupt zuerst Ordnung in das französ. Münzwescn brachte, scheint es eines solchen Privilegiums nicht bedurft zu haben. M. s. Dn-Lsnze sä voo. „monots rezis." 1) Oräon. tom. I. p. 624. Es werden dort zusammen nur 31 (Prälaten und Barone) angeführt. ich) (k.e DIsne j). 3ll) „(Oooä ipso nee Draoäeeessores Dueis Dritsniso non potvrsnt nee Iseere äebob-int nisi monetsin nizrsni evrti ponäeris et vsloris, et nibilomi- nns k'ecerst et iieri lsciebst slbsm, cjnoä erst in ^rse- juäieium Domini Dezis." 508 den Herzog von Berry nebst mehrern Mitgliedern seines Staatsraths zu dem Herzog von Bretagne, um deshalb Klage zu führen. Ludwig der eilfte ließ dem damaligen Herzog durch seinen Kanzler unter andern bedeuten, daß, wenn derselbe fortführe Goldmünze zu schlagen, er ihm den Krieg erklären würde. Hierdurch entstand der Krieg, welchen man den für das öffentliche Wohl nannte. Dieser Krieg endigte durch den Tractat v. Vinccnnes v. 1. Oct. 1465. Eine der Bedingungen desselben war, daß der Herzog das Recht erhielt, Goldmünzen zu schlagen, worüber der König ihm noch in demselben Monat einen Brief ausfcrtigen ließ, der sowohl im Parlament, als bei der Münzkammer einrcgistrirt ward*). Ludwig der eilfte bewilligte dasselbe Recht noch einigen andern, worunter insbesondere der Fürst von Oranien (Or-ango) war. Die königlichen Münzen hatten vor denjenigen der Barone auch noch das Vorrecht, daß die ersteren in dem Gebiete von ganz Frankreich d. h. sowohl des Königs als der Barone, die letzter» hingegen nur in dem Lande desjenigen, der sie hatte schlagen lassen, gesetzmäßigen Eurs hatten. Diese Regel, welche schon Ludwig d. H. i. 1.1262 festsctztc, **) ward durch sehr viele Verordnungen der nachfolgenden Könige bestätigt***). Derselben *) Man findet dieses Schreiben vollständig Or-rlon. 6. Douv. lom. XVI. p. 405, 408. Es heißt darin, daß die Herzoge von Bretagne von alten Zeiten her das Recht gehabt hätten, Gold zu münzen, und daß dieses seit einiger Zeit nicht ausgcübt worden scy. In demselben Schreiben wird auch dieser Goldmünze der Umlauf in ganz Frankreich verstauet, welches ebenfalls gegen die allgemeine Regel war. **) Oiston. lom. I. p. 93 „aol. 2" . . . . Dt puet et lloit oourro la lVlonno/e Io Lo^ lpae laut Lo^aumo, sans contrellil gui ait proprv monnoio ou pointsi Das Eiil- gcklammerte kommt nur in dem Text, wie Do Llano ihn gibt, vor. ***) Es ist hier unmöglich sie alle anzuführen, so daß wir auf die Sammlung der Ordonnanzen und auf Do Llano verweisen müssen. Im I. 1275 erließ Philip der Kühne, Sohn Ludwigs d- H. eine Verordnung über die Münzen (Oi'llon. lom. I. pa^. 813), worin cs heißt: „XuIIomoneto stoboul aooizst in Logno, ulst uou ost proziria monol» gemäß dursten in den Ländern derjenigen Barone, welche das Münzrecht nickt hatten, nur die königlichen Münzen gebraucht werden* *). Selbst diejenigen, welchen dieses Recht zustand, mußten ibrcn Münzen ein solches Gepräge geben, daß sie den königlichen gar nicht ähnlich sahen, sondern auf den ersten Blick davon unterschieden werden konnten**). Philip der Kühne befahl den Baronen i. I. 1275 (Orüon. tom. I. p.813), wenn sie ihre Münzen verlagerten, dieses durch einen auffallenden Unterschied auf der Haupt - oder Kehrseite der Münze bc- merklich zu machen (per gpertam äiikerentism versus erueem vel versus pilam, guse possit eognosei ab omnibus gen- tibus). Die dawider Handelnden sollten das Münzrccht ver- nisi nostre, et in loeis ubi est propria monets, potest et clebet currere nostrs monets seeunäum suum vslo- rein ete." *) ibi-l. „blt in terra illorurn goi non bsbent monetain, non liebet currers sligua monets nisi nostra propria, vel ille inonete guo per magnsm antiguitstem vel cle eorum jnre eonsueverant ibi eurrero". . . . Vor Ludwig d. H. scheint dieses nicht als Gesetz gegolten zu haben, oder wenigstens nicht beobachtet worden zu seyn. Es sind vielmehr noch mehrere Verträge zwischen den Baronen über den wechselseitigen Gebrauch ihrer Münzen übrig. M. s. Du-Lange all voc. „ moneta regia". **) Auch dieses bestimmte schon Ludwig d. H. durch seine Verordnung v. I. 1262 (Orclon. tom. I. pag. 93) „art. 1. kl est esgsrclo ^ue nuls ne puisso k'sire monoies semblant ä la monoie Io Uo^, gue il n' ^ ait clessem- blance spperte et clovers eroix et llevers pille, et ^uo ellos oessont clss oros en avant"— eroix et pille ist so viel als die Haupt - und Kehrseite (svers et rovors) der Münze. In der so eben angeführten Verordnung Philips des Kühnen v. I. 1275 (Orclon. tom. I. p. 814) heißt es: „Kso sliguis cle toto regno nostro auäest eontrakseere monetam nostram, nee aliguis lkaro mone- tam alterins Laronis illorum seilieet Laronum gui lia- bent monetss etc." 1)n-(lange acl voe. moneta regia, tkeilt eine Urkunde des Herzogs Eudes von Burgund v. A. 1337 mit, worin er verspricht, seine Münzen ganz verschieden von den königlichen schlagen zu lassen. 510 licren * **) ***) ). Philip der Schöne ging noch einen Schritt weiter. In der schon oft angeführten Bekanntmachung (praeeonisatio) von Maria Verkündigung d. I. 1313 (Oräon. tom. I. p. 528 Nol.) verbot er den Baronen unter derselben Strafe (des Verlustes des Münzrcchtes), ihre Münzen weder in Hinsicht des Schrots noch Korns zu verändern. Auch diejenigen, welche das Münzrccht hatten, sollten nach derselben Verordnung nicht anfangcn zu münzcu, ehe sie ein königliches Schreiben erwirkt hatten, worin ihnen vorgcschricben war, wann und wie sie arbeiten lassen sollten. Ganz insbesondere durfte Keiner, er mochte das Münzrecht haben oder nicht, bei Leib und Lcbcns- strafc (sul> poena corporis et averi) weder königliche Münzen noch die der Barone cinschmelzen. Um über die Beobachtung dieser Vorschriften zu wachen sollte bei jeder Münzstätte der Prälaten und Barone ein königlicher Aufseher (Wächter, Zaräe, custos) angcstellt werden, in dessen Gegenwart der Ankauf und das Schmelzen des Metalls n. s. f. geschehen mußte*). Allein ungeachtet aller dieser Vorsichts-Maßregeln fanden in den *) iliiä. p. 811. ,,Dt guicungue äeinceps lecerit contra, srnittct monetam" dieses kann dem Sinne nach nicht wohl anders als auf das Recht zu münzen bezogen werden, was noch deutlicher aus der folgenden Stelle erhellt. **) ibiä. „ Item. ()uoä nullus krselstus vel Daro non possit slleviare nec äeteriorare suas monetas clo ponäere, nec äe le^e, äe puncto in statu sntiguo. üt si con- trsrium stsciant, ipse all inäe in antea .... äiellu» llorilacieot suas monetss". ***) ikiä. Item, t^uoä in gualillet moneta Draelatorum et Daronum erit unus propriu» Lustos ex parke Domini Degis, et sä suas expensas proprias; c^ui Lustos sä lloc guoä Iraus contra oräinationes Kenias non (ist, äelillerallit ävnarios äe tali ponäere sicut oräinallitur, et erit aä omnes emptiones ar^enti et llilllionis, nec sliguis poterit Cunäere, vel ponere in lurnello, nisi äietus Lustos esset praesens aä Iioc, guoä non possint lumäi sligue monetse, contra äictss oräinationes Degias". — Noch genauer und ausführlicher bestimmt dieses die in französischer Sprache abgcfaßtc Verordnung vom Iunius 1313 Xrt. 21. (Oräon. tom. I. pag. 518, 523. Münzen dieser Grundherrn, die gröbsten Mißbräuche statt. Um dieselben zu untersuchen und zu hemmen, ließ Philip der Lange i. I. 1317 alle Münzen der Barone und Prälaten mit Beschlag belegen, und die Probe-Büchsen derselben nach Paris bringen, wohin er durch sein Schreiben vom 5ten Dcccmber desselben Jahres zugleich die Deputaten aller guten Städte beschiel,, um ihren Rath über die Verbesserung der Münzen zu vernehmen*). Dieser weise Fürst beabsichtigte in ganz Frankreich nur Ein Maß und Gewicht, und eben so nur Eine Münze einzuführen. Er hatte seinen Willen darüber schon am Sonntag vor Michaelis 1321 in einem schriftlichen Auftrag ausgesprochen «De LIsne p. 236), als ihn im künftigen Januar der Tod überraschte. Die Grundlage zu diesem großen Werke hatte er jedoch schon früher gelegt, indem er Ludwig Clairmont die Münze von Clarmont und Bourbonnois für vierzehn tausend *) Orilon. tom. I. p. 751, 755). In diesem Schreiben heißt es: „Dt cle csusis ex tjuibus tsm grsvis et enormi», Isesio populsris orenit, ericlontior notitis possit bsbori, et llobitum sä utilitstem publicsm remeclium sclbibori, gusscumgue monetss Drselstorum so Dsronum et sliorum guorumeumgus regni uostri, gui monetss ipsss Iscie- bsnt, poni msnllsvimus sll regism msnum nostrsm, cspigue keoimns , et s6 eertsm cliem prseeepimus nobis skleri pissilles »ä 08 t I^xillesl ssssisrum lboites cl'es- ssies) monetsruin ipssrum, ut per kioe lleklectus eui- kibet possit pleno cognosci. i^os super prsemissis ut utilior, unirersslior provisio Iructuoss vslest commo- cliuz cires lioo s3bibeii, vestram so sliorum regniols- rum nostrorum nolitism in clictis monetis bsbentium, pleniorem lleliberstionem bsbere volentes. 51sn3smus vobis gustenus tres vel gustuor bonss porsonas lliotss villse, ^ui clioti8 monetis melius se ooAnososnt vestrsm et publiesm utilitstem sHeetent, et svissmenti vestr! super bao prebsbiti nobis eertitullinem sllersnt, Ds- risius scl N 08 sll Oominiosm post brsnclones llestinsrs curetis, oum plensris potestste, s vobis et vills vestrs prelliots, Iseienäi, consulencli et eoneoräsncli guie^uiä sä vvs lliotsinine villsm super boo possit pertingere Omnibus 6o premissis Dieses ist das Schreiben, welches (M. s. die Vorrede,) überschricben ist, super lseto monetsrum luit scriptum, prout seguitur etc. 512 Livres (Livres Io Kons petits '1'ourn.), und seinem Onkel Carl v. Valois die Münzen von Chartres und Anjou (den 14ten Mai 1319) für fünfzig tausend Livres (4e Kons potits I'ourn.) abkaufte (Do Dlsno p. 235.). Die späteren Könige folgten seinem Beispiele. Auf diese Weise ward nach und nach das Münzrecht, thcils durch Käufe und sonstige Verträge, theils durch Erbschaft mit der Krone vereinigt, so daß cs zur Zeit von Franz dem ersten keinen Prälat oder Baron mehr gab, dem das Münz- Recht zugestanden hätte. Den Grundbcrren, welche die hohe und niedere Gerichtsbarkeit hatten, stand in den ersten Zeiten auch das Erkcnntniß über alle auf ihrem Gebiet von Privaten begangenen Münz- vcrgehcn zu. Philip der Schöne bewilligte ihnen dieses Recht ausdrücklich durch seine schon oft angeführte Münzordnung vom Fest der Verkündigung Mariä i. I. 1313; doch so, daß der König sich das Recht der Oberaufsicht vorbehiclt*). Der Sohn dieses Königs, Ludwig der zehnte, bestätigte dieses zwar durch seine Verordnung, die er den 17tcn Mai 1315**) auf dieVor- *) (Oräon. tom. I. PSA. 528, 529.) Item, (^uock cko grstis speeiali tsntum et gusntum plsoekit Domino nostro Degi, iäem Dominus noster Ilex eonoeäit Drselstis et Daronikus clieti Dogni, omnes korekseturss monets- rum, ^uso sdvenient in eorum terris, in cjuikus bsbe- kunt totsm justitism sltsm et kssssm in essikus tsnlum- moclo in e^uibus clietso monetae reporironlur, guse esperentur vel ponerentur sub bse korms , guoel ciieti Drselsti et Dsrones tenosntur Iseere portsri per totss monetss lorolselss in eorum terris sck monetss llegiss propinguiores 6v loeis uki essent sioreksetse, Dt si reperirenlur in negligentis vel cloll'eetu, Dominus noster Hex in eorum ckekk'eotu lioe in eorum terris kieri Isoeret per gentes suss " Den Prälaten von Langncdoc hatte der König schon durch eine besondere Verordnung v. 3ten Mai 1302 die Gerichtsbarkeit über die Münzvcrgchcn bewilligt. (Orsion. tom. I. psg. 310, 313, srt. 21) **) (Orrlon. cl. Douv. tom. I. psg. 367, 369,) srt. 5- ,,^-or- reetio vero st punitio nostro Islso moneto vel slieno in terris eorum, et guilibet skusus esrunclem, excepts Iskriestivno nostro moneto regio, sck oos pertioebit. 513 stclliingcn der Geistlichkeit und des Adels von Burgund, Forcz u. s. f. erließ, nahm indessen das Verbrechen der eigentlichen Falschmünzerei, d. h. die Nachprägung königlicher Münzen aus, dessen Bestrafung er sich selbst vorbchielt. Der Nachfolger dieses Königs, Philip der Lange, legte in einer im Mai 1316 zum Vortheil des Bischofs und dcr Diöccse von Paris gegebenen Urkunde, worin er den Prälaten ihre Gerichtsbarkeit über Münzvcrgehcn im allgemeinen bestätigte, doch die Entscheidung aller Fragen über das Recht zu münzen, so wie über die Art wie es ausgeübt werden sollte, dem Könige bei* *) Ucberhaupt aber strebte die steigende Macht der Könige immer diesen Privilegien der Grundherrn entgegen. Etwa ein halbes Jahrhundert nach Ludwig dem lOtcn (den 17tcn Scpt. 1361) drückte sich Johann der Zweite in einem Schreiben an die von ihm ernannten relormsteur8 Aenvrsux 8»r Io 1'git cles inonnoios so aus (Ordon. tom. III. p. 320, 321.) : „Nous r> gui seul et pour le tont, tonte Is eoZnoi88gnee, juri- diction, eorreceion et punieion cles ordonngnee8 de no» Oo^nitio vero et pnnitio nostre monete Isbriegto vel cuse in terris eorum scl nos 8olummodo pertinebit — Lbopin 6. Domsn. b'rsno. lil». II. tit. 6 (k^o. —19), wo man viel Lebrreiches über das Historische des Münz- rcchtcs findet, scheint daher zu irren , wenn er lK°. 18. sagt: „l^uod 8i gligugndo k'rineep8 su8 animsdvertendi in kalsse monetse reo8 tribuerit Älggnsti, intelligendum ntigue e8t non cle monets reZig, 8ed c^nse reZio per- INI88U sntignilU8 perentiebstur privslorum suetoritate ete. " *) (Ordon. 6. I^ouv. tom. I. p. 138, 610. srt. 9.) „ Vo- Iu,nu8 insuper gnod lOrselsti ip8i, ^uibug s»8 endend! monetrim eompetit, non impediantur per sliijuog olli- cislinm n 08 trorum e^uin esm eudere Iseere po88int, eum vvluerunt et 8ibi viderent expedire, dum tsmen esm eudi fgei->nt de form» et pondere et lege del>iti8, et sntiguitu8 eon8ueti8, pro nt in IIoAi8tri8 k>ntigui8 Lo-iti I^ndorici reperitnr in Lsmera Oompotorum no8tro- rum, n>8i 8int gligui ^uil>u8 smpliu8 eompetat de privi- legio vel eonsuetudine 8peeisli. Ült 8i (orte 8vper dieto sure eudendi guse8tio vel dubium oristur, eoAni- tionem et deci8ionem Uusu8 modi pene8 nv8 re8ervsmu8 33 514 monnoies, ot lies trgn8^re88e»rs d'ieelle8, guienx et de ^neles suctorite et estst gu'il soient, gsgisrtient,. v»u8 msndons eie. Es scheint zwar, daß hier nur von Vergehen, welche gegen die königlichen Münzen begangen würden, die Rede scy *). Was indessen die Vergehen der Münzbcamten, selbst die der Grundhcrrlichcn, betrifft, so stand das Erkenntniß darüber von jeher dem Könige zu**). Als späterhin (schon zu den Zeiten Franz des Ersten) Keiner der Grundhcrren mehr das Recht zu münzen hatte, so verloren sie der Natur der Sache nach von selbst auch jede Gerichtsbarkeit in Münzsachcn. Wir haben schon oben die Bestimmungen von Franz dem Ersten über diesen Gegenstand angeführt ***). Endlich ward *> Bouteillcr, der noch Etwas später — sein Testament ist v> I. 14.02 — schrieb, sagt (p. 899. Do Droit snvsron ou ^ul>er) Item s le tision en 8S terre tonte !s eoA»ei88anoe.de tou8 cas gui s ju8tioe et 8eiAneurio de Dsronnie s^^srliennent et peuvent szipar- tenir: 8i eomme srdoir pvur ess gni le desire: de trniner et ziendre, pour meurtre et ^»our rspt et selon sueuns de houillir pour Isnsse monno^e sutre gue du Ilo^: esr ^our eelle du Ilov, su llo^ en appsrtient Is eoAn»>8zgnce et non s sutre etc." M. s. auch (diopin. de Domsn. brsnvise lili. II. tit. 7. lX" (13—19). Es heißt dort 18: „Linguli xero justse plensegue juris- dietiunis Domini nullo non tempore, prsediti luerunt juridica ^otvstste in utente8 sdullerins monets, esm- gue vul^sribus rerum coinmereii8 vx^onenles ". **) Dsegnet Des Droit8 d. justiee Ohgp, 7 theilt einen Auszug mit, welcher i. I. 1-156 auf Befehl Carls des siebenten ans den Parlaments-Registern in Beziehung auf die ess iv)-nux gemacht worden. In demselben heißt cs öi°7 »stkem surs sieliov) Is coAnois8sncv de tou8 monn 0 )'ers, et sulres gens neeesssires ziour Isdite mvnno^e". ***) < Iiopin. d. Domsn. b'rsnc. Iil>. II, tit. 7. 17 nism igitur unus hodie (^X.o 1512) prineeps es ulitur eudendse monetse prseroßstixs, nihil mirum, crimen Islsse monetse s rv^io tantum juridieo e88e puniendum. dism et sntiguissimo senstuz sl'srlsmenti) judioio de- eretun» Iex;itur sdversus I^irernensem eomitem (Lomte »le dleversl in sdnlterinsv monetse percus8ore8 snimsd- vvrli a Ilegiis gure judieihus opvrtere iZgtz. durch die Criminal-Ordnung Ludwig des. Vierzehnten v. I. 1670 (Mt. I. »i't. 11, 12, 15.) das Erkenntniß über das Prägen und Ausgcben falscher Münzen, so wie über die Verfälschung der Münze überhaupt (>-» ksbrieatlon, l'slterstion et 1'exgosnion de l'susse monnoiv) den Amtmännern und Marschalls-Vögten beigelegt. Außer dem Nachthcil, welchen die Verschiedenheit und noch mehr die Unbeständigkeit der Münzen für Handel und Gewerbe hatte, litten durch die Verringerung der Münze zunächst auch die Einkünfte des Königs selbst, in so fern sie in Livres und Sols bezahlt wurden. Es scheint indessen, als ob alle Con- tracte mit den Pächtern der Abgaben, wenigstens von Zeit zu Zeit, in Mark Silber oder in bestimmten Münzsorten geschlossen worden scyen. Denn Johann der Zweite in der Verordnung vom 5tcn Deccmber 1360, worin er versprach künftig gute Münze schlagen zu lassen, sagt srt. 2: »Der beste Beweis, daß der König den festen Willen habe, die Münze immer in gutem Zustand zu halten, sey, daß er befohlen habe, die Steuern nach Livres und Sols und nicht nach Florins zu erheben. *) Man pflegte daher auch in allen Acten und Vertragen zu bemerken, ob zu der Zeit, wo sie gemacht oder abgeschlossen wurden, gute oder schlechte Münze in Umlauf war. Das Erste drückte man durch „eourolt (orte**) monno)e" und das Zweite durch „eourolt koible mo»no)-e" aus, wo man unter guter Münze eine von dem Gehalt und Werth verstand, wie *) Ordon. loin. IU. p. 433, 438. „Illt ÜV 0 N 8 ordone et ordeno»8 gue /sstr't 4).de 8era leve soulr: et ä Iivre8, et non a i->xseion8 de tlorins: psr cjuo)' Rou8 voulon8 gu il sppere clerement so pue^le, gue nous svon8 enteneion et prop 08 keime de lenir et Agrder et (sire tenir et gsrder la körte Nonole par Is msniere gui 86n8uit eto." **) moneta «lebili8, monets kortis >el (ortium. In einer Urkunde v. I. 1323 (tom. 2 bl8t. vglgb. p. 110.) findet sich: ,,4.ego .... L8menAgrdse kilme mese 500 librss kekorcialoruin, 8ire Duronen8ium bonorum", 23 * 516 es unter Ludwig d. H. gewesen war. Viele Contracte wurden , um jedem Zweifel znvorzukommen, in Mark Geld oder Silber geschlossen, oder man gab an, wie viele der im Contracte genannten Münzstücke ans eine solche Mark*) gehen mußten, wovon sich schon aus sebr frühen Zeiten (unter Philip August) Beispiele finden. Vorzüglich mußte die so häufige Veränderung des Münzfußes, wo man bald schlechte Münze schlug, bald zu der guten zurückkchrte (^u'on revonoit ä I» k'vite mon- noio) bei Abtragung alter Schulden große Schwierigkeiten verursachen. Sehr viele Könige (Philip der Schöne, Philip von Valors, Johann der Zweite, Carl der Sechste u. s. f.) erließen hierüber Verordnungen. Dieselben unterscheiden zwischen Haupt - oder Capital- Schulden, wohin sie den Preis verkaufter Maaren, dar- gcliehcne Capitalien, versprochene Hcirathsgabe u. s. f. rechnen, von den von Zeit zu Zeit wicdcrkehrenden Nutznießungen, den Renten, der Hausmiethe u. dgl. Bei Bezahlung der letztem wurden die Münzen durchaus nach dem Nennwerth **) des Tags, I,s Llsno (p. XII.) führt aus einem Kaufvertrag v. I. 1302 folgende Stelle an: „Urotio triAinta millium soli- tlurum Lsroliinononsium eorum, cku rzug monots 65 solielr vslont unsm lVlsrcligm argouti l!»i roeti pensi". In einer Urkunde vom Jahre 1309 verspricht der König von Arragonien dem von Majorca 60000 Tournosen zu bezahlen.« 8ti. lmäovioi ko^is b'rsnciao cio IoF6 XI «lensrio- rum et oboli, guorum 'I ui-ononsium 75, minus toitis pai'to unius pouäoiaut unam Alurobam sei Pensum .Ronspexelii (5lontpeIIiers) **) Die Gesetze — deren wir sogleich einige anführcn werden — drücken sich zuweilen hierüber etwas dunkel aus. So sagen sie z. B. „pouu Io p/'ü? gue Is monno^e couroit sux ckits tei-mes." Sie verstehen aber, wie aus dem Zusammenhänge erhellt , unter pi-ix durchaus den Ncnnwcrlh, so, daß Jemand, der ein Haus zu 600 Livres jährlich ge- miethct hatte, jedes Jahr solche und so viele Münzstucke erlegen mußte, daß sie dem Namen nach 600 Livres ausmachten, ohne alle Rücksicht auf den inneren Gehalt an Silber. Um nur Einen Beweis anzuführen, heben n»r aus einer Vorstellung, welche der Münzhof bei Gelegenheit der Standeversammlung von Blois dem König Heinrich 517 wo die Schuld bezahlt werden mußte gerechnet. Allein bei Abtragung von Hauptschulden mußte dem Gläubiger, wenn auch nicht dieselbe Münze, doch wenigstens dieselbe Quantität, oder „och richtiger gesagt, derselbe Werth * *) an gemünztem Gold dem dritten machte (ko vlsno 339.) folgende Stelle aus: „Kd si l'on vout I oclioi-etiei- Io 8ui I,su88emont <>68 nionno^es do plus longtonisis, zo trouver-s ^uo leg «oignours ^ui ont lisillu a doux oont oin^usnto ans Ioui8 Iioiilsg 08 ü titio do oo>>8 ot iont 08 , rio I oooivont, sujourdliui I» 81X101,>o psitiv llo I'sngont gui eoui-oir Ioi'8 llo Ioui'8 oonti S0t8; oan il 80 vöeikio ^sr- >08 16- gi8tre8 clo no8tio vom' clo8 nionnoio8, guo on I'sn 1310 llu regne 8 , gui vsut Livres bezahlte, so mußte der Schuldner der Zahl nach gerade noch einmal so viele Livres bezahlen, als er erhalten hatte. Der 518 und Silber entrichtet werden, als er auch in der Münze, die an dem Tage des Vertrags galt, erhalten haben würde. Merkwürdig ist cs, daß ungeachtet dieses schon angeführten und mehrerer anderen Gesetze, wovon wir sogleich reden werden, Merlin (Doziert. srt, Nonnoie. tz. IV.) behauptet, daß auch nach der ältcrn Gesetzgebung bei Rückzahlung einer alten Schuld nur auf den Nennwerth (die Zahl der Livres) hätte Rücksicht genommen werden müssen. Er beruft sich dabei thcils auf die Meinung mehrerer Rcchtslchrcr, thcils auf verschiedene Urtheile der Parlamente, theils aber auch auf die Gesetze selbst. In der Verordnung*) Philips des Schönen vom Juli 1302, die man zum Theil bei Merlin selbst (1 e.) in einer lateinischen Uebersctzung findet, heißt cs: „IX'ous äellonckons, voulons et etsdlirsons czno nul ne seit tonn f- nachzusehcn, finden die meisten hierher gehörigen bei (w Liane. Lost a svsvjor eomme eile vsllolt eommunemeut 8olun nos oidonnsnee8 su temp8 du eontost et de la stellte (alte snguel lg monno^e de Is stellte tut llaillee." Diese Stelle gehört nun allerdings zu den dunkeln, und worauf man dte Meinung von Merlin wohl gründen könnte. Da nämlich von jeher in Frankreich der Livre, obschon nur ' eine Rechnungsmünze, doch diejenige war, in welcher alle Contracte, Käufe u. dgl. abgeschlossen wurden, so glaubte man hin und wieder von dem wahren (inncrn) Werth (vslue) einer wirklich ausgeprägten Münze einen Begriff zu haben, wenn man, auch ohne den Silber- oder Goldgehalt derselben zu kennen, nur wußte, zu wie vielen Livres dieselbe ausgegcben werden konnte. Die vorige Verordnung scheint wirklich weiter Nichts zu sagen, als daß jedes Münzstück bei der Rückzahlung zu eben so vielen Livres als bei der Darleihung gerechnet werden müsse. Dieses ist auch der natürlichen Billigkeit völlig gemäß, wenn die Münzstücke, worin die Rückzahlung geschieht von dem nämlichen Schrot und Korn sind, wie diejenigen worin das Darleihen geschah. Eigentlich spricht die Verordnung nur von diesem Fall. Wie es in den andern Fällen hiermit gehalten ward, darüber lassen andere Gesetze keinen Zweifel übrig. In einer Verordnung Philips von Valois v. I. 1343 heißt cs: „Item, los emprunt8 et dellt68 serues du 1VMP8 ps88e s ps^er s eertains termo8 ou 8sn8 terwes »oront pg^es de Is monno)e gui couroit ou temps du eontest vu de 1'empl-unt tsit, toutes U8ure8 et eonventlous usui-sii-es ce88sns, et 86 stellst ^ s (wenn Streitigkeit darüber entsteht), eile 8ees evsluee su prix et s Is vslue gue msee d'se^ent vslolt*) ou (su) temp8 gue le eontist (ut (slt gusust Is stellte (st serue, ev8t s sesvoir s entendrs de deniei'8 prestees, de denrees vendue8, vxoepte lermes et ventes de llor8 dont inentlon est kalte ds58U8." hiermit stimmt die große Verordnung Carls des Sechsten v. loten Dccember 1421 *) Unter der vslue (vsleul) msi-e d'sr^ent verstand man, wie aus dem Vorhergehenden deutlich^ erhellt, die Zahl Livres, welche in den Münzstätten dafür (pour le msre d'sl^ent) bezahlt ward. 52V völlig überein. „I'remierement, 8NI- tonles dettes dües (dues) pour esnso cle rontes et lierits^es ä vio*) ou g volonte, tle lo^ers de msisons, de eens**), du erois et de tonte, semblslllos clroses, dos termes eebus depuis !e IX llour de LIg)' I'sn mit ^»stre eens vingt, kjne Is dito koillle mviino)e s on eours jusgus Is puliliestion de oette presente körte mon- no^e, ksite Io troisiemo jour de novemlire dernier pssse so ps^eront s Is ditto koillle monno^o, tsnt oomme eile g eu suenn ***) oours, et pour le prix ^u'ollo eouroit susdits termes, on on sutro monno^e eoursnte s 1'e^uivglsnt .... Item guo oo gui en est den pour les termes preeedens ledit neuviemo jour de Ug^, ^ue Isditv koillle monnoyo commones s courir, so ps^ers ä Is monno^o ^ui eouroit sn temps dn ps^emont su kour (s kurv) dn msro d'argent de l'un temps » l'sutre. Item c^uo eo gut est on sers den pour les termes escllous ou s eselioir depuis Isdite pullliestion, se ps^ers s Is Mormone eoursnte sux termes et pour le prix c^u'ello conrrs. Item cjuo tous vrsis emprunts ksits en doniers ssns krsude, se ps^eront en tolle monno)'6 comme Ion surs emprunte, si eile s plein eours su temps du ps^omeut; et si non, ils ps^eront en monno^o eoursslllo lors (alsdann) selon Is vslue et Io prix du msre d'srAent, eest s sesvoir selon Is *) Von eigentlichen Zinsen ist keine Rede, denn diese-waren damals, außer dem Handel, nicht erlaubt. Wie man verfuhr um sie dennoch versteckter Weise zu erhalten, sehe man bei ülerlin srt. rento »*)Oon» war die Grundrente, die dem Lehenshcrrn bezahlt ward. ***) Um die älteren Französischen Verordnungen gehörig zu verstehen muß man bemerken, daß die jetzt gewöhnlich als Negationen gebräuchlichen Worte, wie: sueun, personne, jsmsis, pss, point u. s. f. eigentlich eine positive Bedeutung : irgend einer, jemand, jemals, etwas u. s. f. haben, und nur durch Hinzufngung von: ne negativ werden. Also bedeutet bicr: tsnt eommo olle s cu sneum eours, so lange als sie einigen Cours hatte, noch im Conrs war. 521 vslue äu msis ä'or gui gui-a reoeu Oe ou äu msrc ä'^Lr- gent, c^ui riues isosu ^v^snt, nonolistsnt czuelgues manierss äs piomesses ou obliAgtions ksitez zur etc." Diese Bestimmungen verhinderten wenigstens, daß durch die Verringerung der Münze das Hanptvermögen nicht geschmälert ward. Dieselbe erhielt dadurch mehr den Charactcr einer Einkommensteuer, die nur wahrend des Kriegs aufgelegt war. — In spätcrn Zeiten (etwa seit Franz d. Iten) scheint indessen auch bei Rückzahlung alter Darleihen u. s. f. die von Merlin behauptete Meinung, jedoch mit vielen Widersprüchen und Abweichungen, bei den Gerichten wirklich die Oberhand erhalten zu haben. Der berühmte Rechtsgclchrte Earl Dumoulin verfaßte eine eigene Abhandlung über diesen Gegenstand (äs mutstions mo- vstse), welche man unter andern auch in dem Werke von Lu- äelius läo Älonetis st re biummaria !lk>. äuo Oolon. x>n. 1591. 4°.j beigedruckt findet. Er geht darin eine sehr große Menge von Fallen (Rückzahlung von Darleihen, Abtragung von Kaufschillingcn, Abkauf von Renten u. s. f.) durch, und entscheidet fast durchaus, daß nur auf den Ncnnwerth (die Zahl der Livres oder Stüber) Rücksicht genommen werden müsse. Derselbe scheint dabei in den nämlichen Jrrthum verfallen zu seyn, wovon wir so eben geredet haben, daß er nämlich, weil die meisten Contracte in Livres geschloffen wurden, den wahren Werth einer Münze nur von der Zahl der Livres, wozu sie ansgegeben werden konnte, abhängig glaubte *), welcher Jrrthum sehr vielen auch der bessern französischen Schriftsteller *) Wir wollen zwei der von ihm behandelten Fälle anführcn, woraus man seine Meinung überhaupt deutlich einscken kann, „lausest. 90. ^(nno 8esgui»>iIIe8imo guinto (1505), cum sul-eus 8olk>l'is (der Sonncnthaler) ex^ouecstul' pro tri^ints ssx 8oliä>8 Dui'onsr>8lliu8 tuutum, guiäam pco tii8 inills guingsntis k'iancicis, 8il>i numscsli8 in mills tnceo»ti8 osto^intg et oeto 8oIsi il>U8 et ti-igints äuobu8 8vliä. '1u- I0N6N8., venäiäit st con8tituit äucsnt08 1>giicico8 '1'u- V 0 NSN 8 . ssäiku8 snuui seäimil>ili8 pro ssäsm 8umms 2500 k>.incicoium r)r üolvsnäi. t-mäsm zuiu 1525, cum 8ul,i!is aurvU8 gusärs^iutn guiugus suliäi8 '1 uouucusibus iu- gemein war. So sagt z. B. Fernere (vier. 6. vr. g,-t. monno^e) „II X kt Ü6UX sortes de monno^e: l'une reelle, comme sont toutes los espeees gui ont cours, l'autrv iws- ^inaire et de compte, inventev pour la siaeilite du commerce dicaretur, delritor redimere volens visiert non^entos tsuin^u-iAinta guatuor (954) solares cum viginti solidis 'siuronensilrus pro sorte. Oreditor recusst, nisi tre- centi septuaginta octo solares aurei cum sexdeeim solid, 'luronens. sddantur, c^uonigm ex le^e contractus sors in eisclem et sic totidem specielrus reddi delret. Ile- plicat dclntor, de crLt/em c/«rde»r »o-r «»lem de (str'dem corpsrräre» convenisse .... Uncle licet eaclem ^uantitas in eisclem specielius ex pscto reclcli debeat, ita tarnen sccipiendum et dedueendum, ne es guantitas exceclatur, alioguin non esdem secl masor rors reddi diceretur: ^uod cum alrsurdum, tum impossilnle est in odligationem clecluci etc." .... ülachdem er die Gründe noch etwas weiter ausgeführt, schließt Dumoulin: „Lum super ea lito consultus siuissem, respondi pro delntore, licet non ignorsrem non diu contrarium a ^uibusdam «xpiZoäcxcxrorcr pro creclitore judicatum siuisse in pari causa, contra guarn consulueram, secl tam lirmis et soliclis leFslis aeguitatis (^uao milri peculiaris est) rationilius sententism meam niti sentiedam, nt non ceclerem: tsnclem re in supremo lroc senatu (dem Par- lcmentl maturius cliscussa viert aeguitas et veritas, et pro delritore pronunciatum est." Dumoulin, uachdcm er in einer Menge ähnlicher Falle, in welchen zum Theil das Unrecht noch schreiender ist, sich für die nämliche Meinung ausgesprochen, beschränkt dieselbe doch in einigen wenigen, viclelicet 131. p. 572.) si pactum sit solutio- nem sieri scl rstionem certae lronitatis intrinseeae pe- cunise mutuatse vel alias dekitae vel deliendse . . . . . . Ita judicstum in pulclrro casn, in guo scripsi et odtinui. Dlacet paucis explicare speeiem siacti. 4453 inter colraerecles convenit, ^uocl alter cecleret portionem suam multorunr immosiilium alten, rnecliante reclitu annuo perpetuo, nee reclimibili, tn- ginla librarum, clecem solidorum siuronensium, ad racS- rem mü-re/ae (rmc cre-re-r/rs, guav erat 6allice „de eing cleniers d est Iral»el>at «ininciue denarios, seu ^uincuncem purrtatrs ar^enti regii, et oeto^inta nummos vul^o duodenos sdeniersl ex marca (seu lilrra?) argenti guae tune ou do la supputation .... oomme 6N kranoo los livros ou Kranes, en ^ngletorro lez Sterlings, on ^Ilemsngno los llorins. Cek/e //ro-rnoz/e cko oomke »o c/t«MA6 ^)KL cko r.'a/e«r'/ et depuis Io tom^s de klisrlo-DIggno guo I on s'en sort en krsnoe ollo » tousours vs!u vingt sols et los sols douso deniers." Die neuere (Napolcon'sche) Gesetzgebung, obschon die Urheber derselben diese Ansicht nicht theiltcn, und bei ihren besseren Einsichten nicht theilen konnten, hat doch die Frage, in welcher Münze ein Darleihen abzutragen scy, (wahrscheinlich aus politischen Gründen) diesen irrigen Gründen gemäß entschieden. Nach Art. 1895 des ood. olv. * *) kann der Schuldner sich befreien, wenn ohne Rücksicht auf den verschiedenen Silbergehalt des Franks zur Zeit des Darleihens und der septem lidris ot decem lidris 1'urononsidus (10,^ kivr. 'l'our.1 tsntum vonidst. ^ctnm etiam erst de solvendo cerio clio ot looo, soll poens dooom solidornm Nuro- nens. gd rationom prsedieti vsloris, pro guslidot l>ol>- domsd», c^u» dillerretur solutio, sine diminutiono redi- tus, donis omnidus totlus lisereditstis nominglim et generslitor li^potlieostis: et clo bis trsnssctiones lactao in doo senstu (ksrlgmenti) simpliciter domologstso sd instsntism psrtium. koste» oroclitor vol osus legstsrius sgit contra dserodem doditoris et possessorem dono- rum Ii^polltecatorum personsli et l>)potliecaria »d re. ligu», et continnstionem redilus cum poenis, et olrtinuit corsm prgekectis liliellorum supplioum palstii (maitros ries regmetes do I'dotell; reus »ppellsvit: kt licet noo csusss grsvaminum clollisset, noo »liguid produxissot, tgmon »rrosto supromi lnipis sonstus die 14- Aksrtii (ZZZ sontonti» knit »nnullst». et per idem sudioium idem omnino ut prius pidicslum oxcoptis poenis, dv Huidus niliil dictum, kt vsldo notsndum ot momorslrilo illud srrestum contrs dususmodi poonas otc.^ *) k'odligstion lsni rosulto d'un prot en srgont, n'est tou- jours c^uo dv !s sommo numörigue enonooo su contrst — 8e il » eu sugmentstion ou diminution d'espocos »vsnt I'öpoguo du pg^emont, lo doliitour doit rondro /a somvrs /-rö/ee ot ne doit rondro guo cetto sommo dsns los ospocos a^ont cours »u momont du psiomont. 524 Rückzahlung, die Müuzstücke, die er wicdergiebt, nach dem Eours des Tages der Rückzahlung, nur dieselbe Zahl von Franken enthalten, als in dem Eontract bemerkt ist; unter der Voraussetzung jedoch, daß das Darleihen in gemünztem Geld hingegeben worden. Für Darleihen in Barren gilt diese Regel nicht, sondern der Schuldner muß (Art. 1896), der Quantität und Qualität nach, dieselbe Silber- oder Geldmasse erstatten. Die scheinbare Ungerechtigkeit, welche in der ersten Bestimmung liegt, wird gänzlich gehoben durch die große Fcstig- ktci, welche das jetzige Franzos. Münzsystcm hat. Dasselbe ist jetzt, in Verbindung mit dem System aller Maße und Gewichte, durch ein förmliches Gesetz unter Mitwirkung und Genehmigung der Repräsentanten des Volkes (m. s. weiter unten) eingeführt worden, und kann auch nur auf dieselbe Art wieder geändert werden; und hätte selbst unter der Regierung des allgewaltigen Kaisers ans keine andere Weise geändert werden können. Es ist aber fast ungcdcnkbar, daß die Volksvertreter sich je bereden lassen sollten, von dem einfachen, durch die Natur der Sache gebotenen Grundsatz, welcher zugleich allen Streitigkeiten ein Ende macht; (daß nämlich der Darleiher in der zurückbezahltcn Summe die nämliche Quantität edlen Metalls wieder erhalten müsse, die er hcrgcgcbcn, abzuweichcn, und in eine Veränderung des Silbcrgchalts der Franks zu willigen; wenn es nicht allen einlcuchtcte, daß der wahre Werth der edlen Metalle (welcher durch die Menge von Lebensbedürfnissen, die man sich für eine bestimmte Quantität dieser Metalle verschaffen kan») sich geändert hat. Eine solche Veränderung kann aber nur im Laufe mehrerer Jahrhunderte durch sonderbare und nicht vorher- zuschcnde politische oder vielmehr welthistorische Ereignisse her- bcigcführt werden.*) Sollten aber dergleichen Ereignisse wirklich cintrctcn, so würde die Veränderung des Silbcrgchalts der Münzen mehr eine Nothwendigkeit als eine Ungerechtigkeit seyn. *) Wenn z. B. die Silbermincn von Amerika sich erschöpften, oder Europa durch politische Ereignisse von dem Amerikanischen Silbcrmarkt ganz ausgeschlossen würde, und die Bevölkerung Enropa'ö dabei doch immer zunähmc. Wir wollen nun noch ans eine besondere Folge der Veränderung des Münzfußes aufmerksam machen, die selbst von Kennern des Münzwcsens (z. B. von LIr>ne) nicht ganz richtig bcurtheilt worden ist. Es ist nämlich vielen auffallend gewesen, daß der Werth der eigentlichen ausgeprägten Münzen gegen den der Rechnungsmünze (des Livre) im Laufe der Zeiten immer gestiegen ist. Daß in Fallen, wo der Fürst den Gehalt der Münzen verminderte, wenn er z. B. einem Münzstück, das nur 50 Gran Silber enthielt, den nämlichen Stempel auf- drücktc und den nämlichen Namen gab, den früher ein Stück von 100 Gran hatte; daß in solchen Fällen die alten Münzstücke, wenn deren übrig blieben, zu noch einmal so viel Livres gerechnet wurden, als die neue», war sehr erklärbar. Allein, selbst wenn man zu dem alten Münzfuß znrückkehrte, und den Nennwerth der schlechter» Münze herabsctzte, behielt die alte Münze im Verkehr einen höheren Nennwerth als man ihr ursprünglich gegeben hatte. Z. B. Philip der Schöne ließ Münzen, die nur den dritten Theil an Silber wie die unter Ludwig d. H. geschlagenen sie,,., enthielten, unter dem Namen sieniol- schlagen und in Umlauf setzen. Eine natürliche Folge davon war, daß alle ältern noch übrigen 68 meilleurea cle V '08 nic»nno)'L8 pour reinplir votre Lo)snme cl'sutre» äe rnoinclre Ironte, 8ei>rielil88snt par ee mo^en cln 8sng et cln innere cln peuple et cle I'iAnoranee et temerile cle8 »ulre8, Ie8^uel8 conti'e voa oiclonnsneea recoivent le8 inonnc>)'e8 cl(eriee8, et exj, 08 ent ü plv8 baut prix eelle8 gui c»»t eoui-8, on Ü8 8e Aouvernent eommo est le propre cl un peuple cl'eatre peu 8s^e et sclvise en tout68 868 setion8 8SN8 rai8on ni j»8tiee czueloongue, «lonnsnt toujonra 1'svsntsAe aux e8peee8 etrangeres sur eelle8 czui 80nt lorgeea « V08 60IN8 et armL8 gnilf cloivent aenlement eonno>8tre, ce czui nou8 s engeinlre le clereglernent ou »ou« 8omme8; votre KIgje8te g)>snt ete eontr-iinte et lorcee Iiau88er le prix äe8Üiles rnon- no^ea, pour auennement 8'seeonnno6er an prlx gue votie peuple cle son sutorlte leer svoit clonno, et evitsr ls franste perle gn'il eut (alte, los reäuisant su prix cle >08 orclonnsnees." Le Liane 1'rait. Instor. p. 313. können in ihren Münzordnun gen diesen Acuderungen des Gold- und Silbcrprcises, so wie sie auf dem Markt statt finde», nicht immer folgen, oder sie sind denselben wenigstens nicht gefolgt. Auch wird man bei Vergleichung des Zahlwerthes der Franzos. Münzen, so wie er in den verschiedenen Zeiten statt fand, sich leicht überzeugen, daß die Goldmünzen verhältnißmäßig mehr gestiegen sind, als die Silbcrmünzcn. In dem Mittelalter sah man dieses Steigen des äußern WcrtbS oder Zahlwerths der Münzen als ein großes Ucbel an, wodurch alle Maaren verteuert würden, dem man also nicht zu sehr entgegen arbeiten könnte. Der Münzhof gab in dem eben (in der Note) angeführten Bericht an Heinrich den Dritten als Grundursache des Ucbcls die Rechnung nach Livres und Sous an, welche nur Namen scycn und keinen wahren Werth ausdrückten. Ergab daher dem König den Rath zu verordnen, daß künftig alle Kaufverträge in Goldthalern, deren Gehalt sich in sehr langer Zeit nur wenig geändert habe , geschlossen werden sollten. Er bat noch ferner den König, den Goldthaler einstweilen auf *) „f,o seconä point gu'il semlilo etro necesssire pour empeclier gue Io pouplo ne surlisusse plus les clites Hlonno^es est, guo cl'sutgnt guo io compte g sols et a livres usite en vostre liovsumo est kgit sur )Ionno)-e musble gui so cliininuo cle donte s mesuro guo les especes cl'or et cl srgont surlisussont; eo gui kgit gue les cledteurs pour s'gguitter a meilleur msrclrö los met- tent ü plus baut prix ^u'ils peuvent gkin cl'en dsiller moins. Ilesemble etre necesssiro ater et interclire ein tout en tous contrsets, okligstions, proniessos et sctes cle sustico Io campte s salz et ä livres, et oräonner gue Ion ne pourrs plus clorosnsvsnt contrscter gutre- ment gu'ü oscu gui est uno monno^e immusdle, gur clepuis cent gns guo I on commencs cl'on faire, s tou- jours äömeure ü pou pros en une meine donle, clant sdvienclra guo les cledteurs ne gsgnsnt rien su sur- ligussemont lies especes, garcleront vos orclonosnees . . ... Lt pour plus sisemont psrvenir su-clit campte cl'escus, (gut orclonnor gue tous contrsets et promesses e^-clevant fgites ü livres seront reäuits g escus, gue les serAens et gutros Ninistres cle vostre justiee ne puissent faire commauclcment cle ps^er si non en escus."- 528 60 sols zu setzen und ihn spater, wenn Ruhe und Friede sich mehr befestigt hätten, auf den ehemaligen Werth von 50 sols zurückzuführcn. —Die Stände entsprachen nur zum Tbeil diesem Wunsch des Münzhofes, indem sie den Werth des Thalcrs, der im Verkehr für 68 sols galt, einstweilen auf 65 setzten. Allein der Münzhof wiederholte seine Vorstellungen. Insbesondere hatte mau den wichtigsten Punkt in dem Vorschlägen des Münzhofes, nämlich den Goldthalcr als Einheit der Münzen cinzuführen, die Verordnungen der frnhern Könige, namentlich die Philips des Schonen, wovon wir schon geredet haben, entgegengesetzt, wodurch es verboten war, Verträge in Goldmünze abzuschließcn. Allein der Münzhof behauptete, daß die Gründe, aus welchen diese Verordnungen gegeben worden, gar nicht mehr statt fänden. Philip d. Schöne scy zu einer Zeit, wo der König keine andern Steuern von seinen Untcrthancn nehmen konnte, als solche, die diese selbst bewilligten, gcnöthiget gewesen zu dem Hülfsmittel der Verringerung des Geldes seine Zuflucht zu nehmen, habe indessen, um zu großen 'Schaden zu *) „k'our re^onclre sux orclonnances, HUI 5 la ve'rite ont clekenclu cle eontracter a escus ou sutres eertains cle- niers cl'or, kaut vntenclre pour Huc>v eile» out este kaltes, et nous verrons gue les rsisons et motiks cl'icel- les ue cloivent ^lus avoir cle lieu en es Ilo^aume. Dliili^pe le Lei ss vo)ant en neccssite ll'srgent, en un temps Hue les Iloiz ne levoient tailles n^ subsicles HueleonHnes Hui ne leur kussent aeeorclös par les eststs, slkoililit tellsinent sa M0NN0)'S lilsnelie (Silbermünze), Huo cl'un clenier ll en kit trois, Isissant les inonno^es cl'or en leur purste, parce Hue le cloinmage ^ eust e'te plus Arsncl, et Is kaussete plus visible (Oest un ino^en Hui 6e longtemps a este prstiHue par les Rois et par les IlepubliHues). lb,ors le peuple cle k'rsnee plus aviss Hu'il n'est maintensnt su kalt äes Nonno^es et consiclersnt cle plus pres ls bonte Interieure 6'ieelles, ne voulut reeevoir sinsi ees lllon- noves empirees. klt ^ eut une seclition pour eette Mutation cle Aonno^s, ou la personne clu lio/ kut tenue assie'ge HuelHuv teinps, et lors ebacun eommenea a eontracter en Alonno^e cl'or.ee Hns kut cause Hve le Do^ vo^ant czue eontrsetant en lVIonno)'« cl'or on empeelioit le cours äes monno^es blanelies, gu'il verhüten, den Goldmünzen ihren Gehalt gelassen, und habe eben deshalb, um seine schlechtere Silbermünze in Umlauf zu bringen, verbieten müssen, Kaufverträge in Gold abzuschließcn; die folgenden Könige hätten dieses Verbot, ohne den Grund näher zu kennen, wiederholt. Der König, durch diese Vorstellungen bewogen, erließ im September 1577 eine sehr ausführliche Verordnung über das Münzwcsen, wodurch Art. 1, dem Vorschlag des Münzhofes gemäß, befohlen ward, künftig alle Verträge, Darleihen, Renten, Pächte u. s. f., wenn der Werth über 60 sols Vonrn. betrüge, in Goldthalcrn abznschlicßen; doch sollte man statt eines Goldthalers auch andere namentlich angeführte und zu einem bestimmten Werth angeschlagene Goldmünzen, eben so mehrere bestimmte Silbermünzcn, insbesondere drei Silberfranken für einen Goldthaler nehmen können. Beim Kleinhandel sollte man sich (Art. 4) jeder beliebigen, im Land gangbaren Münze bedienen können, doch sollte sie durchaus als ein Theil des Goldthalers und nicht des Livre angesehn werden. Der Werth des Goldthalers ward zu 60 sols 4'ourn. bestimmt. Aus der feinen Mark Gold sollten (Art. 2) 74 Gold- svoit ginsi slteree8, stt äökenses 4e oontrsoteo en e8- l>eee8 clor, sins ä sol» et ü livre; Ie8csueIIe8 86^uente8 orclon- nsnoe8 6e8 inonno)e8 83N8 bien enteoclrs la rsi8on et VSU 80 ä'ioelle8. Qeclit kbilippe le Lei, 8ur une silsinte gus lo8 insr- el>sncl8 cle IUgnee lu^ ürent, gue Ie8 koiro8 cle 80 n Uo^sume, n,68iue eello8 cle Lbsnipa^ne et Iu8 aicles Ie." 34 thaler, und aus der Mark Königssilbcr (-»-Zent Io re?) Thlr. *) gemünzt werden. — Diese Verordnung erreichte indessen doch ihren Zweck nicht. Es war ein schlimmer Umstand, daß man das Gold als Einheit des Werths angenommen hatte. Da dem natürlichen Gang des Handels gemäß (weil nämlich Amerika viel mehr Silber als Gold lieferte) das Gold über das Silber immer mehr gewinnen mußte, so stieg der esou d'oe, in sol» angeschlagen, im Verkehr immer höher. Ein anderer Umstand, daß nämlich die Münz-Einheit einen hohen Werth hatte, trug, wie überhaupt jeder schwere Münzfuß, wenn auch nicht viel, doch Einiges zur Erhöhung der Preise aller Maaren bei. Unter Heinrich dem vierten erhoben sich laute Klagen darüber. Man unterschied nicht mehr die nothwcndige Verkheu- rung, die durch die größere, im Umlauf befindliche Silbermasse hervorgcbracht ward, von derjenigen, die von den Fehlern des Münzfußes oder vielmehr der Münz-Einheit abhieng. Heinrich der vierte ließ sich dadurch bewegen, durch ein den 16. Sept. 1602 verkündigtes Edict die Rechnung nach Goldthalern zu verbieten, und die alte nach Livres und Sols **) wiederherzustellen. Frankreich verlor dadurch den großen Vorthcil als Einheit des Werths, nach welcher es rechnete, eine wirklich ausgeprägte Münze zu besitzen. Nicht allein die Waaren-Preise, sondern auch der Nennwerth des Goldes stieg noch höher und schneller, wie früher, so wie jeder, der mit dem Münzwcsen einiger Maßen bekannt ist, leicht hätte vorhcrsehn können. *) Dieses machte, da das Königssilber ^ Zusatz hatte, 6^ Thl. aus der Mark fein Silber, woraus das Vcrhältuiß des Silbers zum Gold sich wie 1 : 12,08 ergibt, fast so, wie schon unter Karl dem Kahlen. **) „Voulons gu88i et nous sUsist, ^ue le eompte a kscu zioi-le pse I'oräonnsncv cle 77, jugv utile sullit temps, pnue aeretee le eours excessik 6o toutes soites cl'es' s>eoe8, a^snt clepui» psi' I'expeiienoe ete eeoonnu Aiso- clemeut p, ejuclieisble, voi, o 86 zceut cliie I'une 6es esu- ses cle Is llezcense et 8upeilluile czui 8e remsrgue a pevsent en tou8 etst8, et cle I enclieri88ement cle toutes vl>o8e8, n'sui-i» pl»8 lieu clor e8»->vg»t, :i eommenoer äu jour cle Is pulrliestion cle la ziie8enle oickonnsnee ete. Wir wollen, um in dieser wichtigen Materie Nichts wc, scntliches zu übergehn, nun noch von der jetzigen Einrichtung des Französischen Münzwcscns Einiges sagen. Seit der Revolution ist bekanntlich in Frankreich ein ganz neues Münzsystem*) cingefnhrt worden, welches mit dem neuen Maßsystem auf das genaueste zusammenhängt. Es war schon ein früher oft ausgesprochener Wunsch ein Maß zu finden, dessen Größe durch die Natur selbst bestimmt, und unabhängig von allen Wechselfalle», die den Mutter-Maßen begegneten, für sich wiedcrgefun- den werden könnte. Die Entfernung des Erdpols vom Aequa- tor ist offenbar ein solches Maß, dessen Größe, ohne daß unserer Erde die größten Katastrophen begegnen, sich nicht ändern kann. Man beschloß daher in Frankreich den zehnmillionsten Theil dieser Entfernung, so wie sie sich ans der Oberfläche der Erde oder vielmehr des Meeres gemessen, ergeben würde, als Einheit des Längenmaßes anzunehmen. Dasselbe erhielt den Namen Meter (motre), und seine Länge beträgt 3 Fuß 11,296 Linien nach dem alten Pariser Maß. Von dem Längenmaß ward nun auch das Gewicht abgeleitet. Das Gewicht des Wassers, welches ein hohler Würfel, dessen Seite 0,01 Meter ist, faßt, ward als Einheit des Gewichts angenommen und Gramme genannt **). Ueberdcm ward bei der Unterabtheilung *) Im Anfang der Revolution waren die ältesten in Frankreich umlaufenden Münzen (sowohl goldne als silberne) v. I. 1726; indem in diesem Jahr alle älteren Münzen verrufen und umgcschmolzen wurden. Von diesem Zeitpunkt bis zum Jahr 1780 war, wie sich aus den Registern der vcrschiednen Münzstätten ergab, in Gold für 957 Millionen und zweimalhunderttausend - in Silber für 1489 Millionen und fünfmalhunderttausend Livres gemünzt worden. Neckcr (clo l'gclministr'st. cl. k'in-int:. lom. III. cli!>p. 8, p. 58, 66) glaubt hieraus mit Berücksichtigung der Münzen, die eingeschmolzen oder ins Ausland gebracht worden seyn könnten, die gesammte in Frankreich i.J. 1784 umlaufende Geldmasse zu zweitausend zweihundert Millionen Livres anschlagen zu dürfen. **) Das Wasser im Zustand der höchsten Dichtigkeit genommen, und im luftleeren Raum gewogen. Das Wasser wird durch die Wärme ausgedehnt, und zieht sich in der Kälte 34 * 532 »kl! >!l. sowohl als Vervielfachung aller Maße das Decimalsystcm ein» geführt, und zwar so, daß man bei der Unterabtheilung dem Grnndmaß den lateinischen Namen der Theilung- und bei der Vervielfachung den griechischen des Vielfachen vorsetzte. So bedeutet also ein Decimeter, Centimeter, Millimeter, eben so ein Decigramme, Cenligramme, Milligramme den zehnten, hundertsten, tausendsten Theil eines Meters oder Grammes, wogegen man unter Dekameter, Hektometer, Kilometer, Dekagramme, Hectogramme, Kilogramme zehn, hundert, tausend Meter und Gramme versteht. Das Kilogramm, auch wohl das metrische Pfund genannt, wiegt 2 Pfund 5 Drachmen 35,15 Gran des alten Pariser Gewichts. Dieses ward nun auch auf die Münzen ausgedehnt. Nach verschiedenen, schon früher seit dem Anfang der Revolution darüber erschienenen Gesetzen, wodurch insbesondere das Decimalsystem auch auf die Münzen angewendet ward (Dosen, tom. Xlll. x. 48), verordnete der National-Convent d. 28. Thermid. I. 3 (15. Aug. 1795, Desen. ooä. gen. rom. Xlll. x. 67), daß die Münzeinheit in der Zukunft Frank *) genannt werden (welchen Namen schon mehrere, unter den früher« Königen geschlagene Münzen hatten), und daß endlich das Gewicht desselben fünf Gramme betragen sollte. Die Feinheit der Gold- sowohl als Silvcrmünzen ward zu neun Zehnttheil festgesetzt, so daß bei jedem neufranzös. Münzstück der zehnte Theil seines Gewichts Zusatz (Kupfer u. dgl.) ist. Diese Bestimmungen wurden durch viele andere, von den zusammen. Daher wiegt ein Kubicfuß Wasser in der Wärme weniger als in der Kälte. Man mußte also, um jede Unsicherkcit zu vermeiden, den Grad der Wärme festsetzen, wobei das Wasser gewogen werden sollte. Man nahm dafür den Zustand, wo es am dichtesten ist (etwa bei 4° Desumur). Ucberhaupt sind, um dieses Maßsystem genau zu verstehn, einige physikalische Kenntnisse völhig. Wir müssen daher unsere Leser auf die Schriften über diese Wissenschaft verweisen. Man seke allenfalls mein Lehrbuch der Mechanik. Th. l. Abschn. Vl>. S. 210. *) Dieser Name war derselben schon durch Art. 5 des Dekrets v. 7. Germin. I. 3 (7. April 1795) über die Maße und Gewichte beigclegt (Desen. eock. genei-, tom. VUl- p. 265). 533 "»gk, ss ch »kAk- >W !»a »ik- ,1s wf ist id ökiL Ä Ä )> I«! A folgenden Regierungen ausgegangene, bestätigt und erläutert, besonders durch das Gesetz vom 7. Germin. I. 11 (29. März 1803), wodurch überhaupt das französ. Münzwesen seine gegenwärtige Form erhalten hat*). Nach demselben ist 1) (den früher» Bestimmungen der Gesetze v. 16. Vendcm. I. 2, v. 28. Thermid. I. 3 gemäß)**) die Feinheit.aller Münzen 0,9 ihres Gewichts. 2) Das Rcmedinm auf das Korn beträgt bei Goldmünzen zwei- bei Silbermünzen drei Tausendtheilchen (0,002 und 0,003) des Ganzen oder der Einheit und zwar sowohl in pluz als MINU8 (en clelioi'8 et en sieclk>n8) ***). Z) Das Re- medium auf das Schrot beträgt «) bei Goldmünzen zwei Tau- scndtheile (0,002) wie bei der Feinheit, und zwar sowohl in xlu8 als minu8; ä) Bei den Silbermünzen von einem und zwei Frank fünf- und bei denjenigen von fünf Frank drei Tau- sendtheilen (0,003) des ganzen Gewichts, und zwar Beides sowohl in plu8 als rninug. 4) Das gesetzliche Gewicht eines Frankstücks (in Silber) beträgt fünf Gramme (also eines Fünffrankenstücks 25 Gramme). 5) Das gesetzliche Gewicht eines Goldstücks von 20 Franken (eines Napoleond'or) beträgt 6,45161 Grammel). Aus einem Kilogramm 0,9 feinen Goldes werden *) Man findet dieses Gesetz nebst der Rede des Staatsraths Verenger, der cs vor dem gesetzgebenden Korps erläuterte, in Berlin liefert. sri. monnoie. Auch Dexen. tom. Xill. I>. 88). **) (1)e8er>. tom. Xill. p. 48, z>. 67.) ***) Der Staatsrath Verenger drückte sich d. 18. Ventos. 1.11 darüber so aus „4,68 tolee->neo8 (sie poisi8 et sie tit^e) 80Nt cliv>8668 moitie 6N siell008, moitie en siesigN8. Lotto sii 8 p 08 ition ä ^our objet sie eompenxeo l'em^Ioi sie8 toIeisi>L68, et sie sionneo ü Is 1'slirsioation toute I'exge- titusie sie8ilsble. Let üenoeux eilet sie Is siivi8ion äv8 remesis8 68t gsosnti psr Ie8 re8ulti>t8 äe8 veriiiestion8 opoioe8 ju8gu'ä ee jouo 8ur 168 pieee8 sie cing loano8. 4,'emploi oeel siex remesie8 en p>u8 et en moir>8 86 1m- lanee svee une preei8ion etonnsnte." l) Mit Rücksicht auf das Rcmedinm kann also ein 5 Frankenstück höchstens 25,075 und muß wenigstens 24,925 Gramme wiegen. Das Gewicht eines Napoleond'or darf höchstens 6,464516 und muß wenigstens 6,4387 Gramme betragen. hundert fünf und fünfzig Napoleond'or (zu 20 Franken), und aus einem Kilogramm 0,9 feinen Silbers 306 Franken (in Silber) geschlagen. Hierdurch ergibt sich das Verhältniß von dem Werth des gemünzten Silbers zu dem des gemünzten Goldes wie 1 : 15^. Der Werth des ungemünzten Goldes gegen den des ungemünzten Silbers ist noch Etwas höher, da die Prägekosten bei Gold geringer sind als bei Silber*). VIII. Die Admiralitäten (les smir-sutö«) oder Seegerichte. — Schon sehr früh und als es für den Landkandel nur einige zerstreute und unvollständige Gesetze gab, waren die für den Scchandcl bei den neuern Nationen zu einem Ganzen vereinigt, welches wenigstens durch Gewohnheit und stillschweigende Ucbereinkunft aller Nationen Europa's die Kraft eines Gesetzbuches behauptete. Wirklich wurden auch durch die mannigfaltigen Verbindungen und Verwickelungen, welche die Krcuzzüge unter allen seefahrenden Nationen hcrvorbrachten, bestimmte Regeln um die Pflichten und Rechte eines Jeden zu bcurtheilcn und die etwa entstehenden Streitigkeiten zu schlich- *) Nach Art. 11 des Gesetzes vom 7. Germ. I. 11 (Dosen, tom. Xlll. p. 88) hält die Münze beim Einkauf von Gold und Silber nur die Kosten der Fabrikation ab, welche durch das kaiserl. Decrct v. 20. Januar 1811 beim Gold auf 9 Frank und beim Silber auf I Frank z>. Kilogramm bestimmt sind. Dieser Abzug beträgt also auf 0,9 Kilogramm fein Gold, oder auf 1 Kilogramm eines 0,9 feinen Goldes 8,1 Frank und auf ein Kilogramm eines 0,9 feinen Silbers 2,7 Frank. Ans einem solchen Kilogramm Gold werden 3160 Franken, und aus einem solchen Kilogramm Silber 260 Franken gemünzt. Die Münze bezablt also für ein Kilogramm eines 0,9 feine» Golds, mir Rücksicht auf den Abzug wegen der Fabrikationskosten 3091,9- und für ein eben so feines Kilogramm Silber 197,3 Franken. Hierdurch ergibt sich der Werth des ungemünzten Silbers zu dem des Goldes wie 1 : 16,671. — Seit der Zeit, wo dieses festgesetzt ward, sind in der Fabncation der Münzen sehr große Verbesserungen eingesnhrt worden, so daß durch eine königl. Verordnung v. 27. Febr. 1835 die Fabrikationskosten beim Gold auf 6 Franks, beim Silber auf 2 Franks rcdncirt wurden. teil, durchaus nöthig. In diesen Zeiten entstand auch, nm von den früher« Römischen oder vielmehr Rhodischen, in dieser Hinsicht sehr unvollkommenen Gesetzen nicht zu reden, das berühmte Buch, welches unter dem Namen „il consolsw «lei ms,e (lo Konsul-»: «le Is me,-) bei allen Nationen bekannt geworden. Die Sprache, worin cs geschrieben ist, besteht aus einem Gemische von Spanischem, Eatalonischem und Italienischem; woher denn auch alle drei Völker auf die Ehre, es verfaßt zu haben, Anspruch machen.*) Zn Venedig sind zwei Ausgaben desselben (eine i. I. 1576, die andere i. I. 1599) im Drucke erschienen, welche Onssi-egis, einer der ersten Schriftsteller über die Handclsgesehgebung, wörtlich in den dritten Band seiner Werke ausgenommen hat. **) Aus dem eonsolsio selbst erhellt, daß cs i. I. 1075 zu Rom bestätigt ward. Dieses geschah späterhin noch mehrmals, insbesondere durch einen Vertrag, der den Iten September 1102 oder 1111, zwischen Ludwig d. 7ten und dem Grafen Toulouse in der Stadt Acre geschlossen ward, und wodurch sie sich verpflichteten, die Bestimmungen des eon8olsto 6el mg, e zu beobachten und beobachten zu lassen. ***) Dieses merkwürdige Buch erhielt den vereinigten Beifall aller Nationen, so sehr sie auch sonst in ihrer Politik und in ihren Interessen *) Pardessus in seiner Rede (vom 18tcn November 1820) über den Ursprung und die Fortschritte der Handels-Gesetzgebung (Loui'8 c>. «looit oommoio. iom. lll. z,. 119, 127) nimmt die Ehre der Verfassung des eon-mlst «le Is meo für Frankreich in Anspruch, und behauptet, dasselbe enthalte vorzüglich die Handels-Gesetze und Gewohnheiten der uralten Seestadt Marseille. **) 0g8geogi8 I)i8ei,o8U8 legsieg 6e komme, clo. Venetiis, 1710. 1 Volum, lol.— bloeenrise 1719—1729. 3 Volum. lol. ***)M. s. die Vorrede von Leesne zu seiner neuen Ausgabe der oidounsnee lle Is msrine >lu M0I8 kl'^out 168l (Us- ,'i8. 1829. 4°.) Derselbe bemerkt, das eine sowohl als das andere Datum müsse unrichtig seyn, indem Ludwig der 7te erst am Ende d. I. 1117 in Syrien angekommen sey. — Das c»n 808 slo sei msee ward auch noch i. I 1250 zu Paris von Johann Beaumont in Gegenwart der Johanniter- und Tempelritter, so wie der des Admirals des Ostens bestätigt. 536 getheilt seyn mochten. Es ward fast in alle Sprachen übersetzt, und dient selbst noch jetzt in den Fällen, wo die positiven Gesetze nicht ausreichen, zur Richtschnur der Entscheidung. Fast ein gleiches Ansehen mit ihm erhielten die sogenannten jugemen8 oder liooles cl'OIeron. Sie stammen höchst wahrscheinlich von der Königin Eleonore her, welche Ludwig der Siebente (König von Frankreich) i. I. 1152 verstieß.*) Sie benannte sie nach ihrer geliebten Insel Oleron. Diese jugemei,8 ä'OIeroa dienten vorzüglich in den Häfen des atlantischen Meeres zur Richtschnur, wogegen man an den Küsten des mittelländischen Meeres mehr dem eon8olsto äel msre folgte. Nach dem Vorbilde des eon8olc>to 6el m->re und der juZemen8 cl'OIeron wurden nun auch noch in andern Ländern und Städten allgemeine Gesetzbücher über den Seehandel verfaßt. Holland, die Hansestädte, die Stadt Wisby (in Schweden) gaben sich ein eigenes Seerecht. In Frankreich war indessen nach Carl dem Großen und Ludwig dem Heiligen, so wie der Seehandel selbst, eben so die Scegesetzgebung hinter den übrigen Ländern zurückgeblieben. Die älteste Verordnung der Könige des dritten Geschlechts über das Seewesen ist die von Carl dem Sechsten, gegeben zu Paris den 7ten December 1400 (Orclon. äu 4>ouv. lom. VIII. x. 640). Sie besteht nur aus 22 Artikeln, und bezweckt vorzüglich die Unterdrückung der Seeräuberei, welche damals, besonders zur Zeit eines Seekrieges, sehr viele unter dem Vorwand ausübtcn, die feindlichen Schiffe «»greifen und kapern zu wollen. **) Sie legt dem Admiral *) Nach ihrer Trennung von Ludwig d. 7ten vermählte sie sich mit Hcinreich Grafen von Anjou, der unter dem Namen: Heinrich der 2te den Englischen Thron bestieg. **) In der Einleitung heißt cs: „0llgrle8 ete. Uour ce <^u'svon8 oslö g»lvel'tl8 psr la griel've ot ^iteu86 com- plsinle cle plu8ieuo8 notsble8 mgrebsn8 tsnt cle noslis Ilo^sume eomme cle »os sllies, r^ne irlepsrs1>l68 wsur, rnourcll'68 et jiillei-ie8 et crue>8 mgleliee8 8e (onl kt 8ont l'aiotg cbaeun jour 8ur Is meo, t->nt et prineipslewent 0 U 0 UN 8 goi 80 ul )8 oinbre cle N 08 tie Arsee, ont MI5 et inettent 8U8 nsvi>68 äe guerre, et Ie8 smplient et fournis8ent cle ^en8 cle petite vsleuo, gui pour eux enriollir, 8ont lg plu8 pait cl'iceux abunäonnes ä tout und seinen Stellvertretern di/Gerichtsbarkeit in allen diesen Fällen bei. Auch finden sich darin noch einige andere allgemein wichtige Bestimmungen, worauf wir in der Folge gelegentlich aufmerksam machen werden, und unter andern (Art. 18,19.) auch mehrere Beschränkungen der allzugroßen Rechte des Admirals. Nach der eben genanten Verordnung erschien keine, die von dem Seewesen insbesondere handelte, bis zu den Zeiten Franz des Ersten, der i. I. 1517, also zu einer Zeit, wo durch die kurz zuvor gemachte Entdeckung von Amerika die allgemeine Aufmerksamkeit näher auf das Seewesen geleitet worden war, eine neue Verordnung*) über dasselbe erließ. In der Einleitung enthält stc die nämlichen Klagen, wie die v. I. 1400, über die schrecklichen Uebel, welche von Einigen unter dem Vorwand gegen die Feinde an- zugehcn (soul ,2 umirre de NOS guerres), an den Untcrthancn und Verbündeten des Königs verübt würden. Außer den dagegen angeordnctcn Vorkehrungen enthält sie noch andere wichtige Bestimmungen, besonders über die Gerichtsbarkeit des Admirals und die Polizei der Schiffahrt überhaupt, welche ebenfalls in der Folge gelegentlich erwähnt werden sollen. Dennoch ist sie viel zu unvollständig, als daß sie**) den Namen eines Gesetzbuches über den Seehandcl verdiente. Nach derselben erschienen noch hin und wieder Edicte und Erklärungen über einzelne msl, et lle leger enelins äs eommettre leslliets meurclres et Isreeins 8ur nosclits sulrseets; et en ee lsissnt sont soustenus et Portes, ou su moins t'svorises et reeeus pgr eeux gui sinsi Ie8 ont mis 8U8, pour le proiit «zu'ils ^ sttenllent, mesmement pgr sueuns legers lieutensns psrtieuliers I-»nee et notre nonebslsnee ont reduit »os sujets, spportgnt en notre Itop-iume et emporlsnt d'icelui, toutes les marebsndises gu >1 leur plgit, 83N8 N0U8 en pApor sucuns droits, et exigesnt sur nosdits susets, tsnt sur Io8 MArobgndises <^u'ils portent vendre en leurs pA)-s, gue sur celle8 gu'ils ^ sebetent, de grsndes inipositions contre Is rsison. I'our ^ remedier et ölsblir guelgu' o^slite des eondition8 du commerce entre nos voisins sveo lesguels Io eommereo e8t permis et nous, I^Ious svons ordonne et ordonuons, gue los memes imposilions gui so levent es entress et Ports de nos voisins, sur los mgrcbsndises gue nos sujets )' vendent et sclieptenk, seront leveos et recües en nos ports sur les m-x-cbsn- dises gue les ölsrcbsnds etrsnAers et sujets de nosdits voisins ^ vondront et scbeteront d'orönsvsnt." ^Lrt. 430. „kit pour Apporten eigpres u» bon ordre et reglement su t'sit desdits vo^sges, eoinineiee et nsvigslion, gprös gvoir lsit rspporter et voir en notre Ilonseil, les re^lemens sneiens Isits pour le mewe sujet, ouis les plus experimenterr klstelots, Okliciersde ls insrine et DIgrcbgnds trsligusns surmvr: I)e I svis de nolre d. Oonseil et de notre tres-cber et bmn siinv Oousin le Osrdinsl de Uicbelieu, 6rsnd lllsitre et 8urintendA»t AenersI de I» nsviAslion et commerce de br3neo: I^ous svons ststuö et ordonne, stoluons et ordonnons gue dorensvsnt et ü toujours il sera P»>' bious et nos suooosseurs lliois, en treten» cingusnte vsissegux du port de gustre et einc^ cent tonnesux, srmeis et eguipes en Auerre, comme il Apparlient, outre 53!) Wz, ^'llizz lisir >«,- »>!! Mir li«8 »>!, Ü Iilm «!k Ire >i e-ililr ^ srec ,M! « P> >U >« >kzleit in!» Ik B' i" »n!« e ek >»« !'D li- et z»r S^' Me Munster, der sogleich die unendliche Wichtigkeit dieses vernach- läßigten Zweigs der Verwaltung erkannte, nahm sich derselben mit Kraft an, und zog sie bald aus ihrem Zustand der Ohnmacht hervor. Was er begonnen, ward unter der folgenden Regierung (Ludwig des 14tcn) durch Colbcrt vollendet. Unter dieser Regierung, welcher die Gesetzgebung Frankreichs so viele Fortschritte verdankt, erschien auch im August 1681 die unter dem Namen: ordonnance do la marine* *) bekannte Verordnung, die von allen Kennern als die vorzüglichste aller unter Ludwig dem licken erschienenen bewundert wird. Sie ist nicht nur ein vollständiges Gesetzbuch über das Civil-See- recht**), sondern sie ordnet auch die Gerichtsbarkeit und das gerichtliche Verfahren in allen sich darauf beziehenden Streitigkeiten. Nach dem Muster der ordonnance do la marine, deren Bestimmungen zum großen Theil noch jetzt gelten, erschienen nun, den Bedürfnissen und Fortschritten der Zeit gemäß, thcils von Ludwig dem licken selbst, thcils von den folgenden Königen noch viele Verordnungen über diesen Gegenstand. Vorzüglich nahm sich der unglückliche Ludwig der löte, ein großer Freund, Beschützer nnd Beförderer der Marine, derselben an. Durch die Edikte von 1776 und die Verordnung von 1781 über die Consulate, und durch die von 1784 und 1786 über die Polizei der Schiffahrt waren zu der Verordnung los pataolios et autros vaissoaux do moindro s»ort czuo nous torons entretonir selon los ocourrenoos ot los ooeasions gui s'olkriront taut pour la suroto do nos Dorts et Havres, guo ziour sorvir d'escortes aux Dlar- cbands, et leur tenir la mor libre." *) 2- 2- 17.14 gab Valin dieselbe zu Paris mit Noten in 4" heraus. Die neueste Ausgabe derselben, worin zugleich die spätem Gesetze berücksichtigt sind, ist: „Oommeniairo sur I'Ordonnanco de la ölarino du mois d'^out 1681 psr Itono-iosuö Valin avee des notes eoordonuant I'Or- donnanoo, Io Oommontsiro et Io Lode do Lommorco par V. Ilecano .4vooat, ollicior do l'univorsilo do 1'ckance, ^rol'ossour du oummorco a la l'aeultö do Droit do ?oitiors. I'aris, llrissot-4'Iiivart litzraire. 1829. 4°. **) Ucber die Kriegs - Marine erließ derselbe König eine besondere Verordnung v. löten April 1689. 540 von 1681 wichtige Zusätze gekommen. Im Jahre 1787 ward eine Commission niedergesctzt um die ganze Handels-Gesetzgebung näher durchznschen und zu verbessern. Allein durch die Revolution ward die Ausführung aller Vorschläge derselben auf längere Zeit verschoben. Die constituircnde Versammlung, mit einer Menge von Arbeiten überhäuft, konnte die Abfassung eines neuen Gesetzbuches für das Seewesen unmöglich auf sich nehmen. Sie beschränkte sich daher auf Verbesserung des gerichtlichen Verfahrens in den darauf bezüglichen Streitigkeiten. Durch Art. 8, 11 des berühmten Dccrets vom 6ten und 7tcn September 1790 (Dssen. tom. III. p. 217) ward die Gerichtsbarkeit der Admiralitäten, welche bis dahin über alle Rechts- streitigkciteu, die sich auf den Scehandel bezogen, entschieden, an die Handelsgerichte übertragen und den erstem einstweilen nur die Handhabung der Schiffarths- und Hafen-Polizei gelassen. Das spätere Decret vom 9ten August 1791 (Dosen, tom. XVIII. p. 19), von dessen Bestimmungen unten noch näher die Rede seyn wird, hob endlich (1)t. V. ^rt. 1.) die Admiralitäten gänzlich auf. Diesen Punct abgerechnet, wurden übrigens während des Laufes der Revolution die Gesetze über den Scehandel, so wie sie in der ordononce de Is msrine und den späteren königl. Verordnungen enthalten sind, fast nn- geändert beibehalten. Erst als die Stürme derselben sich gelegt, unter dem Kaiserreich, fing man an, sich mit der Abfassung eines neuen Gesetzbuches über den Scehandel zu beschäftigen. Da derselbe nur ein besonderer Zweig des Handels überhaupt ist, so fand man cs für geeignet, die Gesetze darüber alS einen besonderen Theil dem Handelsgesetzbuch cinzuvcrleiben, dessen zweites Buch einzig diesem Gegenstände gewidmet ist. *) *) Dieses zweite Buch ward dem gesetzgebenden Corps in der Sitzung vom 8ten September 1807 (Monit. vom 9tcn und löten September d. I.) vorgclegt. Der Staatsrath Begoucn als Berichterstatter sagte: „Oe livre eomgrend toutes les trsnsgetioiis maritimes, et il remplsee sous ee rg^ort l'ordonnaiiee de 1681- Vous gnnoncer, lVIessieurs, gue nous svons detsebv de eette belle ordonnance tont ee gut sppartivnt ü I'administrstion, s la ziolice, au droit (inblie, et gui n'a pa» ete juze 541 Die Gerichtsbarkeit in allen Civil - und Criminalsachcn, die sich auf den Seehandel oder das Seewesen bezogen, ward in Frankreich von jeher von dem Admiral oder, in seinem Namen, von Beamten, die er ernannte, ansgeübt.*) Die Stelle des Admirals, eine der ersten des Reichs, entstand zu den Zeiten der Krcuzzngc, wie schon der Name Admiral, der von dem clevoir ksil e psrtie clu eoäe cle oommereo msnitime; <)ue nous svon8 clu re8te eon8erve tou8 les z,rineipe8 gu'elle s con8sorö8 en guelgne 8onte, en es gui tauelie Ie8 eontrst8 msnitime8; gue nou8 ne nou8 5 vmme 8 xenmi8 c^u'un petit nornbne cle el>sn^emen8 ^ni noug xsrai88ent ju8tilie8 psn eeux-meme8 gu'ont epnouves le commenee et Is nsviAstion clsns le Isp8 8 trsvsux ete." Diesen Ansichten gemäß blieben die gesetzlichen Bestimmungen über die Prisen, so wie über die amtlichen Befugnisse der Consuln von dem Handels-Gesetzbuch ausgeschlossen. Uebcr das zweite Buch sprachen noch in der Sitzung des gesetzgebenden Corps v. 15ten September 1807 (Monit. v. 17ten September d. I.) die beiden Berichterstatter des Tribunals Pcrree und Challan. In derselben Sitzung nahm das gesetzgebende Corps das zweite Buch des Handels-Gesetzbuchs an. *) In einer Verordnung des Königs Johan v. 5ten April 1350 lOnclon. tom. II. p, 400, 408) heißt es ^rt. 22: „Semlilsdlement gue 4e8 jugemen8, et 8entenee8, et sutre8 Isit8 jullieisire8 cle l'^clminsl cluclit 8ei»neun, et cle 868 Kieutensn8. au Oeputes en Normsnllie, I'en pounns spsieller ä I'kselliczuien säe kauen, welches damals die Stelle des nachherigen Parlaments von Rouen vertrat). Die Verordnung Carls des Sechsten vom 7ten Decembcr 1400 fS. 536.) sagt in dieser Hinsicht ^nt. 20: „kt su reAsecl «les snmee8 et enti 6s>rin868 c^ii 8e kenont psr Isclicte men, n 08 treclit ^clmiisl äemeuiens en icel- Ie8 si-mee8 ebek,.et camme no8tne lieutensnt xenensl e8'cli 08 e 8 touebsnt68 et clepenclsntes 6u ssit cle Isäite Kiieii-e psr Is men. guns taute eoAnoi88snee et juri8äiotion lu)'et »68 Iieutensnt8, et en ee 8ers ode^ zisr tou8 Ie8 lieux plsces et rilleg sie no8tne ko^sume, et en 1oeIIe8 pouris tenir et fgiie tenin taute 8s juni8- lliotion ^icsclre pri 80 N 8 et tsine ju8tice, 8i I,e8oin e8t, 512 Arabischen Emir oder Amir (Führer oder Vorsteher) und Alma (Wasser) abgeleitet ist, hinreichend beweist.*) Mehrere Schriftsteller haben eine Liste aller Admirale von den Zeiten Ludwigs d. H. bis auf die neuesten Zeiten aufgestellt. Du Eauge (4rt. 4dmi- 1 -stus) gibt b'loroiiiius de Vsi-enues als den ersten an, der i. I. 1270 die königlichen Flotten befehligte. Es gab indessen für einzelne Flotten, und besonders für einzelne Küsten (die Normandie z. B.) auch wohl besondere Admirale. **) Die poiii- ce cpie nnl antre n'en cognoikl, ne doit coZ- noisti-o." Der Artikel spricht ausdrücklich nur von der Gerichtsbarkeit des Admirals in Kriegszciten. Allein er übte dieselbe ohne Zweifel über alle Rechtsstreitigkeiten in Scesachen aus. Die Verordnung von Franz dem Ersten v. Jul. 1517 (S. 537.) sagt ganz allgemein: „4it. 15.lXIoiia svons oidonne et oi'dc»nnoi>8 gue no8trediet admieal poui- le dioiet cle 8vn ollioe aura 1a eo»ni88snee, iuri8dietion et dellinition cle tvn8 de- Iiet8 et dikleeenta. gui 3dviennent, et cbs 80 u» four pendent advenii-, taut pour ra>8on dea eonti30t8 1siot8 et 1-88868 poui- le kaiet8 cle Iscliele ^uei-i-e, et pour- le Isicte cle la dite M3ieli3ndi8e ou p68ckiei-ie, ^u'nutiez vbo8e8 ^uelxeonguex, ^n'elle8 8oient eivile8 vu ci-imi- nelle8, gui eoncei-nei ont, toucliei-ont et dependiont de Isiet cle lacliete inei-, et autre ^ne lu^ n'eo peult, ns dnilit eo»noi8tre." *) Nk. s. N. Ou-OanZe OIo883i-. sd voc. 4dinir-3liu8". kr-imi 3utem its 8umm»8 el388ium 8U3rum pi-ae(ect08 3p- pella88v videnlui-8iciili. I1om3ldu8 in Obionie. 518. 3nno 1110 „6eoi-giuin viiuin utigue matuium, 83pienlern, pi-ovidum et di8eietnm, all 4ntioeliia sdduoium, niag- nurn eon8tituit 4mniirstuin." **) Du-03nge ad voe. 4dmil-3tu8 ..spud Heiner tom. 5- p. 720." „Henr-ieo Duei I^3nc38ti-i36 ^dmiiallo 11ot3e N3viiim vei-8N8 psrtea oceidentalea. Vok>i8 rnan- damu8, c^nod ti-eu^38 pi-3edicta8 in 8inAuli8 portubv8 et 1oei8 in(i-3 admiratuin ve8ti-um praedietuin, ulii expedire videriti8, publiee piocl3M3ri et teneri 1sei3ti8." Noch in der Verordnung Ludwigs des 13ten vom Januar 1629 (dem (^ode lVl3i-ill3v M. f. Th. I. S. 151.) Heist es Art. 150: „I)ekendon8 ü 1VN8 8eiZneni8 et OentÜ8- 1iomine8 ^ui ont dex ter-re8 8ituee8 le lonA dea eoste8 de la rnei, et aux Aouverneura de8 ditea villex wari- 543 Würde, Rechte und der Einfluß des Admirals von Frankreich waren so beträchtlich, daß sie, eben so wie die des Kronfeldherrn (coimetsble), den Fürsten anfingcn verdächtig zu werden. Daher hob Ludwig der 13te durch ein Edict vom Januar 1627 (beim Parlament cinregistrirt den folgenden 13tcn März) beide Stellen auf, nachdem der Admiral Heinrich von Montmoreney schon im Jahre 1626 seine Stelle in die Hände des Königs iiicdergclcgt hatte. Doch noch im Oktober desselben Jahres (1626) schuf der König statt der Stelle des Admirals die eines Großmeisters, Chefs und Oberaufsehers der Schiffarth und des Handels (grgncl-msitre, eile? et 8urinten>l3nt 6v la nsvigstion et <1u commerce), und übertrug sie dem Cardinal Richelieu. Ludwig der vierzehnte stellte durch ein Edict vom November d. I. 1669 die Stelle des Admirals zu Gunsten des Grafen von Vcrmandois, jedoch mit beträchtlicher Beschränkung seiner Rechte, wieder her. Von dieser Zeit an bestand die Stelle des Admirals bis zur Revolution. * *) times et suties 6e czuelgue ^u-ilire gu'ils soient sie se llire et Intituler ^miisux et Viee-^mirsux en leur» Leigneueies, terre8 et Oouveimemens." Ja in der or- 6on. 6. I. msrine ä. 1681 wird lit. l. sit. 1Z das nämliche Verbot wiederholt. In der Bretagne war bis zu den letzten Zeiten der Gouverneur zugleich Admiral. Ller- lin Repert. srt. smiesl. *) Der letzte Admiral war Douis-äe-m-ÄIHe äs vom-tzon, 6oe si««esux e^ui- pös en Auerro et NISI cstsnäise«) die Seebriese (oonge«), Pässe u. s. f., ohne welche sie nicht in See gehn durften. Ihm gebührte (Art. 9) der zehnte Thcil von allen unter Französischer Flagge gemachten Prisen und eben so von allen Lösegeldern (rsneon«). Ueberdem genoß er noch (Art. 11) das Anker-, Tonnen- und Bakengcld (äooit« ä'snoi'ggo, tonne« et I)g- 1i«e«) **). Alles, was von dem Grund des Meeres hervorgezogen , oder von den Wellen aufs Land (» terre) geworfen ward, gehörte (Art. 11) in den vom Gesetz vorgeschrieben Fällen zum dritten Theil dem Admiral ***). Einen großen Theil *) Schon die ältere Secordnnng Carls des sechsten vom I. 1400 (S. 536) suchte dieselbe einzuschränken srt. 19 „Hus gusnt gux sutre« äooit« et prolit« rr les Areves." *) srt. 2 „I^g nominstiorr sux oksio68 6e lieuterrgns, corr. 8eiIIers, sie rrv8 svoests et prooureur8, et Ar e(siei 8, 1rui88iers et 8ergen8, sux 8>ege8 ^enersux et psrtierr- Iiel-8 sie I'smirsiite, sppsrtiensirg ä l'srrrirsl, ssns toiite- siors gu'Ü8 puissent exereer grr'spre8 i>8 giiront olrtenrr N 08 Iettre8 sie provr8iori." — grt. 14 hält der König sich doch die Ernennung aller Beamten der Kriegs-Marine bevor. **) So gibt die Encycloped. Art. „gmirsute" an. Allein nach k'errier. Oietiorr. si. II. srt. srnirsute hätte cs dieser allgemeinen Seegerichte, die dort auch meistens namentlich aufgeführt werden, weit mehrere gegeben. 35 546 (orckon. 3. 1681 Uv. 1. rir. 2 srr. 13) in erster Instanz über alle Rechtsstrcitigkeitcn, die an Orten verfielen, die zn ihrem Bezirk gehörten, nnd wo sich kein besonderes Scegcricht befand. Die Appellation von den Aussprüchen der allgemeinen Scegerichte ging an dasjenige Parlament, zu dessen Gerichtsbezirk das Seegericht gehörte. Die Scegerichte waren fast eben so, wie die Ämtmannschaftcn zusammengesetzt. Das an der Marmor- tafcl zu Paris*) bestand i. I. 1787 aus zwei General-Stellvertretern, Einem für Eivil- und Einem für Eriminalsachcn, einem besonder,: Stellvertreter, vier Räthen, Einem Staats- procurator und Einem Substitut, einem Gcrichtssecretair, den nöthigen Huissicrs, einem Dollmetscher (inre^pröto), mehrern Bescher,: (visUeli,-») u. s. f. Die Befugnisse der Scegerichte waren theils richterlicher, thcils polizeilicher Natur. In crstcrcr Hinsicht stand ihnen (orclon. 6.168 l Uv. I. :i:.2 srt.l) die Entscheidung aller Eivil- und Criminal-Processe, die sich ans Geschäfte des Seewesens und der Seehandlung bezogen**), und zwar ohne alle Berücksichtigung des Ranges und der Privilegien der dabei bctheiligten Personen zu. Dieselben alle oder auch nur die vorzüglichsten im Einzelnen aufzuzählcn, wäre hier zu weitläufig, und verweisen wir deshalb auf B. I, Tit. 2 der »r«Ion. > ->clve- noit ingtiere cle grsnck prix en auenn8 lieux oü Io8 Uou- tevsnw pgrliouUeis cle nostiecUt sclmirsl voissont gu'ils ne puisson: bien e8tre ober» ou reeouvrer clu oon- seil pour Isire leur jugement, ^»ourront renvo)vr icel- le8 rns:i 6 r 08 , 8Ü8 vo^ent gue bon 8oit, nvee lez psr' :ie8 scljournee8 clevsnt no8:reckit gclmirsl ou son lieu- tengnt, ä 8vn Liege ä la tsble cle msrbre cke noslro kslsi8 Do^sl ü kgii8." **) Die orclon. ck. 1673 (le eocle ingrcligncl) hatte tit. 22 sr:. 7 die Entscheidung über alle Contracte, die sich chsi de,, Sechandcl bezogen, den Handelsgerichten (jurisäie- :ion8 oo,i8ulsiie8) übertragen. Dieses ward durch die orclon. 6 . 1681 abgcändert. i sin*), über die Vertheilung und den Ersatz des Schadens bei Schiffbrüchen, bei dem über Bord werfen von Maaren, über die durch das Anstoßen der Schiffe gegeneinander und gegen die Werste und Ufer verursachten Beschädigungen, über die dem Admiral zukommcndcn Gebühren, eben so über Seeräubern, Desertion der Schiffsmannschaft (auf Kauffartheischiffen) und alle auf dem Meer, auf den Küsten und in den Hafen begangenen Verbrechen. Uebcr die letzter« urthciltcn die besonder» Seegcrichte in erster Instanz. Ging das Erkenntniß derselben auf eine peinliche Strafe (xoino »Motive), so sollten (oräon. 6. 1681 Uv. I.tit. n. srt. 13) in Beziehung auf die Appellation die Vorschriften der oräon. 6. 1670 befolgt werden, d. h. diese Appellation ward mit Uebergehung der allgemeinen Seegerichte (omisso ineäio) sogleich vor die Parlamente gebracht. Die Staatsprocuratoren bei den Admiralitäten waren (Uv. I. tit. III. »rt. 5) verpflichtet, die zu deren Competenz gehörigen Verbrechen zuvcrfolgcn und dem General-Procurator (des Parlaments) Anzeige davon zu machen. — Das gerichtliche Verfahren vor den Secgerichten ist Uv. l. tit. XI—XIV. geordnet. Es war dem vor den gewöhnlichen Gerichten fast ganz gleich, doch war es, so wie das bei den Consular-Gerichten, schneller und mehr summarisch. Von den letzter« unterschied cs sich vorzüglich dadurch, daß bei den Secgerichten in den geeigneten Sachen der Staatsprocurator gehört werden mußte**), auch Advocaten und Anwälte dabei auftreten dürften (Oräon. tit. XI. »rt. 3) ***) ; wovon das erstere nur bei äußerst wenigen Consular-Gerichten Statt fand. Nach (Uv. I. tit. XI. »rt. 1) konnte man den Capitain und die Seeleute *) Das Erkenntniß über die Prisen erhielten späterhin andere Richter. M. s. weiter unten. **) Oräon. ä. 1681 Uv. I. tit. III. »rt. 6 „sXos Vrooureurs) pron- äront eonolnsions on toutos »Kairos oü nons, I'amiral, Io publio, los rnineurs on »Usons »uront intoröt; ot se- ront, on cas äo Uesoin, »ppelvs oommo grsäuvs »u su- gemont äos sutros »Kairos; prökorablornvnt »ux sävo- oats et prstieions äos Uoux.^ **») Paris fungirten die Advocaten und Procuratorcn des Parlaments auch bei dem Seegericht (^mirsutö äebranoo). 35 * 548 während der Reise*) am Bord des Schiffes vorladen lassen, und eine solche Vorladung galt eben so, als ob sic in der Wohnung des Vorgeladenen gcschehn wäre**). In allen provisorischen Sachen, namentlich in solchen, welche entweder Auswärtige, oder das Takelwerk (sgrö8), den Mundvorrath, die Mannschaft und Ausbesserung (rgstouli8) eines Schiffes, das bereit war unter Segel zu gehn, betrafen, konnte (ibist. srt. 2) die Vorladung ohne Auftrag des Richters von Tag zu Tag, und von einer Stunde zur andern geschehn, und im Nicht-Erscheinungsfall des Vorgcladencn die Sache auf der Stelle entschieden werden (ot pourrs otro Io stöksut jugst sur Io cbsmp) ***). Alle Urthcile über den Ankauf und Verkauf- so wie die Miethe von Schiffen, Anwerbungen und Löhnung von Matrosen, Versicherungen (s88ursnoe8), Bodmerei st) und sonstige auf den Sechandcl oder die Fischerei zur See bezügliche Vertrage wurden (tir. XIll. srt. Z) durch persönliche Verhaftung vollstrcckt. Ueberdcm konnten (srt. 6) bei allen Sccver- *) '„penstsnt Io vo^sgo". Der Eommentator (Levsno I>. 196) bemerkt, daß dieses nicht buchstäblich zu nehmen sep, son- n' s dern daß Jemand auch vor der Abreise des Schiffs auf ^ diese Weise vorgeladen werden könne, doch nur, wenn der ^ Gegenstand der Klage sich auf die Reise bezieht, und in provisorischen Sachen. Es sey nämlich durchaus kein Grund grdenkbar, warum Jemand wegen anderer Gegcn- stände vor einen andern Richter als den seines Wohnorts geladen werden könnte. ,> l-^7pLost. st. procest. oir. srt. 419 ist dieses auf Alle sdoch „ natürlich nur solche, die sich auf dem Schiffe befinden oder bereit sind, zur See zu gehn) ausgedehnt. ***) Lost. st. prooöst. cir. srt. 418. st) „Fro8sos sventuro8" (auch oontrsct8 s Is Ar 0880 fsven- ture), (oonu8 nautioum, poounis trsfeetitig). — Dieses ist ein Vertrag, wodurch Jemand auf ein Schiff oder auch auf die Ladung desselben Geld unter der Bedingung leibt, daß er nur, wenn das Schiff glücklich ankommt, sein Ka- ^ pital nebst einem bestimmten Gewinne erhält, daß er aber, '' wenn Schiff und Ladung entweder gar nicht, oder beschädigt ankommcn, entweder gar Nichts bekommt, oder sich ^ wegen Kapital und Zinsen nur an denselben erholen kann. .voo,(pzrsto88U8 887; L. st. o. srt. 32s, 327, 326, 331). » trägen (ooiitrrit« ms»'itime<» die Partheien sich unter persönlicher Verhaftung verbindlich machen. Die Notariell durften diese Clausel in die Vertrage setzen *), und die Huissicrs die Verhaftung auch ohne ein vorhergehendes Urtheil vollstrccken. Gegen den Kapitain und die Matrosen, wenn sie sich an Bord befanden, um unter Segel zu gehn, fand indessen (Orllon. st. 1681 liv. II. tit. 1. r>rt. 14) persönliche Verhaftung nur wegen solcher Schulden Statt, die sie zum Zweck der Reise gemacht hatten. Das Handelsgesetzbuch verordnet (Art. 23l) dasselbe, und dehnt es noch auf den Fall aus, wenn der Kapitain und die Matrosen sich in den Schaluppen befinden, um sich an Bord zu begeben. Auch muß man sie (ist. svt.) gegen Sicherheit auf jeden Fall frei lassen. Alle Civil-Urthcilc der Seegcrichte. welche sich auf die Erlaubniß - Scheine in See zu gehn, oder die Gebühren des Admirals bezogen, oder wogegen die Appellation innerhalb 6 Wochen nicht angctretcn (i-elevöe) war, waren vorläufig und der Appellation ungeachtet (nach geleisteter Sicherheit) vollstreckbar (?iv. l. tit. XIll. -n t. 2, 4). Auch die bei einem Schiffbruch oder sonst geraubten Sachen wurden auf ein Erkcnntniß des Seegerichts, jedoch ebenfalls unter Leistung von Sicherheit (Art. 3), vorläufig wiedergcgeben. Ueberhaupt waren die Urthcile der Seegcrichte, da sie sich meistens auf summarische- oder Polizcisachen bezogen, schon nach der o,stun. cl. 1667, worauf die orston. 6. l. >n. liv. I. tit. XIV- c>rt. 7 ausdrücklich verweist, fast alle provisorisch vollstreckbar. In allen Sachen, welche nicht über fünfzig LivreS betrugen, urthcilten die besondern- und in solchen, deren Werth nicht über hundert fünfzig Livres stieg, urthcilten die allgemeinen Seegerichte (I-iv. l. tit. XIII. g,-t. 1) in letzter Instanz. — Letztere konnten (Orstou. st. 1681 liv. I. tit. IV. »in. 11 ), wenn von einem Zwischenspruch an sie appcllirt war, die ganze Sache, wenn der Werth des Gegenstands mehr als 3000 Livres betrug, an sich zieh» (evoguLi-). Alle Forderungen, die sich auf Seevcrtrage grütt- ^) Dieses war durch Tit. XXXIV. Art. 6 der Ordon. v. I. 1667 in gewöhnlichen Civil-Contracten verboten (m. vcrgl. voll. civ. art. 2063; Th. l. S. 125, 426.). — 550 '-rj beten, Ansprüche auf Löhnung, Schaden-Ersatz u. dgl. *) verjährten in kurzer Zeit, doch fand diese Verjährung nicht Statt, wenn ein Schuldschein, Rechnungs-Abschluß u. dgk. vorhanden, oder eine gerichtliche Aufforderung geschehn war (Uv. I. ur. XIl. si-t. 10). Den Seegerichten kam das Recht der Vollstreckung ihrer Urtheile zu. Ganz insbesondere geschah die Beschlagnahme und der gerichtliche Verkauf der Schiffe nicht allein auf ihren Befehl, sondern unter ihrer unmittelbaren Mitwirkung und Leitung, und sie erkannten über die Gültigkeit des Verkaufs; wodurch sie sich von den frühen: und jetzigen Handelsgerichten, welche letztere übrigens jetzt in gerichtlicher Hinsicht an die Stelle der Seegerichte getreten sind, wesentlich unterscheiden**). — Das Schiff, dessen Bestimmung ist, von Pol zu Pol die größten auf der Erde möglichen Räume zu durchlaufen; zu dessen ersten Vorzügen Schnelligkeit und Leichtigkeit der Bewegung gehören; welches aber einer großen Menge von Menschen *) Die Entschadigungsklage wegen Schadens, den ein Schiff durch das Anstößen eines andern (sborckiigo) erlitten, war nicht mehr zulässig, wenn der Schiffer den Ersatz nicht in ^ den ersten vier und zwanzig Stunden, nachdem der Schaden geschehn, oder nachdem er im Hafen angekommen war, gerichtlich gefordert hatte (lbick. srt. 8). M. s. noch de» Eommentar von Becane und vcrgl. ooä. ck. eommeeo. Uv. II. rit. 13, 14. Dagegen konnte der Capitain eines Schiffs das Eigenthum desselben durch keine, wenn auch noch so lange Verjährung erwerben. **) Es waren wirklich in dieser Hinsicht zur Zeit der kaiscrl. Regierung Zweifel entstanden, indem die Handelsgerichte behaupteten, daß ihnen eben so wie den chmaligen Scc- gerichtcn das Erkeuntniß über den Verkauf der in Beschlag genommenen Schiffe zukommc. Der Kaiser forderte darüber ein Gutachten des Staatsraths (genehm, d. 17 . Mai 1809. Dosen, tom. IV. z,. 452), welches gegen die Handelsgerichte entschied. Es heißt darin „Lonsicköirmt torinos clo I'sitio. 442 rin oock. ck. piooock. civ. ies ünnaux clo oornnioi've no peuvont connoiteo lle I exe- oution clo Ivurs jugornvns, guv Is vonto des nsvnes saisis nv pout oteo tüit ssns Io ininisköeo cl'avouos, pnisczuo I'srt. 204 clu oocl. >1. oommoio. jioite exgres- somend ^no Io norn clo I'svonö ein ^oiiisnivanr äoit öleo ckö-ii^no cksns los ciieos, siublioalivus ol slticbes; / eine bequeme, Mehrern sogar eine prunkvolle Wohnung gewährt; welches Angriffen widerstehn muß, denen die Festigkeit der stärksten Gebäude oft unterliegt, ward nach den Gewöhn- beiten einiger Provinzen von Frankreich zu dem unbeweglichen Eigenthum gezählt. Ludwig der 14te hob diese, insbesondre in der Provence bestehende Gewohnheit, durch sein Edict v. October d. I. 1666 auf, und legte allen Schiffen ohne Ausnahme gänzlich den Eharacter der beweglichen Güter bei*). Allein der große Werth, den die Schiffe meistens haben, bewog ihn spä- >6 min>8t666 468 QVOU68 68t intorclit 4an8 >68 tei- Iiunaux äs oommorov par l'art. 414 4u 6u4. 6. pioo. 6t psr l'srt. 627 4u 6. 6. e.; e^u onlin il »6 pout vtro vtabli SU6UN6 i>88>niilstio» 6ntiv >68 tlibunsux 46 60IN- inereo sotuelg 6t >68 anii6auto8; gu'il 6xi8toit au^668 468 smirsut68 un ollioi6r 4u mini8t666 publio; gu6 la Il,inl8t01'6 Ü68 P6V6U66U68, loin 4'^ 6t66 int6l'4it, ^ 6toit «666583116, 6t 6Ü68 60nnoi880i 6nt 4o I 6X66Ution 46 I 0 U 68 1UA6M6N8Z gU6 8l, 4aN8 66t 6>»t, >68 gmilÄUt68 6Nt 4Ü 6ONN0It66 468 V6»t68 468 NSvil68 8-1I8i8, la 6gi- 80N 60Ut6SI66 6N 6X6>Ut >68 tlik>N»gUX 46 60MM6666, s>6 60N86ll g't/tat) 68t 4'3VL8 k^U6 la 60NNOl88NN66 468 V6NV68 468 NSVl>68 8gi8I8 UPPNltiunt »NX tllbuNgUX 06- 4inal668 6t6." ^*) Das Edict findet sich im 6o4. lV66on. (o'4it. 1720) tom. II. i>. 80. Es heißt darin „ . . . . 4'au>ant gu'il i,n- pu6t6 pour la Iil>6it6 46 la Navigation, <^uo 168 vsi8- 86anx pui886Nt 6t66 N6gOO!6S, Ä6>16t6!-. 6t V6n4u8 P60NIP- t6M6Nt 6N tOUt68 8»66t6i; 6t 83N8 6t66 168 36gU666U68 S88us6tti8 aUX IoNgU6U68 6t fo6NiaIit6H 4o 1U8tie6, 6t <^N6 I'UN 468 pl»8 g6an48 ok>8ta6>68 gui 86 66N60M66 a la kaoilito 46 66 60INNI6666, P606Ö46 4'un U8ag6 cjui 8 68t al>U8iv6M6Nt gÜ886, pa6ticuÜ666M6Nt 4an8 >6 8p06t8 6t I1aV668 4o I?60V6N66, 46 601,8146666 PS6 li6ti0N8 4a»8 168 60Nt6St8 168 Ngvi668 6t tOUt68 806t68 46 Vai886»UX au Ü688U8 4 UN 666tsin pvix 60INM6 imiN6u1>l68 , 6t 6N 66tt6 gualito' N0U8 SVON8 68ti- IN6 6M6nt 46 66t al>U8 . . . . 668 6aU868 .... i^OU8 av'0,18 4o- 6la66 . . . voulona 6t N0U8 plait «zu'a I'av6ni6 tOU8 <68 navi668, I66gat68, 1»att6SUX 6t aut668 vai886aux 46 guol- gU6 g6an46U6, natU66 6t czualito gu'i>8 pui886Nt 6l66, ter diese Bestimmung bedeutend zu beschränken. Die Marine- Ordnung v. I. 168k erklärt zwar (Uv. II. tit. X. srt. i) alle Schisse (tov8 nsviros 6t sutr68 Irstimons Die Commcntar (M. s. Le-osne p. 314, 31ö.) bemerkt, man habe absichtlich den Ausdruck „slldotös" und nicht „Ii^potl,eciuv8" gewählt, um bestimmt anzudcuten, daß auf Schiffe keine Hypothek genommen werden könne. Diese Bestimmung ist auch in das neue Handelsgesetzbuch (srt. 190, 193, 197.) cingegangen. Die Marine-Ordnung v. I. 1681, welche, eben so wie das neue Handelsgesetzbuch, alle Ansprüche der Gläubiger des Verkäufers auf das Schiff als erloschen erloschen erklärt * *), sobald es unter dem Namen und auf die Gefahr des Ankäufers eine Reise gemacht hat, enthält keine Bestimmung darüber, was hier unter einer Reise zu verstehn sey. Das Handels-Gesetzbuch hat (L. 6. c. srt. 194) dieses ergänzt. Bei den Formalitäten, die jeder Schiffer, ehe er soient 66 N 862 6t röputö? moul)l68, 8SN8 l^u'ils puissent otro pris ni 6011816666 « oommo imm6ul>l68, <1sn8 Iö8 V6lilS8, sobsts, trsite? 6t 6omp08itioii8 gui 6N pour- ront 6tr6 lsit8 s ^uolguo prix 6t 80MM6 gu'Ü8 PUI886Nt monter, ui 6tr6 olisrge^ »i reiiäu8 8U86epti1>Ie8 6'suou- N68 Il^P0tll6gU68, 8SI8i8 , V6nclu8 ou gjuA62 , NI >68 cle- NI6I'8 c^ui 6N provienclront l1i8triliu62 6'sutro 1s60N IN rnsiiiöro 1N6 66UX g^ui ^rovionneut 6o Is voino Ü68 sut,68 M6u1>108 6t6." *) Dieses gilt indessen nur von den eigentlichen Gläubigern des Verkäufers. Hätte das Schiff, wie häufig der Fall ist, mehrere Eigentbümcr, und einer derselben hätte ohne Einwilligung der andern das ganze Schiff verkauft, so wären durch eine solche Reise die Rechte der Mit-Eigen- tbümer nicht erloschen (Vocsiio p. 316). einen Hafen verläßt (wovon sogleich), erfüllen muß, kann eine Reise (so wie Art. 194 sie versteht), den Gläubigern nicht leicht unbekannt bleiben; so daß sie ihre Rechte wahrnehmen konnten. Ehe das Schiff eine solche Reise gemacht hat, können die Gläubiger, wenn cs nicht gerichtlich verkauft worden, sich an dem Preis halten, oder auch die Zurückgabe des Schiffes fordern. Obschon nun aber alle Schulden des Verkäufers, von welcher Art sie seyn mögen, auf dem Schiff haften, so ist dieses doch nicht für alle in gleichem Grade der Fall. Das Gesetz sieht nämlich einige Gläubiger oder vielmehr Forderungen als bevorrechtete (privilegirte) an, und hat selbst unter diesen mehrere Rangordnungen festgcstcllt; so daß die eines höhcrn Ranges alle befriedigt seyn müssen, ehe zur Deckung der nachfolgenden geschritten wird. In Hinsicht der einzelnen Bestimmungen darüber kommen beide Gesetzgebungen (die Marine-Ordnung v. I. 1681 und das Handelsgesetzbuch) nahe überein *), obschon auf den ersten Anblick eine große Verschiedenheit zwischen beiden Statt zu finden scheint. Die in dem letztem (Art. 191) unter 1—5 angegebenen werden in der Verordnung v. 1681 unter den privile- *) Lock. 6. comm. sst. 181, 192; Orllon. 6. 1681 I!v. I. rit. XIV- sm. 16, 17. — Wir setzen die Bestimmung der letztem, die wohl nur in wenigen Händen ist, hierhin. art. 16 „4,es la^ers «los matslots emplo^ös au äsrnior vo)gA6 seront pg)ss yas xrokosenoo a tous sutres osu- snoiors; spi-ss eux Iss opjiossns pour «Ioniers j-röto's pour Iss nooossito's clu naviro Konstant Io vo^age; en- suito ssux gui auront prötö pour ralloull, vistuaillos st öguiPoment svant Io cko^art; en c^uatriöino liou los msrclisnlls oliargours, Io tout psr sunvurronoo enlio los sroanciors ötsnt en mvmo llogrö 6o Privilegs. Lt czusnt gux srsanoiors sllirugrapllairos ot gutros non privilogiös, ils svrout pg)ss suivsnt los lois st oontu- mos 6o« lionx on I'allsnllisation ging öts laito." grt. 17 „8i Is naviro venclu n's point oncoro Isit (Io vc>)-ggs, Io venüour, los cligrpontiors, sgllateurs st autros ouvrisrs srnplo^os g la sonstrustion, onssmlllo los oroansiors pour los llois ot sorckggos, st autros sllo- 808 lournios pour Io Iiätimont, soront pa/os par p«oto- ronoo ä tous crösnoiors, ot par sonourronoso entro 554 girten Forderungen gar nicht aufgcführt. Es sind außer den Gcrichtskosten und denjenigen, welche durch den Verkauf des Schiffs und die Vertheilung des Preises veranlaßt werden, welche allen vorgehn, die Ausgaben, welche, um das Schiff nach Vollendung seiner Reise in den Hafen zu bringen*) oder zu seiner Aufbewahrung und Erhaltung oder auch einzelner Theilc desselben, der Taue, Segel u. dgl. nach derselben Zeit erforderlich gewesen sind. Allein, daß dieje Forderungen allen übrigen vorgehn, ist der natürlichen Billigkeit so gemäß, daß man auch nach dem älter» Gerichtsgebrauch (vccsnc p. 241) ihnen ohne Anstand den ersten Rang anwics. Von diesen Kosten nun abgesehn, setzen beide Gesetzgebungen den Sold des Kapitains und des Schiffsvolks in die erste Stelle. Nun folgen die Summen, welche dem Schiffer während der letzten Reise für die Bedürfnisse des Schiffs vorgcstrcckt **) worden sind, und, nach dem voll. 6 . c. srt. 191, zugleich die Rückerstattung des Preises desjenigen Thcils der Ladung, der zu dem nämlichen Zweck verkauft worden ***). In Hinsicht dieser Schulde» *) c. cl. c. srt. 191 „>68 llroit8 clc pilotsge, ko-maA6, cslc, smsrrsgc et bsssin ou svsnt — lispln." Alle Ausgaben des cocl. 1. ä. com. pur 4,oclö tom. III. p. 6. (der Ausgabe von 1811) „tousgo" statt „toonage." **) Orllon. <1. 1681 liv. I. tit. XIV. srt. 16. ***) Im Nothfall ist der Capitain zu dieser Geld-Aufnahme und zu diesem Verkauf berechtigt (Orllon. 6. 1681- liv-If- tit. I. srt. 19-, coil. cl. com. srt. 234.). Schon die jugcmens cl'OIvrvn erlaubten ihm srt. I. „mcttro SULUN i ist es merkwürdig, daß, wenn es mehrere derselben Art von verschiedenen Daten gibt; die von dein jüngsten Datum allezeit denjenigen von einem früher» vorgezogen wird (co3. 3. com. srt. 323). Man setzt nämlich voraus, daß ohne die zuletzt geliehene Summe das Schiff seine Reise nicht hätte sortsetzen können, wodurch die srühern Gläubiger doch ihre Sicherheit größtenthcils verloren hätten (Usrdessus (lours 3. Di-, com. «o 954 und 919). Diesen Ansichten gemäß ist die angeführte Regel (von dem Vorzugsrecht der genannten Schulden) in die Seercchte sehr vieler Nationen eingcgangcn*) Die Marine-Ordnung v. I. 168k spricht indessen gar nicht davon. Sie verordnet vielmehr gerade das Gegentheil, indem sie (4,iv. I. tit. XIV. srt. 16.) in Beziehung auf die privilegirten Gläubiger sagt: ,Dc tour psr coocurrerice entro les cresnoiers etsnt cn meme 3egre 3c Privilegs." Nach diesem Beispiel ohne Zweifel richtete sich das Handelsgesetzbuch Napoleons, indem es am Schluffe von Art. I9l. ganz allgemein sagt, daß bei Unzulänglichkeit des Verkaufspreises des Schiffes alle Gläubiger von dem nämlichen gesetzlichen Rang nach vcrhältnißmäßig gleichen Theilcn (su msrc lv trrmc, d. h. nach Verhältniß ihrer Forderungen) be- fridigt werden sollen. Allein Art. 323 hat diese Regel wieder beschränkt und, hinsichtlich aller während der Reise auf Bodmerei (ä la grosso) geliehenen Summen, den Forderungen von dem jüngsten Datum den Vorzug gegehcn. An der angeführten Stelle (srt. 323.) ist zwar ausdrücklich nur von dem Darleihen auf Bodmerei und gar nicht von dem Preise des zur Fortsetzung der Reise verkauften Thcils der Ladung die Rede. Doch 3es gppsrgux en gsge s'il s melier 3'grgvnt pour les 3epens 3e la nel." — Die beiden angeführten Artikel (der or3. 3. 1681 und des c. 3. c.) schreiben auch die zur Beurkundung des Nothstandcs des Schiffs erforderlichen Formalitäten vor. Unter Nothstand versteht man denjenigen, in welchem das Schiff aus was immer für einer Ursache seine Reise nicht sortsetzen kann; denn der Capitain ist verpflichtet, die Reise zu vollenden (10 954 .); so wie denn auch »rt. 191. 7. sie in eine Klasse setzt und überhaupt für Beide der nämliche Grund spricht. Uebrigcns hat bei der heutigen Verbreitung des Handels, wo sich fast in jedem Hafen Handelsfreunde der Schiffscigeuthümer finden, der Capitain nur selten nöthig auf Bodmerei zu borgen, welche mit großen Kosten und Verlusten verbunden ist. Sehr oft zieht er, wenn er Geld bedarf, einen Wechsel auf die Schiffscigeuthümer und stellt ihn an die Ordre des Darleihers. Gewöhnlich nimmt man an, daß die Schiffs- cigcnthümcr diesen Wechsel, wenn in demselben bemerkt ist, daß er um das Schiff zur Fortsetzung der Reise fähig zu machen, gezogen worden, zu acccptiren und zu bezahlen verpflichtet sind, selbst wenn das Schiff verloren geht (vecnne p. 269.)*) Die Gesetze haben die Rechte der Gläubiger auf das Schiff noch auf mancherlei Art gesichert. Der Verkauf eines Schiffes, während cs auf der Reise ist, thut (orä. ll. I. m. liv. II. tit. X. art. 3, 6. 3. c. si-r. 195) den Rechten derselben keinen Eintrag. Der freiwillige Verkauf eines Schiffes kann nur schrift- *) Indessen waren schon zur Zeit der alten Gesetzgebung über diese Verpflichtung der Schiffseigenthümer so wie auch über die Berechtigung des Capitains solche Wechsel zu ziehen, die Rechtsgelchrten (und besonders zwei der ersten im Fache der Secgesetzgcbung, Valin und Emcrigon) gethcilter Meinung. Der letztere behauptete, der Capitain könne keine weitere Verpflichtung übernehmen, die nicht auf dem Schiffe hafte (gui ns soit lnüsl-ents SU NSVII'S). Wirklich spricht die Marine-Ordnung nirgends von jenen Wechseln, sondern sie gibt (liv. II. tir. 1. ai-t. 19.) dem Capitain nur das Recht für die Bedürfnisse des Schiffes einen Thcil der Ladung zu verkaufen und auf den Rumpf oder Boden und Kiel des Schiffes (8»r Io oo,p8 et Is guillo) das nöthige Geld aufzunehmen. Der Ausdruck ,,a ls 8>o88s" ist zwar nicht hinzugefügt; allein es läßt sich doch hier wohl nichts anders als ein solcher Bodmerei-Vertrag verstehen. Auf die Auslassung dieses Wortes (ü >-- grosse) stützte sich indessen Valin und behauptete, hier seyen auch andere Arten von Darleihen gemeint, an deren Stelle ebenfalls ein Wechsel gezogen werden könne. Für die Eigeuthümcr des Schiffes machte das Eine oder Andere sich, jedoch sowohl unter Privat-Untcrschrift * *) als durch einen notariellen Act geschehen (6. 6. c. ai-t. 19-5.).- Nur der Eigen- thümer kann cs gültig verkaufen. Der Ankäufer muß sich daher von dem Eigcnthums-Recht des Verkäufers überzeugen; welches auch, da sowohl der Bau als der Verkauf und jeder Wechsel des Eigenthums eines Schiffs eine Eintragung in die amtlichen Register erfordert, leicht ist (kOi-ste^us 605. §. 1 ; HO 607, 617, 618.)**) Der Capital» eines Schiffes einen großen Unterschied, indem sie bei einem Bodemrei- Vertrag, wenn das Schiff verloren ging, nichts zurück erstatteten, wogegen sie, nach der Meinung von Valin, die Wechsel acceptiren und sie nach der Acccptation auf jeden Fall bezahlen mußten. Bccane tadelt mit Recht, daß das Handelsgesetzbuch diese Frage nicht bestimmt entschieden habe. Es spricht von diesen Wechseln gar nicht, und hat überhaupt Ort. 234.) ganz dieselben Worte „empran- tor sur lo eoi'ps et guille 6a vsisseau." Dennoch halten die Meisten (M. s. jedoch kOrdessus 910.) dafür, der cost. 6. com. habe die Meinung von Valin bestätigt. Derselbe erlaubt nämlich Ort. 234.) dem Capital» im Notbfall auch einen Thcil der Ladung zu verkaufen. Nach Ort. 298.) muß aber der daraus gelöste Preis, selbst wenn das Schiff zu Grunde geht, von dem Capitain in Rechnung gebracht werden. Da cs also jetzt für die Eigcnthümcr ganz gleichgültig ist, ob der Capitain sich das nöthige Geld durch Verkauf der Ladung oder durch Ziehen von Wechseln verschafft, so sieht man letzteres für erlaubt und für die Eigenthümer des Schiffes verbindlich an. Die alte Gesetzgebung enthält keine Entscheidung, ob das aus dem Verkaufe der Ladung gelöste Geld im Fall des Untergangs des Schiffes in Rechnung gebracht werden müsse oder nicht; in welchem Falle Valin und Emeri- gon wieder verschiedner Meinung waren. *) Ob nach der alten Gesetzgebung ein solcher Act unter Pri- vat-Unterschrift zum Verkauf des Schiffes hinreichend war, ist zweifelhaft. M. s. Orclon. Isiv. II. tit. 10. srt. 3. **) Auch ein Fremder kann ein französisches Schiff ganz oder zum Theil besitzen oder kaufen. Damit indessen das Schiff alle Rechte der Nationalität genieße, müssen nach den alten und neuen Gesetzen alle Eigenthümer desselben Na- tional-Franzosen, und das Schiff muß in Frankreich gebaut scyn. Selbst ein im Ausland wohnender Franzose hat. kann dasselbe ohne eine besondere Vollmacht des Eigenthümers nach der or3. 3. 1681 (Uv. II. rit. 1. si-t. 19.) gar nicht- und nach dem Handelsgesetzbuch (art. 237.) nur im Fall die (In- tauglichkcit desselben zur ferner» Fahrt gesetzlich beurkundet ist, verkaufen. Ganz besondere Rechte gelten noch, wenn das Schiff mehrere Eigenthümer hat. Dieser Fall ist häufig. Das Eigenthum eines Schiffes ist gewöhnlich in 24 Theile gethcilt, welche „guir-itz oder xortion»" und deren Eigenthümer -^uiralsires oder portiongiees" heißen (Dai-3o88U8 HO. 606.). Ucber alle gemeinschaftlichen Angelegenheiten (ob das Schiff diese oder jene Reise machen soll u. dgl.) wird nach Stimmen- Mehrhcit (6. 6. c. art. 200.. Onllon. Uv. II. rit. VIII. s,t. Z.) entschieden. Die Stimmen werden indessen nach der Zahl der Theile oder guiv-ns gezählt; so daß der Besitzer von dreizehn, guivsls völlig über das Schiff verfügen kann, die Ucber- tragung des Eigcnthums jedoch abgerechnet. Zum Verkauf des Schiffs an eine bestimmte Person und für einen bestimmten Preis wird die (Übereinstimmung aller Mitcigcn- thümcr erfordert. Selbst der öffentliche Vcrkanf kann (L. 3. c. »et. 220.) nur auf das Verlangen von wenigstens der Hälfte der Stimmberechtigten von dem Gericht erlaubt werden* *). Diese (Übereinstimmung der Miteigcnthümer ist indessen nur bei einem freiwilligen Verkauf erforderlich. Ein Schiff kann nämlich vermöge eines crccutorischcn Titels entweder ganz wenn er Eigenthümer eines Schiffes ist, in dieser Hinsicht schon Schwierigkeiten (Cavllessus goo.). Noch bemerke man, daß ein dem Feinde abgcnommcnes und für gute Prise erkanntes Schiff auch als in Frankreich erbaut angesehen wird. (Deco. 6. 21. 7l>rc 1793. srt. 2.) *) I'!>rdo88>i8 60 UV 8 . 3. Dl', com. HO. gog. Wer also weniger als 12 kiuirc>,8 hat, muß wioer Willen in der Gemeinschaft bleiben, wider die 6o3. civ. si-r. 1681 ausgestellte Regel. Doch kann er seinen Anthcil verkaufen.— Die 0,-äon. 3. 168l. bestimmt (Uv. II. tit. VIII. srf-6: „.^noun nc ^olivrs vonlrsinäro 8vn S88ociö 3c ^roeoäer ü Is Ucitation 3'un iisvii c oommun, 8i cc n'«8t gue Ie8 svi8 8oient cgslcmcnt ^srtsges suv I cntr«jiri 80 3e guetz Hue vo^sgo." 559 oder für den dem Schuldner zugehörigen Thcil mit Beschlag belegt, und alsdann gerichtlich verkauft werden. Zum Nutzen der Schiffarth vcrordncte indessen die Marine-Ordnung (Ilr. I- L8 intoregsös SN navire) es abgehn lassen dürften, wenn sie bis zum Betrag des in Beschlag genommenen Theils Sicherheit stellten. Das Handelsgesetzbuch hat dieses noch etwas weiter ausgedehnt. Nach Art. 215 kann ein segelfertiges Schiff nur wegen Schulden, die zum Zweck der Reise gemacht sind, mit Beschlag belegt werden, und selbst dann nicht, wenn Sicherheit gestellt wird. Derselbe Art. erklärt noch ein Schiff für segclfcrtig (pret ä Isiro volle), wenn der Capitain mit den zur Reife nöthigcn Papieren verschn ist. — Bei der Beschlagnahme und dem gerichtlichen Verkauf der Schiffe sind nach beiden Gesetzgebungen (Orllon. 6 . 1681 llv. I. tit. XIV-, Lod. 6. com. Ilv. II. rlt II.) fast dieselben Formalitäten erforderlich, wie bei dem Verkauf der unbeweglichen Güter; doch sind die Fristen kürzer. Beide Gesetzgebungen machen auch noch einen Unterschied nach der Größe oder Bclastungsfähigkeit der Schiffe. Für solche, die nur 10Tonnen*) oder weniger halten, sind die Formalitäten oder vielmehr die Fristen merklich abgekürzt. **) *) Unter Tonne versteht man fast in allen Ländern ein Gewicht von 2000 Pfund. Dieser Gebrauch soll von der berühmten Handelsstadt Bourdeaur ausgegangen scyn, deren vorzüglichster Handels-Artikel Wein war. Man rechnete dort vier Fässer (lEi-lguos) für eine Tonne (tonneg»), und man hatte das Gewicht einer bsrilgue Wein durch Versuche gleich 500 Pfund gefunden. Nach der Oräon. c>. 1681 (Ilv. II. rlt. X. ->> t. 5.) wird unter Tonne nicht sowohl ein Gewicht als ein Kubikraum von 42 Kubiksuß verstanden. Dieses scheint von ls Uoclielle ausgegangcn zu seyn, wo man durch Versuche fand, daß 42 Kubiksuß Getreide ebenfalls 2000 Pfund wogen. Die letztere Bestimmung der Tonne (nach Kubiksuß) besteht noch jetzt in Frankreich (karäessus tom. I. pag. 310.). **) Die Marine-Ordnung v. I. 1681 enthält hierüber I4v. I. rlt. XIV. srt. 9: „IVsäjudlcsUon 4os bgrgues, ebsloupes et nutre» bätemen« Port äe «lix tonnessx et sn- 560 > .'tz Wir wollen hier vorzüglich nur die Bestimmungen der orllon, 4. 1681 anführcn und verweisen wegen der neuern, die denselben scbr ähnlich sind, auf das Handelsgesetzbuch Uv. II tir. II. Nach der Oollvn. 6. 1681 (liv. I. t!t. XIV.) mußte der Beschlagnahme ein Zahlungsbefehl (ooinmsnstomont) vor- hcrgchen (6, 6. o. sit. IW.). Wenigstens einen Tag später begab sich der mit der Beschlagnahme beauftragte Huissier (i. 6. si-t.) auf das Schiff, machte ein Jnvcntarium von allem darauf befindlichen (Takelwcrk, Geräthe und Vorrath). Er nahm zugleich ein Protokoll über die Beschlagnahme auf, welches den Namen des Kapitains, den dcö Schiffs, so wie die Belastungs- fähigkeit des letztem und den Ort, wo cs vor Anker lag, enthielt, und bestellte eine» zahlungsfähigen Wächter* *) (Vergl.<7. stossous, sei'g kgito ä l'susiionoo gpros tiois publios- tions soulement sur Io ^ugi ä trois 4ivev8 sourg ouvrsbles oonsöoutifz, pour-v» gu'il ^ sit buit sours D'gnos entro Is «sisie ot Is vonte." Man vergleiche hiermit 6. 6. vom. sit. 207. *) Dieser Wächter ersetzte gewisser Maßen die Stelle des Commissairs, welcher lTH. l. S. 420.) bei der Beschlagnahme eines unbeweglichen Eigcuthums zur vorläufigen Verwaltung und Verpachtung desselben bestimmt war. — Ich benutze diese Gelegenheit, um einen kleinen dort ein- gcschlichenen Jrrthum zu berichtigen. Nämlich der Com- missär ward nicht, wie (S. 420) gesagt wird, von dem Gericht angeordnet, sondern es waren dafür, wenigstens in den letzten Zeiten, allenthalben eigene Beamte unter dem Titel ,,0omi88givo8 gnx 8sisiÖ8 reelles bestellt. Der Huissier mußte in seinem Protokoll über die Beschlagnahme ausdrücklich erwähnen, daß er diesem Commiffair die Verwaltung des in Beschlag genommenen Gutes übergebe. Er brachte nun die Beschlagnahme zu diesem Commissair, welcher sie in seine Register eintrug. Auch auf dem Sekretariat mußte sie cinregistrirt werden. Hierdurch erkannte man nämlich die Priorität derselben vor einer andern. In frühem Zeiten, wo es noch keine Beamte Unter dem Titel oo,nmi88sir08 »NX 8318108 röolle8 gab, bestimmte der Huissier in dem Protokoll über die Beschlagnahme irgend einen der vornehmsten Einwohner zum Com- inissair. M. s. Vorriov. art. Commi^airo aux 8Sl8res reollo5 und 8si8io roollo. l 56 l st. v. srt. 200.). Der Commcntator (veosne p. 222.) bemerkt indessen, daß es mit dieser Zahlungsfähigkeit so genau nicht genommen würde, und daß meistens irgend ein alter, vertrauter Matrose, der sich auf dem Schiff fände, als Wächter bestellt würde. Das Handelsgesetzbuch hat auch von dieser Eigenschaft des Wächters gänzlich Umgang genommen. Das Protokoll über die Beschlagnahme ward nun (srt. 3.) demjenigen, wogegen der Beschlag angelegt worden, insinuirt, und derselbe zugleich innerhalb einer bestimmten Frist vor das Seegericht geladen, um bei dem Verkauf gegenwärtig zu seyn. Wohnte er an einem Ort, der zu dem Bezirk des Seegerichts gehörte, so mußte diese Mitthcilung an seiner Wohnung geschehen. Sonst ward der Capitain an seiner Stelle vorgeladcn. War endlich der Eigcnthümcr des Schiffs ein Fremder, so ward das Protokoll und die Vorladung dem Procurator des Seegerichts insinuirt, welcher weiter den Gcneral-Procurator (des Parlaments) benachrichtigte. Nach dieser Vorladung ward (srt. 4.) zu den Ausrüfen *) und öffentlichen Verkündigungen geschritten. Diese Ausrufe geschahen an drei nacheinander folgenden Sonntagen nach der Hochmeffe derjenigen Pfarrei, wo das Schiff lag. Den Tag darauf wurden die Anschlagzettel an dem großen Mast des Schiffes, an dem Werft, an der Hauptthüre der Kirche, dem Sitzungssaal des Seegerichts und, wo es sonst gebräuchlich war, angeschlagen. In denselben waren (srt. 5.) ebenfalls der Name des Schiffs u. s. f. der Ort, wo cs angebunden war oder vor Anker lag (oü il sttoit Aissnt ou llottsnt) so wie auch die Gerichts-Tage, wo die Aufgebote angenommen wurden, angegeben. Nach drei Ausrüfen ward (srt. 7.) dem *) Das Handelsgesetzbuch hat bei dem Verkauf der Schiffe die Ausrüfe (orise«) beibehalten (M. s. srt- 202, 203 u. s. f.). Die Anschlagezettel werden (srt. 203.) erst zwei Tage nach jedem Ausruf angebeftct. Diese Frist ward okne Zweifel bewilligt, weil dieselben auch an dem großen Mast des Schiffes angebeftct werden müssen, und das Schiff weit vom Ufer liegen könnte. Die Ankündigungen und Ausrüfe müssen (srt. 204) unter andern auch den Namen des Anwalts enthalten, den derjenige, der die Beschlagnahme betreibt, bestellt hat. Man vergleiche die Note ** S. 550. 36 562 » Meistbietenden das Schiff ohne weitere Formalitäten *) von dem Richter zugcschlagen; doch konnte dieser Ort. 8.1 noch zwei oder drei Aufschübe (ro'mi 808 ) bewilligen. Durch einen solchen gerichtlichen Verkauf waren alle nicht zur rechten Zeit angcmeldcten Ansprüche auf das Schiff erloschen. Diejenigen, welche ein Miteigenthum an dem Schiff zu haben behaupteten, mußten Ort. 13.) diesen Einspruch (oppo8ition ü ün 4o cli8trairo), ehe das Schiff zugcschlagen war, Vorbringen, sonst verwandelte sich ihr Anspruch auf das Eigenthum des Schiffs in einen auf den Preis. Auch alle Ansprüche der letztem Art durften Orr. 14.) nicht später als drei Tage nach dem Zuschlag des Schiffs vorgebracht werden. Alle, welche Einspruch einlegten, mußten Ort. 15.) ihre Beweise innerhalb drei Tagen, nachdem ste dazu aufgefvrdert waren, Vorbringen, welche in einer gleichen Zeit beantwortet werden sollten; welches indessen in der Ausübung meistens ein weitläufigeres Verfahren veranlaßte, das man (Loosue x. 239.) *) Zu den Formalitäten gehörte bei dem Verkauf von Immobilien außer dem, daß die Ausrüfe als gesetzmäßig geschehen erkannt werden mußten, (Th. I. S. 422.) auch noch, daß die Gebote nur durch die Anwälte geschehen konnten. Schon das Edict Heinrich des Zweiten über die Ausrüfe (v. I. 1551) enthält in dieser Hinsicht: „srt. io. ,,Lt s>srco huo 8ouvent il ä plu8ieurs per8onne8 8U8oit6L8 par Ik8 proprietsire8, gui paur empöclier I04ju4iostion psr 4oorot (out l'siro enobero psr gen8 8uppo8e!5 et inconnu8 psr vertu cle ^roourstion8 pr>8- 8ee8 s ^rocureurs non connoi88g»8 Ie8 psrtiv8; nou8 svon8 orclonne et or4onnon8, gn'sucun ne 8ers reeü ä eneliere en per8on»e, gu'il n'sit prooureur su 8ieAo, gui sit cle lui eonno>888nce, et ^ue leclit ^>>oeureur ne 8oit pre8ent ä 1'riire ioelle encbere." Man kann dieses zu dem Th. I. S. 423. angeführten noch hinzu fügen. Auch die neuere Gesetzgebung hat ((04. 4. proo. cir. srt. 707, (04. 4. e. srt. 204.) dieses für den gerichtlichen Verkauf der Immobilien bcibchalten (M. vergl. jedoch 6. 4. p. srt. 710.). Der Zuschlag bei der Versteigerung von Immobilien sowohl als Schiffe geschieht ((04. 4. proceä. oiv. srt. 707, 708; oo4. 4. oom. srt. 206) nach dem Erlöschen von drei, nach einander angczündcten Lichtern, wovon jedes ungefähr eine Minute brennt. Das Nähere sehe man im Gesetz selbst. l / umständlicher erklärt findet. Ucbrigens wurden alle Einsprüche gcgxn die Beschlagnahme und den Verkauf des Schiffs so schnell als möglich entschieden, und wenn sic verworfen wurden, das Verfahren ungeachtet der Appellation fortgesetzt. * **) ) Derjenige, dem das Schiff zugcschlagen worden war, mußte (grt.lO.) den Preis innerhalb 24Stunden bezahlen, oder ihn hinter- legcn. Sonst ward er (ist. srt.) durch persönliche Verhaftung dazu gezwungen und das Schiff auf seine Kosten von neuem verkauft. Den Seegerichten stand auch, wie schon erinnert worden (Ille. I. tlt. II- srl. 10.) die Criminal-Gcrichtsbarkeit übe^- Sce- räubereicn, Ausrcissen der Schiffsmannschaft, so wie über alle ans dem Meere, in den Häfen, auf den Rheden und am Strand begangenen Verbrechen zu. Sie besichtigten (art 8.) alle im Meer oder auf dem Strand gefundenen Leichen und fertigten die Protokolle über den Befund derselben aus. Wenn die Mannschaft eines Schiffes auf dem Meer Verbrechen begieng, so solltcu (lüv. II. üt. I. si-r. 23.) der Capitain und die andern Vorgesetzten eine vorläufige Untersuchung gegen sie anstelle», und die Verdächtigen dem Seegcricht des Hafens, wo das Schiff ein- oder auslud *), ausliefcrn. Die Seegerichte erkannten überdem *) Man unterschied die Einsprüche gegen die Beschlagnahme und den gerichtlichen Verkauf in Opposition» s lin si's„- nulleo, Opposition» ä 6» clo siislrgir>e, opposit. ä sio sio chgiAor, et opposit. ä sin sie conserveo. Bei den ersten verlangte man, daß die Beschlagnahme (wegen eines Mangels der Form oder Materie) für nichtig erklärt würde. Die Zweite ward von demjenigen angestellt, welcher ein Eigcnthums-Recht an einem Tbeil des in Beschlag genommenen zu haben glaubte, damit dieser von dem Ganzen getrennt würde. Den dritten brachten diejenigen vor, welche irgend ein dingliches Recht, eine Dienstbarkeit u. s. f. auf dem "Gut hatten, damit es auch ferner damit belastet bliebe. Durch den Vierten endlich verlangten die Gläubiger des Eigenthümers des verkauften Gutes, daß sic, ihren Forderungen gemäß, gehörig classificirt und aus den Kaufschillingcn befriedigt wurden. Bei dem Verkauf der Schiffe konnte der dritte nicht eintreten. **) Auf dem Hinweg dem letzter«, auf dem Rückweg dem erster». Nie durfte der Capitain, wenn er während der Reise in einen Hafen anch einer befreundeten Macht ein- 36 * 564 E noch über alle bei Schiffbrüchcn begangenen Diebstähle und sonstige Verbrechen. Der Ocean war, von den ältesten Zeiten her, der Schauplatz der entsetzlichsten Greuel. Zu den Zeiten Homers scheint Seeräuberei fast nicht als ein Verbrechen an- geschn worden zu seyn. Der barbarische Gebrauch, sich der Personen und Güter der Schiffbrüchigen zn bemächtigen, die von der Gewalt der Elemente verschont in die noch furchtbarere der Menschen fallen, ist ebenfalls uralt und unter dem Namen Strandrecht (jus nsuli-sAii) sogar gesetzlich geworden. Unter den Römischen Kaisern verboten ihn Hadrian und Antonin * *) **). Allein diese Verordnungen scheinen nur geringe Wirkung hervorgebracht zu haben, und kamen, nach dem Sturz des weströmischen Reichs, in völlige Vergessenheit. In dem Mittelalter, wo die Herrschaft der Länder unter eine unendliche Menge kleiner Herrn getheilt war, übten diese das Strandrecht obne alle Rücksicht auf die Verbote der höher» Lehenshcrrn aus, und sahen cs als eine bedeutende Quelle ihrer Einkünfte an. Die jugemens ä'Olenon machten zwar jedem zur Pflicht, den Schiffbrüchigen alle Unterstützung zukommen zu lassen, und ihnen die geretteten Güter ohne allen Abzug, die zur Rettung derselben erforderlichen Kosten abgerechnet, zurückzuerstatten. Sie bedrohten alle diesem zuwider Handelnden mit der Strafe der Ercommunication und mit der, als Räuber behandelt zu werden. ***) Diese Bestimmungen hatten indessen nur lief, die Verdächtigen den dortigen Behörden überliefern. Nur an einen Französ. Consul, wenn sich einer dort befand, durfte dieses geschchn, welcher selbst aber, zwar die Sache untersuchen, aber den ganzen Prozeß nebst den Sckuldigcn mit dem ersten Schiff an das Seegericht des Hafens, wo es auslud, übersenden mußte. Die Con- fuln hatten nämlich sge8, bri8 er eoliou6men8 überschnellen ist, dessen erster Artikel sagt: „vöels- ron8 gue NOU8 3V0N8 INI8 et rnotton8 80U8 notl'6 Protektion et 8suvegsrlls Ie8 vsi 880 sux, Iour8 egnri'Psgo8 et obsrgemen8, ^ui guront ete jetv8 Psr I» tempete 8ur les eote8 cle notro llo^suino, ou ^ui sutrement ^ suront eelioue, et genv'rs- lement tout ee gui 8ers eebspzie 6u nsufrsAe. Der zweite Artikel bestimmt die Todesstrafe gegen alle diejenigen, welche sich an den Personen oder Gütern der Schiffbrüchigen vergreifen, und zwar begibt sich der König in Beziehung ans sie des Begnadigungsrechts, und verbietet allen Richtern auf eine etwa Urkunde ist auch in mancher andern Hinsicht merkwürdig. Die Kauflcute der deutschen Hansestädte erhalten die Erlaubniß, ihre Waaren nach Frankreich zu bringen, wenn sie auch in England gelandet, oder sogar die Waa- rcn aus England geholt hätten. Sie dursten sic sowohl durch ihre eigenen als durch fremde Schiffe, nur nicht durch Englische einführcn (soit en Ioui-8 nsvire8 ou sutro8 czuslxeonguo8, rL8orvö 8ur Io8 nsviros gPPsrte- nsut ü U02 SN0l0II8 euneinis lez ^Ng>SI8). *) Der sogenannte Ooäo ltlsrillso. der indessen (Th. I. S. 15l, 152.) fast schon in der Geburt starb und wenig in Anwendung kam. Nach dem angeführten Artikel sollten die geretteten Güter, wenn sich nach zwei Monaten Niemand meldete, zwar verkauft, aber der Preis bis nach Verlauf eines Jahrs lsintcrlegt, und den Eigcnthümcrn, wenn sie sich in dieser Zeit meldeten, zurückerstattet werden. 567 gegebene Begnadigung Rücksicht zu nehmen.* *) Alle Grundherrn und sonstige Eingesessenen, die in der Nähe der Küste wohnten, waren (Art. 3.) im Fall eines Schiffbruchs gehalten, die Beamten des nächsten Secgerichts auf der Stelle zu bcnach- richtcn, und einstweilen alle Hülfe zur Rettung der gestrandeten Maare zu leisten. Die Privaten sollten dieselben indessen (Art.5.) nicht in ihre Wohnungen, sondern nach den dazu bestimmten Orten und Gebäuden bringen. Die Mitglieder des Seegerichts waren verpflichtet, sich auf die Nachricht von einem Schiffbruch sogleich an Ort und Stelle zu begeben, für die Rettung und Aufbewahrung der Maaren zu sorgen, über das Geschehene ein Protocoll aufzunehmcn und die auf dem gestrandeten Schiff befindlichen Personen zu vernehmen u. s. f. Die Marine- Ordnung schreibt in diesem Titel noch mehrere einzelne Vorsichtsmaßregeln vor, welcher in der Erklärung Ludwig des Fünfzehnten vom lOtcn Januar 1770**) noch viel ausführlicher angegeben werden, die indessen hier auzuführcn der Raum verbietet. Die Marine-Ordnung verbot (ibid. srt. 30.) allen Grundherren, Richtern und Militair-Bcamten sich über Schiff- brüchc u. dgl. irgend ein Erkcnntniß anzumaßen, und befahl dieses einzig***) dem Secgcrichte zu überlassen. Dieses letztere II rr *) Wie nöthig die Strenge war, und welcher schrecklichen Mittel man sich hin und wieder gegen die Schifffahrer bediente, erhellt ans folgenden Artikeln der Marine-Ordnung tDiv. I V. lit. IX.): ,,!>rt. 44. 8e, ont punis do mort Ie8 svigneui's d«8 lieks voisins do ls mer, ot to»8 slitrv8, gui suront I'oroä Ie8 pilotog ou Ioomr>n8 do lsiro ooliouor Iv8 novii '08 sux cot 08 gui foi^oont Iour8 torro8, pour on prokiter, 80 U 8 prötoxto du droit de Vsreclr ou nutio toi gu il pni88o olro. L,t. 45. Ooux gui sliumoront Ic> nuit do8 Coux troni- 1>ou>^8 8ur Iv8 8>'ör68 do Is mor et dsn8 Io8 lioux poril- leux, ^>our ^ gttiror ot (siio ^erdro Io8 n»viro8, 8oront su8si PUIÜ8 do mort et louro coi^>8 sttseliö» ä un mät plsntö ofi i>8 suront (sit Io8 loux. **) Den Text desselben findet man vollständig ülorl!» Ilegori. srt. usukrsAv. III. **) Das Dccret der Eonstitnirenden vom 9tcn August 1791 (Oo8on. tom. XVIII. p. 49.) übertrug Tit. I. Art. 3, 4, 5, 6 die Aufsicht und Anordnung der Rcttungsanstalten erkannte auch über die endliche Rückerstattung der gestrandeten Sachen. Diese erfolgte, wenn die Eigenthümer sich binnen Jahr und Tag meldeten, ohne allen andern Abzug als dem der zur Rettung und Aufbewahrung verwendeten Kosten.* *) Meldete sich in dieser Zeit Niemand, so wurden- die geretteten Güter zwischen dem König oder den Grundhcrren**), die dazu berechtigt waren, und dem Admiral zu gleichen Theilcn getheilt. bei Schiffbrüchen den Friedensrichtern, welche sich sogleich nebst ihrem Gerichtssecretair an Ort und Stelle verfügen, die nöthigen Protokolle aufnchmen u. s. s. sollten. Der Rcgiernngsbcschluß vom 17ten Flor. I. 9. (7ten Mai 1801. Oo8en. tom. XVIII. p. 308.) 8eet. I. srt. 1. änderte dieses und übertrug die durch das eben angeführte Decret dem Friedensrichter in Beziehung auf die Schiffbrüche zu- getheilten Functionen dem ersten Beamten der Marine- Verwaltung. *) Nach der eben angeführten Erklärung Ludwig des Fünfzehnten Art. 13 wird schon nach drei Monaten ein Theil der Waaren zur Bezahlung der Arbeiter, die bei der Rettung mitgewirkt hatten, verkauft. Wenn ein Schiff auf offenem Meere oder ganz nahe im Bereich der Küste (ü lg portöe dos eöto8) Schiffbruch litt, so daß auf der Oberfläche des Wassers keine bleibende Spur mehr davon zu sehn war, so war nach einer königl. Erklärung v. 15. Juni 1735 (deren Tert sich ebenfalls bei -Koriin srt. nsukrsgo V. findet) die Frist, in welcher die Eigcn- thümer sich melden mußten, nur ein halbes Jahr. **) Art. 37. von Tit. IX. B. IV. der Marine-Ordnung sagt: X'en- tondon8 pkir Is pro8onte ordonnsnco, sgiro piesudioo su droit do sttribuo ^sr Is ooutumo de Xor- rnsndio sux seignours do8 Iiel8 voi8in8 do Is rner, ou «stislsissnt psr eux sux ebseg 08 ^ portöo8." Dieses war ein in der Normandie uralter Ausdruck, worunter man (Loutum. srt. 596.) das Recht verstand, sich das vom Meer ausgeworsene zuzueignen (do s'spxroprier toute8 les cllo 808 guo I'esu sotto s terro psr tourrnente et so, tune do mor, ou ^ui srrive 8> prös do terro, gu'un bomme s cliovsl ^ pui 880 touolior sveo 8s Isnce). Durch das Gesetz vom 13tcn April 1791 Tit. I. Art. 7. wurde dieses Recht den Grundherrcn genommen. Unter rsreoll verstand man indessen auch gewisse am Meer wachsende Salzgräscr, die zur Düngung dienten, und aus deren Asche man die Soda bereitet. Die Marine-Ordnung v. I. 1681 hat 569 Gern würden wir noch über viele andere Gegenstände, worüber den Admiralitäten die Gerichtsbarkeit zustand, über die Assecu- ranzen, die Vcrtheilnng von Schaden und Verlust bei dem über Bord werft» u. s. f. einiges sagen: allein wir haben die dieser Schrift gesetzten Grenzen, welche nur von der Gerichts- Verfassung handeln soll, schon merklich überschritten, und müssen daher dem Leser, der sich näher zu unterrichten wünscht, auf die Gesetzbücher und die Commentatorcn verweisen. — Tie Admiralitäten waren, so wie fast alle Attributions- Tribunale des alten Frankreichs, auch mit einem Theil der Verwaltung beauftragt. Sie übten, wie zum Theil schon aus dem Vorigen erhellt, die polizeiliche Aussicht über die Häfen und die Schifsfarth überhaupt aus. Fast in allen Ländern sind den National-Schiffen große Vortheile vor denjenigen der fremden Völker eingeräumt. Um jedem Unterschlcif zuvorzukommen, ward und wird noch jetzt jedes Schiff als zu einem bestimmten Hafen des Reichs gehörig angesehn, und die Urkunde über seine Nationalität bei den Beamten dieses Hafens (ehemals auf dem Sekretariat der Admiralität, jetzt auf dem Douanen-Bureau) niedcrgelegt und aufbewahrt. Schon das Reglement vom 24ten Oct. 168t bestimmte Art. 1, daß kein Schiff als ein Französisches angesehen werden sollte, wenn nicht alle Eigenthümer desselben Franzosen wären. Dieses ward durch das Reglement vom Iten Mai 1716 Art. 11, so wie durch die Erklärung vom 21ten December 1726* *) noch näher bestätigt. Das bald nach einen eignen Titel über das Einsammcln dieser Gräser, (llav-IV. tlt. X. Os lg eoups du Vsreell, 8ar^ ou. Oousmon). *) Man findet beide bei Llorlin grt. eonZs (marine). Art. 11 des erster» sagt: „Veut L. IVI. 68oin etc." Xrt. 12. „Ib/oi^gu'ien Vi'snosis suis sebete ^nelgus vsissesu üsns tes eti'siizei'8, 8. !>I. veut «gu'il (->886 e»- rogi8trel' 80 n contrst sie Fcell's 3e I'smiesnte la ?^a8 znoclisine 3e Is Aemeuie et gu'il (g88e Iv8 eiemes üeols- isti»,i8 et 80U8 les nevme8 peine8." M. s. Usräes 8 u 8 «o 600 . *) Oe8en. tom. XV- I> 113. M. s. a. ksrclo88ees X" 601. fmiden worden, u. s. f. enthält. Diese Urkunde, welche auf dem Douanen-Burean cinregistrirt wird, heißt sete ste Vrsn- eisation und dient zum Beweis, daß das Schiff ein national- französisches ist. Der Name, welcher dem Schiff in diesem Act bcigelcgt ist, darf ohne eine neue Erklärung nicht geändert werden (Uarclossus 601.). Die altern Gesetze vor der Revolution enthalten hierüber ganz ähnliche Vorschriften. Nach der Marine-Ordnung v. 1.1681. (INv. I. tit. IV. srt. 10.) mußte der Gcrichtssecretair der Admiralität ein besonderes Register führen, worin alle zu dem Gcrichtsbezirk gehörigen Capitaine, Matrosen, Seeleute nndSchiffc, letztere mit Bemerkung ihres Ton- nengehalts und ihrer Bauart eingetragen waren. (M. s. n.Väv. Iltis. X. sit. 6.). Nach Tit. VII. Art. 7.) der Verordnung v. 3ltcn Oct. 1781 sollten die Marine-Commissaire ein genaues Register über alle zu ihrem Bezirke gehörigen Schiffe, deren Namen, Tonncngchalt u. s. f. führen und dieselben von ihrer Erbauung an, bis zu ihrer Zerstörung oder Wegnahme durch den Feind, oder bis sie aufhörtcn zu ihrem Hafen zu gehören, verfolgen. — Kein Capitain durfte in See gehen, ohne von dem Admiral einen Seeschein, einen Urlaub (eonge) erhalten zu haben. Diese Vorschrift wird von allen Kennern des Seewesens für so wichtig und zweckmäßig um Untcrschleife und Verbrechen zu verhüten und zu entdecken angeschn, daß man hin und wieder darüber gestritten hat, von welchem Volk oder Fürsten sie zuerst ausgegangen sey. Sic scheint schon bei den Römern unter den spätem Kaisern gegolten zu haben.*) Allein nach dem Untergang des Römischen Reichs unter den Barbaren kam sie ganz in Vergessenheit. In Frankreich nehmen *) UeA. UN. Oost. sie litorum et itinerum veiztostis, „Im. perst. Honorier« et 'I lleollo«,!!« rl. INiststIlio Up. U. — 8s!ul>erima ssnetione eensernu«, ne msroe« illi- eitso nstione« lisrllsr»« stelersntur; et geiseeein^ue nare« ex e^uolidet portu «eu litore climitteintnr, nullsm eoncu8sioneiu vel clsnins «ustinesnt itn taiuen, ut enreieu nsueleii eleponsnt, in c^usin provinoisen ituri «eint, ut leoe mnnillest-ito null» eontrn eo« postea instignstio «eu eoneuzzio c^uoguo moclo prooeelst." Einige, unter andern Argentre die Ehre der Einführung dieser Vorschrift für die alten Herzoge von Bretagne in Anspruch, welche nämlich den Schifffahrern Erlaubniß-Scheine in See zu gehn unter dem Titel liesls oder diieux ausgefcrtigt hätten. Allein diese Ki-els, welche der Herzog von Bretagne in dem i. I. 123 l mit Ludwig d. H. geschlossenen Vertrag den Schifffahrern zu geben sich verpflichtete, waren Nur Sicherheitsscheine, welche sie gegen die Anwendung des Strandrechts und sonstige Räubereien schützten. Die Marine-Ordnung Carls des Sechsten v. 7ten Deccmbcr 1400, die älteste noch übrige, welche von einem König von Frankreich ausging (S. 536.) befiehlt aber (Art. 3)*) allen Seefahrern ausdrücklich, nicht ohne einen Erlaubnißschein des Admirals in See zu gehn. Dieses bezog sich indessen nur auf den Krieg oder auf Kaperschiffe. Viele wagten nämlich solche Unternehmungen ohne gehörig dazu ausgerüstet zu seyn, und wurden so nebst ihren Schiffen eine Beute des Feindes, welches der Ehre der Nation Nachthcil brachte. Noch Mehrere griffen nicht den Feind, sondern die Kauffahrer ihrer eigenen Nation und deren Verbündete an, und verübten gegen sie die ärgsten Greuel. Diesem zuvorzukommen war der eigentliche *1 8e SULUN cle c^uelgue 68tat czu'il 80!t, mettoit 8U8 SULUN nsviis s ses propres clespens, pour porter Auerre :> no8 enneini8, ce sers psr le Lon^e 6t eonsenteinent cle nostreclit säinirsl ou 8on Ineuteusnt, leguel s ou surs su clroiot cles sonclit olliLe, Is eognoisssnce, suriscliLtion, eorreotion 6t punition cle tous Ie8 (sik8 cle Isllite iner et cles «lepenclsnLes, erirninelleinent et eivilement, et regsrclers ^ue es 8oit nsvire «ullissnt et propre, et ^u'il soit Lon vensblement pourveu äs Aen8 cle guerre, Iisrnois et Artillerie, et tont ee gui 68t neeesssire pour is Auerre, et L6 c^ui ^ ^elsuclrs, lu^ rnettrs ou Isis mettre s prix rsisonnsble, s lin czu'inLontinent n'sclvienne sinsi gue I on clit gue n'sgueres 68t sckvenu cle plusieurs nsviee8 gui Iionteusement ont 68te prins, psr ce g^uils e8toient eniplis cle gens äs nesnt, 8si>8 lisbillement, et >^ue 8SN8 eliek et 8SN8 orllre 8'68to)-ent niis esckits nsvires en Intention äs piller 8ue insrLlisnäs et non pss pour cle8truire ls t'sit äe Is ^uerre ^u'il 2 trouvent s lesr sävgntgAe: gross roul» et oräonne, voulons et oräonnons, gus cloresnsrgst le« ngvires äo no 2 sud- jects ss ziourront sller gvo^ggs lointsin, e-r cke -r/e cks Ar/erre, /s co-?Ae cks «ckm/ra/, or« cks sc.5 /reu/e-rants et ssns ieur dgillor esution jurgtoire äs ne mellgiro ä no 2 sudjeets, ns äs so« sm^s et silier:.^ **) Was die Dauer der Gültigkeit eines solchen Urlaubscheins betrifft, so unterschied und unterscheidet man auch noch jetzt die große und kleine Küstenfahrt (Io grsnä ou xeiit esdotgAs), und beide von den großen Seereisen (ro^gAes äs lonA eours). Es ist durch die Gesetze bestimmt, welche Reisen zu jeder dieser drei Gattungen gerechnet werden. Nach der Weite der Reisen bestimmt sich auch die Dauer des Urlaubscheins. In der Regel hört dieser mit der Vollendung der Reise auf. Kleinere Fahrzeuge indessen und solche, die täglich aus - und Anlaufen, Fischerfahrzeuge u. dgl. brauchen ihren Urlaubschein nur alle Jahre zu erneuern. M. s. über Alles dieses I'sräessus 600. Schiff von dcm Hafcn scincr Bestimmung zu dem seiner Abfahrt zurückkehrte, und der letztere mit dcm crstcrn in dcm Gerichts- Bezirk der nämlichen Admiralität lag, oder wenn es gezwungen ward in einen Zwischenhafen cinzulanfcn, war (Arr. 6.) kein neuer Urlaubschein nvtbig. Uebcrhanpt sind über diese Scheine späterhin noch viele Verordnungen (M. s. blorlin Uöpert. grt. congö smarinoj) erschienen, die hier anzuführcn zu weitläufig wäre. — Auch während der Revolution beschäftigte man sich sehr frühzeitig mit diesem Gegenstand. Nach dcm Decret der Constituircnden v. 9tcn Aug. 1791. Tit. II. Art. 2. 3. (Vogen, wm. XVIII. p. 49.) sollten diese Urlaubscheine nach einer vorgcschriebencn Form*) und nur nach Vorzeigung des Eigen- thumö-Actes, des Eichscheins, des Protokolls über die Untersuchung des Schiffs, der Erklärung scincr Ladung und der Quittung über die abgetragene Zollgebühr ansgefertigt werden. Nach der See-Ordnung v. I. 1681 (viv. I. Ut. X. mn. 4, 9) war jeder Kapitain innerhalb der ersten vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft im Hafen und ehe er irgend einen Theil scincr Maaren auslnd, verpflichtet dem Stellvertreter des Scegerichts (lieuten-mt clv I'smii'kmtö) über seine Reise, d. h. über Zeit und Ort der Abfahrt, die Ladung, über alle erlittenen Gefahren, vorgefallncn Unordnungen, so wie über Alles Merkwürdige, was ihm begegnet war, Bericht abzustatten. Diese Berichte wurden ebenfalls (liv. I. Ur. IV. srr. 8) in ein besonderes Register des Sekretariats eingetragen. Der Kapitain konnte, wenn er wollte, seinen Bericht durch Vernehmung der Aussagen der Schiffs-Mannschaft oder auch durch andere Beweise bestätigen (vorister) lassen. Nur ein auf diese Weise bestätigter Bericht hatte vor Gericht Glauben z doch so, daß, ohne ihn gerade der Fälschung anzuklagcn, der Gegenbeweis unbenommen blieb. Das Handels-Gesetzbuch enthält (Art. 247) *) Dem Decret vom 29tcn Dcccmbcr 1791 (Vogen. wm.XVUI. p. 73) ist ein Formular eines solchen Urlaubscheins beigefügt. Sie tragen nicht mehr den Namen des Admirals, sondern den des Königs. Ucbrigens bedurften und bedürfen die fremden Schiffe sowohl als die einheimischen eines Urlaubschcins, doch ist die Form verschieden. fast ganz dieselbe Verordnung. Nur wird (Art 2431 der Bericht dem Präsident des Handels-Gerichts auf dein Sekretariat des letztem- und an Orten, wo kein Handelsgericht ist, dein Friedens-Richter abgestattet, welcher denselben unverzüglich dem Präsident des nächsten Handelsgerichts cinscndcu muß. Ucbcrbaupt sind jetzt in Beziehung auf die bürgerliche Gerichtsbarkeit die Handels-Gerichte fast ganz au die Stelle der chma- ligcn Admiralitäten getreten ^). DaS schon oft angeführte Teeret der Constituircndcn vom 7. Sept. 1790 (Vasen, tom. Hk. x. 247) erklärt (Art. 7), daß die Civil-Gerichtsbarkeit, welche bis dahin die Admiralitäten ausgcübt hatten, an die Handels- Gerichte übertragen sey*) **). Die Erstem sollten indessen (Art. 11 und 8) noch so lange bcibehaltcn werden, bis für die Hafen- und Schifffahrts-Polizei auf andere Weise gesorgt sey. Diesem gemäß erließ die Constitnirende d. 9. August 1791 ein umständliches Dccret***) über diesen Gegenstand (Oesen. tom. XVIII. x. 49l. Dasselbe hob (Tit. V. Art. 1) die Admiralitäten gänzlich auf. Es übertrug (Tit. I. Art. 1) die Civil-Gerichtsbarkeit in allen Sachen, die sich auf den See- oder Landhandel bezogen, den Handelsgerichten, jedoch mit einigen wenigen Beschränkungen. Es nahm nämlich (Tit. I. Art. 1) das Erkenntniß über Prisen-Sachen einstweilen von der Competenz der Handels-Gerichte aus, und übertrug übcrdem (Tit. I.) in einigen leichtern oder dringenden Sachen das Erkenntniß oder die Instruction den Friedens-Richtern, welche sie indessen jetzt nicht mebr haben (m. s. oben SZ76**), dasArrcrev. 17. Flor. I. 9 (vesen tom. X VIIl. P. 308) auch Berlin. IV xei t. grt. Kaukrsge und 4u»e äe vsix). Für die Hafen-Polizei wurden durch das Dccret eigene Beamten eingesetzt, und die Ablicfc- *) M. vgl. jedoch oben S. 5ö0 Not **. **) Schon durch das Dccret über die Justiz-Organisation vom 16. August 1790 (vesen. tom. III. x. 188) war (Tit. XII. Art. 2) den Handelsgerichten diese Competenz beige» legt, welche ihnen bis jetzt verblieben ist. ***) Dasselbe gehört nebst denen des Convents vom 21. Sept. 1793, 27 Vendcm. I. 3 (18. Oct. 1793) zu den wichtigsten über diesen Gegenstand erschienenen (Venen, tom. XV. P. 111, 113). rung der Urlaubschcine, so wie die Abnahme der Berichte ward (Tit. II. Art. 1) dem Classenchcf*) in jedem Hafen übertragen. Allein das Dccret des Convents v. 21. Sept. 1793**) übertrug die Ausfertigung der Urlaubscheine den Douanen, welchen sie auch bis jetzt verblieben ist. Die Abnahme der Berichte der ankommenden Kapitains geschieht jetzt, wie wir schon bemerkt haben, von dem Präsident des Handels-Gerichts. Was endlich noch die Prisen betrifft (welche das Decret vom 9. August 1791 einstweilen von der Gerichtsbarkeit der Handclstribunale ausschloß), so versteht man unter Prise bekanntlich die Wegnahme***) der einem feindlichen Staat oder den Unterthanen desselben gehörigen Schiffe oder der darauf befindlichen Waarcn. Die Schiffe der Seeräuber, eben so diejenigen, welche von Kapitains, die ohne alle Erlaubniß eines souveraincn Staats oder ohne die gehörigen Papiere, Scheine u. s. f. das Meer befahren, werden in dieser Hinsicht den Feinden gleich geachtet. Diese Angriffe auf das Eigenthum des Feindes geschehn nicht allein durch die Schiffe des Staats, sondern auch Privaten ist es erlaubt, eigene Schiffe (soge- *) Schon Ludwig der 14te hatte die Seeprovinzen in gewisse Departements getheilt, und in jedem einen Commiffair bestellt, um ein genaues Register aller in demselben wobnen- den Seeleute, Steuermänner u. s. z. zu führen. Dieselben waren in Elasten getheilt, welche abwechselnd, wenn sie dazu aufgefordert wurden, auch auf den Schiffen des Staats dienen mußten. Das achte Buch der Verordnung v. 22. April 1689 (über die Kriegs-Marine) enthält fast alle Vorschriften über diese Elasten. Auch während der Revolution erschienen mehrere Gesetze über diesen Gegenstand. Eines v. 3l. Dec. 1790, ein anderes v. 19. Juli 1792 und das wichtigste (loi ooncernsnt I'insorigtion mgritime) v. 3. Brumaire I. 4. Uesen, lom. XVIll. p. 20, 111, 177. M. Vgl. noch das sri-ete v. 7. Vendcm. I. 9 (ibill. p. 289). **) Es gibt unter diesem Datum zwei Dccrete des Convents, die sich beide bei Desenne auf der nämlichen Seite (low. XV. p. ui) befinden. ***) Mit demselben Namen (prise) wird auch ein erbeutetes Schiff selbst bezeichnet. nannte Kaperschiffe) zu diesem Zweck auszurüstcn. Ueber die Rechtlichkeit dieser Sitte, so wie über die der Beschränkung der Meercsfreiheit überhaupt haben sich freilich nicht allein unter den Lehrern des Völkerrechts, sondern sogar unter den Mächten sehr heftige Streitigkeiten erhoben. Welchem Rechtsgelehrten wäre Orotiu8 llo msri liliero und 8elllen llo msri clsuso unbekannt? Wer hätte nicht von den berühmten Streitfragen „si lepsvillon eouvro ou eonlisgue ls esrgsi8on" (frei Schiff, frei Gut, verfallnes Schiff macht verfallncs Gut), von der bewaffneten Neutralität u. dgl. gehört*)? Ohne uns indessen in diese schwierigen Untersuchungen und überhaupt in die Entscheidung der einzelnen Fragen, die sich auf die Prisen **) be- ziehn, einznlassen, bemerken wir hier nur, daß, wenn auch der Grundsatz, daß, gemäß dem Naturrccht, das Weltmeer, eine für alle Nationen freie Straße bildet, theoretisch richtig ist, sich doch der Ausführung desselben, wenigstens für jetzt, unendliche Schwierigkeiten entgegensetzen; daß insbesondere dadurch die Unterhaltung einer Kriegs-Marine für einen einzelnen Staat fast ohne Nutzen seyn; und daß doch ohne eine solche die Meeres- *) M. s. allenfalls Dreei8 llu Droit llos Aens psr Llsrtens liv. V III. elisp. 