Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
915
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gen, daß nämlich die Cassation nur zum Nutzen der Gcrechtig-keitspflcge im Allgemeinen und nicht zum Bortheil dcr Parthcieneingeführt worden sey (M. s. S.912*). Dem gemäß sind Jrr-thümer, die sich auf die Thatsache bezieh», durchaus von denGründen zur Nachsuchung der Cassation ausgeschlossen. Nach Art. 3des angeführten Gesetzes (v. 27ten November 1790), womit diespäter» Gesetze übereinstimmen, findet dieselbe 1) wegen Ver-letzung von Formen, welche das Gesetz unter Strafe derNichtigkeit vorschreibt, und 2) wegen ausdrücklicherVerletzung der klaren Vorschrift des Gesetzes (oovtrsventionoxpresso SU texte 0o la loi) statt. Aus diesen Gründen kannman, mit Ausnahme *) der Urthcile der Friedens-Richter (srt. 4)

*) Nach Art. 4 des angeführten Gesetzes der Constituirendcngilt dieses unbedingt von allen Urtkeilcn, welche die Frie-dens-Richter in letzter Instanz erlassen. Allein es konntesich nach der damaligen Einrichtung nur aufCivil-Urtheilebeziehn. Das Erkenntniß in Polizei - Sachen gehörte näm-lich damals nicht (Th. l. S. 632 , 633) den Friedens-Richtern, sondern den Munizipal-Beamten, von derenUrtheilen überdem an das Districts-Gericht appellirt wer-den konnte (Deor. Oo 16- sout 1790 tit. XI. srt. I , 6.Dosen. roai. III. p. 234, 236). Die correctionnellen Tri-bunale waren (Th. I. S. 632, 633) (Deor. äo 19. lluill.1791 tit. II. srt. 43, Dosen. idiO. p. 321) meistens ausmehrcrn Friedens-Richtern zusammengesetzt. Allein siesprachen nicht in letzter Instanz, sondern von denselbenfand (tit. II. srt. 61) die Appellation an die Districts-Gerichte statt. Der ooäe Oes llelits et Oes peines vom3tcn Brumaire I. 4 (Dosen, tom. IV. z>. 7) gab srt. 151das Erkenntniß in Polizcisachen den Friedensrichtern undderen Beisitzern (Th. I. S. 660). Dieselben mtheiltcn(srt. 153) zwar in letzter Instanz. Allein es fand (srt.163) Cassation gegen ihre Urtheile statt. Nach der Napo-leon'schen Gesetzgebung kann man gegen die von den Frie-dens-Richtern in letzter Instanz erlassenen Urtheile nuraus einem Grund, nämlich wegen Inkompetenz, oder Ucbcr-schrcitung der Amtsgewalt (oxoos 6o pouvoir) Cassationeinlegen. (Doi 0. 27. Vont. l'sn 8 srt. 77, Dosen, tom.IV. r>. 259). Dasselbe gilt von den Militair - Gerichten;und zwar kann sie bei den letzter» nur von Personen, dienicht zum Militair gehören, eingelegt werden (möme srt.).

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