res Gericht und eben so über die Syndikatsklagen (xi-iso« »Partie), wenn sie gegen ein ganzes Tribunal gerichtet wurden,zu entscheiden. Bei den Syndikats-Klagen mußte, wie beider Cassation in Zivilsachen ein vorläufiges Urtheil des bureautle» reguvtes über die Zulässigkeit der Klage vorhergehn; wo-bei ganz dieselben Formen wie in Zivilsachen beobachtet wurden(»rt. 8). Ucber die Verweisung an ein anderes Gericht (welchenur wegen rechtmäßigen Verdachts nachgcsucht werden konnte),und eben so über die Zonflicte entschied das buresu des re-<;uotes, und zwar gleich in der Hauptsache und ohne ein vor-läufiges Urtheil über die Zulässigkeit der Klage Ort. 9). DieEntscheidung ward ohne alle mündliche Verhandlungen, aufeinfache Denkschriften (sur simples mömoiros) auf dem Ver-waltungsweg (psr (urme ä'gllmimstrstion) nach einfacherStimmenmehrheit erlassen Ort. 9). — Jedes Urtheil desCassations-Tribunals ward gedruckt *) und in die Register desGerichts, dessen Urtheil cassirt war, eingetragen Ort. 22).Ueberdem sendete das Cassations-Tribunal jedes Jahr eineDeputation von acht seiner Mitglieder vor die Schranken (üIs darr«) der gesetzgebenden Versammlung, um dieser den Etatder von ihm ausgesprochenen Urtheile, wo bei jedem nebst einerkurzen Darstellung der Sache der Text des angewendeten
*) Ucber den Druck dieser Urtheile gibt cs zwei Decrete desDirektoriums vom 28tcn Vcndem. 1.5 (löten Octbr. 1796)und vom 2ten Ergänzungs-Tag I. 6 (17tcn Scpt. 1798)(Oossnno tom. Ili. p. 101, 158). Durch das erste wardverordnet die Urtheile, die bis dahin in Form von An-schlagezettel (plsesl-cls) gedruckt und blos zu Paris öffent-lich angehestet wurden, in derselben Form wie das Gesetz-Bulletin zu drucken, um seine Versendung an die einzelnenTribunale zu erleichtern. Das zweite verordncte, daß jedemUrtheil eine kurze Erläuterung der Streitfrage vorangc-schickt, das llispositik mit Uebergehung der vu Oos piöcesund der reguötos vollständig eiiigcrnckt, auch die wichti-ger« Urtheile, wodurch entweder die Zulässigkeit der Cassa-tion abgeschlagen, oder Conflictc geregelt würden, u. s. f.nach dem Ermessen des Justiz-Ministers ebenfalls durchden Druck mitgctheilt werden sollten.