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2 (1837)
Entstehung
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889
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sie ui den vorigen L>tand zu setzen (la relover 3» igz»s 3stemp;). Das Cassations-Gesuch selbst mußte in einer be-stimmten Frist (von dem Tag der Insinuation des Urtheilsangerechnet) eingereicht werden. Die Dauer dieser Frist warin der Regel für diejenigen, die in dem Königreich wohnten,ein halbes Jahr, für die in den französischen Colonien wohnen-den war sie länger. Cassations-Gesuche in Domaincnsachen,welche die Domainen - Inspektoren oder General-Prokuratoreneinreichten, waren an gar keine Frist gebunden. Dasselbe galt,wenn die General-Prokuratoren in Sachen, worin sie Partheigewesen waren, oder wegen des öffentlichen Interesse Cassationnachsuchten. Das Caffations - Gesuch mußte schriftlich einge-reicht, und nicht allein von einem bei dem Staatsrath angestelltenAdvokaten, sondern noch überdem von zwei der Syndiken oderzwei unter den dreißig ältesten Advokaten unterschrieben seyn.Auch mußte derjenige, welcher ein Cassations-Gesuch anstellte,schon vorläufig eine gewisse Summe hinterlegen. Diese betrug,wenn daS Urtheil, wogegen er anging, ein contradictorisches war,150- war es aber nur ein Contumacial- oder Präklusiv-Urtheil *),

Ein Präklusiv-Urtheil (ju^ement psr lorclusion) ist vottstrengerer Art, als ein Contumacial-Urtheil. Gegen letz-teres kam man durch Einspruch (psr oppogirion), gegendas erstere aber, nach dem Rang des Gerichts, wovon esausgegangen, nur durch Appellation, durch die regnete o!-vile oder durch Cassation angchn (Loci. 3. xroeeä. srt.113). Auch gegen die von dem ehemaligen Staatsratherlassenen Präklusiv - Urtheile stand (U. ci. L. 2. xsrt.tit. V. srt. 5) nur der Weg der Cassation offen. Umein solches Präklusiv-Urtheil erlassen zu können, mußte dieNachlässigkeit, welche die Parthei sich hatte zu Schuldenkommen lassen, von gröberer Art seyn, als bei einem Con-tumacial-Urtheil (wenn sie sich z. B. bei irgend einemProzeß wirklich eingelassen, einen Anwalt bestellt hatte, unddennoch ihre Beweise und Aktenstücke in der gesetzmäßigenFrist nicht einreichte) (Lo3. 6. prooell. srt. 113). DieStrafe dieser Nachlässigkeit bestand und besteht auch jetztnicht nothwendig in dem Verlust des Prozesses, sonderndarin, daß derselbe nur nach den Aktenstücken des Gegnersoder den wirklich eingereichtcn entschieden wird, so daß dieParthei keine nachliefern darf. Dieses nennt manjuger