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2 (1837)
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setzte. »Der erste Consul« heißt es Art. 4t »ernennt zu denSellen der Staatsräthe und nimmt diese Ernennung nach Gut-dünken zurück.« Der Staatsrath« sagt ferner Art. 52 »ist be-auftragt unter der obern Leitung der Consuln die Vorschlägezu den Gesetzen zu entwerfen, und die Bedenklichkeiten zu lösen,(rosoulll-6 les (liblicultös) , die sich in Beziehung auf Verwal-tungs-Gegenstände ergeben.« »Aus den Mitgliedern desStaatsraths werden (Art. 53) die Redner gewählt, die im Na-men der Regierung vor dem gesetzgebenden Körper das Wortnehmen.« »Die Minister abgerechnet kann kein Beamter*)(sAont) der Regierung wegen seiner Dienstverrichtungen ver-klagt werden, als in Folge einer Entscheidung des Staats-raths. Die Anklage findet alsdann vor den gewöhnlichen Tri-bunalen Statt. (Art. 75).« Nur wenige Tage nach Einfüh-rung dieser Constitution, 5tcn Nivose I. 8 (26ten December1799) erschien sogar eine Verordnung der Eonsuln über dieOrganisation des Staatsraths **). Derselbe sollte Ort. 1) ausdreißig bis vierzig Mitgliedern bestehn, welche (srt. 3) in fünfAbtheilungen (sootions), die der Finanzen, der Civil- undCriminal-Gesetzgebung, des Kriegs, der Marine und des Jn-

*)l,es s^onts 4u Gouvernement suties guo los minieres"Der Ausdruck sgens 4u gouvernement ist hier wahrschein-lich gewählt, um die Verwaltungs-Beamten von den Rich-tern, wofür Art. 24 eine andere Bestimmung enthält, zuunterscheiden. Nämlich aus der Ucberschrift des Tit. IV.:De Is r68ponsi1nlite <Ie« kouetionnsires public« Und ausvielen Dekreten geht deutlich hervor, daß hier unters^ons«lu gou vernement" alle Verwaltugs-Beamten, die Richterabgerechnet, verstanden wurden. Es gibt mehrere Kai-serliche Decrete, wodurch die Bestimmung des Art. 75der Constitut. aufgehoben und verordnet wird, daß gewisseuntere Agenten der Regierung blos auf den Vorschlag derDirektion der Verwaltung vor Gericht gestellt werden kön-nen. Um nur ein Beispiel anzuführen, so galt dieses nacheinem von dem Kaiser bestätigten Gutachten des Staats-raths von den auf Befehl des Kaisers abgesctztcu Rech-nungs-Beamten (kiesen. iom. II. lOoi- Man seheauch ,om. I V. p. 303, 306, 373 tt. s. f.

**) Dosen. coä. tzonör. wm. II. z>. Z.