Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
868
Einzelbild herunterladen
 

größere Menge von Mitgliedern zählte, die überdem oft nurzu einem bcsondern Zweck hinzugerufen wurden, berieth überGegenstände, wozu gründlichere Kenntnisse gewisser Zweige derVerwaltung oder der Verhältnisse der einzelnen Provinzen u. s. f.erforderlich waren. Weder das eine noch das andere Collegiumhatte indessen, ursprünglich und dem Zweck seiner Einsetzungnach, mit der Verwaltung der Justiz etwas zu thun. Allein,so wie jede Parthei, die ihren Prozeß verliert, entweder dieParthcilichkeit oder Fähigkeit des Richters anklagt, und einenoch höhere Instanz verlangt, so ward auch in Frankreich derKönig oder vielmehr sein Staatsrath von den frühesten Zeitenan mit Klagen über die Urtheile des Parlaments und mit Ge-suchen um Abhülfe dagegen behelligt. Philip von Valois sagtin der Verordnung, die er den 12ten Januar 1330 über denWucher erließ, daß, obschon Menschen aus allen Ständen undallen Gegenden der Welt nach dem Justiz-Pallast von Paris(dem Sitz des Parlaments) kämen, um sich zu unterrichten,wie die Gerechtigkeit verwaltet werden müsse, dennoch verschie-dene Partheien sich bei den dort gefällten Urtheilen nicht beru-higten, sondern die Sachen vor den Staatsrath schleppten* *).Die Könige waren zwar, wie schon im ersten Theil S. 324,325) bemerkt worden, im Ganzen gegen die Zulässigkeit solcherKlagen. Schon Philip der Schöne, unter dem das Parlamentzuerst seinen festen Sitz zu Paris erhielt, befahl in seiner Ver-ordnung v. 23ten März 1302 Art. 12**), daßS die Urtheile,welche von seinem Gerichtshof oder Staatsrath (äs no,tracuris seu uostro eommuni cousilio) ausgingen, ohne alle

Staatsrath im Jahr 1350 außer dem Kanzler WilhelmFlotte, Herrn von Reval, aus nur-Vier Mitgliedern be-stand. Jedes hatte 1000 Livres Besoldung.

*) Orstoo. tom. II. p. 59, 60-lbs^uells oräonasoce CutIsite et publies en notre pslsis ä ksris, Is ou toutermc>niere8 ste ge»8 et <le toutes les psrties stu monäsviennent, les uu» pour sprenäre et äemsoster clroit, lersutees pour veoir 1'ertst cke gouvel-neo justice, stoutplusieurz cliverse» psrties ue äemourent gusires ssnsse trsisre stevers nostre conseil."

**) Orston. tom. I. x. 354-