entweder gegen ihre besoudern oder auch gegen di« allgemeinenGesetze begehn, und daß von Militair - Personen zu einer Zeit,wo sie auf Urlaub sind, oder sich nicht bei ihrem Corps befin.den, begangene Verbrechen zur Competenz der gewöhnlichen Ge-richte geboren.
Roch viel wichtiger als die eben genannte Beschränkungder Militair-Gerichtsbarkeit ist diejenige, welche sich auf dieGendarmerie bezieht. Diese wichtige Gattung von Truppen,welche seit der Revolution an die Stelle der ehemaligen Marst-chauffe'e (Sicherheit - und Polizei-Soldaten) gesetzt worden,erhielt ihre Existenz und ihren Namen durch das Decret derConstituirenden v. löten Januar 1791, welches auch ihre Ein-richtung und Funktionen bestimmte. Späterhin erschienenmehrere Gesetze darüber, welche alle daS wichtige Gesetz v. 28tenGerminal I. 6 (17ten März 1798) in ein Ganzes zusammen-faßte. Nach den Bestimmungen des letzterer, welche noch jetztin Kraft sind, stehn (Tit. VIH. Art. 97) die Offiziere, Unter-offiziere und Soldaten der Gendarmerie wegen aller Verbrechen,welche sie in Beziehung auf ihren Dienst bei der allgemeinenund gerichtlichen Polizei begehn, unter den ordentlichen Crimi-nal-Gerichten; und die Competenz der Kriegsgerichte hinsichtlichderselben beschränkt sich auf Verbrechen, die sic in Beziehunggegen die Kriegszucht und den Militairdienst begehn. Wenndie Anklage gegen dieselben sowohl wegen Verbrechen der einenals andern Art zugleich angestellt wird, so gehört (Art. 98)Las Erkeuntniß über beide den gewöhnlichen Criminal-Gerichten,welche indessen die durch das Militair-Gesetz für das Militair-Verbrechen verhängte Strafe aussprechen müssen, wenn diesehärter ist, als die für das andere Verbrechen*) festgesetzte.
*) Art. 98 sagt: „ljusnst pour rglzon stu stellt Nliiitsire los
olsteiers.et Aenstarmo, suront enoouru uno
poino plus (orle czue oello rezultsnt stu stellt relstiksu sei viee ste Is poliee gönorsle, ore eke (out
ne eeror7 pomt mMar're par sa na/»ee." Aus denletzten Worten bat man geschlossen, daß die Gendarmen,mit einziger Ausnahme der rein militairischen Verbrechen,wegen aller andern von ihnen begangenen unter denordentlichen Gerichten stehn, lrieilin Deport, art. Oon-stsl morie.