I» dem Gesetz vom 27lcn November 1790 geschieht vondem Recht auch in Criminal-, Corrcctionellen- und PolizeisachenCassation nachsuchen zu dürfen, unmittelbar keine Erwähnung.Allein die Constituircnde selbst ergänzte dieses in Beziehung aufCriminalsachcn durch ihr Gesetz über die Criminal-Justizvom löten September 1791 rit. VIII.(15 — 25)*), welchesdurch viele spätere Gesetze (insbesondere durch das der gesetz-gebenden Versammlung v. 7ten und lOten April 1792 (Dosen,wm. HI. p. 128) und durch das des National-Convents v.2tcn Brum. I. 4 srt. 4) (Dosen, wm. Ils. 142) näher er-läutert und auch auf Urtheile in Polizei- und CorrcctionellenSachen ausgedehnt ward. Die Constituircnde hatte für dasVerfahren bei Entscheidung der letzten: Nichts besonderes, wo-durch cs sich von dem bei Civilsachen unterschied, festgesetzt. Jetztaber findet (Loci. 4. instr. erim. sri. 426, 425) der wichtigeUnterschied statt, daß es bei Entscheidung dieser Sachen keinesvorläufigen Urtheils über die Zulässigkeit der Cassation bedarf**),sondern gleich definitiv über das Cassations-Gesuch erkannt(d. h. das angegriffene Urthcil casssrt, oder die Cassation ver-worfen) wird.
Was die Frist betrifft, innerhalb welcher die Cassation ein-gelegt werden mußte, so gab das Gesetz der Constituircnden v.löten September 1791 (tit. VlII. srt. 15) den Criminal-Ver-urteilten drei Tage Zeit, um ihr Cassations-Gesuch dem Ge-richtssecretair zu überreichen. Dieser letztere theilte es dem
*)
Criminal-Urtheils, wenn sie wegen unrichtiger Anwendungdes Gesetzes und zwar aus denselben Gründen, wie dieerste nachgesucht ward , sich an das Gesetzgebungs - Korpswenden. Das Cassationö - Tribunal sprach indessen auchin diesem Fall nicht in der Hauptsache, sondern mußtediese, wenn es das vorige Urthcil cassirte, an cm drittesTribunal verweisen, dessen Bestimmung ihm überlassen blieb.Dosen, ooä. gonor. tom. III. p. 423.
Dosen, wm. III. x. 341. Hiermit verbinde man die so ebenangeführte Instruction wm. Hl. p- 422, 4-3.
Dieses ward in Beziehung auf Criminalsachcn durch Art.5 des Gesetzes vom lOten April 1/92 zuerst bestimmt.