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2 (1837)
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selbst schuldig sind, vergessen. In den seltenen Fällen indessen, ^

wo es dennoch eintrifft, pflegt der Staatsrath es bei der blo, ^

ßen Cassation des Urtheils nicht bewenden zu lassen, sondern ^

er gibt den Richtern noch besondere Weisungen, oder bittet den ""

Kanzler, denselben sein Mißvergnügen zu bezeugen. Ja ineinigen sehr schweren Fällen befiehlt der König den Richtern ^

vor dem Staatsrath zu erscheinen, um Rechenschaft von ihrem ^Betragen abzulegen.« ^

Allein so wie jeder Privatmann einen Anspruch auf eine un- ^

partheiische Gerechtigkeits-Pflege hat, so haben die Richter ^

auch einen auf die Erhaltung ihrer Ehre. Maßregeln der Art, B

und selbst die dabei vorläufig nöthigen Untersuchungen warendaher dem Staatsrath immer sehr verhaßt. Dasselbe gilt zumTheil auch von der Cassation überhaupt. Es stand bei demsel- V«

ben durchaus fest, daß die Cassation nur ein letztes Hülfsmitteleiner Parthei sey, welcher sonst keines mehr übrig blieb, so daß Ä

man in der Regel die Cassation nur nachsuchen durfte, wenn D

man die übrigen Hülfsmittel, den Einspruch (Opposition) und «

die regiote oivilo vergebens versucht hatte, oder nicht anwen- A

den konnte. Zuweilen indessen versuchte eine Parthei den Wegder Cassation als den kürzesten und einfachsten (6. ». I. kl. p.258) *). Sie lief indessen dadurch Gefahr, daß die Fristen zurEinlegung des Einspruchs oder zur Anstellung der i-o^uöto oi-vilo für sie (während der Entscheidung über die Cassation) ab-liefen. Waren die Umstände für die Parthei sehr günstig, sopflegte der Staatsrath, selbst indem er die Cassation verwarf,ihr die übrigen Rechtsmittel, namentlich die i-ogoöto oivilo(ibill.) offen zu halten, und die Fristen zu ihrem Vortheil aus-zudehnen, oder auch, wenn dieselben schon abgclaufen waren,

*) Th. I. S. 370 ist nach ki^egu kvooöä. oiv. tom. I. p»A.664 angeführt worden, daß es bei dem ehemaligen Staats-rath (conseil äes psrties) durchaus fcstgestanden habe,daß man die Cassation nur nachsuchen dürfe, wenn vorheralle andern Rechtsmittel, unter andern die roguöto oiviloerschöpft waren. Nach dem Comment. s. 1. U. p. 258galt dieses indessen zwar als gewöhnliche Regel, die indessendoch nicht ohne Ausnahme war.