Verbrechen der Richter 661.
„ der fremden Gesandten 569 *. S. Klage.
gegen den Staat 544, 558, 564. 588, 575 No. 6.
Verbrecherische Absicht, ob ohne eine solche ein Verbrechen gedenkbar ist 605.Verfahren. M. s. Gerichtssitzungen und Prozeß,
ist letzt in der Regel in allen Civil», Polizei», correctionelien undCriminalsachen öffentlich 273.
ehmals war es in allen eigentlichen Criminalsachen schriftlich und ge-heim 447, 448,
ob es dieses erst durch die Verordnung von VillerS-CvtteretS gewor-den ist 448, 449.
Verfahren in Civilsachen 255 folg.
„ schriftliches in Civilsachen. Wann und wie eS erkannt wird275, 277, 278, 279,
Art der Ausführung des schriftlichen Verfahrens 275, 276 —288,
Ernennung eines Berichterstatters 275,
wie der Bericht abgestattet wird, jetzt 276, 277,
Zahl der Schriften, die jede Parthei einreichen darf 275 , 27P, 283,284, 285,
ehmalige Namen dieser Schriften 283, 284,
Lerits xnr memoire, pur iutsnliits et pnr kaits oontrnlrss 279Verfahren. Verschiedenheiten zwischen dem ehmaligen und jetzigen schrift-lichen Verfahren 282.
Verfahren vor den Appelhöfen und Gerichten der ersten Instanz ist sichfast gleich 378.
Verfahren in Criminalsachen, ehmaliges 436 folg.
„ wichtigste Verordnungen darüber (ehmals) 437,
„ den Angeklagten ward selten ein Vertheidiger gestattet 448,44S.„ außerordentliches in Criminalsachen (ehmalS) 469, 470,
„ erste Abänderung desselben durch die Constituirende 578.
„ jetziges in Criminalsachen 511 folg.
Verhaftung in Civilsachen wegen Schulden u. s. f-, cuntrnlnts p»r oo,,,».Ehmals konnte man sich zu Allem unter Strafe persönlicher Verhaf-tung verbinden 214, 425.
Beschränkung dieser Befugniß durch die Verordnung v. I. 1667 425-Cinige Gerichte behielten indessen das Recht der persönlichen Verhaf»tung 425 ".
Ob zur Vollstreckung eines Urtheils in Civilsachen persönliche Verhaf-tung Statt findet 425, 426.
Verhaftung in Criminalsachen. Wem die Befugniß einen Verhaftungs-befehl zu erlassen zusteht 517.
Verhaftungen auf einen unmittelbaren König!. Befehl 493.