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2 (1837)
Entstehung
Seite
967
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daß bei Domainen - Verkäufen die Verwaltung -Behörden nurüber den Sinn der Verkaufsbedingungen und die Person desAnkäufers zu entscheiden hatten. Dieses hatte auch einen wenig-stens sehr scheinbaren Grund in den Gesetzen selbst, indem alleohne Ausnahme, von den Zeiten der constitnirenden Versammlungan, den Gerichten verbieten über die Acte der Verwaltungs - Bc-, Hörden zu urthcilcn. Diesen Ansichten gemäß müssen, wennRechttnngsbcamte wegen Dienstvergehen und dergleichen vorGericht verklagt werden, die Gerichte den Betrag der Rech-nungen so annehmcn, wie er von der Verwaltung festgesetzt> worden*). Ja wenn in irgend einem Prozeß ein von den

Verwaltungsbehörden ausgcgangcnes Aktenstück vorgebracht wird,so muß bei einem Zweifel über den Sinn desselben vor Ent-scheidung der Sache die Erklärung der Verwaltungs-Behördeeingeholt werden**). Wir haben schon angeführt, daß dasi Gesetz vom 28ten Pluv. I. 8 Art. 4 den Präfcctur - Rathenauch ferner die Entscheidung aller Streitigkeiten, die zwischen! der Verwaltung und den Unternehmern der öffentliche» Ar-

beiten über den Sinn und die Ausführung ihrer Eontracteentstanden, beilegt. Man hat hieraus geschlossen, daß dieselbenüberhaupt in allen Streitigkeiten über die Bezahlung derjenigen,die Etwas auf Rechnung der Regierung liefern oder uiiter-

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*) Man sehe das motivirtc Gutachten des Staatsraths vomNeu Vcntose I. 10 über eine hierhin gehörige Frage beiDosen, tom. IV. p. 306; so wie auch ferner die Gutach-ten vom 24 ten März 1812, vom lOten Thermid^J. 12,vom 12tcn November 1811 (Uesen, tom. II. p. 37/, 378).

**) Donr-ion c>. ksnse/ De I'untorit. suäie. eu Vrunee cllap.XXIX. p. 487, 488.