7- **) M. s. den Doll. lle8 1 ) 11808 , auch Norlia. srt. Dri 80 maritime, wo dieser Gegenstand sehr umständlich erläutert ist. Als Merkwürdigkeit führe ich hier nur die Entscheidung des eon8iilst llo Is mer über die Frage: 8i Io nsviro conlisgue ls osrgsison, an. Dasselbe enthält Dbsp. 276 „8i psr sventure, le nsviro 08 t ennomi, et gue son clisrgemont sgpsrtienne s lle8 smi8, les msrebsnlls gui seront llans ee navire, et ü gui gppsrtienllront los msr- clianlli8e8 en tont oir en psrtie lloivent s'entonllro sveo I'^mirsl, psr rs^port ä leur nsviro ^ui 08 t pris llo bonne guerre, ponr un prix eonvensblo, 8iiivsnt c^u'ils le pourront; et l'smirsl lloit leur k'siro toutes eonven- tions gui seront eonvenables, et llont rsi8onnsk>Iomont il ne pui886 8ouf(rir." Es hat sich eine wichtige Streitfrage darüber erhoben, was hier unter „smis" verstanden werde, ob die Unterthanen und eigentlichen Verbündeten, oder die neutralen. M. s. LIerlin. Uris, msrit. §. III. srt. I. Herrschaft sehr leicht in die Hände der Seeräuber falle» könnte. Durch die Ucbercinkunft und die Gewohnheiten aller gesitteten Nationen haben sich indessen nach und nach gewisse Regeln scsi, gesetzt, wodurch die auf dem Meer ausgeübten Zwangs-Maßregeln und Gcwaltthätigkeitcn wenigstens von den gröbsten Mißbräuchen gereinigt worden. In Beziehung auf die Prisen gehört hierhin insbesondere, dafi kein Privatmann ein Schiff auf Beute ausrüstcn (»>mer on oour-so) darf, ohne von seiner Regierung dazu eine besondere Erlaubniß, einen sogenannten Kapcrbrief (lettrv äs msr^uo)*) erhalten zu haben. Wird *) Du-Osngo Olossar. scl. voo. marolis. „lUarolis (est) 1s- cultss s priuoipo sulxlito ästs, gui injuria akleotum so aut spolistum ab» altorius prinoipis sukxlito gueritur sto gua jus vcl reotum oi clonegatur, in ojusstein prinoipis >Isrobgs seu limitos transounsti, sibiguo jus ksoienäi.— In diesem Sinn als Wicdervcrgeltungs - oder Entschädigungs-Recht (Uepresssliso vol AgAsriao) wird cs in Mehrern dort angeführten Urkunden gebraucht; unter andern in der Verordnung Philips d. Schönen v. 26. April 1313 (Orllon. <1. I,ouv. tom. I. p. 516), wodurch er gebietet, daß seine Unterthanen, und die des Königs Jacob von Arragonien dieses Wicdcrvcrgcltnngs-Recht wechselseitig gegeneinander nicht ausübcn sollen. „^ttonZentos guocl Llsrotio, sou pignorationes, siguas in futurum stori oontingeret intor prsofali Uogis sosrissimi oonssnguinoi nostri )aoobi 1)oi gratia.Xrragorium kiogis illustrisj ot nostros substitos, msteriam stissonsionis et cliseorclie intor ntriusgue Uegnicolss ste faeili inclucerent eto." Diese Art sich gegen die Unterthanen eines fremden Staats Recht zn verschaffen, war im Mittelalter sehr gebräuchlich. Jetzt indessen sucht jeder Staat für seine gekränkten Unterthanen auf diplomatischem Weg Recht zu erhalten, oder, wenn dieses nicht gelingt, so übt der Staat selbst das Wiedervergeltungs-Rccht (die Repressalien) aus, indem er die Personen odcrGüter der fremden Unterthanen festhält u. dgl. In seltnen Fällen indessen erlaubt der Fürst auch jetzt seinen Unterthanen sich selbst Recht zu verschaffen, doch wohl nur, wenn ihnen zur Sec Beleidigungen oder Schaden zugefngt worden. Die Erlaubnißscheine dazu beißen lenres clo Ue- xressilles. Die Marine-Ordnung v. I. 1681 enthält einen eignen Titel (Uv. III. tit. X.), welcher „6os Ivttres sso mai-guo ot cle Uöpressillos" überschrieben ist. Es heißt darin srt. 2 ,,8ur I'inlormsUon Isito, ot Io proces-vee- 579 ein auf Beute und auf den Angriff ausgerüstetes Schiff vom Feind genommen, so wird, wenn es mit einem solchen Kapcr- brief versehen ist, nach dem Gebrauch aller gesitteten Nationen, das Schiff als ein in einem rechtmäßigen Krieg erbeutetes und die Mannschaft als Kriegsgefangcn angcsehn und behandelt. Ohne einen solchen Kaperbricf aber erfahrt die Mannschaft das Schicksal der Seeräuber. — Wir haben oben bemerkt, daß schon die Verordnung vom I. 1400 allen Seeleuten, die auf Beute ausgebn wollten, gebot, dazu von dem Admiral eine besondere Erlaubniß zu erwirken, und daß daraus die nachhcn'gen Urlaubscheine (sonZös), womit sich jeder Capitain ohne Ausnahme versehen mußte, entstanden sind. Später indessen waren die Kaperbriefe von den gewöhnlichen Urlaubscheincn ganz verschieden. Nach der Marine-Ordnung v. I. 1681 (Ickv. III. IX. sr-t. 1.) mußte jeder, der ein Kaperschif ausrüsten wollte, einen besonder» Auftrag (oommission) vom Admiral erwirken, und (Art. 2.) denselben auf dem Sekretariat der Admiralität einrcgistriren lassen. Er mußte überdem eine Bürgschaft von 15000 Livres stellen. Dieses ward bis zur Revolution unverändert beibehalten. Schon das Decret des Convents v. 31. Jan. 1793 (Uesen, tom. XV. p. 549.) legte (Art. 2.) die Be- sugniß die Kaperbriefe auszufertigen, dem Sccminister bei. Derselbe sollte sie (Art. 3.) in dlsneo ausgefcrtigt an die Direktionen der Seedistricte übersenden, welche sie, auf ihre Verantwortlichkeit, an die Einzelnen cchliefern konnten und zwar unter der Verpflichtung, den Minister davon genau in Kcnnt- Iisl justilisstif 3s la vsleur 3es ekfets pris et retsnus, pourront nos sujsts ss rstirsr psr 3svors nous pour obtenir nos lettres 3s reprsssillss, gni ns Isur seront nssnmoins k>ssor3öes hu'sprss svoir Isit lsirs par nos smbssssäsiirs Iss instsnees sn Isk'orms st 3snsls tsmps Ports psr Iss trsitss Isits svss Iss ststs et prinsss 3ont Iss sujsts guront fait Iss 3sprs3glions. srt. g „I^ss prises IHtes en mer sn vertu 3o nos lettres 3v rspressilles, ssront smenses, instrnites et jugses sn I» msms forme st msnisrs glue celles gui suront stö fgites sur I'ennsmi." In Frankreich gab es noch i. I. 1778 ein Beispiel eines solchen lettres 3s Us- prsssilles. M. s. 6o3. 3ss prises tom. II. p. 657. 37 * Ä»' 5,80 iiifi zu setzen. Fast dasselbe bestimmte der Regierungs-Beschluß v. 2lcn Prair. I. 1l (22. Mai 1803)*); die wichtigste und ausführlichste Verordnung, welche seit der Revolution über das Priscn-Rccht erschienen ist. Derselben gemäß crtheilt (Art. 15, 18.) in Europa ebenfalls nur der Sccministcr die Kaper- bricfe und zwar auf den Vorschlag der Marine-Verwaltung, an welche letztere sich die Einzelnen dcßhalb wenden müssen. Diese darf indessen den Kapcrbricf nicht auslicfcrn, bis der Zustand des Schiffs untersucht, die Fähigkeit des Capitains bezeugt und die zu stellende Bürgschaft berichtigt ist. Nach der Ordon. v. I. 1681 (Div. Ul. in. IX. s,t. 16, 17, 20.) sollte der Capitai» eines Kapers, sobald er eine Prise gemacht, sich sogleich aller Papiere, die sich auf die Bestimmung *) Dosen. »oni. XV. p. 589. Man sehe außer demselben noch das Gesetz v. 3ten Brum. I. 4 (25tcn Oct. 1795) (Dosen. illich p. 564.). Der erstcre enthält fast genau dieselben Bestimmungen, wie I U. III. rir. IX. der orclon. 6. 1681. Er verbreitet sich übcrdcm umständlich über das Loskaufen (osnoon) der gekaperten Schiffe. Der Eapitain eines Kapers darf (srt. 39.) kein genommenes Schiff gegen ein Lösegcld freilasscn, wenn er nicht dazu von dem Eigcnthü- nier des Kapers vor seinem Auslaufen bevollmächtigt ist. Dieser selbst muß »nt. 40.) der Marine-Verwaltung schriftlich anzcigen, wie viele der zu machenden Prisen er gegen Lösegeld frei zu geben gesinnt ist. Non derselben erhält er dann (ait. 40, 41.) eben so viele nach einer bestimmten Form ausgesertigte Scheine von Verträgen über die Auslösung (tl-kiitös 4o i-snoon), worin Namen und Zahlen späterhin auf der See, wenn die Prisen gemacht sind, ausgcfüllt werden. Dem Eapitain des genommenen Schiffes muß sart.. 43) ein Duplicat dieses "Vertrags zugestellt werden. Der Eapitain des Kapers muß von dem "losge- kauftcn Schiff mehrere Geißel, worunter wenigstens Einer der ersten Offiziere der Prise ist, mitnehmcn, damit der Verwalter des Hafens dieselben über alle Umstände der Wegnahme und des Loskaufs befragen könne. Nachdem der Kaper seine Kreuzfahrt vollendet, muß er die Loskaufscheine, wovon er keinen Gebrauch gemacht, der Marine-Verwaltung wieder zustellcn. Man findet (Dosen, tvm. XV. xsA. 599, 507.) ein Model eines solchen Los- kaufschcins, so wie auch eines Kapcrbriefs. 581 derselben, die Ladung u. ). f. beziehen, bemächtigen, nnv dieselben sogleich in den Hafen, wo er sein Schiff ausgerüstet hatte, bringen oder bringen lassen. Ehe dort die Prise für gültig erklärt worden war, durste er durchaus Nichts von den Maaren derselben verkaufen, die Ballen und Koffer nicht öffnen u. s. f-*) Sobald die Prise in den Hafen gebracht war, mußte der Capitain seinen Bericht an die Beamten der Admiralität abstattcn. Diese verfügten sich auf das Schiff, nahmen ein Protokoll über seinen Zustand, so wie über die darauf befindlichen Maaren auf und sorgten überhaupt für die Erhaltung desselben, bis über die Gültigkeit der Prise erkannt war. Dieses Erkenntniß nahm von jeher der Admiral als ein ihm vorzugsweise znkommendes Recht in Anspruch. Zwar übten es in der Wirklichkeit die Admiralitäten aus. Al- *) 'I'it. II. obap. I. srt. 59, 61, 65. des so eben angeführten Regierungs-Beschlusses v. 2tcn Prair. I. 11 verordnet dasselbe. Ueberhanpt ist dieses Cap. fast nur eine Wiedcr- bolung von liv- III. tit. IX. (6s8 pri 808 ) der orston. 6. 1681. Letztere enthält noch in diesem Nit. srt. 18. „b'si- 80 IIS 6eksn8S8 ü psins 6« Is vis s tou8 sbsl8, 8oI6st8 ot nistslots, 6s soulsr s tonst >08 vsi88saux pris, et 6s 6s8senstrs Is8 plÜ80niei8 sn 6s8 ÜS8 ou SotS8 slüiAnss8, pour sslsr Is pr>8s." Dasselbe verordnet srt. 61- des seist, v. 2. Prair. I. II. Ein Kaper wird zuweilen durch die Umstände gezwungen mit seiner Prise in einen neutralen Hafen einzulanfen, wo dann die Frage entsteht, welchen Gerichten die Entscheidung über die Gültigkeit der Prise zusteht. Die Lehrer des Völkerrechts stimmen hierin eben so wenig, als die Gesetze der verschiedenen Nationen überein. In Frankreist) dursten nach srt. 5 des Edikts v. Fcbr. 1650, welches durch die Marine-Ordnung v. I. 1681 (liv. III. ,it. IX. srt. 16, 15.) bestätigt ward, ein solcher Kaper, wenn nicht der Sturm ihn zwang, nicht länger als 21 Stunden in einem Franzos. Hafen verweilen und unter keinem Vorwand Etwas von der Prise verkaufen. Uebrigens konnte er seine Prise bringen wohin er wollte, ohne daß die Französischen Gerichte über die Gültigkeit derselben entschieden. Nur wenn auf dem genommenen Schiff sich Französisches Eigenthum befand, mußte dieses dem Eigcnthümer wiedergegeben werden. M. s. Alsrtin srt. Nri8S rnsritims H. VII. srt. 1. 582 lein die Mitglieder derselben waren von dem Admiral ernannte Beamten oder vielmehr Commissarien, die nnr in seinem Namen und Auftrag verfuhren. Als Ludwig der dreizehnte i. I. 1627 die Stelle des Admirals aufhob, und statt der letztem die eines Großmeisters, Chefs und Oberaufsehers (gr-rnä-mintre, cbek et surintenclant) der Schiffahrt und des Handels von Frankreich schuf, fuhr der Cardinal Richelieu, dem die letztere verliehen ward, fort, eben so wie früher der Admiral in Prisensachen zu urtheilen. Dieses Recht des Großmeisters ward i. I. 1650, wo die Königin-Mutter diese Stelle besaß, durch eine königl. Erklärung vom Iten Febr. bestätigt. Da man be- sonders^späterhin, nach dem Tod der Königin-Mutter, gegen diese Urtheile häufig Appellation einlegte, welches gleichsam gegen die Würde des Admirals angieng, so ward i. I. 1659 eine Commission aus Staats-Räthen und Requeten-Meistern zusammengesetzt um in Prisensachen in erster Instanz und vorbehaltlich der Berufung an den Staatsrath zu entscheiden. Diese Epoche kann man als den Anfang des Prisengerichts ansehn. Die Einrichtung desselben wechselte mehrmals. Die Orclon. v. I. 1681 gab sogar (15V. 1. tit. n. srt.3.) das Er- kcnntniß über die Prisen den Admiralitäts-Gerichten wieder. Allein die Verordnung v. 9ten März 1695 crthcilte dem Prisengericht seine definitive Organisation, die sich bis zur Revolution mit nur wenigen und geringen Modifikationen erhielt. Die Competenz dieses Gerichts erstreckte sich nicht allein auf die Entscheidung über die Gültigkeit der Prise, sondern auch auf die Vertheilung der Beute unter die einzelnen Interessenten (grt. 5). In Hinsicht des Bezirks ward dieselbe sogar auf alle unter den Wende-Kreisen und jenseits gemachten Prisen, die in den französ. Inseln von Amerika eingebracht würden, ausgedehnt, und den dortigen Behörden nur die Instruktion und das Recht ein Gutachten zu geben überlassen, das sie provisorisch vollstrecken lassen durften (srt. 13.). Das Prisengericht versammelte sich zu Paris in dem Hotel des Admirals, *) in dessen Namen alle Urtheile (unter dem Titel: orckonnsnoes) erlassen wurden, und dessen Stimme bei gleicher Stimmenzahl entschied. *) M. s. S. 5-13. Ort. 2, 3, 7.). Bei dem Gericht war kein königl. Procmator Ort. 1.) bestellt, welches der einzige Fall bei den französischen Gerichten seyn möchte. Die Instruction der Sache, die Prise mochte von königl. Kriegsschiffen oder von einem Kaper genommen seyn, geschah (»rk. 10.) durch die Admiralität desjenigen Hafens, wo das erbeutete Schiff eingebracht ward. Den Admiralitäten war übrigens jedes Erkenntniß Ort. 10.) in Prisensachen untersagt: nur wenn die fragliche Prise offenbar feindliches Eigenthum war, konnten sie, um dem Verderben der Güter zuvorzukommen, den gerichtlichen Verkauf der letztem anordncn. Die Apellation von den Anssprüchen des Priscn-Gerichts ging Ort. 15.) an die Finanz-Abtheilung des Staats-Raths (eonsoil ro^sl <1es stnsnoes), dessen Sitzungen der Admiral bei Aburtheilung der Sache beiwohnte. Während der Revolution hat die Gesetzgebung in Beziehung auf diese Prisen-Gerichte ebenfalls häufig gewechselt.*) Das Gesetz vom Ilten Febr. 1793 gab provisorisch die Entscheidung in erster Instanz den Handels-Gerichten, in zweiter Instanz den Districts-Gerichten und die Instruction den Friedens-Richtern. Im Lauf des Kriegs fing man an zu fürchten, die Tribunale möchten von ihrer Befugniß einen zu milden Gebrauch machen. Daher gab das Gesetz vom 18ten Brumaire I. 2 das Erkenntniß über die Gültigkeit der Prisen dem provisorisch ernannten ausübenden Rath (oonseil oxoontil' pl-ovisoil-e). **) Dieser muß, wie sich von dem wilden Geist der damaligen Zeit erwarten läßt, die Sache arg gemacht haben. Die Gesetze vom 3ten Brumaire und 8ten Floreal I. 4 gaben nicht allein den Handels - und Departements-Gerichten, welche letztere an die Stelle der Districls-Gerichte getreten waren, ihre frühere Competenz wieder; sondern d. 26ten Vcndem. *) Man findet die Gesetze über diesen Gegenstand zusammengestellt bei Deseanv tc»n. XV. (p. 549—617.). **) Dies war die Versammlung der sechs Minister (des Minister-Raths), welchem durch das Gesetz vom 15ten August 1792 (nach dem Sturz des Throns am lOten August d. I.) die ausübende Gewalt bis zu dem Zeitpunkt übertragen ward, wo der National-Convent versammelt seyn würde. Dosen, tom. k. p. 45 und tow. II. x. 39. 581 I. 6 t17ten Oct. 1797) ging das Gesetz durch, nach welchem Parteien, die sich über die Entscheidung des ausübenden Raths zu beklagen hatten, erlaubt ward, dagegen Cassation nazchu- suchen, und zwar sollte die Frist, um dieselbe einzulegcn, von dem Tag, wo dieses Gesetz erschien, nachdem also der ausübende Rath lange zu Grabe gegangen war, angezahlt werden. Man kam indessen bald wieder zu der Ansicht zurück, daß die Entscheidung über diesen Gegenstand seiner Natur nach mehr den Verwaltungs - als gerichtlichen Behörden angehöre (Llorlin. srt. kriso maritime, h. VII. srt. II ). Demgemäß nahm das Gesetz vom 26ten Vcntose I. 8 die Befugniß über die Prisen zu entscheiden den Gerichten wieder ab, und beauftragte die Regierung, ein anderes Verfahren, wie darüber erkannt werden sollte, anzuordncn. Hierauf erschien den 6ten Germinal d. I. 7 ein Beschluß (srrötö) der Consuln, welcher nebst dem Beschluß derselben v. 2ten Prairial I. II. (22ten Mai 1803) über die Regulirung des Kaperwesens (srmement er, oourse) noch jetzt die Hauptgrundlage der Gesetzgebung über diesen Gegenstand ausmacht (Dosen. tom. XV. I>. 580, 589.). Durch den erster« ward (srt. i.) zu Paris ein Prisengericht mit der Befugniß (si-t. 2.) niedergcsetzt, über alle Streitigkeiten, die über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Prisen, oder über die Eigenschaft (guslirö) der gestrandeten Schiffe entstehen könnten, zu entscheiden. Es bestand (srt. 2.) ans einem Staatsrath als Präsident, und aus 8 Mitgliedern, ferner aus einem Re- gierungs-Commissair (Staatsprocurator), einem Sccretair und zwei Huissiers. Durch einen spätern Regierungs-Beschluß vom 7ten Ventose I. 12 (27ten Februar 1804) * **) ) ward (sit. 1, 2.) den bei dem Cassationshof angestellten Advocaten das ausschließliche Recht bcigelegt, bei dem Prisen-Gericht als Anwälte zu fuugircn. Bei einer Entscheidung des Prisengerichts sollten (srt. 5.) wenigstens fünf Mitglieder Mitwirken. Man konnte dagegen Recurs an den Staatsrath nebmen; *) doch ward da- *) Dosen. rom. XV. P- 610. **) Der Staatsrath erhielt diese Befugniß erst durch srt. 11- Z. des kaiserl. Dekrets v. Ilten Juni 1806 (über die durch die provisorische Vollstreckung der Entscheidung des Prisen- Gerichts nicht aufgehaltcn. Das Verfahren vor diesem Gericht war schriftlich; auch der Staatsprocurator gab seine Anträge schriftlich ab (sei. 13.). Die Instruction des Prozesses, das Anlegen der Siegel auf dem eingcbrachtcn Schiff, die Anfertigung des Jnvcntariums, die Vernehmung der Zeugen u. s. f. geschah durch den Verwaltungs-Beamten des Hafens, wo die Prise Angebracht war (srt. 8.). Er mußte indessen den ersten Vorsteher der Douanen, und einen Bevollmächtigten desjenigen, der die Prise gemacht hatte, zuziehn. * *) Dieser Verwaltungs-Beamte des Hafens erkannte sogar (srt. 9.), wenn sich aus der Instruction ergab, daß die Prise offenbar feindliches Eigenthum, oder unter feindlicher Flagge genommen war, und keine Einrede gemacht ward, vorläufig, jedoch unter Zuziehung von noch zwei andern Beamten,**) denen ebenfalls eine Stimme zukam, über die Gültigkeit der Wegnahme. Ward diese anerkannt, und es geschah innerhalb zehn Tagen noch kein Einspruch, so ward (srt. 11.) die Prise verkauft. In jedem andern Fall aber wurden (srt. 12.) alle Acten an das Secre- tariat des Prisen-Gerichts eingeschickt, welches dann näher entschied. Der Verkauf des gekaperten Schiffs nebst der Ladung desselben geschah (srt. 14.) auf Betreiben der Parthcien- allein unter Mitwirkung und in Gegenwart des Verwaltungs-Beamten der Marine, des Vorstehers der Douanen und eines Bevollmächtigten der Mannschaft des Kapers, der die Prise gemacht hatte. Die aus diesem Verkauf eingehenden Gelder sollten einstweilen Organisation des Staatsraths) (Uesen, wm. II. p. 7.). Nach dem Arrcte vom 6ten Germinal hatte ein solcher Rccurs nicht Statt, wie, außer dem gänzlichen Stillschweigen des genannten Decrcts, ganz ungczweifelt aus dem am Ilten Januar 1808 bekannt gemachten Gutachten des Staatsraths deutlich erhellt (Uesen, rem. XV. p 6>2.). *) Dieses Alles ist näher bestätigt und erläutert durch tit. 14 ebsp. 2. des Arrete v. 2ten Prair. I. 11 (22ten Mai 1803.). Uesen toi». X V. i>. 589. **) le vontroleur «le la inarine et le eoiumisssire cke I'in- seription insritiine. 586 Oit. 15 .) in der Lassa der Invaliden der Marine niedergelegt werden. Die Auseinandersetzung der Liquidationen bei Prisen, welche von den Schissen des Staats oder auch von diesen in Verbindung mit einem Kaper aufgebracht waren, geschah durch den Verwaltungs-Beamten des Hafens; die Entscheidung der darüber entstehenden Streitigkeiten gehörte dem Sceminister (srt. 16, 18.). In dem Fall ein Kaper ohne die Mitwirkung der Schiffe des Staats die Prise gemacht hatte, geschah die Liquidation und die Entscheidung der desfallstgen Streitigkeiten auf dem gewöhnlichen Weg (srt. 17.). An dem Ertrag des Verkaufs einer Prise hat die Schiffsmannschaft des Kapers, welche dieselbe aufgebracht hat, ebenfalls einen bestimmten An- theil. Der Eonsular-Beschluß vom 2tcn Prairial I. 11 (22ten Mai 1803)*) schreibt (tit. II. eksz>. V.) für die Vertheilung desselben unter die Einzelnen ein bestimmtes Verfahren vor. Nämlich in dem Sitzungssaal des Handels-Gerichts und in Gegenwart der Mitglieder desselben, so wie des Eommissairs für die Werbung zum Scedienst (eommisssire ü I'inseription rnsritimo) wird (srt. 99.) eine Versammlung von sieben Offizieren der Schiffsmannschaft des Kapers**), den Capitain eingeschlossen, veranstaltet, um über den einem Jeden nach seinem Verdienst und seiner Arbeit zukommcnden Antheil zu bestimmen. Sie müssen sich indessen hierbei an gewisse feste Satze (srt. 101.) halten, über welche sie den Antheil der Einzelnen nicht erhöhen dürfen. Die Entscheidung dieser Versammlung wird (srt. 103.) auf dem Sekretariat des Handels-Gerichts nicdergelegt, und (srt. 104.) ohne weiters in Vollstreckung gesetzt. Kein Tribunal darf eine Klage gegen dasselbe annehmcn. Das durch den Eonsular-Beschluß v. 6 tcn Gcrminal 1.12 geschaffene Priseu-Gericht ward durch das kaiserl. Dccret vom 8 ten Mai 1806***) wieder aufgehoben, und die Befugnisse *) Dosen, tom. XV- p. 389. **) Die Vertheilung unter die Mannschaft der Kriegsschiffe geschieht nach andern Regeln. ***) Dieses Decret enthält die wenigen Worte: „(m eonseck ckes prises est zilsee ckans los sttriliutious ckn grsnä- suge ncknistre sie ls snstiee." Dessen, tom. XV- p. 6-11- 587 desselben wurden dem Justiz-Minister beigelegt. Auch diesem wurden sie, nach der Restauration, durch die königl. Verordnung vom 8ten Juni 1814 wieder abgenommen und dem Seeminister übertragen. IX. Die Zollgerichte (jurizlliotionz äes trsitez, späterhin tribunaux sie äousnes, cours prövotaleg). — Die Könige des ersten Geschlechts ließen, wie es scheint, die meisten von den Römern eingeführtcn Abgaben bestehn, und erhoben dieselben zu ihrem eignen Vortheil. Dieses gilt auch von dem Zoll oder derjenigen Abgabe, die man teloneum nannte. Schon Chlotar der zweite befahl durch sein Edict *) vom I. 615 Art. 9, daß diese Abgabe, wo sie früher gebräuchlich gewesen, fortbestehn sollte. Dieselbe Bestimmung findet sich an mehrern Stellen der Capitularien (z. B. Ospitulsr. Osrol. 51. g. 779 osp. 18, SP. Lslus tom. I. p. 494, 198 ; Ospitulsr. Osrol. 51. s. 805 osp. 13 ibiä. p. 426) wieder. Unter dem Ausdruck teloneum scheint man zuweilen eine Auflage ans den Verkauf oder das öffentliche Ausstichen der Maaren**) verstanden zu haben. In den meisten Fällen verstand man aber darunter die Abgabe, welche Kaufleute, die ihre Maaren verführten, für den *) sp. Dslur: tom. 1. p. 22, 23 srt. 9. Do teloneo, ut per es loes «lebest exigi, vel cle zpeciebuz ipziz cle cjuibuz prseeellentium prinoipum tempore, ick est »8«zue scl trsusitum bonge memorise ckomnorum psientum nostro- rum, Ountbrsmni, Lkilperiei, Li^eberti rv^um est ex- vetum." **) tlspitulsr 4,usiovic. l?ü. s. 820 Ospitul. 1. (sp- Uslun. tom. I. p. 621) „Volumuz . . . ., ut nulluz teloneum exigst, nisi in merostibus ubi oommunis eommereis emuntur so renunilsntur; negue in pontibus nisi ubi snti^uituz telones exi^ebsntur, nec^uv in ripiz s^usrum ubi tsntum nsves solent gIil^uibu8 noetibuz msnere .... nee slieubi, nizi tsntum ubi sli^uill emitur gut venilitur ^uslibet esuss rez s«l eommunem U 8 «im perti- nen8 etc." In diesem Sinne genommen entspricht teloneum dem Franzos. lonnolieu oder tonlieu. M. s. den Vorbericht des Grafen Pastorct zu tom. XVI. 6 . oräon. p. 45. 588 Gebrauch eines Wegs, einer Brücke u. s. f. bezahlen mußten. Carl der Große verbot daher diese Abgabe anders als da zu nehmen, wo den Reisenden wirklich eine Hilfe oder Dienst geleistet ward *). Die Einnehmer derselben, welche telongrü oder tolonesi-ii hießen, erlaubten sich dabei allerlei Bedrückungen. Sie nöthigtcn die Reisenden nur an den Stellen, wo ein Zoll bezahlt ward, über die Flüsse zu setzen, wenn andere ihnen auch viel gelegener waren **). Eben so forderten sie einen besondcrn Zoll (rotlatioum) von einem mit Rädern «ersehnen Fuhrwerk, unter dem Vorwand, daß die Räder in die Wege cinschnitten. Selbst ein Fußgänger mußte, weil er Staub erregte, eine besondere Abgabe (chulverstieurn) erlegen. Alles dieses verbot Carl der Große ***). Allein sein Befehl hierüber ward (wem'g- *) Lgpitulgr. Dgrol. U. kl. 806 egplt. 13 (gp. Lglus tom I. 126). Do telonoig ^Igeot noliis ut sntigug et jugts telonea s negotik>toril»u8 exi^gntur tgm «le pontibu8, lzugmgue et cle nsvi§;iis 8eu merestig. b^ova voro sive insu8ts, ulii vel lunog tencluntur, vel euni ngvibu8 8ull zrontiliug trgn8itur, 8eu big gimilig, in «zuibug nullum slsutorium itersntibug prsegtslur, ut non exi^sntur. 8i,»ilitor et igin nee cle uns llomo gug gl slisin , gut scl ziglutium seu sl exeieitum lucunt ele." Schon das Capitular des Königs Pipin v. I. 755 bestimmte dieses eszi. 26 „Do telonoin vero sie orclingrnuri, nt nullug le vietuglio et eurrig, gue abggue negotio 8unt, tolvneum prelienlgt. De 8suing gimiliter ubicungue vsclunt. Dt le zieregrinig gimiliter eon8titnimu8, ut guanclo zirvpter Oeum gcl Ilomsm vel glieubi vslunt, gie orlingmus ut ip 808 z>er nullgm oceagionem scl z>ontv8 vel exelusss gut -r«ri-Aa//a U8 et vÜ8 , ut nullug il»i teloneum geeinigt. Dt ut nullug eo^gtur gcl pontom ire scl stumen tran8e»n1um ^iro^ter lolonei eaugginh gugnllo Ule >u glio loeo eom^eniio8iu8 illucl lluinen trangire potegt?' *^*) (igjiitulgr. Ztuoi. g. 803 eg^>. 22 (gp. IlsluL. tom. l 100, 102) „Dt nuI1u8 lroruo pruegumat teloneum in steiis nach seinem Tod) nur sehr schlecht befolgt; indem sich unter den Königen des dritten Geschlechts dieselben Abgaben wieder finden, und zwar noch mit der Ausdehnung, daß nicht allein der König, sondern auch die Grundherrn dieselben zu ihrem Vortheil erhoben. Philip v. Valoiö bestätigte durch seine Verordnung v. Juni 1338 Art. 26 alle Adcliche, welche von alten Zeiten her ein Wegegeld (einen Land- oder Wasserzoll ullo loco scciporo nisi ubi s»tiguitu 8 pontc -8 constcucti sunt, et ul>i nnviAin pcsevurrunt, et entlang vicletur esse oonsuetuäo. 8 imilitei' nee icxlstieum negue pul- veistieum ullus sceipcro prsesumat; guig ^ui live lb- eere tontaverit, bsnnuin Oominicum omni modo compo- neee »lebet." lieber die Bedeutung des Worts pulveis- tieum finden noch einige Zweifel Statt. M. s. I)u-Osnge scl. voo. Es scheint hin und wieder in einer allgemeiner,! Bedeutung vorzukommcn. Daß es in der Regel aber diejenige, die wir angegeben haben, hatte, erhellt daraus, daß cs in mehren, Urkunden mit pcägjssum als gleichdeutend gebraucht wird. So findet man häufig peäs^ium (peclg- 8 >oum) seu pulvol'gtioum (pulronsgium). In der Dauphins verstand man unter pulversticum die Abgabe, welche die Schafhcerdcn wegen des erregten Staubes dem Grundherrn des Bodens, worüber sie getrieben wurden, bezahlten. In der Provence erhob man unter demselben Namen eine Abgabe von den Schafen, welche beim Anfang des Sommers auf die Berge zum weiden getrieben wurden, und im Winter wieder znrückkamcn. M. s. die Vorrede des Grafen Pastorct zu Band 16 der Oi-son. p. 72 . Ueberhaupt war die Zahl der Abgaben, die man wegen der Fortschaffung der Waarcn und Personen erlegen mußte, unter den Fränkischen Königen eine Legion. Man findet sie aufgezählt, in der Verordnung von Dagobert über den Markt zu St. Denis (gpu»I Ilslus. tom. II. p. 739 ) „I'eloneos, vol nsvigios, portstie08, pontsticos, civsti- evs, rotsticos, vullgtico 8 , tbemonstico 8 , 0 L 8 petstico 8 , pulverstioo 8 , lrsticos, me 8 tst>cos, lsullaticos, ssumati- cos, sslutriticos omnos, et ex omnibus guiä^ui»! g 6 tem nostrsm, vel ligco publica 60 ipso meccsto ex ipsa mercimonis exsetsri potuerst." Dieses ward von dem König Pipin bestätigt (ibicl. p. 965). lieber die Bedeutung einiger dieser Worte ist man noch nicht völlig einig. M. s. die einzelnen bei Vu-Ognge und besonders die angeführte Vorrede von Pastoret p. 71 folg. (pösge) erhoben hätten, auch für die Folge in diesem Recht, welches sich bis zur Revolution erhielt (Oräon. 6. I^ouv. tom. II. p. 120, 127 srt. 26 „Item conoestimu» e^uost nobile» bsbentes gl, sntiiuo pests^ig in teriis et stuminibus suis, non iwpe- stigntur per gliguom seu »li^uo» 6o oslioislibu» nostii», ^uin ill» levsro po»»i»t s morostoribu» per oorum leusteuium, »ou clistriotum t> sosountiku», prout bsctonu» conzuevevsnt, lieet iiclem rnerestores s I^obi» »ou Aontibu» nostris nomine nostro ei» venstontibu» emerint re» prsvcliots», non ob»isn- tibu» literi» in eontrgrium impetrsti», nee impestimento g psuco tempore eitrs, ei» sppo»ito in Imo pnrte."). (M. s. N. Lboppin 6. Domrin. k'rnne. lib. I. tit. 9). Auf den königl. Domainen ward dieser Zoll ebenfalls erhoben. Nach dem Gesetzbuch Ludwig d. H. (etgdli»»em. liv. I. elisp. 60, Oräon. tom. I. p. 151) bezahlte kein Edelmann (nu» AontUsbon») Zoll (oder Wegegeld) eoustume» ou pssge») für Alles, was er kaufte oder verkaufte, wenn er es nicht um wieder zu verkaufen und dabei zu gewinnen that. Wenn aber ein Bauer über einen Weg, wo man dieser Abgabe unterworfen war, gieng, ohne sie zu bezahlen, so mußte er (ötsblissom. liv. I. cbsp. 144) eine Geldstrafe*) von 60 Stbr. erlegen. Mit den Kauflcuten verfuhr man hierin Etwas glimpflicher. Damals war es noch nicht gebräuchlich, an den Stellen, wo Wegegeld bezahlt werden mußte, Pfähle oder sonstige Merkmale zu errichten, so daß Jemand wohl nicht wissen konnte, ob er Wegegeld zu bezahlen hatte. Wenn nun ein Kaufmann an einer solchen Stelle, ohne zu bezahlen, vorübergicng, so mußte er schwören, daß er dieses aus Unwissenheit gethan hätte, sonst verfiel er in die nämliche Strafe wie der Bauer **). Diese Abgabe gehörte nicht zu de» *) Hon» eoustumioo ^ui tvispgsso cbomin c^ui rloit pssge il on psie »oixgnto »ol» cl'smensto ü oolu^ s gui e»t lo vliomin." **) Lisblissom. liv. I. obsp. 145 (Orston. tom. I. p. 227) „8o un msrobgnt tvö»pssso psg^o »sn» psior son pssgo, ot li pggAiere» Io pronä ot li stit, vou» vou» en sie» »an» psior vostoo psgAo, nou» volon» ^uo vou» nou» en Isvoi-. stroit ot guo vou» nou» ou gsgiö» I'gmonäe. Lt oil stio on tolo msniöro, Lire so no »uvoie mio guo 591 bewilligten Steuren (sifles), sondern das Recht sie zu erheben, ward als Domanial angesehn (k'errierv Diel. fl. I). srt. pesge). Die meisten Rechtsgelchrten hielten es für ein dem König als Landcsherrn eigcnthümlich zukommcndes Recht, welches die Grundherrn nicht anders als vermöge eines besondern Privilegiums des Königs ausüben dürften **). Dieser Grundsatz war auch in den spatcrn Zeiten wenigstens in so fern in die Ausübung übergegangcn, daß Grundherrn, welche dieses Wegegeld jo fleusse ici enflroit point fle pssge, et en fere es . 1 tit. 9 srt. 4 „Veeti- Asl origine ipss jus est Lsessrum seu ktegum pgtrimo- nisle .... infle tsmen exeipe triplioem ossum, si nein- pe inlerior D^nssts privilegisrio (ultus sit principis fliplomske gut legis munieipslis permissu vectigsl exi- ggt, vel possessione nitslur nieinorism inortslium su- persnte. (Hier kann man unter veetigsl jede Art von Auflage verstehn. Allein srt. 4 heißt cs weiter „Drseters gsllici spsrsim Alsgnstes (les seigneurs territorisux) veotigslis pereipiunt, /-ro rec/ur« mereiuin seu pstris lege sulbulti, seu persntigus exigenfli possvssione. Ou- jusmofli nobilium viroruin eousueluflinem probst liegis constitutio lsts g". 1338 jdie oben angeführte von Philip von Valoisj et 1408. Ferrricre (1)iet. fl. flroit srt. pesge) behauptet indessen, daß das Recht, den Wegezoll zu erheben. sich blos durch einen unvordenklichen Besitz nicht erwerben lasse, sondern daß dazu nothwcndig ein königl. Privilegium erfordert werde. K- 592 "2 erhoben, durch die königl. Verordnungen verpflichtet wurden, die Straßen, Brücken u. s. f. in brauchbarem Stand zu erhalten, und sogar für die Sicherheit derselben zu sorgen*). Eben so waren sie gehalten (Oi-äon. ä'Orlegn8 ->rt. 138) allenthalben, wo Wegegeld bezahlt ward, an einem freien und erhabenen Ort eine Tafel aufschlagcn zu lassen, worauf der Betrag desselben im Einzelnen angegeben war. Auch der Gcbruch der Ströme zur Wasserfracht war, wie man zum Theil schon aus den angeführten Stellen der Oeäon. ersehn haben wird, gewissen Abgaben an den König, an die Grundherrn oder auch wohl an einzelne Städte unterworfen. Der Betrag derselben bestimmte sich nicht allein nach der Art der verführten Waaren, sondern er stieg auch bei gleicher Art derselben genau im Vcrhältniß ihres Gewichts. Ludwig der 10te, Sohn v. Philip, d. Schönen, bestätigte durch sein Schreiben v. Juli 1315 (Oräon. ä. Imuv. rom. I. p. 589) eine Ueber- cinkunft, welche die Beamten des Königs und der Vogt nebst den Schcffen von Paris und den Deputaten verschiedener anderer Städte getroffen hatten, nach welcher von allen Waaren, welche von der Brücke von Mante, unter der Brücke von Rouen her, bis ans Meer oder umgekehrt von diesem bis an die Brücke von Mante die Seine hinauf- oder hinab (tant sn montsnt eoinmo SN avslsnt i'isns äs 8sine) verführt wurden, dem König eine gewisse Summe als Zoll (xsi- m-miers äs xaage) bezahlt ward. Die Abgabe ward von Allen, Fremden und Einheimischen genommen; nur Geistliche und Adeliche waren (Art. 2), wenn sic keinen Handel trieben, für die ihnen zugehörigen Waaren frei. Das königl. Schreiben enthält ein sehr ausführliches **) M. s. Ooäon. ä'0rlssn8 (ä. 1560) ^Lrt. 107, Oräon. ä. Llois (ä. 1597) srt. 283. Erstcrcr lautet „Osnx ü gui Iss äroiols äs pssge appaMiennent sslsnt tsuus entro- tenis sn bonns et äeüs rspasstion Is8 pont8, oliemins, st PS88SA68, gutrsmsnt 5 baute äs SS bails: IXou8 en- ivignon8 ä no8 psoeuesur^ baiis 8si8in, et mettrs en nostss main Is revsnu äs8äit8 äloist8 st isslu^ (sire em^lo^es gux rs^arstiong nese88k>ire8. üt ou il ne suk- lieoit, rsPvtSl' Ie8 äeniei'8 äs seux ^ui Is8 suoont re- SSU8 ju8gn68 u la sonoarronce äe8(IitS8 rsnsoation8," 5!)3 Verzeichniß über den Betrag der Abgabe, die für ein bestimmtes Gewicht jeder einzelnen Waare entrichtet ward, und ist daher als ein vollständiger Zolltarif (vielleicht der älteste) aus der damaligen Zeit anzuschn *). Diese Abgabe sollte übrigens (Art. 5) gänzlich aufhören, sobald sie, außer der Deckung der Kosten, scchszigtausend Livr. ksrisis eiugebracht hätte. Überhaupt bezweckte mau durch dieselbe, so wie durch Erhebung des Wegezolls u. s. f. weiter Nichts, als die Kasse des Königs oder Grundherrn, der sie erhob, zu bereichern, und es lagen ganz und gar keine Rücksichten auf Handels-Politik, um die Ein- oder Ausfuhr gewisser Maaren zu befördern oder zu beschränken, dabei zum Grunde. Indessen hatte sich die Aufmerksamkeit der Könige auch schon früh auf diesen letzter» wichtigen Gegenstand gerichtet. Das Ausfuhren der Maaren aus einem Land in ein anderes ward schon in den frühesten Zeiten durch trslro (extrsbero) **) bezeichnet, woraus sich nachher das Hauptwort trsite, trsite lorsino gebildet; worunter man die *) Schade, daß er viel zu weitläufig ist, um ibn hier mittheilen zu können. Er erhält unter andern „Klock, avoine et taut sutre Arsin, Vin 4o Is 8omme v'o8t Io rnuiä, gus- tre sols tonrnoi8. Vin Crsnooi8, Io tonnel gusrsnte clo- niers .... dsreno dlsno, Io millier treibe cleniers, ds- rone kort lo millier äix giIÜ8) no li88Lnt nul8 clöl'ken 808 4e dlecl, cle vin, ou cl'sutres mgvobsnäises trsiro llor8 ono et insturo oongilio et non 8N8pocto), ot non 80 ujieoonneux soit ksit. Lt ee guo psr eo con8eil sors ksit, ne 8oit relovo, no oelui clursnt i! ne ksoent s sucun grseo es- xeoisl. Die Verordnung ist, weil sie ebenfalls für die Provinzen der Languedoc gegeben war, in französischer und lateinischer Sprache zugleich abgefaßt, in welcher letztem man alle für diese Provinzen erscheinenden königl. Befehle abzufassen pflegte. 38 Verführung der Waaren aus einem Land in ein anderes oder aus einer Provinz in eine andere, auch zuweilen die dabei zu entrichtenden Abgaben (6rvits ä'entree et ouv. tom. I. p. 77, 81.). Aus dieser letzten Stelle erhellt noch deutlicher, daß die Ausfuhr nicht allein aus einer Provinz in die andere, sondern auch aus dem König- " reich erlaubt war, denn cs heißt darin srt. 24: „porter .... m->rcstsnor8 äe no8tre Ilo)'sume." **) (Orston. 6. Douv. tom. I. p. 422.) Vielleicht ist es dem Leser nicht unangenehm, wenn wir aus dieser Verordnung Einiges, wodurch man die damaligen Ansichten über diesen Gegenstand kennen lernt, hier mittheilen. In der Einleitung heißt cs: „Ist^uet cuncti8, guocl nost>8 sä regni re^imen s cleo po8iti8, ex obsten neco88itste ineumbit, gnost viclente8 prsesentia attenstere stestemu8 meista, et s<1 in8lar prsev>8orum 8sgseium pen8emu8, guae circa stsec, 8ocunstum cur8vm bnturorum temporum, ste stonis nece88grÜ8 sst 8ustclitorum neoe88grism susten- tstionem kuerint orclinsnsts, nt per 8usttilem, et äeo placentem 8peoulsm so meclitstionem 8eclnlsm nv8tri Regnioolse temporslistv8 non sto8titusntur auxiIÜ8, seä scl 8orvien<1urn steo prompt» stoni8 ip8i8 competenter Königreich verboten ward. Der erste Artikel, welcher deren eine außerordentliche Menge Getreide (dlsäum), Haber, Gerste, Weine, Honig, Pfeffer, Ingwer (OinAidrum), Zimmet (Liosmomum), Zucker l^uosig).Mandeln, Eisen, Stahl, Waffen, Pfeile, Tücher, inländische undausländische Münzen u. s. f.*) als verboten anfführt, schließt mit der Bestimmung, daß alle in diesem weitläufigen Verzeichniß auch nicht aufgeführten Waarcn, gerade so als ob sie darin aufgeführt wären, ohne einen offnen Brief des Königs oder seiner Commissaire nicht aus dem Land ausgeführt werden dürften. Die Verordnung, welche in Form eines Befehls an alle Zollbeamten des ganzen Reichs (lollsnni cle srmiAero, ctc. 0gctcri8guo kssssgiorum et jinium rvZoi no5tri eustoclilrus in ^mdia- nensi, 6«Ietensi etc. äeputstis) gerichtet ist, legt (srt. 2.) denselben auf, wenn Jemand Waarcn auszuführen versuchte, diese vslesnt 8ustentc>li. klt gugn^nsm nostris proximis, nobis et rkAno no8tro denivvlis, ^uos sKeotn sincero pro8e^uimur donui» ^ersntes smorem, eo» contsvcrc tickeliter proponsmus: tsmen i„ig oräinsts elisritss rite in inos^usm g 86 ipsis inoipit, cruäelitstiiue pro- ximum existst, gAro in cpia 1or>8 ngscitur sitiente, ex- lrinc scl sliorum »Arorum usum gc^usm cluci, äsmnosum- ine k'oret ut nostri semuli et inimici nodis et re^no conkortentur et congolentur ex ip8is, per doc cleo et ju8titi^e repu^n,inte8 ex Ü8 inoc oon8ulle et cls no8lrorum licielium con8Üio oräingrnu8 8ecunclum cleum, rgtionernc^ue nsturslem et su8tsm cjuse circs Iisoc vi8n 8unt licleliter expeckiie etc." Der Graf Pastoret führt in der Vorrede zu tom. 16- 6. Orclon. srt. trsike p. 81 noch eine frühere Verordnung Philips des Schönen v. I, 1302 (Orclon. tom. I. x- 351, 352.) an, wodurch nur die Ausfuhr von Lebensmitteln verboten war, worunter indessen Tücher nicht begriffen werden sollten. Allein diese an den dsillirum Vitrisci gerichtete Verordnung ist, wie man sich ans dem Tert leicht überzeugen wird, kein allgemeines Gesetz, sondern eine Maßregel, die wegen des Kriegs und der damaligen Thcuruug angcordnet ward. *) Das Verzeichnis ist leider ebenfalls zu weitläufig, um es hier mitthcilcn zu können. 38 * eben so wie Pferde, Wagen und Geschirr (eguos, ^usllrigsz er leernosi») in Beschlag zu nehmen, und als dem König verfallen einzuziehn. Nur denjenigen, welche Tücher, Gold, Silber oder andere nicht verbotene Maaren in das Reich cingeführt hatten, war es (»et. 3.) erlaubt, dagegen auch bis zu gleichem Werth inländisches Geld (pecunisz nostiss möllern»« suress, »r^entes«, vel ni^rs«) oder andere Waaren, deren Ausfuhr nicht verboten war, auszuführcn. Die Menge der letztem war eben nicht groß, und begriff bloß (Art. 4.) die Art. 1. nicht ausdrücklich angeführten eßbaren Gewürze («pecies »romstiese elllliile« «uperluz non exprezsue) worunter Oingidrelum xi^noletum, eiminum besonders genannt werden. Nur wenige Tage nach dem Erscheinen der so eben genannten Verordnung (d. 6ten Febr. 1304) erließ der König eine andere (Orllon. ll. Douv. lom. I. p. 424.), worin er mit Beziehung auf die vorige Einen seiner Vertrauten (k»mili»rem nostrnm) Namens God- fried Coquatrir bevollmächtigt,*) an allen Grcnzortcn des Königreichs (eiroa re^ni pssssgis) Beamten zur Handhabung der vorigen Verordnung anzustcllcn, gegen die dawider Handelnden die geeigneten Strafen zu erkennen, und eben so nach Umständen die Erlaubniß zu erthcilcn, Waaren nach den befreundeten Ländern auszuführen, so wie darüber zu wachen, daß den Feinden durchaus keine Waaren zugeführt, und eben so keine denselben gehörige (namentlich keine Tücher) cingeführt würden. Hierdurch war also schon ein Gcneral-Zoll-Dircctor, der zugleich die Gerichtsbarkeit in Zollsachen hatte, bestellt. Durch ein Schreiben Pbilips des Langen vom 19tcn Mai 1321 (Oollon. tom. I. p. 750.), welches an die Zollbeamten (Dnivei-zis ?or- luum et Ussssgiorum uostrorum cuztollidus) gerichtet ist, ward das Verbot der Waaren-Ausfuhr erneuert, vorzüglich in Bezug aus solche Waaren, die zur Tuchfabrication (all »rtem psnnillcii) gehören (psnni erulli, tinturse). Das Recht, die Ausfuhr gewisser Waaren in einzelnen Fällen zu gestatten, wird nur der Obcrrcchcnkammcr bcigclcgt. Carl der 4tc, (der *) „Lonsillersnteb .... psrum ozze proliiditionem lecisso poellielsm , nizi ezzet gui esm lacerot ol>8oi vsri." Schöne), welcher ebenfalls die Ausfuhr verboten hatte, erließ auf die Vorstellung mehrerer auswärtigen Geistlichen und Ade- lichen d. 13tcn Dcccmber 1324 eine Verordnung*), wodurch dieselbe gegen eine Abgabe, deren Betrag sich nach der Art und dem Gewicht der Waare, richtete, erlaubt ward. Unter Philip v. Valois erschien d. löten Oct. 1340 ebenfalls eine Verordnung (Oräon. wm. II. p. 147.), welche die verschiedenen Abgaben bei der Ausfuhr festsetzte. Durch eine spätere Verordnung desselben Königs v. öten August 1349 (Oräon. tom. u. x. 30ö, 309.) ward (Art. 5.) die Ausfuhr der Wolle gänzlich verboten, indem diese Ausfuhr die Hauptursache von dem Verfall der Messen der Champagne wäre. Insbesondere blieb die Ausfuhr von Gold, Silber und Geld verboten. Philip v. Valois bc- *) Die Verordnung selbst steht Oräon. tow. II. p. 148. Auch findet sich Oräon. tom. I. p. 783.) die aus den Registern der Oberrechenkammer (De^ist. noster lol. 40.) gezogene Instruction, die in Folge derselben erlassen ward. Sie ist übcrschrieben: „068t I'svis äos obosos «ur guo^ imposition so pourroit Isiro, 6t äo combion 6t 60!NM6nt, czni 86ront trsn8port62 1>or8 än Ro)auln6, I.itors6 r6Zis6 I's6tn6 8UNt 8UP6r lloo 6t äst6 äooim. 3üo äe 06 inör. rnillezim. tr666nt6«. vi^o«. ezugrto, 6t ini886 in plur68 psrt68 rogni, ^>ro äiots im- zi 08 ition 6 lovsnää. 6oäem men86 tuno. l'romior. 4-6 ollssoun tonnosn äo vin, r^ui 86rn trg)'6 llors än Uo^anmo, oil gni I'on trsirg Iior8, pg^ers lluit 80 > 8 . Lt 68t ä 6nt6när6 äoux r^uonx ponr NN tonnosn, 6t 68 lionx on I'on IN6t ^N8 16 vin 6N tonnosu, il 86rn nvsluo 86>on >6 tonnogu. lüt 68t S88svoir ^U6 68 lionx oü I'on M6t ksri8i8, I'on lovorn I>ari8i8, ot on I'on rnot tournois, I'6n lovors tournois .(Es werden noch mehrere Waaren angeführt.) . . .It6in. Vout svoir äo poi8, pour olrs8oun vinAt 80 >s, ^ustro äoniot-8, ot 6n 86>ont oroux 168 msroln»nä8, on >68 oonäui86ui8 ä6 äir6 par lour 86>'M6nt 66 <^ui 86rs 62 bsl>68 8SN8 äol'sräolor. llit 8'no^uit6ront on liou, ä'on il 86 psrtiront, ot äo toi sognit portoront Iottr68 gux gsrä68 gui 80 nt ostsblis 8ur 168 (ins än Uo^sumo. 4it 68t r>88svoir guo I'on no jig^ora ri6n äog M8rol>gnä!865 ^ui 86 (c>66 SU ä680U2 ä6 vinAt sols. klt n 66 M 68 N 16 zirix poiors I 6N ä68 oI>6V3UX oto." 598 stimmte durch seine Verordnung v. 20ten März 1332 (Orclcm. Win. n. st. 83) -rrf. 14, daß auch diejenigen, welche Maaren in das Reich einführten, den Werth derselben nicht in Geld, sondern nur in andern Maaren ausführcn sollten; nur diejenigen, welche Tücher (clrsp8), Pferde und Pelzwcrk ins Reich brachten, durften den Geldwcrth derselben, doch nur in französischer Goldmünze (en no« M0N0I08 cl or sux Quelles N0U8 clonnons oours, et non on sutres) mit heraus nehmen. Auch die folgenden Könige befolgten noch sehr lange dieselbe Handels- Politik. Sie belasteten die Ausfuhr und ermunterten die Einfuhr. Die Hauptbeschwerniß, welcher diejenigen, die Maaren einführten, unterworfen waren, bestand darin, daß sie dieselben vorher auf die Messen bringen und dort eine gewisse Zeit ausstellen mußten, ehe sie dieselben weiter verkaufen durften; wovon es indessen auch mancherlei Befreiungen gab.*) Ueberdem durften fremde Kaufleute, welche Maaren nach Paris brachten, sie nicht in den Hausern verkaufen, sondern sie waren gehalten, sie auf den öffentlichen Markt zu bringen.**) Uebrigens bezahlten diejenigen, welche Waauen einführten, keine andern Abgaben von dem Verkauf derselben, als die Einheimischen selbst.***) So erhielten die Brabänter durch die *) Tie brabäntischen Kaufleute erhielten eine solche Befreiung durch einen Brief Philips d. Schönen v. 20ten Jul. 1304 (Orclon. tom. I. x. 414.). Dasselbe erhielten die Kauf- lcute von Venedig auf das Gesuch ihres Dogen v. Johan d. Zweiten i. I. 1351. (Orston. tom. IV, st. 110.) **) M. s. unter andern die Polizei-Ordnung für die Stadt Paris v. Johan d. Zweiten (gegeben im Februar 1350) srt. 163 (Orclon. tom. II. st. 350, 366.) ***)Sie wurden sogar oft auch von diesen Lasten befreit. So erhielten die Castilianischen Kauflcute von Carl d. Fünften im April 1363 (Oeclon. tom. III. p. 435.) die Erlaubnis, ihre sammtlichen Waarcu in alle Provinzen und Häfen von Frankreich einzuführen, ohne dafür die wegen des Lvscgeldö des König Johan ungeordneten Auflagen zu bezahlen. Eben so waren die Kalifleute von Lissabon und Portugal schon i. I. 1310 von Philip v. Valois für ihre Maaren von allen Abgaben, die auf der Ein- oder Aus- 599 Verordnung vom 25. Juli 1304. die Erlanbniß, ihre Waarcu frei ein- und auszuführen gegen Erlegung der gewöhnlichen Gebühren lchetlsgia et slia clevoris oonsuots 80lveiiäo). Auch durften in der Regel diejenigen, welche Maaren cinführten, und dieselben nicht alle verkauften, den Rest frei ansführen. Für Maaren, die auf die Messen gebracht wurden, galt dieses von je her. In einer etwas spätcrn Zeit, i. I. 1376, wo schon die vielen von den Stande» bewilligten Steuern auf denk Verkauf der Maaren lagen, bestätigte Carl der 5te dieses durch seine Instruction über die Zölle vom 13ten Juli d. g. I., wovon wir sogleich reden werden (Orclon. ä. 4-ouv. tom. VI. x. 206, 209.). Durch die Einführung dieser Hülfssteuern war die Zollgesetzgebung und die Erhebung des Zolls außerordentlich erschwert und verwickelt worden. Dieselben wurden, wie wir schon oft angeführt haben, unter dem König Johan und während der Regentschaft seines Sohns (Carls d. Fünften) zur Führung des Kriegs und Loskaufung des Königs (Johan) von den Ständen bewilligt. Allein, was den Betrag und die Art der Erhebung und Verthcilung derselben betrifft, so hatten nicht alle Provinzen das nämliche bewilligt und gewählt. Die Provinzen der IsnAus ä'oo insbesondere, welche für sich allein gestimmt hatten, unterschieden sich hierin wesentlich von denjenigen der ä'oil. In vielen Provinzen gelang es insbesondere nicht, die Dauer derselben nach Beendigung des Kriegs fortzusetzen, ein Vorzug, in dem sie sich bis zur Revolution erhielten. Um sie dafür zu strafen, wurden sie in Beziehung aus den Zoll als Ausland angesehen, was ebenfalls bis zur Revolution fortdauerte. *) Diesem gemäß mußten alle Maaren, welche in die Provinzen, die diese Steuern nicht angenommen fuhr lagen, befreit worden (Orsion. tom. II. p. 157, 160 sri. 1 . 1 . In den Ordonnanzen finden sich noch mehrere Beispiele solcher Befreiungen der Ausländer. — Nur gegen zwei Völker verfuhr man in Frankreich von je her sehr hart, nämlich gegen die Juden und Lombarden. Ueber das Verfahren gegen die letzter» findet man Beilage Dir. 6. einiges Nähere. *) M. s. Kros 80 n. In8l. 6nsno. 6.1. Vrsrico tom.I.^>.17—22. hatten, verführt wurden, den Ausfuhr-Zoll — und man kannte damals fast keinen andern — eben so bezahlen, als ob sie ins Ausland gebracht würden. Die eben angeführte Verordnung Carls des Fünften v. I. 1376 (wo der König Johan lange losgekauft und schon todt war) spricht daher von der „iwpo- sition lorsine «los clonröos on insrobsnclisos prinses pgr insnioro ä'sobspt on obsrgoos ou Konsums es ps'is ou Dsrties on lesäites si6os orllonnöes ponr lg ^norro out oonrs, pour porter bors «ln Konsums, e-r ar«crML /rer. 678, 679.) **) Der Sinn dieser Orclon. ist hin und wider dunkel. Der Herausgeber des sechsten Bandes d. Oräon. äo l-ouv. 601 überhaupt mehrere Bestimmungen, welche zur Kenntniß der damaligen Zoll-Einrichtung wichtig sind. Die Erhebung der Zölle war schon damals in den meisten Provinzen verpachtet; in einigen hingegen geschah sic von königl. Beamten auf Rechnung des Königs oder Staats. Ehemals scheint der Zoll an den vcrschiednen Orten oder Bureaus, durch welche die Maaren nach und nach geführt wurden, entrichtet worden zu seyn. Hierdurch entstanden allerlei Betrügereien, indem einige Pächter die Sätze hin und wieder etwas ermäßigten, um dadurch die Kauflcute anzulocken, ihren Weg vorzugsweise durch die Provinzen, wo sie die Abgaben erhoben, zu nehmen. Nach der angeführten Instruction (srt. 2.) sollten aber diese Abgaben in der Diöcese oder an dem Ort, wo die Maaren aufgeladen wurden, erhoben werden; wenn sie nämlich entweder ins Ausland oder nach einer Provinz versendet wurden, wo die Steuern (släes) nicht eingeführt waren. Waren sie aber für eine Provinz bestimmt, in welcher diese Steuern bestanden, so stellte der Kaufmann an dem Aufladungsort Bürgschaft, daß er die Waaren wirklich nach der angegebenen Provinz bringen würde. Hiermit erhielt er von den Zoll-Beamten einen Begleitschein (seguit » csution). *) Wenn er diesen mit der Bescheinigung der Zollbeamten, daß er wirklich die Waaren an den Bestimmungs- Ort geliefert habe, zurückbrachte, wurde die früher gestellte Bürgschaft frei gegeben. **) — Was die Ausführung der Waare aus dem Königreich betrifft, so waren von jeher dafür gewisse (Advocat Secousse) hat sie durch einige Bemerkungen zu erklären versucht, welchen wir hier folgen. Schon die Verordnung des Königs Johan v. 30ten März 1350 (Orsion. torn.1l. z,. 391, 394.) enthält über diese so^uits A esution (srt. 4) ,,8ers rngnclv et (letlenüu s ceux ^ur tiennent, ou tienclront les kernres rle I'irnposition, gue äes clenrees trsites, ou inenees Irors rlu Ilo^sume, >1» ne pre^nont ui zreussent ^enclre cl'une lettre cle esution, czue gustre clenier8 , et cl'une lettre 3e clelivrsnce cle Isclito esution gue gnstro cleniers ete." M. s. u. a. Orclon. tom. V. p. 405, 40Ü, wo von dem Salz-Transport gehandelt wird. **) Die Stadt Paris genoß hierbei noch besondere Vorzüge. Gre.izörter bestimmt, so daß dieselbe an keiner andern Stelle statt finden durfte. Diese uralte Regel, welche einige Zeit schlecht befolgt werden mochte, ward durch die Verordnung Carls des Sechsten v. Löten Februar 1398 (Ordon. tom. Vlll. p. 123.) wieder hergestellt, und zwar so, daß die Fuhrleute an dem Ort, wo sie aufluden, Bürgschaft stellen mußten, die Maaren an den richtigen Grenzort zu bringen, und dort die Abgabe zu bezahlen. Zur Beaufsichtigung der Aus - und Einfuhr waren, wie wir bereits bemerkt haben, schon unter Philip dem Schönen und höchst wahrscheinlich noch früher besondere Beamten bestellt, welche in dem Befehl dieses Königs vom Iten Februar 1304 (Ordon. toni I. p. 422) „VssssZioruin et stnium kegni »ostri enstodes" genannt werden. In diesem Befehl wird denselben noch keine eigentliche Gerichtsbarkeit beigelegt, doch wird allen Seneschallen, Amtmännern u. s. f. aufgegeben, den Zollbeamten in allen den Zoll betreffenden Sachen zu gehorchen und Gehorsam zu verschaffen. Der wenige Tage später ernannte General-Zolldirector (Osulriedus Oo^nstrix) erhielt aber (iliid. x. 424.) das Recht, die gesetzlichen Strafen aufzulegen. Durch eine Verordnung v. I. 1353 welche überschrieben ist: „O'est I instruotion et I'ussge de I'olstee cles Vors et VssssAes cln Vo^snnie de Vrsnee" wird dem Zoll- Director das Erkenntniß in Zolldefraudations-Sachen ausdrücklich beigelcgt. *)— Noch im Jahr 1357 gab es nur Einen Zolldirector für ganz Frankreich, welcher in der Verordnung Carls des Fünften v. 4ten September d. I. „msistre de wus *) Ordon. (tom. IV. x. 203.) „srt. 9. n lorksitures de Villvn et lg punieion de eeux ^ui le trs^ent liors du Vorsums sppsrtient sn msistre des Vors et non s sutre. Du Lillon pris les gsrdes ont le c^nint pour leur droit, et le Vo^ les r^uritre psrts." „Vrt. 10- Ves korlsitures de Is Veve (Zoll) on im^iosition de gustro deniers pour livre sppsrtient sudit msistre et Is puni» eivn, eombien ^ne les bsiists et les senesebsux Is oo- en^ent. Vt les Agrdes ^ni les prennent, en ont Io csusrt, et des 8tre8, vi8iteur8 et gardea anzustellen. „Oomme ou Konsums de Kranes n'ait g'un 80 ul mai8tis 6s to»8 Ie8 pors et P3883AS8 d'ieell Uv)3ume, et pour es gue 1e6it inaistre ^our Ik8 gran, d>8t3nce8 de8 lieux, ps^8 et eonto668, ne puet vaeguer et 8S tr3N8porter en tou8 Ie86>2 P0N8 et P3883g08, et ioenlx 8utli88vument viaiter Per8onnelln6nt, comdien r^ue II prengne et alt gran8 Zsge, ä L3U86 dudit okliee ete." **) „4li8gne8 ü difstnitive 8entenee." -— ju8g'a ist nach dem Geist der französischen Sprache immer einschließlich zu verstehn, wie hier insbesondere aus dem Zusammenhang deutlich hervorgeht. ***) Der lllgi8tre-Vr8iteur genersl wird in dieser Verordnung mit »Du« angeredet, (ibid. p. 257.) „Nous voulons gue tu, te8 Iieutensn8 ou de^utva^ ete. 604 ' Die Amtmänner scheinen sich, ungeachtet der eben angeführten Verordnung v. I. 1353, dennoch häufig die Untersuchung und Entscheidung in Zollsachcn angemaßt zu haben. Dieses ward ihnen durch ein königl. Schreiben v. 12ten Juli 1358 (Orston. tom. III. p. 210.) unter Strafe der königl. Ungnade (sous jieine ll'erieourre en l'inckignstion 3e nostreclit Leigneur et «Io nous) verboten, und dem Zolldirector (nostre ame et leäl estevsliei' Luillsume Ollsrles Loumsrtin, msistre et gsräe äes Uort» et Usssgges äuäit Uo^aume) allein Vorbehalten, darüber zu erkennen. Den 22ten April 1383 erließ Carl der Sechste eine umständliche Instruction über das Verfahren in Zollsachen. Die Pflichten der Zoll-Beamten (visiteurs ge'nörsux und pgrtieulieul-s), die Fälle in welchen - und die Art, wie die Maaren in Beschlag genommen werden sollen, eben so wie bei der Vorladung derjenigen, welche gegen die Zollgesetze gehandelt hatten, zu verfahren sey u. s. f. findet man dort umständlich angegeben.*) Eine spatere Verordnung desselben Königs v. *) Orllon. tom. XII. p. 131. Sie ist überschrieben: Instruction St moniere cie ^rooeller ou kait cls l olliee «le la 6ourt lies korls et Ugsssiges clu Uo^sume 3e l'lsnee, und an den rnsistro «les Uorts et Dssssigos «lu Lsilliage äe Ll-iseon adressirt. Derselben ist x. 133 eine besondere Vorschrift für die gsrlles 1u Uo^sume cle k'rsnee und p. 131, 135, 136 ein Zolltarif beigefügt, der sich indessen nur auf die Amtmannschaft Maeon zu erstrecken scheint. Alle Maaren bezahlten als Ausfuhrzoll (hier Ueve genannt) vier Heller auf einen Livre des Werths. War derjenige, der sie ausführte cm Lombarde, so mußte er die nämliche Summe noch einmal in die Lombarden-Büchse (ä In koesto sux Dombsrels) bezahlen. Einige namentlich aufgcführte Maaren bezahlten über dem noch eine besondere Abgabe; Vieh insbesondere bezahlte den zehnten Thcil des Werths (srt, 9. De tome doste msnALedle gui est trsitte dors «lu Uo^gume ps/o In «lisime psrtie; o'est ü entenäre ckeL äes(es tt manAer xonr äommes.). Noch andere Maaren, große Pferde, Renner (eorsisrs), Massen (srmoures), rohe Tücher, weiß oder gefärbt (trsps erus, dlgnos ou tsins) u. s. f> dursten ohne besondere Erlaubniß des Königs oder des Zoll-Directors (insistro äes pors) gar nicht ausgeführt 605 26tcn April 1384 (Oräon. tom. XN. p. 112.) legt den General-Zollaufsehern (aux insistres et visiteurs ^enörsux gss ports et pssssges au a leurs lieutensnts) auf, allen Kauf- lcutcn und Zollbeamten, welche gegen die Zollgesetze handelten, oder die dawider Handelnden begünstigten, den Proceß zu machen und sie bürgerlich zu bestrafen (poursuivre et punir oivile- ment, selon ee dgl. zu achten. Erst nachdem das Urthcil gesprochen, sollten die Parteien, wenn sie appelliren wollten, an das Parlament, wenn dasselbe gerade versammelt wäre (so il siet), oder sonst an die Obcrrechenkammer verwiesen werden. Auch dieser Verordnung ungeachtet fuhren doch viele Amtmänner und Seueschalle fort, die Entscheidung der Zoll-Prozesse an sich zu ziehen. Der König sah sich daher ge- nöthigt, durch einen neuen Befehl v. Litten November 1397* *) den Amtmännern aufzugebcn, daß sie sich eines jeden Erkenntnisses über alle sowohl Eivil - als Cr im inal-Prozesse, **) werden. Die Ansfubr der Wolle war überdem nur an gewissen Orten erlaubt. Der Zoll lag, wie früherhin, nur auf den ausgeführten Maaren, jedoch mit einer einzigen Ausnahme in Beziehung auf die Juden, welche ins Königreich herein wollten, ,,/trt. 6. (p. 131.) 4.0» lluik« et luives cloivent pienclrs oeclules cles clepute's öuclir Konsums, et cloivent psier ollaseun cleux klorins paar entree." *) Orclon. cl. 4,ouv. tom. Xll. x. 191. Sie ist an alle Justizbcamtcn, und insbesondere an die Seneschalle von Toulouse, Carcassone und Beaucaire gerichtet, wcßwegen sie auch in lateinischer Sprache verfaßt ist. Es heißt darin „sssseritisj vos sonesollslli tangusin pl-esillentes krovinciäruin seu Senescslliarnm prellietaoum, lioo Isoere passe potissime, guis aliizuotleas ssseritis ipsos Älsgiztros nostros sttuti Ollioiis suis ete." **) Die frühere Verordnung v. Löten April 1381 spricht nur von bürgerlichen Strafen (punir civilement). die bei Gelegenheit der Uebertretung der Zollgesctze entständen, enthalten, und diese den Zolldirektoren (Nggistri« kortuum et ksgssgiorum) überlassen sollten.*) Auch von den unmittelbar folgenden Königen gibt es^mehrere Verordnungen über das Zollwcscn. Allein es blieb doch sehr nahe in demselben Zustand bis zu Franz dem Ersten, unter dessen Regierung überhaupt die ganze Form der Justiz und Verwaltung sich der neuesten (vor der Revolut.), die unter Ludwig d. iLten ihre vollendete Ausbildung erhielt, sehr zu nähern anfieng. Dieser König erließ mehrere Verordnungen über das Zollwesen, wovon die gegcb. zu Tonnere d. 20ten April 1542 die ausführlichste und wichtigste ist. **) Bis dahin ward ein bestimmter Theil des Werths der Waare (12 Heller für den Livre oder fünf Procent) ***) als Zoll entrichtet. Die Schätzung des *) Mit der Geschäftsführung der Zollgerichte scheint der König übrigens auch nicht sehr zufrieden gewesen zu seyn. In einem Schreiben v. 13tcn Mai 1396, welches an den Seneschall v. Beaucaire und Nimes gerichtet ist (Orllon. tom. VIII. x. 69.), sagt derselbe, daß, obschon nach den Verordnungen alle Zollsachen schnell und summarisch entschieden werden sollten, doch bei dem dortigen Zollgericht (en Isilito Mc>i8tri8«: cle8 poe8 ot pS88gg«8), die Sachen lange unentschieden liegen blieben. Ganz insbesondere wird darin dem Zollrichter (ms^tro 8 6t 86igneurl68 80ull2 r,08tl'S mgin, 8U6 >68 ll6nr668 6t MS6e1lSntli868, r^ui 8660Nt M6N668 6t 60 lllluiot 68 k>068 fl'ioeulx «re es /r'eua? es^ue/s vos m/stos -r'on( aucu-r cou/s, a Is rsison clo s 808 tcsl 8808 ) non gjipre8tee8, e8timee8 8oixgnte guinre 1ivr68 tournois, eliS8cui> rnillier'." ***) Der inuiä (Ohm) hatte 288 Pariser Pinten oder halbe Maße i ero» o»/ Die Zollburcaus lagen nicht am Eingang der freien (den Steuern nicht unterworfenen) Provinzen, sondern an dem Ausgang der andern und den Gränzcn des Reichs überhaupt, welches sich bis zur Revolution erhielt. M. s. weiter unten. **) 2m Eingang derselben heißt cs: „Oomme 4s tout temps et 4'sneiennels no 2 pre4eLe88vur8 sient sccoustume lever 4ou2o 4enier-8 poue iivre, 8ur tout68 4enreo8 bt msrollsn4i868 80l-tSN5 lloi-8 NV2 Ro^sulme8, PM8 . . . - ou trsn8port68 en nor^ pg^8 et lieux, ou N 08 g/4k8 n'ont SULUN eours: Iec;uel 4eoiLt 68t vulgirement Appelle 611 In Beziehung auf die Provinzen, wo die Hülfssteucrn nicht eingeführt waren, bestimmt die Verordnung, daß die Bewohner derselben sich innerhalb sechs Monaten vor dem engcrn Staatsrath tpsr «levsnt no8tre etroivt eon8eil) zu stellen NNd ZU erklären hätten, ob sie sich den Hülfssteucrn unterwerfen wollten, und daß im Weigerungsfälle alle Waaren beim Eingang in diese Provinzen den gewöhnlichen Zoll sd. h. als ob sie ins Ausland verführt würden) entrichten sollten. Die Verordnung legt überdem noch die ordentliche Gerichtsbarkeit erster Instanz in allen Sachen, die sich auf den Zoll (I'imposikion lorsine, elroiet llo re8ve, rlomsine lorsin et bsul pssssge) bezögen, den Zollrichtern (,nsistro8 6es Port») und ihren Stellvertretern (Iieutensnt8) bei, welche indessen, um die Zahl der Beamten nicht zu sehr zu vergrößern, in einigen Provinzen durch die gewöhnlichen Steuerrichtcr (e8leu8) ersetzt werden sollten. Die Appellation von den Aussprüchen derselben ging an den Obersteucrhof (snx gent8 sie nos eour, ste» s)'äe8), der in letzter Instanz entschied. imp 08 ition lorsine: et en oultrL gustrs steniers pour livre, et eines 80 I 2 Usri8i», «8 lieiix lle l?gri8i8, et eines 80 I 2 l?ournoi8 e8 sis^8 ele Dournoi8 s>our euere leuve), lle vin, csue I on spsrelle elroiet cle re8re en sueuns lieux, et 68 sutre8 elomsine lorsin: au88i 86s>t cleniers siour lirre, 8ur suoune8 e8s>eee8 lle msrelisng88sge ete." — Unter „elomsine lorsin" scheint man die Abgaben verstanden zu haben, die schon seit uralter Zeit auf dem Transport der Waaren lagen, wogegen „imgo8ition lorsine" die erst später nach Bewilligung der Hülfssteucrn darauf gelegte Abgabe, die von den Königen mannigfach geändert ward, bezeichnet?. Als Heinrich der Zweite i. I. 1549 Zollrichtcr einsetzte, denen er die Gerichtsbarkeit sowohl über das „elomsine lorsin" als über die ,.iins>o8ition lorsine" beilegte, ward dieses Edict (blne/clopell. srt. juges äe8 trsites tom. IX. p- 16.) nur unter folgender beschränkender Formel bei dem Parlament einregistrirt. „4,eots, siulilicsts et regierst«, in gusntum tstiesit ckamaulttM Äommr noLlrr reFlf suclito proeurators genersli." Savary (Oiet. 6. eommsre. srt. trsite lorsine) sagt über diese verschiedenen Abgaben: 39 * 6IS Uebrigens lastete nach den Bestimmungen dieser Verordnung (v. I. 1542.), eben so wie in den frühesten Zeiten, der Zoll nicht ans der Einfuhr, sondern einzig auf der Ausfuhr, wobei indessen die Einfuhr gewisser Maaren gänzlich verboten blieb. Die Grundeigenthnmer und Gutsbesitzer in Frankreich scheinen auch diese Beschränkung des Handels gar nicht gefühlt oder erkannt zu haben: denn die Erlaubniß der freien Ausfuhr gewisser Maaren, welche die Könige zuweilen gestatteten, ward meistens nicht auf die Bitten der Einheimischen, sondern von Auswärtigen, welche die französischen Weine, Früchte und sonstige Erzeugnisse nöthig hatten, ertheilt. I. I. 1450, unter Carl dem Siebenten, erhoben indessen die Stände von Languedoc bittere Klagen über die zu großen Lasten, welche auf der Ausfuhr, besonders des Viehs, wofür der zehnte Theil des Werths als Abgabe bezahlt ward, hafteten (Ordon. tom. XIV. x. 391 srt. 7.). Sie stellten vor, daß der Handel dadurch gelähmt würde (idid. x. 396. srr. 17.), und baten um Abhilfe, welche der König auch versprach (idid. x. 404.). Allein es dauerte noch sehr lange, ehe sich in Frankreich die Grundsätze einer richtigen Handels - Politik festsetzten. I. I. 1545 (ebenfalls „l-s timte torsine zur Io pied gu'ells e8t pre86ntement, eontient Düstre droit8 diüeren8, ^ui ont etö rennis en divers temp8. De plu8 sneien de ee8 droit8 08 t Io droit de Iie8ve, en Dstin )U8 regni. De droit de ks88SAv et Io droit d impositioa ou trsitte torsine sont sr>88i de8 sutre8 droite dune S 8 se 2 8^snde sntiguite: msis pour Is trsitte domsnisle <(ui est le ^ustriöme des droits g»i so pereoivent s present /e >?eu/ -rom cke tra/7/e eile n'est <^ue de Kerrie de Henri II. cpii 1'vtsdlit en 1577. Oette derniere ne se leve «zue pour Is sortie de gustre Wortes de msrelisndises dors du liovsume, gui sont Io die, le vin, Is toile et le psstel. Savary lebte bekanntlich unter Ludwig d. 14ten. Welche Unzabl von Lasten indessen ungeachtet der Vereinigung der Rechte (droit de Üesve, trsitte torsine U. s. f.) bis M Revolution auf dem Transport der Maaren lastete, ersieht man am Besten aus ->rt. 2 und 4. des Decrets der Cvnstituirenden v. 30ten und 31ten Ocr. 1790, welches sie abschaffte. (Dosen, tom. XV. p. 2.) vntcr Franz dem Ersten, ward zwar die Einführung von Material-> und Gewürzwaaren (strogueries et öpiceries) mit einer Abgabe beschwert, und eben so wurden i. d. I. 1540, 1564, 1566 auf die nach Lyon bestimmten Waareu gewisse Abgaben gelegt. Man beabsichtigte indessen dabei nur die Staatskasse zu bereichern, und dachte gar nicht daran, den Handel dadurch zu befördern. In dem allgemeinen Reglement, welches der Staatsrath d. 31ten Mai 1607 (unter Heinrich dem Vierten*) über die Zölle erließ, wird sehr darükr geklagt, daß durch die Nachlässigkeit sowohl der Beamten als der Zollpächter der Ertrag der Zölle (los plus snciens et le» plus legitimes revenus ste l'etst et ^ui sout le moins ü olisrge s leurs sujets) fast auf Nichts herabgebracht sey. Allein davon, daß dadurch der innere Gewerbfleiß gelitten habe, wird gar nicht geredet. Erst unter Ludwig dem Dreizehnten (unter der Verwaltung des Cardinals Richelieu), wo auch dem Seewesen zuerst eine größere Aufmunterung und Unterstützung von Seiten der Regierung zu Theil ward (M. f. S. 538*), fing man an auch über den Landhandel und den Einfluß der Zölle auf denselben, richtigere Begriffe zu erhalten.**) Das unter der Re- *) Man findet es unter andern in dem Uecusl k»Iplisl,et stes stroits ste trsites uniformes etc. Avignon 1786. tom. 4iewe. p. 1. **) Der unter Ludwig d. 13ten i. I. 1620 erschienene Loste Nsrillse (M. s. Th. I. S. 151, 152.) den man vollständig in d. Lost. Nei-on. tom. I. p. 782 findet, enthält ein paar Artikel, die über die geringe Aufmerksamkeit, welche die Regierung bis dahin dem Handel geschenkt hatte, einen so großen Aufschluß geben, daß wir glauben, sie hier mittheilen zu müssen, -Irt. 427. „l>iolls svons suivsnt nostre ötlit stu mois ste juin stornier, interstit et stvkenstu la vento et ussge stes strsps, estsmes, serges, csrises et sutres ste msnukaeture etrsngere, sliri ste stornier mo^en s nos sujets, ste s'sppliguor stsvsntage ü ee trslio, et euriellir riotre Üo^aume st'sutsnt ste steniers ^ui stemeureront en icelui, su lieu gu'ils portoient ä I etrsnger jus^ues ü stes sommes immenses, et ssnr »uvune rsison ni eommostite, psr Is seule nonclislgncs ste reeonnoitrs I» tscilite gu'il / ä ste leur puoeurer gicrung dieses Königs begonnene ward unter der seines Nachfolgers, Ludwig d. 14ten fortgesetzt und fast vollendet. Dieser letztere König, von dessen großen Verdiensten um die gesammte Gesetzgebung und Verwaltung so viele unsterbliche Denkmale zeugen, führte auch bei dem Zollwcfen wichtige Verbesserungen ein, obschon es ihm nicht gelang, den Grundfehler desselben, nämlich die Binnenzölle und die Absonderung der verschiedenen Provinzen in zwei sich gleichsam fremde und feindselige Lander zu heben. Die wichtigsten Verordnungen dieses Königs über das Zollwcfen, welche, obschon durch viele spätere Edicte, Erklärungen und Beschlüsse des Staatsrathö u. s. f. modificirt, doch bis zur Revolution die Hauptgrundlage der Zollgesetzgebung bildeten, sind die v. Juli 168l (sur toutes Io» fermes), und vorzüglich die v. Fcbr. 1687 „sur le fsit des eing grosses forme» welche letztere die eigentliche Zollordnung ist. * *) Durch diese ist insbesondere auch die Eompetenz der Zollgerichte und das Verfahren vor denselben näher geregelt. — Ludwig der Vierzehnte, oder vielmehr sein Minister Colbcrt, von dem alle sich auf den Handel beziehenden Verordnungen ausgingen, beabsichtigte, einem schon lange gehegten Wunsche gemäß, alle innern Zölle aufzuhebcn, und an die Grenzen des Reichs zu verlegen. Er stellte i. I. 1664 einen Zoll-Tarif auf, nach welchem die Ein- und Ausgangs-Rechte für alle Provinzen oo bien en tsnt ^u'il so fsit en notre Konsums de toutes sorles de drsps et etvll'es de isines, moilleuros et de meilleur us«go lu'en suvun sutre." (Man vergleiche hiermit den gleich folgenden Artikel 428, dessen Tcrt Ichon oben S. 538* vollständig angeführt worden.) *) Unter dem angeführten Titel möchte man sich freilich nicht leicht eine Zollordnung denken. Allein der Grund dieser Benennung wird aus dem sogleich Folgenden deutlich erhellen. Diese Verordnung enthält 14 Titel, wovon, in Beziehung auf das gerichtliche Verfahren in Zollsachen der cilfte (Oes ssisies), zwölfte (Oe Ir» jurisdietion des juges des droits de sortie et d'entreo), der dreizehnte (Oes smendes et conliscstions), und vierzehnte (Oe Is poliee Aeuersle cle la ferme des droits de sortie et d'eritree) die wichtigsten sind. 615 des Reichs gleich, dagegen aber auch alle denselben Hülfssteuern (siäes) unterworfen seyn sollten. Allein mit Ausnahme einer einzigen*) weigerten sich sammtliche Provinzen, worin die Steuern nicht eingeführt waren, den Tarif von 1664 anzunehmen, so daß Colbcrt endlich gezwungen ward, nachzugcbcu. In den Provinzen, welche die Hülfssteuern bezahlten, war die Einnahme derselben zuletzt nach Verschiedenheit der Gegenstände in fünf großen Abteilungen (einq grosses fermes) verpachtet.**) Dieselben wurden daher auch die Provinzen der fünf großen Pachtungen (proviuces stes eiucj grosses fermes) genannt, wogegen man die andern mit dem Namen »als fremd angesehene Provinzen (provinees reputees etrangores)« be- *) Von Beaujolois, welches überdem den Tarif erst i. I. 1717 annahm. — Neckcr (sto I'silminisirst. cles Lnsne. com. II. ellgp. 4- p, 167.) sagt in Beziehung auf diesen mißlungenen Versuch Eolberts „II suroil rrouve moins st'ol!- «tselos, 8 il svoit fsid elioix cl'un isrif plus simple et MSÄere, et s'il n'eut pss voulu eonserver, e„ meme ioms, plusiours stroits locsux, äont le revenu n'etoit pss proportionue ü I'soroissoment cle ebsrge et cl'incommostite, g^ui en rösultoit pour le eommvree." **) Die Einnahme der Steuern (sicles) war, wie schon früher bemerkt worden, in Frankreich seit der Regierung des dritten Geschlechts bis zur Revolution fast allezeit verpachtet (jedoch mit Ausnahme der taillo, der eapitstion und vingtiemo). Ehemals waren alle diese Steuern einzeln und nur auf ein Jahr verpachtet. Die erste Pacht (forme göuersle) aller Steuren ward (unter Heinrich d. Vierten) d. 4ten März 1604 mit Drouart- du- Bouchet und zwar auf niedrere Jahre geschlossen, welchem schon den folgenden löten Mai Jvhan Moisset substituirt ward. (Merlin repert. srt. sicles). In dem allgemeinen Reglement über die Zölle v. 3lten Mai 1607 ward Carl Duham als General-Pächter (formier genörsl cles ein^ grosses fermes cle k'rsnce, Is clougne cle I,^on ^ comprise) aufgeführt, wo also die fünf großen Pachtungen dem Namen und der Sache nach sicher noch bestanden. Die Contracte, die man mit diesen General-Pächtern schloß, sind für die Kcnntniß der französischen Steuerordnung sehr wichtig. Die vor dem Jahre 1663 geschloffenen Contracte enthielten nur eine einfache Aufzählung der Abgaben, ohne in die Art der 616 zeichnete, eine Benennung, unter welcher beide schon in dem oben angeführten allgemeinen Zoll-Reglement vom letzten Mai 1607 (M. s. d. Eingang und Art. 13 desselben) Vorkommen. Zu den ersten Provinzen, welche man auch zuweilen, ohne weitern Zusatz, die fünf großen Pachtungen (Iss sin^ Glosse» kermes) nannte, gehörten vorzüglich die nördlichen und die schon lange- der Krone zugehörigen Provinzen*) (die der lsnZus ä»i,). Erhebung und Beitreibung näher einzugehn. Der im Jahre 1663 den Loten September mit dem General-Pächter Rouvelin geschlossene Eontract war der erste, wo die Abgaben nach ihrer verschiedenen Natur classificirt und die Vorschriften für die Einnahme und Beitreibung, so wie für die ganze Verwaltung bestimmt angegeben sind. Die Pacht-Contracte galten, wenn sie bei den Gerichtshöfen einregistrirt waren, als allgemeine gesetzliche Norm in Beziehung auf die Erhebung der darin angeführten Steurcn (aiäes). Zwei Verordnungen v. I. 1680, eine für den Steuerhof von Paris, die andere für den von Rouen, endlich die Verordnung (v. Juli 1681) für alle Pachtungen von Steuern (paar toutes Iss fermes) stellten alle in den frühem Pacht-Contracten enthaltenen und auch sonst über diesen Gegenstand erschienenen gesetzlichen Bestimmungen zusammen. — Gewöhnlich war es eine ganze Gesellschaft, welche die Einnahme der Steuern anpachtete, — denn das Vermögen eines Einzelnen würde zur Bestreitung der großen Ausgaben und Vorschüsse nicht hingercicht haben; — allein es stellte sich doch einer, meistens ein Strohmann (bomws äs psills) als einzigen Pächter dar. Einige Mitglieder bekümmerten sich gar nicht um die Verwaltung, sondern schossen nur andern Mitgliedern das nöthige Geld vor und erhielten so einen vcrhältnißmäßigen Antheil am Gewinn. Diese nannte man „sroupiers" und ihren Antheil, der ihnen von den einzelnen Mitgliedern ausbezahlt wurde, „crouxe." Sogar Pensionen waren auf den Gewinn einzelner, bestimmter Mitglieder angewiesen (Lrssson bist, linsns. ä. l. k>anov tom. I. j). 50—Ö8. *) Nach Nit. I. srt. 3 der oräon. ä. 1687 gehörten folgende Provinzen zu den fünf großen Pachtungen: die Normandie, Picardie, Ehampagne, Burgund, Bresse, Bourbonnois, Bern, Poitou, das Land Äunis (xsis ä'^uois), Anjou und Maine mit allen von denselben eingeschlossenen Provinzen, zu welchen letztem man Jsle de France, Beauce, Die letzter« (als fremd angesehncn) waren vorzüglich die süd, lichen (die der Isngue ä'oe) und einige später mit dem Reich vereinigten, wie die Bretagne, Franchc-Comte, Artois u. s. f. *) Endlich kamen noch die drei Bisthümer (Metz, Toul und Verdun), eben so Elsaß und Lothringen, in der Fiscal-Sprache unter dem Namen »wirkliches Ausland (öu-soger elleetiv)« vor. Diese letzter« standen gemäß der Einrichtung, die man bei ihrer Vereinigung mit Frankreich vorfand, mit dem Ausland in ganz freier Verbindung, so daß in denselben die Zoll- Bureaus an den inner» Gränzen, wo sie nämlich an Frankreich stießen, angelegt waren.**) Zu diesen drei Abteilungen kam noch eine vierte, nämlich die Seestädte Marseille, Dünkirchen, ^ Bayonne und Orient, welche vier als Freihäfen ganz und gar keinen Zoll bezahlten (M. s. Reeller s. I. e. p. 169 dlot. 11 Und Uerlili Report, si t. pvrt Crsne.; Rgr<1e85U8 cours. 6. j vr. Oommero. tom. I. p. 62, 63.). Ueberdem genossen noch j sehr viele Städte und Oerter einzelne Privilegien (daß sie z. B. für die zu ihrem Verbrauch bestimmten Waaren keinen Eingangszoll zu entrichten brauchten u. dgl.), die alle aufzuzählen unmöglich ist (M. s. darüber das schon oft angeführte Recueil slpdsdet. cl. clroits «le trsites in den einzelne« Artikeln). ***) Orleannois, Touraine, Pcrche, Bugey u. s. f. rechnete. Auch Beaujolois und Dombe (letzteres nach einer königlichen Erklärung v. loten November 1768) gehörten unter dieselbe Kathegorie der fünf großen Pachtungen. *) Die als fremd angesehenen Provinzen waren: Lyonnois und Forez, die Dauphine, Provence (mit Ausnahme von Marseille und seinem Gebiet), Languedoc, die Grafschaft Foir, Roussillon, Guyenne, Gascogne, Saintonge, die Inseln Rhv und Oleron, Flandern, Hennegau, Artois, Cambresis, die Bretagne und Franche-Eomte. Reeller äo I aüminislrst. 6. Lnanv. tom II. cbsp. 4. p. 168. M. vgl. Reglern, ä. 1607 srt. 13. **) ^eeker ibiä. p. 169- ***) Oräon. 6 . 1681 tit. eommun. srt. 2, welche in Beziehung auf die Steuren alle in der angeführten Verordnung und in denjenigen vom Mai und Junius 1680 nicht Der Handel zwischen den Provinzen der fünf großen Pachtungen sowohl zu Wasser als zu Land war durchaus keiner Zollabgabe unterworfen, selbst wenn die Waaren, um aus einer dieser Provinzen in die andere zu kommen, durch das Gebiet der als fremd angesehenen Provinzen gebracht werden mußten (Oräon. 6.1687 tir. I. srr. 4). Diejenigen Maaren hingegen, welche man entweder ans dem Ausland oder aus einer als fremd angesehenen Provinz in eine der Provinzen der fünf großen Pachtungen einführte, waren dem Zoll unterworfen. Blieben sie in derjenigen Provinz der fünf großen Pachtungen, in welche sie zuerst eingcführt wurden, so bezahlten sie nur den Eingangszoll (äi-oit ä'entree) ; wurden sie aber wieder ausgeführt, so bezahlten sie überdem den Ausgangszoll und zwar ohne allen Abzug der Local-Abgaben, welche bei dem Durchgang der Maaren durch die als fremd angesehenen Provinzen schon darauf bezahlt waren (iä. srt.). Wurden sie nacheinander in mehrere Provinzen der fünf großen Pachtungen ein - und ausgeführt, so bezahlten sie den Ein - und Ausfuhrzoll so oft, als sie aus - und eingiengen. Die Zollbureaus sowohl für die Ein- als Ausgangszeile lagen nicht in den als fremd angesehenen Provinzen, sondern in den zu den fünf großen Pachtungen gehörigen und zwar an den äußersten Gränzen derselben. Gewöhnlich lagen längs dem Weg, den die aus- und eingehenden Maaren nehmen mußten, dieser Bureaus mehrere hinter einander, so daß die Provinzen der fünf großen Pachtungen von mehreren Linien solcher Bureaus eingeschlossen waren, die sich einander controlirten. Das Bureau, welches zunächst an der Gränze lag, hieß das ausdrücklich aufgeführten Privilegien aufhcbt, bestätigt doch die den verschiedenen Städten, Burgen und Pfarreien von den vorigen Königen (en vertu cle» lettre» sie oon- «6881011 tle» 1loi8 N 08 precleee88eur8) crtheilten Freiheiten, in deren Besitz sie sich bis dahin erhalten hätten, jedoch mit Ausnahme der Abgaben und Steuren, die erst nach der Ertheilung oder Bestätigung dieser Freibriefe eingeführt worden worden wären. Einige dieser Briefe sprechen zwar von ,,clroit8 Uli» et ii nivttre." Man scheint es aber nur in dem eben angeführten beschränkten Sinne genommen zu haben. erste Eingangs« oder auch das letzte Ausgangs-Bureau (Premier bureau 6'entree ou «lernier Irureau r. Lntrepüt. 625 In einigen Städten, insbesondere in Paris, gab cs zur Bequemlichkeit der dortigen Kaufleute noch besondere Bureaus.*) Diejenigen, welche Waarcn nach Paris brachten, waren verpflichtet, dieselben auf das dortige Douanen-Bureau**) zu führen und das Gewöhnliche zu erfüllen. Denjenigen aber, welche Waarcn von Paris ausführten, stand es nur frei, sie an diesem Bureau anzumelden. Hier wurden die Kisten und Ballen, nach gehöriger Untersuchung, verbleit (xlomkös) und konnten alsdann in der Regel nur auf dem letzten Granz- Bureau von Neuem untersucht werden. — Die Stadt Lyon genoß bei den Zollabgaben noch ganz besondere Vorzüge. Für die nach dieser Stadt bestimmten Waarcn ward, mit Ausnahme von Material - und Gewürz-Waaren, nur ein Theil (in einigen Fällen ein Viertel, in andern die Hälfte) des gewöhnlichen Zolls entrichtet, mit der Verpflichtung jedoch für denjenigen, der sie verführte, einen Begleitschein zu nehmen, wodurch er angewiesen ward, den Zoll auf der Douane zu Lyon zu entrichten, welcher die Stelle des übrigen Theils des gewöhnlichen Zolls vertrat (Deo. Upbsdst. iom. IV. p. 56, 57.) — Den alten Meßfreiheiten zufolge durften während der Zeit einer jeden Messe alle nach fremden Landen bestimmte Waaren, wenn sie mit den gehörigen Certificate» der Behörden von Lyon versehen waren, ohne alle Zollabgabe ausgchn; sie mußten jedoch vor dem ersten Tag der folgenden Messe aus dem Königreich gebracht werden. *) Von dem Bureau von Paris handelt ein eigner Titel (X) der Verordn, v. I. 1687. **) ,,su buresm äe Is äonsns" wie es srt. 1 dieses tit. genannt wird. Das Wort äousne, im Latein des Mittelalters äosns oder äusns (M- s> Oll-OsnZe sä voo.) scheint ein von den Saracenen entlehntes Wort zu scyn und bedeutet soviel als das Haus des Sultans (äomus 86U pslstium soläsni). Im ehemaligen Frankreich führten nicht alle Zollbureaus, sondern nur das von Paris, von Lyon und von Dalence den Namen „äousne." M. s. die Encyclopadie srt. „juAv äes trsites" tom. IX. x. 17; auch Lsvsr^ viot. ä. oolnw. srt. vousno. 40 So wie nun aber einige Orte und Gegenden besondere Begünstigungen in Hinsicht der Zölle genossen, so waren andere besonderen Beschränkungen unterworfen. Weine und Branntweine, welche aus den Provinzen Anjou, Maine und Thouars (die zu den Provinzen der fünf großen Pachtungen gehörten) durch die Bretagne, selbst in eine andere Provinz der fünf großen Pachtungen eingeführt wurden, mußten (iir. I. sri. 5 .) den Ausgangszoll bezahlen; eine Anordnung, welche wegen der Leichtigkeit der Schmuggelei*) getroffen ward. In denselben Provinzen (Maine, Anjou und dem nieder» Poitou) nahmen (til. 7 .) die Beamten des Zollpächters an allen um weniger als vier Meilen von der Gränze entfernten Orten jedes Jahr einen Monat vor der Weinlese ein Jnventarium des daselbst vorfindlichen Weins auf, und bezeichneten alle Fässer mit einem Vorrciffcr (rousnne) oder einem glühenden Eisen, zu welchem Ende die Eigenthümer verpflichtet waren, den Zollbeamten auf Verlangen ihre Keller, Vorrathskammern u. s. f. zu offnen. **) Von diesen Weinen durfte durchaus Nichts, ohne einen Erlaubnisschein der Zollbeamten, aus den Kellern weggebracht werden. Um die nöthige Controls zu halten, nahmen dieselben in der Regel zweimal im Jahr (vom Iten März bis zum 15ten April und vom Iten August bis zum löten September) in den Kellern eine Durchsuchung vor (tir. VH. srt. 9.). *) Nach dem Commentar zu diesem Artikel der Verordnung v. I. 1687 (kecueil alplisdet. tom. IV- p. 60) ward diese so getrieben, daß man die Weine als für Poitou bestimmt angab, sie aber in der Bretagne ließ und dafür Weine, die in der Bretagne gewachsen waren, in Poitou einführte. **) In Beziehung auf die Branntweine fand eine noch stärkere Beaufsichtigung statt. Nach srt. IV. von rit. VII- mußten dieicnigen, welche Branntwein brennen wollten, den Tag, an welchem sie anfangcn und aufhvrcn wollten zu brennen und die Quantität Wein, welche sie zu verarbeiten beabsichtigten, unter hundert Livres Strafe den Zollbeamten anzcigen, welche bei dem Brennen gegenwärtig seyn durften. 627 Auch diejenigen Gegenstände, deren Einführung erlaubt war, durften doch nicht an jedem Ort der Gränze, wenn auch ein Zollbureau da war, eingeführt werden; sondern für gewisse Artikel waren bestimmte Gränzorte festgesetzt, wo einzig die Einfuhr derselben zugelassen war; worüber ein besonderer Titel (III.) der orllon. cl. 1687 handelt. Nach srt. 1 sollten Material - und Gewürzwaaren aus dem Ausland in die Provinzen der fünf großen Pachtungen nur durch die Häfen von Rochelle, Rouen und Calais eingeführt werden. Ans den als fremd angesehenen Provinzen war die Einfuhr dieser Maaren 1 nur erlaubt, wenn sie über Bordeaux, Lyon oder Marseille ! kamen. Diese Erlaubniß ist indessen später auf viele andere Häfen ausgedehnt worden. Man beabsichtigte bei dieser Beschränkung theils eine genaue Beaufsichtigung und Verhinderung des Einschwärzens, theils aber sollten auch Gegenstände, wo- ! für die Zollabgabe in dem Tarif nicht bestimmt angegeben war, sondern deren Werth von den Zollbeamten festgesetzt und dem gemäß der Zoll erhoben ward, soviel als möglich gleichförmig abgcschätzt werden. *) Die Zollbeamten waren berechtigt, alle Maaren, welche mit Uebertretung der Zollgesetze verführt wurden, mit Beschlag zu belegen. Geschah die Beschlagnahme an einem Zollbureau, so wurde» (tit. XI. srt. 1) die Maaren dort niedcrgelegt und der Empfänger oder Controleur des Bureaus zum Aufseher oder Hüter (gsräien) derselben bestellt. Fand die Beschlagnahme nicht an einem Zollbureau, sondern in einem andern , Haus oder Magazin**) statt, so konnten (tit. XI. srt. 4) die *) So setzte die Verordnung v. 1687 (tit. III. srt. 3) gewisse Zollbureaus fest, an welchen einzig Pferde in die fünf großen Pachtungen eingeführt werden durften. Nämlich nach dem Tarif v. 1664 ward von Pferden, Füllen, Maulthieren und Mauleseln, nach Verschiedenheit ihres Werths, auch eine verschiedene Abgabe genommen. Als aber durch verschiedene spätere Verordnungen auf alle der nämliche Zoll gelegt ward, so fiel auch die frühere Beschränkung in Hinsicht der Einführungöorte gänzlich weg. **) „(lsns uns nisison ou clsns UN msgS5in" heißt es in dem angeführten Artikel. In der Ausübung verstand man aber 40 * Maaren, wenn der Kaufmann einen zahlbaren Aufseher (gsr- äien) stellte, in dem Haus, wo man sie getroffen hatte, verbleiben. Maaren, die man auf freiem Felde in Beschlag nahm, wurden (mein. tit. nrt. 5) nach dem nächsten Bureau, oder, wenn dieses zu entfernt war, nach der nächsten Stadt gebracht. Die Zollbeamten* *) hatten (tit. XIV. srt. 10), jeder in dem darunter nicht jedes Haus, wohin man die Maaren, etwa um sie den Verfolgungen der Zollbeamten zu entziehen, gebracht hatte, sondern nur ein eigentliches Magazin oder Lager, worin die Maaren gewöhnlich aufbewahrt wurden (Uecnsil alpligdet. ä. trsit. tom. IV- P. 17.). *) Um Mißverständnisse zu verhüten, erinnern wir hier noch einmal, daß diejenigen, die hier Zollbeamte genannt werden, keine eigentlichen (vom Staat angestellten) Beamten, sondern nur Angestellte des Zollpächters waren, der bei ihrer Wahl fast unbedingte Freiheit hatte. Nach tit. XI V- -,rt. 8 mußten diejenigen, die der Zollpächtcr anstellen wollte, von dem Zollrichter des Orts, wo sie angestellt werden sollten, vereidet werden und zwar auf bloßes Anfordern des Pächters, ohne Untersuchung ihrer Sitten und ihres Lebenswandels (ssns inlormstinn äe vis et äs inoeui-8) und ohne einen Antrag des Staatsprocurators. Die einzige Bedingung, welcher der angeführte Artikel sie unterwarf, war, daß sie wenigstens zwanzig Jahre alt wären und lesen und schreiben könnten. Die letzte Bedingung war indessen lange Zeit in der Ausübung unerfüllt geblieben, wegen der großen Schwierigkeit, zu den untern Stellen (den sogenannten gsräes) Subjecte zu finden, welche im Lesen und Schreiben unterrichtet waren. Da aber dadurch sehr große Mißbräuche veranlaßt wurden (daß nämlich Zollbeamte, die eben ihren Namen unterschreiben konnten, Protokolle unterschrieben, die sie nicht gelesen hatten und nicht lesen konnten), so legte der Ober- Stcuerhof von Paris durch einen Beschluß vom Loten April 1766 dem General-Pächter von Neuem die Verpflichtung auf, sich nur Lesens- und Schreibens erfahrner Angestellter zu bedienen. Dieses machte indessen bei der Zoll-Verwaltung große Schwierigkeiten. Um denselben zuvorzukommcn, erließ der König den 17ten September 1778 ein offenes Schreiben, wodurch in dem Fall, daß die Zollbeamten nicht schreiben könnten, die Erfüllung gewisser anderer Formalitäten, die Zuziehung des Zollrichters, 629 Bezirk wo er angestellt war, das Recht, in den Läden, Magazinen, Wirthshäusern, so wie in den Wohnungen der Kauf- Staatsprocurators oder anderer im Lesen und Schreiben erfahrener Zollbeamten vorgeschrieben ward. Den vollständigen Text dieses Schreibens findet man ülorl. Deport, srt. commis. tz. XXIV. lJetzt müssen alle Zollbeamten lesen und schreiben können, indem nur die von ihnen verfaßten und Unterzeichneten Protokolle vor Gericht Glauben haben. M. s. d. Gesetz v. 28ten Juli 1791 tit. X. srt. 25 (Dosen. WM. XV x. 31.) st In Beziehung auf die Vereidung der Zollbeamten hatten spatere (nach der Verordnung v. I. 1687 erlassene) Bestimmungen einige unbedeutende Veränderungen eingeführt, die aber ohne alles allgemeinere Interesse find (M. s. bei Llorlin den angeführten Artikel). Alle von dem General-Pächter angestelltcn Beamten wurden zuweilen unter dem allgemeinen Namen „commis" begriffen, worunter man überhaupt jeden versteht, der ein Geschäft im Namen und im Auftrag eines andern, besonders eines Kaufmanns u. dgl. führt. Vorzugsweise verstand man unter „commis" diejenigen Angestellten, welche die Bureau-Arbeiten verrichteten, den Empfang, die Bücher, Register führten u. dgl. Die untern Beamten, welche die Schleichhändler auf ihren Wegen beobachten und anhalten mußten, wurden „Zarclos" Wächter oder Aufseher genannt. (So heißt es z. B. Orclon. «l. 1687 tit. XlV. art. 9 „Dos commis a la recetto ou Controls, los visitours, Zsrclos ot sutres omplo^os.") — Diese Wächter waren fast militärisch organistrt, in sogenannte Brigaden vertheilt und hatten ihre Capitains, Lieutenants u. s. f. (So heißt es z. B. tit. XIV. art. 8 „Do formier no pourrs so servir clo eommrs, commK-r- sta-rtL Asrstes otc. Eben so orclon. ä. 1681 tit. comm. art. 11 „Dormottons aux lormiors ot sonslormiors «Io nos llroits, aux commis s^snt la lliroction Zonorslo clo lours kermss ou äöpsrtomonts, commis ü la rocotto ou su Controls, capitsines ot lisutonants clo driZsclo s )>ieä st g clioval, cspitainos st lieutenants clo pstsckss (Wachtschiffe), onsemstlo aux commis aux oxorcicos (so nannte man diejenigen bei der Steuerverwaltung Angestellten, welche in den Häusern, Kellern u. s. f. die Untersuchung Vornahmen) ot autros S)'3nt ssrmont on justico, äs portor öposs ot autros armos sto/^ (M. s. a. k'er- rier. Dict. ä. Dr. art. commis. clos kormos clu Doi). 630 7 '-. leute Hausuntersuchungen anzustellen. Doch mußten dazu derselben wenigstens zwei zusammen seyn. Weigerten sich die Kaufleute, die Zollbeamten einzulassen, so durften die letztem (möm. srt.) nach gehöriger vergeblicher Aufforderung und auf eine Verordnung des Zollrichters, oder in dessen Abwesenheit In Beziehung auf die allgemeine Steuerverwaltung gab es ehemals in dem Bezirk eines jeden Stcuergerichts sechs Arten von Angestellten, nämlich einen Direktor, einen General-Empfänger, mehrere besondere Empfänger und Bureaulisten, fitzende und wandernde Controleurs (oontrül. sellonlsire» et srnliulsris) sowohl zu Pferd als zu Fuß und Visitatoren (oommis sux oxoroios») ebenfalls zu Pferd und zu Fuß. Die Verrichtungen dieser Beamten erhellen theils schon aus ihren Namen, theils aus dem früher gesagten. Die besondcrn Empfänger hatten den Empfang an den bedeutendern Orten, außer dem Hauptort, wo der General-Empfänger, an welchen auch die andern Empfänger ihre Gelder einschickten, ihn führte. Die Empfänger an minder bedeutenderen Orten hießen Bureaulisten (bursli- stes). M. s. lllerlin Deport. srt. Oommis sux gi'3es. (Man kann das hier Gesagte noch zu dem S. 371—374 angeführten hinzufügen.) Der General-Pächter war für die amtlichen Handlungen seiner Unterpächter und jeder von diesen für die seiner Angestellten im Civilweg, jedoch mit Vorbehalt des Recurseö gegen dieselben, verantwortlich (Oräon.3.1681 tit. eomm. srt. 10; Oräon. I6l,«Il6i') nur im Allgemeinen (on gros) und führte sie an das nächste Bureau oder in die nächste Stadt, wo dann Alles im Einzelnen ausgezeichnet ward. Die Aufnahme des Protokolls mußte Ort. 1) in Gegenwart des Eigen- thümers oder Fuhrmanns oder in dessen Abwesenheit in Gegenwart des Staatsprocurators geschehen. Diese letzte Vorsichtsmaßregel war indessen nicht nöthig, wenn der Fuhrmann aufgefordert worden war bei der Beschreibung der Waaren gegenwärtig zu seyn. Von dieser Aufforderung mußte aber in dem Protokoll Erwähnung geschehn und zwar (nach tir. II. srt. 12) unter Strafe der Nichtigkeit des Protokolls. Dasselbe mußte auch von dem Eigenthümer oder Fuhrmann unterschrieben werden. Im Weigerungsfall mußte (srt. 6) davon, sowie von der an ihn ergangenen Aufforderung (zu unterzeichnen) Erwähnung geschehn. Auch ward demselben, wenn er anwesend war, eine Abschrift des Protokolls gelassen. War er abwesend, so mußte diese Abwesenheit in dem Protokoll bemerkt seyn; und zwar wieder Alles unter Strafe der Nichtigkeit des Protokolls. Durch dieses Protokoll ward Ort. 7) der Fuhrmann oder Eigenthümer (S. 619**) zugleich vor das Zollgericht geladen und zwar in Frist von Einem Tag,*) wenn *) ,,6snz le jonr" sagt der Text der Verordnung. Doch verstand man es so, daß, wenn die Beschlagnahme am Iten geschah, der Verklagte vorgeladen werden mußte, am 2ten vor Gericht zu erscheinen. — Einige Verordnungen schrieben vor, daß in gewissen Fällen die Protokolle am nämlichen Tage insinuirt werden müßten, wenn sie als gültig angesehen werden sollten. Nach einer Erklärung vom 6ten September 1717 ist das so zu verstehn, daß ein heute Morgens geschlossenes Protokoll noch denselben Nachmittag und ein heute am Nachmittag geschlossenes Protokoll Morgen vor Mittag insinuirt werden müsse. Zu der Gültigkeit der von den Zollbeamten über die Beschlagnahme aufgenommenen Protokolle war dieses aber durchaus nicht nothwendig. Die allgemeine Regel, daß in der Vorladungsfrist der Tag der Insinuation und der Verfalltag nicht mitbegriffen ist (Th. I. S. 267 **), galt nicht bei den Zoll- 633 die Beschlagnahme an einem Orte geschehen war, wo es einen Zollrichter gab. Geschah sie auf dem freien Feld, so ward der Verklagte auf den folgenden Tag vorgeladen, welche Frist, wenn das Zollgericht weiter als 10 Meilen entfernt lag, für jede 10 Meilen um einen Tag verlängert ward. Die Zollbeamten konnten (tit. XIV. srt. 13), jedoch nur in dem Augenblick, wo sie das Protokoll ausgefertigt hatten, den Angeklagten, indem sie ihm dieses Protocoll bekannt machten, vor Gericht laden, oder auch es ihm durch jeden beliebigen Gerichtsdiener insinuiren lassen. Hatte der Fuhrmann die Maaren bei der Beschlagnahme im Stich gelassen, so fand ein besonderes Verfahren Statt, wovon sogleich unten das Nähere Vorkommen wird. Hatte der Fuhrmann sich während der Anfertigung des Protokolls davon gemacht, so daß er den Zollbeamten zwar bekannt war, aber zur Unterzeichnung nicht aufgefordert werden konnte, so wurde er innerhalbder für die gewöhnlichen Civil- Prozessc vorgcschriebcnen Frist vorgeladen* *) — Im Fall einer Widersetzlichkeit gegen die Zollbeamten von Seiten derjenigen, welche die Maaren verführten, waren die erstem (tit. Xl. «rt. 9) ebenfalls verpflichtet, auf der Stelle ein Protocoll darüber aufzunehmen. Diese Vorschrift ward durch eine königliche Erklärung v. 2ten August 1729 (srt. 4) in Beziehung auf die Contrebandiers mit dem Zusatz erneuert, daß, im Fall dieselben sich widersetzten, sogleich darüber ein Protocoll ausgenommen, und der geeignete Richter innerhalb 24 Stunden davon in gerichten. Insbesondere mußte derjenige, welcher gegen ein Protocoll der Zollbeamten die Verfalschungsklage anheben wollte, seine Erklärung darüber spätestens an dem Tag, wo er vor Gericht geladen war, abgeben. M. s. hierüber kooueil slglisbet. <1. Dr. <1. trsites tom. IV. x. 173, 174, 175 —181, 195, wo man auch einige merkwürdige Prozesse und Urtheile in Beziehung auf diese Vorladungsfristen findet. *) Die oi-ston. 6 . 1687 spricht nicht geradezu von diesem Fall. Doch ward es in der Ausübung so gehalten, wie hier angegeben worden ist. M. s. in dem slpllsbet. wm. IV. den Commcntar zu srt. 6 u. 7 des tit XI. der oräon. Z. 1687. 634 Kenntm'ß gesetzt werden sollte. (Die letztere Bedingung hielt man indessen schon durch Niederlegung des Protokolls auf dem Gerichtssecrctariat für erfüllt.) Waren die Erceffe nicht von grober Art, so pflegten die Zollbeamten auch wohl die Schuldigen, statt sie auf dem Criminal-Weg zu verfolgen, durch Mittheilung des Protocolls vor die Gerichte zu laden, um sie dort zu dem Schadenersatz und zu der festgesetzten Geldbuße von ZOO Livres verurtheilcn zu lassen (Ree. -stpllsket. tom. IV. x. 190, 191). Den mächtigsten Schutz gegen die Beleidigungen und Mißhandlungen der Einschwarzer gewährte den Zollbeamten ein offener Brief vom 4ten Mai 1723, welcher durch srt. 8 der königlichen Erklärung v. 2ten September 1776 von neuem bestätigt ward. Sie wurden dadurch ermächtigt, alle, die Widersetzlichkeiten oder Tätlichkeiten gegen sie begiengen, im Augenblick des Vergehens zu verhaften, und zwar durften die Gerichte die Verhafteten nicht eher als nach dem definitiven Urtheil und wenn der General-Pächter dagegen appellirte, erst nach abgeurtheilter Appellation in Freiheit setzen. Die Protokolle der Zollbeamten, wenn sie in gehöriger Form waren, hatten in Beziehung auf die Beschlagnahme (tit. XI. srt. 11.), überhaupt auf das Civil-Jnteresse vor Gericht vollen Glauben, und es gab um sie zu entkräften nur ein Mittel, nämlich die Fälschungsklage dagegen anzuheben.*) Zu den *) Orston. st. 1681 tit. eomm. srt. 19 „1-68 s»rove8-ver1>sux steb eonirnis et Agrstes, bien et stüment lsits et sllir- ines en ju8tiee, seront erus ju8gu's inseeijition ste lsux." Die Anhebung dieser Klage ist mit sehr vielen Schwierigkeiten und selbst mit Gefahr für denjenigen, der sie anstellt, verbunden. Man unterscheidet die Fälle, wo dieselbe Hauptklage ist, von denjenigen, wo sie blos einen Jncident- punct ausmacht (lsux principsl et ineistent). Die erste Klage wird gegen den Urheber der Verfälschung angestellt. Sie ist ihrer Natur nach criminel und wird auch auf dem Criminal-Weg und vor den Criminal-Gerichten verfolgt. Die zweite Klage (lsux ineistent) wird in einem schon schwebenden Civil-Proceß von einer Partei zu dem Zweck angcstellt, daß eine Urkunde, deren sich die andere als Beweismittel bedient oder bedienen könnte, für falsch erklärt und von den Proceß-Aktcii ausgeschlossen werde. In ftü- 635 uothwcndigcn Formalitäten dieser Protokolle (wenn sie nämlich vollen Glauben haben sollten) gehörten in Zollsachen außer den schon erwähnten (nach tii. XI. art. 11) auch noch 1) daß Heren Zeiten (vor Franz dem Ersten) scheint man von diesem Rechtsmittel einen gar zu leichtsinnigen Gebrauch gemacht zu haben. Daher befahl dieser König in seiner ersten Verordnung über die Einrichtung der Justiz (gegcb. zu XL-sur-DIIo im Oktober 1635) Lsp. 19. Sit. 10, daß diejenigen, welche eine Urkunde als falsch angreifen wollten, dieses in den Acten des Gerichtshofs und auf dem Gerichtssecretariat förmlich erklären und sich deshalb ein- schreiben lasten müßten (daher der Ausbruck («'inciro on tsux). Derselbe Artikel enthält auch schon im Ganzen die Regeln über das dabei zu beobachtende Verfahren und ganz insbesondere, daß vor dem definitiven Urtheil vorläufig festgesetzt werden müsse, ob die zum Beweis vorgeschlage- ncn Mittel zulässig (s6mi88idlo8) seyen. Die Verordnung Ludwig des vierzehnten v. I. 1667 über das Civil- Verfahren spricht gar nicht von der Fälschungsklage. Diese Lücke wird indessen durch rit. IX. der Criminal-Ordnung v. I. 1670 zum Thcil ausgefüllt, welcher über die Fälschungsklage (sowohl das t'sux xr-inoixal als inoiilent) jedoch nur unvollständig handelt. Die umfassendste Verordnung über diesen Gegenstand, die bis zu der Revolution als Richtschnur galt und die auch bei Abfassung der neuen Gesetzbücher als Muster benutzt worden, ist die von Ludwig dem löten v. Juli 1737. — Ueber die Anstellung der Fälschungsklage gegen die Protokolle der Steuer - und Zollbeamten hatte schon Ludwig der vierzehnte durch zwei Erklärungen v. 6ten Januar und 14ten April 1699, sowie durch eine nähere Erklärung vom 18ten December 1714 besondere Vorschriften gegeben, welche durch zwei Erklärungen Ludwigs des löten v. Löten März 1732 u. 8tcn September 1736 näher bestimmt worden. Die Anordnungen der neuern Gesetzgebung über die Fälschungsklage als Jncidcntpunct finden sich 6 o6. 6. xrocoll. viv. (tz. 214— 251) und über dieselbe als Hauptklage voll. 6. in8iruot. crim. (§. 448—464). In Beziehung auf die Fälschungs- klage gegen die Protocolle der Zollbeamten enthält das Gesetz v. 9ten Flor. I. 7 tit. 4, srt. 12 (I)o8en, tom. XV. p- 16ö) „Oolui c>uv voullis 8'inoii-e en Isux oontro u» rspport, 80 ra renn st'on tsir« Is lloolsrstiori psr öoröt, en per 8 orill 0 ou un (onllö cle jiouvoio specigl pns8v 636 sie von zwei Zollbeamten (cke ckeux vommis, ou lle cieux W gsräes, ou ä'un commis er un gsrcle) unterschrieben und 2) daß die Wahrheit derselben vor Gericht eidlich erhärtet k-a ward. Hatte ein Einziger Zollbeamter (u„ oommis ou gsrlle) ^ die Beschlagnahme vorgenommen, so ward (tit. XI. srt. 12) der Fuhrmann über den Inhalt des Protocolls vernommen und wenn dieser die Richtigkeit desselben bestritt, so legte der Rich- ^ ter den Parteien auf, ihre Beweise und Gegenbeweise vor- zubringen. Die eidliche Erhärtung des Protocolls mußte von M denjenigen, die es unterzeichnet hatten (tit. XI. srt. 8), spätestens vor Ablauf der Vorladungsfrist und zwar unter «Bi Strafe der Nichtigkeit geschehn. Nach dem so eben ange- Mi« führten Artikel war nur der Zollrichter (le jugo äe nosäroits) ermächtigt, den Act über diese Erhärtung aufzunehmen, welcher dem Protocoll am Ende beigefügt ward. Nach spätern gesetz- lichen Bestimmungen konnte aber diese Erhärtung vor jedem ^ _ « elq psr-äovsnt nvtsiro, su plus tsrck » I'guckionob incli^uöe psr Is somnistioa cke compsrsitre clevsnt Io tribunsl ^ ^ui ckoit connoitre cke Is contrsvention ; il clevra clsns V les trois jours suivsns, k'sire su Aretl'o äuäit trilrunsl biji Io clöpot rt. 12) zwar die einfache Zollabgabe durch einen Zwangsbefehl gegen den Bürgen eintreibcn, mußte aber das Uebrige vor den Gerichten verfolgen. — Zur Schlichtung der Streitigkeiten in Zollsachen, so wie zur Bestrafung der Ucbertretungen der Zoll- gcsctze waren, wie schon im Vorigen angeführt worden, seit den ersten Zeiten des dritten Geschlechts unter dem Titel „nisisti'68 äo P 0 l 8 ot ^S88sg68 (wsgintri jiol'tuum * *) et P38- hatten, konnten in Folge eines Zwangsbefehls mit Arrest belegt werden. Die Beschlagnahme des unbeweglichen Vermögens mußte aber bei den Gerichten nachgesucht werden. Die General-Pächter der Abgaben hatten (oräon. 6. 1681 tit. oomm. srt. 6), wenn sie Jemand wegen Bezahlung derselben Ausstand oder Credit gegeben hatten, mit Ausnahme weniger Fälle in Beziehung auf das bewegliche Vermögen des Schuldners den Vorzug vor allen Gläubigern; welches Vorrecht sich aber (mom. tit. srt. 8) auch nur auf die einfache Abgabe (nicht auf die Geldbuße, Confiscation u. s. f.) erstreckte. Diese Zwaugsbefchle mußten mit allen Förmlichkeiten ausgefertigt (libollöes) werden, den Namen des Schuldners, den Betrag und Grund der Schuld, erster» in Buchstaben ausgedrückt, enthalten. Denselben mußte, ebenso wie dem Protokoll über die Vollstreckung des Zwangsbefehls ein Auszug aus den Büchern des Zollpächters vorgesetzt seyn. *) Das Wort port (gortus) bedeutet hier nicht: Hafen, sondern die Verführung (den Transport) der Maaren wie in „kl-sno äo xort." So findet man auch bei Va-Lsngo (6108830. sä voc. poitu8) aus dem 8tstut. Vvenion. l^viZnon) lib. I. rubo. 25 srt. 2 ,,(^uoägoo molenäi- Iisrius xro oufiislidot sslmstso grsni 639 zgßiorum)" eigene Beamten angestellt, welches sich auch unter den folgenden Königen bis zur Revolution erhielt.* *) Durch die Zollordnung v. I. 1687 tit. XII. ward dieses von neuem bestätigt und die Competenz dieser Richter, so wie das Verfahren bei denselben genauer bestimmt. Nach sri. 1 des angeführten tit. (XII.) gehörte das Erkenntniß über alle Streitig- tigkeiten, sie seycn Civil oder Criminal, die sich auf Zollsachen bezogen, in erster Instanz ausschließlich den Zollrichtern (hier msitres äes xorts, auch ju^es cles trsitea genannt), deren Stellvertretern (Ii6utenant8) und solchen, welchen der König durch eine besondere Commission das Erkenntniß in Zollsachen beigelegt hatte, jedoch vorbehaltlich der Appellation an den vel tarinse tarn inkra civitstem e^usm extra merceäom nnius sollst» ll'ouron. tantum conse^ustur." *) Von den Verordnungen Franz des Ersten und der frühem Könige, von Philip dem Schönen an, ist schon oben geredet worden. Die Encyclopädie führt unter dem Artikel „juges cies trsites oi» stes trsite» torsine8" (tom. IX. p. 16), ohne der Verordnungen der früheren Könige zu erwähnen, nur zwei Edicte Heinrichs des zweiten (Sohns und Nachfolgers von Franz dem Ersten), eines vom September 1519 und ein anderes vom Jahr 1551 an, wodurch die Zollrichter (msltres stes ports) eingesetzt und denselben die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Zollsachen, jedoch nur in erster Instanz, beigelegt worden. Das erste Edict legte denselben die Gerichtsbarkeit sowohl über das „stomsiuo , korsins" als die „imp 08 ition korains" bei, mit dem Auftrag, jedes Vierteljahr den Etat über den Ertrag der ersten Abgabe an die Schatzmeister von Frankreich (tre- soriol-8 sto Francs, die Domainenkammern) und den Etat über den Ertrag der zweiten an den Obersteuerhof (sux xonoraux stes ilnanoes) einzusendcn. Um diese beiden Abgaben mehr zu sondern, setzte derselbe König durch sein Edict vom Jahr 1551 neue Zollrichter ein und verordnete zugleich in den verschiedenen Provinzen die Errichtung von Zollbureaus, die in den letzten Zeiten meistens noch so waren, wie sie in diesem Edict bestimmt wurden. (Ich habe mir den Text dieser Verordnungen nicht zur Einsicht verschaffen können. In dem Loste Nei-or» finden sie sich nicht. Ohne Zweifel stehn sie indessen in der Sammlung von Jsambert und Jourdan (Th. I. S. 147*). 640 Obersteuerhof. Nicht allein den ordentlichen Gerichten, sondern auch den eigentlichen Steuergerichten (oleetions)*) ward jedes Erkenntniß in Zollsachen durchaus verboten, mit Ausnahme *) Die Verordnungen Franz des ersten und Heinrichs des zweiten über die Ernennung besonderer Zollrichter mögen wohl nicht allenthalben gehörig ausgeführt oder auch die erledigten Stellen nicht wieder besetzt worden seyn. Dennoch hatte die Regierung von jeher ein großes Mißtrauen gegen die ordentlichen Richter bei der Entscheidung von Zollsachcn. Das i. I. 1607 (unter Heinrich dem vierten, von dem wir schon einige Verordnungen über die Jagd angeführt haben, die nicht ganz zu der so sehr gerühmten Milde seines Characters passen) erlassene allgemeine Zoll- Reglement (S. 613) ging so weit, bei Streitigkeiten in Zollsachen dem Zollpächter die Wahl der Richter zu überlassen. Im Eingang von srt. 11 heißt es: „Lt eornrne 8 säite rngjeste ü uns srnple conooisssnce, sinsl qu elle s (sit voir psr Ie 8 dsux preee' 6 en 8 6 es susclltez lermes, guo les o(licier 8 en titre sont non 8 eulement inutiles, insis 6 e plu 8 nui 8 id >68 su dien rlesllites 1 er- mes etc." Hierzu setzt der folgende srt. (12) sogleich hinzu : „Lt sstn <^ue prompte ju 8 tice pui 88 e etre (sito 6 e esux ini 8 eront 8 »rpris en (rsuäe 6 es 8 U 8 < 1 it 8 6 roit 8 . 8 sclit 6 rnsje 8 te veut et enterul, ^u'su 88 t- tot 1 ceIIe 8 (rsulles et eontrsvention 8 äeoouvertes czue les eornml 8 et gsräes 6 e 86 its (errniers en äre 88 ent 8 ur le cdsrnp 1 e 8 proces verdsux c!e 8 si 8 ie vvritsdles, sux- ^u 6>8 ils leront 8 >gner ou interpelleront rle signer Ie 8 psrties 8 sisie 8 , et sux^uo >8 prooes verdsux sin 8 i (sits, 8 S msjeste orclonne (ov ^ etre sjoutee; ee (srt et sussi tot Ie 8 porteront psräevsnt Ie 8 Premiers et plus pro- elres ju^es 668 lieux, ou psräevsnt tel 8 gutres r^uils vouäront nomrner et clioisir, 8 oit juges ro^'sux, grs- 6 ues ou sutres, « öeur c/ro/a: optE/ les^uels s csuse c^ue 1 e 8 clite 8 Irsudes sux susclits 600118 , et contrs- ventions suxdites ordonnsnces, 8 eront reputees sutsnt de crimes et de delits, proee'deront sommgirement et ea:traore»rM(, et dsns le plus drek temps, gue (sire 86 pourrs, su jugement d'icelles «sisie»; et gne Ie 8 8 entence 8 et jugernens <^ui seront rendus psr eux, portsnt condsmnstions desdits droits, smendes et eon- üscstions 8 eront exeeutes psr Provision, non odstsnt oppositions ou gppellstions ^ueleongues sux esutions lnnter Bürgschaft) (ournies psr lesdits lermiers, pour 641 jedoch des Steuergcrichts von Paris, welches (mem. art.) in seinem Bezirke als Zollgericht fungirte; eine Befugniß, welche, um die Zahl der Richter zu vermindern, später auch an meh- rern andern Orten den Steuergcrichtcn (oder auch wohl den Salzkammcrn) bcigclegt ward, wie cs schon durch die Vcrord- l nung Franz des Ersten v. I. 1542 (S. 6ll) gcschchn war. Die Zollgcrichte durften sich (srt. 4) in die eigentliche Zollverwaltung gar nicht mischen, z. B. sich mit der Ausfertigung der Begleitscheine, Pafsirzettel, der Quittungen über die Zahlungen u. s. f- gar nicht befassen. Dieselben waren an den Orten, wo man sie nicht mit den Steuergcrichtcn vereinigt hatte, meistens nur mit Einem Richter, welcher auch der Präsident hieß und Einem Stellvertreter, der in Abwesenheit des Erster» die Functionen desselben verrichtete, besetzt. Hierzu kam natürlich noch ein Staatsprocurator und Gericbtssecretair. Jener durfte (nach einem offenen Schreiben vom 9ten März 1721), wenn der Präsident nebst seinem Stellvertreter abwesend oder rccusirt, oder ihre Stelle erledigt war, auch die Functionen derselben versehn, wo dann der älteste Advocat das öffentliche Ministerium vertrat.* *) Die Civilurtheile in Zollsachen gingen also in erster Instanz meistens nur von Einem Richter aus. Bei Criminal-Urthcilcn (d. h. bei solchen, wo auf eine peinliche Strafe erkannt werden konnte) waren aber die Zollrichter (tit. XII. srt. 6) verpflichtet, wenigstens drei andere Beamte oder Rcchtsgclehrte **) zuzuziehen. Ein außerordentliches (Cri- lexeeutiori 4e leurs Iisux. IR pour Io reKarll äes 8entenees ooiminelles, portsnt eonclsmnstion cle peiner skstiotives, seulernont 8ers äillere st I'sppsl 8i sueun est interjetö. Dos gppellstion8 cle toute8 lo8^uelle8 8entenoe8 et jugemen8 re88ortiront llireetement sullit consoil (den Staatsrath), svee 4eten8e8 s tovteg >08 ooui-8 8ouveosino8 et autres suZos tle ev ro)aume, st'en prenllre ni ^retsnäro sueuno connoi88sneo, sur les peino8 gui sppsrtierinent." *) keeueil sl^llsbet. tom. IV. p- 207. **) „grsclue8, e'e8t s clire cle8 personnes ^ui sient pris 4es tzra4e8 4e liscl>eli 608 , et cle lioeneies en clooit eivil." 41 minal-) Verfahren wegen Zollvcrgchn fand nur Statt, wenn Widersetzlichkeit (redcllion) dabei vorgefallen war (rit. XU. srt. 8-, tit. XI. srt. 9). Alle Civil-Streitigkeiten über Zollsachen sollten (srt. 9) summarisch, nach mündlicher Vernehmung der Partheicn, wenn sie nämlich gegenwärtig waren, und ohne daß (und zwar unter Nichtigkeit der erfolgenden Urtheilc) das schriftliche Verfahren erkannt werden durfte, entschieden werden. Die Urtheilc der Zollgerichte, welche die Erlegung der königlichen Rechte aussprachen,*) waren Ort. 12, 13), der Appellation ungeachtet, provisorisch vollstreckbar, und die höher« Gerichtshöfe durften, unter Strafe der Nichtigkeit, diese vorläufige Vollstreckbarkeit nicht aushalten. Diese Urtheilc (welche die Bezahlung der königlichen Rechte verordnten) wurden durch persönliche Verhaftung vollstreckt. Es war den Zollrichtcrn (rir. XI. srt. 13) verboten, die in Beschlag genommenen Maaren provisorisch (auch gegen Caution) frei zu geben, sondern sie mußten vorher definitiv darüber entscheiden, und zwar unter Strafe der Nichtigkeit des Urthcils und des Schadenersatzes an den Zollpächtcr. Die höher» Gerichtshöfe durften (tit. XI. ' srt. 14) auch keine Appellationen gegen eine Beschlagnahme, überhaupt keine andern, als gegen die definitiven Urtheilc der (untern) Zollgerichte annehmen. Die Appellation gegen ein interlocutorisches Urthcil der Zollgerichte hielt (tit. XII. srt. 10) die Fortsetzung der Instruction und das definitive Urtheil, wodurch die Waare entweder frei gegeben, oder als dem öffentlichen Schatz verfallen (confiscirt*) erklärt ward, nicht auf.** ***) ) *) Diese vorläufige Vollstreckbarkeit fand indessen nicht Statt in Hinsicht der Gerichtskosten (oräon. 3. 1681 tit. comw. srt. 44.) **) Oonliscstion, conliscstio Hussi cum lisco conlusio »iro consunctio. ***) Wenn das Protokoll über die Beschlagnahme der Fälschung bezüchtigt ward, und die Richtender ersten Instanz die Beweise als zulässig und genügend erkannt hatten, so durften sie, wenn von diesem Punct appellirt ward (nach »rt. 7 der königlichen Erklärung v. I. 1732) die Instruction des Protestes vor abgeurtheilter Appel nicht fort- setzcn. 643 Selbst wenn das definitive Urtheil der ersten Instanz gegen den Zollpächter ansficl und die Waare für frei erklärt ward, durften, bei eingelegter Appel (tit. XI. srt. 15) die Richter der ersten Instanz die Zurückgabe der Waare nicht anders, als gegen Stellung hinreichender Sicherheit erlauben. Ward aber die Confiscation der ^ Waare ausgesprochen, so durften (tit. XII. srt. 11) sowohl die Richter der ersten als zweiten Instanz die Rückerstattung derselben nur unter der Bedingung verordnen, daß vorhin der volle, durch Gutachten von Sachverständigen bestimmte Werth derselben in die Hände des Zollpächters nicdcrgelegt werde. Zu dem wirklichen Verkauf der Waare konnte indessen, wenn Appellation eingelegt ward, nur nachdem das Urtheil in der Appellations-Instanz erfolgt war, geschritten werden.*) Nur bei Maaren, welche sich, ohne zu verderben, nicht aufbewahren ließen, durfte man (tit. XIII. srt. 2, Ut. XI. srt. 10) auch ohne den Ausgang der Appellation abzuwarten, die Versteigerung vornehmen; wobei die Kaufschillinge in die Hände des Zollpachters hinterlegt wurden. Es mußte aber dazu doch entweder ein förmliches Urtheil des Zollgerichts, oder wenigstens eine auf eine Bittschrift erlassene Verordnung des Zollrichtcrs (orclonnsnoo sur roczuoto) vorangegangen seyn. Dem Gerichtsgebrauch nach pflegte man diese Urtheile oder diese Verordnung dem Eigcntkümer der Maaren insinuiren und ihn auffordern zu lassen, bei dem Verkauf der Maaren gegenwärtig zu seyn (Uso. 6. v. ch Vrsitos tom. IV. p. 192). — Auch Maaren, welche derjenige, der sie verführte, im Stich gelassen (wenn er sich bei der Annäherung der Zollbeamten davon gemacht u. s. f.) durften (tit. XI. srt. 17), wenn innerhalb acht Tagen Niemand Anspruch darauf machte, auf ein Urtheil des Zollgcrichts und acht Tage nach Erlassung dieses Urtheils in Gegenwart des Staatsprocurators öffentlich verkauft werden,**) nachdem vor- *) Orston'. cl. 1681 tit. oomm. srt. 26 „velenäons cko pss- «or outre s Is vento «los ellets oonüsgues su prvjuckicv rt.) bei den Conflicren der ordentlichen Richter mit den Steuergerichten und Salzkammern angewcndet werden. 6W mehr der Verwaltung angehört, sogar häufiger als gegen die sonstigen Urtheile Gebrauch gemacht ward. Uebcrdcm waren, so wie inan in Frankreich überhaupt einen großen Hang hatte, die Entscheidung schwieriger und wichtiger Sachen besondcrn Commissionen zu übertragen, an gewissen Orten besondere Commissionen des Staatsraths bestellt, um über Zollsachen, besonders wenn es sich von Maaren, deren Einführung in das Reich durchaus verboten war (eigentlicher Contrebande)*) oder von Wider- *) Ein eigner rit. (VIII ) der orston. st. 1687 handelt von den für Contrebande erklärten Maaren. Aus den dortigen Bestimmungen ergibt sich, daß unter Contrebande solche Maaren verstanden wurden, deren Einfuhr oder Ausfuhr durchaus verboten, d. h. auch gegen Bezahlung von Abgaben nicht erlaubt war. Diese Maaren wurden nebst dem Fuhrwerk confiscirt und diejenigen, welche sie verführten, zu 500 Livres Geldstrafe vcrurtheilt. Es gab gewisse Maaren, die bei der Einfuhr-, andere, die bei der ' Ausfuhr als Contrebande angesehen wurden. Maaren der ersten Art durften durchaus im Königreich nicht zum Verkauf ausgestellt werden. Diejenigen, worüber die Cou- fiscation ausgesprochen ward, wurden entweder nach Paris an das Bureau der verbotenen Maaren (dureau sto pro- llidö) und von da nach L'Orient oder nach einem andern Freihafen gebracht, um dort, unter der Verpflichtung, sie sogleich außer Landes zu führen, verkauft zu werden. Der Ertrag dieses Verkaufs ward nach Verschiedenheit der Maaren auch auf eine verschiedene Art verthcilt, welches durch mehrere Verordnungen geregelt war. Eigentlicher Zoll ward von Maaren, deren Einfuhr durchaus verboten war, nicht entrichtet. Der Zollpächter war daher, wenn dergleichen Maaren in Beschlag genommen wurden, nicht befugt, sich mit dem Eigenthümer oder Fuhrmann gütlich abzufinden, wie ihm dieses, wo die Zollabgabe und die Brächte ihm zuficlcn, erlaubt war. — Was noch die Bedeutung des Worts „ooiNl-edsnste" betrifft, so nahmen die altern Juristen (vor der Revolution) es gewöhnlich in dem oben angegebenen Sinn. So Veeristre viot. st. Or. srt. contrebansto. Nach der neuern Gesetzgebung werden indessen Maaren, deren Einfuhr nicht durchaus verboten ist, wenn sie, ohne die darauf gelegten Rechte zu bezahlen, ciugeführt worden, „ooiitrelisnsto" genannt. Das Gesttz v. 13ten Flor. I. 11 sagt Sit. 2 „8vnt msrolisnstisos ste 647 setzlichkeit gegen die Zollbeamten bandelte, zu entscheiden. Eben so war das Erkcnntniß über Streitigkeiten, die in Beziehung auf den Handel mit England entstanden, durch einen Staats- raths-Bcschluß v. 30ten April 1722, den Intendanten der Provinzen, vorbehaltlich der Appellation an den Staatsrath, bei- > gelegt u. s. f. (M. s. den Commentar zu tir. Xll. ->rt. 1 in dem liev. 6. Di. cl. trsit. tom. IV. p. 207). Die verschie- - denen Gesetze und Gewohnheiten der Provinzen brachten ebenfalls eine Menge Prozesse in Zollsachen und Verwirrung in den Entscheidungen derselben hervor. Nach tir. IX. -n-t. 7 z. B. war es verboten, näher als vier Meilen von der Gränze der fünf großen Pachtungen Magazine anzulegen. Nun hatte i. I. 1098 ein gewisser Bugue in der kleinen Stadt Craon in Anjou ein Magazin von Sirup angelegt. Der Zollrichter von Laval hatte diesen Sirup für confiscirt erklärt, und den Eigenthnmer überdem zu einer Geldstrafe von 30 Livres verurthcilt. Derselbe appellirte an den Obersteuerhof und zwar indem er behauptete, die Stadt Eraon scy weiter als um die gesetzliche Entfernung von der Gränze entlegen. Bei einer vorgenommenen Vermessung fand man dieselbe wirklich 56010 Fuß groß, also größer als von vier Meilen, jede der letztern zu 12500 Fuß gerechnet, wozu fle nach Bugues Behauptung höchstens gerechnet werden konnte.* *) contrebsnele volles clont l'importstion ou Uoxportstion est proiiiiree, ou volles gui, etsnt sssujotties sux clooits et ne pouvant 01100100 Usns l'etenclue eln torritoiro soumis a la Police lies Uousnes, snns guittsnoes, rivezuits s vsution ou pgsssvsns, ^ sont trsnspootees et ssisivs ssns ees expeclitions." *) Unter Meile versteht man fast bei allen Nationen Europa's «besonders bei den seefahrenden) einen bestimmten (aliquoten) Theil eines Grades des Aequators. In Deutschland wird der löte, in Frankreich der 25te Theil eines solchen Grades eine Meile genannt. Das Zollgesetz der Constituircnden v. 28ten Juli 1791 (Dosen, tom. XV. p- 61) setzte (tik. III. ->rt. 42), dem gemäß, die Meile zu 2283 Toisen oder 13698 Pariser Fuß fest. Vor der Revolution hatte die Zerstückelung des Reichs in einzelne Provinzen, so wie Unachtsamkeit auf diesen Gegenstand und auch wohl die Unwissenheit, worin man sich über die wahre Größe eines 648 Der Zollpachter behauptete indessen, nach dem Gewohnheitsrecht von Anjou sei die Meile 15000 Fuß lang, so daß die Entfernung von 56010 Fuß noch nicht vier Meilen betrüge. Derselbe ward zwar von dem Oberstcucrhof abgewicsen: allein er legte Cassation beim Staatsrath ein, welcher zu seinen Gunsten entschied, und zugleich als Regel fcstsetzte, daß in allen ähnlichen Fällen die Länge der Meilen so zu nehmen sey, wie die Gewohnheitsrechte der Provinz sie bestimmten.* *) — Gegen viele Verbrechen, die bei Ucbcrtrctung der Zollgesetze begangen wurden, hatten die Gesetze die Confiscation des ganzen Vermögens ausgesprochen. Nun aber ließen die Gewohnheitsrechte vieler Provinzen diese Confiscation nicht zu. Um dieses, so viel als möglich, auszugleichen, bestimmte Or4on. 6. 1681 (tit. comm. art. 45), daß die Richter in solchen Fällen auf eine Geldstrafe erkennen sollten, welche wenigstens dem vierten Theil der in diesen Provinzen gelegenen Güter der Verbrecher an Werth gleich käme. Solche Ucbelstände indessen, die in der unglücklichen Sonderung des Reichs in verschiedene Provinzen und Gesetzgebungen ihren Grund hatten, abgerechnet, hatte die französische Zollgesetzgebung auch schon vor der Revolution einen hohen Grad von Ausbildung und Bestimmtheit; so daß die constituirende Versammlung zwar einige wesentliche, aber doch nicht sehr viele Verbesserungen darin vorzunehmcn vorfand. Dieselbe machte den Anfang mit den Zollgerichten selbst. Diese, eben so wie alle Ausnahme-Gerichte, wurden durch das Decret vom 6ten und 7ten September 17öo Ort. 10) aufgehoben (l)s86n. tom. III. p. 247) und die Entscheidung aller Rechtsstrcitigkcitcn in Zollsachcn den gewöhnlichen Gerichten übertragen. Auch die Grundursache alles Uebcls bei der französischen Zollverwaltung, das Unwesen der innern Zölle, an welchem das Genie Colbcrts Grades des Aequators befand, in den verschiedenen Provinzen eine große Verschiedenheit der Meilen hervorgebracht. Die Pariser Meile insonderheit ward zu 2000 Toisen oder 12000 Fuß gerechnet, wobei man gewiß auf eine runde Zahl gesehn hat. Ucbcr die Meilen in den andern Provinzen sehe man die Encyclopädie grt. „liaut-." *) Uee. 4. . 160.) 649 sich fruchtlos versucht, fiel bei der Revolution fast ohne Widerstand, wie durch magische Gewalt. Den 30tcn und 31ten October 1790 erließ die Constituirende das auf immer merkwürdige Dccrct (Dosen, tom. XV. p. 2), welches (art. 1), vom Iten Dccember >790 aiigcrcchnct, alle inner,, Zolle aufhob, und (s, t. 3) für ganz Frankreich die Anfertigung eines einzigen und gleichförmigen Tarifs verordncte, nach welchem künftig die Zölle und zwar nur an den Gränzen des Reichs erhoben werden sollten.*) (Ein näheres Dccret vom Löten März 1791 *) Dieser Tarif ward seinem vollständigen Inhalt nach von der Constituirende,, den 3lten Januar, Iten Februar, Iten und Lten März 1791 decretirt. Er findet sich Dosen, tom. XV. p- 7 folg. — Man befürchtete Anfangs, durch Aufhebung der innen, Zölle werde in der königl. Eafse ein bedeutender Ausfall entstehn. Allein die Erfahrung hat in diesem Punct, wie fast in allen, gelehrt, daß durch Ausdehnung und Freiheit des Verkehrs nicht allein die Unter- thanen, sondern auch die Staatscasse weit mehr gewinnt, als alle Beschränkungen und kleine Plackereien einbringen können. Nccker (Do l'aäministrst. 3. linano. tom. II. cbsp. 4 p. 174) gibt die jährliche Brutto-Einnahme aller Zölle, die Localrcchte mitgcrechnet (3sns losguols »ovonusj jo oom^oonäs tous los 3ooits looaux, saus oxco^>too oeux 3o Dorraino ot 3'XIssoo.avoo los ckooiiioos sols pouo livro) zu ungefäkr 22 Millionen Livres an. Hierzu kanicn noch die Einkünfte aus dem sogenannten 3omaine cl'oeoiclent (Xooleor 3. I aclministi-st. 3. lin. tom. 1 . x. 9, wm. II. 125, 185). Man verstand darunter die Abgaben, welche von den in Frankreich aus Amerika eingeführten Colonial-Waaren (Zucker, Kaffe, Indigo u. s. f), wenn sie wieder ausgeführt wurden, entrichtet werden mußten. Sie betrugen nach Bresson (Hist, linano. 3. I. k'ranc. tom. I. p. 22) jährlich vier Millionen. Dagegen stiegen i. I. 1827 die Einkünfte der Zölle bis auf 92 Millionen. Necker selbst hätte nicht gewagt, so Etwas zu hoffen. Er glaubte (,om. II. x. 211), daß durch Unterdrückung der uinern Zölle und einige andere Verbesserungen der Zoll künftig nur 10 bis 11 Millionen abwcrfen würde, „ölais, gu'impoitoi'vit, si pao öveno- ment, Io oliangement a^^ooto sux 3>oits 3o tvaltto 3iminuoit los rovonus 3n Itoi 3'on ou 3oux millions. Illst cv uno oiooonstanoo ü mottro en Ualanoo, avoo los (Dosen, wm. XV. x. 33, 31) bestimmte, daß man schon vom laten April desselben Jahres anfangen sollte, die Zölle nach diesem Tarif zu erheben.^ Nachdem die Eonstituirende über die Zölle und den Handel in einzelnen Städten und Provinzen mehrere besondere Verfügungen erlassen, theils um die allgemeine Einführung der neuen Zollgcsetze vorzubereitcn, theils um einzelne nothwcndige Ausnahmen* *) zu gestatten; und durch das Decrct vom 23tcn April und durch das vom 8tcn und 9tcn Mai 1791**) die Niedersetzung einer eigenen Verwaltung (eines Verwaltungsrathcs, i-o'gio) verordnet hatte, welche unter und nach den Befehlen der ausübenden Gewalt (des Königs und seiner Minister) die Erhebung der Zölle und das Ganze des Zollwesens beaufsichtigen und leiten sollte; erschien endlich den 28ten Juli 1791***) ein umfassendes Gesetz (in 13 Titeln) über die Zollverwaltung. Dasselbe macht, obschon durch einige spätere Gesetze in mehrcrn Puncten geändert, doch noch jetzt die Hauptgrundlage der französischen Zollgesetzgebung und Verwaltung aus. Es ist indessen zu weitläufig und der Gegenstand demjenigen, worauf diese Schrift sich näher bezieht, zu fremd, so daß wir uns genöthigt fühlen, unsere Leser auf den Tert des Gesetzes zu verweisen. 1) Sie werden bei näherer svsnsgges ^ui rosulteroient pour I'ötst et pouo Io eom- ineioo, <1 uns legislrision inlinement semple et 3e Is suppi-ession clo toutes los Aenos, emburisseit i» oiroulntion elo." *) M. s. ganz besonders das-Decret v. 26ten und 28ten Juli 1791 über den Handel der Stadt Marseille sowohl mit dem Innern des Königreichs als mit den Colonien und dem Ausland (Oesen. tom. XV. j).55 folg.). **) Dosen. tom. XIV. p 215, tom. XV. p. 31. ***) Dose,,, tom. XV. p. 61. Da dieses Decret erst den 22tcn August d. I. die königl. Bestätigung erhielt, so wirb es von Vielen (unter andern von Merlin) unter dem Titel des Gesetzes v. 22ten Aug. 1791 angeführt (Th. I. Vorrede S. V, VI.). 1) Die Zollgesetzgebung ist durch die besonder» Umstände, die gleich nach der Revolution cintrafe», vorzüglich durch die Kriege mit England und das Eontinentalsystem überaus weitläufig und verwickelt geworden. Um sich genauer zu 65 l Vergleichung, sich bald überzeugen, welche große Übereinstimmung, einige wenige, übrigens wesentliche Puncte abgerechnet, zwischen der neuern und ältcrn Zollgesetzgebung Statt findet. Wir begnügen uns daher, nur einige Bestimmungen des Gesetzes v. 28ten Juli, besonders solche, die sich näher auf die Gerichtsverfassung bezieh», hier ansznheben. — Das Gesetz unterscheidet Maaren, deren Ein- oder Ausfuhr gänzlich ver- ^ boten - und solche, wofür sie nur einer gewissen Abgabe unterworfen ist. Alle ein- oder ausgehenden Maaren sollen, (tit II. srt. 1, 3) wie frühcrhin, bei der Einfuhr geradezu an das erste Einfuhr - und bei der Ausfuhr an das erste Ausfuhr- Bureau gebracht werden. Wer diese Bureaus überschreitet, oder auch die Maaren, ehe er sie dahin geführt hat, in ein Haus, einen Gasthof u. dgl. bringt, wird (tit. II. sr-t. 1 — 3) mit der Eonfiscation der Maaren und einer Geldbuße von hundert Livres bestraft.* *) Unter derselben Strafe sind (srt. 8, 9.) die Fuhrleute oder diejenigen, welche die Maaren verführen, gehalten, auf dem Zollburcau eine Erklärung über ihre Ladung d. h. über die Art der Maaren, das Maaß, Gewicht, oder den Werth **) derselben, über die Zahl und Nummern der Kisten, Ballen u. s. f., über den Ort, wo sie aufgeladen worden und wohin sie bestimmt sind u. s. f. abzugeben. Selbst verbotene Maaren, wenn man sie ausdrücklich angibt, werden (tit. V. unterrichten, sehe man, außer dem Tcrt der sogleich unten anzuführendcn Gesetze, in dem Repertorium von Merlin die Artikel: Oousnes, Ooolsrstion, scczuit u. s. f>, so wie die Schriften, welche über die Zollgesetzgebung insbesondere handeln; vorzüglich „l^ogisl-ition clos Itousneb clo I'kimpire k'rsnornz ziar Itujsrclin - 8siII^. 2clo e'clit. ä 1813. 4°. *) Wenn die angeführten Formalitäten bei der Ein- oder Ausfuhr von Maaren, die gar keiner Abgabe unterworfen sind, oder wo diese Abgabe nicht mehr als drei Livres betragt, nicht erfüllt wird, so werden (tit. III. -nt. 30) die Uebcrtreter nur mit einer Geldbuße von 50 Livres gestraft, ohne die Eonfiscation der Maare. **) Letzteres bei solchen Maaren, wofür die Abgaben nach dem Werth entrichtet werden. 652 Sl-t. 4) nicht confiscirt, sondern nnr zurückgewiesen. Werden sie indessen ohne eine solche Erklärung, sey es zu Lande oder Wasser in das Reich eingeführt, so sind sie, nebst Wagen und Pferd und nebst dem Schiff, wen» es unter 50 Tonnen hält, dem Fiscus verfallen und die Eigcnthümer der Waaren und des Schiffs, so wie die Fuhrleute werden (tit. V. srt. 1) solidarisch zu einer Geldbuße von 500 Livres verurtheilr. Zu dieser Kathegorie werden (tit. V. sit. 2) alle verbotenen Waaren gerechnet, die sich (zu Lande) zwischen zwei Zollbureaus, oder auf einem unrichtigen Weg, und zur See nur zwei Meilen von der Küste auf Schiffen unter 50 Tonnen befinden, oder welche die Zollbeamten cinladen oder ausladen gesehen haben. Die Zollbeamten haben (tit. II. g,-t. 14—16) das Recht, sich von der Richtigkeit der angegebenen Erklärungen (an welchen in der Regel gar nichts und auf keinem Fall nach dem Tag, wo sie abgegeben worden, etwas geändert werden darf) durch Messen, Wägen u. s. f. zu überzeugen. Dieses muß jedoch in Gegenwart der Fuhrleute, Eigcnthümer oder deren Geschäftsleute*) gcschchn. Ist die Erklärung in Beziehung auf die Art der Waaren**) falsch, so wird, wenn die Abgaben, welchen der Uebertreter des Gesetzes sich dadurch cntziehn wollte, 12 Livres oder mehr betragen, (tit. II. sm. 21) derselbe mit der Eonfiscation der Waaren und einer Geldbuße von 100 Livres *) Weigern sich diese, bei der Untersuchung gegenwärtig zu seyu, so bleiben die Waaren (iel. set.) im Zollbureau, und es wird mit denselben nach tit. IX. verfahren. Das Gesetz v. 4tcn Germ. I. 2 tit. II. sit 9 enthält eine noch härtere Bestimmung. **) Bei Ilujai-llin-8siII^ findet sich 326 folgender Fall: „I^usstion. Dn nogosisnt s clselsre s I'ontl'ss 6s, Is c>sme els tsntrs im^osoo s 18 — 36 6u guintsl. ^ ls verilicgtion on ne trouvs gus 6s I» visis g»i ne cloit gus 1,02. I)oit-on »aisin sommo s sgisssnt cl'nne Isusso «lsslsnstion, ou psissvois le clioit sur I vbjet cleclsre ou »ue colui resonnu? — Ilchionse. — II u')' s sve- äeminent sueunv intention 6s Ingu6e; on 6vit se bor» nee ä (sirs ss^uittsr Iss clioits eis Is nlsnellsnäiss rssonnue." 653 bestraft. Die nämliche Strafe tritt (srt. 20) ein, wenn die Zahl der vorfindlichen Stücke (Ballen, Kisten, Tonnen) die angegebenen übertrifft. Ist die Angabe nur in Beziehung auf das Gewicht zu gering, so muß (tu. II. srt. 18) für das nicht angegebene, wenn es nämlich einen gewissen, von dem Gesetz näher bestimmten Theil des Ganzen ausmacht, die doppelte Abgabe entrichtet werden. Beträgt die Unrichtigkeit noch weniger, so ist das Ganze, und zwar, nach der durch die Untersuchung näher ermittelten Quantität, nur der einfachen Abgabe unterworfen. Das Letztere gilt auch (srt. 17), wenn sich bei der Untersuchung weniger, als angegeben worden, finden sollte.*) Für Waaren, welche im Zolltarif übergangen sind, wird bei der Einfuhr **) der Zoll (tit. I. srt. 5) nach Ver- hältniß des erklärten Werths ***) entrichtet. Um übertrieben geringe Angaben des Werths zu verhüten, haben die Zollbeamten (tit. II. srt. 23) die Befugniß, die Waaren an sich zu halten, wenn sie ein Zchntheil über den angegebenen Preis dafür bezahlen. In diesem Falle brauchen sie keine andere Formalität zu erfüllen, als das Protokoll über das Anerbieten oder die wirkliche Bezahlung dieser Summe insinuircn zu lassen. 7) Die Eigenthümer haben indessen für solche zurück- *) Finden sich weniger einzelne Stücke, als erklärt wor, den, so wird (tit. II. srt. 22) der Fuhrmann (Schiffer) und derjenige, welcher die Erklärung abgegeben, für jedes fehlende Stück solidarisch in eine Geldbuße von 300 Livres verurtheilt, wenn sie nicht etwa Schiffbruch gelitten oder bestohlen worden u. dgl. Das Nähere sehe man in dem angeführten Artikel selbst. **) Bei der Ausfuhr bezahlen diese Waaren gar keinen Zoll. Das Gesetz v. 24ten Nivos. I. 3 (Dosen, tom. XV. ' x- 142) unterwarf sie einem geringen Wägegeld (äroit 3e dslsnee). ***) „pour oolles ^ui suront reeu «^uelguo msin cl'oourro gue es seit, s rsison clo äix ^our ovnt cle netto vsleur, pour Ie8 üroAueries, cle ein^ ^>our eent, et pour tous sutros odjets, 6o trois pour eent." 1) Uebcr die Ausübung dieses den Zollbeamten gegebenen Vorkaufsrechts (clioit 3o ^reemxtion) sind späterhin noch 654 behaltenen Maaren keinen Zoll zu entrichten. — Der Zoll muß (lit. Xlll. srt. 30) auf der Stelle bezahlt werden. Hat der Empfänger der Abgaben dem Fuhrmann oder Eigenthümer den Betrag des Zolls geborgt, so kann er (srt. 31, 32) im Falle der Weigerung oder Verspätung der Bezahlung einen Zwangs- bcfehl (contrsinte) gegen denselben erlassen. *) Dieser wird, wenn er von einem Richter des Bezirks visirt ist — und die Richter dürfen unter persönlicher Verantwortlichkeit dieses Visa nicht verweigern — auf alle Arten, selbst durch persönliche Verhaftung vollstreckt. Ueber die Entrichtung des Zolls wird demjenigen, der die Maare verführt, eine Quittung, ^in mehrere gesetzliche Bestimmungen erschienen. Es war, wie wir schon oben S. 621 bemerkt haben, auch in der alten Gesetzgebung bekannt. Da die Zolleinnahme damals verpachtet war, so verstand es sich von selbst, daß dieses Vorkaufsrecht, so wie zum Vortheil, also auch auf Gefahr des Zollpächters ausgeübt ward. Das Gesetz vom 28ten Juli 1791 spricht sich über diesen Punct nicht ganz bestimmt aus. Allein es setzt gleichsam stillschweigend voraus, daß der Verkauf auf Rechnung und Gefahr der Zollbeamten geschehe. Nach dem Zollgesetz des National-Convents vom 4ten Germin. I. 2 (24tcn März 1794 vesen. tom. XV. x. 118) sollte (tit. V. srt. 1) dieses Vorkaufsrecht auf Rechnung des Staats ausgeübt werden. Die Zollbeamten waren (srt. 4) dem Staat für das, was sie geboten hatten, und den Betrag der Abgaben verantwortlich, erhielten aber, wenn bei dem Verkauf der Waareu mehr herauskam, (srt. 2, 3) einen bestimmten Antheil. Der Preis für die zurück behaltene Maare brauchte erst nach einem Monat erlegt zu werden (srt. 5). Allein das unter dem Direktorium erlassene Gesetz v. 4ten Flor. I. 4 (23teu April 1796 Desen. tom. XV. x. 131) schaffte (srt. 3) dieses wieder ab, so daß ferner das Vorkaufsrecht wieder auf persönliche Rechnung der Zollbeamten ausgeübt werden sollte. Wie der daraus sich ergebende Gewinn unter die einzelnen Zollbeamten vertheilt wird, darüber siehe man Oujsräin - 8siII^ 167 und 168. *) Doch mußte diesem Zwangsbefehl ein Auszug aus den Büchern des Zollamts, weicher die Erklärung des Kaufmanns, wodurch er sich zur Zahlung verbindlich machte, enthielt, vorgcsctzt seyn (srt. 31). Schein (soinit «le psiement) ertheilr. In demselben sind (lit. II. srt. 25) die Zollämter (Controle-Bureaus), bei denen die Maaren ferner vorbeigeführt werden müssen, ausdrücklich bemerkt. Die Fuhrleute sind verpflichtet, ihre Quittungen an diesen Bureaus abzugebcn, wogegen sie Controle-Scheine erhalten. Die Zollbeamten dürfen (tit. II. srt. 27) Maaren, wenn sie bei dem ersten Eingangs - oder Ausgangs-Bureau untersucht worden, nirgends anders einer ferneren Untersuchung unterwerfen, als an dem in der Quittung bemerkten Controlc- Bureau.