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Cassations-Tribunal laden lassen (->ot. 5)*). Ueber die Cassa-tion selbst entschieden nur diejenigen Richter, welche nicht zudein dul-esu äes i-oguötos gehörten, und zwar wenigstens inder Zahl von 15 nach einfacher Stimmenmehrheit (srt. 10).Wir haben S. 884 schon angeführt, daß nach der alten Ge-setzgebung, wenn ein Urtheil cassirt ward, häufig dieselben Rich-ter, welche die Cassation ausgesprochen hatten, auch in derHauptsache entschieden, d. h. ein neues Endurtheil an die Stelledes für nichtig erklärten setzten. Bei Einführung der neuenGesetzgebung bedachte man indessen, daß, so viele Tribunaleauch immer nach einander über eine Sache entscheiden mögten,am Ende doch nur Menschen gcurtheilt hätten. Um daher we-nigstens zu verhindern, daß die höhern Richter nicht aus einemunzeitigen Hang die andern zu meistern und ihre eigene Mei-nung an die Stelle der früher ausgesprochenen zu setzen, dasUrtheil des Untcrrichters abänderten, gab das Gesetz vom 27tcnNovember 1790 Ort. Z) dem Cassationö - Tribunal nur dieBcfugniß, die Urtheile der andern Gerichte für nichtig zu er-klären, allein in keinem Fall und unter keinem Vorwand Gousgueuo prvtexto, et er> sueua ess) durfte dasselbe (srt. 3),nachdem es das Urtheil cassirt hatte, in der Hauptsache selbstentscheiden, sondern es mußte die Sache zu dem Ende an einanderes Gericht verweisen. Was die Bestimmung**) dieses
*) Um die Streitsucht der Partheien noch mehr zu beschrän-ken, ward auch die nach der alten Gesetzgebung bei Cassa-tions-Gesuchen vorgeschriebene Hinterlegung einer gewissenSumme (M. s- weiter unten S. 923) beibehalten.
**) Man muß sich aus dem dritten Abschnitt (Th. l. S. 047)erinnern, daß es damals (unter der Constituirenden) keineAppellations-Gerichte gab, sondern daß man von einemDistricts-Gericht an das andere appcllirte, und daß diePartheien zum Theil die Wahl hatten, an welches Di-stricts-Gericht sie appelliren wollten. Ganz auf dieselbeWeise sollte (art. 19) auch das Districts-Gericht bestimmtwerden, vor welches nach der Cassation des Urtheils dieSache gebracht ward. Nach der Napolcon'schen Gesetzge-bung bestimmt indessen der Cassationshof dieses zweite Tri-bunal. M. s. weiter unten.
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