Ob sie gesetzlich waren 494 **.
Waren indessen seit uralten Zeilen üblich 493, 494. M. s. lettre«No oneliot 145, 146,
neuere Maßregeln gegen willkührliche Verhaftungen 541 , 544,große Mißbräuche, die hierin während der Revolution Stall fanden542 folg.,
Gesetz über die Verdächtigen 542,
Gesetz über die Geißel (loi ckos <>t»M») 545, 546, 547.Verhaftungen auf Befehl des Kaisers 547, 549,nach der Restauration 549.
Verhör des Angeklagten. Von wem, in welcher Frist es vorgenvmmenwerden mußte, ehmals 463, 464,
der Angeklagte mußte vor dem Verhör schwören, die Wahrheit zusagen 464.
Vöritö. M. s. töllir vörit«.
Verkauf, gerichtlicher (ventv pnr doei-ot). M. s. Beschlagnahme undHypotheken.
Verkauf, freiwilliger 424. M. s. Hypothek.
Versiegter 411, 414,
werden aufgehoben und ihre Attributionen an die Notarien über,tragen 411.
Villkmi, villnins. Was sie sind 44.
Zweikampf derselben 5g.
Vogt (prevot) 809,
Befugnisse desselben 811, 226, 228 -231,
Einrichtung einer Vogtei 226, 227 Not.,
wie die Vögte ernannt wurden 210, 211, 620, 621,
Vogt von Paris 211
Vogt von Paris, von Ludwig dem H. bestellt 620 ".
Vollstreckung eines Urtheils. M. s. Urtheil.
Kann nur nach vorläufiger Insinuation geschehn 397, 398,
Zeit, von welcher an ein Urtheil vollstreckt werden kann 398,welchem Gericht die Vollstreckung gehört 396, 397.
Die Vollstreckung geschieht vermöge einer in executorischer Form ver-faßten Ausfertigung des Urtheils 398, 399, 403,ehmals vermöge eines besonder» Kanzelleischreibens, znuomi« genannt,oder der visa eines Richters 400, 401,ehmals fand die Vollstreckung eines Urtheils gegen die Erben nichtStatt 402, 403.
Vorfechter, cnmpio, olinmpioo, 33, 60,wer einen stellen durfte 59, 60,
Strafe, wenn er überwunden ward 34, 61,
Geworbene (onmpionss oonckueiitii) 60, 61.