*) Die zur Ausfuhr, sowohl zu Wasser als zu Lande bestimmten Maaren sollen (tit. ll. srt. 26) nach Bezahlung des Zolls die erster» unmittelbar auf das Schiff, welches sie verführen soll, gebracht- die zweiten über die Gränze geschafft werden, und dürfen durchaus nirgends nicdergelegt, oder in die Magazine der Kauflcnte zurückgcbracht werden, unter Strafe der ConfiS- cativn und einer Geldbuße von hundert Livres. — Die Beaufsichtigung der Zollbeamten über die verführten Maaren erstreckt sich indessen nicht durch das ganze Land, sondern ist auf ein schmales Gebiet beschränkt, welches sich von der äußersten Gränze des Reichs an, zwei Meilen weit in das Innere ausdehnt, von dem man daher auch sagt, es allein sey der Douanen-Polizei unterworfen. Um jeder Chicane und jedem Zweifel zuvorzukomincn, sollen (tit. XIII. srt. 42, 43) die Gränzen dieser Entfernung (von zwei Meilen) allenthalben durch die Departements-Direktorien bestimmt festgesetzt und dabei die Meile zu 2283 Toisen (13698 Fuß) gerechnet werden.**) Dieselbe wird (srt. 43) ohne auf die Krümmungen und Unebenheiten der Wege Rücksicht zu nehmen (ssns e^srel sux sinuosi- *) Das später d. 4ten Gcrmin. I. 2 (24ten März 1794 Vo5en. tom. XV. p. 118) erschienene Zollgcsetz des Natio- nal-Convcnts enthält dagegen (tit. III. srt. 3) „Dez msr- elisnüises pourront etre visitee» cksns ells^ue Iruresu cl'entreo vu 4o sortie zur ls route." **) Dieses der Polizei der Douanen unterworfene Gebiet ist durch spätere Gesetze noch mannigfach ausgedehnt und verändert worden. Man sehe das Folgende und besonders Oujsräin-8siIIv X" 235 — 253. re» eie» routes) nach gerader Linie, (nach dem Vogelflug, a vol cl'oisoau) gemessen. Die innere Gränze dieses Zwischenraums soll durch Bezeichnung und öffentliche Bekanntmachung der Orte, durch welche sic durchgeht, angcdcutct und sollen auf derselben von zweihundert zu zweihundert Toisen Pfähle errichtet werden mit der Aufschrift: Gebiet der zwei Meilen vom Ausland (teiritoiie cles eleux Neues 6e 1'etrsnger). Maaren, die sich außerhalb dieses Gebiets, weiter nach dem Innern zu befinden, sind keiner Untersuchung oder Beschlagnahme der Zollbeamten unterworfen. Nur in dem Fall (ür. XIII. »rt. 35.), daß diese selbst sehen, wie man Maaren über die Gränze des genannten Gebiets hinüberbringt, dürfen sie und zwar nur dann, wenn sie die Maaren ohne Unterlaß verfolgt haben, dieselben auch außerhalb dieses Gebiets mit Beschlag belegen. Auch wenn die Zollbeamten sehn, daß man Maaren in Häuser, die innerhalb des Gebiets der zwei Meilen liegen, bringt, und sie in dem Augenblick, wo dieses eben geschehn ist, ankommen, dürfen sie eine Untersuchung in den Häusern vornehmen und Beschlag auf die Maaren legem Verweigert man ihnen alsdann den Eingang, so steht es ihnen frei, die Thüren öffnen zu lassen, jedoch nur in Gegenwart eines Richters oder Municipalbeamten, der auf jeden Fall herbei gerufen werden muß um bei Abfassung des Protocolls gegenwärtig zu seyn.*) Innerhalb des genannten Zwischenraums (von zwei Meilen) (tit. XIII. art. 37, 38) dürfen Magazine oder Lager *) Die Confiscation wird indessen doch nicht nichtig, wenn auch schon bei der Hausuntersuchung kein gerichtlicher oder Polizeibcamter zugezogcn worden (kejet. 22 äuill. 1808 Uesen, toin. XV. p. 223*). Es blieb indessen immer gesetzliche Vorschrift, daß die Zollbeamten allein, obne Zuziehung eines andern Beamten keine Haussuchung vornehmen durften, obschon spätere Gesetze (das vom lOtenBnu». I. 5, der Consular Beschluß v. Itcn Ergänzungstag I-1,1 Uesen, tom. XV, p. 138, 222) in Beziehung auf die Hausuntcrsuchuug Einiges geändert haben. Insbesondere durfte dieselbe auch Lu dem Innern des Reichs, doch nur bei Tag, vorgenommcn werden. Dieses waren indessen Maßregeln aus Haß gegen England angeordnet. 657 (entrexvts) von Manufactur, oder solchen Maaren, die bei der Einfuhr mehr als 12 Livres für den Centner bezahlen, oder deren Ausfuhr verboten oder mit irgend einer Abgabe belegt ist, nirgendwo anders, als in Städten über 2000 Seelen angelegt werden. Um die Schwierigkeiten, welche der Ausdruck »Niederlage, Lager (ontropüt)« schon bei der alten Gesetzgebung hin und wieder veranlaßt hatte, zu heben, erklärt tit. XIll. srt. 38: Als im Lager befindlich sind, mit Ausnahme der zum Wachsthum der Gegend (oru «lu xs^s) gehörigen Maaren, alle oben genannten anzusehn, welche sich noch in Ballen oder Packen (en bslle» ou bsllots) befinden, und wofür man keine an demselben Tage abgelieferte Ausfertigung (Expedition) eines Zollamts für den Transport derselben aufweisen kann.*) Alle diese sind (tit. XIII. srt. 39) dem Staat verfallen und die, welche sie ausgenommen haben, trifft eine Geldbuße von 100 Livres. Den Zollbeamten ist es (tit. XIII. srt. 30.) zur Entdeckung solcher Niederlagen erlaubt Hausuntersuchungen anzustellen, doch nur bei Tag und mit Zuziehung eines Municipal-Beamten des Orts. Findet sich bei der Haus-Durchsuchung kein solches Waarenlager vor, so erhält derjenige, dessen Wohnung durchsucht worden (tit. III. srt. 40) 24 Franken als Vergütung, vorbehaltlich aller übrigen noch bedeutenderen Entschädigungen, wozu die Umstände dieser Hausdurchsuchung Veranlassung geben könnten. — Maaren, vie von einem Hafen des Reichs nach einem andern, oder von einem Ort desselben nach einem andern gebracht werden, sind (tit. III. srt. 1) keinem Ein- oder Ausfuhrzoll unterworfen. Im ersten Fall aber, und ebenso wenn sie, um an ihren Bestimmungsort zu gelangen, ihren Weg zum Theil durch das Ausland nehmen müssen, darf (tit. III. *) Wenn auch die in einem Hause niedergelegten Maaren dem Eigenthümer desselben zugehören, so werden sie doch als im Lager (entrepüt) befindlich angesehn und die gewöhnlichen gesetzlichen Bestimmungen auf sie angewendct. (Uerlin Ue'pert. srt. entropüt.) Das Wort: Lager (entrexüt) wird übrigens noch in mehrfachem Sinn ge, nommen, wovon unten näher gehandelt wird. M. s. auch viertln I. c. 42 658 7 ^ » grt. 1, 2) die Verführung derselben, in dem Fall die Ausfuhr einer Abgabe unterworfen ist, nur vermöge eines von dem Zollamt ausgefertigten Begleitscheins (seguir ü osnrion) geschehn. Ein solcher Schein muß (not. 2), eben so wie bei der alten Gesetzgebung, nach gewissen Formalitäten ausgefertigt werden. In demselben muß die Verpflichtung desjenigen, der ihn erhält, daß er innerhalb einer festgesetzten Frist*) ein Certificat über die Ankunft der Waaren an ihrem Bestimmungsort beibringen, oder die doppelten Ausgangs-Rechte bezahlen will, ausdrücklich enthalten seyn. Derselbe muß überdem einen zahlbaren Bürgen stellen, der sich solidarisch mit ihm für die richtige Beibringung dieses Certificats verpflichtet. Man kann indessen auch, statt einen Bürgen zu stellen, die Ausgangsrechte baar hinterlegen, welches in dem Begleitschein ausdrücklich bemerkt wird. Noch strengere Formalitäten sind (rit. III. si t. 3, 4, 5) erforderlich, wenn Waaren, deren Ausfuhr verboten ist, auf diese Weise verführt werden. Für Waaren hingegen, auf deren Ausfuhr keine Abgabe liegt, brauchen in diesem Falle (sot. 3) bloße Passir- zettel (pssssvsns) ausgefertigt zu werden, welche weit geringeren Formalitäten als die Begleitscheine unterworfen sind. Diejenigen, welche Waaren aus dem Innern in das Gebiet der zwei Meilen vom Ausland **) einführen, sind (tir. III. srt. 15) *) 2n einem Begleitschein sind zwei Fristen festgesetzt: eine, innerhalb welcher die Waare an ihren Bestimmungsort gebracht seyn muß, und eine andere, innerhalb welcher das Certificat über die richtige Ankunft der Waaren bei dem Zollbureau, das den Begleitschein ausgestellt hat, wieder eingeliefert werden muß. Die erste Frist ist beim Transport zu Lande Ein Tag für drei Myriameter (sechs Meilen, Neues) im Sommer, und für fünf und zwanzig Kilometer (fünf Meilen) im Winter. Bei kleinen Entfernungen setzt man eine Frist von zwei Stunden für fünf Kilometer (Eine Meile). Die zweite Frist (für die Beibringung des Certificats) ist gewöhnlich viel kürzer, da man dasselbe durch die Post und andere Gelegenheiten leicht übersenden kann. (Dujsrclin - 8»iII^ l>jo gitz. **) Der Beschluß des Direktoriums v. 25ten Messid. 2- 6 (13ten Juli 1798. Dosen, roin. XV. p. 159) dehnte, wegen der Schwierigkeit, die man gefunden hatte, die zweite verpflichtet, sich an dem ersten Bureau zu melden, und dort die nämliche Erklärung, wie für die Bezahlung des Zolls abzu- gcbcn. Dieselbe Verpflichtung findet Statt, für Waaren, die innerhalb dem Gebiet dieser zwei Meilen aufgeladen werden, um entweder daselbst zu circuliren, oder ins Innere verführt zu werden und zwar muß diese Erklärung vor der Aufladung gemacht werden, unter Strafe der Eonfiscation der Waare und einer Geldbuße von hundert Livres.* *) Auf diese Erklärung wird denjenigen, welche sie abgeben, ein Passirzettel aus- gefcrtigt, worin die Beschaffenheit und Menge der versendeten Waaren, der Ort der Bestimmung, die Zeit, innerhalb welcher sie ankommen müsse» u. s. f. enthalten ist. Diese Passirzettel müssen an allen Bureaus, die auf dem Wege der versendeten Waaren liegen und, auf Anfordern, allen Zollbeamten vorgczeigt werden. Nur Getreide und Saamen (gi-sins st Arsines), in Zeiten, wo die Ausfuhr desselben erlaubt ist und in allen Fällen, wenn sie nicht nach der Gränze geführt werden; Vieh, Gemüse, Obst, Butter, Eier und andere Eßwaaren, auch die Fabrikate einiger Gegenden sind (tit. III. »rt. 17) dieser Formalität nicht unterworfen und können ohne Passirzettel Douanenlinie allenthalben in einer Entfernung von nur zwei Meilen anzulegen, das Gebiet, worin in Beziehung auf die innere Circulation der Waaren besondere Maßregeln gelten sollten, von der Gränze bis zur zweiten Douanenlinie aus. Das Gesetz vom 8ten Flor. I. 11 (28ten April 1803 Dosen. ,«m. XV. p. 204) setzte (srt. 84) diese Entfernung auf zwei Myriameter (vier alte Meilen) fest. *) Das Gesetz v. 19ten Vcndem. I. 6 (lOtcn Oktober 1797 Desen. ,om. XV. p. 153) setzte (srt. 2, 31 zu den hier für diese Erklärung vvrgeschriebenen Formalitäten noch einige hinzu. Insbesondere dürfen (»,t. 3) die Waaren in keinem Falle Nachts weder verführt, noch aus dem Ort, wo sie aufbewaert liegen, wcggebracht werden. Die Gesetze vom 29ten September 1793 und vom 12ten Pluv. I. 3 hatten die Verführung der Waaren innerhalb des Gebiets der zwei Meilen sogar nur vermittelst eines Begleitscheins erlaubt. 42 " verführt werden. *) — Was die eben (S. 658) angeführten Begleitscheine betrifft, so sollen sie an jedem Bureau, bei welchem die Maaren Vorbeigehen, vorgezeigt werden. Die an diesen Bureaus angestcllten Zollbeamten sollen (in. III. art. 6, 7, 8) nur, nachdem sic sich überzeugt, daß die Art der Maaren, die Zahl der Ballen u. s. f. mit der im Begleitschein angegebenen übereinstimmt, ein Entlastungs-Ccrtificat ausstcllcn. Auch wenn die Maaren nicht in der angegebenen Frist ankommen, sollen sic (-n-t. 7) dieses Certificat verweigern. Es steht indessen (sn. 8) den Schiffern, Fuhrleuten u. s. f. frei, durch gehörig angefcr- tigte Protokolle, deren Formalitäten sit. 8 naher bestimmt, zu beweisen, daß sie durch unvorhergesehene und nicht zu vermeidende Zufälle aufgchalten worden seycn. Finden sich bei der Untersuchung andere Maaren, oder ist die Quantität derselben größer oder geringer, als der Begleitschein angibt, so finden nach Verschiedenheit der Fälle verschiedene Strafen Statt, die der angefübrte srt. 9 näher bestimmt; wobei gegen die Versender noch überdem alle die Strafen, denen sie sich durch den Begleitschein unterworfen haben, bestehn bleiben. Selbst auf die verspätete Ankunft der Maaren sind Ort. 7) bestimmte Strafen gesetzt. Wird aber dem Zollamt, welches den Begleitschein ausgestellt, das Eertificat über die richtige Ankunft der Maaren in der bestimmten Frist und der vorge- schricbenen Form zugestcllt, so sind (tit. UI. »rt. 11) alle Rechte der Zollverwaltung gegen denjenigen, welche den Begleitschein erhalten, erloschen, mit Ausnahme jedoch des Falls Ort. 10), daß die Certificate über die richtige Ankunft der Maaren u. s. f. verfälscht wären.**) Wenn der Versender der- *) Das so eben (*) angeführte Gesetz vom 19ten Vendcm. I. 6 enthält Ort. 4) fast genau dieselbe Erlaubniß. Unter dem Wort: Vieh (Kestisux) sind indessen Pferde nicht begriffen. Osssst. 17- 4uin. 1806 (Dosen, tow XV- p. 154*) **) Die Versender waren deshalb (tit. III. srt. 10) verpflichtet, den Name», Wohnort und Stand desjenigen, der ihnen das Eertificat über die richtige Ankunft der Maaren zu- gcschickt hatte, anzugebcn, damit man, wenn eine Der- 66 L Maaren die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten nicht erfüllt, so können (nt. III. srt. 12, 13) die Zollbeamten gegen denselben wegen der Summen und Geldstrafen, die er verschuldet, einen Zwangsbefehl (contrsinte) erlassen. Wenn indessen der Versender nur das Eertificat über die richtige Ankunft der Maaren zu spät (doch nicht spater als ein halbes Jahr nach Ablauf der in dem Begleitschein festgesetzten Frist) einreicht, so sollen ihm, wenn er wirklich ein Eertificat, daß die Ankunft der Waarcn in der richtigen Zeit erfolgt ist, beibringt, die erlegten Summen und Strafgelder, mit einziger Ausnahme der von Zollverwaltung getragnen Kosten, zurückgegeben werden. Es ist nicht erlaubt, alle Waarcn bei jedem Zoll-Bureau ein - oder auszuführcn, sondern für einige sollten dazu bestimmte Häfen und Ocrter angegeben werden, die tit. IV. näher bezeichnet sind. Waarcn, die man an andern, als den bestimmten Orten ein- oder ausführt, werden (tit. IV. art. 8) confiscirt, wozu noch eine Geldstrafe von 100 Livres kommt. Werden indessen solche Waarcn bei der Ein- oder Ausfuhr dem Zollamt ausdrücklich angegeben, so werden sie nicht confiscirt, sondern nur zurückgewiesen. Wir haben im Vorigen vorzüglich von der Verführung der Waarcn zu Land gesprochen. Das Gesetz v. 28ten Juli enthält aber über die Verführung zu Wasser eben so umständliche Bestimmungen, wegen denen wir indessen, um nicht zu weitläufig zu werden, auf das Gesetz selbst verweisen müssen. Das Zollgcsctz v. 28ten Juli 1791 gibt den Zollbeamten das Recht, Waarcn, die mit Uebcrtretung der Zollgcsetze verführt werden, innerhalb der festgesetzten Granzen mit Beschlag zu belegen. Für diese Beschlagnahme schreibt es fast genau dieselben Formalitäten vor, wie die ältere Gesetzgebung. Wir fälschung vorgcfallen wäre, gegen dieselben verfahren könnte. Die Zollverwaltung mußte die Klage darüber innerhalb vier Monaten anstellen, sonst war sie erloschen. Der Versender und seine Bürgen waren indessen auf keinen Fall anders als auf dem Eivil-Weg, gemäß ihren cin- gegangenen Verpflichtungen (soumission»), verantwortlich. 662 können daher den Leser wegen des Nähern um so mehr auf tit. X. des Gesetzes selbst, der insbesondere davon handelt, verweisen. Ucber die Beschlagnahme muß ein Protokoll ausgenommen werden, worin (tit. X. srt. 11) die Stunde, wo es geschlossen worden, angegeben seyn muß. Es enthält (srt. 10) eine Vorladung an die Parthei, um vor dem Gericht des Distrikts worin die Beschlagnahme gescheht! ist, zu erscheinen. Ist die Parthei bei dem Schluß des Protokolls gegenwärtig, so wird ihr (srt. 10) auf der Stelle eine Abschrift desselben mitgetheilt. 2st sie bei dieser Abfassung nicht gegenwärtig, wohnt aber doch an dem Ort, wo cs abgefaßt worden, so wird ihr (srt. 12) innerhalb vierundzwanzig Stunden nach dem Schluß des Protokolls eine Abschrift davon nebst der Vorladung durch die Zollbeamten oder einen Huissier zugestellt. Hat (srt. 13) die Parthei der Abfassung des Protokolls nicht beigcwohnt, und sie hat auch da, wo cs abgefaßt worden, weder ihren wirklichen, noch erwählten Wohnort, so geschieht die Insinuation und die Vorladung innerhalb derselben Frist und in derselben Form in der Wohnung des königlichen Commissärs (Staats- procurators), oder auch des Procurators der Gemeinde, wenn cs nämlich an dem Ort kein Bezirksgericht gibt. Auf dieselbe Art wird (srt. 14) verfahren, wenn der Angeschuldigte, ehe man ihn kennen konnte, die Maaren im Stich gelassen hat. Befindet sich an dem Ort selbst ein Bezirksgericht, so geschieht (srt. 17) die Vorladung auf den unmittelbar folgenden- und wenn es zwar nicht an dem Ort selbst, aber weniger als fünf Meilen davon entfernt ist, auf den zweiten folgenden Tag (le surlenäemsin) ; und so wird ferner für jede fünf Meilen Entfernung die Vorladungsfrist um einen Tag verlängert. Die Protokolle müssen (tit. X. srt. 18) innerhalb 24 Stunden nach ihrem Abschluß vor dem Präsident des Bezirksgerichts oder in dessen Abwesenheit, vor einem Richter desselben Tribunals eidlich bekräftigt werden. Dieses letztere kann indessen auch vor den Friedensrichtern, oder in deren Ermangelung vor dem Maire oder einem Municipalbeamtcn gcschchn. Diese Protokolle der Zollbeamten müssen (srt. 22) cinrcgistrirt werden. Die Acte über die eidliche Bekräftigung derselben sind indessen dieser Formalität nicht unterworfen. Ein solches Protokoll (srt. 25)/ 663 wenn cs von zwei Zollbeamten*) verfaßt und unterzeichnet und dabei vor dem geeigneten Beamten eidlich bekräftigt ist, hat vor Gericht vollen Glauben, vorbehaltlich jedoch der Fälschungsklage, die man dagegen anhcben kann. Die Entscheidung aller Klagen wegen Uebertretung der Zollgesetze, in so fern sie blos bürgerliche Strafen nach sich zieh» ist (nr. XI.) in erster und letzter Instanz den Bezirks-Gerichten übertragen. Dieselben sollen (lit. XI. s,-t. 3)**) ohne alle weitläufige Proceßformen, bloß auf einfache Denkschriften das Urtheil fallen. Die Richter können (tit. XII. si-t. I) die festgesetzten Strafen gegen diejenigen, welche die Maaren verführen (die Schiffer, Fuhrleute u. s. f.) aussprechen, ohne daß die Zollverwaltung verpflichtet ist, die Eigcnthümer derselben zu verfolgen, selbst wenn sie ihr angezcigt worden. Die Richter können (tit. XII. sin. 3) die einmal in Beschlag genommenen Maaren nicht anders als durch ein definitives Urtheil frei geben. Nur bei Maaren, die dem Verderben unterworfen sind, darf dieses (tit. XIl. sit 2, tit. X. sit. 16) gegen hinreichende Bürgschaft oder Hinterlegung des durch Abschätzung ermittelten Werths geschehn. Dasselbe gilt in Beziehung auf das Fuhrwerk (Wa- *) Auch die Nationalgarde, die Linientruppen und die Gendarmen können, ohne Zuziehung der Zollbeamten, in den geeigneten Fällen, Maaren in Beschlag nehmen (»rt. 20). Die Maaren müssen alsdann auf das nächste Zollbureau gebracht- und dort muß von den Zollbeamten eine Beschreibung derselben angefertigt werden. Diejenigen, welche die Maaren in Beschlag genommen, müssen sich unmittelbar darauf nebst der Parthei oder nach gehöriger Aufforderung derselben, zu einem der Richter des Bezirks- Tribunals u. s. f. begeben, dort ihren Bericht über die Beschlagnahme abstatten und darüber von dem Richter oder Gerichtssecretair einen schriftlichen Act abfassen lassen. Dieser, wenn er von zwei Nationalgardisten u. s. f. unterzeichnet- und eidlich bekräftigt ist, hat auch vor Gericht vollen Glauben und kann nur wegen Verfälschung ange- fochtcn werden. **) Man verbinde mit den hier bezogenen Gesetzen noch das vom 6ten und 7ten September 1790 art. 2 (Ilesoa. tom. III. 217.) 661 gen und Pferde, Schiffe) worauf die Maaren verladen sind.*) Die Richter können (llr. XIl. srt. 4) unter Strafe eigener Verantwortlichkeit die gesetzlichen Strafen nicht mildern; auch die Zollverwaltung darf (nach dem Gesetz v. 28ten Juli 1791), wenn die Strafe durch ein in letzter Instanz erlassenes oder rechtskräftig gewordenes Urtheil ausgesprochen ist, sich mit der Parthei nicht mehr gütlich vergleichen. Später indessen sind dergleichen gütliche Vereinigungen sowohl vor als nach dem Urtheil in der Regel wieder erlaubt worden; nur müssen sie nach Bcdeutenheit der Summe entweder von dem Local - oder Gcneral-Zolldircctor, oder von dem Staatsoberhaupt selbst bestätigt werden. Nur mit Unternehmern und Versicherern von Contrebande, ebenso mit solchen, welche die Contrebande mit gewaffneter Hand ausüben, findet kein gütlicher Vergleich Statt (vsjgrüin-8siIIv di" 1169—1171). Alle Verurtheilungcn mehrerer Personen wegen der nämlichen Thatsache sind (tit. XIl. srt. 3) solidarisch sowohl in Beziehung auf die Confiscation als auf die Geldstrafe und Kosten. Die Urtheile, welche zur Bezahlung der Abgaben, des Werths der einstweilen zurückgegcbenen und nachher für verfallen erklärten Maaren, oder einer Geldstrafe, wenn keine Confiscation ausgesprochen wird, verdammen, werden (tit. XIl. *) Nach dem Gesetz vom 28ten Juli 1791 ist das Fuhrwerk nur, wenn die darauf verführten Maaren gänzlich verboten sind, der Strafe der Confiscation unterworfen und dabei Schiffe doch nur, wenn sie unter fünfzig Tonnen halten (tit. V. srt. 1, tit. XIII. srt. 7). Allein die Zollverwaltung kann, wenn der Werth der Maaren nicht hinreicht, sich wegen der Abgaben, der Geldstrafe u. s. f. an dem Fuhrwerk erholen und dasselbe zur Sicherheit zurückbchalten. Es wird indessen, damit der Fuhrmann sein Geschäft fortsetzen könne, gegen Bürgschaft frei gegeben. Dasselbe geschah auch nach der ältern Gesetzgebung, nach welcher jedoch die Confiscation des Fuhrwerks weit häufiger Statt fand. Nach der neuern Gesetzgebung (tit. II. srt. 29) dürfen die öffentlichen Postwagen auf keinen Fall, selbU wenn sie verbotene Maaren führen, zurückbehaltcn werden. Dasselbe gilt auch (nt. II- srt. 7) für alle Schiffe, die dem Staat (der Nation) gehören. 665 Sit. 6) gegen die Parthei durch körperliche Verhaftung vollstreckt ; eben so gegen die Bürgen, doch nur wegen des Werths der confiscirten Waarcn. Sind Waaren wegen Uebertretung der Zollgesetze in Beschlag genommen, so können sie (tit. XII. srt. 5) von den Eigcnthümern nicht vindicirt werden und eben so wenig können selbst privilegirte Gläubiger den Werth derselben, er sey hinterlegt oder nicht, in Anspruch nehmen. Die Zollverwaltung hat (tit. Xlll. srt. 22) wegen nicht bezahlter Zollabgaben vor allen Gläubigern ein Vorzugsrecht auf das Mobilar-Vermögcn derjenigen, die ihr schuldig sind; mit der Beschränkung jedoch, daß noch verpackte Waaren (czui 8«ront evoore 50U8 llsllo et 80U8 vorcke) von den Eigcnthümern vindicirt werden können.*) Die Zollverwaltung hat auch (tit. XIII. srt. 23) wegen aller ihr gebührenden Rückstände eine gesetzliche Hypothek auf das unbewegliche Eigenthum ihrer Schuldner, jedoch nur von dem Tag an, wo letztere durch sich selbst oder ihre Geschäftsführer in den Büchern des Zollamts sich verpflichtet haben, und unter der Bedingung, daß der über diese Verpflichtung aus den Büchern gemachte Auszug gehörig**) einregistrirt ist. Jede Beschlagnahme, welche auf Zollabgaben, sie befinden sich in den Händen der Zoll-Empfänger oder derjenigen, welche die Abgaben schuldig sind, gelegt wird, ist (tit. XII. srt. 9) nichtig, und es ist den Huissiers bei schwerer Strafe verboten, dergleichen Acte zu machen. Jede Klage, welche die Zollverwaltung auf die Bezaklung von Abgaben anstellen könnte, ist (tit. XIII. srt. 25) Ein Jahr nach dem Lag, wo die Entrichtung der Abgabe geschchn muß, erloschen, es sey denn, daß vor Erlöschung dieser Frist ein Zwangöbefchl *) D. h. in so fern sie nur zu dem Mobilar-Vermögen derjenigen, welche der Zollverwaltung schuldig sind, nicht aber zu den Waaren, welche wegen Zollfraudation mit Beschlag belegt sind, gehören. Auch auf die Gerichts - und andere privilegirte Kosten, und Hausmiethe des letzten halben Jahres (wenn sie rückständig ist) erstreckt sich das Vorzugsrecht der Zollverwaltung nicht. **) Innerhalb derselben Frist, welche für die notariellen Acte vorgeschrieben ist. / 666 erlassen und insinuirt, eine gerichtliche Klage angestcllt, oder ^ eine Verurthcilung ausgesprochen, oder eine besondere Ver- pflichtung eingegangen worden. Zu dem öffentlichen Verkauf der mit Beschlag belegten Maaren darf in der Regel nur, nachdem die Gerichte die Eonfiscation derselben ausgesprochen haben, geschritten werden. Dieselbe geschieht alsdann unter der einzigen Leitung und Aufsicht der Zollbeamten*) und ohne daß cs nöthig wäre den ehmaligcn Eigenthümcr davon in Kenntniß zu setzen. Außer diesen allgemeinen Gesetzen über die Erhebung der Zölle, wodurch die Verhältnisse zwischen der Regierung und den Zollpflichtigen bestimmt werden, verdankt Frankreich der Con- stituircndeu auch die Einrichtung der Zollverwaltung selbst, d. h. die Bestimmung der Zahl, der Rechte und Dienstpflichten, zq'M so wie des wechselseitigen Jneinandergreifens und der Unter- llch' ordnung der verschiedenen Beamten, welchen die Leitung des Mi Zollwesens anvertraut ist. Nach dem Dccrct vom 23ten April iw 1791**) (sm. 1) ward die oberste Leitung und Oberaufsicht lik über die Zölle und deren Erhebung einer eignen Verwaltung, lmi einem Verwaltungsrath (rögie) anvertraut, welcher seine Dienst- Verrichtungen unter- und nach den Befehlen der ausübenden Gewalt (des Königs und seiner Minister) ausübte. Er sollte (nrr. 2) einstweilen auö 8 Mitgliedern, die der König ernannte,***) *) Nach dem kaiserl. Decret vom 8ten Oktober 1810 srt. 28 sollen jedes halbe Jahr alle während dieser Frist confiscirte Maaren öffentlich versteigert und diese Versteigerung nebst einer umständlichen Angabe der Art der Maaren durch die Journale der Departements angezeigt werden. Dujsrllln- 8->i„7 X" 406, 407. **) 11o86N. 10M. XV- j). 34. ***) Das Decret vom 23ten April 1791 spricht zwar nicht von dieser Ernennung durch den König, allein nach einem andern Decret vom 8ten und 9ten Mai 1791 (Dosen. w,n XIV. p. 245) über die Verwaltung des Enregistrement, des Stempels und der Douanen, sollen (srt. 3) die Mit» glieder des Verwaltungöratbs von dem König aus den Beamten des unmittelbar geringer» Grades, die wenigstens fünf Dienstjahre haben, gewählt und ernannt werden- 667 bestehn. Sie berathschlagten Ort. 15) gemeinschaftlich. Alle übrigen Zollbeamten waren derselben (-nt. 3) untergeordnet. Sämmtliche Küsten und Gränzcn von Frankreich waren Ort. 7) in Beziehung auf die Zollverwaltung in zwanzig Direktionen getheilt, deren jede einen Beamten unter dem Titel: Direktor zum Vorsteher hatte, *) welcher in unmittelbarer Verbindung mit dem Vcrwaltungsrath stand, und die Aufsicht über alle i Beamten seines Bezirks auSübtc. Zu diesen zwanzig Direktionen gehörten Ort. 4) 7l4 Zollämter (tzuiesux), nämlich 94 Haupt- und 620 untere oder besondere Zollämter. Die dabei eingestellten Beamten zerfielen in zwei Klassen, nämlich in Beamte für den innern - und für den äußern Dienst. Die Beamten der ersten Klasse waren mit dem Empfang der eingehenden Gelder, der gesammtcn Buchführung und dem Rechnungswesen beauftragt. Auch die Untersuchung und Besichtigung der zollpflichtigen Waaren, die Ermittelung der Quantität derselben gehörte zu den Dienstverrichtungen einiger Beamten dieser Klasse.**) — Die Beschäftigung der zum äußern Dienst gehörigen Zollbeamten bestand Ort. 5) darin, die Erhebung des Zolls zu sichern Auch kann Ort. 4) nur der König, nachdem er vorher die Meinung der übrigen Mitglieder des Verwaltungsraths vernommen, sie absetzen. Die untern Beamten werden Ort. 3, 4) von dem Verwaltungsrath angestellt und können von demselben auch wieder entlassen werden. *) Diese Einrichtung ward durch das Gesetz v. 26ten Frim. I. 2 abgeschafft: allein sie ward bald, wenigstens stillschweigend, wieder herqcstellt. M- s. vuisr-diu-8sillv 27. **) Als Beamten dieser Klasse werden srt. 8 erwähnt: „Des rseeveurs psrtieulievs ou zivineipsux ssuivsnt iimpoi- tsnce du buiesus, les eonlrdleuvs de Is reeette et de Is visite, les liczuidsieuvs, les visiteui-s, Iss leeevvuvs sux de'olsrstions, les Asi des - mggs«ins, les oonteüleuis sux entresiüts, les ooinmis sux exzieditions, les ernlral- leuvs, zieseurs, zioitelsix, plombeuis et eonoiei'ges. Es wäre zu weitläusig, hier die Dicnstgeschäfte aller dieser Beamten, welche meistens schon aus den Ramcn derselben erhellen, näher anzugebcn. Genauere Belehrung sinder man bei 11ujsrdin-8siII/ bO 11 — 94. und sich der Ein- und Ausfuhr der Maaren, wenn sie gegen die Zollgesetze geschah, zu widcrsetzen. Die Beamten dieser Klasse waren fast militärisch organisier. Sie waren bewaffnet und in 1775 Brigaden vertheilt. Die dazu gehörigen Personen (an Zahl 13284) hießen, nach Verschiedenheit ihres Rangs, General - Capitains, besondere Eapitains (ospitaines pg,-- ticuIior-8), Ober-Lieutenants, Ordonnanz-Lieutenants (lieute- nant8 ä'oi-äi-o), Brigade-Commandanten zu Fuß und zu Pferd, Wachtschiff-Eommandanten (oommgn«Igni8 äs pstr>elis8), Brigadiers und Uuterbrigadicrs. Selbst den untersten Beamten dieser Klasse (den eigentlichen Zollsoldateu) gab man, um sie in der Meinung des Volks Etwas zu heben, den Namen: Vorsteher (prsz,o8se8) oder Aufseher; wozu noch Steuerleute, Matrosen und Schiffsjungen (mou88S8) kamen.*) Die Zollverwaltung (>» r-sgis) ist nach dem Zollgesetz vom 28tcn Juli 1791 (tit. XIII. srt. 19) für alle Handlungen ihrer Beamten, die sich auf den Dienst beziehen, vorbehaltlich ihres Regresses gegen diese Beamten selbst oder gegen ihre Bürgen, verantwortlich. Sie hat (srt. 22) in Beziehung auf das, was ihre Rechnungspflichtigcn ihr verschulden, vor allen Gläubigern das Vorzugsrecht auf das bewegliche Vermögen derselben, mit Ausnahme der Justizkosten und anderer privilegirten. Ueberdcm hat sie auf daS unbewegliche Vermögen dieser Rechnungs- Pflichtigen (art. 23) eine gesetzliche Hypothek von dem Tag angercchnet, wo dieselben ihren Diensteid geleistet haben. Bei der Sicgclanlegung an das bewegliche Eigenthum und die Papiere der Rechnungspflichtigcn, bleiben die Empfangs - und andere auf das laufende Jahr sich beziehenden Papiere (tit. XIII. art. 21) von dieser Maßregel ausgenommen. Dieselben werden von dem Richter festgesetzt (srrsts8) und, mit dessen Namenszug verseht,, dem einstweilen angcordneten Empfänger zugcstcllt, welcher dafür als gerichtlicher Depositar verantwortlich bleibt.— *) Die, nach dem hier angeführten Decret der Eonstituirelidcn, sogenannten Gencral-Capitainö erhielten späterhin den Titel Brigade-Controleurs. Die Dienstverrichtungen derselben, sowie alter zu den Brigaden gehörigen Personen sehe inan bet Dujsräin-8glII^ g. a. O. 669 Unter der alten Gesetzgebung hatte der Zollpächtcr ein Vorrecht einer eigenthümlichen Art.*) Er konnte nämlich, wenn er, um ein Zollamt zu errichten, ein Haus nöthig hatte, ein jedes ihm beliebige, welches nicht von dem Eigcnthümcr selbst eingenommen war, nehmen. Jeder Miethcr mußte cs dem Zollpachtcr ab- treten, vorausgesetzt, daß letzterer in die durch den Pachkcontract festgesetzten Bedingungen eintrat, wobei, zur Vermeidung jedes Betrugs, der Eigcnthümcr eidlich bekräftigen mußte, daß der angegebene Pachtcontract wirklich so geschlossen worden und nicht unterstellt scp. Der Zollpächter konnte das Haus unter den nämlichen Bedingungen so lange au sich halten, als er für gut hielt. Auch war er den Miethern zu keiner. Schadloshaltung (wegen der Kosten des Verziehens u. dgl.) verpflichtet. Bestand kein Contract, so ward die Miethe nach der Schätzung von Sachverständigen bestimmt. Auffallend ist es, daß das Zollgesetz der Constituircnden vom 28tcnJuli l79t dieses sonderbare Vorrecht fortbestehcn ließ, und es (üt. XIII. srt. 4) von den ehemaligen Zollpächtern (deren es seit der Revolution keine mehr gibt) an die Zollverwaltung (regle) übertrug; jedoch mit der Verpflichtung für die letztere, den Micthcrn **) die herkömmlichen Entschädigungen zu leisten. *) Dieses Recht war in den letzten Zeiten den General-Pächtern der Zölle durch ihre Pachtcontracte ausdrücklich zugc- sichcrt. M. s. IVlerlin Ilöpert. art. buresux rt. 2) die Küsten und Gränzcn unter diese vier Verwalter und leitete (sit. 5) alle Geschäfte. Er allein arbeitete mit dem Finanz- minister. Eines seiner Hauptgeschäfte bestand darin, einen Etat über die Einkünfte, welche der Zoll abwarf, aufstcllen zu 671 lassen und ihn dem Minister vorzulcgen. Er legte («m. 6) die Liste der Candidaten zu den Stellen der Direktoren, Inspektoren, Controleurs und Empfänger dem Minister vor, welcher sie dem Staatsoberhaupt (damals dem ersten Consnll vorschlug. Die vier Verwalter bildeten (srt. 3) eine Rathsversaiiinilnng (conseil), worin der General-Dircctor den Vorsitz führte. Uebcr alle streitigen Gegenstände ward (sii.4) in dieser Raths- vcrsammlung Bericht erstattet. Die vier Verwalter bcrath- schlagtcn allein, aber bei Stimmengleichheit entschied der General-Dircctor. Derselbe konnte, wenn er es für nöthig hielt (srt. 4), die Ausführung eines Beschlusses aufhalten, und darüber an den Finanzminister berichten. — Diese Einrichtung der Zollverwaltung ward auch unter dem Kaiserreich beibehalten.*) Allein die eigentliche Zollgesetzgebung erlitt durch die späteren Gesetze mehrere Veränderungen. Die wichtigeren wurden indessen vorzüglich durch den immerwährenden Krieg, besonders gegen England, veranlaßt, wovon sogleich noch Einiges gesagt werden soll. Die übrigen kleinen Abänderungen, die oft nur unbedeutende Formalitäten betreffe», sind zum Theil schon oben beiläufig (meisteus in den Noten) angeführt worden. Sie alle vollständig aufzuzählen, ist nach dem Zweck dieser Schrift unnöthig. — Jede der vielen Regierungen, welchen seit dem Anfang der Revolution die Herrschaft über Frankreich in die Hände fiel, hat auch eine besondere Zollgesetzgebung hinterlassen. Der National-Convent erließ den 4tcn Gcrminal 1.2 (2lten März 1704) ein ausführliches Gesetz**) über diesen Gegenstand (in 7 Titeln), wovon besonders der sechste in Bc- *) Doch wurden, wie sich nach dem Geist der damaligen Regierung wohl erwarten läßt, die Befugnisse des General- Directors weiter ausgedehnt. Der Minister des Handels erließ den 23ten Februar 1812 einen Beschluß, dessen erster Artikel sagt: llireoteur Aenoisl trsite 8eul >68 slksiee; ielstive8 sux lioenoos, sux lllocus, sux prolluil8 exti'goi'äinsii 08 , sux pri 808 , sux grsin8, ot en ^önorsl laut oe gui g cle8 rss,port8 imm6Üigt8 su 8^8tömo com- rneecisl sotuel. Il clonne 8eul le8 in8truotio»8 ^önö- rsle5." **) Oe8en. iom. XV. p. 118. 672 zichung auf das gerichtliche Verfahren mehrere wichtige Abänderungen entführte. Dasselbe übertrug (nt. VI. »rt. 12) die Entscheidung über die Gültigkeit der Beschlagnahme den Friedensrichtern; vcrstattete indessen Ort. 16) von deren Aussprüchen an das Bezirksgericht zu appclliren, welches in letzter Instanz entschied. Als Grundlage der Klage sollte (->rt. 8) ein schriftlicher Bericht dienen, der von mehreren, oder auch von einem einzigen Zollbeamten innerhalb 24 Stunden nach der Beschlagnahme abgefaßt, nnd den folgenden Tag (nach der Beschlagnahme) in die Bücher des nächsten Zollamts eingetragen ward. Dieser Bericht ward Ort. 12) an der Thüre des Zollamts an» geheftet und mußte zugleich die Vorladung an die Parthei, wogegen die Beschlagnahme geschehe war, dieselbe mochte bekannt seyn oder nicht, entkalken, nach drei Tagen vor dem Friedensrichter des nächsten Orts zu erscheinen. Die Instruction (sowohl in der ersten- als Appellations-Instanz) war Ort. 17) mündlich, und die Entscheidung erfolgte auf einfache Denkschriften. Bei jeder Klage, die von der Zollverwaltung wegen Uebcrtretung der Zollgesctze eingeleitet ward, lag Ort. 7) der Gegcnparthci der Beweis, daß keine Uebcrtretung vorgefallen war, ob. Erklärten aber die Appellationsrichter, daß keine Wahrscheinlichkeit einer Uebcrtretung vorhanden sey, so wurden Ort. 19) die Zollbeamten zur Entschädigung der Parthei verurthcilt. Jeder gütliche Vergleich, jeder Erlaß, sowohl vor als nach dem Urtheil, war Ort. 21) verboten. Wenn die Beschlagnahme für gültig erkannt und in drei Tagen nach dem friedensrichterlichen Urtheil keine Berufung eingelegt war, so ließ der Vorsteher des Zollamts Ort. 14) den vierten Tag durch Anschlagzettel an der Thüre des Zollamts und des Sitzungszimmers des Fricdcns- gerichts anzeigen, daß die confiscirten Maaren verkauft werden sollten, welches fünf Tage später ausgeführt ward. — Dieses Gesetz, worin ganz der wilde Charakter der damaligen Zeit athmet, ward von dem National-Convent selbst durch ein anderes*) v. 14ten Fructid. I. 3 (31tcn August 1795) gemäßigt und gemildert, so daß dadurch Alles wieder nahe auf den *) Dosen, rom. XV. x. 129- 673 Standpunct, wo die Constituirende die Sache gelassen hatte, zurückkam. Den Friedensrichtern ward zwar ihre Befugniß, über die Gültigkeit einer jeden Beschlagnahme in Zollsachen in erster Instanz zu urtheilen, erhalten, ja dieselbe ward (srt.10) auf alle Eivil-Klagen in Zollsachen *) (wegen nicht bezahlter Rechte, nicht eingelieferter Begleitscheine u. s. f.) ausgedehnt. Auch das Recht der Appellation von den Friedensrichtern an die Districtsgerichte ward beibchalten. Allein die Berichte über die Beschlagnahme mußten (»rt. 1) wieder wenigstens von zwei Personen (Zollbeamten oder andern französischen Bürgern) abgefaßt werden. Die Urtheile mußten förmlich insinuirt werden, und die Borladungsfrist, die auf acht Tage ausgedehnt ward, lief (sot. 6) von dem Tag dieser Insinuation an.**) Ward die Beschlagnahme für ungültig erklärt, so konnte die Parthei (si-r. 9) für jeden Monat von dem Tag an, wo die Beschlagnahme Statt gefunden, bis zu dem, wo die Waare zurückgegeben - oder das Anerbieten, sie zurückzugebcn, gemacht worden, eine Entschädigung von Eurem Procent des Werths der Maaren fordern.***) — Auch unter dem Direktorium erschien, nach mehrern einzelnen Bestimmungen, d. 9ten Flor. I. 7 (28tcn April 1799, wm. XV. p. 165) ein umständliches Gesetz über die Zölle, wovon indessen nur der vierte Titel über die Zollgesetzgebung handelt. Durch dasselbe wurden mehrere Anordnungen der beiden vorigen Gesetze theils genauer bestimmt, theils gemildert. Die Befugniß der Friedensrichter, 1) *) Das Gesetz vom 4ten Germin. I. 2 hatte den Friedensrichtern nur das Erkenntniß über die Gültigkeit der Beschlagnahme bcigelegt. **) Die Vorladungsfrist betrug in erster Instanz einen- und in der Appellationsfrist drei Tage. In der Appellationsfrist waren dieses drei freie Tage (M. s. Th. l. S. 267 **). ***) Das Gesetz erklärt sich nicht darüber, von wem, ob vom Staat oder von den Zollbeamten diese Entschädigung geleistet werden müsse. 1) Bei einer Beschlagnahme gehört die Entscheidung nicht dem Friedensrichter d?s Orts, wo die Beschlagnahme geschieht, sondern demjenigen, in dessen Bezirk das Zollamt liegt, 43 über Zollsachen in erster Instanz zu nrtheilen und eben so die Berufung von den Urtheilen derselben an die Civil-Tribunale ward beibehaltcn. Die Fristen wurden hin und wieder etwas weiter ausgedehnt. Die der Parthei, deren Maaren mit Be, schlag belegt wurden, durch das vorige Gesetz bewilligte Entschädigung (wenn nämlich die Gerichte die Beschlagnahme für ungültig erklärten) ward (eie. IV. srt- 16) beibehalten. Derselbe Artikel enthält noch die wichtige Bestimmung, daß cs den Richtern verboten sey, die Uebertrcter der Zollgesetze wegen ibrcr Absicht (sur I'intention, aus Mangel an böser Absicht) (M. s. Th. I. S. 605* *) zu entschuldigen. Unter der Consular-'Regiernng erschienen ebenfalls zwei ausführliche Gesetze über die Douanen, das erste vom 8tcn Flor. I. 1l (28ten April 1803 Uesen, lom. XV- p. 204); das zweite vom 22ten Ventose I. 12 (13ten März 1804, ibicl. p. 226). Beide (besonders das erste) handelt von den, mehrern Städten bewilligten Entrepots und von dem Durchgangszoll; das zweite enthält noch sehr scharfe Maßregeln gegen die englischen Maaren. Für das gerichtliche Verfahren in Zollsachen findet sich aber in dem einen und andern kaum etwas merkwürdiges. — Die kaiserliche Zeit ist vorzüglich reich, sowohl an Gesetzen*) alS wo das Protokoll über die Beschlagnahme abgefaßt wird (Ulerlin dienert, sit. Uousnes H. V. III.) *) vujgi'llin - 8.->iII^ bat seinem oft angeführten Werk am Schluß eine historische Tabelle aller seit der Revolution über die Zölle erschienenen Gesetze und Dccrcte bcigefügt. Wir setzen die wichtigste», welche sich in dem Merk von Desenne »erfinden, ebenfalls hierhin. Das Gesetz v. 30ten und Zlten Oktober 1700 (Uesen, tom. XV. p. 2); das vom 25ten November 1700 (ibicl. p. 5); das vom 31ten Januarl79I (den Zolltarif entbaltcno) (tom. XV. p. 7) ; das vom 23ten April 1791 (ibicl. p. 34); das vom 8tcn und 9ten Mai 1791 (Uesen, lom. XIV. p- 245) ; d. v. I8tcn März 1791 (Uesen, tom. XV. p. 32); das vom 20ten Juni 1791 (ibiä. p. 39); d. v. 21tcn Juli 1791 (ibicl. p. 50); d. v. 26ten Juli 1791 über den Handel von Marseille (ibill. x. 55 ) ; das vom 28ten Juli 1791 (das Hauptgcsetz .. über die Zölle) (ibiel. x. 61); d. v. 5tcn September 1792 - (ibiv. 9ten Flor. I. 7 (idiO. p. 165); d. v. 29ten Flor. I. 10 (idicl. p. 176); d. v. 5ten Frim. I. 11 (ibiO. p. 190); d. v. I6ten Frim. I. 11 (ibiä. p. 191); d. v. 8tcn Flor. I. 11 (erstes Douanengcsetz der Consular-Re- gicrung (ikicl. p. 204); d. v. 4tcn Er'gänzungstag I. 11 (ibill. p. 222.); d. v. 22tcnVentos. I. 12 (ibiä. p. 226); d. v. Iten Pluv. I. 13 (ibiä x. 236); d. v. 30ten April 1806 (idiO. p. 263); d. v. 7ten September 1807 (ikiä. P. 282); d. v. 8ten März 1811 (ikicl. x. 301); d. v. 18ten September 1811 (idicl. x. 305); d. v. Iten Januar 1813 (ibig. x. 308); d. v. 31ten Januar 1813 (ikiä. p. 309). 43 * Mid nach Maßgabe als sie aus dem freien Bezirk in das Inland gebracht waren. Selbst verbotene Maaren dürfen in einigen solcher Lager frei niedergelegt und ins Ausland ver, führt werden. Diese Lager sind in der Regel für alle in der Stadt wohnenden oder auch dahin handelnden Kaufleute gemeinschaftlich, sowie denn auch die Polizei innerhalb derselben immer gemeinschaftlich von den Zollbeamten und von dem Handlungs- Vorstand der Stadt ausgeübt wird. In einigen Städten haben indessen die Kauflcute das Recht, ihre Maaren in einem Privatlager nicderzulegen, welches mit zwei Schlüsseln versehen wird, wovon einen der Kaufmann selbst und den andern die Zollverwaltung erhält. Die dort angehäuften Maaren bezahlen den Zoll ebenfalls mir nach Maßgabe, als sie aus diesem Magazin herausgebracht werden. — In Frankreich nennt man ein öffentliches Lager der Art ein wirkliches- und ein Privatlager ein unterstelltes Lager sontr-epvt re'el et üctik). In den angeführten Gesehen und kaiserlichen Dekreten findet man über die Polizei dieser Niederlagen in den verschiedenen Städten sehr umständliche Bestimmungen. Für das gerichtliche Verfahren sind aber weder diese Gesetze noch Decrete von großer Wichtigkeit, mit Ausnahme jedoch derjenigen, wodurch die Douanen- gerichte eingesetzt wurden, wovon sogleich näher gehandelt wird. Alles was wir bis dahin von der Zollgesetzgebung Frankreichs angeführt haben, stellt größtentheils nur die ordentliche und regelmäßige Form derselben, welche sie in Zeiten der Ruhe und des Friedens haben sollte, dar. In dem Gesetz der Con- stituirenden (v. 28ten Juli 1791) zeigt sich, wie in allen Anordnungen dieser berühmten Versammlung, die größte Milde, die höchste Achtung und Schonung für die Rechte der Privaten, die sich nur immer mit dem Schutz des Handels im Allgemeinen und den Interessen des Staats verbinden läßt. Sie hatte auf die Uebertretungcn der Zollgesetze, wenn sie nicht mit andern Vergehen oder Verbrechen verbunden waren, keine entehrenden oder körperlichen Strafen, nicht einmal Verhaftung, sondern nur Geldstrafen gesetzt, die nach Umständen in dem Verlust der Maaren, Erlegung der doppelten Gefälle oder auch einer besonderen Brächte bestanden. Allein nach dem Ausbruch des Rcvolutionskricgs fing man an das Einschwärzen, besonders von englischen Waaren, als ein eigentliches Verbrechen anzu- sehn, wofür bei der großen Erbitterung, mit welcher der Krieg ! geführt ward, fast keine Strafe zu hart schien. Den 18te» Bendem. 2- 2 (9ten Oktober 1793) erschien das berüchtigte Decret des National-Convents, *) welches (srt. 1) alle englischen Fabrikate (msrcbsnüises l'sdrigue'es on msnulscturees) von I dem Boden der Republik verbannte und (srt. 2, 3) gegen diejenigen, welche fie einführen, bestellen, kaufen oder verkaufen würden, zwanzigjährige Kettenstrafe aussprach. Selbst diejenigen, die sie trügen, oder sich derselben bedienten, sollten (srt. 4) alsVerdächtige angesehn und behandelt werden.**) Das unter dem Direktorium den lOten Brum. I. 5 erlassene Gesetz***) > dehnte (srt. 1) das Verbot noch weiter, nämlich auch auf die aus dem englischen Handel herkommenden Manufactur-Waaren (msrcllsnäises Lsdriczueer provensnt soit . 112- **) Ueber das berüchtigte Gesetz der Verdächtigen ist schon im dritten Abschnitt (Th. I. S. 542) näher geredet worden. ***) Deren, tom. XV. ?. 138. 1. 0, nach welchem mit Bezugnahme auf mehrere früher,, Gesetze, besonders auf tit. IV- des Gesetzes v. Ittten Vendem. 2. 4, die Gemeinden, wo diese Verbrechen vorfielen, (art. 1 ) für die Verbrechen und den Schaden verantwortlich gemacht, und die bei solchen Vorfällen mit den Waffen in der Hand ergriffenen vor die Kriegsgerichte gestellt werden sollten. Das Gesetz vom 13ten Flor. 1.11 *) (unter der Consnlar-Regierung) verwies diejenigen, welche verbotene Maaren, sie mochten englischen Ursprungs seyn oder nicht, unter Zusammenrottung von Mehrern (wenigstens von drei) und wovon auch nur einer bewaffnet war, einführten, vor die Special-Gerichte. Sie sollten (art. 4) ebenso wie ihre Mitschuldigen mit dem Tode bestraft werden. Zu den letzter» wurden (art. 4) in der Regel alle diejenigen, welche denselben behülflich waren, ganz insbesondere auch die Assecurateurö der Contrebande gerechnet. Alle diese Bestimmungen wurden durch mehrere spätere Gesetze und kaiserl. Decrcte wiederholt und bestätigt, bis endlich durch das Decret gegeben zu Foutaineblau den 18tcn October 1810 besondere Zollgerichte**) geschaffen wurden, denen bis zum Abschluß des allgemeinen Friedens das Erkenntniß in Zollsachen ausschließlich beigelegt wird. Es wurden (art. 1 , 7) dieser Gerichte von zwei Graden angeordnet. Die des untern Grades erhielten den Namen: ordentliche Douanen-Gerichte (tridunaux orstinaires stos clouanos) ; die des Hähern Grades wurden Prevotal-Höfe für die Douanen (oours prorotsles llos stouanes) genannt. Die ersten,, welche (art. 11) unter der Aufsicht der Prevotal-Höfe standen, urtheilten (art. 7) in erster Instanz über alle Uebertretungen, welche nur die Confiscation, eine Geld - oder correctionelle Strafe nach sich zieh,, konnten. Diese Gerichte bestanden (art. 8) aus einem Präsidenten, vier Bei- *) Dosenno toin. IV. 343. Uebrigens hatte schon der Con- snlar-Beschluß vom 16tcn Frim. I. 11 (Dosen, ton,. XV. x. 191) (art. 14) erklärt, daß alle Contrebandiers, die mit den Waffen in der Hand ergriffen würden, als zu einer bewaffneten Bande gehörig angesehn und vor die Special-Gerichte gestellt werden sollten. **) Dosen, tom. IV. x. 502. 67 » sitzern, einem kaiscrl. Prvcurator, einen Gerichtssccretair u. s. f. Ein Urthcil kennte von nicht weniger als drei Richtern und nur nach Anhörung des Antrags des kaiscrl. Procnratvrs erlassen werden (arr. 8). Das Verfahren (-n t. 9) war dein für die correctionellcn Sachen vorgcschricbcncn gleich. Von den Aussprüchen dieser Gerichte appcllirte man (-n-r. 10) an die Prevotalhöfe, bei welchen indessen nach den Vorschriften des Eriminal-Eode.r instruirt und geurtheilt ward. Die Prevotalhöfe urthcilten in erster und letzter Instanz (-nt. 5) über alle mittelbaren und unmittelbaren Uebertretungcn der Zollgcsetze, also über alle Einschwärzcr selbst, die Unternehmer, Assecurateurs und Beteiligte der Einschwärzung, sowie über die von den Zollbeamten in ihren Functionen begangenen Verbrechen, wenn nämlich die Fälle nicht nach den eben angeführten Regeln (sri. 7) in erster Instanz vor die Zollgerichte des untern Grades gehörten, wo dann die Prevotalhöfe nur in zweiter Instanz sprachen. Dieselben bestanden (-»r. 2) aus einem Präsident, Groß-Vogt der Zölle (prö^illent grsncl- xröeot äes äonsnos), aus wenigstens acht Beisitzern, einem Gencral-Procurator, einem Gcrichtssecretair u. s. f. Zn einem Urtheil war die Mitwirkung von wenigstens sechs oder acht Mitgliedern erforderlich (srt. 3). Der Großvogt saß mit dem Degen an der Seite zu Gericht (srt. 2). Dieser, der General- Procurator und unter dessen Aufsicht der kaiserliche Procnrator bei dem ordentlichen Douancn-Gericht, nebst allen Beamten der gerichtlichen Polizei mußten die genannten Verbrechen von Amtswegcu verfolgen, selbst dann, wenn kein Protokoll der Zollbeamten gegen die Angeschuldigten ausgenommen war (srt. 6, 12). Die Instruction geschah durch ein zum Instructions- Richter bestelltes Mitglied des Preootalhofs oder Douanen- Gerichts, gemäß den Vorschriften des Criminal-Gcsetzbuchs. Die Acten dieser Instruction, wenn letztere von einem Mitglied des gewöhnlichen Douanengerichts geführt ward, wurden nebst dem Gutachten dieses Gerichts und dem Anklageakt, dem Prevotalhof eingeschickt, der nun innerhalb fünf Tagen über seine Competenz entschied (srt. 13). Dieser Beschluß ward (srt. 13) dem Cassationshvf zur Bestätigung eingeschickt. Die Instruction ward jedoch, auch ehe diese Bestätigung erfolgt war (srr. 13), bis zum definitiven Urtheil ausschließlich fortgesetzt. Der Prevotalhof verfuhr und urtheilte nach den im eoäe ä'instruction criminelle für die Special-Gerichte enthaltenen Vorschriften. Gegen den Ausspruch desselben fand (srt. 5) keine Cassation Statt. Diese konnte nur gegen diejenigen Urtheile eingelegt werden, welche die Prevotalhöfe in Appellationssachen erließen (srt. 5, 10). — Die Strafen, welche nach rit. III. dieses Decrets, gegen die Uebertreter der Zollgcsetze verhängt wurden, waren sehr streng. Es wüthete nicht allein gegen die Einschwärzer der Maaren, sondern gegen die Waaren selbst. Es machte jedoch einen Unterschied zwischen Fällen, wo die eingeschwärzten Maaren bloß einer Abgabe unterworfen - und denjenigen, wo die Einfuhr derselben gänzlich verboten war. Die verbotenen Maaren wurden (c>rt. 25, 2b) nicht mehr verkauft, sondern die Großvögte und Gcncralprocuratorcn sollten dieselben inventarifiren und nach den im Ausland gebräuchlichen Preisen schätzen lassen. Nachdem diese Schätzung vom Finanzminister genehmigt worden, sollten sie die Maaren öffentlich verbrennen lassen. — Die Einsetzung der Zollgerichte brachte eine sehr schlimme Wirkung auf die öffentliche Meinung hervor. Nicht Mein war durch ein Dccret festgesetzt, wozu offenbar ein Gesetz erforderlich gewesen wäre — das Volk war an diese Art von Eingriffen schon gewöhnt — sondern der Name Prevotalhöfe rief das verhaßte Andenken an die Gerichtsbarkeit der ehmaligcn pre'vvts äes msrecksux wieder zurück. Die Restauration hatte daher auch kaum festen Fuß gefaßt, als der Bruder Ludwigs des 18ten (später Carl der zehnte) noch vor Einsetzung der neuen Gewalten, in seiner Eigenschaft als General-Lieutenant des Königreichs, die Zollgerichte durch ein Decret vom 26ten April 1814 aufhob.*) Er glaube — so sagt er selbst in seinem Decret — daß dieses ohne Dazwischen- kunft der gesetzgebenden Gewalt geschehn könne, indem diese Gerichte nur durch ein einfaches Decret eingesetzt worden seyen. Sonderbar ist es, daß dennoch in die Charte von 1814 ein Artikel (63) ausgenommen ward, nach welchem die Prevotal- Gerichtsbarkeiten (jurisäiotions xrs'vötules), wenn es stch als *) Dosen, low. IV- x. 59.5. 681 nöthig zeigen sollte, wieder hergestellt werden könnten. Es möchte zweifelhaft scheinen, was man sich unter dem Ausdruck: jurisäietions xrsvütsl68, ob die Zollgerichte oder die Gerichtsbarkeit der ehmaligen prvvüt8 ä«8 insieolisux zu denken habe. Allein es scheint nur zu gewiß, daß es die letztere seyn sollte. Dieser in die Gemüther geworfene Zweifel hat später des Unheils nur zuviel hervorgebracht. Die Art, wie srt. 54 der Charte von 1814 abgefaßt ist, muß indessen jeden, auch den Bedenklichsten, beruhigen. X. Die Vogtei des Pallastes (pre'vötö äs I'Kvksl) war ein Gericht, welches die Rechtsstreitigkeiten aller Personen, die im Gefolge des Hofs waren, entschied. Seine Gerichtsbarkeit war sowohl civil - als criminell und correctionell. In Criminal- und Polizeisachen entschied dasselbe in letzter Instanz. Don den Urtheilen, die es in den zu seiner Competenz gehörigen Civil suchen erließ, konnte man aber an den großen Staatsrath (su gi-snä eonsoil) appelliren. Der Chef dieses Gerichts war der Vogt des Pallastes (xi-övor äs l'bürel), welche Stelle zuletzt mit der des Großvogts von Frankreich (Arsnä-prövor äs k'r-gnce) verbunden war. Sie gehörte zu den ansehnlicheren Hofstellen und konnte nur von Adelichen besessen werden. Die andern bei diesem Gericht angestellten Beamten waren theils adeliche, theils unadeliche General-Stellvertreter (für das Civil- Criminal- und Polizeifach), ein königl. Procurator und dessen Substitut u. s. f. Denselben Beamten stand auch die Polizei in der königl. Wohnung und zum Theil in den Städten und Oertern, wo der Hof sich aufhielt, zu. XI. Außer der Vogtei des Pallastes gab es noch ein anderes Gericht: reinstes äs I'kotsl genannt, dessen Gerichtsbarkeit sich früherhin auch vorzüglich auf das Gefolge des Hofs erstreckte, späterhin aber auf viele andere Privilegirte und ebenso auf mehrere Gegenstände ausgedehnt worden ist. Dasselbe scheint die Stelle desjenigen eingenommen zu haben, welches man früher tzur Zeit Ludwig des Heiligen) „Iss xlsiä» äs I» xorts" nannte. 2m Jahr 1289 verordnete Philipp der Schöne, daß von den Mitgliedern seines Staatsraths, die in seinem Gefolge wären. zwei und nicht Mehrere zu einer festgesetzten Stunde und an einem öffentlichen Ort die vorgcbrachtcn Klagen anhöreu sollten. Denselben ward zur Pflicht gemacht, alle Sachen, die zu der Compctenz des Parlaments oder eines andern Gerichts gehörten, an die von dem Gesetz bestimmten Richter zu verweisen. Indessen scheinen die reguvte» cke I'liütel die Befehle Philip des Schönen in Beziehung auf diesen letzten Punct eben nicht zu genau befolgt zu haben. Philip der fünfte verordnete daher i. I. 1318, daß nur persönliche Klagen gegen die in seinem Pallast angestellten, oder solche, die sich auf ein vom König verliehenes Amt bezögen, vor das Gericht der rogutzte» 8tö 8 p»88ent «lgn8 leurg priereg lever n Dien cleg msin8 pure8, eomme clit l'^potre." — Uebcr die Constitutionen der Apostel (0on8titut. Lpo8tol.) worauf Fleury sich hier bezieht, und welche von Vielen als rin Werk der Apostel angesehn werden, die aber gewiß sehr alt sind, sehe man weiter unten. 685 gegen sie entschieden, zur Erfüllung der ihr auferlegten Verbindlichkeit zu zwingen. Allein dieser Mangel an äußerer Gewalt ward vollkommen ersetzt durch das unbedingte Zutrauen der Gläubigen, welche sich im Gewissen für verpflichtet hielten, dem Ausspruch der Bischöfe zu gehorchen, und daher auch nicht dagegen zu appelliren wagten, so daß sie meistens schon im Voraus auf das Recht zu appelliren verzichteten. Diese Macht der Bischöfe hob sich ganz außerordentlich, als die römischen oder vielmehr griechischen Kaiser selbst zum Christenthum über- gegangen waren. Allerdings übten die Bischöfe auch nun die Gerichtsbarkeit (und zwar einzig in Civilsachen) anfangs nur in Folge der Uebereinkunft der Partheien aus.*) Die Kaiser Honorius und Theodosius verordneten überdem, daß, wenn wirklich beide Partheien übereingckommen wären, die Bischöfe zu Richtern zu wählen, ihre Aussprüche von den weltlichen Richtern vollstreckt werden und keine Appellation dagegen Statt finden sollte.**) Allein sie setzten immer die freie Wahl der Par- thcicn voraus. Nur in Religionssachen stand den Bischöfen eine gesetzliche und nothwendige Gerichtsbarkeit zu.***) Kaiser *) l,. 7 Ooä. ä. episeopsl. snäieut. „8ic^ui ea? spuä ssorse legis sntistitera litigsre volnerint, non vetsbuntur, seä experientnr, illius, in eivili äuntsxst negotio, more srbitri sponte rvsiäentis juäicium. t^uoä bis obesss non poterit nee äebebit, ^uos sä prsesieti, cegnitoris exsmen eonventos potius säkuisse, c^usrn Skonto venisse eonstiterit." (äst. 398.) **) D. 8. Ooä. ä. episeop. suäient. „Impp. Donor, et Vbeoäos. I'beoäor. D?. D. „Dpisoopsle juäicium rstum sit omnibus, <^ui se suäiri s ssoeräotibu» e/sFS- rrnt, esm^ue illorum juäicstioni säbibenäsm reveren- tisrn esse jukemus, gnsrn vestris äeferri neeesse est poteststibus, s ^uibus non lieet provocsre. Der juäi- eum guogue olstois, ne sit esssa episeopslis cognitio, äeünilioni executio triirustur." (äst. ^08) ***) c»ä. Vlieoäos. Ilb. XVI. tit. XI. I. 1. „Imp. L^resä. et Donor. ^polloäor. Droe. t^frie. (^uotiens äe rvli- gione sgitur, Dpiseopos eonvenit juäicsre: eseterss vero esusss, ^use sä oräinsrios eognitores vel sä usum publivi juris pertinent, legibus oportet suäiri Jllstiniair räumte überdem der Geistlichkeit einen bedeutenden Einfluß bei Ernennung von Curatoren, Untersuchung der Ge» fängnisse u. dgl. ein, welches dieselbe, sowie überhaupt jeden auch noch so kleinen Umstand, mit großer Geschicklichkeit benutzte, um ihre Macht zu erweitern. — Noch glücklicher war die Clerisei bei ihren Bemühungen, sich bei allen gegen sie gerichteten Criminal- oder correctioucllen Klagen der Gerichtsbarkeit der weltlichen Richter zu entziehn. Zuerst scheint der Kaiser Constantius (i. I. 355) den Bischöfen das Vorrecht verstehn zu haben, daß sie nur vor andern Bischöfen angeklagt werden könnten. *) Allein dieses war, wie ans den Worten des Gesetzes erhellt, nur als eine besondere Gnade anzusehn, sowie denn auch wirklich spater nicht allein Bischöfe, sondern sogar Päpste vor dem Gericht des Kaisers erschienen sind.**) (äst. 39g). Noch bestimmter drückte sich i. I. 452 der Kaiser Nalentinian in der 12ten seiner Novellen, die dem Lost. Dsteoäo8. angchäugt sind, aus. „De exiseopaU juäieio tliveisoinm ssepe osussuo e8t. Ns ultorius guerels piooeelst, nece88e e8t prsesente lege »sneiri. Its^ne cum inter t)Ivrieo8 jurgium veititue et ipgis liligstoristus eonvenit, stsbest Lpi8copu8 lieentism juäi- osncli: prseeunte tsmen rinculo compromi88i. ^uoll et Isio>8, 8i eon8entiant, suctorits8 nostrs ^ermittit. Filter eo8 jucliee8 e88e non pstimur, n>8i voIunt38 jur^snlium interpo8its, 8ieut äietum e8t conäicione pro- eeäst. ^tuonism eon8tst epigeopos et pre8b)'tero8 torum IeA>l>u8 non stsstere nee cle sliis cs»8i8, 8ocunäuin t^resäii et Ilonoiii äivina eon8tiluks, c^use I steoclobisnum cor^u8 08 tenäit, Peseten reliAionem, P 0 S 80 cogno- 8cere." etc. *) Loä. I'steollo8. lib. XIV- tit. II. I. 12: „IUsn8uetlläwi8 no8trse lege pi ostil>emn8, in juäioii8 L^i 8 eop 08 sceussri. ne äum säluluro ip8orum Iienelieio, impunits8 se8ti- mstui', listees 8it, sä srguenäo8 eos snim>8 Iürisl!bu8 eopia. 8i^uicl e8t iAitue ^uerelsrum, guoä iui8pism clefert, spucl slio8 poti88»mum epl 8 cop 08 convenit ex^Ioesri, ut oportuns stgue commocls, cunetorum 1use8tioniliu8 suäientia eommocletui. (Dst. 355.) **) M. s. hierüber die vortreffliche Denkschrift über die königl. Gerichtsbarkeit (Xlemoiio sur Is juri8clielion jsto^sle). 687 Die Kaiser Valens, Gratian und Dalcntinian beschränkten durch ein Gesetz v. I. 376 dieses der Geistlichkeit gegebene Privilegium auf leichtere Verbrechen, Vergehen gegen die Sitten u. dgl.*) Im Jahr 412 bestimmten zwar die Kaiser Hono- rius und Thcodosius ganz allgemein, daß die Bischöfe und überhaupt alle Geistliche nur bei den Bischöfen verklagt werden könnten,**) welches auch durch ein Gesetz des Kaisers Theo- dosius v. I. 425 von neuem bestätiget ward.***) Dennoch glauben Einige, auch hier sey nur von leichteren Vergehen gegen den Anstand oder gegen die Sitten die Rede. Indessen wie auch immer diese Gesetze verstanden und gehandhabt worden sind, so brachte der Kaiser Justinian hierin alles wieder auf die Grundsätze des natürlichen Rechts zurück. Derselbe unterscheidet in seiner 83tcn Novelle, gerade so wie es auch in Frankreich nach dem letzten Zustand der Gesetzgebung (vor der Revolution) geschah, die Vergehen der Geistlichen in rein - geistliche, d. h. in solche, die nur eine Disciplinarstrafe ver- die D'Aguesscau bei Gelegenheit eines Eardinals, der des Hochverrates angcklagt war, verfaßt hat, und die sich im fünften Band seiner Werke (Vsris. 1767 4°) findet. *1 tkoä. Vlleoäos. lid. XVI. tit. II. (äe löpiseop. löecles. et LIer.) I_>. XXlll. „<^ni mos est smores sunt) csussrum civilium, iäem in negotüs ecclesisstieis olltinenäi sunt: ut sigus sunt, ex guillusäsm äissensionillus levibus^ue clelietis, sä religionis observsntigm pertinentis, loois suis et s suss Ilioeceseos s)noäis suäisntur: lblxeeptis c^use sctio eriminglis, sl> oräingriis extrsoräingriisgue iuclieidns gut inlustrkllus poteststibus guciientig von- stltuit (bist. ^(0 Z76). **) 6oä. Vtieoäos. l!1>. XVI. tit. II. 1^. 41: „LIericos non nisi spuck episcopos sooussri convenit etc." ***) illiä. 47 „I'rivileßis ecclesisrum omnium, iguse sgeeulo nostro inviäerst, prang clevotione revocgmus ..... Olericos etism c^uos incliscretim sä »seculsres juäices äellere äeäuci inkaustus Vrge- sumptor eäixerst, Ülpiscopsli suäientise reservsmus: Vss enim non est, ut äivini muneris ministri tempora- lium poteslstum sulläsntur srllilrio säst. 425 ) dienen,*) und in eigentliche Verbrechen, die auch nach den bürgerlichen Rechten strafbar sind. Ueber die ersten sollte der Bischof (cleo smsbili« epizeoxu») entscheiden, ohne daß die Richter der Provinz den mindesten Antheil daran nähmen welche dergleichen Dinge nicht einmal wissen sollten.**) Allein bei gewöhnlichen Verbrechen, wenn sie auch von Geistlichen begangen wurden, gehörte das Erkenntniß den ordentlichen Richtern. ***) Letztere sollten indessen diese Prozesse innerhalb zwei Monaten beendigen, und wenn sie den Angeklagten für schuldig erkannten, ihn vor Vollstreckung des Urtheils von dem Bischof seiner Priesterwürde entsetzen lassen, und ihn dann unter die Hand des Gesetzes geben. Nach dem Sturze des weströmischen Reichs wußte die Geistlichkeit sich bei den fränkischen Königen bald dieselben und noch größere Vortheile zu erwerben als frü- herhin. Die Merowingischen Könige ließen in dieser Hinsicht fast Alles in demselben Stand, wie sie es vorfanden. Zwar verzichteten sie nicht ganz auf das Recht, auch über die Bischöfe (besonders bei dem Verbrechen des Hochvcrraths) richten zu können. Allein häufig überließen sie doch, wie sie sagten, aus besonderer Frömmigkeit, das Urtheil den Bischöfen. Chilperich *) „evolesisztioum äelictum, ezenz csztiAstioue ecolesisstics et mults." **) „nibil cornmuniogntibuz dsrizzimis provinoise juäioibuz, negue enim volumuz tslia negotia omnino zeiro cirile» juclices: oum oportegt tslis eeolesigztioe exsminsri, et emenclsni snimss clelin^uentium per* eoelezigsticsm wul- tsm zeeunclum ssorss et ckivinsz regulsz, «zuss etism nostrse segui nou äe6ignsntur legez." ***)l^ovel. 123. csp. 8 ward dieses jedoch wieder dahin beschränkt, daß die Bischöfe nur auf einen besondern kaiserl. Befehl (imperisliz juzzio), sowohl in bürgerlichen als in Criminalsachen, vor einen bürgerlichen oder Militär-Richter geladen werden könnten. Nach Capit. 7 derselben Novelle konnte auch kein Bischof gezwungen werden persönlich vor Gericht zu erscheinen, um ein Zeugniß abzulcgeu; sondern die Richter sollten einige ihrer Unterbeamten (luosäsm ex perzonis ministrsntium sibi) an denselben abschlckeN, UM sein Zeugniß cinzuholen. 68S der erste, welcher glaubte, Prätcrtatus, Erzbischof von Rouen, habe sich gegen ihn verschworen, verwies ihn doch zur Beurthei- lung an die deshalb zu Paris versammelten Bischöfe. Nach dem Geschichtschreiber Gymonius bist. lib. 3. egp. 26, sprach der König zn dieser Versammlug: „(^usmvis, vvnorsnäi kontiiiees, Regis xotestss roum Ngjeststis legibus eornlem- nsre possit: ego tsmen buue gui (glsum sibi Dsstoris noinea usurpst, eonsui-stionis eontns rue Isvtae sutborem, sseris non contrsllicens Osnvniku» veslrse auäientise rexrsesento." Der Stifter des zweiten Geschlechts, Pipin, war vorzüglich mit Beihülfe der Bischöfe auf den Thron gestiegen. Sein Sohn, Karl der Große, bedurfte der Geistlichkeit, die damals die noch übrigen Funken der Gelehrsamkeit und Bildung bewahrte, zum Unterricht seines Volks. Es ist also nicht zu bewundern, daß sie die Geistlichkeit auf alle mögliche Art schonten und begünstigten. Das im Jahr 794 zu Frankfurt in voller Synode verfaßte Capitular legte (csx. 37) die Criminal-Gerichts- barkeit über die Geistlichen den Bischöfen bei.*) Schon das Capitular von Aachen (v. I. 789) hatte srt. 29**) verordnet, daß, wenn ein Laie einen Bischof oder Geistlichen anklagen wollte, vorher eine Untersuchung über den Ruf des erster» (des Laien) ««gestellt werden sollte. Nach O-pNuIs,-. lib. 7. cax. 321, welches hierin dem Chalcedonischen Concilium folgte, sollten Klagen, die ein Geist- *) gpuä Vslu-I. tom. 1. 261, 268. Ogp. 37: „8i Dresb^ter in ci-iminsli opere (uerit ileprebensus, gcl episeopurn »uum llucstur, et seeurxlum esnoniesm institutionein eonstl-inggtur. Lt si (or-te negsre voluerit, et socu- sston compeobgtionem 3sre non potuerit et eoesin Dpiseopo «lelinitum esse neguivvnit, tune scl univeesgli eonoilio illoeum rgtio rletergtul-. Eben so bestimmt Lssntulg, lib. I. esp. 37: „Item.ut Oloiiei eoelesisstiei onclinis, si eulsism ineui renint, g^ull eeele- sisstivos sullicentuo non spucl sseeulsres. **) spucl UsIuL. tom. I. p. 209, 224: „Dt lsici blpiseopo» sut (ilenieos non goeusent, nisi snius eorum cliseutistue existimstionis oxinio" (auch Dspitulso. lib. I. esp. 30). 44 690 * licher oder Laie gegen seinen eigenen oder einen andern Bischof hatte, bei der Synode der Provinz angebracht werden. Hatte ein Bischof oder sonstiger Geistlicher eine Beschwerde gegen den Metropolitan derselben Provinz, so sollte der Primas der Diocese oder der apostolische Stuhl entscheiden. Durch den Ausspruch des letzteren sollte die Sache durchaus abgemacht seyn. * **) ) Nach Cap. 156 des sechsten Buchs der Capitularien wurden sogar die Richter, welche sich unterstehn würden, einen Geistlichen ohne Erlaubniß des Bischofs zu verurthcilcn, von der Communion ausgeschlossen, bis sie ihren Fehltritt wieder gut gemacht hatten. Die größte Ausdehnung, besonders in bürgerlichen Sachen, erhielt die Gerichtsbarkeit der Bischöfe unter Carl dem Großen durch Cap. 366 des sechsten Buchs der Capitularien. Nach demselben sollte jeder Proceß, wie weit derselbe auch vorgerückt seyn mogtc, wenn eine Parthei, entweder der Klager oder Verklagte, den Bischof zum Richter wählte, sogleich bei dem bischöflichen Gericht angebracht werden und dort, und zwar mit Ausschließung jeder Appellation, entschieden werden.***) Auch sollten die Richter *) SP. Uslus. tom. I. p. 1094. Lsp. 315: „klscuit ut si Lpiscopus sccusstns sppellsverit Domsnum Dontiücem, ick ststucnckum czuock ipso eensuerit." M. Vcrgl. Ospit. Iil>. VI. osp. 64: „8i litem llsliuccit kipiscopus cum slio Lpisco, non »Iteiius sock suse Drovincise juckioes lpiserst. lüt ut juckicsto in sliepis csusa lüpiscopo lieest itersre juckicium; et si nccesse Ouei it libece Lpiscopum sckiie Ilomsnum" (M. vgl. Loncil. ssrckic. osp. 3). **) spuck Oslur:. tom. I. p. 948: ,,Dt nullu» juckioum negue kcesll^tecos ne^no Disconos, negus reli^uos Llecicos vel juniores Lcclesiso, sine licentis proprii bipiscopi ckistringst sut conckeiunsre prsesumst. (9uock si lecerit tsmckiu commnnione privetur ckonec restum suum sgnos- cst, et per sstisfsclionem emencket ecclesise c^uock com- inisit." M. vgl. Decretsl. Iib>. II. tit. II. csp. 2, wo fast wörtlich dasselbe verordnet wird. Nur steht „sine permissu kontilicis" statt „sine licenlis proprii lüpiscopi." ***) sp. Lslus. tom. I. p. 985: „.(^uicunxpie lilem llsbens, sivo possessor sive petitor Dierit, vel in inilw litis, vel ckecursi» temporum curriculis, sivo cum ncgo- 691 dem Zeugniß eines Bischofs vollen Glauben beimessen, und weiter kein anderes Zeugniß dagegen hören.* *) In dem Capi- tular ist an der angeführten Stelle bemerkt, daß dieses Gesetz aus dem Tbeodosianischen Codex und zwar lil». XVI. osp. 11 entnommen sey. Es findet sich auch wirklich an der angeführten Stelle dieses Gesetzbuches. Allein mehrere Kritiker halten dasselbe anS wichtigen Gründen für unächt und untergeschoben. **) Es ist mit dem Namen Eonstantins überschricben. Allein die Verordnungen aller späteren Kaiser, die wir znm Thcil angeführt haben, verordnen das Gegcntheil (daß nämlich die Bischöfe nur mit Bewilligung beider Partheien in bürgerlichen Sachen entscheiden sollten). Doch wie dem immer seyn mag, so bleibt es gewiß, daß nach dem angeführten Capitular dieses Gesetz alle Unterthancn des weiten Reichs Carls des Großen***) verpflichtete. — tium peoorstuo, 8IV6 vum jsm ooeperit promi 8ententi,i, 8i suäioinrn elezzerit 8goov8snolgo logis gnli8titi8, illioo 8,'no sligus clutzitstionae, etigm8» glis pso8 reflagstnr, sä Tpisooporum susticium cum 8eomono litigsntiuin llioiAgtui'; mullr» enim guso in jucücio cgptio8gv prgo- 8ump>ioni8 vinouls promi non pstiuntuo, invegtiZgt et piomit 8seoo8gnotae ooligloni8 guetooitg8. Onine8 its- ^ne C3U8S0 guns vel pisetorio fürs vel eivili trsctsii- tui', I^pi8eopoi um 8ententii8 terminstse, pevpetuo 8tsbi- litgtis jure liomentur; nee licest ulteiin8 reirsclsri sullieium ^uocl I^j)i8eo^>Ol uni 8ententÜ8 s8ententis1 tle- eillerit." *) ibis. „ll'e8rimonium eiism gl, uno lieet Hpi 80 opo per- bibitum omn68 su0iee8 inclubitgntei' exeipikint, nee sliu8 suäistuo eum te8tiinoninin klpi8cojii r» guglibet ^arle kuerit ropromi88Uin ete." **) M. s. in der von Ritter besorgten Ausgabe des ooclox 1>,eoäo8. (lom. 6. p. 308) die Noten zu diesem Gesetze. Dasselbe wird auch von dem Papst Jnnoccnz dem dritten (veor-etsl. lik. II. tit. I. csp. 13) seinem wesentlichen Inhalt nach angeführt. ***)Es heißt in dem angeführten Capitel Ox. Lglus. tom. I. ?. 985): „Omn68 clitioni no8trse, Oeo suxilisnte, 8ulr- jecti, tsrn Komsni ^usm Irsnei, ^Ismanni, IZsjuvsrii, 44 * 692 Was die Könige des ersten und zweiten Geschlechts der Geistlichkeit aus Rücksichten der Religion und Schicklichkeit gestatteten, das thaten die des dritten Geschlechts aus Noth- wendigkeit. Als Hugo Capet (i. I. 987) den Thron bestieg, war die Herrschaft der Barone und eben so die Macht und die Rechte der Geistlichkeit so fest begründet, als das Recht des Königs auf den Thron es nur sevn mochte. Hugo Capet selbst war nur einer der Großen des Reichs, und durfte daher gewiß nicht wagen, den ersten Stand des Staats, wofür ohne Widerrede die Geistlichkeit * *) galt, anzugreifen, oder seine Rechte zu Lsxones, Duiingii, kVesones, OsIIi, Lurgunüiones, Lri- tones, Dongolrsrüi, Vussoones, Lonoventani, Ootlii et Hispsni, osoteiigue nolns sulijeoti omnes, licet «zuo- cuncziie viclesntue legis vinculo constricti, vel con- sueluclinsrio more eonnexi etc." *) Wenn, wie besonders in den ältern königl. Verordnungen öfters der Fall ist, der Großen des Reichs Erwähnung geschieht, so werden sie allezeit unter dem Titel „kreist, stgue Lsrones nostri" aufgeführt, wo die „prelsti" allezeit zuerst genannt sind. In dem Ediet Ludwig des 14ten über die geistliche Gerichtsbarkeit fgegeb. zu Versailles im April 1695), welches bis zur Revolution das wichtigste über diesen Gegenstand blieb, heißt cs in der Einleitung: „?<0U8 svons bien voulu rsunir, «lsns un soul eäit, los ^rineipsles «lis^osiNons cle tous oeux <^ni ont etö Isits jus^n s präsent touelisnt Isrlito jui iscliotion koclösissti- et les lionneurs <^ui «loivent etre renstus s cet orclie, /e xremrer cks notrs etc." Die Revolution traf die Geistlichkeit noch in dem Besitz dieses Vorrangs. Die Eröffnung der Generalstaaten (der nach- hcrigcn National-Versammlung), womit die Revolution eigentlich ibreu Anfang nahm, fand bekanntlich den 5tcn Mai 1789 zu Versailles Statt. Die Deputaten waren damals noch in drei Claffen (orllres), die der Geistlichkeit, des Adels und des dritten Standes (der Gemeinen) gesondert. Einige Tage vorher, den 2ten Mai, wurden tue Deputaten, und zwar die eines jeden Standes besonders, dem Könige vorgcstellt. Die beiden ersten Stände wurden in dem Eabinet des Königs, die des dritten Standes in dem Saale Ludwigs des I4tcn empfangen. Die Geistlichkeit trat, ihrem alten Rang gemäß, zuerst ein. Bei ihrem schmälern. Die unmittelbaren Nachfolger von Hugo Capet befanden sich mit ihm fast in denselben Umständen; wozu noch die täglich immer höher steigende Macht des römischen Hofs kam, dessen Interesse mit dem der Geistlichkeit in allen Ländern (wenigstens damals) auf das engste verbunden war. Auch war es in den ersten Zeiten dieses dritten Geschlechts, daß die Macht der Geistlichkeit zu einer Höhe stieg, und unter Mißbräuchen ausgeübt ward, die man sich jetzt kaum möglich denken kann. Es waren vorzüglich noch zwei Hülfsmittcl, deren sich die Geistlichkeit bediente, um ihre Macht auszudehnen und zu befestigen. Das erste bestand in der Anwendung der Ercommunication* *) Eintritt in das königl. Cabinet öffnete man beide Thürflügel (los tlsux bsttsns), aber nur einen beim Eintritt des Adels. M. s. Oeuvre» cle Uil'sbesu turn. I. 158, 159; und besonders lilerlii» liefert, srt. Olel'ge H. I. *) Nach den Decretalen unterscheidet man zwei Grade der Ercommunication (oxoommunioatio lnsjor et minui). Durch die des ersten Grades wird derjenige, den sie trifft, völlig von der Kirche ausgeschlossen, und hat an allen geistlichen Wohlthaten derselben keinen Antheil. In die des zweiten Grades verfällt man durch den Umgang mit einem Ercommunicirtcn. Durch die letztere wird einer nur von dem Genuß der Sacramentc ausgeschlossen, auch kann er keine Prabende erhalten. In der Regel ward indessen unter Ercommunication die des höhcrn Grades verstanden. M- s. Iloriouul't I^oix ^oolesisst. Usit. I. (ül) elisp. XXII. sin. 4, 5. Noch unterscheidet man die exeonununi- eatio Istso und leroixlso »oiitentiae. Wenn das Gesetz selbst bestimmt, daß Jeder, der eine gewisse That begeht, sich eines gewissen Vergehens schuldig macht, von selbst ercommunicirt sey, so heißt dieses exoommunicmtio Istso zententise, seu ip»o t'soto vol jure. Lxoouilnuniv->tio loeenstgs seutentiso ist eine solche, in die man nur dann verfällt, wenn sie von dem geeigneten geistlichen Richter ausgesprochen wird. Die erstcre war in Frankreich nicht angenommen. Ilsricourt Doix ooelosisst. <1. bl guco (öllit. 1774) L. XXII. 13. Xot. 2. — Das Recht, die Ercommunication auszusprechen, wird, seitdem man das loium poenitentislo von dem koruin juclicisls unterscheidet, nicht durch die Priesterweihe, sondern durch den Besitz der geistlichen Gerichtsbarkeit in Streitsachen (jurisäiouo von- und der Interdikte. Das zweite gaben ihr die großen Reich- thümcr und besonders der ausgedehnte Grundbesitz, den sie erwarb. Unter den beiden ersten Geschlechtern wagte man zwar von dem ersten Mittel (der Ercommunication) gegen die tentioss) erhalten. In den ersten Zeiten der Christenheit machte man nur einen sehr sparsamen Gebrauch von der Ercommunication, nämlich nur bei großen und offenkundigen Verbrechen. Um das neunte Jahrhundert herum fing man an sich derselben zu bedienen, um die Gcwaltthätigkeit der kleinen Grundhcrrcn (äes petits seigneurs) in Schranken zu halten. Späterhin ward dieselbe gegen alle, welche die Kirchen, oder auch nur die Geistlichen in ihren weltlichen Besitzungen störten oder beeinträchtigten, «»gewendet. Die Ercommunicationen ipso (goto (obne daß ein Urtheilsspruch vorhergeht) sollen erst seit der Compilation von Gration (i. I. 1151) «»(gekommen scyn. Die Formeln, wodurch die Ercommunication ausgesprochen ward, waren nicht immer gleich. Man findet deren eine Menge in den Schriftstellern des Mittelalters. Das kanonische Recht (o. lledent. 106. csuss 11. gugest. 3) bestimmt, daß bei dem Aussprechcn der Ercommunication oder des Bannfluchs (snstliems) zwölf Priester mit brennenden Lichtern (lueei-nos srllentes in manidus tenentes) um den Bischof hcrumstehn, und sie am Schluß auf den Boden werfen und mit Füßen treten sollen, worauf dann die Namen der Ercommunicirten allen Pfarrern durch ein Schreiben mitzutheilcn scycn. Unter den Formeln, welche Baluze seiner Ausgabe der Capitula- rien bcigcfügt hat, findet sich (tom. II. p. 671, 672) folgende Ercommunication des Grafen Ragcnard und seiner Genossen (oommilitones), welche sich der Güter einer Kirche bemächtigt hatten. „. Uggensläum.... et Uoämunäum ejus iilium, eorum^ue eommilitones eoelesiastierlcum rerum pervasores ..... nisi citissime se emenäsvsi int.eos cum omnibus ssnotis in eoelo mecitis viventilrus et in ter-rs miiseulis l'ul- Zentilius odÜAgmus, et s nodis seeunäum pokeststem nostrse pcavitsti lp,irvitr>ti^ eoncesssm ÜAgnäi stgue solvencli excommunic-nnus stgue snatbemstis glsclio tlsnsÜAimus. Dsinäe exeommuniesmu» OsuLlriöum, Oeilonem.Uos et omnes ^ui postgusm ^rebi- episeopslem snscepi Ueneclictionem, ssnctum sennensis eeelesias Ivcum ingeeäi non permiseiunt moie snto- cessorum rneorum, clesistentes a veiilste, scllmeientes 695 Könige selbst keinen Gebrauch zu machen. Die königliche Macht stand damals noch fester, als die der Priester. Die Könige forderten sogar, daß über Jemand, den sie für würdig genug hielten, um ihn zu ihrem Umgang zuzulasscn und an ihre Tafel zu zichn, die Strafe der Ercoinmunication nicht verhängt menästio, insupeo snstdemgtiiramus ^er I'strem et I'ilium et pee 8piritum semetum et j,ee suotoritstem nodis s Deo eoneesssm, ut nullsm Ldi-istisnoi um dsbesnt poitionom Leelesismi»e Dei nun iogiocliuntur, iiogmo LIissa eis el> aliiuo eelebietue, nisi eiclem xoonso volueeit subjscei'e. Uulls pro eis vel pro illorum vtleusis, uisi sstiskeoeriut, li-tt odlstio vel commomo- rstio. Uon tliuris nec^uo inoensi, se<1 nogue ssori luminis, esine viventes vel morientes portionem soei- piant, se ot lmper. lib. IV. osp, 14. **) Durch ein Jnterdict wird der äußere Gottesdienst und eben so die Ausspendung der Sacramente entweder in dem Bereich einer gewissen Stadt, Provinz oder eines Landes aufgehoben, oder es wird eine Corporation, die Bewohner einer Stadt, Gegend u. s. f. von der Theilnahme daran ausgeschlossen. Ersteres heißt ein Local - letzteres ein Personal-Interdikt. Das letztere begreift entweder alle Mitglieder der Corporation ohne Ausnahme, oder nur eine gewisse Anzahl bestimmt genannter. Die Interdikte waren auch bald von mehr- bald von minder strenger Art. Besonders ward durch den Papst Bonifacius den 8ten (Osp. alms mstso. tit. 3. 86nteut. Lxoommuniost. in sexto) die Strenge der Interdikte sehr gemildert. ***)Die Capitularien verordnen an vielen Stellen dasselbe. So u. a. Ospitulso ^guiügi-sn. osp. 35 (spuä üsluL tarn. I. p. 209, 226): ..cjui oxoomrnuni' oatiu pos68umptuo86 commuuiesvo»it, exoommuuioetur Robert selbst empfand die Wirkungen dieses Grundsatzes im höchsten Grade. Alles mied seinen Umgang; seine Freunde, seine Höflinge und Hausgenossen zogen sich von ihm zurück; so daß nur einige wenige Bedienten bei ihm blieben. Alles, was er berührt hatte, ward durch Feuer gereinigt, und die von der königlichen Tafel abgetragenen Speisen wurden wcggeworfen und verschüttet. Nicht allein der Papst, sondern jeder Bischof und dessen Osficial konnten über alle Privaten und eben so über die großen Leheusträger den Bannfluch aussprcchen und das Gebiet der letzter,, mit dem Jnterdict belegen. Die Könige schätzten sich glücklich, als ein ganz besonderes Vorrecht von den Päpsten erwirkt zu haben, daß von keinem Bischof, sondern nur von dem römischen Stuhl selbst, über einen Landesantheil, der unmittelbar unter ihrer Herrschaft stand, die Ercommuni- cation oder das Jnterdict ausgesprochen werden konnte.* *) e, ,'pse." Papst Gregor der 7te nahm indessen die nähern Angehörigen und Untergebenen des Ercommunicirten, seine Frau, Kinder, Knechte u dgl. von diesem strengen Verbot aus (6gp. cjuonisrn rnultos 103. Leus. Xl. (fugest. III). Die Könige von Frankreich hatten von dem Papst Johan den 22ten treg. v. I. 1316 —1364) für ihre Person das besondere Privilegium erhalten, welches im Jahre 13l7 unter Philipp dem Langen erneuert ward, daß sie durch den Umgang mit einem Ercommunicirten nicht in die Strafe der Ercommunication verfielen t?o,r. <1. Llsi-oa 3s Ooneorcl. 8. et 1. lil,. I V. esp. 14). Dieses Privilegiums wird in den alten Registern des Rechnungshofes mit den Worten erwähnt : „Item guocl Dominus Hex pro psr- tieipstions oum exoommuniestis non inourrst sen- tentism." *) In einem Schreiben Philips von Valois an den Seneschall von Beaucaire vom löten September 1335 (Orllon. 3u Douv. ,om. ll. p. 103) sagt der König: „l^uoll licet s «öde Xpostolic« Xoliis et nostris praelleoessorilrus sit inclnltum, et nullns in terrs Uezzis exoominunicstio- nis vel interclicti sonlenti.is prol'erat iillsgiio manclsto sollis ^pvstolicao," so hätten doch mehrere Bischöfe lUsAslonvnsis, Xomsusensis et Virsriensis.seu ollieigles eorum in Mehrern Städten, Schlossern u. s. s., die zum königl. Gebiet gehörten liusv äe nostro existunt 698 Was die Privaten betrifft, so war die Ercommunication das gewöhnliche Mittel, dessen sich die geistlichen Gerichte bedienten, um die unterliegende Parthei zur Erfüllung der ihr auferlegten Verbindlichkeit zu zwingen. Die geistlichen Richter halten zwar keine vollstreckcnde Gewalt. Allein nach den Gesetzen Ludwigs des Heiligen waren die weltlichen Richter verpflichtet, einen Ercoinmunicirren, der sich innerhalb Jahr und Tag von dem Bann nicht hatte lossprechcn lassen, auf Ersuchen der geistlichen Behörde durch Einziehung seiner Güter, oder durch persönliche Verhaftung dazu zu zwingen.*) Diese Anwendung der Ercommunication, um die Urtheile der geistlichen Gerichte zu vvll- strecken, und insbesondere auch um die Schuldner zur Zahlung anzuhalten, blieb das ganze Mittelalter hindurch üblich, wovon man auch in der Oodon. d. Oouv, viele Beispiele findet. Um das Jahr 1371 klagte der Erzdiacon von Langreö dem König Earl dem fünften, daß eine Menge Personen, zehn und zwanzig Jahre hindurch in diesem Zustand verblieben, obschon sie reich genug wären, um ihre Gläubiger, auf deren Gesuch diese Oonmnlo), Ercommunicationen und Interdikte ausgesprochen. Ter König trägt dem Scneschall und den übrigen Richtern auf, die Bischöfe aufzufordern, diese Urtheile zurückzunehmen, oder sie im Weigerungsfall durch Einziehung ihrer Güter oder auf jede andere schickliche Weise dazu zu zwingen. Earl der fünfte ließ (i. I. 1367) den Text einiger Bullen, wodurch den Königen von Frankreich dieses Privilegium vcrliebn worden, wieder öffentlich verkündigen. Man findet denselben Oidon. tom. V. ?. 100 . ' *) Ltsblissem. I-iv. I. cbsp. 123 (Oidon. tom. I. p. 211): ,.8e SU6UN8 V8t e800minnnie8 UN SN et UN four, et ll vllicisux M3ndg8t 3 la su8tiee lsie, r^uo il Io eontrsin- tv8 pse Ir> pei8e de 868 I>ien8, ou pge le eors, cor le jugement de I'Ove8guo doit 08 tre mene8 ä exeeutioa ot ü lin por I'olliee du Uievo8t, selon droit ooerit, en tlode ei titre Oe I'sudieneo de !'Ove8gue, en8oml>le Ie8 eoneordsnoo8, 8e me8tier8 68t, ot 8i ne le doit Pas prondro pour guo ve 8oit de doteü, me>8 Is ju8tiee doit tenio tout68 868 ek>0808 en 83 UI3IN, 83 ll( 80 N vivre )U8guö8 3 t3nt ine il 80 soit (et S880udre. Ot gU3nd Aussprüche gegen sie erlassen worden, zn befriedigen.* *) Der genannte König befahl darauf durch sein Schreiben vom 3ten Julius 1371 dem Amtmann und Vogt, alle, welche nach dem Zcugniß der Acten des dortigen geistlichen Gerichts (per sota curie ecolesis8tiee, ordinsine diotse ^reliidiscongtu8) über Jabr und Tag ercommunicirt seyen, auf Ersuchen der geistlichen Behörde durch Einziehung ihrer Güter zu zwingen, ihre Lossprechung nachzusuchen. Auch aus Boutillier**) erhellt, daß zu il sers sssous, il psiens nouk I. lliveos^ d'smende, dont les soixsnto s. »nlsi seeont s Is snstice laie, et los six I. sei ont » I'sutre justioe, et los doit svoir psr Is main de Is juztiee Isis ete." *) Orden. d. l^ouv. tom. V. p. 4l4- „.l^usmvis z>ersone moniorste sunt sdeo loeuplotes et in Ironis sbundsntvs, guod bene possent si vellent, 86 soguitsre ergs 8 U 08 ereditores, sd Quorum instsntism, dietis sentenoiis 8vnt ligsle, 6s otlonsisgue per ipsss oom- mi88i8 sstislsoere, so sirselutionuin suarum lienelicis prooursro ete." **) 8om. kn,', liv. II. tit. 12 : „De8 Olercs sppellont brss seoulier, czusnd suoun 80 Isisse exoornmunier psr sn et plus et pour ee v8t sppelle brss secnlier, gne I'llves- ^ne gui n's point exeoution seculiero, roguiert sur ee psr sos lettres regnisiteil es sn juge Is/, c'est sn bras seoulior psr le me/en d'un de 868 krestres, en spps- riteurs gni en s/de droit regniert de rsmener tel s Is Lo/ eatlieligue, gui psr sn et plus, 68t oomine cliiens endormi en exoommnniostion gn'il seit centrsint psr detention de oorps a sstislsire et so/ reniettre en obeisssnoe de 8te Lgliso, dont il est prive psr 8» ooulpe. Lt Io juge Is/ ü Is regnete du kielst Io doit lsire psr msniement gui s'ensuit. l^e fuge spiri- tuel doit envo/vr un libello cpi'on sppelle en Oourt, oompsrimini, gui doit oontenir evmmeut stexeommunie In/ iueile et condsmnv, en ee s'est Isisse exeoinmu- nier et endormir oommo cliieu 8sns orsinke de jdieu, en sentenoe d'excommuniement psr sn et plus. gu'il plsise sn fuge Is/ dessous r^ui ledit exeommunie 68t demvuisnt, gn'il seit pries et deteuu pinsniiniel' et envo/e sn ingv spieituel, ^u'il 8vit dovenn s I'odeis- 8snoo de 8te lüglisv et s psitio de c^ui il est tenu. seiner Zeit, am Schluß des lstten und am Anfang des 15ten Jahrhunderts, noch derselbe Gebrauch bestand. Die geistlichen Gerichte wagten es sogar zuweilen, wenn die weltlichen Richter ihrem Gesuch nicht willfahren wollten, und sich weigerten oder fahrlässig waren, die von ihnen ausgesprochenen Urtheile zu vollstrecken, diese selbst zu ercommum'- ciren; welches indessen ungesetzlich war und meistens mit der Einziebnng der zeitlichen Güter des Bischofs oder seines Officials bestraft ward. * *) — Noch ist zu bemerken, daß zuweilen bei Abschließnng eines Vertrags oder bei Leistung eines Versprechens beide contrahirenden Tkcile oder einer sich der Strafe der Ercommunication unterwarfen, so, daß sic den Bischof baten, denjenigen, der sein Wort nicht halten würde, zu ercoinmuniciren. **) — Außer dieser mächtigen Waffe trug klt 81 I'excommunie 88 rencl kugitif, 81 peilt lojugetant eonti sinclre, 68 peut, g»e pour 8gti8lsiie s psrtie clu cleu. ült si I'excoinmunie 88 voulsit ä es opp 086 r, Io juAe l->^ gl»! 6e eo 68t roguis cloit I'exoommunic tout pci8onniec cnvo^-er s» j»A6 8pii»tuel, clont >6 reguizitoire vient, pouc clice >88 6SU868 tl6 80 » oppogition, retz»8 ou cootieclit, et cloit 68tre reiiro^e gue sur celu^ os8, gue I'klvesgue ne le cloit trsiter cle eo. Lt 8i le clit exevminunic 5 opp 080 >t et reguigt -ivoie jour 8»r ce, 8i sioit-il 68tie pli8onnier mene r> ls co»c 8pirituell6, tsnt gu'il soit 866» s'll ä 6SU86 cl'oppositio» o» »on. I7t 8il g 6SU86, I» P»rti6 cl6I6SN6 cloit clemsoclec. 8! 86gcl>62 8'il ne plsigt ->u jug6 Is^, il n'exeouteroit mie oette reg»>8itoil'e etc." *) Es war durchaus unerlaubt, die Ercommunication über die köm'gl. Richter wegen Ausübung ihres Amts auszu- sprechen. Dieses folgte schon aus dem Privilegium der Könige, daß in ihrem Gebiet keine Ercommunication anders, als auf Befehl des Papstes ausgesprochen werden dürfe, auch war es dem Gerichtsgebranch von uralten Zeiten her also gemäß. M. s. Ileiicooit I,oix e6ele8is8t. biis eonventionibu8 resilieinus, nos exeomrnuni- esret, et terrsm nostism suz>z>oneret interstioto, äonee es8et zilenius emenclstum." *) Schon Kaiser Constantin erlaubte Jedem, den Kirchen seine Güter durch Vermächtnisse zu hinterlassen. Loci. lib. I. tit. II. (cl. 8S0I 08Snet>8 eooles.) I. 1: „Habest UNU8 guis^ue lievntism 8sneti88imo estbolioo venersbilirsue eonoilio cleoecler>8 bonorum csuocl optsverit relinguere et non 8int OS88S juclieis eju8." **) Umständlichere Belehrung findet man in der historischen Abhandlung über die Kirchengüter, welche Hericourt dem vierten Theil seiner Loix eeeles. 6. b'rsno. vorgesctzt hat. ü"' ?'.'7 ß > 5 ' Klöstern und überhaupt die Schenkungen an Geistliche und geistliche Stiftungen für eines der verdienstlichsten Werke, denen in der andern Welt der gebührende Lohn nicht entgehn könne. Dem zweiten Baud der Eapitularicn (nach der Ausgabe von Baluzc) ist am Schluß (S. 1391 — 1566) eine Menge Urkunden von Schenkungen oder Bestätigungen von Schenkungen an Klöster beigefügt, welche fast alle im Eingang die feste Uebcrzeugung aussprechcn, daß diese Freigebigkeit in der andern Welt ihren Lohn finden werde.*) Nach der Art, wie dieses ausgesprochen ist, scheint es, als ob die Schenkgeber gefürchtet hätten, gegen den christlichen Glauben zu fehlen, wenn sie an der Gewißheit dieser Wiedcrvergeltung im Mindesten zweifelten. Doch, was damals alle ängstlichen Gemüther um so mehr antrieb, durch Verschcnkung ihrer irdischen Güter ihre Seele in der Ewigkeit loszukaufen, war die schon zu den Zeiten der Merowingischen Könige verbreitete Meinung, welche sich bis tief in das Mittelalter erhielt, daß nämlich der Untergang der Welt nahe bevorstche. Gregorius von Tours sagt in seinen Werken von diesem Weltuntergang, daß sein Herannahen von den unzweideutigsten Zeichen verkündet werde. Der Mönch Marculf, der im siebenten Jahrhundert lebte, hat mehrere Formulare für solche Schenkungen an die Geistlichen *) In dem Eingang der Urkunde, wodurch Pipin im I. 754 das Kloster 8oioieinum stiftete (spuä Lslus. I. e. p. 1391) und welche hierin mit allen dort angeführten übereinstimuit, heißt cs: „ln nomine Domini Oei et Lslvstoris nosti'i llesu Obr-isti. ki^pinus Ai-stig Dei Hex. 8i ei-Ag loe» stivinis eullilius msneijmta pioptee smorem Dei esnsgue in eisciem loeis kgmulgnlium poopten eoeurn 8U8tentstio- nem guiclllsm conkeeimu8, sii-semium nollis gpucl Dominum seternue remunenstionis repencli non clilliäimus. Droincle noverit omnium stclelium tsm prsesentium gunm et futuroeum soleitis ^uis ^Iseuit nol>i8 ^eojrlor smoiem Dei et sninme nostise remeclium constiuere l)1onr,8iei)um in zisgo 1'olo8sno ete." In einigen dieser Urkunden wird nicht allein des ewigen, sondern auch zeitlichen Lebens gedacht. So in der von Boso König von Provence v. I. 879 (sp. Lsln-. tom. II. x. 1506): „ln nomine ssnetse et inclivicluse 'Iriuitslis, Lo 80 , mi8eri- mitgetheilt, worin der nahe bevorstehende Untergang der Welt als besonderer Grund,* *) der den Schcnkgeber zu seiner Freigebigkeit bewogen habe, angeführt wird. Die Menschen waren auch um so leichter zu dergleichen Schenkungen zu bewegen, als sie meistens nur von Todes wegen gemacht wurden. Vermächtnisse insbesondere waren eine Hauptfundgrube für die Geistlichkeit. Sie erklärte es durchaus für sündhaft, wenn Jemand aus der Welt schied, ohne der Kirche einen Antheil seines Vermögens zu hinterlaffen. Wenn Jemand versäumt hatte, dieses bei gesunden Tagen durch sein Testament zu verordnen, so mußte, nach den Vorschriften einiger Synoden (u. a. 8v,io,1. 8oäorens. esn. I) der Priester auf seinem StcrbelagHr bei der letzten Beicht ihn dazu ermahnen. Dieses ging so weit, daß endlich ohne ein Testament und ohne Beicht sterben (inteststus eoräis Oei, Oex. (^usntum in clivinis cullibuz Oeocsue lsmulsntium neeessitstibus guxüium libenlius porrigi- mur, tsnto in nobis -icl mortslem ritsm temporsliter cteclueenäsm et scl lulursm beliciter obtinenclsm eom- moäum provenire eonliclimus.^ *) k'ormul. IVIsreuIpb. lib. II. III. (gp. Lslus. tom. II. P. 403) : ,,)Iunon8 ou auoune käme svoit, gen malaste Iiuit jonr8, et il ne 80 voulu8t eonke886r, et il mourv8t ste 80 onke 8 , tuit li muekle8 seroient au Lsron, mv8 86 il moroit steaconkea ste mort 8uk>ite, la ju8tiee ne la 8eignorie n'i auroit rien8." Philip August ließ nach der Eroberung der Normandie eine Untersuchung über die dem König gegen die Kirche obliegenden Verpflichtungen anstelle». Das Resultat (Orston. tom. 1. p. 178 «ot.) enthält: „l^ou8 stei8mo8 ste celu/ gui muert inte8tat, 8e il gi8t en 8on liot par lro>8 joura ou par guatre, lou8 868 bien8 meudle8 stoivent 68tre N08tre 8ire lo ou s elieli, en quelle terre ou en guelle jur>8- stioiion il e8t, et tout il 68t ste ebaux c^ui oelrient eux- m68me8 ste leur propre volente." 705 sogar das Begräbniß.*) Um diesem Scandal zuvorzukommen, fanden sich oft die Erben oder Verwandten des Verstorbenen auf eine ganz besondere Weise mit der Geistlichkeit ab. Sic machten nämlich in seinem Namen ein Testament, welches „testa- mentum loco dekunct!" hieß, und wodurch sie der Kirche soviel, als sie schicklich und nöthig glaubten, vermachten.**) Diese außerordentlichen Bedrückungen, wozu sich noch zuweilen schmutziger Eigennutz gesellte, erregten indessen auch damals oft die lautesten Klagen. Das Parlament erließ den INenMärz 1409 ein Urthcil, ***) wodurch es die Verweigerung des Begrab- *) Ou-tlange Ort. inteststio) führt aus einer Urkunde vom Jabr 1470, die sich in dem bischöflichen Archiv von Amiens befand, folgende Stelle an: „8ures ^ue lesdits lüvesiues s'estoit coinplains desdits doien et eliapitres .... de es gu'ils avoient lait enterrer le eorps de.c^ui estoient mors inteststs, sans le eongie ou lieeneo dudit ^lvesgue, et sans l^u'il eut eu les biens desdits de^unts pour iceux distribuer pour les ames d'iceux mors etc." **) Ou-Lsnge glossar. art. intestatio theilt aus dem Archiv des Priorats St. Vinzenz zu Lyon ein solches Testament v. I. 1261 mit. „Oniversis praesentes literss inspecturis planus de biovilla miles, et Oaltberus Lanonious ke- mensis salutem. Xoverint universi guod nos feeimus testsmentum pro ketro guondain frstre nostro, sub bao lorrna, guod nos legsvimus pro salute animae suae lOonacbis de Xovilla, Oapellsnis nostris tres modios vini pro anniversario ejus annuatim facienda ete." Hat. Itomini 1261- Dieses Testament findet sich noch ausführlicher bei b,a Vbauinassiere Ooutum. d. Uerri?art. V. Oliap. 12, aus welchem letzter» Ilenrion de kanse^ de l'autorit. judic. en Trance cbap. XXI. p. 297- Xot. einiges mittheilt. ***)Der wesentliche Inhalt dieses Urtheils findet sich (Ordon. d. l,ouv. tom. II. p. 118 Xot.) „II fut dit psr Arrest de Is Lour ..... gue les liabitans gui mourroient, pourroient estrs enterres sans le conge de l'Lvvsgue et de »es OUiciers, s'il n')' svoit empescliement Oanoni- guo. Lt outre <^ue les lieretiers et vxecuteurs du testament d'sucun trepasse ne pourroient estre eon trains, d'obeir a seeomplir les Ordonanoes faites par les OUiciers dudit. Lvesgue, ne psr lu^, au retard 45 riisses, wenn kein kanonisches Hindernkß cntgegenstände, durchaus verbot, und wodurch es den Verwandten und Freunden frei gestellt ward, den testamentarischen Verfügungen, welche die Bischöfe und ihre Beamten statt der Verstorbenen machten, zu gehorchen oder nicht. Durch alle diese Mittel mußten die Reichthümcr der Geistlichkeit sehr bald ins Ungeheure wachsen. Zuweilen stachen sie den weltlichen Fürsten so sehr in die Augen, daß sie zur Deckung der Kriegskosten oder zur Belohnung ihrer Feldherren und Soldaten einen Theil der Geistlichkeit wieder abnahmen. Besonders machte Carl Märtel während seiner Regierung oder Verwaltung von diesem Mittel Gebrauch. Es scheint fast, man scy schon damals der Ansicht gewesen, daß es den Königen nicht erlaubt sey, das Kroneigcnthum zu verschenken, daß daher alle von den Fürsten der Geistlichkeit gemachten Schenkungen eigentlich nur auf unbestimmte Zeit zu ihrem Unterhalt hergegeben scyn, die, wenn cs die Noth erforderte, zu ihrer Quelle zurückkchrcn müßten. Allein ungeachtet dieser Beraubung der Kirchen durch Karl Märtel, waren sie eben nicht lange nachher unter Karl dem Großen und Ludwig dem Frommen wieder außerordentlich reich. Unter dem dritten Königsgeschlecht fing man indessen an, auf Mittel zu sinnen, der Vermehrung des Ncich- thums der Geistlichkeit und besonders der Erwerbung von neuem Grundbesitz durch dieselbe Einhalt zu thun. Man benutzte dazu die Grundsätze des Lehnrechts. Demselben gemäß durfte kein Vasall, ohne Erlaubniß des Lehcnsherrn sein Lehen schmälern oder für den Letzten: minder einträglich machen. Zu den Vorthcilcn, welche derselbe davon zog, gehörte auch dasjenige, was ihm bei dem Wechsel des Vasallen durch Kauf, Tausch, Sterbfälle u. s. f. entrichtet werden mußte. Wenn aber irgend eine geistliche Corporation ein solches Eigcnthum erwarb, so stes testsmeris ksit psr spour^ lesstits intestsux. Kais los pourroint I'eclit blvosczue sclmonestoi' oli-iritsblement lzu'ils stsseut bien pouo i'sme ciuclit inteslst, et our eer- 45 * jeher kein Grundcigcnthum und eben so keine unbeweglichen Rechte besitzen dürfen, wenn der König sie nicht zu ihrem Bortheil amvrtisirt hatte. Selbst diejenigen Güter, welche zur ursprünglichen Stiftung einer Kirche, eines Klosters u. s. f. geschenkt worden, scycn, ohne eine ausdrückliche Amortisation des Königs, welche indessen meistens schon der Stiftungsnrkunde bcigcfügt sey, *) den Amortisations-Rechten unterworfen. Allein dieses gilt nur für die Zeiten des dritten Königs- geschlcchts. Unter dem ersten und auch unter dem zweiten (die letzten Zeiten vielleicht abgerechnet) durfte jeder sein Eigcnthum und sogar seine Person der Kirche frei schenken. **) Unter den tain, ferme et xtadlo, ^ue psr lex sneiennes ordon- naneex, loix et xtatutx du Ilo^sume sie Krance, cle tont tempx in violadlement gsrdes en icelu^ il ext defendu s ^ens d'Kglixe, communautes et autrex ^enx cle msin morte d'sc^uerir, tenir et poxxeder aucunx IieritgAex Ceodaux, alsudiaux ou roturierx, ni aueunex rentex ou droitx immobilierx dodanx le Ho^aume xsnx permixxion, eonge ou lioenee dox Uo^x de Kranes. Kt x'sncunx ilx poxxedent leur ext enjoinot psr lex memex ordon- naneex en vuidor leurx mainx dedanx an et jour, a peino de xaixie et union d'ievux sn Domains du klov. ^inxi c^u il apport psr lex vrdonnancox dex Uo^x 8t. Kou/x, Kliilippo xon lilx, Klrilippe Io Lei etc." *) Oour. d. Lgei»et (edit. Ksrix. 1644) tom. II. trsit. du Is8, sut licleju 880 > 08 toIIeiilIo8, sut lioinine8 eju8cleln Leele8ise tsrn inAenu 08 guani et 86rr08, gui 8uper terrsin ip8iU8 reellere villentur, inju8te cle8trin»enclo8, nee ulls8 re8ou8 8epsrsre potersl, totum »08 pro seterns reinunerstione prsellictsv Lcole- 8iss eonoellimus ete." **) Erst unter Ludwig dem 15ten ward durch das merkwürdige Edict, gegeb. zu Versailles im August 1749 der Geistlichkeit jede fernere Erwerbung unbeweglicher Güter, ohne besondere k. Erlaubuiß durchaus verboten. M. s. weiter unten. ***) In dem „1)i8eour8 8ur I etst et les rv88vurees llez iiosuee8 pronoueö ü I's88om1»Ie nstion. I. 24- 9bre. 1789 Hunderte, als die Geistlichkeit versuchte, die Vorschrift der Mosaischen Religion, nach welcher den Leviten der Zehnte gebührte, für ein allgemeines, die Christen sowohl als die Juden verbindendes Gesetz geltend zu machen. Der Verfasser der apostolischen Constitutionen, der etwa im dritten Jahrhundert lebte, sagt, die Christen müssen den Armen und der Kirche die Erstlinge und den Zehnten von allen ihren Gütern geben.* *) Origenes und Irenaus, Vater aus dem zweiten und dritten Jahrhundert, sagen, Christus fordere von seinen Jüngern, daß ihre Gerechtigkeit größer sey, als die der Pharisäer, die den Zehnten mit großer Genauigkeit bezahlten. **) Obschon ihr, sagt der h. Augustin, nicht, ***) wie die Juden, durch ein bestimmtes Gesetz verbunden scyd, den Zehnten zu bezahlen, so müßt ihr Abraham nachahmen, welcher denselben schon vor diesem Gesetz aus Frömmigkeit entrichtete. Diese Frömmigkeit und mit ihr die freiwilligen Gaben nahmen aber bei den Christen beständig ab, so daß das Concilium vonMaeon, welches gegen das Ende des sechsten Jahrhunderts (i. I. 585) gehalten ward. Allen, unter Ercommunicationsstrafe, befahl, den Geistlichen den Zehnten zu geben, 1) Die Laien scheinen aber, ungeachtet dieses Befehls, sehr saumselig darin geblieben zu seyn. Erst unter Karl dem Großen ward die Entrichtung des Zehnten durch die weltlichen Gesetze, und zwar unter Androhung von psr Oupont äepute stu Usillsgo ste Serres" sagt dieser Redner „o'est uns opinion gvuersle sooreclite psr le tüerge lui-meme, cjue les stime8 tont » peu pie8 Ie8 stieux tier8 clo8 revenu8 eeele8is8tiguL8, et l>?8 bien8- louo8 un peu plu8 stu tior8." Er schlägt den jährlichen Ertrag des geistlichen Zehnten Hwohl offenbar zu gering) etwa auf 100 Million. Livres an. *) Ilerioourt I,oix eeole8. 8srt. IV. (6. Und 8. I) **) itziä. ***) rbicl. ^-) „8tstuimu8 so <1ooernimu8 ut mo8 sntiguu8 s 1iclelibu8 repsrelur, ot cleeims8 eeele8is8tiei8 bsmulsntibn8 esere- monii8 populu8 onrni8 inberst. 8ilsui8 gutem eontumsx no8tri8 8tatuti8 8alul>ei rimi8 bueril, s mem- dris vvole8ise omni tempore 8epsretur. 711 Zwangsmitteln im Fall der Unterlassung, geboten.* **) ) Seit dieser Zeit (bis zur Revolution) ward der Zehnte in dem Gebiet von ganz Frankreich sehr regelmäßig und ohne Widerrede bezahlt. Man muß indessen unter Zehnten nur einen bestimm- ten (nicht gerade den zehnten) Thcil der jedes Jahr wachsenden Früchte u. s. f. verstehn. In der letzten Hinsicht (nämlich der wievielste Theil entrichtet werden mußte) fand nicht allein in den verschiedenen Provinzen, sondern oft in einzelnen, nebeneinander gelegenen Pfarreien eine große Verschiedenheit Statt. Dasselbe galt in Beziehung ans die Gattung der Früchte, von welchen der Zehente gegeben werden mußte, welches Alles durch das Herkommen bestimmt war.***) Von eigentlichen Körncr- *) Daß der Zehnte durch die weltlichen Fürsten, und zwar als allgemeine Auflage zur Unterhaltung der Geistlichkeit cingcführt worden sey, ist eine durch so viele historische Gründe erwiesene Thatsache, daß man verständiger Weise nicht daran zweifeln kann; so wie denn auch noch vor ein Paar Decennien sich jeder Unterrichtete schämte, daran zu zweifeln. Dennoch haben in der neuesten Zeit einige thcils auS Widerspruchsgeist, theils aus Liebe zum Uralten und Veralteten Zweifel dagegen zu erheben angefangen. Ich habe, um hier den Zusammenhang nicht zu unterbrechen, in der Beilage Int. L das Nöthige darüber mitgetheilt. **) lloiinourt Doix oonlesiast. Uart. IV. (II. I. )) „I,r» äixino nst uns pootion stes Iruits elo In lorro on »los trouposux, gne los liäolos lloivont pa^or :r l'ogliso pour l'ontretion lies luiniskre» ennlosisstiHuos. t)otto Portion n'ost pvint toujours Is äixionio psrtio »los l'ruits: stsns gnelguos ouäroits, n ost la llonxiömv ^oilio sto l>loä, en 6'sutres la guinLiomo, on «l'sutros ls vingtinmo on I» trentiemo suivsnt I ussAo clo obsguo psroisso." — Der neue Herausgeber des Werks von Hericourt (v. I. 1774) bemerkt zu dieser Stelle: „Ilion »o prouvo »nioux gun netto stillorennv el'usages, seit ponr Ir» »piotitö, soit pour los l'ruits stnoimatzles ounou ^uo Ir» clixrno n'ost pr»s sie stroit clivin. ***) Schon in einer Verordnung von Philip August (Orston. ton». I. p. 39, 41) heißt es art. 3: „Do cloeimis itr» Statut»»»»» ost »;uo»1 cloeiino roclrisntnr siout stsetonns rnästilo lnornnt, nt sie clotzont rollsti." 712 früchten, so wie von dem Wein mußte er fast allenthalben entrichtet werden; nicht allenthalben von Heu, Holz, Gemüse und von den Lämmern. In frühern Zeiten ward sogar von allem Erwerb der Zehnte bezahlt; welches indessen späterhin nicht mehr der Fall war. Die Zehntpflichtigkcit lag auf allen Gütern, sie mochten adelich oder bürgerlich, geistlich oder weltlich seyn, wenn die Besitzer nicht, wie besonders einige geistliche Corpora- tionen, einen besonder» Befreiungs-Titel aufweisen konnten. Ueberdem fand keine noch so lange Verjährung gegen die Zekn- pflichtigkeit Statt.*) Der Zehnte ward als die erste aller Grundlasten, welche allen andern vorging, angesehn. In der Art der Erhebung fand einiger Unterschied Statt. Von eigentlichen Feldfrüchten ward er meistens, während sie noch auf dem Feld in Garben aufgestellt waren, genommen. Für Weingärten nahm man ihn nicht von den Trauben, sondern von dem Wein. — Als zuerst die Zehntpflichtigkeit zum allgemeinen Gesetz erhoben ward, bezog allenthalben der Bischof den Zehnten. Dieser war indessen eigentlich nur der Empfänger und Verwalter desselben, der den ihm zukommenden Anthcil zurück- bchielt, allein den größten Theil unter die Pfarrer und unter diejenigen, die mit der Seelsorge beauftragt waren, vertheilte. Diese Verwaltung der Bischöfe zum Vortheil Aller bestand indessen nicht lange, sondern Jedem ward der ihm zukommende Antheil bestimmt angewiesen. In Frankreich insbesondere war es in der letzten Zeit gemeinen Rechtens, daß der Zehnte dem Pfarrer gebühre, so daß man sagte, er bedürfe zu der Erhebung desselben keines andern Titels, als seines Kirchthurms (eloolier). In der Ausübung fanden jedoch sehr viele Ausnahmen davon Statt. Die Bischöfe hatten sehr häufig HB lB f!- ps Fi ich «it« W' T ß« M Ich sch sii iÄ >«dis *) In den ersten Zeiten der Könige des dritten Geschlechts ch scheint dieses anders gewesen zu seyn. In einer Verord- ^ nung Philip des dritten v. I, 1274, die mehrere Bestimmungen über die geistliche Gerichtsbarkeit enthält (Orston. iorn. I. p. 302) heißt es srf. 2: „Nee stisplieer nobis ^ gnotl cleeimse prsestentur guss lege äivinä praestsiUur ^ reu äelrentur, vel per loei oonsuetustinein spprobutgm, ^ enm usus longissimus, per e^uem non prsestuntibus jus ! sviulri porest, in tslibus okservetur." " 713 einen großen Theil (Heils sich selbst, thcils den Mitgliedern der Cathcdralkirche (den Canonici) Vorbehalten. Ein großer Theil war auch gewissen Klöstern, doch meistens unter der Verbindlichkeit für die Bedienung der Pfarreien und die Unterhaltung der Pfarrgeistlichcn zu sorgen, gegeben. Ein anderer Theil der Zehnten, welchen man zu Lehen gegebene Zehnten (clixmes ink'öoüeos) nannte, befand sich endlich auch in weltlichen Händen.*) Dieselben hatten auf die Unterhaltung der Geistlichen nicht die mindeste Beziehung. Sie wurden in jeder Hinsicht als weltliche Güter angesehn und behandelt, so daß über alle wegen denselben entstehenden Rechtsstreitigkeiten die weltlichen Gerichte entschieden. Geistliche konnten dieselben zwar ebenfalls erwerben, allein selbst dann veränderten sie ihre Natur nicht.**) Der große Einfluß, welchen diese ungeheuren Reichthümer der Geistlichkeit gaben, ward noch sehr dadurch vermehrt, daß sie auf sehr vielen ihrer Besitzungen die ordentliche (hohe und niedere) Gerichtsbarkeit hatte, und dieselbe gleich den höchsten Personen des Reichs (den Prinzen vom Geblüt, den Pairs u. s. f.) ausübte. Diese stand indessen mit der ihr zukommenden geistlichen Gerichtsbarkeit in gar keiner Verbindung, sondern sie übte sie nach denselben Regeln und Vorschriften, wie die andern weltlichen Grundherren (bei^neuis temitori-iux) und zwar ebenfalls durch Beamte, Amtmänner, Vögte u. s. f. aus, welche schon nach den ältesten Verordnungen der Könige des dritten Geschlechts, alle weltlich seyn mußten.***) — Ehe wir indessen von der eigentlichen, geistlichen Gerichtsbarkeit, so wie *) Ueber die Entstehung derselben sehe man Beilage Istt. L. **) Ueber die Ausnahmen sehe man Int. L. ***) Philip der Schöne befahl durch seine Verordnung v. I. 1287 (Oi-äon. tom. I. p. 316) allen Geistlichen und Weltlichen, denen eine weltliche Gerichtsbarkeit zustand, zur Ausübung derselben nur weltliche Beamte (Amtmänner, Vögte u. s. s.) zu bestellen und zwar aus dem Grunde ,,ut, 81 illl üolirxiukmt, sn/ie/'wT'eL M eosstem. Lt «i rUl^ui Olvrici «int in ^isoeliotis olli- eÜ8, smovoemtul'." 711 von den Befugnissen und dem Verfahren der geistlichen Gerichte reden, wollen wir von den Quellen des geistlichen Rechts in Frankreich, den dafür angenommenen Gesetzbüchern und bestehenden Verordnungen Einiges voranschicken. In den drei ersten Jahrhunderten des Ehristcnthums gab es außer dem, was die Bibel selbst enthält, für das Kirchen- Rcgiment nur sehr wenige schriftlich ausgezeichnete Regeln. Diejenigen, welche die Gründer des Ehristcnthums mündlich gegeben batten, crbicltcn sich vorzüglich durch Tradition. Gegen das Ende des dritten Jahrhunderts wurden zwei Sammlungen derselben, eine unter dem Titel: Regeln oder Vorschriften (o-mo- nes) der Apostel, die andere unter dem der apostolischen Constitutionen (oo„8titutionL8 spo8tolloso) verbreitet, und beide fälschlich dem Papste Clemens, der i. I. Christi 95 gestorben war, beigclegt.*) Nachdem Constantin zur christlichen Religion *9 Beide Sammlungen sind noch vorhanden. Die Zahl der Lsnc»>. ^po8tol. ist 85, die Constitutionen bestehn aus acht Büchern. Sowohl die einen als andern waren ursprünglich in griechischer Sprache verfaßt. In dem Concilium von Rom, gehalten i. I. 496 (unter dem Vorsitz des Papstes Gclasius), welches indessen nicht zu den allgemeinen (Oecumcnischen) gerechnet wird, wurden beide für unächt erklärt. Dennoch behaupteten in den letzter» Jahrhunderten noch mehrere katholische Schriftsteller (Baronius, Bellarmin, Turriauus u. s. f.) die Acchthcit aller oder wenigstens eines großen Theils der 6s»on. ^po8wl. Wirklich nahm auch die römische Kirche im Laufe des sechsten Jahrhunderts die fünfzig ersten 6»n<»>. wenn auch nicht als ächt, doch als Vorschriften, die mau befolgen müsse, an; (wie es aus dem Umstand, daß Dyvuisius der Kleine diese fünfzig ersten tlsnon. in seine von der Kirche wenigstens stillschweigend gebilligte Sammlung (wovon unten das Nähcrej aufnahm, und auch aus dem Dccret des Gratian, Osp. Oleii>v»ti8 litzl'um 1)>8i,not. 16- hinreichend erhellt). In der orientalischen Kirche waren alle 85, als von den Aposteln selbst verfaßt, angenommen. Der zweite Canon des zu Konstantinopel wahrscheinlich i. I. 69 l gehaltenen Couciliums (von dem Pallast, worin es gehalten ward, auch Couoil. 6, genannt) sagt: „llov «zuexzu« lluio 8gnLlav ziulelre» imv et llon 08 t> 88 lmv plsouit, ut lloiooopn sä 715 übcrgetretcn war, imd die Bischöfe sich frei und ohne Furcht versammeln und über Gegenstände der Religion bcrathschlagcn snimsrum meäelsm, ot pei tui bstionum ourstionem, lilNII 8tsI>il08gU6 msnosnt tjul sb Hs, gui N08 PIS0008- 80 iunt, 8sncli8 et glorios ^po8toli8 traäili 8u»t vc/a- §r'»/s Osnonos. Natalis Alexander, welcher in einer vortrefflichen Abhandlung (M. s. dessen IIi8tor. klcolesisst. eclit. Venet. bol. 1776. toni. III. p. 179. I)i8- 8ortst. XVIII. äo Lsnon. .-Lpostolio.) die Unächtheit dieser Lsnon. der Apostel fast bis zur Evidenz beweist, bemüht sich auch noch zu zeigen, daß dieselben den Kirchenvater» der drei oder vier ersten Jahrhunderte gänzlich unbekannt gewesen. Dasselbe beweist eben dieser Schriftsteller (ibicl. Oi88ertat. XIX. p. 189) auch von den Lon8titut. Vpv8t. — Die Frage über die Acchthcit der letzter» hängt übrigens mit der über die Acchtbeit der Lsnon. ^po8wl. genau zusammen. Denn der letzte unter den Lsnon. ^pv8tol. befiehlt auch die <7on8l!iut. Xpo8tol. alS Norm anzu- nehmcn. ,,8unto omnibus vobis, LIorioi8 8imul et lsiois vonersnäi so sscri libri, voteris guiäom te8tsmenti ÜIoi8i8 r^uini^uo. Llementis ülpistolso äuge, et pi seoeptione8, ezuso vobis Lpiseopis per me Olementem in libiis oolo nunoupstso 8unt: c^usg omnil»U8 publicsro non oportet eb> rzuseäsm srosns, e^ue in 86 eontinent: et sctiones nostrss ^Vpo8toloi um." Die Väter des so eben angeführten Lonoil. in 'I'iullo, welche die Lsnon. ^po5tol. angenommen hatten, trugen doch Bedenken, das nämliche in Hinsicht der Oo,i8titut. zu thun, nicht als ob sie gczwcifclt hätten, sie scyen nicht ursprünglich von den Aposteln selbst versaßt worden, sondern weil vie Jrrlchrcr sie verfälscht hätten. Osnon. 2. Oonoil. '1'ruIIsn. sagt: „t^uonism gutem in 1ri8 nobis Osnoniliu8 prseooptum e8t ut eorunäem 8snotorum )ep 08 tolorum per Olemen- tem 6on8titutione8 8U8oipeiemug, guibus sgm olim sb» Ü8 gui g liäo slieni 8sntiunt, sä Igbem bleclesiso S8per- Aenäsm, säultering c^useäsm et g piotste sliens intro- äuots 8»nt.Iis8 eon8titutione8 sä OIiri8tisni8simi Oregis seäiliestionem so seouritstem conäuoitziliter reseeimu8 oto." Dem Ooncil. !n Vrullo hatten zwar die Legaten des Papstes (Sergius III.) beigcwohnk, und den Beschlüssen desselben ihre Beistimmung gegeben. Allein der Papst weigerte sich, das, was seine Legaten gethan, zu bestätigen. 716 durften, wurden in diesen Versammlungen (Concilien) sehr viele Vorschriften für das Kirchenregiment festgesetzt. Einige derselben bezogen sich nur auf die Angelegenheiten Einer Provinz, und verpflichteten auch nur die Einwohner derselben. Andere aber, wohin vorzüglich die Bestimmungen des Eonciliums von Nicäa (i. I. 325) gehörten, waren ganz allgemein und für die gesammtc Christenheit verbindlich. Nachdem so noch mehrere, theils allgemeine, thcils besondere Concilien gehalten waren, vereinigte man für die orientalischen Christen alle Vorschriften derselben zu einem geistlichen Gesetzbuch, welches dnrch das Concilium von Chalcedon genehmigt ward, und dem man in der Folge noch die Vorschriften einiger anderen Concilien und die Regeln (osnonog) der Apostel beifügte. Diese Sammlung, welche in griechischer Sprache verfaßt war, fand bei der lateinischen Kirche unmittelbar keinen Eingang. Unter dem Papst Innozenz dem Ersten (reg. v. I. 402 — 417) erkannte man zu Rom nur die Vorschriften des Eonciliums von Nicäa als solche an, die in der ganzen katholischen Kirche befolgt werden müßten. Indessen ward auch in dieser Zeit für die römische Kirche in lateinischer Sprache eine ähnliche Sammlung (oder vielmehr Uebersctzung) veranstaltet, *) worin außer den Vor- *) Ueber die älteren Sammlungen der canonischen Gesetze sehe man in dem vierten Band von ?et,-. cl Alsroa 3. von- ooeck. 8soer->1()t. et irnpoi'. (nach der Bamberger Ausgabe), die I)i88ei'tk>t. cls veivi'. OoIIeetionib. Lsnou-, und besonders folgendes Werk: ^»penckix s<1 8ti. (,eoni5 Nagui Osioi-s Ouisntil». IVgtiib. Lgllei inii8. tum. III. Vouet. 1757, worin man über alle geschriebenen und gedruckten Sammlungen der Osuon umständliche Nachricht findet. Das Werk entbält unter andern 1) eine nach mchrcrn Handschriften verglichene Ausgabe der ältern Ucbersetzung der griechischen L-mun., welche Heinrich Justelli (der Sohn von Christoph Justelli) i. I. 1601 in der von ihm heraus- gegebenen „Uililiotliocs flni8 eauonioi veteoi8 (lom. I. ?- 277) bekannt machte; 2) eine verbesserte Ausgabe des früher von Qnesnel bekannt gemachten „Oockex Oanonum LeLle8>g8tieaeum et Oon8tituto> um 8anekse 8ecki8 ^postuliere." Qnesnel hielt ihn für die Sammlung, welcher sich die römische Kirche zu den Zeiten der Päpste Inno- 717 schriftcn des Eonciliums von Nicaa auch die mehrerer andern, tbeils im Orient, thcils in Asrica gehaltenen Concilien nebst den Dccretcn einiger Papste ausgenommen wurden. Zu den Zeiten des Kaisers Justinian ward ein Mönch aus Scythien, Dionysius der Kleine* *) genannt, zu einer neuen Abfassung dieses Gesetzbuchs aufgcfordert. **) Derselbe machte eine neue Ucber- sctzung der Regeln (csnones) der Apostel, so wie derjenigen aller Eoncilicn, welche schon in das griechische Gesetzbuch ausgenommen waren. Er fügte die von den Concilien von Chal- cedon, von Sardika (in Thracicn), von Africa gegebenen Verordnungen, nebst den Decrctalen der Pabste, von Siricius an (gestorb. i. I. 398) bis zu Anastasius den Zweiten (gestorben i. 2- 498), hinzu.***) Die Kirche von Rom nahm diese Sammlung sogleich als eine allgemeine Regel der Kirchenzucht an,->) welches indessen im Anfang nicht für alle Kirchen des ccnz 1 . und Leo I. (i. I. 402, 440) bedient batte, wogegen indessen andere Kritiker sehr wichtige Gründe vorgcbracht haben. — Die Sammlung der Lsnon. der griechischen Kirche ward i. I. 1010 von Christoph Justelli unter dem Titel: „(Index Osnonum Loele8iso uuivoi-8se^ zu Paris hcrausgegeben. Er gab ihm diesen Titel, weil er von dem allgemeinen Eoucilium zu Chalcedon gebilligt worden. Aber auch diese Ausgabe hat den Beifall der Kritiker nicht ganz erhalten. *) gestorben i. Z. 540. **) D^onisiu!, in pegesislione „(^uamvl8 csrissimus krster N08tee Duuientiux g88iclu» et f->mili->l'i evlioetstione pgivitstvln N 08 li'»in l'6gul38 eeole8l38tie28 de Oeaeeo tr 2 N 8 furlv pepnlerit, eon1u8iono oiedo pri8cuo trun8- I»lioni8 ot1eN8U8." ***)Dcr Inhalt der Sammlung des Dyonisius findet man in dem oben angeführten Werk der Ballcrini (I^sei. 3tis. 62 p. I. p. 174 ) gcnan angegeben. Es wird dort bemerkt, daß cs nur wenige Lull, gibt, welche den reinen Text des Dyonisius enthalten. 1) Wie Cassiodorus, ein Schriftsteller desselben Jahrhunderts ( 6 sp. 23 llivin. leer.), bezeugt, wo er von Dyonisius lagt: „Tx Oraeei» exemglaribuZ osnoav 8 Üloclo8i28tioo8 mvi>bu 8 suis nt e,-2t plunu 8 atgue < 1 i 8 oetU 8 , msxna 718 Occidents der Fall war. Die Gallicanische Kirche insbesondere hatte in de» frühesten Zeiten (vor Karl dem Großen) ihre eigenen canonischen Gesetzbücher oder Sammlungen der canoni- schen Regeln. Allein cs gab derselben mehrere, die nicht miteinander übercinstimmtcn und überhaupt von Privaten, ohne öffentliche Autorität, verfaßt waren.* *) Sie galten daher auch nur in einzelnen Diöcescn, und zwar gründete sich ihr gesetzliches Ansehn nur auf das der Concilien, Päbste u. s. f., deren ele^nentise luoe composuit, Iiostie usu coleborrirno Uoinsna ecolosis ooniplootitur." *) Der gelehrte Sirmond bemerkt in der Vorrede zu seiner Ausgabe der Concilien von Gallien: „ 8 )nollorum illos (seil. OsIIos) susrum osnonurnguo nullunr oertum oor- pu 8 , nullsm 8 tsti>m oollootionem bsl»ui880, äooet vnrio- tss ip 8 s oxomplsrism. ^)uot onim ooäioe 8 nntiiui, toti- clem koiv 8 unt clivei' 8 se ooliootione 8 . Hiss in nliis plorum^ue 8 ^noäi, vel pluies numero, vel pauoioros: rslgo esellem, sut psuose in omnibus oernuntu»'." — Den Inhalt von zwei dieser Lost., wovon einer der Kirche von Beauvais gehörte, findet man bei den Ballerin. (kgm. II. csp. 10. p. LXXXII). Sehr berühmt ist auch der Oollex von Arles (Loäox ^nelaten 8 i 8 ), worin die Urkunden über die Freiheiten und Privilegien der Kirche von Arles enthalten sind, und dessen Inhalt die Ballerin. (I. e. Usrt. II. 6 sp. 13 ) angebcn. — Eher konnte man als ein in ganz Frankreich gültiges kanonisches Gesetzbuch dasjenige ansehn, welches nach dem Zeugniß des Gregor von Tours (Iii 8 to,-. k 3 'gncol'. lib. V. osp. 19 ) der König Chilpcrich bei Gelegenheit der gegen den Erzbischof von Rouen Prätertatus cingcleiteten Anklage an die versammelten Bischöfe schickte. „Ipso vero (Lbilpoviou^ sä Dlets- tum cli 8 ce 88 lt, trgn 8 mitten 8 librum osnonum; in guo erst gustevnio novus sllnexu 8 Iisl>en 8 Ognono 8 gusri ^po 8 tolicv 8 , oontinenteg llgeo: Lpi80opU8 in bomiciäio, säulterio et perjurio ckepreI>en 8 U 8 s 8 gcerckotic> clivells- tun." Das zuletzt angeführte stimmt mit dem 25. Osnon. ^po8wl. beinahe überein. Man sieht beiläufig hieraus, daß damals die L-inon. ^po8«ol. in den Gallicanischen Koder noch nicht ausgenommen waren. — Ucbrigeus scheint auch dieser von dem König Chilpcrich überschicktc Koder keine allgemeine Gesetzeskraft erhalten zu haben. Verordnungen sie enthielten. I. I. 774 übergab indessen der Papst Hadrian dem Kaiser Karl dem Großen ein canonischeö Gesetzbuch (Loclex csnonnn»), welches mit der Sammlung des Dyonisius sehr nahe übereinstimmt und sogar von vielen Gelehrten damit verwechselt wird.*) Dieser Kaiser ließ sich *) Peter Pithou sagt in der 8)»npi8 liisinriea eorum ^ni Osnones et üeerets Deele8is8>ies eolleßvrunt, die er der von ibm und seinem Bruder besorgten Ausgabe der Dorp. s,i>'. 6snoi>. I'seis 1587 vvrangeschickt hat: „LIi88nn> exoniplsi' st» Usclrisno ks^s sä Dseolum ülg^nuni liegem Drsneoium tvststur ^eiostielii« veisunm ^uo- runclain politieoenm, ^ni in veteeil,„8 Do6ioit>u8 ^isv- iixi 8unt lioe tenore." Domin. exeell. lllio Ogrvlo Llsgno Ile^i Itslleisi>u8 Dsps." Letoiuin >,o8tei io, ein esse illsm eolleelionom D)'oni8,sns illucl si^umento v8t, guoä esiione8 gui ^posioliei üicnntnr, D ex ejusclen, 1 )) 0 ni 8 ii inte, p, etstiono tisbet, leli^uoium slis t^sn8- lüiio 68t." Dieser Doll. Dslliisn.. welcher indessen doch von diesem Papst wahrscheinlich nicht hcrrükrt, weicht, wie schon erinnert worden, von der Sammlung des Dyonisius in Etwa ab. Besonders enthalt er mehrere Zusatze, worüber man ebenfalls das so eben angeführte Werk der beiden Ballerini (>om. III. I>sr-8 ll. Lsp. II.) nachsehn kann. Derselbe ward zuerst i. I. 1325 zu Mainz von Joh. Wendelstein nach drei uralten Lovsii Lonoiliorurn 0snon68 et Vonlilieum Deoi ets omnil>u8 eompe, tum e8l. r)tgue in U8n peseeipue vieletue l'ui88e eolleetio ills, gusm I^ieolsus Vsps in e. 8, llvmsnoi'. cli8tinet. g eocli- oem Dsnonum nominst: in ^uo eontinolisntue 6snone8 et regulse illso <^uso recon8entui' s Deono IV. cs^. cl, libellis. lji8tinet. 20. Huju8 col1ici8 tris Ä1snu8oripta exemglseis ltomse Iisbentur in Vstiesns bibliotliecs. Dxtst etisn, impr688U8 lVloZuetiso zglut. 1525." I. I. 1609 gab ihn Pitbou zu Paris unter dem Titel: „Loclex Osnonum vetus Deelo8ise llomsnse toi." heraus. Derselbe besorgte noch eine verbesserte Ausgabe unter dem Titel „(ioilex osnonum vetu8 Veole8ise liomsnse s b'rsnei8eo Ditboeo sä vvtor>8 lH88. coclice8 re8titut auch die Einführung und Verbreitung desselben sehr angelegen scyn. Dieser Oostex bildete, nach der Meinung der französischen Rcchtsgelehrtcn, die Grundlage des gemeinen geistlichen Rechts in Frankreich.*) Indessen waren in den letzten Zeiten viele darin enthaltene Verordnungen veraltet, so daß sie der Mehrzahl der Rechtsgelchrten ganz unbekannt waren.**) Dagegen hatte das große Ansehn der Päpste dem neuern canonischen Recht den Weg in die Gerichtshöfe Frankreichs gebahnt. Dasselbe war eigentlich durch kein Gesetz (in Frankreich) eingeführt. Es enthält sogar viele Bestimmungen, welche geradezu den Rechten der Fürsten in weltlichen Dingen und den Grundsätzen, worauf die sogenannten Freiheiten der Gallikanischen Kirche beruhen, entgegen sind. Allein alle Vorschriften dieser Art wurden in Frankreich gar nicht beachtet. Die übrigen galten zwar nicht als Gesetze, sondern ungefähr wie das römische Gesetzbuch in den Provinzen der Gewohnheitsrechte galt, nämlich als „rstio 8vri^ta."***) die aber erst nach seinem Tod i. I. 1687 herauskam. Ich habe ein Eremplar dieser Ausgabe vor mir. *) M. s. die Einleitung von Hericourt zu dem ersten Theil seiner Ooix eoole8isst. (L) p. 88 auch ketr. st. Narea st. eoneorst. 8scerstet. et irriger'. Iil>. III. **) Ilörivourt I. e. p. 92 „Oe eoste ste Oen)^ le petit g^ant etv acoeptö psr Obsrle-LIggne et xsr l'vgll86 Osllicsne, sterroit etre ^Iu8 connu et zilu8 eite czu'il ne I'e8t xsrmi nou8; pui8^ue e'e5t une lei rveue stsn8 le ro^sume, et ^,,'il eontient eet anoien streit ^ui est le Lonstenient ste »08 Ilk»erte8." »*») hericourt ibist. ...... II (aut sti8tinAuer entrv ce8 steeretsle8, eelle8 gui gont eontrair68 sux stroit8 äe8 8ouverk>in8 psr rspport au tempore! et sux prineipe8 8ur Io8^uel8 le8 libertes ste I'egll86 ste krsnee 8vnt etsl»lio8, ste celle8 r^ui r,e 8ont contraires ni sn streit stu roi ni a no8 Iil>erte8, n! sux U8gge8 <^ui 8ont eon- «tsminent ol>8erve8 psrmi nou8. Oe8 ^romierv8 stoivent etre sl,8vlun,ent re^etee8; les sntr 08 8ont reeue8 en k'rgnee eomme ste8 motik8 gui ^envent nou8 stetermi- ner." Hericourt fügt eine Menge Gründe für seine Meinung bei. — Noch ein geringeres Ansehen als die Deere- Außer der so eben angeführten Sammlung der alten canonischen Regeln hatten nun aber auch die in den Provinzial- und Nationalconcilien Frankreichs dccretirten, in so fern sie nicht durch den Gebrauch abgcschafft waren, ohne alle Widerrede in Frankreich gesetzliche Kraft. Dasselbe gilt fast „och in einem Hähern Grade von den vielen Verordnungen, welche die Könige im Lauf der Zeiten über die geistliche Gerichtsbarkeit erlassen haben. Die in den Zeiten der beiden ersten Geschlechter erlassenen sind größtentheils in den Capitularicn enthalten. Von den Königen des dritten Geschlechts gibt es ebenfalls eine sehr große Menge Verordnungen darüber. Die von den ersten Königen dieses Geschlechts (bis zu Ludwig d. Ilten) findet man in so fern sie übrig sind, in den Orrlon. 3. lmovro. Unter den ältesten dieser Verordnungen sind zwei von Philip August* *) und eine von Ludwig d. H. besonders merkwürdig. Die erste von Philip August, die sich ohne Datum (Oräon. tom. 1. x. 39) findet, enthält eine Bestimmung über die Gränzen der geistlichen Gerichtsbarkeit, welche nach Anhörung sowohl der Gründe der Geistlichkeit als der Barone getroffen worden. Die zweite von demselben König (ebenfalls ohne Datum, Orllon. tom, 1. p. 43) handelt von den Privilegien der Geistlichen in Criminalsachen. Die dritte von Ludwig dem Heiligen (gegeb. im März 1268 Or-llon. tom. I. p. 97) ist auch unter dem Namen der pragmatischen Sanktion Ludwig des Heiligen bekannt. Man glaubt, daß sie bei Gelegenheit der berüchtigten Bulle von Clemens dem 4ten (v. I. 1266), worin er als unbe- zweifelt fcstsctzt, daß dem römischen Pabst das Recht zustehe, alle schon erledigten und noch zu erledigenden Pfründen der ganzen Erde zu verleihen, (M. s. S. 729) erlassen worden sey. Die pragmatische Sanction sichert dagegen (->rt. 2) den Cathedral- Kirchen und Abteien die freie Wahl (des Bischofs und Abts); sie verbietet (srt. 5) die Erhebung aller Auflagen und Lasten, welche der römische Hof dem Königreich schon aufgcbürdet talien hatte das Dccret des Gratian, wie ebenfalls Herl- court a. d. a. St. bemerkt. *) M. s. die Beilagen, I.ir. k', O und ». 46 hätte und noch aufbürdcn würde, wenn nicht die äußerste Noth dazu dränge, und selbst dann nur, wenn der König und die Kirche von Frankreich einwilligte. Endlich billigte und bestätigte sic (art. 6) alle Freiheiten und Privilegien, welche die Gallicanische Kirche besaß. Was die neuern von Franz dem Ersten bis zu Ludwig dem IZten erlassenen Verordnungen betrifft, so handeln die größer» (besonders die auf die Vorstellungen der Stande ergangen sind) bekanntlich von Gegenständen sehr mannigfaltiger Art. Unter diesen (M. s. die Verordnung v. Villers-Cotterets, von Orleans, von Blois und den oolle lVIsrillso) befindet sich fast immer auch die geistliche Gerichtsbarkeit, welcher meistens die ersten Artikel geweiht sind. Ueber ihren Inhalt in dieser Hinsicht umständlicher zu handeln, wäre hier zu weitlauftig und müssen wir den Leser auf den Text der Gesetze selbst verweisen. Auch werden wir auf die einzelnen Bestimmungen, wenn der Zusammenhang uns darauf führt, näher aufmerksam machen. Die letzte Ausbildung in Beziehung auf das geistliche Recht erhielt die Gesetzgebung durch das Edict Ludwig des I4ten*) gegeben zu Versailles im April 1695 (beim Parlament einrcg. d. 14ten Mai desselben I.); welches durch eine spatere Erklärung v. 29ten März 1696 naher erläutert ward. Hierauf folgten späterhin bis zum Anfang der Revolution noch viele königliche Edicte, Beschlüsse des Staats- raths u. s. f-, die alle hier anzufnhren zn weitläufig wäre- Außer diesen von den Königen unmittelbar ausgegangenen Gesetzen (Verordnungen, Edictcn u. s. f.) gibt es noch zwei für die geistliche Gerichtsbarkeit in Frankreich sehr merkwürdige Acte, nämlich die pragmatische Sanktion Earls des 7ten, gegeben z» Bourges i. I. 1438, und das Concordat (geschlossen i. 1.1516 *) „Lclit ooncornont In jiiriscliotion Lcclösisstiguo" M 25 Artikeln. Es handelt indessen doch mehr von der Handhabung der Polizei theils unter den Geistlichen (besonders den Mönchen, theils bei Ausübung des Gottesdienstes, als von der eigentlichen geistlichen Gerichtsbarkeit. Es findet sich Loci, dioron. tom. 11. p. 265. Ebendaselbst (p. 280) findet man auch die angeführte Erklärung vom 29ten März 15V6. 723 zwischen Franz dem Ersten und Leo dem Zehnten). Beide Acte entstanden durch Mitwirkung der Geistlichkeit oder durch Vertrag mit derselben, wurden indessen, da die Könige die "Handhabung und Vollstreckung derselben geboten, eigentliche Gesetze. Sie enthalten Bestimmungen sehr mannigfaltiger Art, worüber unten im Einzelnen näher geredet werden soll. Allein der vor, züglichste Gegenstand, worüber sie handeln, und worüber die Bestimmungen Beider gänzlich von einander abweichcn, ist die Verleihung der Pfründen und ganz insbesondere die Ernennung der Bischöfe und Aebte. Wir wollen, um dem Leser den Sinn und Zweck dieser wichtigen Gesetze desto verständlicher zu machen, einiges Historische voranschicken. In den ersten Jahrhunderten nach Verbreitung des Christenthums in Gallien wurden die Bischöfe von dem Volk und der Geistlichkeit zugleich gewählt.*) Die Wahl ward alsdann von dem Erzbischof unter Zuziehung aller Bischöfe seiner Diocese geprüft und der Gewählte von dem Erzbischof geweiht.*) Auch die Genehmigung des Königs ward dazu eingeholt. Das Con- cilium von Orleans (gehalten i. I. 549) sagt csnoo. W „Huum voluntste Degis, suxts elcctionem Oleri sc populi, sicut in sntiguis csnonibus tenetur scriptum, s Kletropolitsno, vel guem in vice sus prsemiserit, cum comprovincislilius ICon- tilex consccrctur." Wenn ein bischöflicher Sitz erledigt war, so benachrichtigte die Geistlichkeit den König davon, damit er erlaubte die Wahl vorzunehmen. Auch ward ein Schreiben an den Erzbischof abgcfcrtigt, damit er einen Bischof um die Wahl zu leiten, ernenne (welcher letztere visitstor oder iutercessor) hieß). Uebrigens war unter den beiden ersten Geschlechtern die Macht der Könige bei der Wahl der Bischöfe sehr groß, und °°°) I'etr. l>. LIsres äc Ooncorä. Lsceräot. et Imper. I. Vl. esp. 2 et 3. **) Elevin, äe äivio. oklic. csp. 36. ,,<)uum episcopu» civitstis (ucrit äelunctus, eligitur slius s täero scu populo; litgue clccrctum sl> illis; et veniunt sä »tolicum h^letropolitsnums cum suo electo, äe(erente secum suggestiouem lioc cst, rogstoriss litterss, ut esu» consecret kpiscopum. M. s. a. Hincmar in form. 11, 46 * st. 724 oft entscheidend. So sagt Gregor von Tours Rib. VIII. 6sp. XXIII- von einem gewissen Valdo, der das Bisthum von Bourdeaur nachsuchte: „Oum muueribus et eonsensu eivium «ü Rogen, properst; seck nibil obtinuit. Vuno Rex 6sts prsoeeptione )ussit 6unäesilum Lsntonicum comitem, cognomento Roäonem, Rpisoopum oräinsri; geslumgue est its." Auch Carl Märtel, Pipin, Carl der Große übten bei der Wahl der Bischöfe eine fast unbeschrankte Macht aus (Msrcs Ill>. VIII. csp. IX.). Ludwig der Fromme gab endlich das Wahlrecht der Geistlichkeit und dem Volke wieder.*) Auch die Erzbischöfe wurden, und zwar von den Bischöfen der Provinz mit Zustimmung der Geistlichkeit und des Volks gewählt.**) Die Weihung der Erzbischöfe geschah entweder von den Bischöfen der Provinz oder von einem andern Erzbischof. Allein schon ziemlich früh (zu den Zeiten des h. GregoriuS) ward cs Sitte, daß der Papst die vorzüglichsten Erzbischöfe, die er geweiht hatte, mit dem sogenannten Pallium schmückte.***) Es ward nach und nach den Erzbischöfen zur Pflicht gemacht, bei dem Papst die Ertheilung des Pallium nachzusuchen; so daß sic ohne dasselbe erhalten zu haben, die erzbischöflichen Functionen nicht ausüben durften. In Gallien ward diese Verpflichtung *) Ospitulsr. ^guisgrsnens. V" Ogp. II. (sp. Lsluri. low. I. p. 561, 564, auch Ospilulsr. lil,. I. esp. 78) „Lseroruw osnonum non igusri, ul i» «lei nomiii« ssnets Reelesis suo liberius potirelur bonore, srlsensurn orclini ecelosisstieo prsebuimus; ul scilieet Rpiscopi per electionem vier, et populi »eeunclum «tstuls csno- num äe propris äioeeesi, remots porsonsrum et wune- rum seceptione, ob vitae meritum et sspientise clonuw eligsntur, ul verko et oxemplo sibi sub^eetis uskpie- c^usgue proilesse vslesnt." **) R. ä. lllsrcs äe eoncorst. lib. VI. csp. IV. — Das Colt- cilium von Orleans (geh. i. I. 538) bestimmte „äletro- politsnus a vomprovinoislibus Rpiseopis, sieul cleoret» seilis spostolieso eontiuenl, eum eonsensu eleri rel eivium eligstur: ^uia sei^uum est, sieul ipss secles spostolies clixit, ul «zui prsoponenäus est omnibus, sb Omnibus eligstur." ***)Nsres ci. eoneorä. Iil>. VI. esp. VI. et VII. 725 > der >rc» § daö dik ? ! > 8 t, ki -jß im dmz ö>I»r> >. H >«« kl!« «V ciB Mt- I» »e- B ,-> >K ,d zuerst i. I. 742 durch eine Synode eingeführt, welche der Glaubens-Apostel Bonifazius veranstaltet hatte.*) Der Antheil, welchen das Volk in den Zeiten wovon so eben geredet worden, an der Wahl der Bischöfe und Erzbischöfe hatte, ward demselben späterhin gänzlich genommen. Dieses geschah im Orient früher als im Oceident, wo (insbesondere in Gallien) die gesammte Geistlichkeit und das Volk zu den Zeiten Gregors des 7ten**) (im eilften Jahrhundert) noch das Recht, die Bischöfe zu wählen, ausübte. Allein gegen das Ende des zwölften Jahrhunderts ging dieses Recht einzig an die Canonici der Domstifte über, welches ihnen auch durch viele in das canonische Recht aufgenommene Constitutionen der Päpste bestätigt worden. Dasselbe Recht gaben ihnen auch schon sehr früh die Verordnungen der Könige des dritten Geschlechts. Philip August verordnet in seinem sogenannten Testament***) v. I« 1190 srt. 9, 10: „8i körte eontigerit seäem Lpisoo- pslem, vel sligusw sbbstism regstem vsesre, votumus ut Osnonici eeclesise vel monsebi monssterii vsosnlis venisnt sä Reginsm et ^relliepiseopum 1) sivut snte nos venirent, et tibersm eleetionem s1> eis petsnt. et nos volumus ^uocl sine eontrsclietione eis eoneeclsnt." „lXos vero tsm Osnonicos ^usm monsellos monemus, nt tslem psstorem eligsnt, c^ui Oec» plseest et utilis sit regno." — Zu der damaligen Zeit übten auch schon die Könige das Hoheitsrecht in geistlichen Sachen (Is Regste) aus; wovon wir, da cs ebenfalls von jeher und bis zu den letzten Zeiten viele Streitigkeiten zwischen dem römischen Hof und den Königen vonFrank- *) Ronitse. epist. 105 „cleerevimus in nostru s^noäsli eonventu et eovlessi sumus üclem estllolicsm et units- tem et sudjeetionem Romsnse Ocelesise üne tenus servsre, 8sneto Detro et Viesrio ejus vetle subjiei, Aetropolitsnos Dsllia sb ills secte czuserere, et per omnis, prseeepts 8sneti ketri osnoniee sec^ui." **)D1sres. äe ooncorä. Iit>. VI- esp. 1l. 9. ***) Oräon. 6. Oouv. tom. I. p. 20. 1) Diese waren, während der Abwesenheit des Königs im heil. Land, zu Reichsverwesern bestellt. 726 reich veranlaßt hat, hier gelegentlich reden wollen. Don dem« selben ist schon oben (Abschn. IV. S. 7*) einiges vorgekommen, welches wir den Leser zur leichteren Uebersicht nachzusehcn bitten. Es bestand in zwei Puncten, nämlich Itens in dem Recht des Königs, nach Erledigung eines bischöflichen Stubls alle Einkünfte desselben so lange zu bezieh,,, bis der neue Bischof ihm den Eid der Treue geleistet hatte; 2tens in dem Recht, während derselben Zeit zu allen mit keiner Seelsorge verbundenen Pfründen, die sonst der Bischof zu verleihen hatte, zu ernennen. Dieses sonderbare Vorrecht war unter den Königen der beiden ersten Geschlechter nicht bekannt. Das Concilium von Chalcedon, welches in Frankreich angenommen war, befiehlt (esnon. 25), daß der Oeconom, welcher ein Geistlicher, den der Bischof ernannte, war, nach dem Tod desselben die Einkünfte der Kirche verwalten, und dem Nachfolger Rechnung ablegen sollte.*) — Auch zu den allerersten Zeiten des dritten Geschlechts findet sich keine Spur von Ausübung des Hoheitsrechts. Der Erzbischof Gerbert von Rheims, welcher Lehrer des Königs Robert (reg. v. I. 996 — 1031) war, sagt in seinem 118ten Brief an die Geistlichkeit und das Volk, daß alles bewegliche und unbewegliche Eigenthum des verstorbenen Bischofs für den Nachfolger erhalten werden müsse.