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2 (1837)
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Beilage L i. 6.

(Zu Theil II. S. 598 **»)

Ueber die Behandlung der Lombarden in Frankreich.

^^ie Lombarden (Lombsrsti, Ktsliei, ultrsmontsni, Lombarst»,Ktsliens, oultremontsin») , welche im Mittelalter sich mit denJuden in den ganzen innern - oder Landhandel thellten, hatten mitihnen auch dasselbe Schicksal, von den Fürsten abwechselnd ange-zogen, geplündert, vertrieben, und (meistens gegen Geld) wiederzurückgerufen zu werden. Der Grund oder Vorwand, womit mandiese harten Maßregeln entschuldigte, war der entsetzliche Wu-cher, den sie sich erlaubten. Schon Ludwig der H. erließ imJanuar 1268 (Orston. tom. I. p. 96) an alle Amtmänner einenvon seinem Sohn Philip d. Kühnen i. I. 1274 (ibist. p. 298,299) wiederholten Befehl, daß alle Langobarden und auöLahors gebürtige, welche Wucher trieben, in drei Monaten dasLand raumen sollten (Lombsräi et Osoi-eini so etism ^usmplures slii slienigene usursrii in regne nostre publice superpignoribu» mutusti» gst usursm, bsbentes sst bee stowe» etmgnsiones »pecisliter steputsta». Einige glauben, unterOsoreini werde eine besondere Familie verstanden). Wer ihnendas geliehene Kapital wiedergäbe, sollte von den Zinsen freiseyn. Diejenigen Kaufleute aus der Lombardei hingegen, welch»sich nicht mit Wucher befaßten, sollten frei und ruhig handelndürfen. Im Jahr 1295 hatte Philip der Schöne zwei dieserLombarden zu Banquiers. Sein Schreiben (gegcb. am Festaller Heil. 1295, Orston. tom. I. p. 326), worin von denselben(Lieble et IVIoneboto Ouist^ Crstribu» stileetis, vslletis etreceptoribu» nostri») Erwähnung geschieht, erlaubt den Kauf-leuten aus der Lombardei in allen Städten und Orten, die inihrem Bürgerbrief angegeben waren, (in villi» et leei» in Ute-ri» »usrum burgesiarurn eontenti») frei von allen Steuernund Lasten zu handeln, wogegen sie dem König für jeden Livre,