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hin, UM ein mit den gehörigen Formalitäten versehenes undausgesprochenes Urthcil zu cassiren, sondern es ist dazu erfor-derlich, daß dav Urthcil mit einem noch bestehenden und in demBezirk des Gerichts, wovon cs ausgcgangen ist, gehörig verkün-digten Gesetz im geraden Widerspruch stehe, und daß endlichin den besonder» Umständen des beurtheilten Falles Nichts liege,was diesen Widerspruch verschwinden machen kann.«
»Die eben genannten Bedingungen*) sind indessen doch nichtvon einer so absoluten Nothwcndigkcit, daß ohne dieselben dieCassation in keinem Fall Statt finden könnte. Es gibt nämlichgewisse allgemeine Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit undBilligkeit, deren Beobachtung für das Wohl des Staates unddie Sicherheit der Unterthanen des Königs nicht minder we-sentlich ist, als die Aufrcchthaltung der Königl. Verordnungen.Wenn die Richter diese verletzen, so entsteht dadurch allezeiteine Gefahr für das öffentliche Wohl, so wie eine Unterdrückungeiner der Partheicn: so daß der König in seiner Gerechtigkeitverpflichtet ist, diesem Zustand durch Vernichtung des Urtheilsein Ende zu machen, wenn dasselbe auch gerade Nichts Be-stimmtes gegen die Königlichen Verordnungen enthält. DiesesRechtsmittel pflegt man in den Cassations-Gesuchen gewöhnlichunter dem Rainen von offenbarer Ungerechtigkeit und Unbillig-keit (sous Is nom cl iniczuitö ou ck injustico övicienle) vorzu-bringen; allein nur sehr selten mit einigem Erfolg. Damitdasselbe gelinge, ist cs nicht genug, daß die Richter offenbarunrichtig geurtheilt haben; sondern das Unrecht muß von einersolchen Art seyn, daß man cs keinem Jrrthum, sondern nureiner vorgefaßten Meinung für- oder gegen eine Parthei, odergar noch gehässigem Beweggründen zuschrciben kann: kurz, dieUngerechtigkeit muß mehr in der Person des Richters, als inseinem Urtheil liegen; so daß derjenige, welcher die Cassation nach-sucht, wenn man es ihm gestattete, den Richter als parthciischanklagen könnte. Es läßt sich aber nicht leicht voraussetzen,oder es geschieht wirklich nur sehr selten, daß Richter, besondersdie höher«, bis dahin dasjenige, was sie ihrer Pflicht und sich
*) 6. ». l. U. PSF. 261, 262.