Departements- und Distrikts- oder Munizipal - Verwaltungenund deren Procuratorcn getreten sey, welches sich auch bald beiallen Vcrwaltungs - und gerichtlichen Behörden als praktischeMariine festsetzte, und auch durch alle später» Gesetze eine nä-here Bestätigung erhielt, wie denn insbesondere nach Art. 69des ooä. ä. procöll. civ. der Präfcct in allen Prozessen überDomaincn und deren Rechte als Parthei erscheint. — DasGesetz v. 28tcn Pluv. I. 8 hatte, wie so eben bemerkt worden,hart. 4) dem Präfcctur-Rath die Entscheidung über Streitigkeitenin Domainensachcn übertragen. Dieses vcranlaßte im Anfangeine Menge Zweifel*) und Bedenklichkeiten. Eine Folgerungzog man daraus, die zwar nicht in den Worten des Gesetzesliegt, die sich aber in der Ausübung erhalten hat, nämlich daßder Präfcct nicht anders als auf Ermächtigung des Präfcctur-Raths einen Rechtsstreit in Domainensachen anfangen dürfe.Allein dadurch war dasjenige noch lange nicht erschöpft, wasin den Worten des Gesetzes zu liegen schic». Diese deutetenfast bestimmt an, daß in allen Domaincn - Prozessen die Ent-scheidung den Gerichten genommen und den Präfcctur-Rathenübertragen werden sollte, so daß dadurch letztere an die Stelleder ehmaligen tresoriers äs Vrsneo getreten wären. So wares indessen doch nicht gemeint. Der Beschluß (I arrele) derConsuln vom 5ten Fructid. I. 9 **) erklärte cs bestimmt dahin,
*) Henr. de Panscy p. 484 — 490 glaubt, die damalige Re-gierung habe absichtlich mehrere Artikel des Gesetzes vom28ten Pluv. I. 8 dunkel und unbestimmt gelassen, um denGeist des Volks zu prüfen, und später den Umständen ge-mäß weiter zu gehn, und die gehörige Erklärung beizu-sügen. M. s. noch Älorlin Ilöpert. art. eonseil de pre-iooture. Ueber die Art, wie in den Präfcctur - Rächengestimmt wird, sehe man noch das Arrcte der Consuln vom16ten Fruktid. I. 9 (Desenno tom. II. p. 350).
**) Dosen, voll. gen. tom. IV. p. 6l0. 2n demselben heißt
es unter andern: „Oonsiderant.gu'ainsi «los ae-
^uereurs clo domaines nationaux no peuvont reguliero-ment reeourir aux tridunaux pour los (los setos admi-nistratiks) Faire exzdiguer sur eo gui a ete vendu psrl'autorite adininistrstlvo, et sur t'iudividu augnel In