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der meisten Streitigkeiten in Verwaltungssachen und zwar inletzter Instanz theils den Departements-Direktorien, theils denDistrikts-Gerichten überlassen. Er war also in Beziehung aufdiesen Geschäftszweig von geringem Einfluß, als im folgendenJahr 1792 dieser Staatsrath mit dem Thron zugleich unter-ging*). Unter dem National-Convent und dem Direktoriumwar von dem Staatsrath keine Rede. Erst mit der Consular-Regierung den 12ten Frim. I. 8 (I3ten December 1799) wardauch der Staatsrath und zwar in einer ähnlichen Form, wievor der Revolution ins Leben zurückgcrufen. Die Constitution v.22ten Frim. I. 8 spricht von demselben zwar nicht unmittelbar,sondern nur beiläufig**) und als ob sie seine Existenz voraus-
*) In Beziehung auf Civil-Streitigkeitcn über indirekte Abga-ben, deren Entscheidung das Gesetz vom 7ten September1790 den Gerichten überläßt, ist in dem Gesetz vom 27tcnApril 1791 (über den amtlichen Wirkungskreis der Mini-ster und des Staatsraths) Art' 20 ausdrücklich festgesetzt,daß sie nie vor den Staatsrath, sondern in den geeignetenFällen vor das Cassationsgericht gebracht werden sollen.Was indessen die Entscheidung derjenigen Streitigkeiten be-trifft, die nach dem Gesetz vom 7ten September 1790 denVerwaltungs-Behörden überlassen war, so batte nach derConstitution von 1791 (tir. III. cbsp. IV, seet. II. srt. 5)der Köniz das Recht, die Acte der Verwaltungs-Behörden,wenn sie den Gesetzen oder den ihnen ertheilten Befehlenzuwider waren, für nichtig zu erklären. Die Beweggründedazu sollten nach dem Gesetz vom27ten April 1791 »et. 17im Staatsrath erörtert werden. Man könnte daher vcr-muthen, daß auch bei Klagen über zu hohe Anschläge beidirekten Steuern u. dgl. gegen die Entscheidung der De-partements - Direktorien noch ein Rekurs an den Staats-rath Statt gefunden habe. Allein nach den Worten desGesetzes v. 27ten April 1791 hätte dieses nur dann Stattfinden können, wenn ein Direktorium bei seiner Entschei-dung nicht regelmäßig verfahren, oder sonst seine Gewaltüberschritten hätte. Es heißt nämlich srt. 17. „«eront
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**) Die beiden folgenden Constitutionen v. J.^1802 u. 1804 ent-halten indessen einen besonder,, Titel, der von dem Staats-rath handelt.