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2 (1837)
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866
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sich milderte, versuchten, wie schon im ersten Theil näher erklärtworden, viele Könige, dem Gebrauch desselben Schranken zusetzen, ohne daß sie doch gewagt hätten, ihn gänzlich zu ver-bieten. Heinrich der dritte war der erste König, welcher gemäßeiner Entscheidung des Concil. v. Trient ihn durchaus unter-sagte. Auch die nachfolgenden Könige, Heinrich der Vierte(i. I. 1609), Ludwig der 13tc erließen mehrere Verordnungen,wodurch der Zweikampf durchaus und unter schweren Strafenverboten ward. Vor Allen aber zeigte sich Ludwig der 1)tcbemüht, den Zweikampf gänzlich anszurotten. Schon imersten Jahr seiner Regierung (i. I. 16)3) erschien eine sehrumständliche Königl. Verordnung über den Zweikampf (Oosi.Noron. tom. ll. x. 1). Dieselbe setzte sehr schwere Strafendarauf, und was noch wichtiger war, sie übertrug die Entschei-dung aller Ehrenstrcitigkcitcn den Marschällcn. Dieselben sollten,wenn sie Nachricht erhielten, daß irgend ein Zweikampf vorbe-reitet werde, dieses den Partheien sogleich verbieten, und dieselbenvor sich laden lassen, damit ihre Zwistigkeiten durch richterlichenSpruch entschieden würden. Der Inhalt dieser Verordnungward durch eine andere v. August 1679 (Ooä. Xeron. lom. II.x. 1)3) näher bestätigt und erweitert. Sie gab nämlich denMarschällcn die Bcfugniß, in jeder Amtmannschaft einen Edel-mann als ihren Stellvertreter zu ernennen, der bei allen zwi-schen Edelleuten und Officieren entstehenden Streitigkeiten diePartheien vor sich bescheiden und sie entweder versöhnen, oderdie Sache zur fernen: Entscheidung an die Marschälle sendensollte. Auf diese Verordnung folgten noch mehrere andere, diealle in demselben Sinne abgcfaßt waren, allein, wie nur zubekannt, ihren Zweck gar nicht erreichten.

lieber das Gericht des Kronfeldherrn sehe man noch:

D'bistoiro sieg eonnetsbles et innrvcbaux sie Vrance psr leVeron; Deeueil äs oonnötsblio et mseeeksnsseo psr kivsonsie Is Usrliniere, Oiotion. si. I. inaleobsnssee par Lesuolss.

X V. Der große Staatsrath (Io grsnsi eonseil). Von die-sem, welches das letzte der im Eingang dieses Abschnitts (S. 161,162 erwähnten Ausnahme - Gerichte ist, wird im folgenden Ab-schnitt (S. 873 878) näher die Rede seyn.