**) Das Hoheitsrecht, von dem wir hier handeln, scheint sich nach den O K iii» rr s» K- »r kicie« »r ieci« km *) Hincmar, Erzbischof von Rheims macht in seinem Schreiben an Carl den Kahlen diesen auf den angeführten Canon des Conciliums von Chalcedon aufmerksam: „säeo ur res er (geöltstes ecelesise poteststi episcopi, spiritu s-mvto steeernente, eommittsntur, nt s msgno 8)noclo Lbslesllo- nensi etigm post mortem episoopi reclitus ecelesise vistustse (uturo Lpiseopo per Oeeonomum esusclem biovlesise inte^re conservsri jubesntur." **) „8it interim vestrs pervi^il eurs, num secunclum stivinss et bumsnss leges res llebuneti Ülpiscopi tsm mobiles ^usm immobiles luturo reserveutur Lpiseopo; ne si guoll sbsit, msle eautum (uerit, in negligentes cuw llegslis eensurs, tum etigm x;rsvior säbibestur llivins sententis. Gebräuchen der Lehen ausgebildet zu haben. Nämlich bei jedem Wechsel des Vasalls mußte der neue Besitzer dem Lchensherrn eine gewisse Vergütung leisten. Diese bestand hin und wieder darin, daß der Lehensherr die Einkünfte des Lehns bezog, bis der neue Vasall ihm die Huldigung geleistet hatte.*) Dieses ward nun auch auf die Güter der Kirche, welche größtentheils von den Königen herkamen, ausgedehnt, wodurch das Hoheitsrecht entstand. Zu den Zeiten von Philip August (reg. v. I. 1180—1223) war dasselbe und zwar sowohl das geistliche als weltliche schon gebräuchlich. Von dem eigentlich geistlichen erhellt dieses ganz klar aus dem eben angeführten Testament von Philip August, welches srt. 12 sagt: „kraeterea prseoipimu8 guost si praekenOa vel lienelieium aliguoä eoclezissticum vacaverit, <^uan0o regslia in manu nostra venient, aecunOurn guoO meliu8 vel bone8tiu8 poterunt Regina et ^reliiepiseopu«, viri8 don68t>8 et literstia Loneilio kratria Lernsräi eonkerant, 8slvi8 tamen Oonstio- m't>u8 nostri8, ^ns8 per litters8 n 08 tras patente8 guibuaOsm keeimu8." Ganz dieselben Bestimmungen findet man in den Verordnungen der folgenden Könige, z. B. in der Verordnung Ludwigs des Heiligen v. 1.1248 art. 3 (Oräon. tom. I. p. 60) *) (^uae iniclem regslia Oioitur vigere et Imkers loeum in Oieto epi8eopatu, äonee et guov8gue (nturu8 aucees- 8or, legitime intran8, suum clekilum liclelitati8 jursmen- tum Oieto Oomino no8tro regi (prout tenetur) keeerit; guoOgue literae regiae stte8tanto8 cliotum jursmentum 8iv (ui88e (setum, pra686ntstae, regi8trstae et expeäitae kuerint in esmera eomputorum: et guoO reeeptor aeu commi88U8 acl reeeptum ipaiu8 regaliae, reeeperit msn- ilstuM a Oibts eamera emsnstum, per guocl mancletur nt levet manum regi8, et permittst Oictum vpi 800 pum uti et gauclere, ponensto ip8am temporslitatem acl pls- nsm Oelikersntiam. l>iee ante reeeptionem kujuamoOi manclati a cliotc» reeeptore 8eu eommmso, reputatur clicts regslia clau8a, 8ecl uague in cliem ip8iv8 recep- tioni8.eonkert rex lienelieia tangusm in regslia rsesntia, et lioc Oe jure et eonauetucline regni et 8uao eoronae Rraneiae eto." Rxtraot. ex reg. camer. eompnt. oräin. clum epi8eopu8- 728 so wie in der großen Verordnung Philip des Schönen, vom ^ 23ten März 1302). Diese Letztere drückt sich über das weltliche °° Hoheitsrecht srt. 10. sehr deutlich aus (Orclon. rom. I. 554) „I^usntum scl Uegsliss, guss nos ei xcsecleoessores nostri ^ cousuerimus xeroixere in «/r^mäuL eeelesiis regni nostri, ^ ^ugnclo ess vsesre contingit.volumus et preeipimus s et etism oräinsmus, c^uoä res, bann, msnerig et jur» clietsrum reAslisrum manu teneantur ae si propris nostra ^ essent; inbibentes ne cle eetero nemora äietarum regalia- rum ante tsmpus «lebite silii re8oeationi8 smputentur eto.^ ^ Wegen des eigentlich geistlichen Hoheitsrechts scheinen übri- gens schon ziemlich früh (zu den Zeiten Philips von Valois) P Bedenklichkeiten entstanden zu seyn. Allein dieser König ent- schied durch seine Verordnung vom Oktober 1334 (Orllon. W rom. II. x. 102), daß er, eben so wie seine Vorgänger (xour esuse cle Dekalo et äs Noblesse cle la Oouronne cle krsnee) W gethan hätten, fortfahren würde, die Präbenden zu verleihn eie (cle äonner les krouvenäes, cliZnites et benellces, ^uancl » ils ont este trouves ou tem^s äe Regstes vaoans äe Droit H ou cle tait tsnt seulement, ou tronveL no-r occ«/ieL, vu/ckes ou 8 L'«e«ns cko /«(/ /«nt sou/sme«/). In diesem Recht haben sich sch« die Könige des dritten Geschlechts bis zu den letzten Zeiten M (vor der Revolution) behauptet. Aus den angeführten Stellen m geht übrigens deutlich hervor, daß im Anfang das Hoheitsrecht m sich sowohl auf Abteien als auf Bisthümer, jedoch nur auf si, Einige von beiden erstreckte. Bei Abteien fand dasselbe in den letzten Zeiten nicht mehr- dagegen bei den Bisthümern und Erzbisthümern fast ohne Ausnahme Statt. Es waren über diesen Gegenstand eine sehr große Menge Proteste zwischen den königlichen Beamten und der Geistlichkeit entstanden. Die Parlamente, stets geneigt die königliche Macht zu erweitern, sprachen fast allezeit zu Gunsten der Krone, obschon wirklich mehrere Bisthümer von den Königen förmliche Urkunden, daß gegen sie von dem Hoheitsrecht kein Gebrauch gemacht werden sollte, erhalten hatten. Endlich ward es durch die königliche Erklärung vom lOten Februar 1673 festgesetzt, daß nur gegen diejenigen Bisthümer, welche die Befreiung unter lästigem Titel 729 erworben, das Hohei'tsrecht nicht ausgeübt werden sollte (Heri- court IHx Loolesisst. k'. VI. l»" 3- p. 243, 244). Nicht mit demselben Erfolg, wie die Könige bei Ausübung des Hohcitsrcchts in geistlichen Sachen, hatten sich die Stifter und Abteien in ihrem Recht, die Bischöfe und Aebte zu wählen, erhalten. Durch Einführung des canonischen Rechts, durch die Mandate,*) Reservationen, Preventiouen und Anwartschaften, so wie durch die sogenannten Kanzellei-Negcln (per regulss esnesllariae) war das Recht, die Bischöfe zu ernennen, und überhaupt die Pfründen zu vergeben, fast ganz in die Hände der Päpste gefallen.**) Schon im Jahr 1190 hatte der Papst Clemens (Lgp. Dioot Loelesisrum, rit. <1s prsebenäi» in sexto) die Verleihung aller auf der ganzen Erde erledigten oder auch erst künftig zu erledigenden Pfründen als ein dem Papst vorbehaltenes Recht erklärt. Ganz insbesondere bestimmte Bonifazius der Achte (llgp. elect. in «exto), daß den Wählern, wenn sie entweder nicht innerhalb der vorgeschricbcnen Zeit, oder nicht nach der gesetz, lichen Form, oder einen Unwürdigen wählten, für diescsmal ihr Wahlrecht genommen werden und dasselbe dem Papst anheim fallen sollte. Nach der Verordnung desselben Papstes (Lnp. prnosenli, 60 I'rsstzonä. et llignitst. in sexto) sollte, wenn, wie man sagte, eine Pfründe an dem römischen Hof erledigt war (si vgvilbLt in euris), d. h. wenn der Besitzer an dem römischen Hof selbst, oder nur in einer Entfernung von zwei *) Die Mandate waren ursprünglich apostolische Schreiben, worin der Papst denjenigen, welchem das Recht die Pfründen zu verleihen zustand, bat, die erste erfüllende Pfründe einer in dem Schreiben genannten Person zu verleihen. Adrian der Vierte, der im Jakr 4 154 den päpstlichen Thron bestieg, soll der erste gewesen scyn, der ein solches Schreiben (an den Bischof von Paris zu Gunsten des damaligen Kanzlers von Frankreich) erließ. Diese Mandate waren ursprünglich Bitten, wurden aber späterhin Befehle, zu deren Vollstreckung die Päpste sogar Erecutoren ernannten. (M. Vgl. Hericourt. l,oix blooles. k. XI.) **) koti. 4. Nsres äs Ooooortl. ösoorilot. ot Iniper. Iil>. IV- Oap. IX. 730 Tagereisen davon starb, das Recht sie zu besetzen, dem Papst zustehn. Die folgenden Papste wurden noch kühner und behiel- 8 ten sich durch die Kanzellei-Rcgeln*) die Ernennung zu fast ki allen Pfründen, welche durch Wahl besetzt zu werden pflegten, « vor. In Frankreich, so wie fast in allen Landern, waren darüber, so wie über die dabei Statt findenden Gclderpressun- gen, insbesondere auch über die Erhebung der sogenannten ' Annaten**) große Klagen, hin und wieder sogar ernstliche jiÄ Irrungen zwischen den weltlichen Regenten und dem römischen Hof entstanden. Zu keiner Zeit war in der Ausübung der Scandal weiter getrieben worden, als zu den Zeiten des B unglücklichen Schisma, wo beide Päpste, um ihre Parthei zu Az verstärken, in die Wette Pfründen vergaben und Gnaden aller , B *) Sind gewisse Vorschriften, welche jeder Papst bei seiner ^ Thronbesteigung über die Verleihung der von ihm abhän- sil gendcn Pfründen und sonstigen Kanzellei-Ausfertigungcn ^ gibt, und wobei er von denjenigen seines Vorgängers, so viel als ihm gut dünkt, beibehält. In Frankreich hatten wenigstens zuletzt (Ubert. ä. I'SAÜS. Osllio. SIN. 43) nur E diejenigen gesetzliche Kraft, die man angenommen hatte, n-! deren es drei gab: „äs publisrinäis rssignstionibus in ^0 xsitibus; äs VSI'0 simili notiris obitus; äs instrmi» rosiAnsniibus." — **) Unter Annaten verstand man die Einkünfte, welche eine * sogenannte Consistorial-Pfründe innerhalb eines Jahres abwarf, oder vielmehr der Betrag, wozu diese Einkünfte geschätzt waren. Diejenigen, welchen eine solche Pfründe verliehen ward, mußten beim Antritt ihres Amts, wenn sie die päpstliche Bulle in Empfang nahmen, diesen Betrag an die apostolische Kammer entrichten. Die Annaten, welche durch die pragmatische Sanktion abgcschafft, aber durch das Cvncordat zwischen Franz dem Iten und Leo dem Zehnten wieder eingeführt wurden, hörten beim Anfang der Revolution, durch die Gesetze vom 4ten August 1789, so wie durch das Gesetz vom 12ten Juli (24ten August) 1790 über die bürgerliche Constitution der Clerisci (vesen- rom. x. x. 363) gänzlich auf. — Unter Consistorial-Pfrün- den (benslisss consi^oi-isux) versteht man diejenigen, wozu der Papst in einem geheimen Consistorium der Cardinälc entweder ernennt, oder die Bestätigung ertheilt. 731 Art ausspendeten; wo dann sehr oft, wenn eine Parthel den Kürzern gezogen hatte, die Anhänger der andern die von der erste» schon genossenen Früchte, oder wenn die Stelle nicht wirklich besetzt war, die Rückstände forderten. Im Jahr 1398 glaubte Frankreich, welches früher den im Jahr 1394 zum Papst gewählten Cardinal Peter de Luna, der den Namen Benedict des 13ten annahm, anerkannt hatte, gegründete Ursachen zu haben sich dem Gehorsam desselben wieder zu ent« ziehn. Dieselben sind sehr umständlich entwickelt in dem Schreiben Carls des sechsten vom 27ten Julius 1398 (Oräon. äs Imuv. tom. VIH. p- 258).*) Der König verordnete in demselben, daß alle geistlichen Würden und Pfründen, welche erledigt würden, durch diejenigen, welchen das Recht zu wählen oder zu ernennen zustände, vergeben werden sollten. Ueber die Pfründen der Anhänger, Gönner und Mitschuldigen der beiden Päpste sollte durch die Bischöfe (Per oräinsrios) gehörig verfügt oder dieselben allenfalls bis zu ihrer kanonischen Besetzung geeigneten Personen in Verwaltung gegeben werden (oouoeäsntuo in commenäsm ^äonsis persans, slienscions bonorum immo- bilium et posoiosorum mobilium eis sinAulis intoräiots, regenäa seilicet et säministrsnäs, äonee süss canonics sit Provisum >. e. p. 268). Im Jahre 1403 kehrte indessen Carl *) Frankreich war auf diese Weise ganz von dem Gehorsam des Papstes losgesagt, indem es den andern Papst nie anerkannt hatte, und auch damals nicht anerkennen wollte. In dem angeführten königl. Schreiben heißt es (I. c. p. 268 ) „.sl» obsäisntis totsli ipsins Lvnoäioti äs oujus särorsario bis msntionom non ksoimus, cum nusczusm sibi obsäiverimus siout nso obeäirs volumus, nss äobsmus, blos, bloolesis, Olsrus so populus rogni nostri so Oslpbinstus, äs preäiotorum voostorum cvnsilio et sssonsu rooeäimus oto." Als Hauptgrund wird angegeben, daß Benedict der 13te als Cardinal eidlich versprochen hätte. Alles zur Beendigung des Schisma anwenden, und selbst deshalb die päpstliche Würde, im Falle er gewählt werden sollte, niederlegen zu wollen, worin er später nicht Wort hielt. Es war nämlich die Absicht Carls des 6ten, daß beide Päpste resigniren, und dann die Cardinäle eine neue Wahl vornehmen sollten. 732 der sechste mit dem ganzen Königreich wieder unter den Gehorsam von Benedict den 13ten zurück, worüber er ebenfalls den 28ten Mai ein ausführliches Schreiben (Oräon. tom. VIII. x. 593) erließ.*) Dieses Ereigniß ward auch dem Volk in der Notre-Dame-Kirche wahrend der Predigt (on xiein sormon) öffentlich, und zwar, wie in einem spätem königlichen Schreiben vom Uten Dec. desselben Jahres (1403) (Oollon. tom. VIII. x. 622, 623) gesagt wird, mit dem Zusatz bekannt gemacht, daß alles in der Zwischenzeit geschehene seinen Bestand behalten sollte. Allein der neu anerkannte Papst, seine Anhänger und Beamten versuchten sogleich diejenigen, welche, den königlichen Bestimmungen gemäß, Würden oder Pfründen erhalten hatten, daraus zu verdrängen, und die Gelder, welche der Papst während dieser Zeit hätte einnehmen können, als Rückstände mit der größten Strenge durch Ercommunicationen u. s. f. einzutreiben. Der König verbot indeß durch das zuletzt angeführte Schreiben allen dergleichen Anforderungen Folge zu leisten. Durch das Concilium von Constanz (v. I. 1414—1418) und die Wahl Martin des 5ten ward endlich dem unseligen Schisma ein Ende gemacht, und die Abschaffung einer großen Menge von Mißbräuchen, nebst der Wiederherstellung einer bessern Kirchenzucht decretirt. Das Concilium von Basel (v. I. 1431 —1443) war ebenfalls ernstlich darauf bedacht, eine Reformation der Kirche (in Haupt und Gliedern, in vspito et mombl-is) herbcizuführen. Allein auch auf demselben ward das Gute durch Ehrgeiz, Habsucht und allerlei Ränke Hintertrieben. Nachdem der Pabst Eugen der Vierte sich von dem Concilium getrennt, schickte dasselbe Abgesandten an den König Carl den *) Der Gallicanischen Kirche muß es ohne Papst nicht wohl zu Muthe gewesen seyn. Es heißt in dem angeführten Schreiben (I- c. p. 594) ..Oonsonsu» omni» vox nsturso äloenllus sst: >3 i^suin volunt, ^mo oonsulunt oolnlrriores, inodsrstiorss^uv viri Universität^ nostrso karisius, eonsulnnt eseterse inogue (Ini- versitstes ksgni nostri, 'Vliolossns, Anrolisnonsis, Älontispessnlsni, ^ullvgsvvnsis: eonsulunt litterstissimi ^rollissimic^ue vil'i roli^iosi oräinurn Oluniseensi«, (Üstereieasis eseterorum^us oninium etc." 733 Siebenten (Sohn und Nachfolger Carls des Sechsten) um diesem einen Theil seiner Dccrete zu überbringen. Der König veranstaltete, um dieselben zu untersuchen, i. I. 1438 in der H. Kapelle zu Bourges eine Versammlung der vornehmsten geistlichen und weltlichen Personen des Reichs, welche die ihnen vorgelegtcn Decrete, jedoch mit einigen Modifikationen, annah- men. Der König ließ darauf über alles, was in der Versammlung beschlossen war, den 7tcn Julius 1438 ein Schreiben ausfertigen, welches den 13ten Julius 1439 beim Parlament von Paris einregistrirt, und unter dem Namen der pragmatischen Sanction (prsZmstisa ssnetio*) Carls des 7ten verkündigt ward. Den 7ten August 1441 erschien von demselben König eine Erklärung, welche ebenfalls beim Parlament ein- rcgistrirt ward, nach welcher die in der pragmatischen Sanction enthaltenen Decrete des Concilium von Basel, von dem Datum dieser pragmatischen Sanction und nicht von dem Tag an, wo *) Der vollständige Tert derselben findet sich (Oräon. Oe Douv. wm. Xlll. p. 267 — 291). Es heißt in demselben (x. 270) in der Einleitung „. memorste ip8ius rsore Dgsiliengis 8) nocli ässretg, Oräinstiones st ststutg, sligus ut /ace?r/, slis vero sum moetr- et -ron äeseLtatrons /ivteLtatr's et a«e- toertatrs consie-rtre et ^eemrrü/antr», ipsius 8oilisst ssors Lssilisnsis 8^nsäi, 8scl gustsnus sommoäitstidus, tsm^io» ridus st mooibus rogionum et personsrum sepslstorum nostrorum Regni st Oelpllinstus songsuere sonvenire- czus sonspexernot, prout inlerius plenius snnotstur st ioseritur, illieo et inäilste i seipienäs oonseysernnt ets." — Am Schluß (ilrill. p. 290) setzten sie jedoch hinzu: „,ul> spe »cilieet, guoll ipss moclillostion68 pso 8serum soasilium sämittentnr." — „krsgmstiese 8gnetioos8" wurden (l^sg. 7. §. 1. 6oä. 6. äivsi8. !S8srixt.) zur Zeit der römischen Kaiser diejenigen Rescripte genannt, welche der Kaiser auf die Vorstellung eines Collegiums, einer Stadt, des Magistrats einer Provinz u. s. f. in öffentlichen Angelegenheiten erließ. Diesem Gebrauch gemäß baten die zu Bourges in der H. Capelle Versammelten den König, dem Parlament und allen Beamten die Handhabung und Aufrechthaltung der angeführten Dccrete „sx nuns" zur Pflicht zu machen, „st 8uper lloo sonsicere xrsZmsticsm 8snstionenr" (I. c. P. 290). das Coiicilium sie decretirt, vollstreckbar scyn sollten (Orston. 4. l-ouv. tom. XIII. p. 332). — Der Inhalt der pragmatischen Sanction bezieht sich auf viele Gegenstände von der höchsten Wichtigkeit; Itens auf die Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit, und ganz insbesondere die Rcgulirung des Jnstanzcnzugs uud der Appellation an den Papst. Von den Bestimmungen darüber, (wovon die Wichtigsten §. „seceptst vecretum 4c esusis" Oräon. tom. XIII. p. 280) enthalten sind, wird weiter unten umständlich die Rede seyn. 2tens auf die Ernennung der Bischöfe und Achte (H. ->cce- ptgtOecneta 4c clectionibus illi4om p.271, ferner „gusrtum Vecretum inoipiens" p. 274 Und „acceptst Oecietum sie reservstionilius p. 274). Durch dieselben werden alle allgemeinen und besondern Vorbehalte (ceservstiones) von Pfründen, die in den canonischen Rechten ausdrücklich angeführten*) abgerechnet, aufgehoben, und festgesetzt, daß für jede Kirche, jedes Collegium und Kloster der Vorgesetzte (prsolstus) durch Wahl der Mitglieder ernannt, und der Gewählte von demjenigen, dem das Recht zusteht, bestätigt werde.**) Ehe zur *) Dahin gehört unter andern ,,«i kenestcium vscst In curis (Homsng)," eben so wenn die Wähler einen Unwürdigen gewählt, I?ct. 4. Llsros lil,. 6. csp. 9. 7. **) „per electiones et oonliimstioncs canonicss, secun4um juris communis 4ispositionem, preclictis iUctropolitsnis, OstdeOralillus, Nonssteriis, Öollegistis kicclesiis et 4ignitstibus eleetivis v3csntil>us clellite provickestur." — Die Bestätigung (oonlirmstio) des Gewählten gehörte nach den canonischen Rechten dem unmittelbaren Vorgesetzten, konnte aber auf dem Appcllationsweg bis an den Papst gelangen. Dieselben Rechte schreiben auch über das Verfahren bei der Wahl bestimmte Regeln vor (M. s. Oeore- tsl. Iil>. I. tit. 6), die auch in Frankreich befolgt wurden. Insbesondere ward zu einer gültigen Wahl die absolute Stimmenmehrheit, d. h. mehr als die Hälfte derselben erfordert (Op. si cui, «Io elcvtion. in sexto). Außer dieser Art von Wahl, die man elcctio xer scrutinium nannte, gab es noch 2tens eine per compiomissnm, wenn die Wählenden einstimmig gewissen Männern die Wahl 735 Wahl geschritten ward, mußte jeder Wählende schwören, daß er demjenigen seine Stimme geben wollte, den er fü den Tauglichsten hielt, und jeden ausschließen würde, von dem er mit Wahrscheinlichkeit wüßte, daß er durch Geschenke, Versprechen oder Bitten die Wählenden für sich habe gewinnen wollen.* *) Der Papst sollte gegen dieses Decret nicht anders, als aus einer wichtigen Ursache, die in dem apostolischen Schreiben ausdrücklich angegeben sepn mußte, angehn. Wenn indessen durch eine auch übrigens richtig geschehene Wahl eine Unruhe oder Störung in Kirche und Staat zu befürchten wäre, so sollte der Papst, wenn die Bestätigung zu ihm gelangte, nach gehöriger Untersuchung der Sache die Wahl verwerfen, und den Wählern auftragen, eine neue vorzunehmen. Der Papst sollte ferner jeden Gewählten zu seinem unmittelbaren Vorgesetzten zurückschicken, um von diesem die Weihung zu erhalten, wenn dre Gewählte nicht Vorzüge, sich an dem römischen Hof (in curis) die Weihung geben zu lassen. Ztens Es sollte für die Ernennung, Bestätigung, Erthcilung der Weihung oder des Palliums (p. 273 und tz. cirvs äeere- wm äs snnstis x. 283) durchaus nichts gefordert oder als freiwilliges Geschenk angenommen werden. Die Annaten wurden abgeschafft: nur ward wegen der dringenden Nothwcndig- keit dem damaligen Papst für seine Lebenszeit ein Theil (^) derselben zugestanden. überließen, und 3tens eine per inspirstionem, wenn alle Wählenden sich gleichzeitig für Einen vereinigten und ihn zu ihrem Bischof, Abt u. s. f. ausriefen. Das Nähere sehe man in den Lehrbüchern des canonischen Rechts und bei Herieourt k'. III. *) Das Concilium von Basel hatte alle Könige, Fürsten und Mächtigen (per vi5oera miseriooräise llesu Lbristi) beschworen, auf die Wahl auf keine Weise, weder durch Bitten noch Drohungen einwirken zu wollen. Allein die Versammlung von Bourges erklärte es für tadellos, wenn die Fürsten zuweilen für würdige und verdiente Personen bei der Wahl eine gefällige Bitte einlcgten (si utsntur preeibus et benevolis). Dieses gab später Veranlassung zu großen Mißbräuchen. 4tens die Aufhebung aller Reservationen und Anwartschaften ward (§- „scceptst Oecrctum 6e ro 8 orvstionibu 8 ") auf alle auch gewöhnlichen Pfründen ausgedehnt, dabei (§. fie- cretum clo collsrione bonelioiorum) das Recht des Papstes dieselben zu vergeben (p. 267) auf sehr wenige Fälle beschränkt; ihm jedoch das Preventionsrecht*) gelassen. 5 tcns führte die pragmatische Sanction in Beziehung auf die Kirchenzucht und die feierliche Haltung des Gottesdienstes**) *) ist das Recht des Papstes jede Pfründe zu verleihen, vorausgesetzt, daß die von ihm ausgehende Verleihung von einem ältern Datum ist, als die desjenigen, dem die Be- fugniß nach dem gemeinen Recht zusteht. Die erste schriftliche Spur davon findet sich in einem Decret von Boni- fazius dem 8 ten (Osp. 81 s seäo iit. 60 xisobenil. in soxto) „si n 8ofic spostolios, vol legsto ipsiug uni - et gl> Orllinsiio slteri,«ollem lli« illem benelicium oon- ^eistui', ne« sppsiest guse collstio lusrit ^riino ksots: erit potior oonllitio po88illeiiri8. 8i vero neuter pos- 8illvsi: 18 «ui 8vll«8 ip 8 S contulit vel I,«Astu 8 , Diopter coiikerenti8 gmpliorem prsei ogstivam, ecit slteri prse- t'«i'«nllu8." Das Preventionsrecht, welches unendlich viele Umtriebe und Ränke vcranlaßte, bestand in Frankreich bis zu der Revolution. Gegen Weltliche, welchen das Recht zu einer Pfründe vorzuschlagen lpr« 8 «nlei) zustand, konnte es nicht angewendet werden. M. s. Hericourt sk'. XU.). **) Was für unerhörte Mißbräuche damals Statt fanden, wird der Leser aus folgenden wenigen, welche durch die pragmatische Sanction abgeschafft wurden, erkennen. Um ihre Gläubiger sicher zu stellen, verpfändeten die Canonici oft den Gottesdienst ihrer Kirchen (pignoosdsnt oultmn llivinum) ; d. h. sie verpflichteten sich, daß, wenn, sie zur festgesetzten Zeit nicht bezahlten, der Gottesdienst in ihren Kirchen eingestellt werden sollte. Die pragmatische Sanction (§. „^ccept. Oeciet. lle pignorsntil>u8" P.287) verbot dieses, und erklärte alle dergleichen selbst eidlich eingegangenen Verpflichtungen für nichtig. Eben so verbot sie (§. sooept. llociet. «I. 8peotsculi8) in den Kirchen jene Schauspiele aufzuführcn, worin man zu gewissen Zeiten den Gottesdienst nachzuahmen und zu verspotten pflegte. „sproliitzets iur^em otism illum sbusum in c^uil»U8llsm lroguonlsturn «ccl«8iis, guo in certis snni oelebritsritzus, nonnulli cum witrii, lisculo sc veslibus 737 sehr große Verbesserungen ein, und, was das Wichtigste ist, sie nahm in Glaubenssachen (§. „slind. decrot. onfus tenor «eguilur) den Decreten der Concilien von Constanz und Basel gemäß, den Grundsatz an, daß das Ansehn der Concilien über dem des Papstes stehe.*) Die Päpste (Eugen der Vierte, Felir der Fünfte, Pius der Zweite) widersetztcn sich aus allen > Kräften der Einführung und Handhabung der pragmatischen ^ Sanktion; allein so lange Carl der 7te lebte (gest. i. I. 1461) ohne Erfolg. Der Sohn desselben (Ludwig der Eilfte, der Alles haßte, was von seinem Vater herkam), schaffte dieselbe ab. Er überschickte die Urkunde **) darüber dem Papst Pius dem Zweiten, welcher vor Freude weinte und die pragmatische Sanction***) durch die Straßen schleppen ließ. Allein das pontikoslibus, moro Llpisooporum benodiount; slii nt Ueges so Duoos indnti, gnod (ostum lstuornm vol lnno- centium son pnororum io guibusdsm regionibus nun- oupslur; slii Isrvsles so tbostrsles sooos, slii oboross so tripudis msrium so muliorum (soientes, ui bominos sd spootsoulum et osobinnstionos movesnt; slii oommos- sstionos et convivis ibidem propsrsnt eto/^ *1 In Beziehung auf ein allgemeines Concilium heißt es in derselben: „Doolosism militsntom representsns, poteststem s Lbristo bsbet immocliste; oui es csnonistes ultrsmontsins pretenstent «zu on ne pouvoit les sutoriser «zu en les regsräsnt comme ste» Privileges et eoneessions psrtieulieres ste« pspos «zui suroient bien voulu rnettro stes bornes s leur puisssnee sbsolue en fsveur ste I'cigliso sto b'rsnee: Lt eoinme on ne trouve nulle psrt un Privilegs ste cette nsture, seeorste sux lk'rsnegis, ils en coneluent «zue ces libertes ne sont «zue stes ebirnerer. O'sutros psr un oxoes, stont ils ne eonsisterent point toutes les eonseczueneos, 4ont eonsister nos libertes stsns uns instepenstsnce entiero stu ssint-siego, Isisssnt su pspo un vsin titre ste ebek sto I'eglise ssns sueuno zuris- stielion. deux «zui ont sppris stsns los ouvrsges stes plus illustres prelsts ste I'eglise ste b'rsneo, stes stocteurs les plus eelebres, stes esnouistes les plus bsbiles, en «zuoi eonsislent los libertes stont notre eglise ä ets sto tout tonips si jslouse, rsisonnent bien stiüerement. Ils ssvent «zue nos libertes ne eonsislent «zue stsns I'obser- vation ste plusieur» snciens esnons e8 Iiberte8 äs 1'LgIl86 6sllissne Ie8 prinoipsux srtiolss .... Ubssun äs cer srtisls8 S8t 8i 8oliclement stsbli psr Is8 preuves gui en ont ete reousillis8 en äeux Volums8 in tolio, gn'on peut 8SN8 rien orsinärs 86 Ie8 propossr pour rögles äs äsoi8lon." **) Eine noch bedeutend vermehrte ist die des Abtes Lenglet du Fresnoy v. I. 1731 (4 Volum, kol.). Die Beweise nehmen zwei Bände ein. ***) Unter Bulle versteht man ein feierliches Schreiben des Papstes. Es wird in gothischen Lettern auf Pergament ausgefertigt, dem ein bleiernes Siegel, worauf sich die Bildnisse der Apostel Petrus und Paulus befinden, ange- des Papstes und eben so keine sonstige Ausfertigung eines Aktenstücks, das vom römischen Hof kam, in Frankreich verkündigt werden, ohne vorher von den weltlichen Gerichtshöfen untersucht und genehmigt worden zu seyn. Auch hat man auf die Befolgung dieser Regel bis zu den letzten Zeiten (vor der Revolution) streng gehalten. Es gibt eine Menge von Beschlüssen der Parlamente (ülerliu Ilöpert. srt. bulle), wodurch den Bischöfen und Erzbischöfen verboten ward, Bullen und sonstige von dem römischen Hof ausgegangene Aktenstücke in ihren Diocesen verkündigen oder drucken zu lassen, ehe dieselben durch ein offenes und bei den Gerichtshöfen einregistrirtes königliches Schreiben genehmigt wären. Dasselbe galt ohne alle Rücksicht auf den Inhalt der Bulle, des Breve oder sonstigen Schreibens; es mogte sich auf einen allgemeinen Gegenstand bcziehn, oder Justiz- und Gnadensachen betreffen; ja sogar die sogenannten dogmatischen Bullen, d. h. solche, welche irgend einen Punkt in Glaubcnssachen entschieden, waren dieser Bestimmung unterworfen.* *) hängr ist. Die Bullen betreffen theils Justiz- theils Gnadensachen. Im erster» Falle hangt das Blei an hänfnen - im letzter« an seidnen Schnüren. — Ein minder feierliches Schreiben des Papstes ist das sogenannte Breve. Es ist mit gewöhnlichen Lettern geschrieben, und mit rothcm Wachs unter dem Fischerring versiegelt. Man schrieb die Breves ehemals auf Papier, jetzt aber meistens auch auf Pergament, wie die Bullen. Die letztern schreibt man indessen immer auf die glatte, und die Breves auf die raube Seite desselben; ein Umstand, wodurch, wie Pinson bemerkt, schon manche Verfälschung entdeckt worden. Die Bullen sind offene, die Breves hingegen verschlossene Schreiben. Ucbrigcns scheint cs keine bestimmte Regel zu geben, in welchen Fällen die Bulle und in welchen das Breve gebraucht wird. M. s. Dlerlin Ködert, srt. Vullo und Lrek'. *) Wenn das königliche Schreiben über die Verkündigung der Bulle ausgefertigt ward, che dieselbe die Genehmigung der französischen Geistlichkeit erhalten hatte, so war die Er- laubniß oder der Befehl, die Bulle zu verkündigen, nur bedingt, d. h. die Verkündigung ward nur erlaubt, falls die Geistlichkeit sic vorher untersucht und den Inhalt mit 753 In einigen Provinzen von Frankreich (in Artois, Flandern, in der Franche-Eomtö und Provence) durfte man auch von einer geistlichen Pfründe, die von Rom aus verliehen war, nur auf einen Brief des Königs, der, weil er dem päpstlichen Schreiben beigefügt ward, „leltres st'sttsobe" * *) hieß, Besitz nehmen. Nur die von der sogenannten Pönitenziarie ausge- gangenen Schreiben, welche das Gewissen der Privaten (loi-um internum) betrafen, waren von der Regel, daß alles, was von Rom ausging, vor der Vollstreckung dem König und den Parlamenten vorgelcgt, und mit deren Erlaubniß versehn werden mußte, von jeher ausgenommen.**) Den letzten Zustand der Gesetzgebung über diesen Punct (vor der Revolution begründete die königliche Erklärung vom 8ten März 1772, deren Tert man bei Merlin (Ho'pert. srt. bulle) findet. Der Inhalt derselben ist mit dem so eben Gesagten fast genau übereinstimmend. Verleihungen von Pfründen, die von Rom ausgiengen und andere Ausfertigungen, welche Privaten betrafen, bedurften, um vollstreckt zu werden, keiner andern Formalität, als daß sie von den Parlamenten eingesehn und untersucht wurden. Bullen und sonstige Actenstücke, deren Inhalt Gewissenssachen betraf, eben so Ebe-Dispensationen sollten selbst ohne diese Formalität in Vollzug gesetzt werden, jedoch vorbehaltlich der sppel oommo ä'sbus, die man gegen sie einlegen konnte. Alle übrigen Bullen, Mandate u. s. f. sollten aber nur vermöge eines offenen. der Lehre der katholischen Kirche übereinstimmend gefunden bätte. Ward das königliche Schreiben, nachdem die Geistlichkeit dieselbe schon angenommen hatte, erlassen, so war der Befekl, die Bulle zu verkündigen und zu vollstrecken ganz absolut. *) In einigen Provinzen wurden diese „lettres st'sttsobe" auf unmittelbaren Befehl der Parlamente ausgefertigt. In der Provence ward dieses Recht des dortigen Parlaments „äroit st'snnexe" genannt. ") Dieselben batten aber auch durchaus keine äußere Wirkung, so daß man sich derselben vor den Gericbten, den geistlichen so wie den weltlichen, gar nicht bedienen konnte. Heriovurt loix ecolösigzt. ä, k>snce. O. XIII. 13. 48 bei den Parlamenten einregistrirten königlichen Schreibens verkündigt und vollstreckt werden.*) Diese Regel, daß in Frankreich die Befehle der Päpste, nur in so fern sie von der Gallicanischen Kirche angenommen waren, gesetzliche Kraft hätten, war uralt**), obschon die genaue Form, unter welcher diese Annahme gcschehn mußte, vielleicht erst später bestimmt worden. Der König und das Parlament hatten sich ebenfalls seit uralter Zeit in dem Recht behauptet, die Verkündigung und Vollstreckung von Bullen u. dgl., die den Rechten des Königs und den Freiheiten der Gallicanischen Kirche entgegen waren, zu verbieten,***) und die Vollstreckung *) Der König erließ zu dem Ende ein offenes Schreiben an das Parlament, wodurch er ihm befahl, die unter dem Gegensiegel der großen Kanzcllei beigefügte Bulle u. dgl. wenn sie nichts gegen die heiligen Dekrete, canonischen Institutionen u. s. f. enthielte, vollstrecken zu lassen. Das Parlament trug dieses königliche Schreiben in seine Register ein. Es bcrathschlagte darauf über den Inhalt der Bulle, und trug sie, wenn es darin nichts gegen die heiligen Dekrete u. s. f. fand, um vollstreckt zu werden fpour etre exe'cutee 8elon 83 forme et teneur) ebenfalls in seine Register ein. Zuweilen fügte es auch einige Beschränkungen hinzu. Ein Beispiel findet man bei Herieourt. p. 241. **) Der Papst Nikolaus der erste schrieb i. I. 865 an die Bischöfe von Gallien „^USIN^USIN guiäsm vesirum 8crip- sorint, llguä illa äecretslis pr>8corom ponliiieuin in toto esnonum coclicis corpore contineri clescripts: cum ipsi, uk»i hsec 8use intentioni 8ukkrsAsri con8piciunt illi8 inclitlerenter utsntur." Dericourt I. eccle8i38t. ll. Kranes T. XV. 9. — Flodoard sagt im dritten Buch seiner Geschichte von Rheims von dem Erzbischof Hincmar „8crip8it et gpolo^eticum contrs obti ectstore8 8 U 08 , ^ui cslumnigtzantur eum gpucl pgpgm llosnnem, czuoä, nollet sutoritstem reeipere llecretorum pontilieum 8eä>8 Homsnse; stc^ue et nunc in 8^nollo I rics88ins, et P 08 tea in bov spologetico responclit, «e cleeretslia pontiiicum Romsnorum s ea-rctre recep/a, et «/-probat« recipere, et 8egui cÜ8crete prout 8unt 8e^uenäs.^ Deric. ilriä. ***) In dem ersten Band der preuvex lle8 libert. ll. I'egli8ö OsUivsne findet sich ein Brief des Herzogs Eudes von 755 ' i/.' derselben zu verhindern. Der römische Hof war indessen weit entfernt, der weltlichen Macht ein solches Vorrecht zuzugestehn. Von den ersten Zeiten des dritten Geschlechts (wovon sogleich noch ein näheres) einstweilen nicht zu reden, so erließ der Papst Julius der Zweite (den Iten Marz 1511) die berühmte Bulle, welche, weil sie jedes Jahr am grünen Donnerstag in Gegenwart des Papstes vorgelesen wird, „in ooens Domini" genannt wird.* *) Dieselbe spricht (tz. 10) über alle, welche bewirken, daß man den Aussprüchen des Papstes und der von ihm ernannten Richter nicht gehorcht, oder die Vollstreckung**) Burgund an den König von Frankreich, worin er ihm den Rath gibt, nicht zuzulassen, daß die neuen Dccretalien von Bonifacius dem 8ten verkündigt, oder in Frankreich Regeln der Disciplin eingeführt würden, welche den ehmals unter seinen Vorgängern befolgten entgegen wären. Derioourt. itziä. *) Gegen den eingeführten Gebrauch, demgemäß die Bullen nach den Anfangsworten genannt werden. Dieser Bulle, die man in dem großen römischen Bullarium von Cherubim (tom. I. p- 507) findet, ist am Schluß der Befehl an alle Primaten, Erzbischöfe, Bischöfe u. s. f. beigefügt, dieselbe, jedes Jahr wenigstens einmal, in ihren Kirchen vorlesen zu lassen. Nach Julius dem Zweiten haben späterhin viele Päpste, unter andern Gregor der 13te i. I. 1583 (vullsi-. wm.I1. x. 497) und zuletzt Paul der 5te i. I. 1610 (HuIIso. wm. III. p. 281) dieser Bulle eine etwas andere Gestalt gegeben, so daß sie in ihrer nunmehrigen Form als das Werk mehrerer Päpste (eigentlich aller folgenden: denn jeder bestimmt bei seiner Thronbesteigung die Form derselben) anzusehn ist. Die erste Bulle der Art rührt eigentlich schon von Pius dem 2ten her (äst. Nsntuso in- csi nstioni« Dominicse 1459. XV. Kalonä. Vebo. Vontili- cst. nostri 2äo. Lullsrium tom. I. p. 369). Der Papst sprach darin gegen alle, die von den Aussprüchen des römischen Stuhls an ein künftiges Concilium appellircn, den Bannfluch aus, dessen sich alle, welchen Standes u. s. f. sie seyn- und welche Privilegien sie vorschützen mögen, „ipso fsoto" schuldig machen. **) In Frankreich pflegte man, aus Ehrfurcht vor dem Papst, die Appellation wegen des Mißbrauchs der geistlichen Gewalt (I'gppol commo ä'stzus) nicht gegen eine Bulle selbst, sondern gegen die Vollstreckung derselben ei «zulegcn. 48 * derselben verhindern, den Bannfluch aus, und zwar (H. 13) ungeachtet aller allgemeinen und besonder» Privilegien, die Jemand in dieser Hinsicht erhalten haben könnte.*) In Frankreich hat man indessen von jeher diese Bulle nicht angenommen und die Verkündigung derselben verboten. Das Parlament von Paris faßte i. I. 1580 auf den Antrag seines General-Procurators einen Beschluß, wodurch allen Amtmännern und Seneschallen seines Bezirks aufgetragen ward, die Verkündigung dieser Bulle nicht zu gestatten. Derselbe ward im Jahr 1641, als der Bulle „in eoena Domini" durch eine andere neue Kraft gegeben werden sollte, durch einen zweiten Beschluß vom 18ten September d. I. bestätigt. Allen Bischöfen ward, und zwar unter Strafe als Rebellen angesehn zu werden, verboten, diese Bulle zu verkündigen. Auch die Freiheiten der Gallicanischen Kirche enthalten einen eignen Artikel, **) wodurch dieselbe in Beziehung auf Frankreich für unwirksam erklärt wird. In den letzten Jahrhunderten war überhaupt die weltliche Macht befestigt genug, um jeden Eingriff der Geistlichen in die gehörigen Schranken zu weisen: selbst wenn sie je eine unzeitige Nachgiebigkeit zeigte, so geschah es mehr aus beson- *) Die Könige von Frankreich insbesondere behaupteten das Privilegium zu besitzen, daß kein Bannfluch sie treffe, wenn sie in dem päpstlichen Schreiben nicht namentlich genannt wären. Um dieses zu umgehen, heißt es in der Bulle von Julius dem 2ten H. 13: „Non vbstsnlibus ^uibusenn^ne privilegiis et inclulgentiis.eis, vel sliorum slioui vel sliguibus enjuseungme orclinis, ststus, grsclus.vel äignitstis.s prsecliots seäe suk» iusvis korms vel tenore eonoessis, guocl exoommuniesri vel snstbemstisisri non possint per litorss ^postolioss non ksciente» plensm et expresssrn ne cle verbo sä verbnm äe inäulto liujnsmoäi, so orcli- nibus, loois, nominibus propriis, eognominidus et äigni- tste eorum mentionem etc." **) srt. XVII. „Des elsuses inserees en Is IiuIIe äe coens äomini et notsmment colles äu temps äu pspe llules II. et clepuis n ont lieu en Drsnee, pour oe <^ui eoneeine les likertes et Privileges e eeelssisstiese tum legulsi-ss gusm sseculsres Üi rnulta äekent lidertste et lmmuuitate gsuelere eto.^ von Narbonne ebenfalls den Befehl habe zukommen lassen, den Bischof von Pamiers sogleich in Freiheit zu setzen, und ihn frei nach Rom reisen zu lassen. Unter demselben Datum (d. 5ten Dccember 1301) richtete der Papst an den König die berüchtigte Bulle ,,.iu5cults kli,"*) worin er sich noch weit starker hinsichtlich der Vorrechte der geistlichen Macht über die weltliche ausdrückt. »Gott hat Uns gesetzt, um in seinem Namen und durch seine Lehre auszurotten, zu zerstören und zu zerstreuen, zu bauen und zu pflanzen (aäevellonäum, liestrueaäum, clisperäenllum, äissipsnllum, soäiliosnäum atguv plsntsnäum). Laß .dich daher nicht überreden, daß du keine Obern habest und daß du dem Oberhaupt der geistlichen Hierarchie nicht unterworfen seyest. Wer so denkt, ist ein Unsinniger, und wer es hartnäckig behauptet, ein Ungläubiger, abgeschieden von der Heerde des guten Hirten. — Der Papst macht überdem dem König die bittersten Vorwürfe über sein Betragen sowohl gegen seine geistlichen als weltlichen Unterthancn. Er schleppe die Prälaten und andere Geistliche vor seine Tribunale, sowohl bei persön- lichen als dinglichen Klagen und wegen Gegenständen, die sie nicht von ihm zu Lehen empfangen hätten; er fordere Zehnten und andere Abgaben von denselben, obschon die Weltlichen keine Macht über die Geistlichen hätten u. s. f. Der Papst wolle einstweilen von der Verringerung der Münzen (M. s. S. 496, 500) und von andern Klagen, die ihm täglich hinterbracht würden, nicht reden u. s. f. Er benachrichtigte indessen den König, daß er durch ein anderes Schreiben die Aebte von Cisteaur, von Cluni, von Premontre, von St. Denis und von Marmoutier, *) üpust Us)nslst. tom. IV. p. 317: „^usonlta lili osigris- «ime, pi seoepta patris, et sä «lootrinam msgistri, gerit illius vices in torris, ^ui solus est Magister et clominus, surem tui eorckis inolins eto." Der dort angeführte Text stimmt mit dem, den ich hier nach Fleury lUist. Leele,. liv. 90. x. 14) gegeben habe nicht völlig überein. Dieses ist indessen nicht zu bewundern, indem in dem Manuskript des von Raynaldi mitgetheilten nach dessen eigener Angabe sehr viele Stellen (wahrscheinlich aus Befehl des Papstes Clemens d. 5ten) ausgetilgt waren. 760 so wie alle Doktoren der Theologie, des kanonischen und Welt- ^ lichen Rechts aus Frankreich, so wie mehrere Geistliche auf den ^ Iten November vor sich nach Rom beschicken habe, um mit ^ diesen, die dem König unmöglich verdächtig seyn könnten, das ^ Nöthige zu berathen u. s. f. Als der König diese Bulle erhielt — sie ward ihm von Jacob Normans, Erzdiacon der Kirche von Lyon und Nuntius des Papstes übergeben — ward er, eben so wie alle Großen, die sich bei ihm befanden, auf das heftigste >1. bewegt. Er ließ bald darauf die Bulle verbrennen, und unter ^ Trompetenschall verkündigen, daß dieses geschehn sey. Was indessen noch weit wichtiger war, er veranstaltete wegen dieser Sache eine Versammlung der Prälaten, Adelichcn und Gemeinden. Diese Versammlung, welche das erste Beispiel unter dem dritten Geschlecht ist, daß die drei Stände um Rath gefragt wurden, fand den lOten April 1302 in der Kirche ^ Notre-Dame zu Paris Statt. Der König ließ besonders durch ^ Peter Flotte seine Beschwerden gegen den Papst vortragcn. »Dieser behaupte in seiner letzten Bulle, der König sey ihm auch ^ in Beziehung auf die weltliche Macht über sein Königreich unterworfen, und habe dieselbe nur von ihm; obschon der König, eben so wie alle seine Vorgänger, sie nur von Gott wtni erhalten zu haben erkannt hätten u. s. f.« Der König forderte dem gemäß die Versammlung auf, ihm in dieser wichtigen >im? Sache Rath und Beistand zu leihen. Die Barone und die W Syndiken der Städte, nachdem sie sich eine kurze Zeit, um zu dH, berathen, zurückgezogen hatten, fielen dem König völlig bei. Di, Sie betheuerten, daß sie bereit seyen, Gut und Blut zu opfern, dn j und lieber Alles erdulden, als sich den Anmaßungen des Papstes G unterwerfen wollten. Die Barone erließen noch denselben Tag U, ein Schreiben, nicht an den Papst, sondern an die Cardinäle, Ali, und zwar in französischer Sprache. Sie erinnern darin an die Einigkeit, die von jeher zwischen der römischen Kirche und dem ich Königreich bestanden habe; es würde sie auf das Tiefste betrü- te^ den, diese Einigkeit durch den bösen Willen desjenigen, der M gegenwärtig den römischen Stuhl cinnähme, zerstören zu sehn. »n Derselbe behaupte, der König sey auch in Hinsicht der welt« lichen Macht sein Unterthan, wogegen der König und alle Franzosen von jeher behauptet hätten, das Königreich erkenne ^ in Hinsicht des weltlichen nur Gott als seinen Lehcnsherrn. Sie bitten daher die Cardinäle, diesen bösen Folgen zuvorzukommen, und sie (die Barone) zu benachrichtigen, was sie selbst in dieser Hinsicht zu thun beschlössen. Die Cardinäle suchten in ihrer Antwort den Papst und sich selbst zu entschuldigen. Es scy nie die Meinung des ersten i gewesen, daß der König seine weltliche Macht von ihm habe; der Nuntius Jacob von Normans versichere, dem König nie etwas der Art gesagt zu haben u. s. f. — Auch die Prälaten ! erließen nach der Pariser Versammlung für sich ein besonderes Schreiben an den Papst selbst; zu welchem Schritt sie sich indessen nur nothgedrungen und ungern entschlossen. Sie versuchten in der Versammlung zu beweisen, daß der Papst durchaus nicht Willens scy, gegen die Freiheit des Reichs oder gegen die königliche Würde anzugehn. Um die Sache in die Länge zu ^ ziehn, baten sie sich Bedenkzeit aus. Allein man bedeutete ihnen, daß sie auf der Stelle antworten müßten, und daß jeder, der einer andern Meinung als die Barone und die Syndike der Gemeinen wäre, als Feind des Königs und des Reichs angesehn werden sollte. Sie versprachen hierauf dem König, zur Erhaltung seiner Person und seiner Würde mit ihrem Rath und mit allen ihren Mitteln beizustehn, wozu Einige unter ihnen schon als seine Vasallen, andere durch ihren Eid verpflichtet wären; baten aber, daß man ihnen erlauben mögte, sich den Befehlen des Papstes gemäß, in Person zn demselben zu verfügen; welches indessen der König und die Barone auf keine Weise zulassen zu wollen erklärten. In dieser Noth erließen die Prälaten ein dcmüthiges Schreiben an den Papst, worin sie ihm die mißliche Lage der Gallicanischcn Kirche verstellten. »Die Laien, sagen sie, vermeiden gänzlich unfern Umgang, als ob wir Verrrath gegen sie beabsichtigten; sie verachten die geistlichen Ccnsuren, und bereiten sich vor, sie unwirksam zu machen.« Die Prälaten endigen damit, den Papst mit Thränen in den Augen zu bitten, daß er für die Erhaltung der Einigkeit zwischen Kirche und Staat, und eben so für die Sicherheit ihrer Personen sorgen wolle; indem er den Befehl, wodurch sie nach Rom beschiedcn wären, zurücknähme. — Der Papst beantwortete dieses 76r Schreiben in einem harten, verweisenden Tone. Er nennt*) die Gallicanische Kirche eine unsinnige Tochter, deren unbe- schcidne Reden die römische Kirche als eine zärtliche Mutter mit Mitleiden ertrage. Die Prälaten, sagt der Papst, hätten sich demjenigen, waS Peter Flotte, einäugig von Körper und blind von Geist**), in der Pariser Versammlung behauptet habe, widersetzen sollen. Allein sie hätten sich von Menschenfurcht hinreissen lassen. Heißt es nicht zwei Principien (Grundgewalten) annehmen, wenn man sagt, daß die weltlichen Dinge den geistlichen nicht untergeordnet seyen? Am Schluß sagt der Papst: seyd versichert, daß wir diejenigen, welche gehorchen, mit Wohlgefallen sehn, und die Ungehorsamen zu strafen wissen werden.***) Es begaben sich indessen nur sehr wenige Prälaten nach Rom. Demungeachtet eröffnete der Papst den 30tcn October 1302 zu Rom ein Concilium, wo er in heftige Drohungen gegen den König von Frankreich ausbrach, ohue jedoch zur Ausführung zu schreiten. Als ein Werk dieses Eonciliums sieht man die berüchtigte Bulle „unsm ssnctsm" an, welche auch in das kanonische Recht (Lxtrsvsgant. Lommun. unsm ssnetsm) ausgenommen worden. Der Papst drückt sich in derselben über die Unterordnung der weltlichen Macht unter die geistliche noch viel stärker aus. »Der Glaube verpflichtet uns, eine einzige *) Die Antwort des Papstes findet sich sp. ks^nslst. tom. IV. x. 327- „Verbs öelirsntis ülise, ^usntumenn^ue ckesi- cleriis insterni8 inkosts, «^usntsvis enormitste koeästa »ernennt puoitstom intieere pis« mstris, et sUeetum in lilistionis ocliurn provoosre msternum, eum in ipsa rniserstione smor invenistnr msternslis.t>sne conturbsts 8unt universa ooolesiso pis prseeorclis in suäitn verborum, guse «nb lietse eonsolstionis psllio, reoitsnclo kjuollsmmollo eomposits sunt nt ereclimns, nomino prsellileetso lilise I^eelesiso Osllicsnse in mstri» immseulstse opproboinm grsnäv mslum ote." **) ibiä. „Bolisl ketrus Vlote «erniviclens, et mente tots» iiter exooeestnz." ***) ibiä. „l'oo strmo seientes, ^noc! vbestienter grstiose villebimus, et contumsoes ^rc» csuslitste erimini» puniemuz." katholische und apostolische Kirche anzunehmen.In derselben ist nur ein Herr, ein Glaube, eine Taufe. Zur Zeit der Sündfluth gab es nämlich nur eine Arche Noe's, welche Eine Kirche vorstellte.Dieses ist jener Leibrock des Herrn ohne Nath, welcher nicht zerschnitten, sondern durch das Loos verkauft ward. *) Diese eine und alleinige Kirche hat nur einen Leib und nur ein - nicht zwei Häupter, wie eine Mißgeburt (gus8i monitrum); nämlich Christus, und Petrus den Stellvertreter von Christus, und den Nachfolger von Petrus. Diesem und in besten Gewalt sind zwei Schwerter gegeben, ein geistliches und ein weltliches.Allein dieses wird für die Kirche, jenes von der Kirche gehandhabt.Ein Schwert muß dem andern und die weltliche Macht der geistlichen untergeordnet seyn.Die geistliche Macht steht eben so hoch über der weltlichen, als geistliche Dinge über die irdischen hervorragen.Nach dem Zeugniß der Wahrheit muß die geistliche Macht die weltliche einsetzen und beurthcilen, ob sie nicht gut ist.Wenn also die weltliche Macht irrt, so wird sie von der geistlichen gerichtet. Irrt die untere geistliche Macht, so ist die höhere Macht ihr Richter. Wenn aber die höchste geistliche Macht irrt, so ist nur Gott und kein Mensch ihr Richter.*) Die Bulle trägt das Datum des 18ten November 1302. Denselben Tag ließ der Papst noch eine *) „Dsev est tunics illa Domini inoon8utili8, guse 80188 » non knit 86<1 8orlo poovenit." M. vgl. S. 265 Zeile 12 und Not. *** **) Bossuet (in seiner stelen8o st. I. ststolsoat. stn Olstrgö st. b'r. st. 1682) und nach ihm der Kirchengeschichtschreiber Fleury bemerkt (11i8t. eoclv8. liv. 90. tom. XIX. p. 37. östit. st. ksrl8. 4°) zu dieser Bulle, man müsse in derselben die Auseinandersetzung (I'expo^) von dem Schluß (stöoi8ion) wohl unterscheiden. Die erstere ziele ganz dahin zu beweisen, daß der Papst das Recht habe, die Souveraine cinzusetzen, zu bestrafen und abzusetzen; allein Bonifacius habe dennoch nicht gewagt diesen Schluß, der übrigens ganz natürlich aus den von ihm ausgestellten Principien folge, zu zieh», oder vielmehr, Gott habe nicht zugclassen, daß er diesen Schluß gezogen! 764 andere Bulle*) verkündigen, die den Bann über Alle aus- ^ sprach, welche diejenigen, die sich nach dem H. Stuhl (nach Rom) begäben oder von dort zurückkämen, in Haft nähmen, «E beraubten, sie zurückhiclten, oder verhinderten dahin zu reisen; B und zwar ungeachtet jeden Ranges, jeder Würde und aller Privilegien der Ercommunication nicht unterworfen zu seyn. ^ Obschon dieser Bannfluch ganz allgemein ausgesprochen- und der alten Sitte gemäß war, so begriff doch jeder, daß er sich ^ vorzugsweise auf den König Philip von Frankreich bezog. Kurze Zeit nachher schickte der Papst den Cardinal Le Moine als seinen Legaten an den König, mit dem Auftrag, denselben, wenn er es verlangte, von der Ercommunication zu absolviren. >«>" Die Instruction des Cardin als lautete übcrdem, dem König M zwölf Punkte vorzuhalten und ihn zu der Annahme derselben M aufzufordern. Zwei der wichtigsten waren, daß er das an die w' Bischöfe erlassene Verbot, sich nach Rom zu dem Papst zu bege- M ben, zurückuchmen- und anerkennen sollte, daß der Papst das « Recht habe, ohne von irgend Jemand eine Bewilligung oder Erlaubniß nachzusuchen, in jedes Land und nach jedem Ort H, einen Gesandten oder Nuntius zu senden. Der König antwor- tisii tete schriftlich auf diese Vorstellungen, und zwar Artikel für _ Artikel. Was das an die Bischöfe seines Reichs erlassene Verbot , nach Rom zu gehn, betrifft, so entschuldigte er sich mit dem ^ Flammändischcn Krieg, welcher ihn genöthigt habe, den Bischöfen zu befehlen, in diesen gefährlichen Zeiten ihr Vaterland nicht zu verlassen. In Hinsicht des andern Punctes wolle er keinem Nuntius oder Legaten, wenn er nicht besondere Verdachtsgründe gegen denselben habe, den Eintritt in sein Königreich verbieten. Was die übrigen Beschwerden, die zum Thcil sich auf die eignen Handlungen des Königs bezogen, betrifft, so läugnete er in Hinsicht der meisten die Wahrheit der That- sache, und versprach, wenn seine Beamten sich Mißbräuche zu Schulden hätten kommen lassen, dieselben zu verbessern. Der Papst war indessen mit dieser Antwort nicht zufrieden. Als sich der Streit immer mehr erhitzte, hielt der König i. I. 1303 *) sp. lis^nslcl. tom. IV- p. 329. i l 765 ltz ' ch lU >tcr »g !>l » «!»r Üt m- vor Ostern in seinem Pallast des Louvre eine Versammlung mehrerer Bischöfe und Barone. In derselben trat Wilhelm von Nogarct, Ritter und Lehrer der Rechte, als Ankläger gegen den Papst auf. Er überreichte eine Bittschrift, die er auch mündlich vortrug, worin er den Papst der Verbrechen der Ketzerei und Simonie u. s. f. bezüchtigte. Er bat daher den König und alle Anwesenden, dahin zu wirken, daß recht bald ein allgemeines Concilium zusammenberufen würde, wo er seine Anklage durchzuführen bereit scy. Nachdem darauf der Papst ebenfalls noch verschiedene Schritte gegen den König gcthan, veranstaltete dieser den 13ten Junius 1303 in dem Louvre eine neue Versammlung von mehreren Baronen und Prälaten, worin Ludwig Graf von Evreur, Bruder des Königs, und Wilhelm von Plessts mit mehrern andern als Parthei gegen den Papst auftraten. Den Tag darauf trug Wilhelm von Plessts in Gegenwart des Königs, der Prälaten und Barone einen Anklageact in 29 Artikeln (wovon einige freilich jetzt lächerlich erscheinen) gegen den Papst vor. Er appellirte indessen, um sich gegen die Verfolgungen desselben zu schützen, an das künftige Concilium und an den H. Stuhl,*) indem er der M im Ui- M li» K, U 't, il » *) „sä gsoruin oonvoesnäum genersle vonoilium et sä ssnctam seäein ^pogtoliosrn illum etillog sä guern et sä guos äe jure meliu8 potegt et äebet: jure lionore et gtstu Lsnetse seäig ^pogtoliese gemper sslvis." Die Appellation des Königs selbst ward gerichtet: „sä prseäivtum generale von- eilium, et sä veruin legitiiuum luturum summum pontili- eem, rel sliog sä guem vel sä guog (uerit gppellsnäum." ketr. ä. Nsi es (ä. eonooi ä. sseei äot. et imper. litr. IV. esp. 17) bemerkt, daß man hierbei Privatsachen von allgemeinen unterscheiden müsse. In Privatsachen fände allerdings kein Appellation von dem Ausspruch des Papstes an ein allgemeines Concilium Statt. Hierauf bezögen sich die Worte des Papstes Gelastus: „Ipgi gunt vsnoneg, gut sppellalioneg totius eoolegiss sä bujus rsnetse geäis exsmen äesterri voluerunt, sk> ipgg voro nungusur sppellsri äetiere gsmerunt^ (>)eor. Orstisn. v. Ouncts. o. ipgi gunt 9. gu. 3). In allgemeinen, die gesammte Kirche oder ganze Reiche betreffenden Angelegenheiten babe aber allerdings allezeit eine solche Appellation an das künftige allgemeine Concilium Statt gefunden. Was die Formel Appellation von Wilhelm Nogaret beitrat. Darauf appellirte der König ebenfalls an das künftige Concilium, welches er auf alle Arten zu befördern und in Person sich darauf einzufinden versprach. An das Concilium appellirten auch alle anwesenden Prälaten, sieben und dreißig an der Zahl, worunter fünf Erzbischöfe, und unter andern die Aebte von Cluny, von Premontre und von Cisteaur. Dieselben setzten indessen hinzu, daß sie es durch eine Art von Noth gedrungen thäten, und nicht als Parthei auftreten wollten. Zwei und dreißig Prälaten versprachen den folgenden Tag noch durch einen bcsondcrn Act, daß, wenn der Papst gegen den König und diejenigen, welche der Appellation beigetreten wären, durch Ercommunication, Absetzung, oder Entbindung von dem geleisteten Eid der Treue verfahren sollte, sie davon keinen Vortheil ziehn, sondern dessen ungeachtet fortfahren würden, den König und seine Anhänger mit ihrer ganzen Macht zu vertheidigen. Der König ließ hierauf den 24tcn Juni d. I. seinen Appellationsact in dem Garten seines Pallastes öffentlich verlesen, und zugleich alle Kirchen der Appellation betrifft, so hat man sich (nach ketr-. ä. Nsros ibicl. VH.) derselben in der Streitigkeit zwischen Philip dem Schönen und Bonifacius dem 8ten zuerst bedient. Man habe, sagt er, äisjunotivo an das allgemeine Concilium oder an den künftigen rechtmäßigen Papst appellirt, weil es damals streitig gewesen, ob "der Papst über dem Concilium scy oder umgekehrt. Damit nun nicht, wenn man zufällig an den untern Richter appellirt hätte, die eingelegte Appellation (V. k. H. si^uis l4. ä. grollst.) unwirksam wäre, habe man an beide appellirt. Man pflegte früher auch wohl von den Aussprüchen des Papstes an ibn selbst (scl ssnotsm seävm g^ostoliosm), oder „s psys inslo inlormsto sä pspsm inolius inlormsnänm" zu appelliren. Dieses ging bei Entscheidung von Privatangelegenheiten auch an. Es war indessen offenbar mehr eine Supplication, oder ein Gesuch um Revision, als eine eigentliche Appellation (M. s. über dieses noch insbesondere Dossuet Dolens, ä. I. Deolsrst. ä. Lien. ä. V. liv. Hl- ol,sp. 23, 24, 25 et liv. X. clisp. 23, welcher indessen mit ket. ä. Nsros nicht ganz übereinstimmt). — Die römischen Päpste waren übrigens dieser Appellation an ein künftiges Concilium überaus abhold. 767 und all« geistlichen und weltlichen Corporationen auffordern, demselben beizutreten. Die Universität und das Capitel von Paris batten schon den 2jtcn Junius ihre Beistiinmung gegeben. Ueberhanpt herrschte über diesen Gegenstand unter allen Ständen eine solche Einigkeit, daß der König im August und September nach und nach 700 ähnliche Acte von Bischöfen, von Dom - und Collegiat-Kirchcn, von Achten und Vorstehern der geistlichen Orden, sowie von Universitäten, Baronen und städtischen Gemeinen erhielt, welche die Zusammenbcrufung eines allgemeinen Conciliums verlangten und an dasselbe appellirten. Der Papst, nachdem er von dem Vorgefallenen benach, richtigt war, erließ an einem und demselben Tag (den 15ten August 1303) eine Menge Bullen gegen den König. Er hatte sich mit den Cardinälen und seinem ganzen Hof nach Anagni, seiner Vaterstadt, wo er sicherer als sonst irgendwo zu seyn glaubte, zurückgezogen. Er verfaßte dort eine Bulle, worin er unter andern die Unterthancn und Vasallen des Königs von dem geleisteten Eid der Treue entband, und ihnen unter Strafe des Bannfluchs verbot, demselben zu gehorchen und irgend einen Dienst zu leisten. Er befahl, diese Bulle an der Hauptkirche zu Anagni anzuhesten, damit Niemand die Unwissenheit vorschützen könnte. Diese Bulle sollte den 8ten September (1303) an dem Fest von Mariä Geburt bekannt gemacht werden. Allein den Tag vorher ward der Papst von Wilhelm Nogaret gefangen genommen. Dieser hatte sich aus Auftrag des Königs von Frankreich schon längere Zeit in Toscana aufgehalten. Er schützte vor, er sey beauftragt, die obschwebenden Streitigkeiten aus- zugleicken. Allein seine wahre Absicht war, sich Anhänger und Freunde zu verschaffen und den günstigen Augenblick abzuwarten. So überfiel er den 7ten September 1303*) Morgens in aller Frühe mit dreihundert Reitern die Stadt Anagni. *) Der König soll indessen von dem Gewaltstreich, den Nogaret vorhatte, nichts gewußt, und gar keinen Befehl dazu gegeben haben. 768 Da die Einwohner derselben alsbald gemeinschaftliche Sache mit ihm machten, so war es ihm ein Leichtes, die Leute des Papstes zu überwältigen, und zu seinen Gefangenen zu machen. Die Einwohner bereuten zwar den folgenden Tag, was ste ge- than, und schlugen die Franzosen wieder aus Anagni heraus. Der Papst indessen reiste alsbald nach Rom ab. Der ansge- standene Schrecken hatte ihn so erschüttert, daß er schon im folgenden Monat (den Ilten October 1303) starb. Ich habe diese traurige Geschichte etwas umständlicher erzählt, weil zur Ehre des Ehristenthums überhaupt und des katholischen insbesondere, dadurch unwiderlegbar hervorgeht, daß selbst in den finstersten Zeiten — wozu diejenige, wovon hier die Rede ist, sicher gezählt werden muß*) — alle Stände, die nicdern wie die hohen, den Unterschied und die Gränzcn zwischen der geistlichen und weltlichen Macht deutlich eingesehn, und sich nie so weit von Vorurtheilen haben blenden lassen, daß sie geglaubt hätten, die Bischöfe oder auch die Päpste erhielten durch ihre geistlichen Würden ein unmittelbares Recht, etwas über weltliche Dinge zu bestimmen, oder gar Kaiser und Könige ihrer Throne für verlustig zu erklären. **) Die Päpste, welche auf Bonifacius folgten, erkannten auch sehr wohl, daß derselbe zu weit gegangen, und suchten die Sache, doch so glimpflich als möglich, wieder ins Geleise zu bringen. Der unmittelbare Nachfolger desselben, Benedict der eilfte***) sprach den König von den kanonischen Censuren frei, obschon derselbe diese Lossprechung nicht begehrt, sondern nur seinen Gesandten beauftragt hatte, diese Absolution anzunehmen, welches der Papst bei ihm als eine ganz ausgezeichnete Gnade geltend machte. Der Papst verzieh durch eine besondere Bulle den Prälaten ihren Ungehorsam (daß sie nämlich sich nicht den *) In derselben galt noch der gerichtliche Zweikampf. M. s. die Beilage zu diesem zweiten Theil I,ir. L. **) M. s. Lo8suot Oeleri8. st. I. steolsrst. st, Olerg. st. tom. I. p. 238, 518 8uir. ***)Er nahm den päpstlichen Stuhl nicht langer als 8 Monate und 16 Tage ein (gewählt den 22ten October 1303, gestorben den 6ten oder 7ten Juli 1304). siiB e, ,'il «An „VN Ä" ß- §ir« !»» chm zu; imw ') LI !'s "X Ü) a s- «I, ii, >tl> Befehlen seines Vorgängers gefügt und sich nach Rom begeben hätten). Durch noch eine andere Bulle gab er dem König und seinen Beamten alle ihnen früher bewilligten Privilegien, die Bonifacius ihnen genommen hatte, wieder. Der folgende Papst Clemens der Fünfte (gew. den 5ten Juni 1305,*) gestorb. den Men April 1314), war vorzüglich durch den Einfluß von Philip dem Schönen auf den päpstlichen Thron gestiegen, und mußte sich also demselben schon willfährig zeigen. Er erließ den Itcn Februar 1306 zu Lyon zwei Bullen, welche beide in das kanonische Recht ausgenommen worden. Durch die erste**) erklärte er, das Königreich Frankreich sey durch die Bulle „unsln ssnotsm" in keine größere Abhängigkeit von der römischen Kirche versetzt worden, als es früher gewesen. Durch die andere***) ward die erste Ursache alles Streites, die Bulle „Oleriois Isioos" wegen der vielen dadurch erzeugten Aerger- nisse und Uebelstände zurückgenommen und verordnet, daß man sich an dem halten sollte, was das Concilium vom Lateran und die übrigen allgemeinen Concilien über diejenigen, welche sich Erpressungen gegen die Kirchen zu Schulden kommen ließen, bestimmt hätten. Derselbe Papst verordnete übcrdem, daß mehrere von Bonifacius in dieser Sache verkündigte Bullen ganz oder zum Thcil in den römischen Registern ausgetilgt würden,)) welches ohne Zweifel die Ursache ist, daß man die *) Clements der 5te und viele andere Päpste zählten die Jahre ihres Pontifikats nicht von dem Tag ihrer Wahl, sondern von dem ihrer Krönung an. In der Folge pflegten die Päpste Bullen, die sie vor ihrer Krönung erließen, „s äie susoepti s nobis gp05tolstus ol'lioii" zu datircn (M. s. l'srt. 3. vörik. ie5 3st. Oiement V.) **)Lsp. 2. meruit. tit. 3e Privileg, int. LxtrsvsA. ***)in Olementin. 6. huonism tit. sie immunitste eccle- »isruw. f) Us/nsI3. ^nnsl. tom. IV. x. 317. Hier wird der Act eines apostolischen Notars (033o 3e Sennineto) mit- getheilt, welcher sich in dem päpstlichen Archiv befindet, und wodurch er erklärt, in den Registern mehrere Stellen, die er alle genau bezeichnet, auf Befehl des Papstes, der ihm durch den Vicekanzler und den Bischof Berengar über- 49 770 Bullen von Bonifacius dem 8ten, die sich auf diesen Streit beziehen, in dem großen Lullar. Uoman. von Cherubim nicht findet. — Etwa ein halbes Jahrhundert später, i. I. 1378 fing das berüchtigte Schisma* *) an, welches die christliche bracht worden, in Gegenwart von zwei genannten Magistern ausgelöscht zu haben. *) Nachdem die Päpste v. 1.1309 an, wo der durch den Einfluß Philips des Schönen gewählte Clemens der Fünfte lBertrand de Got) ein geborner Franzose, Avignon zu seinem Sitz bestimmt, ungefähr 70 Jahre in der letzter» Stadt residirt hatten, kehrte Gregor der Ilte den 17ten Januar 1377 nach Rom zurück, wo er zwar nicht zu bleiben dachte, allein schon i. I. 1378 starb. Die Cardinäle waren damals fast alle Franzosen, so daß das römische Volk fürchtete, sie mögten einen Franzosen zum Papst wählen, welcher seinen Sitz wieder zu Avignon nähme. Es überließ sich daher allerlei Ausschweifungen, und bedrohte die Cardinäle mit dem Tode, wenn sie nicht einen römischen Bürger wählten. Sie ließen sich dadurch bewegen (den 9ten April 1378) einen Papst außerhalb " ihrer Mitte zu wählen. Ihre Wahl fiel auf Bartholom. Prignano, Erzbischof von Vary, der zwar kein römischer Bürger, aber doch ein geborner Italiener war, und den Namen: Urban der Sechste annahm. Einige Monate später, als er den Thron bestiegen und von der ganzen Welt anerkannt war, zogen die Cardinäle sich nach Anagni zurück, und wählten (den 21ten September 1378 unter dem Vorwand, daß sie zu ihrer ersten Wahl gezwungen worden (zu Fondi in Campanicn) Robert von Genf zum Papst, der sich den Namen: Clemens d. 7te beilegte. Dieses war die Veranlassung und der Anfang der traurigen Spaltung (Schisma), welche so verderbliche Folgen hervorgebracht hat. Die ganze Christenheit theilte sich sogleich zwischen beiden Päpsten. Urban d. 6tc behielt seine Residenz zu Rom; Clemens d. 7te schlug die scinige zu Avignon auf, wo jeder der beiden Päpste seinen Hof, seine Cardinäle u. s. f. hatte. Hierdurch folgten auf Urban d. 6ten der Ordnung nach Bonifacius d. 9te, Jnnocenz d. 7te und Gregor d. 12te, so wie auf Clemens den 7ten der Papst Benedict der 13te. Sehr viele Fürsten und auch andere Personen von hohem Rang und ausgezeichneter Frömmigkeit und Gelehrsamkeit thatcn alles Mögliche, um eine Aussöhnung zwischen den beiden Parthcien, worin die Kirche 51 Jahre (bis z. I. 1429) betrübte, aber auch den Anmaßungen des römischen Stuhls auf immer einen tödtlichen Christenheit sich getheilt hatte (Obedi'enzcn, wie man sie damals nannte) zu Stande zu bringen. Das einfachste Mittel schien zu seyn, wenn beide Päpste ihrer Würde freiwillig entsagten, und die Cardinäle dann zu der Wahl eines neuen Papstes schritten. Die beiden letzten Päpste, Gregor d. 12te (Slug. Corrario, ein Venetianer) und Benedict d. iZte (Petrus de Luna, ein Spanier) hatten vor ihrer Wahl dieses mehrmals versprochen. Allein nachdem sie gewählt waren, suchten sie ihren früher« Verpflichtung allezeit dadurch auszuwcichcn, daß sie verlangten, ihr Gegner sollte zuerst entsagen. Vorzüglich zeigte sich Petrus de Luna dabei von einem hochmütbigen und unnachgiebigen Geist. Nachdem alle Mittel zur Ausgleichung vergeblich versucht worden, vereinigten sich endlich die Cardinäle beider Obedicnzen, und beriefen ein allgemeines Concilium nach Pisa, auf welchem sich 22 Cardinäle, und 12 Erzbischöfe in Person, und mehrere andere durch Pro- cnratoren, 80 Bischöfe in Person, und die Stellvertreter von 102 andern, nebst einer großen Menge von Acbten, Deputaten der Capitel, Doctoren der Theologie und die Gesandten mehrerer Könige einfanden. Das Concilium ward den 25ten März 1409 eröffnet. Man hatte auch die beiden Päpste gebeten und nachher förmlich vorgeladcn sich dabei cinzufinden. Als keiner derselben, weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten erschien, ward in der 4ten Sitzung (v. 15tcn April) die Contumaz gegen sic ausgesprochen. In der 15ten Sitzung (vom 5ten Junius) erfolgte endlich das definitive Urtheil, wodurch sie für Schismatiker, Ketzer, Wortbrüchige und aller ihrer Würden entsetzt erklärt wurden, und zugleich den Gläubigen unter Excommunicationsstrafe verboten ward sie anzuerkennen, zu begünstigen u. s. f. Nach der 17tcn Sitzung gingen 24 Cardinäle (den 15tcn Junius) in das Conclave und wählten (den 26ten desselben Monats) den Cardinal Pet. Philargos (aus Kandia gebürtig) zum Papst, welcher den Namen : Alexander der 5te annahm. Dieser bestätigte Alles, was die Cardinäle und das Concilium von Pisa gethan. Er verabschiedete das letztere (den 7ten August) und sagte für das Jahr 1412 ein neues Concilium an, wo die Reformation der Kirche in Haupt und Gliedern berathen werden sollte. Alexander der 5te starb schon den 49 * 772 Stoß versetzte. Durch die ärgerlichen Austritte, daß mehrere Päpste sich um das Recht, die Kirche Christi zu regieren, stritten. 3ten Mai 1410 zu Bologna, wo er seinen Sitz genommen hatte. Nach seinem Tode ward Balthasar Cossa, ein Neapolitaner (Johan d. 23te) von 16 zu Bologna versammelten Cardinälen zum Papst gewählt. Er kündigte die Eröffnung des versprochenen Conciliums auf den Iten November 1414 an, in -welchem Jahre es auch (den 5ten November) eröffnet ward. In der 2ten Sitzung (d. 2tcn März 1415) erklärte Johan der 23te feierlich, daß er, wenn das Concilium es für das Wohl der Kirche zuträglich hielte, auf jeden Fall die päpstliche Würde niederlegen würde, wenn auch Gregor der12te und Benedict der 13te nicht ein Gleiches thäten. Allein er entfloh den 23tcn März und zog sich in die Schweiz (nach Schafhausen) zurück. Nachdem das Concilium ihn vergebens aufgefordert und vorgcladen, zurückzukommen, sprach cs den 29ten desselben Monats seine Absetzung aus. Er entsagte hierauf wenige Tage später selbst. Auch Gregor der 12te reichte den 4tcn Juli durch einen Stellvertreter seine Entsagung ein. Benedict der 13te fuhr indessen fort, seine Rechte auf die päpstliche Würde zu behaupten. Allein das Concilium entsetzte ihn den 26ten Juli 1417. I» der 4lten Sitzung (vom Ilten November 1417) ward endlich Otho Colonna, welcher den Namen Martin der 5te annahm, zum Papst erwählt. Gregor der 12te starb im nämlichen Jahr den 18ten Oktober zu Recanati in dem hohen Alter von 92 Jahren. Benedict der 13te, welcher von Spanien unterstützt ward, lebte noch bis zum Jahr 1424- Er erhielt sogar einen Nachfolger in der Person von Gilles von Mugnos, Cano- nicus zu Barcellona, der i. I. 1424 durch das Betreiben des Königs Alphons gewählt ward und den Namen: Clemens der 8te annahm. Nachdem indessen dieser König sich mit Martin dem 5ten ausgesöhnt hatte, legte auch Clemens der 8te den 26ten Juli 1429 das Pontificat nieder, wodurch das Schisma gänzlich und auf immer anfhörte. Dasselbe hatte vom 21ten September 1378 (der . Wahl Clemens des 7tcn) an bis zu der Entsagung von Mugnos fast 51 Jahre gedauert. Man kann indessen das Ende des Schisma auch schon von der Wahl Alexander des 5ten (26ten Juni 1409) oder wenigstens von der Martin des 5ten (1 Iten November 1417) an rechnen, so daß die Dauer etwa nur 30 oder 38 Jahre wäre. Ueber das Schisma 1 lind sich einander wechselweise die Bannstrahlen zuschleuderten, mußten diese Letzteren in den Augen der Menge lächerlich und verächtlich werden. Auch die bald darauf zu Constanz (v. I 1414 —1418) und zu Basel (v. 1.1431 —1443) versammelten Concilien trugen sehr viel dazu bei, die päpstliche Gewalt in die gehörigen Schranken zurückzuweisen. Allein in dem folgenden Jahrhundert erhielt die päpstliche Macht eine neue Stütze von einer Seite her, von welcher man cs nicht hatte erwarten sollen. Als im Anfänge des sechszebnten Jahrhunderts die Lehren Luthers und Calvins sich mit so unglaublicher Schnelligkeit verbreiteten, da sahn die Gläubigen in einem engen Anschlüßen an das Oberhaupt der Kirche das einzige Mittel, dieselbe gegen den Einbruch der neuen Jrrthümer zu verwahren. Die Vertheidiger und Schmeichler des römischen Hofes wurden hierdurch ermuthigt, nicht allein in geistlichen Dingen sein Ansehn über die billigen Gränzen, über das der gesummten Kirche zu erhöhen, sondern auch die alten Anmaßungen und Ansprüche desselben auf die Herrschaft über weltliche Dinge wieder vorzubringen. In Frankreich insbesondere, wo man lange Zeit besorgt war, die Regierung des Landes mögte in die Hände eines protestantischen Fürsten übergehn, ward von Bielen der Satz vcrtheidigt, daß, wenn ein Fürst zu der Ketzerei überging, oder wenigstens, wenn er seine Unterthanen wegen ihrer Religion verfolgen und zu der Ketzerei überzugehen zwingen wollte, der Papst das Recht habe, den Fürsten abzusetzen, und seine Unterthanen von dem geleisteten Eid der Treue zu entbinden. Das Parlament widersctzte sich zwar allezeit diesen Grundsätzen mit Standhaftigkeit, und bestrafte die Urheber derselben. Auch der bessere Theil des Volks sah die Absurdität derselben ein. Allein die Geistlichkeit, deren Argwohn durch die neue Lehre zu sehr aufgeregt war, zeigte sich wenigstens zum Theil für die Anmaßungen des römischen Stuhls günstig gestimmt. Es wäre zu weitläufig, hier die einzelnen, theils geheimen, theils öffentlichen Schritte anzuführen, welche die Geistlichkeit sich erlaubte. sehe man unter andern: Uossuot «koken, e ä. I. cköolsrat. ü. OlerAo cl. kUsnoo Uv- V- obap. VH. suiv. um der Meinung von der Suprematie des Papstes über die Coneilien, so wie von seiner Macht in weltlichen Dingen den Sieg zu verschaffen. Wir bemerken hier nur, daß die dadurch erregten Unruhen während der Regierung mehrerer Fürsten von der Heinrich des 3te» an *) bis zu der Ludwig des14ten**) einschließlich fortdauertcn. ***) Dieser letztere Fürst, der so eifersüchtig auf sein Ansehn war, zeigte sich, je nachdem er sich mit dem römischen Hof in bessern oder schlimmer» Verhältnissen befand, auch der einen oder andern Meinung mehr geneigt. Im Jahr 1663, wo er wegen einer Beleidigung, welche sein Gesandter Crequi den 20ten August 1662 von der päpstlichen Garde erlitten hatte, und wofür man die Genugthuung verweigerte, gegen den päpstlichen Hof aufgebracht war, forderte er den Syndicus und sieben alte Doctoren der Sorbonne vor sich, um ihm die Meinung der theologischen Facultät über die so oft besprochene Meinung von der Suprematie des Papstes, über die Coneilien u. s. f. z» überbringen; welche Meinung, wie sich leicht vorherschn ließ, ganz gegen die Ultramontancr ausfiel. Etwa zwanzig Jahre später, wo der König wieder mit dem damaligen Papst (Jnnocenz d. Ilten) wegen der *) reg. 1574—1589. **)reg. 1643 — 1715. ***) Ich kann dem Leser auch über diesen wichtigen Gegenstand ein zwar kleines, aber mit großer und gründlicher Gelehrsamkeit und vielem Scharfsinn geschriebenes Buch empfehlen : „Exposition äo Is üootrino 3e I'Lglise OsIIicsno psc rspport sux prctentions 3e Is cour 3e Rome, psr 11u lVlsrsai». (.idertcs rle I'lLglise Osllicsne psr C. kitbou, svec un Oiscors pröliminsire. Cgris 1817 clies Ouponcet lidr. et Oelsung^ lidr." Die Schrift besteht vorzüglich aus dem im Titel angeführten, schon im Jahr 1757 erschienenen Werk von Du Marsais. Als neuen Herausgeber nennt sich in der Zueignungsschrift (an die Pairskammer) 12. (ilavier snoien conseiller SU clistelet «lo l'sris, inemlrro cle I Institut etc. Dieser hat auch den cliscours prelirninsii e bcigefügt, worin man die Geschichte der angeführten Streitigkeiten umständlich auseinander gesetzt findet. 775 Regale in Mißhelligkeiten gerathcn war, that er einen viel wichtigeren und entscheidenderen Schritt. Der König hatte durch eine Erklärung vom lOten Februar 1673 (Lost. «eroo. tom. II. p- 116) das geistliche Hohcitsrecht (la regsle) auf alle Erzbisthümer, Bisthümer u. s. f., die nicht die Befreiung davon unter lästigem Titel erworben hatten, ausgedehnt. Ein paar Bischöfe wagten sich zu widersetzcn. Der Bischof von ^ Painiers suchte den Schutz des Papstes nach, der ihm auch zu- gesagt ward. Der König berief darauf die Geistlichkeit seines Reichs zusammen, um ihre Meinung über die obschwebenden Streitigkeiten zu vernehmen. Die Versammlung derselben ward den Mn November 1681 eröffnet. Den 3ten Februar des folgenden Jahres 1682 gab dieselbe ihre Beistimmung zu der Ausdehnung des Hoheitsrechts. Allein am 13ten April erklärte ein Breve des Papstes Alles, was die Geistlichkeit in Beziehung auf das genannte Hoheitsrecht gethan, für nichtig. Darauf glaubte die französische Geistlichkeit es angemessen, ihre Meinung über die Macht und die Rechte des Papstes öffentlich auszusprechen. Sie drückte dieselbe in einem Act vom 19ten März 1682 aus, der unter dem Namen: äeelgrstio LIeri Oslliesni weltberühmt geworden ist. Die Versammlung bestand aus 34 Bischöfen, und übcrdem aus 35 andern Mitgliedern der Clerisei. Unter den erster» befand sich der größte Theolog, dessen sich die katholische Kirche rühmt, Jacob Benign. Bossuet, Bischof von Meaur, welcher auch der Urheber und Verfasser dieses merkwürdigen Aktenstücks*) war, und späterhin der Ver- theidiger desselben werden mußte. Sic enthält außer einer kurzen Einleitung vier Puncte. 1) Daß dem h. Petrus, dessen Nachfolgern und selbst der ganzen Kirche über bürgerliche und zeitliche Dinge durchaus keine Macht von Gott verliehen worden; daß daher die Könige und Fürsten in weltlichen Dingen durchaus keiner geistlichen Macht unterworfen seycn, und ins- *) Man findet den Text dieser merkwürdigen Erklärung u. a. in dem coä. Nervo, tom. II. p. 173; auch ist er der von Bossuet verfaßten „Defensiv lleelarstioois eonveotus eieri OslUo,oi 1682" (p. XXUl) vorgesetzt. 776 besondere vermöge der Schlüsselgewalt (poteststs clsvium) ^ weder direct noch indircct abgcsetzt, noch auch ihre Unterthanen von dem Eid der Treue entbunden werden können. 2) und 3) Daß ^ die apostolische Macht idie des römischen Stuhls nach den von dem h. Geist verfaßten und von der ganzen Welt mit Ehr- ^ furcht aufgenommenen Regeln (csnones) gemäßigt werden, so wie daß auch die von dem Reich und der Kirche von Gallien angenommenen Sitten, Gebrauche und Einrichtungen aufrecht erhalten werden müßten. 4) Daß die Entscheidung in Glau- benssachen zwar vorzüglich dem Papst gehöre, und daß seine ^ Decrete sich auf alle Kirchen insgcsammt und jede insbesondere ii>li bezieh«; daß indessen sein Urtheil nicht durchaus unveränderlich sey, wenn nicht die Uebereinstimmung der ganzen Kirche hinzu- 'M käme. — Wi Diejenigen, welche diese Erklärung abgefaßt hatten, ließen M sie durch ein Schreiben * **) ) voin I9ten März 1682 an alle Erzbijchöfe und Bischöfe von Frankreich mit der Bitte gelangen, derselben i«b beizutrcten und nicht zu dulden, daß in den ihrer Obsorge svji anvertrauten Kirchen, Universitäten u. s. f. das Gegenthcil M gelehrt werde. — Der König, erfreut über diese Erklärung, erließ im März desselben Jahrs ein Edict,*) nach welchem 1) dieselbe bei allen , *) Dieses Schreiben ist dem in voriger Note angeführten Werk von Bossuet p. XXVII.) ebenfalls vorgedruckt. Die Verfasser desselben nennen sich: „^rebiepiseopi et Lpisoopi csetsri^ue bloolesisstici viri s (Nero Lsllicsno rleputsti rnanclsto UsZio ksrisils eongregsti ete." **) Einregistrirt beim Parlament von Paris den 23ten März 1682. Der Tert desselben findet sich Lori. Xeron. tom. ll, p. 172; auch bei Bossuet I. c. x. XXX. — In der Einleitung sagt der König: „Uien gne l'inclöponrlsnoo cle notre Louronne äs tonte sutre puisssnce gue äe clieu 8oit une rörite eertsine et incontestsble, et etsblie 8ur Ie8 propres psroles cle äesus-Lbrist, nou8 n'svons PS» Igi88v cle reeevoir svee plsisir Is Oeolsrstion gue les Depntes rln LIergs cle k^g^e sssembles psr notre permission en notre bonns ville äe ksris nou8 ont presentes, contensnt Ieur8 senticnens toucbsnt Is pucs. »snce bleolesiastiiue z et novs svons cl'sutsat plus roloo- Parlamenten, Amtmannschaften, Senechausseen, Universitäten und Facultätcn, sowohl der Theologie als des kanonischen Rechts, einregistrirt werden, und 2) alle Lehrer der Theologie, sie mogten geistlich oder weltlich seyn, vor dem Antritt ihres Lehramts dieselbe unterschreiben und auf den Universitäten eigne Lehrer, um die genannte Erklärung vorzutragen, bestellt werden sollten u. s. f. — Allein diese Vorschrift blieb nicht lange in Wirksamkeit. Die Erklärung der Gallicanischen Geistlichkeit war kaum erschienen, als von allen Seiten eine Menge von Schriftstellern (meistentheils Ausländer) gegen sie anftrat, und sie als ketzerisch u. s. f. verleumdete. Ludwig der 14te gab darum Bossuet den Auftrag, eine Vertheidigung derselben abzufassen. Durch diese Aufforderung bewogen, schrieb dieser große Gelehrte sein schon oben angeführtes Werk „vökenso do Is Oöelsrstion du LIerZs do k'rsnce," welches aber erst nach seinem i. I. 1704 erfolgten Tod herauskam.* *) Der König indessen ließ sich später durch die Vorstellungen des römischen Hofes bewegen, sein früheres Edict vom März 1682 zwar nicht zurückzunehmcn, aber doch fallen zu lassen. Schon i. I. tisrs sooutö Is «uppllostion ^uo lesdit« Oeputss nous ont fsito 6s ksirs publier oetts Ooslsrgtion dsns notrs Ro^sums r^u'ötsnt ksits psr uns sssembloe composos 6s taut 6e psrsonnes sgslomsnt rsoommsndsbles psr Isur vertu st leur dootrine.Is ss^esss et Is modsrstion sveo Isguolls ils ont oxpligus les sentimsnz czuo Ion 6oit svoir sur cs su^ot, psut llesueoup oon- tribuer ü sonllrmer nos su^ets dsns Is respeot gu II» «ont tsnu« somms nous s rsn6re s I'sutorito guo Oieu s donns s I'LAÜss, et s stter sn memo tems sux IVlini- «tres 6s Is religion prekenckttö Tle/oe'mes sandcrs wird in den ältern französischen Gesetzen die Reformirte Religion nie genannt! Is s-rstexts ^u'ils prennent 6es livres 6o czuol- gues sutsurs, pour rendre odiouss Is puisssuns leAl» tims du ollek visiblo de ITIglise ets." *) Es macht den 19ten und 20ten Band der vollständigen Ausgabe der Werke von Bossuet, die zu Paris in 4° erschien, aus. Es gibt auch eine lateinischeUebersetzung (S. 775*) davon, die unter den Augen des Verfassers gemacht ward, und als ein besonderes Werk erschien. 778 1693 (also noch vor dem Erscheinen des Werks von Bossuet) ^ übersandte Ludwig der 14tc dem damaligen Papst Jnnocentius ^ dem 12ten ein Schreiben,*) worin er ihm anzeigte, daß er die D* nöthigen Befehle gegeben habe, damit der Inhalt seines Edicts vom 2ten Marz 1682 in Beziehung auf die Erklärung dersran- zösischen Clerisei nicht weiter beobachtet würde. **) Das Volk aber, '' und besonders das Parlament blieben. dieser Erklärung immer zugethan. Unter Ludwig dem 15ten (den 24ten Mai 1766) erließ der Staatsrath in einer Sitzung, welcher der König selbst bei- E wohnte, einen sehr ausführlichen Beschluß über diesen sehr wich- tigen Gegenstand. Durch denselben ward die Vollstreckung der Edicte vom März 1682 und vom April 1695 aufs neue befohlen, und Allen untersagt, gegen die vier von der W>l> Versammlung der Clerisei i> I. 1682 aufgestellten Sätze etwas jhill zu schreiben, oder zu lehren. (Man findet den vollständigen Text dieses mit Ausführung aller Gründe begleiteten Beschlusses, W worin der König sich die Eigenschaft „ä'un eveguo cku äellor» tat et ckn vengeur äes regle» snoiennes" beilegt, bei Dericourt twl als Anhang von L. XXV. x. 203. Nach der Revolution end- smck lich und dem Abschluß des neuen Concordats ward durch das zM Gesetz vom 18tcn Germin. I. 10 (8ten April 1802)**) und zwar durch die organischen Artikel (tit. II. »eet. 3. ->rt. 24) ***) ^ i dem Edict vom März 1682 wieder neue gesetzliche Kraft gegeben. — Das Bisherige wird hinrcichcn, um über die Quellen des — geistlichen Rechts in Frankreich eine hinreichende Ucbersicht zu «), erhalten. Wir wollen nun von der Ausübung dieser Gerichts- ->> *) M. s. die S. 774 *** angeführte neue Ausgabe des Werks i von Du Marsais. Di»«:, prvlim. p. XDVIII. > **( Dosen, tom. X. p. 438- ' ***) ibicl. s». 440, 442. srt. 24. „Oeux gui »oront clioisi» ^ pour I'ensvignoment clsn» Io» »eminsire», »ousoriront Is (loolsriition (site par Io elerge cko k'rsnoe en 1682, et pnbliev psr un eüit cko Is inöino snnee; il» so »ou- inettront ü ^ onzeignor Is ckoetrlne gni ^ e»t oon- tonue, ot Io» e'vegue» sllressoront uno expeckition en ^ (ornie, cko cetto »onnii»»ion su eonseiller ckotst obsrgo b sie tonte» Io» sllsire» concernsnt le» oulte»." ? >1 barkeit selbst, und zwar zuerst von den Behörden und Personen, welchen sie übertragen war, handeln. Wir werden, da die Gesetze und der Gerichtsgcbrauch bei diesem Gegenstand noch mehr als bei irgend einem andern nach Verschicdcnbcit der Zeiten gewechselt haben, denselben Weg wie Th. I. bei Darstellung der gewöhnlichen Civil- und Criminal-Gcrichtsbarkeit, befolgen, d. h. wir wollen in vollem Zusammenhang mir die Form, welche die geistliche Gerichtsbarkeit in den letzten Zeiten (seit Ludwig dem I4ten) hatte, darstellen, und die frühere Form so wie die damit vorgegangencn Veränderungen gelcgrnheitlich bemerken. Die ordentliche geistliche Gerichtsbarkeit— und zwar sowohl in Civil- als Criminalsachcn — stand in erster Instanz dem Bischof der Dioccse zu.*) Wir haben schon oben (S. 684 folg.) bemerkt, durch welche Umstände — zuerst durch freiwillige (Übereinkunft der Gläubigen, späterhin durch die Verordnungen der römischen Kaiser und fränkischen Könige — die Bischöfe zu dem Besitz dieses Rechts gelangt sind. In den ersten Zeiten sprachen dieselben indessen nur mit Zuziehung der ihnen untergeordneten Geistlichkeit (des Presbyteriums) Recht.**) Allein späterhin, wo das Anschn und die Macht der Bischöfe immer höher stieg, und ihr Rang fast dem fürstlichen gleich kam***). *) Während der Erledigung eines bischöflichen Stuhls und bis zur Wiederbesetzung desselben ging sie an das Dom- capitel über. **) Orst. 15. 7. (!k>p. kipisoopus nullius (ln Oonoil. (Rar- tsginens. lv. 398- esu. 93): „bipiseopus nullius osu- ssin aullist sbs^uo prsosvntia suorum (ilorioorum: slioguin irrits orit sententia opisoopi, nisi lilerioorum sententiä eonkirinotur." ***) Neben der bischöflichen Macht hob sich im Lauf der Zeiten eine andere bei weitem gefährlichere, die der Mönche. Sie standen am Anfang ganz unter ihrem Bischof und dessen Gerichtsbarkeit. „Nonsstoria vel monaolioi-urn clis- ciplina sä oum pertinest episeopum in cusus sunt terri- toiiu oonstituts" (Orst. «aus. 18. cs. 2. Lsn. inonsstoris). Allein es gelang vielen derselben, von den Päpsten Befreiungen von der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erhalten. 780 verlor sich dieses je länger desto mehr, so daß zuletzt die ordentliche Gerichtsbarkeit ganz allein bei dem Bischof beruhte. Im ersten Anfänge übten die Bischöfe, so wie alle geistlicheu Verrichtungen, so auch die Gerichtsbarkeit in eigner Person aus. Als sich indessen die Zahl der Gläubigen und mit derselben die Geschäfte der Bischöfe täglich mehrten, so fingen diese an, Mitarbeiter oder Gehülfen anzunehmen, welchen sie einen Theil der Arbeit übertrugen. Man findet schon ziemlich früh, sicher seit dem vierten Jahrhundert, Beispiele dieser Einrichtung. So verließ der h. Gregor von Nazianz i. I. 360 seine Einöde um die Mühe seines Vaters in der Verwaltung seiner Kirche zu theilcn. Im Jahr 395 ward der h. Augustin Mitarbeiter des Bischofs Valerius von Hippo (in Africa); wozu man ihn fast mit Gewalt nöthigen mußte.*) Das vierte allgemeine Conci- lium vom Latran (geh. unter Jnnocenz dem 3ten i. I. 1215) verordnete (Osnon. X.), daß, da die Bischöfe wegen vielen Beschäftigungen, körperlichen Schwächen, feindlichen Einfällen, D B ^ q. ii-P Ml Mil W Lull - hü i- so daß nur ihre Obern befugt waren, sie zu strafen, und «! unter andern auch die canonischen Eensuren über sie aus- zusprechen. Non den Aussprüchen dieser Obern ging die Appellation an den General des Ordens und endlich an den Papst. Die Ausdehnung ihrer Privilegien in dieser Beziehung war aber nach Verschiedenheit der Zeiten, der Orden und selbst der einzelnen Klöster sehr verschieden. In Frankreich war man dieser Befreiung der Ordenögeist- lichen von der ordentlichen Gerichtsbarkeit von jeher sehr ungünstig. Die bloße Verjährung reichte nicht hin, um sie zu ^ begründen, sondern es bedurfte dazu einer besonder» Urkunde. § (Innocenl. III. vap. ouin non cls prüLsoriptionidus). , Auch war die Einwilligung des Königs erforderlich (lü- dert. Ü6 I'Lglis. Osliiosn. art. 71.). Die Verordnung vom Jahr 1695 schränkte auch die Wirkung dieser Befreiungen näher ein. Bestimmter und weitläufiger in diesen schwierigen Gegenstand cinzugchn ist hier nicht möglich. Alle nöthige Belehrung findet man bei Usiioourt L. X — XI. P. 124—135. , *) Lpist. 148- „Vis milii Isots est, ut secunäus locus k AulrernsLuIorura midi trallorctur." » 781 auch wohl Mangel an Kenntnissen *) hin und wieder nicht im Stande wären, alle ihre Verrichtungen allein zu versehn, dieselben ohne Ausnahme**) fähige Männer answählen und an- nchmen sollten, um in Allein ihre Stelle zu vertreten. Zu den Zeiten des Papstes Bonifacius des Achten (gegen das Ende des 13ten Jahrhunderts) scheinen auch alle Bischöfe sich wenigstens einen solchen Stellvertreter zugcsellt zu haben, wie es aus dem Titel: cts okstcio viosrii in sexto deutlich erhellt.***) Diese Stellvertreter führten den Titel: oklieislis oder viesrius xenerslis, welche Namen in dem angeführten Titel des zoxr. csp. „oum in Aenersli" durcheinander gebraucht werden. In Frankreich indessen und auch in mehrern andern Ländern waren die Functionen dieser beiden Beamten durchaus verschieden, indem der Generalvicar (viosire-Ao'nörsl, ^rsnü-vioairo) die freiwillige Gerichtsbarkeit- und der zweite, der Official, die Gerichtsbarkeit in Streitsachen ausübte: doch konnten beide Stellen auch der nämlichen Person übertragen werden. Nicht allein jeder Bischof, sondern auch jeder Erzbischof war ver- *) Oonoil. Dstersn. IV. tlsn. X.(ne lliosmuz . Lum in »ext. Ov okllo. oi'äinsril ausdrücklich festgesetzt ist. Dieser Verordnung ungeachtet war es in Frankreich schon seit vielen Jahrhunderten vor der Revolution eingeführt, daß die Bischöfe in Person durchaus nicht Recht sprachen, sondern dieses ihrem Official überlassen mußten; so daß man gegen ein von dem Bischof erlassenes Urtheil Appell wegen des Mißbrauchs der geistlichen Gewalt (sppel oommo ä'sbuz) einlegen konnte. Dieser Gebrauch (daß nämlich der Bischof die Gerichtsbarkeit in Streitsachen nur durch seinen Official ausüben durfte)***) reicht in Frankreich so weit hinauf, daß man ihren Ursprung gar nicht «»geben kann, f) Eben so wie die Grundherren theils aus *) Lonikso. VIll. Osp. non pulsmu 8 in 8 ext. äe consuotu- cline „Non putsmu 8 illsm oon 8 uetuäiriem, gusntooum- gue tempore äe (goto servslsm, eon 8 onsm rstioni, guoä sl, ollicisli Lpiseopi sä eunäem Lpiseopum polest sppellsri: ne slr eoäein sä 8 eip 8 um (eum 8 it eitlem säsutorium utriusgue) sppellstio interpo 8 lta viäestur." **) „Oum IIpi»oopu 8 in 8 ua iots D!oeoe 8 i ^uri 8 äietionem oräinsrism no 8 cstur bsirere: Dubiuin non exisiit, ^uin guolibek looo ipsius äioeoegis non exemplo per 8 e vel per slium p088it pro tribunsli 8 eäere : Osu 8 S 8 sä ^cele- sisstioum torum 8 pee!snie 8 suäire: per 8 ons 8 eeolesis- 8 ties 8 , eum esruin exee 88 us exegerint, espero so osr- eeri äeputsro: nee non eseters guso sä ip 8 iu 8 8 pee- Isnt okiicium, libere exeroere." ***) Während der Erledigung eines bischöflichen Stuhls mußte auch das Eapitel (S. 779*) einen Officjal ernennen, der im Namen desselben die Gerichtsbarkeit ausübte. Es konnte auch den vom Bischof ernannten bestätigen. f) läerlin. Uepert. srt. Oklieisl. Es Mvgte daher Noch wohl zweifelhaft scyn, ob die in der vorigen Note angeführte Gesetzcsstelle auch von Frankreich zu verstehen scy. 784 Stolz, theils aus Unkunde der Gesetze sich schon sehr frühe der Ausübung der Gerichtsbarkeit entlasteten, und sie ihren Beamten, den Amtmännern u. s. f. überließen, so scheinen es auch die Bischöfe gemacht zu haben; so daß ihnen endlich, selbst wenn sie in Person richten wollten, das Recht dazu streitig gemacht ward. Bestimmte Verordnungen, wodurch dieses verboten würde, sind wohl keine vorhanden. (Ich habe wenigstens weder in den Orston. sie Rouv. noch sonst in einem Werk den Text einer solchen Verordnung, noch auch sonst irgend etwas finden können, was die Eristenz derselben vermuthen ließe). Es scheint fast, daß dieses durch die obere Aufsicht, welche das Parlament von jeher über die Verwaltung der Justiz ausübte (durch srretz 6s reglemonr) nach und nach eingeführt worden. Nachdem die Grundherren und eben so die Bischöfe sich einmal eine längere Zeit der Ausübung der Gerichtsbarkeit enthalten hatten; so war, wenn sie dieselbe in einem einzelnen Fall wieder an sich ziehn wollten, meistens sowohl ihre Partheilichkeit als auch ihre Unkenntniß der Rechtswissenschaft, so offenbar, daß die Parlamente, welche immer die Macht der Grundherren niederzudrücken suchten, einen sehr erwünschten Vorwand hatten, den altherkömmlichen Gebrauch durch ihre Beschlüsse in eine allgemeine gesetzliche Norm umzuwandeln. Indessen hatten doch einige Bischöfe, die der Provence, so wie auch der Erzbischof von Cambrai sich bis zu den letzten Zeiten in dem Besitz des Rechts, so oft sie wollten, in Person Recht sprechen zu dürfen, erhalten; welches theils in der späteren Vereinigung mit dem Hauptlande, theils in besonder» Verhältnissen seinen Grund hatte. Die übrigen Bischöfe saßen nur einmal während ihres Amts, nämlich bei dem Antritt desselben zu Gericht. Allein dieses geschah nur zum Schein. Der Proceß und die Partheien waren dabei nur erdichtet, so daß das Urtheil ohne wahren Inhalt und Wirkung war (Merlin Report, srt. Olsieial). Der Official war also der ordentliche, geistliche Richter, in dessen Namen auch alle Urtheile ausgesprochen wurden. Nur wenn eine Sache den Bischof selbst betraf, konnte der von ihm eingesetzte Official nicht urtheilcn, sondern die Sache ward vor den Official des Metropolitans gebracht. Wenn der Official -F- M- M kltiii »!( ssU ;« 7 V tk»< sch »z> ml ii« tz M. Rlh Ätz E» kli s'tzl sch. 785 * des Metropolitans gebracht. Wenn der Offlcial wegen sonstiger Hindernisse, weil er verbeten (roousö) war, in einer Sache nicht urthcilen konnte, so ernannte der Bischof für die Entscheidung derselben einen besondcrn Richter, welcher oklioisl sä litom genannt ward. — Die geistlichen Gerichte waren meistens nur mit einem Richter, dem Official selbst, besetzt; doch hatte er häufig einen Stellvertreter, der vioo-goront hieß, und eben so ernannt ward und auch eben so wieder entlassen werden konnte, wie der Official selbst. An einigen Gerichten waren dem Official weltliche Richter bcibegcben, so wie denn auch in allen Fällen, wo bei dem Urtheil die Mitwirkung mehrerer Richter erforderlich war, (wie z. B. bei der Entscheidung über die Recusationen der Richter) einige der bei dem Gerichte angestellten Advokaten zugezogcn werden mußten. (Ilericourt T>oix Lvolosisst. L XX 10D- Bei den geistlichen Gerichten befand sich auch unter dem Titel „promotour" ein besonderer Beamter, der die Stelle des Staatsprokurators (des öffentlichen Ministerium's) versah. Demselben war auch meistens ein Stellvertreter unter dem Titel „eice-pi-omoleur" beigcgeben. Diese Beamten, deren Ernennung und Entlassung ebenfalls vom Bischof abhing, und wozu man durchaus nur Geistliche und zwar Priester nahm, obschon letzteres durch kein Gesetz als nothwendig geboten war, bestanden seit uralten Zeiten bei den geistlichen Gerichten von Frankreich. Dieselben sind höchst wahrscheinlich mit den Beamten der Staatsbehörde bei den weltlichen Gerichten zugleich oder kurz nach diesen entstanden. (M. s. Th. I. S. 193, 194 folg.) In einigen Gegenden hießen sogar die Staatsprocuratoren bei den Grundherrlichcn Gerichten „promotours ä' ot'lioe". Dieselben ließen sich hin und wieder sehr große Anmaßungen zu Schulden kommen. Zu den Zeiten Carls des sechsten beklagte sich der Erzdiakon von Bayeur, Clemengis sehr bitter über dieselben; „äioi non potost, drückt er sich aus, luautum rnsls ksoiunt soelorsti isti oxplorstoros criminum, guos promoto- res vocsnt." Ganz insbesondere griffen sie auch in die Rechte des Königs und seiner Richter ein, so daß man, um ihren Anmaßungen Schranken zu setzen, es nöthig fand, bei den geistlichen Gerichten auch noch für den König einen besondcrn Pro- curator zu bestellen, der die Rechte desselben wahrnähme, und bO 786 „procurear du i-oi en cour ecoI6sia»ri^ue" genannt ward. Durch die große Verordnung, welche Franz der erste im Octbr. d. I. 1535 zu - 8UI-- '1'iIIv über die Justizverwaltung in der Provence erließ,*) ward Olisz,. XII. ->rr. 27) den Staatspro- curatoren bei den gewöhnlichen Gerichten aufgegeben, den öffentlichen Sitzungen und Vorträgen (plsillo^ers) der geistlichen Gerichte beizuwohnen, oder, wenn ihre Geschäfte dieses nicht zulassen sollten, einmal in der Woche Einsicht von den Papieren und Archiven der geistlichen Gerichte zu nehmen, welche man ihnen unweigerlich vorzeigcn mußte. Dagegen hatte auch, nach Angabe der Encycloped.**) der Official das Recht, den Sitzungen der Amtmannschaften und Präsidial-Gerichte beizuwohnen. Dieses Alles war indessen später (seit d. I. 1573) ganz außer Gebrauch gekommen, so daß es zuletzt bei den geistlichen Gerichten außer dem xi-oinoteui- und seinem Stellvertreter (rioo- moteur) keinen andern Beamten des öffentlichen Ministeriums gab. Dieselben hatten, wie sich von selbst versteht, einen besonder» Gerichtsschreibcr; auch waren eigene Procuratoren (Anwälte) (M. s. sogleich unten) dabei angestellt. Als zu den geistlichen Gerichten gehörig konnte man gewisser Maßen auch die Apostolischen Notarien (notsires spo8toligue8) ansehcn. Diese wurden ehemals zum Thcil vom Papst, zum Thcil von den Bischöfen ernannt. Da indessen die Menge derselben zu groß ward, und sie sich überhaupt allerlei Eingriffe erlaubten, so erließ schon Heinrich der zweite im Septemb. 1547 eine Ver- *) Sie findet sich t!oä. Neroa. wm. I. x. 93 folg. **) klne^olopösi. srt. promoteur. Nach dem, was dort gesagt wird, gab es damals bei den geistlichen Gerichten zwei Staatsprocuraroren, nämlich einen geistlichen (den xi-omo- ieur) und einen weltlichen. Der eben angeführten Verordnung Franz des ersten gemäß scheint es aber, als ob nur der Procurator bei dem gewöhnlichen weltlichen Gericht auch zugleich die Functionen desselben bei dem geistlichen Gericht wahrgenommen habe. An der angeführten Stelle (srt. 27) heißt es nämlich: .. Nou8 enjoignons ä nv8 oour'ours, disoun en leuo «lötroit, en ce tren- chrorch /' «-//rce che «okre en Cortr st' il» sillent etv. 787 '«dt Ä« «ich Ä- M «». chr T-, «. « «db !»l^ ;il» »ck iiiii^ Itil m Mji l»M I!» i? ff" M- jL )A «i i j,K !l« ordnung, um ihre Zahl zu beschränke,,. Als aber weder diese „och auch mehrere spatere Verordnungen den erwünschten Erfolg hervorbrachten, erließ Ludwig der 14te im Deccmbcr 1691 eine umständliche Verordnung über diese apostolischen Notaricn (Loä. Neion. tom. II. PSA. 233), worin er die künftige Art der Ernennung derselben, so wie ihre Befugnisse fcstsctzte. Sie erhielten dadurch Orr. I.) den Titel norsiro« ro^sux ot aposto- 1chue8, und wurden wie die andern König!. Beamten Ort. 17) ernannt. Sic legten «Ort. 14) ihren Diensteid in die Hände der Königl. Richter ab, worauf sie den Erzbischöfen, Bischöfen, General-Vicarien und Officialen ihren Bestallungsbrief verlegen und bei denselben ebenfalls schwören mußten, ihr Amt treu verwalten zu wollen. Sie durften, unter Strafe, als Verfälscher angesehen zu werden, keinen Act außerhalb der Dioccse, wofür sie angestcllt waren, aufnehmen. Allein sie hatten Ort. 16) das ausschließliche Recht, bei den geistlichen Gerichten als Prokuratorcn (Anwälte) zu fungiren. Durch ein späteres Edict v. I. 1693 wurden für die Diocese von Paris die Stellen der Apostolischen Notarien mit denjenigen der Notaricn des Chatelet vereinigt. Es gab gewisse Acte, welche nur die Apostolischen Notarien aufnehmen konnten; andere hingegen konnten sowohl von den gewöhnlichen als apostolischen Notarien aufgenommen werden, wie es in dem angeführten Edict Om. 1, 5, 6, 8) näher bestimmt ist. Zu der ersten Gattung gehörten alle Acte, welche die Verleihung, Abtretung einer Pfründe u. s. f. betrafen, so wie auch fast alle Unterhandlungen über geistliche Sachen. Zu der zweiten Gattung gehörten Acte über Stiftungen von Pfründen, Klöstern, Todten- Messen, die Aufnahme der Testamente der Geistlichen u. s. f. Art. 11 des Edicts v. 1691 legt den Acten der Apostolischen Notarien, wenn sie mit den gehörigen Förmlichkeiten versehen sind, eben so wie den übrigen notariellen Acten die Kraft eine gesetzliche Hypothek zu begründen bei, welche die Acte der früheren (von dem Papst und den Bischöfen) bestellten Notarien nicht hatten. Der Bischof, oder vielmehr sein Official urtheilte nur in erster Instanz. In Hinsicht der Appellation muß man bemerken, daß bei den geistlichen Gerichten keine Entscheidung als rechts- 60* kräftig und ferner unangreifbar angesehen ward, bevor bei definitiven Urtheilen drei- und bei interlocutorischen zwei übereinstimmende Aussprüche erfolgt waren.*) Die Zahl der Instanzen war also unbestimmt und gewissermaßen unendlich. Die erste Appellation ging von dem Gericht des Bischofs an das des Erzbischofs,**) und von diesem an das des Primas, wenn es nämlich für das Gebiet des Erzbisthums, wo der Prozeß anhängig war, einen solchen Primas gab. Indessen war der Erzbischof von Lyon der einzige in Frankreich, dem in Hinsicht der Gerichtsbarkeit die Rechte eines Primas und zwar nur über die Erzbisthümer Sens, Tours und Paris, und die von dem letztern abhängigen Bisthümer zukam,***) obschon noch einige andere auch den Titel: Primas führten. In denjenigen Provinzen, wo cs keinen solchen Primas gab, ging die Appellation von dem Gericht des Erzbischofs an den Papst. Dasselbe galtauch, der so eben über die Appellationen angeführten Regel gemäß, selbst in denjenigen Provinzen, die einem Primas untergeordnet waren, wenn die Aussprüche der Officiale des Bischofs, Erzbischofs und Primas nicht übereinstimmend waren. Die Appellation an den Papst ward, wie es scheint, zuerst durch das Lonoil. Ssräicens., geh. i. I. 347, und zwar bei *) Donoorst. Dit. ä. »ecunst. intorloout. et tertis cietinitir. ,,^d interlooutoriis gutem seounclo, s lleiinitivis vero tertio provooaro nou licere cleeeenimu»! secl volumus »eounäam sententiam intorlooutorism con/örmem, et tertigm üillinitivsm etism conlormem, omni mors ees- »snte, exseoutioui äelrite «lemsixlsri «ledere, gusoumgue sppellstiorie iuterposits non odstsnle. M. vergl. Lsn. Dt eslumnils in DIement. **) Wenn der Erzbischof auch zugleich Bischof in der Divcese, worin er wohnte, war, so hatte er für diesen letztem einen besonder« Official, der alle in derselben entstellenden Prozesse, die zu der Eompetenz der geistlichen Gerichte gehörten, in erster Instanz entschied. Von dem Ausspruch dieses Officials appellirtc man an den für den erzbischöflichen Sprengel, übrigens von demselben Bischof angcstellten. ***) Hericourt Doix Lovleg. D. V. bi« (16 — 21). Anklagen gegen die Bischöfe eingeführt.*) Solche Anklagen mußten den alten Gewohnheiten und Regeln gemäß, welche auch in die Kapitularien**) ausgenommen wurden, vor der Versammlung aller Bischöfe der Provinz angebracht und von den- *) Ooiicil. 8sräieens. Osn. V. (die Ordnungszahl dieses Osn. wird in den verschiedenen Ausgaben verschiedentlich angegeben). „ 0 »ius Lpiseupus clixit et lroe plseuit, ut si Ljrisoo^us seeusstus (uerit, et omnes jucliesverint eon- gregsti Lxiseosii regionis ijisius et cle graclu eum cle- jeeerint, si sppellsverit glll clejeetus viäetur et eontu- gerit sä beatissiinum koinsnse Leelesise Lpiseopum, et voluerit se suäiri; si justum putsverit ut renovetur exsmen, serilrere bis üpiseopis äignetur L^riscopus Ilo- insnus, c^ui in linitirns et propinc^us slters provindis sunt, ut ipsi cliligenter omnis reguirsnt, et juxts liciem veritstis äelinisnt. (^uoclsi is c^ui rogst esussm susm iterum sucliri, clepreestione «us mo verit Dpiseopum lio- rnsnum, ut cle Isleie suo kresb^teros mittst, erit in ^o- teskste c^uiä velit, et c^uicl sestimet. 8i cleereverit init- tenäos e88e, ^ui eum D^isoopis prsesentes suäioent, ut lislresnt etigm sutoritstem illiu8 personse, s gug äesti- nsti sunt, erit in ejus srbitrio. 8i vero erecliclerit sut- lieere, ut Dpiseopi comprovineisles negotio terminum imponsnt, (seiet c^uocl ss^rientissimo 'eoncilio «uo jucli- esverit." **) Ospitulsr. lilr. 7 , Osp. 102- „Osnones ^(riesnse pro- vineise, vel etism cleerets IXiosens inferior is ^rsclus LIerieos sive ipsos kl^riseopos Äletropvlitsnis suis sper- tissime eommiserunt. kruclsntissime enim justissimegue clelinierunt guseeungue negotis in suis locis, ulri orta sunt, linieoäs; msxime guis unieuigue eonesssum est, si juclieio ollonsus luerit eognitorum, scl Ooneilis suse krovincise vel etism universsle provoesre." Ilricl. Osp. 106- Dt nullus ületrosrolitsnus slisiue eseterorum om- nium eompi o vineislium eoe^rireoporum instsntis aliczuo- rum suclist esusss eorum, elsmsnte esnonum tulrs: llletropvlitsnus zrrseter omnium eonseientism non (seist sliguiä (sulrsuclitur eomprovineislium eoepiseo^orum) nisi gusntum scl ^roprism per tinet ^rsroelrism.^^ Eine der letzter» völlig gleiche Bestimmung (jedoch sslvo ko- msnse eoelesise srrivilegio) stndct stch Orslisn. esus. IX. huses. 3 es^. sslvo. selben entschieden werden. Die Kirchen einiger Provinzen (besonders die von Afrika nnd Gallien) wollten sich auch dieses Recht nicht nehmen lassen.*) Allein obschon das angeführte (ionoil. Saräic. nicht einmal von Allen als ein allgemeines angesehen wird, so drang doch die angeführte Bestimmung desselben nach und nach in die Gesetzgebung aller Länder ein, und ward ganz insbesondere auch in die Capitularicn ausgenommen. Bei der steigenden Macht der Päpste ward besonders durch Hülse der falschen Tecre- talc diese Regel weit über den ursprünglichen Sinn ausgedehnt. Diesem letztem gemäß sollte sie nur ein letztes Schutzmittel für einen Bischofseyn, den man seiner Stelle entsetzt hatte. Allein die Päpste wandten sie auf die geringfügigsten Sachen, selbst der Privaten, an. Dabei ward der regelmäßige Jnstanzcnzug durchaus nicht beobachtet, sondern die Sache oft mit Uebcrgehung aller Zwischengrade (omisso meclio) nach Rom gezogen; welches den Partheien unendliche Schwierigkeiten und Kosten verursachte. Das Concilium von Basel (8oss. XXXI. H. 1) und nach diesem die pragmatische Sanction**) schildern diese Mißbräuche mit den grellsten Farben, setzten aber auch, was das wichtigste ist, die geeigneten Maßregeln fest, um denselben für die Zukunft zuvorzukommcn. Nach dem angeführten tz. der pragmatischen Sanktion sollen mit Ausnahme der Sachen von höherm Interesse, und der über die Wahlen entstehenden Streitigkeiten (M. s. S. 734 **) alle Rechtssachen, wenn die Partheien weiter als 4 Tagreisen (oltrs lustuor äiotss) von Rom entfernt sind, vor das Gericht des Orts gebracht, und von demselben entschieden werden. Nur von einem definitiven Urtheil ist Ap- *) Capitulsr. lib. 7. «mp. 103, auch aääit. 4ts sä Capitols»-. csp. 27- „kOsouit ut 8l HPiscopus scousstos sppells- verit komannm pontilicom, iä ststuonäum czuoä ipso oonsuerit (sp. Lslur:. tom. II. spstz. 1198) — 6sp. 28- (ibiä.) „11t sooussto vol fuäiosto Lpisoopo licest ite- rsro suäioium, ot si nooosso looiit ant ipso voluorit, sdsguo ulls äetontiono sut impoäitiono 11omsnu«r> säiro rontisicom." Ganz dasselbe ist verordnet Li-Stia». Lsus. 111. (Düsest. 6. Lsp. 5. **) ^ Xccoptst I>eo«ot«im äo osusis (Oeäon. tom. Xllb p. 280). Der § ist zu weitläufig, um ihn hier anzuführcn- pellation verstauet, es sey denn, daß der durch einen Zwischenspruch veranlaßt Schaden in dem definitiven Urtheil nicht wie, der gut gemacht werden könnte. Auf jeden Fall darf bei der Appellation keine Instanz übergangen, sondern dieselbe muß bei dem unmittelbar höhern Richter angebracht werden. Ist dieser der Papst selbst, so muß er durch ein Rescript in dem Gebiete, wo der Prozeß schwebt (in partidus), Richter zur definitiven Entscheidung der Sache ernennen. Nur bei Rechtsvcrweigerung, oder wenn eine gerechte Furcht vorhanden ist, daß auch in der Umgegend keine geeigneten Richter zu finden sind, welches aber durch eine bestimmte Urkunde, die in dem Rescript ausdrücklich angeführt werden muß, zu erweisen ist, darf die Entscheidung einer Sache zu Rom zurückbehalten werden. Die Bestimmungen des Concordats hierüber find mit den eben angeführten fast ganz gleichlautend*). Es dehnt sogar die Befugnisse der Franzos. Gerichte noch weiter aus; indem, mit einziger Ausnahme der Sachen von höherm Interesse (esusse mssores),, alle übrigen von Richtern, die der Papst an Ort und *) M. s. in d. Concordat die nacheinander folgenden Tit. äs esusis, cke krivolis sppellstionidus, cko exemtorum gppol- lstionidlls. Darunter sagt Tit. (cko esusis): „ststlliinus tjuocjue.i^uock.omnes ot singulse esusse, exceptis rnsjoribus c^uiliuscksm in jure oxpresso ckeno- minstis, spuck illos juckieos in psrtibus, gui cko jure sut eonsuetuckine prsoseripts vel privilegio illsrum engni- tionem lisbent, terminsri et liniri ckobosnt." Von den Wahlsachen, welche nach der pragmat. Sanction ebenfalls zu den ausgenommenen gehörten, ist, an dieser Stelle des Concordats, wegen gänzlicher Veränderung der Wahlen, keine Rede. In dem dritten der angeführten Titel heißt es : ,,8chuis vorn immeckisto sudjectus 8ecki ^postolieso sck esmckom seckem ckuxerit sppellsnäum, esuss eommit- tstur in psrtibus per rosoriptum usgue sä linem litis, vickelieet usc^uo sck tertism sententism eonkormem inclusive, si sl> illis sppellsri eontigorit; nisi propter cke- ldvtum ckenegstse justitiso sut justum metum; et tune eommitti ckedent in psrtibu» eonvioinis, et cum csuss- rum expressione, ^use etism cko illis legitime sliss czusm per jursmontum corsm juckieidus » 8ecke t^posto- liea ckeputsnckis, eonstsre ckodent. Stelle oder im Nothfall in der Umgegend ernennt, entschieden werden sollen. Die Richter, welche der Papst ernannte, hießen Commissarische> oder besonders beauftragte Richter (jugv8 lle- leguös). Nach dem in Frankreich bestehenden Gerichtsgebrauch durfte der Wohnort dieser Commiffaricn nicht weiter als zwei Tagreisen von den äußersten Grenzen der Diocese, wo die Sache zuerst anhängig gemacht worden, entfernt seyn.*) Auch mußten dieselben in dem Gerichtsbczirk des Parlaments, wo die Sache zuerst entschieden worden war, ihren Aufenthaltsort haben. Der Papst durfte den Auftrag keinem Fremden, (seinem eigenen Nuntius nicht) ertheilen, sondern die Beauftragten mußten gc- borne oder naturalisirte Franzosen seyn. Gewöhnlich ernannte er drei Bischöfe oder deren Officiale zugleich, wovon demjenigen, der den ersten Vorladungsbefehl erließ, die Entscheidung der Sache zuficl. **) Man konnte von dem Ausspruch dieser vom Papst beauftragten Richter, so lange nicht drei gleichlautende Urtheile ergangen waren, ebenfalls appelliren. Diese Appellation ging nach Rom, wo denn der Papst neue Richter, jedoch in Frankreich, ernannte. — Vollständigere Belehrung über diese Eommissarischen Richter findet man bei HsHeourt l.oix Loolos. L. IX. x. 122, wo ganz insbesondere davon gehandelt wird. Außer den Päpsten selbst maßten sich, besonders in der Finsterniß des Mittelalters, auch die päpstlichen Legaten, als Stellvertreter desjenigen, der sie gesandt hatte, in geistlichen Dingen, eine fast unumschränkte Macht an. Obschon auch Frankreich von dem allgemeinen Schicksal, welches ganz Europa diesem geistlichen Joch unterwarf, nicht frei blieb, so hat man sich doch von jeher in keinem Lande den Anmaßungen dieser Legaten mit größerer Standhaftigkeit, und mit größcrm Erfolg widersetzt, als eben in Frankreich. Der Papst durfte Itens keinen seiner *) Dieses ward schon von Jnnocenz d. 3ten in d. allgemeinen Concil. v. I. 1215 so bestimmt, (6ap. nonnulli oxtrs. ao rosorixtis) und ging in den französischen Gerichtsgebrauch über. **) Zuweilen ernannte der Papst auch mehrere Richter, welche zusammen über die Sache entscheiden sollten. 793 Legaten nach Frankreich schicken als auf Anfordern oder wenigstens mit Bewilligung des Königs. Der lltc Artik. der Freiheiten der Gallican. Kirche spricht dieses ausdrücklich aus. *) In den Beweisen dieser Freiheiten findet man (Cap. 23) die Erlaubnißbricfe angeführt, welche die Könige seit Philip dem Schönen, in Beziehung auf die Sendung dieser Legaten ertheilt haben.**) 2tcns. Bei der Ankunft des Legaten in Frankreich übergab derselbe (lidoi-tes ä. I' e»I. 6«llie. «rt. 11) dem König die Bulle über seine Sendung, worin seine ganze Vollmacht und alle seine Befugnisse enthalten scyn mußten. Der König erließ dann ein offenes Schreiben (lettre» pstente») in Beziehung auf diese Bulle. Beide Acte wurden darauf dem Par- lcmcnt zur Eintragung in die Register zugescndet, welches alle, zur Erhaltung der Rechte des Königs nöthigen Modifikationen hinzufügte. Man pflegte, aus Ehrfurcht gegen den Papst, diese Modificationen nicht auf den Umschlag der Bulle zu setzen, sondern dieselben dem Legat durch einen besonder» Act mitzuthcilen. Mein er durfte seine Amtsverrichtungen nur unter diesen Modificationen ausüben, und bei der Schlichtung aller Streitigkeiten darüber dienten dieselben zur Richtschnur (lidort. ->rt. 11). Die Bulle mußte übcrdem nicht allein dem Parlement von Paris sondern allen denjenigen zugeschickt werden, auf deren Amtsbezirk sich die Sendung des Legaten erstreckte. Allen diesen *) Die Constitut. Johannes des 22ten, nach welcher der Papst nach Gutdünken in alle katholischen Länder Legaten schicken darf, war in Frankreich nicht angenommen. **)Bei den Mißhclligkeiten zwischen dem Papst Bonifacius und Philip dem Schönen schrieb Letzterer dem Ersten: „tzuvä (Uex) non impeckivit noo impoclire intonäit, legstos, nuneios, vol sliss gusscumgue porsong», guominus in- ßreäi vslesnt rvgnum suum, ni»i sidi et regno »int legitime »uspeeti, vel slis» dsdesnt jnstsm egussm/ Die Französischen Publicistcn beriefen sich auch noch auf das Beispiel Gregorius d. H., welcher i. I. 598 die Königin Brunehild bat zu gestatten, daß er zur Verbesserung mehrerer in der DisciMn eingeschlichenen Mißbranche einen Legat in ihr Reich schicke, „nt personsm »i prseeipitis, eum vestrso «utoritstis «»sensu niittsmus)^ Parlamenten stand auch das Recht zu, bei Eintragung der Bulle in ihre Register die nöthigen Beschränkungen hinzuzufügen. Sobald der Legat die nöthige Ausfertigung über die Einreqi- strirung seiner Bulle erhalten hakte, mußte er dem König schriftlich und unter Privat-Unterschrift (sous seing prive) schwören, daß er seine Functionen als Legat, nur so lange es dem König gut dünken*) würde, ausüben, gegen die Gerichtsbarkeit und das Ansehen des Königs und eben sogegen die Privilegien und Freiheiten der Gallicanischen Kirche Nichts unternehmen, und bei seiner Abreise die Register über alle während seiner Sendung in Beziehung auf Frankreich ertheilten Expeditionen in den Händen desjenigen, den der König bestimmen wollte, zurücklassen würde (libert. srt. 11). — Durch alle diese Maßregeln scheinen nun zwar den Anmaßungen dieser Legaten die gehörigen Schranken gesetzt zu seyn. Sie hatten sich indessen bis zu den letzten Zeiten in dem Besitz einer großen Menge *) Folgendes ist das Schreiben, welches der Kardinal Moro- sini, der i. I. 1576 Legat in Frankreich war, an den König richtete. Lsnotse üomsnse bleelesise Presbyter, Lsr- elinalis Idsuroeenus nunoupstus, sei Ilenrieum, Vrsneo- rum Ilegem Obristisnissimum, et Universum illius regnum, elominis, eluestus, eivitstes et loes ei subjeets sanotse seelis ^postoliese eie Istero legstus, jure et promitto in Verbs esrelinslis, per sseros orclines meos, msnibus sei peotus positis, ebristisnissimo regi, me le- gsti munere neu l'unoturum, nee l'seultatibus mibi s ssncts secle eoneessis usurum, nisi gusnelo in regne» ero, et suge msjeststi ebristisnissimse plseuerit; seleo nt eertior l'setuz eis illius voluntste, illi eonvenienter legst! nomen et jus eontinuo sim clepositurus, simulgue omnium gmse gei entur s me, legstione linits, eoclieillos relieturum in msnibus ejus guem voluerit sus ebristis- nissims msjestss: item leges et ststuts et eunsuetuäines regni servsturum: nee ullo moelo sutoritsti et juris- elivtioni regise, juribus, libertstibus et privilegiis ss.cele- sine OsIIiesnso et »nivvrsitstum «lerogsturum. In Quorum testimenium bss prsesentes msnu mos subseripsi, so prseteres sigillo meo munienelss eursvi. I. b. (!sr- eiinslis ülsuroeenus. (bei Ilerieourt ül. VII. 11 x. 1l7). 795 !!k :» ", k- !ik MÜ! »Ä! (»' A» >»il! PÜi w!! »«> >i li- iti i M» I« »>- ll« K !»' », r- ll von Rechten, besonders in Beziehung auf die Verleihung von Pfründen erhalten; welches aber wohl daher kam, daß demjenigen, dessen Stelle sie vertraten, dieselben Rechte entweder von jeher zugestanden hatten, oder durch das Konkordat wieder zugcfallen waren. In Beziehung auf die geistliche Gerichtsbarkeit waren aber (dem Grundsatz gemäß, daß dem Gesandten keine größere Macht zustehen könne, als demjenigen, der ihn gesandt) die Befugnisse dieser Legaten in Frankreich fast gänzlich Null und beschränkten sich darauf, daß sie in den Fällen, wo die Appellation an den Papst ging, die Commissarischen Richter ernannten, welche in Frankreich entscheiden sollten. (M. s. Horioourt l.oix Loolo8. L. vu.) Nachdem wir nun von den Personen der Richter in geistlichen Sachen hinreichend gehandelt, wollen wir die Befugnisse dieser Gerichte und das Verfahren vor denselben I) in Civil- und II) in Criminalsachen kurz erklären. I. Während der Finsterniß des Mittelalters, unter der Regierung der ersten Könige dcS dritten Geschlechts, waren die Befugnisse der geistlichen Gerichte fast unbeschränkt, wovon wir am Schluß noch einige nähere Beweise anführen werden. Vorzüglich behauptete die Geistlichkeit, daß die Frage über den Meineid und die Bestrafung desselben vor ihre Gerichte gehöre; ja sie dehnte dieses sogar auf alle Fälle, wo es sich von einer Sünde handelte, aus. Unter diesem Vorwand maßte sie sich in allen Fällen, wo die Partheien sich einander Etwas eidlich versprochen hatten, die Entscheidung an*), und mit einigen künstlichen Wendungen und Erklärungen war es leicht, fast Alles unter diese Cathegorie zu bringen. Ungeachtet der vielen Klagen und Beschwerden, die sowohl die Privaten als die Grundherrn, (letztere wegen Schmälerung ihrer Gerichtsbarkeit) darüber erhoben, wagten doch die Könige kaum, dagegen einzuschreiten. Earl der sechste erließ indessen i. I. 1371 eine Verordnung, wodurch er den geistlichen Gerichten verbot über *) M. s. darüber Art. 1 der Vereinbarung, welche unter Philip August zwischen diesem König, der Geistlichkeit und den Baronen getroffen ward, welche wir Beilage l^i,. 1". mitgcthcilt haben. dingliche und possessorische Klagen und eben so über diejenigen wegen Grundzinsen und Renten, die auf dem Grundeigenthum hafteten, selbst zwischen geistlichen Partheien zu entscheiden. Die weltlichen Gerichte wurden dadurch ermuthigt, ihre Rechte auch in Beziehung auf andere Gegenstände aufmerksamer wahr- zunchmen. Allein nicht eher als unter Franz dem ersten i. I. 1539 ward (durch die Verordnung v. Villers-Cotterets) diese Sache auf den Standpunkt gebracht, wo sie bis zur Revolution blieb. Nach Art. 1 dieser Verord. bestimmte sich bei allen persönlichen Klagen das Gericht, vor welches sie gebracht werden mußten, nach der Person des Verklagten. War dieser geistlich, so gehörte die Sache vor die geistlichen-, sonst vor die gewöhnlichen Gerichte*). Auch wenn ein Geistlicher Handel oder sonstige Geschäfte trieb, so gehörte (Art. 4) die Entscheidung aller sich darauf beziehenden Rechtsstreitigkciten vor die weltlichen Gerichte. Die Geistlichkeit hatte, um ihre Gerichtsbarkeit auszudehnen, die Marimc eingeführt, daß alle, welche auch nur die erste Weihe (die Tonsur) erhalten hätten, als Geistliche anzu- schn- folglich wegen persönlicher Klagen gegen sie nur den *) Dieses war dem ältesten Recht, selbst unter dem dritten Geschlecht, gemäß. In einem Brief v. I. 1274, worin Philip d. 3te (Kühne) mehrere ihm vorgelcgte Rechtszweifel entscheidet (Oräon tom. I. pa^. 301) heißt es Art 3: „bist etian» contra jura scripta, si clericus sAat contra lsieun», ^uocl relini^ui non cleliest laicus (oro suo. Dasselbe folgt aus einem Schreiben Philips des Schönen v. I. 1290 (Orclon tom. z. PSA. 318): „4,rt. 15. <^uo4 bioclesiasticas personse non compellantur in (oro sseeu- lari super aotionibus insrc personalidus litigare, gusm- Husni per nostras aut rninistrorum literas (uerint olrli- 8»tge." Noch deutlicher drückt sich derselbe Köuig in einem Schreiben, das er den 3ten Mai 1302 zum Vorthcil der Kirchen von Languedoc erließ (Orllon tom.I. p. 340, 342) aus „srt. 11. kro (actis personslilius, Llericos clerioaliter viventes, et etian» personas ecclesiasticas voran» vobis (8onesc1lsIIis) liti^sre non coinpellatis licet coran» vo- 1>is super ipsis (actis se ollÜAaverint, nec permittsti» compelli, nec pro cleliiti» all ipsi, commissis conäemoa- tiones, vel cxecutionc» sli^uas (aciatis.) geistlichen Gerichten unterworfen seyn. Wegen dieses Dor- thcils ließen sich sehr viele Menschen, welche sich später ver- hciratbeten, nnd überhaupt durchaus weltliche Geschäfte trieben, die erste Weihe geben. Allein die Verordnung von Roussillon (v. I. 1563) Art. 21, und die von Moulins (v. I. 1566) Art. 40*) bestimmten, um diesen Mißbrauch zu verhüten, daß Einer, um auf das Privilegium des geistlichen Standes (pri- vilöZe cle oleriosrul-e) Anspruch zu machen, wenigstens Sub- diaconus seyn, oder wegen Pfründe» oder sonstiger Aemter, die er von der Kirche hatte, wirkliche Kirchendienste in einer Kirche verrichten müßte*) Wenn Geistliche irgend einen Dienst des Königs in der Verwaltung oder den Gerichten annahmen, so standen sie in Allem, was sich auf diesen Dienst bezog, unter den Königlichen Gerichten**). (lillvit. 3. I'öglis. OsIIio. srt. 38). Der Gerichtsbarkeit der Attributions-Gerichte (Steuer-Forstgerichte u. s. f.) waren ebenfalls Alle, sowohl Geistliche als Weltliche unterworfen. Auch dingliche***), gemischte und eben so possesso- *) Oräon 3e Noulias srt. 40. „Orllonnon8 <^uv nnl 3e nos «usets 8oi-3>8snt viere, ne pouirs souir suäit Privilegs, 8oit pour 6elai88oment su suAe ll'klAÜse ou pour sntoo esuse, s'il n'v8t von8tituö e8 orärv8 830iv8, et pour Iv moin8 80 U 8 -äis 0 l'e on vleiv setusllement resi6snt et servsnt sux ollivv8, mini8terv8 et benv6oo8, czn'il tient: VN I^vAlige." M. vergl. Oonoü. ll'rillvnt. 8e88. 23 3s refoi'inst. 6. — Wer sich verhcirathetc, ward angesehen, als habe er auf das Privilegium des geistlichen Standes verzichtet. (Uoricourt lbl. XIX. 9.) **) Da in früheren Zeiten die Geistlichen wegen ihrer Vergehen durchaus nur unter den geistlichen Gerichten standen, so befahl Philip der Schöne durch seine Verordnung v. I. 1287 (Oräon tom. I. x. 316) allen geistlichen und weltlichen Gerichtsherrcn, durchaus keine Geistlichen zu ihren Beamten zu nehmen, „ut 8i ilii 3eliniuaot, suporiorv8 sui P088int snims3vvltero in v08 " ***) Dieses war ebenfalls dem uralten Recht gemäß. In einer Verordnung Philips des Schönen v. I. 1290 (Or3on tom. I. p. 318, 319) heißt es Art. 8.: „<^uo3 non impe- 3>sntur clioti prselati 3s te8tsmenti8, Ie^sti8 vel lillei- rische und hypothekarische Klagen gehörten ohne alle Rücksicht auf den Stand der Parthcien vor die weltlichen Gerichte. Den geistlichen Gerichten stand dagegen, und zwar ebenfalls ohne alle Rücksicht auf den Stand der Partheien, in allen Prozessen, die über geistliche Zehnten* *) und eben so über Pfründen entstanden**), das Erkenntniß zu, doch nur in der Hauptsache. Possessorische Klagen darüber gehörten vor die weltlichen Gerichte und zwar (nach Art. 13 des Orston st. Oremisu st. 1536) schon in erster Instanz vor die Amtmänner. Nach Art. 49 der Verordnung von Villers - Cottercts mußte dieser Prozeß über den Besitz von den weltlichen Gerichten völlig entschieden, eommissis, stotibus aut stotalirüs eoZnoscere. Veruin- tamen in guantum testsinentuin, legstuin vel sisteicom- inissuiu realem taugst sekioneni, vel berestitstis Petitionen!, vel si sto8 aut stotalitiurn ast personale servitium tenestur, eognitio llusus sst 8aoeulsrem stominum per- tineat." — Dasselbe folgt ans Orston. st. Villers-Lotterets art. 49. *) Streitigkeiten über weltliche, sogenannte zu Lehn gegebene Zehnten (stixmes inkeostees), gehörten vor die weltlichen Gerichte. — Eben so konnte, wenn das Zehnt-Recht unbestritten, und etwa der Zehntpflichtige nur saumselig in der Entrichtung des Zehnten war, der weltliche Richter entscheiden. Auch wenn die Frage war, ob von einer gewissen Gattung von Früchten (von Gemüse, Heu) der Zehnte gegeben werden müsse oder nicht, gehörte die Entscheidung durchaus vor die weltlichen Gerichte. Nach einer Verordnung von Philip August (Beilage k. art. 3) durften nämlich die Geistlichen keinen ungewöhnlichen Zehnten erheben, und die Entscheidung, ob ein Zehnte ein ungewöhnlicher sey, war an die weltlichen Richter verwiesen. (M. s. I^ange nouveau kralie. kraue, tom. I. Obsp. 1. p-15) **) d. h. über die gewöhnlichen, geringen Pfründen. Streitigkeiten über die höhcrn Pfründen (benelioes oonsisto- riaux), wozu, nach d. Konkordat, der König ernannte, und der Papst die Canonische Einsetzung ertheiltc, gehörten vor den großen Staatsrath (le Zranst eonseil). Alle Prozesse endlich über Pfründen, die der König, bei Erledigung eines bischöflichen Stuhls, vermöge des Hoheits- Rechts in geistlichen Sachen (regale) verlieh, gehörten vor das Parlament von Paris. 799 Hk, W«, »G lrk, !-ß k», w- ldm skt !lik!j zkj« M »ßb illkk! l W «x ,)!5 !Nl- ! jllM M l/lkk »l W i!>lk »l K ti- !S- und alle Entschädigungen vorher berichtigt seyn, che man sich wegen der Hauptsache an die geistlichen Gerichte wenden durfte. In den letzten Zeiten hatten aber die weltlichen Richter ihre Befugnisse noch weiter ausgedehnt. Durch mehrere Beschlüsse der Parlamente war nämlich der Gerichtsgebrauch cingeführt, daß Klagen, die wegen des Besitzes von Pfründen und Zehnten vor den weltlichen Gerichten entschieden wären, in der Hauptsache sin xetitorio) nicht mehr vor die geistlichen Gerichte gebracht werden dürften. Der Grund oder vielmehr der Vorwand dazu war, daß, nach Art. 46 der Verordn, v. Villcrs- Cotterets, bei Anstellung solcher Besitz-Klagen über Pfründen die Partheien vorher ihre Titel übergeben müßten, also nach Aburtheilung der Besitzklage dem geistlichen Richter nichts mehr zu entscheiden übrig bliebe. Ganz insbesondere stand den geistlichen Gerichten und zwar denselben ausschließlich, und zwischen Personen jeden Standes (Orclon. cl. 1539 srt. 4) die Entscheidung über alle eigentlich geistlichen Sachen, d. h. über solche, die den Glauben, die Sakramente, den Gottesdienst, die Kirchenzucht, die Ordcns- gelübde, das Verbrechen der Ketzerei und Simonie betrafen, zu*). Da die Ehe ein Sakrament ist, so war dieses der Geistlichkeit ein nur zu willkommener Vorwand, um die Entscheidung über alle bei Gelegenheit der Ehe Angegangenen Verbindlichkeiten und durch dieselbe erworbenen Güter, das Heirathsgut u. d. *) Iläit (3. I^ouis 14.) 3u moi» cl'^vril 1695. „srt. 30. I^s connoisssnee et le jugement 3e Is äootrine eonceo- nsnt Is religion sppsrtierilli's sux srellevegues et evegues; enjoignons s nos eours cle ^selemens, et s tous nos sutres juges, 3s Is i envo) er sux 3its prelsts, 3e leur ännner l'sille stont ils suront hesoin, ^our I exeeution 3es censures gu'rls paurront en k'sire, et 3e proeester s Is punition cles eoupsbles ssns prejustiee s uosllits cour» et jug«8 3v pourvoir psr les sutres voies gu'ils estimeront eonvenshles s Is repsrstion 3u sosnllsle, et trouhle 3e I'oräre et trsni^uülits publigue, et eontrs- veinio» sux orllonnsnees ^ue Is ^uhlrcstron 3e Isäitv äoetrirre surs per csu8vr." 800 an sich zu zieht,,*). 2» den letzten Zeiten entschieden indessen die geistlichen Gerichte nur über die Gültigkeit oder Ungültigkeit und Nichtigkeit der Ehe und der Ehcversprechcn, und zwar nur zwischen den Contrahireiidcn selbst. Fragen, die über die Gültigkeit der Ehe nach dem Tode Eins der Contrahirenden oder über Eheversprcchen, welche die Eltern hinsichtlich ihrer *) M. s. die S. 797 * angeführte Verordnung Philips des Schönen. — Welche Quälereien sich die Geistlichen bei der Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit in Ehesachen oft erlaubten, darüber mag cs genug seyn, Ein Beispiel anzufübren. Oäon. tom. II. p. 117 findet sich ein Schreiben Philips von Valois (ästum Usrisiu» in Usrlsmento nosti '0 äie clecinm äulii mille8imo kiigesimo sexto), worin der König dem Amtmann von Amiens aufträgt, dem Bischof von Amiens und seinem Official zu verbieten, die Leute vor sein Gericht zu laden, und in eine Geldstrafe zu verurthei- len ,,^uoä ip8i Lseming8 äe8pon«stas csrnsliter cognoverint). Er soll den Bischof „per csptionem tem- porslitsii» 8U3e" zwingen, davon abzustchen. Ebendas, wird p. 118 in der Note ein Parlamcntsbcschluß v. 19ten März 1409 angeführt, worin es heißt: „ll Lut äit psr srre8t äe Is cour, <^us les clebenses Lsite8 ü Isre>^ue8te äu Urocureur genersl et le» Illsire8 et 1e8 tzlobevin8 ä'.^bbevills ea Uontliieu psr vertu äe certsine8 lettre8 rovsux s I'Llv68^ue ä^mien8, et aux Lure? cle Is äite ville: e'e8t s 8svoir suäit Lve8<^ue, csu'il ne print ne exigest äe8 nouvesux msriesi, pour leur äonner conge äe coueber svec leur Lemme8 Is Premiere cleux- et troi8ieme nuit äe leur nopco» et sutre8 contenue8 suäit srrv8t svoient etc 1ionne8 et val3l>l68, et gue I'opposi- tion äuäit 1llve8^ue svoit S8te äonnee 8»N8 excepte, su regsrä äö8 exeeptic>n8 genersle8, su regsrä äe8guelles il Lut äit, Ie8 äeLen8e8 svoir ete Laite8 8»N8 csu8e. Lt Lut äit <^ue cliscun äes e- neäicenäi 8uot s 8gceräote, s psrentil>u8 8U>8 vel psrs- N^mpl,i8 (Brautführern) ollerantur, g^ui cum scceperunt deneäietionem, esäem nocte pro revereotis ip8iu8 lie- neäictiooi8 in virginitate perwsnosnt." Kinder eingegangen waren, entstanden, gehörten nebst allen Streitigkeiten über die Folgen daraus, und die deshalb zu leistenden Entschädigungen vor die weltlichen Gerichte. Ehescheidungsklagen konntcu zwar an und für sich sowohl bei den geistlichen als weltlichen Gerichten angebracht werden. Da indessen den geistlichen Gerichten über alle deshalb zu leistenden Entschädigungen, Theilung der Güter u. s. f. keine Entscheidung zustand, so wurden diese Klagen fast ohne Ausnahme bei den weltlichen Gerichten angebracht. (Ho'ricourt Doix Laclos. 6. VI. 29. Was das Verfahren vor den geistlichen Gerichten in Ci- vilsachcn betrifft, so enthalt bekanntlich das canonischc Recht darüber sehr bestimmte und ausführliche Vorschriften. Da dasselbe aber als Gesetzbuch in Frankreich nie angenommen war, so hatte die Geistlichkeit davon nur so viel, als ihr gut und nützlich schien, bei ihren Gerichten eingeführt. Späterhin folgte man bei den geistlichen Gerichten mehr den Gebräuchen, die bei den weltlichen bestanden. Ludwig der 14te befahl endlich Tit. I. Art. 1*) der von ihm i. I. 1667 gegebenen Verordnung über das Verfahren in Civilsachen; daß dieselbe bei allen Gerichten ohne Ausnahme und insbesondere auch bei den geistlichen Tribunalen befolgt werden sollte. Da wir nun schon im ersten Theil (Abschn. III. Z III. S. 255 — 436) umständlich davon gehandelt haben, so können wir uns hier auf einige Bemerkungen beschränken *). Die Vorladung vor die geistlichen Gerichte, welche „citstion" hieß, geschah auf die gewöhnliche Weise durch einen Huisster, vermöge eines mündlichen oder schriftlichen Befehls *) „Voulons cziie Is presente Ordonnsnee, et cvllos hue nonz lerons ei-spres ensemdle Io« Ldits et Leelsra- trons ^ue nous pournons lsiro 5 I'svvnii', soient Asi'dees et observöes p»i'toutes nos Morri s de Verlernen«, Orsnd Vonseil, Vlrsmbres des Vomptes, Vour« des Vieles, et sutres nos Vours, 1u»es, lUsgistrets, Olüeiers tunt de bioirs cpre des 8eigne»rs, et per tons nos snti es Lusets, meine dsns les M. s. n. II> rieourt Loix Lceles. L. XX. Und XXV- wo umständlich davon gehandelt wird. 51 des Richters*). — Wenn bei Gelegenheit eines schwebenden Civil-Prozesses ein Aktenstück als verfälscht angegriffen ward, so urtheilte zwar der geistliche Richter über diese Fälschungsklage (fgux inoiäent) ; er konnte aber gegen einen Weltlichen, der die Fälschung begangen, keine Strafe erkennen, und selbst gegen einen Geistlichen, wenn er der schuldige war, nur gemeinschaftlich mit dem weltlichen Richter verfahren, wie sogleich unten näher erklärt wird. — Man konnte die geistlichen Richter eben so und aus den nämlichen Gründen verbitten (röcnsor), wie die weltlichen. Das Verfahren war ebenfalls dasselbe. Bei der Enschcidung mußten wenigstens drei Richter Mitwirken, wozu man, wenn es nöthig war, die Advokaten und Practiker des Gerichts, nach der Ordnungsfolgc, wie sie in der Liste eingetragen waren (suivsnt l'orstio stu tgbleau), nahm. Wenn der geistliche Richter versäumte, über eine spruchreife Sache (uno i>tl'sire en ödst) zu entscheiden; so konnte man ihn eben so wie den weltlichen Richter nach den gehörigen Aufforderungen der Rcchtsverwcigerung (stoni sto justios) anklagen. Diese Klage gehörte, nach der Meinung Einiger, vor den geistlichen Richter der unmittelbar höhern Instanz. Allein nach dem Gerichtsgebrauch der Parlamente mußte die Parthei in diesem Fall die Klage wegen Mißbrauchs der geistlichen Gewalt (sxxel commo ä'sduü) anstellen, welche ausschließlich vor die Parlamente gehörte. Die geistlichen Gerichte durften in den letzten Zeiten Niemand durch die Ercommunikation zur Bezahlung einer gewissen Summe zwingen. Alle Parlamente hatten dergleichen Urthcile für Mißbrauch der geistlichen Gewalt erklärt. Gegen Solche, welche die H. Weihen empfangen hatten, konnte auch zur Bezahlung einer Eivilschuld keine persönliche Verhaftung ausgesprochen werden. Ehemals wurden die Urthcile der geistlichen Gerichte *) Letzteres ward vor der orston. st. 1667 ganz sicher erfordert. Ob es auch später nöthig war, mögte zweifelhaft scheinen. Herioourt behauptet das Gegenthcil. Nach h'orriero Dior. st. O. art. vitstion war aber ein solcher Auftrag des Richters bei Vorladungen vor die geistlichen Gerichte durchaus nöthig. Vielleicht war es durch den Gcrichtsgcbrauch beibchalten. M. v. Th. l- S. 258 *. auf einen Befehl (psre-nis) der weltlichen Richter vollstreckt. Allein nach Art. 44 des Edikts v. April 1695* **) ) sollte cs unmittelbar, und ohne solche vorläufige Erlaubniß gcschehn. Man konnte vermöge eines Urthcils der geistlichen Gerichte auch die unbeweglichen Güter eines Geistlichen mit Beschlag belegen. Aber das ganze Verfahren dabei, die Erlassung der De, crcte zum Verkauf derselben u. s. f. mußte von den weltlichen Gerichten ausgehn, indem den Geistlichen durchaus kein Er- kenntniß über dingliche oder gemischte Klagen zustand. Die Appellation gegen das Urtheil eines geistlichen Gerichts ward ebenfalls nach den Vorschriften der orclon. 4. 1667 eingelegt und fortgeführt*). Die geistlichen Gerichte durften sich auch in der Appellations-Instanz der Ausdrücke ,„mettre I'sppel »u nösnt, mettro I'sppellstion ou cs äont ost gppsl, ein nesnt" welche einzig den Parlamenten und höchsten Gerichtshöfen Vorbehalten waren, nicht bedienen, sondern sprachen einzig: „PSI- bien ou msl jugö." — Die sogenannte regnete eivile fand bei den geistlichen Gerichten eben sowohl als bei den weltlichen Statt. — Es gab kein bestimmtes Tribunal, bei welchem *) „1,68 sentenees er juxxemens susets ä sxöcution, et le» äeerets llvoernes psr les )UAS8 «l'blglise, seront exeeutes en vertu äe notre pre8onte orilonnsnee, ssns gu'il seit besoin clo prenllre, pour evt elsiet, sueun psrestis äs no» sujze8, ni äs eeux äe8 8ei^neur8 g^snt justioe, l,enr snsoiAnon8 äs äonner msin forte, et toute siäs et 8S- eours äont ils seront reguis, ssns prenclre sucune con- noi88snce äesäiks suZements." — Einige behaupteten indessen, daß dieser Artikel sich nur auf Urtheile in eigentlich geistlichen Sachen beziehe. Herieourt Hl. XX. 126. **) Nach dem canonischen Recht mußte der Appellant den Richter von dessen Ausspruch er appellirte, bitten, ihm einen sogenannten Entlassungsbrief (spütres, spostoli) zu geben, wodurch die Sache an den höhern Richter verwiesen ward nguinem." **)M. s. oben S. 796. Noch zu den Zeiten Boulcillcrs wurden auch Derheirathete, wenn sie nur die Tonsur erhalten hatten, als Geistliche angesehen. 8om. Dur. Uv. II. tit. 7. „Des Oleres inories peux et llois entenllre gue selon la äeeretsle se eiere msrie veut jouir ciu Privilegs ste LIergie, il eonvient gu'il seit en dsdit et ton- sure ensemble, ou gutrernent s'il estoit prins pour su- eun mebl'-nt «ans les cleux, il ne cloit jouir lle privi- lege, insis eomme ls^ l'siet ü punir. 6'est s sesvoir ll'un LIere msriö une fois s une non eorroinpu. Geistliche Ritter brauchten, wie Bout. hinzusetzt, psr don- neur ste ellevslerie" weder ein geistliches Kleid noch die Tonsur zu haben. 