reliek de Isx>8 de tems) bewilligt werden könnte. Der Staats-behörde ward (srt. 25) frei gestellt*), auch nach dieser FristCassation nachzusuchen; ja sie darf sogar dieses Gesuch nichteher als bis die Frist für die Parthcien abgelaufen ist, anstelle,!.Allein der Erfolg dieser Cassation bringt keine Veränderungm die Verhältnisse der Partheien (für welche ein Urthcil, wo-gegen sie nicht zur rechten Zeit angehn (srt. 25) als Vertragangesehn wird), sondern es geschieht, wie man sagt, nur imInteresse des Gesetzes. Das zuletzt Gesagte gilt indessen nurfür Urtheile in Civilsachen, wovon das Gesetz vom 2/tcn No-vember 1790 auch einzig spricht. Bei Strafurtheilcn war undist es aber, den Fall abgerechnet, daß Einer von den Gc-schworncn für nicht überführt erklärt wird, anders. (M. s.Uerlin Depert. srt. csssstion. H IV. 1.) Der Angeklagtemußte und muß sich, wenn das angefochtene Urthcil cassirtwird, einem neuen unterwerfen. Indessen ist die Staatsbehörde,wenn sie die Cassation mit Erfolg betreiben will, gehalten,dieselbe innerhalb der vorgcschriebencn Frist cinzulegcn. (Lod.d. ilisN'. crim. srt. 177, 2lti, 373, 374). Das Gesetz vom27tcn November 1790 legte, wie wir schon bemerkt haben, demCassatious - Tribunal außer den schon angeführten Befugnissen(srt. 2) auch noch die über die Conflicte zwischen den verschie-denen Gerichten, über die Gesuche um Verweisung an ein ande-
*) Das Gesetz des National - Convents vom Itcn Frim. I.erläuterte dieses in Beziehung auf Civilsachen dahin, daßin dieser Frist von drei Monaten der Tag der Insi-nuation und der Verfalltag, eben so wie die damalsbestehenden Ergänzungs-Tage (jours eomplementsires,ssns-culottides) nicht mitgezählt werden sollten. Dieerstere Bestimmung war der für die Vorladungen in Civil-sachen von je her geltenden Regel (M. s. Th. I. S. 267 **)gemäß. Wir bemerken, um Mißverständnisse zu verhüten,hier noch nachträglich, daß sie zwar für die Fristen derVorladungen, Aufforderungen zu erscheinen u. dgl. (Cod.de xroeed. srt. 1033), nicht aber für die Fälle gültig ist,wo durch ein Urthcil die Bezahlung einer Summe in einergewissen Frist verordnet wird. M. s. <7od. d. xroced.
srt. 123, auch lllerlin Deport, srt. I)e'Isi.