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2 (1837)
Entstehung
Seite
XXIII
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den sie umschlugen, eine gewisse Abgabe (äensrium, obolsmer xogesism »ive pictsm bezahlten, wie dieses auch die Kauf-leute auf den Messen der Champagne zu thun pflegten.

Nach Art. 9 der Verordnung, welche Carl der Vierte imMai 1327 über die Messen von Champagne und Brie erließ(Oräon. lom. I. p. 800) sollte jeder Jtaliäner, Ultramontanerund Ausländer, welcher Geld anslich (prestours ou e^r-niel-)an dem Mcßort wohnen oder innerhalb drei Monaten nachVerkündigung dieser Verordnung das Land räumen. Philipvon Valoiö griff die Sache noch gründlicher an. Durch seineVerordnung vom 28ten Dcccmber 1347, die sein Sohn Johander Zweite im April 1350 bestätigte (Oi-äon. tom. II. x. 418,U9), bestimmte er, daß um dem übertriebenen Wucher derLombarden und Jtaliäner ein Ende zu machen, jeder Schuldnerderselben durch Abtragung des Kapitals von den Zinsen völligfrei seynz daß dieses Kapital aber nicht an die Gläubiger, son-dern an den Königlichen Schatz bezahlt, und daß endlich überden Betrag der Schuld dem Eid des Schuldners Glauben bei-gemessen werden sollte. Diese Verordnung sollte allenthalbenverkündigt, und jedem verboten werden, sich mit seinem Gläu-biger abzufinden, sondern jeder sollte der Obrigkeit den Betragseiner Schulden angeben' Schon im Jahr 1340 hatte derselbeKönig einen ähnlichen Befehl, doch nur in Beziehung auf dieaußerhalb Frankreichs an der Gränze wohnenden Jtaliäner undJuden, welche gegen die Königlichen Befehle mit den franzö-sischen Prälaten wucherische Contracte abschlossen, erlassen. Umdie Schulden kennen zu lernen, war darin eine entsetzlicheMaßregeln vorgeschrieben. Dem Amtmann von Beaucairewird darin befohlen: kUros sussi oeioo, guo tou8 tudollions

et sutres, gui obliggtions, Ietti-68 ou instrumons 6N surontreous (Orilon. lom. II. p. 143), vous dsillont, pao eor-it ensudstsnee tol8 oontrsux, et gue il ne le lisillent ne ronäentsu8clit ei-eäetelll-s, et Ie8 eontr»igne8 ä voir« montl-eo ioirrgprotoeolle8 pso voie8 cleüe» ete." In der Sammlung derOrdonnanzen finden sich mehrere Quittungen, welche die Königs.Empfänger über das von den Schuldnern der Lombarden ihnenbezahlte Geld ausgestellt haben, so wie auch Urthcile, wodurchdiese Schuldner von allen weitern Ansprüchen, welche die Lom-