810 Strafen aussprachen. Durch eine ganz sonderbare Namenver- D' wechslung erhielten aber die erstem (leichtern) Vergehn den Namen: gewöhnliche Fälle oder Verbrechen (cs«, elolits oom- l>>^ münz) ; wogegen die eigentlichen, groben Verbrechen privilegirte ^ Falle oder Verbrechen (css, clölits pr-ivilögieg) genannt wurden. ^ So wie man nämlich im Anfang (unter den Römischen Kaisern) das Recht der Geistlichen wegen leichterer Vergehn nur vor den ^ geistlichen Gerichten Rede stehn zu müssen, als ein besonderes den ^ Geistlichen bewilligtes Privilegium ansah, so galt späterhin, als die Macht der Geistlichkeit den höchsten Gipfel erreicht hatte, die Befugniß, die Geistlichen selbst wegen grober Verbrechen bestrafen ^' zu dürfen, für ein besonderes Privilegium der weltlichen Ge- richte. Wie es aber auch immer mit der Entstehung dieser bei- jidsn den Benennungen scyn mag, so ist gewiß, daß dieselben schon vor dem 15ten Jahrundcrt bekannt waren; (indem Faber und Bene- W. dicti, zwei Schriftsteller dieses Jahrhunderts, davon als von einer M bekannten Sache* *) sprechen). Diese beiden Benennungen, und eben so die Verschiedenheiten in der Beurtheilung der dadurch be- Azr zeichneten Fälle erhielten sich bis zur Revolution. Allein nicht m gleich im Anfang nahm das gerichtliche Verfahren, welches man M in beiden Fällen befolgte, eine feste und unveränderte Form an, M sondern erst nach vielen Aendcrungen und Schwankungen kam man «> endlich zu derjenigen, welche die Verordnung von Melun (er- sist lassen i. Febr. 1580 unter Heinrich d. 3ten) einführtc, und die sin» erst von der Revolution verdrängt ward. Das Wesentliche Ml dieses Verfahrens bestand darin, daß bei den gewöhnlichen (den M leichtern) Vergehn das Erkenntniß den geistlichen Gerichten m« allein zustand; daß aber bei privilegirten Verbrechen dem Angeklagten von den geistlichen und weltlichen Gerichten zugleich — der Prozeß**) gemacht ward; daß dabei jede dieser Behörden ,, ' > *) Pi. s. O'^Aue8Sosu memoire sur ls jurisäiction Ro^sle Ooiiv. tom. V. IX" XXI. p. 147. Johannes Faber zählt insbesondere das Tragen von Waffen als einen privilcgir- tcn Fall auf, worüber das Erkcnntniß dem König!. Richter seit so langer Zeit (s tanto tempore) zustände, „eujus ^ iiiitii memoris non ex8tst'X ^ **) klllit. cl. Lleln» g, t. XXII. „D'i»8tl'uotlon lieg proeö» ^ criminels contre los per80nne8 Keelo8i38tige8, poue los ^ für sich ein von dem der andern unabhängiges Urtheil erließ, und zwar so, daß die geistliche die kanonischen - und die weltliche die gewöhnlichen Strafen aussprach. Das Verfahren war, besonders in Fallen, wo Weltliche mit verwickelt waren, und eben so bei der Appellation, die zum Thcil an die höhere geistliche Behörde, zum Theil an die Parlamente ging, wozu noch zuweilen als außerordentliches Mittel die appvl commv ä'sdu8 kam, äußerst weitläufig und zusammengesetzt. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen darüber sind in dem Edict Ludwigs des 14ten v. Febr. 1678, und in den Erklärungen desselben Königs v. Juli 1684 und v. 4. Febr. 1711 enthalten, welche sich alle drei in dem Loäe Neron finden. Ucbcrdem galt aber auch als Hauptnorm des Verfahrens sowohl vor den geistlichen als weltlichen Gerichten die Eriminal-Ordnung v.J. 1670. Alles, was dieselbe sowohl über die Instruction als Entscheidung des Prozesses, über die Anklage, die Vernehmung des Angeklagten, die erste und zweite Abhörung (lecolement) der Zeugen, die Confrontation u. s. f. verschreibt, und wovon im ersten Theil umständlich gehandelt worden, ward auch bei den geistlichen Gerichten beobachtet. Sowohl den geistlichen als weltlichen Gerichten stand es frei, unabhängig von einander einen Geistlichen wegen eines Verbrechens zu verfolgen. War dasselbe nur ein gewöhnliches, so mußte das weltliche Gericht den Angeklagten auf dessen Verlangen, auch auf das des Pro- curators des geistlichen Gerichts an dieses letztere zurückschickcn, welches alsdann erkannte. Wenn aber ein weltliches Gericht gegen einen Geistlichen wegen eines privilcgirten Verbrechens eine Untervas privilvgios, svra kaitv vvusointvmo,, t, laut par Ivs juges ckesäits Lvclvsissliguvs, guv par nvs sugv» : vt vi, ve vas seront veux rlo noscklk» suges, guiuvroot vomiriis pour vet eklet, tenug aller au sie^e cle la furiselivlioia Lecls'siastigue." — Ganz dasselbe bestimmt Art. 38 der Verordnung v. I. 1695- — Nach Art. 39 der i. I. 1566 unter Carl d. 9tcn erlassenen Verordnung von Moulins sollten die Königl. Richter vorher über das privilegirte Verbrechen entscheiden, und dann erst die Vcurtheilung des gewöhnlichen den geistlichen Gerichten überlassen. suchung anflellte, so mußte es dieses dem Offizial anzeigen, und cs ihm überlassen, ob er zur gemeinschaftlichen Fortsetzung der Untersuchung sich in das Gefängniß des gewöhnlichen Gerichts begeben wollte, oder verlangte, daß der Angeklagte in das Gefängniß der Officialität gebracht werde. Der weltliche Richter mußte sich alsdann zur Führung der Untersuchung unweigerlich zu der Officialität verfügen; selbst wenn sie außer seinem Gerichtsbezirk lag. Auf der andern Seite war aber auch der Of- ficial, wenn er zuerst den Prozeß wegen eines gewöhnlichen Verbrechens eingeleitet hatte nnd fand, daß dasselbe ein privile- girteö sey, unter Strafe des Schaden-Ersatzes und der Rückerstattung aller aufgegangenen Kosten verpflichtet, den General- procurator oder dessen Substitut davon sogleich zu benachrichtigen. Von dem Augenblick an, wo der geistliche Official sich überzeugt hatte, daß mit dem gewöhnlichen Verbrechen ein pri- vilegirtes verbunden sey, mußte die fernere Untersuchung, und zwar unter Strafe der Nichtigkeit durchaus von beiden Richtern (dem geistlichen und weltlichen) gemeinschaftlich geführt werden. Der geistliche Richter hatte aber bei der Untersuchung das Wort, d. h. er vernahm den Angeklagten, stellte die Fragen an die Zeugen u. s. f.; doch hatte der weltliche Richter die Befugniß, den Official zu bitten, gewisse Fragen zu stellen. Weigerte derselbe sich dessen, so konnte der weltliche Richter sie selbst stellen. Beide Richter (der geistliche und weltliche) hatten ihren eigenen Gerichtssccretair, welche über den Gang der Untersuchung, das Verhör des Angeklagten u. s. f. ein von dem des andern abgesondertes Protokoll führte. Nach geschlossener Untersuchung erließ jeder Richter auf den Grund des Protokolls seines Gerichtssecretairs ein besonderes Urtheil, und zwar machte der Official sein Urtheil zuerst. Das so eben Gesagte gilt nicht allein von dem definitiven Urtheil, sondern auch von jedem präparatorischen und provisorischen, z. B. ob die Sache sich eigne, um eigentliche Criminal-Verfahren zu erkennen (pour regier >e *) Der weltliche Richter durfte dagegen die Untersuchung, wenn er sie allein angefangen hatte, dieselbe auch allein durchführen, und sogar definitiv urtheilen, wenn er nicht gehörig aufgcfordert ward, mit dem geistlichen Richter gc- nmschaftlich zu verfahren. 813 proces ä l'extrsoräinsiro) oder wohl ferner auf dem Clvik- Weg zu betreiben scy (s'il pourroit ötr-o civili8ö) (M. vergl. Th. I. S. 469, 471). Das Urthcil des Officials ward in dem Local des geistlichen Gerichts, das des weltlichen Richters in der Rathskammer der Amtmannschaft*) oder Landvogtei (reae- cdsusrse) ausgesprochen. Der Angeklagte mußte (Th. I. S. 474) ehe ihm sein definitives Urtheil gesprochen ward, vorher vor dein ganzen Richter-Collegium nochmals verhört werden, und zwar war dieses Verfahren sowohl bei den geistlichen- als weltlichen Gerichten vorgeschrieben. Eben darum pflegte man, nachdem das geistliche Gericht sein definitives Urtheil erlassen hatte, den Angeklagten gefangen nach dem Sitz der Amtmannschaft zu bringen, und dort ebenfalls sein Urtheil zu sprechen. In dem letzten Verhör vor dem weltlichen Gericht saß derselbe auf dem Verbrecherstuhl (sur I» sollotio); vor dem geistlichen Gericht stand er aber hinter den Schranken (äerriero Io Iisrrosu) der Rathskammer, (klörieourt L. XXl. ZI). Das weltliche Gericht war übrigens durch das Urtheil des geistlichen gar nicht gebunden, ja wenn das geistliche Gericht den Angeklagten freigesprochcn, oder etwa eine nähere Untersuchung (un plus smplemeat iolorrnö" Th. I. S. 475) erkannt hatte, so konnte der weltliche Richter noch jede ihm geeignet scheinende Strafe erkennen. Auch die Regel, daß die Instruktion von dem geistlichen und weltlichen Richter gemeinschaftlich geleitet werden müsse, hörte, nachdem der geistliche Richter sein definitives Urtheil gesprochen hatte, auf. Der weltliche Richter konnte alsdann, wenn er cs zur Aufklärung der Wahrheit für nöthig hielt, allein jede Untersuchung vornehmen. Der geistliche Richter konnte, wie schon oben bemerkt worden, nur die sogenannten canonischcn Strafen aussprechen. Diese bestanden, nach Verschiedenheit der Schwere des Verbrechens, in Beten, Fasten, Erlegung einer Geldsumme, die zu Almosen verwendet ward, mäßiger körperlicher Züchtigung, in der Ercommunication, dem Verlust der Pfründe und des Amtes *) Man muß sich aus Th. 1. S. 456 erinnern, daß in Crimi- nalsachen die Geistlichen schon in erster Instanz nur unter den Amtmännern, und nicht unter den Königl. Vögten und grundhcrrlichen Richtern standen. (entweder auf eine Zeit oder auf immer), so wie auch Entsetzung von der Priesterwürde, welche letztere bald mit größerer bald mit minderer Feierlichkeit geschah*). Ehemals erkannten die geistlichen Gerichte auch wohl die sogenannte schimpfliche Abbitte („smenäe bonorsble" (Th. I. S. 441), welche indessen nur in dem Local des geistlichen Gerichts geschehn durfte. In den letzten Zeiten würde man es aber einem geistlichen Richter sehr übel gedeutet haben, wenn er die härtere Strafe dieser Art (.,smenäe lionorsble in liguiis" Th. I. S. 442) ausgespro- sprechen hätte. — Eben so war cs ehemals zweifelhaft, ob die geistlichen Gerichte auch die Folter erkennen könnten (indem man nämlich die Folter nicht als eine Strafe, sondern als ein Mittel die Wahrheit zu erforschen ansah). In den letzten Zeiten war aber von der Anwendung der Folter bei den geistlichen Gerichten gar keine Rede mehr. Die weltlichen Gerichte sprachen gegen die Geistlichen, wie gegen die weltlichen, die von den gewöhnlichen Gesetzen verhängten Strafen aus. In den ersten Zeiten, als die Beurthcilung der privilegirtcn Fälle wieder in die Hände der weltlichen Gerichte kam, pflegten diese, ehe die Todes - Strafe an einem Geistlichen vollzogen ward, den Bischof zu bitten, daß er den Ver- urthciltcn vorher seiner Priester-Weihe entsetze. Wenn dieses geschehn, ward der seiner geistlichen Würden beraubte**) den *) Die meisten der hier angeführten Strafen sind fast alle ohne Ausnahme auch von den gcwöhnlicken kanonischen Rechten angenommen. Innoeent. III. 1215 Osp. novimu» tz pi'c» illo. X. äe ver-boo. »ignilicat. „kio illo vero (slssnio sceleisto, guem sä msnästum no»ti-um cspi (e- eisti, 1>oo tibi äuximu» eonsulenäum, nt in peopetuum esrevoem sä sgenäsm poenitentism ipsum incluäs», xsne äolooi» et sgus angustiso sustentsnäum nt com- mi»»s äellest, et tlenäs ulterius non committst." Inno- eent HI. 1213 esp. ut (smse, X. äo »entent. ex- communiest. „Crselsti.non solum possunt, seä äebent etism elerieo», postgusm (uooint äe crirnine cs- nonioe äsmnsti, »ub srots eustoäis äetinere: ne cum »int ineanlägibiles, nee monssterüs valesnt coerceri, sä »imilis vel pesois (seile Isbeoentur. **) Ilor-ioourt 1). XXII. 85 , 86- Diese Entsetzung (äö- grsäsiion) geschah unter großen Feierlichkeiten. Der Vcr- 815 Ar«, sch Srt die An A- >>t!N »,K >rdiih kiing «Ei- Zeß- iLeri W "Ida sM »i/e- M >i>c iS»' I»O < «' A« ,-d weltlichen Gerichten (dem weltlichen Arm, su Ki-as söculier) mit der Bitte übergeben, daß man ihm das Leben lasse, um ihm Zeit zu gönnen, seine Sünden abzubüßcn. Da indessen die Biscböfe, ehe sie diese Entsetzung Vornahmen, sich meistens ein vorläufiges Erkcnutniß über das ausgesprochene Urtheil anmaßen wollten, so unterblieb diese vorhergehende Entsetzung von der pricsterlichen Würde späterhin gänzlich, und die Strafe ward ohne Weiteres vollstreckt. Man konnte sowohl von dem Urtheil des geistlichen- als weltlichen Gerichts und zwar von jedem besonders appelliren. Die Appellation gegen das erstere Urtheil ging, wie schon oben erinnert worden, von dem Official des Bischofs an den deS Erzbischofs u. s. f. Von dem Urtheil des weltlichen Gerichts (der Amtmanuschaft) ging die Appellation an das Parlament. Beide Appellationen wurden gleichzeitig und unabhängig von einander betrieben. Wenn indessen von dem Urtheil des Offi- cialö wegen Mißbrauchs der geistlichen Gewalt appellirt worden, so ward die Entscheidung dieser Appellation abgcwartet, ehe man die andere näher betrieb. Bei der Leitung der gemeinschaftlichen Untersuchung gegen einen Geistlichen führte, wie wir ebenfalls schon bemerkt haben, der Offizial gleichsam den Vorsitz. Der weltliche Richter mußte sich in das Local des geistlichen Gerichts begeben, wo der Official das Wort hatte u. s. f. Da indessen, wenn eine solche gemeinschaftliche Untersuchung Einer Seits dem Parlament angehörte, diese Unterordnung des letzter« unter die geistlichen Gerichte nicht schicklich gewesen wäre, so mußte der Bischof auf Ersuchen aus den bei dem Parlament eingestellten geistlichen Räthen Einen als Stellvertreter ernennen, welcher mit einem andern weltlichen Parlaments-Rath gemeinschaftlich die Untersuchung vornahm. urtheilte ward mit allen Zeichen seiner geistlichen Würde bekleidet öffentlich vor den Bischof und eine Versammlung der Geistlichkeit geführt. Der Bischof nahm ihm nun eins dieser Merkmale nach dem andern ab, und zwar fing er mit dem an, welches er bei der Weihung zuerst erhalten hatte u. s. f. Zuletzt ließ er ihm das Haupt scheren, um jedes Merkmal der erhaltenen Tonsur zu verwischen. Der große Staatsrath, der Steuerhof und Münzhof und fast alle Attributions - Gerichte, wenigstens diejenigen, welche allezeit in letzter Instanz urtheilten sie« oours souversines), machte» auf die nämliche Auszeichnung Anspruch. Da sich bei denselben nicht immer oder wenigstens nicht nothwendig geistliche Mitglieder befanden, so nahmen sie die Untersuchung gegen einen Geistlichen allein, und ohne den geistlichen Richter zuzuziehen, vor. Den geistlichen Gerichten stand gegen Laien in Crimi- nalsachen keine Gerichtsbarkeit zu. Selbst, wenn in einem Cri- minalprozeß gegen eine» Geistlichen ein Laie ein Mitangeklagter war, so ward, wenn es nicht zur Aufklärung der Anklage gegen den Geistlichen nöthig war, die Untersuchung gegen den Laien abgesondert, und einzig von dem weltlichen Richter geführt. — Es gab indessen einige, im strengen Sinne geistliche Verbrechen, worüber den Geistlichen auch ein Erkenntniß gegen Weltliche zustand. Sie durften indessen auch in diesen Fällen nur die kanonischen Strafen aussprechen, und mußten wegen Vollstreckung der härtern Strafen die Angeklagten an die weltlichen Richter verweisen. Zu diesen Verbrechen gehörte ganz insbesondere das der Ketzerei. Die geistlichen Gerichte*) erkannten indessen, von den ersten Zeiten des dritten Geschlechts an, nur ob der Angeklagte wirklich ein Ketzer sey, worauf dann die weltlichen Richter ihn straften. Nach den Gesetzen Ludwigs des H. stand auf der Ketzerei der Feuertod.**) *) Zu den geistlichen Gerichten, welche über die Ketzerei entschieden, gehörten durchaus keine andere, als die (gewöhnlichen) der Bischöfe und Erzbischöfe. Die eigentliche Inquisition, obschon sie im I. 1204 zuerst in Frankreich, und zwar im südlichen Theil desselben, zur Unterdrückung der Albigen- sischen Ketzerei Angeführt ward, hat sich doch gar nicht lange in diesem Lande erhalten; indem theils die Bischöfe ihre Rechte standhaft vcrtheidigtcn, theils auch die Großen und das Volk jenes sonderbare Institut nicht wollten. **) k^skligseni. I. Oiisp. 85. „8o suouns est soupo- eonneux (suspeet) ux) zählte. M Ein Verbrechen, worüber in den älter» Zeiten den geist, liehen Richtern das Erkenntniß, auch gegen Weltliche, zustand, _ war der Wucher (crime cl'usure). Das Gesetzbuch Ludwigs dcr §>.*), so wie mehrere Verordnungen verfolgenden Kö- > - l I irrevoosblo clelsisse et äelsisson« Untiere connoisssnco ^ clo tont crime clNervsie sux preist» llo notre Konsums l» comme nsturels juZes cl'icelni crime, et sinsi, guils kt l'nvoient vte snciennement. Herieourt Ll. VUI. 5. Der zweite Artikel deffelbenEdicts sagt: üt neünmoins psree , gu'il e8t sclvenu .... gu sucnns 08 e n'srrive ci-spres.llekenäons toutvs sssemblees illieites et lorces pulrlignes; clvclii- rsnt ceux gui suront k'sit on <^ui 80 trouveront en teilen nssemblöes, nos ennernis et rebelles, et snjets sux psines c^ui sont etslilies contre Ie8 criminel» cle leiie- ^ wsjvstö; enjoi^nons s tous nos lieutensnts gönersux ' .et initres nos suges, ebscun en llroit soi, cl'en- tenäre et veillcr soiAneusement ä ce gue telle8 sssem- blees ne 86 (sssent; et on ils seroient svertis ä'iceller, so trsns^orter sur les lieux, prenclre les clelingusn», relormer on instruire le proccs contrv eux." Fast genau eben so spricht sich Art. 30 d. Verordn, v. 1695 aus. *) kltsdlissem. liv. I. cbg^,. 86 (Orllon. tom. I. p. 176) „t^usncl en ls terre »u Lnron ä sucun u8urier on en » 819 nige *) legen ihnen dasselbe ausdrücklich bei. Die Könige ließen indessen dieses Verbrechen, wenn cs Oberhand genommen hatte, auch wohl durch ihre Beamten strafen. Zuweilen ernannten sie besondere Commistarien dazu. Das Betragen derselben gab indessen, wie das aller solcher besonderen Comissarien, oft zu Klagen Veranlassung; weshalb Philip von ValoiS durch seine Verordnung v. 15ten Februar 1345 Art. 13 (Oräon ä. Douv tom. Il- x. 238, 241) alle für die Untersuchung des Wuchers und der Münzvergehn ernannten Commissarien wieder abschaffte. Zu den Zeiten Boutillers, der am Schluß des 14tcn und im Anfang des 15ten Jahrhunderts lebte, ward der Wucher schon als ein dem König vorbehaltcner Fall angesehen, worüber das Erkenntniß den Königl. Commissarien sowohl als den Bischöfen, doch sonst keinem andern zustand **). ouelgue toi re gne oo soit, et il en prouveL, l i inueblesri äoivent estro su bsron, et pni» si äoivent estre pugnis psr sainte ö»Il8e pour le pecbe, eso il sppertient s «to Lgliso äo elis8tier ebseun pecbeur äe son peolno, se- lon Droit esorit en Deoretsles ei titre «los sugemens, ou clispit. Novit, ou il e8t escrit än Uo^ äe krsncs et äu Ilo^ ä'^n^leterre." *) Ludwig der zehnte sagt in der Verordn, v. December 1315, worin er den Kirchen von Languedoc ihre alten Privilegien bestätigt, (Oräon. tom. I. p. 613, 615) srt. 10: „Inbibe- inu8 ä>8tricte omnibus LonosclisIIis, Lsillivi» et Drae- p>08it>8 et sliis oflieisriis sc ministris. 08 t. III. et IV ) verbieten durchaus Zinsen zu nehmen (eentesimus exigero) , welches Verbot auch KM in die Gesetze der Fränkischen Könige, in die Capitularicn**) iKfi so wie in die Gesetzgebung des dritten Geschlechts überging, und sich in Frankreich bis zur Revolution erhielt. Sogar im m! Handel durften für verkaufte Maaren oder dargeliehenes Geld mß keine Zinsen genommen werden. Noch das unter Ludwig dem Mt I4ten i. Dcccmbcr d. I. 1665 erlassene Edict verbietet dieses fkrn ausdrücklich, mit Ausnahme jedoch der Kaufleute, welche die M Messen von Lyon bezogen, denen es erlaubt ward, für gelieferte _ ÜIIA ln! g eognoi8a»ee, et guxblve8gue8 ^ et non g riutre8 guels gu'ilg soient." *) Vgs>. 4- Cau8. XIV. Ou-io8t. III. wird von Zinsen ganz ^ dieselbe Erklärung gegeben, wie S. 20!) * auö den Capi- ^ tularicn angeführt worden. l **) Man findet dieses Verbot an vielen Stellen der Capitula- rien. In dem Capitular Carls des Großen tgegeb. zu Achen i. I. 709) heißt es esp. 5: , fitem in eostem con- ^ eilio (Xicenfi in cleeretig Vspgo I,6oni8, necnon et m ) canonibng gui clieuntur ,4p08tolorum, 8ieut etlegeip80 «lominug prgecepit, omnino omnil>u8 interstiotum est z srl U8nrsm sliguist flare." Ferner Ospitulsr. lib. V. esp- j 38. „I)8UI gm non 80lum Olei ici, 8eä nee Igici Obristisui ^ exigero stobent." 821 Maaren Zinsen zu berechnen. Auch für Geld, welches ans uneigentliche (sogenannte trockene) Wechsel geliehen ward, durste man keine Zinsen nehmen. Das Handelsgesetzbuch Ludwigs d. 14ttn v.J. 1673 erlaubt (Tit. VI. Art. 3) dem Aussteller eines gezogenen Wechsels den Unterschied des Courses zwischen dem Ort, wo der Wechsel ausgestellt, und worauf er gezogen ist, in Rechnung zu bringen; sonst aber (Art. 1) durchaus keine Zinsen, und noch viel weniger (Art. 2) Zinses-Zinsen zu nehmen. Nur wenn der Wechsel protcstirt ward, mußten (Art. 7) dem Remittenten von dem Tag des Protestes an Zinsen vergütet werden, wenn er sie auch nicht vor Gericht forderte. (Überhaupt fanden von der Regel, daß keine Zinsen gefordert oder genommen werden durften, von jeher einige Ausnahmen statt, welche zum Theil von der Art waren, daß sie die Gesetzgeber wohl schon lange auf die Unzweckmäßigkeit des allgemeinen Verbots, Zinsen zu nehmen, hätten aufmerksam machen müssen*). Wenn nämlich Jemand dadurch, daß er sein Geld nicht erhielt, ein Schaden erwuchs, wenn z. B. der Käufer eines unbeweglichen Eigcnthums die Kaufschikinge nicht zur rechten Zeit bezahlte, oder wenn versprochenes Heirathsgut nicht zur rechten Zeit ausgeliefert ward, mußten wegen des Verzugs Zinsen entrichtet werden, die aber nur die Stelle der Früchte vertreten sollten, welche die Sache seist ihrer Natur nach abgeworfen hätte. Auch wenn der Schuldner das ihm geliehene Geld zur vertragsmäßigen Zeit nicht wiedergab, und deshalb bei Gericht verklagt ward, wurden dem Gläubiger Zinsen, doch nur, wenn er sie ausdrücklich forderte, und von dem Tag der Klage an, zuerkannt. **) Das Verbot der Zinsen scheint indessen nur so lange, als' der erste Eifer der Christenheit noch glühte, und man darüber *) Der berühmte Nechtsgelcbrtc Dumoulin (>Ioli,igo»8), der in sehr vielen Dingen Heller sah, als jeiue Zeitgenossen, vcrtheidigte in seinem trsotnt. velamine usorarum, aut ste prsv- stietis eontraetibus usurariis per lamsrn publican, stik- t'amatos." ***) (V. Carl d. 9ten i. I. 1560) „Dskenstons aussi s tons marebans et sutres ste ^uelgne gualite guils so^ent, sts supposer anen» prest ste marebanstise, appellü perle ste linanee, lagnelle ss (sit psr revenle ste 1a inesins mar- elisnstise ü persannes supposees. lit ee n peine eontre eenx gni en useront en rznelgne Sorte czn eile seit stes- guisee, ste punition eorporelle et eonliseation ste biens, »uns gne nos suges puissent inosterer la z»eine." 824 kauf, oder die Bestellung, Gründung von (jährlichen) Renten (Constitution cle rentcs). Bei diesem Geschäft trat der Darleiher dem Schuldner das geliehene Geld auf immer als Eigenthum ab, behielt sich indessen dafür ein jährliches Einkommen, eine bestimmte Rente in Geld oder Früchten u. d. g. * **) ) vor, welche der Schuldner und dessen Erben ihm (dem Gläubiger) und seinen Erben jährlich entrichten mußten. Diese jährliche Rente, welche offenbar die Stelle der Zinsen des von dem Gläubiger hergegebencn Capitals vertrat, nannte man indessen nicht Zinsen oder Interessen, sondern Rückstände (srrersges)*H. r-D st s,5' M- *) Nach der Lltern Gesetzgebung konnte die Rente, worin man tzn« immer wollte, bestehn. Nach dem Edict v. I. 1565 sollte sie nur in Geld festgesetzt, und alle andern, früher bestell- — tcn Renten, sollten in Geld verwandelt werden. Der Ooä. civ. kehrte aber srt. 1905, 1909 zu der ältern Gesetzgebung zurück. Alsrliu kexert. srt. vente coustituee H II. srt. 2. **)Man sah nämlich die Sache so an, als ob, so wie der i Eigcnthümer eines Grundstücks Tag für Tag die Früchte , davon zieht, auch die Rente Tag für Tag fällig sey, ob- , schon sie nur am Ende eines jeden Jakrs gefordert werden konnte. Hierdurch war das verhaßte Wort Zinsen vermie- i den. (M. s. Dotbier llrsite <1c Ooustit. 6c reute Olrsp. V. 168, co6. civ. srt. 586.) Uebrigens war durch die Gesetze ein gewisser Zinsfuß für diese Rentenkäufe bestimmt, der freilich mit den Zeiten wechselte. Nach den alten Ge- wohnbciten von Orleans, die i. I. 1509 verfaßt wurden sollte das hergeliehene Kapital wenigstens das zehnfache der Rente betragen. Dieses ward unter Carl dem 9ten bis zum zwölffachcn- unter Heinrich dem vierten bis zum lOfachcn- und unter Ludwig dem Ilten bis zum ') zwanzigfachen Betrag der Rente erhöht. Unter Ludwig dem I5teu schwankte es (nach Verschiedenheit der zu verschiedenen Zeiten erlassenen Edicte dieses Königs) zwischen dem Zwanzigfachen und Fünfundzwanzigfacheu, setzte sich indessen bis zur Revolution auf das Zwanzigfache fest. Dieselben Bestimmungen galten auch für die Zinsen von dargeliehenem Geld, in den Fällen, wo sie gesetzlich erlaubt waren. Nach der Revolution ward es nicht allein überhaupt «erstattet, Zinsen zu nehmen, sondern das Gesetz v. 3tcn October 1790 überließ die Bestimmung des Zinsfußes I 825 Durch die Wendung, die inan dem Geschäfte gegeben, batte dasselbe auch wirklich nicht allein die äußere Form, sondern auch das Wesen eines Darlehns — und gerade für dieses bestand das Verbot Zinsen zu nehmen — fast gänzlich verloren. In diesen Vertrag, wenn er anders gültig seyn, und nicht als wucherisch angcsehn werden sollte, mußte nämlich die nothwen- dige Bedingung ausgenommen werden, daß der Gläubiger sich auf immer des Rechts begäbe* *), das hcrgeliehue Geld zurück zu fordern. Eine andere gewöhnliche, jedoch zur Gültigkeit des Vertrags nicht ganz so unerläßliche Bedingung war, daß cs dem Gläubiger zu jeder Zeit frei stehe, durch Rückerstattung der erhaltenen Summe sich von jeder Verbindlichkeit gegen den Gläubiger zu befreien**). Der Schuldner wies bei diesem Geschäft (der Procente) gänzlich der Uebcreinkunft der Contrahiren- den. Das Gesetz vom 6tcn Floreal d. I. erklärte das gemünzte Geld für Waare. Das Napolconschc Gesetzbuch thcilc (Art. 1907) die Zinsen in solche, die durch das Gesetz- und solche, die durch die Uebcreinkunft der Partbcien festgesetzt werden. Die letzteren können in allen Fällen, wo das Gesetz es nicht verbietet, auch höher als die gesetzlichen bestimmt werden. Es spricht sich indessen über den Betrag der gesetzlichen nicht auS; doch konnte wokl kein anderer als der vor der Revolution gcwöbnliche (von 5, Proccnt) gemeint seyn. Das Gesetz vomOteu Dccembcr 1807, Lessen Text man auch bei Llsilin Uöpeiu. sie. iniei-är tz VI. b!" 5 findet, bestimmte endlich den gesetzlichen Zinsfuß in bürgerlichen Geschäften auf 5- und im Handel auf 6 Procent, über welchen Betrag er auch durch die (Übereinkunft der Partheien nicht erhöht werden darf. *) Nur in einigen bestimmten Fällen, wo immer eine gewisse Schuld auf Seite dcö Schuldners war, fand eine Ausnahme Statt, (kerrisi-. Oiot. zeigte indessen den wichtigen llnterschicd zwischen beiden, und seit dieser Zeit galten die rente8 oonsuniöos ihrer Natur nach durchaus für ablösbar. «Plerlin n>t. re„te8^eo,i8tituee8 H I. IV.; auch Kellner truite stu eontrst cl. eon8tit. ll. reute elwp. II. srt. IV.) *) Auch über diesen Punkt stand die Jurisprudenz in den letzten Zeiten durchaus fest, obschon chmals, wie Vanricrc (I)i88>.>i8III' le leuuiueut »<; i>»i>) bewiesen hat, die Rente einzig ans dem Gut haftete. 827 dieselben von den weltlichen Grundherrn gebilligt, und auch durch viele Urtheile der geistlichen Gerichte für gültig und rechtmäßig anerkannt worden, daß dabei das Vermögen einer sehr großen Menge geistlicher und frommer Stiftungen in solchen Renten bestände, daß aber dcmungcachtct in den neuesten Zeiten einige sich weigerten, dieselben zu entrichten. Der Papst erklärte darauf i. I- 1420 durch die merkwürdige Extravagante: re- gimini*) diese Rcntenkäufe für rechtmäßig und die Schuldner für verpflichtet, die Rente zu bezahlen. Allein selbst hierdurch scheinen die Gcmüthcr noch nicht ganz beruhigt worden zu seyn. Einige Rechtslehrcr nahmen, um die Rentenkäufe zu rechtfertigen, zu einer neuen lietio juris ihre Zuflucht. Sie , sahen nämlich die Sache so an, als ob das zur Hypothek gestellte Gut entweder ganz oder zum Theil (bis zu dem Betrag der dargeliehenen Summe) Eigenthum des Darleihers oder Rentenkäu- fcrs geworden sey, daß die Rente nur die Stelle der Früchte oder des Nutzens verträte, welche der Eigenthümer (der Ren- tenkaufcr) von dem Gut oder einem Theil desselben ziehen könnte und zu ziehn berechtigt wäre.**) *) Regimini extrs ( den Text derselben nachzusehen. Er ist zu weitläufig, um ihn hierhin zu setzen. Insbesondere erstellt man daraus, daß man in dieser Sache in Schlesien dieselben Ansichten und Grundsätze hatte, wie in Frankreich. **) So unbegreiflich es uns jetzt vorkommt, warum, da cs zu allen Zeiten erlaubt war, für den Gebrauch eines Hauses eines Grundstücks u. d. g. Vortheil zu ziehn, sich dafür Miethe oder Pacht auszubedingen, dieses für den Gebrauch des Geldes nicht erlaubt seyn sollte; so konnten doch die Gemächer, nachdem die falschen Ansichten sich einmal darin festgesetzt, sich durchaus mit dem Gedanken nicht aussöhnen, daß Geld anderes Geld Hervorbringen sollte. In dem fünften Concilium v. Latran (8e8s. 10) sagt der Papst Leo der Zehnte in der Bulle „Inter multipliees" (die man in dem Lullsr. v. Eherubini und auch Ilsräouin (wlleet. eoneil. WM. IX. x. 1773 findet) „Ls enim est propris ugursrum interpretstio, gusnclo villelieet ex usu rei guse non germinst, nullo Islrorv, nullo sumptu, nullove perieulo luernm (etusgue eonguiri stulletur." - ^zn 828 Wirklich ward cs auch gebräuchlich, den Vertragen über diese Rentenkäufe eine besondere Clauscl (con8titni. oder clguguls oon- stiluti Ii 08 sos 8 viüi genannt) bcizufügen, wodurch der Rentschuld- ner (derjenige, welcher das dargcliehene Geld erhielt) bekannte, daß er sich des Eigcnthuins des Grundstücks (worauf das Geld hcrgcschosscn ward) ganz oder zum Theil begebe, und es nur unter der beschränkenden Bedingung jenes Vertrags (ä uwo ,1e oon8tilut et äo s>rvouire) besitze.* *) Die oben erwähnten Zweifel über die Ncchtmäßigkeit der Rentenkäufe fanden indessen zu Nom auch später wieder neuen Eingang. Der Papst Pius der fünfte erließ den 19ten Januar 1569 und den lOten Junius 1570 Büsten über diesen Gegenstand. In der ersten bestimmte er Art. 1. daß eine jährliche Rente nur auf ein unbewegliches oder für unbeweglich geltendes Gut, welches dabei seiner Natur nach fruchtbringend sey, angewiesen werden könne.**) Er verbot übcrdem (Art. 12) alle Verträge der Art, worin festgesetzt ward, daß der Schuldner auch wider Willen zur Rückzablung der erhaltenen Summe angehalten werden könnte. — Dieser Rcntenkäufe fielen in Frankreich bis zur Revolution sehr viele vor. Nach dieser, wo cs erlaubt ward, Zinsen zu derselben Bulle nimmt der Papst die Leihhäuser (montan ^ietsti8) von dem allgemeinen Verbot Zinsen zu nehmen aus. Sollte man nicht glauben, er hätte, wenn er sich anders conscquent bleiben wollte, cinsehen müssen, daß die Entscheidung über die Rechtmäßigkcit oder Unrechtmäßigkeit der Zinsen aus Rücksichten auf den allgemeinen Nutzen und nicht aus metapbysischen Spcculationen über die Natur des Geldes herzulcitcn sey? *) Die Beifügung dieser Clausel blieb bis zur Revolution üblich; sie bewirkte aber Nichts als eine Hypothek. lUor- li» Ilö^oit. sot. vonlo oon8tituos H IV. srt. 2. **) H 1. ,,.8tstuimu8 00N8UM 80U gnnuum reäitum oiegri oon8tit»ivo nullo mollo pv 880 , ni8i in ro immo- I>ili bgbostui', clo 8ui nstur» li-natileis, ot guso nomi- imlim cort>8 linibu8 clo8iAnsts 8it." § 12. „Uscts otism aonlinantis ^retiuin oen8u8 axtrs og8um posolliotuin (wenn nämlich der Rcntcnverkäufer erklärt hatte, er wolle die Rente ablöscnj ab invito, »ut ob poansm out ob slism vsu8sm ia;ioti P 0880 , omnino j>robibemu8." D! t!I>^ lH ^ I!! B" itBj i 829 nehmen, wurden sie natürlich seltener*). Doch besteh» von alten Zeiten her noch viele solche Renten, und auch noch jetzt werden deren zuweilen bestellt. Ehmals wurden sie nach den Gewohnheiten der verschiedenen Provinzen bald als bewegliches, bald als unbewegliches Eigenthum angesehen, welches sich, wenn der Rcntschuldner ein Privatmann war, nach dem Wohnort des Rcntenkäufcrs (desjenigen, der sie bezog) richtete. Dieses ging so weit, daß wenn der letztere aus einer der ersten Provinzen in eine der andern zog, oder auch sein Eigenkhum an derselben auf einen in einer der andern Provinzen wohnenden übertrug, die Rente ihre Natur änderte. Wenn indessen die Rente vor dieser Ucbertragung mit einer Hypothek belastet war, (welches nur in den Provinzen, wo die Renten als unbewegliches Eigenthum angesehn wurden, geschehen konnte) so blieb diese Hypothek zum Vortheil der vorigen Gläubiger ans jeden *) Mit den hier betrachteten Renten (rentes oonstituöo») nicht zu verwechseln ist die sogenannte Grundrente (rentv (onoiero). Diese letztere wird bei dem Verkauf eines unbeweglichen Guts statt der Kaufschillinge zum Vortbeil des Verkäufers ausbcdungen und vertritt daher die Stelle des Preises. Diese Grundrente ist keine persönliche Schuld des Ankäufers, sondern sie haftet einzig auf dem verkauften Gut, so daß, wenn er cs wieder verläuft, er für seine Person ganz frei ist, und die Verbindlichkeit, die Grundrente zu entrichten, ganz auf den neuen Eigenthümcr übergebt. Die Grundrente vertrat in Beziehung auf den Verkäufer des Grundstücks das letztere in dem Maße, daß man die Rente als von ihm ererbtes oder erworbenes Vermögen ansah, nachdem das verkaufte Gut selbst es war. Die Grundrente war ehmals in der Regel nicht ablösbar; doch konnte dieses durch den Vertrag der Parthcicn festgesetzt werden. Da man ferner bemerkte, daß die Häuser, worauf diese Grundrenten hafteten, schlecht unterhalten würden, so bestimmte Carl der 7te durch eiu Edict v. I. 1441, daß alle auf Häusern der Stadt und der Vorstädte von Paris haftenden Grundrenten für den zwölffachen Betrag (su stenior cloure) ablösbar scyn sollten. Dieses Privilegium ist nachher auf die meisten Städte ausgedehnt worden. — Jetzt sind alle Grundrenten ablösbar. lderlin srt. rento tonoiöro H II. si-t. I. Das wichtigste Gesetz über diese Ablösung ist das der Constituircn- den v. löten Dccembcr 1700. i Fall bestehn. Von der Regel, daß die Natur der Renten sich nach dem Wohnort der Rentenkäufer richtete, machten auch diejenigen eine Ausnahme, welche der König dem Rathhaus von Paris entrichten mußte, und die eben so wie alle Renten nach dem Gewohnheitsrecht von Paris als unbeweglich angesehn wurden. Ucbcrhaupt richteten sich die Renten, für deren Ausbezahlung ein eigenes Königl. Bureau bestellt war, nach den Gcwohnhcits - Rechten des Orts, wo dieses Bureau lag. (Näheres sehe man bei Kotbioo trgit. st. I. oonstit. st. reute. ebsx. V. 112 —119; lUorlin g,t. Kontos constituo'es h VI.; IHrriero Kiotion. st. D. srt. rento eonstituöo, welcher letztere aber von den beiden eben angeführten Schriftstellern in etwa abweicht. Noch bemerke man, daß die Regel, daß die Renten unbewegliches Eigenthum seyn, in dem größten Theil von Frankreich galt, und gleichsam das gemeine Recht ausmachte, wie es auch von dem canonischen Recht (tl. oxivit. tit. st. vertzor. signillcst. in (lleinont.) angenommen wird. Allein nach der neuen Gesetzgebung sind die Renten durchaus bewegliches Eigcnthum. (M. s. indessen Neilin. Kepoit. srt. Kontos oonstituöes § Vl.) doch hat das Gesetzbuch über das bürgerliche Verfahren ganz besondere Regeln für die Beschlagnahme derselben vorgeschriebe«, indem cs sie nämlich (ungefähr so wie die Schiffe) als ein Mittelding zwischen! beweglichem und unbeweglichem Eigenthum ansieht. M. s. lllorlin Kepert. srt. ssisio stes rontos oon- stiluöos. Sie sind jetzt auch ihrer Natur nach durchaus ablösbar, und das Gegenthcil kann selbst durch den Vertrag zwischen den Partheien nur auf zehn Jahre festgesetzt werden, (oost. oir. 1911). Wir haben geglaubt, cs werde unser« Lesern, besonders denjenigen, die keine Rechtsgelehrten *) sind, und wofür diese Schrift vorzüglich bestimmt ist, nicht unangenehm seyn, in *) Rechtsgelehrte werden wahrscheinlich über Alles, was hier nur kurz angcdcutct werden konnte, in: 'I'rsüö stu oontrst sto Constitution sto Konto. 2'rsitö stu K-»iI a Konto, ysr I'guteur stu Nrgitö stes olrligstions (Kotliier)", welches Werk im Jahr 1806 zu Paris in einer neuen Ausgabe, von Hutteau, der auch die Napolconsche Gesetzgebung berücksichtigte, erschienen ist, hinreichende Belehrung finden. 831 derselben einige Erlänternngen über das Französ. Zinsenwesen im Mittelalter und vor der Revolution zu finden. Daher wir nns denn diese Einschaltung, die vielleicht an einem andern Ort schicklicher gewesen wäre, erlaubt haben.*) Wir bemerken hier nur noch zum Schluß, daß in Folge des ehmaligcn Verbots Zinsen zu ncbmen, die Französische Geistlichkeit gar keine eigentliche Kapitalien ausstche» hatte, sondern nur Renten besaß. Das berühmte Edikt Ludwig des 15tcn v. August 1749 wodurch die Geistlichkeit unfähig erklärt ward, ferner auf irgend eine Weise unbewegliche Güter oder Rechte zu erwerben (S. 709**) dehnte Art. 14 dieses auf die Grundrenten und eben so auf die gewöhnlichen Renten, wenn die Rentschuldner Privaten wären, aus, und zwar (Art. 15) ohne Rücksicht, ob nach den Gewohnheiten der Provinzen diese Renten als bewegliches oder unbewegliches Eigcnthum angcsehn wurden. Nur solche Renten, wo die Rentschuldner entweder der König, oder die Geistlichkeit, oder eine Diocese, die Provinzial-Stände (pg)-» ll's'tsts), oder Städte und sonstige Gemeinden waren, durfte sie (Art. 18) auch ohne besondere Königl. Erlaubniß ferner erwerben. — Die Revolution nahm bekanntlich der Geistlichkeit ihr ganzes Vermögen. Um dieses einigermaßen wieder gut zn machen, sollte nach Art. 15 des Concordats v. I. 1801 zwischen Pius dem 7tcn und dem ersten Consul (wovon sogleich unten) Art. 15 die Französ. Regierung Maßregeln nehmen, daß die Katholiken zu Gunsten der Kirchen Stiftungen machen könnten. Die Organischen Artikel zu diesem Concordat (wovon ebenfalls weiter unten) erläuterten dieses (Art. 73, 74) dahin, daß diese Stiftungen nur in Renten auf den Staat (en rentes oonsti- tuöes »ur l otst, d. h. in Staatspapiercn) bestehn, und, mit Ausnahme der für die Geistlichen bestimmten Wohnungen so wie der daran stoßenden Gärten, sonst keine unbeweglichen Güter zur Unterhaltung der Geistlichen und Kirchen bestimmt oder von denselben besessen werden dürften. Dieses war aller- *) Der Druck dieser Schrift war, als ich die gesagte Lücke bemerkte, zu weit fortgeschritten, als daß es an der gehörigen Stelle hätte nachgeholt werden können. di'ngs, wenn mich kein kräftiges, doch ein sehr gut erdachtes Mittel den damals noch nicht ganz befestigten Staatskredit zu heben: indem cs theils zu dem Ankauf von Staaspapieren mehrere neue Kapitalien herbeizog, und zugleich die Geistlichkeit an der Erhaltung des Staatskrcdits beteiligte. Wir nehmen nun den (S. 820) abgebrochenen Faden wieder auf. — In den ersten Zeiten des dritten Geschlechts scheinen, wie schon angeführt worden, die geistlichen Gerichte über das Verbrechen des Wuchers ausschließlich, auch wenn die Angeklagten weltliche waren, erkannt zu haben. Späterhin kam indessen das Er- kcnntniß gegen Weltliche, den geistlichen und weltlichen Gerichten zugleich zu, und in den letzten Jahrhunderten hatten die lctztcrn Gerichte es gegen weltliche Angeklagte allein und mit Ausschluß der geistlichen Gerichte. Noch gab es eine höhere Klasse von Geistlichen, nämlich die Bischöfe, welche behaupteten, daß sie in Eriminalsachen und selbst wegen des Majestäts-Verbrechens, durchaus weder unter den weltlichen noch gewöhnlichen geistlichen Gerichten ständen, sondern nur von einem Provinzial-Eoncilium der Bischöfe gerichtet werden könnten. Hericourt (1-.oix Loolösissi:. 6. k'ranoe L. XIX. 28) gibt dieses auch als eine in Frankreich durchaus feststehende und von je her unverbrüchlich beobachtete Regel an. Er fügt hinzu, daß, wenn ein Bischof Unruhe oder Störung im Staat anrichte, cs den Parlamenten frei stehe, durch Einziehung seiner Güter und Einkünfte (psr la srüsie stu temporel) oder durch andere Wege, auch vor dem Ausspruch des Provinzial-Eonciliums, dem Unfug ein Ende zu machen. Hericourt stützt seine Meinung noch auf eine König!. Erklärung v. 26ten April 1657, wodurch Ludwig der I4te, der früher dem Parlament aufgetragen hatte, dem Cardinal v. Retz, Erzbischof von Paris, der des Hochverrats angeklagt war, den Prozeß zu machen, diesen Auftrag wieder zurücknimmt, und fcstsctzt, daß gegen die Cardinäle und Erzbischöfe, auch im Fall des Hochverrats, von den geistlichen Richtern nach den von je her für diese Fälle beobachteten Formen verfahren werden solle.*) *) Der Text der Königlichen Erklärung findet sich bei Hericourt a. a. O. ' 833 Allein diese Meinung war durchaus nicht allgemein angenommen. Der Kanzler d'Agucsseau zeigte in einer sehr ausführlichen Denkschrift über die Königliche Gerichtsbarkeit, die er bei einer ähnlichen Gelegenheit*) verfaßte, durch sehr viele, von dem Anfang der Monarchie an bis zu den letzten Zeiten hergelcitete Beispiele, daß die Bischöfe sehr häufig von den weltlichen Gerichten beurtheilt worden scyn, und daß, wenn das Gegentheil statt gefunden hätte, dieses immer nur als eine besondere Begünstigung angesehn und unter Vorbehalt des dem König zukommcnden Rechts geschehn sey. Er erklärt die entgegengesetzte Meinung als ehrenrührig gegen das Ansehn des Königs, und allen Maximen des Königreichs zuwider. WaS die Erklärung Ludwigs des I4tcn v. 26. April 1657 betrifft, so behauptet er, dieselbe sey dem Parlament gar nicht zugesendet worden. — In der Ausübung ward es bald so, bald anders gehalten; so wie denn überhaupt in absoluten Monarchien die Bestimmung über solche den Thron so nahe berührende Sachen und Personen von den Ansichten und fast von den Launen des Augenblicks abhängt. So ward z. B. kurz vor der Revolution der in die berüchtigte Halsband-Geschichte verwickelte Cardinal von Rohan von dem Parlament gerichtet. Dieses war ungefähr der letzte Zustand der geistlichen Gerichtsbarkeit unmittelbar vor der Revolution. Daß dieselbe in den früheren Zeiten eine weit größere Ausdehnung hatte, ist schon in der Einleitung zu dieser Abtheilung im Allgemeinen erinnert worden. Wir glauben indessen dem Leser keine deutlichere Uebersicht, von welcher Art früherhin die Anmaßungen der Geistlichkeit gewesen sind, geben zu können, als wenn wir die Klagen, welche unter Philip von Valois der Ritter Peter Cugniercs gegen die Geistlichkeit vorbrachtc, nebst den Antworten der letzter» hier mitthcilen. Der König hatte, um die Vorwürfe, welche sich die Beamten des Königs und der Prälaten wechselseitig über Eingriffe in ihre Gerichtsbarkeit machten, zu untersuchen und den Beschwerden abzuhelfen, die Prälaten beschicken, i. I. 1329 acht Tage nach dem Andreas-Fest vor 53 *) Oenv. ste D^guorsosu tarn. V. p. 199. ihm zu erscheinen. An dem festgesetzten Tag sprach Peter Cugnieres, der Rath des Königs war, öffentlich für den König, wobei er zum Tert wählte: Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist. In dieser Rede bestand er auf dem Unterschied zwischen den geistlichen und den zeitlichen Dingen, und behauptete, die Macht in den erster,! gehöre den Prälaten, allein di? in den letztem gehöre dem König und den Baronen. Am Schluß sagte er, der König scy Willens, seine Macht über die zeitlichen Dinge wieder hcrzustellen, und übergab den Prälaten zugleich sechs und sechzig Klagcpunkte, um sich darüber zu bcrathen und dem König als treue Unter« thanen ihre Meinung mitzutheilen. Den folgenden 15tcn De- cember sprach Peter Roger, Erzbischof von Sens, vor dem König für die Prälaten. Er fing seine Rede mit der Betheue- ru»g an, daß er nur um das Gewissen des Königs aufzuklären und nicht um sich einem Urtheisspruch zu unterwerfen spräche. In die einzelnen Klagepunkte ging er nicht ein, sondern bemerkte nur, daß man mehrere Artikel vorgebracht, welche die ganze geistliche Gerichtsbarkeit zerstörten, und die sie daher bis auf den Tod bekämpfen würden, daß sie dagegen Sorge tragen wollten, den von ihren Beamten begangenen Mißbränchen, wenn sie wirklich deren begangen hätten, abzuhelfen. Schon den folgenden 22ten December fand in dem Pallast zu Paris eine neue Versammlung der Prälaten statt, wo Peter Bcr- trandi, Bischof von Autun, für die Geistlichkeit das Wort nahm, und die von Peter Cugnieres vorgebrachten Klagen, Punkt für Punkt, beantwortete. Die vorzüglichsten derselben nebst den Antworten waren wie folgt*) Cugnieres: dingliche Klagen über Eigcnthum und Besitz gehören, dem gemeinen Rechte nach, zu der Erkenntniß der weltlichen Gerichte, und dennoch ziehn die Officiale der Prälaten sie an sich. — Antw. v. Bertrandi: Derselbe beruft sich, um dieses zu rechtfertigen, auf einige Terte von Gratian 63 oirtinct. 6sn. vslent; *) Ich entnehme dieses, da es mir nicht gelungen ist, das 'Original dieser Geschichte zu erhalten, aus k2eur^ Hist, liv. 24. 835 6sus. 11, Iiesnu 8 . kit rex Lnglise sit psrstus suflieienter ostenclere, c^uoll rex b'rsnoorum peeest in ipsum, et eines eum in correptione proee 88 it seeunclum regulsm Ovsngelicsm et tsnclem guis nullo moäo probecit, clixit Ocele 8 ise: ^uomoilo nos gui 8 umu 8 sä regimen univer- 8 SÜ 8 Occlesise superns 406) noch etwas anders abgefaßt. **) Die Pfarrer mußten Tit. II. Art. 44 ihre Klage bei dem Bischof Vorbringen. ***) vesen. tom. X. p. 393. Wegen der Vollstreckung dieses Gesetzes vergl. man das Gesetz' vom 2lten Januar 1791. (vesen. I. e. z,. 404 ). denselben zu leisten*), andere wollten ihn nur unter gewissen Bedingungen und besonder,! Einleitungen und Elauseln leisten. Das Gesetz vom 4ten Januar 1791 (Dosen, wm. X. p. 399) besahl den Eid cinsach und geradezu (pnnoment et sim^Iemont) zu schwören. Die Beunruhigung der Gemüther nahm indessen so zu, daß die National-Versammlung es nöthig fand (den 21ten Januar 1791) eine besondere Erklärung in Beziehung auf diesen Gegenstand zu erlassen **). Sie dehnte zugleich die Frist, bis zu welcher der Eid geleistet werden mußte, durch das Decret v. 18ten Januar 1791***) weiter aus, und zwar so, daß diejenigen, deren Stellen noch nicht durch eine neue Wahl besetzt wären, die ihrigen behalten sollten, vorausgesetzt jedoch, daß sie den Eid leisteten. Es war bekannt, daß der Monarch selbst nur ungern und nach langem Zögern seine Zustimmung zu den Decrcten, welche die Geistlichkeit betrafen, gegeben hatte. Dieses reizte die letztere zu dem unbedingtesten Widerstand 1). In Verbindung mit dem Thron und gestützt auf diesen hoffte sie zuversichtlich den Sturm beschwören zu können. Allein dieser stärker als der Thron und die Geistlichkeit riß nach kurzer Zeit beide in einem Umsturz dahin. Nach dem Fall des Throns am lOten August 1792 nahm die Revolution einen wilden, blutdürstigen Charakter an. Die Geistlichkeit hatte freilich die Erhaltung der Religion mit der Erhaltung ihrer Güter und weltlichen Vortheile verwechselt. Allein nun ging der Haß gegen diese Anmaßungen und Mißbräuche in eine Wuth wider die erstere nnd die Religion selbst über. Nur wenige Tage *) Die Geistlichkeit trennte sich dadurch in zwei Thcile oder vielmehr in zwei Partheien, in pnetros sormentes und insermentes (sssermentes und non sssermentes). **) Man ssndet sie Dosen, torv. X. p. 401. ***) Dosen. tom. X. 406. 1) Auch der Papst (Pius der sechste) fulminirte eine Menge von Breven, apostolischen Schreiben u. d. g. gegen diese Decrete. Besonders streng äußerte er sich gegen diejenigen, welche die neugewählten Bischöfe geweiht hatten, unter andern auch gegen den Cardinal Lomenie-Bricnne (ehemaligen Minister und damals Erzbischof von Sens). „ach der Verhaftung des Königs erschien (den 26ten August 1792, Vasen, tom. X. l>. 415) ein Dccret, welches allen Priestern, die den Eid zu leisten verpflichtet waren, und ikm nicht geleistet hatten, auflegte das Gebiet des Königreichs in 14 Tagen zu verlassen. Die zuwider handelnden sollten nach Guiana deportirt werden. Das Decrer des National-Convents vom 21tcn und 23tcn April 1793 (vesen. tom. X. x. 418) dehnte das vorige (v. 26ten Aug. 1792) auf alle Geistlichen ohne Ausnahme, welche nicht schären wollten, die Freiheit und Gleichheit zu erhalten, aus. Welche Verfolgungen, Bedrückungen und Grausamkeiten man sich in Folge dieser Gesetze gegen die Geistlichkeit erlaubt hat, ist bekannt. Die Gesetze (auch die des National, Convents) sprachen sich zwar noch immer für die Freiheit der Gottes-Verehrung aus. Allein sie griffen doch in den Gottesdienst und die kirchliche Verfassung lder Katholiken sehr störend ein. Viele katholische Priester benutzten nicht allein die ihnen gestattete Freiheit zu hcirathen, sondern sie setzten, obwohl vcrheirathet, ihre geistlichen Funktionen fort, und forderten ihre Besoldung; eine Anmaßung, worin sie von der damaligen Regierung unterstützt wurden*). — Den 3tcn Vcntose Jahr 3 (21tcn Febr. 1795) und den 7ten Vcndemiairc I. 4 (29ten September 1795**) erließ der National-Convent zwei wichtige Dekrete über den Cultus. Der Staat, um seine volle Unpartheil i chke i t gegen alle Relig i o ns - P ar theicn zu beweisen, sorgte (Art. 2) für die Deckung der Kosten von keiner derselbe». Keine gottesdienstliche Zeremonie durfte außerhalb des Umfangs der dazu bestimmten Gebäude statt haben. Eben so durfte kein Zeichen, welches an den Gottesdienst einer besondern Parthei erinnerte, öffentlich oder außerhalb der zum Gottesdienst bestimmten Gebäude ausgestellt werde»; keine Aufschrift durfte die Bestimmung eines solchen Gebäudes anzeigen, kein öffentlicher Aufruf die Bürger einladcn, sich zum Gottesdienst zu versammeln. In Folge dieses letztern Artikels ward der Gebrauch der Glocken, um die Gläubigen zur Kirche zu rufen, durch das Gesetz vom 22ten Germi- *) M. s. die Dccrete v. 19tcn Juli 1793, v. 12tcn August, 17tcn September 1793. Dosen. tom. X. r>. 419, 420. **) Dosen, wm. X. p. 424, 427. ,ial I. 4 (Ilten April 1796) unter schwerer Strafe verboten (Deren, tom X. p. 442). Keinem Geistlichen war cs erlaubt, öffentlich in Kleidern oder mit äußern Zeichen, die an kirchliche Cercmonien erinnerten, zu erscheinen u. s. f. Alle diese Ausschweifungen und Thorhciten dauerten indessen nur kurze Zeit und gingen mit der Schreckens-Negierung oder bald nach derselben zu Grunde. Das Gesetz vom 7tcn Fructid. I. 5 (24tcn August 1797) nahm die Strafe der Deportation, welche die früher» Gesetze gegen die Priester, die den Eid *) nicht geleistet hatten, aus- sprachen, zurück (Deren. iom. X. p. 435). Die Wiedereröffnung der Tempel und die Wiederherstellung des Gottesdienstes war eine der ersten Wohlthaten der Consular-Regierung. Der Beschluß der Consuln v. 7ten Nivose I. 8 (28tcn December 1799, Dosen, rom. X. p. 437) erklärte die Beschlüsse einiger Verwaltungen, die den Sinn der frühen, Gesetze gewaltsam so ausgelegt hatten, als ob die für den Gottesdienst bestimmten Gebäude nur an den Dccadc-Tagen geöffnet werden sollten, für nichtig. Den 26ten Messidor I. 9 (15ten Juli 1801) ward endlich das Konkordat zwischen dem damaligen Papst., Pius dem 7ten, und der französischen Regierung, oder eigentlicher zu reden zwischen dem Papst und dem ersten Consul abgeschlossen, wodurch die Religions-Angelegenheiten in Frankreich definitiv geordnet wurden. Die Bevollmächtigten waren dabei von Seiten Frankreichs Joseph Buonaparte, Bruder des ersten Consuls, Staatsrath; Cretct, Staatsrath, und Bcrnier, Doctor der Theologie und Pfarrer von Saint-Land d'Angers; von Seiten des Papstes der Cardinal Hercules Consalvi, päpstlicher Staatssecretair; Joseph Spina, Erzbischof von Corinth und Haus-Prälat seiner Heiligkeit, und der Geistliche Cajclli, con- sultirender Theolog des Papstes. Die Ratification dieser wichtigen Uebereinkunft ward zwischen den oben genannten Bevollmächtigten den 23teu Fructid. I. 9 (lOten September 180l) zu Paris ausgcwcchselt, und die Bekanntmachung derselben als Gesetz des Staats durch das Gesetz vom 18tcn Germinal I. 10 (8ten April 1802) verordnet. Dasselbe Gesetz befahl auch die Bekanntmachung und Befolgung der sogenannten organischen *) Die Form dieses Eides hatte mannigfaltig gewechselt. Die meisten Formen findet man Dvsvu. wm. II. p. 83 suir. 844 Artikel des Konkordats, so wie derjenigen, welche den protestantischen Cultus betreffen*). lieber diese organischen Artikel (weder des einen noch andern Cultus) war aber mit dem Römischen Hof durchaus keine Ucbercinkunft getroffen, sondern es war ein von der Französischen Regierung auf die gewöhnliche Weise ausgegangenes Gesetz. Der Papst, den man vielleicht überrascht hatte, äußerte sogar oft sein Mißvergnügen darüber. Der Text des Konkordats selbst ist kurz und besteht nur aus 17 Artikeln, welche im wesentlichen Folgendes enthalten. Die katholische Religion und deren Cultus darf frei und öffentlich in Frankreich ausgeübt werden. Der Staat verpflichtet sich den Dienern derselben einen anständigen Unterhalt zu sichern. Die Französische Regierung verpflichtet sich ferner, Maßregeln zu treffen, daß die Katholiken zu Gunsten der Kirchen Stiftungen machen können. Alle nicht veräußerten Kirchen sollen, in so fern sie zum Cultus nöthig sind, zur Verfügung der Bischöfe gestellt werden. Der erste Consul hat das Recht, die Bischöfe zu ernennen. Sie erhalten aber die kanonische Einsetzung von dem Papst nach den Formen, die unter der vormaligen Regierung üblich waren. Dieselben schwören, ehe sie in Function treten, in die Hände des ersten Consuls den vor der Regierungs-Veränderung üblichen Eid der Treue, (dessen Formel Art. 6 angegeben**) ist). Die Pfarrer werden (Art. 10) von den Bischöfen ernannt, doch dürfen letztere nur solche Personen wählen, die der Regierung genehm sind. Der Papst erkennt zwar in dem Koncordat den Verkauf der geistlichen Güter nicht förmlich an — dieses wäre der Römischen Consequenz entgegen gewesen — sondern wählt einen Mittelweg. Er verspricht (Art. 13) in seinem und seiner Nachfolger Namen die Erwerber dieser Güter auf keine Weise beunruhigen zu wollen. Von dem heiligen Stuhl soll im Einverständniß mit der Regie- *) Der Text des Konkordats so wie auch der dieser organischen Artikel findet sich Dosen, tom. X. p. 438. **) Der Bischof verspricht, dadurch unter andern, daß, wenn er gewahr wird, daß in seiner Diocese oder sonst irgend etwas dem Staat nachthciliges im Werke ist, er die Regierung davon benachrichtigen wolle. rung eine neue Bestimmung und Eintheilung der Diocesen- und eben so von den Bischöfen eine neue Eintheilung der Pfarreien angeordnet werden. Seine Heiligkeit erkennt in dem ersten Consul alle Rechte und Privilegien, welche die ehemalige Regierung bei Ihr genoß. — Die organischen Artikel enthalten außer einer Menge von Maßregeln znr Ausführung des Konkordats eine Wiederholung der alten Freiheiten der Gallicani- schen Kirche, daß (Art. 1) keine Bulle, kein Breve, Rescript u. s. f. des Papstes oder der Römischen Curie*), eben so kein *) Der erste organische Artikel, der hiervon spricht, nimmt selbst die Rescripte der Pönitcntiarie nicht aus, wie dieses unter der alten Regierung der Fall war. Die Geistlichkeit nahm indessen an, daß dieses in der Eile übergangen nforden und sich von selbst verstehe. Die geistliche Commisston, welche i. d. I. 1809 , 1810 bei Gelegenheit der Streitigkeiten von Napoleon mit dem Papst versammelt ward, hob diesen Punkt besonders hervor. (M. s. 1.6s gustre (lonvorcl^ts psr kl. Oe krsät rom. III. p. 369). Der Kaiser gab auch diesen Vorstellungen Gehör, und erließ den Wien Februar 1810 ein Decret (Vo8en. tom. X. p. 526), wodurch, dem alten Gebrauch gemäß, die von der Pönitcntiarie ausgehenden Schreiben und Aktenstücke, welche das (oi-um inteinuM (kor iokorieur) beträfen, von der Vorschrift des Art. 1 ausgenommen wurden. — Wir bemerken hier noch nachträglich zu dem S. 751, 752 Gesagten, daß auch nach der alten Gesetzgebung die Beschlüsse der allgemeinen Concilien Ln Frankreich nicht anders als mit obrigkeitlicher Erlaubniß verkündigt werden durften. Diese Beschlüsse konnten nämlich außer den Dogmen , über deren Bestimmung die Regierung sich durchaus kein Recht anmaßte noch anmaßen konnte, auch noch Gesetze und Regeln, die sich auf die Disciplin bezogen, enthalten. Unter diesen letzter», auf welche sich bekanntlich die Unfehlbarkeit der Kirche nicht erstreckt, konnte es Einige geben, welche die Rechte des Königs und der Gallicanischen Kirche beeinträchtigten. Darum war ganz insbesondere, ungeachtet der wiederholten Bemühungen vieler Mächtigen, das Concilium von Trident in Frankreich nie verkündigt worden. Die Französische Kirche unterwarf sich zwar den Bestimmungen desselben, welche das Dogma betreffen: Allein sie nahm mehrere Disciplinar-Bestimmungen nicht an. M. s. liossuet Oekonse <1. I. äoolsrat. 3. l)IorZö 3. Ifrsnbe tom. I. p. 54, 565, 566. Beschluß einer Synode oder eines allgemeinen Conciliums ohne Autorisation der Regierung verkündigt werden- und daß (Art. 2) ohne diese Autorisation kein Legat seine Functionen antreten darf; daß (Art. 24) diejenigen, welche bestimmt werden um in den Seminarien zu unterrichten, sich verpflichten müssen, die vier von der Versammlung der Französischen Geistlichkeit». I. 1682 aufgestellten Sätze (M. s. S. 775) zu lehren; daß (Art. 6) im Fall des Mißbrauchs der geistlichen Gewalt der Recurs an den Staatsrath statt finde u. s. f. — Das Konkordat spricht mit keiner Silbe weder von der Gerichtsbarkeit der Bischöfe, noch von der geistlichen Gerichtsbarkeit überhaupt, welche auch mit den Grundsätzen des neuen Staatsrcchts der Republik durchaus unvereinbar?gewesen wäre. Nach dem 15ten organischen Artikel sollen indessen die Erzbischöfe über die Klagen gegen das Betragen und die Entscheidungen der Bischöfe erkennen. — Der 56te und57tc organ. Art. bestimmt noch, daß auch in allen geistlichen Acten der damals noch bestehende republikanische Calender (oslenärier äö^uinoxe) beibchalten, den Tagen (Wochentagen) jedoch ihr alter Name gegeben und der Sonntag für alle öffentlichen Beamten der Ruhetag seyn soll. Um Alles, was die Religion in Frankreich betraf, vollends in Reine zu bringen, ernannte der Papst (im August 1801) den Kardinal Joh. Baptist Caprara*) zu seinem Legaten bei dem ersten Con- sul, welcher auch bald verschiedene Bullen über die Bestätigung des Koncordats*), über die Bestimmung und Bcgränzung der Diocescn**) und einen sogenannten Jndult über die Verminderung der Festtage***) verkündigen ließ. *) Dosen, torn. X. p. 454- **) Dosen, ibiä. x. 467. Frankreich ward durch das Konkordat in zehn Erzbisthümcr und 50 Bisthümcr getheilt. Die Erzbisthümer waren 1) Paris; 2) Mecheln (iVIslines) 3) Besanoon; 4) Lyon; 5) Air; 6) Toulouse; 7) Bordeaux; 8) Bourges; 9) Tours; 10) Rouen. ***)Deson. tarn. X. p. 490. Sie wurden außer den Sonntagen auf vier (Christtag, Christi Himmelfahrt, Mariä Himmelfahrt und das Fest aller Heiligen) beschränkt. — Das Fest Mariä Himmelfahrt (I'assomption 0o Is 8te viorgo) fällt auf den 15tcn August. Es wird auch notro- So war denn fürs erste Ruhe und Ordnung in der Gal- licanischen Kirche wieder hcrgestellt. Als nun gar einige Jahre später (i. I. 1804) der Papst zur Krönung Napoleons »ach Paris ging, so glaubte man die Vereinigung zwischen dem Oberhaupt der Kirche und der Französischen Regierung auf immer befestigt. Allein nur zu bald zeigte sich, daß der Haß ä'sout genannt. Durch ein Kaiserliches Dccret v. 19ten Februar 1806 ward die Feier des Napoleonsfesteü so wie die der Wiederherstellung des katholischen Cultus in Frankreich auf denselben Tag verlegt (vesen. wm. x. x. 499). Dieser Tag ist berüchtigt in den Annalen der Französischen Geschichte. Nämlich die Schutzpatronin der Stadt Paris ist die H. Genovefa, und eben darum ward sie früher auch meistens als die Schutzpatron»! von ganz Frankreich angesehn. Allein i. I. 1638 stellte Ludwig der 13te das Land unter den Schutz der H. Jungfrau. Diese Anordnung, von welcher man glauben sollte, sie hätte — sir venia verbo — höchstens im Himmel einen Rangstreit veranlassen können, brachte auf der Erde einen der scanda- lösesten hervor, der je darauf statt gefunden hat. Zur Feier der Wahl der neuen Schutzpatronin ward unter andern den 15ten August eine Prozession angeorduet, welcher alle Behörde» beiwohnten. Der Zug ging von der St. Genovefa-Kirche nach der notre-tlame (der Hauptkirche von Paris). Der erste Präsident des Parlaments ging voran. Der Präsident der Oberrcchenkammer wollte sich ihm unmittelbar anschlicßen; allein die Präsidenten mit der Mörserhaube wollten dieses nicht zugcben. Der crstere, ein fest gebauter Mann, faßte einen Präsident mit der Mörserhaube mitten um den Leib und warf ihn zu Boden. Hierdurch war das Signal zur Schlacht gegeben. Die Präsidenten wurden mit den Präsidenten, die Räthe mit den Räthcn handgemein und schlugen sich mit Fäusten. Der Herzog von Montbazon zog den Degen und wollte mit seinen Garden der Unordnung steuern, vermehrte sie aber noch. — Der König erließ eine Verordnung, daß künftig das Parlament durch die große- und die Oberrcchenkammer durch die kleine Tbüre der nütre-clsms herausgehn sollten. Voltaire Hist, tlii Usrlem. es guatro Oonooräots pso I>I. 6s kosär sricien srobe- vögue 3« lUslinLs koris, III. tomos (tom. II. p. 330). Entschluß abbringen ließ. Der Papst ward bald darauf von Rom weg nach Savona gebracht. Um den Kaiser noch mehr seinen Unwillen empfinden zu lassen, machte er allerlei Schwierigkeiten hinsichtlich der Bullen, wodurch die von demselben ernannten Bischöfe die kanonische Einsetzung erhalten sollten. Er verweigerte sie zwar nicht förmlich, (wie früher einige , Päpste ungeachtet des mit Franz dem Istcn abgeschlossenen Konkordats gethan batten): allein er that darin des Namens des Kaisers und der von ihm geschehenen Ernennung keine Erwähnung, so daß die Französischen Behörden sie nicht annehmen- und die ernannten Bischöfe keinen Gebrauch davon machen konnten; wodurch viele Kirchen verwaist blieben. Um diesem Uebelstand abzuhelfen, richtete der ehemalige Legat des Papstes Caprara (damals Bischof von Mailand), ohne Zweifel auf Befehl des Kaisers, den I9ten August 1809 ein Schreiben an den Papst, worin er ihm anzeigte, der Kaiser wolle nachgeben, daß in den Bullen seines Namens und der von ihm geschehenen Ernennung keine Erwähnung geschehe, wenn der Papst sich nur des Ausdrucks „woru proprio" oder jedes gleichbedeutenden in diesen Bullen ebenfalls enthalten wollte. Der Papst brauche überdem, wenn er auf diesen Vorschlag einginge, die i Bulle nicht dem Kaiser, sondern auf die Bitte des Staatsraths > oder Kultus-Ministers zu bewilligen. Allein der Papst verwarf in seinem Antwortschreiben an den genannten Kardinal (vom 26ten August 1809) diesen Vorschlag gänzlich*); indem er nach Allem, was vorgegangen, ohne sich selbst zu widersprechen oder den Gläubigen Aergerniß zu geben und sich durch die erlittenen Kränkungen gebeugt und erschrocken zu zeigen, auf keinen solchen Vergleich entgehen könne. Auch sey cs gegen die Gebräuche der apostolischen Kanzellci dergleichen Gesuche von Seiten der Laien anzunehmen. Der Kaiser rief in dieser Noth i. 1.1809 eine geistliche Commission**) zusammen, welcher *) Dieses Antwortschreiben des Papstes an Caprara findet sich ebenfalls bei Oo k^sät tom. II. p. 354. **) Sie bestand aus den Cardinälen Fesch und Maury, dem Erzbischof von Tours, den Bischöfen von Nantes, Trier, Verteil, Evreur, dem Abbö Emcry und dem Pater Fon- , tana. Der Cardinal Fesch war Präsident. 54 er eine große Menge Fragen vorlegen ließ, wie dem gegenwärtigen Uebel der Kirche abzuhelfen sey *). Die Commission beantwortete dieselben alle sehr ausführlich. Auf die wichtigste Frage, was zu thun sey, wenn der Papst fortführe, den vom Kaiser ernannten Bischöfen die canonische Einsetzung zu verweigern, erklärte die Commission, daß sie sich nicht hinreichend bevollmächtigt halte, um in einer so schwierigen und wichtigen Sache die geeigneten Maßregeln vorzuschlagen. Sie glaube daher, daß seine Majestät keinen weisern und den alten Kirchcn- regcln gemäßer« Entschluß fassen könnte, als die Sache einem National - Concilium vorzulegen. Im Jahr 1811 ward noch eine andere ähnliche Commission zusammengesetzt**), welcher eine Reihe ähnlicher Fragen wie der ersten vorgelegt ward, die sie ebenfalls umständlich beantwortete***). Auch sie gab ihre Stimme für die Zusammenberufung eines National-Conciliums, und ging am Ende des März 1811 auseinander. Nach dem Schluß derselben wurden mehrere ihrer Mitglieder von dem Kaiser nach Savona geschickt, um dem Papst die Beschlüße des Kaisers mitzutheilcn und mit ihm zu unterhandeln. Nach wenigen Tagen (den 19ten Mai 1811) ward in dem Kabinet des Papstes eine Note abgcfaßt,41) und von ihm bestätigt, worin er fast in Alles willigte. Allein dieser Note fehlte die Unterschrift, auf welchen Umstand in dem bald darauf eröffnten Concilium von Einigen großer Werth *) Man findet diese wichtigen Fragen und deren Beantwortungen, die gewiß jeder Freund der Geschichte und des kanonischen Rechts mit Interesse lesen wird, die indessen hier mitzutheilen zu weitläufig wäre, in der schon angeführten Schrift von D. Pradt sie» gustrv oonoor6sts) am Schluß (tom. III. x. 358) beigefngt' **)Aus den Cardinälen Fesch, Maury, Caselli, den Erzbischöfen von Tours und Mecheln, den Bischöfen von Nantes, Trier, Evreur und dem Abbö Emery. ***) Diese Fragen finden sich ebenfalls bei de Pradt (tom. Ul. p. 407 »uiv.) k) M. s. die Instruction derselben bei de Pradt (tom. H. x. 466). 41) M. s. die Note bei de Pradt tom. II. z> 470. gelegt ward. Die Eröffnung dieses EonciliumS fand wirklich den Ilten Junius 1811 statt, wobei sich hundert Prälaten aus Frankreich und Italien einfanden. Der Hauptgegenstand der Berathung machte die Ernennung und Einsetzung der Bischöfe aus. In dem Concilium entwickelte sich anfangs ein sehr feindseliger Geist gegen den Kaiser. Es löste sich auch bald auf, trat aber nach einigen Tagen wieder zusammen und erließ den 5ten August ein Decret in fünf Artikeln*), welche zwar im Ganzen dem Willen des Kaisers gemäß waren; allein der 5te Artikel enthielt, daß das Decret dem Papst zur Genehmigung vorgclegt und der Kaiser gebeten werden sollte, einer Deputation von sechs Bischöfen zu erlauben, sich zu dem Papst zu verfügen und dessen Bestätigung einzuholen. Um Alles leichter und regelmäßiger zu machen, wurden dem Papst, der sich frü- ber beklagt hatte, daß man ihm alle seine Räthe genommen und, er ohne die Meinung derselben vernommen zu haben, keinen Beschluß fassen könne, fünf Kardinale als Räthe zugeschickt. Die Conferenzen mit der Deputation des Conciliums fingen den Isten September 1811 an, und den 20ten desselben Monats waren alle Schwierigkeiten beseitigt. An diesem letzter» Tage erließ der Papst ein Breve**), wodurch er alle Artikel des Dekrets des Conciliums bestätigte und nur eine Kleinigkeit, die sich von selbst versteht, hinzufügte. Bei Allem blieb die Sache noch eine Zeit lang liegen, und die gehoffte Vereinbarung kam nicht zu Stande. Napoleon beantwortete den Brief nicht, den der Papst ihm bei dieser Gelegenheit schrieb. Letzterer ward bald darauf, da sich eine Englische Flotte in den Gewässern von Savona zeigte, nach Fontainebleau gebracht. Hier ward nun endlich den 25ten Januar 1813 zwischen dem Papst und dem Kaiser persönlich ein neues Konkordat***) abgeschlossen und den 13ten Febr. als Reichsgesetz verkündigt. In Hinsicht des wichtigsten Streitpunkts, nämlich der Ernennung der Bischöfe *) Do krsclt tom, II. p. 501. **) M. s. den Tcrt bei de Pradt rom. II. x. 507. ***) M. s. den Tcrt Dosen, tom. X. p. 531. 54 * bestimmt dasselbe, daß die Untersuchung über den Wandel und die Lehre der von dem Kaiser ernannten Bischöfe dem Erzbischof gehöre, daß ferner, wenn der Papst in den ersten sechs Monaten, nachdem ihm die Kaiserliche Ernennung mitgetheilt worden, die kanonische Einsetzung noch nicht crthcilt habe, der Erzbischof, oder wenn die Ernennung einen Erzbischof betraf, der älteste Bischof dieselbe erthcilen sollte. Was die Vorrechte des Papstes betrifft, so sollte derselbe fortfahren, das Pontifikat in Frankreich und dein Königreich Italien wie früherhin auszuüben. Auch behielt er das Recht, Gesandte zu schicken nnd anzunehmen; Auch sollten die Propagande (conZregatio ste proxs- gsnsts llclb), die Pönitentiarie und die Archive nach dem Aufenthalts-Ort des Papstes gebracht werden. Zur Vollstreckung dieses Gesetzes erfolgte, wie gewöhnlich, bald (den 25ten März 1813) ein Kaiser!. Dekret (Dosen, wm. X. x. 533). Dasselbe enthält (Art. 5) noch die wichtige Bestimmung, daß die Klage wegen Mißbrauchs der geistlichen Gewalt, so wie alle Sachen, die sich auf die Nichtvollstreckung der Konkordate beziehen, vor die Kaiserlichen Gerichtshöfe (oours iinporisles) gebracht, und von diesen entschieden werden sollen; worüber wir schon oben S. 804, 805 gesprochen haben. — Das Konkordat v. Fontaine, bleau hatte ein Leben von nur wenigen Monaten. Durch die Siege der Allürten ward es bald unter den Trümmern der Kaiserlichen Macht begraben. Allein Eine Parthei ging siegreich aus diesen Trümmern wieder hervor: der Papst kehrte in seine Staaten und auf den Stuhl des H. Petrus zurück, wohin ihn damals die Verehrung und die Wünsche aller Fürsten und Völker zurückriefen. XIII. Die Kriegs-Gerichte (conseils äe gueere). — Wir sprechen hier vorzüglich nur von der Compctenz dieser Gerichte, besonders in Beziehung auf die Conflicte mit den ordentlichen oder bürgerlichen Gerichten. Die Gesetzgebung des ehinaligcn Frankreichs war in dieser Hinsicht nach mildern und richtiger» Grundsätzen geregelt als die jetzige. Auch mögte dieses wohl der einzige Punkt seyn, wovon sich das sagen läßt. Die wichtigste Verordnung über diesen Gegenstand (aus der ältern Gesetzgebung) ist die vom 25ten Juli 1665. Nach den Bestimmungen derselben gehören nur solche Verbrechen, welche entweder ein Soldat gegen einen andern begeht, oder die sich aus die Disciplin bezieht!, und wobei kein Bürger betheiligt ist, zu der Eompetenz der Militair - Gerichte. Selbst hiervon waren nach verschiedenen später» Verordnungen noch mehrere einzelne Verbrechen, die Duelle, die dem König vorbehaltenen- und die Prevotal-Fällc ausgenommen, worüber, selbst wenn sie von einem Soldat gegen den andern begangen wurden, das Erkenntniß den bürgerlichen Gerichten zustand. Die letzter« waren (nach einer Verordnung v. 4ten November 1651) in solchen Fällen nur verpflichtet, den Justitiar des Regiments oder Korps (le preeüt stu regimeni ou stes banstes), oder in dessen Ermangelung einen Officicr sowohl bei der Instruction als auch bei dem Urtheil zuzuziehen. Die bürgerlichen Richter hatten (nach Art. 43 der orston. st. 1665) auch die Bcfugniß, einen Soldaten verhaften zu lassen; und die Militair-Vorgcsctztcn waren nicht befugt, ihn unter dem Vorwand, daß sie selbst ihn bestrafen wollten, aus dem Gefängniß zu nehmen; sondern sic mußten sich deshalb an die ordentlichen Richter- und im Weigerungs-Fall an den König wenden. — Ganz diesen Grundsätzen gemäß waren, wie man leicht erwarten wird, die Verfügungen der Constituirenden über diesen Gegenstand. Schon den 22tcn September 1790*), eben so den 30ten Septbr. 1791**) *) Dosen. 6. g. tom. XVI. p. 10. **)Il,ist. p. 136. Das erste Decret v. 22tcn September 1790 unterscheidet unter den Uebertrctungen der Militair-Gesetze Fehler (lautes) und Vergehn (ste'Iits). Erstere sollen nach den Disciplinar-Gesetzen gestraft werden (art. 5). Zur Beurtheilung und Bestrafung der letzten! wurden unter dem Titel (eoui-s inarlisles) eigene Militair - Gerichte angcord- net, deren es für jeden großen Militair - Bezirk Eines geben sollte (art. 6, 7). Die Form des Verfahrens bei diesen Gerichten war der bei den gewöhnlichen sehr ähnlich. Es gab bei denselben (art. 21, 23) eine Anklage- und Ur- thcils-Jury, die aus Militair-Personen aller Grade zusammengesetzt ward. Präsident dieses Gerichts war der Ober-Kriegs -Commissair (eomiuissaire vrstonnateur) unter dem Titel: Großrichtcr (graust-juge militaire). Die 854 erschienen ausführliche Gesetze darüber. Nach Art. 1 des Erstem sollte kein Soldat (sucun komme äo guerre) zu einer körperlichen oder entehrenden Strafe anders verurtheilt werden können, als durch den Ausspruch eines Civil, oder Militair-Gerichts (nach Beschaffenheit des Vcrgehns). Die Competenz der Militair- Gerichte, die den Namen cours msrtisle8 erhielten, erstreckte sich einzig auf die militairischen Vergehen, d. h. nach Art. 4 auf die Ucbertretungen des militairischen Gesetzes, welches dieselben näher bestimmt. Waren bei einem militairischen Vergehn Militair- und Civil-Personen zugleich als Thäter betheiligt, so urtheilte (srt. 82, 83) das Militair - Gericht zwar über alle, doch ward die Jury (»rl. 84 — 83) zu gleichen Theilen aus Bürgerlichen und Militair-Personen zusammengesetzt. In allen übrigen, durch die allgemeine Gesetzgebung verbotenen Handlungen ur- theilten (nach Art. 2) die gewöhnlichen Richter, der Urheber der Handlung mogte eine Militair-Person oder ein bürgerlicher seyn. Nur im Fall eines Kriegs, wenn die Armee außer Lan- des ist, würden nach Art. 3 diejenigen, welche zu derselben gehören, eben so die, welche dem Dienste derselben beigegeben sind, (HUI sonr sttscköz 3 80 N servioo) oder ihr folgen, von den Militair - Gerichten gerichtet, jedoch bei gemeinen Vergehn nach den bürgerlichen Gesetzen gestraft. — Das zweite der eben angeführten Gesetze (v. 30ten September 1791) bestätigte Alles dieses und erläuterte es noch näher. Nach Titel 1 Art. 2 soll keine Handlung für ein Militair-Verbrechen angesehn werden, wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich dafür erklärt. Dazu ist (nach Tit. I. Art. 3) durchaus erforderlich, daß es von Einem begangen worden, der zur Armee gehört. Alle Verbrechen, wobei Civil- und Militair - Personen zugleich betheiligt sind, gehören (»rt. 5) vor die bürgerlichen Gerichte. Dahin gehören auck die von der Gendarmerie begangenen Verbrechen (srt. 31), wenn nicht das bürgerliche Gericht entscheidet, daß das Verbrechen ein militairisches sey. und deshalb die Beschuldigten an die Miltair-Gerichte veweist. gewöhnlichen Kriegs-Commiffaire versahen ungefähr die Stelle des Jnstructrons-Richters, oder richtiger zu reden, des Dircctors der Jury. Die Bestimmung des Decrets vom 22te„ September 1790, daß während des Kriegs auch alle nicht militairischen Verbrechen, welche Personen, die zur Armee gezählt wurden oder derselben folgten, begingen, zu der Compctenz der Kriegs-Gerichte gehörten, ward (Tit. I. Art. 15) beibchalten. Dieselbe Regel galt (Tit. l. Art. 14) auch in Friedcnszeiten, für alle Truppen, die entweder in einem wirklichen Lager oder in Cantonnirungen lagen, um eiu Lager zu bilden (troupe, esmpees ou csntonnees pour (oo- mer un osmp). Alle Befehle, welche der kommandirende General wahrend des Kriegs gab, galten (Tit. l. Art. 11, 12) während seines Commandos als Gesetze. Die Art des Verfahrens vor diesen Gerichten blieb, so wie das vorige Decret vom 22ten September 1790 es geordnet hatte,*) doch sollte (Tit. 1. Art. 9) gegen Urtheile der Kriegs - Gerichte Cassation eingelegt werden können.**) Den 12ten Mai 1793 erließ der National-Convent ein sehr umständliches Decret über die Militair - Gerichtsbarkeit.***) Dasselbe bezog sich indessen nicht auf die Competenz, sondern nur auf die Zusammensetzung der Militair-Gerichte und das Verfahren vor denselben, welche eine gänzliche Umformung erlitten. Sie sollten nicht mehr Kriegs-Gerichte (oonrs msr- tisles), sondern Militair-Tribunale (tribunsux militsires) heißen. Die Vorschriften, welche das Decret über die Organisation derselben enthält, sind indessen zu weitläufig, als daß sie hier angeführt werden könnten. Das Decret des National-Convents vom 3tcn Pluviose I. 2 (22ten Januar 1794) (Dosen, tom. XVI. p. 355) machte *) M. s. die vorige Note und das Decret selbst (Dosen, tom. XVI. p. 131. ") Dieses war eine Abänderung des vorigen Decrets vom 22tcn September 1790 (Desen. tom. XVI. p. 10); denn dieses enthält Art. 76 „Dsns tous les ess ou I'etl'ot cl'nn su^ement cle I» cour msrtislo n est pas suspenclu psr ls rlisposition pröciso cle «guelgue loi, son exeeution ne pourrs etre empeeböo ni retsoilee souz sueun pi'e- texto et sui s lieu /s msmo z/ a peme cke mark." ***) Desen. tom. XVI- p> 276- hierin wieder mehrere Abänderungen. Die Militair- Gerichtsbarkeit ward Gerichten von dreierlei Graden anvertraut, die unter dem Namen „rrikunsux inilirsires" an die Stelle der durch das Gesetz vom 22ten September 1790 angeordneten Kriegs - Gerichte (eours msrtislss) traten. Sie selbst wurden nach dem Grade der Vergehn, worüber sie urtheiltcn, entweder Discipliuar-Räthe (son8siis äs äissipline) oder Corrcctionelle- oder Criminal - Gerichte genannt. Nach Tit. I. Art. 3, 4 gehörten alle während des Kriegs bei der Armee oder in dem Lager oder in den Cantonnirungen derselben begangenen Verbrechen zu der Competenz der Militair - Gerichte und zwar nicht allein, wenn die Urheber alle zu der Armee gehörten oder bei ihr angestellt waren, sondern wenn andere Bürgerliche als Mitschuldige der Militair-Personen dabei mitgewirkt hatten, so wurden sie alle von den Militair - Gerichten beurtheilt. Die commandirenden Generale standen (Art. 8) wegen aller von ihnen begangenen Verbrechen unter dem Revolutions-Tribunal, vor welches sie übrigens (Art. 9) nur durch ein Dccret des National-Convents oder auf einen Befehl des Wohlfahrts- Ausschusses oder desjenigen der allgemeinen Sicherheit gestellt werden konnten.- Vor dasselbe Gericht gehörten auch alle der Unredlichkeit beschuldigten Lieferanten wegen ihrer an die Armee gemachten Lieferungen. Das Gesetz vom 2ten Ergänzungstag (joui- complömso- tsire) d. I. 3 hob die Militair - Tribunale, welche das Gesetz vom 3ten Pluv. I. 2 geschaffen hatte, wieder auf und setzte an deren Stelle besondere Commissionen unter dem Namen: Kriegsräthe, Kriegs - Gerichte (sonssilg nnlitsires, sonseils äs gusrre)*) **). An die Stelle der letztem setzte das Gesetz vom *) Ueber das Verfahren vor diesen Gerichten enthält das Decret ebenfalls sehr umständliche Bestimmungen, die aber hier mitzutheilen ebenfalls zu weitläufig wäre. Wir müssen daher den Leser auf das Decret selbst verweisen. **) vessn. 6. Z. wm. XVI, x. 437- Bei denselben befand sich kein einziger beständiger oder Civil-Beamter, sondern es ward nur aus Militair-Personen und zwar für Einen Fall zusammengesetzt. Eine besondere Jury fand bei denselben nicht statt, sondern die nämlichen Richter urtheiltcn über die Thatsache und bestimmten die Strafe. 857 13ten Brum. I. 5 (3ten November 1796 Vogen, wm. XVI- p. 453) die beständigen Kriegsgerichte (oonsoils de guerro per- msnons), welche ebenfalls nur aus Militair - Personen , jedoch nicht für einen einzelnen Fall, sondern für alle, die bis zum Frieden vorkamen, ernannt wurden. Denselben ward (Art. 1) die Bcurtheilung aller Militair - Vergehn überwiesen; doch gehörten nur Militair-Personen und solche, die der Armee folgten (sttsokös ü l'si-möo) unter ihre Gerichtsbarkeit. In die Constitution vom 22ten Frimaire I. 8 (13ten Decemb. 1799), wodurch die Consular-Regierung entstand, ward endlich ein eigener Articel (85) ausgenommen, welcher enthält »die Verbrechen der Militairs werden von besondern Tribunalen und nach besondern gerichtlichen Formen beurtheilt.« (Des clölirs äes militsires soat soumis ä «log tribunsux spöoisux ot s Oos kormes psrtiouliöres clo ju^omont). Der Artikel spricht, wie man sieht, nicht von Militair - Verbrechen, d. h. von Handlun- gen gegen die Militair - Gesetze, sondern von solchen Verbrechen, welche von Militair-Personen begangen werden. Den Worten dieser Bestimmung gemäß konnte also ein Bürgerlicher, der von einer Militair-Person beleidigt oder mißhandelt ward, diese vor den gewöhnlichen Gerichten auf keinen Fall belangen, sondern mußte seine Genugthuung vor dem Kriegsgericht suchen. Durch ein Gutachten des Staatsraths, welches der Kaiser den 7ten Fructid. I. 12 (25ten August 1804)*) genehmigte, ward dieses indessen einigermaßen gemildert, und mit Rücksicht auf alle früher» Gesetze bestimmt, daß unter den Worten: Verbrechen von Militair-Personen (clelits militsires) **) nur diejenigen verstanden werden sollen, welche dieselben zu der Zeit, wo sie sich unter den Fahnen oder bei ihrem Corps befinden. *) Vo8on. iom. IV. p. 357. M. vcrgl. noch d. Gutachten d. Staatsraths vom Ilten Januar (bestätigt den 12tcn Jan.) 1811 (ibicl. p. 520). **) Man setzte nämlich voraus, daß Art. 85 der Coustitut. v. 22tcn Frim. I. 8 durch den Ausdruck „clelits coanetsblio er wsröobsusso'o 6o Vr-gnce), auch das Militair-Gericht (justioo militaire) genannt. — Schon an dem Hofe der Griechisch-Römischen Kaiser gab cs unter den höhcrn Hausbeamten einen, welcher eomes stskvli hieß, und, wie dieser Name hinreichend beweist, mit der Aufsicht über die Kaiserlichen Ställe beauftragt, also soviel, wie unsere jetzigen Oberstallmcister, war. Aus dem Wort oomes staduli entstand durch Zusammenzichung constabalsrius, woraus A *) vesLii. wm. XVIIl. s>. 405- sich dann das Französische connostsblo, oonnotaklo bildete. Die Fränkischen Könige, welche sehr eifersüchtig darauf waren, cs den Römischen Kaisern in Allem gleich zu thun, hatten auch schon sehr früh, in den Zeiten des ersten Geschlechts*), einen solchen constsduliiriu» unter ihren Hausbcamten. Unter den Urkunden der Könige des dritten Geschlechts gibt es eine große Menge, welche von dem jedesmaligen oonstskulsrius mitunter- zeichnet sind.**) Dem Rang nach kam derselbe unmittelbar nach dem Seneschall; und als später die Würde des Sene- schalls einging, trat der Connetable an dessen Stelle, und ward der erste Beamte des Reichs. Wie damals alle Hausbeamtcn und Freunde des Königs demselben in den Krieg folgten, so galt dieses für den connstsblo ganz insbesondere; so daß er zuletzt, als der erste Feldherr des Reichs, als der Kronfeldhcrr, dem im Krieg Alle, selbst die Prinzen vom Königl. Geblüt, gehorchen mußten, angesehn ward. Die Macht dieses Beamten ward nach und nach so groß, daß die Könige endlich argwöhnisch auf dieselben zu werden anfingen; daher denn auch Ludwig d. 13te diese Stelle (nach dem Tode des Connetable v. Lesduignieres) durcheilt Edict v. Januar 1607 für immer aufhob. Der zweite Offizier nach dem Kronfeldhcrrn war der Marschall, Llgresoligllu« oder Alsresclislcus, welches der Etymologie nach ebenfalls einen Pferde - Wärter oder Pferdeknecht***) bedeutet. Die Stelle desselben ist ebenfalls uralt in den Französischen Armeen. *) Schon bei Gregor v. Tours kommt seine Stelle lil>. 5 Instar. oap. 48 unter dem Titel „comitstus stskulorum" vor. **) In einem Schreiben Ludwigs des 6ten v. I. 1118 (Orllon. 3. I,ouv. tom. I. x. 3) kommt die Unterschrift des Lon- stsdularius (Hugo) unmittelbar nach der des clsxiker (Willelmus) vor. Dieses ist indessen nicht in allen Urkunden das Nämliche. M. s. das Schreiben desselben Königs v. I. 1155 (Orstoo. tom. 1 . p. 11, 12) wo der oon- slstruliir. erst nach dem tlsxiler, Lutioularius und Osmo- rarius unterschrieben hat. ***)Von den deutschen Worten Schalk und Mare, wovon das erste einen Knecht und das zweite ein Pferd (Mähre) bedeutet. 862 7 » /< Schon in cilicm Gedicht*), das unter Philip August (reg. v. 1180 — 1223) verfaßt ward, findet mau: Oujus eist primuin Aestsre in proelis pilum. (Knippe mareLcüattr elsro fulgebst lionore. Der Marschall pflegte nämlich den Vortrab anzuführen. Nach Aufhebung der Stelle des Kronfeldherru ward die des Marschalls die erste in der Armee**), welches sie bis jetzt geblieben ist. Dem Kronfeldherru stand von je her auch eine Gerichtsbarkeit über alle zur Armee gehörigen Personen, und in allen den Kriegsdienst betreffenden Sachen zu***). Der Sitz seines *) Longnet Ilecueil 3es Kalorien» <1. f'rsnce tom. XVIl. p. 2l5- **) Auch diese Stelle war so bedeutend, daß der Marschall eidlich versprechen mußte, seine Stelle nicht als erblich in Anspruch nehmen zu wollen. Ein Beispiel eines solchen Versprechens schon v. I. 1223 findet man bei Vn-Osoge Olosssr. art. insreselisllus. ***) Er dehnte, wie cs scheint, seine Gerichtsbarkeit auch wohl über diese Grenzen aus. In einer Verordn. Carls des fünften v. 28ten Dccember 1355, die in Folge der Versammlung der drei Stände der Languedoil erlassen ward (Orllon. tom. III. p. 12. 30) heißt cs: „Voulons et or- llenons czuo tonte» jurisllietiovs soient Isissee» sux juges orllinaires, se»7. ce ^ue nos sudgie^ soient llesor- msis trsiir, slljournei'. on trsrsiller! psrclevsnt lllsistres 3 Ostei, ülsistres 3s reguetes 3'0stel, Ineux-tensn?., Oonnestsdle, blsresebsulii, .^3mirsulx, Nsistres «l'.^rbs- lesstriers. lüt sussi clemourrs a nostre Oonne- stslrle ls eo^noisssnee 3es serZens 3'srmes en «lelk'en- 3snt seulement, et en setions personnelles, esguelles il n'surs Osrcle l8suve-Asr3el enO sinte : Lt sussi pour- ront eoZnoistre nostre3it lüonnestable et nos Asre- sedsulL, ou leurs lOieux - lensns, ^usnt sux setions personelles et entre ceul, ^ui presentement seront en ls guerre et en Äe^enckant tank eea/ement, sens ee toutes- vo^es, czue eenls gui seront en ls guerre, puissent en ckemantkank (sire s3journer on convenir en setion per- sonnelle ou reelle, eenls r^ui ne seront pss en ls Auerrv ete." Gerichts war, wie für die großen Hofämter überhaupt, die Marmortafel in dem großen Saal des Justiz-Pallastes von Paris. Es ist zwar kein Edict bekannt, wodurch dieses Gericht eingesetzt worden wäre. Allein nach einer Denkschrift, welche irgend ein Mitglied desselben i. I. 1655 verfaßt hat, hatte dasselbe schon i. I. 1255 bestanden. Das älteste Document, welches sich in den Archiven des Gerichts über dasselbe vorfand, war ein Urtheil v. 9ten Februar 1316, von welchem man an das Parlament appellirt hatte, so wie ein Urtheil (srrL-t) dieses letzten Gerichtshofs v. 22ten Jan. 1361, worin das Urtheil, wovon appellirt war, „sentenoo <1o l'^uclienoo clo I» cool' lies insooolisux" genannt wird. Nach Aufhebung der Stelle des Kronfcldherrn ging die Gerichtsbarkeit desselben auf die Marschälle (auf das Corps derselben) über, so daß der älteste unter ihnen als der Präsident des Gerichts angesehn ward. Die Marschälle saßen indessen nur selten selbst zu Gericht, sondern sie überließen dieses meistens ihren Stellvertretern. Diese letzter» waren früherhin nur Beauftragte (Com- missaricn) der Marschälle. Nämlich in den ersten Zeiten war der Connetable und eben so waren später die Marschälle mit ihrer Gerichtsbarkeit vom König förmlich belehnt, so daß sie eben so wie der Admiral die Beamten, die in ihrem Namen Recht sprachen, ernannten. Allein seit d. I. 1655 war diese Gerichtsbarkeit Königlich geworden, und die Beamten des Mk- litair - Gerichts hießen Königs. Räthe. Dasselbebestand in den letzten Zeiten eigentlich nur aus zwei Mitgliedern, nämlich dem allgemeinen und besonder» Stellvertreter (lieutensnt gönörsl et xsrticulier). Bei Criminal-Urtheilen, wobei mehrere Richter Mitwirken mußten, wurden noch andere Rechtsgelehrte zugezogen, welche man aus den Advokaten des Parlaments zu nehmen pflegte. Auch bei Civil - Urtheilcn zog man zuweilen, nach Erforderniß der Sachen, andere Beamten, Mitglieder des Rechnungshofs, Kriegs-Kommiffarien u. s. f. zu. Insbesondere hatte auch der Vogt (xrövot) der Connetablie in allen Sachen Sitz und Stimme, und zwar unmittelbar nach dem besonder» Stellvertreter. Die Marschälle von Frankreich konnten überdem auch, wenn sie wollten, den Sitzungen beiwohnen und hatten Sitz und Stimme darin. Gewöhnlich 864 verfügten sie sich alle zusammen (en corp»), in der Kleidung der Herzoge und Pairs, den ältesten Marschall an der Spitze, dahin. Dieser war von den Wachen der Connetablie begleitet. Zwei Trompeter bliesen vor ihm her bis an die Thüre des Sitzungssaals. Bei der Abstimmung wurden natürlich die Marschälle zuerst, und zwar von dem General-Stellvertreter gefragt, welcher letztere auch das Urtheil aussprach. — Uebri- gens war das Verfahren vor diesem Gericht dem gewöhnlichen gleich, und um noch bestimmter zu reden, so wie das chei den roguole« äe I'llütel. Es war auch ein Staatsprocurator dabei augcstcllt, und die Anwälte beim Parlament fungirten bei demselben ebenfalls. Das Gericht hatte ein besonderes Siegel, worin sich das Wappen des Kronfcldherrn, und unter diesem das des ältesten Marschalls befand. Das erstere blieb immer »»geändert, allein das zweite wechselte mit dem ältesten Marschall. Dieses Siegel war durch das ganze Königreich ohne vis» oder x-li-estis crecutorisch. — Das Gericht erkannte in allen Sachen, deren Werth nicht über 100 Livres stieg, in letzter Instanz. Bei den andern fand Appellation an das Parlament Statt. Die Compctcnz desselben beschränkte sich zwar größtentheils auf Militair-Personen, und solche, die mit der Armee zusam, menhingen, oder Geschäfte mit derselben machten: allein in Hinsicht der Gegenstände war sie sehr ausgedehnt. Das Gericht erkannte nämlich 1) über alle Verbrechen, welche die Soldaten entweder im Lager oder in ihrer Garnison, so wie auf dem Marsch aus- oder nach der Garnison oder dem Lager begangen hatten; 2) über alle Unterschleife und Veruntreuungen der Officiere, Kriegszahlmcistcr und deren Sccrctarien; 3) über alle Streitigkeiten, die wegen Auszahlung des Soldes der Truppen oder wegen der Vcrtheilung der Beute, des Lösegeldcs u. s. f. entstanden; 4) über alle persönliche Klagen, welche Militair-Personen in Folge von Contracten, die sie unter sich in Beziehung auf den Krieg oder wegen desselben geschlossen hatten, gegen einander anstellcn konnten; 865 5) über alle Streitigkeiten, welche zwischen den Officicrcn der Armee und den Waffenschmieden wegen ihres Geschäfts entstanden; 6) über alle Eontracte, die in Beziehung auf die Stellen der Marschalls-Vögte (prövüts ävs msröclisux) geschloffen wurden, so wie über den gerichtlichen Verkauf dieser Stellen. 7) über den gerichtlichen Verkauf der Güter derjenigen, die durch einen Ausspruch des Marschalls-Vogts (^>sr jugemeat xrevötsl) verurthcilt waren. Die Gerichtsbarkeit dieses Tribunals erstreckte sich durch ganz Frankreich. Auch durften die bei demselben angestellten Gcrichtsdiener *) ihre Functionen durch das ganze Reich ausüben. Da es indessen den Beamten des Gerichts unmöglich war, über alle in dem Gebiet von Frankreich vorfallende Fälle selbst zu entscheiden, so hatten sie in den verschiedenen Provinzen in Criminalsachen ihre Stellvertreter, die Marschalls-Vögte**), worüber schon im ersten Theil gesprochen worden. Die letzter» selbst mußten sich beim Antritt ihres Amts bei dem Gericht deS Kronfeldherrn aufnehmen lassen, unter welchem sie auch in Beziehung auf alle ihre Dienstvergehn standen. Die Marschälle von Frankreich bildeten überdem noch ein eigenes Ehrengericht, an welches alle Adeliche, die von Andern ihres Standes in ihrer Ehre angegriffen wurden, sich wenden konnten, um die ihnen gebührende Genugthuung zu erhalten. Der Zweck bei Einsetzung dieses Gerichts war, den Zweikämpfen, die oft wegen unbedeutender Worte zwischen Edelleutcn vorfielen, ein Ziel zu setzen. Die barbarische Sitte, nicht allein Ehrensachen, sondern auch alle Arten von Klagen und Ansprüchen durch den Zweikampf zu entscheiden, ist so alt als die Fränkische Nation selbst. Als nach und nach der Charakter derselben *) Drei dieser Gerichrsdiencr versahn den Dienst in den Sitzungen (Pulsier» - suclioiiciei's). Die übrigen, welche durch ganz Frankreich zerstreut waren, wurden bllissiers-ai-obers, sl-vlior-8 - I,uis8iei-8 , srcder, -Zsrlle8 , Inii88ior8 - 80rZen8 ro^sux et cl'srmes genannt- **) Ganz die nämlichen Verrichtungen und Befugnisse, wie diese Marschallsvögte, hatten die unter den Namen Viee- LgiIIi8, Viee-8enöelisux, l,ieutensn8 eriminel8 sie robv vourte, cliovslierz cku §uet bekannten Beamten. 55 866 sich milderte, versuchten, wie schon im ersten Theil näher erklärt worden, viele Könige, dem Gebrauch desselben Schranken zu setzen, ohne daß sie doch gewagt hätten, ihn gänzlich zu verbieten. Heinrich der dritte war der erste König, welcher gemäß einer Entscheidung des Concil. v. Trient ihn durchaus untersagte. Auch die nachfolgenden Könige, Heinrich der Vierte (i. I. 1609), Ludwig der 13tc erließen mehrere Verordnungen, wodurch der Zweikampf durchaus und unter schweren Strafen verboten ward. Vor Allen aber zeigte sich Ludwig der 1)tc bemüht, den Zweikampf gänzlich anszurotten. Schon im ersten Jahr seiner Regierung (i. I. 16)3) erschien eine sehr umständliche Königl. Verordnung über den Zweikampf (Oosi. Noron. tom. ll. x. 1). Dieselbe setzte sehr schwere Strafen darauf, und was noch wichtiger war, sie übertrug die Entscheidung aller Ehrenstrcitigkcitcn den Marschällcn. Dieselben sollten, wenn sie Nachricht erhielten, daß irgend ein Zweikampf vorbereitet werde, dieses den Partheien sogleich verbieten, und dieselben vor sich laden lassen, damit ihre Zwistigkeiten durch richterlichen Spruch entschieden würden. Der Inhalt dieser Verordnung ward durch eine andere v. August 1679 (Ooä. Xeron. lom. II. x. 1)3) näher bestätigt und erweitert. Sie gab nämlich den Marschällcn die Bcfugniß, in jeder Amtmannschaft einen Edelmann als ihren Stellvertreter zu ernennen, der bei allen zwischen Edelleuten und Officieren entstehenden Streitigkeiten die Partheien vor sich bescheiden und sie entweder versöhnen, oder die Sache zur fernen: Entscheidung an die Marschälle senden sollte. Auf diese Verordnung folgten noch mehrere andere, die alle in demselben Sinne abgcfaßt waren, allein, wie nur zu bekannt, ihren Zweck gar nicht erreichten. lieber das Gericht des Kronfeldherrn sehe man noch: D'bistoiro sieg eonnetsbles et innrvcbaux sie Vrance psr le Veron; Deeueil äs oonnötsblio et mseeeksnsseo psr kivson sie Is Usrliniere, Oiotion. si. I. inaleobsnssee par Lesuolss. X V. Der große Staatsrath (Io grsnsi eonseil). Von diesem, welches das letzte der im Eingang dieses Abschnitts (S. 161, 162 erwähnten Ausnahme - Gerichte ist, wird im folgenden Abschnitt (S. 873 — 878) näher die Rede seyn. Sechster Abschnitt Von den Mitteln gegen die Aussprüche der obersten Gerichtshöfe (oour« «ouvernine«) anzugehen. Der ehemalige Staatsrath. Der Cassationshof. Der jetzige Staatsrath. Streitigkeiten in Verwaltungssachen (eou- teittieux näministiatik). Die Könige von Frankreich hatten, so wie die Fürsten aller Länder, von den frühesten Zeiten an, einen Staatsrath, d. h. ein Collegium von Männern, die sie mit einem besondern persönlichen Zutrauen beehrten, und mit welchen sie über alle wichtigen Sachen sowohl der innern Verwaltung als der äußern Politik Rath pflegten. Unter den Königen des dritten Geschlechts gab es auch schon sehr früh zwei Collegien der Art, von welchen Eines der kleine (enge)- das andere der große Staatsrath (eonseil grsnä et Stroit)* *) genannt ward. Der enge Staatsrath oder geheime Rath insbesondere bestand aus nähern Freunden und Vertrauten des Königs, die in alle Staatsgeheimnisse eingeweiht waren. Die Zahl der Mitglieder dieses Raths war allezeit nur sehr klein**). Der große Staatsrath, der eine weit *) M. s. Abschn. IV. S. 51 * und **; auch Osnrion 6« knnss^ Os I'autorits juäio. SN Viennes Introäuot. h VIII. — Der große Staatsrath wird in den Urkunden der damaligen Zeit „eonsilium plenius, grsnäs eonsilium xls- nins" genannt. Oenrion ä. Vnnss/ I. e. p. 78. *) In den Oräon. ä. Oouv. tom. III. p. 330 wird aus dem Register 6. der Oberrechenkammer angeführt, daß der 55 * größere Menge von Mitgliedern zählte, die überdem oft nur zu einem bcsondern Zweck hinzugerufen wurden, berieth über Gegenstände, wozu gründlichere Kenntnisse gewisser Zweige der Verwaltung oder der Verhältnisse der einzelnen Provinzen u. s. f. erforderlich waren. Weder das eine noch das andere Collegium hatte indessen, ursprünglich und dem Zweck seiner Einsetzung nach, mit der Verwaltung der Justiz etwas zu thun. Allein, so wie jede Parthei, die ihren Prozeß verliert, entweder die Parthcilichkeit oder Fähigkeit des Richters anklagt, und eine noch höhere Instanz verlangt, so ward auch in Frankreich der König oder vielmehr sein Staatsrath von den frühesten Zeiten an mit Klagen über die Urtheile des Parlaments und mit Gesuchen um Abhülfe dagegen behelligt. Philip von Valois sagt in der Verordnung, die er den 12ten Januar 1330 über den Wucher erließ, daß, obschon Menschen aus allen Ständen und allen Gegenden der Welt nach dem Justiz-Pallast von Paris (dem Sitz des Parlaments) kämen, um sich zu unterrichten, wie die Gerechtigkeit verwaltet werden müsse, dennoch verschiedene Partheien sich bei den dort gefällten Urtheilen nicht beruhigten, sondern die Sachen vor den Staatsrath schleppten* *). Die Könige waren zwar, wie schon im ersten Theil S. 324, 325) bemerkt worden, im Ganzen gegen die Zulässigkeit solcher Klagen. Schon Philip der Schöne, unter dem das Parlament zuerst seinen festen Sitz zu Paris erhielt, befahl in seiner Verordnung v. 23ten März 1302 Art. 12**), daßS die Urtheile, welche von seinem Gerichtshof oder Staatsrath (äs no,tra curis seu uostro eommuni cousilio) ausgingen, ohne alle Staatsrath im Jahr 1350 außer dem Kanzler Wilhelm Flotte, Herrn von Reval, aus nur-Vier Mitgliedern bestand. Jedes hatte 1000 Livres Besoldung. *) Orstoo. tom. II. p. 59, 60- „lbs^uells oräonasoce Cut Isite et publies en notre pslsis ä ksris, Is ou touter mc>niere8 ste ge»8 et N8 Ie8 Ngximö8 än Konsums. Ouvrggs pieeieux. 2 tom. 8". Avignon 1775 " Es ist unmöglich hier einen Auszug daraus mitzutheilen. Teeret der Constituirendcii vom 6ten und 7ten September 1790 ihre Eristenz verloren. Nach Einsetzung des großen Staatsrathö setzte Earl der achte seinen eigentlichen Staatsrath von neuem, und zwar der alten Sitte gemäß, aus einer kleinen Anzahl von Personen zusammen. Ludwig der eilfte hatte denselben in zwei Abtheilungen oder Sitzungen (sesnco8) getheilt, welche Franz der Erste i. I. 1526 wieder zu einem Staatsrath vereinigte. Heinrich der Zweite trennte ihn wieder in zwei Abtheilungen, und unter Ludwig dem I3tcn gab es dieser Abtheilungen sünf, so wie in den letzten j Zeiten. Alle diese Abtheilungen machten indessen nur Einen Staatsrath unter dem Vorsitz des Königs aus. Der König berief nach Gutdünken jedes Mitglied zu den Sitzungen der einen oder andern Abtheilung, so wie auch die Mitglieder aller Abtheilungcn ihren Rang durch einander nach dem Tag ihrer Eidesleistung hatten. Man unterschied die Staatsräthe in geistliche (oonseillers st'oAlise) , adeliche und gelehrte (clo i-obs)*). Die geistlichen und adclichen waren das ganze Jahr hindurch im Dienst. Von den gelehrten Rathen diente aber nur ein Theil das ganze Jahr hindurch, und die andern nur Semesterweise. Die erster» wurden ordentliche Staatsräthe (oonseillers vräinaires) genannt. Die fünf Abthcilungen (oder Räthe, oonseils wie man sie nannte), woraus der Staatsrath in den letzten Zeiten bestand, waren I. Der eigentliche Staatsrath oder der Rath für die auswärtigen Angelegenheiten (consoil r>68 gkkaires vtrsngeres), auch oonseil cl'eri bgut genannt. Dieser Name schon bezeichnet hinreichend den Wirkungskreis dieser Abtheilung, worin der König allezeit selbst den Vorsitz führte. Ein Staatssecrctair, welcher das Departement hatte, erstattete darin dem König Bericht über den Zustand der Angelegenheiten. Nur wenige sehr ausgezeichnete Personen genossen die Ehre, diesen Sitzungen beizuwohnen. Der König ließ diejenigen, deren Rath er in dieser Hinsicht zn vernehmen wünschte, benachrichtigen, daß sie sich bei der Sitzung dcS Staatsraths über die auswärtigen Angelegenheiten cinfinden sollten; durch welche Benachrichtigung die *) In dem Ulnsnsclr Ho)-3l wurden die einen unter dem Titel: conseillers oräingires, und die andern unter dem; conseillors sernestros aufgcführt. 879 bezeichnet« Person auf Lebenszeit den Titel eines Staatsmini- stcrs (ministre 6'örgt) erhielt, wenn sie auch aufhörte den Sitzungen ferner beizuwohnen. II. Die Abtheilung für die Depeschen (oonseil stes äe- peolles) war diejenige, worin alle auf die innere Verwaltung bezüglichen Gegenstände bcrathen und entschieden wurden. Der Name scheint daher gekommen zu scyn, weil alle Entscheidungen, die von dieser Abthcilung ausgingen, in Form von Depeschen durch Briefe, welche einer der Staatssecretaire Unterzeichnete, gegeben wurden. Auch in dieser Abtheilung führte der König unmittelbar den Vorsitz. Mitglieder derselben waren der Kanzler, die Staatssecretaire und der General - Controlleur der Finanzen. Auch die Staats-Minister hatten Sitz in dieser Abthcilung, eben so wie die Staatsräthe, die der König bestimmte, um den Sitzungen derselben beizuwohnen. II I. Die Abtheilung für die Finanzen (oonseil ro^al äes llnsnoes). Alles, was auf die Verwaltung der Finanzen, die Einkünfte der Krone, die Königl. Pachtungen u. s. f. Bezug hatte, ward in dieser Abtheilung*), und zwar unter dem Vorsitz des Königs bcrathen und entschieden. Auch über die Streitigkeiten der Königl. Pächter ward in derselben bestimmt. Mitglieder dieser Abthcilung waren der Kanzler, der Gencral- Controleur der Finanzen, die Staatsminister und diejenigen Staatsräthe, welche der König näher bestimmte. Der General- Controlcur der Finanzen hatte den Vortrag in allen Sachen dieser Abtheilung. IV. Die Abtheilung für den Handel (oonseil royal ste oommoroo). Zu derselben gehörte Alles, was auf den innern und äußern Handel des Reichs Beziehung hatte. Mitglieder dieser Abtheilung waren der Kanzler, der Staatssecretair, zu dessen Departement der Handel gehörte, ein Staatsrath, welcher die Sachen untersuchte, ehe sie der Abthcilung vorgelegt wurden, und alle übrigen Mitglieder des Staatsraths, die der König für gut fand hinzuzurufcn. V. Die Abtheilung für Partheisachen (oonseil stes Parties), auch der geheime Rath (oonseil xrive) genannt. Das *) Auch die Appellation von den Aussprüchen des Prison- Gcrichts ging dahin (S. 583). Geschäft dieser Abtheilung bestand in dem Erkenntniß über alle zwischen zwei Partheien streitigen Sachen, die entweder ihrer Natur nach, oder wenigstens den bestehenden Gesetze» und Gebräuchen nach, nur von dem Souverain entschieden werden können, oder worüber derselbe sich auch mißbräuchlich die Entscheidung augemaßt hatte oder anmaßte. Aus dieser kurzen Andeutung ersieht man, daß die Attributionen dieser Abtheilung mit dem Gegenstand dieser Schrift in dem innigsten Zusammenhang stehn, so daß wir bei der Erklärung der Zusammensetzung und des Geschäftsgangs derselben Etwas umständlicher seyn müssen. Der König pflegte in dieser Abtheilung seines Staatöraths (wenigstens in den letzten Zeiten) nicht selbst den Vorsitz zu führen, sondern er ließ sich durch den Kanzler vertreten. Bei Allem dem wurden die Entscheidungen auch dieser Abtheilung, eben so wie alle des Staatsraths, als vom König unmittelbar ausgegangen angesehn. In dem Sitzungs-Saal befand sich ein besonderer Lehnstuhl für den König, und Alles war so eingerichtet, als ob derselbe gegenwärtig wäre. Die Sitzung fand auch nahe bei seinem Kabinet Statt, so daß er, wenn es ihm beliebte, sogleich in dieselbe eintreten konnte. Die Zahl der Mitglieder dieser Abtheilung war größer als die der übrigen. Außer dem Kanzler, welcher als Präsident derselben anzuschn war, hatten die Staatösecretaire, der General-Controleur und die Intendanten der Finanzen, so wie sammtliche Staatsräthe Sitz und Stimme darin. Dasselbe gilt von den Requetcnmeiftcrn, denen zuletzt ohne Ausnahme eine entscheidende Stimme (voix stelibör-stivol zustand. Ihr Hauptgeschäft bestand indessen darin, die Sachen zu instruiren und den Bericht darüber abzustatten. Wegen der großen Achtung, welche in Frankreich die Klerisei von jeher genoß, durften die beiden Agenten derselben ebenfalls den Sitzungen des geheimen Raths beiwohnen. Sie konnten sogar verlangen, daß Sachen, wobei die Interessen ihres Corps gefährdet werden könnten, che sie dem geheimen Rath vorgetragen wurden, ihnen zur Einsicht und Acußerung mitgetheilt würden. Sie wohnten indessen den Sitzungen des Staatsraths nur bis nach Abstattung des Berichts über die Thatsache und über die Gründe der Parthcien bei, worüber sie ihre Bemerkungen 881 machen konnten. Allein ehe sowohl der Berichterstatter als die übrigen Mitglieder ihre Stimmen abgaben, mußten sich die Agenten der Clerisei zurückziehn. Ueber den Geschäftsgang, welcher bei dem Staatsrath überhaupt und bei der Abtheilung für die Partheisachen ganz insbesondere beobachtet werden sollte, gab es schon von den ältern Zeiten her (von d. I. 1595, 3ten Jan. 1673, 23ten Octbr. 1674, lOten Mai 1697) eine Menge Königlicher Edicte, Dienstordnungen des Staatsraths (reglernen8 äu oonseil) genannt. Die wichtigste, und mit der größten Einsicht und Kenntniß verfaßte ist die unter Ludwig dem 15ten (den 28ten Juni 1738) erschienene; ein Werk des berühmten Kanzler D'Agueffeau, welche den allgemeinen Beifall in einem so hohen Grade erhalten hat, daß sie nicht allein im Anfang der Revolution bei Einsetzung des Caffationsgerichts zur Norm des Verfahrens bei demselben erklärt, sondern sogar in den wilden Stürmen der Revolution von dem National-Convent durch das Decret v. 2ten Brum. I. 4 in diesem Ansehn bestätigt ward; so wie sie denn noch letzt (i. I. 1837) sowohl in den beim Cassationshof als Staatsrath anhängigen Streitsachen größtentheils befolgt wird*). Sie bezieht sich unmittelbar nur auf die Geschäfte derjenigen Abtheilung des Staatsraths, welche man die für die Partheisachen (con8eil äes pgrtie») nannte; allein man befolgte sie auch bei allen andern Abtheilungen des ehemaligen Staatsraths, sobald Streitsachen zu entscheiden verkamen, wobei die Partheien gegen einander gehört wurden. Sie besteht aus zwei Theilen. Der erste (10 Titel enthaltend) handelt von den verschiedenen Arten eine Klage bei dem Staatsrath einzuleiten, (welche nach Verschiedenheit der Sachen auch verschieden sind), so wie überhaupt von den besondern für die einzelnen Sachen geeigneten Regeln. Der zweite Theil, welcher aus 17 Titeln besteht, handelt von der Instruction der bei dem Staatsrath anhängigen Prozesse, *) Lt es (sagt Dupin in seinem Alsnuel äs, etuäisns eu äroit, et äes jeunes svoests p. 139 not. 2) nislgre l'oräonnsnos äes 85 srtieles promulguee s Is äste äu 15. Isnvier 1826 »aus le coatre-seing äs ülr. le Zsräo- äes - soesux. 56 wo die Vorschriften fast für alle Sachen gemeinschaftlich sind. Als ergänzende Thcile derselben muß man noch ansehcn 1) die schon im August 1737 verkündigte Verordnung über die Evocationcn, und die Schlichtung der Conflicte; 2) die Verordnung über das Verfahren, welches bei den besonder» aus dem Staatsrath gewählten Commissionen befolgt werden soll: welche letztere mit der Dienstordnung des Staatsraths selbst unter dem nämlichen Datum (den 28ten Juni 1738) erschienen ist*). ,*) Alle diese Verordnungen zusammen sind, mit einem beständigen Commentar versehn, in einem eigenen Werk erschienen: „Ilvglement cla Lonsoil piscecle 3 e l'expliestion clos 3 ik 1 eoe »8 srtiole« eompris elsn» ebaoan «los ebspi- tees; avee los koemules cier pioeellu,e 8 gu'on ^ 8 uit, et eellex äes ^r»el 8 oa jugemen 8 gui 8 ^ renäent ä I>gi)8 1786. 4°" Auf dem Titel ist der Name des Verfassers nicht angegeben. Allein in der Zueignungsschrift au den Siegelbewäbrer Miromesnil nennt sich Tolozan (Staatsrath) als Verfasser oder vielmekr Herausgeber. In der Vorrede sagt derselbe, daß der Kanzler D'Äguesseau seinen altern Bruder und seinen zweiten Sohn H. v. Frcsnes, welche das Reglement clu oon8eiI selbst unter seiner Leitung verfaßt hatten, auch mit der Ausarbeitung dieses Werks beauftragt habe. Ihnen gesellte sich noch ein anderer Staatsrath Gilbert de Voisin, und später noch der Herausgeber Tolozan bei, wozu noch Turpin (Advokat bei dem Staatsrath) kam. Nachdem das Werk noch mehrmals nachgcsehn und verbessert worden, gab es endlich nach dem Tode des Kanzlers D'Äguesseau der Staatsrath Tolozan heraus. Diese Schrift, welche unfern Rheinische» Rechts- gelchrten minder bekannt zu seyn scheint, enthält ungemein viel Lehrreiches, zwar besonders in Beziehung auf die älterc- aber auch auf die neuere Gerichtsverfassung. Henrion de Pauscy (Oe I'gutorile suilie. en b'ranee Lk>gz>. XXlV 8eot. X. p. 419) nennt sie „onvrsge eommence 80U8 I08 )eux ile l>1. Io Obsneeliei' O'^gue 88 esu, continue par u»e reunion r Ä 1 . » Position ä'ei-reul- so sehr erschwert worden, fing die Chicanr an aus andere Mittel, oder um richtiger zu reden, aus andere Namen zur Ausübung ihrer Künste zu sinnen. Statt der Er- laubniß die Präposition ä'erreur antreten zu dürfen, suchte man ein Schreiben nach „pour vtie reen ä alleguee nullilvs, gl iols et vonti-srietes" (wo man unter nullstes die Verstöße gegen das Verfahren, unter griesis die Unrichtigkeiten in dem Urtheil selbst und unter contrar-ietes die Widersprüche in den Bestimmungen des Urtheils) verstand. Da die Verordnungen über die Proportion 6'orreur sich auf letztere Briefe nicht bezogen, so erhielt man diese fast ohne alle Formalitäten, und was das schlimmste war, man schickte sie nicht an die Gerichtshöfe, die das angefochtene Urtheil erlassen hatten, sondern an den großen Staatsrath. Der Kanzler Olivier, eines der großen Lichter der Französischen Magistratur, der die verderblichen Folgen dieses Mißbrauchs erkannte, kam denselben auf immer durch ein auf seinen Vorschlag erlassenes Edict v. I. 1545 zuvor, welches die Mittel gegen ein in letzter Instanz erlassenes Urtheil anzugehen wieder auf die Proposition ä'orrour *) beschränkte, und zugleich befahl, daß alle in Folge von Briefen (pour öu-e reen slleguer nullstes eto.) bei dem großen Staatsrarh anhängigen Sachen an den Gerichtshof, welcher das Urtheil erlassen hatte, zurückgeschickt werden sollten. Die folgenden Verordnungen, welche bis zum I. 1667 erschienen, ließen die Sache ungefähr in diesem Zustand, nur daß sie neben der Präposition st'erreur auch häufig die robuste eivilo als ein besonderes Rechtsmittel anführten**), welche indessen zuweilen unter der erster» mitbegriffen ward (Uenr. 6. ksns. I. c. p. 394.1. Die Verordnung Ludwigs des 14ten v. I. 1667 über das bürgerliche Verfahren machte hierin eine sehr wichtige Ver- *) Oeelsrons gu' ü I'svenir nul ne sers reou ä controve- nir Lux srrets ste nos eouis souversines psr voie 3e nullitö et eontrsriotes ä'srröts »ins so xourvoiront pan propositior» «lerreur svee los solennstes et äsns les stelsis presvrit» psr nos orclonnsnoes." **) M. s. Art. 92 der Verordn, von Blois (erlass, i. 2. 1579) Th. I. S. 368 *. 886 änderung. Sie schaffte (Tit. 35 Art. 52) die „p,opo,ition si'oi-nou," ab, und ließ nur die rcguolo oivilo bestehen, über welche letztere sic sehr genaue und bestimmte Vorschriften cr- thciltr. Außer diesem Rechtsmittel scheint indessen der Staatsrath fast von je her das der Cassation zugclassen zu haben * **) ). Die Verordnung v. I. 1667 spricht zwar nicht bestimmt von derselben. Allein tit. I. ai t. 8 heißt es: „DöoIsooi>8 lous et juge- wont, gui ,oront sionnö, oontro Is sii,po8iti'on sie iw8 oi- sionnsnoo,, osiil, et sioclsialion8 nul, et sie nul esiet et xmleui-, et Io, juge, gui los sueont ,-ensiu, ro,pon,i,lilo, sie, siommago, et inle>e>8 sie, Partie,, «ML? pa» nous ervsse." Der König hält hierdurch offenbar das Urtheil, ob wirklich gegen den Sinn der Ordonnanzen gesprochen worden, seiner eignen Person oder seinem Staatsrath, der immer für das unmittelbare Organ, wodurch der König seinen Willen kund that, galt, bevor: wie es auch dem alten Gcrichtsgcbrauch gemäß war. Auch die Ansichten D'Aguesseau's stimmen hiermit völlig überein. Der Staarsrath, sagt er*), ist bestellt, um die Vollstreckung der Gesetze und die gesetzliche Ordnung der Grade der Gerichtsbarkeit zu handhaben. Es ist also Recht, daß er die Klagen derjenigen anhöre, welche behaupten, daß die Richter gegen die Gesetze des Königreichs gesprochen, oder die Ordnung der Instanzen umgekehrt haben. Allein er muß dabei mit sehr großer Behutsamkeit verfahren, indem man nicht leicht voraussetzcn kann und darf, daß die Gerichtshöfe den klaren Sinn der Gesetze verkannt und gegen denselben geurthcilt haben. Ein bloßer Jrrthnm von Seiten derselben reicht nicht *) In der Dienstordnung des Staatsraths v. I. 1595 heißt es in dem „Döglement pour Io oo,i8oil si'otat vt privo", nberschriebencn Kapitel: „Do, ari-öi, sionno, pur Io, eoui, souvorsino, no pourront otro caLses ni ,u>',i,, ,inon par Io, voie, sie siroit". Das folgende Kapitel (Do- glomont pouo Io oonseil si'ötat et kinanoeo) sagt: „(^u'il eonnoitis sie, vontravontion, gui soront laite» sux or- sionnanoos, on oo gui oonceinora I'ötat et repos public.^ (tkonr. si. I»sn,. p. 39-8, 388). **) 6. 8 . I. U. p->g. 252. ^ 887 ^ iii, i Ä 'e- " > > > ! I llk tz, iP >!!» >dlil> M hin, UM ein mit den gehörigen Formalitäten versehenes und ausgesprochenes Urthcil zu cassiren, sondern es ist dazu erforderlich, daß dav Urthcil mit einem noch bestehenden und in dem Bezirk des Gerichts, wovon cs ausgcgangen ist, gehörig verkündigten Gesetz im geraden Widerspruch stehe, und daß endlich in den besonder» Umständen des beurtheilten Falles Nichts liege, was diesen Widerspruch verschwinden machen kann.« »Die eben genannten Bedingungen*) sind indessen doch nicht von einer so absoluten Nothwcndigkcit, daß ohne dieselben die Cassation in keinem Fall Statt finden könnte. Es gibt nämlich gewisse allgemeine Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit und Billigkeit, deren Beobachtung für das Wohl des Staates und die Sicherheit der Unterthanen des Königs nicht minder wesentlich ist, als die Aufrcchthaltung der Königl. Verordnungen. Wenn die Richter diese verletzen, so entsteht dadurch allezeit eine Gefahr für das öffentliche Wohl, so wie eine Unterdrückung einer der Partheicn: so daß der König in seiner Gerechtigkeit verpflichtet ist, diesem Zustand durch Vernichtung des Urtheils ein Ende zu machen, wenn dasselbe auch gerade Nichts Bestimmtes gegen die Königlichen Verordnungen enthält. Dieses Rechtsmittel pflegt man in den Cassations-Gesuchen gewöhnlich unter dem Rainen von offenbarer Ungerechtigkeit und Unbilligkeit (sous Is nom cl iniczuitö ou ck injustico övicienle) vorzubringen; allein nur sehr selten mit einigem Erfolg. Damit dasselbe gelinge, ist cs nicht genug, daß die Richter offenbar unrichtig geurtheilt haben; sondern das Unrecht muß von einer solchen Art seyn, daß man cs keinem Jrrthum, sondern nur einer vorgefaßten Meinung für- oder gegen eine Parthei, oder gar noch gehässigem Beweggründen zuschrciben kann: kurz, die Ungerechtigkeit muß mehr in der Person des Richters, als in seinem Urtheil liegen; so daß derjenige, welcher die Cassation nachsucht, wenn man es ihm gestattete, den Richter als parthciisch anklagen könnte. Es läßt sich aber nicht leicht voraussetzen, oder es geschieht wirklich nur sehr selten, daß Richter, besonders die höher«, bis dahin dasjenige, was sie ihrer Pflicht und sich *) 6. ». l. U. PSF. 261, 262. 888 selbst schuldig sind, vergessen. In den seltenen Fällen indessen, ^ wo es dennoch eintrifft, pflegt der Staatsrath es bei der blo, ^ ßen Cassation des Urtheils nicht bewenden zu lassen, sondern ^ er gibt den Richtern noch besondere Weisungen, oder bittet den "" Kanzler, denselben sein Mißvergnügen zu bezeugen. Ja in einigen sehr schweren Fällen befiehlt der König den Richtern ^ vor dem Staatsrath zu erscheinen, um Rechenschaft von ihrem ^ Betragen abzulegen.« ^ Allein so wie jeder Privatmann einen Anspruch auf eine un- ^ partheiische Gerechtigkeits-Pflege hat, so haben die Richter ^ auch einen auf die Erhaltung ihrer Ehre. Maßregeln der Art, B und selbst die dabei vorläufig nöthigen Untersuchungen waren daher dem Staatsrath immer sehr verhaßt. Dasselbe gilt zum Theil auch von der Cassation überhaupt. Es stand bei demsel- V« ben durchaus fest, daß die Cassation nur ein letztes Hülfsmittel einer Parthei sey, welcher sonst keines mehr übrig blieb, so daß Ä man in der Regel die Cassation nur nachsuchen durfte, wenn D man die übrigen Hülfsmittel, den Einspruch (Opposition) und « die regiote oivilo vergebens versucht hatte, oder nicht anwen- A den konnte. Zuweilen indessen versuchte eine Parthei den Weg der Cassation als den kürzesten und einfachsten (6. ». I. kl. p. 258) *). Sie lief indessen dadurch Gefahr, daß die Fristen zur Einlegung des Einspruchs oder zur Anstellung der i-o^uöto oivilo für sie (während der Entscheidung über die Cassation) abliefen. Waren die Umstände für die Parthei sehr günstig, so pflegte der Staatsrath, selbst indem er die Cassation verwarf, ihr die übrigen Rechtsmittel, namentlich die i-ogoöto oivilo (ibill.) offen zu halten, und die Fristen zu ihrem Vortheil auszudehnen, oder auch, wenn dieselben schon abgclaufen waren, *) Th. I. S. 370 ist nach ki^egu kvooöä. oiv. tom. I. p»A. 664 angeführt worden, daß es bei dem ehemaligen Staatsrath (conseil äes psrties) durchaus fcstgestanden habe, daß man die Cassation nur nachsuchen dürfe, wenn vorher alle andern Rechtsmittel, unter andern die roguöto oivilo erschöpft waren. Nach dem Comment. s. 1. U. p. 258 galt dieses indessen zwar als gewöhnliche Regel, die indessen doch nicht ohne Ausnahme war. 889 sie ui den vorigen L>tand zu setzen (la relover 3» igz»s 3s temp;). — Das Cassations-Gesuch selbst mußte in einer bestimmten Frist (von dem Tag der Insinuation des Urtheils angerechnet) eingereicht werden. Die Dauer dieser Frist war in der Regel für diejenigen, die in dem Königreich wohnten, ein halbes Jahr, für die in den französischen Colonien wohnenden war sie länger. Cassations-Gesuche in Domaincnsachen, welche die Domainen - Inspektoren oder General-Prokuratoren einreichten, waren an gar keine Frist gebunden. Dasselbe galt, wenn die General-Prokuratoren in Sachen, worin sie Parthei gewesen waren, oder wegen des öffentlichen Interesse Cassation nachsuchten. Das Caffations - Gesuch mußte schriftlich eingereicht, und nicht allein von einem bei dem Staatsrath angestellten Advokaten, sondern noch überdem von zwei der Syndiken oder zwei unter den dreißig ältesten Advokaten unterschrieben seyn. Auch mußte derjenige, welcher ein Cassations-Gesuch anstellte, schon vorläufig eine gewisse Summe hinterlegen. Diese betrug, wenn daS Urtheil, wogegen er anging, ein contradictorisches war, 150- war es aber nur ein Contumacial- oder Präklusiv-Urtheil *), Ein Präklusiv-Urtheil (ju^ement psr lorclusion) ist vott strengerer Art, als ein Contumacial-Urtheil. Gegen letzteres kam man durch Einspruch (psr oppogirion), gegen das erstere aber, nach dem Rang des Gerichts, wovon es ausgegangen, nur durch Appellation, durch die regnete o!- vile oder durch Cassation angchn (Loci. 3. xroeeä. srt. 113). Auch gegen die von dem ehemaligen Staatsrath erlassenen Präklusiv - Urtheile stand (U. ci. L. 2. xsrt. tit. V. srt. 5) nur der Weg der Cassation offen. Um ein solches Präklusiv-Urtheil erlassen zu können, mußte die Nachlässigkeit, welche die Parthei sich hatte zu Schulden kommen lassen, von gröberer Art seyn, als bei einem Contumacial-Urtheil (wenn sie sich z. B. bei irgend einem Prozeß wirklich eingelassen, einen Anwalt bestellt hatte, und dennoch ihre Beweise und Aktenstücke in der gesetzmäßigen Frist nicht einreichte) (Lo3. 6. prooell. srt. 113). Die Strafe dieser Nachlässigkeit bestand und besteht auch jetzt nicht nothwendig in dem Verlust des Prozesses, sondern darin, daß derselbe nur nach den Aktenstücken des Gegners oder den wirklich eingereichtcn entschieden wird, so daß die Parthei keine nachliefern darf. Dieses nennt man „juger 75 Livres* *) **). 2» Criminalsachen mußte überdem derjenige, welcher die Cassation nachsuchte, sich im Gefängniß befinden oder als Gefangener gestellt haben. Der Antrag desjenigen, der die Cassation nachsuchtc, ging dahin, daß es dem König gefallen möge, das Urthcil zu cassiren und die Sache an einen andern ihm gceigner scheinenden Gerichtshof zu verweisen (6. «. I. U. s,sg. 211). Wirklich ernannte der Staatsrath auch ge, wohnlich durch das nämliche Urtheil, wodurch er das angegriffene cassirte, zugleich den neuen Gerichtshof, vor welchen die Sache gebracht werden sollte. In Hinsicht der Wahl desselben bestand keine bestimmte Vorschrift**), sondern der Staatsrath überließ es gewöhnlich dem Ermessen des Kanzlers. In einigen, jedoch seltenen Fällen zog auch der Staatsrath die Beurthcilung der Hauptsache an sich. Er verordnete alsdann, daß die Acten von dem Gerichtshof, der das frühere Urtheil erlassen, abberufcn werden, und die Partheien den Prozeß nach dem bei dem Staatsrath üblichen Verfahren vor demselben verhandeln sollten. Bei der Entscheidung über ein Cassations- Gesuch konn-tcn dreierlei Fälle eintrctcn. Das Urtheil erfolgte nämlich entweder Istens auf das Gesuch nur einer Parthei, ohne »n prooos psn lorolurion. Zuweilen indessen, z. B. beider Verlhcilung des beweglichen Vermögens eines Schuldners unter seine Gläubiger (c. ci. p. »i-r. 660) oder bei der Classification der Hypothekar-Gläubiger O-r. 759) ist der Gläubiger, welcher versäumt, seinen Titel einzurcichen, seines Rechts oder wenigstens seines Vorrechts verlustig. *) Cassations-Gesuche, die gleichsam von Amtswegen oder im Interesse des Königl. Schatzes angcstellt wurden, waren von der Verbindlichkeit der Hinterlegung des Strafgelds und der, die Unterschrift von zwei Advokaten beizubringcn, befreit. Von der Hinterlegung des Strafgelds befreite der Kanzler auch wohl die Bedürftigen. Ward aber daS Gesuch abgcwiescn, so mußten sie die Strafe bezahlen. **) 2» den Fällen, wo die Abberufung wegen zu naher Verwandtschaft mit den Richtern geschah, hatte die Verordnung v. I. 1737 o»»' Ivr övvostions) in Hinsicht der Ordnung der Gerichte, an welche die Sache verwiesen ward, sowohl für die Parlamente als Ober-Steuerhöfe (tir. I. i„t. 33 , 35) eine bestimmte Vorschrift gegeben. (M. s. Th. I. S. 318, 319). 8!)1 daß die Gegenparthei *) von dem ganzen Verfahren in Kenntniß gesetzt ward, (wenn nämlich der Staatsrath sich durch das Gesuch selbst und durch die demselben angcschlossencn Beweisstücke für vollkommen aufgeklärt hielt). Derselbe konnte auch in diesem Fall die Cassation sowohl verwerfen als anuehmen. Zuweilen hielt aber auch 2tenü der Staatsrath cs für geeignet, che er selbst urtbcilte, von den Richter», von welchen das angegriffene Urtheil anögegangen, nähere Aufklärungen darüber zu fordern. Er verordnete alsdann durch ein Urtheil (p-n- sortzt), daß die Beweggründe des angegriffenen Urtheils**) versiegelt an das Sekretariat des Staatsraths geschickt werden sollten; wo sie dem i» der Sache ernannten Berichterstatter mitgcthcilt wurden. Derjenige, welcher die Cassation nachgcsucht hatte, ließ alsdann dieses Urtheil des Staatsraths dem General-Procu- rator oder Gcrichtssecrctair des Gerichts, welches das angegriffene Urtheil erlassen, insinuircn, welche dann das Nöthige innerhalb der gesetzlichen Frist besorgten, oder von dem Kanzler dazu angchaltcn wurden (6. s. I. U. i>->g. 279). In den meisten Fallen indessen ward ZtenS über das Cassations - Gesuch erst nach Vernehmung der Gegenparthei entschieden. Der Staatsrath erließ zu dem Ende ein Urtheil ***), daß das Cassations-Gesuch der Parthei, welche das angegriffene Urtheil für sich erhalten hatte, mikgetheilt werden, und sic zugleich gehalten seyn sollte, ihre Antwort und Gcgcngründe innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen. Durch Mittheilung dieses Urthcils an die Gegenparthei war dann das contradictorische Verfahren beim Staatsrath cingclcitet, welches nach den in der Dienstordnung für denselben (l-ogloment
