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2 (1837)
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896
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in

vorgeschriebenen Brächte beilegen*). Ueberdem war es Sitte,die Bittschriften an den Staatsrathsu ltoi et ü ^«»»eigneur,äe ,on Oonseil" zu übcrschreiben und den König darin unmit,

telbar anzureden (8i,e.plsise ä Voti-o Ugjertö etc.").

Durch Einreichung einer solchen Bittschrift war nun der Pro,zeß bei dem Staatsrath eingeleitet. Für das fernere Verfahren,die Instruktion u. s. f. ertheilt die Dienstordnung des Staats-raths sehr bestimmte und umständliche Vorschriften, welche mitdem bei dem gewöhnlichen Civil - Verfahren große Aehnlichkeithaben. Wir wollen uns daher, um nicht zu weitläufig zu werden,darauf beschränken, einige Punkte, worin das Verfahren vordem Staatsrath stch von dem vor den gewöhnlichen Gerichtenunterscheidet, hier näher hcrvorzuheben.

Ehmals wurden beim Staatsrath, eben so wie bei denübrigen Gerichtshöfen, Civilsachen sehr häufig mündlich verhan-delt. Man ließ die Partheien in der Sitzung erscheinen, umihre Gründe und Gegengründe vorzubringen, wo denn auchdas Urtheil meistens sogleich erfolgte. In den letzten Zeitenfand dieses aber nicht mehr statt, sondern Alles ward schriftlichdurch die beim Staatsrath angcstellten Advokaten **) verhandelt-

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*) Da die sogenannten vu, der Urtheile (M. s. weiter untenauch Th. l. S. 390) in derselben Form abgesaßt werdenmußten, so wird eine solche Bittschrift auchkeguöte eova cl srröt" oderUeguvte en lorme äo va cl'srröt"genannt.

**) Früher gab es gar keine besondere bei dem Staatsrathangestellte Advokaten. Die Partheien überreichten selbstihre Bittschriften, und die Entscheidung erfolgte auf münd-liche Vernehmung derselben. Späterhin befaßten sich alleAdvokaten ohne Ausnahme und übcrdem noch eine Mengeganz unberufener unwissender Geschäftsführer mit den vorden Staatsrath gebrachten Sachen. Um diesem Mißbrauchzu steuern ward festgesetzt, daß nur diejenigen Advocaten,welchen der Kanzler es erlaubte, und die den Eid in seineHände geschworen hatten, stch mit den bei dem Staatsrathanhängigen Sachen befassen dürften. Es fielen hierbeinoch mannigfaltige Veränderungen vor, die alle hier anzu-führen zu weitläufig wäre, bis endlich i. I. 1738 die Zahl