(6. s. I. kl. PSA. 411). Jede Parthei durfte nur zwei Schrif-ten einreichen; von welcher Regel man nur im Fall von Auf-
der Advokaten beim Staatsrath auf 70 festgesetzt ward,wozu spater noch drei kamen, bei welcher letzter» Zahl (73)es bis zu den letzten Zeiten vor der Revolution blieb.Die Ernennung derselben hing eigentlich vom Kanzler ab:doch konnte er sie nur aus den beim Parlament angestell-ten Advokaten nehmen. Bei dieser Ernennung von Seitendes Kanzlers ward auch fast genau eben so verfahren wiebei der des Königs zu den andern Richterstellen. DieStellen dieser Advokaten waren verkäuflich und die Ernen-nung des Kanzlers bestand nur darin, daß er cinwilligte,daß die Stelle an diese oder jene bestimmte Person verkauftwürde. Der Kanzler bezog dabei den Betrag der Paulettedieser Stellen. Der Ernannte mußte überdem eine Prü-fung bestehn und in das Kollegium der Advokaten beimStaatsrath förmlich ausgenommen werden; wobei man fastgenau so, wie bei der Prüfung und Aufnahme der Richter(S. 93, 95) verfuhr. Der letzte Titel des U. 3. 0.3. 1738, womit man den Commentar von D'Aguesseauverbinden muß, handelt eigends von diesen Advokaten. Siehatten das ausschließliche Recht, alle bei dem Staatsrathund zwar bei allen Abtheilungen desselben eingereichtenBittschriften zu unterzeichnen, und das dabei nöthige Ver-fahren zu leiten. Dasselbe ausschließliche Recht kam ihnenin Hinsicht aller Sachen zu, welche bei dem Staatsrath an-hängig waren, und von diesem an die i-eguötes 3«- I'botel,um in letzter Instanz darüber zu entscheiden, verwiesenwaren. Ueber die Beobachtung dieser Regel ward sehrstreng gehalten. Um die sogenannten Winkel-Consulentenvom Staatsrath ganz entfernt zu halten, durfte kein beidemselben angestellter Advokat irgend einem Andern, auchkeinem seiner Kollegen seinen Namen leihen, d. h. für den-selben unterzeichnen. Selbst eine gemeinschaftliche Geschäfts-führung durfte bei den Advokaten des Staatsraths nurzwischen Vater und Sohn statt finden, und selbst dannmußte es in die Register des Advokatenstandes eingetragenwerden. Die Advokaten beim Staatsrath versahn, da siedas ganze Verfahren leiteten, zugleich die Stellen der An-wälte, welcher letzten: es beim Staatsrath keine gab. Manhatte indessen von je her darauf Bedacht genommen, (6.s. I. U. p. 766) daß die Stellen der erster» mit denen derAnwälte, die tief unter Ihnen standen, nicht verwechseltwürden. Die Advokaten beim Staatsrath waren daher
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