      rt. 1, 2. **) In Criminalsachcn ward auch wohl verordnet, daß alle Bclastungsgründe, Zeugcnvcrhörc u. s. f. dem Staatsrath übcrschickt werden sollten. ^**) Ein sogenanntes „soit ooininuni'lue." Anhörung der Gegenparthei, so durfte (i3. tit. art. 39) die Parthel, die cs angestellt hatte, (unter Nichtigkeitsstrafe) kein neues Gesuch um Cassation einreichen, selbst wenn sie auch neue Gründe vorbrachte. Uebrigrns konnte man auch gegen die Urtheile des Staatsraths selbst Cassation einlegen (6. I. k. xag. 2631: auch durch die Gründe, aus welchen man die reyuvte virile anstellcn konnte, war es erlaubt dagegen anzu, gehn. Man mußte sie indessen nicht in der Form der letzter«, sondern derjenigen der Cassation Vorbringen*) **). Was noch die hinterlegte Brüchte (amen3e) (S. 889) betrifft, so hing das Schicksal derselben nicht allein von der Annahme oder Verwerfung der Cassation, sondern in dem letzte» Fall auch von der Art des Urthcils ab, wodurch sie verworfen ward. Erfolgte dieses, ohne daß die Gegenparthei gehört worden, so war (ist. tit. art. 25) die hinterlegte Brüchte (v. 150 oder 75 Livres) dem König dem vollen Recht nach (art. 37) verfallen. Ward aber das Cassationsgesuch durch ein kontradiktorisches Urtheil verworfen, so mußte (iä. tit. art. 35) die unterliegende Parthei dem König das doppelte der hinterlegten Summe***) und noch überdem den einfachen Betrag derselben?) der Gegenparthei bezahlen, wobei indessen die hinterlegte Summe selbst als ein Theil angerechnet ward. Die Brüchte konnte überdem (srt. 35) nach Umstanden auch noch erhöht werden??). *) Ueberhaupt durfte man ftkögl. 3. 0. lere part. lit. X. srt. 5) wenn einmal über ein Gesuch durch ein Urtheil des Staatsraths entschieden war, dasselbe Gesuch unter Nichtigkeits-Strafe nicht noch einmal Vorbringen. **) 13. tit. srt. 24. „k^n prove3ant au jugesivnt 3os 3e- rnsn3es en vassation kormevs vontrv 3es srrets 3u eonseil, on sura regar3 aux ruo^ens 3e regnete virile, s'il ^ eebet z lesguels au3it vas seulement, pourront etre proposes pour rno^en 3e vassation, «ans gue les Parties puissent pren3rv la voie 3e I» reguetv virile contre Ies3its arretr." ***)300 oder 150 Livres. ?) 150 oder 75 Livres. ??) Die ältere Gesetzgebung (vor der Revolut.) in Beziehung auf diese Brüchte hat vielfach gewechselt. M. s> Merlin liepert. art. vassation § V- 893 A In den Fällen endlich, wo der Staatsrath das angegriffene / ^ Urtheil caffirte, ward (»et. 38) die hinterlegte Summe unver, ^ A züglich zurückgegeben. Nächst den Caffationsgesuchen boten diejenigen, daß zwei «>i. vo» verschiedenen Gerichten in letzter Instanz erlassenen Ur, theile als widersprechend erklärt würden, die größte Merkwür, "Z digkeit dar. Das Erkenntniß darüber gehörte (S. 874***) zwar r», ^ in der Regel dem großen Staatsrath (Zi-anä conseil) an. ^ Wenn indessen eines*) der beiden angegriffenen Urtheile von dieser letzter« Behörde selbst ausgegangen war, oder wenn es »> sich von Urtheilen handelte, welche der Staatsrath (oonsoil äe, I» psrties) oder eine Commission des Staatsraths oder die reguL- e» res I'liotol erlassen hatte, so gehörte die Entscheidung über »! den angeblichen Widerspruch zwischen den beiden Urtheilen dem Ä Staatsrath an, worüber ein eigener Titel (der sechste des ersten ^ ^ Theils der Dienstordnung für den Staatsrath (R. 3. C.) Han, M ! delt. Für's erste muß man sich nun merken, daß hier unter 1 ti! Widerspruch zwischen zwei Urtheilen nicht die Fälle verstanden lM» werden, wo überhaupt irgend eine Rechtsfrage von zwei Tribu« kch nalen auf entgegengesetzte Art entschieden worden; sondern der »m Widerspruch muß zwischen zwei Urtheilen, die sich auf die näm, M liche Streitsache unter den nämlichen Partheien oder denje, nss), nigen, die in ihre Rechte eingetreten und die nämlichen Gründe Vorbringen, bestehn; kurz es muß, wie die Commentatoren zu zu dem R. «I. 0. xsA. 327 sagen, der nämlichen Parthei un- möglich seyn die Vorschriften beider Urtheile zugleich zu erfüllen**). ^ *) Waren beide Urtheile von dem großen Staatsrath ausge, gangen, so gehörte nach der allgemeinen Regel, daß in Fällen eines Widerspruchs zwischen zwei von dem näm- lichen Gericht erlassenen Urtheilen, dieses letztere selbst über z,,j die deshalb angestellten Klagen erkannte, das Erkenntniß natürlich dem großen Staatsrath an. **) Ganz hiermit übereinstimmend sind die Ansichten, welche der Staatsrath Zangiacomi (i. I. 13) in seinem Bericht an den Cassationshof hierüber entwickelt hat (Norlin Rexert. srt. 6ontrsäiotion). — Es ist vielleicht nicht unnothig, die « Möglichkeit eines solchen Falls, als wovon hier die Rede li» ist, durch ein Beispiel zu zeigen. Paul schenkt an Peter, Diesem Grundsatz gemäß würde ein Widerspruch zwischen den Beweggründen von zwei Urthcilen nicht hinreichend seyn, um dieselben für widersprechend zu erklären. Ueberhaupt darf man den Widerspruch zwischen zwei Urtheilcn nicht leicht voraussetzen. Man muß vielmehr auf das sorgfältigste untersuchen, ob der scheinbare Widerspruch sich nicht auf irgend eine Weise heben oder ausgleichcn läßt, oder ob die Urtheile nur verschiede» und nicht eigentlich widersprechend sind. So ist z. B. ein Urtheil, welches erlaubt eine Thatsache durch Urkunden zu beweisen von einem andern, welches über dieselbe Thatsache die Zeugen- Vernehmung zuläßt, zwar verschieden, aber es widerspricht demselben nicht. Die Entscheidung über die Klagen, wovon hier die Rede ist, erfolgte, gerade so wie bei den Eassations-Gesuchen, entweder auf die einseitige Vorstellung einer Parthei, (wenn nämlich der Staatsrath sich durch die von derselben beigebrachten Gründe für hinreichend aufgeklärt hielt), oder es ward vorher durch ein vorläufiges Urtheil verordnet, daß die Gegenparthei aufgefordert werden sollte, innerhalb der gesetzlichen Frist ihre Einreden der zu Paris wohnhaft ist, ein zu Rouen gelegenes Gut. Nach dem Tode des erster» läßt dessen Erbe Johan den Geschenknehmer (Donatar) Peter vor das Civil-Gericht zu Paris laden, und trägt darauf an, diese Schenkung für nichtig zu erklären, indem Peter nur eine untergeschobene Person scy, um das Geschenk in die Hände einer verbotenen Person zu bringen. Es erfolgt hierauf endlich ein Urtheil des Appcllhofs von Paris, wodurch die Schenkung für nichtig erklärt wird. Unterdessen hatte der Donatar (Peter) 100 Morgen von dem ihm geschenkten (zu Rouen gelegenen) Gut an einen dritten (Joseph) verkauft. Gegen diesen stellt Johan (der Erbe von Peter) bei den Gerichten zu Rouen die Vindikationsklage an und verlangt die 100 Morgen zurück. Ter Ankäufer Joseph läßt den Verkäufer beiladen, welcher auch dessen Rechte vertritt, indem er behauptet, als Donatar das Recht zum Verkauf gehabt zu haben. Johan wendet ein, daß die Schenkung nichtig sey. Endlich erfolgt ein Urtheil des Appellbofs zu Rouen, welches, indem es die Schenkung für gültig erklärt, den Kauf aufrecht hält. 895 und Gegengründe vorznbringen, worauf dann das Ei,durcheil erlassen ward. Ward durch dieses der Widerspruch zwischen den beiden llrthcilen als.wirklich bestehend ausgesprochen, so ward (U. st- 6. xsrt. I. iir. VI. »rt. 6) immer das zuletzt erlassene casstrt und die Vollstreckung des ersten verordnet. Gegen dieses konnte man indessen, wenn es sonstige Fehler hatte, durch die Cassation angchn. Im allgemeinen sah man aber diese letzter» Klagen (wegen des Widerspruchs zwischen zwei Urtheilen) mit einem günstiger» Auge an, als die Cassations- Gesuche. Der Kläger war daher an die Fristen nicht gebunden, anch brauchte er weder die Unterschrift von zwei Advokaten bcizu- bringen, noch irgend eine Summe zu hinterlcgen. Doch konnte ihn der Staatsrath nach Umstanden und Ermessen znm Schadens-Ersatz und eben so zu einer geeigneten Brächte verurthcilcn. Was nun noch näher das Verfahren bei der Einleitung, Verhandlung und Bcurtheilung sowohl der beiden Klagen, wovon wir bis hierhin insbesondere geredet, als aller bei dem Staatsrath angebrachten betrifft, so konnte der Kläger entweder 1) durch eine eigentliche Vorladung (pse sssignsiion), oder 2) vermöge eines Kanzellcibriefs oder 3) kraft eines förmlichen Urthcils die Gcgenparthei nöthigen, sich vor dem Staatsrath cin- zulassen. Der erstere Weg war nur in sehr wenigen Fällen zulässig (6. «. I. U. psA. 413). Meistens mußte man den dritten wählen, welches ganz insbesondere sowohl bei Gesuchen um Cassation, als bei Klagen wegen des Widerspruchs zwischen zwei Urtheilen galt. Zwar erlangte der Kläger dabei zuweilen seinen Zweck, ohne daß der Gegner von der Klage auch nur in Kcnnt- niß gesetzt ward. Allein derselbe konnte nie als in Folge eines förmlichen Urthcils gezwungen werden, sich vor dem Staatsrath zu verantworten. Das Gesuch des Klägers mußte schriftlich eingcrcicht werden und überdem noch in einer besondcrn Form abgefaßt seyn. Es mußte der Ordnung nach die sogenannten Qualitäten, die Gründe zur Cassation, und ein summarisches Verzeichniß der Aktenstücke, deren der Bittsteller sich zu bedienen gedachte, nebst seinem Antrag enthalten. Derselbe mußte überdem das Urtheil (oder die Urtheilc), wogegen er angchn wollte, und zugleich die Quittung über die Hinterlegung der 896 in vorgeschriebenen Brächte beilegen*). Ueberdem war es Sitte, die Bittschriften an den Staatsrath „su ltoi et ü ^«»»eigneur, äe ,on Oonseil" zu übcrschreiben und den König darin unmit, telbar anzureden („8i,e.plsise ä Voti-o Ugjertö etc."). Durch Einreichung einer solchen Bittschrift war nun der Pro, zeß bei dem Staatsrath eingeleitet. Für das fernere Verfahren, die Instruktion u. s. f. ertheilt die Dienstordnung des Staatsraths sehr bestimmte und umständliche Vorschriften, welche mit dem bei dem gewöhnlichen Civil - Verfahren große Aehnlichkeit haben. Wir wollen uns daher, um nicht zu weitläufig zu werden, darauf beschränken, einige Punkte, worin das Verfahren vor dem Staatsrath stch von dem vor den gewöhnlichen Gerichten unterscheidet, hier näher hcrvorzuheben. Ehmals wurden beim Staatsrath, eben so wie bei den übrigen Gerichtshöfen, Civilsachen sehr häufig mündlich verhandelt. Man ließ die Partheien in der Sitzung erscheinen, um ihre Gründe und Gegengründe vorzubringen, wo denn auch das Urtheil meistens sogleich erfolgte. In den letzten Zeiten fand dieses aber nicht mehr statt, sondern Alles ward schriftlich durch die beim Staatsrath angcstellten Advokaten **) verhandelt- S8, ou ^u'uns pgrtis 86ns tenue äs äonner csution ou äs ksirs uns skliemg- tion, carnms 3U88i Ior8c^u'uns pgrtis vouärg en I^sirs interrogse uns gutes nur Isitg st grtiole8, ou tsirs peoeöäse g Is vöristogtion ou sollstiou äs ^iöoe8, ou s ä'guteo8 gots8 äs peooeäure äs pgrsille nstur-s et c^ug- lite, Hvoegt gui ^our8uivrg, prsnäeg uns oeäonnsnvs äu 8ieui- Rgpporteur, 3 I'eKst äs ksirs 388igner Iss pgrtie8 intSlS886S8, au äomioils äs leur svoest, pouo eompsroitrs äevgnt leäit gisur RÄpporteul-, äsn8 Is äelsi <^ui 8eeg pgr lui preserit, et strs xrooeäs sux üns äs laäits oeäonngnee?, **) Auch der jetzige Cassationshof ist kompetent um die Anstellung der Fälschungsklage gegen die bei ihm vorgebrach- 57 * scheidung kam die Hauptsache wieder an den Staatsrath zurück. (Das Nähere sehe man II. st. 6. 2iöme xsrt. tit. X.; 6. s. I. II. xsg. 639). Alle Partheisachen, wobei nur Privaten betheiligt waren, gehörten vor die Abtheilung des Staatsraths, die unter dem Namen consoil ste8 psrtie» bekannt war. Standen dieselben aber auch mit dem Interesse der öffentlichen Cassa, der Domainen, Steuern u. s. f. in einiger Verbindung, so gehörte die Entscheidung darüber vor zwei besondere Kollegien, welche man die große-und kleine Finanz-Direktion nannte, und die als ein Ausfluß (eine Untcrabthcilung) des eoo8eil stes xarties anzusehn waren. Die große Direktion, die gewöhnlich alle 14 Tage Sitzung hatte, worin der Kanzler den Vorsitz führte, bestand aus dem Chef der Finanz - Abthcilunz des Staatsraths (S- 879IH.), dem General-Controleur der Finanzen, zwei Ltaats- räthen, die in der Finanz-Abtheilung dienten dem Intendanten der Finanzen, und denjenigen Staatsrathen, welche Mitglieder des Finanz-und Domainen-Bureaus (wovon sogleich) waren. ten Aktenstücke für zulässig- oder nicht zulässig zu erklären, u Aber über die Frage, ob wirklich eine Fälschung statt gehabt, steht ihm kein Urtheil zu, sondern er muß die ganze Instruktion und Entscheidung an ein anderes Tribunal, / welches mit demjenigen, wovon das angegriffene Urtheil ausgcgangen ist, gleichen Rang hat, verweisen. (Berlin liefert, srt. inserier, ste l'sux H VH. lX" II.) Man leitet dieses aus dem Ileglem. st. öooseil (2ieme xsrt. tit. X. srt. 4) her. „8i le stelensteur steelsre gu'il veut 80 servil? ste Isstite piece, il ser» renstu srret 8ur 8s regnete on sur eelle stu stemsnsteur, portsnt gue les psr- ties se pouvoiront sux Ileguetes ste I'Hotel, xour etre lsstite pieee, srguee ste (sux, steposee an grelle stsns les vingt-gustre Iieure8, ä eompter äu jour ste Is signiliestion stustit srret, et etre, su 8urplu8 l'in8vription ste (sux lormve, et lestit ineistent in8truit et juge stsns Is forme pre 80 rite per lsstite Orstonnsnce stll moi8 ste stuillet 1737, spres guoi, et le jugement stustit ineistent rspporte, il sera pss8e outre su conseil, su jugement ste l'instsnee priocipsle." !)0t Die Sitzungen der kleinen Finanzdirection wurden in de» Gemächern des Chefs der für die Finanzen bestimmten Abtheilung des Staatsraths gehalten. Denselben wohnten nur der General-Controleur der Finanzen und die Intendanten . der Finanzen nebst den Staatsrathen, die zu der Finanz-Abteilung des Staatsraths gehörten, und den beiden ältesten Staatsräthcn des Domainen- und Finanzbureaus bei. — Diese kleine Finanzdirection hatte keinen andern Zweck als den die Arbeit der großen zu erleichtern. Man brachte vor dieselbe meistens nur Sachen von geringerm Belange. Gewöhnlich hing die Bestimmung, ob eine Sache vor die große- oder kleine ! Finanzdirection gebracht werden sollte, von dem Bureau ab, wo sie vorläufig untersucht ward. Es war nämlich eine allgemeine Regel für alle sowohl bei dem oonsell stos pgrtios selbst, als bei der großen und kleinen Finanz-Direction anhängige Sachen, daß sie vorläufig einer besondern Commission zur genauern Un- ! tersuchung (Einsicht der Acten u. dgl.) überwiesen wurden. Die Requetcnmeister, welche gerade beim Staatsrath im Dienst waren*), bildeten von Rechtswegen diese Commission. Sic hatten, um diese Untersuchung vorzunehmen, am ersten oder zweiten Tag vor der Versammlung des Staatsraths eine besondere Sitzung*). Allein da viele Sachen eine umständlichere und längere Untersuchung erforderten, so war cs seit unvordenklichen Zeiten im Staatsrath gebräuchlich, daß dieselben, wenn die Partheien es verlangten, noch einer besondern aus dem Staatsrath gewählten Commission, einem sogenannten Bureau, > übergeben wurden **). Einige Sachen von besonderer Wichtigkeit, ! wovon sogleich, wurden sogar nothwendig, auch ohne das Anfordern der Partheicn vor ein solches Bureau gebracht. Es gab dieser Bureaus, welche der Kanzler am Anfang jedes Jahrs von neuem zusammensetzte, sieben. Eines derselben war für die Cassationsgesuche, sowohl in Civil- als Crimialsachcn, wenn dieselben weder die Kirche, noch die Domainen oder Finanzen betrafen, bestimmt. Vor dasselbe Bureau gehörten *) c. 8. I. Ii. ,,38. 20, 2l. Unst p. 2l. 45fi. 902 auch die Gesuche um Revision der Criminal«Urtheile, um Cassation der in den Prevotal - Fällen über die Competenz der Richter erlassenen Entscheidungen (m. s. Th. I. S. 490), die um Ausgleichung der Widersprüche zwischen zwei in letzter Instanz erlassenen Urtheile, so wie Gesuche um Ausdehnung der Frist zur Einlegung der Cassation. Ferner gab cs ein eigenes Bureau zur Untersuchung von Sachen, worin die Kirche betheiligt war, und überdem noch drei Bureaus, wo die Gesuche um Einleitung der Prozesse, oder über die Instruction derselben vorkamen. Insbesondere gab es ein Bureau, wohin alle Sachen, welche die Domaincn*)- und ein zweites, wohin alle diejenigen, welche die Finanzen**) betrafen, gebracht wurden (6. s. l. U. psZ. (20 — 23). Alle Gesuche um Cassation, Revision und Ausgleichung der Widersprüche zwischen zwei Ur- theilcn gingen von Rechtswegen an das gehörige Bureau, und zwar nach der Natur der Sachen entweder an das gewöhnliche Cassations -, oder an das geistliche Domainen- oder Finanzbureau (v. «. I. li. pgA. 473 , 474). Die genannten Sachen wurden vor diese Bureaus gebracht, auch ohne daß die Partheicn cs verlangten. Für die übrigen geschah aber die nähere Untersuchung in den Bureaus, nur auf Verlangen der Partheien, wo dann der Kanzler das Bureau, welches ihm geeignet schien, damit beauftragte (s. l. R. x.22, 458, 459). Ungeachtet dieser Untersuchung in den Bureaus wurden die Sachen, ehe in dem Staatsrath oder in einer der beiden Finanzdirectionen der Be, richt darüber abgcstattet ward, auch noch vor die regnete» äo I'kotel gebracht, so daß eine zweifache Untersuchung derselben der definitiven Entscheidung vorherging (0. ». l. R. pgA. 23, 459). In den eben erwähnten Bureaus ward nicht eigentlich abgestimmt. Wenn es sich einzig davon handelte, eine Sache beim Staatsrath anhängig zu machen, eine Instruction anzu- *) 6. s. l. kl. psg. 23 heißt es: „silsires gu! intoro»»enl Io Oomsine, los siäos et Io» ootrois." **) ldicl. psA. 23 „siksires gni Interessent Io» korino», Io» tsilles, er Io» autres instieres sto iinsneos." An andern Stellen des 6. s. I. U. wird der Unterschied zwischen die, scn Bureaus etwas anders angegeben. 003 t>! htlk i « ' ch > I« !> k« ! k- ll, tü!I !Ü»- itm, llch iltw «?» ,e,S- M > ! I,t I» B di!' fangen,oder fortzusetzen, so pflegten die Commiffaricn, wenn sie und der ernannte Referent derselben Meinung waren, das Ur- thcil abzufassen, und es dem Kanzler vorzulegen, der es entweder Unterzeichnete, oder auch nach Gutdünken die Commission sich noch einmal versammeln oder die Sache im Staatsrath berathen und entscheiden ließ. Fanden einige Commissarien bei einer Sache Schwierigkeit, so mußten sie dieses dem Kanzler mitthcilen, der dann nach Gutdünken, so wie eben gesagt worden, verfuhr (0. s. I. U. pag. 22, 23). Bei Cassations-Gesuchen stand es (U. cl. 6. liäi-o psrt. tit. IV. srt. 31 den Commissarien frei, die beiden Advokaten, welche (S. 889) das Gesuch unterschrieben hatten, kommen zu lassen, und sic um die Gründe ihrer Meinung zu befragen, so daß diese Unterschrift keine bloße Formalität war. lieber alle diese Gesuche (um Cassation) mußte durchaus im Staatsrath selbst berathen und entschieden werden. Wenn die Cassation gegen ein Urtheil des Staatsraths selbst, oder der Commissarien, die aus seiner Mitte gewählt waren, oder der i-e^ui-tes 3o Vliütol nachgesucht ward, so mußte (II. 6. L. liöro psrt. tit. IV. a,t. 23) der ernannte Referent das Gesuch in den beiden ersten Fällen dem Referent auf dessen Vortrag das angegriffene Urtheil erlassen worden, und in dem letzten Fall (wenn das Urtheil von den regu(- t«8 3o I'liotel ausgegangcn), demjenigen, welcher bei Erlassung des Urtheils den Vorsitz geführt hatte, mittheilen, um von demselben die nöthigen Aufklärungen zu erhalten (k. 3. 6. lörs xsrt. tit. IV. srt. 23). Wenn Cassation gegen ein Urtheil eines der Pariser Gerichtshöfe eingelegt ward, so pflegte der im Staatsrath ernannte Referent das Cassations-Gesuch auch vorher dem bei diesem Gerichtshof in dem fraglichen Prozeß ernannten Referent oder einem Richter, der bei der Aburthei- lung des Prozesses gegenwärtig gewesen war, mitzutheilen. Dieses, obschon gerade nicht durch die Dienstordnung des Staatsraths vorgeschriebcn, ward in der Ausübung unverbrüchlich beobachtet (6. 8. I. ll. xsg. 276). Was die Entscheidung und Abstimmung über die dem Staatörath (oonsoil 3o« Partie«) vorgelegten Sachen betrifft, so gab (L. «. I. ll. xag. 15, 16) der Kanzler, wenn der Staatsrath versammelt war, einem der Referenten das Wort, wobei er der Dienstordnung des Staats- X raths gemäß (livi-s psrt. rit. IV. am. 23) diejenigen, welche über Cassations-Gesuche zu berichten hatten, zuerst wählte. Der Referent (welches allezeit ein Requetenmeistcr war) stattete seinen Bericht stehend und mit entblößtem Haupte an der Seite des für den König bestimmten Lehnstuhls und in der Nähe des Kanzlers ab. Nach Abstattung des Berichts ward nur selten (wenn der Kanzler es verlangte) ein Aktenstück verlesen; indem die Commissarien, welche in dem Bureau die Sache untersucht hatten, in dem Staatsrath gegenwärtig waren und alle nöthige Auskunft geben konnten. Nachdem der Bericht abgestattet war, fragte der Kanzler vor Allen den Referent um seine Meinung, worauf er dann zuerst die Requetenmeistcr oder Staatsräthe, welche als Commissarien bei der Untersuchung der Sache (in dem Bureau) gegenwärtig gewesen waren, und dann die übrigen Requetenmeistcr und Staatsräthe abstimmen ließ, wo er bei dem jüngsten anfing und mit dem Dechant des Staatsraths endigte. Das Unheil ward nach Stimmenmehrheit gefällt und zwar so, daß die Mehrheit einer Stimme genügte. In dem Fall von Simmengleichheit war die Stimme des Kanzlers entscheidend, so daß der Fall von Stimmengleichheit beim Staatsrath eigentlich nicht Vorkommen konnte. Bei demselben war auch keine Zahl von Richtern, die bei einem Urtheil Mitwirken mußten, vorgeschrieben; auch befolgte man die den Gerichtshöfen übliche Regel nicht, daß nämlich die Stimmen von Richtern, die bis zu einem gewissen Grade verwandt waren, in dem Fall sie übereinstimmten, nur für Eine gezählt wurden. Sobald das Urtheil gesprochen war, trug der Gerichtssecretair es ganz kur; in das Sitzungs-Protokoll (»110 Io plumitik) ein. Gleich darauf ward es von dem Referent förmlich abgefaßt, welcher dann die Urschrift (Is miaute) desselben aufsetzen ließ. Schon (Th. I. S, 389) ist bemerkt worden, daß nach dem ältern Französischen Gerichtsgebrauch jedes Urtheil zwei- und in schriftlich verhandelten Sachen drei Theile (nämlich die sogenannten Qualitäten, die vus und die eigentliche Entscheidung (Is äisposit»?) enthielt. Da alle bei dem Staatsrath anhängigen Sachen schriftlich verhandelt wurden, so pflegte man bei den Urtheilen (grrsts) des Staatsraths die beiden ersten Theile nur für Einen zu rechnen, welcher vu genannt ward, und die W5 Qualitäten und vu8 zugleich begriff (k. 6. 6. 2iöme xart. tii. XIII. -irr. 3, auch 6. s. I. I). pgA. 671). Derselbe fing mit den Namen und Qualitäten der Partheien an *), welche aus den Acten selbst genommen und dem Referent von seinem Secretair**) zugestellt werden mußten. Unmittelbar darauf folgten die Anträge too->olu8ion8, das eigentliche Gesuch) der Partheien. Den Schluß des ersten Thcils machte ein summarischer Auszug aus allen von den Partheien eingereichten Aktenstücken nach der Folge der Daten, an welchen sie übergeben waren, welchen Auszug der Referent ebenfalls von seinem Secretair erhielt. Der zweite und letzte Theil des Urtheils bestand aus der eigentlichen Entscheidung. Dieselbe mußte ganz von der Hand des Referenten geschrieben ***) und bei Sachen, die in den Bureaus untersucht worden, den Commissarien, die bei der Entscheidung im Staatsrath zugegen gewesen waren, zum Durchsehn mitge- theilt werden 7). Dann ward die Urschrift des Urtheils noch unterschrieben. Der Referent unterschrieb zuerst, und zwar linker Hand unmittelbar nach der letzten Zeile, worauf die eben genannten Commissarien ihre Unterschrift unter die ersterc setzten. Endlich ward sie dem Kanzler vorgelegt, der ganz allein an der rechten Seite unterschrieb. Das Urthcil ward darauf von dem Referent dem Gerichtssecretair übergeben, und von dem letzter» zu den Urschriften des Staatsraths gelegt. Derselbe durfte diese Urschrift auf keiue Weise und unter keinem Vorwand irgend einem andern mittheilen. Die Partheien konnten indessen auf Anfordcrn Ausfertigungen davon erhaltend). Die Urthcile des Staatsraths wurden eben so wie die der Parlamente und aller obern (unbeschrankten) Gerichtshöfe (eours *) 6. 8. I. R. xgx. 671. **) U. st. 0. 2ste pam. Ul. XUl. -wt. 3. Er durfte sich dieselben nicht von den Partheien selbst oder deren Advokaten zustellen lassen. Auch die von seinem Secretair ihm zugc- stellte mußte er genau nachsehn. ist. »rt. ***) Ibist. srt. 4. 1) Ist. tit. art. 5- Iss) Ist. tit. srt. 6. W6 souvorsines) Endurtheile, Beschlüsse (srrets) genannt. Hinsichtlich der Form der Ausfertigung waren indessen die von dem Staatsrath erlassenen Urtheile von denjenigen der andern Gerichtshöfe verschieden. In den erster« sprach der König nicht, wie in den letztem und den Kanzelleibriefen, im directen Stil (Oouis psr Is Zrsce äoOieu ete.), sondern er bediente sich der indirekten Rede (Io Uoi en son eonseil s orclonne et orclonnno ete.*). Um ein Urtheil des Staatsraths gegen eine Parthei vollstrecken zu dürfen, mußte es (U. «I. 6. 2lle psrt. tit. XUI. srt. 9) dem Advokat derselben insinuirt werden, auch dann, wenn es der Parthei schon insinuirt war. Nur wenn der Ad, vokat vor der Vollstreckung des Urtheils starb, begründete (srt. 10) die Insinuation an die Parthei selbst ein Recht zur Vollstreckung des Urtheils. Was die Streitfragen, die über die Vollstreckung der Urtheile des Staatsraths entstanden, betrifft, so gehörte (den einzigen Fall abgerechnet, wo es sich von einer *) In dem schon oft angeführten 6. s. I. U. (S. 882 *) findet man sehr viele Formulare von Urthcilen des Staatsraths. Als Beispiel führen wir hier ein ganz kurzes Urtheil an, wodurch auf das einseitige Gesuch einer Parthei die Cassation angenommen, und die Entscheidung der Hauptsache an ein anderes Gericht verwiesen ward. „8ur Is regnete presente su Uoi en »on Oonsoil psr , . . . . (Hier folgt der Inhalt der regnete) Oe koi en son Oonseil, s^snt egsrä ü lsäite regnete ü csssö et essso leclit ^rret et tont ce gui s'en est ensuivi; eo lsisant s ero- gne Ie8 6. 0. p. v. psg. 349, 350. 909 wies er den Bittsteller gänzlich ab. Fand er die Gründe zu- lässig (>68 M076N« sämissibles), so nahm er darum das Gesuch um Revision doch noch nicht bestimmt an, sondern er verordnet«: durch ein Urtheil, welches ebenfalls gleich unter die Bittschrift gesetzt ward, daß alle Prozeß-Acten an das Ge- richtssecretariat der regnete« sie 1'bütel gesendet werden sollten. Dieses Gericht, welches nun schon mit genauerer Kenntniß über die Sache urtheilen konnte, ging auch genauer in dieselbe ein und theilte auf den Bericht des schon beim Staatsrath zum Referent ernannten Rcquetenmeisters und unter Mitwirkung von wenigstens sieben seiner Mitglieder als Richter seine Meinung über die Zulässigkeit des Revisions-Gesuchs dem Sraats- rath mit. Bei dieser Untersuchung der Sache fanden sich oft Gründe zur Revision, welche der Bittsteller selbst nicht geltend gemacht hatte, die indessen doch berücksichtigt wurden. Das Gutachten der reguölos sie I'llütol ward nun dem Referent zugestellt, welcher, jedoch ohne eine vorläufige Mitteilung an ein Bureau, umnittelbar an den Staatsrath berichtete, und die Gründe des Gutachtens entwickelte. Der Staatsrath erließ nun ein Urtheil, wodurch er entweder das Gesuch des Bittstellers definitiv verwarf, oder, wenn er dasselbe für zulässig hielt, das Gericht bestimmte, welches die Revision des Prozesses vornehmen und in der Hauptsache definitiv erkennen sollte. Der Bittsteller erhielt, um den neuen Prozeß einlciten zu können, in Folge dieses Urtheils einen Revisionsbrief mit dem großen Siegel, dem das Gutachten der reczuetes sie I bütel unter dem Gegensiegcl beigefügt war. Wenn auch die Revision verworfen ward, so blieb der Weg der Cassation noch offen. Ueberhaupt konnte man sich dieser beiden Rechtsmittel entweder gleichzeitig, oder auch des einen nach dem andern bedienen, und sogar das Gesuch um die Zulässigkeit des einen und andern in einer Bittschrift vereinigen (6. s. I. R. xgF. 351). Die Dienstordnung des Staatsraths (Reglern, 3. 6on8.) v. 28ten Juni 1738 enthält noch für die Instruktion und Entscheidung sehr vieler anderer Sachen eben so genaue und bestimmte Vorschriften, als man deren in der Verordnung v. I. 1667 und selbst in dem jetzigen Ooä. cl. xr-oeeö. oiv. für das Verfahren in bürgerlichen Sachen findet. Allein die Gränzen, die wir dieser Schrift gesetzt, und fast schon überschritten haben, nöthigen uns abzubrechen. Wir bemerken nur noch, daß zuweilen um sehr verwickelte und schwierige Sachen schneller zu beendigen, die Instruction und Entscheidung derselben einer besonder» Commission, die aus Mitgliedern des Staatsraths bestand, übertragen ward. In Frankreich hatte der Hof von je her eine große Vorliebe für solche Commissionen, die indessen meistens nur auf das Gesuch der Partheier. angeordnet wurden. Zuweilen ward eine besondere Kammer eines Parlaments oder Gerichts, zuweilen mehrere aus verschiedenen Gerichten gewählte Mitglieder, ja zuweilen mehrere angesehene Männer ohne allen öffentlichen Charakter von dem König beauftragt, eine Sache zu instruiren und in erster und letzter Instanz zu entscheiden. Indessen ist hier von diesen einzelnen und besonder» Fällen nicht so sehr die Rede, als von denjenigen, wo, sey es auf den Antrag der Partheien oder aus eigenem Antrieb des Königs (äe propre Mouvement) eine be>ondere aus der Mitte des Staatsraths genommene Commission zusammengesetzt ward. Dieses konnte für Sachen von sehr verschiedener Art gescheht,. Sie konnten sich schon von selbst ihrer Natur nach zur Entscheidung durch den Staatsrath eignen, oder auch vor denselben gezogen worden seyn. Besonders wurden oft Prozesse gegen die Königl. Rechnungsbeamten, an welche die Königl. Kasse Forderungen machte, durch solche Commissionen entschieden. In den Fällen, wo die Commissarien entweder aus einem andern Gericht genommen, oder auch aus Privat - Personen gewählt waren, befolgten sie bei der Instruction und Entscheidung des Prozesses das Verfahren, welches bei dem Gericht, wozu sie gehörten, galt; oder sie wählten nach eigenem Gutdünken dasjenige, was sie für das zweckmäßigste hielten. Auf dieselbe Art verfuhr man auch früher bei den Commissionen deS Staatsraths. Als aber die Erfahrung eine Menge dadurch veranlaßter Mißbräuche (wohin insbesondere eine außerordentliche Vervielfachung der Proceduren gehörte) kennen gelehrt, fand man es angemessen, auch diesen Prozeßgang durch eine besondere Königl. Verordnung zu bestimmen, welche mit der Dienstordnung des Staatsraths (köglem. «l. Ooos.) vom 911 nämlichen Datum (v. Men Juni 1738) ist, und gleichsam einen Anhang davon ausmacht. Nach derselben soll bei diesen Commissionen im Ganzen das nämliche Verfahren, wie es für den Staatsrath selbst vor-, geschrieben ist, befolgt werden. Ihre einzelnen Bestimmungen bezieh,, sich nur auf die wenigen Ausnahmen, die davon statt finden, so daß sie sehr kurz ist. Einer der wichtigsten Gegenstände, worüber sie spricht, ist das Verfahren, welches bei der Beschlagnahme und dem Verkaufe von unbeweglichen Gütern, in so fern sie von diesen Commissionen ausgehn, befolgt werden soll. Dasselbe galt, nach dem Gerichtsgebrauch auch für die freilich wenigen Fälle, wo der Staatsrath selbst einen solchen Verkauf verordnet^ und leitete. Außer diesen aus dem Staatsrath gewählten Commissionen, die man meistens noch als ordentliche Gerichte ansah, vcrord« nete der König noch zuweilen (6. s. I. U. xgZ. 808), daß über irgend eine Sache ihm unmittelbar Bericht erstattet werde, auf welchen er dann in eigener Person entschied. Für das Verfahren in diesen Fällen gab es gar keine Regel, sondern dasselbe hing ganz von dem Ermessen des Königs und der Vortragenden Staatsräthe ab. Darf man sich wundern, wenn unter solchen Umstanden, ungeachtet der Genauigkeit und Vortrcfflichkeit, mit welcher das Verfahren vor dem Staatsrath geregelt war, bei dem Volk doch immer ein Mißtrauen gegen die Entscheidungen desselben übrig blieb? Nicht allein fiel das Schutzmittel, welches die Ocffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlungen bei den übrigen Gerichten gewahrte, bei dem Staatsrath ganz weg, sondern die Entscheidung war Richtern übergeben, zu welchen eine gewöhnliche Parthei keinen Zutritt hatte: wogegen eine mächtigere durch den ganzen Einfluß ihrer Freunde und Verbindungen auf dieselben einwirkte. Besonders zitterte jede minder mächtige Parthei, wenn der König aus eigenem Antrieb (sie proprs Mouvement), welches wohl so viel war als aus das Gesuch und Betreiben der Gegenparthei, eine Sache an den Staatsrath abberief, oder dieser letztere, nachdem er ein Urtheil cassirt hatte, die Entscheidung in der Hauptsache an sich hielt. Die Klagen darüber waren, wie wir schon im ersten Theil angeführt haben, in Frankreich sehr alt. Die Könige sahn auch die Richtigkeit derselben im ganzen wohl ein, und gaben einzelne Verordnungen um denselben abzuhelfen. Allein das Uebel kehrte immer zurück, und widerstand allen Mitteln. Auch zu den Ohren Ludwigs des 15ten waren arge Beschwerden über den Mißbrauch, der mit den Abberufungen der Prozesse an den Staatsrath getrieben wurden, gedrungen. Dieser König beauftragte zwei seiner talentvollsten Staatsräthe (Joly de Fleury und Gilbert de Voisins) ihm eine Denkschrift über diesen Gegenstand zu überreichen, die man in dem oft angeführten Werk von Henrion de Pansey (Oe I'sutorit. juclie. obsx. XXIV. Leer. 10. 4l4, 415 suiv.) im Auszug*) findet. Allein so wenig sich auch gegen das Verfahren vor dem Staatsrath, so wie sie cs darftcllen, sagen laßt, so wenig gab cs für die Partheien irgend eine Gewährleistung, daß die von ihnen aufgestellten Grundsätze auch wirklich befolgt würden. So blieb denn dieser Gegenstand einer der großen Klagepunkte, welche die Revolution vor den Richterstuhl der öffentlichen Meinung brachte. Die constituirende Versammlung verstand dieselbe sehr wohl und machte allen diesen vermeintlichen oder *) Wegen der Denkschrift von Gilbert de Voisins (wohl ohne Zweifel derselbe, den wir schon oben S. 882 *) als Mitarbeiter d. L. ,. I. O. angeführt haben), müssen wir, da sie zu weitläufig ist, um sie bier mitzutheilen, auf das Werk v. Henrion de Pansey verweisen. Joly de Flcuri sagt unter andern: „Dans I'exarnon äos ro^uötes on 0 k> 88 gtion tont s'interpröto oonteo Io clom-lnäeue. On n'öeoute czuo los ino^ens ^ui sollt lonäos sur uno vontrsvontion clsiro ot pröeiso sux ontlonnsnoos z enoore lsnt-il in'il soit ^uostion 6'uno clisposition impoetsnto; car c'esl/'mlsrek MÜ/rc ek /e cke /or, l'mleret cks la Mrkr'e, -ue 0» « (ott/'ore-'L /en» /-«ur pvm- are co»ser/, -ree cK.;sa öle rn/rosiurt 1^6«^ (e ckes /-orer /'mkeret sie« 8i la eontrsvontion n'ost pss elsiro et lit- toeslo, 8i I'on pout oroire <^uo los eil constgnoes än l^sit ont insiuo sur Io juAement, on rejetto Is clomsnäo on os88stion, psree^ue I'on ^ent eroiio >^uo Io jogo n a Pas rnöpi iso la loi, msis r^u'il a ponzö ^ue eo n'otoit ^»8 Io vss st'en Cairo I'application." wahren Besorgnissen durch Einsetzung des Eassations-Tribunals auf immer ein Ende. Schon den Ilten und 26ten Mai 1790 verordnet- dieselbe bei Beantwortung der Fragen, die sie sich selbst den 31ten März desselben Jahrs in Beziehung auf die Justiz-Organisation gestellt hatte: 1) »Die in letzter Instanz erlassenen Urtheile können durch das Mittel der Cassation angegriffen werden.« 2) »Die Richter, welche über die Cassation entscheiden, sollen beständig an demselben Ort verbleiben (soront seäent-ures) *).« Hierauf erschien d. 27tcn Nov. desselben Jahrs das wichtige Decret, wodurch das Eassations -Tribunal seine Existenz erhielt, und zugleich der amtliche Wirkungskreis so wie die Befugnisse**) desselben größtentheils festgesetzt wurde». Dieses Decret, welches zugleich Ort. 30) diejenige Abtheilung des Staatsraths, welche bis dahin unter dem Titel: conseil äos xsrties bestand, und insbesondere Ort. 31) die Stelle des Kanzlers von Frankreich, welcher Präsident dieser Abteilung war, aufhob, ward seinem wesentlichen Inhalt nach und zum größten Theil wörtlich in die erste Constitution***) *) vesen. tom. III. p. 183, 184 Damit sie nämlich nicht, wie das ehemalige oonseil . 7) gab srt. 151 das Erkenntniß in Polizcisachen den Friedensrichtern und deren Beisitzern (Th. I. S. 660). Dieselben mtheiltcn (srt. 153) zwar in letzter Instanz. Allein es fand (srt. 163) Cassation gegen ihre Urtheile statt. Nach der Napo- leon'schen Gesetzgebung kann man gegen die von den Friedens-Richtern in letzter Instanz erlassenen Urtheile nur aus einem Grund, nämlich wegen Inkompetenz, oder Ucbcr- schrcitung der Amtsgewalt (oxoos 6o pouvoir) Cassation einlegen. (Doi 0. 27. Vont. l'sn 8 srt. 77, Dosen, tom. IV. r>. 259). Dasselbe gilt von den Militair - Gerichten; und zwar kann sie bei den letzter» nur von Personen, die nicht zum Militair gehören, eingelegt werden (möme srt.). 68 * (und nach der Napvleon'schen Gesetzgebung derjenigen der Pre- votal- und Spccialhöfe so wie der Militair-Gcrichte) gegen alle von den Gerichten in letzter Instanz erlassenen Urtheile, aber auch nur gegen solche, durch die Cassation angehn. Um den zu häufigen Gebrauch dieses Rechtsmittels auf alle Arten zu verhindern, war (si-t. 16) festgesetzt, daß in Civilsachen die . Vollstreckung des Urtheils durch Einlegung der Cassation nicht aufgchalten* *); so wie (Art. 1) daß um dieselbe in Civilsachen anstcllen zu dürfen, ein vorläufiges Urtheil, wodurch sic für zulässig erkannt wird, erforderlich seyn sollte. Nach Art. 6 ernennt das Cassations-Tribunal alle halbe Jahre eine Commission Von 20 seiner Mitglieder, welche unter dem Titel: kurciru rt. 8)**). Erst nachdem die Cassation zugclasscn war, durfte derjenige, welcher sie nachsuchte, die Gcgenparthei vor das Die Prevotal- und Specialhöfe, für die fast dasselbe galt, bestehn nicht mehr. Gegen die schiedsrichterlichen Urtheile findet in der Regel auch Cassation statt. Man sehe art. 1028 des coä. 6. prooöcl. oiv. *) Nach der jetzigen Gesetzgebung sind ein Paar Fälle in Ehescheidungösachen ausgenommen. M. s. Ooll. VIsp. »ot. 263 und die Commentatvren. — Sonst muß Einer, der zur Bezahlung einer gewissen Summe verurtheilt ist, dieselbe ungeachtet der Einlegung der Cassation bezahlen, und zwar ohne Caution fordern zu dürfen. Einzig die öffentlichen Kassen haben das Recht, nur nach geleisteter Sicherheit zu bezahlen. **) Jetzt entscheidet die soction ckes regulltes nach absoluter Stimmenmehrheit über diese Zulässigkeit. 917 MI M r», Cassations-Tribunal laden lassen (->ot. 5)*). Ueber die Cassation selbst entschieden nur diejenigen Richter, welche nicht zu dein dul-esu äes i-oguötos gehörten, und zwar wenigstens in der Zahl von 15 nach einfacher Stimmenmehrheit (srt. 10). Wir haben S. 884 schon angeführt, daß nach der alten Gesetzgebung, wenn ein Urtheil cassirt ward, häufig dieselben Richter, welche die Cassation ausgesprochen hatten, auch in der Hauptsache entschieden, d. h. ein neues Endurtheil an die Stelle des für nichtig erklärten setzten. Bei Einführung der neuen Gesetzgebung bedachte man indessen, daß, so viele Tribunale auch immer nach einander über eine Sache entscheiden mögten, am Ende doch nur Menschen gcurtheilt hätten. Um daher wenigstens zu verhindern, daß die höhern Richter nicht aus einem unzeitigen Hang die andern zu meistern und ihre eigene Meinung an die Stelle der früher ausgesprochenen zu setzen, das Urtheil des Untcrrichters abänderten, gab das Gesetz vom 27tcn November 1790 Ort. Z) dem Cassationö - Tribunal nur die Bcfugniß, die Urtheile der andern Gerichte für nichtig zu erklären, allein in keinem Fall und unter keinem Vorwand Gous gueuo prvtexto, et er> sueua ess) durfte dasselbe (srt. 3), nachdem es das Urtheil cassirt hatte, in der Hauptsache selbst entscheiden, sondern es mußte die Sache zu dem Ende an ein anderes Gericht verweisen. Was die Bestimmung**) dieses *) Um die Streitsucht der Partheien noch mehr zu beschränken, ward auch die nach der alten Gesetzgebung bei Cassations-Gesuchen vorgeschriebene Hinterlegung einer gewissen Summe (M. s- weiter unten S. 923) beibehalten. **) Man muß sich aus dem dritten Abschnitt (Th. l. S. 047) erinnern, daß es damals (unter der Constituirenden) keine Appellations-Gerichte gab, sondern daß man von einem Districts-Gericht an das andere appcllirte, und daß die Partheien zum Theil die Wahl hatten, an welches Districts-Gericht sie appelliren wollten. Ganz auf dieselbe Weise sollte (art. 19) auch das Districts-Gericht bestimmt werden, vor welches nach der Cassation des Urtheils die Sache gebracht ward. Nach der Napolcon'schen Gesetzgebung bestimmt indessen der Cassationshof dieses zweite Tribunal. M. s. weiter unten. j 918 Gerichts betrifft, so hatten die Partheien hierin die Wahl gerade wie bei der Appellation, und zwar so, daß derjenige, welcher die Cassation erwirkt hatte, als Appellant angeschn ward Ort. 19). — Ward das Urtheil wegen Mängel des Verfahrens für nichtig erklärt, so mußte letzteres, von dem ersten für nichtig erklärten Act an, vor dem zweiten Gericht wiederholt werden. Die Advokaten trugen alsdann die ganze Sache nochmals vor, und so erfolgte das Urtheil Ort. 20). Ward das Urtheil aber seines Inhalts wegen für nichtig erklärt, so ward einzig über den Rcchtspunkt, auf den es ankam, vor dem zweiten Gericht verhandelt, und zwar ohne daß irgend ein Verfahren, eine Instruction des Prozesses vorherging Ort. 21).*) Gegen dieses zweite Urtheil konnte in jedem Fall wieder Cassation eingelegt werden Ort. 20, 21). Wenn indessen, nachdem eine Sache zweimal cassirt war, das Urtheil des dritten Gerichts mit den beiden ersten übereinstimmte, so mußte, ehe die Sache nochmals vor das Cassations-Gericht gebracht werden konnte, letzteres sich an die gesetzgebende Versammlung wenden. Diese gab dann eine Erklärung des Gesetzes, nach der, wenn sie von dem König bestätigt war, das Cassations-Tribunal sich richten mußte Ort. 21)**). t!« ö» Ä ß> B M. Wl LB Ä" ick Lr> L «c l« i». *) In dem Abdruck des Gesetzes über die Errichtung des ^ Cassationshofs war art. 21 ein sehr wesentlicher Druckfeh- »r> ler eingeschlichen, welcher durch ein späteres Decrct der Ä Constituirenden vom I4ten April 1791 verbessert ward. Nach den Worten dieses Artikels, die so lauteten: „V«n8 Io oss ou Io jugomorit sura öcö cassö, I'siksiro sorg sior- töo ä I'sulUenoe, hatte man irrthümlich folgenden Zusatz aufgenommen „äsns Io tribunsl orclingioe, gui svsit ä'aborä connn on clornior rossort", welches offenbar dem Sinn des Gesetzes widerspricht. Das Dccret vom I4tcn April 1791, welches dieses verbesserte, war den Gerichten nicht zugesendet worden, welches das Direktorium nachholte. Uesen, tom. III. p. 155. **) Später ward dieses in Etwa geändert, wie wir sogleich bemerken werden. Nach der Instruction vom 29ten Sept. 1791, wodurch die Constituirende die von ihr geschaffene Einrichtung der Criminal - Procedur erläuterte, mußte das Cassations-Tribunal schon vor der zweiten Cassation eines > I» dem Gesetz vom 27lcn November 1790 geschieht von dem Recht auch in Criminal-, Corrcctionellen- und Polizeisachen Cassation nachsuchen zu dürfen, unmittelbar keine Erwähnung. Allein die Constituircnde selbst ergänzte dieses in Beziehung auf Criminalsachcn durch ihr Gesetz über die Criminal-Justiz vom löten September 1791 rit. VIII.(15 — 25)*), welches durch viele spätere Gesetze (insbesondere durch das der gesetzgebenden Versammlung v. 7ten und lOten April 1792 (Dosen, wm. HI. p. 128) und durch das des National-Convents v. 2tcn Brum. I. 4 srt. 4) (Dosen, wm. Ils. 142) näher erläutert und auch auf Urtheile in Polizei- und Corrcctionellen Sachen ausgedehnt ward. Die Constituircnde hatte für das Verfahren bei Entscheidung der letzten: Nichts besonderes, wodurch cs sich von dem bei Civilsachen unterschied, festgesetzt. Jetzt aber findet (Loci. 4. instr. erim. sri. 426, 425) der wichtige Unterschied statt, daß es bei Entscheidung dieser Sachen keines vorläufigen Urtheils über die Zulässigkeit der Cassation bedarf**), sondern gleich definitiv über das Cassations-Gesuch erkannt (d. h. das angegriffene Urthcil casssrt, oder die Cassation verworfen) wird. Was die Frist betrifft, innerhalb welcher die Cassation eingelegt werden mußte, so gab das Gesetz der Constituircnden v. löten September 1791 (tit. VlII. srt. 15) den Criminal-Verurteilten drei Tage Zeit, um ihr Cassations-Gesuch dem Ge- richtssecretair zu überreichen. Dieser letztere theilte es dem *) Criminal-Urtheils, wenn sie wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes und zwar aus denselben Gründen, wie die erste nachgesucht ward , sich an das Gesetzgebungs - Korps wenden. Das Cassationö - Tribunal sprach indessen auch in diesem Fall nicht in der Hauptsache, sondern mußte diese, wenn es das vorige Urthcil cassirte, an cm drittes Tribunal verweisen, dessen Bestimmung ihm überlassen blieb. Dosen, ooä. gonor. tom. III. p. 423. Dosen, wm. III. x. 341. Hiermit verbinde man die so eben angeführte Instruction wm. Hl. p- 422, 4-3. Dieses ward in Beziehung auf Criminalsachcn durch Art. 5 des Gesetzes vom lOten April 1/92 zuerst bestimmt. Königl. Commissair mit, welcher es an den Justlzmiirister beförderte. Durch denselben kam es an den Cassatlonshof, welcher nicht eher als einen Monat, nachdem das Gesuch für zulässig erkannt worden, entscheiden durfte*). In Civilsachen hatte schon das Gesetz vom 27tcn November 1790 Art. 14 die Cassationsfrist für alle in Frankreich wohnende auf drei Monate, von dem Tag der Insinuation des Urtheils angerechnet, festgesetzt, und zwar ohne daß unter irgend einem Vorwand eine Verlängerung dieser Frist (lettros 6s *) Nach der Erläuterung, welche die Constituirende durch ihre Instruction vom 29ten September 1791 hierüber gab, (Dosen tom. III. p. 422) war dieses so zu verstehn, daß der Vcrurtheilte innerhalb dieser drei Tage erklären mußte, er beabsichtige Cassation nachzusu- ' ch en. Hierauf hatte er noch eine Frist von 14 Tagen, wozu, wenn der Vcrurtheilte sich nicht an dem Ort, wo das Cassations-Gericht seinen Sitz hatte, befand, für jede zehn Meilen (Neues), sowohl für das hin- als hergehn ein Tag zugelegt ward. Innerhalb dieser Frist nun mußte der Vcr- urssheilte seine Beweise sammeln, und sie nebst seinem Cassa- tions - Gesuch dem Gerichtssccretair zukommen lassen. Dieser übersendete sie dem Königl. Commissar (Procurator), und letzterer beförderte sie an den Justiz-Minister u. s. f. Diese Fristbestimmung veranlaßte zufällig Schwierigkeiten und ward mehrfach gewechselt. Die gesetzgebende Versammlung setzte durch ihr Decret vom 7ten und lOten April 1792 srt. 2 (Dosen, tom. 111. p. 128) eine Frist von 8 Tagen an die Stelle jener 14 Tage (guinssine), nämlich um das Cassations-Gesuch einzureichcn. Der Natioal - Convent bestimmte statt dessen durch das Gesetz v. I4tcn Thcrmid. I. 3 (Iten August 1795) srt. 2, daß der Anordnung der Constituirenden gemäß, der Vcrurtheilte sich innerhalb drei Tagen uach seiner Verurteilung erklären müsse, Cassation nachsuchcn zu wollen; daß indessen diese Erklärung hinreiche, um die Sache bei dem Cassations- Tribunal anhängig zu machen (Dosen, wm. III. x. 140). Der ooel. 6o Oelils et äes peines v. 3ten Brum. I. 4 bestätigt dieses srt. 440, 447, 448 und srt. 205. In Zeit von zehn Tagen nach der Erklärung des Angeklagten, daß er die Cassation nachsuchen wolle, mußte die Staatsbehörde die Acten an den Justiz-Minister übersenden srt. 450. Dieses ist jetzt noch so coll. 6. instrnet. erim. srt. 373, 422, 423. reliek de Isx>8 de tems) bewilligt werden könnte. Der Staatsbehörde ward (srt. 25) frei gestellt*), auch nach dieser Frist Cassation nachzusuchen; ja sie darf sogar dieses Gesuch nicht eher als bis die Frist für die Parthcien abgelaufen ist, anstelle,!. Allein der Erfolg dieser Cassation bringt keine Veränderung m die Verhältnisse der Partheien (für welche ein Urthcil, wogegen sie nicht zur rechten Zeit angehn (srt. 25) als Vertrag angesehn wird), sondern es geschieht, wie man sagt, nur im Interesse des Gesetzes. Das zuletzt Gesagte gilt indessen nur für Urtheile in Civilsachen, wovon das Gesetz vom 2/tcn November 1790 auch einzig spricht. Bei Strafurtheilcn war und ist es aber, den Fall abgerechnet, daß Einer von den Gc- schworncn für nicht überführt erklärt wird, anders. (M. s. Uerlin Depert. srt. csssstion. H IV. 1.) Der Angeklagte mußte und muß sich, wenn das angefochtene Urthcil cassirt wird, einem neuen unterwerfen. Indessen ist die Staatsbehörde, wenn sie die Cassation mit Erfolg betreiben will, gehalten, dieselbe innerhalb der vorgcschriebencn Frist cinzulegcn. (Lod. d. ilisN'. crim. srt. 177, 2lti, 373, 374). Das Gesetz vom 27tcn November 1790 legte, wie wir schon bemerkt haben, dem Cassatious - Tribunal außer den schon angeführten Befugnissen (srt. 2) auch noch die über die Conflicte zwischen den verschiedenen Gerichten, über die Gesuche um Verweisung an ein ande- *) Das Gesetz des National - Convents vom Itcn Frim. I. erläuterte dieses in Beziehung auf Civilsachen dahin, daß in dieser Frist von drei Monaten der Tag der Insinuation und der Verfalltag, eben so wie die damals bestehenden Ergänzungs-Tage (jours eomplementsires, ssns-culottides) nicht mitgezählt werden sollten. Die erstere Bestimmung war der für die Vorladungen in Civilsachen von je her geltenden Regel (M. s. Th. I. S. 267 **) gemäß. Wir bemerken, um Mißverständnisse zu verhüten, hier noch nachträglich, daß sie zwar für die Fristen der Vorladungen, Aufforderungen zu erscheinen u. dgl. (Cod. de xroeed. srt. 1033), nicht aber für die Fälle gültig ist, wo durch ein Urthcil die Bezahlung einer Summe in einer gewissen Frist verordnet wird. M. s. <7od. d. xroced. srt. 123, auch lllerlin Deport, srt. I)e'Isi. res Gericht und eben so über die Syndikatsklagen (xi-iso« » Partie), wenn sie gegen ein ganzes Tribunal gerichtet wurden, zu entscheiden. Bei den Syndikats-Klagen mußte, wie bei der Cassation in Zivilsachen ein vorläufiges Urtheil des bureau tle» reguvtes über die Zulässigkeit der Klage vorhergehn; wo- bei ganz dieselben Formen wie in Zivilsachen beobachtet wurden (»rt. 8). Ucber die Verweisung an ein anderes Gericht (welche nur wegen rechtmäßigen Verdachts nachgcsucht werden konnte), und eben so über die Zonflicte entschied das buresu des re- <;uotes, und zwar gleich in der Hauptsache und ohne ein vorläufiges Urtheil über die Zulässigkeit der Klage Ort. 9). Die Entscheidung ward ohne alle mündliche Verhandlungen, auf einfache Denkschriften (sur simples mömoiros) auf dem Verwaltungsweg (psr (urme ä'gllmimstrstion) nach einfacher Stimmenmehrheit erlassen Ort. 9). — Jedes Urtheil des Cassations-Tribunals ward gedruckt *) und in die Register des Gerichts, dessen Urtheil cassirt war, eingetragen Ort. 22). Ueberdem sendete das Cassations-Tribunal jedes Jahr eine Deputation von acht seiner Mitglieder vor die Schranken (ü Is darr«) der gesetzgebenden Versammlung, um dieser den Etat der von ihm ausgesprochenen Urtheile, wo bei jedem nebst einer kurzen Darstellung der Sache der Text des angewendeten *) Ucber den Druck dieser Urtheile gibt cs zwei Decrete des Direktoriums vom 28tcn Vcndem. 1.5 (löten Octbr. 1796) und vom 2ten Ergänzungs-Tag I. 6 (17tcn Scpt. 1798) (Oossnno tom. Ili. p. 101, 158). Durch das erste ward verordnet die Urtheile, die bis dahin in Form von An- schlagezettel (plsesl-cls) gedruckt und blos zu Paris öffentlich angehestet wurden, in derselben Form wie das Gesetz- Bulletin zu drucken, um seine Versendung an die einzelnen Tribunale zu erleichtern. Das zweite verordncte, daß jedem Urtheil eine kurze Erläuterung der Streitfrage vorangc- schickt, das llispositik mit Uebergehung der vu Oos piöces und der reguötos vollständig eiiigcrnckt, auch die wichtiger« Urtheile, wodurch entweder die Zulässigkeit der Cassation abgeschlagen, oder Conflictc geregelt würden, u. s. f. nach dem Ermessen des Justiz-Ministers ebenfalls durch den Druck mitgctheilt werden sollten. > Gesetzes angeführt war, zu überreichen (sek. 24) *). — Nach dem Decret vom 27ten November 1790 sollte (srt. 28) in allen Punkten, worüber es nicht anders verfügt hatte, die Dienst- ^ ordnung des Staatsraths v. 28ten Juni 1738 (S. 881) einstweilen ! als Norm des Verfahrens befolgt werden. Diesem gemäß blieb ^ auch insbesondere die Verpflichtung, bei Cassations-Gesuchen vorher eine gewisse Summe als Theil des eventuellen Strafgelds zu erlegen, für die Zukunft bestehn, worüber auch, nach - Verschiedenheit des Erfolgs, den das Gesuch hatte, genau so entschieden ward (und noch wird), wie es (S. 889,892) nach der alten Gesetzgebung geschah. Die Verpflichtung, diese Summe zu s hintcrlegen, ward durch das Gesetz v. 2ten Brum. 1.4 Art. 17, das vom 14ten Brum. I. 5 Art. 1 auch auf Cassationsgesuche ^ in Polizei- und Corrcctioncllen Sachen ausgedehnt. Doch sind nach dem Gesetz vom 8ten Juli 1793 Art. 1 und nach dem v. I4ten Brum. I. 5 Art. 2 Arme davon ausgenommen (Dosen, wm. III. p. 144, 152, 132. M. s. noch Merlin Report. srt. Oertilicst. cl inäigonoe). Das Cassations - Tribunal ward den Men April 1791 in seinen amtlichen Wirkungskreis eingesetzt (Dosen. tom. III. p. 126). Die Constituirende hatte durch das Decret vom 13ten März 1791 ihr die ehemalige große Kammer des Parlaments von Paris nebst den dazu gehörigen Gemächern (sooossoiros, Dosen, ibicl.) zum Ort seiner Sitzungen angewiesen; eine Wahl, die obschon sehr natürlich, doch sehr zweckmäßig und glücklich genannt werden muß. Sie trug nämlich das Andenken an den Glanz und die Würde des alten Pairshofs auf das neue Tribunal über, und bewahrte es zugleich vor einer zu großen Annäherung an den Hof. Während der Ausschweifungen und Tollheiten der Anarchie ward das Cassations-Gericht zwar (S. 116 *) von dem Revolutions-Tribunal aus seinem Sitz verdrängt; allein kaum hatten sich die wildesten Stürme in Etwa gelegt, so gab der National-Convent selbst (durch das Decret vom 6tcn Messid. I. 3 dem Cassations-Gericht seinen ersten Sitz auf immer wieder. *) Diese Bestimmung ist auch in die Constitutionen von 1791, (olwp. V. srt. 22) so wie in die v. I. 3 (1795) srt. 250 ausgenommen worden. Dieses ist im Wesentlichen*) die Gestalt, in welcher das Cassations-Tribunal aus den Händen der Constitnirendcn hervorging. Spätere Gesetze haben, wie schon bemerkt worden, Einiges daran geändert. Zu den Gründen, aus welchen ein Urthcil cassirt werden kann, fügte das Gesetzbuch über das bürgerliche Verfahren (oost. st. xrocstst. s,-r. 507) auch noch den Widerspruch zwischen zwei von verschiedenen Tribunalen in letzter Instanz erlassenen Urtheilen hinzu; wie es dem Gcrichts- gebrauch von je her gemäß war. Auch die Inkompetenz, worüber sich das Gesetz vom 27ten November 1790 nicht ganz deutlich ausspricht, wird durchaus als ein Grund zur Cassation angesehn (Digesn Uroeöst. civ. Ilv. ll. psrt. IV. lit. I. elisp. I. sect. V. 5). Nach dem Gesetz vom 2ten Brum. I. 4 kann (Art. 14) gegen vorbereitende Urtheile (Th. I. S. 344) und solche, welche sich auf die Instruction beziehn, die Cassation erst nach dem definitiven Urtheil eingelegt werden. Hiervon sind indessen (nach oost. st. instr. vrim. grt. 399, 429) die Urtheile der Appellhöfe, wodurch ein Angeschuldigter in Anklagestand gesetzt und vor den Asfisenhof verwiesen wird, ausgenommen. Die Veränderung, welche das Gesetz v. 27tcn Ventos. I. 8 in der Wahl des Gerichts, an welches das cassirte Urtheil verwiesen wird, machte, ist (S. 917 **) schon angeführt worden. Nach Art. 3 des Gesetzes v. 27ten November 1790 war nur die Verletzung der unter Strafe der Nichtigket vorgc- schricbcncn Formen ein Grund zur Cassation, (wenn dieselbe nämlich wegen Verletzung der Formen ausgesprochen werden sollte). Spätere unter dem National-Convent und dem Direktorium erschienene Gesetze hatten dieses aber auf eine große Menge anderer Formen**) und Umstände ausgedehnt. Nach dem Gesetz vom 4ten Germinal I. 2 sollte (Art. 2) die Verletzung aller Formen, welche die Gesetzgeber seit 1789 für das Civilverfahrcn vorgeschrieben hatten, die Cassation***) begründen, *) lieber die Art der Ernennung der Mitglieder des Cassations- Tribunals wird unten noch näher gehandelt werden. **) Man sehe die Gesetze vom Itcn Brum. I. 2, vom 28teu Vcut. I. 2, vom 4tcn Gerwin. I. 2, vom 7tcn Nivos. I. 5 (Dosen, com. 111. p. 135, 138, 154. ***) Jedoch unter gewissen Bedingungen Art. 3, 4. M. s. noch sogleich S. 927, 928 *. 925 und der Zusatz: daß dieselben unter Strafe der Nichtigkeit an- gcordnct scyn müßten, ward auf die früher bestchendci/Formen beschränkt. In der Constitution von 1793 (Art. 99), eben so in der v. I. 1795 (Art. 255) und selbst in der v. I. 1799 (Art. 66) wird auch nur der Verletzung der Formen überhaupt ^ als Grund der Cassation erwähnt. Tie unrcr Napoleon über , das Civil- und Criminal-Verfahren erschienenen Gesetzbücher i beschränkten dieses indessen wieder*). Nor der Einführung des 1 Gesetzbuchs über das bürgerliche Verfahren scheinen wirklich die Cassations-Gesuche wegen Verletzung oder Unterlassung der gerichtlichen Formen von zu häufigem und nachthciligem Ge- ^ brauch gewesen zu seyn. Hcnrion de Pansey, selbst Präsident ^ einer Section des Cassationshofs **), klagt darüber, daß von *) Lost. st. prooo'st. civ. srt. 1041 **) l)o l'sutoritö fustioisiro en krsnoe. Obsp. XXIV. 8oct. X. p. 410. „I^s lai (stu 27- Xovembrv 1790) sulorise eommo l'on ssit Io rooours on esssstion loutos les lois, rzuo los (armes sto prooosturo proseritos s peino äo nullitö ant öto xioloos. 1^ orstonnsnoo sto 1667 on orstonnait sutroment: Lllo plscoit stsns Io nombro stos ouvorturos sto re^uötes civilos los oss an los prooö- sturos ^rösvrites psr los orstonnsnoes n'suraiont ^ss öto suivies ot oolui au Io minisloro publio n'suroit pss öto entenstu stsns los sKsires au Is lai exiAeoit son Intervention. Lotte stisposition otsit (ort ssge. Lommo los ^rooostures proprement stites sont toujours Io (sit stes otlioiers ministeriels, ot jsmsis oolui stu fuge, ot sju'il est nsturel ä'sttribuer l'sbsenoo stu ministöro ^ulrlio, s guoliuo rotioenoo au stu moins s l'insstver- tsnoo stes stölenseurs stos pgrties, au psrtsgooit en stoux olssses los lois rolstivos sux (ormslilös justioisiros et l'on stistinguoit oellos gui oommsnstent sux fuges sto oelles ^ui s'sstressont sux ol'liciors ministöriols, et ro- Alent Is (arme stes setes. Ls violstion sto cos ster- uiöres stonnoit ouverture s Is l eguöto oiviloz et le re- vours en osssation svoit lieu toutes les lois guo Io fuge n'svoit pss rem^»Ii los obligstions <^ue Is loi lui imposoit. sJch habe weder in dem Text der ältern Gesetze, noch in dem 6. s. I. N. das Mindeste gefunden, worauf sich diese Ansicht von Henrion de Pansey gründet.) Lotto sti- stinction sortoit sto Is nstui-o stes okoses. I^e stonner sux lois roAulstrioe» stos (armes e^uo les )UAes stoi- vent observer st'sutros vongeurs <(ue los ju^es eux- 1790 bis 1807, wo der eod. 6. proeed. ausübende Kraft erhielt, die Parthcicn sich oft wegen Verletzung geringfügiger Formen gcnöthigt gesehn hätten, ihr Recht bei dem Cassations, Hof zu suchen. Henrion de Panscy glaubt, wie man aus der Note ersieht, daß nach den eben angeführten gesetzlichen Bestimmungen die Verletzung der unter Nichtigkeit vorgcfchriebenen Formen nur dann einen Grund zur Cassation abgcbe, wenn diese memo», ee seroit en <^uolgue «orte coolerer aux tribu- naux lg puisssnee legislative. Nais sueun motik raison' nable ns s'oppose a ee gue la loi vonlie aux fuges Io pou- voir de retraeter Iss jugeinens rendus sur dos proee- duros irregulie, es, et dont les vices, babilemont dissi- mulvs, auroient ecliappe a leur sagaeite. (iopendant l'ordre dos elioses etsbli par la loi du lier Oecembie (27- Novombre) 1790 a suksiste pendant seine ans; et penüant ee lang espsoe de temps, combien n'a-t-on pas vu de eito^ens trsduits, dos oxtremites du plus vaste kimpiro de I'Iiiuropo, a la eour de eassation pour guelgues vieos de procedui e, ou seulement sur lo ino- til gue l'arret gu ils avoient obtenu n'avoit pas ete rendu sur los oonelusions du ministvro publio! Linlin le ier danvier 1807, lut mis a execution le Code de proeodure eivile, dont I'artiolo 480, eonlorme ä la saine doetrine, et ä la jurisprudonee suivie jusgu'en 1790 a lsit rentrer dans la clssse des ouvertures de reguetes eivilos Io dvlaut de oonelusions du ministere publio, et les irregularites gue les ollieiers ministeriels peu- vent oommettre dans les sotes de la proeodure, pourvu (ee sont les tormos du oodo), „pourvu gue Is nullile n'ait pas ote oouverte par los parties." (iot article »v dit pas explivitement gue e sst ä la eassation, et non a la reguete eivile gu'il laut recourir toutes les lois guo le juge a viole les l'ormes dont l'observation lui etoit direetemont eommande'e par la loi. Alais eette omission est reparee par la loi du 20. ^vril 1810 gui Porte artiele 7- „b,es arrets, gui ne sont pas rondus par lenombre des )'uAos preserits, ou gui ont ete rendus par des juges gui n'ont pas assiste a toutes les audionces de la esuse, ou gui n'ont pas ete rendus publiguement, ou gui ne eon- tiennent pas les motil'r, sont deelares nuls." . . - „lba ju- stive est renduo souveraineinent par les cours imperiales ; leurs arrets guand ils sontrovetus des l'ormes pre- serites a peino de nullite, ne peuvent etro oasses gue pour une eontraventiou express« a la loi." »27 Verletzung von den Richtern selbst ausgegangen ist, daß man aber in allen übrigen Fallen den Weg der civil« einschla- gen müsse. Allein es mögte, wie wir schon (Th. I. S. 370) bemerkt haben, sehr schwer seyn, dieses aus dem Tcrt der Gesetze selbst herzuleiten. Aus diesen scheint vielmehr nur zu folgen, daß, die Falle abgerechnet, in welchen ein Urtheil selbst nicht ! mit den gehörigen Formen »ersehn ist, dasselbe nur wegen sc in es Inhalt s casssrt werden kann. Allein dieser Inhalt ^ kann sich allerdings auch auf die Formen des Verfahrens be- zichn. Ist z- B. irgend eine, selbst unter Strafe der Nichtigkeit vorgeschriebene Form nicht beobachtet werden, so gibt dieses nur dann einen Cassations - Grund ab, wenn es von einer der Partheien vor dem Gericht, welches das angegriffene Urtheil erlassen hat, gerügt worden, und die Richter auf diese Rüge nicht geachtet oder die Beobachtung der Form für unnöthig erklärt haben *). In diesem Fall gehört aber die Vernachlässigung der Form entweder direct oder indirect zu dem Inhalt des Urtheils. Hiermit ganz übereinstimmend ist auch die bei dem Cassationshof angenommene Marime (Th. I. S. 370, 370 **); daß, wenn irgend ein Umstand nach dem Gesetz sowohl die Cassation- als die rc^ncte cirile begründet, man denselben nur dann als Cassations-Grund anwenden darf, wenn er bei den Richtern, wovon das angegriffene Urtheil auögegangen, schon als Grund der regucte civile vorgebracht und nicht beachtet oder verworfen worden ist. Man sieht hieraus noch überhaupt, daß die Verletzung der Formen lange kein so fruchtbares Mittel, um erlassene Urtheile umzustoßen an die Hand gibt, als man auf den ersten Anblick glauben sollte. Wenn die nicht beachtete Form auch unter Nichtigkcitsstrafe vorgeschrieben ist, so gibt die Unterlassung derselben keinen Cassations-Grund ab, wenn sie durch die Partheien beseitigt (couverte) ist, d. h. wenn die Partheien entweder offenbar oder stillschweigend in die Nichtbeachtung derselben eingewilligt haben. Ist z. B. in einer Vorladung eine der wesentlichen Formen übergangen, und der Vorgeladene erscheint dennoch auf diese Vorladung und laßt sich ein, ohne vor Allem die Nichtigkeit der Vorladung zu rügen; *) Ges. vom 4ten Germin. I. 2 Art. 4. so kann er später wegen Nichtigkeit derselben keine Cassation nachsuchcn *). Wenn ferner die Beobachtung einer Form zu Gunsten einer Parthci (eines Minderjährigen u. s. f) vorgeschriebe« ist, so kann die andere gegen ein Urthcil wegen Unterlassung dieser Form nicht durch die Cassation angehn. Hcnrion de Pansey, ein eifriger Lobredner der älter» Verfassung, ist auch mit dem Gebrauch, den man von der Cassation wegen ausdrücklicher Verletzung des Gesetzes gemacht hat, nicht zufrieden. Nach seiner Behauptung hat man denselben weit über den ursprünglichen Zweck ausgedehnt, und so jede Erklärung eines Gesetzes, die dem Cassationshof die minder richtige schien, als eine ausdrückliche Verletzung desselben angcsehn. Der Gcrichtsgebrauch hat sogar einen eigenen Namen für die Cassations - Gesuche dieser Art, nämlich solche wegen falscher Auslegungen (pourvois cle (süsses interpretstions) erfunden**). Nun mag es wohl wahr seyn, daß, so wie jede Macht, nach Montesquicu's richtiger Bemerkung, ein Bestreben hat, sich aus- zudchncn, auch der Cassationshof hierin weiter gegangen ist, als er nach der ursprünglichen Idee, welche der Constituirenden zur Zeit der Abfassung des Gesetzes vom 27ten Nov. 1790 vorschwebte, gehn sollte. Allein theils würde, wenn man sich zu ängstlich an die Worte: „eontrsvention express« s Is loi" gehalten hätte, die Einförmigkeit der Gesetzgebung durch den Cassationshof nicht erreicht worden seyn, theils aber hat auch dadurch, daß für Fälle, wo mehrere Gerichtshöfe nach einander die Sache anders als das Cassations-Tribunal ansehn, bestimmte Regeln vorgcschrieben sind, das Gesetz selbst dem *) Das Gesetz v. 7tcn Niv. 1.5 erklärte jedoch diese Regel (daß nämlich eine Nichtigkeit um als Cassationsgrund angeführt zu werden, nothwendig vorder von den Partheicn gerügt seyn müsse) näher dahin, daß dieselbe nur auf die Formen des Verfahrens und nicht auf die Acte anwendbar sey, welche den Hauptgrund der Klage bilden. So kann z. B. ein nicht mit den gesetzlich vorgeschriebcnen Formen versehenes Testament bei der Cassation allezeit als nichtig angegriffen werden, wenn diese Nichtigkeit auch bei den ersten Gerichten nicht gerügt worden. **) De l'suwi'. jlläio. p. 424, 426, 427 folg. Cassations - Tribunal einen Wink gegeben, daß c6 den Ausdruck „oontrsvention eaPrEe" nicht gar zu buchstäblich nehmen sollte *). — Die Bestimmung der Constituirendcn, wie bei wiederholtem Cassations-Gesuch in derselben Sache verfahren werden sollte, erlitt noch einige Veränderungen. Nach der Constitution v. I. 3 (1795) srt. 256 sollte, wenn nach einmaliger Cassation eines Urthcils das zweite Gericht eben so wie das , erste sprach, und dieses letztere Urtheil vor dem Cassationshof von neuem durch die nämlichen Gründe, wie das erste ange- I griffen ward, die Sache dem gesetzgebenden Körper vorgelegt j und von diesem ein Gesetz gegeben werden, wonach das Cassations-Tribunal sich richten mußte. Das Gesetz vom 27ten Ventose I. 8 (18ten März 1800) Dosen, tom. IV. x. 250 verordnete (g,t. 78), in solchen Fällen die Sache vor die versammelten Sektionen des Cassations-Tribunals zu bringen **). *) Henrion de Pansey beruft sich wegen der Erklärung des Ausdrucks „oontrsvention expresse a lg loi" p. 413 auf folgende Stelle des römisctien Rechts: eontrg constitutio- nes sutem juäiestur, eum äo jure constitutionis, non ste jure litigstoris pronunoistur. 7>gm si juäex volenti so ex curä muneris, vel tutelae, denelloio liberorum, vel gotstis gut priviloZü exousgre, äixerit: l^eiuo Klios, neguo getgtem, gut ullum privileßium sä munoris vel tuteise exeusationem proäosse: äo jure constituto pro- nuntissse intolligitur. l^uoäsi äe jure «uo probsntem gämiserit, seä iäeiroo oontrg eum sententigm äixerit, guoä ne^svorit eum äs getsto sug sut äe numero li- derorpm probssse, äo jure litigstoris pronuntissso in- telligitur. l,. I. tz 2 lk. (^use sontontige »ine sppellg- tione rescinäuntur. — Allein es scheint unmöglich, daß i die jetzige Gesetzgebung unter „oontrsvention expresse L la loi" ein Urtbeil wie das hier zuerst angeführte, verstanden habe. Ein Richter, der so urtheilte, hätte nicht gegen sondern über das Gesetz geurtheilt; er hatte die ge- sepgebende Gewalt usurpirt, und sich einer sehr strafwürdigen Überschreitung seiner Amtsbefugnisse (exees 6e pvuvoir) schuldig gemacht. **) Da nach der damaligen Constitution (v. 1799) das gesetzgebende Korps nur vier Monate v. Iten Fnmaire angerechnet Ort. 33) versammelt blieb, so hätte es großen Zeitverlust verursacht, in diesen Fällen von den Gesetzgebern selbst eine authentische Erklärung zu fordern. > 59 Wie es gehalten werden sollte, wenn gegen dasselbe Urthcil zum drittenmal Cassation nachgesucht würde, darüber erklärt sich das Gesetz v. 27tcn Vcnt. I. 8 nicht. Allein das Gesetz v. 16ten September 1807 lOo8vn. rom. III. p. 165), wodurch überhaupt der letzte Zustand der Gesetzgebung über diesen Punkt bestimmt-ward, füllte diese Lücke aus. Es ließ die Bestimmung des Gesetzes vom 27ten Vcnt. I. 8 bestehn, überließ es aber dem Gutdünken des Cassationshofs, ehe über das zweite Cassations-Gesuch entschieden ward, eine Erklärung des Gesetzes zu verlangen (art, 1, 3, 4). Ward endlich die Cassation gegen ein in derselben Sache erlassenes Urtheil und zwar aus denselben Gründen zum drittenmal nachgcsucht, so war der Cassationshof verpflichtet, sich eine Erklärung des Gesetzes zu erbitten. Diese ward in derselben Form, wie die die öffentliche Verwaltung betreffenden Verordnungen (llsns Is loi-mo lles i-s- glomons ä'rulministrstion putzllguo), gegeben (srt. 2). Nach der Restauration faßte die Deputaten - Kammer (i. November 1804) einen Beschluß (rosolution), daß in den so eben genannten Fällen die Erklärung des Gesetzes nach den konstitutionellen Formen gegeben werden sollte. Die Pairs traten auch diesem Beschluß bei, allein, als er dem König vorgclegt ward, verweigerte dieser seine Bestätigung*). Ucberhaupt sind über die Zusammensetzung, die Befugnisse und den Geschäftsgang des Cassationshofs späterhin noch viele 'Gesetze erschienen. Die wichtigsten derselben sind 1) die Dccrcte des National - Convents v. 22ten Aug., 29ten September 1793, 4ten Gcrminal I. 2; das Gesetz über die Organisation des Cassations-Gerichts v. 2ten Brum. I. 4 (24ten Oktober 1795), das v. 7ten Nivos. I. 5, die Verordnung über die Regulirung dieses Tribunals v. 4ten Prairial I. 8, das Gesetz über die Organisation der Gerichte v. 27ten Vcutose I. 8; wozu noch die in den Napoleon'schen Gesetzbüchern über dieses Gericht enthaltenen Bestimmungen, und die Königl. Verordnung vom 15tcn Febr. 1815**) kommen. Durch dieselbe erlitt auch ins- *) roi reponclit, gu'il o» tlöliköroeoit, welches die gewöhnliche Verweigerungs-Formel ist. **) 0656N. Will. III. p. 134, 142, 154, 160,166 und tom. IV. I>. 258. 931 besondere die Compctenz des Cassations-Gerichts mancherlei Beschränkungen. Zur Zeit der ersten Einsetzung dcS Cassations- Gerichts waren , mit Ausnahme dieses letzter», alle Tribu- > nale tdie Distrikts - Gerichte) einander an Rang und Anschn j gleich; so daß alle Conflicte zwischen zwei Gerichten, alle Gc- ! suche um Verweisung an ein anderes Tribunal und dergleichen ! fast nothwendig der Entscheidung des Eassationshofs an- I heim fielen. Nach Einführung besonderer Appellations-Gerichte ward es, und zwar zum großen Vortheil der Partheien ^ möglich, diesen Gerichten einen Theil der Functionen des i Cassationshofs zu übertragen. So steht Istens dem Cassationshof über Syndikatsklagen, wenn sie als Hauptklagen angestellt werden*), in der Regel kein Erkenntniß mehr zu. Wird nämlich eine solche Klage gegen einen ganzen Assisen- oder Appelhof oder eine Abtheilung des letzten: angestellt, so gehört die Entscheidung Cocl. äe prooest. art. 559 vor den hohen Gerichtshof. In allen andern Fällen entscheidet der Appellationshof, unter dem der Angeklagte steht. Nur wenn dieser Appelhof aus einer einzigen Abthcilung besteht**), verweist (6. ci. x. gl-t. 515) der Cassationshof die Sache an den nächste» Appellationshof***). 2tens. Die Entscheidung der Conflicte zwischen zwei Gerichten gehört (Ooil. ä. proeeä. srt. 363, Loä. rt. 526, 540) dem untersten unter allen Tribunalen, unter ! welchen beide Gerichte, wozwischen der Conflict obwaltet, zugleich stehn. Dieses kann allerdings der Cassationshof selbst styn, welchem dann auch die Entscheidung zukommt. Der letztere , entscheidet auch noch die Conflicte zwischen den Attributionsund ordentlichen Gerichten (6o4. cl'inst,-. erim. srt. 527). *) Merlin. Repertoire art. 1'rise ü psrtie h II., und kor- lsiture. **) Der Grund davon erhellt aus srt. 511, 514, 515 des 0. ä. p. e. ***) Schon der Oocl. cl. Brum. cl. I SN 4 hatte srt. 565, 566, 562 dem Cassations-Gericht das Erkenntniß über Syndikats-Klagen zum Theil genommen- Ztcns. Was die Verweisung an ein anderes Gericht betrifft, so kann dieselbe in Civilsachen nur in einem einzigen Fall von dem Cassationshof ausgehn; wenn sie nämlich aus andern Gründen, als wegen zu naher Verwandtschaft der Richter nachgesucht wird, und wo, nach dem Gerichtsgebrauch, eben so wie über die Schlichtung der Conflicte erkannt wird. (Man sehe Th. l. S. 316, 317, 318.) In Criminal - Correctio- nellen und Polizcisachen kann ferner die Verweisung an ein anderes Gericht nur von dem Cassationshof verordnet werden, und zwar kann dieses sowohl von dem Hof unmittelbar, aus den Antrag seines General-Prokurators, als auch, unter gewissen Bedingungen und Modifikationen, auf das Gesuch des Staats- Prokurators des Gerichtshofs, wo die Sache anhängig ist, oder auch der Partheien gcschehn; worüber ooll. ä'instr. vrim. srt. 542 — 552) die nähern Bestimmungen enthält. Ter Gesetzgeber ward bei allen diesen Anordnungen offenbar von dem Grundsatz geleitet, theils den Partheicn die Bcschwerniß des für sie immer lästigen Verfahrens vor dem Cassationshof zu ersparen, theils aber auch diesem in keiner Sache eine definitive Entscheidung zu lassen. Das Gesetz v. 27ten Nov. 1790, welches dem Cassations-Gericht seine Existenz gab, war noch in Hinsicht eines andern sehr wesentlichen Punktes mangelhaft geblieben. Es enthält nämlich über das Verfahren, welches bei Amts-Vcrgchungcn und Gcwalts- Ueberschreitungen der Richter befolgt werden soll, fast gar keine Bestimmungen. Ein Richter, sagt Hcnr. de Pansey in seinem schon oft angeführten Werk (x. 433) kann auf eine doppelte Art seine Gewalt überschreiten, nämlich entweder durch Urtheile oder durch Acte stes sugemens ou psr lies soler). Ein Richter, der die Gränzen seiner Compctenz überschreitet, der in letzter Instanz spricht, wo er nur in erster zu sprechen befugt ist, der über Vcrwaltungssachcn urthcilt, überschreitet seine Gewalt auf die erste Art durch Urtheile. Ein Richter hingegen, der allgemeine Verordnungen für die Zukunft machte, der die Erhebung öffentlicher Abgaben verordnete, die Ausführung eines Gesetzes verböte u. s. f., würde seine Amtsgewalt auf die zweite Art: durchs Acte, überschreiten. Obgleich diese Urtheile und Acte beide in gleichem Maße nichtig sind, so findet doch in Beziehung auf den Richter selbst ein großer Unterschied zwischen denselben Statt. Bei den ersten trifft der Tadel des Gesetzes bloö das Urtheil, ohne daß in den meisten Fällen dadurch irgend ein Verdacht auf die Person des Richters fiele. Ganz 1 aiiders verhalt es sich indessen, wenn der Richter seine Gewalt § auf die zweite Art überschreitet. Hier schließt die Nichtigkeit Wenn der Lassationshof ein Urtheil caffirt, so bedient er sich des Ausdrucks: „l,s eour.es88e et »n- iiullo." Henrion de »Pansey macht in seinem Werk Ile l'sutor. juckie. vn l'rsuee (ckisp. XXIV- seet. IX. p. 408 hierzu folgende Bemerkung: ,.8i (Iv ju»ement) oilense Is msjeste ckv8 lois psr unv violstion ouvvrte tlv leuis ckispositions, il ckoit etrv vsssv ou ckoelsre nul. Nous ckisons „essse" ou „ckeelsre nul"z vv8 ckeux loi mules ne soat vn eilet rien moins gu'ickenti^ue». Ioukv8 Iv8 io>8 c^ue Iv juAv 8v renkerme cksns lv vvrvlv clv 8v8 sttribulions, et gu'il ststue sur unv ckilkeultv ckont Is loi lui sttribue Is eonnoi88snoe, »s ckeeision v8t un ju- gewent, et vv juZement, ^uelgu'injuste c^u^il soit, n'vn v8t ^ss moins un veritsicke jugement: „I?rsetor czuogue jus reckckere clivitur, vtisln euiu inilzue ckveernit" I,. 11 il. cke justitis et jure. >— ^u oontrsire lorsgue Iv juge s lrsnelii les bornes cke ss jurisckietion, gu'il a z>ro- nonce sur un zroint ckont Is loi lui interckisoit ls eon- noissnee, en un mot lorsgu'il a eommis ee czu'on «g- pelle un exees cke siouvoir, cksns ee ess, Is loi ne peut voir en lui czu'un Iromme ssns esrsetere zruiilic, et cksns 86» ckecisions, czuel^ue en soit Is gusliiicstion et Is lorine, c^ue ckes setes Drives, gu'elle lrsp^e ck une nul- lile rsckiesle. Illsis puisgue ees setes ne sont pss ckes juAvniens, puisczu'ils n'ont sucune existenee legsle, U est elsir ^ue l'sutorito suzierieure ne peut les lrg^zier czue zrsr unv simple ckecisrstion cke nullite, e est s ckire, en ckeelarsnt czu'ils n'ont jsmais en le esrsetere et l'su- lorite ck'un jugement. I.es esssor eels soroit leur su,,- poser une eonsistance gu'ils n ont ziss; esr j>our >pIiguer gu'sux ckeei- sions intervenues sur les ckillioultes gue Is Io! souiuet- tsit ä Is ckecisiou cku tribunsl gui s rencku le jugement." 934 des Acts fast nothwcndig die Schuld und Strafbarkeit des Richters in sich. Gegen die Gcwalts-Ueberschrcitungen der ersten Art gewahren die Cassation und die reguöte civile eine hinreichende Sicherheit. Allein gegen die der zweiten Art hatte das Gesetz vom 27tcn November 1790 keine Sichernngs- Maßrcgcln angegeben. Doch schon die Constitut. vom I. 1791 (tit. III. okgp. V. am. 27) ergänzte dieses*). Die Bestimmungen derselben gingen mit sehr geringen Veränderungen in die Constitution von 1795 Gm. 262, 263) über. »Das Direc- tvrinm zeigt durch seinem Commissar (Staats - Procurator) und ohne Nachthcil der Rechte der Parlheicn dem Cassa- tions - Tribunal **) die Acte an, wodurch die Richter ihre Gewalt überschritten haben. Das Tribunal vernichtet diese Acte, und wenn dabei eine Amtsverletzung Statt gefunden hat, so wird die Thatsache dem gesetzgebenden Körper angezeigt, welcher, nachdem er die Beschuldigten verhört oder vor sich beschicken hat, das Anklage-Dccrct erläßt.« Hierbei blieb es, wie es scheint, unbestimmt, vor welches Gericht die Sache zur definitiven Entscheidung gebracht werden sollte. Das bald darauf erschienene Strafgesetzbuch vom 3ten Brum. I. 4 (25ten Oktober 1795) erläuterte dieses näher. »Das Anklagedccret« heißt es am. 563, »welches gegen einen Richter wegen Amtsvcrletzung (korksiiuro) erlassen wird, verweist denselben, um bcurtheilt zu werden, vor das Criminal-Gcricht von einem der Departements, die dem Ort, wo er in Function ist, am nächsten liegen, und läßt ihm die Wahl zwischen beiden.« Uebrigcns wird (am. 561, 562) wiederholt, daß das Anklage - Dccrct nur von dem gesetzgebenden Corps auf eine Anzeige des Cassations-Gerichts erlassen werden könne. Die Bestimmungen von am. 262, 263 der Constitution von 1795 sind fast wörtlich***) in Art. 80 des *) Nach der Constitution von 1791 wurden die Richter, wenn eine Amtsvcrletzung vorgesallen war, vor den hohen National - Gerichtshof verwiesen. **) Nach Art. 561 des coä. ä. 3. brum. a. 4 konnten auch die bethciligtcn Parthcien dem Cassationshof diese Anzeige machen. ***) Schon die Constitution vom 22ten Frim. I. 8 (13ten Dcccmbcr 1799) enthält Gm. 74) die Grundlage dazu. 935 iß» Gesetzes vor» 27teu Vent. I. 8 (über die Organisation der Gerichte) übcrgcgangcii. Denselben gemäß gehört das Recht, solche Acte dem Cassations-Tribunal anzuzeigcn, der Regierung an, und der Commissnr derselben darf es nur aus ihrem Auftrag thun. Dieser macht (jedoch ohne Nachthcil des Rechts der iiitercssirtcn Parthcicn) die Anzeige unmittelbar an die Abtheilung für die Gesuche (»oction clo» roguöte«)*), welche die Acte, wenn cs nöthig ist, vernichtet, und die Sache an die Civil-Abtheilung verweist. Diese letztere vertritt die Stelle der Anklage-Jury und der Präsident derselben die des Beamten der gerichtlichen Polizei und des Direktors der Jury. Auch die Avil- und Criminal-Abteilungen des Cassations- Gerichts sind (»rt. 82), wenn sie bei der Untersuchung irgend einer Cassations-Sache Amts-Verletzungen ((orlsiluro»), oder sonstige Verbrechen der Richter, die auf ihre Dienstvcrrichtungen Bezug haben, entdecken, verpflichtet es der Abtheilung für die Gesuche anzuzeigcn, die alsdann ebenfalls die Stelle der Anklage - Jury und ihr Präsident die des Direktors der Jury u. s. f. versieht. In allen Fällen hat also, wie man sieht, die Abtheilung, welche das Verbrechen zuerst wahrnimmt oder die erste Kunde davon erhält, nur das Recht eine vorläufige Untersuchung anzustelleu, muß aber die Sache an eine andere Abtheilung verweisen, um nach Umständen gegen den Angeschuldigten die förmliche Anklage zu erkennen. Durch das Urtheil, welches dieselbe erkennt, wird (srt. 8l), ganz den Bestimmungen des coä. <>u 2. llrum. 2 . 4 gemäß die Sache zur definitiven Beurthcilung vor ein gewöhnliches Geschworncn-Gericht verwiesen; welches jedoch später durch die Constitution v. I. 1804 »et. 10l 7 dahin beschränkt ward, daß ein ganzer Appel- oder Crimiualhof uno eben so einzelne Mitglieder des Cassationshofs nur von dein „(.os jutzos tüvils ok oi i>n!i>e!s Lkint, PÖU0 los Otllit-, I o- leUilii ä leurs (vnctiunü, pouisuivi» llvvsnr io-, suxgvls erolui sie esssstiui, los rooeoio oplös neoio n» nullö lours sotes." Von den verschiedenen Abtheilungcn des Casiationshofs wird sogleich näher geredet werden. ^) Sowohl wegen Dienst-Verbrechen ((oilllluiro) als bei einer gegen sic angcstelltcn Syndikats-Klage. 936 hohen kaiserlichen Gerichtshof beurtheilt werden konnten. Diese letztere Bestimmung ward auch durch die später bekannt gemachten Gesetzbücher (oocl. 6 . prooöil. civ. art. 50!), 006 . 3'instruct. viim. art. (479— 503) beibchalten. Außer den so eben genannten Fallen, wo der Cassationshof unmittelbar die erste Spur des Verbrechens wahrnimmt, oder die erste Kunde davon durch seinen General-Procurator erhält, gibt cs nun auch noch einige, wo die Klage entweder durch die Anzeige anderer Gerichte oder auch von Privat - Personen*) bei demselben angebracht wird. Der oocl. 3os prinoipsles. **) lllerlia Höpvrt. art. oour clo csssstioa tz VI. bi" 2. 941 erhielt, vcrordnete*). Hiervon sind jedoch die Falle ausgenommen, wo eine Abtheilung die Stelle des Anklage-Senats vertritt (voll, ä'insti-uotion eriminsl. srt. 499). Die Einleitung eines Cassationsgesuchs in Civilsachen geschieht durch eine von einem Advokat beim Cassationshof unterschriebene Denkschrift, welche der Klager bei dem Sekretariat des Hofs einreicht**). Derselben muß eine Ausfertigung oder die insi- nuirte Copie des Urthcils, wogegen angegangen wird, und die Quittung über die Hinterlegung des Strafgelds (in Fällen, wo dieses vorgeschriebe» ist), nebst den sonstigen Acten, wovon die Parthei Gebrauch zu machen denkt, beigcfügt scyn. Zur nähern Untersuchung derselben wird alsdann ein Berichterstatter (Referent) ernannt. Dieses geschieht jetzt von Amtswcgen durch den, der die Geschäfte des Hofs vcrtheilt, und es bedarf zu dieser Ernennung nicht wie ehmals eines besondern Gesuchs der Parthei. Nachdem der Referent die Acten durch- gesehn, so werden sie nebst einem von demselben angcfertigten Auszug dem öffentlichen Ministerium mitgetheilt, welches letztere in allen Sachen gehört werden muß (Uoi ä. 27. Vent. g. 8 srt. 89) ***)- Darauf wird nun in der öffentlichen Sitzung über das Cassations - Gesuch entschieden, und zwar zuerst nur über die Zulässigkeit der Klage. Der Referent trägt, den Acten gemäß die Lage der Sache und die angeführten Gründe *) Dieselbe Bestimmung enthält Artik. 19 des Gesetzes vom 2ten Brum. I. 4 über die Organisation des Cassations- Tribunals. **) Ich bitte die Leser, die sich näher unterrichten wollen, außer den bestimmt angeführten Artikeln das Dienst-Reglement des Cassations - Gerichts vom 24ten Mai 1800, so wie das Gesetz über die Organisation dieses Tribunals v. 2ten Brum. I. 4 (24ten Oktober 1795) nachzusehen. Uesen. tom. III. 142, 160. ***) Die Verweisung einer Sache an ein anderes Gericht wegen rechtmäßigen Verdachts oder wegen der öffentlichen Sicherheit kann sogar nur auf den Antrag des öffentlichen Ministeriums ausgesprochen werden (l^. lls 27. Vent. 8 r>rt. 79. Man sehe jedoch <^on 8 srt. 87.) Der Cassationshof verordnet zugleich, das Cassations - Urtheil in die Register des Gerichts, welches das *) in cle 18. llrum. s. 4 (eines der wichtigern über die Organisation des Cassations-Tribunals) sagtart. 18: „U ne pourra en matiere eivile, ^ svoir plus lle lleux meinoi- rer lle 1» part lle eliagne Partie, compri8 en ee nom- bre la regnete introstuetive." ^43 cassirte Urtheil erlassen, einzutragcn (I,oi 4o 27. Vont. 8 srt. 85). Die Parthei, welche die Cassation nachgcsucht hat, läßt nun das Urtheil des Cassationshofs auslöscn, es der Ge- gcnparthei insinuiren, und dieselbe zugleich vor das bestimmte Gericht laden. Wie vor diesem verfahren wird, nachdem nämlich entweder der Inhalt des ersten Urtheils oder nur das frühere Verfahren für nichtig erklärt worden, ist schon oben (S. 918) näher angeführt. — Ucbcr die Cassation und das Verfahren dabei sehe man noch besonders kigeau ki-ooöä. oiv. Uv. II. psrk. IV- tit. I. clisi». I. »eot. V. (tom. I. p. 662 — 685). Man bemerke hier nur noch, daß die sogenannte „poeompUon ä'in- stance" (Th. 1. S. 340 — 343) bei dem Cassationshof nicht Statt findet. Die Mitglieder des Cassations-Tribunals wurden nach dem Gesetz vom 27ten November 1790*) von dem Volk (den Wählern der Departements) und zwar auf eine kürzere Zeit alS die übrigen Richter, nämlich nur auf vier Jahre gewählt; doch konnten sie wieder gewählt werden. Bedingungen der Wählbarkeit waren für die drei ersten Wahlen ein Alter von 30 Jahren, und eine 10jährige Dienstzeit in der Eigenschaft als Richter oder Advokat bei einem Hähern Gerichtshof oder bei einem Präsidial - Gericht, einer Amtei (baillisgo) oder Landvogtei (sönöoligussöo). Für die folgenden Wahlen sollten die Bedingungen der Wählbarkeit noch näher bestimmt werden. Die Zahl der Departements war damals 83. Von denselben sollten abwechselnd 42 und 4l, jedes einen Richter und einen Stellvertreter wählen. Die 42 Departements, die zuerst das Wahlrecht hatten, wurden durch das Loos bestimmt. Dann folgten nach Verlauf von 4 Jahren die 41 andern, und so abwechselnd. Die Constituirende muß es eher gewünscht, als gefürchtet haben **), daß alle Richter auf einmal aus dem Cassa- *) Die Vorschriften über die Wahl der Mitglieder des Cassations-Tribunals sind dem Gesetz v. 27ten Nov. 1790 als Anhang beigefügt. Sie finden sich bei Dosen, tom. Hl. P. 123, 124. **) Die Anordnung, daß den Richtern ihre Stellen auf Lebens- Zeit gesichert sind, gehört ohne Zweifel zu den Vorzügen, tions - Tribunal ausschicden. Der Stellvertreter nämlich, wenn er durch den Tod oder sonstigen Austritt eines Mitglieds wirklich in Function kam, blieb nur bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem derjenige, für den er cintrat, geblieben wäre. Wenn also nicht einige Richter von neuem gewählt wurden, so fand alle vier Jahre eine gänzliche Erneuerung des Cassations-Tribunals Statt. Der Staatsprocurator (Königs. Commissair), zu welcher Stelle die nämlichen Eigenschaften wie auch zu der eines Richters erforderlich waren (Deco. 6. 29. Ootob. 1791- Dosen. wm. lll. p. 128) ward nebst seinen Substituten vom König auf Lebenszeit ernannt. Nach der wilden Constitution v. 24ten Junius 1793 Art. 100 wurden die Mitglieder des Cassations-Gerichts (wie die übrigen Richter) alle Jahre von den Wahlversammlungen von neuem ernannt. Schon das Dccrct vom 23ten September 1792*) hatte dieses auch auf die Staats-Procuratorcn (damals welche die Monarchische Verfassung vor der eigentlich Republikanischen voraus bat. In der letzten! kann dieses nickt seyn; denn wie wäre es möglich, da, wo selbst die höchsten Stellen nur auf eine bestimmte Zeit vergeben werden, den Richtern die ihrigen auf Lebenszeit zu lassen? Sic würden sich dadurch bald über alle andern Magistrate erheben und sich die höchste Gewalt zueignen. Auf der andern Seite ist aber auch wieder Nichts mißlicher, als der beständige Wechsel der Richter. Da nach dem gegenwärtigen Zustand der Dinge die Richter sich durch ein langjähriges Studium auf ihren Stand vorbcreiten müssen, so verlangen sie mit Recht, daß ihr Amt ihnen etwas einträgt. Sie wollen davon leben. In welcher Besorgniß muß also ein Mann bei dem Gedanken seyn, daß er vielleicht in wenigen Jahren seine ganze Eristcnz verlieren kann. Er wird alsdann gewiß weniger daran denken, sein Amt gut zu vcrsehn, als "sich Freunde zu sammeln, damit er sicher sey, wieder gewählt zu werden. Sollen die Richter wirkich wechseln, so muß dieses sehr oft fast für jeden Fall gescheht!; d. h. man muß Schiedsrichter und keine eigentlichen Richter wählen; die Function der Richter muß wie die der Geschworncn als eine Pflicht oder Last und nicht als eine Belohnung oder Auszeichnung erscheinen. *) Dosen, tom. II. p. 256. National--Commissaire, commi,8sire8 nstionsux) ausgedehnt. Nach den Decretcn vom 22ten September und 19ten Oktober 1792 *) fielen überdcm alle Bedingungen, um gewählt werden zu können, weg, und das Volk erhielt freie Wahl, zu seinen Richtern zu nehmen, welche es wollte. Nach der Constitut. vom I. 1795 (Art. 259) wurden die Mitglieder des Cassations- Tribunals ebenfalls von dem Volk gewählt. Das Tribunal ward jedes Jahr zum fünften Theil erneuert, wo die verschiedenen Departements für die ausscheidenden Richter neue ernannte» (ist- srt.j. Doch konnte jeder ausscheidende auch wieder gewählt werden (ist. -,rt.). Der Staatsprocurator bei dem Caffa- tions - Tribunal nebst seinen Substituten ward von dem ausübenden Direktorium ernannt, welches sie auch wieder entlassen konnte Ort. 261). Die Constitution v. I. 1799, wodurch das Konsulat geschaffen ward, übertrug Ort. 20) die Wahl der Mitglieder des Cassations - Gerichts dem Senat, der sie aber nur aus der National-Liste (aus der der National-Notablen) nehmen konnte. Ihre Ernennung war, wie damals die aller Richter, auf Lebenszeit. Die Ernennung der Staats-Procu- ratoren gehörte Ort. 41) zu den Attributionen des ersten^Con- suls, der sie auch wieder entlassen konnte. Nach der Constitut. v. 16ten Thermid. I. 10 (4ten Aug. 1802) präscntirte der erste Consul für jede Stelle eines Mitglieds des Cassations- Gerichts drei Kandidaten, woraus der Senat einen wählte. Hierbei blieb es bis zur Restauration, wo die Charte dem König das Recht beilegte alle Richter ohne Ausnahme, jedoch auf Lebenszeit, zu ernennen. Er machte hiervon insbesondere in Beziehung auf den Cassationshof in seiner Verordnung vom 15ten Februar 1815**) Gebrauch, wo er alle Mitglieder desselben, die Präsidenten und Richter auf Lebenszeit, die Beamten des öffentlichen Ministeriums auf unbestimmte Zeit ernannte. Bis zu der Constitution v. I. 1804 ernannte das Cassationsgericht selbst seine Präsidenten. Nach dem Gesetz vom 2ten Brum. I- 4 Ort. 5) wählte***) jede Abtheilung den ihrigen. Der *) O 086 N rorn. II. p. 255, 256. **) Oe8en. tom. 111. p. 166. *")Ibist. p. 142. 00 946 älteste war zugleich Präsident der versammelte» Abteilungen. Jeder behielt seine Stelle bis zur Erneuerung der Abtheilung. Nach dem Gesetz vom 27tcn Ventose I. 8 wählten alle drei Abtheilungen vereinigt (sei. 63) auf die Dauer von drei Jahren den Präsident des ganzen Gerichts und zugleich wählte Ort. 65) jede einzelne Abtheilung auf eben so lange Zeit einen Präsident der Abtheilung. Der Präsident des Gerichts war es zugleich für die Abtheilung, wozu er gehörte. Endlich legte die Eonstitution v. I. 1804 (Art. 135) dem Kaiser das Recht bei, die Präsidenten des Eassatioushofs auf Lebenszeit, jedoch aus dem Hof selbst zu ernennen, welches Vorrecht auch bis jetzt dem Souverain geblieben ist. Der Cafsationshof gehört dem Rang nach zu den höchsten Autoritäten des Reichs*), und nimmt in dieser Hinsicht fast dieselbe Stelle wie das ehemalige Parlament von Paris ein. Au der Gesetzgebung hat er zwar unmittelbar keinen Antheil, allein nach Art. 86 des Gesetzes v. 27tcn Vcn- tos. I. 8, welcher noch beobachtet wird, sendet er alle Jahre eine Deputation an die Regierung ab, um diese auf die Punkte in der Gesetzgebung aufmerksam zu machen, welche die Erfahrung ihm als fehlerhaft oder ungenügend kennen gelehrt hat. Der Cassationshof ist ganz gewiß eines der merkwürdigsten und wichtigsten Institute, welche die Revolution vom I. 1789 gründete. Auch hat dieser große Gerichtshof seit seiner Entstehung die Ehrfurcht und Achtung der Nation in einem solchen Grad erworben, daß weder die Wuth des National - Convents noch der Despotismus des Kaiserreichs sich an ihm zu vergreifen wagte. Nur dadurch, daß ein Gerichtshof bestellt ward, der selbst die Aufsicht über alle Richter ausübt, der ihre Jrr- lhümer unschädlich macht, ohne seine eigenen an deren Stelle zu setzen, war cs möglich der Verwaltung jeden Vorwand zu *) Der Cassationshof hatte vor der Restauration keine Ferien. Nach den König!. Verordnungen v. 24ten Aug. 1825 und v. 15ten Januar 1826 haben aber die beiden ersten Abthci- lungcn Ferien gerade so wie die übrigen Tribunale, vom Itcn September bis zum 31 teil Oktober einschließlich. Die Criminal-Abthcilung setzt wahrend dieser Zeit ihre Sitzungen fort und versieht zugleich die Stelle der Fericnkammcr in Civilsachen. »47 benehmen, sich in die Justiz zu mischen, und so, was längst der Wunsch aller Aufgeklärten gewesen war, die legiere von der erstem gänzlich zu trennen. Seit Einsetzung des Cassa- tionshofs haben jene ärgerlichen Abberufungen der Prozesse an den Hof (orooationsl, wodurch jeder sein Vermögen und seine Ehre den Ränken der Höflinge Preis gegeben glaubte, gänzlich l aufgehört. Auch der Staat, wenn er blos als wirklicher I oder angeblicher Eigenthümcr, zur Vcrthcidigung oder Wiedererlangung eines nützlichen BcsitzkhumS, auftritt, ist eben so wie i der geringste Bürger der Entscheidung der Justiz unterworfen. So beruhigend dieses nun auch für jedes nicht zu ängstliche Gemüth scyn muß, so sind dadurch doch alle Schwierigkeiten noch lange nicht gehoben. Es gibt nämlich gewisse Fälle, wo der Staat nützliche Rechte nicht in der Eigenschaft als Eigcn- ^ thümer sondern vermöge seines Rechtes zu regieren und zu verwalten in Anspruch nimmt, (wenn er z. B. Abgaben vertheilt, oder die Abtretung eines Grund - Eigcnthums zum allgemeinen Nutzen, zum Weg- oder Ufcrbau u. dgl. verlangt). Wer soll nun über alle solche Fragen, welche man mit einem allgemicnen Namen Streitigkeiten in Verwaltungssachcn (oontentioux gst- miHstr-stik) nennt, entscheiden? Wer endlich schlichtet den Streit (constit) zwischen den Behörden selbst, wenn nämlich eine Justiz - und Verwaltungs-Behörde dieselbe Sache als ^ zu ihrer Competenz gehörig in Anspruch nehmen? — Was das letztere betrifft, so kann offenbar nur der ausübenden Ge- ! Walt, (allenfalls in Verbindung mit der gesetzgebenden) also in rein monarchischen Staaten nur dem Fürsten die Entscheidung zukommcn: denn er allein steht unabhängig von der Justiz wie von der Verwaltung und über beiden da. Auch in Beziehung auf die erstcre Frage ist die allgemeine Antwort leicht, und ist grvßtentheils schon iu dem Gesagten enthalten. Nämlich in allen Fällen, wo der Staat etwas vermöge seines Rechts zu "gieren und zu verwalten verlangt, gehört die Enscheidung der darüber entstehenden Streitigkeiten der Verwaltung. Sobald es sich aber von einem Eigenthum als solchem handelt, so gehört die Entscheidung darüber den Gerichten an. Hat der Staat ein Haus zu einem Festungsbau uöthig, so muß der Eigenthümer seine Vorstellungen, daß cs ohne Nachthcil stekn > 60 * l 948 bleiben könne u. dgl., bei der Verwaltung einreichen. Nehmen aber die Domaincn ein Eigenthnm als ihnen zugehörig in Anspruch, so gehört die Entscheidung der Justiz an. Der letzter« sollte eigentlich in den Fällen, wo Jemand ein Eigenthum zum Nutzen des Staats abzutreten gezwungen wird, auch die Entscheidung der Frage gehören, ob- und welche Entschädigung dem Eigcnthümer gebührt. Allein um die Weitläufigkeiten des gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden, wird dieses ebenfalls auf dem Verwaltungsweg, doch nach einer bestimmten Regel und contradictorisch zwischen den Verwaltungsbeamten und dem Eigcnthümer festgesetzt*). Ucberhaupt ist die Anwendung des eben angeführten Grundsatzes auf die einzelnen Fälle nicht so leicht als cs scheint. Die positive Gesetzgebung hat also hier nachhclfcn und das Einzelne genauer bestimmen müssen. Die Verordnungen über diesen Gegenstand geben sogar einen sicheren Maßstab über den größer« oder gcringern Grad der Frcisinnigkeit einer Regierung an die Hand. Je mehr dieselbe zur Gcwalt- thatigkeit und zum Despotismus hinueigt, eine um so größere Menge von Gegenständen wird sie in den Wirkungskreis der Verwaltungs-Behörden zu ziehn suchen, und umgekehrt. Man muß indessen nicht vergessen, daß einige Gegenstände ibrer Natur nach durchaus der Entscheidung der Verwaltungs-Behörden angehören; so daß auch ein gewisses Maß von Despotismus heilsam oder vielmehr nothwcndig ist. Eine Beschränkung indessen scheint die Verwaltung sich nothwcndig auflegcn zu müssen, wenn sie nicht in Willkühr und Tyrannei ausarten soll; nämlich das Strafrecht muß ganz und ohne Ausnahme in den Händen derIustiz bleiben, so daß nur von dieser die Strafen wegen Uebcrtretung der von der Verwaltung gegebenen Verordnungen ausgehn können; welcher Grundsatz auch, wie wir gleich näher hören werden, in der jetzigen Französischen Gesetzgebung streng befolgt wird. Unter der ehmaligen Verfassung mußten Streitigkeiten, ob die *) Diese Entschädigung muß nach Artik. 10 der Charte v. I. 1814 (Artik. 9 der Charte von 1830) schon vor der Wegnahme des Grund-Eigenthums festgesetzt und geleistet seyn. Entscheidung einer Sache der Justiz oder Verwaltung angehöre, viel seltener Icpn als seht. Es waren damals sür eine sehr große Menge*) von Gegenständen besondere Behörden bestellt, *) Im vorigen Abschnitt ist von den meisten dieser Behörden umständlicher gehandelt worden. Wir können das dort Gesagte mit den Worten von Henrion de Pansey kurz ins Gedachtniß zuruckrufcn. „Lamme, susgue vers Is lin du ^ustoririeme sieele an svoit Aenerslement eonbondu >e5 pouvoirs administrstik et judieisire il ro8toit pres- g»« psr-tout des lrsves de eette sberrstion. Indepen- dsmment ö leur coopvrstion s I'exeroiee de 1s puis- ssnee lößislstive, les psrlemens svoient eette Iisute poliee ^ui pourvoit ü Is sürete de I etst, en prevensnt le« desordres c;ui pourroient Is oompromettre, et qui 08t un des Attributs du pouvoir exeoutib. Llusieurs bsil- lis^es, reunisssnt Is poliee sdministrstive et Is poliee judieisire, ksisoient les reZIeinens loosux, et jugeoient les inkrseteurs. Les elsetions et les cours des sides, instituees pour ju^er du ksit des tsilles, et, psr suite, des exemptions pretendues psr les Privileges, ststuoiont ineidemment sur des «^ueslions d etst de Is plus Iisute importsnee. II en etoit de meine des olismbres des eomptes: cbsrArees de Is reeeption des sveux et dd- nombrements des 6eks moursnt de Is eouranne, eile» prononeoient sur les luestions de propriete sux^uelles Is veriliestion de ees setes pouvoit donner lieu. Les intendsnts, cjue l'on nommoit intendsnts de sustiee, polive et iinsnees, etoient juges des dillieultvs 4it8 a^8 eongni8 getheilt. ka^8 cl öleetion8 waren diejenigen, wo die Steuerverthcilung durch die im fünften Abschnitt näher beschriebenen Königlichen Steuergerichte (eleetion8) geschah. In den ps^8 4'ötst, welche eine Art ständischer Verfassung hatten, geschah dieses durch die Stände. Eigentliche PS 58 ä'öiLt waren nur Provence, Languedoc, Bour- gogne und Bretagne; doch gehörten gewissermaßen auch Navarra, Bcarn und einige kleinere Landstriche im südlichen Frankreich an der Spanischen Gränzc dazu. Unter x>s )8 oonguis verstand man, wie der Name schon andeutet, die zuletzt an Frankreich gekommenen Länder. Die 7 oben zuletzt.genannten Ländcrstrichc Flandern, Hcnnegau u. s. f- gehörten alle dazu. erhalte». Bei der steigenden Macht der Lehns-Barone wollten diese die Königlichen Sendboten nicht mehr annchmen. Alö aber durch den Lauf der Begebenheiten die Königl. Macht wieder die Oberhand über die der Lehnsbarone erhielt, schickten die Könige von Zeit zu Zeit wieder Eommissaricn in die Provinzen, theils um ihre Befehle zu Vollstrecker,, theils um über den Zustand des Landes und der Unterthanen zu berichten. Vorzüglich wurden die Rcqucten-Meister (msitoos üos Ivcsstos) zu diesen Aufträgen gebraucht. Heinrich der zweite setzte endlich i. I. l55l die Intendanten als beständige Beamten unter dem Titel: oommisssireg «loPsrtiz ein. Ludwig der 13te gab ihnen j. I. 1635 den Titel: Intenelsnts <1u milit-iiro, sustioo, ^oliev et stnnneo, welchen sie bis zu den letzten Zeiten bcibehal- tcu haben. Die Macht dieser Beamten war, wie dieser Titel beweist, sehr ausgedehnt. Sie erhielten beim Antritt ihres Amts einen unter dem großen Siegel ansgcfcrtigtcn Auftrag, wodurch ihre Amtsbefugnisse bestimmt wurden. Sie hatten die Oberaufsicht bei Aushebung und Nertheilnng der Truppen, sic bestimmten alle Ankäufe für die Königlichen Magazine, so wi§ die Vertheilung und das Maß der Frohndicnste zur Unterhaltung der Wege. Die Entscheidung der Streitigkeiten, die über die Contracte der Lieferanten und Unternehmer entstanden, gehörte ebenfalls zn ihrer Competenz. Ehmals ging in diesen Sachen die Appellation von ihren Entscheidungen an die Parlamente, in den letzten Zeiten aber meistens an den Königl. Staatsrath *). Vorzüglich waren cs die ck'o'looüons, wo die Intendanten ihre Macht in der vollsten Ausdehnung ausübtcn, denn in den ck'ötat» war sic durch die Einwirkung der Stände mehr oder minder beschränkt. Man sieht indessen leicht cm, daß bei einer so ausgedehnten Gewalt eines einzelnen Beamten eine freie Verfassung nicht bestehen konnte. Die Eon- stitution v. I. 1761 setzte daher (Ut. Ul. I V- soot. 2) an ') Die Dienstordnung für den Staatsrath (Hoglem. ck. Con seil) vom Jahr 1738 enthält in ihrem ersten Thcil einen eigenen Titel über die Appellationen von den Verordnungen und Urtheilcn der Intendanten an den Staatsrath. die Stelle dieser Intendanten für jedes Departement*) eine sogenannte Departements - Verwaltung (säministrstion ste stopsr- toment), welcher, für jeden einzelnen District, eine besondere Behörde, Distrikts - Verwaltung, untergeordnet ward ** ***) ). Jede der erstern bestand aus sechs und dreißig, und jede der letzter» aus zwölf Mitgliedern, welche von der Nation, die erstern von den Wählern des Departements, die letztem von denjenigen des Distrikts auf vier Jahre gewäklt wurden. Bei jeder dieser Behörden war ein auf dieselbe Art gewählter Beamter ange- stcllt, der für dieselben ungefähr das Nämliche, wie die Beamten des öffentlichen Ministeriums für die Gerichte seyn sollten, und welcher bei den Departements-Verwaltungen den Titel: General - Procurator - Syndikus (procln-enr- gonörsl -s)nl. art. 3l. ' **) Nach Art. 1 des Dccrets der National-Versammlung vom 3ten — 15ten März 1791 (Ooson. wm. U. x. 235) sollten die von den Departements- und Distrikts-Verwaltungen ausgehenden Acte den Titel: ori-ölös führen. Dieses ward während der Revolution von allen Verwaltungs-Behörden angenommen. Die von dem Directorium, und später von den Consuln ausgehenden Acte hießen auch si-rötös^ Erst unter dem Kaiserreich kam der Name Decret dafür auf. Die Beschlüsse und Verordnungen der Minister und Präfcctc werden noch jetzt arrötös genannt. Vor der Revolution führten die von den Gerichten erlassenen Ilrthcile, ehe sic bekannt gemacht waren, den Namen uoiöto's. i »54 scheidung der Streitigkeiten in Verwaltungssachcn zu ihrer Com- pctcnz. Das Gesetz vom 6tcn und 7tcn September 1790 (Do- sonnc: lom. III. p. 247) verwies (si-t. 1) alle Klagen Einzelner über zu hohe Belastung bei direkten*) Abgaben in erster Instanz vor die Distrikts-Verwaltung, welche auf den Antrag der Municipalität, von welcher die Vertheilung ausgegangcn war, entschied **). Ueber diese Entscheidung konnte man sich *) Der Unterschied zwischen direkten und indirekten Abgaben steht noch immer nicht recht fest. In der Instruction der Constituircndcn vom 8ten Januar 1790 (Deren, tom. D. p. 465) tz 2 heißt es: „Ds eontribution clioevte. s'ontencl cle taute impositiou (oneiore ou porsonnollu, v'est - s » clioe, sssiso clioeotoment suo les loucls cle teere, k»u sssise clireeternvnt sur les porsoanes, g»i re leve par t« rior'o cto. c«ct«Ltre ou c/e.r rote« cte cotrsatron et rmmsctratemeut «tu co-rtrräuaäte cotrso an« /-ereeptsu/^ c/t«eA6 Ä'eu -ecevore te mo^taut. Des vingtioines, I» tsille, Is espitstion et I'imposition en reellst cle corvee, teile «su'ells s lieu msintensnt, sont stes contributions tlirecles. Des eoutributions inilireete«, su eontrsire, sont tous los impots assis snr Is kabriestion, Is vente, le trsnsport et l'introcluotion cle lplusieurs olijots cle eomrnereo et cle eonsommstion; impot clont Io procluit aea-rce /,«?- te /aörtcaut, /e marc/tanct ou ts riorturrer, est s?/^portö et rüctrrectemeut p«//ä pur te co-rLomMateu/.^ Älterlin in seinem Deport, srt. eontrilrutions publigues tz 1. bemerkt zu dieser interessanten Erklärung, daß nach derselben die .Einrcgistremcnts - Gebühren zu den direkten Abgaben, gehörten, welches indessen dem Gebrauch widerspreche. Diesem letzter« mögte man wohl am nächsten kommen, wenn man direkte Abgaben diejenigen nennt, welche ß in Beziehung auf den bleibenden und dauernden Zustand eines Menschen - und diejenigen indirekte nennt, welche in Beziehung auf die mehr vorübergehenden Hand- lungenj und, Gelüste desselben genommen werden. Die Praktiker sagen daher auch, daß sich von den direkten Abgaben im Voraus Rollen und Listen anfertigen lassen. *) Noch umständlichere Bestimmungen hierüber, insbesondere auch in Beziehung auf die Fälle, wo ganze Gemeinden oder Distrikte sich über zu hohe Belastung beklagen, enthält tit. IV. des Gesetzes über die Grundsteuer (v> 20tcn 22ten und 23ten Nov. >790, Desen. tom. XI. p. 104). bei der Departements-Verwaltung beklagen, welche die Sache in letzter Instanz, und zwar auf bloße Denkschriften ohne irgend ein prozelfnalstches Verfahren (duo simples memoiees er ssns forme sie pioeeilnro) entschied. Alle Zivilklagen, wozu die Beitreibung der indirekten Abgaben Veranlassung gab, gehörten, und zwar in letzter Instanz (sw. 2) vor die Distrikts- Gerichte. Streitigkeiten über die Contracte der Unternehmer öffentlicher Arbeiten wurden auf demselben Wege (sw. 4), wie die über die direkten Abgaben abgemacht. Die Verwaltung bei dem Bau der Landstraßen (Is ^rsnclo vo!,4e) ward (sw. 6) ebenfalls den genannten Verwaltungs - Behörden - die Polizei ihrer Unterhaltung aber den Distrikts-Richtern zngewiesen. Jn Domainensachcn gehörten alle Streitigkeiten über das Eigenthum oder über Rechte auf Einkünfte, Renten u. dgl. vor die Gerichte*). Waren die Domainen Kläger, so ward die Klage im Namen des General - Procurator-Syndikus des Distrikts, worin die Domaincn gelegen waren, angestcllt. Wer gegen Das Gesetz vom 13ten Januar 179l enthält tit. IV. in Beziehung auf die Mobilarsteucr dieselben Bestimmungen (Desenne Win. XI. p. 158). Während des Fortgangs der Revolution war der Verkauf der Domainen zu einer politischen Streitsache geworden. Es ist daher nicht zu bewundern, daß die Regierung zuweilen mit Gewaltstreichen dazwischen trat. Der National- Convent bestimmte durch das Gesetz vom Iten Fructid. I. 3 (I8ten August 1795) (Dosen, wm. XIV. p. 23), daß alle Fragen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Verkaufs der Domainen von dem Finanz-Comite (Abtheilung der Domainen) entschieden werden sollten, lieber die Frage, wem in dem Fall, daß Güter, die als Domainen verkauft waren, nach dem Verkauf als Privat - Eigenthum zurücl- gefordcrt würden, die Entscheidung zukomme, ob den Gerichten oder den Verwaltungs-Behörden hatte stch i. I. li (1797) zwischen dem Justiz- und Finanz-Minister eine ernstliche Streitigkeit erhoben. Das Direktorium entschied aber durch 'sein Arrcte v. 2tcn Nivos. d. I. 6 (22ten Deccmb. 1797) auf den Bericht des Justiz-Ministers, daß die Entscheidung den Verwaltungs-Behörden zukomme. Man findet diesen in mancher Hinsicht merkwürdigen Bericht des Justiz-Ministers bei Desenne wm. XIV. i>. 41. die Domainen klagte, mußte die Klage ebenfalls gegen den General-Procurator-Syndikus anstelle». Dieser konnte indessen nur Kraft eines von dem Direktorium des Departements auf das Gutachten des Direktoriums des Distrikts gefaßten Beschlusses eiuc Klage antreten; wovon indessen Klagen, die sich nur auf die Beitreibung von Einkünften bezogen, ausgenommen waren. Eben so mußte man aber auch, unter Nichtigkcitsstrafe, ehe man gegen den General-Procurator-^Syndikus klagte, vorher dem Direktorium des Distrikts, und nach dem von diesem erhaltenen Bescheid, dem Direktorium des Departements eine Denkschrift einreichen, und sein Recht auf gütlichem Weg zu erhalten versuchen. Die Überreichung und Einregistrirung dieser Denkschrift unterbrach die Verjährung. Erhielt man in Frist eines Monats keine Antwort, so durfte man sich an die Gerichte wenden*). Unter dem National - Convent und dem Direktorium blieb dieses fast ebenso. Die Constitution von 1795, wodurch letzterem die ausübende Gewalt übertragen ward, setzte (aot. 174) für jedes Departement**) eineCcntral-Verwaltung, und für jeden Canton *) Man findet alle diese Bestimmungen am deutlichsten und ausführlichsten in dem Gesetz vom 23teu und 28ten Octbr. 1790 tit. III. srt. 13— 15 (Dosonno tom. XIII. x. 464, 465), so wie auch in dem Gesetz über die Einrichtung der Verwaltungs-Behörden vom 3ten, 4tcn .... 16ten, 14ten und 15ten März 1791, sot. 13, 14, Desonne tom. II. p. 236, 237. Das letzte Gesetz enthalt Ort. 13) noch, daß das Direktorium des Distrikts auch als Vertheidiger anders nicht, als mit Erlaubniß des Direktoriums des Departements auftreten darf. **) Nach der Constitution vom Jahr 1793 Art. 3 ward das ganze Land in Departements, Distrikte und Munizipalitäten- nach der vom 22ten August 1795 Art. 3 — 5 in Departements, Cantons und Gemeinden (oommunes)- nach der vom 13ten Deccmber 1799 Art. 1 in Departements und Arrondissements (sioonclissoments oommunsux) ge- thcilt. Jedes Arrondissement zerfiel in Gemeinden. Der ^ Bezirk eines Friedens-Gerichts erhielt den Namen Canton. Man sehe das Gesetz vom 8ten Pluv. I. 9. und den Beschluß der Consuln vom 9tcn Fructid I. 9 (Dosen, tom. U. p. 395). 957 wenigstens eine Munizipal-Verwaltung ein, welche an die Stelle der Departements- und Distrikts-Dircctorien traten, ,„id auch in dem nämlichen Subordinations - Verhältniß gegen einander und gegen die ausübende Gewalt standen. In Beziehung auf die letztere wurden die Departements - Verwaltungen (art. 193) unmittelbar den Ministern untergeordnet, welche ihre Acte vorläufig vernichten, und eben so die Mitglieder derselben (art. 194) entlassen konnten. (Man sehe noch srt. 195 — 198). An die Stelle des Procurator-Syndikus ward bei jeder dieser Behörden (art. 191) ein Commissair des Direktoriums bestellt, welcher auch von dem letzter» ernannt ward. Nach dem Gesetz vom 19ten Niv. I. 4 (9ten Januar 1796) sollten alle Prozesse der Verwaltungs-Behörden im Namen der Republik von dem Commissair der Central-Verwaltung auf Betreiben des ausübenden Direktoriums der Munizipal - Verwaltung angehoben werden (Dosen, tom. II. p. 296); so daß, was deshalb bei dem Departements-Tribunal*) zu thun war, der genannte Commissair leitete und besorgte. Den lOten Thermid. I. 4 (28ten Juli 1796) faßte das Direktorium einen Beschluß, (wovon schon oben S. 108, 158 geredet worden) und der für das gerichtliche Verfahren in Domainensachen sehr wichtig geblieben ist**). Bis dahin waren nämlich bei einigen Tribunalen für die Domainen Anwälte (Verthcidiger) aufgetreten, bei andern hingegen hatte, so wie es ehmals unter den Königen gesetzlich war, der Staatsprocurator die Verthcidigung der Domainen übernommen. Das Direktorium verordnete, daß letzteres künftig wieder immer beobachtet werden sollte ***). Der *) Es gab nach der Constitution von 1795 (art. 216) für jedes Departement nur ein Civil-Tribunal. **) Desenne tom. IV. z>. 155, 156- ***) Man sah die bei den ehmaligen Gerichten feststehende Regel „Io roi ne plsiäe que x->r zirovureur, et nul sutre que 1u! plgläer' äb kltlkll Ä-DkjUA der König!. Würde an. Das Direktorium glaubte, die Republik müsse den nämlichen Vorzug genießen. Daher heißt es auch in der Einleitung: ,,riu>> e»t eonn-aieo s I» llignitö «Io Is repuklique, quelle ne soit representve Commissair der Central-Verwaltung sollte dem Staatsprocu- rator (Commissair bei dein Tribunal) eine Denkschrift überreichen, welche letzterer entweder in der öffentlichen Sitzung verlesen oder auf jede mögliche Art bei der Vcrthcidigung dcrDo- mainen benutzen konnte. Dieses ward auch bei allen Klagen, die sich entweder auf das Eigcnthum oder auf das Recht zu einem Einkommen, einer Rente u. s. f. bezogen, allezeit beibe- kaltcn. Handelte cs sich indessen nur um Beitreibung von Einkünften oder indirekten Steuern, so trat die Verwaltung (l-oZie) dieser Einkünfte für den Staat auf* *). Schon das Gesetz der Constituircnden vom 5tcn Dcccmber 1790**), wodurch das Enrcgistrcment cingeführt ward, verordnet?, daß bei allen Prozessen über die Erhebung der Enregistrcments - Gebühren nur schriftliches Verfahren durch überreichte Denkschriften Statt finden sollte. Dasselbe ward durch das Gesetz vom 29tcn September 1791 «et. 17 auf die Beitreibung aller Einkünfte, deren Verwaltung mit der des Enregistements verbunden war, ausgedehnt***). Nun hatte aber das Gesetz v. 16ten und 18ten Mai 1791h) (tii. I. srt.1) der Enrcgistremcnts-Vcr- waltung zugleich die der Hypotheken, des Stempels und der Domaiucn übertragen; daher gilt dasselbe gerichtliche Verfahren für alle sich daraus ergebenden Gefälle, insbesondere auch für alle Domanial-Einkünfte. Die Regel gilt überhaupt für alle Streitigkeiten über Beitreibung von Einkünften oder indi- recten Steuern, in so fern die Gerichte darüber zu entscheiden sievsnt Iss ttikunsux cjuo pso üos simples psrlieulieis wnäis gu il exisw supiös «Io cos tiiliunsux memes 6es konctionnaires pulilics olisrges cle Operier 808 inwrels et cle clekenelre ses ciroits." *) Man sehe die Schrift des Präsidenten Daniels über die Form des gerichtlichen Verfahrens in Domanial - Sachen und andern den Staat betreffenden Angelegenheiten (S. 7 — 10). **) Dosen,>o wm. XIV. p. 225. ***) vosonno wm. XIV. P. 254, 256. -f) Desemie ,om. XIV. p. 246- 959 haben*). In Beziehung ans die indirekten Steuern war dieses durch das Gesetz der Constitnircnden vom 6ten und 7ten Scp- tcmbcr 1790 Art. 2 Mosen, tom. III. p. 247) mit dem merkwürdigen Zusatz bestimmt, daß die Distrikts-Gerichte nach Anhörung des Königl. Commissairs (Staatsprocurators) in erster und letzter Instanz entscheiden sollten. Wenn Jemand mit Abtragung seiner Steuern oder der dem Staat gebührenden Gc- sällc in Rückstand bleibt, so haben die Verwaltungsbehörden fast ohne Ausnahme die Befugniß einen Zwangsbcfchl zur Zah. lnng (contrainte) gegen den Saumseligen zu erlassen. Nach Verschiedenheit der Abgaben und Renten wirken bei Vollstreckung dieser Zwangsbefehle die Gerichte mit oder nicht. Bei Beitreibung von direkten Abgaben sind die Listen schon von der höhern Verwaltungs-Behörde als vollstreckbar erklärt. Daher kann der Empfänger derselben ohne alle Mitwirkung **) der Gerichte zum Verkauf der beweglichen Güter der Saumseligen, sogar der Früchte auf dem Halm schreite» lassen. Nur wenn bei diesem Verkauf Unordnungen, Gcwaltthätigkeitcn u. dgl. vorgc- fallcn sind, kann man sich bei den Gerichten beschweren. Bei indirekten Abgaben, so wie bei Renten und Domanial- Einkünften muß aber ein solcher Zwangsbcfehl vorher von dem Gericht visirt und für vollstreckbar erklärt werden. Bei rückständigen Domanial - Gefällen z. B. erläßt der Direktor der Verwaltung gegen den saumseligen Schuldner einen Zwangsbefehl zur Zahlung, der von dem Präsident ***) deS Tribunals *) Daniels S. 56 — 78. **) Dol clo 17. Lrum. an 5 art. 3 Mosenno tom. 12- psg. 189; lsrrete d. 16. Nkermid. an 8 art. 51, 52 (Uesen, tom 12 p. 403 etc,), auch loi de 1er Lrum. an 7 (snr les patentes) art. 7 (ibid. pag. 632). ***) Loi de 19. sollt 1791 art. 4 (vesenne tom. XIII. pag. 538) „Dons les revonus lies domaines »stlonaux de memo czue le prix clll rsebat des clroits lneorporels, gui ne seront polnt rontros ä I'epoguo clu present «leeret, ne pourront etro ps^es gu'entre les malns des preposes de la regle; ils seront tenus de poursuirre le pa^ement de tons los revenus et droits eclrus alnsl <)uo des Distrikts auf Vorzeigen eines Auszugs der Urkunde, worauf die Schuld sich gründet, visirt- und ohne weitere Forma- nialität vollstreckt wird. Dieselbe Regel, nämlich daß der Zwangsbefchl (contrsinlo) der Verwaltung von einem Richter visirt seyn müsse* *), gilt, wie schon so eben bemerkt worden, für alle indircctcn Abgaben. Ja auch nach dieser viss ist dem Abgabepflichtigen noch nicht jeder Rccurs dagegen abgeschnitten. Nach dem Grundsatz, daß Niemand ungehört verurthcilt werden darf, kann er in bestimmter Zeit Einspruch Opposition) dagegen einlegen, wobei er die Verwaltung auf einen bestimmten Tag vor die Gerichte laden lassen muß. Nach Einlegung dieses Einspruchs ist der Zwangsbefehl nicht einmal in allen Fällen auch nur provisorisch vollstreckbar**). Höchst ungerecht und dem Grundsatz, daß den Gerichten ganz allein das Straf- Rccht zukomme, würde dieses insbesondere seyn, wenn unter äu prix cles säjuäicstions äss bois. kin sss äs rötsrä äs Is psrt äss äebiteurs ou säjuäiostsires le äireeteur äs Is ro^ie äössrnsrs äss sontrsintos, ^ui seront visses psr Is prssiäent äu tribunsl än äistriot äs Is situstion äss öiens sur Is rsprssontstion ä'un sxtrsit äu titro oliligstoiro äu äölvitour et mises ü ox- esution ssns sutrs kormslite." *) Daniels über das Verfahren in Domanialsachen S. 44, 45. Der Eassationshof entschied am 8ten Mai 1809: „t^u'susuno loi ns äispsnss Is rö^ie, gusnä olle s»it ps,' voie äs contrsinto, äs Is sormslite äu viss äu juge gui seul peut lui äonner I'sutbenlisilo st ls csrsctöre nscosssiro pour proeeäsr psr vois sxsoutoiro, st guo ssns cslts forme, Is contrsinte est un scts puremsnt privs äss prsposss ä uns säministstion vis-s-vis äss rsäovsbles." **) Es gilt bierin in Beziehung auf die verschiedenen Abgaben nicht dieselbe Regel. Näheres findet man bei Daniels S. 46 — 50. Nach der Restauration bestimmte jedoch das Finanz-Gesetz v. 28ten April 1816 Art. 239 in Beziehung auf indirecte Steuern : ^ äölsut äs ps^sment äss äroits, il sers äs'cerns contrs los reäsvsbles äss contrsintes, ^ui soronl oxecutoires -ro-t - oppoLr/ron et »ans Zt z»e/'ttcircrer." demjenigen, waS die Verwaltung fordert, auch eine Geldbuße wegen Uebertretung der Vorschriften enthalten ist. Dieses gilt insbesondere, wenn der Betrag dieser Geldbuße nicht durch das Gesetz fest bestimmt, sondern nur ein mnximum und Minimum*) angegeben, und dabei dem Gutdünken der Richter überlassen ist, den Grad der Strafe innerhalb dieser Gränzen nach den Umstanden zu erhöhen und zu ermäßigen. Die Verwaltung muß in solchen Fällen, wenn der Abgabepflichtige sich nicht freiwillig dem Zahlungsbefehl unterwirft, die Verfolgung ihrer Rechte mit einer gewöhnlichen Vorladung anfangen **). In allen Fällen aber — die Sache mag unmittelbar oder nach Erlassung eines Zwangs« befehls vor die Gerichte gebracht werden — findet bei Klagen über Domanial - Einkünfte oder indirecte Steuern nur schriftliches Verfahren auf einfache gewechselte Denkschrift *1 Daniels S. 36. — So war z. B. in dem Gesetz v. 9tcn Vcndem. I. 6 (Dosen, tom. XII. p. 216) Art. 72 gegen die Unternehmer von Fuhrwerken, die entweder keine oder eine falsche Erklärung abgaben, außer der Eonfiscation von Wagen und Geschirr noch eine Geldstrafe verhängt, deren msximum zu 1000 und das Minimum zu 100 Frs. festgesetzt war. Der Cassationsof entschied am 22ten Messid. I. 11 in Beziehung auf eine darüber entstandene Streitigkeit. „(^u'on no peut conlonäro UN llroit clont I» por- ception ost simplemont nttribuo'o s In ro'gio clo I'enrö- gistrement toi guo celui sur los messsgerie» nveo los clroits cl'onrögistrement reglos pnr In lui äu 22- krim. SN 7; guo ooux-oi cloterminos SN gonernl ä'uno M3- niöro oortsino, pouvont ötro poursuivios psr voie clo oontrninte, sux termos äo cetto loi; msis gu'il s'sgit su oss clo I'srt. 72 clo In loi clu 9. Vonclem. 31,6 cl'une smonclo, äont Is guotitö inoertsino peut ötro plus ou moins olovöo (üo 100 ä 1000 ) et cl'une oonliscstion, gui no cloit ötro soguiso guo lorsgno Io (sit est oonststö ot juge; guo ools sort cles tormos memos clo In loi, gui so sei t Oos oxpressious, tout ontroproneur convamcr« sorn 00 gui incliguo sssos, gue cos clroits cloivont ötro poursuivis plutot pnr sction prvcöcloo cl'un prooös vorbsl ^uo par note exooutoiro eto. **) Daniels S. 36. 61 ten Statt*); wobei man sich keines Anwalts zu bedienen brancht. Schon das Gesetz vom 5ten December 1790 (Oes. *) Daniels S. 69 beschreibt das Verfahren umständlicher. Wir wollen aus dem Gesetz vom 22tcn Frim. I. 7 (I2ten Dccemb. 1798) über die Einregistrirung (Dosen, tom. XIV. 1 '. 28>) das für die Prozesse über die Einregistrirungs- Gebübren vorgeschriebene bicr anführen, mit welchem das in den übrigen Fällen gebräuchliche fast ganz übereinstimmt. Es heißt tit. IX. ni e. 63: „Os Solution des di(6oul>ös gui pourront s'ölevor rolstivement s Is porception «los droits d'oni ögistroment svsnt I'introduetion ries instsnoos, sp- psrtiont s Is regio. ,4rt. 64. Ov proinior goto de poursuito pour Io reoouvrement des droits d enrogistre- niont, et Io psiemont lies peinos et smendos pronon- oöes psr lg prösento, sors uno oontrsinke, olle sors do- oornre psr Io reevveur oii pröposö clo Is regio; eile sors visoo et doolsröo exeouloire psr Io füge de psix du csnton ou Io duresu ost ötslilio, ot olle sors signi- lioo. O'oxöcution clo Is oontrsinto ne pourrs ötro in- torrompuo guo psr uno Opposition (ormoo psr Io re- dovsblo et motivöo svoc sssignstion, ü jour lixo, do- vant Io tribunsl oivil clu depsrtoment. Ogns oo css I'oppossnt sors tenu d'öliro domicilo clsns Is oommuno ou siogo Io tribunsl. l^rt. 65- Isiintroduction do I'in- struotion clos instsnces aurs lieu dovsnt los Iridunsux ci- vils äo döpsrtoment: 1s connoisssnoo ot Is dooision en sont interdits s toutos gutros sutorilos oonstituoes ou scl- ministrstiros, I'instruotion so Cers psr simples mömoiros respoetivement signiüös, II n'^ surs d'sutres (rsis n supportor pour Is pgrtio gui sucoombers, guo coux du papior timbre, dos signiliostions, ot du droit d'enrogi- streniont dos iugeinons. Oos tribunsux soovrderont, soil sux psrtios, soit sux preposös de Is regio gui sui- vront los instsnces, Io delsi gu'ils leur demsndoront pour produiro leurs dokenses, il no pourrs nosnmoins otro do plus de trois deosdos. Oes zugeniens seront rendus dsns los trois mois, su plus tsrd, s compter de l instruotion des instsnoes, sur Io rspport d un juge, (sit on sudionoo publiguo, et sur los oouolusions de eommissairo du dirootoiro oxöcutik: ils seront ssns sp- pel, vt no pourront otro sttaguvs guo psr voio do css- sstion. — Diese Gesetze über das Verfahren bei Streitigkeiten mit den Verwaltungs-Behörden galten auch unter dem Kaiserreich. Man könnte sie durch Art. 1041 des cod tom. XIV. I>. 228) hatte Art. 25 bei Prozessen der Euregi- strcments-Verwaltung die Partheien von diesem Zwang befreit. Nach dem Gesetz Vom 3ten Vrum. I. 2 (24ten Oktober 1793) (Uesen. tom. III. p. gy/) hörte dieses auf ein Vorzug zu scyn, indem cs (Art. 12) die Stellen der Anwälte gänzlich und für alle Sachen abschaffte. Allein obschon nach Einführung der Consular-Regierung das Gesetz vom 27tcu Veutose I. 8* *) die Anwälte wieder herstellte, und (Art. 93, 94) ihnen allein das Recht, bei den Gerichten Anträge zu machen überließ, so stellte doch das Gesetz vom 27ten Veutose I. 9 (Art. 17)**) die vorige Regel wieder her; (nämlich daß in Sachen, wo die Enre- gistremcuts-Verwaltung vor Gericht auftritt, die Parthcicn nicht nöthig haben, sich eines Anwalts zu bedienen). Ucbrigens ward dieses als ein den Parthcicn und der Verwaltung insbesondere, bewilligter Vorzug, worauf sie Verzicht leisten konnten, angesehn. Daher letztere auch bei wichtigen: Sachen, namentlich bei Beschlagnahme der unbeweglichen Güter***) derjenigen, die dem öffentlichen Schatz verschuldeten, sich allezeit eines Anwalts bediente, wie schon im fünften Abschnitt erinnert worden. Bald nach Einfükrung der Consular-Regierung ward durch das Gesetz v. 28ten Pluv. I. 8 (17ten Febr. 1800) auch eine ganz veränderte Organisation der Verwaltungs-Behörden einge- führt-t). Die Dcpartemcntal- und Cantonal-Verwaltungen wurden aufgehoben. Die Eintheilung des Landes in Departements ward bcibchaltcn, überdem aber jedes Departement in ä. proeöd. für abgeschafft ansebn. Allein nach einem von dem Kaiser den Itcn Juni 1807 genehmigten Gutachten des Staatsraths vom 12ten Mai 1807 ist dieser Artikel nur als allgemeine Regel für die gcwöhnllchen Prozesse anzusehn, und findet auf Sachen, wobei die Regierung als solche intcressirt ist, keine Anwendung. (Dosen, lom. IV- x. 431). *) I8tcn März 1800 (Dosen, tom. IV. x. 250). **) 18ten März 1801 (Dosen, tom. XIV. p. 317). ***) Daniels S. 65, 66, 67, 73, 74. 19 Dosen, tom. II- (>. 311- 964 Bezirke (Arrondissements) und jeder der letzter« in Mairien cingethcilt. Jedem Departement ward (srt. 2) als erster Verwaltungs-Beamter ein Präfect vorgesetzt, neben dem für gewisse Geschäfte zwei Kollegien, der Präfectur-Rath (con8eil sie pr-eleetuse), und der Departements-Nath (eon8eil Kenersl lle Departement) bestellt wurden. Nach diesem Muster erhielt ferner (srt. 8) jeder Bezirk einen Unter-Präfect (saus-presst) und einen Bezirks-Rath (conseil ä'srronäissement). Alle Präfcctc und Unter-Präfecte, so wie alle Mitglieder der eben genannten Kollegien wurden vom ersten Konsul, und zwar die Mitglieder des Departements- und Arrondissements - Raths nur auf drei Jahre ernannt. Sowohl der eine als andere trat nur einmal im Jahr zusammen (srt. 6, 10). Sic vcrtheiltcn die Abgaben, der crstere unter die einzelnen Arrondissements, und der zweite unter die einzelnen Mairien. Der erstere entschied über die wegen dieser Vertheilung von den Arrondissements- Rathen, Städten und Dörfern erhobenen Beschwerden, und zwar in Beziehung auf die Städte und Dörfer auf den Antrag des Arrondissements-Raths (srt. 6, 10). Die Verwaltung des Departements ward ganz in die Hände des Präfccten gelegt, der sie nach den Vorschriften und unter Oberaufsicht der Minister leitete (srt. 3). Derselbe war zugleich Präsident des Prä- fectur-Raths. Das Haupt-Geschäft des letzter» war die Entscheidung von Streitigkeiten über Verwaltuugssachcn (contentieux süministrstis) in den vom Gesetz bestimmten Fällen und in erster Instanz*). Klagen Einzelner (srt. 4) über zu hohe Steuer-Anschläge, Streitigkeiten zwischen den Verwaltungs- Beamten und den Unternehmern der öffentlichen Arbeiten in Beziehung auf den Sinn und die Ausführung ihrer Contracte, 'eben so Beschwerden Einzelner über den von diesen Unternehmern (nicht von der Verwaltung) ihnen zugefügten Schaden, Gesuche und Klagen über die Bestimmung der Entschädigung wegen der *) Dieser letztere Zusatz »in erster Instanz« steht zwar nicht ausdrücklich in dem Gesetz vom 28ten Pluviose Jahr 8. Allein man hat es aus demselben gefolgert. Auch ist es in einzelnen Fällen gesetzlich bestätigt worden, und wird in der Ausübung durchaus so gehalten. 965 zum öffentlichen Besten abgetretenen Grundstücke, Beschwerden und Streitsiagen, die sich ans die Beschädigungen der Heerstraßen bezogen *), die Gesuche der Gemeinden, einen Prozeß anfangen zu dürfen (über welches letztere bis dahin die Departements-Verwaltungen entschieden hatten) (»es. wm. Vli. x. 88), endlich die Streitfragen über die Domainen (Io eonten- tieux ües äom-»ines nstionsnx) gehörten (-n t. 4) zu der Compctenz des Präfectur-Raths. Das hier angeführte Gesetz v. 28ten Pluv. I. 8 ist die letzte Bestimmung über diesen Gegenstand, die auch unter dem Kaiserreich in Wirksamkeit blieb. Man glaubte, dem Geist dieses Gesetzes gemäß, annehmen zu müssen, daß in allen nicht ausgcnemmencn Fallen der Präfect an die Stelle der chmaligei. *) „Lar los iliklioultös czui pouriont s'elever en ingtieie cle xrsnäo voierie." Dieses ist näher erläutert durch das Gesetz vom 29tcn Flor. I. 10 (19tcn Mai 1802) (Dosen, tom. IX. p. 238). — ^lt 1. »es eontroventions en mutiere 6e ^rancko voirie, lellos gn'snticip-ltions, üopüts (;en- clsrinerie: ä eet eklet, eeux 4es 1'oneires pnblies ei-ckessus üesignes, czui n'ont pss piete sernienl e» su stieo, le preteront üevsnt le prel'et. ,4rt. 3- »es proces- verba,ix sur les contrsvontions sei ont süresses uu sous-prekot, e- eours, ->u eonseil 4'etiit et los iritliviclus eonikuinnes se ront eontruints psr I envoi 4e garnisssires et saisio eie kueudles, en vertu äeselits srretes, ^ui seront exr eii- toires et omporteront li^potliöcpio. Departements- und Distrikts- oder Munizipal - Verwaltungen und deren Procuratorcn getreten sey, welches sich auch bald bei allen Vcrwaltungs - und gerichtlichen Behörden als praktische Mariine festsetzte, und auch durch alle später» Gesetze eine nähere Bestätigung erhielt, wie denn insbesondere nach Art. 69 des ooä. ä. procöll. civ. der Präfcct in allen Prozessen über Domaincn und deren Rechte als Parthei erscheint. — Das Gesetz v. 28tcn Pluv. I. 8 hatte, wie so eben bemerkt worden, hart. 4) dem Präfcctur-Rath die Entscheidung über Streitigkeiten in Domainensachcn übertragen. Dieses vcranlaßte im Anfang eine Menge Zweifel*) und Bedenklichkeiten. Eine Folgerung zog man daraus, die zwar nicht in den Worten des Gesetzes liegt, die sich aber in der Ausübung erhalten hat, nämlich daß der Präfcct nicht anders als auf Ermächtigung des Präfcctur- Raths einen Rechtsstreit in Domainensachen anfangen dürfe. Allein dadurch war dasjenige noch lange nicht erschöpft, was in den Worten des Gesetzes zu liegen schic». Diese deuteten fast bestimmt an, daß in allen Domaincn - Prozessen die Entscheidung den Gerichten genommen und den Präfcctur-Rathen übertragen werden sollte, so daß dadurch letztere an die Stelle der ehmaligen tresoriers äs Vrsneo getreten wären. So war es indessen doch nicht gemeint. Der Beschluß (I arrele) der Consuln vom 5ten Fructid. I. 9 **) erklärte cs bestimmt dahin, *) Henr. de Panscy p. 484 — 490 glaubt, die damalige Regierung habe absichtlich mehrere Artikel des Gesetzes vom 28ten Pluv. I. 8 dunkel und unbestimmt gelassen, um den Geist des Volks zu prüfen, und später den Umständen gemäß weiter zu gehn, und die gehörige Erklärung beizu- sügen. M. s. noch Älorlin Ilöpert. art. eonseil de pre- iooture. Ueber die Art, wie in den Präfcctur - Rächen gestimmt wird, sehe man noch das Arrcte der Consuln vom 16ten Fruktid. I. 9 (Desenno tom. II. p. 350). **) Dosen, voll. gen. tom. IV. p. 6l0. 2n demselben heißt es unter andern: „Oonsiderant.gu'ainsi «los ae- ^uereurs clo domaines nationaux no peuvont reguliero- ment reeourir aux tridunaux pour los (los setos admi- nistratiks) Faire exzdiguer sur eo gui a ete vendu psr l'autorite adininistrstlvo, et sur t'iudividu augnel In daß bei Domainen - Verkäufen die Verwaltung -Behörden nur über den Sinn der Verkaufsbedingungen und die Person des Ankäufers zu entscheiden hatten. Dieses hatte auch einen wenigstens sehr scheinbaren Grund in den Gesetzen selbst, indem alle ohne Ausnahme, von den Zeiten der constitnirenden Versammlung an, den Gerichten verbieten über die Acte der Verwaltungs - Bc- , Hörden zu urthcilcn. Diesen Ansichten gemäß müssen, wenn Rechttnngsbcamte wegen Dienstvergehen und dergleichen vor Gericht verklagt werden, die Gerichte den Betrag der Rechnungen so annehmcn, wie er von der Verwaltung festgesetzt > worden*). Ja wenn in irgend einem Prozeß ein von den Verwaltungsbehörden ausgcgangcnes Aktenstück vorgebracht wird, so muß bei einem Zweifel über den Sinn desselben vor Entscheidung der Sache die Erklärung der Verwaltungs-Behörde eingeholt werden**). Wir haben schon angeführt, daß das i Gesetz vom 28ten Pluv. I. 8 Art. 4 den Präfcctur - Rathen auch ferner die Entscheidung aller Streitigkeiten, die zwischen ! der Verwaltung und den Unternehmern der öffentliche» Arbeiten über den Sinn und die Ausführung ihrer Eontracte entstanden, beilegt. Man hat hieraus geschlossen, daß dieselben überhaupt in allen Streitigkeiten über die Bezahlung derjenigen, die Etwas auf Rechnung der Regierung liefern oder uiiter- vento a ete (sito ; guo evs guestions gui lVi>i,s>o>>t essen- tiellemont sun Ir> sulrstsneo lies setes Inits par I suto- ilte gclministrative ne peuront eli-e inieux resolues gue jiso eotte aulorite;.^n'entln il im>l 0 ! te die» >oui' le tsit memo ge lene seguisilion s <)es clisoussions juclieisires, son- vont longues et euineuses etc. *) Man sehe das motivirtc Gutachten des Staatsraths vom Neu Vcntose I. 10 über eine hierhin gehörige Frage bei Dosen, tom. IV. p. 306; so wie auch ferner die Gutachten vom 24 ten März 1812, vom lOten Thermid^J. 12, vom 12tcn November 1811 (Uesen, tom. II. p. 37/, 378). **) Donr-ion c>. ksnse/ De I'untorit. suäie. eu Vrunee cllap. XXIX. p. 487, 488. 968 nehmen, zu entscheiden hätten. Allein durch den Beschluß der ^ Consuln vom 9ten Thermid. I. 9 (Dosen, wm. II. psZ. 350) ^ ward die Entscheidung über die letzter» Streitigkeiten dem Prä- ^ scct selbst übertragen. Ucbcrhaupt ward und wird ein Beschluß ^ des Präfectur - Raths nur auf eine ausdrückliche Verordnung des !! Präfcct in Vollziehung gesetzt. Der letztere darf indessen die- scn Beschluß nicht aufhcbcn oder abändcrn, sondern muß ihn ^ auf der Stelle mit seinen Gegenbemerkungen dem Staatsrath ^ zur definitiven Bestimmung einsenden*). Die Präfcctur-Räthe entscheiden nur in erster Instanz. Die Appellation von ihren scr Aussprüchen geht an den Staatsrath (conseil ä'ötst). Ucber M die Entstehung, Zusammensetzung und die Befugnisse dieses letzter» wollen wir einige Erklärungen hier beifügen. Wie der Staatsrath im ehmaligen Frankreich zusammengesetzt war, und ) welche Gegenstände der amtliche Wirkungskreis desselben umfaßte, ist schon im Anfang dieses Abschnitts hinreichend erklärt worden. Diejenige Abthcilung, die unter dem Namen „conseil cles psrties" bekannt war, ward schon durch Art. 30 des Gesetzes vom 27ten November 1790, welches den Cassationshof schuf, aufgehoben (Dosen, toin. III. x. 117). Im folgenden Jahre 1791 hob das Gesetz vom 27ten April Art. 35 die Stellen der Staats-Räthe und Requetenmeistcr gänzlich auf. Dasselbe setzte zwar (Art. 15) einen Staatsrath ein, welcher aber nur das war, was man jetzt den Minister-Rath (oonseil stes ministros) nennt. Er bestand nämlich (Art. 15) nur aus dem König und seinen Ministern. In demselben wurden die wichtigsten Angelegenheiten des Staats, sowohl in Beziehung auf die äußere Politik als die innere Verwaltung erwogen und festgesetzt **). Eine solche Versammlung konnte sich unmöglich mit Untersuchung von Prozessen und Reklamationen befassen. Auch hatte wirklich das Gesetz v. 7tcn September 1790 (Dosen, tom. UI. p. 247), wie schon bemerkt worden, die Entscheidung *) Alerlin Uöpert. srt. Drölot. Uo X. **) Dosen, rom. U, x. 30. Das Gesetz bestimmt umständlich die Amtsbefugnisse eines jeden einzelnen Ministers sowohl, "j als auch des Minister-Raths. 969 der meisten Streitigkeiten in Verwaltungssachen und zwar in letzter Instanz theils den Departements-Direktorien, theils den Distrikts-Gerichten überlassen. Er war also in Beziehung auf diesen Geschäftszweig von geringem Einfluß, als im folgenden Jahr 1792 dieser Staatsrath mit dem Thron zugleich unterging*). Unter dem National-Convent und dem Direktorium war von dem Staatsrath keine Rede. Erst mit der Consular- Regierung den 12ten Frim. I. 8 (I3ten December 1799) ward auch der Staatsrath und zwar in einer ähnlichen Form, wie vor der Revolution ins Leben zurückgcrufen. Die Constitution v. 22ten Frim. I. 8 spricht von demselben zwar nicht unmittelbar, sondern nur beiläufig**) und als ob sie seine Existenz voraus- *) In Beziehung auf Civil-Streitigkeitcn über indirekte Abgaben, deren Entscheidung das Gesetz vom 7ten September 1790 den Gerichten überläßt, ist in dem Gesetz vom 27tcn April 1791 (über den amtlichen Wirkungskreis der Minister und des Staatsraths) Art' 20 ausdrücklich festgesetzt, daß sie nie vor den Staatsrath, sondern in den geeigneten Fällen vor das Cassationsgericht gebracht werden sollen. Was indessen die Entscheidung derjenigen Streitigkeiten betrifft, die nach dem Gesetz vom 7ten September 1790 den Verwaltungs-Behörden überlassen war, so batte nach der Constitution von 1791 (tir. III. cbsp. IV, seet. II. srt. 5) der Köniz das Recht, die Acte der Verwaltungs-Behörden, wenn sie den Gesetzen oder den ihnen ertheilten Befehlen zuwider waren, für nichtig zu erklären. Die Beweggründe dazu sollten nach dem Gesetz vom27ten April 1791 »et. 17 im Staatsrath erörtert werden. Man könnte daher vcr- muthen, daß auch bei Klagen über zu hohe Anschläge bei direkten Steuern u. dgl. gegen die Entscheidung der Departements - Direktorien noch ein Rekurs an den Staatsrath Statt gefunden habe. Allein nach den Worten des Gesetzes v. 27ten April 1791 hätte dieses nur dann Statt finden können, wenn ein Direktorium bei seiner Entscheidung nicht regelmäßig verfahren, oder sonst seine Gewalt überschritten hätte. Es heißt nämlich srt. 17. „«eront i»U88i SU nomdre äes lonetions . Z. 971 iiern vcrthcilt wurden. Jede Abtheilung hatte einen vom ersten Eonsul ernannten Staatsrath zum Präsident (g,-r 6). Mit der Leitung der Instruktion der einzelnen Gegenstände waren (set. 7) ebenfalls fünf Staatsräthc beauftragt. Jede Abteilung bearbeitete und erwog die Sachen, welche von der Regierung an sie verwiesen wurden, für sich allein und berichtete nachher an den gcsammten Staatsrath, der sich indessen nur auf Befehl der Consuln («ir. 3) versammeln durfte. Durch den Consular- Beschluß vom 7ten Fructid I. 8 (Men August 1800 Dosen, tom. II. p. 9) ward (»m. 1) der Dienst der Staatsräthc in den ordentlichen und außerordentlichen unterschieden. Zn dem letzten: gehörten theils beständige- theils vorübergehende Aufträge und Sendungen. Nur die Staatsräthc im ordentlichen Dienst hatten das Recht allen Sitzungen des Staatsraths beizuwohncn. Die Liste derselben ward (rn-e. 5) jedes Vierteljahr vom ersten Consul von neuem festgesetzt. Nach s,t. 2 sollte die Zahl derselben nicht über 40 gehn- Dieses ward durch das Kaiserliche Decrct vom Ilten Jnni 1806 (srt. 1,2, 3) von neuem und zwar mit dem Zusatz bestätigt, daß auch die Staatsräthc im ordentlichen Dienst eingethcilt werden sollten, in solche, die einer der eben angeführten Sektionen zu- getheilt waren, und in solche, die zu keiner derselben gehörten lvesen. tom. II. p. 7). Außer den Attributionen, welche schon die Constitution vom 22ten Frim. I. 8 dem Staatsrath ertheilt hatte, ward ihm (durch den angeführten Beschluß vom 5ten Nivose I. 8 Art. 11) auch 1) die Entscheidung aller Conflicte zwischen der Verwaltung und den Tribunalen; 2) die über alle Streitigkeiten, worüber sonst die Minister entschieden hatten, übertragen. — Ein Kollegium, das dem Regierungs-Oberhaupt so nahe stand, und auf die Gesetzgebung einen so wichtigen Einfluß hatte, zögerte natürlicher Weise nicht seine Macht auszudehnen. Die Constitution vom 22tcn Frim. I. 8 hatte (Art. 75) dem Staatsrath die Lösung aller Schwierigkeiten, die sich in Beziehung ans Verwaltungs-Gegenstände ergeben könnten, übertragen. Es ist (so bemerkt Henrion de Pansey*) in der *) Do I'guton. juclie. p. 483- Constitution nicht angegeben, was unter den Schwierigkeiten, die sich auf Verwaltungs - Gegenstände beziehn, verstanden werden sollte. Indessen folgerte man aus diesem Art., daß das frühere Gesetz, welches über solche Gegenstände die Entscheidung in letzter Instanz den Verwaltungs-Behörden des zweiten Ranges überließ, abgcschafft und die Appellation von deren Urtheilen an den Staatsrath*) verwiesen sey. Das Kaiserl. Decret v. Ilten Juni 1806 (Oesen. wm. II. 7) legte (Art. 14) dem Staatsrath das Erkenntniß über alle mit den Ministern für den öffentlichen Dienst abgeschlossenen Vertrage, so wie über alle Gegenstände der hohen Verwaltungs-Polizei (äe lesnw-poliee säministrstivo), die der Kaiser an ihn verwies, bei. Unter letzterer war (Tit. III.) das Erkenntniß über das Betragen von Beamten verstanden, welches der Kaiser der Untersuchung des Staatsraths zu unterwerfen für gut fand. Derselbe konnte einen Verweis, strengen Tadel, die Suspenfkn und selbst die Absetzung des Beamten erkennen (srt. 22); doch bedurfte sein Ausspruch der Kaiserl. Bestätigung (srt. 23). Durch denselben Artikel 14 ward er als obere Instanz über alle Entscheidungen bestellt, die von dem Prisen-Gericht oder von den zur Untersuchung der Rechnungen bestellten Behörden ausgingen (llos Oeeisions äe Is eomptsbilitö nstionsle). Der Rechnungshof (vour lieg eomptes) bestand damals noch nicht. Das Gesetz vom löten September 1807, wodurch derselbe eingesetzt ward, übertrug (Art. 17) in Beziehung auf dessen Beschlüsse dem Staatsrath die Verrichtungen des Caffationshofs (Dosen, wm. XV- x. 337). M. s. noch das Decret v. 27ten Marz 1809 Uesen, wm. II. p. 16). An denselben waren schon durch das Gesetz vom 18ten Germinal I. 10 (8ten April 1802) alle Beschwerden wegen**) Mißbrauchs der geistlichen Gewalt) die *) Dieses Gesetz der Constituirenden war, wie mir scheint, schon durch Art. 193 der Constit. v. I. 1795, welcher durch Art. 59 der Constit. v. I. 1799 bestätigt ward, abgcschafft, indem nach den Bestimmungen derselben alle Local-Behörden den Ministern durchaus untergeordnet wurden. **) Durch die sogenannten Organischen Artikel, welche einen Zusatz zu dem Concordat bildeten (Deson. w>n. X. p. sogenannten appels oommo ä'sbus) und wegen Störung des Gottesdienstes gewiesen. — Was den Geschäftsgang bei dem Staatsrath betrifft, so ward dieser durch das Dccrct v. Ilten Juni 1806 und in Beziehung auf Streitsachen noch naher durch das vom 22ten Juli 1806 geregelt (Dosen, tom. II. p. 7, 10). Bei der ersten Organisation des Staatsraths (durch den Con- sular-Beschluß vom 5tcn Nivos. I. 8) war für die Streitsachen (sllsires oontontienses) keine besondere Abtheilung des Staatsraths bestellt worden*). Das Decret v. Ilten Juni 1806 füllte diese Lücke aus. Es theilte (Art. 4) dem Staatsrath eine gewisse Zahl von Requetenmeistern bei, welchen in allen Streitsachen, mit Ausnahme derjenigen, welche sich auf die öffentliche Schuld und die Domainen bezogen (Art. 7), der Bericht an den Staatsrath anfgetragcn ward. Diese Requetenmeister hatten (Art. 6) Sitz im Staatsrath, und konnten (Art. 3) an allen 438 — 449). ^rt. 6 . II 7 surs reoours sn conseil 3'ötst 3sns tou 8 los oss 3'sbus Oe Is psrt 3es supöriours et sutros personnes ecolösisstignes. Dos oss a sbus sont, I usurpstion on I'oxoes m. ll. p. 6. **) Man vergl. das Kaiser!. Dccret vom 22ten 2"l> 1806 -»-t. 44. Nach den Bestimmungen desselben ist die Dazwischcn- kunft der Advokaten nur bei Streitsachen, die bei der oom- mission llll contentieux des Staatsraths verhandelt werden, durchaus nöthig. — Nach der Königl. Verordnung v. 19ten September 1817 fungircn die Advokaten beim Cassationshof auch zugleich beim Staatsrath. 1 i 975 ^ ward, die Denkschriften und Gesuche der Parthcicn in Streitet fachen, die vor den Staatsrath gebracht wurden, zu unterzeichnt' neu- und die Sachen nach dem gesetzlichen Verfahren zu bctrci- E», heu. Die bestimmtesteu Vorschriften über das Verfahren in »N, diesen Streitsachen enthält das Kaiser!. Dccret vom 22tcn Juli W 1806*). Dasselbe ist dem bei den Gerichten üblichen nächst gebildet, nur daß cs durchaus schriftlich ist. Wir verweisen h den Leser, der sich näher unterrichten will, auf das Decret it- , selbst, und heben nur einige Punkte näher hervor. Der Re- - curs an den Staatsrath gegen den Ausspruch einer Behörde, !- für die er die obere Instanz bildet, muß (Art. 11) in einer Frist j von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, wo der Parthei die - Entscheidung mitgctheilt worden ist, genommen werden. Dieser i Rekurs hält die Vollstreckung nicht auf, es sey denn, daß der !>, Staatsrath ein Anderes verordnet (Art. 3). Die Einleitung ü des ganzen Verfahrens geschieht von Seiten einer Parthei da- w durch (Art. 1, 2), daß sie ihr Gesuch, von einem bei dem Staats- t«i l rath angestellten Advokaten unterzeichnet, nebst den Bcwcis- „z stücken an das Secretariat des Staatsraths einsendet. Wird S eine Sache auf den Bericht eines Ministers bei dem Staats- rath anhängig gemacht, so wird die interessirte Parthei auf dem L gewöhnlichen Verwaltungs-Weg sowohl davon, als auch von U allen übergebenen Aktenstücken und Denkschriften in Keuntniß ,K gesetzt, von welchen allen, den Bericht des Ministers abge- üb rechnet, sie auf dem Sekretariat Einsicht nehmen lassen kann A (Art' 16). Mittheilungen von einem Advokat zum andern N oder an Parthcicn, die zu Paris wohnen, geschchn durch die yN Huissiers (Art. 51), deren bei dem Staatsrath ebenfalls ange- W ^ stellt sind. Jede Parthei darf höchstens zwei Denkschriften einreichen (Art. 6). Ein näherer Rekurs gegen eine Entscheidung, «K des Staatsraths, die nach Anhörung beider Theile erlassen wor- den, ist nur in zwei Fällen (Art. 32) erlaubt, 1) wenn sie auf falsche Aktenstücke- 2) wenn sie wegen Mangel der Offenlegung eines Aktenstücks das die Gegeuparthei zurückhielt, erlassen wor- M den. Wird ein vorgelegtes Aktenstück als falsch angegriffen, ^!k- t *) Oe8enn6 tom. II. p. 10- V76 so wird, wenn der Staatsrath auf den Vortrag der Commission das angegriffene Aktenstück für wichtig in der Sache erklärt, die Entscheidung über diesen Punkt (Art. 20) an die ordentlichen Gerichte verwiesen. Die Entscheidungen des Staatsraths müssen, ehe man sie gegen eine Parthci in Vollstreckung bringt (Art. 28), vorher ihrem Advokaten mitgetheilt werden. Zu den Amtsbefugnissen des Staatsraths gehört auch, wie schon bemerkt worden, die Entscheidung der Conflicte zwischen den Verwaltungs - Behörden und Gerichten. Diese Entscheidung kann der Natur der Sache nach nur von der ausübenden Ge« Walt ausgchn, indem diese von allen bestehenden Gewalten die einzige in der Sache nicht betheiligte ist, und der Rekurs an die gesetzgebende Gewalt theils zu umständlich, theils in den meisten Fällen ungeeignet scyn würde. Auch haben wirklich alle seit 1789 erschienenen Constitutionen die Entscheidung dieser Streitigkeiten der ausübenden Gewalt übertragen. Das Gesetz der Constituirendcn vom 22ten Decembcr 1789*) hatte (seot. III. srt. 7) festgesetzt, daß die Verwaltungs-Behörden durch keinen Act der richterlichen Gewält in ihren Functionen gestört werden könnten. Mit Beziehung auf diesen Grundsatz verordnete das Gesetz v. 7ten Oct. 1790**) (Art. 3), daß Streitfragen über die Inkompetenz der Verwaltungs-Behörden nicht vor die Gerichtegehörten, sonderu vor den König, als Chef der allgemeinen Verwaltung gebracht werden sollten. Glaubt man indessen (so fügt das Gesetz aus einem damals leider allgemeinen Mißtrauen gegen die ausübende Gewalt hinzu), daß die Minister Seiner Majestät wider die Gesetze entschieden haben, so kann man seine Klage bei der gesetzgebenden Versammlung Vorbringen. Unter der Regierung des Direktoriums ward fast dieselbe Regel beibehalten. Das Gesetz***) über die Einrichtung der Verwaltungs-Behörden vom 21ten Fructid. I. 3 (7ten September 1795) verordnet in dieser Hinsicht Art. 27: »Im Fall eines Conflicts zwischen den Verwaltungs- und gerichtlichen Behörden *) Oosonne tom. I. p. 458, 465. '**) vesenno tom. U. x. 227. ***)Iki4. p. 281. 