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verfügten sie sich alle zusammen (en corp»), in der Kleidungder Herzoge und Pairs, den ältesten Marschall an der Spitze,dahin. Dieser war von den Wachen der Connetablie begleitet.Zwei Trompeter bliesen vor ihm her bis an die Thüre desSitzungssaals. Bei der Abstimmung wurden natürlich dieMarschälle zuerst, und zwar von dem General-Stellvertretergefragt, welcher letztere auch das Urtheil aussprach. — Uebri-gens war das Verfahren vor diesem Gericht dem gewöhnlichengleich, und um noch bestimmter zu reden, so wie das chei denroguole« äe I'llütel. Es war auch ein Staatsprocurator da-bei augcstcllt, und die Anwälte beim Parlament fungirten beidemselben ebenfalls. Das Gericht hatte ein besonderes Siegel,worin sich das Wappen des Kronfcldherrn, und unter diesemdas des ältesten Marschalls befand. Das erstere blieb immer»»geändert, allein das zweite wechselte mit dem ältesten Mar-schall. Dieses Siegel war durch das ganze Königreich ohnevis» oder x-li-estis crecutorisch. — Das Gericht erkannte inallen Sachen, deren Werth nicht über 100 Livres stieg, in letz-ter Instanz. Bei den andern fand Appellation an das Parla-ment Statt.
Die Compctcnz desselben beschränkte sich zwar größtentheilsauf Militair-Personen, und solche, die mit der Armee zusam,menhingen, oder Geschäfte mit derselben machten: allein inHinsicht der Gegenstände war sie sehr ausgedehnt. Das Ge-richt erkannte nämlich
1) über alle Verbrechen, welche die Soldaten entweder imLager oder in ihrer Garnison, so wie auf dem Marsch aus-oder nach der Garnison oder dem Lager begangen hatten;
2) über alle Unterschleife und Veruntreuungen der Officiere,Kriegszahlmcistcr und deren Sccrctarien;
3) über alle Streitigkeiten, die wegen Auszahlung desSoldes der Truppen oder wegen der Vcrtheilung der Beute,des Lösegeldcs u. s. f. entstanden;
4) über alle persönliche Klagen, welche Militair-Personenin Folge von Contracten, die sie unter sich in Beziehung aufden Krieg oder wegen desselben geschlossen hatten, gegen ein-ander anstellcn konnten;