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2 (1837)
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iiern vcrthcilt wurden. Jede Abtheilung hatte einen vom erstenEonsul ernannten Staatsrath zum Präsident (g,-r 6). Mitder Leitung der Instruktion der einzelnen Gegenstände waren(set. 7) ebenfalls fünf Staatsräthc beauftragt. Jede Abtei-lung bearbeitete und erwog die Sachen, welche von der Regie-rung an sie verwiesen wurden, für sich allein und berichtetenachher an den gcsammten Staatsrath, der sich indessen nurauf Befehl der Consuln («ir. 3) versammeln durfte. Durchden Consular- Beschluß vom 7ten Fructid I. 8 (Men August1800 Dosen, tom. II. p. 9) ward (»m. 1) der Dienst derStaatsräthc in den ordentlichen und außerordentlichen unter-schieden. Zn dem letzten: gehörten theils beständige- theils vor-übergehende Aufträge und Sendungen. Nur die Staatsräthcim ordentlichen Dienst hatten das Recht allen Sitzungen desStaatsraths beizuwohncn. Die Liste derselben ward (rn-e. 5)jedes Vierteljahr vom ersten Consul von neuem festgesetzt. Nachs,t. 2 sollte die Zahl derselben nicht über 40 gehn- Diesesward durch das Kaiserliche Decrct vom Ilten Jnni 1806 (srt.1,2, 3) von neuem und zwar mit dem Zusatz bestätigt, daßauch die Staatsräthc im ordentlichen Dienst eingethcilt werdensollten, in solche, die einer der eben angeführten Sektionen zu-getheilt waren, und in solche, die zu keiner derselben gehörtenlvesen. tom. II. p. 7). Außer den Attributionen, welche schondie Constitution vom 22ten Frim. I. 8 dem Staatsrath ertheilthatte, ward ihm (durch den angeführten Beschluß vom 5tenNivose I. 8 Art. 11) auch 1) die Entscheidung aller Conflictezwischen der Verwaltung und den Tribunalen; 2) die über alleStreitigkeiten, worüber sonst die Minister entschieden hatten,übertragen. Ein Kollegium, das dem Regierungs-Oberhauptso nahe stand, und auf die Gesetzgebung einen so wichtigenEinfluß hatte, zögerte natürlicher Weise nicht seine Macht aus-zudehnen. Die Constitution vom 22tcn Frim. I. 8 hatte (Art.75) dem Staatsrath die Lösung aller Schwierigkeiten, die sichin Beziehung ans Verwaltungs-Gegenstände ergeben könnten,übertragen. Es ist (so bemerkt Henrion de Pansey*) in der

*) Do I'guton. juclie. p. 483-