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2 (1837)
Entstehung
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nehmen, zu entscheiden hätten. Allein durch den Beschluß der ^

Consuln vom 9ten Thermid. I. 9 (Dosen, wm. II. psZ. 350) ^

ward die Entscheidung über die letzter» Streitigkeiten dem Prä- ^

scct selbst übertragen. Ucbcrhaupt ward und wird ein Beschluß ^

des Präfectur - Raths nur auf eine ausdrückliche Verordnung des !!

Präfcct in Vollziehung gesetzt. Der letztere darf indessen die-scn Beschluß nicht aufhcbcn oder abändcrn, sondern muß ihn ^

auf der Stelle mit seinen Gegenbemerkungen dem Staatsrath ^

zur definitiven Bestimmung einsenden*). Die Präfcctur-Rätheentscheiden nur in erster Instanz. Die Appellation von ihren scr

Aussprüchen geht an den Staatsrath (conseil ä'ötst). Ucber M

die Entstehung, Zusammensetzung und die Befugnisse diesesletzter» wollen wir einige Erklärungen hier beifügen. Wie derStaatsrath im ehmaligen Frankreich zusammengesetzt war, und )

welche Gegenstände der amtliche Wirkungskreis desselben um-faßte, ist schon im Anfang dieses Abschnitts hinreichend erklärtworden. Diejenige Abthcilung, die unter dem Namenconseilcles psrties" bekannt war, ward schon durch Art. 30 des Ge-setzes vom 27ten November 1790, welches den Cassationshofschuf, aufgehoben (Dosen, toin. III. x. 117). Im folgendenJahre 1791 hob das Gesetz vom 27ten April Art. 35 die Stel-len der Staats-Räthe und Requetenmeistcr gänzlich auf.

Dasselbe setzte zwar (Art. 15) einen Staatsrath ein, welcheraber nur das war, was man jetzt den Minister-Rath (oonseilstes ministros) nennt. Er bestand nämlich (Art. 15) nur ausdem König und seinen Ministern. In demselben wurden diewichtigsten Angelegenheiten des Staats, sowohl in Beziehungauf die äußere Politik als die innere Verwaltung erwogen undfestgesetzt **). Eine solche Versammlung konnte sich unmöglichmit Untersuchung von Prozessen und Reklamationen befassen.

Auch hatte wirklich das Gesetz v. 7tcn September 1790 (Dosen,tom. UI. p. 247), wie schon bemerkt worden, die Entscheidung

*) Alerlin Uöpert. srt. Drölot. Uo X.

**) Dosen, rom. U, x. 30. Das Gesetz bestimmt umständlich

die Amtsbefugnisse eines jeden einzelnen Ministers sowohl, "j

als auch des Minister-Raths.