Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
859
Einzelbild herunterladen
 

Allein auch ungeachtet dieser Ausnahmen und Beschränkungenist die ausgedehnte Competenz der Militair-Gerichte noch immersehr lästig, und man mögte wohl sagen herabwürdigend für dieandern Klassen der Nation. Man hätte hoffen dürfen, durch dieCharte von 18*4, welche Art. 62 verordnet, daß Keiner seinemnatürlichen Richter entzogen werden könne, scy jener Artikel (85)der Constitution v. 1799, welcher das gehässigste aller Ausnabmc-Tribunale gründete, von selbst aufgehoben gewesen. Allein manmußte damals die Armee schonen, und so ward Art. 62 derCharte nicht so ausgelegt, wie man hätte erwarten sollen. Na-poleon indessen, des Vertrauens der Armee gewiß, wagte es,ihren Vorurthcilen zu trotzen. Die Constitution, die er den22ten April 18l5 nach seiner Rückkehr von Elba gab*), enthaltArt. 54: »Nur die Militair-Verbrechen gehören zur Competenzder Militair - Gerichte,« wozu (Art. 55) sogleich hinzugcfügtwird: »Alle übrigen auch von Militair-Personen begangenenVerbrechen gehören vor die bürgerlichen Gerichte.« Die neueCharte vom I. 1830 enthält hierüber Nichts. Allein cs sindschon mehrere Klagen laut geworden, und bei der allgemeinenAufmerksamkeit, die jetzt alle bessern Talente der Gesetzgebungwidmen, darf man mit Recht hoffen, diesen Flecken aus derGesetzgebung bald verschwinden zu sehen. Wir bemerken hiernur noch, daß zur Bestrafung der in den Seehäfen und Arse-nalen begangenen Verbrechen ebenfalls besondere Tribunale be-stehn, die mit den Kriegs-Gerichten sehr viele Aehnlichkeithaben. Schon unter der Constituirenden waren durch dasDecret v. 20tcn September 1791**) in den Häfen von Brest,Toulon, Rochefort und Lorient zu diesem Zweck besondereTribunale unter dem Titel: Militair - Gerichtshöfe der Marine(eonr, ruartiglv» msi irimos) eingesetzt worden, deren Competenz

*) Desen. tom. XVIII. p. 586.

**) Oekon. Oocl. gen. (rsnv. tom. 18 p. 54. Das Verfah-ren vor diesen Marine-Gerichten stimmte mit denjenigenwelches die Constituircndc für die Kriegs-Gerichte vorge-schriebcn hatte, fast gänzlich überein; nur daß bei denselbendie Anklage-Jury wegfiel.