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Berathschlagungcn desselben Thcil nehmen. Bei streitigenSachen hatten sie (Art. 8) eine entscheidende Stimme. DasDecrct ordnete (Tit. IV.) eine beständige Commission an, dieunter dem Vorsitz des Großrichters aus sechs Requetenmcisternund sechs Auditeurs*) beim Staatsrath zusammengesetzt war,und in allen Streitsachen, sie mochten auf den Bericht einesMinisters oder auf das Gesuch der interessieren Partheicn anden Staatsrath gelangt scyn (Art. 25), die Instruktion leitenund den Bericht vorbcrciten sollte. Zur unmittelbaren Füh-rung der Instruktion ward in jeder Sache ein Auditeur vondem Großrichtcr beauftragt (Art. 28), welcher letztere, eben-falls auf den Vortrag des Auditeurs in den Fällen, wo esuöthig war, die Mittheilung der Aktenstücke an die iuter-essirtcn Partheicn, um innerhalb der bestimmten Frist ihreAntwort und Verteidigung einzureichen verordnete (Art. 29).Der Auditeur berichtete dann an die Commission, welche nachStimmenmehrheit einen Beschluß faßte, wobei die Requcten-mcister eine entscheidende Stimme hatten (Art. 30). Der Kai-ser bezeichnte nun einen der Rcquetenmeistcr, um dem Staats-rath über die Sache (Art. 3l) Bericht abzustattcn. Er-kennte demselben indessen keine andere Meinung, als die derCommission vertragen (Art. 32). Der General - Sccrctairdes Staatsraths gab allen, die ein Recht dazu hatten, Aus-fertigungen der Entscheidungen und Gutachten des Staats-rathS, welche die Genehmigung des Kaisers erhalten hat-ten. Diese Ausfertigungen waren crecutorisch (Art. 35).Endlich wurden auch, wie bei dem ehmaligcn Staatörath vorder Revolution, eben so bei dem neuen (Art. 33) eigene Advo-katen **) angestellt, welchen das ausschließliche Recht ertheilt
*) Die Stellen der Auditeurs beim Staatsrath wurden durchden Beschluß der Regierung vom lOten Gcrmin. I. 11(Otcn April 1803) geschaffen. Dosen. ic>m. ll. p. 6.
**) Man vergl. das Kaiser!. Dccret vom 22ten 2"l> 1806 -»-t.44. Nach den Bestimmungen desselben ist die Dazwischcn-kunft der Advokaten nur bei Streitsachen, die bei der oom-mission llll contentieux des Staatsraths verhandelt wer-den, durchaus nöthig. — Nach der Königl. Verordnung v.19ten September 1817 fungircn die Advokaten beim Cassa-tionshof auch zugleich beim Staatsrath.