Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
XLVIII
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(a)

XI, VIII

Es gab deren von drei Grade» l) Kruerios, 2 ) Forstmeister-Aemter(mnttrisos »68 V.IUX ot korvts) 3) Marmvrtafeln 994, 295, 897300.

Competenz derselben hinsichtlich der Gegenstände 292-894.

Ihre Gerichtsbarkeit war sowohl Civil als Criminal, und erstrecktesich insbesondere auch auf die Jagd ibi».

Competenz derselben in Hinsicht des Territoriums 305.

Verfahren vor den Forstgerichten ehmals 305.

Der wichtigste Unterschied zwischen diesem und dem gewöhnlichen Ver-fahren bestand in der Dazwischenkunft der Forstwärter 305, 306.

Werden gleich im Anfang der Revolution aufgehoben 324

Die Entscheidung aller Klage» über Forstvergehn ward den Districts-Gerichten übertragen 324.

Für die Verwaltung der Forsten wurden besondere Beamten gesetzt.M. s. Fvrstverwaltung.

Wem jetzt das Urtheil über Forstvergehn zusteht 387, 378, 329.

Forstinspector 325 **, 325, 328.

Forstmeister 297.

Die Stellen derselben waren anfangs nur Commissionen 297.

Hielten zweimal im Jahre eine große Sitzung, um alle eingeschliche.nen Mißbräuche zu rügen 310, 311.

Forstmeister-Amt (muitriss purtlculiere »es suux st korets). Zusam-mensetzung und Befugnisse eines solchen Gerichts 295897. «,M. s.

Forstgerichte, Forstwärter).

Die Appellation von den Aussprüchen desselben ging an Las Gerichtder Marmortasel 297, 298.

Forstvergehn wurden seit den frühesten Zeiten und nach der or»on. »essuux et korets ». 1669 außer dem Schadens-Ersatz und der Confisca-tion des Viehs, Geschirrs und der Werkzeuge, wodurch das Vergehnbegangen worden, meistens nur mit einer Geldbuße gestraft 331,333, 334.

Der Betrag dieser Geldbuße richtete sich nach verschiedenen Umstän-den 331, 332, 338 *.

Ob die Rückerstattung des gefrevelten Holzes auch zum Schadens-Ersatz gehört 332.

Diejenigen, die ein Geschäft daraus machten, in den WaldungenSchaden anzurichten, wurden von den Forstgerichten für Tauge-nichse (inutilos) erklärt 333.

Wie man mit denselben verfuhr 333, 334.

Bestimmungen der neuern Gesetzgebung über die Bestrafung derForstvergehn 339, 340.

Forstverwaltung gehörte ehmals dem Oberforstmeister und dem Forstgerichte 293, 297, 308311. (M. s- noch Holzversteigerung).