Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
923
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> Gesetzes angeführt war, zu überreichen (sek. 24) *). — Nachdem Decret vom 27ten November 1790 sollte (srt. 28) in allenPunkten, worüber es nicht anders verfügt hatte, die Dienst-^ ordnung des Staatsraths v. 28ten Juni 1738 (S. 881) einstweilen! als Norm des Verfahrens befolgt werden. Diesem gemäß blieb^ auch insbesondere die Verpflichtung, bei Cassations-Gesuchenvorher eine gewisse Summe als Theil des eventuellen Straf-gelds zu erlegen, für die Zukunft bestehn, worüber auch, nach- Verschiedenheit des Erfolgs, den das Gesuch hatte, genau soentschieden ward (und noch wird), wie es (S. 889,892) nach deralten Gesetzgebung geschah. Die Verpflichtung, diese Summe zus hintcrlegen, ward durch das Gesetz v. 2ten Brum. 1.4 Art. 17,das vom 14ten Brum. I. 5 Art. 1 auch auf Cassationsgesuche^ in Polizei- und Corrcctioncllen Sachen ausgedehnt. Doch sindnach dem Gesetz vom 8ten Juli 1793 Art. 1 und nach dem v.I4ten Brum. I. 5 Art. 2 Arme davon ausgenommen (Dosen,wm. III. p. 144, 152, 132. M. s. noch Merlin Report. srt.Oertilicst. cl inäigonoe). Das Cassations - Tribunal ward denMen April 1791 in seinen amtlichen Wirkungskreis eingesetzt(Dosen. tom. III. p. 126). Die Constituirende hatte durchdas Decret vom 13ten März 1791 ihr die ehemalige großeKammer des Parlaments von Paris nebst den dazu gehörigenGemächern (sooossoiros, Dosen, ibicl.) zum Ort seiner Sitzun-gen angewiesen; eine Wahl, die obschon sehr natürlich, dochsehr zweckmäßig und glücklich genannt werden muß. Sie trugnämlich das Andenken an den Glanz und die Würde des altenPairshofs auf das neue Tribunal über, und bewahrte es zu-gleich vor einer zu großen Annäherung an den Hof. Wäh-rend der Ausschweifungen und Tollheiten der Anarchie warddas Cassations-Gericht zwar (S. 116 *) von dem Revo-lutions-Tribunal aus seinem Sitz verdrängt; allein kaumhatten sich die wildesten Stürme in Etwa gelegt, so gab derNational-Convent selbst (durch das Decret vom 6tcn Messid.I. 3 dem Cassations-Gericht seinen ersten Sitz auf immer wieder.

*) Diese Bestimmung ist auch in die Constitutionen von 1791,(olwp. V. srt. 22) so wie in die v. I. 3 (1795) srt. 250ausgenommen worden.