Diesem Grundsatz gemäß würde ein Widerspruch zwischen denBeweggründen von zwei Urthcilen nicht hinreichend seyn, umdieselben für widersprechend zu erklären. Ueberhaupt darf manden Widerspruch zwischen zwei Urtheilcn nicht leicht voraussetzen.Man muß vielmehr auf das sorgfältigste untersuchen, ob derscheinbare Widerspruch sich nicht auf irgend eine Weise hebenoder ausgleichcn läßt, oder ob die Urtheile nur verschiede» undnicht eigentlich widersprechend sind. So ist z. B. ein Urtheil,welches erlaubt eine Thatsache durch Urkunden zu beweisenvon einem andern, welches über dieselbe Thatsache die Zeugen-Vernehmung zuläßt, zwar verschieden, aber es widerspricht dem-selben nicht.
Die Entscheidung über die Klagen, wovon hier die Redeist, erfolgte, gerade so wie bei den Eassations-Gesuchen, entwe-der auf die einseitige Vorstellung einer Parthei, (wenn nämlichder Staatsrath sich durch die von derselben beigebrachten Gründefür hinreichend aufgeklärt hielt), oder es ward vorher durch einvorläufiges Urtheil verordnet, daß die Gegenparthei aufgefor-dert werden sollte, innerhalb der gesetzlichen Frist ihre Einreden
der zu Paris wohnhaft ist, ein zu Rouen gelegenes Gut.Nach dem Tode des erster» läßt dessen Erbe Johan denGeschenknehmer (Donatar) Peter vor das Civil-Gerichtzu Paris laden, und trägt darauf an, diese Schenkung fürnichtig zu erklären, indem Peter nur eine untergeschobenePerson scy, um das Geschenk in die Hände einer verbote-nen Person zu bringen. Es erfolgt hierauf endlich einUrtheil des Appcllhofs von Paris, wodurch die Schenkungfür nichtig erklärt wird. Unterdessen hatte der Donatar(Peter) 100 Morgen von dem ihm geschenkten (zu Rouengelegenen) Gut an einen dritten (Joseph) verkauft. Gegendiesen stellt Johan (der Erbe von Peter) bei den Gerichtenzu Rouen die Vindikationsklage an und verlangt die 100Morgen zurück. Ter Ankäufer Joseph läßt den Verkäuferbeiladen, welcher auch dessen Rechte vertritt, indem er be-hauptet, als Donatar das Recht zum Verkauf gehabt zuhaben. Johan wendet ein, daß die Schenkung nichtig sey.Endlich erfolgt ein Urtheil des Appellbofs zu Rouen, wel-ches, indem es die Schenkung für gültig erklärt, den Kaufaufrecht hält.