977 soll Einhalt geschehn, bis der Minister entschieden hat und seine Entscheidung von dem ausübenden Direktorium bestätigt ist, welches erforderlichen Falls an das gesetzgebende Corps berichtet. Das Direktorium ist in diesem Fall verpflichtet, innerhalb eines Monats zu entscheiden." Da die Constitution vom 22ten Frim. I. 8 die ausübende Gewalt ganz in die Hände der Consuln legte, so folgte daraus von selbst, daß ihnen auch die Entscheidung aller Conflicte zwischen den Gerichten und der Verwaltung*) überlassen scy. Bei Ausübung ihrer Gewalt stand cs ihnen frei, wen sic immer wollten, zu Rath zu ziehn, und diesen Rath zu befolgen oder nicht. Es bedurfte daher keines besondern Gesetzes, sondern nur cines Beschlusses der Consuln, um die Entscheidung der genannten Conflicte dem Staatsrath, den die Consuln zu ihrer Berathung gewählt hatten, und der seine Functionen unter ihrer Leitung aus- ül'te, zu übertragen. Ueberhaupt waren und sind alle Entscheidungen des Staatsraths über diese Conflicte anzuschn, als ob sie von dem Oberhaupt der Regierung unmittelbar ausgegangen scy», indem sie alle der Gcnebmigung des Staats-Oberhaupts bedürfen, so wie sie auch als unmittelbare Befehle desselben (als Cousular-Beschlüsse, Kaiser!. Dekrete u. s. f.) verkündigt wurden**) Schließlich bemerken wir noch, daß zu dem Wesen eines Conflicts das Bestehen eines Streits zwischen der Verwaltung und den Gerichten, welche sich beide das Recht zn entscheiden beilegen, oder auch beide die Entscheidung von sich ablchnen, nothwcndig erforderlich ist. Im ersten Fall bestebt ein positiver- im zweiten ein negativer Conflict ***). *) Die Entscheidung der Conflicte zwischen den Gerichten selbst war nämlich durch alle vorhergehenden Constitutionen und Gesetze dem Cassationshof, einem Kollegium, welches die höchste Achtung der Nation besaß, übertragen. **) Man sehe die verschiedenen Consnlar - Beschlüsse (-» »sie«) und Kaiser!. Dekrete, wodurch Conflicte entschieden werden, bei Desonns tum. IV. p. (602 — 662). ***) Nsilin Dspert. srl. sonllit, cl'gtllibutions. „L'ost uns svntsstgtlun sntrs Ulis suloilts Sllminislrstive st UN trlbunnl, Lur ls ^olnt Os savoir, si s sst u l uns su ä 62 Sollte aber blos eine Parthel vor Gericht behaupten, daß die Entscheidung der Sache vor die Verwaltungs - Beamten gehöre, ohne daß diese letzter» darauf cingehn, so ist dieses kein eigentlicher Conflict, sondern eine bloße Einwendung der Unbefugthcit des Richters (äeelinstoire), worüber auf gerichtlichem Wege entschieden werden muß*). Die von der constituirenden Versammlung und unter dem Direktorium über die Conflicte gegebenen Gesetze hatten sich nicht darüber ausgesprochen, wem es 1'sutre c;u'gppgrtient Is oonnoisssnco äe I'silsire ^ui ^ a äonns lieu." *) Dieses ist durch ein Gutachten des Staatsraths vom 5tcn November 1811, welches den 12ten November 1811 die Kaiserliche Bestätigung erhalten, und in daö Gesetz-Bülle- tin eingerückt worden ist, bestimmt entschieden (Uesen. tom. IV. x. 644). In den Beweggründen heißt es unter andern : „Oonsiäersnt que si psr los äispositions äs I'srt. 3 äs Is loi äu 7- Oetobre 1790, äs I'srt. 27 äs Is lol äu 21. Vructiä. »n 3, st äs I'srt. 11 äu5. d6- voss su 8, c'est su gouvernemsnt ^u'il g^psrtient äs prononcsr sur Is competenss äss tribunsux ou äes sor^s säministrstils, setto regio n'est s^plissdlo nesn- inoins gu'sux 5SuIs SS8 oü il sxi8le UN sonllit positik rösulksnt äs Is revsnäicstion ksite psr I'sutorite sämi- miniskrstire, ou un sonlit negslik resultsnt äs Is äesls- rstion Csits psr Iss sutoritss suäioisirss et säministrs- tivs8 guv I'sOsiro a est pss äsns Isurs sttribulions re- speetives.gus äsn8 I'skksire äs Is sommuus äs Brest sontre Iss beretiers Uems^er il n'existoit sucun contlil ni positik ni negstif, rnsis seulsment Is commune svoil pro^ose sontre I'srret äs Is sour ä'g^pel äs Bennes äes moyens ä'incompetsnce sur les^uels Is cour äs csssslion sst sutorisrs s prononcer, en ststusnt sur I'sämission ou sur le rejet äu poui voi ekc." Vor dem Erscheinen dieses Gutachtens war man in Frankreich fast allgemein der entgegengesetzten Meinung, wozu die Worte von Art. 3 des Gesetzes vom 7ten Oktober 1790 „Ues reolsinstions ä'incom^eteiice s I'egsrä äes corps sämi- nistrstils ne sont en sucun sss äu rsssort äes tridu- nsux; olles seront siorlees su roi elc." eine scheinbare Veranlassung gaben. Man sehe hierüber Usnrion ä. ksn- se^ sbsx. XXXII., wo man sehr wichtige Bemerkungen 979 eigentlich zustehe, die Verweisung einer Sache von den Gerichten an die Verwaltungs - Behörden zu fordern, oder, wie man sagt, den Conflict zu erheben (ölevor Is vonllit), und eben so wenig, in welcher Frist derselbe erhoben werden müßte. Was das erste betrifft, so verstand es sich gleichsam von selbst, daß die Verwaltungs-Behörden, denen es oblag, die Interessen der Regierung zu vertreten, und die also statt derselben vor Gericht geladen wurden, auch die Einwendung, daß die Entscheidung der Sache vor die Verwaltung und nicht vor die Gerichte gehöre, Vorbringen mußten. Dagegen ließ sich um so weniger einwcnden, als nach den damaligen Gesetzen (dem vom 7tcn Oktober 1790 sowohl als dem vom 21ten Fructid. I. 31 nicht diejenigen Verwaltungs-Behörden, welche vor Gericht auftra- te», (die Departements-Direktorien u. s. f.) sondern die Minister über die Conflicte entschieden. Diesem gemäß fiel nach dem Gesetz vom 28ten Plnv. I. 8 das Recht die Conflicte zu erheben den Präfccten anheim, welche an die Stelle der Departement«!-Behörden getreten waren. Durch den Beschluß der Consuln vom 13ten Brum. I. 10*1 ward dieses noch bestimmter festgesetzt. Nach Art. 1 desselben ist der Staatsprocurator, sobald er erfährt, daß eine Sache, die vor die Verwaltungs- Behörden gehört, vor das Tribunal, wobei er in Function ist, gebracht worden, verpflichtet, auf die Verweisung derselben an die Verwaltungs-Behörden anzutragen. Verweigert das Tribunal diese Verweisung, so muß er (Art. 2) auf der Stelle den Präfect des Departements davon in Kcnntniß setzen. Letzterer muß (Art. 3) innerhalb 24 Stunden den Conflict erheben, worauf dann die Sache bis zur Höhen: Entscheidung ausgcsetzt bleibt. Der Präfect hat dieselbe Befugniß (Art. 41, so oft er anderswoher erfährt, daß bei einem Tribunal eine Sache anhängig ist, die ihrer Natur nach vor die Verwaltungs-Behörden gehört. Für diesen letzten: Fall ist die Zeit, innerhalb welcher der Präfect den Conflict erheben muß, nicht bestimmt, welches große Uebelstände herbeiführen kann **1. — Dasjenige, *1 Deseo. tc»m. IV. p- 612. "1 »enrion x 519- Einige behaupten sogar, der Präfect könne, selbst nachdem die Sache in letzter Instanz was bis hierhin gesagt worden, wird hinreichen, um Jedem einen Begriff der Verhältnisse, worin in Frankreich die richterliche zu der vollziehenden Gewalt steht, zu geben* *). Es hat besonders zu den Zeiten des Kaiserlichen Despotismus nicht an Klagen über die zu große Ausdehnung der letzter» gefehlt. Besonders erregte das beständige um sich greifen des Staatsraths den Argwohn vieler, welche in der demselben beigelegten Gerichtsbarkeit nur eine Wiederkehr der ehmals so verhaßten Evo- cationen erblickten. Bei dem Umsturz des Kaiserreichs hofften alle diese, auch der Staatsrath werde mit demselben untergehen. Wirklich erwähnt auch die Charte v. I. 1814 des Staatsraths mit keiner Silbe**). Man konnte denselben daher als unter den Trümmern des Kaiserreichs begraben ansehn. Allein die alte Dynastie hatte kaum wieder festen Fuß gefaßt, als die Königliche Verordnung v. 29rcn Juni 1814***) den Staatörath ins Leben zurückrief. Die Organisation, welche sie diesem Kollegium gab, ist uoch noch mehr im Sinn der absoluten Gewalt als die frühere (unter dem Kaiserreich). Die Verordnung unterscheidet (Art. 5) den eigentlichen geheimen Rath des Königs (eonseil ä'vn - lisut) von dem Staatsrath. Dieser letztere behielt im Ganzen dieselben Befugnisse wie früherhin. In demselben wurden fünf Comitö s, 1) der Gesetzgebung, 2) der streitigen Sachen, 31 des Innern, 4) der Finanzen, 5) des Handels niedergesctzt, welche dem Kanzler und den Ministern, zu deren entschieden worden, noch den Consiict erheben. Doch dieses sind Erzeugnisse oder Ucberbleibsel des Despotismus, zu welchem unter dem Kaiserreich Alles hinneigte. *) Ueber den Kaiserlichen Staatsrath und dessen amtlichen Wirkungskreis seke man besonders: Du eonseil <1e I'öisr, «Io sa eornziosilion, «Io ses alt« idutions, «Io son Organisation inteiiouio, «Io sa inurebe, et clu eaiaetöi'e eie ses setes, yndlie jiar HI. Doere. I'a, is 1810. Man muß sieb hüten den Sraatörath mit dem geheimen Rath (eonsoil I»iv«H zu verwechsclu, welchen der Kaiser zuweilen entweder wegen politischer Ursachen oder wegen Legnadigungs- sachen versammelte. **) Auch die gegenwärtige (vom I. 1830) nicht. ***) Dosen. eoel. goner. Dane. dom. II. p. 25. 981 Fach sie gehörten, bcigegeben wurden *). Diese Eomitö's bereiteten wie früherhin die ihnen mitgethciltcn Sachen vor, woraus die Sache dem gesammtcn Staatsrath vorgetragen ward. Allein in Hinsicht der Streitigkeiten in Vcrwaltungssachen bestimmt Art. 7, daß der König alle, die ein allgemeines Interesse haben, an seinen geheimen Rath abbernfcn könne. Hierdurch waren also die alten Evocationen in Verwaltungs-Streitigkeiten förmlich wieder hergcstcllt. Napoleon änderte nach seiner Zu- rückkunft von der Insel Elba dieses sogleich ab, und stellte durch das Dccret v. 3ltcn März 1815**) die früher von ihm ciiigeführte Ordnung fast wieder her. Jetzt (unter dem König Ludwig Philip) wird in allen Streitigkeiten über Vcrwaltungssachen, nachdem dieselben von der betreffenden Abtheilung (co- miiö) untersucht sind, der Bericht an den Staatsratb, wie beim Cassationshof in öffentlicher Sitzung erstattet. Die Advokaten können nach Abstattung desselben mündlich ihre Bemerkungen nüttheilcn. Die Requetenmeister und Auditeurs vcrsehn die Stelle des Staatsprocurators. Solche Sitzungen des Staatsraths heißen gerichtliche (sösnvos jullivisii o«). Der Tag derselben wird durch den Moniteur vorher angczeigt. *) Jetzt (1833) besteht der Staatsrath nur aus vier Eomitö's, 1) dem der Gesetzgebung und der Justiz in Vcrwaltungssachen (justioo glleninisii glivo), 2) dem des Kriegs und der Marine, 3) dem des Innern und des Handels, 4) dem der Finanzen. **) I)s«en. eom. XVIll. l>- 585- Anhang, welcher die Beilagen (von I^it. —I.it. I), nebst dem Register zum ersten und zweiten Theil enthält. Beilage L.N. ^ (Zu Theil I. S. 136.) Auszug aus den „ussisss cls Jerusalem." (lks^it. H. (^k c/c( 00mmou( /o c/rc0 0 c/o/ 3 ' 0 ?/ 0§/K^/r c/o?/^' ooc/rF F00kc//or5, /'M 6 er es/ /a Larc/e corcr/ c/o ^rc'ri /rc Aoriemo^ e/ ^rco/r-. ore/', 0/ / o er o^/ /eWo Za cor«-'/ «Zoa yrsconZe. I^s äuc Ooäekro^ äc Luillon e»tsbli äeu» cour», I'une 0» est 1s Ksute court äe ^ue il (u Governor et justicier, ek I'sutre ei est Is court 6e» HorAS» en Is^nele il estakli un komme en »on leue s e»tre Governor et äustieier, lec^uel est sxpellö visconte et estskli ä eslre ju^e» 6e 1» Ksute court »es Lome» ckevslierr gui lui estoient tenus 60 toi psr I'omsge ^u'i! lui svoient (site et äe ss court äe Is Lor^esie Lorgois äe Is Lite cito äe» plu» Io)sux et äe» plus »sges ^ue en Is äits eite (ussent, et lor (it jurer äs serement ^ue !e» jure» äs Is court äe Is Lur^esi jurent, le^uel e»t äevise su livre äe» s»»ise» äe Is court äe» Lor- xe», et establi gue lui et »e» kome» et lor Le» et les cke- vslier» lussent mene» psr Is kaute court et Hue toute» Lor- gesie» fussent menee» et äeterminee» xsr Is court äe Is Lorzesie, csr le» plsis äe» vorZesies ne xeuvent ne äoi- vent estre plsiäies ne ju^ie» Hu en Is court äs Is LorAesie. L» sinsin Lu lor» estskli xsr comun aecort äou »eiZnor et äe »e» kome» et äe» Lor^e» et envi s äe puis este tenu et Dsintenu ei äit ro^sume» Ht il ne Lt mie estsklir le» s»»i" so, et usaAes Oes Oeux cours semklans en toutes clioses pour co aux le» kaus Kornes et cesux c^ui sont teaus au sei^nor de «oi, et le seignor a^ant lors 6os et ckevalier» ne solvent xas estro enci mene» com Lorges, ne karges, et gens Oe Kasse main com ckevsliers. Lt estskli c^u'oa toutes les cites et en tous les leucs Oou ro^-aume, oü il suroit sustice, ^ eust viseoato et jures et cort Oe Lorgesio pour le poukle gouverner et maintonir, moner et juger et justierer par les sssises et los usages ^ue lors kurent esta- klis ä tenir et a user en la court cles Lorges, et il et les autres seignors et ro)'s OouOit ro^aume, lkaronies, seigno- ries, cours et coins et justico Oes^uels il lor Ooivent Service cle lor cors et ile uns ^uantite Oe ckevsliers, et les Services ^ue il Ooivent sins* **) ) czue la terre kn ^erOue, e sera Oevisce ä la 6a cle cestui livre. Der Herausgeber (Thaumassierc) bemerkt über diese wichtige Urkunde der Vorzeit: Los sssises kurent ecrites par l'orOro Oe LoOetroi cle Vuillon et scellees cle son scesu, Oe ceux Ou zrstrisrcke et Zu vicomle cle Rierusalem. Lllos kurent sppellees les let- tres Ou söpnlere, parco^u'elles etoieut garOes en un cokre rlsns l'ögliso clu sopulcre, O'oü olles etoient tirees en la presonco clu roi on cle celui czui etoit xar lui commis, Ou ^atriarcke ou en son sksence clu ^rienr Ou sepulcro, cle cloux ckanoines et cln vicomte, lorgu il ^ svoit Oekat sur ^uel^ue srtiele cle ces coutumes. KOIes avoient etö corri- Akes et sugmento'es a Oiversos kois psr LoOekroi et ses suc- cesseurs*); elles kurent reOigees ^>sr ecrit et inises en orOre zisr Oean O'Ikelin eomte cle Ospke et O'^scalon seig- neur Oe Uaruik et cle Garnes vors I'an 1250. Il etoit 61s 0o Lslisn O'Ikelin et O'blsekive cle NontkeliarO, et il mourut I'an 1266- kOIes kurent une seconOe kois rovues lo 3. no- vernkro 1369 sxres la mort Oe kiorre cle Lusignao roi Oe Lk^zrre ziar I'orOonaance cle Oeao Oe Lusignaa ^rince O'rlcn- *) ,,^ins" c'est avant, Oit le glosssire. **) Lela est clit exxressement au Lka^. III. cles sssises. tioeli6 Lslllistrv 3u kiorru 36 I^usiAnsn roi 3o LIi^pi 6 «u» oeveu, P3r seirie Iiomm 68 nomm 68 ot elioi 8 ls ei, I'^ssemdlv« 3e8 Ltsts 3u l Visums 6t 8PI68 6 Ü 68 (u 66 nt mi 868 8U tr68or 3e I'öAÜse 36 dÜ 6688 i 6 , cisns UN cotkl -6 866Ü6 36 <,u 3 l !6 S663I1X. I >68 8881868 36 ^66118316111 8NNt 8 PP 6 II 668 8881868, ^SrL6c^u'6ll68 llI66Nt 13U68 6N 888186 0U 3886Nll>l66 368 A63n38 3u I'0^8UM6. Beilage L,Ll. ir (Zu Theil 1. S. 85.) Philip's deS Schönen Verordnung über den gerichtlichen Zweikampf*), gegeben zu Paris i. I. 1306. fOilko». tom. I. p. 435). !^tlilipp6 P36 I 3 A6366 36 3iou ro)' 36 k'63nee, ^ toi!8 ceux ^ui 668 Pr686nt68 I6ttr68 vorront, 83lut. 8c3voie ( 3 I 8 VN 8 , ^>16 601NM6 6N63 6N kU'riero pour >6 60N1MUN proutpit 36 808tl'6 R0)3UM6, NOU8 6U88I0N8 llutiendu g6N663lomeilt 3 Wll8 N08 8Ill>j6t8 tvUt68 M3ni6668 36 AU6II68, 6t tvU8 A3IA68 36 I)8t3ill6, 3o«t plu8i6U68 UI3lf3iot6Ur8 86 80Nt 33v8N06L P36 l3 Cor66 36 161168 606P8 6t ^3UX 6N^il18 , 8 tHro lionii- ciä68, tl3ll180N8 6t t6U8 31ltr68 IN8l66o68, Ariels 6t 6X668, pour 66 c^U6 ^U8n3 i>8 168 svoient f3lt8 60UV6rt6N16Ilt 6t 6N rep08t, i>8 N6 P0uvvi6nt 68tr6 60NV3IN6U8 P3I t68moiu8, 3oilt P3r 8IN8^ 16 M3I6Ü66 36m6uroit impuni, ot 66 <^U6 I10U8 6N SX6N8 saiet, 68t poiir 16 6VMMUN prouktit 6t 83lut 3o notr6 rv)'3UM6 : N13i8 pour 68ter 3UX M3uvai8 3688118 3it8 toul6 V3U86 36 NI3il8ir6, N0U8 3V0N8 N08tl'6 3e88U83it6 3e?6N86 Sttemp6166 P36 8il18i; <^U6 In 611 il 3P6I I3 6vi36MM6Nt Iio- kll!vi36, tr8lli80N ou 3Utr68 Ariels vivl6I1668 , 6U M8l6il668 *) Sie findet sich auch, jedoch mit mehren, bedeutenden Varianten, bei II 11 - 6311 A 6 , OIo8«36. 3 rt. Ouellum. exeeptä Isrrecln, par^uo/ pelns äe wart so äeust easuivir, revrelement ou en repos, si ^ue celu^ ^ui I'suroit tsit ne peust estrv convslnvus par tesmoins ou sutre maniere suk- llssnte. Rous voulons ^ue en ääKsut ä'autre poiact, eelu^ ou ceux, c^ui par inäices, ou presomptions »ornlrlables s verite pour svoir ce kalt, soient äe tels ksits suspieionnes, appelles et eites ä Asl^es äe katsille et souikrons iusnt ü ce eg8 Ie8 ggi^es äe datsllle svoir Ileu. Lt pource ^ue ä celle ^ustleo tunt 8euleinent nou8 strempons nostre äek- kense äcssusäite es lieux et es terines, escjuels les Asi^es äe listsille n avoient Heu äevsnt nostreäits äollense, et es n'estoit mie nostre intention, ^ue eelte äekkense kust rsp- pellee ne stlemperöe ä nuls cs» Passes, äevsnt, ne spron Is äste äe nosäites presentes lettres, äes^uellss les con- äempnstlons et slisolutions, ou eiujuestes soient kaltes, aklin ^ue on les peust ju«er, sirsouäre ou conäsmner sinsi c^ue le css !e re^uiert et eviäeminent sppsrolstrs. Ln tesmoins äe ce, nous svons cos lettres ksit sceller äe nostre Aranä scel. Oonne s ksris le weroreä^ spros ls Irloite, l'an äs grsce mil lrois eens et slx. F'orm«/ar'»'o cke« com-a/s « o«/ra»ce /'ar^ en co»§s- ^uenes äe cette eräsnnanee. Le» ^uatre clioses sppsrtensnt ä gsige äe batsille, aupsrsvsnt ^u'il pulst estro säjuAe. kreniieroinent, nous voulons et oräonnoa», <^u'il seit cliose notoire, certsine et eviäente, cjue le rnsleüce soit sävenu. Lt ce si^nllie I'scte, ou il sperrs eviäemment Iio- rniciäe, trsluson, ou sutre vrs^-seiublskle rnsletice, psr eviäente susplcion. Leconäement, ^ue les cas soit tel, <^ue rnort naturelle en äeust ensuivir, excepte css äe larrecin, sur^uel AsiAL äe dataille ne cdlet point. Lt ce siAnilie la clause, pari^uoi peioe äe mort s'en äeust ensuivir. 1'iercement, <^u'ils nul ne puissent estre punis sutro- rnent iue par vo)>o äe AiÜAe. Lt ce signilie Is clause ea trslrison reposte, si c^ue celu^ ^ui I'suroit kalt ne »e pour- roit äeüenäre ^ue par ron corps. Husitemont, ^uo oolu^ ^no on veut sp^eller «oit «lis- Isme än l^sit, psr inäiee 8 , on ^oäsuw^tion» semblsliles » rerite. Lt oe «iAnilie Is olsuse äes inäiees. Komment /e cke//enÄeu/- se Vre»/ />re»e>r/er, öevani' /e /«ASEL estre ack/'oronrroit e 8 tre ooeult äe stzsvoir. *) Unter ^nnollsnt wird hier der Kläger, unter sppello der Verklagte verstanden. So bedeutete: spxollsre slignem äo gnoäsm criminü Einen wegen eines Verbrechens an« Item. Voulon» et oräoanons, ^ue si Io ju^e orclonne Asi^e ou combst, contre les eoütumes eontenues en nos äite» letres, äe taut ee ^ui sers 6sit su eontrsirs, pourra estre sppelle. Item. Voulouz et oräenons czue se I'une äes psrties se äepsrtoit äe nostre Oourt, spre» les ^si^es jetten et reeeus, ssns nostre oonZiv; icelu^ äepsrtsnt sinsi, voulon» et or- äennons <^u'il seit tenu et prononvie eonvaincu. Item. Voulons et oräonons, ^us Iv clemsncleur ou sp- pellsnt äoive «lire, ou tsire dies psr un ^ävoest »on pro- pos clevsnt nous, ou »on ju^e eompetant, eontre SS psrtio väverse, lu^ present: et se äoivent ^srcler äe äire ebose ou il ebee vilennie ^ui ne serve s ss ^uerelle »eulement et äoit eonelure et reiuerir ^ue si I'sppelle ou äetl'enclsnt oonkesse eboses psr lu^ proposees estre vrg)>es, hu'il soit vonäsmnv svoir korksit et eonüs^ue corps et bien» ü nou» ou estre puni äe teile peine, eomme äroit eoustume et ls mstiere le re^uierent, et »e leäit sppellä ou cleüenäsnt ls nie, sclone le äit sppellsnt äoit clire, <^u'il ne pourroit prou- ver psr temoius, ne sutrement, csue psr »on eorp», eontre le »ien, ou per son sävoue en cbsmp vlo», eomme Aentil- bomme et preuäbomme äoit tsire, en ms presenee, eomme ^uAe et krineo souversin. Lt slors äoit jetter »on gsiAe cle bstsille, et puis 6sire »s retenue cle vonseil, cl'srmes äs ebevsux, et äe toutes sutre» vbose» necesssires et eonve- nsble» s ^siAe cle bsksille, et cjus en tel es» »elon ls Noblesse et eonclition cle lui sppsrtient, svev tonte» le» pro- teststion», ^ui s'ensui vent. I^esc^uelles proteststions voulon» et oräonnons qu elle» »oient re^istrees pour sesvoir, sil ^ surs tzsi^e, ou non en äissnt: Item. Lt Premier clirs, '^res-excellent et tres-puisssnt krinee, et nostre souversin Lei^neur, ou sil n est ou »ont äu ro^sume cle brsnes, su lieu cle äire 8ouversin LeiFneur, üiront, nostre ju^s eompetsnt, pour äonner plus brieve 6a sux eboses, c;uv j'si clites, je Proteste et retiens, ^ue psr lesle exoine cle mon eorps, je puisse svoir un geatib bomme pour celu^ jour mon sclvoue, <^ui en ms pre'sence, si je puis, ou en mon sbseooe, s I'siäe äe äieu et äe nostre- kamo fora son lo/^al kovoir, ri mos porils, eousts et kospens eommo raison est, toutes leis et Zantes foiz <^u il vous plaira. Dt semblablement Ke eonseil k'armes et Ke ebe— vaux, eomme pour ma propre porsonne, et ainsi eomme en tel css sppsrtient. Item voulons et orkonnons, c^uo le kefenkeur, s'il vou- kra, sur ses perils, kiro au eontrsiro, et rec^uorir ^uo les in^llres Kilos par l'appellant soient amonkees, cle teile amenko et peine, lu'il kovroit porter s'il avoit fsit les eboses kes- susäites, et ^uo l appollant, ssuvo l'bonneur ko nostre mai- stre, oir Ke son ju^o eompetant, a kaulsement et mauvaise- went menti; et eomme laulx et msuvais ^n'il est ko kiro ce c^u'il Kit et s'on kelkenkra lekit kelkenkeur a I'aiko ko äieu et Ke nostro-äamo, par son eorps, ou par son sk- voue eessant tonte lealo oxoine, s'il est clit et juge ^ue ZsiZo Ke batsille / soit au lieu, jour et place <^ue par Is ko/ eomme lenr souverain ju^o sera Kit et orkonne. Dt lars koit lever et pronkro le ZsiZe Ke terre, et puis Kairo ses protestations kessuskites, et rei^uerir son akvoue en css ko leale exoine, kemsnker et faire retenue Ke eonseil, ä'srmes et ko ebovsux et ko toutes sutres eboses Necessaires et eonvonablos an Asige Ke bataillo, solon la Noblesse et eonkition ko ln/, et le «nrplns sinsi c^ue Kit est, les- ^uelles parolos et kelkonses voulons et orkonnons, c^ue soint semblablement eserites et registrees pour seavoir, s'il / Sara gaiZe ou non, et pour I'amenker l'un envers l'sutre selon hue justieo le rei^uorrs. Dt pour ee ekaeun k'eux jurora et prometra et so obliAers Ke eomparoir aux jour» beure et plaeo a ieeux assi^ne^, tsnt ä la journöo, a sea- voir, so Zai^e / sera, eomme a eello ko la bataillo, so ba- taille / ebiet, solon l'inkormstion et Io propos lko leur prouri. Ou-DanAe^I lo^uel sera bien veu et ssinement ro- Asräe par nobles et preukbommes, DIers, Lbovaliers, et Dscu/ers, ssns kavour ko null/, leczuel AsiZo ou non, sera kevant eux akjuAo au ^our et plaeo eomme Kit est lpar nous on par lours juAes orkonne. Du-Langes sur la peine k'estro roputo eomme rooreant ou eonvaineu, eolu/ a ^ui kaute sera. Lt outie voulons et oräonnonz, «zu'ils «oient arry«ter!, «e ils ne llonnent tzons et sukksisns ßsigen äe non xsrtir «s>»8 nvslre con^ie, et lieenoe. l*) <7omme»r ckeL xa?rres §6 M--/ sa»r co/r^s, er sei cke /)«/> /s /io^. ^U88^ voulons et orclonnoos, c^ue 8v sueune sies xsr- ties 86 llepsrtoit cle nostre eour, sxres les ^si^es jettes et reeeus, ssns no8tro eonZie, icelu^ psrtsnt voulons et orclon- äonnons ^ui 8oit tenn et xrononce xour reeresot et eon- vsinvu, et lsite Is sustice ^ue je css re^uiert retenu nostre volonte.^ klt xouree ^u'il 68t 6e eoutume ^ue l'spxellsnt et le äesienäsnt entrent su clismx, xortsns svev eux toutes les seines sies^uelles ils entenclent osienäre I'un I'sutre, et eux sielkenäre, xsrtsnt sie leurs liostils s cbevsl, eux et leurs elievsux, llousses et tenieleri svee xsremens äe leuis srmes, les visieres lrsissees, les eseus su col, les ßlsives su xoing, les 68x668 et äsßues ekaintes, et 6N tous eststs etmsnieres ^u'ils entenclront eux eombsttre, 8oit, s xiell vu s ekevsl. Lsr- ce i>8 l'sisoient xortee leurs äites srmes xsr sueuns sutres, et xortassent leurs visieres levess ssns nostro eongie, on lle leur juze, ee leur xorteroit teile xrejuäico, i^u'ils 8eroient eontrsints sie eomdsttre en tel ertst ^u'ils sernient entr «2 su ellsmx, selon ls coustume cle xresent. et siu äroit si'srmes. Lt xsrce ^ue eette eoütuino nous semble xour Is combsteur sueunement ennu^euse: psr no8 siites let- ties et elisxitres, äe xresent voulons et orllonnvns, ^ue lesäits eoinbstteurs xuissent xsrtir sux Iieures sssignees rnonte^ et srme«, eomme <1it est, enti'gn8 su elismx8, Ie8 vi8ierv8 Ievee8, 1s>8sot xorter äevsnt eux Ieur8 e8vu8, leurs Alsives, et toutes les sutees srmures rsisonnsiiles äe com- dsttre en tel ess. Lt tsnt xlus xour Bonner s connoisssneo ^u'ils sovt Llirebtiens, xsrtsnl äe leurs Irostels se seißneroot ») Die hier in Klammern gesetzte Stelle von Comment bis N08t,-e volonte findet sich nicht in dem Text der Oräon-, so wie?auriere ihn gibt. de leurs msins droitos et porteront le erueilix ou Irsnnie- res, ou seront portrsits nestle 8e>Aneur, nostre-Osmo, ou les ^n^es, ou 8sints et 8sintes, ou ils suront leurs dovo- tions, des^uelles enseiAnes ou ksnniores se seiAneront toü- ^ouis, jusc^uos s ce ^ue ils «oient deseendus dedsns leurs psvillons et tentes. Item. Ltpsrles sueiennes Loütumes de nostre Ilo^aumo de l^rsnee, l'gppellsnt se doit presenter su elismp Premier et devsnt l'lreure de m)di, et 1e delpendsnt devsnt I'Iieuro de nono, et r^uieon^uo deüsut de I'lieure, il est tenu et ^'ugis pour vonvsineu, se Is Arsco et merc^ du i»Fe ne s v estend, lesssuelles eonstitutions, nous voulons et spprouvons Quelles tiennent et vsllent: l>.'osntmoins pour suounes kon- ves rsisons s cs nous mourans lesditos ordonnsnoes strem- pons et eonsentons, c^ue nous ou Io ju^e puissions svsn- cliier, ou tsrder Io jour ou l'keure, selon Is disposilion du temps, sinsi c^u's tous ju^es plsirs, et les prendro a nos msins pour les secorder, et ordonner s l lionneur et Kien de tous doux c^ui pourrs, ou pour donner sutre jour et lieuro, tsnt svsnt Is kstsillo eommonelrioe, oommo en eom- bsttsnt, pour psrksiro leur kstsille, et en les remettsnt su mesmo et semklaklo point et psrt^, eomme l'on les surs prins, ssns eo ^uo nul d'eux so puist ^smsis exeuser, complsin- dre, dellendre, ne protester contro leurs juges competsns. §'e/rsr«7 /s c/s /,or's c/rs e/ /es cr'-r- «is^enses, -us /e --oz? d'armes or< /rerar/// t/o// /a» e « ^or/s Aa/§es cks i«/ar//e. kremierement, ledit ro^ d'srmes ou kersult doit venir ä ekevsl » Is porto dos liees, et Is doit uno tois erier ^uo I Appelle vieZno, et ^usnd l'gppellsnt et I'sppelle ou dellendsnt seront entre/. et suront lsit su jugo leurs protestslions et se- ront deseendus en leurs psvillons. k^t liercement ^usnd ils seront retournes de lsiro leurs derniers seremens les kois et liersuts d'srmes psr Is msniero ^ui s'ensuit crieront ä lisuto voix, or 002 ; or oes ; 8eiZneurs (ükevsliers, Lseu^ers, et toutes msnieres de Aens, ^uo nostro 8ouversin 8e>Anour psr Is grsee äe vieu Ro/ äe k'rsnce, vous eommsncle et ^elende, sur peino de perdre corps et svoir, ^uo nul ne XII soit srms ns Ports ssPsss, ne sutrss bsrnois c^uslcon^ues, SS SS ns sont Iss Agräss äu cbsmP, et seux ^ui äs Psr le- ^ äit Ho)' nostrs Lire, sou Is iu^el en suront con^is. ^ ^incois Is lio^ nostrs souversin Lvigneur vous äeksnä ' st commsnäo c^us nnl äs ^neli^us conäition l^u'il soit, äu- " rsnt Is bstaills, ns soit s clievsl, st es sux Aentils bommss ^ sur Peine lls psrärs Is cbsrsl, et sux serviteurs et rolu- ^ rieurs äs Psrärs I'orsills: st seux ^ui convo)-sront Iss ^ combstsns, sux ässcsnäus äsrsnt Is Ports äu cbsmP, ssront tsnus äs incontinent rsnvo^er leurs cbsvsux sur Is Peine Hue äit est: ^.incois Is ko)' nostrs Lire, ^ou Is ju^s^ vous ^ commsnäe st äsüsnä, c^us nulle Psrsonne äs ^uslcjus cou- ^ äition c^u'il soit, ns sntre su cbsmp, sinon seux ^ui ssront ^ äePutes, ne ne soisnt sur Iss liees sur psins äs psrärs corps et biens; ^incois Is lio^ nostrs 8irs ^ou Is jugsl vous sommsnäs st äeKenä s toutes personnes äs ^uslcon- ^ues sonäitions ^u'il soisnt, ^u'ils se sssisnt sur bsnc, ou ^ sur tsrrs, s6n <^ue cbscun puisss voir Iss psrties eombstre, ^ et cs sur Peine äu poinA. Läncois Is Ho^ nostrs Lire H vous commsnäe st äeK'enä <^us nul ns psrle, ne sizne, ns ^ tousss, ns crsebe, ns srie, ns lssse susun semblsnt, c^uel- hu'il soit sur psins äs psrärs corps et svoir. "! jM /^kri/re ort/o»»a»cs Äozi, comme»/ /es e comia/airs Ew t/owe»/ e»/rer e-r /rsses. Lncores st iscoit, ^ue psr Iss sncisnnes coustumes ttt, äs nostrs Ito^sums, I'sppellsnt äoit estrs su cbsmp svsnt Ho» I'bsurs s äix Iieures, et Is äeüsnäsnt svsnt I'beure äs lett iniä)', st ^uisoncsuss äsKsut äs I'beurs, il est tenu et Äj juAs pour convsincu, ss nostrs merc^ ou äs )uge s'^ en- irr tsnä, Iss^uellss coustumes nous vonlons et spprouvons, I«, lue äoresnsvsnt ss contienneot st vsillsnt. Uesntmoins i»> pour sucunes bonnss rsisons s cs nous ssmouvoir, lesäites co, oräonnsnces sttemperons, et conssntons, l surs clit, su plus pre» ^u il pourrs psr ses 6onseillers, lu^ sers Irsille un eerit ^ui eontienärs, les psroles äessus» äonneron» congie ä'sllor 6esconärv en son psvillon. Lt «e sinsi estoit ^us Iss xsroles äessuräites eseritos, il ns seoust äire, vou- lons et oräonnons, Quelles puissent ostre äites xsr un ^ävoest. Item, spres tont ee le ko^ ä'srmes, ou Hersut 6oit monter sur Is porte de« liees et illee äoit Isire sonseeonä er^ et les ein^ äetlenses xsr Is forme et msniere c^ue clit est. §'ens«rrie»/ /es /ror's serme-rs, -tte «iowe-r/ /He ce^ -r/r so«/ /eMS comöa//re ar« C/tarn/, AarAe c/s ö«/ar7/e. kremierement vient I'sppellsnt Is visiere ksuokeo, tont ü xieä, psrtsnt äe son psvillon svee ses garäes et eonseil, srme cle tontes ses srmos eomme il est clit äessus et t)usnä il sers clessous I'eeksfsut ou le juge est, il se metlrs ü ^enoux äevsnt un siege riekement xsre, le mieux ^u'on pourrs, et Is fers Is üguro ou scsurs, ou sers Is Lgure äe nostre reäempleur ^lesus Lkrist en 6roix, eouekie äes- sus uu ?'e rAr/ttr, et s ss äextre sers un krestre, ou Holi- Aieux, <)ui Iv)" clirs psr Is msniere ^ui ensuit: Lire 6kevs- lier, Lseu^er ou seigneur äe tel lieu 1^. <^ui estes ivi sx- xellsnt, vee^ iei Is rememkrsneo äe nostre Leigneur et Reäempteur ^lesus - Lkrist, Is^uelle est tres vrs^e, <^ui vou- lut livrer «on tres xrecieux corps s mort pour nous ssuver. Or lu)" re^ueres mero)", et prieri le, hue s ee jour, vous veuille siäer, se Kon äroit sve 2 ; esr II est le souversin juge: souviegne vous «les sermens <)ue vous leres, ou sutre- ment vostre sme, vostre konneur, et vous estes en peril. ^lors ees xsroles linies le Nsroscksl prenä I'spxellsot xsr ses äeux msins s tout j^osteesj los gsntolets, et met Is äroite sur eelle 6roix, et Is Lonestre sur le 7s rAr/ur, et xuis lu)" äit. Vous tel äietes eomme mo)", etil le »lit, s'il s Kon äroit, ou, s'il so veut psrjurer. Lt lors le Älsre- svksl äit, je tel KI. spxellsnt jure sur Is rememkrsnee äe Is ksssion äe nostre kenoist Lsuveur et lieäem^teur ^lesus 6krist, et sur les Lsints Lvsngiles ^ui iei sont, et Is lo)f äe vrs)" Llirestien. et 6u Lsint Vsptesme Hue je tiens äe Oieu, czue j's^ eortsinement juste et könne huerelle, et XVII bon tlroit 6 'avoir on co gsi^o 60 kataillv appell^ lei n. cowme taux et msuvais traistre, meurtier, ou cliro »elon io cas -in'il vent soustonir, ciu'il est, leciuel a tres fausso et mauvaiso ^uorello 6 e so^ vn lloll'onclro, et ee luv montro- rg)- suioul-ä'iiu). par mon corps, contro Iv sien, ä l'aicle cle vieu, 6 e «ostro-llsmo, et äe Älonsiour Saint Leor^o ie Kon Lkevalier, iee<1it serment fait, ieäit äeifenclsnt so iievo et s'en retourno ä son Pavillon, commo (s) fait I'appellant. Item su soeoncl serment, vionäront los 6 eux parties, I'uo sprös l'autre, semklaklement commo clessus, et pour skre^ier, jureront commo äessus il a esto äeviso. Item, au tiers serment Ies garcles se 6 opsrtiront sutsnt «Ie I'un coste commo clo l'autre, et vionclront i»erir aux äeux parties, et le^ meneront scoompsgnöes äo leurs 6 on- ieillers, ainsi commo clit est, lesnuels vienäront pas s pas, cle Part a part, ot ^uauä iis seront sKenouillevi äovsnt la xvm (lc-oix, et le ^6 le Nsreseksl pren6rs leurs msins Zroitv et leur osters leurs Asntelets lesiuels il mettrs sur la droix. ^lors cloit estre le krestee present, pour leur rsmentevoir Is vrsve Os88ion cle nostre Leigneur üesus- Okrist, Is perclition de eelu^ iui surs tort, en sme et en eorps, sux ßrsncls sermens c^u'ils ent l'sik8, et 8eront ju^en psr Is 8entence äe Oieu, c^ui e8t cle sicler ä Kon clroiet; le8 eonkortsnt cle 8e mettre plv8to8t ü Is mercy 6u Orinee ^ue ü Is merc^, ou ju8tiee cle Oieu, et pouvoir 6e I'ennewy. IXous orclonnons c^ue ee serment 8oit le clernier äes trois, pour Is mortelle ksine hui e8t entre eux, e8pecisl- rneot c^usncl Ü8 8e entreverront, et 8e entretienclront psr les msins, säone le IVIsr68eks1 leur clemsnäe, et Premier ü l'sppellsnt, vou8 tel IX. comme Isppellsnt, voulen-vous jurer; et 8 il 86 repent, et ksit eon8eionee eomme (lkre8tien, nou8 le reeevons s nv8tre mere^, ou cle 8on ju^e, svsnt lu'il sit eomkstu pour lu^ «lonuer penitence, ou sutrement orclonner s no8tre Kon plsi8ir. Oont 86 sin8i est, nou8 or- clonnon8 c^u'il8 8oient menen en leui-8 psvillons, et äs Is ne psrtent ju8^uv8 s no8tre eommsn6ement, ou äu ju^e äevsnt rzui i>8 soient venu8. Ot 8Ü veut jurer et clire hu'ou^- slor8 le ^lareseksl äemsnclers semklsklement su äett'enäant, et pui8 retourners s I'gppellant, et clirs rpi'U clie eomme lu^. ^e tel IX. sppellsnt, jure 8ur eette vrs^e kgure cle ls ksssion cle no8tre vrs^e Oeclempteur ÜL8U8 Lkrist, 8ur ee8te8 Orsn^iles, i»i e^ 8ont, 8»r Is to^ 6e Vsptesme eomme (lkrestien, ^ue je tiens cle Oieu, 8ur Ie8 tres 8ouversine8 jo)es clu Osrsclis, sus^uelles je renonce pour >68 troi8 sn^oisssntes peines ä'enker, 8ur mon sme, 8ur ms vie, et 8ur mon konneur, ^ue j's^- könne, 8sinte et ju8te inerelle s eomksttre eelu^ fsux et msuvsis, trsi8lre, meurtrier, psrjeure, et menteur tel IX. r^ue je vois ev present clevsnt mo^, et cle ee j en sppelle Oieu mon vrs^ juze, nostre- Osme, et iV1ou8ieur 8sint Oeorge le Kon tlke- ^slier s te8moin8, et pour ee lesument lsire psr les 8er- mens ^ne j'sv fgits, je n'sv, ne entencls porter 8ur mo^ ne sur mon ckevsl, psroles, pierres, kerkes, eksrmes, XIX cksrroi» *), eonjuremens, ne invooationz ä'ennemis, ne nul- les sutres ekosss, ou j'svo espersnes ä'svoir aiclo, ne » lu^ nuire, ne reeours, fers ^ue en vieu, en mon Kon äroit, psr mon eorps, er mon ekevsl, et psr mes srmes; et rur ve je dsise eette vrs^e (iroix, et les 8sints Lvgn^iles et me tsis. ^pres les sermens lsits leäit Nsreseksl se trsit vers le äessenilsnt, et pour skregier, I'un et I'sutre äient sinsi, eomme dir est. Kit quand le deffendsnt s zur -es perils ksise Is 6roix, et le 2'e rArtrrr pour plus clsriker droit s eelu)' ^ui l's, le Alsrescksl les prend psr les msins breites, et les l'sit entretenir. k,ors il dir s I'sppellsnt c^u'll die spres lu)-, en psrlsnt s son ennem^f. O! tu tel 1^. c^ue je tiens psr Is msin droits, psr les sermens ^us j'g)s lsits, Is esuse, pour^uo^ je t'sppelle est vrs^e, et s/ könne esuse de to^ sppeller, et s es jour t'en comksttrs^, tu ss wsuvsise esuse, et nulles rsisons de to^ en eombstre et delsendre eontre mo^ ; et tu le sesvs, lkienj dont j'en sp- pelle Oieu, nostrv - Osme, et lVIonsieur 8sint OeorZe le Kon Lkevslier s tesmoin, eomme lsux, trsistre, meurtrier, et loi mentie. ^pres ee le lilsreseksl äit su dellendeur ^u'il die eomme lu)^ en psrlsnt s I'sppellsnt: O! tu tel l^. ^ue tiens psr Is msin droite, psr les sermens, ^ue j's)' lgits, ä esuse ^ue tu m'sppelle fsux et msuvsis**) psr^uo^ j's^ kenne et leZsle esuse sr äeux msnieres, e'esl ä sesvoir, czusncl l'une «leg xsrties eonsesse ss coul^>e, et est renon ^Isisir. kit lors g'il est vis, orclonnons «ju'il soit en estant leve, et psr leg Ilo^s cl'armes et lierauts clessrme, et les esiuil- lettes eous>s»ees, et tout son lisrnois, ea et !ä psr les liees jetten, et puis ä terre eouelne, et s'il est mort soit ainsi tlessrme, et laisse jusczues u nostre orclonnsnee, c^ui sers *) Wahrscheinlich soll es heißen „enAg^o !s luorelle sä xie-lh" de pardonner, ou d'en faire justiee, tout ainsi ^ue bon nou8 oemblers: mais les pIeiF 08 oeront arre 8 te 2 jus^ues a I» sstisisetion de Partie, et Is ourplus de ses biens ä sei krinoe oonbs^ue^. Item. Voulon8 et ordonnons, c^ue le vain^ueur se xsrte des lioes bonorsblement a ebevsl, par la forme ^u'il ^ est ontre, s'il n'a essoins de son eorps, portant le baston du^usl il sura deeonfiet son advei-ssire en sa dextre main et Ini seront 868 pleiges et bostsizes delivre?:. kit <^ue de eette luerelle pour cxuel^ue Information du eontraire, II ns 8oit tenu d'/ respondre ne nnl8 ju^es ne I'en puissent pl»8 eontrsindre, s'il ne veult. t^uia transivit In rem judieatam et judieatum inviolabiliter observsri Hebet eto- Item. Voulons et ordonnons, ins le cbeval, eomme ältest, du vaineu, et generalement toutes (les) autre8 cboses ^ue le vaineu anra apporte au ebamp, 8olent et gppsrtiennent de droit au Lonnestable, Narescbaux ou Ns- resebal du ebamp, ^ni pour ce jour en auront eu la ebarge ou la Aarde. L'onc/usr'o-r. Or fai 80 N 8 a DIeu prlere ^u'II Agrde le droit ä <^ui I llia, et <^ue ebseun bon Lbrestien 8e Aarde d'eneberir en lei peril, car entre tou8 Ie8 peril8 ^ui eont, e'est eelu^ ^ue t I'on doit plu8 eraindre et redouter. dont maint noble, s'en I est trouve deeeu a^snt bon droit, ou non, par trop es 1 coniler en leurs engins, et en leurs forees ou sveuAles par ire et oulrecuidanee: et aueunes fois pour la bonte du monde, donnent, ou rekusent psix, ou eonvenables parti8, äont msint68 foi8 vnt depuis ^>orte de vieux peeberi nou- velles penitenoe8, en mepri8ant et non ebslant le ju^ement de Oieu. Nais ^ui 8e plaint, et ^usiee ne trouve, la doit-il de Dieu re^uerir: t^ue ei pour Interest 8an8 orAueil et msl-talent pour 80 » bon droit, il i-e^uierre bataille, ja ne doit redouter en^in, ne foree. Lar Dieu nostre Leigneur desus-Lbrist, le vra^ ju^e 8ora pour !u^. XXII Beilage L i. 6. (Zu Theil II. S. 598 **») Ueber die Behandlung der Lombarden in Frankreich. ^^ie Lombarden (Lombsrsti, Ktsliei, ultrsmontsni, Lombarst», Ktsliens, oultremontsin») , welche im Mittelalter sich mit den Juden in den ganzen innern - oder Landhandel thellten, hatten mit ihnen auch dasselbe Schicksal, von den Fürsten abwechselnd angezogen, geplündert, vertrieben, und (meistens gegen Geld) wieder zurückgerufen zu werden. Der Grund oder Vorwand, womit man diese harten Maßregeln entschuldigte, war der entsetzliche Wucher, den sie sich erlaubten. Schon Ludwig der H. erließ im Januar 1268 (Orston. tom. I. p. 96) an alle Amtmänner einen von seinem Sohn Philip d. Kühnen i. I. 1274 (ibist. p. 298, 299) wiederholten Befehl, daß alle Langobarden und auö Lahors gebürtige, welche Wucher trieben, in drei Monaten das Land raumen sollten (Lombsräi et Osoi-eini so etism ^usm plures slii slienigene usursrii in regne nostre publice super pignoribu» mutusti» gst usursm, bsbentes sst bee stowe» et mgnsiones »pecisliter steputsta». Einige glauben, unter Osoreini werde eine besondere Familie verstanden). Wer ihnen das geliehene Kapital wiedergäbe, sollte von den Zinsen frei seyn. Diejenigen Kaufleute aus der Lombardei hingegen, welch» sich nicht mit Wucher befaßten, sollten frei und ruhig handeln dürfen. Im Jahr 1295 hatte Philip der Schöne zwei dieser Lombarden zu Banquiers. Sein Schreiben (gegcb. am Fest aller Heil. 1295, Orston. tom. I. p. 326), worin von denselben (Lieble et IVIoneboto Ouist^ Crstribu» stileetis, vslletis et receptoribu» nostri») Erwähnung geschieht, erlaubt den Kaufleuten aus der Lombardei in allen Städten und Orten, die in ihrem Bürgerbrief angegeben waren, (in villi» et leei» in Uteri» »usrum burgesiarurn eontenti») frei von allen Steuern und Lasten zu handeln, wogegen sie dem König für jeden Livre, xxm den sie umschlugen, eine gewisse Abgabe (äensrium, obolsm er xogesism »ive pictsm bezahlten, wie dieses auch die Kaufleute auf den Messen der Champagne zu thun pflegten. Nach Art. 9 der Verordnung, welche Carl der Vierte im Mai 1327 über die Messen von Champagne und Brie erließ (Oräon. lom. I. p. 800) sollte jeder Jtaliäner, Ultramontaner und Ausländer, welcher Geld anslich (prestours ou e^r-niel-) an dem Mcßort wohnen oder innerhalb drei Monaten nach Verkündigung dieser Verordnung das Land räumen. Philip von Valoiö griff die Sache noch gründlicher an. Durch seine Verordnung vom 28ten Dcccmber 1347, die sein Sohn Johan der Zweite im April 1350 bestätigte (Oi-äon. tom. II. x. 418, U9), bestimmte er, daß um dem übertriebenen Wucher der Lombarden und Jtaliäner ein Ende zu machen, jeder Schuldner derselben durch Abtragung des Kapitals von den Zinsen völlig frei seynz daß dieses Kapital aber nicht an die Gläubiger, sondern an den Königlichen Schatz bezahlt, und daß endlich über den Betrag der Schuld dem Eid des Schuldners Glauben beigemessen werden sollte. Diese Verordnung sollte allenthalben verkündigt, und jedem verboten werden, sich mit seinem Gläubiger abzufinden, sondern jeder sollte der Obrigkeit den Betrag seiner Schulden angeben' Schon im Jahr 1340 hatte derselbe König einen ähnlichen Befehl, doch nur in Beziehung auf die außerhalb Frankreichs an der Gränze wohnenden Jtaliäner und Juden, welche gegen die Königlichen Befehle mit den französischen Prälaten wucherische Contracte abschlossen, erlassen. Um die Schulden kennen zu lernen, war darin eine entsetzliche Maßregeln vorgeschrieben. Dem Amtmann von Beaucaire wird darin befohlen: kUros sussi oeioo, guo tou8 tudollions et sutres, gui obliggtions, Ietti-68 ou instrumons 6N suront reous (Orilon. lom. II. p. 143), vous dsillont, pao eor-it en sudstsnee tol8 oontrsux, et gue il ne le lisillent ne ronäent su8clit ei-eäetelll-s, et Ie8 eontr»igne8 ä voir« montl-eo ioirrg protoeolle8 pso voie8 cleüe» ete." In der Sammlung der Ordonnanzen finden sich mehrere Quittungen, welche die Königs. Empfänger über das von den Schuldnern der Lombarden ihnen bezahlte Geld ausgestellt haben, so wie auch Urthcile, wodurch diese Schuldner von allen weitern Ansprüchen, welche die Lom- XXIV barden an sie machen könnten, frei erklärt werden (Orstom tom. II. x. 419, 441). Die Lombarden mögen eS allerdings arg gemacht haben, (1b.. o. p. 419) wird in einem Urthcil angeführt, daß ein Ritter (Wilh. v. Nabcurre) an zwei Lombarden (Couraust und Scnos) eine Summe v. 750 Flvrin verschrieben hätte, der auf die Evangelien geschworen hätte, denselben nur sechzig Florin (darin» s I'enou) schuldig zu seyn. Besonders waren vier Gesellschaften (sooietstez Zosrsmporum, ^ngoissolorum so k'sletorum, et Idioms» le Lourguignon) berüchtigt, die man zuweilen (OrOon. tom. III. x. 224 Sit. 7) auch nur die yustre com^sgnie» nannte. Philip von Valois (Orclon. tom. II. x. 523) hatte dieselben nebst allen Jtaliänern (so omne, slios korense», tsm »oeietate» gusm singulsre» porsons» I,omlrsrclorum, Vtslioorum, Ultrsmontsnorum et sliorum ^uorumoungue tisursriorum) bei dem Parlament verklagen lassen, nachdem er vorher alle ihre beweglichen und nnbcweg« liehen Güter nebst ihren Forderungen und den bei ihnen nie- dergelegtcn Pfändern mit Beschlag zu belegen befohlen hatte. Das Parlament erklärte sie auch durch ein Urthcil vom 6ten Dccember 1347 für Wucherer, und alle ihre Güter als dem König verfallen. Selbst das Vermögen derjenigen, deren Prozesse noch schwebten, sollte diesem Urtheil gemäß bis zur Entscheidung derselben im Sequester bleiben. Nun drängte sich bald eine Classe von Menschen, noch schändlicher als jene Wucherer heran, welche entweder durch Königliche Schenkungen oder auf andere Weise Ansprüche auf diese ein- gezogenen Güter zu haben behaupteten, und sie auch hin und wieder ausgeliefert erhielten; so daß der König Iohan sich ge- nöthigt sah, gegen dieses Unwesen i. I. 1316 (Ordon. tom. Hl x. 523) eine besondere Verordnung zu erlassen. Noch ein anderer, für die Schuldner dieser Lombarden äußerst drückender Unterschleif entstand durch folgenden Umstand. Alle activcn Forderungen der Lombarden, wovon die Kapitalsumme, so wie so eben erinnert worden, an den Königl. Schatz bezahlt werden mußte, waren (Ordon. tom. III. p. 30 srt. 17) der Königin Blanca, Gemahlin Philips von Valois geschenkt worden. Diese ließ nun alle solche Forderungen, mit Gewalt eintreibcn. Es waren zur Schlichtung der Streitigkeiten zwischen den Wu XXV chercrn und ihren Schuldnern besondere Commissaricn ernannt worden. Diese, welche eigentlich zum Schn!) der Schuldner des stellt waren, übten spater die ärgsten Quälereien gegen sie aus, beschicken sie an entfernte Orte, um sich dort zu verantworten ! u> dgl. Wollig Johann hob endlich durch eine Verordnung v. 20tcn und 21tcn Ocrobcr 1363 Art. 2 (0,-clon. wm. III. x ' 611, 642) diese Commissaire auf, und bestimmte, daß die Schuldner der Lombarden auf immer von allen Forderungen, die von irgend Jemand an sie gemacht werden könnten, frei seyn sollten. Die so sehr gedrückten und mißhandelten Lombarden behaupteten sich dennoch, und wußten wenigstens sich bald den Rückweg ins Reich zu öffnen. Dieses beweist eine Verordnung, die Carl der fünfte den lOten Juni 1368 (Oeclon. tom. VH- p. 709) über die sogenannte Lombarden-Büchse (boöw sux Iwm- bgrclz, kissocls b.ombsl'cloi'um) erließ. Dieses war eine Abgabe, welche die Lombarden entrichten mußten. Nach Art. 2 sollten, wenn einige Lombarden behaupteten, von dieser Abgabe frei zu seyn, die Urkunden uud Titel, welche sie darüber hätten, in der Oberrcchenkammer untersucht werden. Man findet Überbein in der Sammlung der Oräon. Iwuv. eine Menge Königl. Schreiben, welche von einem spätem Datum als die eben angeführten Ausplünderung derselben sind, und wodurch einzelnen Lombardischen Familien erlaubt wird, in einzelnen namentlich aufgeführten Sädtcn eine Menge von Jahren gegen eine an den König bezahlte Summe Geldes nicht allein zu wohnen, sondern auch auf Pfänder zn leihen. ^ So hatten unter andern drei Lombarden (Oste, vertbo- ! lemi et-kier-re Osr-et) von dem König Carl dem 5tcn die Er- ' laubniß erhalten, einige Zeit in Paris zu wohnen. Einer derselben (Oste Osret) hatte davon einen so schlechten Gebrauch gemacht, daß er auf das Gesuch des Königl. Procurators bei der Schatzkammer in eine Geldbuße v. 2000 Liv. Tourn. vcrur- theilt worden war, die er auch bezahlt hatte. Ungeachtet dessen gab Carl der sechste durch sein Schreiben vom Mai 1382 (Or- «lon. wm. VI- p- 653), worin die so eben genannten Umstände angeführt werden, diesen Lombarden eine neue Erlaubniß in Paris zu wohnen, und überdcm viele Privilegien, nachdem er (zum Schein) die alten für nichtig erklärt hatte. Als Grund XXVI dicscr besonder» Gnade wird angeführt: „eu rogart « 1s «im- plesse, importinsoitv, ot sn rogrot ol stosio czuo ckisoient svoio los cliL Oste, Lortbelomi Osrös on I'sbitsvion clo no- stro lto)gume." Allein der wahre Grund war, weil dieselben (Art. 25) jedes Jahr an den Schatz 200 Liv. Tournois bezahlten. Sie erhielten dafür auch sehr schöne Privilegien. Sie dursten jede Art von Handel treiben und auf Pfänder (doch nicht zu höhern Zinsen als zu 2 von. r>siis. für 16 Sol. lCsris. die Woche) leihen. Sie brauchten die Pfänder, nur nachdem sie für ihr Kapital und Zinsen befriedigt waren, herauszugeben, und durften dieselben nach Jahr und Tag durch das Gericht verkaufen lassen. Sie waren dabei von allen Abgaben frei u. s. f. Der Inhalt der Verordnung ist überhaupt wichtig, nur wäre es viel zu weitlausig, ihn hier umständlich anzuführen. Die von den spätem Königen an andere Lombarden ertheilten Freibriefe und Privilegien sind fast von demselben Inhalt. M. s. besonders den von Carl dem siebenten den 13tcn September 1429 den Lombarden Laurentz Tabutz u. s. f. ertheilten Freibrief (Orävn. tom, XV. x. 248 folg). — Noch weit ärgere Bedrückungen und Grausamkeiten als gegen die Lombarden wurden gegen die Juden verübt. Nicht genug, daß sie von den ältesten Zeiten (von Philip August i. I. 1182) an abwechselnd geplündert, verwiesen und gegen Geld wieder eingelassen wurden, beschimpfte und erniedrigte man sie auf alle nur ersinnliche Weise. Ludwig d. H. befahl i. I. 1254 (Orclon. wm. I. x. 75 srt. 32) ihren Talmud zu verbrennen. Nach einer Verordnung, welche derselbe König i. I. 1269 auf die Bitte eines Mönchs aus dem Prediger- Orden (clilecii nobis in Obrisw Irstris Vsuli Lbrislin^ clo orclino Irstrvm ^rsesticstornm) erließ (Oräoo. wm. I. zr. 294), mußten alle Juden beiderlei Geschlechts sowohl auf der Brust als auf dem Rücken ein ro- thes Rad auf dem Oberkleid angenäht haben (unsm rotsm äo t'ouwo, seu zisnno croooo, in su^olioco veste consutsm snto peowz ot rotro . . , . . oujus rotso Isliwclo sit in oiroum- terontia c^nswoi' cligitorum, oonosvitss sntom oontinosi unsm xslmsm). Wenn ein Jude dieses Zeichen nicht hatte, konnte derjenige, der ihn so traf, verlangen, daß er ihm sein Oberklcid abträte, wobei derselbe noch überdcm mit 10 Liv. XXVII Geldbuße bestraft ward. Diese Vorschrift ward von mehrern der folgenden Könige, Philip dem Kühnen und Ludwig dem lOten bestätigt. Die Verordnung des letztem vom 28ten Juli 1315 (Ol-äon. iom. I. p. 595 ) enthalt darüber Art. 3: „ll porro- ront Io signet lg oü il l'avoivnt acvoustume a porter, et sers large ä'un blaue tournois cl'argont au plus, et serg ä'sutrv eouleur gue !a robbe, pourtrait clo lil ou cle soie ^rossement, pour estro mieus et plus elerernent apparent." In der Verordnung des Königs Johann vom Men Oktober 1363 (Orclon tom. III. p. 641. 642) wird es Art. 1 so bestimmt: ,:grant rouelle dien notable, cle lg granäeur cle nostre graut seel Partie äs rouge et cle blaue. M. s. Un- Lange acl voe. Uota lullaeorum. — Ja sollte man es glauben, daß man die Grausamkeit gegen diese Unglücklichen so weit trieb, daß man sie aller Güter beraubte, wenn sie zum christlichen Glauben übergingen; eine Gewohnheit, die erst Carl der sechste durch seine Verordnung vom 4ten April 1392 abschaffte (Orclon. tom. Vll. p- 557). Beilage i t. v. (Zu Theil II. S. 707.1 Oräouiikuiss äs klulipps HI. (Is Iiuräi) touoliunt Iss smortissemeuls, au I^urlsmeut äs 1-t l'oussAiiit ou äs Kosl su 1275 (Oräou äu I-ouv. tom. I. p, 301.^) Äemar-ue cko Lanrrere. Voiei !s Premiere Oräonnsnce gui ait mi» en regle les amortissememens, c'est a ckire les extinetions et les abregemeus äe 6e4s, en taxant les eglises et non nobles pour leurs sciuisitions a une certaine bnanee. On sera »ans cloute surpris gue le Uo/ clise ^u'il ait kalt une teile äisposition pour l'utilite cles eglises et pour *1 M. s. die Vorrede des Grafen Pastoret zu Oräon. tom. XV. xxvm jo repo, de «68 Sujets. (lepondant eela vst tres veritable. II lsut done 8o souvenir de co ^ui a dejs e'te remsriue .eidessu,, <^ue ^gr I'sneien uss^e de I» b'rsnco nul 8ei^neur de lies ne pouvoit lsbre^er, le diminuer, ou en eteindro, ou smortir Is moindre psrtie, ssn, le eonsontement de 80 n 8eigneur su^ersin, et ^ue Is ^eine de I'sbroAoment, ou de l'smortiszement etoit ^ue Is Partie amortie, ou sbre^eo otoit devoluo su 8ei^neur su^erieur, su meine etst ^u'elle etoit svsnt I'smortissement, ou I'sbroAement. b-ors^u'un 8e.^neur ^ermettoit s de, Aon, de msin morte de ^o„eder de, terre, dsn, son lief, il le diininuoit et l'sbregeoit, ou il en vtei^noit ou smortissoit une ^srtie, ^>sroe <^uo Io, ^ens de msin-morte ne moursnt et n'sliensnt ps» , il so ^rivoit s l'svenir de, lod, et ventes ^ui lui 8eroient eebus, si oe, borits^es sinsi tombsL en msin-morte, svoient vte siossedes psr de, Isi^ue, et de, seouliers. Lt lors^u'un LeiAneur permettoit s un non noble de xoszeder un liek mouvsnt de lu) , il sbregeoit enooro son liek, et en etei^noit une psrtie, jisreo ^ue Is non noble ne desservoit ^ss ordi- nsirement son lief, c^u'sinsi le, Service, en etoient perdus. De Sorte ^ue dsn, I un et l'sutre es,, le, beritsZos et le liet' etoient devolu, su 8eiAneur su^erieur*) immedist gu meme etst c^u'il, etoient svsnt l'smortissement, ou I'sbre^e- ment. lüt eomme le 8eigneur superieur immedist dimi- nuoit sussi son 6e?, ^usnd il sp^rrouvoit oe c^ui svoit öle *) Ltsblissem. d. 8t. l^oui, liv. I. ebsp. 125- „8e sucun, svoit donne s sneune relizion, ou a suoune ^tbsi'o, une pieco de terre, li 8ires en <^ui lie oe ,eroit ne le sout- lerroit ps, psr droit, so il ne voloit, sin, le porroit bien prendre en ,s msin. Nsi, eil s ^ui Isumosne surs este donneo, ,i doit venir au 8eiAneur, et li doit dire en tele msniere: 8ire, ee nou» s estv donne en suinosne, so il vou, plest nou, le tenion,, et se il vou, ^dost nous I'osteron, de nostre msin dedsns terme avensnt; si leur doit li 8ire, es^srder, «^u'ils Is doivent oster dedsn, I'an et li jour de leur msin, et so il ne I'ostoient li 8ire, ls ^orroit prondro eomme en son demsine, et si ne I'en respondroit ja par droit." XXIX Isit p-w son XÄ88sl, co 6ek et 008 beri,gA68 etoient «levolu8 a lgutre 8eigner 8uperieur, et sirisi cle 8e!^neui' 8>ipoi'ieui? oo 8eigneur- 8upel-ieur- ju8guo8 su No)?. ^i,i8i pour obtenii- un smorlisssrnent pnrkgit, il sslloit pg^er linsnee r>u 8eiA- neur immeäist, et a tou8 les 8eiAnenrs meäislz ,le 6e^,e en «legrö sii8guo8 su Ilo^ *). Dbilippo III, sbolit eet anoion «Icoit pour I'ulilite «lo I'eglise et Io ropo8 äe ses ,ufet8, en Io8 sibigneb>S8snt 6e I» vexation lies 8eigneur8 mellist8, äont Is nombre fut re- äuit s tro>8, sinsi 8 Lsionum uoglrorum, «^ni et Quorum prseclo. ce88vre8, no8tri8, et precloee88orum uo8trorum temporibu8, per lonAuin pstientism U5l fu >880 u 08 cuutur publice, et pa- tienter äsre et eleomo8)'ngre Lcelesiia, et eoneeclero ^uocl klccle8iao licite sc^ui8ita tenorent, con8en8U no8tro minime re^ui8ito, sb8l^ue nllä reelsmaliono per N 08 vel pre«leee 880 - re8 no8tro8 faeta, 8slg8 s tribu8 0omini8, non *) Dcr hier angegebene Grund gilt eigentlich nur für die Erwerbung sol'cher Güter, die irgend einer Lehnspflichtigkeit unterworfen waren. Allein in Frankreich war die unbedingte Erwerbung unbeweglicher Güter und Rechte, wenn sie auch freie Allödien waren, dcr tobten Hand von sicher verboten. Der Grund dieses Verbots ist schon oben S. 707 * nach Lsoiuot (9'r.iitö öo8 Droit8 0. Dom., Zieme Partie «le nonv. acguo8t8 cbsp. 25) angeführt. XXX eomputata persona gue in eoelesiam trsnstulit possessiones easäem, nulls vis per jutsilisrios nostros molestia conkeratur' Z) liursum pro rebus et possessionibus sliis i^uss aegui- sierunt l^eelesise in terris, teoäis vel retrofeoäis nostris, sine nostro vel preäeeessorum nostrorum sssensu a 29*) annis citra, liane gratiam lieri volumus evelesüs, viäelicet gmoä res et possessiones tsliter aoguisitss extra manum susm pro nodis, aut nomine nostro, ponere non oogantur, äummoäo pro possessionibus eleemos^natis eisäem, nobis prestent in peeunia, Quantum vslsre possent kruetus äuorum annorum rerum, sie aeguisitsrum, legitime ertimati. 4) ^ä alias vero possessiones per ^uemeumgue con- travturn non grstuitum aeguisitss sl> kleelesüs, sä ponenäum extra msnus, volumus illas Ileelesiss non eompelli pro no- Iriz aut nostro nomine, guse notris solvere voluerint in pe- eunis, Quantum valvre possent Iructus trium annorum legitime estimali. 5) t^uoä si Leelesie ae^uisiverint in alloäüs, in terris, leoäis et retrotzeoäis nostris, volumus guoä in eleemos^na- tis, vel äonatis sruetuum unius anni nolns prestetur esti- matio. In acguisitis non gratuito titulo fruetuum äuorum sunorum nol»is estimatio persolvatnr, si res tsliter aeguisi- tas retinere maluerint, c^uam ponere extra manum. 6) kreterea in personis iunobilidus, ^ue res Leoäsles aoguisierint et tenent per liomagium aä servitium compe- tens, preeipimus sustitiariis nostris ^uoä Iiususmoäi persona» innobiles non molestent, seä eis in pace äimittant res tali- ter aciuisitss. 7) l^uoä si personae innokiles aeguisierint in leoäis vel retroleoäis nostris, extra terras preäietorum Laronum nostrorum et ita sit ^uoä inter nos et personsm gue slie- navit res ipsas non sint**) tres, vel plures iotermeän *) Dans «^uelgues msnuserits il z-- a „a triginta annis." **) Dieser Verordnung sind (Oräon. tom. I. p. 305, 306) in der Note noch zwei Instructionen beigefügt, welche mehrere wichtige Erklärungen und Zusätze enthalten. Sie sind in- XXXI Domini, preeipimus ^uoä si tenesnt ssi servitium minus xompetens, vel sliter eppsrest b^eorli lsets sieterior eonstitio dessen zu weitläufig, um sie hier vollständig mitzutbeilcn. Die erste ist aus dem Register Lroix leuil. 54 der ^ber- rccheukammer genommen. Rach derselben stand es einigen mächtigem Baronen völlig frei, einen Theil ihrer Güter in die todte Hand zu geben. Es heißt dort so: ksres Vrsnoise Delvscum, Noviollunum, Ostlislsnum sunt (lomitstus Remi, l,sustunum, Dingones, gtgue äuees ' Vlsnclris, Dlioloss, Osmpsnis sunt Oowitstus, Lst clux I^ormsnnus, LurZunäus sie ^guitsnus. 6 omites mssores post Dg r es. Dritannus.^näegsvensis (Vnjou) Uivernensis (Revers) . . Älsrcliie (IVIgrclie) ^ttrebatensis (Artois). Oe düs prout ex äeolsrstionilius sliss super linsnciis Iisditis est eompertum, potest intelligi, guoä tsm sus titulo 6ignitstis, gusm eorum usu longissimo, smorti^are, et eleemos^nsre vslesnt, peeunism, seu guollris emo- lumentum proinsts non reeipienclo, its tsmen guoä pro eleemos^nis seu sclmortisstionitzus Iiususmoüi, eorum tenute non ememtzrentur, seu etism llelurmentur. Nun werden noch einige Grafen und Herren (Lomites et Domini) genannt, welche sich zwar im Besitz desselben Vorrechts behauptet hatten, welches aber als ein Mißbrauch (sdusus gui in äistrsetionem lsullorum, retroleullorum et reZni totius rellunästzst) nicht ferner geduldet werden sollte. Verum guis, heißt es ferner, tsles sligua clebent prerogstirs Asuäsre, cle pslientis tolersmus, guoll sli- ^uss eleemos^nss pro susrum animsrum sslute, lsoere vslesnt snniverssris, constituere Lspellsniss, et similis tzenesteis lunllsre, äum tsmen eorum tenute propter lioe nullstenus ememtzreutur seu etism äesormentur. Vo- lumus Ismen guoä insinusre notzis tslis tsnesntur. Drseteres Vreliiepiseopi, Dpiseopi, vel slii clignitstes sut kenelieis oktinentes, guse in regslis nostrs vene- runt, guiägusm sämortirisre, vel sliensre non possunt, g^uocl si jsm steeerint, linsneie possunt levsri et exigi, eum lioe uon possint bsoere sine nostro prsesuclicio et regni cletrimento. 8i vero Doelesis in slism similis eonäitionis Leolesism possessiones trsnskerst, vel tenutss XXXII cogsntur tsles possessores rem teoäslem ^onero extrs ms- ii»m, nisi ncslucrint pi cstsre nodis estimstionem t'ructuum Quorum snnorum rerum tsliter seczuizitsrum. 8) Dt si i 05 l'coclslis lscta luerit censuslis, prsestsditur nolris ^ustuor snnorum sructuum estimstio vel stst per ^ustitisrios noslros, cpiocl res in ststum pristinum reclucstur. 9) Dsnc sutcm or3instionem fscimus pro cssilrus illis, ^ui temporidus preteritis preeesserunt, provisionem ipssm nolentes exten3i s<1 cssus gui provenient in futurum, immo in liis gui 3e novo emerserint, novo provisionis remeclio consulstur, nolentes insuper esmäem or6instionem s6 slie- nstiones ex>en6i, cle c^uidus 8ino clilstione 8ciri poterit ms- nifesle ipsss nodis scleo 0880 3smnosss et ßrsves, ^uoil me- rite non cledcsnt sli^ustenus tvlorsri. Drsemisss orclinstio fsots Dsrisiis in Dsrlsmento omnium 8snctorum post nstivi» tstem Domini snno mile8imo clucentesimo septus^esimo «puinto. scl ^uss extrs msnum susm ponenclss non pokerst eo- derceri, ex trsnslsliono liujusmoäi stnsncis non cledetur . De eleemos^nis moclieis fsetis Dcclesüs si- eut cle ceres, Ismps6e uno, cluodusve tortieiis in elevs- tione Dominici corporis sceenäentes stnsncis non äe- dctur. Lire» aliss elecmos/nss constitutionis form» servetnr, nisi super doc Aistism fseismus speeislem .De slloclüs lideris in empli^teosim vel sospi- tum clstis, seu slüs trsnslstis non 3el>etur linsncis, clum Ismen non sit slloclium msAne rei, cum jurisclietione et äistrietu, cu^us slienstionem cle nodili in innoliilem lieri nolumus, nisi cle nostrs licentis vel gi stis specisli» Die zweite Instruction, die sich im Register «oster leuil. 30 vers. findet, ist mit dem Namen des Königs (Ddilip- pus etc.) überschriebcn und an die Königl. Eommifiarien von Languedoc gerichtet. Es heißt darin unter andern: „(luidusclsm consul-tstionidus vesti is in nostrs Ouris propositis responclcmus, ^uocl cum per orclinstionem noslrsm c^usm l'ecimus super exigenäis pro nodis sinsn- eüs, cle redus sd ecclesüs ei reli^iosis in leoclis et re- trofeoclis sc^uisitis s trigints snnis citrs, et cle redus lecxlslidus in personss innodiles trsnslstis, non sl> ipsis nvdilidus, seä sl) ipssrum rerum possessoridus llnsn- ciones exiAgntur. XXXIII - Da die hier angeführte Verordnung (v, I. 1275) nach Art. 9 sich nur auf die Vergangenheit erstreckte, und die Geistlichkeit zu erwerben fortfuhr, so fanden viele der nachfolgenden Könige, Philip der Schöne i. I. 1291 (Oräon. wm. I. p. 323), Philip der Lange im März 1320 (ibiä. p. 745), Carl der Vierte i. I. 1324 (ib>3. p. 786) und i. I. 1326 (ibicl. p 797), Philip v. Valois i. I. 1328 cOräon. tom. II. p. 23) und mehrere andere sich genöthigt, nähere Verordnungen darüber zu erlassen, welche indessen ihrem Hauptinhalt nach fast übcrein- stimmen. Die Geistlichkeit ward, obschon sie die Erwerbung ohne Bewilligung des Königs gemacht hatte, gegen Leistung einer Entschädigung, deren Betrag freilich durch die folgenden Verordnungen meistens erhöht ward in ihrem Besitz geschützt. Doch enthält die unter Carl dem Vierten i. I. 1324 erlassene Instruktion (Orro aeczuisiiis vero fa sexa^inta annis eitrs^ in leoclis et eensivis nostri» emptionis, vel exesmbii, aut alio czuoeumgue titulo nou ßrstuito, estimationem preeii, ^uocl pro eis in venäitiono Perpetua semel passet baberi, vel aliucl preeium, si maju» kuerit, pro guo res ipso titulo Huo preäieitur socluisitae kllerant lnobis prestent)." Art. 7 heißt es ferner: „krae- terea gluonigm in partibuz linAue oeeilane, possessiones sunt esriores guam in partibus Oallicani«, volumuz et praecipi- mus Huoä Leclesis et Leelesiastiee persone äietarum par- tiuln et locorum ciroumvieinorum in ^uibus clenarius snnui reääitus pretio viginti äenariorum, vel plurium, vel eires eommuniter bereclitarie vencli potest, pro rebus et possvs- ilonibus in beorlis et eensivis nostriz, titulo non Aratuito, ae^uisierint, estimationem preeii, In der oben angeführten Verordnung Philips d. Schönen v. I. 1291 (Ordon. tom. I. p. 322, 324) heißt es Art. 9: ,,Voiumus gutem, guod missi s nokis pro ünencns ls- eiendis meliores linenciss lecisut pro nokis yuem su- xre dictum est, si posrit, cleteriores gutem non reci- pient ullo modo." **) In dieser Bedeutung kommt das angeführte Wort in den so eben über die Amortisation angeführten Verordnungen sehr oft vor. M. s. noch llu-Oenge »d voc- stnsre. und Lnencie. Die Geistlichkeit fuhr ungeachtet aller Königl. Verordnungen immer fort, neue Güter zu erwerben. Oft setzte sie, wie aus einem Befehl (msn3ement) Carls des sechsten vom Ilten Februar 1385*) erhellt, der Vollstreckung der Verordnung die Anrede der Verjährung entgegen. Durch diesen Befehl indessen ward der Geistlichkeit aufgegeben. Alles, was ste feit vierzig Jahren ohne königl. Bewilligung erworben, in welchem Gebiet, wo und wie und von welcher Art es immer seyn mogte**), innerhalb eines Jahrs ans ihrer Hand zu geben (meure llors de leur mgin), nach welcher Frist cs, wenn sie sich desselben nicht entäußert hätte, zu den Königl. Domainen gezogen werden sollte. Einzelne Abteien, Klöster und Stifter erhielten indessen von Zeit zu Zeit eine Befreiung von diesen Verpflichtungen. Schon Philip d. Schöne bewilligte durch eine Verordnung v. Februar 1303 Art. 5 der Geistlichkeit der Provinz Narbonne eine solche Befreiung für alle ihre schon erworbenen Güter***). Die Geistlichkeit der Diocese von Amiens hatte von demselben König schon durch seinen Brief v. 15ten August 1303 4) dieselbe Befreiung für alle ihre in den königlichen Lehn, Afterlehn und *) Oi-llon. wm. VII. p. 143 Der König gibt als einen Theil des Zwecks dieses Befehls an: „pour /.oster et interrompre toute mstiere 3s preseription «laut 3'en se vouläroit 3s «ppli^uer vu entrepren3re contra nous PSI' tolersnee ou Isps 3e temps, comme psr sutres plusieurs csuses. **)„Henles, revenues et sutres possessions.fmeme sux css oü) Iss usustruis sus 3onneurs ou sutres setoient) reserveL s temps ou s vis, vu psr cvn3ition 3o le» rsclieter 3e3s»s cerlsin temps." ***) (Or3on. 3u Oouv. tom 1. p. 402, 403) srt. 5. „Item. Oe Arstiä specisli oonceclimus ipsis ?rsolstiz, so eeele- süs suis, Lollegiis sc personis Ocelesisstieis «uprs3ietis, rzuo3 3e sc-suisilis suis lsctis nomine Ocelesig, um tem- poribus retrosetis, prsestsre stnsneiss vel extrs msnum susm 3icts scguisits ponere nullstenüs compellsntur, se3 es possint licile retinere." f) tvräon. tom. I. p. 382). Der August kam in diesem Jahr früher als der Februar. M. s. die Vorrede. XXXV! Allodien bis zum Tag dieses Schreibens schon erworbenen Güter erhalten, jedoch nnter der Verpflichtnng, dem König einmal den zehnten Theil ihrer Einkünfte zu bezahlen. Das Recht, einen solchen Befreiungsbrief (lettre 6'smorti8sement) zu er- theilen, kam seit unvordenklichen Zeiten dem König allein zu *). Zwar hatten in altern Zeiten die Barone sich ebenfalls dasselbe anzumaßen gesucht. Es gab sogar bis zu den letzten Zeiten Briefe der Art, welche von den Herzogen von Anjou, von Berry, von Burgund, den Grafen von Champagne u. s. f. ausgestellt waren**). Allein die Königl. Beamten nahmen keine Rücksicht darauf, und forderten dem ungeachtet die dem König gebührenden Rechte ein. In den Registern Olim findet sich ein Urtheil des Parlaments v. I. 1272, wodurch gegen den Bischof von Laon dieses Recht als ein dem König ausschließlich zukommendes erkannt worden ist***). Auch der König gewährte solche Bcfreiungsbriefe selten ohne alle Vergütung. Carl der sechste, um dem stets wachsenden Neichthum der Geistlichkeit ein Ziel zu setzen, bestimmte durch sein Schreiben vom Oktober 1402 (Orlloo. tom. Vm. x. 546, 547), daß ehe solche Befreiungsbriefe (lettres ä'smorti^emeot) für ächt und gültig erkannt würden (svsot ls veriliestion et I'enterinement), die- *) Lsoguet vrsit 6. Dr. ä. Dom. 4ieme xsrt. äo Droit ä'L.morrissem. odsx. 61. **) Ikiä. ***) M. s- noch Terrier Dict. ä. D. srt. ^mortissem. Derselbe zieht aus dem ßrsnä Ooutumier (Th. I. S. 137) folgende Stelle aus: Ro^ N 08 tre 8 ire, 86lll et pour le tont sppsrtient fsire smorti88ement psr tout 8on Ro^snmo, et ne xeur en icelui guelgue terre etre smortie, ju8<(u's ee gue le Roi I'sit smortie: et 86 il sävenoit gue le8 ksir8, Vsrons et sutres Seigneurs 8ujet8 smortissent sucuns edose tenue ä'eux, ^>our ce n'est pss sdsolument smortie, gue le Roi ne puisse eontrsinärs le posseclsnt ü ls äelsisser, et reelle sppli- <(uer s son ckomsine, s'ils ne le mettent liors «le Ieur8 msin8, spres ls signiliestion gne «leäsns I'sn eto. — Auch bei Boutciller in seiner Somme Rur. findet man dieselbe Meinung. xxxvn Men, welche sie erwirkt', gehalten feyn sollten, den dritten Lheil des Werths der Güter an die königlichen Domainen abzutreten*), indessen wurden doch auch von den Nachfolgen, den Königen solche Amortisationsbriefe ohne Vorbehalt oder eigentlich mit Ausschließung jeder Entschädigung ertheilt. Dieses mußte indessen in dem Brief bestimmt ausgesprochen sepn**). Derselbe mußte überdcm, um gültig zu seyn, wen» er seit der Regierung Philips v. Valois ertheilt war, in die Register der Oberrechenkammer- und wenn er von einem spätem Datum, als das Edict Carls des Neunten über die Domainen v. I. 1666 war, sowohl in die Register des Parlaments als der *) ,,.svons oräonoe et oräonnona . , . . . gue cko- resensvsnt toutes personnes 60 gmelgue estst ou eon- rlition gu'elles soient, ^ui vouläront empetrer et obte- oir, empetreront et oktenront äe l^ous L-ettre» ä'^mor- ti 88 ement ck'sucunes kente», Derres ou P088688ion8, 8 e- ront tenu 68 cle l^ous liaillir et bsilleront reslment et äe ksit svsnt la verillestion et vnterinement äe leurs äites lettres su proul'üt et aoroi 88 oment äe nostrs Domsine, Is tiercs psrtie cl'gutant eornine vsulclront et monteront Ie8 Derres, Konte 8 ou po 88688 ion 8 gue nou 8 leur surons sdrnorties ou sllmortirons, eomme ckit e 8 t, lsguelle tieree Partie en Derres, llentes ou ko 8 - 8 e 88 ions S88i808 80usts I^0U8 et ea N08tre lerre et ju- stiee 8sn2 mv)en, sers sppligue'e et sjoutee s uo 8 trvllit Dornaine, ssuri ve gue I^ou 8 eu Isizoas äon, guittanee ne reini 88 ion gueleongue 8 : leguel, ou cas gue psr en- sclvertanee ou sutrernent lX'ous lerions, I^oua voulons estrs nul et äe nul elileot, et n'^ voulon 8 sueunemevt e 8 tre odteinpere, et Oes maintensnt pour lora le revo- guon 8 et lueltona cku tout su nesnt psr Is teneur i'L 86 ntes ete." Lscguet 6 u 6 r. 6 'ämort> 88 em. eksp. 46 und 52. Eh- mals hielt man, um den König zu entschädigen, streng an der Verordnung Carls des sechsten v. Oktober 1402 , daß nämlich der dritte Theil der erworbenen Grundstücke in nsturs an die Domainen abgetreten werden mußte. Schon zu den Zeiten Bacquet's, der unter Heinrich dem dritten lebte, ward sie (elisp. 46 ) nicht mehr befolgt, sondern dre Entschädigung in Geld geleistet. XXXVlll Oberrechenkammer eingetragen seyn*). Endlich mußten noch alle diese Briefe das große Königs. Siegel tragen. Man unterschied drei Gattungen dieser Briefe (vsoguet »bist. obsp. 42), nämlich allgemeine, besondere und gemischte lgöaöi-sleg, xgr-u- oulier-es 6t mirtos). Die erstern wurden allen in einer Pro, vinz wohnenden Unterthanen oder der Geistlichkeit einer ganzen Diöcese oder anch von ganz Frankreich in Beziehung auf alle ihre Güter, die sie von dem Datum des Briefs an besaßen, crtheilt, ohne daß diese Güter näher angegeben waren. Durch Briefe der zweiten Art erhielt eine einzelne Gemeinde in Beziehung auf irgend ein bestimmt angegebenes Besitzthum (llei-ikgAes clo- ol-ires psr le menu et su vrgz? psr teiians et sboutisssns), das Recht, es zu erwerben oder zu behalten. Briefe der dritten Art endlich waren solche, die zwar auch einer einzelnen Ge- meinde, Abtei u. s. f. allein in Beziehung auf alle ihre Güter gegeben wurden. Amortisationsbriefe der ersten Art waren durch die alten Verordnungen verboten**). Indessen wurden dieselben doch von einigen Königen ertheilt. So erthcilte Franz der Erste im März 1522 der gesammten Geistlichkeit von Frank- *) Lsoguet än Dr. ä'^mortissem. cllsp. 74- In der Ver, ordnung, die Philip v. Valois den 8ten Aprel 1342 erließ (Orclon tom. II. p. 173, 175), bestimmte derselbe Art. 8, daß, da viele falsche Briefe über Adelsverleihungen, amor- Ii886men8 u. s. f. gemacht worden, den Amtmännern, Se- ncschallen u. s. f. aufgegeben würde, alle diejenigen, die solche Briefe vorzeigten, an die Oberrechenkammer oder an die von dem König dazu ernannten Commissarien zu verweisen, und den Vorzeigern den Genuß des Privilegiums nicht eher zu gestatten, bis die Echtheit des Briefs bekundet wäre. Bei Briefen, die von einem frühern Datum, als diese Verordnung Philips von Valois waren, sah man nicht auf die Erfüllung dieser Formalität. **) Lsoczuot stu Or. ä'^mor'tis8em. ollsp. 47- BacgUet fuhrt indessen keine einzige^bestimmte Verordnung an, welche dieselben verboten hätte. Sie waren es indessen ganz gewiß, wenn auch nicht durch königliche Verordnungen, doch sicher durch Parlamentsbeschlüsse, oder durch den Gerichtsgebrauch, wie durch das aus der Verordnung Franz des Ersten vom März 1522 angeführte deutlich erhellt. XXXIX reich gegen Erlegung einer auf einmal bezahlten Summe einen allgemeinen Amortisationsbrief über Alles, was sie bis zu diesem Zeitpunkt erworben hatte*). Der Brief enthält die Clausel- ^on obswnt c^eleooliues ussges, äroiets, z^Ies, coustumes, oräonnslioos ä es eontr-sil-es; esc^uelles et vbseunes ä'ieel- ,es guant ä ve avoas cleroZe' et clsro-eons xgr leäit gstvis äe nostre Conseil, qusnt ä I'eK'eot et contenu äe cesclites presentes...... Ilt niesmement i^u'elles ^ourroient eon- tenir genersux amortissemens estre xroliikei- et äellenäus. blk gn il ksut czos es g^uo I'on s smorli, soit speeill^nement et psr Io mono äöelsrv, et ^no la vslenr psr sn et xrix xour une kois, ne soit e/ exprimeo ete." Solche allgemeine Amortisationsbriefe wurden von den Behörden, die mit der Eintreibung der Amortisations-Gelder beauftragt waren, entweder gar nicht, oder höchstens nur zu Lebzeiten des Königs, der sie ausgestellt hatte, beachtet. Die Oberrechenkammer weigerte sich meistens, sie in ihre Register einzutragcn, und selbst wenn dieses geschehen war, suchte man später irgend einen Mangel in der Form u. dgl. hervor. So mußte die Clerisei, ungeachtet der allgemeine Amortisationsbrief von Franz dem ersten bei der Obcrrechenkammer einregistrirt war, unter seinem Sohn Heinrich dem Zweiten sich nochmals mit dem König vergleichen, wie man bei Lsoiuet ebsx. 43 umständlich angeführt findet. Die Amortisationsbriefe bezogen sich überdem fast ohne Ausnahme nur auf die Vergangenheit. In einigen ward doch noch hinzugcfügt, daß es denjenigen, zu deren Gunsten der Brief gegeben war, erlaubt seyn sollte, auch noch ferner, jedoch bis zu einer gewissen Summe zu erwerben. Ludwig der cilfte, welcher zu der Mutter Gottes von Cleri eine besondere Andacht hatte, crtheilte indessen den 2lten Deccmber 1464 der Kirche und dem Kapitel daselbst einen ganz allgemeinen Amortisationsbrief**) *) Bei Lsecruet ebsp. 43 findet man den vollständigen Text dieses Briefs. Cksp. 44, 45, 52 theilt er noch mehrere solcher Amortisationsbriefe vollständig mit. **) Mau findet den vollständige» Tcrt dieses Briefs Oräon. tom. XVll. p- 48. Xl, für Alles, was sie schon erworben hätten, und in der Zukunft ^ auf was immer für eine Art erwerben würden. Die Amortisationsbriefe gewährten dem Inhaber nur gegen ^ den König oder dessen Beamte völligen Schutz. Wenn das er- wordene Gut nicht unter der unmittelbaren Lehnsherrlichkcit des ^ Königs, sondern eines andern Grundherrn stand, so konnte ^ dieser es zwar nicht einziehn, oder den Erwerber zwingen, es aus seiner Hand zu geben (zu verkaufen u. s. f.). Allein der ^ Erwerber war verpflichtet, den Lehnsherrn, sowohl den unmit- ^ telbaren als alle mittelbaren zu entschädigen*). Darum ent- E hielten die Amortisationsbriefe immer die Formel „»suk en »Mres vlroaos nostre stroit, et I'sutru^ en toules" oder „8»uk ^ l'intsret ä'sutrui et lles sei^neurs." Selbst wenn diese Clan- Alt! sel nicht beigefügt war, ward sie als beigefügt angesehn (bei-- >M I'iere Oiet. ä. Ov. srt. swortissement). Ueber den Betrag W der Entschädigung mußten die Erwerber sich mit dem Lehns- W Herrn vergleichen, oder sie ward von den Gerichten bestimmt. ich Bacquet glaubt, daß der Billigkeit gemäß, der Erwerber nie Le« über den dritten Thcil des Werths zur Entschädigung sowohl mA des Königs als aller Lehnsherren zusammen zu geben gezwun- M gen werden könne. Außer der Entschädigung in Geld lag dem diem Erwerber noch eine besondere Verpflichtung auf, welche man ieni „dsiller boinms vivant rnoursnt" nannte. Da nämlich bei jedem Wechsel des Besitzers eines Lehns durch Sterbfälle u. s. f. zegeh dem Lehnsherrn eine gewisse Abgabe entrichtet werden mußte, ^ die ihm, wenn ein Gut in die todte Hand kam, auf immer ent- ^ ging, so konnte er verlangen, daß der Erwerber einen andern an seine Stelle setzte, so daß letzterer die Huldigung leisten nnd ^ und bei dem Absterben dieses Stellvertreters dem Lehnsherrn ^ die sonst gebräuchliche Abgabe entrichtet werden mußte. Die ^ Abteien, Klöster u. s. f. pflegten hierzu meistens Einen aus ^ ihrer Mitte zu nehmen. Nach einigen Gewohnheiten waren die y,ehi _ dem *) Gerade so, wie es gescheht! mußte, wenn irgend ein Landes- de» Antheil zur Paine erhoben ward, worüber man die (Th. k. 22 . 186 folg.) mitgetheilte umständliche Note ** nachsehn --- l kann. '>v. XL,! Erwerber sogar verpfiichtet, „tzsillor Iiomme vivant moursnt et conksciusnt.« Hierdurch war der Lehnsherr berechtigt, das erworbene Gut wieder einzuziehn, wenn der Stellvertreter ein Verbrechen beging, wodurch gewöhnlich das Gut dem Lehnsherrn verfallen war. (M. s. vsoguet ollgx. 5). — Ueber die Amortisation erschienen auch späterhin noch eine Menge Edicte und Verordnungen, die mau größtentheils dem Werk von Hericourt (eäir. äs 1774) beigcfügt findet. Besonders wichtig für die Ausübung war der Beschluß des Staatsraths vom 21ten Jan. 1738, welcher allen Intendanten der Provinzen mitgetheilt ward. (Rerioourt H. III. 34). Die Amortisations-Rechte (loa stroits ä'amortissemont) wurden endlich sogleich im Anfang der ^Revolution und ganz insbesondere durch Art. 1 des Gesetzes vom 5ten December 1790*) über das Enregistrement gänzlich abgeschafft. — Aus Mm, was wir über die Amortisation gesagt haben, erhellt, daß man unter derselben in Frankreich etwas anders als in Deutschland verstand. In unserm Vaterland bezeichnet man meistens mit diesem Wort das Recht der Fürsten, der Geistlichkeit den Ankauf neuer Güter zu verbieten, oder auch das Recht, die von derselben wider dieses Verbot erworbenen Güter wieder einzuziehn; wogegen man in Frankreich darunter die von den Fürsten der Geistlichkeit (meistens gegen eine gewisse Vergütung) gegebene Erlaubniß neue Güter zu erwerben, so wie auch das Recht, dieses zu erlauben, und endlich die dafür entrichtete Abgabe oder Vergütung selbst verstand. In Deutschland beabsichtigte man durch die Amortisation ganz direct die Anhäufung der Güter in der tobten Hand zu verhindern oder sie rückgängig zu machen. In Frankreich war dieses, besonders in den früher» Zeiten, nur Nebenzweck, welcher überdem durchaus nicht erreicht ward. Als indessen die Ansichten über die Staats-Oeconomie sich mehr aufklärten, und man einsah, daß es durchaus nöthig sey, dem Fortschreiten jenes großen Uebels (der Anhäufung des Reichthums, besonders des Grund - Sigenthums) in den Händen der Geistlichkeit ein Ziel zu setzen, erließ endlich Ludwig *) Oosennv tow. XIV- l>. 228 - XI.H der I5te das wichtige Edict (gegeb. zu Versailles im August 1749), wovon schon oben (S. 709 **, 631) geredet worden, und wodurch der Geistlichkeit die Erwerbung neuer Güter, unter welchem Titel es immer seyn mögte, durchaus verboten ward. Das Edict, welches man dem Werk von Hericourt (o'clir. ä. 1774) ebenfalls angehängt findet, ist sehr ausführlich, und enthalt eine Menge von Vorschriften und Strafen, um die Umgehung des Verbots zu verhindern. Die Geistlichkeit sollte auch keine andern Renten, als auf den Königl. Schatz, die Clerisei, Gemeinden u. s. f. erwerben können. Das Edict, obschon eines der merkwürdigsten, ist indessen zu weitläufig, um es hier mitzutheilen. Beilage Kit. L. (Zu Theil II. S. 711 *.) Ueber den Ursprung der Zehnten. Ä)ir wollen, um keinen Zweifel übrig zu lassen, daß wirklich die weltlichen Fürsten den Zehnten, und zwar als eine Abgabe zum Vortheil und zur Unterhaltung der Geistlichkeit eingeführt haben, hier einige der wichtigsten darüber erlassenen Gesetze zusammenstellen. In den ersten Zeiten des Christenthums bestand gar keine Verpflichtung, den Zehnten zu entrichten, wie deutlich genug daraus erhellt, daß in keiner der Schriften des neuen Testaments, und eben so in keinem der ältesten Denkmale des Christenthums, wie z. B. in den Regeln der Apostel (vsnoo. .4xo8t.)*) davon irgend eine Erwähnung geschieht. Die Die, ner der Kirche lebten damals entweder von ihrem eigenen Ver- XL.IU mögen oder von freiwilligen Gaben (Opfer oder oklstiones genannt) *), welche die Gläubigen ihnen darbrachten. Zu den Zeiten der heidnischen Kaiser wäre es auch nicht wohl möglich gewesen, ein Gebot, welches die Gläubigen verpflichtete den Priestern den Zehnten zu bezahlen, mit einigem Erfolg in Ausübung zu bringen. Allein selbst noch eine geraume Zeit nachher, als die Kaiser zum Christenthum übergegangen waren, bestand kein, weder weltliches noch auch geistliches Zwangs-Gebot für die Entrichtung des Zehntens. Der h. Augustinus, der unter dem Kaiser Constantin lebte, ermahnte seine Gläubigen, einen Theil ihres Vermögens den Dienern des Altars zu geben. Obschon ihr, sagte er, nicht gerade durch ein bestimmtes Gesetz verpflichtet seyd, den Zehnten zu entrichten, so sollt ihr doch Abraham nachahmen, der ihn schon vor dem Gesetz aus Frömmigkeit bezahlte. Die Geistlichkeit zeigte indessen, besonders seitdem durch den Ucbertritt der Kaiser zur christlichen Religion ihre äußere Macht eine so starke Stütze erhalten, eine große Neigung, die dem jüdischen Volk auferlegte Verpflichtung, den Leviten den Zehnten zu bezahlen, für ein allgemein bindendes Gesetz geltend zu machen**). Bei allem dem gelang dieses doch nur allmählig, und in den verschiedenen Ländern zu verschiedenen Zeiten. Der Kirchen-Geschichtschreiber Fleury, welcher natürlich vorzugsweise Frankreich im Auge hatte, sagt (bist, ecolesisst. Qiv. 34. 50), die älteste gesetzliche Bestimmung, die er gefunden, wodurch die Entrichtung des Zehnten als strenges Gebot vorgeschriebe» werde, sey der fünfte Canon des Concilium von Maoon, welches am Schluß des sechsten Jahrhunderts gehalten ward. Derselbe enthält wirklich: ,,Nuno outeiL Psulstim prsevsricstores legum xene Oliristisni onilies ostonfluotur, äum es ^uav flivioitus ssnvita sunt, *) Sie bestanden zum Tkeil in den Erstlingen der Früchte (csnon 3 , 4). Unter Opfern (oklstiones, och^nlles) verstand man eigentlich die Gaben, welche die Gläubigen während des Gottesdienstes darbrachten,.welche Gewohnheit noch fortdauert. **) Vsn Lspen jus oovlesisst. ksrt. H. »eot. IV« tit. II. (Lflit. lOvvari. kol- tom. II. p. 29, 30). Xl.IV sclimplero nogligunt.Ilnäo ststuimug et fleveraimug, ut mo8 sntigv8 g lillelibus repsretur; et äecimss eoelesis- 5lic>8 fgmulanlibus ogeremonüs populu8 omni8 inkerst, gus8 sseerilotes in usum psuperum, sut in esptivorum rellemptio- vem prserogsnte8, 8ni8 vrstionil>u8 pseem populo so sslu- tern impetrout. 8igui8 sutem eontumgx N 08 tri 8 8tstuti8 8s- Iu1>6rrimi8 kuerit, g memlrris I2oolo5iso omni tempore se- xaretur." Vorzüglich indessen waren es die Fränkischen Könige des zweiten Geschlechts, welche die Verpflichtung, den Geistlichen den Zehnten zu entrichten, als allgemein bindendes Gesetz einführten, und die Widerspenstigen durch Zwangsmittel dazu anzuhalten befahlen. Wir setzen einige der wichtigsten ihrer Verordnungen hierhin. 1) Oonstitut. kipiu. Keg. äst. 764 scl Imeul. Dpi8c. (Rslus tom. I. x. 186). „klt 8io prseviäere kseistis et or- lliosre äs verbo nv8tro ut uuu8gui8gue llomo gut voller sut uollet, 8usm lloo wsm llouet. Vslvto." 2) Oonoil. Älogunt. g. 813, Osp. 38, auch Ospitulsr. lik. V- vsp. 154 (RsluL tom. I. x. 854). „ä.ämouemu8 stguo prseoipimu8 ut äeeims äeo omnino äsri nvu neZligstur, gusm 8 äeo gaum äekitum sbgtrüliit, uo körte äeu8 xer pecestum suum sukerst ei r>eco88gris sus, et <^ui äecimam äeo llsro neglexerit, novom psrle8 sukorgntur sl> eo. 3) Ospitulsr. äo kartib. 8sxon. s. 789 17 (Lslus tom. I. x. 25). „8imiliter secrmfl«m fler prseci- ximu8, ut omnes cleoimsm psrtem sulrstgntiso et lsboris gui eeole8ii8 et 8seerllotil>u8 clouent, tgm not»ile8 gusm iu- gonui, similiter et liti, juxta guoil cleus lleäerit uoieuic^uo cliri8tisuo, partem lloo reällsnt." 4) Carls des Großen Verordnung (prseceptum) über die Errichtung der sächsischen Bisthümer v. I. 739 (Lslus. tom. I. x. 246) sagt : „Uovorint omn 08 Oliri8ti flclelo8 guocl 8sxo- » 08 , iuo8 g ziroge»itoriliu8 N 08 tri 8 ol» suso ^ertinsoism per- Illliso semper 1 uäomstiil 08 , ip8igue Ooo et uotzis tsmfliu ro- bvlles, <^uou8gue illiu8, nou no8trs virtuto ip 808 et lrollis vieimus et üä bgptismi grstism, Deo snnuanto xercluximus, ^ristinse lilrertsti äonstos, et omni nolnz äelrito censu so» lutos, pro smore illius ^ui noüis vietorism oontulit, ipsi tributsrios et subjugsles äevote sääiximus; viäelicst ut ^ui nostrse poteststi, ju^um üsetenu» lerre äetreetsverunt, vioti )»m, Deo Zrstiss, et srmis et 6äe Domino et 8slvs- tori nostro äesu Okristo et 8seeräoti1»us ejus, omnium suo- rum jumentorum et t'ruetuum, totiuscsue culturae äecimss sc nutriturse, äivites so psuperes leAsIiter eonstrieti xer- solvsnt. 5) 6sxitulsr. Osrol. Ll. äe villis esp. 6 (vslus. tom. I. p. 332). „Volumus ut juäiees äeeimsm ex omni eonlsbo- istu pleniter äonent sä ecelesiss, <^use sunt in noslris iis- cis, et sä slterius eeelesism nostrg äevims ästs non list, llisi ulii soti^uitus institutum kuit. p^t non slii Olerioi ds- besnt ipsss eeelesiss, nisi nostri, sut äe Ismilis gut äe cs- xells nostrs." 6) Ospitulsr. sextum Duäovie. Dü, snni 819 (Lslus tam. I. p. 620) 9, „De äecimis, ut unus^uisiue susm äeeimsm sä ecclesism oüerst, sieut mos vel ssers consue- lsäo esse äinoseitur." 7) Ospitulsr. VVormst. s. 839, auch Ospitulsr. lib. V. Osp. 101. „Oe äeoimis ^uss populu« äsre non vult, nisi ^uoliüet moäo sl» eo reäimsntur, sü episeopis proliibenäum est ne list. üt si^uis eontemtor inventus pueril, et nee episoopum nee eomitem suäire voluerit, si noster üomo luerit, sä prsesentism nostrsm venire eowpellstur. Oseteri vero äistringsnlur ut eoelesise inviti restitusnt c^uoä volun- tsrie äsre ne^Iexerunt. 8) Ospitulsr. lib. II. esp. 36 ( 1 islu 2 tom. I. p. 748) „Declesise snti^uitus constitutse nee äeeimis nee aliis pos» sessionilrus priventur, its ut novis orstorüs tribusntur." 9) Oräon. tom. I. p. 303. Dettres ä. Dlülippele üsräi 4. 1274, srt. 2. „Nee äisplieet noüis ^uoä äeeimse prse- stentur ^use le^e äivins prsestsntur seu äedentur, vel per looi eonsuetuäinem spprobslsm, eum usus lonzissimus per . III. clecretal. tit. XXX), und man wird nicht zweifeln können, daß der Ursprung der Zehnten so sey, wie es oben angeführt worden, und der Meinung der berühmtesten Canonisten (Van Lspen, Derieourt U. s. f.) gemäß ist. In Folge dieser Gesetze ward nun auch der Zehnte bis zu den letzten Zeiten fast von allen Grundstücken ohne Ausnahme erhoben. Selbst die fürstlichen Besitzungen waren, wie aus dem 4ten der so eben angeführten Capitularien (Larol. lU. ä. villis) erhellt, der Zehntpflichtkgkeit unterworfen. Die Untcrthanen zeigten aber von je her eine große Abneigung, sich dieser Last zu unterwerfen. In den ersten Zeiten wollten sie, wie es scheint, (M. s. dl° 7 der eben angeführten Gesetze) den Zehnten nicht entrichten, wenn ihnen nicht eine gewisse Vergütung dafür würde (nisi guolidet modo sl> oo ja populoj reclimstur). Allein so lange die königl. Macht fest stand, und vorzüglich so lange Carl der Große lebte, blieb diese Widersetzlichkeit ohne Erfolg. Aber gegen das Ende der Carolinger, und besonders in den ersten Zeiten des dritten Geschlechts, ging mit der Erhebung des Zehnten hin und wieder eine wesentliche Veränderung vor, die indessen den Zehntpflichtigen nicht im mindesten zu Gute kam. In dieser für immer unheilvollen Periode bemächtigten sich die großen Vasallen oder Grundherrn so wie eines großen Thcils der königl. Macht also auch der Zehnten. Zuweilen traten die Geistlichen ihr Zehnt-Recht einem mächtigen Grundherrn unter der Bedingung ab, ihnen Schutz gegen die XL VN Angriffe der Barbaren und ihrer sonstigen Feinde zu gewähren. Arnold von Lübeck, ein Schriftsteller des 13ten Jahrhunderts, läßt (lib. III. c-rp. 18) den Kaiser Friedrich den ersten in einer im Rath der Fürsten gehaltenen Rede sich so ausdrückcn: „sciwus gutem «leeimgz et oklgtiones a äeo 8scer8; «eä cum tempore 6bri8tignilgti8 sb gäversgi'ii» iulestgrentur ecele8ige, essllem llecimss prge- ^otentes et nolriles viri gl, ecclesii« in benelioio stgliili sc- cexerunt, ut ip8i llel'ensores ecclesigrum üerent, guge per se obtinero non vslorent." Nach den Sitten der damaligen Zeit ließen sich die weltlichen Herren von den Geistlichen mit dem Besitz der Zehnten förmlich belehnen. Daher denn auch diese Zehnten llecimse inkeollgtgo (llimoz inleoäees) genannt wurden, welches sich auch dem Namen und der Sache nach bis zu den letzten Zeiten vor der Revolution erhalten hat. Diese Belehnungen geschah» indessen, wie schon der Ausdruck „prse- potentes ct nobilcs viri" hinreichend beweist, nicht so freiwillig, als es scheinen mögte. Sie waren oft mehr ein Lösegeld pro reäimenllg vexg als eine Vergeltung für geleisteten Schutz. Zn der Wirklichkeit ging das Eigenthum der Zehnten an die Weltlichen selbst nicht einmal unter einem auch nur scheinbar rechtmäßigen Titel über. Viele Schriftsteller des Ilten, 12ten und 13ten Jahrhunderts klagen über die dabei vorfallenden Mißbräuche und Gewaltthätigkeiten. Oäcricus Vitaliz lib. 5. binorigr. schreibt: „^vicli czuippe P088688ore8 terrenorum esäucig inliisut ..... äecimgg, gu»8 Oominu8 sll l8rselitis per klonen 8ibi sä u8um 8snetugrii et Devitsrum exegit, uo8trste8 l^sici retentgnt vel mini8tri8 ecclegise, n>8i msgno reäimgnlur pretio, reäclore negsnt."*) Die Bischöfe selbst zaben oft aus niedrigen Beweggründen, um sich den Vor/iehmen gefällig zu zeigen, oder gar ihre Verwandten zu bereichern, die *) Oräon 3. 8t. lmuig cl'^vril 1222 (Oräon. 3. Douv. tom. 1. p. 50, 52 srt. 8). „vecimgo 8gne czuiku8 ku,t üeclesig longo temporo per mslitism inksbitantium <1e- krsullsta, ststuimus et or«linsmu8, rzuoä re8lltllsnlur ecclegiig, et smplius Isiei non lletinesnt llecims8, «eä es8 eceIe8Ü8 liirore l>sl>ero permittsnt." XL VIII Zehnten an diese, welches der Papst Gregor der 7te (veorot. 6rst. Osus. XVI. guse8t. 7 eso. 3) sehr strenge rügt, und verbietet. Die Bischöfe waren nämlich nach den ältesten kanonischen Regeln die Aufseher und Verwalter aller Einkünfte der Kirche, welche sie nach Gutdünken, theils zu ihrem eigenen Unterhalt, theils zu dem ihrer Geistlichkeit, theils auch zur Unterstützung der Armen und zur Unterhaltung und Ausschmückung der Kirchen verwandten. (Ospitulsr. Osrol. N. 3tinm ineert. sn. csp. 3. sp. Lslu?i. tom. I. p. 527; esus. XVl. gusest. 7. cap. 1). Sie waren ursprünglich hierbei an keine festen Regeln gebunden; doch dursten sie das Kirchenvermögen nicht veräußern. Späterhin*) sollten die Bischöfe aus allen ihrer Verwaltung anvertrauten Einkünften (Zehnten, Opfern u. s. f.) vier Theile machen, wovon einer zu ihrem eignen Unterhalt, der zweite zu dem ihrer Geistlichkeit, der dritte zur Unterstützung der Armen und der vierte für den Bau der Kirchen bestimmt war. Hierbei blieb indessen die ganze Verwaltung noch immer den Bischöfen überlassen, die auch den Antheil eines jeden, wenn es ihnen gut dünkte, ändern durften. Späterhin indessen wurden theils einzelnen Geistlichen bestimmte Einkünfte auf Lebenszeit angewiesen, theils wurden deren auch mit gewissen Stellen auf immer verbunden; wobei dann auch die Verwaltung und Benutzung der Güter, woraus diese Einkünfte hergenommen werden sollten, an die Besitzer dieser Stellen überging. Bei dieser Verkeilung war es nun in Beziehung auf die Zehnten schon sehr früh**) als Regel angenommen, daß sie den Pfarrern des Orts, wo sie eingesammclt wurden, gebührten. Allein die Bi- *) Dieses ward schon i. I. 494 verordnet, veer. 6rat. Osn». XII. gusest. 7- 6so. 17 (gustuor). Dasselbe wird in den Capitularien wiederholt, ^ääit. 3tis sä Ospnulsr. esp. 58 (sp. Lalurr. tom. II. p. 1205) „guoä in unagusgne eeelesia, eni episeopus prseest, ^ustnoi' tsm äs rsäiti- dus ^usln äs odlstionibu» üäslium kleei äsbesnt psr- tions8; nt uns 8it Llpisvopi, glters elsrieornm, tertia psupsruM, et Unarts (abriois ecele8is8tiei8 spplieetnr." **) 6sn. Curn eontingst (28) X. äs vseimis. Van kl8pen jus Leelesis8t. ksrt. II. Lest. IV. tit. 2 csx. 3. XI.IX schöfe hatten einen großen Theil sich selbst, den Cathedra!- und Collegiatkircken ^ so wie den Abteien und Klöstern Vorbehalten. Die Kirche erklärte dieses zwar im Ganzen als Mißbrauch, den sie indessen doch zu dulden für gut fand*). Indem 12ten und den folgenden Jahrhunderten schenkten sogar die Päpste selbst den Abteien und Klöstern sehr viele Zehnten**). Um dieses einiger Maßen zu rechtfertigen, fing man an***), einen Unterschied zwischen der Kirche und dem Altar zu machen, so daß man jedes weltliche Bcsitzthum zu der ersten, und nur die geistlichen Verrichtungen zu dem zweiten rechnete, ein Mißbrauch, wogegen zwar auch alle Verständigen eiferten, der sich aber dennoch erhielt. Um denselben minder drückend zu machen, übernahmen diejenigen Klöster u. s. f., welche in den Besitz der Zehnten gekommen waren, meistens die Verpflichtung, zur Bedienung der Kirche einen eigenen Geistlichen anzustellen und zu besolden. Allein die so Angestellten waren meistens nur elende Söldlinge, ganz ungeeignet, das Volk durch ihr Wort zu belehren und durch ihr Beispiel zu erbauen. Die Zehntherrn behielten sich das Recht vor, sie nach Willkühr wieder zu entlassen, woher sie denn auch viosrü smovil>ilo8 genannt wurden. Dabei waren ihnen die Subsistenzmittel nur sehr karg zuge- meffen. Die eigentlichen Zehntherrn überließen ihnen dazu meistens einen geringen Antheil an dem Zehnten welcher ihre Cvm- petenz (portio oongrus, Portion congrue)1) genannt ward. *) 6,'gtisn. Oaus. XVI. 7. Lsn. 2, Innocent. Ul. Csp. 7 X. sto dis inso iiunt a prselsto sino espitnli con8en8u. **) Besonders ward Orst. Osu8. 16. cp 1. Lsn. 68 die Veranlassung, daß eine Menge Zehnten an die Klöster gegeben wurden. Allein dieser Canon ist höchst wahrscheinlich un- ächt, indem er erlaubt, den Klöstern Zehnten zu geben, zu einer Zeit (der des H. Hyeronimus), wo die Zehnten gesetzlich noch nicht bestanden. Vsn Lspeu ju8 eool. I'srt. II. 860t. IV. tit. II. osp. 5. ***) vsn IÜ8pen ju8 ecol. I'srt. II. seot. IV. tit. III. csp. I. i) In den kanonischen Rechten (H- 2. Osp- 2. 6o vecim. in 6; csp. 4 cle Uegnlsribu8 in 6) wird sie bald 8u8tents- tio ocmpeiens, bald Portio congrus genannt. lieber den Die Kirche und auch die weltlichen Fürsten erließen mehrere Verordnungen, nach welchen die von den KlöstKn und Abteien zur Bedienung der Pfarren gewählten Geistlichen durchaus auf Lebenszeit ernannt werden sollten. Hierdurch entstanden diejenigen Pfarrer, die man bis zu den letzten Zeiten vor der Revolution „vicsires pei-pötuels" nannte. Allein nicht allenthalben hatten die Befehle der Kirche und der Fürsten hierin den erwünschten Erfolg. Kräftiger durchgreifend waren diese Verordnungen in Beziehung auf den Betrag der Subsistenzmittel, welche diesen Vikarien gereicht werden mußten. In Frankreich hatten mehrere Könige hierüber Verordnungen erlassen. Unter Carl dem 9ten ward dieselbe zu 120 Liv., unter Ludwig dem 14tcn* *) für die beständigen Vikarien zu 300 Liv., und für die eigentlichen Vikarien zu 150 Liv. jährlich, von allen Lasten frei, festgesetzt, wobei sie noch die Opfer und sonstigen zufälligen Rechte bezogen. Die Vikarien hatten dabei die Wahl, sich entweder diese Summe auszahlen zu lassen, oder sich mit dem ihnen angewiesenen Theil des Zehntens zu begnügen. Die umständlichste und wichtigste Verordnung über den Betrag und die Entrichtung dieser xortion conZrue ist die von Ludwig dem 15ten im Mai 1768 erlassene, deren vollständigen Text man unter den Urkunden, die Hericourt seinem Werk angefügt hat, findet. Nach derselben behielten die Pfarrer und Vikarien das Recht, entweder die ihnen bis dahin angewiesenen Grundstücke, Zehnten u. s. f., wie hoch die Einkünfte derselben auch scyn mochten, zu behalten, oder sie den Zehntherrn abzutreten, und sich dafür von denselben ihre jährliche Competenz, die für die Pfarrer und lebenslänglichen Vikarien auf den Geldwerth von 25 Scheffel Weizen und für die Vikarien auf den Werth von 7 Scheffel Weizen (Paris. Maß) festgesetzt ward, reichen zu lassen. Dieser Geldwerth selbst ward mit Rücksicht auf die damaligen Fruchtpreise für die Erstern zu 500- und für die Zweiten Ursprung der viosrii perpotui und viosrii smovidiles, so wie der porUo oongrus sehe man besonders vsn kispen jus eoolosissl. ksrl. II. Leer. IV. Ut. Ul. *) Durch die Erklärung vom 29ten Jan. 1686 (Ooä. Neron. wm. II. PSA. 201). LI zu 200 Llv. bestimmt. — Auf diese geringen Hülfsmittel waren in Frankreich fast alle Pfarrer auf dem Lande, d. h. der wichtigste und nützlichste Theil der Geistlichkeit beschränkt. Den ganzen übrigen Ertrag der Zehnten nahmen die sogenannten großen Zehnthcrrn (los gros Oeoimsteurs)*), welches größtenteils Cathedralkirchen, Collegiatstifter, Abteien und Klöster, hin und wieder auch Laien waren, weg. Was diese letzter» betrifft, so konnten sie sich unmöglich ein Gewissen daraus machen, sich der Zehnten zu bemächtigen, da sie das unverantwortliche Betragen der höher» Geistlichkeit in dieser Hinsicht vor Augen hatten. Die Kirche und besonders die Päpste hatten indessen mit der höhern Geistlichkeit sehr große Nachsicht; aber desto mehr eiferten sie gegen den Besitz der Zehnten durch die Laien. Ein Canon, den Gratian als in dem (im Jahr 1078 unter Gregor dem 7ten gehaltenen) Concil. vom Lateran erlassen, in sein Decret ausgenommen hat**), gebot den Laien unter Strafe der ewigen Verdammniß, alle Zehnten, welche sie besäßen, da sie zum Genuß der Frömmigkeit bestimmt wären, wieder hcr- auszugeben. Diese Entscheidung eines Conciliums, welches nicht zu den allgemeinen gehört, scheint indessen nur wenig Gehorsam *) So hießen sie, weil sie die sogenannten grosses äimos (sto- cimao grossse) d. h. die Zehnten von den Hauptfrüchtcn, wozu man das eigentliche Getreide (Korn und Waizen, nicht allenthalben Gerste, Hafer und Heu), und besonders auch Wein rechnete, bezogen. Die Zehnten von Gemüsen, Bohnen, an einigen Orten auch von Gerste u. dgl. wurden kleine Zehnten (monnos climos, Oooimso minutse), auch wohl grüne Zehnten (vertes äimos) genannt. Diese letzten Zehnten, eben so die von Neubruch, gehörten dem Pfarrer. Ueber die Bedeutung des Wortes Neubruch (novsle) und überhaupt über diese Materie s. m. vsn Lspon jus eeole». ksrr. II. Leer. IV. tir. II. csi,. 6- **) Osp. I. Csus. XVI- gugost. 7- „vooimgs, gugs in usurr» ^iolstis conoossas csnvnicn sutoritss cleinonstrst, s Dsi- ois PossiOeil spostolios sntoritsto probibemus. 8ire eniin sl, Lpisoopis, vel Rogibus, vol guikuslibot personis ess soooperint, oisi b^colosiso reclcliäerint soiant so sa- vrilogii vrimon oommittoro od sotornso stsmnstivnis po- riculum inourrore oto." gefunden zu haben. Die Laken verweigerten mit Hartnäckigkeit die Herausgabe der Zehnten, welches hin und wieder Unruhen und Aufruhr veranlaßte. Der Papst Gregor selbst empfahl (lüpist. 5. üb. 9) seinem Legaten in England, welcher über einige Ritter, die sich im Besitz der Zehnten behaupteten, den Bannfluch ausgesprochen hatte, in dieser Sache mit großer Schonung und Mäßigung zu verfahren (gusecism psrcenäo, nonnulls cüssimulsnclo . . . ., ut non ex severitste jucücii äeteriorsncü occssionem sum-mt: sol>u8 li.sicorum recis»i rel soguiri, ^use snte I,gtoi gnen8s Oonoilium ip8i8 I^siois jn seuäum peepetuo fuere eonee88ge?^ Nach der allgemeinen Meinung aller Canonisten ward hier unter dem Concilium ».Lateran das dritte v. I. 1179 verstanden, so daß man durchaus annahm, die Laien dürfen alle Zehnten, welche sie schon vor diesem Concilium rechtmäßig, besonders durch Belehnung erworben hätten, für sich behalten; und sie seyen nur verpflichtet, die später erworbenen und übertragenen der Kirche wiederzugeben; welches auch in die Ausübung überging. Was den Beweis über das Alter dieser Belehnungen betrifft, so verlangte.man anfangs die Auflegung der Belehnungs-Urkunden. In den später» Jahrhunderten aber, wo dieses unmöglich war, wurden alle Zehnten, wofür die Laien einen hundertjährigen oder auch einen unvordenklichen Besitz Nachweisen konnten, an- gesehn, als seyen sie schon vor dem dritten Concilium v. Lateran in weltliche Hände übergegangen. Einige verlangten jedoch zwar nicht die Auflegung der ursprünglichen Belehnungs-Urkunde, doch einer solchen, die auf die erstere hinwicse («los »c- le8 ginor» oori8tilutil8 SU moi»8 eiionoistills) *). — Das hier Borgetragene enthält die Ansichten fast aller Canonistcn sowohl in - als außerhalb Frankreichs über diesen Gegenstand. Hcri- *) Vsn bz8p6n j>!8 eoolegisur, II. 8601. IV. u>. l. 6SP. 4 X" Z7. Du-Osngb 6Io88g>'. gi'i. Ileoim. M. s. auch die Note von Lauricre zu Orllonnsno. rom. I. p. 103, 104. Derselbe bemerkt, daß diese Belehnungsurkunden ehmals fast alle in dem Archiv der Oberrechcnkammer aufbewahrt worden scyn, daß aber ein in der Oberrecheiikammer in einem Jahr, das er nicht angibt, ausgcbrochencr Brand sie fast alle verzehrt habe. M. s. f. die interessante Instruction, welche die National - Versammlung i. I. 1790 über die Regulirung der Entschädigung wegen der «lixmos inlvoäöos erließ, Art. ll. (Oe5en. tvm. Xlll. p. 526, 528). luv court (Dois eecle« II. I. in der Einl. zu cbsp. IX.) leitet jedoch die Nechtmäßigkeit des Zehntenbesitzes durch die Laien aus einem andern Titel her. Er behauptet, ohne jedoch besondere Gründe dafür vorzubringen*), der 14te Canon des dritten Concil. v. Lateran (v. I. 1179) sey in Frankreich nicht angenommen. Gewiß ist es indessen, daß die Parlamente, auch selbst diejenigen Zehnten, welche erst nach dem dritten Concil. v. Lateran aus den Händen der Geistlichen in die der Laien übergegangcn waren, als rechtmäßig erworben schützten, wenn nur der Kaufschilling oder die dafür erstattete Vergütung zum Vortheil der Kirche verwendet worden war (Ilerieourt II. II. 47)- Uebcrhaupt wurden diese den Laien gehörigen Zehnten, die man zuletzt, ohne nur an die Art, wie und unter welchem Titel sie erworben waren, zu denken, ohne Unterschied „llixmes int'eoclees" nannte, als gewöhnliches freies weltliches Eigcnthum angesehn. Sie wurden nicht allein durch Belehnung übertragen, sondern vererbt, verkauft, verschenkt u. s. f. Ja es gab viele Provinzen von Frankreich, wohin die südlichen überhaupt, und insbesondere die längs der spanischen Gränze (Soule, Navarra u. s. w.) gehörten, wo alle Güter Allodien waren, und man das Lehnswesen fast gar nicht kannte. Allein gerade dort gab cs die meisten Zehnten, die sich in weltlichen Händen befanden. Alle diese von Weltlichen besessenen Zehnten wurden in dem Grade als weltliches Eigenthum angesehn, daß die Entscheidung aller darüber entstehehenden Streitigkeiten zur Compctenz der weltlichen Gerichte gehörte. Nur wenn diese Zehnten ganz unbedingt und ohne alle List wieder in geistliche Hände kamen, nahmen sie ihre vorige geistliche Natur wieder an, so daß Strei- *) ^rt. 74 äes libert. ä. I'Lglise OsIIicsn. wird die Befug- niß des Zehntenbesitzcs durch Laien unter die besonder» Privilegien der Französ. Kirche gezählt. „I'osergy enooro rnvttre enlro los Privileges, msis non ecelosisstigues, Io droit de tonir dixmes eo kiek psr gens purs Isies. t?,o lso'oii ne peut rien svoir prins son origine d'uno lioeneo, el sbus eommenoe sous Obsrles LIsrtel msire än pülsis, et eontinuv principsleinent sous los ro^s de ss raee, et nösntmoiens tolere pour suounes considera- tions ete. KV tigkeiten darüber wieder zu der Competenz der geistlichen Gerichte gehörten. Wenn indessen diese Rückkehr entweder unter der Bedingung einer Lehnspflichtigkeit oder in Verbindung mit einem andern Gut, dem das Zchntrecht zustand, geschah, so blieb der zurückgckehrte Zehnte auch in den Händen der Geistlichkeit durchaus weltlich. Dennoch trugen alle unter dem Namen der ,,äixm68 inkooäeen" begriffenen und den Weltlichen zugehörigen Zehnten noch Merkmale genug an sich, woraus man ihre ursprünglich geistliche Natur erkannte. In Frankreich war mit dem Besitz derselben fast ohne Außnahme die Verpflichtung verbunden, die Competenz (poriion oongrue) des Pfarrers entweder ganz oder theilweise oder wenigstens subsidiarisch abzutragen. In den südlichen Provinzen längs der Gränze von Spanien wurden die Besitzer dieser Zehnten sogar Aebte (stzlrös), und die Häuser, womit das Zehnt-Recht verbunden war, Abteien genannt*). Gleichwohl haben, besonders in den neuesten Zeiten Einige aus diesen äixmes inkvoäeoz den Beweis herlciten wollen, daß die Zehnten eigentlich nicht geistlichen Ursprungs seyen. — Die Befehle der Kirche und vorzüglich das Concilium v. Lateran hatte Schrecken unter die Laien, welche sich der Zehnten bemächtigt hatten, verbreitet. Man sah gleich darauf eine Menge von Grundherrn die Zehnten der Kirche wiedcrgeben**); welches indessen meistens nicht an dir Pfarreien, *) M. s. Ou-Osngo 6Io88»r. sä voo. ^kbstes milite8 und ^lrdstes lsioi. **)Auch mehrere fromme Fürsten unterstützten dieses gottgefällige Werk. Die Verordnung Ludwigs d. H. vom Juli 1269 (Oräon. tom. p. 102) enthält: „Notum t'sei,nu8 kproä N 08 äivini 3>nori8 intuitu et pro remeäio sniinso n 08 trse so snimsrum inolite reeorästioni8 1tegi8 Imäo- vici, gonitori8 no8tri, et reglose LIsnedse, genitriei8 noxtrse, et sliorum prseäoee88orum no8trorum, Quantum in nol>i8 08 t, volumu8 et oonoeäimu8, «guoä omne8 per- 8onso Isiosle8 äecims8 percipiente8 sd slii8 in terrs i> 08 trs et in 1eoäi8 no8tri8 moventil>u8 rneäiste vel im- moäisto, ^us8 eoolo8iso peroiperent, 8i oa8 Isici non bslierent, p 088 i»t es8 reliinguvre, äsre et slio <^uooum- cjue fn8to et lieito inoäo eeole8Ü8 eonoeäere lenonäsg in Perpetuum, no8tro vel 8uooos8orum noutrorum «8» 86N8U minime reiui8ito eto. QVI denen sie ursprünglich zugehörten, sondern an Abteien und Klöster, die man vorzugsweise als die Sitze der Frömmigkeit ansah, geschah; woher denn auch in den letzten Zeiten sich vorzüglich Klöster u. dgl. im Besitz der Zehnten befanden. Nirgends scheint dieses häufiger gcschehn zu seyn, als in Flandern. Man findet, sagt Warnkönig (M. s. den ersten Band seiner Flandrischen Staats- und Rechtsgcschichte. Tübing. 1835 p. 443) eine Menge Diplome schon aus dem zehnten Jahrhundert, vorzüglich aber aus dem 43tcn und spater, worin in Flandern Zehnten verschenkt, verkauft, vertauscht, zu Lehen gegeben werden u. s. f. Die Veräußerer derselben sind (einige Jnfeodations - Acte abgerechnet) stets weltliche Grundherrn und zwar meistens der Graf oder dessen Vasallen mit seiner feierlichen Zustimmung. Die Erwerber sind fast immer Klöster, Abteien.... Hospitäler u. s. w., hier und da Pfarrkirchen, seltener Laien. Man bemerkt, daß nach dem bekannten Lateranischcn Concilium v. I. 1179 die Veräußerungen der Zehnten von Seiten ihrer weltlichen Herrn sich zu tausenden vermehren. Wenn die Zehnten geistlichen Ursprungs sind, wie kam cs, daß sie sammt und sonders bereits im zehnten Jahrhundert sich im Besitze weltlicher Herrn befanden? u. s. f. Aus diesem hier so sehr her- vorgchobcnen Umstand, wenn er sich auch für Flandern vollständig erweisen ließe, folgt indessen weiter Nichts, als daß die Anmaßungen der Laien gegen den Besitz der Zehnten dort weit zahlreicher gewesen sind, als sonst irgendwo. Nur wenn man Diplome darüber vorbrächte, daß diese den Weltlichen zugehörigen Zehnten schon vor Einführung der geistlichen Zehnten in den Händen der erstem gewesen, oder woraus die Zeit und Gelegenheit, wann und wie sic von den Grundherrn den Unter- thanen als besondere Lasten auferlegt worden, hervorgingen; würde daraus etwas gegen die allgemein angenommene Meinung von dem geistlichen Ursprung der Zehnten folgen. Allein die Grundherrn waren so wenig die ursprünglichen Erfinder der Zehnten, daß vielmehr ihre eigenen Grundstücke ebenfalls (der Geistlichkeit) zehntpflichtig waren*). EsIgab sogar, in Frank- *1 Ilooioourt I^oix Lool«8. II. I. 1l, van Lspen ju8 Le- <-I«-8ia8t. I-art. U. Soct. IV. tit. II. Ogi>. 7 5—7- " D», >« ki> 'ch- ßtis l»r.^ i M ?m i« k <» kk«/i< »,i«- Nlt >i«k tniK AI»» !W» iS>^ ,M iD' reich wenigstens, (M. s. weiter unten) Ländereien, die eine Abgabe an den Grundherrn und den der Geistlichkeit gebührenden Zehnten zugleich entrichten mußten. Nur die den stimo8 in- feoäees unterworfenen waren von der Entrichtung des Zehnten an die Geistlichkeit meistens frei*) woraus offenbar folgt, daß diese tlixmes inleoc1öe8 nichts als die gewöhnlichen geistlichen Zehnten, welche die Laien erworben hatten, waren. — Daß der Geistlichkeit von den Fränkischen Königen das allgemeine Zehntrecht verstehn worden, ist eine welthistorisch bekannte Thatsache. Daß den weltlichen Grundherrn ein solches verlichn worden sey, oder daß sie selbst die Zehnten als eine ihnen allgemein von Grund und Boden zustehende Abgabe zu erheben sich beigelegt, oder auch bei der Abtretung bestimmter Grundstücke Vorbehalten haben, davon ist (wenige einzelne Fälle abgerechnet) nichts bekannt. Aber sehr bekannt ist es, daß sie sich beim Steigen ihrer Macht der geistlichen Zehnten bemächtigt haben, so wie daß die Kirche allezeit gegen diese Eingriffe, als gegen Kirchenraub, auf das heftigste geeifert und die Rückerstattung der Zehnten an die Kirche befohlen hat. Warnkönig bemerkt selbst a. a. O., daß die Abtretungen der Zehnten an die Kirchen sich nach dem Con- cilium vom Lateran außerordentlich vermehren. Wie kann man also zweifeln, daß diese Uebergänge der Zehnten an die Kirchen eigentlich Rückerstattungen sind, welche die Grundherrn, um ihrem Gewissen zu genügen, machten, oder vielleicht um den äußern Schein zu retten, unter einem Verkauf für einen sehr geringen Preis u. dgl. versteckten. Man beruft sich zwar (Warnkönig a. a. O. S. 448) auf eine Urkunde v. I. 961, worin der Graf Arnulph dem Stift von St. Doras in Brügge alle Zehnten von Flandern schenkt, welche seine Vorfahren von den römischen Päpsten für die Bekämpfung der Vandalen!! zu Lehn erhalten hätten. Es ist nicht einmal nöthig, auf die Gründe aufmerksam zu machen, welche diese Urkunde der Verfälschung mehr als verdächtig machen, deren Gewicht Warnkönig *) Iloiicourt Doix Lcolesi-isl. (ostit. st. 1774) ».I. Introstuot. g. cl'gp. IX. p. 104 not. 1) ; wo noch auf Dacomdo su- ri8prust. osnonicz. au mot stixmo, soct. 15 11 wiescn wird. LVIII selbst anerkennt. Auf jeden Fall indessen enthält dieselbe keinen sete eonstitutik, sondern nur einen sote enonoistlk. Die Papste haben zwar häufig den weltlichen Fürsten in ihren Nöthen, vorzüglich zur Bekämpfung der Ungläubigen, erlaubt, für einige Jahre einen Thcil der Einkünfte der Geistlichen, namentlich der Zehnten, zu verwenden. Daß sie aber geistliche Zehnten für immer an Weltliche verschenkt hätten, davon möchte es vielleicht gar kein oder nur höchst seltene*) Beispiele geben. Allein wenn wir auch wirklich der Urkunde des Grafen Arnulph gemäß annehmcn wollten, die Päpste hätten die Zehnten Flanderns seinen Vorfahren geschenkt, unter welchem Titel und mit welchem Recht hätten die erster» dieses thun dürfen, wenn sie nicht die Zehnten ohne Ausnahme als geistliches Eigenthum, - und sich für die unbeschränkten Verwalter und Vertheiler desselben angesehn hätten? — Es gab indessen allerdings einige Zehnten — allein von diesen ist hier nicht die Rede — welche sich der Grundherr für die Abtretung oder Benutzung eines Grundstücks als Lehnzins, Rente oder Erbpacht ausbcdungcn hatte. Diese Zehnten, welche man auch durch einen besonvcrn Namen, Zeoimse llominioso, inclominiostso, sslicse, von den gewöhnlichen unterschied, lassen sich indessen um so weniger mit diesen letzter» verwechseln, als von Grundstücken, welche den Zehnten der ersten Art unterworfen waren, die zweiten noch obendrein bezahlt werden mußten. Man sagte von diesen Grundstücken, auch sie müssen den Zehnten oder Nennten bezahlen. Nachdem nämlich zuerst von dem ganzen Ertrag des Grundstücks der zehnte Theil weggenommen worden, nahm man von dem Rest noch den neunten, welches also nochmals den zehnten Thcil des Ganzen ausmachte. Auch die Kirchen hatten, und zwar schon sehr früh, ihre Grundstücke (oft auf Befehl der Fürsten) unter dieser Bedingung abgetreten. Das i. I. 756 zu Metz (unter Pipin) verfaßte Eapitular enthält R" 4- (valur. tom. I. x>. 178 ,,ut illi Iiomines giri res eeclesissticss neräum Fommr *) Die Könige von Spanien hatten von den Päpsten ein immerwährendes Recht auf den dritten Theil der Zehnten. Van Lspeil jus lLoolvsisst. Dsrt. II. seet. IV. tit.il, cap. 4. 12, 13. I^IX tenent, sie orclinatum est, ui illgz rlomos klpiscopi vel moossterii, cujus esse nosountur, juxts guoä äs ipsis rebus tonent, omonckgro stebosnt, ui illos oonsus vel illss ckec/mas ü0 KSUKL ibiclorn clsro ^lenitor stobosnt siout sä Vernum or6insvimus*). In Frankreich gab es bis zu den letzten Zeiten (vor der Revolnt.) viele Grundstücke, welche auf diese Weise mit einem doppelten Zehnten, dem geistlichen, der fast immer zuerst genommen war, und dem grundherrlichen, welcher auf immer gerade den zehnten Thcil auömachte, belastet waren**). Man machte indessen von jeher einen so großen Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Zehnten, daß der eigentlich grundherrliche auch jetzt, nachdem der geistliche Zehnten längst aufgehoben worden, zum Theil noch besteht. — Die Constituirende hob durch Art. 5 der Gesetze vom 4ten, 6ten, 7ten und lltcn Aug. 1789 sDesen. torn. I. p. 2) alle den geistlichen und zur todten Hand gerechneten Corporationcn und Personen, so wie die den geistlichen und militairischen Ritterorden gehörigen Zehnten und eben so alle Abgaben, welche die Stelle dieser Zehnten vertraten (ohne alle Entschädigung) ***) auf, und erklärte alle übrigen Zehnten für ablösbar. Das Decret über die Feudal-Rechte *) Viele ließen die mit diesen doppelten Zehnten (äeoimis er nonis) belasteten Grundstücke unbebaut liegen, und nahmen fremde Acckcr in Bau; welches Ludwig der Fromme (0»- xitulsr. s. 82g Osp. 10 SP. Lslus. tom. I. p. 666) unter Strafe, daß die Zuwiderhandelnden den 9ten und lOten für drei Jahre oum «ua ls^e bezahlen sollten, verbot. **) Ilerioourt Doix picolosisstio. II. I. introäuct. su Ollsp. IX. x. 103, 104. ***)Zu diesen Zehnten rechnete sie noch mom. srt.: „celles gui suroiont ötö sksnclonuöes ü äes Isies on remplsoement et pour Option äo portion oongrue." Um dieses richtig zu verstehn, muß man sich aus dem eben gesagten erinnern, daß, wenn die Pfarrer sich ihre Competenz in Geld bezahlen ließen, sie ihren Antheil am Zehnten den gros 4em- rnsteurs abtretcn mußten. Dieser letztere Theil des Zehnten ward, da der Staat die Besoldung der Geistlichen übernahm, also auch mit Recht zu den ohne Entschädigung aufgehobenen gerechnet. vom 15ten März 1790 rechnete Tl't. lll. Art. 1, 2 1 (Do- 80 NN 6 wm. V. p. 343, 351) dahin namentlich alle diejenigen I°1, besonders l^uestions ä. äroit v° äixme h 2. In derselben Form ward sie auch gleich Anfangs in den von Deutschland an Frankreich abgetretenen Theilcn des linken Rheinufers eingeführt. In Beziehung auf die Aufhebung des Zehnten sehe man auch noch die in der National-Versammlung darüber gehaltenen Reden (tHx sie rspports, opinions et äiscours prononees ä ls triburie ns- tionsle tom. I. p. 77—88). Diese Aufhebung fand zufällig Widerspruch von Seiten eines Mannes, von welchem man ihn nicht erwartet hatte. Der Abbe Sieycs sprach zwar nicht für die Beibehaltung der Zehnten, allein er erklärte sich doch dagegen, daß sie ohne Entschädigung abgeschafft würden. Er glaubte, dieses wäre ein Geschenk, welches den Grundeigenthümern*), d. h. den Reichen, auf Kosten der Nation gemacht würde. Allein die Constituirende beabsichtigte dadurch nur die Entfesselung und den freien Gebrauch des Eigcnthums zu bewirken, und cs blieb ihr Vorbehalten, die Grundeigcnthümcr zu den Staatslasten auf andere *) Diese Aufhebung kam doch nicht in allen Fällen dem Herrn des Bodens allein zu gut. Von den Feldern, worauf der Zehnte und zugleich ein elismpsrt lastete, sollte nach Art. 2 des Dccr. vom 7ten Junius 1791 (Resen. wm. XIll. x. 5l0), wenn der Zehnte vor dem ebsmpslt erhoben ward, von nun au der letztere von allen auf dem fraglichen Feld erzeugten Früchten (den Zehnten mitgcrechnet) genommen werden. Nur wenn der elismpiirt vor dem Zehnten genommen ward, kam (Art. 1) der letztere ganz dem Herrn des Bodens zu Gut. M. v. n. Decr. vom 7ten —12ten Junius 1791 (Rosen, ikiä.). Lxm Weise gehörig heranzuziehen. Auch konnte es nicht ausblciben, daß m einem Augenblick, wo eine so große Masse von Grundcigen- thuin (alle geistlichen Güter) in die Hände der Nation übergehen sollte, die Entfesselung desselben vorzüglich zum Vortbcil derjenigen ausschlüge, die es zu bebauen und zu benutzen verstanden, wie cs auch die Erfahrung über alle Erwartung bestätigt hat. Beilage I?. (Zu Theil II. S. 721 *) frrit eutrs les Olores, 1s ^klli1i^s)6 ^U»U8t6^ 6t 168 Lsrorts ^8!M8 Orälin. äu I^ouv. tom. I. p. 39. 1) I^riinum (lgpitulum est, guost 6Ierioi trnbnnt cnussm keoclorum in Lurisin Obristignitntis, xropler boe c^uock cli- cunt, cznost stcluoie, vel jursmentum I'nerunt inter eos, inter gnoz esuss vortitur, et ziropter bsnc oeessionein, perclunt üowini justitisln Ceoäorum suorum. 2 ?e«/io-r«ro. In boe coneorstnti sunt Hex et Lsrones, ^uoä bene vo- lunt, czuocl ixsi cognosennt cle persurio et trsnsgressione ticlei, seä nolnnt, gnocl oognosesnt cke Ceoäo; et si convictns *) (IVot. cle Kisuriere) „(8tnl)ilirnentum). Le mot «Inns ces temps - In signilioit une orclonnanoe, et lloinville I'ern- xloie toujours sinsi, coinms il psroist psr ee gui suit cle In psge 122 cle son bistoire." (!v-sz,rös verres eoinment 8t. I^ouis corriger ses Lsilliss, fuge« et nutzes Otliciers, et los benux estsblissemens nouvesnx gu'il Cut, et orclonnn estre gsrcleL zisr tont son Konsums cle k'rsnee etc. — On ckirs peut-etre gue ee n'est ici gu'une convention, czui tut tsite sous le regne cle kbi- lippe Auguste, entre les (lleres et les Lnrons, mnis il Csut observer czue le Ho^ etoit n In tete cles Lsrons, czui clonnoit a cette convention torve cle loi etc." I>XIV fuerit äe perjurio, vel trgn8^re8sione iiäei, injungsnt eis penitentism, seä propter live Oominus non smiltst justitism Leoäi, nee propter lioe se espisnt sä l'eoäum. Orseteres volunt llex et Lsrone8, <^uoä viäus possit concsueri re^i, vel Occlesie äe äotslitio suo, et si conc^uests luerit Oeclesia, et ille s c^uo petit äotslitium, äiost <^uoä responäelzit eorsm Ovniino äe <^uo ieoäurn movet, Oeolesis pote8t eo^ere ipsurn sä responäenäurn et äeeiäere csu8sin inten eos äe jure. 2) 8eeunäum Lspitulurn, kjuoä s^ugnäo LIericus cspitnr pro sli^uo 4orisseto, unäesli^uis äebet vitsm vel niemdrurn peräere, et trsäitur LIerieo sä äegrsäsnäum, Llerioi volnnt illum äe^rsästum omnino libersre, sä ^noä responäetur. <^uoä Llerivi no» äebent eum äe^rsästum reääere Onrie, 8eä non äel-ent illuin likersre, nec;ue ponere in tsli loeo udi non possit espi, 8vä iustitisrii p 088 unt illnm es- pere extrs eeclesism vel eserneterium et ^scere ju8titisrn äe eo, nee inäe pv8sunt trslri in esu8sin. 3) Oe äeeimi8 its ststutum est ^uoä äeeime reääsn- tur, sicut Ksotenu8 reääite tnernnt*) et sie äebent reääi. 4) Husrtum ^uoä nullus Lurgensis, vel villsnu8, potest Klio 8uo elerico meäietstem terre 8ue vel xlusiusrn ine- äietstem äonsre, si lisduerit üliuin vel lilios, et si äeäerit ei psrtem citrs loeäietstern, ipse eleriens äebet reääere tsle 8ervitiun, et suxiliuin ^nsle terrs äekelist äominis ^uikns äebedslur. 8eä non xoterit tellsri, nisi fuerit usn- rsriv8, vel merostor, et potest äeeessum 8uum, terrs reäi- dit sä proximiores psrentes. Ot nullus 6Ierieus potest ernere terrsm, rpiin reääst äoinino terre tsle servitinln, csusle terrs äebet. *) ^insi en ^ormsnäie on ne ps^oit point Is äixme äe8 foin8, äes ^enets, et äe8 liois s moiens c^u ils n'eussent pste premierernent sumonesi, eomme le Porte I enc^ueste äes äroitur08 äe8 Ro^s ä'4nAleterre en Uormsnäie en- vers Is eour äe 8te. OZIise, >^ue liliilippe ^uAuste lit ^sire, et ^ui 86 trouvo su leüillet 9 äu IleAist. 8t. äust äe Is 6ltsml»re äes 6omptes. sslemsri^ue äe Osnriere.) 1.XV 5) ^uintum eapitulum est, iuoä Dxiseopi vel ^rebi- episoopi non debent ro^uirere a Rurgensibus, vel gl, gliis islo juramentuni, hnod nun^ugm prestaverit ad usurgm, »equo prestsbunt. 6) 8i (derieus depreliensus (uerit in rgptu , trsdetur ecclesige sd de^radandum, et post de^radationem potest eum eapvreRex, vel justiciarius, extrg Deelvsiam vel strium et kaevre de eo justitigm et non poterit in esussm (8cil trsbi). 7) 8i Olerieus gli^uem (sui non 8it LIerieus, trgxerit in esussm, super ali^ug possessione, de c^ua nun^usm t'uil lenens, non debet eum trällere in (lurism (lbristignitstis, §eä in eurig Domini, sd ^uem spevtst juslitis, nisi rstione lundi lei re sd ebristignitstem speetst justitis. 8) Item (derlei non debent exeommuniesre ill 08 ^ui vendunt blsdg, vel sligs Mercedes diebus dominieis, ne^ue illü8 cpli vendunt dudeis, vel emunt ab illis, vel c^ui opera eoinm laciunt. 8ed bene volunt c^uod nutriees dudeorum exesmmunieentur. 9) Item super eo r^uod c^usndo sli^uis de voluntate sus 8v mittit in eareerem Regis, vel slterius, ubi Rex vel slius I,al»vt ospitale, sive vitsm, gut membrum perdere, ut redimstur, vel cjuando Rex, vel slic^uis slius espit ali^uem, pro redimendo susm vitsm, vel memkrum perdere et eva clit de csreere, et I'uz;it sd Deelesi^m, Lieelesis vnlt eum lilierarv et aukerre domino redemptionem, respondsnt. tduod ex ^uo gli^uis de voluntate 8ug 8e mittit in ear- eerem alieujus ut redimstur, vel ^uando alicjuis eapitur pro cstsllo susm vitsm vel membrum perdere, Leelesia non (lebet Domino sul'erre eatallum, vel redemptionem 8ugm, ne^ue illum liberare, si fuAerit sd eeelesiam, sed potesl vu8todiri extra eeelesiam, et extra atrium, nee euslodes ex lu>c poterunt eausari de iure. 10) Item Oleriei non possunt de jure exeominunieare sli^uem proptvr loriksetum servientis sui, nv^ue interdieere terram ejus prius^uam Dominus luerit super lioe re<>uisi- tus, vel Laillivus ejus si Dominus suerit tdris psiseatus lbors du ps^s). QXVI 11) Item si aliquis scienter vel lAnorsntor forifecerit Leelesise non «lebet excommunicari vel ejus terra inker- 3iei, 3onee super boc re^uisitu5 luerit, vel Daillivus ejus «i Dominus pueril extra patriam. 12) Item ^uanäo aliquis eitatur coram eoelesisstieo juäiee, et ipsi ju3iees eompellunt eum in prima eitatione jurare quoä stabil manäato eorurn, ^uamvis non ciekeeerit O Üenv ,ewr 5 pee Beilage Qit. O. ^ (Zu Theil II. S. 721 *.) >°°! I)llz heitres 6u (ktiilippe ^u^iiste) toneliuut le etl privileZe cies IDIere« eu mutiere erimiuelle. (Oräou, tom. I. 43 äate^.) ^ bc 1) Majori*) Lenonensi et alii» majoribns et eommuniis. 8,. Man6antes vobis praeeipimus et inbibemuz, ne sliquem ^ tllerieum, «le quo manifestum sit, quoä sit Olerieus, eapiatis ^ ^) Dauriere remsr«iue sur ee passage: lle msnäement est silresse aux Maires et aux Lommune», psree que «laus ee» temps-Ia les Lommunes et les Maires exereoient la justiev temporelle «lans les villes et les banlieues. Ü.n voie^ une prvuve tiree «le la tlbarle «le la Oom- mune «le lto^v. 8iquis forikaetum «le quo clamor io l.XVII vel arrestelis, nersue incsrceretis, nisi invenlus suerit ad xresens sorisisetum multri, rspius, incendü, aduilerii, «g„ xuinis essusi per kaculum vel per arma molsta, vel per Iiujnsniodi eriminis mg^ni. 2) 8i gutem esptus tuerit sä Imjusmodi presens soris- snctum, eum reddstis judiei eeelesiastieo sd ^uem pertine- t>it jnstitis ad fseiendum de eo tsuod secundum c^usntitatem sorisfgeti tuerit fgeiendum, nisi sit nox. 3) l^uos gutem sie capto» propter noetem detinebitis non eum Istronibus vel aliis mglefaetorilru» ev8 in carcerem Iradstis, sed ipsi in custodia eo» konesle custodiati» et in craslino judici reddsntur ecclesiastieo. 41 8i vero slicjui» esptus kuerit ^ui non 8it co^nitu» Olerieus, Luanda eonstiterit ip8um e88o Lloricum, et reijui- retur gl» Lcclesig, Lcclesiae reddatur. 5) Hoo idem prseeipimuz de viris religiosis. pre8entig Ngjori» et juratorum kuerit; Najor reeto judieio jurstorum super I»oe emendstionem geoipist tg- lem, ^uod domus korisksetoris diruetur, »i Najor vo- luerit. Tt si Najor redemptionem gcoipiet de domi- I»U8 diruendi», kuju» redemptionis medietas erit noslra, et slia Rur^ensium. k'oritsetor gutem sidomum non Iiabuerit, ^use dirui dedeat reeto judieio jurato- rum, pro korifseto eomprodalo, s Villa bannietur ..... 8iqui8 siium intrs villsm interkeeerit, ubicumc^ue male- fgetor inventus kuerit, de ipso vindiota geeipistur ... . 8i Nsjor et jursti ^uempiam lrannierint, hui post ban- num in vills redierit de eo vindicta, sine emendstione nobis exl»il>enda, egpistur etc. L,XVIN Beilage L.Lt. H. (Zu Theil II. S. 721 *.) ktlit o» Ollioimkmes s^llu öo^ 8 t. I-onis^ touolurnt le« Kleotioo«, Io« Promotion«, Io« OoIIntion« 60 « Greint, Il-68. (O'ost 66 (^u'oil Äppello 60 MMUN 6 M 6 Itt III I^rriKinnti^ue (ie 8 t. I-oui«) Ottlon. tom. I.p. 97. I^näoviens Hei Pestis Rianeornm Rex, sä per^etusm rei meniolism. Reo ssludii et trsngnillo stslu Reelesise eegni noslei, nee non ^eo äivini eultus augmento, et Lbeisti tiäe- lium sniinseuin sslute, utgue Arstism et »uxilinm vmnijio- tentis Oei, onsus soli clitioni, stguv peoteotioni regnum vostenn» senixee sudseetum extilit, et nuno esse volnmus, eonsegui rslesmus: e^uss segunntur, lioe eclieto eonsultis- simo in peepotuum vsleturo ststuimus et oräinsmus. 1) Rt Reelosisrum reZni nostri Rrselsti, Rsteoni, et ke- neiieioeum Rollstoees oräinseü, jus suum jOensrium Irsdesnt, et unieuigue sniisäietio äebito seevetue. 2) Item Reelesiae estbeärsles, et slise regni oostri liberss eleetionos *), et esriem ellectum integrsliter trs- dosnt. *) Re Ro^ Rliili^po ^uZnsto oräonna Is memo ebose psr son testsment (ä. 1'sn 1190) setielos 9 et 10 (Oräon. t0m. I. p. 18, 20). ,,^rt. 9. 8i lorte eontigerit seäem episcopslem, vol sligusm sddstism re^slem vseare, vo- lumus, nt Osnoniei Rcelesise, vel monselri moussterii vsesntis voniant sä Reginsm et ^ecliiepisco^um sDie Königin Mutter und den Erzbischof von RheimS hatte der König während seiner Abwesenheit im H. Land zu Verwesern seines Reichs ernannt), sieut snte nos venirent, et lilrersm eleotionen» st) eis zietsnt, et nos volumns guoä sine oontrsäietione eis eoneeäsnt?' — „^ert. 10. i^os vero tsm Lsnonioos gusrn monsclros monemus, nt ta- lem psstorem eÜAsnt, czui Oeo plseest et ntilis sit reZno." L.XIX Z) Item simonige crimen pextikerum Lcelegigm Islicfsc- tsns, s reAno no8tro penitug eliminsndum volumus et ju- bemu». 4) Item promotiones, collstioneg, provigiones et digpo- sitione8 prselstursrum, di^nitstum vel sliorum ^uorumcum- ^ue beneliciorum, et olliciorum ecelegisgticorum re^ni nostri, gecundum di8po8itionem, ordinstionem, determins- lionem juris communis,, 8scrorum conciliorum lücclegise Dei, gt^ue i»8titutorum snticzuorum 8snctorum kstrum, Leri vo- Iumu8 psriter et ordinsmu8. 5) Item kixsctione8 et oners Zrsvi88ims pocuniarum, per eurism kiomsnae Lccle8ise rvgni nv8tri impo8its8, vel imp 08 its >^uiI)U8 rc^num nv8trum mieersbiliter depsuperts- tum extilit, 8ive etism imponvnds8, sut imponends levsri, gut collitzi nullstonus volumus, ni8i dumtsxst pro rstions- l>ili, pis et sr^entissims csuss, inevitslrili necessitste, et de spootsnec» et expresso eonsensu no8tro, et ipsius Leclesiso re^ni nostri. 6) lnkertstes, krsnckisiss, immunitates, prseroAstivss, ^urs et privile^is per inclitse reeordationis k^rsneorum ke- Z68 prsodecessores no 8 tr 08 et successive per no,8 klcclosiis, monssteriis st^ue locis PÜ8, reli^iosis, nec non personi's ecclesissticis ro^ni nogtri concossss et concosss innovsmus, Igudsmu8, spprobsmus et conlirmsmus per prsesenles. Hsrum tenore, universis ^ustitisrüs, ollicisrüs et sul,- ditis N08tri8, so locs tenentilius, prsesentibus et tuturis, et eorum cuilidet, prout sd esm portinuerit, districto prseei- piendo msndsmug, «pustonus vmnia et sinAuls prsedicts, di- li^enter et sttente sorvent, tenesnt et eu8todisnt, st^uo servsri et teneri, et eu8todiri inviolsbiliter lscisnt; nec sli^uid in contrsrium cpuovis modo Iscisnt, vel sttentent, 8ku Leri, vel sttentsri permittsnt, trsnsZressores, sut con- trsfscientes, juxts cs8U8 exi^entism tsli poens plectendo, luod ceteri8 deincep8 cedst in exemplum. In Quorum om- uium et sin^ulorum t 08 timonium, presentes Iitors8, siZilli nostri sppen8iono muniri l^ecimus. Ostum ?srisiis, gnno vomini ILLtü^XVIH- Llense ülsrtio. L>xx Beilage L t. I. (Zu beiden Thcilen.) Ueber die Abschaffung der Sklaverei. k^tztti-68 ff6 l^oni« X. slluti») du 3. ^Iiillet 1315 porlaiit c>ii6 1s« «ers« du 1)omriiii6 du Hov «eront ktstruuelu« mo>6i>»an( llnruiee. (Ordou. d. l^ouv. toi». I. p. 583)-»"). I^ouvs psr Is Arsce 3e Itieu Ilo^ cle krsnee et cle dls- vsrre s nos amev. et (esux lVIestre 8enoe Le ce rillig iloes» ikijllj «oi» , !»e, es »ieöer z-räer lienuili 'er, « 1»« W >o», I ii liksz * QXXI ou pourroient egelioir ou lien äe 8ervitu6eg, frgneliise goit clonnve ä konneg et eonvenakleg eonclitiong. ült ^our ee, et g^eoislement <^ue nogtre eommun pendle c^ni sisr leg Lollecteurg, Leidens et rnrtreg ollleiaux, <^ui ou tvmpg pgggö ont egte cle^ute?! geur le lsit cleg insin-inoi teg et lormoria- ges, ne goient plus ^rnveii, ne cloms^ie^ ziour ee8 eliogeg, zi vomme >1 ont e8lo ^ug^ue« ie)', ls^uelle elioge noug cleg- ^>si»t, et pour ce c^ue Ie8 nutreg 8elgneurg ^ui ont kom- me8 äe eorpg, prei^nent exemple ä nous, cle eux rsinener » srnncliigs, l^oug ^ui 6e vostre lesutö, et gpprouves 6is- crelion nou8 üong tont n plnin: Voug coinmettong et rnsn- clong psr In teneur cle eeg lettreg, c^ue voug nlieri clsng I» Lsillie cle 8enlig, et eg resgortg ä ieelle, et n tou8 Ie8 lieug, Villes et (lommunnutes, et pergonneg ginFuliereg c^ui In6ite srsncliige voug re^uerronl, trniteri et nceorcleL nveec^ eux «le certnines eompogiliong, ^sr les^uelleg »osl'issnt reeom- pengstion nou8 galt lnitv cles emolumentg, ^ui 6egcliteg 8er- vituäes povient venir n nou8 et a nog gueeesgeurg, et n eug «lonneir c/s comme r//?e«/ /ouc/ter -rorcs, et nog gucees- seu>8 ^enernl et perpeluel trsneliiseg, en In mnniere csue «lesgug egt clite, et gelon eo ^ue plus plnineinent le voug avong «lit, cleelare et eominig cle kouoke. Lt noug ^ermet- ton8 en könne i'o^, ^ue nou8 pour nou8 et nog 8ueee88eur8 rntekerons, et spprouverong, tenclron8 et kvrons tenir et xsrcler tout ee huv vou8 kere« et seeorclere« 8ur leg elioseg äeggugclites, et leg lettreg c^ue voug clonne« sur nos trnitie 2 , oompogitiong et sceorclg cle l'rnnckigoe n Villeg, (lominunnu- t 62 , ou pergonneg ginzuliereg, noug leg n^reong cles-org- enclroit, et leur en «tourong leg nogtreg gur ee, toute loig ^ue noug en gerong re^uig. lLt 6onnons en msnclemvnt -c toug no» .lugtieierg et 8ul>^iet8, c^ue en ee8 ekoses i>8 okeiggent ä voug et entenclent clili^emmgnt. Oonno ü k's, ig !s tierg jour cle ^uilliet, I'sn 6e ^rsee mit troig eent ^ninLe. Register z n m ersten L h e i l. Anmerk, für den Leser. Zur Bequemlichkeit des Lesers ist jeder Seitenzahl des Registers zum ersten Theil ein und jeder zum ziveiten Theil ein - beigefügt worden. Register zum ersten Theil. A. Abberufung an ein anderes Gericht (evocntloo, jetzt renvol), was sie war 313, 314 * geschah entweder von Rechtswegen oder aus Königl. Gnaden-Be willigung (övoontions iit» der Oominissailss-onguetours 291. xffmouirlun. M. s. Strafen (entehrende). Advokaten unter den beiden ersten Geschlechtern 5. Liste (tnl.lo.-ru) der Advokaten 247, 24^, 243. Derhältniß der Advokaten zu Len Anwälten oder Procuratoren 249. Studien und Probezeit derselben 252, 253. Disciplinar-Rath sür die Advokaten 253, 254. Stabträger (dntunier, äugen) der Advokaten 247, 254. Xävocnt ü'vlücs 218, 219. General-Advokat 194 **. (M. s. Staatsbehörde). x)u»i-nvr 258, 261. Xttrxtiuin, nlocliü, nlnuNlü, ntnuclum; Bedeutung und Entstehung XV . Verschwindet fast gänzlich 43. Xmeuäo I.onoinbls 441. ,, «iniplt! au seclio 442. „ in ützuris ibicl. Amtmänner 174, 211. Wie sie ernannt wurden 212, 214, 622, 623. mußten adelich seyn 220. Eid derselben 214. Erhalten Stellvertreter 222, 223, 225, amtlicher Wirkungskreis 211, 217, 228, 231-234, sprachen in den frühesten Zeiten nicht selbst das Uctheil 214—216. Behalten zuletzt blos Ehrenrechte 222, 223. Zusammensetzung eines Amtei-Gerichts 226. Die Amtei-Gerichte werden mit den Päsidial-Gerichten vereinigt 239. Anklage-Act 520, 582, 583, 617. Die an die Geschwornen gestellten Fragen dürfen sich auf kein Verbrechen beziehen, das nicht im Anklage-Act enthalten >st 598, lV. Anklage-Kammer, Verfahren vor derselben 518 folg. Ankläger, öffentlicher 584, 611. Anlicipation 338. Anträge (eunolusloos) der Anwälte 267, 271, 271 *, müssen der Gegenparthei mitgetheilt, und in der Sitzung übergeben werden 271. Die Richter sprechen nur über die letzter» 271, 274. Antrag des Staatsprocurators in Civilsachen 273, in Criminalsachen 526, 528, 532. Xntrustlo XIII. Anwälte (avouös), Ursprung des Namens 251. M. s. Procurator; werden durch den National - Convent aufgehoben 851, 852, werden wieder hergestellt 258. , »iti V l »i i ff» iffl ff, r> ftskllil! tkillil üff-lli» „ Kl! loi ko« In«! z ik«iz V (K) zportro» (lottres dimisrioires) 336 *. Appellativ», (M. s. Gerichtsbarkeit und Instanz), mündliche, schriftliche 332, 333, an den Oberlehnsherrn 68, 69, an den König 8, 9, 1», 12, kommt außer Gebrauch 49, 63, wird wieder hergestellt 69, 7«, 7t, 83. Form derselben unter Ludwig d. H. 91 , einzig noch übrige Spur davon 33». Vorladung der Unterrichter bei derselben 94, 95 , 96 . Appellation von den grundherrlichen Gerichten 207, „ unmittelbar an das Parlament (»mi««» medio) 802, 48», 485 . Appellations.Frist, in altern Zeiten 97, 98, 330, 331, 332-336, „ ,, in neuern Zeiten 339, 340. Art die Appellation einzulegen 333, 334, 339, Unterschied zwischen der Einlegung und der Antretung der Appel (interjeter et relever sno nppel) 336, 337, acht Tage Bedenkzeit, um sie anzutreten 337, wie der Appellat den Appellanten dazu zwingen konnte 338, der Appellat mußte bei Einlegung der Appel zuweilen auch gegen das Urtheil xrotestiren 338, 339, ehmals konnte man von allen Urtheilen auf der Stelle appelliren 343, jetzt nicht mehr 343, 344, ob man in der Appellations-Instanz neue Gründe nnd Forderungen Appellation während der Revolution 647, 659, 691. „ VINISSU medio, konnte bei allen Criminal-Urtheilcn, die eine peinliche oder entehrende Strafe aussprachen, eingelegt werden 480,485. Aquitanien, Königreich Vlll., IX.. Herzogthum ix., erhält den Namen Guyenne IX., kommt an England X., XI., kommt wieder an Frankreich viii-, ix. Xrret 392. Asyl-Recht der Kirchen 9. Assisen 211, 519, 521 folg., 523 »rnndes nssises, M. s. Kiniid^-jours, jetziges Verfahren vor den Assisenhöfen 525 folg-, Vernehmung der Zeugen vor denselben 527. Vorbringen darf 97, 345, 346. lei!" Appellation n minimn 480, 481. MA -zppoiutement, was es war 878. „ sn droit ü produirs et verirs 279, 880, „ ü msttrs 878, 279. Stellung der Fragen vor dem Asfisenhofe 528, 584, 603, 608. Zahl der Stimmen, die nöthig ist, um den Angeklagten für schuldig zu erklären 529 folg., 584, 608. Unterschied zwischen überführt und schuldig 608, 607. Rechtsmittel gegen den Ausspruch eines Asstsenhofs 533. Xssises c>8 äörusnlsm 48, 135, 136. -488ursin6vt 103. Aufschub. Ob die Richter dem Schuldner einen Aufschub bewilligen dürfen 431, 432. Gegen notarielle Acte findet kein Aufschub Statt iblll. Aufschubbriefe. M. s. lettrss äs rspit und lettre« ll'etnt. Ausfertigung eines Urtheils in epeculorischer Form 404, 405; In der Regel darf nur eine gegeben werden 403, 404, äußere Form derselben 399. Ausnahme-Gerichte. M. s. Gerichte. Ausrüfe («ries«) bei dem gerichtlichen Verkauf unbeweglicher Güter, Verfahren dabei 420—423; Edict Heinrichs des Zweiten darüber 419, Lauern während der Revolution fort 423 Abschaffung derselben 423. B. Äarone. Was man darunter versteht 49 Not., Unabhängigkeit derselben 49. Bastille 495 folg. M. s. n. Staatsgefängnisse. Bauern, gänzliche Unterdrückung derselben 50. Beamten, adeliche 220, 221, M. s. Amtmänner, Vögte u. s. f. Lenuwnnoir, ktiilipps (I-klUppus öelloinnllvrtus) 48, 135. Begnadigung. DaS Recht dazu stand von je her dem König zu 505, mißbräuchlich maßten es sich sogar einige Beamten an 509 folg. Das Strafgesetzbuch der Constituirenden nahm dem König das Begnadigung--Recht 510. Die Constitut. vom löten Thermid. 2 - 10 übertrug es dem ersten Consul 510. Nach der Restauration erhielt es der König 510, 511. Beifitzer 217, 218, 226. LsnöLLlUin XV. Berichterstatter (rnpportsur) und Bericht (in schriftlich verhandelten Sachen). M. s. Verfahren. Beschlagnahme. Beschlagnahme und Verkauf beweglicher Güter (sni«ie-exöoutiou) Verfahren dabei 417—418. Beschlagnahme und Verkauf unbeweglicher Güter. Verfahren dabei zu den Zeiten Ludwigs des H. 419, in später» Zeiten 420— 4 S 3 . Beschluß (rbsvlutloii) des RathS der Fünfhundert ISS. - — der Consuln. M. s. ni-röt«. Senats-Beschluß. M. s. Senat. Beweis Lin Zivilsachen), durch Urkunden (in den ältesten Zeiten) 36, ,, „ jetzt und nach der oräon. <>. 