Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
XXXVII
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XXXVIl

(S)

Aufnahme eines Protokoll« darüber 631, 633; nach der neuer» Ge-setzgebung 663,

Formalitäten dieser Protokolle 633, 633, 635 - 637 , nach der neuernGesetzgebung 663, 663.

Dieielben hatten, wenn sie in gehöriger Form waren, in Beziehungauf das Civil-Interesse vollen Glauben, 634, 637; naib der neuernGesetzgebung 663;

doch konnte die Fälschungsklage dagegen angehoben werden 634 , 663 *.

In Criminalsachen ward auf diese Protokolle kein unbedingter Werthgelegt 637.

Verfahren hei Widersetzlichkeiten gegen die Zollbeamten 633 , 634 .

Die in Beschlag genommenen Maaren durften von den Zvllrichternnicht provisorisch, d. h. nicht vor dem definitiven llrtheil frei gege-ben werden 643, 643, nach der neuern Gesetzgebung gilt das näm-liche 663.

Wie man verfuhr bei Maaren, die der Fuhrmann im Stiche ließ 643,nach der neuern Gesetzgebung 663.

Der National-Convent überträgt die Entscheidung über die Beschlag-nahme Len Friedensrichtern, welchen sie noch zukommt 673, 673.

Welcher Friedensrichter dazu kompetent ist 674Bischöfe;

Gerichtsbarkeit derselben. Wie sie diese unter den griechischen Kai-sern erwarben 684686, 779.

Sie übten dieselbe anfangs in Person, doch nur mit Zuziehung ihresPresbyteriums aus 779, 783.

In Frankreich ging indessen schon sehr früh diese Gerichtsbarkeit anden Stellvertreter des Bischofs über 788; (M. s. Official.)

Nur wenige Bischöfe von Frankreich hatten sich in dem Recht, selbsturtheilen zu dürfen, erhalten 784.

Wodurch die übrigen dieses Recht verloren 783, 784.

Wahl derselben hing in den ersten Zeiten nach Verbreitung des Chri«steuthums von dem Volk und der Klerisei ab 733, 734.

Die Fürsten wirkten mächtig dabei ein. ib>6.

Ludwig der Fromme gibt sie der Geistlichkeit und dem Volk wieder 734.

Das Wahlrecht geht unter den ersten Könige» LeS dritten Geschlechtsan die Stifter oder Domkircheu über 735.

Verschiedene Arten von Wahlen 734

Die Päpste reißen das Recht, die Bischöfe zu ernennen, an sich 739,730.

Die pragmatische Sanktion gibt den Domkapiteln das Wahlrechtwieder 734, 734 *, 741, 743.

Wie bei der Wahl derselben verfahren ward 734

Wem die Bestätigung des Gewählten zustand ibiü.

Das Concordat v. I. 1316 gibt das Recht, die Bischöfe zu ernennendem König, und die Canonische Einsetzung derselben dem.Papst 74l,