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und Gegengründe vorznbringen, worauf dann das Ei,durcheilerlassen ward. Ward durch dieses der Widerspruch zwischenden beiden llrthcilen als.wirklich bestehend ausgesprochen, soward (U. st- 6. xsrt. I. iir. VI. »rt. 6) immer das zuletzt er-lassene casstrt und die Vollstreckung des ersten verordnet. Ge-gen dieses konnte man indessen, wenn es sonstige Fehler hatte,durch die Cassation angchn. Im allgemeinen sah man aberdiese letzter» Klagen (wegen des Widerspruchs zwischen zweiUrtheilen) mit einem günstiger» Auge an, als die Cassations-Gesuche. Der Kläger war daher an die Fristen nicht gebunden,anch brauchte er weder die Unterschrift von zwei Advokaten bcizu-bringen, noch irgend eine Summe zu hinterlcgen. Doch konnteihn der Staatsrath nach Umstanden und Ermessen znm Scha-dens-Ersatz und eben so zu einer geeigneten Brächte verurthcilcn.
Was nun noch näher das Verfahren bei der Einleitung,Verhandlung und Bcurtheilung sowohl der beiden Klagen, wo-von wir bis hierhin insbesondere geredet, als aller bei demStaatsrath angebrachten betrifft, so konnte der Kläger entwe-der 1) durch eine eigentliche Vorladung (pse sssignsiion), oder2) vermöge eines Kanzellcibriefs oder 3) kraft eines förmlichenUrthcils die Gcgenparthei nöthigen, sich vor dem Staatsrath cin-zulassen. Der erstere Weg war nur in sehr wenigen Fällenzulässig (6. «. I. U. psA. 413). Meistens mußte man dendritten wählen, welches ganz insbesondere sowohl bei Gesuchenum Cassation, als bei Klagen wegen des Widerspruchs zwischenzwei Urtheilen galt. Zwar erlangte der Kläger dabei zuweilen seinenZweck, ohne daß der Gegner von der Klage auch nur in Kcnnt-niß gesetzt ward. Allein derselbe konnte nie als in Folge einesförmlichen Urthcils gezwungen werden, sich vor dem Staats-rath zu verantworten. Das Gesuch des Klägers mußte schrift-lich eingcrcicht werden und überdem noch in einer besondcrnForm abgefaßt seyn. Es mußte der Ordnung nach die soge-nannten Qualitäten, die Gründe zur Cassation, und ein summa-risches Verzeichniß der Aktenstücke, deren der Bittsteller sich zubedienen gedachte, nebst seinem Antrag enthalten. Derselbe mußteüberdem das Urtheil (oder die Urtheilc), wogegen er angchnwollte, und zugleich die Quittung über die Hinterlegung der