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2 (1837)
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893
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A In den Fällen endlich, wo der Staatsrath das angegriffene

/ ^ Urtheil caffirte, ward (»et. 38) die hinterlegte Summe unver,

^ A züglich zurückgegeben.

Nächst den Caffationsgesuchen boten diejenigen, daß zwei«>i. vo» verschiedenen Gerichten in letzter Instanz erlassenen Ur,

theile als widersprechend erklärt würden, die größte Merkwür,"Z digkeit dar. Das Erkenntniß darüber gehörte (S. 874***) zwar

r», ^ in der Regel dem großen Staatsrath (Zi-anä conseil) an.

^ Wenn indessen eines*) der beiden angegriffenen Urtheile vondieser letzter« Behörde selbst ausgegangen war, oder wenn es»> sich von Urtheilen handelte, welche der Staatsrath (oonsoil äe,

I» psrties) oder eine Commission des Staatsraths oder die reguL-

e» res I'liotol erlassen hatte, so gehörte die Entscheidung über

»! den angeblichen Widerspruch zwischen den beiden Urtheilen dem

Ä Staatsrath an, worüber ein eigener Titel (der sechste des ersten

^ ^ Theils der Dienstordnung für den Staatsrath (R. 3. C.) Han,

M ! delt. Für's erste muß man sich nun merken, daß hier unter1 ti! Widerspruch zwischen zwei Urtheilen nicht die Fälle verstandenlM» werden, wo überhaupt irgend eine Rechtsfrage von zwei Tribu«

kch nalen auf entgegengesetzte Art entschieden worden; sondern der

»m Widerspruch muß zwischen zwei Urtheilen, die sich auf die näm,

M liche Streitsache unter den nämlichen Partheien oder denje,

nss), nigen, die in ihre Rechte eingetreten und die nämlichen Gründe

Vorbringen, bestehn; kurz es muß, wie die Commentatoren zuzu dem R. «I. 0. xsA. 327 sagen, der nämlichen Parthei un-möglich seyn die Vorschriften beider Urtheile zugleich zu erfüllen**).

^ *) Waren beide Urtheile von dem großen Staatsrath ausge,

gangen, so gehörte nach der allgemeinen Regel, daß inFällen eines Widerspruchs zwischen zwei von dem näm-lichen Gericht erlassenen Urtheilen, dieses letztere selbst überz,,j die deshalb angestellten Klagen erkannte, das Erkenntniß

natürlich dem großen Staatsrath an.

**) Ganz hiermit übereinstimmend sind die Ansichten, welcheder Staatsrath Zangiacomi (i. I. 13) in seinem Berichtan den Cassationshof hierüber entwickelt hat (Norlin Rexert.srt. 6ontrsäiotion). Es ist vielleicht nicht unnothig, die« Möglichkeit eines solchen Falls, als wovon hier die Rede

li» ist, durch ein Beispiel zu zeigen. Paul schenkt an Peter,