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2 (1837)
Entstehung
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890
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75 Livres* *) **). 2» Criminalsachen mußte überdem derjenige,welcher die Cassation nachsuchte, sich im Gefängniß befindenoder als Gefangener gestellt haben. Der Antrag desjenigen,der die Cassation nachsuchtc, ging dahin, daß es dem Königgefallen möge, das Urthcil zu cassiren und die Sache an einenandern ihm gceigner scheinenden Gerichtshof zu verweisen (6.«. I. U. s,sg. 211). Wirklich ernannte der Staatsrath auch ge,wohnlich durch das nämliche Urtheil, wodurch er das ange-griffene cassirte, zugleich den neuen Gerichtshof, vor welchendie Sache gebracht werden sollte. In Hinsicht der Wahl dessel-ben bestand keine bestimmte Vorschrift**), sondern der Staats-rath überließ es gewöhnlich dem Ermessen des Kanzlers. Ineinigen, jedoch seltenen Fällen zog auch der Staatsrath dieBeurthcilung der Hauptsache an sich. Er verordnete alsdann,daß die Acten von dem Gerichtshof, der das frühere Urtheilerlassen, abberufcn werden, und die Partheien den Prozeß nachdem bei dem Staatsrath üblichen Verfahren vor demselbenverhandeln sollten. Bei der Entscheidung über ein Cassations-Gesuch konn-tcn dreierlei Fälle eintrctcn. Das Urtheil erfolgtenämlich entweder Istens auf das Gesuch nur einer Parthei, ohne

»n prooos psn lorolurion. Zuweilen indessen, z. B. beiderVerlhcilung des beweglichen Vermögens eines Schuldnersunter seine Gläubiger (c. ci. p. »i-r. 660) oder bei der Classi-fication der Hypothekar-Gläubiger O-r. 759) ist der Gläu-biger, welcher versäumt, seinen Titel einzurcichen, seinesRechts oder wenigstens seines Vorrechts verlustig.

*) Cassations-Gesuche, die gleichsam von Amtswegen oder imInteresse des Königl. Schatzes angcstellt wurden, warenvon der Verbindlichkeit der Hinterlegung des Strafgeldsund der, die Unterschrift von zwei Advokaten beizubringcn,befreit. Von der Hinterlegung des Strafgelds be-freite der Kanzler auch wohl die Bedürftigen. Ward aberdaS Gesuch abgcwiescn, so mußten sie die Strafe bezahlen.

**) 2» den Fällen, wo die Abberufung wegen zu naher Ver-wandtschaft mit den Richtern geschah, hatte die Verord-nung v. I. 1737 o»»' Ivr övvostions) in Hinsicht derOrdnung der Gerichte, an welche die Sache verwiesenward, sowohl für die Parlamente als Ober-Steuerhöfe(tir. I. it. 33 , 35) eine bestimmte Vorschrift gegeben.(M. s. Th. I. S. 318, 319).