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daß die Gegenparthei *) von dem ganzen Verfahren in Kenntnißgesetzt ward, (wenn nämlich der Staatsrath sich durch dasGesuch selbst und durch die demselben angcschlossencn Beweis-stücke für vollkommen aufgeklärt hielt). Derselbe konnte auchin diesem Fall die Cassation sowohl verwerfen als anuehmen.Zuweilen hielt aber auch 2tenü der Staatsrath cs für geeignet,che er selbst urtbcilte, von den Richter», von welchen das an-gegriffene Urtheil anögegangen, nähere Aufklärungen darüber zufordern. Er verordnete alsdann durch ein Urtheil (p-n- sortzt),daß die Beweggründe des angegriffenen Urtheils**) versiegeltan das Sekretariat des Staatsraths geschickt werden sollten;wo sie dem i» der Sache ernannten Berichterstatter mitgcthciltwurden. Derjenige, welcher die Cassation nachgcsucht hatte, ließalsdann dieses Urtheil des Staatsraths dem General-Procu-rator oder Gcrichtssecrctair des Gerichts, welches das ange-griffene Urtheil erlassen, insinuircn, welche dann das Nöthigeinnerhalb der gesetzlichen Frist besorgten, oder von dem Kanz-ler dazu angchaltcn wurden (6. s. I. U. i>->g. 279). In denmeisten Fallen indessen ward ZtenS über das Cassations - Ge-such erst nach Vernehmung der Gegenparthei entschieden. DerStaatsrath erließ zu dem Ende ein Urtheil ***), daß das Cassa-tions-Gesuch der Parthei, welche das angegriffene Urtheil für sicherhalten hatte, mikgetheilt werden, und sic zugleich gehalten seynsollte, ihre Antwort und Gcgcngründe innerhalb der gesetzlichenFrist einzureichen. Durch Mittheilung dieses Urthcils an dieGegenparthei war dann das contradictorische Verfahren beimStaatsrath cingclcitet, welches nach den in der Dienstordnungfür denselben (l-ogloment <Ul eonseil) vorgcschricbcncn Formenlwovon sogleich ein Näheres) fortgesetzt und dnrchgcführt ward.Ward das Cassations - Gesuch verworfen, sey cs ohne oder nach
*) Dieselbe konnte aber in diesem Fall Einspruch dagegen cin-lcgcn. Das Urtheil ward indessen doch, allein auf dieGefahr der Parthei, die es erwirkt hatte, vollstrcckt. U. ck.0. jöro zrsrt. tik. X. ->rt. 1, 2.
**) In Criminalsachcn ward auch wohl verordnet, daß alleBclastungsgründe, Zeugcnvcrhörc u. s. f. dem Staatsrathübcrschickt werden sollten.
^**) Ein sogenanntes „soit ooininuni'lue."