Königl. Commissair mit, welcher es an den Justlzmiirister be-förderte. Durch denselben kam es an den Cassatlonshof, welchernicht eher als einen Monat, nachdem das Gesuch für zulässigerkannt worden, entscheiden durfte*).
In Civilsachen hatte schon das Gesetz vom 27tcn Novem-ber 1790 Art. 14 die Cassationsfrist für alle in Frankreich woh-nende auf drei Monate, von dem Tag der Insinuation desUrtheils angerechnet, festgesetzt, und zwar ohne daß unter irgendeinem Vorwand eine Verlängerung dieser Frist (lettros 6s
*) Nach der Erläuterung, welche die Constituirende durchihre Instruction vom 29ten September 1791 hierüber gab,(Dosen tom. III. p. 422) war dieses so zu verstehn, daßder Vcrurtheilte innerhalb dieser drei Tage erklärenmußte, er beabsichtige Cassation nachzusu-' ch en. Hierauf hatte er noch eine Frist von 14 Tagen,wozu, wenn der Vcrurtheilte sich nicht an dem Ort, wodas Cassations-Gericht seinen Sitz hatte, befand, für jede zehnMeilen (Neues), sowohl für das hin- als hergehn ein Tagzugelegt ward. Innerhalb dieser Frist nun mußte der Vcr-urssheilte seine Beweise sammeln, und sie nebst seinem Cassa-tions - Gesuch dem Gerichtssccretair zukommen lassen. Die-ser übersendete sie dem Königl. Commissar (Procurator),und letzterer beförderte sie an den Justiz-Minister u. s. f.Diese Fristbestimmung veranlaßte zufällig Schwierigkeitenund ward mehrfach gewechselt. Die gesetzgebende Ver-sammlung setzte durch ihr Decret vom 7ten und lOtenApril 1792 srt. 2 (Dosen, tom. 111. p. 128) eine Fristvon 8 Tagen an die Stelle jener 14 Tage (guinssine),nämlich um das Cassations-Gesuch einzureichcn. DerNatioal - Convent bestimmte statt dessen durch das Gesetzv. I4tcn Thcrmid. I. 3 (Iten August 1795) srt. 2, daßder Anordnung der Constituirenden gemäß, der Vcrurtheiltesich innerhalb drei Tagen uach seiner Verurteilung erklä-ren müsse, Cassation nachsuchcn zu wollen; daß indessendiese Erklärung hinreiche, um die Sache bei dem Cassations-Tribunal anhängig zu machen (Dosen, wm. III. x. 140).Der ooel. 6o Oelils et äes peines v. 3ten Brum. I. 4bestätigt dieses srt. 440, 447, 448 und srt. 205. In Zeitvon zehn Tagen nach der Erklärung des Angeklagten, daßer die Cassation nachsuchen wolle, mußte die Staats-behörde die Acten an den Justiz-Minister übersenden srt.450. Dieses ist jetzt noch so coll. 6. instrnet. erim. srt.373, 422, 423.