166! 302, durch Zeugen 288, wird von Gericht erkannt 288, ist nicht immer zulässig 295, 296, Art, die Zeugen abzuhören. M. s. Zeugen. Beweis durch Abfragen einer Parthei (intsrroK»toirs sur t-ui» ec .-er- ticlss) 296, durch Untersuchung an Ort und Stelle ((loseente sur los livux) 297, 297 ***, 298, durch Antragung oder Auferlegung des Eides, Welches Gewicht die Richter den Beweisen beilegen müssen 30t, welche Beweise die Richter als vollgültig anerkennen müssen 301, 302 Beweis über das Bestehen einer Gewohnheit (eontume) ». durch enqusstes I>»r turdes 128, 299, d. durch NotorietätS-Acts 301. Beweis in Criminalsachen. M. s. Rechtfertigung, sinsniv. M. s. Stra- fen, entehrende. Bretagne, von Chlodwig erobert xr.; wird zur Pairie von Frankreich erhoben ibiri., wird mit Frankreich vereinigt XI. »roviarium Llarielanum 124. Burgen, dürfen nicht angelegt werden 43. Bürgerschafts-Recht 79. Verschiedene Arten, es zu erwerben il>>a. Burgund, jenseits des Jura Vl, — — Herzogthum VI-, Vll. Burgunder V., Gesetze derselben v., Vl Burgundisches Reich, Entstehung v., „ ,, Untergang Vl. C. (§apelittger kommen auf den Thron IV. Nebenzweige des Capetingischen Stammes iv. Capitularien 140—143. Laribert wird König von Aquitanien Vlll. (a) VIII Carl de» dritte (der Einfältige) tritt Neustrien an die Normannen ab ix. Carolinger kommen auf den Thron ui. Carl der Große ill. Carl der VII. vertreibt die Engländer aus Frankreich IX. v»8 rozaux. M. s. Königliche Fälle. Cassation; gegen welche Urtheile und aus welchen Gründen man ste einlegen kann 348, 349. M. s. noch regnete oivile. Cassation in Criminalsachen gegen den Ausspruch eines Affisenhofs 533. Cassation im Interesse des Gesetzes 533. Cassation gegen die Aussprüche der Specialhöfe fand nicht Statt 55 l, 54S. Vootonsrius 1, 2, 5 7. Vliarta aullisntialis 12. Childerich der dritte, der letzte Merovinger m. Chlodwig, Stifter der Fränkischen Monarchie m., läßt sich taufen III. Chlodwigs Siege ui., VII. vitatioo 258. Civil-Parthei, Entstehung derselben 458 *. Civil-Parthei 528, 533, 616, 464, 465. Voile. M. s. Gesetzbücher. Vase civil von Ludwig dem Ilten (orciolluavcs 6. 16671 , Entstehung > derselben 149, 150. Voss I-sopoIll 152. Voile iVIorillae 152. 6 o 6 s lV-tpulsoll, Geschichte desselben 163—170. vomm-rnlismsiit (Aufforderung zur Zahlung) 417. vommcosal Nu » 05 - 310, 311 *. vowinissaircs-cuguctcurs 291. Vomniis-Krckücr 242. vommitlmus 306—312. M. s. privilegirter Gerichtsstand. Ist zweierlei au Arad et au pctit sccau 306, 312. Entstehung und Alter desselben 310, 311, Personen, denen das Recht oommittimus zustand 309, Provinzen, worin es nicht galt 312. Es galt überhaupt nicht bei Len Ausnahms-Gerichten 308. Zompetenz der verschiedenen Gerichte in Civilsachen, ehmals 326, 327, /, /, ,/ ,, ,, )etzt 327, 329, „ „ „ „ in Criminalsachen, ehmals 452 - 456. Conferenzen über die orNou. ,i. 1667 und 1670. Protokolle darüber. Confiscation des Vermögens 439, 440, 463. Cvnslict, was man darunter versteht und wie er geschlichtet ward 323, 324. 8 » «tl< IBE IckÄ« MÄ ttiliL Iti! jll ÜllW t m.l W,l L>ItlU Tilltli s 8>l littet i ltecre, V»s l!e Ätksj V'rsc OanAS 350 . Ountestatio I«ti,. Was man darunter »erstand 307 *, 355 *. dnutraints ,,ar e«,r>>8. M. s. Verhaftung. conlrarists« nruir. laut de delendrs stc.) 350 *. Oefaut avee protit (avee tout Is pruüt) 353, älteres und jetziges Verfahren bei den dskttils 350—360, Verfahren zu Zeiten BouteUiers 351 *, X («) Verfahren nach der Verordnung von Villers-Cotterets 353-357, ,, ,, „ ,, von 1067 357, „ jetziges dabei 359, 359 *. Rechtsmittel gegen die «eknuts. M. s. Einspruch, ve-irontttines, tl'etrus Vontnuus, oder n i'ootnnis) 48, 175. Desertion ü'nppel 338. Dietuin ou «ioton 387. Director der Jury «11, «IS, «13, «15, 58S. (M. s. Instructions-Richter.) Disciplinar-Strafen. M. s. Strafen. Dispositik. Was es ist 389. Droit eorit. M. s. Römisches Recht. C. I^olieyuier zu Rouen 199, 834. Eid, angetragener, gibt einen vollen Beweis 308, 303. Eideshelfer. M. s. Geschworne. Einrede der Inkompetenz (Neelinatoirs) 319, 380; muß vor allen andern Einreden vorgebracht werden il-i«. Einspruch (o, -Position) gegen ein Contumacial-Urtheil 351, 359, Findet gegen mehrere Urtheile nicht Statt 351 *, 359, 360, Frist, dieselbe einzulegen 359, 3«0, kann nur einmal angewendet werden 360. Einspruch eines Dritten (tieroe opposition) 360. Lngustes par turbes onguestns per turbnm). Was sie waren 128, Wie sie ausgeführt wurden 188, 189, 898—301, Abschaffung derselben 130. Lnrsxistrement bei den Parlamenten. Was man darunter verstand 180***. Erbeseinsetzung nach dem Salischen Gesetz 37, 38. Erzkaplan (nroliionpellnnus) 10, 11. Ltndlisseineut 143. M. s. Gesetze. LtnI-Itssemens ,1s 8t Douis 48, 80 Not. **, 144. Lv-tiixoiiste. Was man darunter verstand 28«. Lxnmen ü kutur. Was es war 130 ". K ^ nusser ln cour ou Io gnxemeut (knlsnre Durini») 63, 91. I'nusser sniis vrlnin on» 84, 91. Fehde; Fehdepfand 54, 55. Vestuon 38, 38 *. xeudum hieß früher bsuekelum XV. M. s. Lehn. Zelter (guestioa prünladls und prvparatoirs) 479, mußte durch ein förmliches Urtheil erkannt werden 478, 479 . Abschaffung derselben 479, 480, 581. xorcluslon 282; Th. II. 889 ZreieS Geleit (snuk eouduit) 508 *. Fragen. Stellung der Fragen vor den Asffsenhöfen. S. ssslso». Ariedens-Richter; Einführung derselben 648 folg. Kompetenz derselben in Civilsachen 328, 329, 646. lieber die Cvmpetenz derselben in Criminalsachen s. m. den Art. Verfahren (jetziges) in Criminalsachen und Art. Verbrechen (welche Beamten die ersten Spuren derselben verfolgen.) Friedensrichter, Ernennung derselben, s. Richter. G. Gallien wird Römische Provinz l., Die Burgunder in Gallien V., die Westgothen in Gallien Vll., Chlodwig erobert eS m., älteste Verfassung Galliens ll. Karde-Kardlenns 305, 306. Gastfreund des Königs xiv. Gegenklage. M. s. löcouvsutlvu. Gefängnisse sind jetzt nach dem Grad deS Verbrechens verschieden 540. Geleit (freies) snuk condulr 508 *. Gemeinden. Entstehung derselben unter Carl dem Dicken und seinen Nachfolgern 73 folg. General-Advokat. M. s. Staatsbehörde. General-Procurator- M. s. Staatsbehörde. Ken» da ivaiu i»orte 2l3. Gerichte. M. s. Richter. Ausnahme-Gerichte (trlbunaux d'attrlbutiun) nach der Revolution 549. 550, 643 **, Spezialhöfe und Verfahren vor denselben 550, 554, 555, Der hohe National-Gerichtshof 555 folg.. Der hohe Kaiserliche Gerichtshof 565 folg.. Das Kaiserliche Familien-Gericht 569 folg., Einrichtung der Civil-Gerichte nach der Revolution 327 folg. Einrichtung der Criminal-Gerichte nach der Revolution 52l folg., Einrichtung der Polizey- und Correctionellen Gerichte 537, 539. Hierarchie der Gerichte unter einander 665, 666. (a) xn » Letzte Einrichtung der Gerichte unter dem Kaiserreich 667, 669, Wiedereröffnung der Gerichte nach den Ferien, geschieht mit großer Feierlichkeit 668. Gerichtsbarkeit unter Len beiden ersten Königs-Geschlechtern 1—12. Civil- und Criminal-Gerichtsbarkeit. M- s- Richter. Unter welcher Gerichtsbarkeit die fremden Gesandten stehn S6S ». ^ Gerichtsdiener tchuissisrs, ssrZsns) 842, 243, ^ laden die Parlheien ohne richterlichen Befehl vor Gericht 860, ^ amtliche Pflichten und Befugnisse derselben 243-246, ^ ob sie außer ihrem Bezirk instrumentiren dürfen 844—246, ^ Discixlinar-Kammer für dieselben 846. ^ Gerichtshof. M. s. oour und Appellations-Gericht. , Gerichtsstand (privilegirter), in Zivilsachen, . ^ es gibt deren jetzt keinen 303, ^ vor der Revolution 304, 318, 313, ^ besondere Privilegien in Hinsicht des Gerichtsstandes, M. s. eoinmit- ^ tlinu^, Kniäs-Anräieuns, prlvilSASs 6o I'uuivsrslts, privilsz-es. ^ 6s «otiolnrite, sesl nttrikutik 6s furisUictiau, evsontion 304, Ws«, jetziger privilegirter Gerichtsstand in correctionellen Sachen 549 Gerichts-Verfassung, kurze Geschichte der Veränderungen, welche seit der lL,b Revolution in derselben eingeführt worden 642-6-0. Gerichtssecretair. M. s. Aisküsr, , ^ Jeder Graf sollte Einen haben 5, 240. ^ GerichtSsecretaire wurden früher aus den Hausbedienten der Ntchlec ge- ^ nommen 840, erhalten Schreiber oder Stellvertreter 241, 242, ^ ^ amtlicher Wirkungskreis derselben 241—242, ^ Wahl der GerichtSsekretaire nach der Organisation der Constituiren- ^ den 656. Gerichtssitzungen, Königs, und grundherrliche 201. grundherrliche nach ihren Abstufungen (justlss Inuits, niovoiuis et 201 — 204, 231—234, Alter der grundherrlichen Gerichtsbarkeit 803 », wird im Namen des Grundherrn aber von Beamten ausgeübt 208, Einwirkung des Königs bei derselben 208, Aufhebung derselben 208, Ausdehnung der Gerichtsbarkeit ü, sause 6s counexite 380, durch Anstellung einer Gegenklage (rscooventivnf 321, Ort und Zeit derselben unter den beiden ersten Geschlechtern 15. M- s. Grafen. Oeffentlichkeit derselben 2 - 2 , 2-3, fand ehemals in Criminalsachcn nicht Statt, kann auch jetzt aus wichtigen Gründen aufgehoben werden 872 *, Erhaltung der Ordnung in de» Gerichtssitzungen 872 *, Protokoll über die Gerichtssitzungen (kouiiiv «»„uieuev) 386. Gesandter, unter welcher Gerichtsbarkeit die fremden Gesandten stehn 569*. Aeschworne, Eideshelfer, (jurutore« snornmeotules) 87, 88, waren keine Zeugen 87, nöthige Zahl derselben 38, Unterschied zwischen denselben, nrlvocati, eteetl 89, 30. Geschworne bei den Assisenhöfen 584, Erste Einführung derselben in Frankreich 577 folg., 581 folg. Anklage-Geschworne und Urtheils-Geschworne 588, Abschaffung der erstern 594 folg., die Urtheils-Geschwvrnen erkennen über die Thatsache 584, 596, ui., ihnen sind keine bestimmten Beweise vorgeschrieben 589, Art, sie zu wählen ibiek 242, eommis-greküer 242. Großmeister des Pallastes, ziehn alle Macht an sich in. OrosüL 398, 399, Form der grosso eines Urtheils 404, 405, 406. » Großrichter, Befugnisse desselben 665, Mitwirkung desselben bei Begnadigungen 510, „ „ bei Verhaftungen auf Kaiser!. Befehl 548. K. Hand - und Spanndienste XlV. llaro (Karo-Geschrei) 401-403. Hausbeamte des Königs 13, 14. Heinrich der II. (geborner Graf von Anjou), König von England x. Homo ligius 47. üors so cour, was es war 384, 385. »uissisr (Iiostlarius). Ursprung des Worts 242. M. s. Gerichtsdiener. Luissior audieucier 243, vollstrecken die Uriheile 416. Huldigung, domagium, dominium, was sie war 45, Art und Formen derselben 45, 46, 47. Hypotheken; Löschung der Hypotheken durch gerichtlichen Verkauf 423, 424, „ durch freiwilligen (verstellten) gerichtlichen Verkauf (Noerec vulontairs) 424, Löschung bei einem außergerichtlichen Verkauf 424. I. Inckioulus commooilorius 12. Instanz. Zahl der Instanzen in Zivilsachen, ehmals 326; jetzt 327; Gerichte, woran die Appellation ging, ehmals 326, jetzt 327, 645, Jetzige Instanzen in Criminalsachen 535, 537, 539. Instructions-Richter wird an die Stelle LeS Auditors der Jur» gesetzt 513. (M. s. Verfahren (jetziges) in Criminalsachen.) Inteudit. Was man darunter verstand 279 Jnterlocut. M. s. Urtheil. Welches Gericht, nachdem von einem Interlocut appellirt worden, über die Hauptsache entscheidet 344, 345. 6s»smsnt PNI- tsrelusiui, 282, Th. II. 889 *. 3ui-!U.»i-tz8. M. s. Geschworue. K. Äammer. M. s. Anklagekammer, Rathskammer. Klagen, Civilklagen; vor welchem Gericht sie angehoben werden müssen 257. Klage in Polizei- und correctionellen Sachen 539, 54«, 447. Klagen gegen fremde Gesandten 569 * (s. Verbrechen). König; entscheidet in den Zeiten der beiden ersten Geschlechter über die Sache der Mächtigem 8, Appellation an denselben 9, 1«, ii, 12 . Formular eines Königl. Urtheils 13. König!. Fälle (vns rozuux) 93, 457, 458, Wer darüber entschied 456. Königl. Hausbeamten 13, 14. Königl. Sitzung (im Parlament) fand unter viel mildern Formen Statt, als die Thrvngerichte (lits 6s gustice) 180, 181, 182. Kreisgerichte (tribunuux 6'urron6!8semeut) 327, 329, hießen früher Districtsgerichte 647, Zusamensetzung derselben 647. Cvmpetenz derselben 329. L. 8ehen. Entstehung derselben XV., Ausbreitung des Lehnsystems 43, 44, 45, 46, Lehen werden auf Lebenszeit vergeben XV., werden erblich XVI., verschiedene Arten derselben XV. *. I-ettrss 6'etrrt, (lettrss 6s surseuues) , Zweck, Wirkung und Ursprung derselben, welche Personen darauf Anspruch machen konnten, wie man sie erhielt 427—428. I-ettrss sloss« ou 6s eaolivt 145 *, 493—495. l-ettre» en lorius 6e reguets oivils 363. l-sttrss 6s AMSS. Verschiedene Arten derselben 505 folg. M- s. Begnadigung. I-ettrss gatsntss 145 *, Große Mißbräuche bei denselben 495—496. I-ettres 6e rutiücutivu 424. I-sttrs« 6s regit 428—431. XVI l _ (a) l-it iw justios 180, 181. Lothringen kommt an Frankreich xil. Lothringisches Gesetzbuch iss. Ludwig der Fromme ist der erste, welcher die Lehn erblich vergibt xvi.. wird König von Aquitanien IX. M. )!a§,8trnt Ne sursis 615, 616. tlain insrtulrles. M. s. xeos Ns mal» morte. »lajor Noinus, muiro «tu pLlals. M. s. Großmeister des Pallastes, sbillars, uäinull-rre, mnunirs 16, 254. Marschallsvögte (prevois Ns marselinux) 486. MeroveuS il., m, Merovinger kommen auf den Thron Hl., werden entsetzt IN. sliuuts und Krosss 398, 399. »Inuitoirs (des Official zur Entdeckung eines Verbrechens) 466, 467. N. ^suut (msttre I'appe! n» nennt) 392, 393, 394. Nichtigkeit (uullits); Folgen derselben bei Vernehmung der Zeugen 290, 291. Die Unterlassung jeder vorgeschriebenen Formalität zieht nicht immer eine Nichtigkeit nach sich 435, 436. Normandie wird an die Normannen abgetreten Ix., Kommt an Frankreich zurück X., Xl., ix. Normannen dringen in Frankrekch ein IX. IXotuirss - tubsllious -tzklrNsootes 414. Notarien. (M. s. Act, Urschrift und Urkunde). waren unter den Römern Schnellschreiber 406. Notariell unter Len Carolingern; jeder Graf sollte einen haben 15, fertigten auch Verträge aus idl-i. Die gehörig ausgefertigten hatten vollen Glauben 0. Notarien unter den Römern 406, 407, „ „ Ludwig dem H. 410, 411. Geschichte des Notariats bis zu den letzten Zeiten 40», 416, das Notariat seit der Revolution 415, 416. Die Notariell werden in einigen Gewohnheits-Rechten als Richter angesehn 406 n XVIII («) sie brauchten anfangs den Entwurf (die Urschrift, Minute) der Con- tracte nicht aufzubewahren 413. Nullität. M. s. Nichtigkeit. O. ^beramtmann (grana-baill!) 223. Opposition. M. s. Einspruch. OrUulium, oräelu. M. s. Gottes-Gericht. Oräonnanoos. M. s. Gesetze. Die wichtigsten für die Gerichts >Ver> faffung 146—IS2, Oräounaues 6s priso 6s corps 517 *, 518, 520. P. PairS (pures), was man darunter verstand 51, 52, Mäioium purium 51, 52, die PairS waren die eigentlichen Richter 215, 216, Pairs von Frankreich in den altern Zeiten 70, 184. Pairs der neuern Zeiten 186, Namen der alten Pairs 184—186, Gerichtshof der PairS von Frankreich 187. Außer den Pairs wurden auch die Königl. Hausbeamten dazu gezogen 189, 190, man konnte auch Stellvertreter schicken 190. Der Pairshof wird mit dem Parlament von Paris vereinigt 191. puroutis. Was es war und Form desselben 400, 401. Parlament. Entstehung desselben 176, 177, verwandelt sich in einen Zustizhof 177, ursprüngliche Zusammensetzung desselben 177, 178, 183, die Gesetze müssen in die Register des Parlaments eingetragen werden 179, Ansprüche der Parlamente auf Mitwirkung bei der Gesetzgebung 179, 180, bestimmte Zeitpunkte für die Versammlung desselben in den ältesten Zeiten 177, erhält seinen festen Sitz zu Paris 182, das Parlament von Paris wird Pairshof v. Frankreich genannt 191, richtet über die Personen der Pairs und ihre Pairien 192, Namen der übrigen Parlamente 199, Amtsbefugniffe derselben 200 . kuuletts 629, 630. pa/s coutumiers et paz-z äs ärolt scrit 118, ILO, Namen derselben 119, 120, Ursache ihrer Verschiedenheit ISO—1S7. pa>8 bors I'obsissauos le 11«^ 47. Peremtion, Geschichte derselben und Regeln darüber 340—34s. Pfalzgraf (oomss palatiuus), dessen Befugnisse 10, 11, lg. Pipin der Kleine, Stifter des Carolingischen Geschlechts Hl., vertreibt die Saracenen aus Frankreich vm. Plaids äs la pnrts 175, 176. Polizeigerichte 536 folg., S39, 540. „ unter der Cvnstituirenden 652, 653. Polizei-Vergehn 535. Präclussv-Urtheil 282, 889 «. Präsident bei einem Civil-Tribunal (Districts-Gericht). Wahl desselben nach der Organisation der Cvnstituirenden 647 *, nach der Constitution vom 5ten Fructid I. 3 658, 659, nach dem Gesetz vom 27ten Ventose I. 8 664, unter dem Kaiserreich 667. Präsident bei einem Criminal-Gericht, Wahl desselben nach der Organisation der Cvnstituirenden 655, nach der Constitution vom 5ten Fructid I. 2 659. unter dem Consulat 664. Präsident bei den jetzigen Assisenhöfen 523. Präsidial-Gerichte (prssiäiaui), Bedeutung dieses Worts vor Errichtung der eigentlichen Präsitial- Gerichte 237 Einsetzung der Letzter» 235, Edicte über ihre AmtSbefugnisse von Heinrich dem Zweiten 235, ,, „ „ „ von Ludwig dem 16ten 236, Amtsbefugnisse und Zusammensetzung derselben 235 - 239, juAemeut au Premier et au »ssouä cliek äs 1'säit äes prvsiäianx 237. Die Präsidial-Gerichte werden mit den Amteien vereinigt 239. Prevotal - Gerichte 486—492, Mißbräuche bei denselben 491 Not- prsvots äs» marsebaux 486. ^ priss a Partie. Bestimmungen der altern Gesetzgebung darüber 371—S7S, Bestimmungen der neuern Gesetzgebung 376—378. Privatkriege, Verderblichkeit derselben 99. Welche das Recht hatten, deren anzufangen 100, Bemühungen, dieselben auszurotten 100 102, 106, 107, Mittel, sich dagegen zu sichern (assuremsut) 193, Verordnungen Carls des öten darüber v. 2- 1280 190 XX Prozeß; Civil-Prozeß. Anfang desselben- M- s. Vorladung. Rothwendigkeit der vues er moutröos dabei fehmals) 297 Verfahre» zwischen den Anwälten, ehe die Sache vor Gericht kommt 267- 270, Verfahren vor den Gerichten selbst 270—287, mündliches, schriftliches, solideres, rekervs ibis. Procurator (proourator Ult fites, prueureur postulnut) M. s. Anwalt Entstehung derselben 248, amtlicher Wirkungskreis 248— 253. Zn den frühesten Zeiten durfte sich nicht jeder durch einen Procu- ralor vertreten lassen 250. 7>rucureur (du Uo^) imperial M. s. Staatsbehörde. I'rociireiir kiscal M. s. Staatsbehörde, l'roeureur s'okües 217, 219, 220. I'rueiireur Keueral 194 **. M. s. Staatsbehörde. 1'rviluctloll 276. Promulgation der Gesetze ist von der Publication verschieden 161, 67t. M. s. Gesetze. l-ropesilieu s'erreur. Was man darunter verstand 366, 367, 368, durfte sich nur auf die Thatsachen, nicht aus das Recht bezieh» 367. Welches Gericht darüber entschied 368, Th. H 969 — 872 , 885 , 886. Protocoll. M. s. Conferenz und Gerichtssitzung. PrcrokoU bei den notariellen Acten (ehmalS) 408. Provinzen, worin das geschriebene und worin das Gewohnheits-Recht galt. M. s. paz s cvutumisrs et xa^s de ciroit öerit. Prozeß. M. s. Urtheil. Auf welche Veranlassung ehmals ein Criminal- Prozeß eingeleitet ward 458. Prozeß. Verwandlung eines Criminal-Prozesses in einen Civil-Prozeß 488, 460, 471. Die Form der Criminal-Prozesse war schon lange Zeit vor der orclou. (l.^1670 bestimmt vorgeschriebe«! 481 folg. Prozeßkosten. Wem sie zur Last fallen in Civilsachen 432, 433, 434, 618, in Criminal-, Correctionellen und Polizeisachen 413, 618, wie und wodurch sie festgesetzt werden 434. Prüfung der Richter, ehe sie ihre Stelle antreten 628, Th. ll. S3, 95. K Qualitäten (eines Urtheils) 390. tjmclum, Criminal-Untersuchung gegen einen guisniu 462 *. (liiin-eaine, guim-.s gours 268 -kl A ^ Di.re jßis-ch öiili l «iti» i Iicköe > ItMie» A Mn. d" SÄeii< kelief s keirii z Letf teilt gt ?«iS knf 'An iü V-j '«'ich-. liaclünliuigii 3. Rath; Rath der Alten 154, 155. „ der Fünfhundert 154, 155. Rathskammer 877, 517. Recht. M. s. Römisches Recht und Gewohnheitsrechte. Rechts-Verweigerung (Neu! 6s gustios) 373—374. Rechtfertigung. Thalsachen zur Rechtfertigung des Angeklagten durften ehmals erst nach geschloffener Instruktion vvrgebracht und untersucht werden 467, 468. «seiciivs bei Verbrechen. M. s. Rückfall. liecouvention (Gegenklage), was sie ist, und Regeln darüber 33l-3S3. fand in den frühesten Zeiten nicht Statt und warum 331, 333. kstvrs. Was es ist, und wie dabei verfahren wird 386 — 388. Es findet kein Einspruch (Opposition) dagegen Statt 387, 888. kekoreuä-rrius 13. ksgiomsut 6u oouseil 151. «exlemsnt 6s guxss 333. (M. s. Cvnflict. ttelisk 6'iIIico 330, 331. tieuvoi 314 *. (M. s. Abberufung). »eguots eivils, was sie ist 381, Entstehung und Alter derselben 361 *, 365—368, durch Annahme derselben wird die restitutio i» intv^iu», herbeigeführt 361, Frist sie anzustellen 364, 365, darf nur einmal angestellt werden 364. ktesviuttuirt und lisoisoirs 364 **, Verfahren dabei, Fälle, wo sie Statt findet, und Gerichte, welche darüber entscheiden 360—369. Verschiedene Veränderungen, welche die Revolution hierin machte 369, in welchen Fallen die Cassation, und in welchen die rsguets eirilo Statt findet 363, 363 339-371. »sgustos ctu 1'aüris (eine Abtheilung des Parlements), entscheidet über Sachen, wo von dem Vorrecht „committimus" Gebrauch gemacht wird 306. Ne.iuötes 6s 1 iiotsl urtheilen i» Sachen, wo von Len, Vorrecht „coiumrt- timus" Gebrauch gemacht wird 306. koscindaiit 364 **. M. s. regusts civils. lisseisoirs 364 Refums des Assisen-Präsident 609. (a) xxn Nctinero in mente vuriite 461 ***. Revision eines Criminal-Prozesses, ehmals 508, jetzt 534. Richter, Königl. und grundherrliche, Nomen derselben 174 L04-L07, 211, Berufung von den grundherrlichen an die Königl. 174. Richter in Zivilsachen 209, 225, „ in Criminalsachen 201, 20S, 225, 486 folg. „ in Polizeisachen 225. Außerordentliche Cvmmiffarien als Richter in Criminalsachen 504.505. Richter dürfen jetzt unter dem Vorwand der Dunkelheit des Gesetzes sich nicht weigern, Recht zu sprechen 374, wie es vor der Revolut. damit gehalten ward 374, Ernennung der Richter, ehmals, s. Vogt, Amtmann. Ernennung der Mitglieder des Parlaments 625. Unter Franz dem Ersten werden die Richterstellen allgemein ver- verkäuflich 627, 633 Prüfung der Richter 628, Th. Il- 93, 95. Unter Heinrich dem Vierten werden die Richterstellen sogar erblich 628, 629. Edicte Ludwigs des 14ten über die Verkäuflichkeit der Richterstellen 630, 631 folg. Besoldung der Richter 637 folg. Aufhebung der Verkäuflichkeit der Richterstellen durch die Eonsti. tuirende 634. Ernennung der Richter während der Revolution 655 folg., unter dem Consulat 661, 663, 665. Ob die Richter ehmals unabsetzbar (inamovibilcs) waren 634 folg. Wichtiges Edict Ludwigs des eilften über die Unabsetzbarkeit der Beamten 635 »***. Unabsetzbarkeit der Richter unter dem Consulat und Kaiserreich 662, 667, nach der Restauration 670. Ritter, milites, Entstehung derselben 45. Nolle 279 besondere Wirkung der Eintragung in die Rolle 351. Rollo, Heerführer der Normannen ix. Römisches Recht erhält sich in den südlichen Provinzen und warum il, 120, 127, Anwendbarkeit desselben in den übrigen Provinzen 127 folg. Wird raison scrito (ratiu scripta) genannt 127, Sammlungen der Römischen Gesetze, von den Burgundischen und Westgvthischen Königen veranstaltet 123, 124- XXIII («) koulomsnt 6e, guZs» 667. Rückfall, Wiederholungsfall (rseiüivs) bei Verbrechen. Was inan darunter versteht Th. il. 337 *. S. 8axlb»roue8 14 Not. Scadioi. S. Scheffen. 8cel attributik 6s gurisüiotion SIS. Scheffen 3. Schiedsrichter (gezwungene) 657 ». Schuldner. Mittel dieselben zur Zahlung zu zwingen unter Ludwig dem H. 419, 430 nach der Verordnung von Moulins 425, jetzt 425, 426. Mittel für den Schuldner, um eine Frist zur Zahlung zu erhalten. M. s. Aufschub. Sellette, was sie war, Abschaffung derselben 581. Senat. Einsetzung und Befugnisse desselben 164, 159, 594, 665. Senats-Beschlüsse (Ssnutus-consultss) 164 *. Sendboten 1, 5. Geschäfte derselben 5, 6, 14, 15. Zeit ihrer Gerichtsbarkeit 7, Beschränkung derselben 8. Seneschal 13, 14, 174, 223, 224, 228-232. M- s. Amtmann. 8srxent. Ursprung des Worts 243. M- s. Gerichtsdiener. 8srvi, villnni, socmaoni 44. Siegel. M. s. Versieglet. Siegel mit Competenz-Begründung (scsi uttributlküs jurisäloti»») Ll3, 411 *. Siegel, strenges (»cel rlxoursux) 425 **, Die Beifügung LeS Siegels gibt den notariellen Acten ereculorische Kraft 411. Sklaven. Entstehung derselben unter den Merovingern und Carolingeru XlV, XV. Sklaven der Geistlichen haben große Vorzüge vor den übrigen 441. Specialhöfe. Einsetzung derselben 553. Verfahren vor denselben 550. S. Gerichte. Sporteln 638 folg. Sprache, welcher man sich bei gerichtlichen Verhandlungen und Urtheilen bedienen darf 395, 396. 8tiput». M s. Isstuea. Staatsbehörde (Ministers pudlio). XXIV («) Vermuthungen über die Entstehung derselben 193, 194, L17—220, entwickelt gleich anfangs einen großartigen Charakter 195, amtlicher Wirkungskreis derselben 193, 19«—198, hat allezeit daS letzte Wort, nur nicht in Domainensachen Th. H. L88. verschiedene Beamten der Staatsbehörde 19«, 197, Staatsbehörde bei den grundherrlichen Gerichten 207, Hierarchie der Beamten der Staatsbehörde nach dem Decret vom 6ten Zuli 1810 669. Staatsgefängnisse unter der alten Verfassung 495—504, Behandlung der Gefangenen in denselben 49« folg. StaatSgefängniffe unter dem Kaiserreich (Decr. v. 3ten März 1810) 547. Stellvertreter O-outen-rns) der Amtmänner 883 -827. M. s. Amtmann und Seneschall. Stimmen. Art abzustimmen 378 folg. Stimmengleichheit tpurMAs), M. s. Gleichheit. Strafen. Einlheilung und verschiedene Arten derselben 439-445. „ disciplinare 845. „ entehrende (uUmoiiltion, dlasms, amoucls Iwnorablo) 440, 441, gexruUlttioll eiviguo, Brandmark, 443. Strafen, peinliche lpsiuos »Wiotivos) waren ehmals sehr hart und grausam 444, wurden durch die neuere Gesetzgebung sehr gemildert 444, 445. Strafen waren in Frankreich ehmals meistens willkührlich (arbitrairs») 437, 438, die Gerichtshöfe konnten sie mildern 438. Strafen wurden im alten Frankreich zuweilen auch an der Leiche des Verbrechers, oder an einem Bilde desselben vollzogen 445. Strafen unter den beiden ersten Geschlechtern 26, 87. Substitute des Staatsxrvcurators. M. s. Staatsbehörde. Sühuezeld 80, wird von der Obrigkeit bestimmt 80, durch Abtragung desselben Hörle jede Feindschaft auf 22, 83, Ersetzung desselben durch andere Strafen 8«, 27. Sühneversuch nach den Dekreten der Constituirenden 651. T. Aabellionen, was sie waren; unter den Römern fertigten sie die Urkunden aus, welche die Notarien entwarfen 407, ihre Stellen wurden in Frankreich abwechselnd mit denen der Notarien vereinigt und wieder davon getrennt 411—413. Tabellionen, was man unmittelbar vor der Revolution darunter verstand 413. I'euir verite, (ehmals ein besonderes Mittel zur Entdeckung der Verbrechen) 467 *. M. s. Verbrechen. Tribunal. Einsetzung und Befugnisse desselben 156, 157, Beschränkung und Aufhebung desselben 158. Tributpflichtiger (iribut.-rrius) xiv. u. Urschrift (minuts) eines Urtheils, Contracts u. s. f. 399. Urtheil in Civilsachen. (M. s. a. Vollstreckung derUrtheile). ging in den frühesten Zeiten nicht von den Richtern sondern von den Lehnsleuten aus 215, 216, wird auf die Anträge der Partheien erlassen 382, darf denselben nicht mehr zuerkennen als sie fordern 384, nur das, was bei Gericht vorgekommen ist, darf dabei berücksichtigt werden 384, Art der Abstimmung bei demselben 378—382, dazu nöthige Zahl der Richter 238, 385, ob über die Thatsachen und Rechtsgründe besonders gestimmt wird 382, 383, 577 *, das Urtheil ward im Geheimen festgesetzt, aber jetzt öffentlich und mündlich ausgesprochen 272, Ausnahme davon 273 *, wie eS ehmals damit gehalten ward 286, 287, wie zur Zeit der Revolution 379 **-!-, 658, 659, welche Richter dabei gegenwärtig seyn müssen 277, wann ein Urtheil als feststehend angesehen wird 387, 388, die Richter dürfen ihr Urtheil nicht ändern 349, 388, 389 *, Fälle, in welchen dieses erlaubt ist 349, 350, die Richter dürfen nur nach Anhörung beider Theile urtheilen 349, Ausnahmen davon 350, 380, 381, 366, 367. Verschiedene Arten der Urtheile (definitive, interlocutorische, präparatorische, provisorische, provisorisch vollstreckbare) 343, 344, 646, 348. M. s. n. Jnterlocut. Unterschied zwischen provisorischen und provisorisch vollstreckbaren 346 welche Urtheile provisorisch vollstreckbar sind, ehmals 346, 347, jetzt 287, 347, 348, ob gegen die vorläufige Vollstreckbarkeit Appellation Statt findet 347, 348, die vorläufige Vollstreckbarkeit dehnt sich nicht auf die Gerichtskosten aus 348, (a) XXVI Abfassung der Urtheile, doppelte Form dafür 398, Theile, woraus jedes Urtheil besteht 389, 390, Sprache, worin eS abgefaßt seyn muß 393, 396, verschiedene Namen der Urtheile nach Verschiedenheit der Gerichte, wovon sse auSgehn 391, 39S, wer ehmalS die Urtheile aussprach 222, SS3, besondere Ausdrücke, deren sich die verschiedenen Gerichte in ihren Urtheilen bedienen (msttrs su nönnt eto.) 392—394, schriftliche Abfassung des UrtheilS geschieht in doppelter Form. Urschrift und Ausfertigung deS UrtheilS (miuuts et xrosso) 398 399, 400. M. s. Ausfertigung eines UrtheilS und Urschrift. Mittel gegen ein Urtheil anzugehn «3. M. s. Appellation, Cassation, Einspruch Opposition), und priss L Partie. Urtheil in Criminalsachen, Abstimmung bei denselben, ehmals 474, 475; jetzt 5L9 folg., konnte ehmals mit wenigen Ausnahmen nicht vvllstreckt werden, wenn eS nicht von einem Gerichtshof bestätigt war 480, nöthige Zahl der Stimmen bei Criminal Urtheilen, ehmals 475, jetzt 529 folg., Mittel, gegen ein Criminal-Urtheil anzugehn. M- s. Urtheil in Cl- vilsachen und Revision. B. VaUiuu, dusln. M. s. Fehdepfand. Vasall xvil., s. Veraltung (surannntiao) eines UrtheilS 403, Verpflichtung der adelichen Vasallen 45, 46, 47. Verkittung deS Richters (reousatiou) 313. Verbittung der Geschwornen 524, 584. Verdacht. Ob auch auf Verdacht gestraft wird 477, 478. S- Beweis. Verdächtig, Gesetz über die Verdächtigen (loi 6es suspeets) 542. Verbrechen, drei Grade von Verbrechen nach der jetzigen Gesetzgebung 535 folg. xranä et petit criminel 447, welche Beamten die ersten Spuren der Verbrechen verfolge», nach der alten Gesetzgebung 455, 456, nach der neuen „ 511, 514 folg., 610 folg., 613, 615. M s. Klage. einige besondere Arten, die Verbrechen zu entdecken nach der alten Verfassung, s. monitoiro und tsnir verite. Verbrechen der Minister und der andern höhern Staatsbeamte» 556, 565, 568, 661. Verbrechen der Richter 661. „ der fremden Gesandten 569 *. S. Klage. gegen den Staat 544, 558, 564. 588, 575 No. 6. Verbrecherische Absicht, ob ohne eine solche ein Verbrechen gedenkbar ist 605. Verfahren. M. s. Gerichtssitzungen und Prozeß, ist letzt in der Regel in allen Civil», Polizei», correctionelien und Criminalsachen öffentlich 273. ehmals war es in allen eigentlichen Criminalsachen schriftlich und geheim 447, 448, ob es dieses erst durch die Verordnung von VillerS-CvtteretS geworden ist 448, 449. Verfahren in Civilsachen 255 folg. „ schriftliches in Civilsachen. Wann und wie eS erkannt wird 275, 277, 278, 279, Art der Ausführung des schriftlichen Verfahrens 275, 276 —288, Ernennung eines Berichterstatters 275, wie der Bericht abgestattet wird, jetzt 276, 277, Zahl der Schriften, die jede Parthei einreichen darf 275 , 27P, 283, 284, 285, ehmalige Namen dieser Schriften 283, 284, Lerits xnr memoire, pur iutsnliits et pnr kaits oontrnlrss 279 Verfahren. Verschiedenheiten zwischen dem ehmaligen und jetzigen schriftlichen Verfahren 282. Verfahren vor den Appelhöfen und Gerichten der ersten Instanz ist sich fast gleich 378. Verfahren in Criminalsachen, ehmaliges 436 folg. „ wichtigste Verordnungen darüber (ehmals) 437, „ den Angeklagten ward selten ein Vertheidiger gestattet 448,44S. „ außerordentliches in Criminalsachen (ehmalS) 469, 470, „ erste Abänderung desselben durch die Constituirende 578. „ jetziges in Criminalsachen 511 folg. Verhaftung in Civilsachen wegen Schulden u. s. f-, cuntrnlnts p»r oo,,,». Ehmals konnte man sich zu Allem unter Strafe persönlicher Verhaftung verbinden 214, 425. Beschränkung dieser Befugniß durch die Verordnung v. I. 1667 425- Cinige Gerichte behielten indessen das Recht der persönlichen Verhaf» tung 425 ". Ob zur Vollstreckung eines Urtheils in Civilsachen persönliche Verhaftung Statt findet 425, 426. Verhaftung in Criminalsachen. Wem die Befugniß einen Verhaftungsbefehl zu erlassen zusteht 517. Verhaftungen auf einen unmittelbaren König!. Befehl 493. Ob sie gesetzlich waren 494 **. Waren indessen seit uralten Zeilen üblich 493, 494. M. s. lettre« No oneliot 145, 146, neuere Maßregeln gegen willkührliche Verhaftungen 541 , 544, große Mißbräuche, die hierin während der Revolution Stall fanden 542 folg., Gesetz über die Verdächtigen 542, Gesetz über die Geißel (loi ckos <>t»M») 545, 546, 547. Verhaftungen auf Befehl des Kaisers 547, 549, nach der Restauration 549. Verhör des Angeklagten. Von wem, in welcher Frist es vorgenvmmen werden mußte, ehmals 463, 464, der Angeklagte mußte vor dem Verhör schwören, die Wahrheit zu sagen 464. Vöritö. M. s. töllir vörit«. Verkauf, gerichtlicher (ventv pnr doei-ot). M. s. Beschlagnahme und Hypotheken. Verkauf, freiwilliger 424. M. s. Hypothek. Versiegter 411, 414, werden aufgehoben und ihre Attributionen an die Notarien über, tragen 411. Villkmi, villnins. Was sie sind 44. Zweikampf derselben 5g. Vogt (prevot) 809, Befugnisse desselben 811, 226, 228 -231, Einrichtung einer Vogtei 226, 227 Not., wie die Vögte ernannt wurden 210, 211, 620, 621, Vogt von Paris 211 Vogt von Paris, von Ludwig dem H. bestellt 620 ". Vollstreckung eines Urtheils. M. s. Urtheil. Kann nur nach vorläufiger Insinuation geschehn 397, 398, Zeit, von welcher an ein Urtheil vollstreckt werden kann 398, welchem Gericht die Vollstreckung gehört 396, 397. Die Vollstreckung geschieht vermöge einer in executorischer Form verfaßten Ausfertigung des Urtheils 398, 399, 403, ehmals vermöge eines besonder» Kanzelleischreibens, znuomi« genannt, oder der visa eines Richters 400, 401, ehmals fand die Vollstreckung eines Urtheils gegen die Erben nicht Statt 402, 403. Vorfechter, cnmpio, olinmpioo, 33, 60, wer einen stellen durfte 59, 60, Strafe, wenn er überwunden ward 34, 61, Geworbene (onmpionss oonckueiitii) 60, 61. Vorladung (verschiedene Namen) 16, 17, 358 *. „ nach dem Salischen Gesetz 16, 17, Strafgeld, wenn einer nicht erschien (mannina) 17, Feist der Vorladung in den ältesten Zeiten 17, 18, L67, „ „ „ »ach der jetzigen Gesetzgebung 867, in dieser Frist ward der Tag der Insinuation, der Vorladung und der Verfalltag nicht mitgezählt, 867 geschah in verschiedenen Zeiten bald ohne, bald auf richterlichen Befehl 860 *»*, 361-363. die Erlaubniß dazu konnte vor der Revolution auch durch eine Bittschrift (rssiuüte) an den Richter nachgesucht werden 363, Abschaffung dieser Bittschriften seit der Revolution 363. Vorladung vor die Parlamente und cours souvei-ames 861, 383, 363 *, Formalitäten der Vorladungen 363, 366. Vorladung bei einem räkerö 387. „ einfache und geschärfte (ajournömsut saus intimation ot avoc intimation) 353, 354. Vorladungsbefehle in Criminalsachen nach der alten Gesetzgebung, 46t», 461. (M. s. N. retinere in ineuts curiao). Vorladungsbefehl in Criminalsachen nach der neuern Gesetzgebung 515, 517 », 518, 530. Vn (bei einem Urtheil) 390. Vus« et montrees 397 ***, sind durch die vrüon. 6 . 1667 abgeschafft ib!6. W. Wehrgeld, 4VeroAsIcium, Widriz-iiäum 31, 33. S. Sühuegeld. Westgothen setzen sich in Frankreich fest VH-, Gesetze derselben Vll. Westgothisches Reich. Ausdehnung desselben VU., Entstehung desselben vn., Untergang „ erhält sich im Süden >ili Wiederholungsfall (bei Verbrechen). M. s. Rückfall. Widerspruch zwischen den Urtheilen desselben, oder mehrerer Gerichtshöfe 363, 363 *. Wilhelm der Eroberer. Durch ihn entsteht die erste Verbindung von Frankreich mit England X. Wohnort, selbst gewählter (ckomieilo elu) S58. (a) XXX 3. Zauberei, Bestrafung derselben 44«. Zeugen in Civilsachen. (M. f. juratores) 888- 896, 4«6 *. M. s- Beweis, in Criminalsachen (M. s. gurntore») 465. 466. Art der Vernehmung derselben vor den Assisen 527, Schutzzeugen 468. Zweikampf zwischen denselben. M. s. Zweikampf. Zahl derselben in den ältesten Zeilen 36, 37, jetzt (in Civilsachen) 889,890, testi« per nurem traotlls 37, Beweis durch Zeugen in Civilsachen. M. s. Beweis, Art, dieselben abzuhören in den altern Zeiten 281—893, jetzt und nach der oränn. äs 1667 888—291, in summarischen Sachen werden sie in der öffentlichen Sitzung ab< gehört 289, eben so in Handelssachen, in gewöhnlichen Sachen geschieht die Vernehmung vor einen, besvn. derS dazu beauftragten Richter 291. vor der Revolution waren dazu besondere Beamten (cnmwissaires- sngustsur«) bestellt 291, diesen waren früher noch aä.jolut, zugegeben 29t, Nichtigkeiten bei dieser Vernehmung und Folgen derselben 290, 291. Zweikampf, M. s. Vorfechter; verdrängt alle Gottesgerichte 33, entscheidet die Sache gänzlich 68, Waffen dabei 33, 53, 54, wer denselben eingehen mußte 33, mußte von dem Gericht anerkannt werden 58, 53, 54, Ursprung desselben 34, 35, soll vor dem Meineid der Geschwornen sichern 34, Zeit und Ort, wo er ausgeführt werden mußte 55, 56, Art der Ausführung 57, 58, 59. Zweikampf zwischen den Partheien und Zeugen 62. „ „ den Partheien und Richtern 62, 84, wann derselbe unnöthig war 71, wird von Ludwig d. H. auf d. Königl. Domainen verboten 80, dauert aber fort in d. Landestheilen, die den Baronen gehören 82,83, derselbe ward späterhin abwechselnd erlaubt und wieder verboten 84,85, er ward späterhin von den Gerichten förmlich erkannt 65 folg. Letztes Beispiel eines gerichtl. Zweikampfs in Frankreich 81. N e q i s t zweiten Lheil. Register zum zweiten Theil. A. Abgaben, direkte und indirecte. Unterschied zwischen beiden 954 *. Die Fränkischen Könige ließen die meisten von den Römern eingeführten Abgaben bestehn 587. Oie Erhebung der meisten Abgaben war in Frankreich von den ältesten Zeiten her verpachtet 344, 615 Abgaben. Beitreibung derselben ehmals. M. s. Steuern, Steuergerichte, Zollgerichte. Jetzige Art fle (zwangsweise einzutreiben) geschieht meistens durch einen sogenannten Zwangsbefehl (eontrainte). Form und Wirkung desselben 959, 960, 961, 962, 963. Klagen über zu hohen Anschlag bei den Abgaben 954, 955, 964. Bei Klagen über Abgaben findet vor Gericht schriftliches Verfahren Statt 958, 959. Wie bei diese» Klagen vor Gericht verfahren wird 960, 961, 962. Abtretung des Vermögens (oessinn äe bien«) 190, 191. Welche dazu zugelassen wurden. Wirkung desselben und Verfahren dabei 190, 191, 193. M. s. Verhaftung (persönliche). Das Eigenthum der abgetretenen Güter geht dadurch nicht an die Gläubiger über 193. Beschämungen, denen sich ehmals die Schuldner bei Abtretung des Vermögens unterwerfen mußten, grüne Mütze (Könnet vsrct), Ausstellen am Schandpfahl, mit nacktem Hintern auf einem Stein fitzen 192, 193. Abtrittsfeger (msltrss M) 227 *. Lcguit ü enutiov. M. s. Begleitschein. Leguits äs vomptnut (öffentlich. Rechnungswes.), große Mißbräuche dabei 397, 397 *. Lets cts k'rnneisntion 571. Adel. Wie derselbe erworben ward nach den etablissem. Ludwigs d. H. 76 Adel, „nt pntre et nvo" ibiil. — der sich schon in der ersten Generation vererbte, Noblesse trnu»- mlsufibls nii Premier «lexre ibicl. 0 (S) XXXIV Admiral. Ableitung de« Worts 541, 542. War eine der ersten Stellen des Reichs 543. Name des ersten Admirals unter Ludwig d. H. 54S. Die Rechte und Einkünfte desselben waren sehr groß 537, 541—544. Die Stelle desselben ward i. I. 1627 aufgehoben, später aber wieder hergestellt 543, 543 Früher gab es auch besondere Admirale für gewisse Küsten 542. Admiralitäten. M. s. Seegerichte. Advokaten. M. s. die einzelnen Gerichte, Parlament, Chatelet u. s. f. .. beim Cassationshof 938, 938 ***, 941, 974, 974 „ beim ehemaligen Staatsrath. Befugnisse derselben und SiN' richtung ihres Kollegiums 896 „ Devise derselben: soll« tu« oernsre «oleu, lbld. „ beim jetzigen Staatsrath 974, 974 *. äKknts du Koiivoroeinent 970, 970 *. Agenten der Klerisei 880, 881. „ wohnten unter gewissen Beschränkungen den Sitzungen des geheimen Raths (ooo8<;>I des Partie«) bei 880. Amortisation. (M. s. Beilage i-il. l>). Was sie war 707. Grund derselben 706, 707. Die Geistlichkeit konnte unter dem dritten Geschlecht keine Güter besitzen, die nicht amortisirt waren 707, 708. Unter dem ersten und zweiten Geschlecht war es anders 708, 709. Amtmänner hatten ehmals Sitz und Stimme im Parlament 112 *. — mußten ehmals im Parlament erscheinen, um ihre Urtheile zu rechtfertigen 9. Lnatbema. M. s. Ercommunikation. Annaten. Was sie sind 730 Beschränkung und Aushebung derselben durch die pragmat. Sanction Carls des 7ten 735. Wiederherstellung derselben durch das Concvrdat mit Leo d. Zehnten 747, 748. Gänzliche Aufhebung derselben in der Revolution. Jährlicher Betrag der Gelder, die in den letzten Zeiten dadurch nach Rom gingen 748 *. Apanagen 264. Gingen anfangs als volles Eigenthum nebst den Souverainetäts- Rechten auf die jüngern Sohne über 264, später fielen sie in Ermangelung männlicher Erben an die Krone zurück 254, 265, 273. Sollten nach dem Decret der Constituirenden vom I3ten Aug. 1790 nicht mehr in Grundeigenthum, sondern in Renten auf den Konigl. Schatz bestehn 279. XXXV (S) Wie es unter der Kaiser!. Regierung (nach dem Senatus-Consult vom 30ten Januar 1810) hiermit gehalten ward 383; Wie nach der Restauration 283, 284. Mehrere Provinzen, Städte u. s. f. hatten das besondere Vorrecht erworben, daß ste nie als Apanage weggegeben werden sollten 273*** Apostolische Notariem Entstehung, Ernennung und Befugnisse derselben 768, 787. sppet onmms ll'nkus 3K—47. Neuere Bestimmungen darüber 804, 80S, 972, 973. Merkwürdiges Beispiel der Anwendung derselben aus der neuesten Zeit 805. Appellation von dem Papst an ein künftiges Concilium War nicht ungewöhnlich 765, 704; Formel, deren sich Philip der Schone Labei bediente 765, 765», 766; wird von Pius dem Zweiten durch die Bulle exeerwbilis verboten 737 ***. Appellation bei den geistlichen Gerichten. So lange nicht drei übereinstimmende definitive Aussprüche erschienen waren, konnte man immer »och appelliren 787, 788. Bei interlocutorischen Urtheilen waren zwei solcher Aussprüche hinreichend 788. Die Appellation ging von dem Official des Bischofs an den des Erzbischofs, von diesem an den des Primas (wo es einen gab) und zuletzt an den Papst; Wann und wodurch die Appellation an den Papst eingeführt ward 788, 789. Große Mißbräuche, die bei dieser Appellation an den Papst Statt fanden 790. Nach der pragmat. Sanction und dem Konkordat mußte der Papst die Appellations-Richter in Frankreich ernennen 790, 792, Verfahren dabei ibid. Wohin die Appellation ging, wenn ein Geistlicher eines privilegirten Verbrechens (M. s. Verbrechen der Geistlichen) angeklagt war 815, 813 *. .^rröts, wrrets 6. Ludwig der Fromme gibt sie der Geistlichkeit und dem Volk wieder 734. Das Wahlrecht geht unter den ersten Könige» LeS dritten Geschlechts an die Stifter oder Domkircheu über 735. Verschiedene Arten von Wahlen 734 Die Päpste reißen das Recht, die Bischöfe zu ernennen, an sich 739,730. Die pragmatische Sanktion gibt den Domkapiteln das Wahlrecht wieder 734, 734 *, 741, 743. Wie bei der Wahl derselben verfahren ward 734 Wem die Bestätigung des Gewählten zustand ibiü. Das Concordat v. I. 1316 gibt das Recht, die Bischöfe zu ernennen dem König, und die Canonische Einsetzung derselben dem.Papst 74l, (S) xxxvm WaS bei dieser Ernennung beobachtet werden mußte 743, 74374«!. Formalitäten, um die Einsetzungs-Bulle zu Rom nachzusuchen 743". Wie, wen» der Papst die CinsetzungsbuUe verweigerte ^ 743—743, nach dem Decret der Constituirenden über den bürgerlichen Zustand der Geistlichkeit 838, 839, nach dem Concordat v. I. 1801 zwischen PiuS dem 7ten und der. Franz. Republik 844. Welchen Einfluß die später» Streitigkeiten zwischen Napoleon und Pius dem 7ten auf die Ernennung der Bischöfe hatten 849—851 Ausgleichung dieser Streitigkeiten durch das Concordat von Fontaine, bleau 851, 852. Bischöfe. Weihung und Bestätigung der Bischöfe vor der Revolut. 723, 7S4, 734, 734 Nach dem Decret der Constituirenden über den bürgerlichen Zustand der Geistlichkeit 838, 839. Bischöfe behaupteten, wegen aller Verbrechen nur von einem Provinzial- Concilium der Bischöfe gerichtet werden zu können 832. Ob das Verbrechen des Hochverraths davon ausgenommen war 808, 837, 833. Bisthum. Zahl der Bisthümer. M. s. Erzbisthum. Bonifacius der achte (Papst). Geschichte der Streitigkeiten zwischen ihm und Philip dem Schönen 757 —768 Die meisten von ihm in dieser Sache ausgegangenen Acte werden von seinen Nachfolgern zurückgenommen 768—770; mildert die Strenge der Interdicte 696 Lonuet verck (birstum viricle), Strafe der Bankerottirer 192. Breve. Was man darunter versteht 751 M. s. Bulle. Brüchte, welche bei dem Caffations- Gesuch hinterlegt werden mußte, ehmals 889, 892. Bulle. Was man darunter versteht 751 In Frankreich durfte keine Bulle, kein Breve und kein sonstiges Schreiben des Römischen Hofs ohne obrigkeitliche Bewilligung verkündigt werden 751, 752. Einzige Ausnahme davon 753. In eoon-t Unnilui 755, 756, 755 *. War in Frankreich nicht angenommen 756. Lxsorabili-i 737 Aus Ehrfurcht vor dem Papst ward die nppet oonims ä'ndus nicht gegen eine Bulle selbst, sondern gegen die Vollstreckung derselben eingelegt 755 ". Bureaus bei dem conseil Uvs partio» (M. s. Staatsrath), wo die Sachen vorläufig untersucht wurden 901-903. Bureau (Zollbureau). M. s. Zoll. XXXIX (-) C. 6»u»»es X,,u->t»Ioi-„i». M. s. geistliches Recht. Lanvnisches Recht. (M. s. geistliches Recht.) Gewöhnliches (corpus >ri-i eanonlei) hatte in Frankreich keine Gesetzeskraft 720, 780 '. Verschiedene ältere Sammlungen der Canonischen Regeln theils für die griechische, theils für die lateinische und gallicanische Kirche. M. s. geistliches Recht. Lapitoul (Scheffen von Toulouse) 881 ». llarat 450, 459 ». Cassation ist ein altes Rechtsmittel 88S. Bedingungen, unter welchen man sie einlegen konnte, nach den Grundsätzen deS ehmaligen Staatsraths 886—889, nach den seit der Revolution geltenden Grundsätzen 914, 91.;, 915», 924, 925, 925 *, 928, 927, 928, 928 *, 929 ». t!o»tri«ve»tiuu express» st ln I»j. Was darunter zu verstehn ist 928, 929, 929 *. Frist um die Cassation einzulegen, ehmalS 889, 907, jetzt in Civilsache» 920, 921, 921 *, in Criminal- und correctionellen Sache» 919, 920, 929 981. Brächte, die dabei hinterlegt werden mußte, ehmalS 889, 898, 893, jetzt 923. Verfahren bei der Cassation, ehmals 889—893, Verfahren dabei jetzt 916 — 918, 919, 9L3, Welches Gericht, wenn die Cassation angenommen wird entschied 917, 917 **, 918, 948. Unterschied zwischen dem Verfahren bei der Cassation in Civil- und Criminalsachen 919. Verfahren, wenn ein Urtheil mehrmals nacheinander cassirl wird 918, 918 ", 929. 930, 930 ». Gegen welche Urtheile keine Cassation Statt findet 915, 915 », 984, Th l. S. 567. Hält in der Regel die Vollstreckung des Urlheils in Civilsache» nicht auf 916, 916 ». Cassation der Urtheile des Staatsraths ehmals 893. „ der Aussprüche des Rechnungshofs jetzt 42t. Cassations-Tribunal (Cassationshof). Einsetzung desselben durch das Gesetz vom 27ten November 1790 S. 913, 983. Was man dadurch bezweckte 9l4. Wichtigste Gesetze, die darüber erlassen worden 930. Oie Dienstordnung des Staatsraths v. I. 1738 ldient bei demselben zum Theil noch als Norm des Verfahrens 923, 881, 882 . Die lkrtheile desselben sollen gedruckt und der gesetzgebenden Versammlung jährlich übergeben werden 923, 923 Competenz desselben 914, 913, 916, 917, 918, 919, 922, 924, 899, 899 ", 930, 831, 932, 934, 933, 936-940, 946. Hat das Recht der Oberaufsicht und der Censur über alle Gerichte, welches aber nur die versammelten Kammern auSüben 937, 940. Der Senat kann durch ein organisches Senatus-Consult die Urtheile der Gerichte, wenn sie für die Sicherheit des Staates gefährlich sind, vernichten 936. Verfahren vor dem Caffationshof 316, 917, 918, 919, 920, 920 ', 921, 922, 923, 899, 899 **, 940—943. Die Sitzungen desselben sind öffentlich 940, 941. In allen Sachen wird ein Referent ernannt 941, 942. In allen Sachen wird die Staatsbehörde gehört 941. Das Urtheil des Caffationshofs wird, wenn ein Urtheil cassirt worden, in die Register des Gerichts, welches Las cassirte Urtheil erlassen hat, eingetragen 942; 943. Die persmgtioo ä'iustauos findet bei dem Caffationshof nicht Statt 943. Cassations-Tribunal. Art der Sitzungen desselben 923, 924. Ferien desselben 946 *. Wann es den Titel: Caffationshof erhielt 937 Abtheilungen (Sectionen) desselben und deren Befugnisse 938—940. Einzelne Mitglieder desselben 937, 938. Präsidenten beim Caffationshof 938. Ernennung der Mitglieder des Caffationshofs in den verschiedenen Zeiten 943-946. Geschah im Anfang nur auf kurze Zeit 943, 643 *, 944, 943. Caffiren (ein Urtheil). Was der Ausdruck bedeutet 934 Central-Verwaltung; Verwaltungsbehörde unter dem Direktorium 956, 957. eimmpnrt (tori-nAs, n^rier) hatte große Aehnlikeit mit dem Zehnten 254 Chatelet war das ordentliche Civil-, Criminal- und Polizeigericht von Paris 149. M. s. jedoch Schöffengericht. Ursprung desselben 149, 150. AmtSbefugniffe desselben 149, 151. Gerichtsbarkeiten, die es zuletzt in sich vereinigte 151, 152. Chatelet. Kammern, worin es getheilt war 152, 153. Gerichtsverfahren bei dem Chatelet 152, 155. Chef desselben war der Vogt von Paris 150, 151, 158, 157. Beamten, die bei demselben angestellt waren 157, 158. Beamten der Staatsbehörde 157. Advokaten. Die Parlaments-Advokaten traten auch beim Chatelet auf 158' Anwälte 157. Notarien 157, 158. M. s. n. Apostolische Notarien. Privilegien des Chatelet 155, 156. Rang desselben 158. Oie Regierung versuchte zuweilen, wenn das Parlament ein Edict nicht einregistriren wollte, dieses beim Chatelet zu bewirken 158, 15 ». Livilliste (zur Unterhaltung des Königs und seiner Hofhaltung). M. s. Aussteuer der Krone. Ward durch die Constituirende zuerst eingeführt 278, 279 ". Außer derselben erhielt der König eine Menge Palläste, Waldungen, Parke u. s. f. zu seiner Wohnung und Belustigung angewiesen 279- Alles, was der König aus dem Ertrag derselben erwarb, war sein volles Eigenthum, worüber er bei Lebzeiten frei verfügen konnte 279, 280. Civilliste bei Errichtuug des Kaiserreichs 280. Ueber Forderungen an dieselbe entschied der Staatsrath 283. Civil-Park (beim Chatelet) 152, 155. Claffenchef (murin.) 576, 576 «. Olausul!» eonstituti poüsessorii (bei Rentenkäufen). Was sie war und bewirkte 828. Olvre. Was man darunter verstand 153 Corporation der Olercs (Lusoolie) ibiu. Loctsx üuUriun! 8. Oociox 6uaoiiuin, den der Papst Hadrian i. I. 774 Karl d. Großen schenkte 719. M. s. geistliches Recht). Ovmmissuiros — ougußteurs — sxuminutours (beim Chateletv. Paris) 157. Commiffarischer Prozeß (großer und kleiner) 37. Commisstonen (geistliche) unter Napoleon zur Ausgleichung der Streitigkeiten mit dem Papst 849, 850. Commisstonen des Staatsraths ehmals 910—912. OoucierKS 08 nlknires vtranKeres, eonseil lt'en Iinut 878 , 879. M. s. Ulli Staatsrath. la. lionseil ctes üepeelios 879. ZMz tionseil roznl cts commerce 879. Ml tionseil roznl ävs tinnnees ib>6. NtM tionseil des pnrties, couseil prive 879, 880. M. s. Staatsrath. Ab. l!k! theilungen desselben. M ^ livutrninto p:rr corps. M. s. Verhaftung. M, Contrebande. Was darunter zu verstehn ist 646 *. As tiorpus ^uris linnoniei. M. s. geistliches Recht. Criminalkammer des Parlaments. M- s. Parlament, Abtheilungen desselben. liour Pioniere callgemeiner Gerichtshof) sollte nach der i. I. 1787 pro. yzz, jectirten Reformation des Gerichtswesens das Parlament von Paris (den PairShvf) ersetzen 148, 143. ^ Zusammensetzung und Befugnisse dieses Gerichtshofs 142—145. Dis liour ptenicro kommt nicht zu Stande 146, 147, 158, 159. ^ liour superieure ward i. I. 1771 all die Stelle des Parlaments v. Paris D gesetzt 122. liruo (Aufgeld) 458 *, liustoites üniuin et pussnZiorum rezni 595. , ^"leflie. ^ iS«»' D. I^vclinntnire. Verschiedenheit zwischen demselben und einem Cvnflict 978. Wer darüber entscheidet 978, 978 -. Ueunriiis (M. s. Denier), Münzen, waren von Silber. Werth derselben 478, 473. X^NI (S) veoier (üenurlus). Bedeutung dieses Wortes 453, 459, 459 *, 484,464 *. Ilenombreiilsnt (Lehnwesen) 405, 405 ». Departement, Amtsbezirk eines Oberforstmeisters SOI. Zahl dieser Departements vor der Revolut. SOI *. Cintheilung von Frankreich in Departements nach der Revolution 952 *, 958 **, 983. Departements-Verwaltung (Verwaltungsbehörde nach der Revolut.) 952 . Zusammensetzung, Ernennung und Befugnisse derselben 952—956. Dienstordnung für Len Staatsralh. M. s. rsKlemsni 8u vousvii. Dionysius der Kleine. Uebersetzung des griechischen Ouäsx Ouuvuum durch denselben. M. s. geistliches Recht. DistrictS-Verwaltung (Verwaltungsbehörde nach der Revolut. 951, 952. Zusammensetzung (Rath und Direktorium) und Ernennung derselben 952, 953. Amtsbefuznisse derselben 952, 953, 954, 955. Oomainen. Was man darunter verstand 242 , 242 *, 243, 253 , 254, 258 *. M. s. Kroneigenthum. Die eigentliche Verwaltung derselben hatten in den letzte» Zeiten vor der Revolution die General-Pächter 258 *. Betrag der jährlichen Einkünfte der Domainen in den letzten Zeiten vor der Revolution 858 *. Die Cvnstituirende übertrug die Verwaltung sämmllicher Domaine» der Regie des Enregistrements 321 *. Unter der Consular-Regierung ward die Verwaltung der Forste» wieder davon getrennt, und fünf Administratoren übertragen 321 M. s. Forstverwaltung. Gerichtliche Klagen, welche die Domainen betreffen, nach der Revolution. Von wem sie angehoben und wie sie geführt werden 955, 955 *—959, 957 Bei Klagen über Domanial-Einkünfte findet schriftliches Verfahren Statt 958. vomulos ü'Oooiüenk. Was es war 649 *. Oounns. Ursprung des Wortes 625 '. Nur wenige Zollbureaus führten Liesen Namen 685. Ovuanen-Gerichte (Zollgerichte erster Instanz). M. s. Zollgerichte. Einsetzung und Befugnisse derselben 878—881. Duelle. Don wem und wie darüber erkannt ward 865, 868. E. ^aux 01 koröt.--. Was man darunter verstand 288, 889. Ehrenrälhe (coiiseillei's cl'Iioiinvui) nicht zu verwechseln mil ovusi.-illi-r-, lioiwraire« 3 *. XI-IV (-) Einfuhr und Ausfuhr der Maaren. lM. s. Begleitschein, Beschlagnahme, Erklärung. Untersuchung, Zoll; War unter Ludwig d. H. durchaus unbeschränkt 594. Einfuhr und Ausfuhr war nur an gewissen Orten erlaubt 601, 6S7. Auch nach der neuern Gesetzgebung 661. Verpflichtung der Fuhrleute bei Einfuhr und Ausfuhr der Maaren, ehmals 619, 620, 621, 623. Nach der neuern Gesetzgebung 651. Innerhalb der von den Zollbureaus eingeschlossenen Gränzen war der Handel in der Regel ganz frei 623. Formalitäten, die bei Verführung der Maaren innerhalb dieser Grän zen erforderlich waren 623, 624. Formalitäten bei Einführung von Maaren in das der Domainen- Polizei unterworfene Gebiet, nach der neuern Gesetzgeb. 658, 659. Einregistrirung (Eintragung in die Register des Parlaments). Was man darunter verstand 61. M. s. Register. Ob die Eintragung in die Register nothwendig war, um einer König!. Verordnung Gesetzeskraft zu geben. M. s. Register. Formalitäten bei dieser Eintragung, wenn sie durch eine freie Bera- thung geschah 61—65. Einregistrirung auf Königlichen Befehl, und in einem Throngericht 65, 66. Eintheilung von Frankreich in Departements (ehmals) nach den Amts- Bezirken der Oberforstmeister 301 '. In Departements nach der Revolut. 952 ', 958 Zn Generalitäten 252 *. Nach Verschiedenheit deS Rechts (provinoes ds droit eerit, oontum.) Th. 1. 118, 119, 119 Zn png'S d'elsction, d'etat und pnz's coognis 850 ». Nach Verschiedenheit der Erhebung des Zolls (provincos de» eilig grosse» Perms» etc.) 599, 600. kutrspöt. M. s. Lager. Llltrepot reel et tietik 676. Verordnungen darüber 675, 676. Erklärung der Französ. Geistlichkeit v. I. 1682 über die Gränzen der geistlichen und weltlichen Macht 775, 776. Vertheidigung derselben durch Boffuet 777. Befehl Ludwigs des I4ten, den Inhalt derselben auf allen Universitäten u. s. f- zu lehren 776, 777. Wird von demselben König wieder zurückgenommen 777, 778. Unter Ludwig dem 15ten und i- Z. 1766 wieder hergestellt 778. Noch bestimmter geschah dieses nach dem Abschluß des Concordats v. Z. 1802 durch die organischen Artikel 778. Erklärung der Maaren bei Einfuhr und Ausfuhr derselben, ehmals 619, 620; „ach der neuern Gesetzgebung 651, 652. XI'V (-) Formalitäten dabei; ehmals 620 », nach der neuern Gesetzgeb. 652. Eine solche Erklärung durfte nicht geändert werden 620 » , auch jetzt nicht 652. Strafe bei falschen Erklärungen; ehmals 622, jetzt 652, 653, Welche Personen dafür verantwortlich waren 619 **. Wie der Werth der Maaren ermittelt ward 606-60», 620 »». Crlaubniß, Waffen tragen zu dürfen ist nothwendig, um die Zag» auszuüben 318, 319. Welches Gericht über die dawider Handelnden erkennt 331. Erzbischöfe haben zum auszeichnenden Merkmal das Pallium 724,725,735, Wahl und Weihung derselben. M. s. Bischöfe. Crzbisthum. Zahl derselben vor der Revolut. Nach den Decreten der Cvnstituirenden 838 Nach dem Concordat vom I. 1810 846 Ltilt »u I'NV, etnt NU vrni (Rechnungswesens 392, 400. Ercommunication. Verschiedene Arten derselben (mnjnr und minor, i.itns und kerenclns sontoiitink) 693 Wer sie aussprechen konnte ibici. Formalitäten bei derselben lblä. War im Anfang nur von sparsamer Anwendung. ib>6. Durfte gegen die Kvnigl. Richter wegen ihrer Amtsverrichtungen nicht ausgesprochen werden 700, 700 *. Wie gegen die Könige in dieser Hinsicht verfahren ward 694, 695, 696, 697. War ein Mittel, um die kleinen Grundherrn in Schranken zu hal ten, und auch um die Vollstreckung der Urtheile der geistlichen Gerichte zu erzwingen 693 *, 698—700. Ward auch gegen die, welche sich die Güter der Kirche aneigneten, ausgesprochen 693 *. Zuweilen unterwarfen sich die Partheien derselben freiwillig, wenn sie ihr Wort nicht halten würden 700, 700 » Gegen den Kaiser Napoleon ausgesprochen 848. Veranlassung und Folgen derselben 847, 848 folg. F Falliment. Was es ist 14S. Unterschied zwischen demselben und dem Bankerott ikl *. Von welchem Tag an cs anfängt 196, 196 *. Unmittelbare Folge der Falliments-Erklärung 196, 197 . Ernennung eines Commissars und mehrerer Agenten 197. Ernennung von Syndiken. Ob der FaUit verhaftet wird 196, 197, 199, SOI. Ferneres Verfahren bis zur Entscheidung der Sache 196—204. Wiedereinsetzung des Falliten in Len vorigen Stand 201, 202. Unordnungen, die sonst bei Len Falliments vorfielen 198, 198 Falschmünzer. M. s. Münzvergehn. Fälschungsklage. M. s. Inux. Konnte unter gewissen Beschränkungen auch bei dem ehemal. Staatsrath und kann auch eben so noch bei dem Cassationshof angestellt werden 899, 899 »*. Verfahren, wenn ein bei dem jetzigen Staatsrath vorgebrachtes Actenstück als verfälscht angegriffen wird 975, 976. 1?nux, lnoiNent et Principal. Was es ist 634 ». Feingehalt von Gold und Silber. Wie er (in acuier,, ^rain, et curat,) angegeben wird 459, 460. M- s. Königssilber. Ferien des Parlaments 32 Die Wiedereröffnung der Sitzungen geschah mit großer Feierlichkeit 44 folg. Ferienkammer 32, 33, 44. Festtage, Beschränkung derselben 846, 846 ***. Fest von Mariä Himmelfahrt (Napoleonsfest) ist merkwürdig in der Franz- Geschichte 846 Finanzbureaus. M. s. Domainen. Entstehung derselben 253. Aufhebung derselben in der Revolut. 287: Waren Cvllegien zur Verwaltung der Domainen und zur Entscheidung der darüber entstehenden Streitigkeiten 253. Waren in zwei Kammern getheilt 253. Nähere Aufzählung ihrer Befugnisse in administrativen Sachen 253, 254, 257. In Justizsachen 257. Forst- nnd Steuersachen waren davon ausgenommen 257, 258. Hatten die Vertheilung der Steuern im Großen 256, Auch die Aufsicht über die großen Heerstraßen (I» Zruuss voirie). M. s. Wegebau. Verfahren vor den Finanzbureaus in Justizsachen 258. Der Staatsprocurator trat allezeit als Vertheidiger der Domainen und zwar als Parthei auf 258, 258 ». Woran die Appellation von ihren Urtheilen und Verordnungen ging 258, 258 - Kl- MK !>! U« Heulst Li «u« § Mich Ta Agn Wl sch»« -chchtlli «Her,; »! Alb sl Weit!! Ml Hillen Äst« Achill« "Ailhi,, > XL VII (S) Zinanzdirection (groß- und kleine). Unterabtheilungen des geheimen Raths (Staatsraths) 900, 901 . Porst. Etymologie des Worts 288. Forsten. Nach der alten Gesetzgebung durften auch die Privaten ihre Forsten nur unter Aussicht und Anleitung der Königlichen Forstbeamten benutzen 321. Nach dem Decret der Constituirenden vom isten September 1791 war den Privaten die Benutzung ihrer Forsten völlig anheim gestellt 321. Spätere Gesetze haben hierin kleine Abänderungen gemacht 321, 322 , Die Regierung hat sich Vorbehalten, eine» Theil des Holzes in den Privatforsten gegen Bezahlung für sich zu kaufen 322—324. Ob man Vieh in die Forsten treiben darf 323, 334. Jährlicher Ertrags-) der Königl. Forsten vor der Revolut. 258 *. Forsten. Wichtigste Verordnungen über dieselben 290, 291. Die wichtigste aller Verordnungen darüber ist die Ludwigs des l4ien v. I. 1669 (ordonnnncs (Iss enux st forsts) 291, 292. Kurzer Inhalt derselben 292. Erhält sich größtentheils bis zur Restauration 339, 340. Forsten. Decret der Constituirenden vom 15ten September 1791 über die Forstverwaltung (wichtigstes aller seit der Revolution erschienenen) 320. Gesetzbuch der Constituirenden über die Felder-Pvlizei (vode rurnl) 339, Forstgesetzbuch nach der Restauration 340. Forstbeamten (korsstnrli). M. s- Forstgerichte, Forstmeister, Oberforstmeister, Fvrstwärter. Cs gab deren schon unter Carl dem Großen, wo sie auch schon zugleich die Aufsicht über die Fischerei hatten 289, 289 *. Wurden unter Philip dem Schönen mit Berathung des Staatsraths ernannt 289. Hatten auch schon sehr früh das Erkenntniß in Forstsachen 290. Haben sich von Zeit zu Zeit arger Bedrückungen schuldig gemacht 308*. Forst-Administratoren (nach der Revolut.) 321 *. Forst-Conservatoren (nach der Revolut.) ibid. Forstdirector (nach der Revolut.) ibid. Forstinspector 321 *. M. s. diesen Artik. Forstwächter ibid. M. s- diesen Artik. Forstgerichte. M. s. Fvrstrichter. Denselben kam außer dem richterlichen Erkenntniß in Forstsachen auch die Verwaltung der Forsten zu 292, 297, 308—311. M. s. noch Holz-Versteigerung. 1) Durch einen Druckfehler ist S. 756 » der jährliche Ertrag der Domainen zu ,5,000,000 Livres, welches nur 1,500,000 Li», f-yn sollte, angegeben. (a) XI, VIII Es gab deren von drei Grade» l) Kruerios, 2 ) Forstmeister-Aemter (mnttrisos »68 V.IUX ot korvts) 3) Marmvrtafeln 994, 295, 897 —300. Competenz derselben hinsichtlich der Gegenstände 292-894. Ihre Gerichtsbarkeit war sowohl Civil als Criminal, und erstreckte sich insbesondere auch auf die Jagd ibi». Competenz derselben in Hinsicht des Territoriums 305. Verfahren vor den Forstgerichten ehmals 305. Der wichtigste Unterschied zwischen diesem und dem gewöhnlichen Verfahren bestand in der Dazwischenkunft der Forstwärter 305, 306. Werden gleich im Anfang der Revolution aufgehoben 324 Die Entscheidung aller Klage» über Forstvergehn ward den Districts- Gerichten übertragen 324. Für die Verwaltung der Forsten wurden besondere Beamten gesetzt. M. s. Fvrstverwaltung. Wem jetzt das Urtheil über Forstvergehn zusteht 387, 378, 329. Forstinspector 325 **, 325, 328. Forstmeister 297. Die Stellen derselben waren anfangs nur Commissionen 297. Hielten zweimal im Jahre eine große Sitzung, um alle eingeschliche. nen Mißbräuche zu rügen 310, 311. Forstmeister-Amt (muitriss purtlculiere »es suux st korets). Zusammensetzung und Befugnisse eines solchen Gerichts 295—897. «,M. s. Forstgerichte, Forstwärter). Die Appellation von den Aussprüchen desselben ging an Las Gericht der Marmortasel 297, 298. Forstvergehn wurden seit den frühesten Zeiten und nach der or»on. »es suux et korets ». 1669 außer dem Schadens-Ersatz und der Confisca- tion des Viehs, Geschirrs und der Werkzeuge, wodurch das Vergehn begangen worden, meistens nur mit einer Geldbuße gestraft 331,333, 334. Der Betrag dieser Geldbuße richtete sich nach verschiedenen Umständen 331, 332, 338 *. Ob die Rückerstattung des gefrevelten Holzes auch zum Schadens- Ersatz gehört 332. Diejenigen, die ein Geschäft daraus machten, in den Waldungen Schaden anzurichten, wurden von den Forstgerichten für Tauge- nichse (inutilos) erklärt 333. Wie man mit denselben verfuhr 333, 334. Bestimmungen der neuern Gesetzgebung über die Bestrafung der Forstvergehn 339, 340. Forstverwaltung gehörte ehmals dem Oberforstmeister und dem Forst gerichte 293, 297, 308—311. (M. s- noch Holzversteigerung). X44X (S) Ward von der Cvnstituirenden einer Centralbehörde von 5 Mitglie- dern (caneervation tzonörals dos torsts) übertragen 921 *. Geschäftsgang bei derselben lind. Namen und Befugnisse der davon abhängigen Unterbeamten ibld. Dieses Dekret ward erst unter der Consular-Regierung ausgeführt, wo die Verwaltung der Forsten von der Regie des Enregistrements getrennt und erstere fünf Administratoren übertragen ward 321 *. Unterbeamten bei der Forstverwaltung und deren Bezirke ibid. Unter der Kaiserlichen Regierung ward ein General - Forstdirector ernannt. Dessen Befugnisse ibid. Forstwächter. Vor der Revolution. ES gab derselben von zwei Graden lxardo« xöoöraux et Karde» partioulisrs) 305, SOS. Befugnisse derselben SOS—308. Hatten ein Register, worin sie alle Forstfrevel, die sie entdeckten, ein- tragen mußten so«, 397. Die Berichte derselben, wenn sie in der gehörigen Form waren, galten als volle Beweise 307. Diese so eben angeführte Regel ist uralt 807 Sie verfolgten die Spur des gefrevelten Holzes, und durfte» es mit Beschlag belegen, durften aber in die Wohnung des Verdächtigen ohne Beistand des Richters nicht eindringen 308. Forstwächter nach der Revolution und jetzt. Es gibt derselben ebenfalls von zwei Graden 325, 325 Die Pflichten und Befugnisse derselben sind denen der ehmaligen Forti, Wächter fast ganz gleich 325-32S, 326 »; Dürfen die Forstfrevler vortaden 328. kouaze, kocaKium, relevatio monetär! 492 *. krano wird während der Revolution als Münze eingeführt 532. War schon früher von Zeit zu Zeit eine ausgeprägte Münze 487. 4S9. Gehalt und Gewicht eines jetzigen Franks 533. kraue-Lok 259 *. Freiheiten der Gallicanischen Kirche 749; Was sie waren, nach den Franz. Canonisten 749, 750 *, nach den päpstlich gesinnten Canonisten 749. Waren nicht in einem besonder» Gesetzbuch gesammelt 749, 75t Erste Sammlung derselben durch Pithou 750, 751. Diese Sammlung erhält gleich fast das Ansehn eines Gesetzbuchs 751, 751 *. Wichtigste Msrime, die sie enthalten 751, 75S, 753. M. s. Bulle. (»»dslle. Was man darunter verstand 342. M. s. Salzauflage. 6aräo «Iss Uecreks et immalrioules et itrr est (beim Chatelet von Paris) 158. Geistliche. Welche man als Geistlich» ansah 796, 797, «VS M. s. Geistlichkeit, geistliche Gerichte und Gerichtsbarkeit. Unter welchen Richtern die Geistlichen wegen Verbrechen standen; unter den griechischen Kaisern 686, 687, 688. Zur Zeit des ersten und zweiten Geschlechts 688 688, 69V. Gegen einen Geistlichen konnte zur Zahlung einer Civilschuld keine persönliche Verhaftung erkannt werden 80S. Aufhebung der geistlichen Orden und Vereine im Anfang der Revolution 637, 838. Wie für den Unterhalt der Mitglieder derselben gesorgt ward ZS7, 637 838. Geistliche Gerichte; Hatten ursprünglich keine vollstreckende Gewalt 684, 685. Ausdehnung ihrer Macht in diese» Hinsicht unter den griechischen Kaisern 685, unter den Fränkischen Königen 698. Konnten ursprünglich nur, wenn beide Partheien es wünschten, urthei- len 685. Ausnahmen hiervon und Ausdehnung ihrer Macht unter den griechischen Kaisern 685, 686; Unter den Carolingern 63V, 691. Zusammensetzung derselben. Bestanden aus dem Official, einem Staatsprocurator lproiuvteur) u. s. f. 795, 786. Competenz derselben in Civilsachen 795—601. Ueber dingliche und possessorische Klagen stand ihnen gar kein Erkennt- Nlß zu 797, 798; mit Ausnahme der geistlichen Zehnten 798, 798 799; und der geringem Pfründen 798, 798 **. Ueber persönliche Klagen erkannten sie nur, wenn der Verklagte ein Geistlicher war 796, 797. M. s. Geistlich. Ueberhaupl erkannten sie zwischen allen Personen über alle eigentlich geistliche Sachen, die den Glauben, die Kirchenzucht u. s. f. betrafen 799. In Ehesachen erkannten sie nur über die Gültigkeit der Ehe, und zwar nur zwischen den Contrahirenden selbst 799, 8V0. Ehemalige Anmaßungen derselben in Beziehung auf Ehesachen 800*. Ehescheidungsklagen wurden zuletzt fast gur vor die weltlichen Gerichte gebracht 6vl. Kompetenz derselben in Criminalsachen 816, 819. M. s. Verbrechen der Geistlichen. Durften nur die sogen.innten kanonischen Strafen aussprechen. Welche dieses waren 813, 814. Gegen Laien stand denselben in Criminalsachen gar keine Gerichtsbarkeit zu, eigentlich geistliche Verbrechen, insbesondere das der Ketzerei und früher auch des Wuchers abgerechnet 81«, 817. Verfahren vor denselben in Civilsachen 801—804. Dasselbe war zu- letzt dem vor den weltlichen Gerichten gleich 801, 802. M. s. Urtheile der geistlichen Gerichte. Einige Bemerkungen über dieses Verfahren 801—804. Verfahren derselben in Criminalsachen. War ebenfalls in der Haupt- fache dem bei den weltlichen Gerichten gleich 811. Wegen der Abweichungen s. m. Verbrechen der Geistlichen. Werden im Anfang der Revolution aufgehoben 837. Geistlichkeit war vor der Nevolut. der erste Stand d. Staates 692,692*. Besondere Mittel, deren sich die Geistlichkeit bediente, ihre Macht zu erweitern 693, 694. Geistlichkeit hatte hin und wieder auch die weltliche Gerichtsbarkeit, welche sie durch weltliche Beamten «ersehn lassen mußte 713 Reichthümer derselbe» 700, 701. Wodurch sie dieselben erhielt 701, 702, 703, 704, 705. Durch Schenkungen 701, 702, 708, Besonders durch Vermächtnisse ibill. Mittel, welche dabei angewendet wurden ibin. Man verbreitet das Gerücht von dem nahen Untergang der Welt 702. Verweigerung des Begräbnisses an diejenigen, welche der Kirche nichts hinterlassen 404, 405. Das Parlament verbietet dieses 705, 708, 705 Intestatus mori ward als ineunkessus mori angesehn 703, 704. 1'estainsntum loco Notuncti 705. Durch das Parlament verboten 705 Maßregeln, um die Zunahme der Reichthümer der Geistlichkeit zu beschränken 70». M. s. Amortisation. Verbot an die Geistlichkeit v. 2 1749 ferner unbewegliche Güter zu erwerben 709 ", 831. Geistlichkeit. Aufhebung der geistlichen Gerichtsbarkeit und geistlichen Orden im Anfang der Revvlut. 837, 639. Alle Güter derselben werden zur Verfügung der Nation gestellt 837 Bürgerlicher Zustand derselben nach dem Oecr. d. Cvnstituirenden 838, Dieselbe wird verpflichtet, den Constitutionellen Eis (Bürger-Eidi zu leisten 839, «40, 842. t-y IAI Verfolgungen derselben während der Revolunon 842-843. Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung durch das Konkordat vom 15ten Juli 1801 S. 843 folg- Geistliche Gerichtsbarkeit. Ursprung derselbe» 183, 684. Ward zuletzt von dem Official ausgeübt 781, 7ss. M. s. Bischof und Official. War in de» ersten Zeiten des dritten Geschlechts viel ausgedehnter als in den letzten Zeiten 795, 796. Merkwürdige Disputation unter Philip von ValoiS zwischen Peter CugniereS und mehrern Prälaten über die Gränzen der geistlichen Gerichtsbarkeit 833. Wird im Anfang der Revolut. aufgehoben 837. Geistliches Recht: Gesetzbücher und Quellen desselben, besonders in Frank, reich: 1. Onnonk» der Apostel 714, 714 2. konslUiiliones »postolic.-re ib>6.; 3. Aelteste Sammlung der Oanvoes für die Griechische Kirche 716, 4. Uebersetzung derselbe» für die Römische Kirche 716; 5. Verbesserte Uebersetzung durch Dionysius den Kleinen 717; Wird von der Römischen Kirche bald als allgemeine Norm angenommen 717, 717 -j-. Dieses war nicht für alle Kirchen des Occidents der Fall 717,718. s. Die Gallicanische Kirche hatte ihre besonder,, Sammlungen, die meistens von einander abwichen, und nur in einzelnen Diocesen galten 718, 718 7. Canonischer Codex, den der Papst Hadrian i. I. 774 Karl dem Großen schenkte 719; Bildete die Grundlage deS geistlichen Rechts in Frankreich 720. Ausgaben desselben durch Wendelstein i. 2- 1SL5 und durch Pithou 719 *. 8. Gewöhnliche Sammlung der geistlichen Rechte (6or,,. für. Oav); Welches Ansehn dasselbe in Frankreich hatte 7S0, 7S0 ». Galt nur als ratia soriptn idiü. ' 9. Decrete der in Frankreich gellenden Concilien 7L1; 10 . Verordnungen der Könige 721, 722; 11. Zwei Verordnungen von Philip August 721; 12. Pragmatische Sanktion Ludwigs d- H. 821; 13. Pragmat. Sanktion Carls d. 7ten 722. M. s. diesen Artikel. 14 . Cvncordat Leo d. lOten 722, 723. M. s. den Art. Eoncordat. 15. Erklärung der Französ. Klerisei v. 2- 1682 775. 16. Edikt Ludwigs des 14ten v. 2- 1695 722. 17. Cvncordat v. 2- 1801 zwischen Pius d. 7ten. und der Franzos- Republik 843. 18. Cvncordat von Fontainebleau v. 2. 1813 S. 851, 852. zi-F sikillkS si, Si« A, mih cs!„ > iMchtzikll W! lM W >»»z im Al ÄMt!! Ätt, °s. jch »H M ll Sk Ich ^li'^ 1-111 (S> Geleit (freies) bei Zalliments 199, Lvl. Gendarmerie wird an die Stelle der mnröolinuesög gesell 658. Wichtigste Gesetze über ihr« Organisation ikia. Steht wegen der meisten Verbrechen unter den bürgerlichen Gerichten 658, 854. General. Advokat 105. M. s. Staatsbehörde. Alter und Ursprung des Namens 105 ». Der älteste General-Advokat hatte ehmals den Rang vor dem Gene- ral-Procurator 105, 105 *. Die General-Advokaten erneuerten jedes Zahr ihren Diensteid IIS. Sie machten mit dem General-Procurator ein Kollegium aus 110 . 11 t Ort der General-Advokaten in Len öffentlichen Sitzungen 112. General-Direktor des Zolls 670, 671. M. s. Zoll. General-Empfänger der Steuer». Es gab für jede Generalität zwei derselb. Aenderung, welche Necker in den Dienst derselben einführte 394 * General-Pächter 344, 341, 347, 371. Ernannten alle ihre llnterbeamten, die mit der Einnahme d. Steuern beauftragt waren 373. Gesetzliche Vorrechte dieser General-Pächter und ihrer Beamten 373, 374. Dieselben konnten gegen ihre Beamten, wenn dieselben in Rückstand blieben, einen Zwangsbefehl erlagen, worauf persönliche Verhaf tung Statt fand 374. General-Polizei-Lieutenant von Paris 15S. General-Procurator beim Parlament. (M. s. Staatsbehörde). Er war dem amtlichen Wirkungskreis nach (nicht dem Rang nach) der erste Beamte der Staatsbehörde 105. Er verfolgte die Verbrecher, wachte für die Erhaltung der DiSciplin u. s. f. 107, 108. An ihn waren alle offene Schreiben des Königs adressirt. Er konnte jeden Augenblick in die Sitzung des Parlaments trete», um dis König!. Schreiben demselben mitzutheilen 110 Er führte die von dem König an das Parlament gesandten Beamte» ein 110. Er leistete seinen Eid nur beim Antritt seines Amts US (M. r. General - Advokat). General-Procurator bei der Oberrechenkammer. Seine Befugnisse ehmals 405, 403, 404; jetzt 4L0, 4SI. General«Procurator-Syndikus bei den Departements-Verwaltungen inack der Nevolut.) 95S, 957. Generalitäten. Entstehung derselben L5S. Zahl und Namen derselben L5L, Waren dis Theil», worin da« Land in Beziehung aus die Verwaltung der Domainen und Finanzen getheilt war 252. Jeder stand ein Intendant vor sso. General-Schatzmeister (tresorier.» ^eneraux) ehmals. Cs gab deren bei jedem Minister zwei, die abwechselnd ein Jahr ums andere in Function waren 393, 394. Art, wie dieselben Rechnung führten und ablegten 393—397. Gerichtsbarkeit (geistliches. M s. geistliche Gerichtsbarkeit. Gerichtssecretariat des Parlaments 98. Personen desselben 98, 99, 100. Ihre Ceremonien, Kleidung und Stelle bei öffentlichen Aufzügen u. dgl. 10t. Gerichtsverfassung. Reformen, die man in den Jahren 1753 und 1771 und vorzüglich i. I. 1787 damit vvrzunehmen beabsichtigte ILO, 1L8, 139-145. Gold und Silber; Die Ausfuhr desselben war schon Lurch die ältesten Gesetze der Könige des dritten Geschlechts im Allgemeinen verboten, und nur vornehmen Personen, welche wegen ihres Standes goldene und sil. berne Gefäße haben mußten, die Ausfuhr derselben erlaubt 489, 429 ", 505; fand aber dennoch Statt 505. Der Handel damit war ehmals sehr beschränkt und fast nur der König!. Münzstätte Vorbehalten. Harte Gesetze darüber 439, 440. Diese Gesetze werden unter Ludwig dem 15ten gemildert 440 *. Gold und Silber, dessen Feinheit unter 10 Deniers war, durste nur mit obrigkeitlicher Erlaubniß und in der König!. Münzstätte noch feiner gebrannt werden 438. Niemand durfte Gold und Silber theurer einkaufen, als die Königl. Münzstätte 439. Wie der Feingehalt von Gold und Silber angegeben wird. M. s. Feingehalt und Königssilber. Oer Werth, den eine Münzstätte für Gold und Silber festgesetzt hak, bezieht sich nur auf feines Gold und Silber 465—467. Der Werth des feinen Goldes und Silbers ist auch verhältnißmäßig höher, als der des minder feinen 465—467. Verhällniß des Gold - und Silberwerths in den verschiedenen Zeiten 472 477, 484 485, 496, 496 . ; nach der neuesten Gesetzgebung 534. Maßregeln, um goldene und silberne Maaren vor Verfälschung zu sichern, ehmals 233-235; jetzt S35-L39. Goldschmiede. M. s. Handwerker und Sicherheiksbureau (buronu dem Handelsgericht belangt werden 171. Hat er sich vor dem Civiltribunal eingelassen, so kann er seine Verweisung au das Handelsgericht nicht mehr fordern 171 Wenn in Beziehung auf Einen von mehrern solidarisch Verpflichteten daS Handelsgericht competent ist, so ist es dieses auf alle 173, 173 ». Einige Geschäfte werden von Rechtswegen in Beziehung auf beide Interessenten als Handelsgeschäfte angesehn 171. Handels-Gerichte entscheiden nicht in Streitigkeiten zwischen Handelsgesellschaften, sondern dieses geschieht durch Schiedsrichter 173, 174. Eompetenz der Handelsgerichte über Seegeschäfte (ehmals und jetzt) 173, 173, 575. Die Cvmpetenz der Handelsgerichte erstreckte sich auch selbst auf Handelssachen nur als solche. Die Entscheidung von andern Rechtsfragen gehört vor die gewöhnlichen Gerichte 174- Cvmpetenz der Handelsgerichte in Beziehung auf den Werth LeS streitigen Gegenstandes 17S, 175. Cvmpetenz der Handelsgerichte in Beziehung auf die Ausdehnung des Territoriums 176, 177. Welches Handelsgericht in einer bestimmten Sache competent ist 177, 178. Wie die Handelsgerichte verfahren, wenn ihre Cvmpetenz bestritten wird 175, 176. Die Handelsgerichte erkennen nicht über die Vollstreckung ihrer Ur- theile 174, 175, 176. Wichtige Folge davon in Beziehung auf die persönliche Verhaftung 186. Verfahren vor den Handelsgerichten 178—184. Zeugen find über Gegenstände von noch so hohem Werth zulässig 179. Besonder« Beweismittel durch Handlungsbücher. Regeln darüber 179, 181. Die Urtheile der Handlungsgerichte sind provisorisch vollstreckbar 183, 183, 195 *, MI» All. M U- K ki i:s, Mi « Ä 8» A»i i« Mmz Will Mm d Li, > L ch Ä l Ä l>ti Veroi l-i», Siij, l'l-i Ad ^VII (S) Zur Vollstreckung derselben kann meistens die persönliche Verhaf. tung angewendet werden 183—187. M. s. Verhaftung. Um die Verhaftung zu vollziehen, gab und gibt es zu Paris eigene Beamte (z-urUes Uu eommerco) 188, 189 *. Mittel, der persönlichen Verhaftung zu entgehen; Aufschubbriefe (lotti-ss Uc rep.), Abtretung des Vermögens, früherhin allerlei Be> schämungen, denen man sich unterwerfen mußte (domiet verä) u. s. f. 189-193. Appellation von d. Urtheilen der Handelsgerichte. Woran sie geht 176. Wie dabei verfahren wird 183. Handelsgesellschaften. Wer über die Streitigkeiten derselben entscheidet 173, 174. Handelsgesetzbuch Lugwigs des 14ten von 1673 (coüo morclmnä) 163. Blieb die Haupt-Richtschnur sowohl für das Verfahren vor Len Handelsgerichten, als für daS Handelsrecht 163. Handelsgesetzbuch Napoleons (voäs partle«. Competenz desselben. Ihre Stellen werden meistens durch die Requetenmeister besetzt 951. Inierdict. Was eS war 638 *. Ueber ganz Frankreich unter dem König Robert 696. Die Strenge d. Interdikte wird v. BonifaciuS d. 8ten gemildert 696 Interessen. M. s. Zinsen. Intevtntus morl war soviel als ohne Beicht sterben 703, 704. Illutile« (Vagabunden, Taugenichse in Fvrstsachsn). WaS man darunter verstand, und wie man gegen sie verfuhr 333, 334. Jagd. M. s. Jagdgesetze, Jagd-Capitains. War seit den ältesten Zeilen in den König!. Forsten verboten 312. War in den früher» Zeiten sonst allgemein erlaubt idlrl. Carl der sechste verbot sie allen Unadelichen mit wenigen Ausnahmen 312-314. Dieses galt bis zu d. letzten Zeiten vor d. Revolut. 316,316 317. In den letzten Zeiten ward der König als Oberlehnsherr zugleich als Eigenthümer des Jagdrechts im ganzen Reich angesehn 314. Nur den LehntrLgern und denjenigen, welche die hohe Gerichtsbarkeit hatten, stand das Jagdrecht zu 316. Doch fanden bei d. Ausübung einige Beschränkungen Statt 315, 316. Insbesondere war der Gebrauch des Hühnerhunds verboten 315 Adeliche durften nach der Verordnung v. I. 1869 jedoch ebenfalls unter gewissen Beschränkungen auch auf dem Königlichen Gebiet jagen 315. Dieses ward durch einen Beschluß des Staatsraths v. I. 1761 aufgehoben 316, 317. Wie man schon in d. finstersten Zeiten über daS Jagdrecht dachte 335». Das ausschließliche JagLrecht ward durch daS Decret vom 4ten Aug 1789 aufgehoben, und jedem das Recht ertheilt, auf seinem Eigenthum, jedoch unter Beobachtung gewisser Polizeigesetze, zu jagen 317, 318. M. j. Jagdgesetze. Nähere Bestimmung dieser Polizeigesetze durch das Decret vom 22ten April 1790 S. 318. Selbst auf seinem Cigenthum durfte Niemand zu der Zeit jagen, wo es der Erndte Nachtheil bringen konnte 318. Unter der Kaiser!. Negierung mußte man, um die Jagd ausüben zu dürfen, mit einer Erlaubniß versehen, seyn, Waffen tragen zu dürfen 318, 319. In Len dem Staat und den Gemeinden gehörigen Waldungen ist die Jagd allen Privaten verboten 319, 320. Die Maires haben das Recht, die Jagd in Len ihren Gemeinden gehörigen Waldungen an Privaten zu verpachten 320. Die Oberaufsicht über die Jagd in den Kaiserlichen Forsten ward dem Oberjägermeister übertragen 320. Jagd-Capitains. Befugnisse derselben 311. Werden gleich im Anfang der Revolution aufgehoben 317. Jagd-Frevel. M. s. Jagdvergehn. Jagd-Gesetze. (M. s. Jagd-Gerechtigkeit). Wichtigste in Frankreich vor der Revolution S12, 3I4-n>5. Waren äußerst hart 311, »IS. Decret der Constituirende,, vom LSten April 1790, das wichtigste, was seit der Revolution über die Jagd erschienen ist 318. Jagd-Vergehn. Das Crkenntniß darüber stand ehmals Len Forstgerichten und zum Theil den Jagd-Capitains zu. M- s. Forstgerichte undJagd- Capitains. Oie Constituirende legte es in erster Instanz den Municipalitäten vorbehaltlich der Appellation an die Distrikts-Gerichte bei 389. Jetzt kommt es den correctivnellen Tribunalen zu 330, 3St. Verfahren in Jagd-Sachen, wie die Constituirende es geordnet 439 —330. In den ältesten Zeiten standen ungeheure Strafen auf Jagdfrevel 334, 334 *. Dieses dauerte bis zur Revolution fort. Nur die Todesstrafe sollte nach der Verordnung v. I. 1669 wegen Jagdfrevel nicht mehr erkannt werden 334, 337. Selbst die Geistlichen wurden wegen Jagdfrevel sehr hart bestraft 337, 338. Die Constituirende setzte auf Jagdvergehn nur Geldstrafen 330. Nur wenn dieselben nicht bezahlt wurden, fand persönliche Verhaftung Statt, ibia. Die Bestimmungen der ordoiinanc« dss enux ob korets 6. 1669 sind zwar im allgemeinen beibehalten, doch sieht man alle durch dieselbe bestimmten peinlichen Strafen als abgeschafft an 338, 349. Juden. Bedrückungen derselben im Mittelalter 398 M. s. besonders Beilage 6. 3urnt lScheffen von Bordeaux) LSI *. Justiz-Minister. Erhält die meisten Attributionen des Kanzlers 87. Justiz-Pallast tpalni» cks gustioe), Ort, wo das Parlament und viele Gerichte ihre Sitzungen hielten, und wo die Archive bewahrt wurden 114, 116. War ehmals der Pallast der Könige 114. Beschreibung einiger Theile desselb., Kinnd' «nllo, g^raud' olueurbrs 11». In der xrkttill' oliamkro hielt das Revolutions-Tribunal seine Sitzungen 115, 116. Später ward sie dem Cassationshof eingeräumt. Unter den Gewölben des Justiz - Pallastes sind die Gesängniffe der llvneierKorls 116. ^ Die Gerichtsbarkeit i»i Justizpallast und in der Umgebung desselben stand ehmals dem s!onoiorp;s - iietabls) 861, 862. Den Marschällen gehörte zuletzt die Gerichtsbarkeit deS Kronfeldherrn zu 862. M. s. Kronseldherr. Dieselben hatten die Gerichtsbarkeit in Duellsachen 865. 866. Meile. Wie groß sie in Zvllsachen gerechnet warb 647. 647 * 655. Mercuriale 46 folg. Ursprung derselben 47. Sind jetzt nicht mehr gebräuchlich 47. 1,XVl (S) Messen- CS gab deren schon »nler den Carolinger» 203 . ^ „ der Champagne waren besonders berühmt ldln. „ von Lyon, Entstehung derselben 216, 217. ^ Wichtigste Verordnung der Könige (Carls des Schönen und Philips Ml von Valois) über diese Messen 204, 202 . Alle Contracte auf den Messen mußten unter dem Meßstegel geschloffen werden 207. M. s. Meßstegel. Auf denselben durften Zinsen genommen werden und welche 209, 209 '. ^ Alle aus der Fremde eingeführten Maaren mußten auf die Messen gebracht werden 209, 210, 211. Alle auf dieselben gebrachten Maaren konnten frei wieder ausgehn SIS. AÄ In den Contracten über Meßgeschäfre durfte der CourS des Geldes 8" bestimmt werden 211, 211 *. M. s. Meßwechsler. W Meß-Gerichte (Meßrichter) bestanden seit uralten Zeiten 204. " Attributionen derselben 20 s, 208 . Rr Verfahren vor denselben 20.5, 206. Ä Appellation von denselben 206. Das von Lyon (Conservation <1s l^on) erhält sich bis zur Revolution 216- z Zusammensetzung und ausgedehnte Befugnisse des Meßgerichts von Lyon 216-219. ß Meßstegel. Wer es beisetzte 207; > War ein Siegel mit Competenz-Begründung 207, 208. M., Zur Erfüllung aller unter dem Meßstegel geschloffenen Contracte I ward man durch persönliche Verhaftung gezwungen 208, 208 Es fanden dafür keine König!. Gnadenbriefe Statt 208. § Meßwechsler (M. s. Wechsel und Wechsler) 211, 212, 213. I Wo sie sich aufhielten 214, 214 *. Durch sie entstand wahrscheinlich der Gebrauch der Wechselbriefe, und wie. 212, 214, 21.5. ; »lillcsluro wird unter Heinrich d. zweiten auf den Münzen bemerkt 488. Mittel, gegen die Urtheile der obersten Gerichtshöfe anzugehen. Sollten f sehr beschränkt seyn, wurden aber doch von je her angewendet 868. , Diese Mittel wurden unter verschiedenen Formen angewendet: 1) I-ettrcs 6o Kraco 6c 6tro contro Ics ariets 869 ; 2) Präposition N'erreur unter Philip v. Valois 869, 870, 871, 872, 870 *. Fand gegen interlocutorische Urtheile nicht Statt 872. I.ettrcs >>vur Lire rcyu ä :OIc»ucr uullitcs, xricts et coutraricte« 88.5. Diese letzten Briefe werden von dem Kanzler Olivier abgeschafft und Alles auf dir kropositlon 6'orrcur beschränkt 88S. » I-XVII (ü) Auch die Proposition ä'erreur wird unter Ludwig dem 14ten abge- schasst, und nur die regueto eivilv nebst der Cassation beibehalten lM. s. Cassation) 886. Revision in Criminal-Prozessen V07, v08. Unterschied zwischen der Cassation und Revision so?, 008, vos. Art, wie darüber entschieden ward SOS, S07—SOS. Uouuog-e Premiere, äsnxieme eto. Bedeutung dieser Ausdrücke 461, 461 **. Münzarbeiter (oper-lrii monetas) hatten schon in den ersten Zeiten des dritten Geschlechts besondere Privilegien 4L4, 485. Standen, einige ganz schwere Verbrechen abgerechnet, nur unter der Gerichtsbarkeit der Münzdirection 428, 428 Machten eine eigene Zunft aus, in welcher nur Verwandte ausgenommen wurden 44? **. Waren von Auflagen und vom Kriegsdienst frei 447. Diese Privilegien wurden ihnen von vielen der folgenden Könige bestätigt und sogar zum Theil von der Constituirenden erhalten 447, 448 Mißbräuche bei Ausübung dieser Privilegien werden unter Ludwig dem Ilten beschränkt 447 Es gab zwei Gattungen derselben ouvries äu sermeul äe treues et vuvriers äs I'empire 447 **. Münze. M. s. Münz-Einheit, Münz-System, Münz-Verwaltung. Wodurch der Werth einer Münze bestimmt wird 452 , 461, 463. M. s. Feingehalt von Gold und Silber. Korn und Schrot derselben 45S Wie der innere Gehalt einer Münze angegeben wird; 1) durch den Münzfuß 460; 2) durch einen besondern Ausdruck (meuno^e premisre, troisieme U. s. f.) 461, 463—465. Was man im Mittelalter unter dem Werth (prix, valeur, value) einer Münze zuweilen verstand 567 », 51s *, 521, 522. Merkwürdigste Münzen in Frankreich, und zwar a) silberne: xros touroois unter Ludwig d. H. 382, 483. Diese bleiben in Gebrauch bis zu Ludwig dem ISten 484. Der Gehalt wechselte indessen mannigfaltig 484. Heulers (touroois und parisls) unter Ludwig d. H. 484. 8ol karisis unter Phil. v. Valois 488. Denier, kurisis. äuuble karisis ibiä. kraue ä'artzeud unter Heinrich d. 3ten 48.9. kestous unter Ludwig dem I2ten 488, 449. Dvuis ä'arxeut unter Ludwig d. 13ten 48S. Erhielten sich bis zur Revolution (Laubthaler) 48s, 4so. b. Goldene: »xnol», muwns-, aui-i unter Ludwig d. H. dauerten fast unverändert bis zu Carl dem 7ten 481, 482. liseus n In eouruuus unter Carl dem «ten 485. Lseus lt'or au »vleil unter Ludwig dem Ilten 485. i-ouls li'or unter Ludwig dem I3len 485. k'raucs N'or 487. Münze. Niemand durfte fremde oder verrufene ausländische Münzen ausgeben, einschmelzen, oder auch nur besitzen 439, 440 «. Der Umlauf fremder Münzen war eigentlich von je her verboten, ward aber doch zuweilen aus Noth gestattet 504-503. Münze, Königliche. Privilegien derselben. M. s. Münzrecht. „ Grundherrliche. M. s. Münzrecht. Münze. Rechnnngsmünze, ausgeprägte. Unrichtige Meinung mehrerer Französischen Schriftsteller über den Werth der ausgeprägten Münzen 521 -523. Der Werth der ausgeprägten Münzen ist gegen Len der Rechnungsmünze beständig gestiegen. Ursache davon 525-527. Vorschlag, den der Münzhof i. I. 157g machte, um dieses zu hemmen 527, 528. Wird zum Theil ausgeführt, hat aber keinen Erfolg 530. Wichtige Verbesserung, welche das Ausprägen der Münzen unter Heinrich dem zweiten erhielt 488, 488 *. Münzdirectoren, Münzmeister, allgemeine und besondere (maUre» des moonviss gönörnux et particuliors). Es gab deren in den ersten Zeiten des zweiten und dritten Geschlechts 424, 425. Erste bestimmte Erwähnung, die sich in Len «riloii. von den allgemeinen Münzmeistern finailrös Keaöraux) findet 425, 428. Die besonder«! Münzmeister «varen technische Beamte 428, 423 Allgemeine oder Ober-Münzdirectoren. Ob Las Collegium derselben mit der Oberrechenkammer und Dvmainenkammer früher nur Ein Collegium ausgemacht? 427, 428. An sie wurden alle König!. Schreiben gerichtet, welche das Allgemeine des Münzwesens betrafen 428. Das Collegium der Münzdirectoren war von je her eine gerichtliche Behörde 428, 429. Hatten die Oberaufsicht über die Münzarbeiter, Wechsler und Goldschmiede 428, 429, 430, 431. M f. Wechsler, Goldschmiede. Erhielten unter Ludwig dem Ilten di» volle Strafgerichtsbarkeit in Münzsachen, die sie auch schon vorher ausgeübt hatten 435. Dieses wird von Franz dem ersten mit einigen Zusätzen bestätigt -L.XIX (-) Münzdirectoren- Es gab deren auch für einzelne Provinzen 437. Die Verpflichtungen und Befugnisse derselben werden von Franz dem ersten näher bestimmt 435—437. Das Collegium derselbe» wird i. I. 1551 unter Heinrich dem Lten zu einem souverainen Gerichtshof erhoben 437. M. s. Münzhof Widerspruch des Parlaments gegen dieses Edict 436. Münz-Einheit. M. s. l-ivre, b'rauc, Münzsystem. Münzgerichte. M. s. Münzhof, Münzvvgtei. CS gab deren in vielen Städten, die über dieselben Sachen, jedoch nur in erster Instanz, erkannten, über welche der Münzhof in letz- ter Instanz sprach 444. Zusammensetzung derselben 444. Die Präsidenten derselben hießen auch Provinzial «Obermünzdireclo. ren, und hatten außer ihren Befugnissen als Präsidenten noch andere 444, 445. Dieselben entstanden aus den Beamten, die zur Beaufsichtigung der Münzen der Grundherrn in die Provinzen geschickt wurden 445. Hatten sogar das Recht, mit Zuziehung einiger Richter über Falsch münzer in letzter Instanz zu entscheiden 445. Dieses wird ihnen von Ludwig dem toten genommen 445. Aufhebung derselben in der Nevvlut. 446. Münzgesetze (wichtigste). Lüiet kistens. unter Carl dem Kahlen 476, 477. Bekanntmachung (xubtiontion) Philips des Schönen v. Z. t3t3 S. 429, 428 Verordnung Philips des Schönen v. I. 1302, in welcher Münze alle Schulden und Guthaben bezahlt werden müssen 518. Verordnung Philips von Valois über denselben Gegenstand 519. Verordnung Carls des sechsten (wichtigste) v. 2- ""1 über demelben Gegenstand 519, 520. Erläuterung dieser Verordnungen 517 «. Münzhof, oberster, gerichtliche und Verwaltungsbehörde in Münzsacheu. Entstehung desselben i. 2 - 1551 aus der Münzkammer, dem Collegium der Münzdirectoren 437. Vergebliche Widersetzlichkeit des Parlaments gegen die Errichtung dieses Hofs 436. Es gab in den letzten Zeiten vor der Revolution nur eine» Muuzhoi für das ganze Reich, den zu Paris 443. Zusammensetzung desselben 438. Competenz desselben 438. Erkannte in letzter Znstanz über alle Munzbeamten, Munzmeistci, Probirer, Geldwechsler, Goldschmiede. 2»wel>rer u. s. w. 138, im> uxx (-) Derselbe erkannte (pur eonourronoo et provoiuio») mit den Amt. männern über das Verbrechen der Münzverfälschung 440. Register desselben 483. Aufhebung desselben in der Revolution 446. M. s. Münze und Münzverwaltung. Münzrecht kam außer dem König zu den Zeiten Ludwigs d. H. noch achtzig Grundherren zu 507. Die Grundherren durften dasselbe nur unter der Beaufsichtigung von König!. Beamten ausüben sos, 510, sil. Die Grundherren durften ohne ein ganz besonderes König!. Privile. gium nur schwarze Münze (Kupfermünze) schlagen, welches indessen nicht immer streng befolgt ward 207, 508 Die grundherrlichen Münzen hatten nur in dem Gebiet desjenigen, der sie hatte schlagen lassen, gesetzlichen Cours, wogegen die König!- im ganzen Reich galten 506, sos. Die Grundherrn verlieren nach und nach das Münzreckt, so daß zu Zeiten Franz des ersten es keiner mehr hatte 511, 512. Münzstätte war meistens bei dem Hofe 424. Schon unter Carl dem Kahlen gab eS deren acht 424, 424 ***. Alle ausländische und verschriene inländische Münzen mußten früher- hin an die Königliche Münzstätte geliefert werden, die sie zu einem bestimmten Preis kaufte 439. M. s. Gold und Silber. Harte Maßregeln zur Handhabung dieses Gesetzes 436, 439, 440. Wurden unter Ludwig dem ISten gemildert 440 ». Welchen Preis die Münze d. Wechslern bezahlte n. wie 467, 467 466. Großer Gewinn, de» sie ehmals an dem Gold- und Silberpreis machte 467, 468, 463, 465. Münz-System. M. s. Münz-Verringerung. Ludwig d. H. bringt zuerst eine feste Ordnung in Las Franz. Münz-System 180, 161 . Als Münzeinheit galt von den Zeiten Carls Großen der Uvro zu so suis 473, 474. Unter Johann dem Zweiten ward der Livre in Gold, unter Heinrich dem dritten in Silber ausgeprägt 487, 489. Philip der Schöne verbietet, Käufe in Goldmünze abzuschließen, welches böse Folgen hatte 497. Im Jahr 1576 macht der Münzhof den Vorschlag den ausgeprägten Goldthaler zur Münz-Einheit anzunehmen 527. Gründe, die der Münzhof zur Rechtfertigung seines Vorschlags vorbrachte 528. Heinrich der Vierte kehrt i. I. 1602 zu der alten Rechnung nach Uv. und «ol» zurück 530. Unter Johann d. Sten tritt eine gänzliche Münzverwirrung ein SOI, sos. I-XXl Di« meisten Contracte mit den Pächtern der Abgabe» wurden in Li», und SouS, einige in Mark Silber oder bestimmten Münzen geschloffen 515, 51 », M. s. Münz-Verringerung. In den Contracten ward meistens bemerkt, ob zu der Zeit, wo sie geschlossen wurde», gute oder schlechte Münze umlief idln. Zn welcher Münze frühere Schulden und Guthaben bezahlt werden mußten. Gesetzliche Bestimmungen darüber während des Mittelalters 516—521. Man unterschied zwischen Capitalschulden und Nutznießungen, die ro» Zeit zu Zeit wiederkehrtcn, Renten, Hausmiethe u. s. f. Ri-I. Zweck dieser Bestimmungen 521. PrariS der Gerichte hierin in dem 16ten Jahrhundert und später 518, 521. Sonderbare Meinung von Dumoulin hierüber 521—526. Bestimmungen der Napoleon'schen Gesetzgebung darüber 523—524. Sie scheinen zwar ungerecht, lassen sich aber doch rechtfertigen 524. Münzsystem, neuestes nach der Nevvlut. gründet sich auf das neue Maß- und Gewichtssystem 531, 532. Kurze Geschichte der Einführung dieses Systems nebst seinen wichtigsten Bestimmungen 532—534. Münzverringerung. Die Könige sahn die Befugniß, die Münzen zu verringern, als ein ihnen ausschließlich zukommendeS Recht an 490—493. Die Normandie bezahlte eine besondere Abgabe, damit der König immer gutes vollwichtiges Geld schlüge 492 Philip der Schöne war der erste, der die Münze verringerte 496. Viele der nachfolgenden Könige bis zu Ludwig dem Illen folgte» seinem Beispiel 500, 504. Art, wie man bei dieser Verringerung verfuhr 493 — 495 . Münzvergehn. Die Beurtheilung und Bestrafung derselben, wenn sie in dem Gebiet deS Königs verfielen, gehörte in Len früheste» Zeiten den Amtmännern und bis zu den letzten Zeiten diesen und den Münzgerichten zugleich zu 431, 432, 440. M. s. Münzdirectoren, Münzgerichke, Münzhof. Zuweilen ward die Bestrafung der Münzvergehn besonder» Coni- miffarien übertragen 433, 434. Die Ernennung dieser Commissarien war zuweilen den Münzdireuo- ren überlassen 434. Befugnisse und Verpflichtungen dieser Commiffarien 434, 435, 43«, 437. Ueber Münzvergehn, die aus dem Gebiet der Grundherrn verfielen, erkannten srüherhin, Loch mit mancherlei Ausnahmen und Be- schrankungen die Beamten der Grundherrn 512—515. Münzverfälschung. Wer darüber erkannte 440. l-XXIl Bestrafung der Münzverfälschung. Diejenigen, welche die König!- Münzen nachmachten, wurden ehmals lebendig gesotten 440, 441. Wie man in den letzten Zeiten vor der Revolution verfuhr 443 Bestimmungen der Napvleonschen Gesetzgebung über Münzverfäl- schung und Falschmünzerei 443, 443 Münzverwaltung. M. s. Münzhof. Im Anfang der Revolution wird, nach Aufhebung der Münzgerjchte, die Aufsicht der Münzfabrikation und die Leitung derselben einer eigenen Commission übergeben 446. Befugnisse dieser Commission, Unterbeamte derselben und Verfahren bei der Münzfabrikation 446—450. Kleine Veränderungen, welche durch spätere Gesetze hierin eingeführt wurden 450 — 453. Münzvogtei. Die Beamten derselben waren Hülfsbeamte deS Münzhofs 445, 446. Befugnisse derselben lblu. N Napoleons-Fest. M s. Festtage. Notarien (Apostolische). M. s. Apostolische Notarien. Nvtarien des Chatelet 157, 158. Nvtarien und Secretarien des Königs beim Parlament (notniros, seere- tnires du roz-) 101. L. ^berforstgerichte (Marmortafeln) wurden aufgehoben und wiederherge- stellt 399. Zusammensetzung derselben und Verfahren vor denselben 303. Competenz derselben 303, 304, 305. Oberforstmeister (xranU waitrs des snux et tbrets). M. s Oberjägermeister. In den ersten Zeiten gab es nur einen für das ganze Reich, welches indessen mehrmals wechselte 399—301. Der Geschäftsbezirk eines Oberforstmeisters hieß Departement 301. Zahl und Namen dieser Departements vor der Revolut. 301. Oberforstmeister war der erste Verwaltungsbeamte in Forstsachen 301. War der Präsident der Marmortafel. Befugnisse, die derselbe sowohl als richterlicher, wie als Verwaltungsbeamter hatte 303, 303. Oberjägermeister (xrnud vönLur) war in den frühesten Zeiten zugleich Oberforstmeister 899. 1-XXII1 (Ü) Derselbe hatte unter der Kaiser!. Regierung die Aufsicht über die Jagd in den Kaiserlichen Waldungen 320. Oberrechenkammer von Paris war »ach dem Parlament das erste Kollegium des Reichs 388, 389, 390. In den letzten Zeiten gab es mehrere Oberrechenkammern. Aufzählung derselben 290, 391. Die Archive der Oberrechenkammer von Paris waren die vorzüglichsten des ganzen Reichs 391, 392. Sie hatte sowohl eine Civil- als Criminal-Gerichtsbarkeit 391. Befugnisse und Competenz derselben 391, 392, 397, 398, 404. War in zwei Bureaus, das große und kleine, gelheilt 399. Aus welchen Beamten sie zusammengesetzt war 398, 39». Der Geschäftsgang bei derselben war fast so wie bei den Gerichten 398, 399. Nähere Beschreibung dieses Geschäftsgangs 399—404. Aufhebung derselben durch die Constituirende 406. Welche Behörden während der Revolution an die Stelle derselben gesetzt wurden. Befugnisse dieser Behörden und Verfahren vor denselben 406 413 Oberrechenkammer. Wiederherstellung derselben unter dem Kaiserreich mit dem Titel Rechnungshof (oour clos coii>,>t«-s) 413. Ihre Befugnisse sind mit Ausschluß der Eriminal-GerichtSbarkeit fast dieselben wie ehmals 413—416, 420. Ueber die Minister stand ihr unter dem Kaiserreich keine Controls zu 414, 415, 416. Wie es jetzt damit steht 417—419. Zusammensetzung derselben 419, 420. Geschäfts-Eintheilung und Geschäftsgang bei derselben 420 - 424. Gegen ihre Beschlüsse kann man Cassation einlegen, welche an den Staatsrath geht 421. Rang derselben 121, 422. Obersteuerhöfe (o»urs äe« aiclss) urtheilten in Steuersachen in zweiter und letzter Instanz 375. Obersteuerhöfe außer dem v. Paris, welcher der älteste und erste war 385. Obersteuerhöfe. Nähere Bestimmung der Competenz derselben, besonders des Obersteuerhofs von Paris 384, 385, 386. Insbesondere gehörten Streitfragen über das Adelsrecht zu ihrer Competenz und warum? 384. Entstehung derselben aus den Deputaten, welche die Stände unter dem König Johann d. Zweiten zur Vertheilung der Steuern wählten 375, 376. M- s> Steuer-Deputirte. Definitive Einsetzung unter Franz drin ersten 883, 384. I.XXIV (ü) Zusammensetzung des Obersteuerhofs von Paris und Verfahren vor demselben 386-38«. Offizial war der Gehülfe des Bischofs 780, 781. Nach dem vierten Concil. v. Latran v. I. 1813 sollte jeder Bischof sich einen wählen 780. Die Stelle desselben war in Frankreich wahrscheinlich noch viel älter. 781 ***. Auch jeder Erzbischof hatte eine» Official 781, 782. Osficial, auswärtiger. Was man darunter verstand 782. Unterschied zwischen dem Official und General. Vikar 781. Wer ihn ernannte und wieder entließ 782, 783 War der ordentliche geistliche Richter sowohl in Civil, als Crimiiial- sachen 784. Gehülfe desselben (vivo-Aorsiit) ^785. „ deS Erzbischofs und Primas 788, 788 ». M. s. Appellativ» bei den geistlichen Gerichten. Olim. M. s. Register. Opposition an titrs 883 *. P. Pairs. Dieselben waren vermöge ihrer Würde Mitglieder des Parlaments 93. Sie mußten jedoch, um von ihrem Recht Gebrauch machen zu können, auch förmlich darin ausgenommen seyn 96. Formalitäten bei dieser Aufnahme eines PairS zum Mitglied des Parlaments 96. Wie die Pairs ihre Stimmen abgaben 98. PairS. Die Sachen, welche die Pairien betrafen, gehörten vor die große Kammer 7. 96. Criminalklagen gegen die Pairs wurden von Len versammelten Kammern,entschieden 8, 97. Bei einem solchen Prozeß mußten alle Pairs eingeladen werden, den Sitzungen des Parlaments beizuwohnen 96. Wie die angeklagten Pairs vorgeladen wurden 97, 102, 103. Form des Urtheils 97, 98. Pallium. Erzbischöfe müssen das Pallium haben 724, 72S. I'arlsis und Knirnois. Bedeutung dieser Ausdrücke 4S8, 479, 480. Parlament. Aufhebung aller Parlamente im Anfang der Revolution 1, 147, 148. Parlament von Air, besondere Privilegien desselven 6, 1 Parlament von Paris, Ursprung desselben 62. Wichtigste ältere Verordnungen über das Parlam. v. Paris 62 Das Parlament von Paris war an Rang und Ansehn daS erste von Frankreich 61. Gerichtsbezirk des Parlaments von Paris 6S » Mitglieder des Parlaments von Paris 63, 64. Die Prinzen vom Geblüt und die Pairs waren schon vermöge ihrer Würde Mitglieder des Parlaments 95- M. s. Pair. Die übrigen Mitglieder wurden ehmals nur für eine bestimmte Zeit (für Ein Parlament) von dem König gewählt 53. Später wurden sie auf Lebenszeit ernannt, und endlich wurden die Stellen derselben verkäuflich 9S. Prüfung und Untersuchung, die der Anstellung eines neuen Parla> ments-Mitgliedes vorherging 93, 95. Vorrechte der Mitglieder d. Parlaments v. Paris 8 75, 76, 77, 78 Wann sie den Titel Parlaments-Räthe erhalten haben 92. Abtheilungen oder Kammern des Parlaments von Paris 64 folg. Alter dieser Abtheilungen 64 *. Attribulionen der einzelnen Abtheilungen 6 folg-, 29, 30, 31, 32, 41. Versammlung aller Kammern geschah in der großen Kammer 65. Attributionen der versammelten Kammern 68, 43. Dem Parlament stand die Oberaufsicht über die Untergerichte nebst dem Recht zu, die Gesetze zu erklären und nach Umständen ihre Strenge zu mildern 43. Geschäftsgang bei dem Parlament 34 folg. Ehmals wurden die Gesetze häufig, doch nicht allezeit, in dem Parlament berathen 50, 51. Mitwirkung des Parlaments bei der Gesetzgebung. M- s- Einregi- strirung, Register und urrsts 6s rsAlemsut. Streitigkeiten, vorzüglichste, welche zwischen dem Hof und dem Parlament im Lauf des 18len Jahrhunderts vorfielen. Wegen der Jansenisten 119—120. Ersetzung des Parlaments durch eine besondere Kammer 120. Verweisung und Zurückberufung des Parlaments 120. Streitigkeiten beim Ausbruch des siebenjährigen Kriegs 120. Alle Parlamente deS Reichs vereinigen sich ILO, 121. Streitigkeiten i. I. 1770 S. 121. Mittel, welche der Hof gegen die einzelnen Parlaments - Mitglieder anwandte 121, 122. Er setzt neue Gerichte ein und verweist das Parlament 122. Zurückberufung des Parlaments beim Regierungs-Antritt Ludwigs des 16ten 122. Das Parlament verweigert i. I. 1787 die Einregistrirung der neuen Auflage (deS Stempels und der Grundsteuer) 122. Verfahren des Hofs dabei 122, 123, 124. 1-XXVI 'S) Verbannung des Parlaments nach TroyeS und Zurückberufung desselben 123, 124. Merkwürdige Königliche Sitzung v. löten November 1787 S. 124 —12S. Protsstation des Herzogs von Orleans nach dem Schluß der Sitzung 129. Sitzung des Parlaments v. 3ten Mai, worin es die alten Grundsätze der Monarchie ins Gedächtniß zurückrufl 132, 133. Maßregeln des Hofs 130—132. Umständlichere Nachricht über die merkwürdige Sitzung des Parlaments vom öten Mai 1787, worin zwei Mitglieder des Parlaments verhaftet werden 133 -138. Throngericht vom 8ten Mai 138—139. Große Reformation des gesammten Justizwesens, die der Hof beabsichtigte 139—146. Einsetzung eines allgemeinen Gerichtshofs (oour xlsulöro) für das ganze Reich. Uebersicht (kurze) der Vortheile und Nachtheile, welche das Parlament der Nation gebracht 116—119. Parquet (Stelle, wo die Richter im Parlament saßen) 614. I'assavnmts (Passtrzetttel) sind geringer« Formalitäten unterworfen, als die Begleitscheine (nguits :r onutlon) 658, 659. Passirzettel. M. s. l'nssnvant. 1'n^s ci'elootion 950 *. ,, 4'stnt UM. ,, vonguis ibiü. Pfründe. Wem das Erkenntniß über die sich darauf beziehenden Streitigkeiten zustand 798, 798 Pfund. M. s. Maß- und Gewichtssystem. Unter den beiden ersten Geschlechtern der Fränkischen Könige bedienie man sich des Römischen PfundeS 452. Größe u. Eintheilung d. Römischen Pfunds 452, 453 , 454, 472 474, 475. Unter dem dritten Königs-Geschlecht (unter Philip d. ersten) kam das Markgewicht in Gebrauch 453, 454, 455. Eintheilung und Größe des Markgewichks 453. Auf dis Aufbewahrung des richtigen Pfundes ward von ze her große Sorgfalt verwendet 455, 456, 457. Es gab in Frankreich mehrere Pfunde. Besonders wichtig ist das Pfund der Städte TroyeS und TourS (livrs ti-uruoi«o und 'Iroz-e») 457, 458. Das Pfund der Stadt rroz'8, wird von den Königen zu dem ihrigen (zu dem der Stadt Paris) gewählt 457, 458, 479, 480. l-xxvn (-) Das Mustergewicht des Pfundes der Stadt Troyes ward iu der so- genaunten gils >ls 6l,nrls-5i.-,x„o aufbewahrt 455—457. Pfund. Verhältniß des Pariser Pfundes zu dem der Stadt Tours 458. „ leichtesslivro soutive, lilirn «ubtilis) wird von Philip d. Schönen verboten 457 ». Philip der Schöne. Geschichte der Streitigkeiten desselben initBonifacius dem Neu. M. s. Bonifacius L. 8te. Appell,rt an ein künftiges Concilium. M. s. Appellation. Pilo 6s vlinrls-lVlnAus. (Gewicht.) Entstehung und Beschreibung derselben 455-458. klacs 6s ln Oroix-du -'kraboir 876. kort 6'nrmss. Um die Jagd auszuüben muß man die Erlaubniß haben. Waffen tragen zu dürfen 318, 319. Präklustv-Urtheil. Was es ist, und worin es sich von einem Contuma- cial-Urtheil unterscheidet 389 *, Präfect. M. s. Unterpräfect, Einsetzung dieser Beamten durch das Gesetz vom S8ten Pluv. I. 8. S. 964. Befugnisse dieses Beamten 964, 965, 967, 968. Ist Präsident des Präfectur-Raths 964. Tritt in den Domainen-Prozessen als Parthei auf 298, 966. Doch nur mit Ermächtigung des Präfectur-Raths 966. Präfectur-Rath. Einsetzung dieser Collegien 964. Befugnisse derselben. Entscheidung der Reklamationen über zu hohe Abgaben, der Streitigkeiten in Verwaltungssachen, die Polizei der großen Heerstraßen ic. 964, 865, 966, 968. Dieselben entscheiden nur in erster Instanz. Die Appellation geht an Len Staatsrath 968. Was erfordert wird, um einen Beschluß des Präfectur > Raths in Vollziehung setzen zu dürfen 968. kro.Kmnticn snnctio. Was man zur Zeit der Römischen Kaiser darunter verstand 733 Pragmatische Sanction Ludwigs d. H. 721. Sichert den Kirchen und Abteien die freie Wahl des Bischofs und AbtS 721. Verbietet die Entrichtung von Abgaben an Len Röm. Hof 721, 722. Pragmatische Sanction Carls d. 7ten. Entstehung Lerselb. 732,733, 734. Gibt den Abteien u. Cathedralkirchen das Wahlrecht wieder 734, 735. Regulirt den Jnstanzenzug und die Appellation an den Papst 734. Macht in der Vergebung der Pfründen sehr wichtige Veränderungen 734 -736. Bezweckt eine Reformation der Kirche „in cuxits et memdris" und schafft viele Mißbräuche ab 736-737, 736 ---. (/,) l,XXVIIl Nimmt den Grundsatz an, daß die Concilien »der dem Papst stehn 737, 737 Versuche der Päpste gegen dieselbe 737—73g. Das Parlament erklärt sich dafür 738, 738 *, 740. Auch die Clerisei und das Volk zeigten bis zu Len letzten Zeiten vor der Revolution eine Vorliebe für dieselbe 748, 743 Wird durch das Concordat v. I. ist« abgeschafft 73». Protestation des Parlaments, d. Geistlichkeit u. Universität 739, 740. Der König nimmt dem Parlament einen Theil seiner Gerichtsbarkeit und überträgt sie dem großen Slaatsrath 741. Der Unterschied zwischen derselben und dem Concordat ist nicht so groß, als es scheint 747, 748. M. s- Concordat, Bischöfe. Die Bestimmungen des Concordats über die Ernennung der Bischöfe sind denen der Pragmat. Sanction vorzuziehn 74«, 747. Präsident (erster des Parlaments) 88. Geschichte dieser Stelle und ihrer Vorrechte 88—9l. Präsidenten mit der Mörserhaube (Parlam.) (,,rös!«ents si mortier) 3, 91, »S. Präsidenten der Untersuchungskammern (Parlam.) 1«, »1. Präsidenten des Caffationshofs. M. s. Cassations-Tribunal. Präsidenten bei der Oberrechenkammer (ehmals) 398; jetzt, (M. s. Oberrechenkammer. Präsident, erster bei der Oberrechenkammer 398, 404, 405. Präventions-Recht des Papstes bei Verleihung der Pfründen 738 ^ Ward durch die pragmatische Sanction beibehalten 73«; auch Lurch das Concordat 747. krovot «es mureliunds. M. s. Vogt der Kausieute 219. Prevotalhöfe (oberste Zvllgerichte). Einsetzung derselben unter dem Kaiserreich i. 2- 1810 S. 678. Befugnisse derselben 678—680. Aufhebung derselben 680, 681. l>rövvto «o I'liotel. Einrichtung und Befugnisse dieses Gerichts. Prinzen von Geblüt waren alle geborne Pairs und Mitglieder des Parlaments 3. M. s Pairs. Lächerliches Vorrecht derselben, wenn sie sich ans ihre Sitze begaben, krlse oder krinss (drolt 6e) Requisitionsrecht. Eine der drückendsten Lasten der Unterthanen 491 **. Prise, krise (murine). Was man darunter versteht 57«. M. s. Kaper. Wichtigstes Gesetz über die Prisen nach der Revvlut. .584 Prisen-Gericht. Das Erkenntniß über die Gültigkeit einer gemachten Prise gehörte ehmals dem Admiral 581, 582. Wie es hierin unmittelbar nach Aufhebung der Stelle des Admirals gehalten ward 583. Mt« KB Hkiiöl, > ich» litt« ul.Iiw« tsi?» M i» dein» zisch Äil-Vm >« «chi iml.Hn !»M »>i« 1-XXIX 'S) Einsetzung des eigentlichen Prisengerichts i. I. 1695 S 582. Cvmpetenz dieses Gerichts und Verfahren vor demselben 582, S 83 . Die Seegerichte hatten die Instruction in Beziehung auf die Pri- sen 583. 3» der Revolut. gab das Gesetz v. 14ten Febr. 1793 die Erkenntniß über die Prisen in erster Instanz den Handelsgerichten, und die Instruction den Friedensrichtern, welches indessen mehrmals wech. selte 583, 584- Prisengericht, welches durch den Beschluß der Consuln vom 6ten Germin. 3. 7 eingesetzt ward. Zusammensetzung und Competenz dieses Gerichts. Verfahren vor dem- selben 584, 585, 586. Das Erkenntniß über die Prisen erhält i. 3- 1806 der 3ustiz- und nach der Restauration der Seeminister 586, 587. Privat-Vermögen der Fürsten. In den ersten Zeiten ward das ganze Reich als Privat-Eigenthum des Fürsten angesehn und behandelt L63, 265. Ward in den letzten Jahrhunderten (vor der Revolut.) bei d. Thronbesteigung eines Königs als mit dem Kroneigenthum vereinigt angesehn 261, 261 **, 284. Privat-Vermögen der Fürsten unter dem Kaiserreich. Was man darunter verstand, und wichtigste Bestimmungen darüber 282, 283. Privat-Vermögen der Fürsten nach der Restauration 283, 284. Procurator-Syndicus bei den Distrikis-Verwaltungen (nach d. Revolut.) 952, 957. krvmoteur (bei den geistlichen Gerichten) 785, 786. Provinzen. (M. s. Eintheilung von Frankreich.) Verschiedenheit derselben bei Entrichtung des Zolls 599, 6vo, 615—617. M. s. Zoll. Ursache dieser Verschiedenheit 599. Versuche sie zu vereinigen 611, 614, 615. Aufhebung dieser Verschiedenheit und aller inner» Zölle durch dir Revolution 648, 649. pulveratioum 588. O. Ouint et reguiot 253 tzuirat, guiratair» (marine) 558. tzuittus 404. R. ü-acliat (ou rellek) 254 Rechnung. Schon Ludwig d. H. verordnete, daß die Maires u. Depiilirke der Städte alle Jahre einmal zu Paris Rechnung ablegen sollten 388, (S) i-xxx Rechnung nach gewöhnlichen und nach Dienstjahren (nnnee-, ckexeroioo) 395, 39«. Rechnnngs-Bureau 40« folg. Rechnungs-Revisoren 403. Rechnungs - Wesen (öffentliches). M. s. General-Schatzmeister u. Belege. > Wie ebmals die Minister Rechnung ablegten, I'ötut nu roz-, I'ötnt »u vrni 392. Große Mißbräuche dabei 397. Wie die General-Schatzmeister der Minister Rechnung ablegten 397 - 397. Sie rechneten nicht durch Offenlegung ihrer Bücher, sonder» Lurch Beifügung von Belegen 39«. Wie die Minister unter dem Kaiserreich Rechnung ablegten 414, 415, 416. Kurze Geschichte des öffentlichen Rechnungswesens nach der Revolution 406-413. Nach Einsetzung des Rechnungshofs i. I. 1807, (M. s. Ober-Rechen- kammerl. Veränderungen, welche die Einführung der Charte in das Rechnungswesen brachte 416, 417. Rechnungspstichtige. (M. s. guittus, Rechnungs-Bureau) Mittel, sie zur Deckung der Rückstände anzuhalten 432 - 4S4. Ueber den Betrag der Rückstände steht den Gerichten kein Urtheil zu 423. Der Verkauf d. Güter derselben geschieht durch d. Gerichte 423,424. Verfahren, wenn sich in einer Rechnung Spuren von Verfälschung oder Erpressung finden 412, 413. Die Gerichte müssen den Betrag der Rechnungen der Rechnungs- Pflichtigen so «»nehmen, wie er von den Verwaltungsbehörden festgesetzt worden 967. köcolement (Schlagbesichtigung) 309, 310, 309 «ökormutton. Dieser Ausdruck ward vorzüglich in Zorstsachen gebraucht 299, 399 -!-. «oxule. M. s. Hoheitsrecht in geistlichen Sachen. Register des Münzhofs M. s. Münzhof. Register des Parlaments, was sie waren und wie sie sich von den Urschriften (minutss) unterschieden 60, 61. Erster Urheber derselben war Jvhan von Montluc 72. Civil- und Criminal-Register 71. Aelteste Register, oliin genannt, 72. Kurze Geschichte der Register des Parlaments 71 — 75. Aeltestes Beispiel, daß einer König!. Verordnung ein Befehl, sie in die Register des Parlaments einzutragen, beigefügt ist 23. 1-XXXl (i) Seit den Zeiten Carls des sechsten fing das Parlament an zu behaupten, daß die Königs. Verordnungen nur durch die Eintragung in seine Register Gesetzeskraft erhielten 55. Dieses ward seit dem Ende deS 15ten Jahrhunders bis zu den letzten Zeiten als allgemeiner Grundsatz angenommen 55 , 56 . Die andern souverainen Gerichtshöfe (die Oberrechenkammer u- s. f) nahmen für sich das nämliche Recht in Anspruch 55. Die Könige befahlen indessen den Parlamenten u. s. f. oft, die Verordnungen ohne Weiteres in ihre Register einzutragen. Verschiedene Ansichten, Streitigkeiten und Verordnungen hierüber ! 57—60, 66—68. Formalitäten bei der Eintragung in die Register, 1) wenn sie durch . ' eine freie Berathung geschah 61—65; 2) auf unmittelbaren Kö- ! niglichen Befehl, oder in einem Throngericht 65—71 l lie§lsment rlu ooussil. Es gab deren mehrere. Wichtigstes v. I. 1733 S. 881, 882 Cvmmentar darüber von d'Aguesseau 882*. Reichs-Erzkanzler unter dem Kaiserreich 87, 88. koliok. M- s kaolmt. Remedium (roinödo, toloranos) bei Münzen 469. Worin sie bestehn dürfen 824 *. War ehemals nicht unbedeutend 469, 470. Ist jetzt unbedeutend 470, 471, 533 Konto« psr nssietts cio terro. (Kunstgriff, dessen sich die Jntriguanten bedienten, um das Kroneigenthum an sich zu ziehen 268, 869. Renten (Kontos eoustituees) nicht zu verwechseln mit Grundrente (i-enks lonoiöro). Sind ihrer Natur nach ablösbar 825, 830. Haften nicht auf dem Gut, sondern auf der Person 826. Ob sie zu dem beweglichen oder unbeweglichen Eigenthum zu zählen sind 829, 830. Nach dem Edict Ludwigs des I5ten v. I. 1749 durfte dis Geistlichkeit keine Renten mehr erwerben 831. Rentenkäuse waren eine Art, die Zinsen eines Kapitals versteckt zu erhalten 823-824. Nothwendige Bedingungen zur Gültigkeit eines solchen Neutenkaufs ! (das Kapital durfte nicht wiedergefordert werden können) 825 —828. Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit der Rentenkäufe 826, 827. Der Papst Martin der 5te erklärt die Rentenkäuse für rechtmäßig 827. Einige spätere Päpste erlaubten sie nur unter Modifikationen 888, 928 **. Besondere Ansicht einiger Rechtsgelehrten über die Natur der Ren. tenkäufe 827. l-xxxn Olausul.-» eonstituti xossessnrii ward den Rentenkäufen häufig beigefügt 828 . ltegukts sn vu 6'arrst 896 ». Requetenmeister (mnitres äss i-ognßtss). Alter und Dienstgeschäft derselben 19, 20, 681—6W. »sgustes 6s 1'IiöteI. Einrichtung und Befugniffe dieses Gerichts 681 —683. Wirkten bei den Urtheilen des ehemaligen Staatsraths auf mannig. faltige Art mit 899, 901, 902, 906, 907, 908, 909. Reservationen (päpstliche). Beschränkung und Abschaffung derselben 733, 747. Richter —Auditeur (sriKs niiditeur) beim Chatelet von Paris ISS. ttosutisui» 588. Rolle. Rollen bei der großen Kammer des Parlaments 9 folg. «o«IS8 ä'OIsion. M. s. Schiffahrt. S. Ealz - Auflage (ZabsIIs). War in Frankreich seit uralten Zeiten be. kannt 342. War von Anfang nicht beständig, sondern ward nur für eine gewisse Zeit auferlegt 342, 343. Sie ward indessen so oft wiederholt, daß sie endlich zu den Domainen des Königs gerechnet ward 342, 343. Philip v. Valois richtete zuerst durch das Königreich die Salzmagazine ein, und setzte denselben Commissarien vor, denen er zugleich eine Gerichtsbarkeit beilegte 343. Kurze Geschichte dieser Auslage in Len früher» Zeiten 342—347. Verschiedenheit der Provinzen in Beziehung auf die Salz-Aussage 347—348. Harke Strafen gegen alle Vergehen, die sich auf die Salz-Auflage bezogen 348 Erhebung der Salzauflage war schon sehr früh und auch in den letzten Zeiten verpachtet 344, 347. Was die Salzauflage unmittelbar vor der Revolution dem König eintrug 350 Aufhebung der Salzauflage durch die Cvnstituirende im Anfang der Revolution 348, 349, 350. Wird unter dem Kaiserreich, jedoch unter viel mildern Formen, wieder eingefllhrt 350, 351. Salzdesraudation. M. s. Salzaustags 210- Salzkammsrn. Zusammensetzung derselben 341. Competenz derselben 341, 344. l-XXXIN (-) Verfahren vor denselben 841. Entstehung derselben ans den Cvmmissarien, welche unter Philip v. Valois und Johann dem zweiten mit der Aufsicht über die Salz. ^ Abgabe beauftragt wurden 843 . Carl der sechste legt ihnen das Erkenntnis über Alles, was sich auf die Salzabgabe bezieht, förmlich bei 343 , 344. Aushebung derselbe» in der Revolut. 350 . Schauspiele wurden zuweilen in den Kirchen aufgeführt 736 wird verboten i>,i6. Scheffen. (M- s. Vogt der Kaufleute.1 Verschiedene Benennungen derselben LSI ». Scheffen waren im Mittelalter in vielen Städten die ordentlichen Civil- und Criminal-Rickter 219, 280. Dieses erhält sich aber nur in den niederländischen Städten bis zur Revolution SSO. Scheffen. Die Gerichtsbarkeit derselben ward späterhin meistens sehr beschränkt 219, 820, 821, 222. Veranlassung dieser Beschränkung in verschiedenen Städten LSI—224. Scheffen von Paris. Gerichtsbarkeit derselben 220, 221, LSS. Verloren auf einige Zeit ihre Gerichtsbarkeit bei Gelegenheit eines Aufruhrs LS3. Wahl derselben 225 *. Zusammensetzung des Scheffengerichts SSO, LSI, 225 *. Woran die Appellation von den Aussprüchen des Scheffengerichts ging. Schein über Entrichtung d. Zolls. Was er enthalten mußte ehmals 620, 621; jetzt 654. M. s. Begleitschein. ' Schatzmeister von Frankreich (trssoriers 6s Brunos) S43. Es gab deren seit den ältesten Zeiten S43. Sie hatten nicht den Empfang der eingehenden Gelder, sondern diese hatte der Wechsler des Schatzes (sIimiKsur 6u tresor) 843. Ihr Geschäft bestand in der Verwaltung der Domainen und in der Schlichtung der darauf bezüglichen Rechtsstreitigkeiten 143, 245. Später wurden die verwaltenden Mitglieder von den richtenden getrennt, welches mehrfach wechselte 245, L51. Letzte Einrichtung des Kollegiums der Schatzmeister von Frankreich unter Ludwig dem I4ten S. 250. M. s. Finanzbureaus. Schiff (Seeschiff, oavirs), ob es zu dem beweglichen oder unbeweglichen Cigenthum gehört 551, 552. Vorrechte der Gläubiger und besonderer Schulden auf ein Schiff 552-556. Das Eigenthum eines Schiffs ist meistens unter 24 Berechtigte vertheilt, deren Antheile quirnts heißen S58. x.-:- LXXXIV (S) Verkauf (freiwilliger) eines Schiffs. Nothwendige Bedingungen dazu 556 -SS«. Beschlagnahme und gerichtlicher Verkauf eines Schiffs. Nothwen. dige Formalitäten und Bedingungen dabei 558—563. Schiff, nationales. Die nationalen Schiffe haben Vorzüge vor den fremden 569. Bedingungen, unter welchen ein Schiff als ein nationales angesehn wird S69-S71. Jedes Schiff wird als zu einem besonder» Hafen des Reichs gehörig angesehn 564—S71. Schiffbruch. M. s. Schifffahrtspolizei. Wie es mit den Gütern, die aus einem Schiffbruch gerettet werden, gehalten wird S65—568. Rettungsanflalten Labei. Wer sie leitete, ehmals 567; jetzt 567 **. Schifffahrt (Seehandel); Cs gab früher Gesetze über den Seehandel, als über den Landhandel, und warum 534, 535. Bis zu Ludwig d. Men und 14ten bekümmerte sich die Regierung von Frankreich Wenig um den Seehandel 53«, 539, 538 Gesetze (wichtigste) über den Seehandel und die Schifffahrt, Muso- luto clel m:>rs 535, 536; lioolss ü'OIsron 536; Verordnung Carls d. 6ten über d. Schifffahrt v. I. 1400 S. 536, 537 Verordnung Franz des ersten, Heinrichs d. dritten, Ludwigs d. Men 537, 538, 539; Seeordnung Ludwigs des 14ten (orüonualloe cts In marine a. 1661); wichtigstes Gesetz darüber 539, 540; Decrete der ConstituirenLen darüber 540, 575; Handelsgesetzbuch Napoleons (Zweites Buch) 540; Cvnsular-Beschluß vom 6ten Germin. I. 7 und vom Lten Prairial I. 11 über die Prisen und das Kaperwesen 584-587; Schifffahrts-Polizei. M. s. Schiff (nationales). Gehörte ehmals den Seegerichten 569. Jedes Schiff gehörte zu einem bestimmte» Hafen 569. Alle Schiffe waren in ein besonderes Register eingetragen 571. Kein Schiff durfte und darf ohne Urlaubschein (vovxe) in See gehn 571-574. Wer dieses zuerst eingeführt 571, 572. Wer diese Urlaubscheine ausstellte, ehmals 571, 573; jetzt 575, 576. Formalitäten bei diesen Urlaubscheinen 573. Jeder Capitain ist verpflichtet, nach seiner Ankunft im Hafen Bericht über seine Reise abzustatten 574, 575. Verfahren bei Schiffbrüchen, ehmals 567; jetzt 567 1-XXXV (ö) SchiSma. Kurze Geschichte de,selben 770 Verderbliche Wirkungen 730 -732. Versetzte den Anmaßungen des Römischen Stuhls einen rödnichen Stoß 770 -773. Schlagbesichtigung (rsoolemsut) 309, 309 Schlagschatz 477. War im Mittelalter ungeheuer groß und fast willkührlich 493—495, 463 - 465, 466—467. Ist jetzt sehr gering 534 '. Seegerichte (Admiralitäten). M. s. Prisengerichle. Die Civil- und Criminal-Gerichtsbarkeit in Seesachen ward fruher- hin von dem Admiral oder in seinem Namen von Beamten, die er ernannte, ausgeübt 541, 545. Späterhin erhielten diese Beamten vom König ihre Bestallung. Es gab Seegerichte von zwei Graden, me>>L8 Mueraux und purti- eulisrs 545. Kompetenz derselben und Verfahren vor denselben (M. s. Schiff, Prisen) 545—550e 563, 564, 567, 568. Sie hatten das Recht der Vollstreckung ihrer Urtheile 550, 550 Zusammensetzung derselben 546. Ihre Befugnisse waren theils richterlicher, theils polizeilicher Natur 546, 569, 571, 574. Pflichten und Befugnisse derselben bei Schiffbrüchen 567, 5SS. Aufhebung der Seegerichte durch die Constituirende 575. Die Gerichtsbarkeit in Seesachen wird mit einigen wenigen Ausnahmen (besonders der Prisensachen) den Handelsgerichten übertragen 575. Seehandel. M. s. Schifffahrt. Seeleute. Eintheilung derselben i» Llassen 576 *. Sicherheit - Bureaus (bursaux äs garautis). M. s. Goldschmiede. Einsetzung derselben 236. Vertreten zum Theil die Stelle der ehmaligen Goldschmiedezunft 236 Zusammensetzung, Befugnisse und Verfahre» derselben 237-239. Siegel von Frankreich. Verschiedene Arten desselben 61, 82. Wie sie aufbewahrt wurden 82, 83. Siegel zur Versiegelung der auf den Messen abgeschlossenen Cvntracie M. s. Meßsiegel. Siegelbewahrer auf den Messen 207. Siegelbewahrer von Frankreich 83 (M. s Kanzler) trug das Siegel stets bei sich 83. Siegelbewahrer bei den kleinen Kanzleien 86. Sitze der Mitglieder des Parlaments (hohe und niedre) 12 *. Wie dis Mitglieder d. Parlaments sich auf ihre Sitze begaben 14 *- (S) l-xxxvi Kol touroois. War eine NechnungSmünze, die allezeit 12 üsnlsrs tourn. galt 48». 20 sols machten einen Livre 473. 8sl l'arisis 488. 8vlii>us (sol), eine römische Geldmünze, die sich auch unter den Fränkischen Königen erhielt 47t. Beschreibung, Gehalt und Gewicht dieser ssliul 471, 472. Werth eines solchen «oliä. in Denarien 472. M. s. Usonrius. Erhielten sich bis in d. Zeiten d. dritten Königs-Geschlechts 478, 478. CS gab auch silberne solle». Werth derselben 472, 47». Unter Carl dem Großen kam die Rechnung nach livrss zu 20 sols, den sol zu 12 elsnisi-s in Gebrauch 473, 474. 8oli8 Ins corners solem. Devise der Advokaten des ehmaligen Staatsraths 898 **. Staatsbehörde. Entstehung derselben beim Parlament von Paris 104. Verschiedene Beamten derselben und deren Attributionen 105—ill. M. s. General-Advokat, General-Procurator und Substitute des General-Procurators. Eid der Beamten der Staatsbehörde 112. Mußten die Ovmainen vertreten 251, 251 Dieses ward in der Revolution abgeschafft und nachher wieder eingeführt 258 957, 957 Die Staatsbehörde hat allezeit das letzte Wort, nur nicht in Domai- nensachen 288 . Ob die Staatsbehörde immer für die Domainen-Verwaltung sprechen muß 108—120. Vertheilung der Geschäfte unter d. verschiedenen Beamten d. Staatsbehörde 107, 108, 110. M. vergl. Th- l. «89. Durch die Beamten der Staatsbehörde fand die Verbindung des Parlaments mit dem König Statt 110 , 135. Derselben wurden alle offene Schreiben, Edicte u. dgl. zugesandt 110. Schlichtung mehrerer Conflicte durch dieselbe 110, 111. Platz der Beamten der Staatsbehörde im Parlament, bei feierlichen Aufzügen u. dgl. 111, 112. Staats-Crzkanzler (unter dem Kaiserreich) 87. Staats-Minister 878, 879. Staatsrath, ehmaliger. M. s. großer Staatsrath. Schon sehr früh hatten die Könige einen großen und einen kleinen Staatsrath (Kran« st Stroit cunssil) 51, 8«7, 888- In demselben wurden von je her sehr viele Verordnungen berathen und beschlossen 51. Philip der Lange verordnet. Alles, was darin beschlossen ward, i» ein Register einzutragen 51, 52. M. s. Dienstordnung d. Staats- raths, rs<-lsms»t 6u conssil. l-XXXVll G Der Staatsrath hatte eigentlich mit der Justiz nichts zu thun. Allein schon sehr früh ward die Entscheidung mehrerer Prozesse vor denselben gebracht 868, 869. M. s. Mittel gegen die Urtheile der obersten Gerichtshöfe anzugehn. Unter Carl dem 7ten und Ren war der StaatSrath mit Prozeßsachen sehr überhäuft, welches dis Veranlassung zur Errichtung des gro- ßen StaatSraths ward 872—874. StaatSrath. Abtheilunge» desselben in den letzten Zeiten vor der Nevolut. und deren Befugnisse 878-880, 358, 365. Die Abtheilung, welche oonssil 6ss gurtie« hieß, erkannte über Partheisachen 880. Der König führte in der letzter» zwar nicht selbst den Vorsitz, doch ward er als gegenwärtig angesehn 880. Diese Abcheilung war die zahlreichste von allen 880. Zusammensetzung derselben 880, 88t. Auch die Agenten der Klerisei hatten Zutritt in derselben 880 , 68t; koch mit Beschränkungen. Es gab noch zwei Unterabtheilungen des oonsoil Uss gurtie«, du- große und kleine Finanzdirection. Besondere Befugnisse derselben 900, 901. Commissionen aus dem StaatSrath zusammengesetzt. 6 on,»ll 88 l 0 li iS« MM' L,ß» k LH» l Min»««' M« Mn« Mkmz W- t Mtms Mmz l Mmz l ÄMkN s Ollle Aijej ij VuMi W;n Nrchbm ÄS Liki k:n zr Wäim l «min ^kklli ^i«zn fti. XOVll (b) Jährlicher Betrag des Zolls kurz vor der Revolution 649 Innerhalb der von den ZollbureauS eingeschlossenen Gränzen war (bis zu einer gewissen Entfernung von den letzter») der Handel in der Regel ganz frei (ehmals) 6S3; jetzt 655, 656. Formalitäten, die bei Verführung der Maaren innerhalb dieser Gränzen erforderlich waren 6S3, 6S4. Zvlldirector. Erster unter Philip dem Schonen 596. Erhält das Recht, die gesetzlichen Strafen aufzulegen 602. Erhält das Erkenntniß in Zollsachen 602. Appellation von den llrtheilen desselben 603, 605. Zvlldirector. I. Jahr 1357 gab es nur einen für ganz Frankreich 602. Zolldirectionen und Zvlldirectoren nach der neuern Gesetzgeb. 667. Zollordnung Philips des Schönen 594, 595. Zvllordnung Carls des sechsten 604, 609. Zollordnung Franz des ersten 606. Zvllordnung Ludwigs des 14ten. (Okäoovnuoe «ur taute-, Io, ko,„,s«. Oräouunuos mir Io kalt ckos eilig grosses termos.) 614. Zvllordnung der Constituirenden 650. Milde derselben 676. Zvllordnung des National-Convents 671, 672, 676, 677. Zollordnung des Directoriums 673, 677, 676. Zvllordnung unter dem Consulat 674. Zollordnung unter dem Kaiserreich 674, 675. Zollbeamten (M. s. Beschlagnahme, Untersuchung) waren ehuials nur Angestellte des Zollpächters 626. Dieses ist durch die neuere Gesetzgebung geändert 666, 667. Verschiedene Namen und Verrichtungen der Zollbeamten, ehmals 628; nach den Bestimmungen der neuern Gesetzgeb. 667, 667 **. Verfahren bei einer Widersetzlichkeit gegen dieselben 633, 634. Das Erkenntniß über die Ercesss und sonstige Oienst-Vergehn dersel- bcu gehörte den Zvllgerichten 645. Grunzen, innerhalb welcher die Zollbeamten ihre Functionen a»s- üben durften, ehmals 655; jetzt 655, 656. Zvllgesetze, wichtigste seit der Revolution erschienene 674 Zollgerichre. M. s. Zollrichter, Waren hin und wieder mit den Steuergerichten oder Salzkammcri, vereinigt 641. Zusammensetzung der Zollgerichte 641. Appellation von den Aussprüchen derselben 645. Befugnisse der Zollgerichte und Verfahren vor denselben, chmaiS 641-645. Lonflicte zwischen den ordentlichen Gerichten u- d. Zollgerichten 645. Besonders bestellte Commissionen in Zollsachen 646, 647. (S) xovm Die Costituirende überträgt die Entscheidung über die Uebertretung Aufhebung der Zollgerichte in der Revolution 648. Die Urtheile, welche die Bezahlung der Königs Rechte aussprachen, wurden durch persönliche Verhaftung voUstreckt 642; auch nach der neuern Gesetzgeb. 664, 665. Die Urtheile der Zollgerichte waren provisorisch (ungeachtet der Appellation) vollstreckbar 642. der Zollgesetze den Bezirksgerichten 663. Verfahren vor denselben 662 , 663, 664. Der National-Convent überträgt das Erkenntniß in Zollsachen den Friedensrichtern, vorbehaltlich der Appellation an die Districtsge- „ richte 672, 673. " ^ Verfahren vor denselben war sehr streng 672. Wird durch Len Convent selbst wieder gemildert 672, 673 . Veränderung dieses Verfahrens unter dem Direktorium 673, 674. Einsetzung besonderer Zollgerichte von zwei Graden unter dem Kai- ^ serreich i. I. 1810 S. 678. M«l Zusammensetzung und Befugnisse dieser Gerichte 678—680. N Aufhebung derselben gleich bei der Restauration 680. Zollpächter. Die Einnahme der Zölle war in Frankreich von sehr alten Zeiten her bis zur Revolution verpachtet 601, 615 **. Vorzugsrecht des Zellpächters wegen rückständigen Zolls 637, 638, 637 ---. m Vorzugsrecht, welches in dieser Hinsicht der neuen Zollverwaltung zu- steht 654, 665. Vorzugsrecht des Zollpächters in Hinsicht der Miethe einer Wohnung ^ für seine Beamten 669. ^ Durfte sich wegen der Abgabe mit den Zollpflichtigen vergleichen, nur ^ bei Contrebande nicht 646 ^ Bestimmung der neuern Gesetzgeb. hierüber 664. ^ Die Constituirende übergibt die ganze Leitung des Zollwesens einem ^ ' Beamten-Kollegium, einem Verwaltungsrath (rsKis) 650 , 651. ^ M. s. Zollverwaltung. Leitung des Zollwesens unter dem Consulat u. Kaiserreich 670, 671. ^ Zollrichter. Philip der Schöne befiehlt deren an allen Grenzvrten des * Reichs anzustellen 596, 602. Zollrichter unter Carl dem 6ten 604, 605, 606. " „ unter Franz dem Ersten 611. „ unter Heinrich dem zweiten 639 *. Unter Heinrich dem 4ten wird die Wahl der Zvllrichter dem Zoll- ^ Pächter überlassen 639 '. Zollrichter Onaiti'ss cls purts st passujzs») unter Ludwig dem 14ten bis Revolution 639, 640. X61X (S) Zolltarif (ältester) in Frankreich 593 *». Zolltarif unter Franz dem ersten 607, 608, 609. Zolltarif von 1661 und 1667 S. 620 **. Zolltarif der Constituirenden v. I. 1791 S. 649. Gewöhnlicher Betrag des Zolls in Frankreich in den früheste» Zeiten 606. Bestimmte stch gewöhnlich nach dem Werth der Maaren 606. Wie der Werth ermittelt ward 606—609, 620; wie jetzt damit verfahren wird 653, 653 Zollvergehn. Bestrafung derselben unter der Constituirenden 676. Unter dem Convent 677. Unter dem Direktorium 677, 678. Unter der Consular-Regierung 678. Unter dem Kaiserreich 678—681. Zollvergehn dürfen nicht wegen Mangel an böser Absicht entschuldigt werden 674. Zollverwaltung. (M. s. Zollpächter.) Wird durch die Cvnstiluirende zur Leitung deS ganzen Zollwesens eingesetzt 666, 667. Zollverwaltung. Ernennung derselben 666 Vorrechte derselben bei Eintreibung des Zolls. M. s. Zollpächter. Vorrechte in Beziehung dessen, was ihre Rechnungspflichtigen ihr verschulden 668 Vorrechte der Zollverwaltung hinsichtlich der Miethe der Wohnung für ihre Beamten 669. Eintheilung von Frankreich in zwanzig Directionen in Hinsicht der Zollverwaltung 6ü7. Uebertragung der Zollverwaltung an einen Generaldirektor und vier Verwalter unter dem Consulat 670. Befugnisse dieser Beamten 670, 671. Zünfte (vor der Revolution) 169 Alle Handwerke und Gewerbe waren vor der Revolut. in Zünfte ge- theilt 228, LS9. Aufhebung der Zünfte zu Paris durch das merkwürdige Edikt vom Febr. 1776 S- L39. Aufhebung der Zünfte im Anfang der Revolut. 231. Die Gewerbe werden frei gegeben gegen die Verpflichtung ein Patent zu lösen u. sich den Polizeigesetzen zu unterwerfen 23l, 232. Für gewisse Gewerbe wird eine nähere Aufsicht beibehalten 236, 232*. 233, 236. M. s. Goldschmiede und Sicherheits-Bureau. Verbesserungen. eite 217 Zeile 4 r- 0. — 247 — 6 v- 0. — S4? — 11 v U. — 254 — 6 v. 0. — 256 * — 4 v. lt. — SSO ** — 5 v. U. — SSO *** — I v U, — S95 — ü v. o. — 542 — 5 r. o. — 542 — 5 v. 0. vecI>»iNem8iits lieS irsckauteiuerls, — ^uberius lies Luberieu», — No tl. v»»>l>ii>»ni>il. 0. tl. vitillpiiilertiu, — LehnhauS lies Lehnzins; — 15,000,000 lies 1,500,000; — HeemeS lies Hermens, — Hermes lies HermeNs, — »novo exeroleo lies nunös ä'eLvi'cios, — nilmirntus lies ämmirntrn,, — Vnrenuv« lies Vnreuuee.