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XXXVI
Oie dazu gehörigen Güter konnten nicht verjährt oder entfremdetwerden 281,
Der Tausch derselben gegen andere konnte nur vermöge eines Senatus-Consults geschehn 281, 282.
B.
6aiIIi clu l-nlnis 114 ».
Bannfluch. M. s. Ercommunication.
Bankerott. Was er ist 194. (M. s. Falliment).
Einfacher und betrügerischer 194,
ob dieser Unterschied in der alten Gesetzgebung bekannt war 194194 ***,
Wer denselben verfolgt 195, 201,welche Gerichte darüber entschieden 194,
Strafen desselben nach der alten und neuern Gesetzgeb. 201 .Bankervttirer. Beschämungen derselben in frühem Zeiten, tragen einegrüne Mütze u. s. f. 192, 193.
Vasovlie (Corporation der vieres) 153 *.
Beamten. Unter welchen Bedingungen sie vor Gericht gestellt werdenkönnen 970, 970
Begleitscheine (neguits st vnution) 622,
dieselben waren in Frankreich sehr früh üblich 600, 601.
Die Begleitscheine nach der Zoll-Ordnung Ludwigs des Ilten (vrUonnnnos 6s sing Krosses fermes) 622, 623.
Begleitscheine nach der neuern Gesetzgebung 657, 658, 658, 660 , 661.Beisteuern (arges, sudslclss). Wurden ursprünglich von den Ständen nurauf eine Zeit bewilligt, gingen aber später in dauernde Abgaben über372, 372 », 377.
Der Ertrag derselben war meistens verpachtet 372, 373.
Wichtiger Unterschied zwischen diesen Beisteuern und der taills 372 *.Belege (pleoss gustiüoaUves). Dreierlei Arten derselben 396, 397.
Welche die Oberrechenkammer erhielt ehmals 397, jetzt 414, 415,416, 417, 418.
kenetivium vncnns in ouri» 729.
Beschlagnahme des gefrevelten Holzes durch die Forstwächter 308 , 325,326. M. s. Fvrstwächter,
durch die Zollbeamten. Sie durften alle gegen die Zollgesetze einge-führten Maaren mit Beschlag belegen 627.
Beschlagnahme von Maaren, die aus einer Provinz in die andere ver-führt wurden 631, 625.
Verfahren bei dieser Beschlagnahme, ehmals 627, 628, nach d. neuernGesetzgebung 661, 662, 663 *.