V76
so wird, wenn der Staatsrath auf den Vortrag der Commissiondas angegriffene Aktenstück für wichtig in der Sache erklärt, dieEntscheidung über diesen Punkt (Art. 20) an die ordentlichenGerichte verwiesen. Die Entscheidungen des Staatsrathsmüssen, ehe man sie gegen eine Parthci in Vollstreckung bringt(Art. 28), vorher ihrem Advokaten mitgetheilt werden.
Zu den Amtsbefugnissen des Staatsraths gehört auch, wieschon bemerkt worden, die Entscheidung der Conflicte zwischenden Verwaltungs - Behörden und Gerichten. Diese Entscheidungkann der Natur der Sache nach nur von der ausübenden Ge«Walt ausgchn, indem diese von allen bestehenden Gewalten dieeinzige in der Sache nicht betheiligte ist, und der Rekurs an diegesetzgebende Gewalt theils zu umständlich, theils in den meistenFällen ungeeignet scyn würde. Auch haben wirklich alle seit1789 erschienenen Constitutionen die Entscheidung dieser Strei-tigkeiten der ausübenden Gewalt übertragen. Das Gesetz derConstituirendcn vom 22ten Decembcr 1789*) hatte (seot. III.srt. 7) festgesetzt, daß die Verwaltungs-Behörden durch keinenAct der richterlichen Gewält in ihren Functionen gestört werdenkönnten. Mit Beziehung auf diesen Grundsatz verordnete dasGesetz v. 7ten Oct. 1790**) (Art. 3), daß Streitfragen überdie Inkompetenz der Verwaltungs-Behörden nicht vor die Ge-richtegehörten, sonderu vor den König, als Chef der allgemeinenVerwaltung gebracht werden sollten. Glaubt man indessen (sofügt das Gesetz aus einem damals leider allgemeinen Mißtrauengegen die ausübende Gewalt hinzu), daß die Minister Seiner Ma-jestät wider die Gesetze entschieden haben, so kann man seineKlage bei der gesetzgebenden Versammlung Vorbringen. Unterder Regierung des Direktoriums ward fast dieselbe Regel bei-behalten. Das Gesetz***) über die Einrichtung der Verwal-tungs-Behörden vom 21ten Fructid. I. 3 (7ten September1795) verordnet in dieser Hinsicht Art. 27: »Im Fall einesConflicts zwischen den Verwaltungs- und gerichtlichen Behörden
*) Oosonne tom. I. p. 458, 465.
'**) vesenno tom. U. x. 227.
***)Iki4. p. 281.