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^ ward, die Denkschriften und Gesuche der Parthcicn in Streit-et fachen, die vor den Staatsrath gebracht wurden, zu unterzeich-nt' neu- und die Sachen nach dem gesetzlichen Verfahren zu bctrci-
E», heu. Die bestimmtesteu Vorschriften über das Verfahren in
»N, diesen Streitsachen enthält das Kaiser!. Dccret vom 22tcn Juli
W 1806*). Dasselbe ist dem bei den Gerichten üblichen näch-st gebildet, nur daß cs durchaus schriftlich ist. Wir verweisen
h den Leser, der sich näher unterrichten will, auf das Decret
it- , selbst, und heben nur einige Punkte näher hervor. Der Re-
- curs an den Staatsrath gegen den Ausspruch einer Behörde,
!- für die er die obere Instanz bildet, muß (Art. 11) in einer Frist
j von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, wo der Parthei die
- Entscheidung mitgctheilt worden ist, genommen werden. Dieser
i Rekurs hält die Vollstreckung nicht auf, es sey denn, daß der
!>, Staatsrath ein Anderes verordnet (Art. 3). Die Einleitung
ü des ganzen Verfahrens geschieht von Seiten einer Parthei da-
w durch (Art. 1, 2), daß sie ihr Gesuch, von einem bei dem Staats-
t«i l rath angestellten Advokaten unterzeichnet, nebst den Bcwcis-
„z stücken an das Secretariat des Staatsraths einsendet. Wird
S eine Sache auf den Bericht eines Ministers bei dem Staats-
rath anhängig gemacht, so wird die interessirte Parthei auf demL gewöhnlichen Verwaltungs-Weg sowohl davon, als auch von
U allen übergebenen Aktenstücken und Denkschriften in Keuntniß
,K gesetzt, von welchen allen, den Bericht des Ministers abge-
üb rechnet, sie auf dem Sekretariat Einsicht nehmen lassen kann
A (Art' 16). Mittheilungen von einem Advokat zum andern
N oder an Parthcicn, die zu Paris wohnen, geschchn durch die
yN Huissiers (Art. 51), deren bei dem Staatsrath ebenfalls ange-
W ^ stellt sind. Jede Parthei darf höchstens zwei Denkschriften ein-reichen (Art. 6). Ein näherer Rekurs gegen eine Entscheidung,«K des Staatsraths, die nach Anhörung beider Theile erlassen wor-den, ist nur in zwei Fällen (Art. 32) erlaubt, 1) wenn sie auffalsche Aktenstücke- 2) wenn sie wegen Mangel der Offenlegungeines Aktenstücks das die Gegeuparthei zurückhielt, erlassen wor-M den. Wird ein vorgelegtes Aktenstück als falsch angegriffen,
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*) Oe8enn6 tom. II. p. 10-